Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Juni 2012 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen löste die Gesellschaft am [...] 2015 gemäss Art. 731b Obligationenrecht (OR, SR 220) auf und ordnete die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Das Konkursverfahren wurde am [...] 2015 mangels Aktiven eingestellt (s. Handelsregisterauszug, Ausgleichskasse Beleg Z02.010 / AK I Nr. 19). Aus dem Handelsregister ergeben sich folgende Einträge (a.a.O.): - A.___: Vom 15. Mai bis
23. Oktober 2012 Präsidentin des Verwaltungsrates, anschliessend bis 5. Januar 2015 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. - D.___: Vom 15. Mai bis
23. Oktober 2012 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.
2. Mit Verfügung vom 13. November 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) zur Bezahlung von CHF 44‘988.55 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 1. April 2013, Rechnungen 2014/0001 und 2015/0001 (AK I Nr. 27). Die dagegen erhobene Einsprache (AK I Nr. 28) wies die Kasse am 26. Februar 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
E. 3 3.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Ver-waltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O., N 367). Da die C.___ AG aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (a.a.O., N 359). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe gegeben. 3.2 Die Beschwerdegegnerin belegt ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug (AK I Nr. 17) sowie einer Abschreibung von Beiträgen (AK I Nr. 20). Daraus geht hervor, dass ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 44‘988.55 angefallen ist. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Höhe der geschuldeten Beiträge keine konkreten Einwände. Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlt gebliebenen Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f.).
E. 4 4.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 / 536 / 745). Die C.___ AG hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 44‘988.55 nicht bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt. 4.2 Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall gerechtfertigt bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des Unternehmens wesentlichen anderen Forderungen – insbesondere solche der Arbeitnehmer und der Lieferanten – befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Es obliegt indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2; s.a. Reichmuth, a.a.O., N 746).
E. 5 5.1 Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten
des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung
innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist
(Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn
das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der
gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten
müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist
abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen
Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden
kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer
Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108
V 199 E. 3a S. 203).
5.2 Die Beschwerdeführerin war
unbestrittenermassen vom 15. Mai 2012 bis 5. Januar 2015 als Verwaltungsrätin
der C.___ AG im Handelsregister eingetragen. Sie besass folglich im Zeitraum,
als die fraglichen Beiträge anfielen, formelle Organqualität (Reichmuth,
a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu
erfüllen (a.a.O., N 613).
Für die Zeit ab 23. Oktober 2012, in
der die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin amtete, kann sie sich
von vornherein nicht darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
sei nicht ihre Sache gewesen.
Im vorhergehenden Zeitraum ab Juni
2012 wiederum spielt es keine Rolle, dass sich nach der internen Abmachung D.___
um das Lohn- und Beitragswesen kümmern sollte (s. A.S. 10 Ziff. 5). Ein
Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sich seiner Verantwortung nicht
dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt
(Reichmuth, a.a.O., N 614). Auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen
betrauter Verwaltungsrat ist praxisgemäss gehalten, für die ordnungsgemässe
Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.).
Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger
Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ AG kein verzweigtes
Grossunternehmen darstellte, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten
Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein,
wegen des Verhaltens von D.___ sei es ihr gar nicht möglich gewesen, die
Beiträge abzurechnen und zu bezahlen (s. A.S. 10 – 12). Als sie seine
Machenschaften entdeckt habe, habe sie eine ausserordentliche
Generalversammlung abgehalten und ihn im Handelsregister als Verwaltungsrat löschen
lassen. Sie sei dann zwar das einzige Organ gewesen, aber nur auf dem Papier, da
D.___ die Geschäfte des Unternehmens an sich gerissen, die Liegenschaft an der [...]-Strasse
besetzt und ihr den Zutritt verweigert habe. Sie habe daher weder die
erforderlichen Unterlagen einsehen noch über das benötigte Geld verfügen
können. Die Post sei an die [...]-Strasse gegangen und damit zu D.___ gelangt.
Dieser habe zudem am 22. April 2013 die C.___ GmbH mit einem Scheindomizil
gegründet und, die Ähnlichkeit des Namen ausnutzend, die Geschäfte über diese
Gesellschaft laufen lassen. Sie habe daraufhin am 24. April 2013 ein
Gesuch um Ausweisung aus der Liegenschaft gestellt. Die Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen habe am 1. Juli 2013 angeordnet, dass D.___ die Räumlichkeiten
der C.___ AG bis spätestens 15. Juli 2013 verlassen müsse (s. AK I Nr. 29 S. 9
ff.), was die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom
9. September 2013 bestätigt habe (AK I Nr. 29 S. 13 ff.).
Auf Grund der vorliegenden Akten ist zwar
davon auszugehen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und D.___ zu einem
Zerwürfnis gekommen war und er sich auch nach seinem Ausscheiden aus dem
Verwaltungsrat bei der C.___ AG einmischte. Dies ergibt sich namentlich aus der
Notwendigkeit, ihn gerichtlich aus den Geschäftsräumlichkeiten auszuweisen, sowie
der Gründung einer neuen Gesellschaft durch ihn, welche einen der C.___ AG zum
Verwechseln ähnlichen Namen trug. Die Beschwerdeführerin hat ihre Darstellung
aber nur lückenhaft belegt, indem für die Zeit bis Februar 2013 weder
Korrespondenz mit D.___ noch Notizen der Beschwerdeführerin oder ein Protokoll der
ausserordentlichen Generalversammlung beigebracht wurden. Nach dieser Aktenlage
ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin
tatsächlich schlechterdings unmöglich war, sich um das Beitragswesen und die
Finanzen zu kümmern (s. zur Substanziierungspflicht des Organs für
Exkulpationsgründe E. II 4.2 hiervor). Gegen die Darstellung der
Beschwerdeführerin spricht etwa das Dokument vom 26. Februar 2013, in dem sie
schon Monate vor der Ausweisung des D.___ festhielt, es würden Abrechnungen
fehlen und die Einnahmen seien nicht resp. nur teilweise auf das Geschäftskonto
der C.___ AG gelangt (AK I Nr. 29 S. 4). Ausserdem beantragte die
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2013 bei der Beschwerdegegnerin, die
Frist für die Einreichung der Jahresabrechnung 2012 sei zu erstrecken (Ausgleichskasse
Beleg CHE-101.270.643 / AK II Nr. 164). All dies deutet darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin schon damals begonnen hatte, sich ein Bild von der
finanziellen Lage der Gesellschaft zu machen und sich um das Beitragswesen zu
kümmern, also offenbar durchaus Zugang zu Unterlagen und Konto hatte. Weiter
ist nicht belegt, dass D.___ für die C.___ AG bestimmte Post abfing; aus dem
Schreiben an seinen Vertreter vom 22. Mai 2013 (AK I Nr. 29 S. 5) geht vielmehr
das Gegenteil hervor, nämlich dass Post für die C.___ GmbH zur Beschwerdeführerin
gelangte. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden
von D.___ aus dem Verwaltungsrat rund sechs Monate wartete, bis sie sich auf
dem Rechtsweg um seine Ausweisung bemühte. Dies lässt sich schwerlich mit dem
geltend gemachten vollständigen Ausschluss von der Geschäftsführung vereinbaren,
vielmehr wäre zu erwarten, dass ein Organ, welches sich mit einer solch
unhaltbaren Situation konfrontiert sieht, alles daran setzt, diese möglichst
rasch zu beenden. Zudem ist auch keine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen
D.___ dokumentiert; seine spätere Verurteilung betraf nicht ein Verhalten zum
Nachteil der C.___ AG, also etwa Vermögensdelikte, Urkundenfälschung oder
Hausfriedensbruch, sondern vielmehr Straftaten wie [...] (s. AK I
Nr. 29 S. 20). Somit fehlt es am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin
durch ein Drittverschulden daran gehindert war, ihre Pflichten als Verwaltungsrätin
zu erfüllen, weshalb sie sich von ihrer Verantwortung nicht befreien kann.
Aber selbst wenn man entgegen der
Beweislage davon ausginge, dass D.___ der Beschwerdeführerin bis zum Vollzug seiner
Ausweisung die Geschäftsführung faktisch verunmöglichte, indem er die
Räumlichkeiten der Gesellschaft besetzt hielt etc., so würde dies die
Beschwerdeführerin nicht entlasten. Ihr Einwand, die streitige Beitragszeit von
Juni 2012 bis März 2013 falle vollumfänglich in den Zeitraum, in dem sie von
der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei, ist unbehelflich. Als es der Beschwerdeführerin
im Herbst 2013 gelang, D.___ aus den Geschäftsräumen zu entfernen und – nach
ihrer Darstellung – die Geschicke der Firma wieder in die Hand zu nehmen, trat
sie in die Haftung für die zuvor unbezahlt gebliebenen Beiträge ein (vgl. Reichmuth,
a.a.O., N 794 i.V.m. N 275); es ist hier zu beachten, dass die
Beitragsschuld von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung entsteht,
unabhängig von der Rechnungsstellung (a.a.O., N 268). Um der Organhaftung zu
entgehen, hätte die Beschwerdeführerin spätestens im Herbst 2013 demissionieren
müssen, als sie die Geschäftsführung aufnahm und sich einen Überblick über das
Unternehmen verschaffen konnte (Reichmuth, a.a.O., N 563), womit sie indes
bis im Januar 2015 zuwartete. Sie macht zu Recht nicht geltend, im Herbst 2013,
als sie die Beitragsausstände realisiert habe, sei das Unternehmen bereits
zahlungsunfähig gewesen, wurden doch noch bis Januar 2014 andere Beitragsrechnungen
beglichen (s. AK I Nr. 17 S. 1 f.).
5.4 Die Beschwerdeführerin muss
sich folglich das Verschulden der C.___ AG vollumfänglich anrechnen lassen und
ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6. Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8. In Beschwerdesachen nach Art.
52 AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
Versicherungsgericht
Urteilvom30. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___vertreten durch Dr. Roland Winiger,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffendSchadenersatz nach Art. 52 AHVG
(Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1. Die C.___ AG, welche ihren Sitz nach [...] verlegt hatte, war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ab 1.Juni 2012 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen löste die Gesellschaft am [...] 2015 gemäss Art. 731b Obligationenrecht (OR, SR 220) auf und ordnete die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Das Konkursverfahren wurde am [...] 2015 mangels Aktiven eingestellt (s. Handelsregisterauszug, Ausgleichskasse Beleg Z02.010 / AK I Nr. 19).
Aus dem Handelsregister ergeben sich folgende Einträge (a.a.O.):
-A.___: Vom 15. Mai bis
23. Oktober 2012 Präsidentin des Verwaltungsrates, anschliessend bis 5. Januar 2015 einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.
-D.___: Vom 15. Mai bis
23. Oktober 2012 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.
2. Mit Verfügung vom 13. November 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) zur Bezahlung von CHF 44988.55 Schadenersatz für entgangene Beiträge, betreffend die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 1.April 2013, Rechnungen 2014/0001 und 2015/0001 (AK I Nr. 27). Die dagegen erhobene Einsprache (AK I Nr. 28) wies die Kasse am 26. Februar 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 4. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1.Der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien.
2.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18 ff.).
Der Präsident des Versicherungsgerichts hält mit Verfügung vom 21.April 2016 fest, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei gegenstandslos, da die Beschwerdegegnerin diese gar nicht entzogen habe (A.S. 21 f.)
3.2 Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 30.Mai 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht äussert (s. A.S. 30).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 5. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 31), welche zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 32).
II.
1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 44988.55 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR 831.10, sowie § 54 Abs. 1 und 54bisAbs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2. Ein Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
3.
3.1 Ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (BGE 123 V 12 E. 5b S. 15; Reichmuth, a.a.O., N 332). Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zuzüglich Ver-waltungskostenbeiträge, Verzugszins, Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da die C.___ AG aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation mangels Aktiven eingestellt wurde, sind die ausstehenden Beiträge von ihr nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (a.a.O., N 359). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe gegeben.
3.2 Die Beschwerdegegnerin belegt ihre Forderung u.a. mit einem Kontoauszug (AK I Nr. 17) sowie einer Abschreibung von Beiträgen (AK I Nr. 20). Daraus geht hervor, dass ein Beitragsausstand nebst Folgekosten von insgesamt CHF 44988.55 angefallen ist.DieBeschwerdeführerin erhebt gegen die Höhe der geschuldeten Beiträge keine konkreten Einwände.Da zudem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin fehlerhaft sein könnte, ist von weiteren Abklärungen über den Umfang der unbezahlt gebliebenen Beiträge abzusehen (Reichmuth, a.a.O., N 1082 f.).
4.
4.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung / AHVV, SR 831.101). Ausserdem hat er der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, welche dem Arbeitgeber bekannt sein muss und deren Nichterfüllung regelmässig ein widerrechtliches und zumindest grobfahrlässiges Verhalten darstellt, welches die volle Schadensdeckung nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 / 536 / 745).
Die C.___ AG hat somit, indem sie geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 44988.55 nicht bezahlte, rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft gehandelt.
4.2 Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall gerechtfertigt bzw. entschuldbar sein. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität zunächst die für das Überleben des Unternehmens wesentlichen anderen Forderungen insbesondere solche der Arbeitnehmer und der Lieferanten befriedigt, sofern er auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können. Dergleichen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.Es obliegt indes grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.2; s.a. Reichmuth, a.a.O., N 746).
5.
5.1 Das Organ einer juristischen Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 108 V 199 E. 3a S. 203).
5.2 Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen vom 15. Mai 2012 bis 5. Januar 2015 als Verwaltungsrätin der C.___ AG im Handelsregister eingetragen. Sie besass folglich im Zeitraum, als die fraglichen Beiträge anfielen, formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O., N 203 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613).
Für die Zeit ab 23. Oktober 2012, in der die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin amtete, kann sie sich von vornherein nicht darauf berufen, die Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sei nicht ihre Sache gewesen.
Im vorhergehenden Zeitraum ab Juni 2012 wiederum spielt es keine Rolle, dass sich nach der internen Abmachung D.___ um das Lohn- und Beitragswesen kümmern sollte (s. A.S. 10 Ziff. 5). Ein Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an jemand anderen überträgt (Reichmuth, a.a.O., N 614). Auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter Verwaltungsrat ist praxisgemäss gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt, missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___ AG kein verzweigtes Grossunternehmen darstellte, bei dem sich das Organ mit einer weniger detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 638).
5.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, wegen des Verhaltens von D.___ sei es ihr gar nicht möglich gewesen, die Beiträge abzurechnen und zu bezahlen (s. A.S. 10 12). Als sie seine Machenschaften entdeckt habe, habe sie eine ausserordentliche Generalversammlung abgehalten und ihn im Handelsregister als Verwaltungsrat löschen lassen. Sie sei dann zwar das einzige Organ gewesen, aber nur auf dem Papier, da D.___ die Geschäfte des Unternehmens an sich gerissen, die Liegenschaft an der [...]-Strasse besetzt und ihr den Zutritt verweigert habe. Sie habe daher weder die erforderlichen Unterlagen einsehen noch über das benötigte Geld verfügen können. Die Post sei an die [...]-Strasse gegangen und damit zu D.___ gelangt. Dieser habe zudem am 22. April 2013 die C.___ GmbH mit einem Scheindomizil gegründet und, die Ähnlichkeit des Namen ausnutzend, die Geschäfte über diese Gesellschaft laufen lassen. Sie habe daraufhin am 24. April 2013 ein Gesuch um Ausweisung aus der Liegenschaft gestellt. Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen habe am 1. Juli 2013 angeordnet, dass D.___ die Räumlichkeiten der C.___ AG bis spätestens 15. Juli 2013 verlassen müsse (s. AK I Nr. 29 S. 9 ff.), was die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom
9. September 2013 bestätigt habe (AK I Nr. 29 S. 13 ff.).
Auf Grund der vorliegenden Akten ist zwar davon auszugehen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und D.___ zu einem Zerwürfnis gekommen war und er sich auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bei der C.___ AG einmischte. Dies ergibt sich namentlich aus der Notwendigkeit, ihn gerichtlich aus den Geschäftsräumlichkeiten auszuweisen, sowie der Gründung einer neuen Gesellschaft durch ihn, welche einen der C.___ AG zum Verwechseln ähnlichen Namen trug. Die Beschwerdeführerin hat ihre Darstellung aber nur lückenhaft belegt, indem für die Zeit bis Februar 2013 weder Korrespondenz mit D.___ noch Notizen der Beschwerdeführerin oder ein Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung beigebracht wurden. Nach dieser Aktenlage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin tatsächlich schlechterdings unmöglich war, sich um das Beitragswesen und die Finanzen zu kümmern (s. zur Substanziierungspflicht des Organs für Exkulpationsgründe E. II 4.2 hiervor). Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht etwa das Dokument vom 26. Februar 2013, in dem sie schon Monate vor der Ausweisung des D.___ festhielt, es würden Abrechnungen fehlen und die Einnahmen seien nicht resp. nur teilweise auf das Geschäftskonto der C.___ AG gelangt (AK I Nr. 29 S. 4). Ausserdem beantragte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2013 bei der Beschwerdegegnerin, die Frist für die Einreichung der Jahresabrechnung 2012 sei zu erstrecken (Ausgleichskasse Beleg CHE-101.270.643 / AK II Nr. 164). All dies deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon damals begonnen hatte, sich ein Bild von der finanziellen Lage der Gesellschaft zu machen und sich um das Beitragswesen zu kümmern, also offenbar durchaus Zugang zu Unterlagen und Konto hatte. Weiter ist nicht belegt, dass D.___ für die C.___ AG bestimmte Post abfing; aus dem Schreiben an seinen Vertreter vom 22. Mai 2013 (AK I Nr. 29 S. 5) geht vielmehr das Gegenteil hervor, nämlich dass Post für die C.___ GmbH zur Beschwerdeführerin gelangte. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ausscheiden von D.___ aus dem Verwaltungsrat rund sechs Monate wartete, bis sie sich auf dem Rechtsweg um seine Ausweisung bemühte. Dies lässt sich schwerlich mit dem geltend gemachten vollständigen Ausschluss von der Geschäftsführung vereinbaren, vielmehr wäre zu erwarten, dass ein Organ, welches sich mit einer solch unhaltbaren Situation konfrontiert sieht, alles daran setzt, diese möglichst rasch zu beenden. Zudem ist auch keine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen D.___ dokumentiert; seine spätere Verurteilung betraf nicht ein Verhalten zum Nachteil der C.___ AG, also etwa Vermögensdelikte, Urkundenfälschung oder Hausfriedensbruch, sondern vielmehr Straftaten wie [...] (s. AK I Nr. 29 S. 20). Somit fehlt es am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin durch ein Drittverschulden daran gehindert war, ihre Pflichten als Verwaltungsrätin zu erfüllen, weshalb sie sich von ihrer Verantwortung nicht befreien kann.
Aber selbst wenn man entgegen der Beweislage davon ausginge, dass D.___ der Beschwerdeführerin bis zum Vollzug seiner Ausweisung die Geschäftsführung faktisch verunmöglichte, indem er die Räumlichkeiten der Gesellschaft besetzt hielt etc., so würde dies die Beschwerdeführerin nicht entlasten. Ihr Einwand, die streitige Beitragszeit von Juni 2012 bis März 2013 falle vollumfänglich in den Zeitraum, in dem sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei, ist unbehelflich. Als es der Beschwerdeführerin im Herbst 2013 gelang, D.___ aus den Geschäftsräumen zu entfernen und nach ihrer Darstellung die Geschicke der Firma wieder in die Hand zu nehmen, trat sie in die Haftung für die zuvor unbezahlt gebliebenen Beiträge ein (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 794 i.V.m. N 275); es ist hier zu beachten, dass die Beitragsschuld von Gesetzes wegen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung entsteht, unabhängig von der Rechnungsstellung (a.a.O., N 268). Um der Organhaftung zu entgehen, hätte die Beschwerdeführerin spätestens im Herbst 2013 demissionieren müssen, als sie die Geschäftsführung aufnahm und sich einen Überblick über das Unternehmen verschaffen konnte (Reichmuth, a.a.O., N 563), womit sie indes bis im Januar 2015 zuwartete. Sie macht zu Recht nicht geltend, im Herbst 2013, als sie die Beitragsausstände realisiert habe, sei das Unternehmen bereits zahlungsunfähig gewesen, wurden doch noch bis Januar 2014 andere Beitragsrechnungen beglichen (s. AK I Nr. 17 S. 1 f.).
5.4 Die Beschwerdeführerin muss sich folglich das Verschulden der C.___ AG vollumfänglich anrechnen lassen und ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6. Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8. In Beschwerdesachen nach Art. 52 AHVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. Bundesgerichtsgesetz / BGG). Unter Vorbehalt von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung gilt eine Streitwertgrenze von CHF 30000.00 (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG, BGE 137 V 51 E. 4).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann