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VSBES.2016.334

Solothurn · 2017-06-07 · Deutsch SO
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Rückforderung Kinderrente zu Invalidenrente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Verfügung vom 14. November 2016 betreffend die Rückforderung der Kinderrenten ab dem 1. November 2015 sei aufzuheben.

E. 2 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Stellungnahme vom 19.

Januar 2017 (A.S. 16) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des

Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. So bestehe bezüglich

der bestehenden Rückforderung auf Seiten der Ausgleichskasse ein Mahnstopp,

womit das Inkasso erst nach Rechtskraft der vorliegend angefochtenen Verfügung

eingeleitet werde. Die Beschwerde habe in dieser Hinsicht bereits aufschiebende

Wirkung.

4.       Mit Verfügung vom 30. Januar

2017 (A.S. 18) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die

aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rückforderung unbestritten sei.

5.       Mit Eingabe vom 20. Februar

2017 (A.S. 20) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2017 (A.S. 21 f.) ein und schliesst auf

Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Eingabe vom 14. März 2017

(A.S. 26) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

7.       Mit Verfügung vom 19. Mai

2017 (A.S. 38) wird die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gebeten, Unterlagen

einzureichen, die das Auszahlungsdatum der Kinderrenten für den Monat November

2015 belegen. Diese Unterlagen werden mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (A.S. 40)

eingereicht.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Gemäss § 54

bis

Abs.

1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in

der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist die

Rückforderung von Kinderrenten zur Invalidenrente, die deutlich unter diesem

Betrag liegt. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.

2.1     Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

2.2     Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.       Vorweg ist auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie vor Erlass der

Rückforderungsverfügung vom 14. November 2016 kein Vorbescheidverfahren

durchgeführt hat.

3.1     Zur durch Art. 29 BV

geschützten Verfahrensfairness gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders

aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 ATSG

i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den

Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Der verfassungsmässige

Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf

Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch das Recht,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das Akteneinsichtsrecht sowie

die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4;

135 II 286 E. 5.1; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung,

2015, Art. 29 N. 40 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.

202 ff.).

3.2     Im Bereich der

Invalidenversicherung hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im

Vorbescheidverfahren zu gewähren (Art. 57a IVG, Art. 73bis f. IVV [SR

831.201]). Dies gilt auch für Rückforderungsverfügungen gemäss Art. 3 ATSV

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3 sowie

8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 je m.H.; BGE 119 V 431 E. 3c; URS MÜLLER,

Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2152 m.H).

3.3     Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG

teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über

ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher

gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat

Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die

Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid

vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Dieses Verfahren soll eine unkomplizierte

Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des

Entscheids bei den Versicherten verbessern. Es geht über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es

Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid

– und damit zur geplanten Rechtsanwendung – zu äussern. Stets geht es um das

grundlegende Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine

Rechtsstellung eingreifenden Akts äussern zu können. Die Behörde muss seine

Vorbringen hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen

berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 f.; BGE 136 I 184 E.

2.2.1 m.H.; 112 Ia 1 E. 3c; MÜLLER, a.a.O., N. 2059).

3.4     Die Beschwerdegegnerin

bestreitet weder, dass sie ein Vorbescheidverfahren hätte durchführen müssen,

noch macht sie geltend, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör auf eine

andere angemessene Weise gewährt zu haben. Es liegt mithin eine

Gehörsverletzung vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Weshalb die Beschwerdegegnerin ohne

Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und ohne vorgängige Anhörung eine

Rückforderungsverfügung erliess, ist umso weniger nachvollziehbar, als gemäss

ständiger Praxis auch dem Vorbescheid materiell-rechtlich fristwahrende Wirkung

zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E.

6.1.1; BGE 133 V 579 E. 4.3.1; BGE 119 V 431 E. 3c).

3.5     Angesichts dessen, dass die

Rückerstattungssumme mit CHF 6‘132.00 zwar nicht unerheblich, aber im Vergleich

mit anderen Rentenrückforderungsfällen nicht allzu hoch ausfällt, geht es um

einen mittelschweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin.

Deshalb, und weil das Recht der betroffenen Partei auf vorgängige Anhörung das

Kernelement des Gehörsanspruchs bildet, handelt es sich nicht um eine leichte

Gehörsverletzung. Jedoch führt nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zur

Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. So können

nicht besonders schwerwiegende Mängel geheilt werden, indem die Partei, deren

rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche

sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft

(BGE 115 V 305, E. 2h), was im vorliegenden Fall gegeben ist.

Ausserdem ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs an die Verwaltung auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit

Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nachdem das Versicherungsgericht als

Beschwerdeinstanz volle Kognition hat und ein doppelter Schriftenwechsel

durchgeführt wurde, würde unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf

darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im

Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Eine Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt. Damit kann

vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt

betrachtet werden.

3.6     Das Bundesgericht hat

entschieden, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung

mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich,

der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und

teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil vom

4. August 2008, 9C_234/2008, E. 5.1). Eine Entschädigung ist dann

geschuldet, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne

die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das bundesgerichtliche Urteil

vom 10. Februar 2006, I 329/2005, E. 2.3.2). Dies kann vorliegend

ohne weiteres verneint werden, nachdem die Rüge der Verletzung des rechtlichen

Gehörs in der Beschwerdeschrift nur ganz kurz und beiläufig erwähnt wird.

E. 4 4.1     Mit der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 wurden die Kinderrenten zur

IV-Rente des Beigeladenen ab 1. November 2015 bzw. 1. August 2016 neu

berechnet. Die rückwirkende Korrektur erfolgte, wie von der Ausgleichskasse in

ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2017 (A.S. 21 f.) dargelegt,

einerseits deshalb, weil aufgrund der rechtskräftigen Scheidung die

Einkommensteilung im Scheidungsfall gemäss Art. 29 quinquies AHVG vorgenommen

wurde. Dieser Umstand war für die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen sei

Juni 2015 bekannt, als ihr das rechtskräftige Scheidungsurteil zuging.

Andererseits wurde die Korrektur per 1. August 2016 vorgenommen, weil sich

Änderungen hinsichtlich der schulischen bzw. Ausbildungsverhältnisse der Kinder

ergeben hatten, wie im Schreiben des Beigeladenen vom 5. Juli 2016 dargelegt

wurde (vgl. IV-Nr. 78).

4.2     In der angefochtenen Verfügung

hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Scheidungsurteil sei ihr im Juni 2015

zugestellt worden. Irrtümlicherweise sei die Neuberechnung der Invalidenrente

sowie der Kinderrenten nicht vorgenommen worden. Man verzichte deshalb auf eine

rückwirkende Rückforderung ab 1. April 2015. Die Neuberechnung ab 1. November

2015 habe eine Rückforderung von CHF 6‘132.00 ergeben.

4.3     Im Beschwerdeverfahren ist

einzig umstritten, ob die Verwirkung auch insoweit eingetreten ist, als

Rentenleistungen für den Zeitraum ab 1. November 2015 zurückgefordert werden.

Die Beschwerdeführerin bejaht dies im Wesentlichen mit der Begründung, die

Beschwerdegegnerin habe bereits im Juni 2015 Kenntnis vom Scheidungsurteil

erlangt. Damit habe sie bereits in diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass

das rechtskräftige Scheidungsurteil Auswirkung auf die Rentenhöhe haben werde.

Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin innerhalb eines Jahres die

darauf basierende Rückforderung berechnen und verfügen müssen. Der Rückforderungsanspruch

sei somit spätestens im Juli 2016 verwirkt gewesen. Von der Geltendmachung

einer Rückforderung sei somit abzusehen und die Verfügung vom 14. November 2016

damit aufzuheben.

4.4     Das Bundesgericht hat sich in

BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen

Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene

Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des

rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren.

Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig

ausgerichteten monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als

diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung

tatsächlich noch nicht ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass

der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab

Dezember 1993 und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen

Rückforderungsverfügung vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht

verwirkt war.

Die einjährige relative

Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen

Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen

Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen

Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung

ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit

Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 14. November 2016.

Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Dezember 2015

monatlich ausbezahlten Rentenleistungen nicht verwirkt. Dagegen sind die für

den Monat November 2015 (gemäss den eingereichten Unterlagen überwiesen am 5.

November 2015) ausbezahlten Rentenleistungen verwirkt und können von der

Beschwerdegegnerin nicht mehr zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag

reduziert sich demnach um CHF 608.00 auf CHF 5‘524.00. Die Beschwerde

ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.       Insofern die

Beschwerdeführerin auf ihre knappen finanziellen Verhältnisse hinweist, kann

dies sinngemäss als Erlassgesuch angesehen werden, welches jedoch – nachdem die

Beschwerdegegnerin noch nicht darüber entschieden hat – im vorliegenden

Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Akten werden deshalb nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

6.       Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG). Ist das Quantitative einer Leistung streitig,

rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen

Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE

117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin

hat vorliegend verlangt, es sei von der Rückforderung der Kinderrenten in der

Höhe von CHF 6‘132.00 abzusehen, da diese Forderung verwirkt sei. Dies traf

jedoch lediglich auf die Rentenzahlung vom November 2015 zu. Damit wurde der

Prozessaufwand beeinflusst, weshalb die Parteientschädigung um Dreiviertel zu

reduzieren ist. Diese ist entsprechend der Kostennote vom 16. Mai 2017 auf

CHF 515.90 (Aufwand CHF 1‘817.50 + Auslagen CHF 93.30 +  8 % MWSt. = CHF 2‘063.65

: 4) festzusetzen, wobei der darin aufgeführte Gerichtskostenvorschuss nicht  einzurechnen

ist.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund der

parallel geführten Verfahren – VSBES.2016.331 / VSBES.2016.334 – und des

dadurch reduzierten Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich, für beide

Verfahren Verfahrenskosten von total CHF 600.00 bzw. CHF 300.00 je

Verfahren zu erheben.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Dreiviertel der gesamten Verfahrenskosten

– somit CHF 225.00 – und die IV-Stelle einen Viertel der Verfahrenskosten –

somit CHF 75.00 – zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

wird der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 375.00 zurückerstattet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Rückforderung im Betrag von CHF 608.00 verwirkt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Rückforderung im Betrag von CHF 5‘524.00 bestätigt.
  2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 515.90 zu bezahlen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 225.00 zu bezahlen, welcher mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der restliche Betrag von CHF 375.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 75.00 zu bezahlen.
  5. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 07.06.2017 VSBES.2016.334 Soleure Versicherungsgericht 07.06.2017 VSBES.2016.334 Soletta Versicherungsgericht 07.06.2017 VSBES.2016.334

Rückforderung Kinderrente zu Invalidenrente

Urteil vom

7. Juni 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth Beschwerdeführerin gegen 1. IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin

2.    B.___ Beigeladener (Gegner) betreffend Rückforderung Kinderrente zu Invalidenrente (Verfügung vom 14. November 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     B.___ (nachfolgend: Beigeladener) meldete sich am 18. Oktober 2010 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (IV-Nr. 70) per 1. Januar 2013 eine halbe IV-Rente sowie Kinderrenten für seine vier Kinder zu. Diese Rentenleistungen wurden mit Mitteilung vom 22. Mai 2015 (IV-Nr. 76) bestätigt. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 78) teilte der Beigeladene der Beschwerdegegnerin mit, es ergäben sich per 1. August 2016 im Zusammenhang mit seinen Kindern einige Änderungen: Sein Sohn C.___ schliesse die Ausbildung ab, zudem beende sein Sohn D.___ seine obligatorische Schulzeit und beginne seine Ausbildung. Hinsichtlich seiner Tochter E.___ sowie seines Sohnes F.___ gebe es dagegen keine Änderungen. 1.2     Mit Verfügungen vom 14. November 2016 (IV-Nr. 80) setzte die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen für den Beigeladenen sowie dessen Kinder neu fest. Den Grund für die Neuberechnung bildeten einerseits die Veränderungen aufgrund der Scheidung des Beigeladenen sowie Änderungen hinsichtlich der Ausbildungen der Kinder. Im Vergleich zu den ausbezahlten Beträgen ergab sich bezüglich der halben Rente des Beigeladenen eine Rückforderung von CHF 1‘703.00. Betreffend die Kinderrenten belief sich die Rückforderung auf CHF 6‘132.00

2.       Am 15. Dezember 2016 lässt die Ex-Frau des Beigeladenen und Mutter der Kinder, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 14. November 2016 betreffend die Rückforderung von Kinderrenten beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.): 1. Die Verfügung vom 14. November 2016 betreffend die Rückforderung der Kinderrenten ab dem 1. November 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2017 (A.S. 16) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. So bestehe bezüglich der bestehenden Rückforderung auf Seiten der Ausgleichskasse ein Mahnstopp, womit das Inkasso erst nach Rechtskraft der vorliegend angefochtenen Verfügung eingeleitet werde. Die Beschwerde habe in dieser Hinsicht bereits aufschiebende Wirkung.

4.       Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (A.S. 18) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rückforderung unbestritten sei.

5.       Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 (A.S. 20) reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2017 (A.S. 21 f.) ein und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Eingabe vom 14. März 2017 (A.S. 26) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

7.       Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 (A.S. 38) wird die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn gebeten, Unterlagen einzureichen, die das Auszahlungsdatum der Kinderrenten für den Monat November 2015 belegen. Diese Unterlagen werden mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (A.S. 40) eingereicht. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2     Gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist die Rückforderung von Kinderrenten zur Invalidenrente, die deutlich unter diesem Betrag liegt. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. 2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). 2.2     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.       Vorweg ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie vor Erlass der Rückforderungsverfügung vom 14. November 2016 kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. 3.1     Zur durch Art. 29 BV geschützten Verfahrensfairness gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders aufgeführte Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Der verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, das Akteneinsichtsrecht sowie die Pflicht der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 40 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.). 3.2     Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung das rechtliche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren zu gewähren (Art. 57a IVG, Art. 73bis f. IVV [SR 831.201]). Dies gilt auch für Rückforderungsverfügungen gemäss Art. 3 ATSV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3 sowie 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 je m.H.; BGE 119 V 431 E. 3c; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 2152 m.H). 3.3     Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Dieses Verfahren soll eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten verbessern. Es geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid

– und damit zur geplanten Rechtsanwendung – zu äussern. Stets geht es um das grundlegende Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts äussern zu können. Die Behörde muss seine Vorbringen hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 f.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.H.; 112 Ia 1 E. 3c; MÜLLER, a.a.O., N. 2059). 3.4     Die Beschwerdegegnerin bestreitet weder, dass sie ein Vorbescheidverfahren hätte durchführen müssen, noch macht sie geltend, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör auf eine andere angemessene Weise gewährt zu haben. Es liegt mithin eine Gehörsverletzung vor (Art. 29 Abs. 2 BV). Weshalb die Beschwerdegegnerin ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens und ohne vorgängige Anhörung eine Rückforderungsverfügung erliess, ist umso weniger nachvollziehbar, als gemäss ständiger Praxis auch dem Vorbescheid materiell-rechtlich fristwahrende Wirkung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1; BGE 133 V 579 E. 4.3.1; BGE 119 V 431 E. 3c). 3.5     Angesichts dessen, dass die Rückerstattungssumme mit CHF 6‘132.00 zwar nicht unerheblich, aber im Vergleich mit anderen Rentenrückforderungsfällen nicht allzu hoch ausfällt, geht es um einen mittelschweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin. Deshalb, und weil das Recht der betroffenen Partei auf vorgängige Anhörung das Kernelement des Gehörsanspruchs bildet, handelt es sich nicht um eine leichte Gehörsverletzung. Jedoch führt nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. So können nicht besonders schwerwiegende Mängel geheilt werden, indem die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305, E. 2h), was im vorliegenden Fall gegeben ist. Ausserdem ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nachdem das Versicherungsgericht als Beschwerdeinstanz volle Kognition hat und ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, würde unter diesen Umständen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden werden kann. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht verlangt. Damit kann vorliegend auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden. 3.6     Das Bundesgericht hat entschieden, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich, der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil vom

4. August 2008, 9C_234/2008, E. 5.1). Eine Entschädigung ist dann geschuldet, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das bundesgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2006, I 329/2005, E. 2.3.2). Dies kann vorliegend ohne weiteres verneint werden, nachdem die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeschrift nur ganz kurz und beiläufig erwähnt wird. 4. 4.1     Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. November 2016 wurden die Kinderrenten zur IV-Rente des Beigeladenen ab 1. November 2015 bzw. 1. August 2016 neu berechnet. Die rückwirkende Korrektur erfolgte, wie von der Ausgleichskasse in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2017 (A.S. 21 f.) dargelegt, einerseits deshalb, weil aufgrund der rechtskräftigen Scheidung die Einkommensteilung im Scheidungsfall gemäss Art. 29 quinquies AHVG vorgenommen wurde. Dieser Umstand war für die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen sei Juni 2015 bekannt, als ihr das rechtskräftige Scheidungsurteil zuging. Andererseits wurde die Korrektur per 1. August 2016 vorgenommen, weil sich Änderungen hinsichtlich der schulischen bzw. Ausbildungsverhältnisse der Kinder ergeben hatten, wie im Schreiben des Beigeladenen vom 5. Juli 2016 dargelegt wurde (vgl. IV-Nr. 78). 4.2     In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Scheidungsurteil sei ihr im Juni 2015 zugestellt worden. Irrtümlicherweise sei die Neuberechnung der Invalidenrente sowie der Kinderrenten nicht vorgenommen worden. Man verzichte deshalb auf eine rückwirkende Rückforderung ab 1. April 2015. Die Neuberechnung ab 1. November 2015 habe eine Rückforderung von CHF 6‘132.00 ergeben. 4.3     Im Beschwerdeverfahren ist einzig umstritten, ob die Verwirkung auch insoweit eingetreten ist, als Rentenleistungen für den Zeitraum ab 1. November 2015 zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführerin bejaht dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Juni 2015 Kenntnis vom Scheidungsurteil erlangt. Damit habe sie bereits in diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil Auswirkung auf die Rentenhöhe haben werde. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin innerhalb eines Jahres die darauf basierende Rückforderung berechnen und verfügen müssen. Der Rückforderungsanspruch sei somit spätestens im Juli 2016 verwirkt gewesen. Von der Geltendmachung einer Rückforderung sei somit abzusehen und die Verfügung vom 14. November 2016 damit aufzuheben. 4.4     Das Bundesgericht hat sich in BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren. Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig ausgerichteten monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als diese einzelne Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch nicht ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab Dezember 1993 und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen Rückforderungsverfügung vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht verwirkt war. Die einjährige relative Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 14. November 2016. Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Dezember 2015 monatlich ausbezahlten Rentenleistungen nicht verwirkt. Dagegen sind die für den Monat November 2015 (gemäss den eingereichten Unterlagen überwiesen am 5. November 2015) ausbezahlten Rentenleistungen verwirkt und können von der Beschwerdegegnerin nicht mehr zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag reduziert sich demnach um CHF 608.00 auf CHF 5‘524.00. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.       Insofern die Beschwerdeführerin auf ihre knappen finanziellen Verhältnisse hinweist, kann dies sinngemäss als Erlassgesuch angesehen werden, welches jedoch – nachdem die Beschwerdegegnerin noch nicht darüber entschieden hat – im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Akten werden deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend verlangt, es sei von der Rückforderung der Kinderrenten in der Höhe von CHF 6‘132.00 abzusehen, da diese Forderung verwirkt sei. Dies traf jedoch lediglich auf die Rentenzahlung vom November 2015 zu. Damit wurde der Prozessaufwand beeinflusst, weshalb die Parteientschädigung um Dreiviertel zu reduzieren ist. Diese ist entsprechend der Kostennote vom 16. Mai 2017 auf CHF 515.90 (Aufwand CHF 1‘817.50 + Auslagen CHF 93.30 +  8 % MWSt. = CHF 2‘063.65 : 4) festzusetzen, wobei der darin aufgeführte Gerichtskostenvorschuss nicht  einzurechnen ist. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund der parallel geführten Verfahren – VSBES.2016.331 / VSBES.2016.334 – und des dadurch reduzierten Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich, für beide Verfahren Verfahrenskosten von total CHF 600.00 bzw. CHF 300.00 je Verfahren zu erheben. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Dreiviertel der gesamten Verfahrenskosten

– somit CHF 225.00 – und die IV-Stelle einen Viertel der Verfahrenskosten – somit CHF 75.00 – zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 375.00 zurückerstattet. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Rückforderung im Betrag von CHF 608.00 verwirkt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Rückforderung im Betrag von CHF 5‘524.00 bestätigt. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 515.90 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 225.00 zu bezahlen, welcher mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der restliche Betrag von CHF 375.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 75.00 zu bezahlen. 5. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Isch