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VSBES.2016.279

Solothurn · 2017-06-12 · Deutsch SO
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Ergänzungsleistungen AHV

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1     Mit

Verfügung vom 8. Juni 2012 (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 23) sprach

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO; nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

der 1926 geborenen Versicherten B.___ rückwirkend ab 1. November 2010

Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV zu. Die monatliche Leistung

belief sich auf CHF 2‘349.00 für das Jahr 2010, CHF 2‘621.00 für das Jahr

2011 und CHF 2‘283.00 für das Jahr 2012. Die Versicherte hielt sich damals in

der Institution C.___ auf (vgl. AK-Nr. 4 S. 2). Die Berechnung erfolgte deshalb

nach den Grundsätzen für Heimbewohner. Die Tagestaxe betrug CHF 250.00 im Jahr

2010, CHF 254.90 im Jahr 2011 und CHF 265.30 im Jahr 2012 (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nr. 14, 17, 20).

1.2     In

der Folge wurde der Versicherten rückwirkend ab 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades zugesprochen (AK-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin setzte daher

mit Verfügung vom 3. August 2012 (AK-Nr. 50) die Ergänzungsleistung neu fest.

Diese belief sich nun auf CHF 2‘041.00 pro Monat ab 1. April 2011 und CHF 1‘703.00

pro Monat ab 1. Januar 2012. Mit Verfügung vom 2. November 2012 (AK-Nr. 56)

wurde der Anspruch ab 1. August 2012 weiterhin auf CHF 1‘703.00 festgesetzt.

1.3     Mit

Verfügung vom 3. Januar 2013 (AK-Nr. 61) setzte die Beschwerdegegnerin die

Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2013 auf CHF 1‘682.00 (ohne Prämienpauschale

Krankenkasse) pro Monat fest. Die geringfügige Reduktion resultierte daraus,

dass sich die AHV-Rente und die Hilflosenentschädigung erhöht hatten, während

die Heimtaxe mit CHF 265.30 und der Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie

unverändert blieben (vgl. AK-Nr. 63). Die Verfügung vom 27. Dezember 2013

betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. 71) lautete ebenfalls auf

CHF 1‘682.00 (ohne Krankenkassenpauschale).

1.4     Mit Verfügung

vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 78) wurde die Ergänzungsleistung ab 1. Januar

2015 auf CHF 1‘494.00 (ohne Prämienpauschale) festgelegt. Im Vergleich zu den

früheren Berechnungen wurde insbesondere von einer deutlich niedrigeren

Heimtaxe von CHF 200.40 ausgegangen (vgl. AK-Nr. 79).

E. 2 2.1     Im Rahmen einer periodischen Überprüfung holte die Beschwerdegegnerin aktuelle Angaben und Unterlagen über die finanzielle Situation der Versicherten ein. Diese wurden am 19. und 21. Oktober 2015 eingereicht (AK-Nr. 87, 91-99). 2.2     Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 114) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Oktober 2012 neu fest. Die Neuberechnung ergab für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2015 eine Rückforderung von CHF 24‘626.00. Die Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2015 wurde mit CHF 1‘304.00 (ohne Prämienpauschale) beziffert. Für die Korrektur und Rückforderung massgebend waren andere Heimtaxen. Diese resultierten daraus, dass sich die Versicherte schon seit Oktober 2012 nicht mehr in der Institution C.___ deren Heimtaxe der bisherigen Berechnung zugrunde lag, sondern in der ausserkantonalen Institution D.___ aufgehalten hatte. Dabei fielen niedrigere Taxen an. 2.3     Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 126) wurde die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 ebenfalls auf CHF 1‘304.00 (ohne Prämienpauschale) festgesetzt.

3.       Am

5. Januar 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter, Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 131). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 20. Januar 2016 weitere Belege (AK-Nr. 135). Diese wurden mit Schreiben vom 8. April 2016 (AK-Nr. 140) eingereicht (AK-Nr. 141-153).

4.       Am

6. Juli 2016 verstarb die Versicherte (AK-Nr. 157).

E. 2.2 hiervor) feststellte, dass sich die Versicherte seit Oktober 2012 nicht

mehr in der Institution C.___ in [...], sondern in der ausserkantonalen

Institution D.___ in [...] aufhielt, was sich auf die für die

Ergänzungsleistung massgebende Tagestaxe auswirkt. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Meldepflicht gegenüber den Behörden sei erfüllt worden und deshalb

sei eine rückwirkende Anpassung unzulässig.

4.2     Wie

dargelegt, lässt die Rechtsprechung die rückwirkende Korrektur einer

Leistungsverfügung auch ohne Meldepflichtverletzung zu, wenn die

Voraussetzungen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt

sind. Dies trifft hier zu, denn der Wechsel des Heims und die damit verbundene

Veränderung der Heimtaxe, welche bei Heimbewohnern den zentralen Bestandteil

der anerkannten Ausgaben darstellt, bildete eine neue Tatsache, die für den

Anspruch erheblich ist und von der Beschwerdegegnerin zuvor nicht erkennbar

war. Insbesondere enthalten die Akten bis zur Einreichung der Unterlagen im

Oktober 2015 (E. I. 2.1 hiervor) keine Hinweise darauf, dass sich die

Versicherte bereits seit Oktober 2012 nicht mehr in der Institution C.___,

sondern in der ausserkantonalen Institution D.___ aufhielt. Die

Beschwerdegegnerin war somit gehalten, die Berechnung rückwirkend ab 1. Oktober

2012 zu korrigieren und eine Rückforderung vorzunehmen, falls sich ergeben

sollte, dass die erbrachten Leistungen höher sind als diejenigen, auf welche

für den betreffenden Zeitraum ein Anspruch bestand. Ob eine Meldepflicht in

relevanter Weise verletzt wurde bzw. ob die von der Beschwerdeführerin

erwähnten und dokumentierten, den Heimwechsel betreffenden Kontakte zum

kantonalen Amt für Soziale Sicherheit und zur Einwohnergemeinde [...] eine

solche ausschliessen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Die Frage

könnte sich allenfalls stellen, falls im weiteren Verlauf ein Erlass der

Rückforderung zur Diskussion stehen sollte und eine grosse Härte gegeben wäre.

Ein Erlass bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.       Umstritten

ist weiter, ob die Anspruchsbeurteilung gemäss dem Einspracheentscheid vom 30.

September 2016, der diesbezüglich auf die Verfügung vom 26. August 2016

(AK-Nr. 163) verweist, materiell korrekt ist.

5.1     Bei

der Berechnung, auf welcher die Verfügung vom 26. August 2016 basiert, wurden

die folgenden Ausgaben (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG) berücksichtigt (vgl.

AK-Nr. 164 ff.):

Tagestaxe für

die Zeit vom

1. Oktober

2012 - 28. Februar 2013           CHF 152.60     (jährlich CHF 55‘699.00)

1. März 2013

- 31. Oktober 2013                CHF 161.60     (jährlich CHF 58‘964.00)

1. November

2013 - 28. Februar 2014       CHF 169.00     (jährlich CHF 61‘685.00)

1. März 2014

- 30. Juni 2014                      CHF 174.00     (jährlich CHF 63‘510.00)

1. Juli 2014

- 31. Oktober 2014                   CHF 202.00     (jährlich CHF 73‘730.00)

1. November

2014 - 31. Dezember 2014   CHF 217.00     (jährlich CHF 79‘205.00)

1. Januar

2015 - 31. Juli 2016                     CHF 194.60     (jährlich CHF

71‘029.00)

Diese Beträge

entsprechen der Summe der Positionen «Pensionstaxe» und «Patientenbeteiligung»

gemäss den entsprechenden Mitteilungen des kantonalen Amtes für Soziale

Sicherheit vom 27. November 2015, unter Berücksichtigung des kantonalen

Höchstbetrags (AK-Nr. 101 ff.).

Der

Pauschalbetrag für die Krankenversicherung wurde eingesetzt mit

CHF 4‘332.00 für das Jahr 2012, CHF 4‘416.00 für das Jahr 2013, CHF

4‘524.00 für das Jahr 2014, CHF 4‘776.00 für das Jahr 2015 und CHF 5‘004.00 für

das Jahr 2016. Diese Werte entsprechen den jeweiligen Pauschalwerten für den

Kanton Solothurn (vgl. die Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR

831.309.1, in der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Fassung).

Der Betrag

für persönliche Auslagen wurde berücksichtigt mit CHF 5‘016.00 im Jahr 2012,

CHF 5‘064.00 in den Jahren 2013 und 2014 sowie CHF 5‘076.00 in den Jahren 2015

und 2016. Auch diese Werte sind korrekt (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. § 63 der Kantonalen Sozialverordnung

[SV, BGS 831.2],

wonach sich dieser Betrag auf

18 % der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente beläuft; der

resultierende Monatsbetrag wird auf den nächsten Franken aufgerundet, Art. 26b

ELV).

Andere

Ausgaben, die im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen wären,

sind nicht ersichtlich.

Zusammenfassend

lässt sich die dem Einspracheentscheid vom 30. September 2016 zugrunde liegende

Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Oktober 2012 ausgabenseitig nicht

beanstanden.

5.2     Was

die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) anbelangt, sind die AHV-Rente, welche

im Jahr 2012 CHF 27‘840.00 und in den Jahren 2013 bis 2016 je

CHF 28‘080.00 betrug, und die BVG-Rente, welche sich durchgehend auf

CHF 14‘124.00 belief, unproblematisch. Unbestritten ist der Ertrag aus dem

Landwirtschaftsland von CHF 300.00 pro Jahr (vgl. Beschwerdeschrift S. 3;

AK-Nr. 154). Beanstandet wird dagegen das angerechnete Vermögen bzw. der daraus

resultierende Vermögensverzehr.

5.2.1  Die

Beschwerdegegnerin hat der Versicherten für den gesamten Zeitraum ein Vermögen

aus nicht selbstbewohntem Grundeigentum im Wert von CHF 15‘862.00 angerechnet.

Dieser Wert, der schon in den ursprünglichen EL-Berechnungen figurierte (AK-Nr.

14 ff.), basiert auf dem Verkehrswert der Grundstücke [Ort] GB-Nrn. [...], [...],

[...] und [...], wie er durch eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste

Verkehrswertschatzung der Gültschätzungskommission des Kantons Bern, Region [...],

vom 28. März 2012 ermittelt wurde (vgl. AK-Nr. 6). Die Beschwerdeführerin

bestreitet diesen Wert und macht geltend, der Wert des Landwirtschaftslandes

betrage CHF 6‘000.00, die Waldstücke hätten keinen reellen Verkaufswert.

Mit dem Schreiben vom 8. Januar 2017 (A.S. 16 f.) wird dazu eine Stellungnahme

der Inforama, Bildungs-, Beratungs- und Tagungszentrum, Amt für Landwirtschaft

und Natur das Kantons Bern, vom 4. Januar 2017 eingereicht. Darin wird der

Verkehrswert der beiden landwirtschaftlichen Parzellen auf mindestens das

Fünffache, derjenige der beiden Waldparzellen auf mindestens das Dreifache des

Ertragswerts beziffert. Gesamthaft resultiert damit ein Verkehrswert von

(mindestens) CHF 9‘010.00. Diese Schätzung wurde ohne Besichtigung erstellt.

Der Verfasser bezeichnet sie als «Orientierungshilfe». Er beschränkt sich auf

die Angabe eines Mindestwerts, was impliziert, dass der Wert auch höher sein

könnte. Die Angaben der Inforama bilden daher, wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält, keine Grundlage, um von der ausführlichen Verkehrswertschätzung

aus dem Jahr 2012 abzuweichen. Unberücksichtigt blieb bei der Berechnung der

Beschwerdegegnerin indes der Umstand, dass sich lediglich die Grundstücke [Ort]

GB-Nr. […] und […] im Alleineigentum der Versicherten befanden, hingegen an den

Grundstücken [Ort] GB-Nr. […] und […] Miteigentum mit der Erbengemeinschaft

ihres vorverstorbenen Ehemannes bestand (vgl. AK-Nr. 6 S. 20 ff.), d.h. der

Versicherten hierbei anstelle des ganzen Verkehrswertes lediglich 75 %

anzurechnen sind. Damit reduziert sich das der Versicherten anzurechnende

Vermögen von CHF 15‘862.00 um CHF 360.00 auf CHF 15‘502.00.

5.2.2  Das in

den Neuberechnungen aufgeführte Barvermögen (Sparguthaben/ Wertschriften;

massgebend ist der Wert bei Jahresbeginn, Art. 23 Abs. 1 ELV) ist grundsätzlich

unbestritten. Der für 2012 berücksichtigte Betrag von CHF 33‘714.00

entspricht der Steuerveranlagung 2011 (AK-Nr. 151 S. 5), die Summe von CHF

48‘520.00 für 2013 entspricht der Steuerveranlagung 2012 (AK-Nr. 152

S. 5). Der Betrag von CHF 54‘009.00 für 2014 ergibt sich aus den

eingereichten Steuerbescheinigungen per 31. Dezember 2013 für vier Konti

(AK-Nr. 142), ebenso die für 2015 berücksichtigte Summe von CHF 52‘777.00 (drei

Konti, AK-Nr. 143). Der für 2016 massgebende Wert von CHF 34‘386.00 per Ende

2015 ergibt sich aus den Steuerbescheinigungen für 2015 (AK-Nr. 133), die mit

der Einsprache vom 5. Januar 2016 (AK-Nr. 131) eingereicht wurden.

5.2.3  Zu

prüfen bleibt, ob das Vermögen, das nach dem Gesagten, bis auf die

vorzunehmende Reduktion um CHF 360.00 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor),

grundsätzlich korrekt festgesetzt wurde, um Schulden zu reduzieren ist. Die

Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei der

ausdrückliche Wille ihrer Mutter gewesen, dass sie für deren anfängliche Pflege

und Betreuung (in den Jahren bis 2007, vgl. Beschwerdeschrift) und die

Erledigung aller administrativen Belange seit 2002 jedes Jahr eine

Entschädigung von CHF 1‘000.00 vergütet erhalten solle. Der Betrag sei bisher

nicht ausbezahlt worden und belaufe sich auf CHF 14‘000.00 ab 2015 respektive

CHF 15‘000.00 ab 2016. Als Beweismittel wird mit der Beschwerde eine

«Bestätigung Schuldanerkennung», unterzeichnet am 10. und 12. Mai 2016 von

ihren Geschwistern, eingereicht (Urkunde 2 zur Beschwerde).

Nach der

Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11

Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen

Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei

Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss

tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse

Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen

werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313

mit Hinweisen).

Wie die

Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. August

2011 (AK-Nr. 96) ausführte, wurde zu ihren Gunsten jährlich eine Gutschrift von

CHF 1‘000.00 vorgenommen. Der resultierende Betrag sollte – ebenfalls gemäss

den Darlegungen im erwähnten Schreiben – beim Ableben der Mutter ausbezahlt

werden, falls nach Begleichung aller offenen Forderungen inkl. Begräbniskosten

noch ein Restbetrag übrig bleiben sollte (AK-Nr. 96 S. 3). Diese

Darstellung spricht deutlich gegen die Annahme, es handle sich um eine Schuld,

mit deren Geltendmachung und Einforderung zu Lebzeiten der Mutter ernsthaft

hätte gerechnet werden müssen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). In dieselbe

Richtung weist der Umstand, dass in den Steuerveranlagungen der Mutter bis 2014

keine solche Schuld aufgeführt wird und auch die Beschwerdeführerin nach ihren

eigenen Angaben in ihrer Steuererklärung nie eine entsprechende Forderung

auswies. Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass es sich um einen Anspruch handelte, der nach einem allfälligen Ableben der

Mutter gegenüber der Erbschaft geltend zu machen war, nicht aber zu Lebzeiten

der Mutter gegenüber dieser eingefordert werden konnte. Im vorliegend für die

EL-Berechnung relevanten Zeitraum bestand die Schuldverpflichtung der Mutter

noch nicht und kann daher nicht berücksichtigt werden.

Es ist zwar

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für die erbrachten Pflege- und

Betreuungsleistungen in den Jahren bis 2007, die damals entgangenen Mieteinnahmen

sowie ihre administrativen Bemühungen eine Entschädigung als angezeigt erachtet

und dass ihre Geschwister diese Auffassung teilen. Von einer Forderung, mit

deren Geltendmachung die Mutter ernsthaft hätte rechnen müssen, kann jedoch

nicht ausgegangen werden. Dies schliesst eine Berücksichtigung als Schuld in

der EL-Berechnung aus.

5.3     Zusammengefasst

hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30.

September 2016 und der Verfügung vom 26. August 2016 die anerkannten Ausgaben

für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2016

korrekt ermittelt. Nicht korrekt festgesetzt wurden hingegen die anerkannten

Einnahmen, dabei namentlich das Vermögen aus nicht selbstbewohntem

Grundeigentum, welches um CHF 360.00 zu reduzieren ist.

6.       Die

Beschwerde erweist sich damit teilweise als begründet. Die Berechnung der

Beschwerdegegnerin erweist sich grossmehrheitlich als korrekt. Aufgrund der

unberücksichtigten Eigentumsverhältnisse (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) reduziert

sich das anrechenbare Vermögen jedoch um CHF 360.00. Die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Versicherten

auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2012 unter Berücksichtigung der

Vermögensreduktion um CHF 360.00 neu festsetzt.

E. 5 5.1     Mit

Verfügung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 163) hob die Beschwerdegegnerin die

Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 114) auf und ersetzte sie. Gleichzeitig

setzte sie den Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2012

bis 31. Juli 2016 neu fest. Gegenüber der Verfügung vom 4. Dezember 2015 ergab

sich ein zusätzlicher Anspruch in der Höhe von CHF 15‘681.00. Ebenfalls am 26.

August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine Mitteilung, in der sie

festhielt, der zusätzliche Anspruch von CHF 15‘681.00 werde mit der

Rückforderung (gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2015) von CHF 24‘626.00

verrechnet, so dass eine Rückforderung von CHF 8‘945.00 verbleibe.

5.2     Am

21. September 2016 nahm die Tochter der Versicherten, A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), welche ihre Mutter schon bisher vertreten hatte, zur

Verfügung vom 26. August 2016 Stellung (AK-Nr. 176).

6.       Mit

Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (A.S. 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Januar 2016 gegen die Verfügung vom

4. Dezember 2015 in dem Sinne teilweise gut, als der Anspruch neu so

beurteilt wurde, wie er aus der Verfügung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 163; E.

I. 5.1 hiervor) hervorgeht. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

7.       Mit

Zuschrift vom 28. Oktober 2016 (A.S. 6 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin

Beschwerde. Sie beantragt, die Berechnung sei neu vorzunehmen.

8.       In

ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 (A.S. 10 ff.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

9.       Die

Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Januar 2017 an ihrem Standpunkt fest

(A.S. 16 f.). Mit Duplik vom 2. Februar 2017 (Beschwerdegegnerin, A.S. 19

f.) und einer weiteren Eingabe vom 18. Februar 2017 (Beschwerdeführerin, A.S.

24 f.) bestätigen die Parteien ihre Positionen.

II.

1.       Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.       Die

Beschwerdeführerin ist Erbin der verstorbenen EL-Bezügerin. Es bestehen keine

Hinweise darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Als Erbin ist sie

zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet, welche unrechtmässig gewährt

wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Dass die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August 2016 und den

Einspracheentscheid vom 30. September 2016 einzig an die Beschwerdeführerin

gerichtet hat, ist zulässig (BGE 129 V 70; BGE 129

V 300

E. 3.1 S. 301 f.).

Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin auch ohne Mitwirkung der übrigen

Erben zur Beschwerde legitimiert.

3.

3.1     Die

jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher

grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere

Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden

Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit.

c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit

dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und

anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein

Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im

Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung

zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche

Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue

Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei

Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.2     Nach

der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25

ELV, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17

Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu

verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der

prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art.

53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich

Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen

Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von

Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit

Kritik an dieser Rechtsprechung]).

3.3     Unrechtmässig

bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde

die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung

ausgerichtet, setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen  einer

prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E.

E. 5.2 S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann  der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49). 4. 4.1     Im vorliegenden Fall erfolgte die rückwirkende Neuberechnung, weil die Beschwerdegegnerin anlässlich der periodischen Überprüfung (vgl. E. I. 2.1 und

E. 7 7.1     Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerde zum deutlich überwiegenden Teil abzuweisen ist und zudem keine anwaltliche bzw. fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139 E. 2a). 7.2     Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu.

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 30. September 2016 resp. die Verfügung vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2012 neu berechne.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 12.06.2017 VSBES.2016.279 Soleure Versicherungsgericht 12.06.2017 VSBES.2016.279 Soletta Versicherungsgericht 12.06.2017 VSBES.2016.279

Ergänzungsleistungen AHV

Urteil vom

12. Juni 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Fischer In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 30. September 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 23) sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1926 geborenen Versicherten B.___ rückwirkend ab 1. November 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV zu. Die monatliche Leistung belief sich auf CHF 2‘349.00 für das Jahr 2010, CHF 2‘621.00 für das Jahr 2011 und CHF 2‘283.00 für das Jahr 2012. Die Versicherte hielt sich damals in der Institution C.___ auf (vgl. AK-Nr. 4 S. 2). Die Berechnung erfolgte deshalb nach den Grundsätzen für Heimbewohner. Die Tagestaxe betrug CHF 250.00 im Jahr 2010, CHF 254.90 im Jahr 2011 und CHF 265.30 im Jahr 2012 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 14, 17, 20). 1.2     In der Folge wurde der Versicherten rückwirkend ab 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (AK-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin setzte daher mit Verfügung vom 3. August 2012 (AK-Nr. 50) die Ergänzungsleistung neu fest. Diese belief sich nun auf CHF 2‘041.00 pro Monat ab 1. April 2011 und CHF 1‘703.00 pro Monat ab 1. Januar 2012. Mit Verfügung vom 2. November 2012 (AK-Nr. 56) wurde der Anspruch ab 1. August 2012 weiterhin auf CHF 1‘703.00 festgesetzt. 1.3     Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 (AK-Nr. 61) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2013 auf CHF 1‘682.00 (ohne Prämienpauschale Krankenkasse) pro Monat fest. Die geringfügige Reduktion resultierte daraus, dass sich die AHV-Rente und die Hilflosenentschädigung erhöht hatten, während die Heimtaxe mit CHF 265.30 und der Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie unverändert blieben (vgl. AK-Nr. 63). Die Verfügung vom 27. Dezember 2013 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. 71) lautete ebenfalls auf CHF 1‘682.00 (ohne Krankenkassenpauschale). 1.4     Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 78) wurde die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2015 auf CHF 1‘494.00 (ohne Prämienpauschale) festgelegt. Im Vergleich zu den früheren Berechnungen wurde insbesondere von einer deutlich niedrigeren Heimtaxe von CHF 200.40 ausgegangen (vgl. AK-Nr. 79). 2. 2.1     Im Rahmen einer periodischen Überprüfung holte die Beschwerdegegnerin aktuelle Angaben und Unterlagen über die finanzielle Situation der Versicherten ein. Diese wurden am 19. und 21. Oktober 2015 eingereicht (AK-Nr. 87, 91-99). 2.2     Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 114) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Oktober 2012 neu fest. Die Neuberechnung ergab für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2015 eine Rückforderung von CHF 24‘626.00. Die Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2015 wurde mit CHF 1‘304.00 (ohne Prämienpauschale) beziffert. Für die Korrektur und Rückforderung massgebend waren andere Heimtaxen. Diese resultierten daraus, dass sich die Versicherte schon seit Oktober 2012 nicht mehr in der Institution C.___ deren Heimtaxe der bisherigen Berechnung zugrunde lag, sondern in der ausserkantonalen Institution D.___ aufgehalten hatte. Dabei fielen niedrigere Taxen an. 2.3     Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 126) wurde die Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 ebenfalls auf CHF 1‘304.00 (ohne Prämienpauschale) festgesetzt.

3.       Am

5. Januar 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter, Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 131). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 20. Januar 2016 weitere Belege (AK-Nr. 135). Diese wurden mit Schreiben vom 8. April 2016 (AK-Nr. 140) eingereicht (AK-Nr. 141-153).

4.       Am

6. Juli 2016 verstarb die Versicherte (AK-Nr. 157). 5. 5.1     Mit Verfügung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 163) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 114) auf und ersetzte sie. Gleichzeitig setzte sie den Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2016 neu fest. Gegenüber der Verfügung vom 4. Dezember 2015 ergab sich ein zusätzlicher Anspruch in der Höhe von CHF 15‘681.00. Ebenfalls am 26. August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine Mitteilung, in der sie festhielt, der zusätzliche Anspruch von CHF 15‘681.00 werde mit der Rückforderung (gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2015) von CHF 24‘626.00 verrechnet, so dass eine Rückforderung von CHF 8‘945.00 verbleibe. 5.2     Am

21. September 2016 nahm die Tochter der Versicherten, A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), welche ihre Mutter schon bisher vertreten hatte, zur Verfügung vom 26. August 2016 Stellung (AK-Nr. 176).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (A.S. 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Januar 2016 gegen die Verfügung vom

4. Dezember 2015 in dem Sinne teilweise gut, als der Anspruch neu so beurteilt wurde, wie er aus der Verfügung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 163; E. I. 5.1 hiervor) hervorgeht. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

7.       Mit Zuschrift vom 28. Oktober 2016 (A.S. 6 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie beantragt, die Berechnung sei neu vorzunehmen.

8.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 (A.S. 10 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

9.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Januar 2017 an ihrem Standpunkt fest (A.S. 16 f.). Mit Duplik vom 2. Februar 2017 (Beschwerdegegnerin, A.S. 19 f.) und einer weiteren Eingabe vom 18. Februar 2017 (Beschwerdeführerin, A.S. 24 f.) bestätigen die Parteien ihre Positionen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Die Beschwerdeführerin ist Erbin der verstorbenen EL-Bezügerin. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Als Erbin ist sie zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet, welche unrechtmässig gewährt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August 2016 und den Einspracheentscheid vom 30. September 2016 einzig an die Beschwerdeführerin gerichtet hat, ist zulässig (BGE 129 V 70; BGE 129 V 300 E. 3.1 S. 301 f.). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin auch ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 3.2     Nach der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser Rechtsprechung]). 3.3     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen  einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann  der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49). 4. 4.1     Im vorliegenden Fall erfolgte die rückwirkende Neuberechnung, weil die Beschwerdegegnerin anlässlich der periodischen Überprüfung (vgl. E. I. 2.1 und 2.2 hiervor) feststellte, dass sich die Versicherte seit Oktober 2012 nicht mehr in der Institution C.___ in [...], sondern in der ausserkantonalen Institution D.___ in [...] aufhielt, was sich auf die für die Ergänzungsleistung massgebende Tagestaxe auswirkt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Meldepflicht gegenüber den Behörden sei erfüllt worden und deshalb sei eine rückwirkende Anpassung unzulässig. 4.2     Wie dargelegt, lässt die Rechtsprechung die rückwirkende Korrektur einer Leistungsverfügung auch ohne Meldepflichtverletzung zu, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Dies trifft hier zu, denn der Wechsel des Heims und die damit verbundene Veränderung der Heimtaxe, welche bei Heimbewohnern den zentralen Bestandteil der anerkannten Ausgaben darstellt, bildete eine neue Tatsache, die für den Anspruch erheblich ist und von der Beschwerdegegnerin zuvor nicht erkennbar war. Insbesondere enthalten die Akten bis zur Einreichung der Unterlagen im Oktober 2015 (E. I. 2.1 hiervor) keine Hinweise darauf, dass sich die Versicherte bereits seit Oktober 2012 nicht mehr in der Institution C.___, sondern in der ausserkantonalen Institution D.___ aufhielt. Die Beschwerdegegnerin war somit gehalten, die Berechnung rückwirkend ab 1. Oktober 2012 zu korrigieren und eine Rückforderung vorzunehmen, falls sich ergeben sollte, dass die erbrachten Leistungen höher sind als diejenigen, auf welche für den betreffenden Zeitraum ein Anspruch bestand. Ob eine Meldepflicht in relevanter Weise verletzt wurde bzw. ob die von der Beschwerdeführerin erwähnten und dokumentierten, den Heimwechsel betreffenden Kontakte zum kantonalen Amt für Soziale Sicherheit und zur Einwohnergemeinde [...] eine solche ausschliessen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Die Frage könnte sich allenfalls stellen, falls im weiteren Verlauf ein Erlass der Rückforderung zur Diskussion stehen sollte und eine grosse Härte gegeben wäre. Ein Erlass bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.       Umstritten ist weiter, ob die Anspruchsbeurteilung gemäss dem Einspracheentscheid vom 30. September 2016, der diesbezüglich auf die Verfügung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 163) verweist, materiell korrekt ist. 5.1     Bei der Berechnung, auf welcher die Verfügung vom 26. August 2016 basiert, wurden die folgenden Ausgaben (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG) berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 164 ff.): Tagestaxe für die Zeit vom

1. Oktober 2012 - 28. Februar 2013           CHF 152.60     (jährlich CHF 55‘699.00)

1. März 2013

- 31. Oktober 2013                CHF 161.60     (jährlich CHF 58‘964.00)

1. November 2013 - 28. Februar 2014       CHF 169.00     (jährlich CHF 61‘685.00)

1. März 2014

- 30. Juni 2014                      CHF 174.00     (jährlich CHF 63‘510.00)

1. Juli 2014

- 31. Oktober 2014                   CHF 202.00     (jährlich CHF 73‘730.00)

1. November 2014 - 31. Dezember 2014   CHF 217.00     (jährlich CHF 79‘205.00)

1. Januar 2015 - 31. Juli 2016                     CHF 194.60     (jährlich CHF 71‘029.00) Diese Beträge entsprechen der Summe der Positionen «Pensionstaxe» und «Patientenbeteiligung» gemäss den entsprechenden Mitteilungen des kantonalen Amtes für Soziale Sicherheit vom 27. November 2015, unter Berücksichtigung des kantonalen Höchstbetrags (AK-Nr. 101 ff.). Der Pauschalbetrag für die Krankenversicherung wurde eingesetzt mit CHF 4‘332.00 für das Jahr 2012, CHF 4‘416.00 für das Jahr 2013, CHF 4‘524.00 für das Jahr 2014, CHF 4‘776.00 für das Jahr 2015 und CHF 5‘004.00 für das Jahr 2016. Diese Werte entsprechen den jeweiligen Pauschalwerten für den Kanton Solothurn (vgl. die Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1, in der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Fassung). Der Betrag für persönliche Auslagen wurde berücksichtigt mit CHF 5‘016.00 im Jahr 2012, CHF 5‘064.00 in den Jahren 2013 und 2014 sowie CHF 5‘076.00 in den Jahren 2015 und 2016. Auch diese Werte sind korrekt (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. § 63 der Kantonalen Sozialverordnung [SV, BGS 831.2], wonach sich dieser Betrag auf 18 % der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente beläuft; der resultierende Monatsbetrag wird auf den nächsten Franken aufgerundet, Art. 26b ELV). Andere Ausgaben, die im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend lässt sich die dem Einspracheentscheid vom 30. September 2016 zugrunde liegende Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Oktober 2012 ausgabenseitig nicht beanstanden. 5.2     Was die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) anbelangt, sind die AHV-Rente, welche im Jahr 2012 CHF 27‘840.00 und in den Jahren 2013 bis 2016 je CHF 28‘080.00 betrug, und die BVG-Rente, welche sich durchgehend auf CHF 14‘124.00 belief, unproblematisch. Unbestritten ist der Ertrag aus dem Landwirtschaftsland von CHF 300.00 pro Jahr (vgl. Beschwerdeschrift S. 3; AK-Nr. 154). Beanstandet wird dagegen das angerechnete Vermögen bzw. der daraus resultierende Vermögensverzehr. 5.2.1  Die Beschwerdegegnerin hat der Versicherten für den gesamten Zeitraum ein Vermögen aus nicht selbstbewohntem Grundeigentum im Wert von CHF 15‘862.00 angerechnet. Dieser Wert, der schon in den ursprünglichen EL-Berechnungen figurierte (AK-Nr. 14 ff.), basiert auf dem Verkehrswert der Grundstücke [Ort] GB-Nrn. [...], [...], [...] und [...], wie er durch eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Verkehrswertschatzung der Gültschätzungskommission des Kantons Bern, Region [...], vom 28. März 2012 ermittelt wurde (vgl. AK-Nr. 6). Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Wert und macht geltend, der Wert des Landwirtschaftslandes betrage CHF 6‘000.00, die Waldstücke hätten keinen reellen Verkaufswert. Mit dem Schreiben vom 8. Januar 2017 (A.S. 16 f.) wird dazu eine Stellungnahme der Inforama, Bildungs-, Beratungs- und Tagungszentrum, Amt für Landwirtschaft und Natur das Kantons Bern, vom 4. Januar 2017 eingereicht. Darin wird der Verkehrswert der beiden landwirtschaftlichen Parzellen auf mindestens das Fünffache, derjenige der beiden Waldparzellen auf mindestens das Dreifache des Ertragswerts beziffert. Gesamthaft resultiert damit ein Verkehrswert von (mindestens) CHF 9‘010.00. Diese Schätzung wurde ohne Besichtigung erstellt. Der Verfasser bezeichnet sie als «Orientierungshilfe». Er beschränkt sich auf die Angabe eines Mindestwerts, was impliziert, dass der Wert auch höher sein könnte. Die Angaben der Inforama bilden daher, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, keine Grundlage, um von der ausführlichen Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 2012 abzuweichen. Unberücksichtigt blieb bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin indes der Umstand, dass sich lediglich die Grundstücke [Ort] GB-Nr. […] und […] im Alleineigentum der Versicherten befanden, hingegen an den Grundstücken [Ort] GB-Nr. […] und […] Miteigentum mit der Erbengemeinschaft ihres vorverstorbenen Ehemannes bestand (vgl. AK-Nr. 6 S. 20 ff.), d.h. der Versicherten hierbei anstelle des ganzen Verkehrswertes lediglich 75 % anzurechnen sind. Damit reduziert sich das der Versicherten anzurechnende Vermögen von CHF 15‘862.00 um CHF 360.00 auf CHF 15‘502.00. 5.2.2  Das in den Neuberechnungen aufgeführte Barvermögen (Sparguthaben/ Wertschriften; massgebend ist der Wert bei Jahresbeginn, Art. 23 Abs. 1 ELV) ist grundsätzlich unbestritten. Der für 2012 berücksichtigte Betrag von CHF 33‘714.00 entspricht der Steuerveranlagung 2011 (AK-Nr. 151 S. 5), die Summe von CHF 48‘520.00 für 2013 entspricht der Steuerveranlagung 2012 (AK-Nr. 152 S. 5). Der Betrag von CHF 54‘009.00 für 2014 ergibt sich aus den eingereichten Steuerbescheinigungen per 31. Dezember 2013 für vier Konti (AK-Nr. 142), ebenso die für 2015 berücksichtigte Summe von CHF 52‘777.00 (drei Konti, AK-Nr. 143). Der für 2016 massgebende Wert von CHF 34‘386.00 per Ende 2015 ergibt sich aus den Steuerbescheinigungen für 2015 (AK-Nr. 133), die mit der Einsprache vom 5. Januar 2016 (AK-Nr. 131) eingereicht wurden. 5.2.3  Zu prüfen bleibt, ob das Vermögen, das nach dem Gesagten, bis auf die vorzunehmende Reduktion um CHF 360.00 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor), grundsätzlich korrekt festgesetzt wurde, um Schulden zu reduzieren ist. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei der ausdrückliche Wille ihrer Mutter gewesen, dass sie für deren anfängliche Pflege und Betreuung (in den Jahren bis 2007, vgl. Beschwerdeschrift) und die Erledigung aller administrativen Belange seit 2002 jedes Jahr eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 vergütet erhalten solle. Der Betrag sei bisher nicht ausbezahlt worden und belaufe sich auf CHF 14‘000.00 ab 2015 respektive CHF 15‘000.00 ab 2016. Als Beweismittel wird mit der Beschwerde eine «Bestätigung Schuldanerkennung», unterzeichnet am 10. und 12. Mai 2016 von ihren Geschwistern, eingereicht (Urkunde 2 zur Beschwerde). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. August 2011 (AK-Nr. 96) ausführte, wurde zu ihren Gunsten jährlich eine Gutschrift von CHF 1‘000.00 vorgenommen. Der resultierende Betrag sollte – ebenfalls gemäss den Darlegungen im erwähnten Schreiben – beim Ableben der Mutter ausbezahlt werden, falls nach Begleichung aller offenen Forderungen inkl. Begräbniskosten noch ein Restbetrag übrig bleiben sollte (AK-Nr. 96 S. 3). Diese Darstellung spricht deutlich gegen die Annahme, es handle sich um eine Schuld, mit deren Geltendmachung und Einforderung zu Lebzeiten der Mutter ernsthaft hätte gerechnet werden müssen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). In dieselbe Richtung weist der Umstand, dass in den Steuerveranlagungen der Mutter bis 2014 keine solche Schuld aufgeführt wird und auch die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben in ihrer Steuererklärung nie eine entsprechende Forderung auswies. Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um einen Anspruch handelte, der nach einem allfälligen Ableben der Mutter gegenüber der Erbschaft geltend zu machen war, nicht aber zu Lebzeiten der Mutter gegenüber dieser eingefordert werden konnte. Im vorliegend für die EL-Berechnung relevanten Zeitraum bestand die Schuldverpflichtung der Mutter noch nicht und kann daher nicht berücksichtigt werden. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für die erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen in den Jahren bis 2007, die damals entgangenen Mieteinnahmen sowie ihre administrativen Bemühungen eine Entschädigung als angezeigt erachtet und dass ihre Geschwister diese Auffassung teilen. Von einer Forderung, mit deren Geltendmachung die Mutter ernsthaft hätte rechnen müssen, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dies schliesst eine Berücksichtigung als Schuld in der EL-Berechnung aus. 5.3     Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2016 und der Verfügung vom 26. August 2016 die anerkannten Ausgaben für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2016 korrekt ermittelt. Nicht korrekt festgesetzt wurden hingegen die anerkannten Einnahmen, dabei namentlich das Vermögen aus nicht selbstbewohntem Grundeigentum, welches um CHF 360.00 zu reduzieren ist.

6.       Die Beschwerde erweist sich damit teilweise als begründet. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich grossmehrheitlich als korrekt. Aufgrund der unberücksichtigten Eigentumsverhältnisse (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) reduziert sich das anrechenbare Vermögen jedoch um CHF 360.00. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2012 unter Berücksichtigung der Vermögensreduktion um CHF 360.00 neu festsetzt. 7. 7.1     Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerde zum deutlich überwiegenden Teil abzuweisen ist und zudem keine anwaltliche bzw. fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139 E. 2a). 7.2     Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu.

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 30. September 2016 resp. die Verfügung vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2012 neu berechne. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                                              Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                                      Fischer