Invalidenrente
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1968, meldete sich am 2. Juli 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Zuvor war er seit September 1993 bis September 2002 bei der B.___ tätig gewesen, zuletzt als Speditionsmitarbeiter (IV-Nr. 11). 1.2 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente zu (IV-Nr. 61). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 31. August 2006 (IV-Nr. 49).
E. 2 2.1 In der Folge kam der Beschwerdeführer in den Genuss einer grösseren Erbschaft von über CHF 600'000.00, mit welcher er insgesamt sechs Liegenschaften erwarb (IV-Nrn. 106, 114 und 142.1 S. 19). Eine davon wird von ihm bewohnt. Die übrigen Liegenschaften sind Renditeobjekte. 2.2 Nach einer am 28. Mai 2009 eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 65) wurde dem Beschwerdeführer nach Einholen eines Gutachtens bei der Begutachtungsstelle C.___ (IV-Nr. 73) unverändert eine halbe Rente ausgerichtet (IV-Nr. 74).
E. 3 3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2003
ausgerichteten Invalidenrente per Ende April 2017 zur Debatte. Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
3.3 Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
4. Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E.
2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines
Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen
Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen
notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E.
3.3).
E. 5 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend
abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen
werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen,
ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.4 In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen
Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 (IV-Nr. 61) ab 1. September 2003
zugesprochene halbe Invalidenrente zu Recht per Ende April 2017 aufgehoben
wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – hier die Rentenrevision im Jahr
2009 – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 16.
März 2017 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999
S. 84 E. 1b).
6.1 Bei der letztmaligen
Rentenrevision stützte die Beschwerdegegnerin die Weiterführung der halben
Rente im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 26.
November 2009 (IV-Nr. 73). Für den Sachverhaltsvergleich ist
unbestrittenermassen darauf abzustellen. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 73.1 S.
28):
Chronische, quälende Schulterschmerzen
rechts bei Status nach mehreren Eingriffen; anamnestisch Status nach früheren
rezidivierenden Luxationen
- Status
nach arthroskopischer Bursektomie mit subakromialer Dekompression 09/2002,
- Status
nach offener Supraspinatusnaht wegen Partialruptur 01/2003,
- Status
nach offener Rotatorenmanschetten-Reinsertion, Status nach Rearthroplastie und partieller
Bursektomie 12/2003,
- aktuell
Bizeps longus-Syndrom rechts und Insertionstendinopathie des M. deltoideus
rechts; Verdacht auf Ruptur oder Partialruptur der Subskapularissehne rechts,
der Supraspinatussehne beidseits (Sonographie vom 8. Oktober 2009).
Rezidivierende Schulterbeschwerden links
bei anamnestischem Status nach Gewehrkolben-Hiebverletzung in der Türkei 1988
mit nachfolgender Operation,
- aktuelle
Sonographie vom 8. Oktober 2009: Verdacht auf Ruptur der Supraspinatussehne
links.
Coxalgie links bei Status nach
arthroskopischer Labrumteilresektion wegen Labrumruptur am 18. Juli 2006,
Andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung,
Schmerzsyndrom mit psychischen und
somatischen Faktoren.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden genannt (IV-Nr. 73.1 S. 28):
Chronische vertebrogene Beschwerden im
Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bei bekannter
Intervertebralgelenkarthrose L5/S1 rechts und bei Diskusprotrusionen der unteren
Lumbalwirbelsäule (MRI 19. März 2002),
Chronische Kopfschmerzen mit Übergang in
Migräne,
Anamnestisch chronische Prostato-Epidemitis,
Aktuell erhöhte Blutdruckwerte.
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die
Gutachter fest, die früher ausgeübte Tätigkeit als Kranführer / Arbeiter komme
nicht mehr in Frage. Eine körperlich leichte bis auch mittelschwere,
vorzugsweise eher wechselbelastende Tätigkeit, sei zu 50 % möglich, wobei
keine Arbeiten auf Schulterhöhe, keine wiederholten kraftaufwändigen Arbeiten
mit dem Schultergürtel, kein regelmässiges Heben von schweren Gewichten über
10 kg und keine Arbeit in gehäuft stehender oder gehender Position möglich
seien.
6.2 Im Zeitpunkt der umstrittenen
Revisionsverfügung vom 16. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein von
ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom
2. Mai 2016 (IV-Nr. 142.1) ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird von keiner
Seite bestritten und ist auch als gegeben zu erachten. Das Gutachten beruht auf
umfassender Aktenkenntnis und -analyse, eingehenden Untersuchungen, ist
aktuell, wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten
erstellt, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und ist
in seinen Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehbar. Demgemäss sind im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen:
1. Chronische
Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61 / Z98.8)
- Status
nach Schulterarthroskopie, Bursektomie, Needling und subakromiale Dekompression
am 11. September 2002 bei Unterflächenläsion der Supraspinatussehne,
- Status
nach offener Naht der Supraspinatussehne am 29. Januar 2003 bei Partialruptur
der Rotatorenmanschette,
- Status
nach diagnostischer Schulterarthroskopie und offener Reinsertion der
Rotatorenmanschette am 3. Dezember 2003 bei umschriebener transmuraler
Supraspinatussehnenruptur,
- Status
nach Infiltration subakromial sowie des Akromioklavikulargelenkes am 7. Dezember
2004,
- klinisch
bis auf Hinweise für mögliche Instabilität unauffälliger Befund.
2. Chronische
Schulterbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10 T92.3 / Z98.8)
- anamnestisch
Status nach traumatischer Luxation im Rahmen eines Busunfalles ca. 1988 in der
Türkei,
- Status
nach Eingriff nach Latarjet ca. 1988 in der Türkei,
- anamnestisch
Status nach Schulterarthroskopie,
- anamnestisch
persistierende Instabilität mit letztmals vor etwa drei Jahren erfolgter
Luxation,
- klinisch
bis auf Hinweise für Instabilität unauffälliger Befund.
3. Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5 / Z98.8)
- residuelle
radikuläre Ausfallsymptomatik Wurzel C5 rechts (ICD-10 M 51.1),
- Status
nach Kontusion im Rahmen eines Sturzes am 17. September 1998,
- Status
nach Disektomie LWK4/5 rechts mit Fenestration und Foraminotomie L5 rechts am
26. März 2012 in der Türkei,
- Status
nach Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 beidseits am 25. April 2013,
- Status
nach Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 am 25. Juli 2013,
- Status
nach periradikulärer Infiltration L5 rechts am 11. September 2013,
- Status
nach foraminaler Infiltration LWK4/5 rechts am 7. Januar 2016,
- radiologisch
epidurale Narbe LWK4/5 rechts ohne Neurokompression oder Rezidivhernie (MRI 19.
Oktober 2015),
- klinisch
mässige Bewegungseinschränkung.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit liegen vor (IV-Nr. 142.1 S. 41):
1. Schmerzverarbeitungsstörung
(ICD-10 F54)
2. Chronische
Hüftbeschwerden links (ICD-10 M77.9 / Z98.8)
- Status
nach Hüftarthroskopie mit Osteophytenentfernung, Synovektomie und
Labrumteilresektion am 18. Juli 2006,
- radiologisch
Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige Degenration (Röntgen
10. August 2015 und 14. März 2016, MRI 22. März 2016),
- klinisch
mögliches femoroazetabuläres Impingement,
- residuelle
radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 rechts (ICD-10
M51.1).
3. Status
nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 1. Mai 2014 bei
Pincer-Impingement und Coxa profunda
- radiologisch
regelrechter Befund (Röntgen 10. August 2015).
4. Status
nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese Metacarpale I links am
19. Juni 1992 bei Bennett-Fraktur
5. Status
nach offener Reposition und Schraubenoesteosynthese am 3. November 1996 bei
Mallet-Finger Dig II rechts
6. Sensibles
Sulcus ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10 G56.2)
7. Chronisches
Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)
8. Nikotinabusus
(ICD-10 F17.1)
9. Chronische
Prostatoepididymitis anamnestisch (ICD-10 N41.9, N45.9)
In der Gesamtbeurteilung nach
Konsensbesprechung kommen die Gutachter zum Schluss, dass sich die beklagten
Beschwerden in orthopädischer Hinsicht durch die objektivierbaren Befunde
keinesfalls vollständig begründen liessen. Es bestünden zahlreiche
Inkonsistenzen und deutliche Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente.
Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit in sämtlichen
Abschnitten wenig vermindert mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung. An
den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit Ausnahme
der linken Schulter bei Überkopfmanövern und Aussenrotation an beiden
Schultern. Drei von fünf Waddel-Zeichen seien positiv als Hinweis für eine
nicht-organische Beschwerdekomponente. Radiologisch bestünden an der lumbalen
Wirbelsäule mit Ausnahme einer rechtsseitigen epiduralen Narbe LWK4/5 im
operierten Bereich ohne Neurokompression keine Auffälligkeiten. An den Hüften
bestünden links eine Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige
Dekoration und rechts regelrechte Verhältnisse nach Gelenksersatz. Aus
orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten unter
Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Dabei sollten das repetitive Heben und Tragen von Lasten über
E. 10 kg, der Einsatz der linken oberen Extremität über Schulterniveau und das
Überwinden längerer Gehstrecken sowie die Einnahme kniender und kauernder
Positionen vermieden werden. Für körperlich mittelschwer und schwer belastende
Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit
mehr.
Auch aus neurologischer Sicht wird für
körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne
Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, eine volle
Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert. Die aktive LWS-Beweglichkeit sei in
der neurologischen Untersuchung nur leicht eingeschränkt. Die
Paravertebralmuskulatur sei beidseits mässig verspannt und die Nervendehnungstests
seien negativ ausgefallen. Die Trophik des Tibialis anterior sei rechts im
Seitenvergleich etwas vermindert ohne relevante Umfangsdifferenz. Das
Reflexbild sei symmetrisch, wobei der TPR beidseits nicht sicher auslösbar
gewesen sei. Es hätten sich deutliche Paresen für die Zehenheber auf der
rechten Seite und ganz leicht für die Fusshebung inklusive In-/Eversion
gefunden. Zusammenfassend bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit als
residuell zu wertendem radikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom der Wurzel
L5 rechts. Hinweise auf eine anhaltende radikuläre Reizsymptomatik hätten sich indessen
nicht ergeben. Die Kopfschmerzen entsprächen einem chronischen
Spannungstyp-Kopfweh. Wegen der lumboradikulären Problematik bestehe keine
zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere
Tätigkeiten.
Aus psychiatrischer Sicht wird keinerlei
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen, korrespondierend mit der Tatsache,
dass sich der Beschwerdeführer auch keiner psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlung unterzieht.
Insgesamt besteht damit keine Arbeitsfähigkeit
für körperlich mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für
körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten beträgt die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit hingegen 100 %. In zeitlicher Hinsicht gilt diese
gutachterliche Einschätzung ab dem Begutachtungszeitpunkt.
6.3 Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin damit gestützt auf den Vergleich des medizinischen
Sachverhalts zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass
insgesamt eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist.
Zwar besteht nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere
Tätigkeiten, hingegen liegt in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nunmehr
eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wobei im Zeitpunkt der letztmaligen
materiellen Rentenprüfung noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde.
Insbesondere ist in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen.
7. Die Beschwerdegegnerin hat
keine Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Sie hat sich auf den
Standpunkt gestellt, dass die Tätigkeit als Liegenschaftsverwalter mittlerweile
als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu betrachten sei und diese dem
zumutbaren Tätigkeitsprofil entspreche. Er könne demnach ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bemisst sich in einem Revisionsfall wie hier das Valideneinkommen
danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der
Rente tatsächlich verdient hätte. Dabei ist in der Regel am zuletzt vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn
anzuknüpfen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1 mit
Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin geht also davon aus, der Beschwerdeführer
wäre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als Liegenschaftsverwalter tätig gewesen. Der
Beschwerdeführer hingegen macht geltend, im Gesundheitsfall heute noch immer eine
ähnliche Tätigkeit wie diejenige vor der Rentenzusprache auszuüben.
7.1 Der Beschwerdeführer war vor
seiner Anmeldung zum Leistungsbezug seit 1993 Speditionsmitarbeiter bei der B.___
gewesen. In seiner Heimat hat er nach dem Abschluss der Primar- und
Mittelschule zunächst während drei Jahren das Gymnasium besucht und danach
während zwei Jahren eine Landwirtschaftsschule. Anschliessend leistete er
Militärdienst, bis er aus politischen Gründen inhaftiert wurde und in die
Schweiz flüchtete. Hier arbeitete er zunächst als Schweisser, bis er zur B.___
wechselte und dort zuerst in der Netzfabrik arbeitete und später als Anlage-
und Kranführer tätig war. Zuletzt war er dort Mitarbeiter in der Spedition,
dies bis zur erstmaligen Rentenzusprache (IV-Nr. 142.1 S. 15 f.). Seither war
der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser Form erwerbstätig. Eine eigentliche
abgeschlossene Berufsausbildung scheint er auch nicht zu haben.
7.2 Nachdem er einen grösseren
Geldbetrag geerbt hatte, erwarb der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften. Im
Januar 2008 wurde die [...] GmbH im kantonalen Handelsregister eingetragen,
deren einziger Gesellschafter er war. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb
eines Baugeschäfts, Immobilienverwaltung und Immobilienhandel. Gemäss seinen
eigenen Angaben liess sich der Beschwerdeführer in England mit eigenen Mitteln
weiterbilden und besuchte dort von September 2008 bis März 2009 einen
Immobilienverwaltungs-Kurs. Um was für eine Ausbildung es sich hierbei genau
handelte und ob er einen Fähigkeitsausweis oder Ähnliches erworben hat, ist
nicht aktenkundig. Im Jahr 2010 schied er aus der [...] GmbH aus und gründete
die [...] AG. Aus dieser schied er 2014 aus. Die von ihm erworbenen Liegenschaften
lauteten stets auf ihn privat. Von seinen Gesellschaften liess er sich jeweils
Lohn ausbezahlen. Gemäss seinen Angaben arbeitete er bei der [...] GmbH im
Rahmen eines 30 % Pensums, bei der [...] AG betrug sein Einkommen
monatlich CHF 1'600.00, wobei er täglich eine bis zwei Stunden gearbeitet
habe (IV-Nr. 114 S. 3). Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin ging
in seinem Abklärungsbericht vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 114) davon aus, dass
es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine selbständig erwerbende Person
handle.
7.3 Den in den Akten vorhandenen
Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers (IV-Nr. 138) lässt sich Folgendes entnehmen:
- 2008
betrugen seine Einkünfte aus Nebenerwerb CHF 21'979.00, der Ertrag aus
Vermietung CHF 381'770.00.
- 2009
betrugen seine Einkünfte aus Nebenerwerb CHF 23'308.00, der Ertrag aus
Vermietung CHF 415'233.00.
- 2010
erfolgte eine Veranlagung nach Ermessen.
- 2011
betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 27'150.00,
der Ertrag aus Vermietung CHF 476'470.00.
- 2012
betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 27'150.00,
der Ertrag aus Vermietung CHF 502'045.00.
- 2013
betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
CHF 27'150.00, der Ertrag aus Vermietung CHF 508'970.00.
Es zeigt sich damit, dass der
Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mit dem Ertrag aus den
seinem Vermögen zuzurechnenden Liegenschaften bestritt. Sich selbst zahlte er
als Gesellschafter ein geringfügiges Gehalt aus. Im Jahr 2014 schied er auch
aus der [...] AG aus und es ist davon auszugehen, dass er neben der halben
IV-Rente ausschliesslich vom Mietertrag seiner Liegenschaften lebt. Etwas
anderes ist jedenfalls nicht bekannt und damit auch nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen.
7.4 Zusammenfassend lässt sich aus
diesen Umständen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ableiten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
im Gesundheitsfall als Liegenschaftsverwalter tätig gewesen wäre.
Gesundheitsbedingt ist ihm die ursprüngliche Tätigkeit, die er bei der B.___
ausübte, seit Jahren nicht mehr möglich. Dass er sich in der Folge selbständig
als Immobilienverwalter ausbilden liess (wobei keine Erkenntnisse über die
Qualität dieser in England absolvierten Ausbildung vorhanden sind) und zwei
Gesellschaften gründete, liegt darin begründet, dass er aufgrund einer
Erbschaft mehrere Liegenschaften erwerben konnte, von deren Ertrag er in der
Folge unter anderem lebte. Selbst wenn er seine Tätigkeit im Immobiliengeschäft
hätte ausweiten wollen, so hat dies in der Praxis offensichtlich nicht funktioniert.
Jedenfalls scheint sich seine Tätigkeit schlussendlich doch auf die Verwaltung
der eigenen Liegenschaften beschränkt zu haben. Etwas Anderes lässt sich aus
den vorhandenen Steuerunterlagen nicht ableiten. Wie sich die Situation
entwickelt hätte, wenn beim Beschwerdeführer im Jahr 2002 kein
Gesundheitsschaden eingetreten wäre, der dazu geführt hätte, dass er keine
mittelschweren bis schweren Tätigkeiten ausüben kann, kann nicht gesagt werden.
Mit anderen Worten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer – hätte er die Erbschaft
im Gesundheitsfall gemacht – seine Tätigkeit bei der B.___ aufgegeben und
mehrere Liegenschaften erworben hätte, um fortan als Liegenschaftsverwalter
tätig zu sein. Somit ist für die Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung von der Regel und damit vom zuletzt vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn auszugehen und
dieser an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Das bedeutet in der
Konsequenz, dass ein Einkommensvergleich vorgenommen werden muss, um den
Invaliditätsgrad bemessen und die Frage klären zu können, ob dem
Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht oder ob diese herabzusetzen
bzw. aufzuheben ist. Damit ist auch das Invalideneinkommen zu bemessen, wobei
sich hier die Frage stellt, ob ein Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturhebung des Bundes (LSE) heranzuziehen ist, welcher Tabellenlohn zur
Anwendung zu kommen hat und ob allenfalls ein leidensbedingter Abzug zu
gewähren wäre, oder ob eine vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen
Liegenschaften ausgeübte Tätigkeit als Invalideneinkommen anzusehen ist. Hierbei
ist zu beachten, dass ein aus den Liegenschaften fliessender Mietertrag
Vermögensertrag darstellt und nicht als massgebliches Validen- oder
Invalideneinkommen gelten kann (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für
Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, RZ
3014). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Es
handelt sich hierbei um eine im Verfahren vollständig ungeklärte Frage, zu
deren Beantwortung eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2 S. 259 f. und 4.4.1
S. 263 ff., mit Hinweisen).
8. Der Beschwerdeführer hat in
Zusammenhang mit dem Valideneinkommen den Beweisantrag stellen lassen, es sei
bei der B.___ zu eruieren, welchen Lohn heute ein ungelernter
Speditionsmitarbeiter erzielen würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei.
Über diesen Beweisantrag ist nach dem Ausgang dieses Verfahrens hier nicht zu
entscheiden, da die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Durchführung
eines Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat am 10. Juli 2017 eine Kostennote zu den
Akten gereicht (A.S. 19), gemäss welcher ein Zeitaufwand von 10,15 Stunden
zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 46.00 und Mehrwertsteuer zu
8 % geltend gemacht werden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses scheint dies angemessen. Auch die Auslagen sind ausgewiesen.
Demgemäss ist die Parteientschädigung auf CHF 2'790.20 festzusetzen (10,15
Stunden zu CHF 250.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif, GT BGS 615.11],
zuzügl. Auslagen und MwSt).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer
der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
- März 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und erneut über den strittigen Anspruch entscheide.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'790.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 26.09.2017 VSBES.2017.124 Soleure Versicherungsgericht 26.09.2017 VSBES.2017.124 Soletta Versicherungsgericht 26.09.2017 VSBES.2017.124
Urteil vom
26. September 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Ersatzrichterin Steffen Gerichtsschreiberin Fischer In Sachen A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 16. März 2017) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1968, meldete sich am 2. Juli 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2). Zuvor war er seit September 1993 bis September 2002 bei der B.___ tätig gewesen, zuletzt als Speditionsmitarbeiter (IV-Nr. 11). 1.2 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente zu (IV-Nr. 61). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 31. August 2006 (IV-Nr. 49). 2. 2.1 In der Folge kam der Beschwerdeführer in den Genuss einer grösseren Erbschaft von über CHF 600'000.00, mit welcher er insgesamt sechs Liegenschaften erwarb (IV-Nrn. 106, 114 und 142.1 S. 19). Eine davon wird von ihm bewohnt. Die übrigen Liegenschaften sind Renditeobjekte. 2.2 Nach einer am 28. Mai 2009 eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 65) wurde dem Beschwerdeführer nach Einholen eines Gutachtens bei der Begutachtungsstelle C.___ (IV-Nr. 73) unverändert eine halbe Rente ausgerichtet (IV-Nr. 74). 3. 3.1 Am 18. Oktober 2011 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 78). Nachdem dem Beschwerdeführer zunächst mit Vorbescheid vom 17. Februar 2014 (IV-Nr. 105) in Aussicht gestellt worden war, die Rente per sofort aufzuheben, weil er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, die geforderten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen aber kurz darauf zugestellt wurden, wurden erneut medizinische Abklärungen getätigt, unter anderem erfolgte am 2. Mai 2016 eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___ (IV-Nr. 142.1). 3.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 151 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. März 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
4. Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 5. Mai 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 16. März 2017 sei ersatzlos aufzuheben.
2. Eventuell: Die Verfügung vom 16. März 2017 sei aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 (A.S. 16) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 (A.S. 19 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, gemäss dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit dem 10. Mai 2016 erheblich verbessert. Aus psychiatrischer Sicht hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können. Es bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung, die aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auch aus somatischer Sicht bestehe nach erfolgreichen Operationen eine Besserung des Gesundheitszustandes, so dass für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Für schwere und mittelschwere Arbeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten unter Wechselbelastung sowie für Büro- und Verwaltungsarbeiten bestehe eine uneingeschränkte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Immobilienverwalter sei körperlich nur leichtgradig belastend. Da er diese bereits seit Jahren ausübe, könne sie mittlerweile als angestammte Tätigkeit angesehen werden. Der Beschwerdeführer könne erneut ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt alleine schon wegen seiner Sprachkenntnisse und seines Ausbildungsstandes nicht in der Lage sei, als Liegenschaftsverwalter tätig zu sein. Dies könne daher nicht als angestammte Tätigkeit angesehen werden. Soweit er dieser Tätigkeit tatsächlich nachgehe, tue er dies im Rahmen seines Privatbesitzes und nicht als Berufsmann. Dies zeige sich auch in den Akten der kantonalen Steuerverwaltung. Nicht zufällig verzichte die Beschwerdegegnerin daher auf einen Einkommensvergleich und begnüge sich mit der Behauptung der vollzeitlich möglichen Arbeitsfähigkeit. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch heute noch als angestellte und ungelernte Arbeitskraft tätig wäre, würde er einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn nachgehen. Werde von einem Status als Unselbständiger ausgegangen, sei für den Einkommensvergleich bei der ehemaligen Arbeitgeberin, B.___, anzufragen, welchen Lohn heute ein ungelernter Speditionsmitarbeiter erzielen würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt wäre. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass langjährige Mitarbeiter Reallohnerhöhungen erhielten, weshalb nicht einfach eine Anpassung an die Teuerung vorgenommen werden könne. Für das Invalideneinkommen seien die bereinigten statistischen Werte TA1 der LSE 2014 für eine ungelernte Arbeitskraft heranzuziehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gänzlich nicht mehr in der Lage sei, mittelschwere oder schwere Tätigkeiten auszuüben, was einen leidensbedingten Abzug von 20 % zur Folge habe. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad über 50 %. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2003 ausgerichteten Invalidenrente per Ende April 2017 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend. 3.3 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-same Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhen-den Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). 5. 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261). 5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen). 5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundes-recht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). 5.4 In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 (IV-Nr. 61) ab 1. September 2003 zugesprochene halbe Invalidenrente zu Recht per Ende April 2017 aufgehoben wurde. Diese Frage wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – hier die Rentenrevision im Jahr 2009 – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 16. März 2017 bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 6.1 Bei der letztmaligen Rentenrevision stützte die Beschwerdegegnerin die Weiterführung der halben Rente im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 26. November 2009 (IV-Nr. 73). Für den Sachverhaltsvergleich ist unbestrittenermassen darauf abzustellen. Demgemäss lagen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 73.1 S. 28): Chronische, quälende Schulterschmerzen rechts bei Status nach mehreren Eingriffen; anamnestisch Status nach früheren rezidivierenden Luxationen
- Status nach arthroskopischer Bursektomie mit subakromialer Dekompression 09/2002,
- Status nach offener Supraspinatusnaht wegen Partialruptur 01/2003,
- Status nach offener Rotatorenmanschetten-Reinsertion, Status nach Rearthroplastie und partieller Bursektomie 12/2003,
- aktuell Bizeps longus-Syndrom rechts und Insertionstendinopathie des M. deltoideus rechts; Verdacht auf Ruptur oder Partialruptur der Subskapularissehne rechts, der Supraspinatussehne beidseits (Sonographie vom 8. Oktober 2009). Rezidivierende Schulterbeschwerden links bei anamnestischem Status nach Gewehrkolben-Hiebverletzung in der Türkei 1988 mit nachfolgender Operation,
- aktuelle Sonographie vom 8. Oktober 2009: Verdacht auf Ruptur der Supraspinatussehne links. Coxalgie links bei Status nach arthroskopischer Labrumteilresektion wegen Labrumruptur am 18. Juli 2006, Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (IV-Nr. 73.1 S. 28): Chronische vertebrogene Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bei bekannter Intervertebralgelenkarthrose L5/S1 rechts und bei Diskusprotrusionen der unteren Lumbalwirbelsäule (MRI 19. März 2002), Chronische Kopfschmerzen mit Übergang in Migräne, Anamnestisch chronische Prostato-Epidemitis, Aktuell erhöhte Blutdruckwerte. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die früher ausgeübte Tätigkeit als Kranführer / Arbeiter komme nicht mehr in Frage. Eine körperlich leichte bis auch mittelschwere, vorzugsweise eher wechselbelastende Tätigkeit, sei zu 50 % möglich, wobei keine Arbeiten auf Schulterhöhe, keine wiederholten kraftaufwändigen Arbeiten mit dem Schultergürtel, kein regelmässiges Heben von schweren Gewichten über 10 kg und keine Arbeit in gehäuft stehender oder gehender Position möglich seien. 6.2 Im Zeitpunkt der umstrittenen Revisionsverfügung vom 16. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein von ihr eingeholtes polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom
2. Mai 2016 (IV-Nr. 142.1) ab. Der Beweiswert dieses Gutachtens wird von keiner Seite bestritten und ist auch als gegeben zu erachten. Das Gutachten beruht auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse, eingehenden Untersuchungen, ist aktuell, wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und ist in seinen Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehbar. Demgemäss sind im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen:
1. Chronische Schulterbeschwerden der adominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61 / Z98.8)
- Status nach Schulterarthroskopie, Bursektomie, Needling und subakromiale Dekompression am 11. September 2002 bei Unterflächenläsion der Supraspinatussehne,
- Status nach offener Naht der Supraspinatussehne am 29. Januar 2003 bei Partialruptur der Rotatorenmanschette,
- Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie und offener Reinsertion der Rotatorenmanschette am 3. Dezember 2003 bei umschriebener transmuraler Supraspinatussehnenruptur,
- Status nach Infiltration subakromial sowie des Akromioklavikulargelenkes am 7. Dezember 2004,
- klinisch bis auf Hinweise für mögliche Instabilität unauffälliger Befund.
2. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10 T92.3 / Z98.8)
- anamnestisch Status nach traumatischer Luxation im Rahmen eines Busunfalles ca. 1988 in der Türkei,
- Status nach Eingriff nach Latarjet ca. 1988 in der Türkei,
- anamnestisch Status nach Schulterarthroskopie,
- anamnestisch persistierende Instabilität mit letztmals vor etwa drei Jahren erfolgter Luxation,
- klinisch bis auf Hinweise für Instabilität unauffälliger Befund.
3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5 / Z98.8)
- residuelle radikuläre Ausfallsymptomatik Wurzel C5 rechts (ICD-10 M 51.1),
- Status nach Kontusion im Rahmen eines Sturzes am 17. September 1998,
- Status nach Disektomie LWK4/5 rechts mit Fenestration und Foraminotomie L5 rechts am
26. März 2012 in der Türkei,
- Status nach Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 beidseits am 25. April 2013,
- Status nach Fazettengelenksinfiltration LWK4/5 am 25. Juli 2013,
- Status nach periradikulärer Infiltration L5 rechts am 11. September 2013,
- Status nach foraminaler Infiltration LWK4/5 rechts am 7. Januar 2016,
- radiologisch epidurale Narbe LWK4/5 rechts ohne Neurokompression oder Rezidivhernie (MRI 19. Oktober 2015),
- klinisch mässige Bewegungseinschränkung. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liegen vor (IV-Nr. 142.1 S. 41):
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2. Chronische Hüftbeschwerden links (ICD-10 M77.9 / Z98.8)
- Status nach Hüftarthroskopie mit Osteophytenentfernung, Synovektomie und Labrumteilresektion am 18. Juli 2006,
- radiologisch Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige Degenration (Röntgen
10. August 2015 und 14. März 2016, MRI 22. März 2016),
- klinisch mögliches femoroazetabuläres Impingement,
- residuelle radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik der Wurzel L5 rechts (ICD-10 M51.1).
3. Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts am 1. Mai 2014 bei Pincer-Impingement und Coxa profunda
- radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 10. August 2015).
4. Status nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese Metacarpale I links am
19. Juni 1992 bei Bennett-Fraktur
5. Status nach offener Reposition und Schraubenoesteosynthese am 3. November 1996 bei Mallet-Finger Dig II rechts
6. Sensibles Sulcus ulnaris-Syndrom rechts (ICD-10 G56.2)
7. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)
8. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
9. Chronische Prostatoepididymitis anamnestisch (ICD-10 N41.9, N45.9) In der Gesamtbeurteilung nach Konsensbesprechung kommen die Gutachter zum Schluss, dass sich die beklagten Beschwerden in orthopädischer Hinsicht durch die objektivierbaren Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Es bestünden zahlreiche Inkonsistenzen und deutliche Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten wenig vermindert mit Inkonsistenzen im Verlauf der Untersuchung. An den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit Ausnahme der linken Schulter bei Überkopfmanövern und Aussenrotation an beiden Schultern. Drei von fünf Waddel-Zeichen seien positiv als Hinweis für eine nicht-organische Beschwerdekomponente. Radiologisch bestünden an der lumbalen Wirbelsäule mit Ausnahme einer rechtsseitigen epiduralen Narbe LWK4/5 im operierten Bereich ohne Neurokompression keine Auffälligkeiten. An den Hüften bestünden links eine Pincer-Konstellation bei Coxa profunda ohne höhergradige Dekoration und rechts regelrechte Verhältnisse nach Gelenksersatz. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollten das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, der Einsatz der linken oberen Extremität über Schulterniveau und das Überwinden längerer Gehstrecken sowie die Einnahme kniender und kauernder Positionen vermieden werden. Für körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Auch aus neurologischer Sicht wird für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zu Positionswechseln, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit postuliert. Die aktive LWS-Beweglichkeit sei in der neurologischen Untersuchung nur leicht eingeschränkt. Die Paravertebralmuskulatur sei beidseits mässig verspannt und die Nervendehnungstests seien negativ ausgefallen. Die Trophik des Tibialis anterior sei rechts im Seitenvergleich etwas vermindert ohne relevante Umfangsdifferenz. Das Reflexbild sei symmetrisch, wobei der TPR beidseits nicht sicher auslösbar gewesen sei. Es hätten sich deutliche Paresen für die Zehenheber auf der rechten Seite und ganz leicht für die Fusshebung inklusive In-/Eversion gefunden. Zusammenfassend bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit als residuell zu wertendem radikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom der Wurzel L5 rechts. Hinweise auf eine anhaltende radikuläre Reizsymptomatik hätten sich indessen nicht ergeben. Die Kopfschmerzen entsprächen einem chronischen Spannungstyp-Kopfweh. Wegen der lumboradikulären Problematik bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht wird keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gesehen, korrespondierend mit der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auch keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Insgesamt besteht damit keine Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwer und schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten beträgt die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hingegen 100 %. In zeitlicher Hinsicht gilt diese gutachterliche Einschätzung ab dem Begutachtungszeitpunkt. 6.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit gestützt auf den Vergleich des medizinischen Sachverhalts zum Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung und zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen, dass insgesamt eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Zwar besteht nach wie vor keine Arbeitsfähigkeit für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten, hingegen liegt in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wobei im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Insbesondere ist in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu stellen.
7. Die Beschwerdegegnerin hat keine Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Tätigkeit als Liegenschaftsverwalter mittlerweile als angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers zu betrachten sei und diese dem zumutbaren Tätigkeitsprofil entspreche. Er könne demnach ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bemisst sich in einem Revisionsfall wie hier das Valideneinkommen danach, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde im Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente tatsächlich verdient hätte. Dabei ist in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn anzuknüpfen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin geht also davon aus, der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Liegenschaftsverwalter tätig gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, im Gesundheitsfall heute noch immer eine ähnliche Tätigkeit wie diejenige vor der Rentenzusprache auszuüben. 7.1 Der Beschwerdeführer war vor seiner Anmeldung zum Leistungsbezug seit 1993 Speditionsmitarbeiter bei der B.___ gewesen. In seiner Heimat hat er nach dem Abschluss der Primar- und Mittelschule zunächst während drei Jahren das Gymnasium besucht und danach während zwei Jahren eine Landwirtschaftsschule. Anschliessend leistete er Militärdienst, bis er aus politischen Gründen inhaftiert wurde und in die Schweiz flüchtete. Hier arbeitete er zunächst als Schweisser, bis er zur B.___ wechselte und dort zuerst in der Netzfabrik arbeitete und später als Anlage- und Kranführer tätig war. Zuletzt war er dort Mitarbeiter in der Spedition, dies bis zur erstmaligen Rentenzusprache (IV-Nr. 142.1 S. 15 f.). Seither war der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser Form erwerbstätig. Eine eigentliche abgeschlossene Berufsausbildung scheint er auch nicht zu haben. 7.2 Nachdem er einen grösseren Geldbetrag geerbt hatte, erwarb der Beschwerdeführer mehrere Liegenschaften. Im Januar 2008 wurde die [...] GmbH im kantonalen Handelsregister eingetragen, deren einziger Gesellschafter er war. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb eines Baugeschäfts, Immobilienverwaltung und Immobilienhandel. Gemäss seinen eigenen Angaben liess sich der Beschwerdeführer in England mit eigenen Mitteln weiterbilden und besuchte dort von September 2008 bis März 2009 einen Immobilienverwaltungs-Kurs. Um was für eine Ausbildung es sich hierbei genau handelte und ob er einen Fähigkeitsausweis oder Ähnliches erworben hat, ist nicht aktenkundig. Im Jahr 2010 schied er aus der [...] GmbH aus und gründete die [...] AG. Aus dieser schied er 2014 aus. Die von ihm erworbenen Liegenschaften lauteten stets auf ihn privat. Von seinen Gesellschaften liess er sich jeweils Lohn ausbezahlen. Gemäss seinen Angaben arbeitete er bei der [...] GmbH im Rahmen eines 30 % Pensums, bei der [...] AG betrug sein Einkommen monatlich CHF 1'600.00, wobei er täglich eine bis zwei Stunden gearbeitet habe (IV-Nr. 114 S. 3). Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin ging in seinem Abklärungsbericht vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 114) davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine selbständig erwerbende Person handle. 7.3 Den in den Akten vorhandenen Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers (IV-Nr. 138) lässt sich Folgendes entnehmen:
- 2008 betrugen seine Einkünfte aus Nebenerwerb CHF 21'979.00, der Ertrag aus Vermietung CHF 381'770.00.
- 2009 betrugen seine Einkünfte aus Nebenerwerb CHF 23'308.00, der Ertrag aus Vermietung CHF 415'233.00.
- 2010 erfolgte eine Veranlagung nach Ermessen.
- 2011 betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 27'150.00, der Ertrag aus Vermietung CHF 476'470.00.
- 2012 betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 27'150.00, der Ertrag aus Vermietung CHF 502'045.00.
- 2013 betrugen seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 27'150.00, der Ertrag aus Vermietung CHF 508'970.00. Es zeigt sich damit, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen mit dem Ertrag aus den seinem Vermögen zuzurechnenden Liegenschaften bestritt. Sich selbst zahlte er als Gesellschafter ein geringfügiges Gehalt aus. Im Jahr 2014 schied er auch aus der [...] AG aus und es ist davon auszugehen, dass er neben der halben IV-Rente ausschliesslich vom Mietertrag seiner Liegenschaften lebt. Etwas anderes ist jedenfalls nicht bekannt und damit auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen. 7.4 Zusammenfassend lässt sich aus diesen Umständen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Gesundheitsfall als Liegenschaftsverwalter tätig gewesen wäre. Gesundheitsbedingt ist ihm die ursprüngliche Tätigkeit, die er bei der B.___ ausübte, seit Jahren nicht mehr möglich. Dass er sich in der Folge selbständig als Immobilienverwalter ausbilden liess (wobei keine Erkenntnisse über die Qualität dieser in England absolvierten Ausbildung vorhanden sind) und zwei Gesellschaften gründete, liegt darin begründet, dass er aufgrund einer Erbschaft mehrere Liegenschaften erwerben konnte, von deren Ertrag er in der Folge unter anderem lebte. Selbst wenn er seine Tätigkeit im Immobiliengeschäft hätte ausweiten wollen, so hat dies in der Praxis offensichtlich nicht funktioniert. Jedenfalls scheint sich seine Tätigkeit schlussendlich doch auf die Verwaltung der eigenen Liegenschaften beschränkt zu haben. Etwas Anderes lässt sich aus den vorhandenen Steuerunterlagen nicht ableiten. Wie sich die Situation entwickelt hätte, wenn beim Beschwerdeführer im Jahr 2002 kein Gesundheitsschaden eingetreten wäre, der dazu geführt hätte, dass er keine mittelschweren bis schweren Tätigkeiten ausüben kann, kann nicht gesagt werden. Mit anderen Worten ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer – hätte er die Erbschaft im Gesundheitsfall gemacht – seine Tätigkeit bei der B.___ aufgegeben und mehrere Liegenschaften erworben hätte, um fortan als Liegenschaftsverwalter tätig zu sein. Somit ist für die Bemessung des Valideneinkommens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von der Regel und damit vom zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten Lohn auszugehen und dieser an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein Einkommensvergleich vorgenommen werden muss, um den Invaliditätsgrad bemessen und die Frage klären zu können, ob dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente zusteht oder ob diese herabzusetzen bzw. aufzuheben ist. Damit ist auch das Invalideneinkommen zu bemessen, wobei sich hier die Frage stellt, ob ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturhebung des Bundes (LSE) heranzuziehen ist, welcher Tabellenlohn zur Anwendung zu kommen hat und ob allenfalls ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, oder ob eine vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen Liegenschaften ausgeübte Tätigkeit als Invalideneinkommen anzusehen ist. Hierbei ist zu beachten, dass ein aus den Liegenschaften fliessender Mietertrag Vermögensertrag darstellt und nicht als massgebliches Validen- oder Invalideneinkommen gelten kann (vgl. Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, RZ 3014). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich vorgenommen. Es handelt sich hierbei um eine im Verfahren vollständig ungeklärte Frage, zu deren Beantwortung eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2 S. 259 f. und 4.4.1 S. 263 ff., mit Hinweisen).
8. Der Beschwerdeführer hat in Zusammenhang mit dem Valideneinkommen den Beweisantrag stellen lassen, es sei bei der B.___ zu eruieren, welchen Lohn heute ein ungelernter Speditionsmitarbeiter erzielen würde, der seit 1991 im Betrieb beschäftigt sei. Über diesen Beweisantrag ist nach dem Ausgang dieses Verfahrens hier nicht zu entscheiden, da die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 10. Juli 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 19), gemäss welcher ein Zeitaufwand von 10,15 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 46.00 und Mehrwertsteuer zu 8 % geltend gemacht werden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses scheint dies angemessen. Auch die Auslagen sind ausgewiesen. Demgemäss ist die Parteientschädigung auf CHF 2'790.20 festzusetzen (10,15 Stunden zu CHF 250.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif, GT BGS 615.11], zuzügl. Auslagen und MwSt). 9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
16. März 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und erneut über den strittigen Anspruch entscheide. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'790.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Fischer