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VSBES.2017.131

Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand

Solothurn · 2017-04-13 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien sowie Mahnkosten in der Höhe von insgesamt CHF 3‘642.40 (3‘492.40 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00) zuzüglich 5 %Verzugszinsauf CHF 3‘492.40ab dem30. Juni 2016strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bisAbs. 1 lit. a GO).

1.2     Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit welcher die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b).Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. BGer-Urteil 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).

2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.       Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom Mai – August 2016 – keine Rügen vor. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (BGer-Urteil K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Zwar erscheinen die geltend gemachten Mahngebühren von 3 x CHF 50.00 verhältnismässig hoch. Da die Beschwerdegegnerin aber nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, erscheint der Gesamtbetrag von CHF 150.00 insgesamt als vertretbar, weshalb dieser in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen ist.

4.       Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (vgl. E. I. 2) ist festzuhalten, dass diese im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen wären. Insoweit ist darauf nicht einzutreten. Nachdem gegen den Zahlungsbefehl Nr.258389vom 3. Januar 2017 jedoch keine solche Beschwerde hängig ist, besteht auch kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren.

5.       Zusammenfassend ist somit in der Betreibung Nr. 258389 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF 3‘642.40 (3‘492.40 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00) zuzüglich 5 %Verzugszinsauf CHF 3‘492.40ab dem30. Juni 2016die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

E. 6 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2     Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen.

6.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3‘642.40 zuzüglich 5 %Verzugszinsauf CHF 3‘492.40ab dem30. Juni 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 258389 des Betreibungsamtes Thal-Gäu definitive Rechtsöffnung erteilt.

4.Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

5.Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_461/2017 vom 14. Juli 2017 nicht ein.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom24. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffendKrankenversicherung KVG / Zahlungsausstand

(Einspracheentscheid vom 13. April 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       Mit Zahlungsbefehl Nr. 258389 vom 3. Januar 2017 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien der Monate Mai – August 2016 der obligatorischen Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 12).DieForderungssumme belief sich aufPrämienforderungen vonCHF3‘492.40, CHF150.00Mahnspesen sowie 5% Verzugszinsauf CHF 3‘492.40ab dem30. Juni 2016. Gegendiese Betreibungerhob der Beschwerdeführer am5. Januar 2017ohne Begründung Rechtsvorschlag.Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom13. Februar 2017(C-Nr. 13).Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. April 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2.Dagegen erhebt der BeschwerdeführermitEingabevom12. Mai 2017(A.S.6 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn undstellt folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe gegen verschiedene Betreibungsbeamte Strafanzeige erhoben. Falls es sich beim Beamten, welcher den Zahlungsbefehl ausgestellt habe, um einen dieser Betreibungsbeamten handeln sollte, wäre dieser befangen. Es sei jedoch nicht erkennbar, welcher Beamte den Zahlungsbefehl ausgestellt habe. Bislang habe er vom Betreibungsamt diesbezüglich keine Auskunft erhalten. Deshalb sei Rechtsstillstand zu gewähren, um diesen Sachverhalt abzuklären.

II.

1.

1.1     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien sowie Mahnkosten in der Höhe von insgesamt CHF 3‘642.40 (3‘492.40 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00) zuzüglich 5 %Verzugszinsauf CHF 3‘492.40ab dem30. Juni 2016strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bisAbs. 1 lit. a GO).

1.2     Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit welcher die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b).Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. BGer-Urteil 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).

2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.       Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom Mai – August 2016 – keine Rügen vor. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (BGer-Urteil K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Zwar erscheinen die geltend gemachten Mahngebühren von 3 x CHF 50.00 verhältnismässig hoch. Da die Beschwerdegegnerin aber nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, erscheint der Gesamtbetrag von CHF 150.00 insgesamt als vertretbar, weshalb dieser in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen ist.

4.       Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (vgl. E. I. 2) ist festzuhalten, dass diese im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen wären. Insoweit ist darauf nicht einzutreten. Nachdem gegen den Zahlungsbefehl Nr.258389vom 3. Januar 2017 jedoch keine solche Beschwerde hängig ist, besteht auch kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren.

5.       Zusammenfassend ist somit in der Betreibung Nr. 258389 des Betreibungsamtes Thal-Gäu im Umfang von CHF 3‘642.40 (3‘492.40 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00) zuzüglich 5 %Verzugszinsauf CHF 3‘492.40ab dem30. Juni 2016die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2     Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen.

6.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3‘642.40 zuzüglich 5 %Verzugszinsauf CHF 3‘492.40ab dem30. Juni 2016 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 258389 des Betreibungsamtes Thal-Gäu definitive Rechtsöffnung erteilt.

4.Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

5.Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_461/2017 vom 14. Juli 2017 nicht ein.