Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom6. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West,Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23
Beschwerdegegnerin
betreffendVerneinung der Anspruchsberechtigung(Einspracheentscheid vom 25. April 2017)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:
1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1956, war seit dem 2. Juni 1986 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) angestellt. Ab dem 21. Juli 2014 erschien er krankheitshalber nicht mehr zur Arbeit. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 30. April 2015 auf (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 184). Ab 1. Mai 2015 bezog der Beschwerdeführer Krankentaggelder. Er war bis 31. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Unia S. 170 ff.) sowie ab 1. August 2015 noch zu 50 % (Unia S. 153).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 2015 beim Gemeindearbeitsamt (Unia S. 201) und beantragte am 13. Juli 2015 per 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 192 ff.). Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) richtete ihm ab 3. August 2015 Arbeitslosentaggelder aus (Unia S. 138).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. August 2015 bis 2. August 2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder (Unia S. 40 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 33 ff.) wurde mit Entscheid vom25. April 2017abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 26. Mai 2017erhebt der Beschwerdeführer beimVersicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)Beschwerdeund stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Eingabe vom 26. Juni 2017auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 18):
II.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 als Einzelrichter (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit CHF 15'024.00 (120 streitige Taggelder [520 ./. 400] à CHF 125.20 [Unia S. 138]) nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.4 Die Höchstzahl der Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich nach der Beitragszeit und dem Alter der Versicherten (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG):
2.2 Unbestritten ist, dass das seit 1986 bestehende Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers eine anrechenbare beitragspflichtige Beschäftigung darstellte und mit der Kündigung per 30. April 2015 endete. Da der Beschwerdeführer wegen seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2015 nicht vermittlungsfähig war (s. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG), beantragte er zu Recht erst per 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung. Da dieser Tag auf einen Samstag fiel, begann die Leistungsrahmenfrist wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt am Montag, den 3. August 2015. Die Beitragsrahmenfrist lief dementsprechend vom 3. August 2013 bis 2. August
2015. In diesem Zeitraum weist der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 20,933 Monaten auf (20 Monate [September 2013 bis April 2015] und 28 Tage [20 Werktage im August 2013 x 1,4]), womit die für 520 Taggelder erforderlichen 22 Monate nicht erreicht werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn man wie es die Beschwerdegegnerin in einer Alternativberechnung getan hat die Leistungsrahmenfrist mit der Erstanmeldung bei der Gemeinde am 7. Juli 2015 beginnen und die Beitragsrahmenfrist vom 7. Juli 2013 bis 6. Juli 2015 laufen lässt; diesfalls würde die Beitragszeit nämlich 21,84 Monate betragen (21 Monate [August 2013 bis April 2015] und 25,2 Tage [18 Werktage im Juli 2013 x 1,4]). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht festgestellt, dass in der Leistungsrahmenfrist vom 3. August 2015 bis 2. August 2017 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder besteht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:
Massgeblich ist allein die Beitragszeit innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 3. August 2013 bis 2. August 2015. Daraus, dass der Beschwerdeführer seit 1986 bei der gleichen Arbeitgeberin tätig war, kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andererseits erarbeitete sich der Beschwerdeführer nach dem 30. April 2015 keine Beitragszeit mehr, da er in dieser Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stand und keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, sondern vollständig arbeitsunfähig war und Krankentaggelder bezog; Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität stellen (ausgenommen die Taggelder der Invaliden- und der Militärversicherung) kein beitragspflichtiges Einkommen dar (s. Art. 6 Abs. 2 lit. b Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVV, SR 831.101).
Auf eine Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 AVIG kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, denn diese Regelung bezieht sich nur auf die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten, ohne die überhaupt kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 57). Dies ergibt sich auch daraus, dass beitragsbefreite Personen auf jeden Fall bloss einen Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben (Art. 27 Abs. 4 AVIG).
Zu beachten ist schliesslich, dass es bei allen gesetzlich festgelegten Limiten zu streng anmutenden Grenzfällen kommen kann, in welchen die geforderten Werte nur knapp verfehlt werden. Der Sinn gesetzlicher Limiten liegt indes gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten hat der Gesetzgeber in der Regel im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bewusst in Kauf genommen (BGE 122 V 256 E. 3b f. S. 260).
2.3 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann