Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
E. 3 Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.
E. 5 Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und der unterzeichnenden Rechtsanwältin sei angemessene Nachfrist zur Nachreichung eines URP-Gesuchs mitsamt Beilagen zu setzen. Bis zur Beurteilung des URP-Anspruchs sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E. 5.2 Die von der Vertreterin eingereichte Kostennote (A.S. 42 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,27 Stunden aus. Darin ist sog. Kanzleiaufwand enthalten, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (2 x 0,25 + 1 x 0,17 = 0,67 Stunden), das Gesuch um Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017 (s. IV-Nr. 43; 0,17 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,17 Stunden). Ausserdem ist der nachprozessuale Aufwand angesichts des vollumfänglichen Obsiegens praxisgemäss von 1,5 auf 0,5 Stunden zu kürzen. Somit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 8,26 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 2‘065.00 ergibt. Was die Auslagen über CHF 61.90 betrifft, so sind die 40 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit
15. Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 41.90. Einschliesslich CHF 168.55 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘275.45.
6. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
E. 6 + 8). Er sei sehr feinfühlig und extrem empfindsam, könne leicht enttäuscht
und gekränkt werden. Er beziehe alles auf sich, sei extrem impulsiv und dann nicht
mehr in der Lage, sich zu beherrschen. Früher sei es noch viel schlimmer
gewesen (am 14. Oktober 1988 sei er mit dem Auto unterwegs gewesen und habe
gesehen, wie seine Freundin auf dem Rücksitz von einem Kollegen am Oberschenkel
angefasst worden sei; er habe deshalb das Auto plötzlich beschleunigt, einen
Unfall gebaut und sich dabei schwer verletzt [S. 9]). Jetzt gehe es damit eher
besser. Wenn er im Stress sei oder Ungerechtigkeiten erlebe, dann sei er noch
impulsiv (S. 8 f.). Manchmal sei er zu anderen Menschen zu aufbrausend und auch
aggressiv gewesen. Er habe immer einen Grund gehabt zu reagieren, vor allem
dann, wenn ihn jemand provoziert habe. In der Schule sei er oft in Schlägereien
verwickelt gewesen und auch polizeilich auffällig geworden. Mit 16 Jahren sei er
für zwei Wochen inhaftiert gewesen und mit 18 Jahren habe er fünf Wochen im
Gefängnis gesessen; es habe sich immer nur um Kleinigkeiten gehandelt, z.B.
kleine Einbrüche, Diebstähle etc. In der Folge habe er sich mit Delikten aber
dauerhaft zurückgehalten (S. 8). Momentan sei er in einer schlechten Stimmung.
Er sei ungeduldig, lustlos, oft müde, und reagiere nicht auf die Medikamente (S.
9). Seine Krankheit sehe er als Kombination aus ADHS, dem Unfall und der
fehlenden Kindheit, wo er öfters geschlagen worden sei und Todesängste gehabt
habe. Er müsste an einem Arbeitsplatz andere Bedingungen vorfinden als früher,
man solle ihm gegenüber höflicher sein, ihn nicht anschreien oder laufend
provozieren (S. 10).
Der Gutachter erhob die folgenden
objektiven Befunde: Der Beschwerdeführer sei allseits voll orientiert, wach und
bewusstseinsklar. Das Ich-Bewusstsein zeige sich ungestört. Aufmerksamkeit und
Konzentration seien während des gesamten Gesprächs leicht eingeschränkt. Der
formale Gedankengang sei etwas gelockert, in Geschwindigkeit und Präsentation
zu schnell; stellenweise wirke der Beschwerdeführer gedanklich unbeweglich,
manchmal fast begriffsstutzig. Die Gedächtnisfunktionen erschienen nicht stark
defizitär. Pathologische Störungen der Wahrnehmung bestünden keine (S. 10). Unter
Berücksichtigung der Schulbildung, der allgemeinen Sozialisation und der
aktuellen psychiatrischen Untersuchung lägen eine durchschnittliche, allenfalls
grenzwertige lntelligenzdifferenzierung und eine Lernstörung vor. Psychomotorisch
wirke der Beschwerdeführer etwas unruhig. Er sei affektiv noch auslenkbar und
schwingungsfähig. Er bleibe beherrscht, trotz einer leicht gehobenen Stimmung
komme es zu keiner affektiven Instabilität. Anamnestisch gebe es Besonderheiten
der Primärpersönlichkeit mit narzisstischen, vermeidenden Anteilen, teilweise
auch erhöhter Impulsivität und emotionaler Instabilität. In bestimmten
Situationen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Impulse
hinreichend zu steuern. Es seien Teilleistungsstörungen bzw. ein ADHS
anzunehmen. Für relevante Zwänge oder phobische Reaktionen gebe es keine
Hinweise. Die Willensleistung sei gegenwärtig leicht vermindert, der Antrieb
gehoben. Der Beschwerdeführer berichte über keine Störungen der Realitätsorientierung
(S. 11).
Der Verdacht von Dr. med. C.___ im
Bericht vom 13. Oktober 2014 (s. IV-Nr. 12 S. 9), der Beschwerdeführer
habe beim Verkehrsunfall 1988 eine Hirnschädigung erlitten, sei nicht
dokumentiert, retrospektiv nicht belegbar sowie gemäss der Anamnese und
Fremdanamnese nicht haltbar. Eine Veränderung des Leistungsbildes nach dem
Unfall (z.B. im Sinne eines Leistungsknicks) sei nicht ersichtlich. Hingegen
scheine die Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem 8. Lebensjahr an ADHS
erkrankt, mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen vereinbar. (S. 15).
3.2 Das neuropsychologischen
Teilgutachten von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom
22. Dezember 2015 enthält folgende Diagnosen (IV-Nr. 29.1 S.14):
Mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Cannabiskonsum
Verglichen mit Gleichaltrigen seien in
folgenden Bereichen kognitive und intellektuelle Minderleistungen objektivierbar
(S. 12):
·
Lernbehinderung (lQ 78,
Vertrauensintervall 74 - 83)
·
visuell-räumliches
Denken
·
verbales Gedächtnis:
Merkspanne, Lernen, lnterferenzkontrolle, freier verzögerter Abruf
·
Exekutivfunktionen:
Arbeitsgedächtnis, Perseverationsneigung / Monitoring, deduktives Denken
·
Sprache: Wortschatz,
Schreiben
Deutlicher als die testdiagnostischen
Einschränkungen sei das klinisch beobachtbare Verhalten: Der Beschwerdeführer
sei die meiste Zeit freundlich, brause aber kurzzeitig auf. Der Sprachfluss sei
assoziativ und sprunghaft. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, Gedanken, Fragen
und Antworten zurückzuhalten, er platze damit heraus und unterbreche den
Untersucher. Das Sprach- und lnstruktionsverständnis sei bei komplexeren oder
längeren Anweisungen reduziert, diese hätten teilweise mehrfach in einfachen
Worten gegeben werden müssen. Motorisch sei der Beschwerdeführer von Beginn weg
unruhig gewesen, was mit der Zeit tendenziell stärker geworden sei und bei
monotonen, längeren Aufgaben deutlich zugenommen habe (u.a. Hin- und Herrutschen
auf dem Stuhl oder zwischendurch aufstehen, um drei Schritte zu gehen und sich
wieder hinzusetzen). Der Beschwerdeführer scheine oftmals nicht richtig
zuzuhören, was man als Zeichen einer sehr deutlichen internalen und externalen
Ablenkbarkeit werte. Die Aufmerksamkeit könne nur kurzfristig stark fokussiert
werden. Das Arbeitstempo sei bei einfachen und bei komplexeren Aufgaben
gesteigert, der Beschwerdeführer wirke deutlich getrieben. Handlungen würden
prompt initiiert, aber teilweise unvermittelt unterbrochen. Die affektive
Schwingungsfähigkeit sei etwas gesteigert (S. 12 f.).
Der Beschwerdeführer leide mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer schwer ausgeprägten Variante einer
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter.
Dafür sprächen die stimmige klinische Beobachtung, die aktuelle
Selbsteinschätzung im freien Gespräch und in zwei voneinander unabhängigen
Fragebögen sowie die ausführliche Fremdanamnese. Der Cannabiskonsum erkläre die
Einschränkungen nicht. Ein Status nach Schädel-Hirntrauma nach dem Unfall mit
Polytrauma vom 14. Oktober 1988 liege nicht vor (weder Bewusstlosigkeit noch
Amnesie, neurologische bzw. neuropsychologische Ausfälle oder
Verhaltensänderungen). Die Auswirkungen der aufgezeigten Einschränkungen seien
vielfältig. Der Beschwerdeführer habe mehr Mühe, komplexe Situationen rasch und
sicher zu erfassen, selber Informationen zu erschliessen sowie sein Verhalten
zeitnah korrekt darauf einzustellen. Das visuell-räumliche Denken (z.B.
Kartenlesen) bereite ihm Mühe. Er könne sich weniger Informationen auf einmal
merken und lerne weniger schnell. Der Abruf von frisch Gelerntem lasse sich
durch ähnliche Informationen blockieren. Der Beschwerdeführer habe Mühe,
Gelerntes zeitverzögert frei aus dem Gedächtnis abzurufen. Er vergesse Aufträge
ganz oder teilweise, lasse sich sehr einfach – durch die eigenen Gedanken oder
Umgebungsgeräusche – ablenken und vermöge seine Aufmerksamkeit nur sehr kurze
Zeit auf eine Aufgabe zu richten. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe,
komplexere, mündlich gegebene Anweisungen zu verstehen. Es bereite ihm zudem grösste
Mühe, Gedanken oder Handlungsabsichten aufzuschieben, er platze impulsiv damit heraus.
Er spreche schnell, sprunghaft und assoziativ, so dass man seinen Ausführungen mitunter
nicht mehr folgen könne. Er sei aufbrausend, wenn er sich auch rasch wieder beruhige.
Er habe Mühe, Aufgaben zu Ende zu bringen. Die ausgeübten beruflichen
Tätigkeiten wie [...] seien auf den Beschwerdeführer zugeschnitten gewesen (S.
13). Eine Lehre als […] stelle in Sachen Mathematik, räumliches
Vorstellungsvermögen, Schulsprache und Naturwissenschaft Anforderungen, mit
denen der Beschwerdeführer als Werkschüler und angesichts der aktuellen Untersuchungsergebnisse
überfordert wäre, u.a. wegen der generell etwas reduzierten intellektuellen
Leistungsfähigkeit. Abgesehen von diesen konkreten berufsspezifischen
Anforderungen, stünden die deutlich beeinträchtigte Steuerung der
Aufmerksamkeit, das impulsive Verhalten, die Schwierigkeit, Neues zu erlernen,
die Tendenz, den Faden zu verlieren usw. nicht nur jeglicher formaler
Ausbildung entgegen, sondern sie könnten im Berufsalltag eine reale Gefährdungsquelle
darstellen. Auch in einer angepassten Tätigkeit verbleibe eine
Leistungseinschränkung von 30 %, da die deutlich reduzierte Steuerung der Aufmerksamkeit
nur teilweise kompensiert werden könne, das impulsive Verhalten auch so bestehe
und sich der Beschwerdeführer bei wechselnden Arbeiten einarbeiten müsse, wofür
er mehr Zeit brauche. Ein Arbeitgeber müsse ihm dazu und bei den täglichen
Arbeiten einen «Götti» zur Seite stellen (S. 14).
3.3 In der bidisziplinären BeurteiIung
geIangen die beiden Gutachter zu folgendem Ergebnis:
Beim Beschwerdeführer bestünden seit der
Kindheit zu fast gleichen Anteilen eine Hyperaktivität und eine
Aufmerksamkeitsstörung. Darüber hinaus sei eine bedeutsame Verhaltensstörung im
Rahmen des ADHS feststellbar. Neben der Hyperaktivität, der Lernstörung, den
Aufmerksamkeitsdefiziten, den Konzentrationsstörungen und der
Desorganisiertheit liege zeitweilig auch eine emotionale Instabilität und lmpulsivität
vor. Ausserdem bestehe eine Komorbidität mit einer Abhängigkeitsstörung von
Alkohol und Cannabis, wobei der Substanzmissbrauch gegenwärtig eher moderat und
nicht für die vorhandenen Störungen verantwortlich sei. Vorrangig seien derzeit
die Defizite des kognitiven Funktionsniveaus und die reduzierte Qualität der
zwischenmenschlichen Beziehungen (IV-Nr. 29.1 S. 15). Es fänden sich Defizite
hinsichtlich der interpersonellen Fähigkeiten, Mangel an psychischer
Stabilität, Umgänglichkeit und Zuverlässigkeit, zeitweilig auch reduzierte Impulskontrolle
und Durchhaltevermögen, Motivationsschwierigkeiten sowie situativ abhängig
innere Anspannung und Reizbarkeit. Die exekutiven Funktionen und das
Abstraktionsvermögen seien reduziert. Beeinträchtigt sei die Fähigkeit, Neues
zu lernen, sich bestimmte Fertigkeiten anzueignen, die ein grösseres Mass an
Abstraktionsvermögen, Ausdauer und sonstigen psychischen Anforderungen benötigten.
Der Beschwerdeführer könne einfache praktisch orientierte Tätigkeiten ausführen
und in einem eingegrenzten Rahmen auch Entscheidungen fällen bzw. einfache
Aufgaben selbständig durchführen, dies jedoch bei einer regelmässigen
Supervision. Die Haltung des Arbeitgebers sollte wohlwollend, helfend und
schützend sein. Der Beschwerdeführer dürfe nicht unter Zeitdruck stehen und
nicht in Nachtschichten eingesetzt werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe
gegenwärtig unter besonderer Berücksichtigung des neuropsychologischen Befundes
keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer Verweistätigkeit sei von einer
Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % auszugehen (S. 16). Eine angepasste
Tätigkeit nehme auf die Einschränkungen wie folgt Rücksicht: Anweisungen erfolgten
in einfachen, klaren Worten und würden mehrfach gegeben. Die Aufgaben seien
seriell und dauerten eher kurz an. Es bestehe wenig Ablenkung, die
Aufmerksamkeit sei vermehrt zu fokussieren, teils seien kurze Pausen zu
ermöglichen. Es würden Checklisten und Stichworte verwendet. Der
Beschwerdeführer müsse keine Verantwortung tragen und arbeite unter Supervision.
Das Arbeitsumfeld sei wohlwollend, möglichst mit einem gleichbleibenden
Vorgesetzten. Potentiell gefährliche Arbeiten ohne externe Kontrolle seien
ausgeschlossen. Die Einarbeitungszeiten seien verlängert (S. 21).
Eine retrospektive Beurteilung des
Leistungsniveaus sei zuverlässig kaum möglich, weil das ADHS schon seit der
Kindheit bestehe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass in den letzten Jahren
zunehmende Störungen der Anpassungsfähigkeit eingetreten seien, die
schliesslich die Vermittelbarkeit, aber auch die Motivation des
Beschwerdeführers verschlechtert hätten, dies möglicherweise bereits seit 2014
(S. 17).
Es gebe auch im Rahmen der
neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf eine bewusste Verfälschung der
Befunde. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen diese der
tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Der Performanzvalidierungstest zeige keine Hinweise
auf Aggravation oder gar Simulation. Der klinische Eindruck und die
objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Zwischen und auch innerhalb der
Tests bestünden keine Inkonsistenzen. Die Befunde seien mit dem neuropsychologischen
Vorbericht, den anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben vereinbar (S.
16).
3.4 Der Beschwerdeführer rügt, sein
somatischer Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt worden, obwohl dies
angesichts seiner Rücken- und Knieprobleme erforderlich wäre. Ob dies zutrifft,
kann indes offen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist nämlich bereits auf der
Grundlage des vorliegenden psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens eine
ganze Rente zuzusprechen.
4.
4.1 Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.).
Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen
abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch
körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze
bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt umfasst namentlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2). Da es sich beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014
E. 3.3.1). Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder
gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle
zu finden, ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom
12. Februar 2016 E. 4.2). Allerdings darf nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015
vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht zu
Recht geltend, dass die Gutachter im Ergebnis einen geschützten Arbeitsplatz
beschreiben. Dies ergibt sich aus dem Urteil 9C_277/2016 vom 15. März 2017, in
dem das Bundesgericht die folgende Restarbeitsfähigkeit als nicht verwertbar ansah:
Der Versicherte war nur für kognitiv einfachste, repetitive, manuelle Hilfs-
bzw. Routinearbeiten einsetzbar. Dabei war eine hohe Konstanz, d.h. stets
gleich bleibende Arbeitsabläufe, notwendig, Zeit- und Arbeitsdruck sollte vermieden
werden, und der Versicherte musste überdies eng begleitet bzw. geführt werden,
was mit einem deutlich erhöhten Aufwand verbunden war. Ferner war ein verständnisvolles
Team erforderlich. Bei Druck oder Veränderung reagierte der Versicherte mit vermehrten
Fehlern, Überforderung sowie impulsivem, inadäquatem und aggressivem Verhalten.
Die jahrzehntelange Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber war nur möglich, weil
der damalige Vorgesetzte ein sehr verständiger und im Umgang mit dem Versicherten,
den er seit dessen Kindheit bzw. Jugend kannte, besonders geschickter und
geduldiger Chef war, dem es gelang, ihn in einem konstanten, vertrauensvollen
Umfeld mit den immer gleichen Tätigkeiten optimal einzusetzen (E. 4.3).
Das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers ist in vergleichbarer Weise stark einschränkend. Dies gilt
sowohl bezüglich der in Frage kommenden Tätigkeiten (serielle, eher kurze Arbeiten
ohne eigene Verantwortung, keine gefährlichen Arbeiten) als auch der zu
beachtenden Rahmenbedingungen (wenig Ablenkung, kein Zeitdruck, wohlwollendes Arbeitsumfeld
mit möglichst dem gleichen Vorgesetzten, verlängerte Einarbeitung bei neuen
Aufgaben). Hinzu kommt die Notwendigkeit einer fortlaufenden Begleitung des
Beschwerdeführers und der mehrfachen Wiederholung von Anweisungen, was für den
Arbeitgeber einen hohen (zeitlichen) Aufwand mit sich bringt. Dies fällt umso
mehr ins Gewicht, als die Leistungsfähigkeit um 50 % eingeschränkt ist. Weiter
ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu impulsivem Verhalten neigt, was
die potentiellen Einsatzmöglichkeiten weiter reduziert. Unter Berücksichtigung
der Vielzahl und des Ausmasses der persönlichen Gegebenheiten, denen Rechnung
getragen werden muss, ist der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber auf dem ersten
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr zumutbar.
Ist aber die Resterwerbsfähigkeit nicht
verwertbar, so liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ohne dass ein
Einkommensvergleich durchgeführt werden muss (s. Urteil des Bundesgerichts
9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3). Die Beschwerde wird deshalb in Aufhebung
der angefochtenen Verfügung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai
2015 eine ganze Rente zugesprochen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG)
.
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11,
in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. März 2017 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine ganze Rente zugesprochen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘275.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 11.08.2017 VSBES.2017.128 Soleure Versicherungsgericht 11.08.2017 VSBES.2017.128 Soletta Versicherungsgericht 11.08.2017 VSBES.2017.128
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Urteil vom
11. August 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Eliane Schürch, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. März 2017) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1970, mit Verfügung vom 29. März 2017 ab 1. Mai 2015 eine halbe Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 51 % ausging (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 9. Mai 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom
29. März 2017 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren. 5. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und der unterzeichnenden Rechtsanwältin sei angemessene Nachfrist zur Nachreichung eines URP-Gesuchs mitsamt Beilagen zu setzen. Bis zur Beurteilung des URP-Anspruchs sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 6. Juni 2017 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 39). 2.3 Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts gewährt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. Juni 2017 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess als unentgeltlicher Rechtsbeiständin (A.S. 40 f.). Deren Kostennote vom 22. Juni 2017 (A.S. 42 f.) geht am 26. Juni 2017 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44), welche sich in der Folge nicht dazu äussert. 2.3 Die Vertreterin Susanne Schaffner-Hess teilt mit Eingabe vom 17. Juli 2017 mit (A.S. 45), dass sie ihre Anwaltstätigkeit beende und das Mandat deshalb kanzlei-intern an Rechtsanwältin Eliane Schürch weitergebe. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig ist der Rentenanspruch, wobei die Parteien zu Recht darin übereinstimmen, dass beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt und ihm ab Mai 2015 mindestens eine halbe Rente zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. März 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht der Rentenanspruch ab 2015 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). 2.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 2.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der halben Rente auf das von ihr eingeholte psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten. 3.1 Dem Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Mai 2016 (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 29.1) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 18): Mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: · schweres ADHS mit Lernbehinderung und Verhaltensstörungen (F90.0) Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: · schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (F12.25) und Alkohol (F10.25) Der Beschwerdeführer gebe an, er sei schon als Kleinkind und auch später als Schüler ein «Zappelphilipp» gewesen, unruhig, unaufmerksam, immer in Bewegung und andere Menschen stressend. Schon im Vorschulalter habe ihn der alkoholkranke und sehr aggressive Vater deswegen verprügelt. In der ersten Klasse sei er sogar an den Stuhl gebunden worden, aber er sei trotzdem aufgestanden und in der Klasse herumgelaufen. Jeder Lehrer habe ihn geschlagen, weil er gestört habe. Er habe auch grosse Schwierigkeiten gehabt, den Lernstoff aufzunehmen. Seine Noten seien in der Primarschule stets schlecht gewesen, die 3. Klasse habe er wiederholt. Er sei später für vier Jahre in die Werkklasse gekommen. Anschliessend habe er 1987 eine Lehre als […] angetreten, nach einem halben Jahr aber wieder abgebrochen, weil er mit dem Lernstoff in der Berufsschule nicht zurechtgekommen sei und sich andere Mitarbeiter im Betrieb ihm gegenüber aggressiv verhalten hätten (S. 6 + 8); ausserdem habe er zwischenmenschliche Probleme mit den Schulkollegen gehabt. Von 1989 bis 2012 habe er an verschiedenen Orten gearbeitet, u.a. auf dem [...] (S. 6 + 7). Nun sei er ausgesteuert und lebe gegenwärtig von der Sozialhilfe. Möglicherweise habe er wegen seiner Rückenbeschwerden keine Stelle mehr gefunden, er könne teilweise nicht schwer heben. Das Fussballspielen als Hobby habe er wegen seiner Knieprobleme aufgegeben (S. 7). Er habe vor ca. 25 Jahren, gleich nach der Schulzeit, mit dem Haschischkonsum angefangen, er werde dadurch ruhiger und gelassener. Früher habe er täglich Haschisch geraucht, in letzter Zeit nur noch ein- bis zweimal pro Woche. Bis vor ein paar Jahren habe er auch Alkohol getrunken, jetzt sei es deutlich weniger (S. 6 + 8). Er sei ledig und kinderlos. Von 1993 und 1998 habe er zusammen mit einer Freundin gelebt, bis es nach zwölf Jahren Beziehung zur Trennung gekommen sei. Gegenwärtig habe er keine Partnerin und lebe alleine (S. 7). Mit seinen Freunden habe er abgeschlossen, diese hätten sich ihm gegenüber nicht fair verhalten und sein Vertrauen missbraucht. Er habe im Allgemeinen Probleme im Umgang mit anderen Menschen (S. 6 + 8). Er sei sehr feinfühlig und extrem empfindsam, könne leicht enttäuscht und gekränkt werden. Er beziehe alles auf sich, sei extrem impulsiv und dann nicht mehr in der Lage, sich zu beherrschen. Früher sei es noch viel schlimmer gewesen (am 14. Oktober 1988 sei er mit dem Auto unterwegs gewesen und habe gesehen, wie seine Freundin auf dem Rücksitz von einem Kollegen am Oberschenkel angefasst worden sei; er habe deshalb das Auto plötzlich beschleunigt, einen Unfall gebaut und sich dabei schwer verletzt [S. 9]). Jetzt gehe es damit eher besser. Wenn er im Stress sei oder Ungerechtigkeiten erlebe, dann sei er noch impulsiv (S. 8 f.). Manchmal sei er zu anderen Menschen zu aufbrausend und auch aggressiv gewesen. Er habe immer einen Grund gehabt zu reagieren, vor allem dann, wenn ihn jemand provoziert habe. In der Schule sei er oft in Schlägereien verwickelt gewesen und auch polizeilich auffällig geworden. Mit 16 Jahren sei er für zwei Wochen inhaftiert gewesen und mit 18 Jahren habe er fünf Wochen im Gefängnis gesessen; es habe sich immer nur um Kleinigkeiten gehandelt, z.B. kleine Einbrüche, Diebstähle etc. In der Folge habe er sich mit Delikten aber dauerhaft zurückgehalten (S. 8). Momentan sei er in einer schlechten Stimmung. Er sei ungeduldig, lustlos, oft müde, und reagiere nicht auf die Medikamente (S. 9). Seine Krankheit sehe er als Kombination aus ADHS, dem Unfall und der fehlenden Kindheit, wo er öfters geschlagen worden sei und Todesängste gehabt habe. Er müsste an einem Arbeitsplatz andere Bedingungen vorfinden als früher, man solle ihm gegenüber höflicher sein, ihn nicht anschreien oder laufend provozieren (S. 10). Der Gutachter erhob die folgenden objektiven Befunde: Der Beschwerdeführer sei allseits voll orientiert, wach und bewusstseinsklar. Das Ich-Bewusstsein zeige sich ungestört. Aufmerksamkeit und Konzentration seien während des gesamten Gesprächs leicht eingeschränkt. Der formale Gedankengang sei etwas gelockert, in Geschwindigkeit und Präsentation zu schnell; stellenweise wirke der Beschwerdeführer gedanklich unbeweglich, manchmal fast begriffsstutzig. Die Gedächtnisfunktionen erschienen nicht stark defizitär. Pathologische Störungen der Wahrnehmung bestünden keine (S. 10). Unter Berücksichtigung der Schulbildung, der allgemeinen Sozialisation und der aktuellen psychiatrischen Untersuchung lägen eine durchschnittliche, allenfalls grenzwertige lntelligenzdifferenzierung und eine Lernstörung vor. Psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer etwas unruhig. Er sei affektiv noch auslenkbar und schwingungsfähig. Er bleibe beherrscht, trotz einer leicht gehobenen Stimmung komme es zu keiner affektiven Instabilität. Anamnestisch gebe es Besonderheiten der Primärpersönlichkeit mit narzisstischen, vermeidenden Anteilen, teilweise auch erhöhter Impulsivität und emotionaler Instabilität. In bestimmten Situationen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Impulse hinreichend zu steuern. Es seien Teilleistungsstörungen bzw. ein ADHS anzunehmen. Für relevante Zwänge oder phobische Reaktionen gebe es keine Hinweise. Die Willensleistung sei gegenwärtig leicht vermindert, der Antrieb gehoben. Der Beschwerdeführer berichte über keine Störungen der Realitätsorientierung (S. 11). Der Verdacht von Dr. med. C.___ im Bericht vom 13. Oktober 2014 (s. IV-Nr. 12 S. 9), der Beschwerdeführer habe beim Verkehrsunfall 1988 eine Hirnschädigung erlitten, sei nicht dokumentiert, retrospektiv nicht belegbar sowie gemäss der Anamnese und Fremdanamnese nicht haltbar. Eine Veränderung des Leistungsbildes nach dem Unfall (z.B. im Sinne eines Leistungsknicks) sei nicht ersichtlich. Hingegen scheine die Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem 8. Lebensjahr an ADHS erkrankt, mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen vereinbar. (S. 15). 3.2 Das neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom
22. Dezember 2015 enthält folgende Diagnosen (IV-Nr. 29.1 S.14): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: · einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: · Cannabiskonsum Verglichen mit Gleichaltrigen seien in folgenden Bereichen kognitive und intellektuelle Minderleistungen objektivierbar (S. 12): · Lernbehinderung (lQ 78, Vertrauensintervall 74 - 83) · visuell-räumliches Denken · verbales Gedächtnis: Merkspanne, Lernen, lnterferenzkontrolle, freier verzögerter Abruf · Exekutivfunktionen: Arbeitsgedächtnis, Perseverationsneigung / Monitoring, deduktives Denken · Sprache: Wortschatz, Schreiben Deutlicher als die testdiagnostischen Einschränkungen sei das klinisch beobachtbare Verhalten: Der Beschwerdeführer sei die meiste Zeit freundlich, brause aber kurzzeitig auf. Der Sprachfluss sei assoziativ und sprunghaft. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, Gedanken, Fragen und Antworten zurückzuhalten, er platze damit heraus und unterbreche den Untersucher. Das Sprach- und lnstruktionsverständnis sei bei komplexeren oder längeren Anweisungen reduziert, diese hätten teilweise mehrfach in einfachen Worten gegeben werden müssen. Motorisch sei der Beschwerdeführer von Beginn weg unruhig gewesen, was mit der Zeit tendenziell stärker geworden sei und bei monotonen, längeren Aufgaben deutlich zugenommen habe (u.a. Hin- und Herrutschen auf dem Stuhl oder zwischendurch aufstehen, um drei Schritte zu gehen und sich wieder hinzusetzen). Der Beschwerdeführer scheine oftmals nicht richtig zuzuhören, was man als Zeichen einer sehr deutlichen internalen und externalen Ablenkbarkeit werte. Die Aufmerksamkeit könne nur kurzfristig stark fokussiert werden. Das Arbeitstempo sei bei einfachen und bei komplexeren Aufgaben gesteigert, der Beschwerdeführer wirke deutlich getrieben. Handlungen würden prompt initiiert, aber teilweise unvermittelt unterbrochen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei etwas gesteigert (S. 12 f.). Der Beschwerdeführer leide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer schwer ausgeprägten Variante einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter. Dafür sprächen die stimmige klinische Beobachtung, die aktuelle Selbsteinschätzung im freien Gespräch und in zwei voneinander unabhängigen Fragebögen sowie die ausführliche Fremdanamnese. Der Cannabiskonsum erkläre die Einschränkungen nicht. Ein Status nach Schädel-Hirntrauma nach dem Unfall mit Polytrauma vom 14. Oktober 1988 liege nicht vor (weder Bewusstlosigkeit noch Amnesie, neurologische bzw. neuropsychologische Ausfälle oder Verhaltensänderungen). Die Auswirkungen der aufgezeigten Einschränkungen seien vielfältig. Der Beschwerdeführer habe mehr Mühe, komplexe Situationen rasch und sicher zu erfassen, selber Informationen zu erschliessen sowie sein Verhalten zeitnah korrekt darauf einzustellen. Das visuell-räumliche Denken (z.B. Kartenlesen) bereite ihm Mühe. Er könne sich weniger Informationen auf einmal merken und lerne weniger schnell. Der Abruf von frisch Gelerntem lasse sich durch ähnliche Informationen blockieren. Der Beschwerdeführer habe Mühe, Gelerntes zeitverzögert frei aus dem Gedächtnis abzurufen. Er vergesse Aufträge ganz oder teilweise, lasse sich sehr einfach – durch die eigenen Gedanken oder Umgebungsgeräusche – ablenken und vermöge seine Aufmerksamkeit nur sehr kurze Zeit auf eine Aufgabe zu richten. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, komplexere, mündlich gegebene Anweisungen zu verstehen. Es bereite ihm zudem grösste Mühe, Gedanken oder Handlungsabsichten aufzuschieben, er platze impulsiv damit heraus. Er spreche schnell, sprunghaft und assoziativ, so dass man seinen Ausführungen mitunter nicht mehr folgen könne. Er sei aufbrausend, wenn er sich auch rasch wieder beruhige. Er habe Mühe, Aufgaben zu Ende zu bringen. Die ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wie [...] seien auf den Beschwerdeführer zugeschnitten gewesen (S. 13). Eine Lehre als […] stelle in Sachen Mathematik, räumliches Vorstellungsvermögen, Schulsprache und Naturwissenschaft Anforderungen, mit denen der Beschwerdeführer als Werkschüler und angesichts der aktuellen Untersuchungsergebnisse überfordert wäre, u.a. wegen der generell etwas reduzierten intellektuellen Leistungsfähigkeit. Abgesehen von diesen konkreten berufsspezifischen Anforderungen, stünden die deutlich beeinträchtigte Steuerung der Aufmerksamkeit, das impulsive Verhalten, die Schwierigkeit, Neues zu erlernen, die Tendenz, den Faden zu verlieren usw. nicht nur jeglicher formaler Ausbildung entgegen, sondern sie könnten im Berufsalltag eine reale Gefährdungsquelle darstellen. Auch in einer angepassten Tätigkeit verbleibe eine Leistungseinschränkung von 30 %, da die deutlich reduzierte Steuerung der Aufmerksamkeit nur teilweise kompensiert werden könne, das impulsive Verhalten auch so bestehe und sich der Beschwerdeführer bei wechselnden Arbeiten einarbeiten müsse, wofür er mehr Zeit brauche. Ein Arbeitgeber müsse ihm dazu und bei den täglichen Arbeiten einen «Götti» zur Seite stellen (S. 14). 3.3 In der bidisziplinären BeurteiIung geIangen die beiden Gutachter zu folgendem Ergebnis: Beim Beschwerdeführer bestünden seit der Kindheit zu fast gleichen Anteilen eine Hyperaktivität und eine Aufmerksamkeitsstörung. Darüber hinaus sei eine bedeutsame Verhaltensstörung im Rahmen des ADHS feststellbar. Neben der Hyperaktivität, der Lernstörung, den Aufmerksamkeitsdefiziten, den Konzentrationsstörungen und der Desorganisiertheit liege zeitweilig auch eine emotionale Instabilität und lmpulsivität vor. Ausserdem bestehe eine Komorbidität mit einer Abhängigkeitsstörung von Alkohol und Cannabis, wobei der Substanzmissbrauch gegenwärtig eher moderat und nicht für die vorhandenen Störungen verantwortlich sei. Vorrangig seien derzeit die Defizite des kognitiven Funktionsniveaus und die reduzierte Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen (IV-Nr. 29.1 S. 15). Es fänden sich Defizite hinsichtlich der interpersonellen Fähigkeiten, Mangel an psychischer Stabilität, Umgänglichkeit und Zuverlässigkeit, zeitweilig auch reduzierte Impulskontrolle und Durchhaltevermögen, Motivationsschwierigkeiten sowie situativ abhängig innere Anspannung und Reizbarkeit. Die exekutiven Funktionen und das Abstraktionsvermögen seien reduziert. Beeinträchtigt sei die Fähigkeit, Neues zu lernen, sich bestimmte Fertigkeiten anzueignen, die ein grösseres Mass an Abstraktionsvermögen, Ausdauer und sonstigen psychischen Anforderungen benötigten. Der Beschwerdeführer könne einfache praktisch orientierte Tätigkeiten ausführen und in einem eingegrenzten Rahmen auch Entscheidungen fällen bzw. einfache Aufgaben selbständig durchführen, dies jedoch bei einer regelmässigen Supervision. Die Haltung des Arbeitgebers sollte wohlwollend, helfend und schützend sein. Der Beschwerdeführer dürfe nicht unter Zeitdruck stehen und nicht in Nachtschichten eingesetzt werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe gegenwärtig unter besonderer Berücksichtigung des neuropsychologischen Befundes keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer Verweistätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % auszugehen (S. 16). Eine angepasste Tätigkeit nehme auf die Einschränkungen wie folgt Rücksicht: Anweisungen erfolgten in einfachen, klaren Worten und würden mehrfach gegeben. Die Aufgaben seien seriell und dauerten eher kurz an. Es bestehe wenig Ablenkung, die Aufmerksamkeit sei vermehrt zu fokussieren, teils seien kurze Pausen zu ermöglichen. Es würden Checklisten und Stichworte verwendet. Der Beschwerdeführer müsse keine Verantwortung tragen und arbeite unter Supervision. Das Arbeitsumfeld sei wohlwollend, möglichst mit einem gleichbleibenden Vorgesetzten. Potentiell gefährliche Arbeiten ohne externe Kontrolle seien ausgeschlossen. Die Einarbeitungszeiten seien verlängert (S. 21). Eine retrospektive Beurteilung des Leistungsniveaus sei zuverlässig kaum möglich, weil das ADHS schon seit der Kindheit bestehe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass in den letzten Jahren zunehmende Störungen der Anpassungsfähigkeit eingetreten seien, die schliesslich die Vermittelbarkeit, aber auch die Motivation des Beschwerdeführers verschlechtert hätten, dies möglicherweise bereits seit 2014 (S. 17). Es gebe auch im Rahmen der neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf eine bewusste Verfälschung der Befunde. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen diese der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Der Performanzvalidierungstest zeige keine Hinweise auf Aggravation oder gar Simulation. Der klinische Eindruck und die objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Zwischen und auch innerhalb der Tests bestünden keine Inkonsistenzen. Die Befunde seien mit dem neuropsychologischen Vorbericht, den anamnestischen und fremdanamnestischen Angaben vereinbar (S. 16). 3.4 Der Beschwerdeführer rügt, sein somatischer Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt worden, obwohl dies angesichts seiner Rücken- und Knieprobleme erforderlich wäre. Ob dies zutrifft, kann indes offen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist nämlich bereits auf der Grundlage des vorliegenden psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens eine ganze Rente zuzusprechen. 4. 4.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller, Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst namentlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2). Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015 vom
12. Februar 2016 E. 4.2). Allerdings darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Gutachter im Ergebnis einen geschützten Arbeitsplatz beschreiben. Dies ergibt sich aus dem Urteil 9C_277/2016 vom 15. März 2017, in dem das Bundesgericht die folgende Restarbeitsfähigkeit als nicht verwertbar ansah: Der Versicherte war nur für kognitiv einfachste, repetitive, manuelle Hilfs- bzw. Routinearbeiten einsetzbar. Dabei war eine hohe Konstanz, d.h. stets gleich bleibende Arbeitsabläufe, notwendig, Zeit- und Arbeitsdruck sollte vermieden werden, und der Versicherte musste überdies eng begleitet bzw. geführt werden, was mit einem deutlich erhöhten Aufwand verbunden war. Ferner war ein verständnisvolles Team erforderlich. Bei Druck oder Veränderung reagierte der Versicherte mit vermehrten Fehlern, Überforderung sowie impulsivem, inadäquatem und aggressivem Verhalten. Die jahrzehntelange Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber war nur möglich, weil der damalige Vorgesetzte ein sehr verständiger und im Umgang mit dem Versicherten, den er seit dessen Kindheit bzw. Jugend kannte, besonders geschickter und geduldiger Chef war, dem es gelang, ihn in einem konstanten, vertrauensvollen Umfeld mit den immer gleichen Tätigkeiten optimal einzusetzen (E. 4.3). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist in vergleichbarer Weise stark einschränkend. Dies gilt sowohl bezüglich der in Frage kommenden Tätigkeiten (serielle, eher kurze Arbeiten ohne eigene Verantwortung, keine gefährlichen Arbeiten) als auch der zu beachtenden Rahmenbedingungen (wenig Ablenkung, kein Zeitdruck, wohlwollendes Arbeitsumfeld mit möglichst dem gleichen Vorgesetzten, verlängerte Einarbeitung bei neuen Aufgaben). Hinzu kommt die Notwendigkeit einer fortlaufenden Begleitung des Beschwerdeführers und der mehrfachen Wiederholung von Anweisungen, was für den Arbeitgeber einen hohen (zeitlichen) Aufwand mit sich bringt. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Leistungsfähigkeit um 50 % eingeschränkt ist. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer zu impulsivem Verhalten neigt, was die potentiellen Einsatzmöglichkeiten weiter reduziert. Unter Berücksichtigung der Vielzahl und des Ausmasses der persönlichen Gegebenheiten, denen Rechnung getragen werden muss, ist der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr zumutbar. Ist aber die Resterwerbsfähigkeit nicht verwertbar, so liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, ohne dass ein Einkommensvergleich durchgeführt werden muss (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3). Die Beschwerde wird deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine ganze Rente zugesprochen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG) . Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung). 5.2 Die von der Vertreterin eingereichte Kostennote (A.S. 42 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,27 Stunden aus. Darin ist sog. Kanzleiaufwand enthalten, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (2 x 0,25 + 1 x 0,17 = 0,67 Stunden), das Gesuch um Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2017 (s. IV-Nr. 43; 0,17 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,17 Stunden). Ausserdem ist der nachprozessuale Aufwand angesichts des vollumfänglichen Obsiegens praxisgemäss von 1,5 auf 0,5 Stunden zu kürzen. Somit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 8,26 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 2‘065.00 ergibt. Was die Auslagen über CHF 61.90 betrifft, so sind die 40 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit
15. Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 41.90. Einschliesslich CHF 168.55 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘275.45.
6. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt : 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. März 2017 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘275.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann