Invalidenrente
Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann» (so
SVR 2014 UV Nr. 2, 8C_815/2012, E. 3.2.1). Die entsprechende Pflicht zur
Abklärung kann am Beispiel der Arbeits(un)fähigkeit gezeigt werden. Es ist hier
Sache des Gerichts, die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person
festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medizinische Berichte zu
stützen; sofern solche nicht vorliegen oder sich widersprechen, sind weitere
Abklärungen unabdingbar, da ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird
(Ueli Kieser; ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43, Rz 20, m.H.a. SVR
2010 IV Nr. 41 ‚ 8C_474/2009 E. 8.5). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
3.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.3 Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
3.4 Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2
bis
IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich
fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs.
3).
4.
4.1 Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei Durchsicht der
IV-Akten falle auf, dass sich kein einziger ärztlicher Bericht in den Akten
befinde und auch auf eine Einschätzung durch den RAD verzichtet worden sei.
Unklar sei, ob die Stelle bei der früheren Psychiaterin Dr. (recte: med.
pract.) C.___ einen Bericht angefordert habe; ein solcher sei dann aber
zumindest nicht eingetroffen. Auch vom gegenwärtigen behandelnden E.___, sei
offensichtlich nie ein schriftlicher Arztbericht eingeholt worden. Es reiche
nicht aus, wenn sich die IV-Stelle ohne Einholung von Diagnosen und Erhebung
der Krankengeschichte einzig auf Kurztelefonate mit den Ärzten abstütze. Der
unterzeichnende Rechtsvertreter habe sich mit med. pract. C.___, die den
Beschwerdeführer während längerer Zeit intensiv medizinisch betreut habe,
telefonisch in Verbindung gesetzt. Sie vertrete den Standpunkt, dass beim
Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit wechselnden, leicht
bis mittelgradigen Episoden vorliege. Hinzu komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,
die in erster Linie für das bisherige Scheitern der Eingliederungsmassnahmen
verantwortlich sei. Der unterzeichnende Anwalt habe sich auch mit dem jetzigen
Psychiater des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt. Dr. E.___ vertrete
ebenfalls den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer an wiederkehrenden
depressiven Episoden unterschiedlichen Grades (bisher leicht- bis mittelgradig)
leide, die auch von den Kliniken [...] und [...] diagnostiziert worden seien.
Angesichts der komplexen Situation sei ein ausführliches psychiatrisches
Gutachten angezeigt. Aufgrund dieser Aussagen müsse der Kurzanruf des Psychiaters
vom 20. November 2015, der offensichtlich das Vorgehen der IV-Stelle in der
Rentenfrage ausgelöst habe, stark relativiert werden. Insgesamt ergebe sich
somit, dass allein aufgrund der vorliegenden Akten sicher nicht der Schluss
gezogen werden könne, es liege keine rentenbegründende lnvalidität vor. Es
bestünden im Gegenteil Hinweise auf eine psychische Störung von erheblichem
Ausmass, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Es seien deshalb,
wie dies im Abklärungsverfahren üblich sei, medizinische Berichte bei der
früheren Psychiaterin wie auch beim jetzigen behandelnden Facharzt einzuholen.
Danach sei bei Bedarf die Frage der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens
abschliessend beurteilen zu lassen. Erst wenn die medizinische Aktenlage
geklärt sei, könne ein rechtsgenüglicher Rentenentscheid gefällt werden. Die
Angelegenheit sei in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 5 f.).
4.2 Dagegen hat die
Beschwerdegegnerin vorgebracht, es treffe zu, dass sich die IV-Stelle mit der
behandelnden Psychiaterin und dem behandelnden Psychiater jeweils auf
telefonischem Weg ausgetauscht und keine detaillierten schriftlichen
Arztberichte eingeholt habe. Letzteres sei aufgrund der erhaltenen Auskünfte
auch nicht angezeigt gewesen: Im Rahmen des Erstgesprächs vom 28. Januar 2014
(IV-Nr. 14) seien eine Erschöpfungsdepression im Jahr 2013 und ein ADHS genannt
worden, wobei sich letzteres durch die Behandlung mit Ritalin bereits gebessert
habe. Es sei eine mittelschwere Depression verblieben, die ebenfalls
medikamentös behandelt worden sei (Protokolleintrag vom 16. Oktober 2014). Dr. E.___
habe dem Beschwerdeführer am 20. November 2015 jegliche Einschränkung
abgesprochen. Vor dem Hintergrund, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem
depressiven Formenkreis als therapierbar und damit nicht als invalidisierend gälten
(Urteile 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013
E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5), sei das Vorgehen der
IV-Stelle folglich nicht zu beanstanden. An dieser Stelle sei auch erwähnt,
dass der Beschwerdeführer selbst nie medizinische Berichte vorgelegt habe. Aus
dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen sei, selbst Kontakte zu
Arbeitgebern zu knüpfen und sich dabei nie motiviert gezeigt habe, ein höheres
Pensum als 60 % anzustreben. Ein solches Teilpensum würde ihm nach eigenen
Angaben reichen, und er wäre damit flexibler. Eine medizinische Begründung
werde nicht vorgebracht. Dadurch würden letztlich die Abklärungen der IV-Stelle
bestätigt, wonach beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
vorliege (A.S. 13). Dem der Beschwerdeantwort beiliegenden Abschlussbericht vom
11. April 2016 über die berufliche Eingliederung lasse sich im Wesentlichen
entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 28. Januar 2014 in die berufliche
Eingliederung triagiert worden sei. Gemäss Intake-Protokoll sei eine Erschöpfungsdepression
mit Verdachtsdiagnose ADHS diagnostiziert worden. Im Rahmen der beruflichen
Eingliederung sei er mit folgenden Massnahmen unterstützt worden:
-
Aufbautraining 5.5. - 25.7.2014, [...]
Hauswartungen
-
Aufbautraining 4.8. - 31.10.2014, [...]
-
Unterbruch wegen Klinikaufenthalt
-
Aufbautraining 12.1. - 31.3.2015, [...]
-
Aufbautraining 1.4. - 17.5.2015, [...]
-
Arbeitsversuch 18.5. - 30.9.2015, [...]
AG
-
Aufbautraining 1.10.2015 - 31.3.2016, [...]
AG
-
Aufbautraining 15.2. - 17.4.2016, [...]
AG
Die Bemühungen hätten dann in einer
unbefristeten Anstellung per 18. April 2016 geendet. Der Fall sei schleppend
verlaufen und habe im Widerspruch zu den beruflichen/kognitiven Ressourcen des
Klienten gestanden. Eine eigentliche gemeinsame Eingliederungsstrategie habe
sich nicht erarbeiten lassen. Jedoch habe er Eigeninitiative gezeigt. Schliesslich
sei auch der Anstellungsvertrag aufgrund des Engagements des Klienten zustande
gekommen. Es müsse jedoch erwähnt werden, dass das vertragliche Pensum
heuristisch (d.h. versuchsweise, im Sinne einer vorläufigen Massnahme) zustande
gekommen sei, in dem eine 20 %-Stelle zu besetzen gewesen sei Der Kontakt
mit den behandelnden Medizinern (anfänglich med. pract. C.___, [...], danach Dr.
E.___, [...]) habe persönlich oder telefonisch stattgefunden. Gemäss Telefon vom
20. November E.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Über
die gesamthafte Eingliederung habe keine intrinische Motivation beobachtet
werden können, ein höheres Pensum als 60 % anzustreben (A.S. 14 f.).
5. Im Sinne von Art.43 Abs. 1 ATSG
hat der Versicherungsträger – hier die IV-Stelle – von Amtes wegen u.a.
abzuklären, welches der Gesundheitsschaden, d.h. die Befunderhebung und die
darauf gestützte Diagnose ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
2015, Art. 43, Rz 22, m.H.).
5.1 Im vorliegenden Fall befinden
sich drei Zeugnisse von med. pract. C.___ und Dr. med. B.___ bei den
Akten, die sich einzig zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum
von Mai – Juli 2013 äussern (IV-Nr. 3). Dazu kommt die IV-Einschätzung
anlässlich des Intake-Gesprächs vom 28. Januar 2014, worin beim Beschwerdeführer
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. Mai 2013 wegen einer
Erschöpfungsdepression sowie die Verdachtsdiagnose eines ADHS festgestellt
worden ist. Vor welchem Hintergrund diese Einschätzung zustande gekommen ist,
und ob der für die medizinische Situation unterzeichnende RAD-Arzt Dr. med.
D.___ eine Untersuchung des Beschwerdeführers i.S. von Art. 59 Abs. 2
bis
IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 IVV durchgeführt hat, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin – worauf diese in der
Beschwerdeantwort verweist (A.S. 13) – geht u.a. hervor, dass med. pract. C.___
am 16. Oktober 2014 telefonisch mitgeteilt habe, aktuell liege gemäss ihrer
Einschätzung eine mittelgradige Depression vor, und die jüngste Entwicklung sei
leicht besser (S. 14). Diesem Protokoll lässt sich per 20. November 2015 ein Eintrag
über ein weiteres Telefonat entnehmen, wonach der Psychiater Dr. E.___ den
Klienten als 100 % arbeitsfähig sehe und dem offenbar geäusserten Wunsch
des Patienten nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entsprochen
habe (S. 21). Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bezüglich leichter bis höchstens mittelschweren Störungen aus
dem depressiven Formenkreis erachtet die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen als
korrekt (vgl. A.S. 13).
5.2 Im vorliegenden Fall lässt
sich nach Lage der Akten die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
im rechtsrelevanten Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilen. Die telefonische
Aussage des behandelnden Psychiaters, E.___, von November 2015 vermag den
höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im Sinne der
vorstehenden Erwägungen (II E. 3.1 hiervor) nicht zu genügen. Die Aussage der
früher behandelnden Fachärztin ist einerseits ebenfalls eine telefonische und
stammt andererseits von Mitte Oktober 2014, weshalb auch darauf nicht abzustellen
ist. Schliesslich vermag die zweifelsohne fachkompetente Einschätzung der
Eingliederungsfähigkeit durch die Teamleiterin der beruflichen Eingliederung
den fachärztlichen Bericht mit Diagnose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
zu ersetzen. Schliesslich kann es im Rahmen des vorstehend angeführten
Untersuchungsprinzips – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht einfach
Sache des Beschwerdeführers sein, die erforderlichen medizinischen Berichte
einzureichen. Es ist folglich festzuhalten, dass der Sachverhalt aus
medizinischer Sicht ungenügend abgeklärt ist.
6. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite
bestehen. Eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in
welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zuzumuten sind, ist nach
derzeitiger Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher
Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn
sie allein im notwendigen Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im
vorliegenden Fall gegeben. Es liegen Sachverhaltslücken vor, die die
Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem Zweck sind die Akten an sie
zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden. Folglich ist die angefochtene Verfügung
vom 12. Februar 2016 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne
der vorstehenden Erwägungen wie auch des Antrags in der Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.
235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.2 D
er Vertreter des Beschwerdeführer
s hat in seiner
Kostennote vom 13. Juni 2016
einen Zeitaufwand von 8,25 Stunden
geltend gemacht, ohne diesen jedoch zu
spezifizieren; dazu wird der Ersatz von Auslagen für Fotokopien, Telefonate und
Porti von CHF 48.50 verlangt (A.S. 28 f.). Angeführt werden insbesondere
Aufwand für diverse Telefongespräche mit dem Klienten und den Ärzten sowie eine
Position «Diverse Korrespondenz». Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen
(wie «Diverse Korrespondenz») nimmt das Gericht praxisgemäss eine pauschale Einschätzung
vor. Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der sich stellenden, tatsächlichen
und rechtlichen Fragen sowie eines Vergleichs des Aufwands in ähnlichen
Prozessen erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden als angemessen.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘543.00 zu bezahlen (6 Stunden
zu CHF 230.00, zuzgl. Auslagen und MwSt).
8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 2.1 Am 4. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin, und zwar bezüglich «Berufliche Integration/Rente» (IV-Nr. 7). 2.2 Am 11. Dezember 2013 stellte die Beschwerdegegnerin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen Fragenbogen zu, die diesen am 7. Januar 2014 ausgefüllt zurücksandte (IV-Nr. 13). 2.3 Das Früherfassungs-/Intake-Gespräch fand am 28. Januar 2014 statt, an dem auch Dr. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), teilnahm. Als weiteres Vorgehen vereinbarten die Parteien eine Unterstützung durch die IV durch die berufliche Eingliederung (IV-Nr. 14). 2.4 Es folgten verschiedene Zwischenberichte und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin über Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings sowie bezüglich Kostengutsprachen für das Taggeld und einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 16 ff.).
E. 3 3.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann» (so
SVR 2014 UV Nr. 2, 8C_815/2012, E. 3.2.1). Die entsprechende Pflicht zur
Abklärung kann am Beispiel der Arbeits(un)fähigkeit gezeigt werden. Es ist hier
Sache des Gerichts, die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person
festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medizinische Berichte zu
stützen; sofern solche nicht vorliegen oder sich widersprechen, sind weitere
Abklärungen unabdingbar, da ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird
(Ueli Kieser; ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43, Rz 20, m.H.a. SVR
2010 IV Nr. 41 ‚ 8C_474/2009 E. 8.5). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
E. 4 4.1 Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei Durchsicht der
IV-Akten falle auf, dass sich kein einziger ärztlicher Bericht in den Akten
befinde und auch auf eine Einschätzung durch den RAD verzichtet worden sei.
Unklar sei, ob die Stelle bei der früheren Psychiaterin Dr. (recte: med.
pract.) C.___ einen Bericht angefordert habe; ein solcher sei dann aber
zumindest nicht eingetroffen. Auch vom gegenwärtigen behandelnden E.___, sei
offensichtlich nie ein schriftlicher Arztbericht eingeholt worden. Es reiche
nicht aus, wenn sich die IV-Stelle ohne Einholung von Diagnosen und Erhebung
der Krankengeschichte einzig auf Kurztelefonate mit den Ärzten abstütze. Der
unterzeichnende Rechtsvertreter habe sich mit med. pract. C.___, die den
Beschwerdeführer während längerer Zeit intensiv medizinisch betreut habe,
telefonisch in Verbindung gesetzt. Sie vertrete den Standpunkt, dass beim
Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit wechselnden, leicht
bis mittelgradigen Episoden vorliege. Hinzu komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung,
die in erster Linie für das bisherige Scheitern der Eingliederungsmassnahmen
verantwortlich sei. Der unterzeichnende Anwalt habe sich auch mit dem jetzigen
Psychiater des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt. Dr. E.___ vertrete
ebenfalls den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer an wiederkehrenden
depressiven Episoden unterschiedlichen Grades (bisher leicht- bis mittelgradig)
leide, die auch von den Kliniken [...] und [...] diagnostiziert worden seien.
Angesichts der komplexen Situation sei ein ausführliches psychiatrisches
Gutachten angezeigt. Aufgrund dieser Aussagen müsse der Kurzanruf des Psychiaters
vom 20. November 2015, der offensichtlich das Vorgehen der IV-Stelle in der
Rentenfrage ausgelöst habe, stark relativiert werden. Insgesamt ergebe sich
somit, dass allein aufgrund der vorliegenden Akten sicher nicht der Schluss
gezogen werden könne, es liege keine rentenbegründende lnvalidität vor. Es
bestünden im Gegenteil Hinweise auf eine psychische Störung von erheblichem
Ausmass, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Es seien deshalb,
wie dies im Abklärungsverfahren üblich sei, medizinische Berichte bei der
früheren Psychiaterin wie auch beim jetzigen behandelnden Facharzt einzuholen.
Danach sei bei Bedarf die Frage der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens
abschliessend beurteilen zu lassen. Erst wenn die medizinische Aktenlage
geklärt sei, könne ein rechtsgenüglicher Rentenentscheid gefällt werden. Die
Angelegenheit sei in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 5 f.).
4.2 Dagegen hat die
Beschwerdegegnerin vorgebracht, es treffe zu, dass sich die IV-Stelle mit der
behandelnden Psychiaterin und dem behandelnden Psychiater jeweils auf
telefonischem Weg ausgetauscht und keine detaillierten schriftlichen
Arztberichte eingeholt habe. Letzteres sei aufgrund der erhaltenen Auskünfte
auch nicht angezeigt gewesen: Im Rahmen des Erstgesprächs vom 28. Januar 2014
(IV-Nr. 14) seien eine Erschöpfungsdepression im Jahr 2013 und ein ADHS genannt
worden, wobei sich letzteres durch die Behandlung mit Ritalin bereits gebessert
habe. Es sei eine mittelschwere Depression verblieben, die ebenfalls
medikamentös behandelt worden sei (Protokolleintrag vom 16. Oktober 2014). Dr. E.___
habe dem Beschwerdeführer am 20. November 2015 jegliche Einschränkung
abgesprochen. Vor dem Hintergrund, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem
depressiven Formenkreis als therapierbar und damit nicht als invalidisierend gälten
(Urteile 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013
E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5), sei das Vorgehen der
IV-Stelle folglich nicht zu beanstanden. An dieser Stelle sei auch erwähnt,
dass der Beschwerdeführer selbst nie medizinische Berichte vorgelegt habe. Aus
dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen sei, selbst Kontakte zu
Arbeitgebern zu knüpfen und sich dabei nie motiviert gezeigt habe, ein höheres
Pensum als 60 % anzustreben. Ein solches Teilpensum würde ihm nach eigenen
Angaben reichen, und er wäre damit flexibler. Eine medizinische Begründung
werde nicht vorgebracht. Dadurch würden letztlich die Abklärungen der IV-Stelle
bestätigt, wonach beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
vorliege (A.S. 13). Dem der Beschwerdeantwort beiliegenden Abschlussbericht vom
11. April 2016 über die berufliche Eingliederung lasse sich im Wesentlichen
entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 28. Januar 2014 in die berufliche
Eingliederung triagiert worden sei. Gemäss Intake-Protokoll sei eine Erschöpfungsdepression
mit Verdachtsdiagnose ADHS diagnostiziert worden. Im Rahmen der beruflichen
Eingliederung sei er mit folgenden Massnahmen unterstützt worden:
-
Aufbautraining 5.5. - 25.7.2014, [...]
Hauswartungen
-
Aufbautraining 4.8. - 31.10.2014, [...]
-
Unterbruch wegen Klinikaufenthalt
-
Aufbautraining 12.1. - 31.3.2015, [...]
-
Aufbautraining 1.4. - 17.5.2015, [...]
-
Arbeitsversuch 18.5. - 30.9.2015, [...]
AG
-
Aufbautraining 1.10.2015 - 31.3.2016, [...]
AG
-
Aufbautraining 15.2. - 17.4.2016, [...]
AG
Die Bemühungen hätten dann in einer
unbefristeten Anstellung per 18. April 2016 geendet. Der Fall sei schleppend
verlaufen und habe im Widerspruch zu den beruflichen/kognitiven Ressourcen des
Klienten gestanden. Eine eigentliche gemeinsame Eingliederungsstrategie habe
sich nicht erarbeiten lassen. Jedoch habe er Eigeninitiative gezeigt. Schliesslich
sei auch der Anstellungsvertrag aufgrund des Engagements des Klienten zustande
gekommen. Es müsse jedoch erwähnt werden, dass das vertragliche Pensum
heuristisch (d.h. versuchsweise, im Sinne einer vorläufigen Massnahme) zustande
gekommen sei, in dem eine 20 %-Stelle zu besetzen gewesen sei Der Kontakt
mit den behandelnden Medizinern (anfänglich med. pract. C.___, [...], danach Dr.
E.___, [...]) habe persönlich oder telefonisch stattgefunden. Gemäss Telefon vom
20. November E.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Über
die gesamthafte Eingliederung habe keine intrinische Motivation beobachtet
werden können, ein höheres Pensum als 60 % anzustreben (A.S. 14 f.).
5. Im Sinne von Art.43 Abs. 1 ATSG
hat der Versicherungsträger – hier die IV-Stelle – von Amtes wegen u.a.
abzuklären, welches der Gesundheitsschaden, d.h. die Befunderhebung und die
darauf gestützte Diagnose ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
2015, Art. 43, Rz 22, m.H.).
5.1 Im vorliegenden Fall befinden
sich drei Zeugnisse von med. pract. C.___ und Dr. med. B.___ bei den
Akten, die sich einzig zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum
von Mai – Juli 2013 äussern (IV-Nr. 3). Dazu kommt die IV-Einschätzung
anlässlich des Intake-Gesprächs vom 28. Januar 2014, worin beim Beschwerdeführer
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. Mai 2013 wegen einer
Erschöpfungsdepression sowie die Verdachtsdiagnose eines ADHS festgestellt
worden ist. Vor welchem Hintergrund diese Einschätzung zustande gekommen ist,
und ob der für die medizinische Situation unterzeichnende RAD-Arzt Dr. med.
D.___ eine Untersuchung des Beschwerdeführers i.S. von Art. 59 Abs. 2
bis
IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 IVV durchgeführt hat, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin – worauf diese in der
Beschwerdeantwort verweist (A.S. 13) – geht u.a. hervor, dass med. pract. C.___
am 16. Oktober 2014 telefonisch mitgeteilt habe, aktuell liege gemäss ihrer
Einschätzung eine mittelgradige Depression vor, und die jüngste Entwicklung sei
leicht besser (S. 14). Diesem Protokoll lässt sich per 20. November 2015 ein Eintrag
über ein weiteres Telefonat entnehmen, wonach der Psychiater Dr. E.___ den
Klienten als 100 % arbeitsfähig sehe und dem offenbar geäusserten Wunsch
des Patienten nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entsprochen
habe (S. 21). Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bezüglich leichter bis höchstens mittelschweren Störungen aus
dem depressiven Formenkreis erachtet die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen als
korrekt (vgl. A.S. 13).
5.2 Im vorliegenden Fall lässt
sich nach Lage der Akten die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
im rechtsrelevanten Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilen. Die telefonische
Aussage des behandelnden Psychiaters, E.___, von November 2015 vermag den
höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im Sinne der
vorstehenden Erwägungen (II E. 3.1 hiervor) nicht zu genügen. Die Aussage der
früher behandelnden Fachärztin ist einerseits ebenfalls eine telefonische und
stammt andererseits von Mitte Oktober 2014, weshalb auch darauf nicht abzustellen
ist. Schliesslich vermag die zweifelsohne fachkompetente Einschätzung der
Eingliederungsfähigkeit durch die Teamleiterin der beruflichen Eingliederung
den fachärztlichen Bericht mit Diagnose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
zu ersetzen. Schliesslich kann es im Rahmen des vorstehend angeführten
Untersuchungsprinzips – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht einfach
Sache des Beschwerdeführers sein, die erforderlichen medizinischen Berichte
einzureichen. Es ist folglich festzuhalten, dass der Sachverhalt aus
medizinischer Sicht ungenügend abgeklärt ist.
6. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite
bestehen. Eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in
welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zuzumuten sind, ist nach
derzeitiger Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher
Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn
sie allein im notwendigen Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im
vorliegenden Fall gegeben. Es liegen Sachverhaltslücken vor, die die
Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem Zweck sind die Akten an sie
zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden. Folglich ist die angefochtene Verfügung
vom 12. Februar 2016 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne
der vorstehenden Erwägungen wie auch des Antrags in der Beschwerde gutzuheissen.
E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
3.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
3.3 Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
3.4 Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2
bis
IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich
fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs.
3).
E. 7 7.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.
235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
7.2 D
er Vertreter des Beschwerdeführer
s hat in seiner
Kostennote vom 13. Juni 2016
einen Zeitaufwand von 8,25 Stunden
geltend gemacht, ohne diesen jedoch zu
spezifizieren; dazu wird der Ersatz von Auslagen für Fotokopien, Telefonate und
Porti von CHF 48.50 verlangt (A.S. 28 f.). Angeführt werden insbesondere
Aufwand für diverse Telefongespräche mit dem Klienten und den Ärzten sowie eine
Position «Diverse Korrespondenz». Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen
(wie «Diverse Korrespondenz») nimmt das Gericht praxisgemäss eine pauschale Einschätzung
vor. Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der sich stellenden, tatsächlichen
und rechtlichen Fragen sowie eines Vergleichs des Aufwands in ähnlichen
Prozessen erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden als angemessen.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘543.00 zu bezahlen (6 Stunden
zu CHF 230.00, zuzgl. Auslagen und MwSt).
8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘543.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Häfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 01.06.2017 VSBES.2016.84 Soleure Versicherungsgericht 01.06.2017 VSBES.2016.84 Soletta Versicherungsgericht 01.06.2017 VSBES.2016.84
Urteil vom
1. Juni 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 12. Februar 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1969, [...], meldete sich am 17. Juli 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an. Als Grund gab er «Anpassungsstörung // Burnout» an. Ferner führte er an, als Schulhilfe in einer heilpädagogischen Schule mit einem Pensum von 45 % seit 13. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1). Dieser Anmeldung legte er u.a. Arztzeugnisse von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 13. Mai 2013 und von med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom 22. Mai und 1. Juli 2013 bei (IV-Nr. 3). 2. 2.1 Am 4. Dezember 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin, und zwar bezüglich «Berufliche Integration/Rente» (IV-Nr. 7). 2.2 Am 11. Dezember 2013 stellte die Beschwerdegegnerin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers einen Fragenbogen zu, die diesen am 7. Januar 2014 ausgefüllt zurücksandte (IV-Nr. 13). 2.3 Das Früherfassungs-/Intake-Gespräch fand am 28. Januar 2014 statt, an dem auch Dr. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), teilnahm. Als weiteres Vorgehen vereinbarten die Parteien eine Unterstützung durch die IV durch die berufliche Eingliederung (IV-Nr. 14). 2.4 Es folgten verschiedene Zwischenberichte und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin über Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings sowie bezüglich Kostengutsprachen für das Taggeld und einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 16 ff.). 3. 3.1 Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, den Anspruch auf eine Invalidenrente abzuweisen. Aktuell werde er jedoch weiterhin durch die berufliche Eingliederung unterstützt (IV-Nr. 44). Nachdem der Beschwerdeführer darauf innert der 30-tägigen Frist nicht reagiert hatte, bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid mittels Verfügung vom
12. Februar 2016 (IV-Nr. 45). 3.2 Am 2. März 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Zwischenbericht, erteilte am 4. März 2016 erneut Kostengutsprache für das Taggeld während dem Aufbautraining in Form einer Eignungsabklärung und sprach dem Beschwerdeführer am 29. März 2016 ein IV-Taggeld für die Zeit vom 1. bis 17. April 2016 zu (IV-Nr. 47, 51, 55).
4. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 15. März 2016 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sein Vertreter beantragt darin, die Verfügung vom 12. Februar 2016 sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung medizinischer Abklärungen zurückzuweisen; unter Entschädigungsfolge (Aktenseite [A.S.] 3 ff.).
5. In der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Ihren Ausführungen legt sie den Abschlussbericht der Teamleiterin der beruflichen Eingliederung vom 11. April 2016 bei (A.S. 12 ff.).
6. Am 19. Mai 2016 äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers zur Beschwerdeantwort (A.S. 20 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 8. Juni 2016 auf eine Duplik (A.S. 23).
7. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 13. Juni 2016 seine Kostennote ein und weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer erneut wegen einer schweren depressiven Episode hospitalisiert worden und heute in die psychiatrische Klinik in [...] eingetreten sei (A.S. 26 f.). Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 12. Februar 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs im Rahmen der Anmeldung von Dezember 2013 (IV-Nr. 7) die ab
1. Januar 2013 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar. 1.3 Streitig und prüfen ist, ob die IV-Stelle den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20). 2.2 Seit der 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3. 3.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann» (so SVR 2014 UV Nr. 2, 8C_815/2012, E. 3.2.1). Die entsprechende Pflicht zur Abklärung kann am Beispiel der Arbeits(un)fähigkeit gezeigt werden. Es ist hier Sache des Gerichts, die Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person festzustellen. Dabei hat es sich auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen; sofern solche nicht vorliegen oder sich widersprechen, sind weitere Abklärungen unabdingbar, da ansonsten der Untersuchungsgrundsatz verletzt wird (Ueli Kieser; ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43, Rz 20, m.H.a. SVR 2010 IV Nr. 41 ‚ 8C_474/2009 E. 8.5). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 3.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). 3.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. 3.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs. 3). 4. 4.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Wesentlichen geltend gemacht, bei Durchsicht der IV-Akten falle auf, dass sich kein einziger ärztlicher Bericht in den Akten befinde und auch auf eine Einschätzung durch den RAD verzichtet worden sei. Unklar sei, ob die Stelle bei der früheren Psychiaterin Dr. (recte: med. pract.) C.___ einen Bericht angefordert habe; ein solcher sei dann aber zumindest nicht eingetroffen. Auch vom gegenwärtigen behandelnden E.___, sei offensichtlich nie ein schriftlicher Arztbericht eingeholt worden. Es reiche nicht aus, wenn sich die IV-Stelle ohne Einholung von Diagnosen und Erhebung der Krankengeschichte einzig auf Kurztelefonate mit den Ärzten abstütze. Der unterzeichnende Rechtsvertreter habe sich mit med. pract. C.___, die den Beschwerdeführer während längerer Zeit intensiv medizinisch betreut habe, telefonisch in Verbindung gesetzt. Sie vertrete den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit wechselnden, leicht bis mittelgradigen Episoden vorliege. Hinzu komme eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die in erster Linie für das bisherige Scheitern der Eingliederungsmassnahmen verantwortlich sei. Der unterzeichnende Anwalt habe sich auch mit dem jetzigen Psychiater des Beschwerdeführers in Verbindung gesetzt. Dr. E.___ vertrete ebenfalls den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer an wiederkehrenden depressiven Episoden unterschiedlichen Grades (bisher leicht- bis mittelgradig) leide, die auch von den Kliniken [...] und [...] diagnostiziert worden seien. Angesichts der komplexen Situation sei ein ausführliches psychiatrisches Gutachten angezeigt. Aufgrund dieser Aussagen müsse der Kurzanruf des Psychiaters vom 20. November 2015, der offensichtlich das Vorgehen der IV-Stelle in der Rentenfrage ausgelöst habe, stark relativiert werden. Insgesamt ergebe sich somit, dass allein aufgrund der vorliegenden Akten sicher nicht der Schluss gezogen werden könne, es liege keine rentenbegründende lnvalidität vor. Es bestünden im Gegenteil Hinweise auf eine psychische Störung von erheblichem Ausmass, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. Es seien deshalb, wie dies im Abklärungsverfahren üblich sei, medizinische Berichte bei der früheren Psychiaterin wie auch beim jetzigen behandelnden Facharzt einzuholen. Danach sei bei Bedarf die Frage der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Gutachtens abschliessend beurteilen zu lassen. Erst wenn die medizinische Aktenlage geklärt sei, könne ein rechtsgenüglicher Rentenentscheid gefällt werden. Die Angelegenheit sei in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 5 f.). 4.2 Dagegen hat die Beschwerdegegnerin vorgebracht, es treffe zu, dass sich die IV-Stelle mit der behandelnden Psychiaterin und dem behandelnden Psychiater jeweils auf telefonischem Weg ausgetauscht und keine detaillierten schriftlichen Arztberichte eingeholt habe. Letzteres sei aufgrund der erhaltenen Auskünfte auch nicht angezeigt gewesen: Im Rahmen des Erstgesprächs vom 28. Januar 2014 (IV-Nr. 14) seien eine Erschöpfungsdepression im Jahr 2013 und ein ADHS genannt worden, wobei sich letzteres durch die Behandlung mit Ritalin bereits gebessert habe. Es sei eine mittelschwere Depression verblieben, die ebenfalls medikamentös behandelt worden sei (Protokolleintrag vom 16. Oktober 2014). Dr. E.___ habe dem Beschwerdeführer am 20. November 2015 jegliche Einschränkung abgesprochen. Vor dem Hintergrund, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar und damit nicht als invalidisierend gälten (Urteile 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5), sei das Vorgehen der IV-Stelle folglich nicht zu beanstanden. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst nie medizinische Berichte vorgelegt habe. Aus dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen sei, selbst Kontakte zu Arbeitgebern zu knüpfen und sich dabei nie motiviert gezeigt habe, ein höheres Pensum als 60 % anzustreben. Ein solches Teilpensum würde ihm nach eigenen Angaben reichen, und er wäre damit flexibler. Eine medizinische Begründung werde nicht vorgebracht. Dadurch würden letztlich die Abklärungen der IV-Stelle bestätigt, wonach beim Beschwerdeführer keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (A.S. 13). Dem der Beschwerdeantwort beiliegenden Abschlussbericht vom
11. April 2016 über die berufliche Eingliederung lasse sich im Wesentlichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 28. Januar 2014 in die berufliche Eingliederung triagiert worden sei. Gemäss Intake-Protokoll sei eine Erschöpfungsdepression mit Verdachtsdiagnose ADHS diagnostiziert worden. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung sei er mit folgenden Massnahmen unterstützt worden: - Aufbautraining 5.5. - 25.7.2014, [...] Hauswartungen - Aufbautraining 4.8. - 31.10.2014, [...] - Unterbruch wegen Klinikaufenthalt - Aufbautraining 12.1. - 31.3.2015, [...] - Aufbautraining 1.4. - 17.5.2015, [...] - Arbeitsversuch 18.5. - 30.9.2015, [...] AG - Aufbautraining 1.10.2015 - 31.3.2016, [...] AG - Aufbautraining 15.2. - 17.4.2016, [...] AG Die Bemühungen hätten dann in einer unbefristeten Anstellung per 18. April 2016 geendet. Der Fall sei schleppend verlaufen und habe im Widerspruch zu den beruflichen/kognitiven Ressourcen des Klienten gestanden. Eine eigentliche gemeinsame Eingliederungsstrategie habe sich nicht erarbeiten lassen. Jedoch habe er Eigeninitiative gezeigt. Schliesslich sei auch der Anstellungsvertrag aufgrund des Engagements des Klienten zustande gekommen. Es müsse jedoch erwähnt werden, dass das vertragliche Pensum heuristisch (d.h. versuchsweise, im Sinne einer vorläufigen Massnahme) zustande gekommen sei, in dem eine 20 %-Stelle zu besetzen gewesen sei Der Kontakt mit den behandelnden Medizinern (anfänglich med. pract. C.___, [...], danach Dr. E.___, [...]) habe persönlich oder telefonisch stattgefunden. Gemäss Telefon vom
20. November E.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Über die gesamthafte Eingliederung habe keine intrinische Motivation beobachtet werden können, ein höheres Pensum als 60 % anzustreben (A.S. 14 f.).
5. Im Sinne von Art.43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger – hier die IV-Stelle – von Amtes wegen u.a. abzuklären, welches der Gesundheitsschaden, d.h. die Befunderhebung und die darauf gestützte Diagnose ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43, Rz 22, m.H.). 5.1 Im vorliegenden Fall befinden sich drei Zeugnisse von med. pract. C.___ und Dr. med. B.___ bei den Akten, die sich einzig zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von Mai – Juli 2013 äussern (IV-Nr. 3). Dazu kommt die IV-Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs vom 28. Januar 2014, worin beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. Mai 2013 wegen einer Erschöpfungsdepression sowie die Verdachtsdiagnose eines ADHS festgestellt worden ist. Vor welchem Hintergrund diese Einschätzung zustande gekommen ist, und ob der für die medizinische Situation unterzeichnende RAD-Arzt Dr. med. D.___ eine Untersuchung des Beschwerdeführers i.S. von Art. 59 Abs. 2 bis IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 IVV durchgeführt hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin – worauf diese in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 13) – geht u.a. hervor, dass med. pract. C.___ am 16. Oktober 2014 telefonisch mitgeteilt habe, aktuell liege gemäss ihrer Einschätzung eine mittelgradige Depression vor, und die jüngste Entwicklung sei leicht besser (S. 14). Diesem Protokoll lässt sich per 20. November 2015 ein Eintrag über ein weiteres Telefonat entnehmen, wonach der Psychiater Dr. E.___ den Klienten als 100 % arbeitsfähig sehe und dem offenbar geäusserten Wunsch des Patienten nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entsprochen habe (S. 21). Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich leichter bis höchstens mittelschweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis erachtet die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen als korrekt (vgl. A.S. 13). 5.2 Im vorliegenden Fall lässt sich nach Lage der Akten die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im rechtsrelevanten Zeitpunkt nicht schlüssig beurteilen. Die telefonische Aussage des behandelnden Psychiaters, E.___, von November 2015 vermag den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im Sinne der vorstehenden Erwägungen (II E. 3.1 hiervor) nicht zu genügen. Die Aussage der früher behandelnden Fachärztin ist einerseits ebenfalls eine telefonische und stammt andererseits von Mitte Oktober 2014, weshalb auch darauf nicht abzustellen ist. Schliesslich vermag die zweifelsohne fachkompetente Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit durch die Teamleiterin der beruflichen Eingliederung den fachärztlichen Bericht mit Diagnose und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu ersetzen. Schliesslich kann es im Rahmen des vorstehend angeführten Untersuchungsprinzips – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht einfach Sache des Beschwerdeführers sein, die erforderlichen medizinischen Berichte einzureichen. Es ist folglich festzuhalten, dass der Sachverhalt aus medizinischer Sicht ungenügend abgeklärt ist.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite bestehen. Eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zuzumuten sind, ist nach derzeitiger Lage der Akten nicht möglich. Nach bundesrichterlicher Rechtsprechung ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn sie allein im notwendigen Erheben einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben. Es liegen Sachverhaltslücken vor, die die Beschwerdegegnerin zu schliessen hat. Zu diesem Zweck sind die Akten an sie zurückzuweisen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den geltend gemachten Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2016 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen wie auch des Antrags in der Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1 Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 7.2 D er Vertreter des Beschwerdeführer s hat in seiner Kostennote vom 13. Juni 2016 einen Zeitaufwand von 8,25 Stunden geltend gemacht, ohne diesen jedoch zu spezifizieren; dazu wird der Ersatz von Auslagen für Fotokopien, Telefonate und Porti von CHF 48.50 verlangt (A.S. 28 f.). Angeführt werden insbesondere Aufwand für diverse Telefongespräche mit dem Klienten und den Ärzten sowie eine Position «Diverse Korrespondenz». Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Diverse Korrespondenz») nimmt das Gericht praxisgemäss eine pauschale Einschätzung vor. Vor diesem Hintergrund und in Beachtung der sich stellenden, tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie eines Vergleichs des Aufwands in ähnlichen Prozessen erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden als angemessen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘543.00 zu bezahlen (6 Stunden zu CHF 230.00, zuzgl. Auslagen und MwSt).
8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘543.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Häfliger