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VSBES.2016.267

Invalidenrente

Solothurn · 2016-09-07 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1     Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 9. Februar 2004 einen Arbeitsunfall in der Produktion, indem sich sein Handschuh im Farbmixer verfing und die linke Hand bzw. der linke Daumen durch die Metallteile im Mixer verletzt wurden (vgl. IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 15.14). Er meldete sich am

28. April 2005 (Eingang: 3. Mai 2005) unter Hinweis auf eine Daumendistorsion links (Kraftlosigkeit, Anschwellen, Schmerzen), eine Platte im linken Daumen (kann nicht mehr bewegt werden) und eine beginnende Rhizarthrose links seit dem 9. Februar 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

1.2     Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 24. Mai 2005 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), holte die Akten des Unfallversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 9, 15.1 - 15.14, 29 f.), den Arbeitgeberfragebogen vom 28. Juni 2005 (IV-Nr. 21) sowie weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 23 f.) ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2005 (IV-Nr. 26) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Am 16. September 2005 (IV-Nr. 33) liess der Beschwerdeführer eine berufliche Eingliederung beantragen. Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom

7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.) stellte die B.___ ihre Leistungen mit Verfügung vom 10. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 1 ff.) ein. Da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, würden sämtliche Versicherungsleistungen per 20. November 2005 eingestellt. Dies bestätigte die B.___ sodann mit Einspracheentscheid vom 18. August 2006 (IV-Nr. 47).

1.3     Mit Abschlussbericht vom

22. März 2006 (IV-Nr. 44) wurde der Fall in der Stellenvermittlung aufgrund mangelnder Mitwirkung abgeschlossen. Gemäss Stellungnahme von Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Juli 2006 (IV-Nr. 46 S. 2) gebe es keine unfallfremden Leiden, es bestehe gemäss B.___ ab

Dispositiv
  1. Oktober 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Mit Vorbescheid vom
  2. September 2006 (IV-Nr. 48) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 50 % vom 1. Februar bis
  3. November 2005 eine befristete Rente in Aussicht gestellt, die mit Verfügung vom 30. Januar 2007 sodann bestätigt wurde (IV-Nr. 52).
  4. 2.1     Der Beschwerdeführer meldete sich am 14. Oktober 2013 (Eingang: 28. Oktober 2013, IV-Nr. 57) bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Er führte aus, es bestünden seit dem Unfall bei der Arbeit im Jahr 2004 eine zunehmende depressive Symptomatik mit chronischer Schmerzproblematik infolge der Daumendistorsion im MP Gelenk links, eine MP Arthrose Dig. I links mittels Platten-osteosynthese, Rhizarthrose links und eine Gonarthrose. Nach Einholen der medizinischen Akten (IV-Nrn. 64, 68, 70) und Durchführung des Intake-Gesprächs am 14. November 2013 (IV-Nr. 66) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom 2. April 2014 (IV-Nr. 72 S. 2 f.) mit Mitteilung vom 5. September 2014 das Einholen eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie, Psychiatrie) angekündigt. Dieses wurde sodann durch Dr. med. F.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, am
  5. Januar 2015 erstattet (IV-Nrn. 77.1 - 77.3, 78.1, 78.2). Zu diesem liess sich Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, am 5. Februar 2015 (IV-Nr. 80) vernehmen. Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 25. März 2015 (IV-Nr. 82 S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 28 % mit Vorbescheid vom
  6. Juni 2015 (IV-Nr. 84) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht. 2.2     Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 (IV-Nr. 86) Einwände erheben, die er am 15. August 2015 (IV-Nr. 91 S. 2 ff.) ergänzte. Nach Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 95 S. 2) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___ am 27. November 2015 und Dr. med. F.___ am 17. Juni 2016 zu den Einwänden Stellung nehmen (IV-Nrn. 97, 101). Gestützt auf die beiden Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 29. Januar 2016 sowie vom
  7. August 2016 (IV-Nrn. 99 S. 2, 107 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2016 die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
  8. Am 10. Oktober 2016 lässt der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
  9. Am 11. Oktober 2016 (A.S. 19 f.) lässt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Oktober 2016 einreichen (Beschwerdebeilage Nr. 8).
  10. Mit Beschwerdeantwort vom
  11. November 2016 (A.S. 24 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
  12. Mit Verfügung vom 10. März 2017 (A.S. 40 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Advokat Alex Hediger als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
  13. Im Rahmen der Replik vom
  14. Mai 2017 (A.S. 47 ff.) lässt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde beantragen. Die gleichzeitig eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
  15. Mai 2017 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme zugestellt.
  16. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (A.S. 55) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung.
  17. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
  18. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 7. September 2016 – abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines Leistungsanspruchs seit der Anmeldung im Oktober 2013 aktuell geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
  19. Aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
  20. Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
  21. 4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen). 4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27.Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
  22. 5.1     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). 5.2     Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
  23. Wie bereits unter E. II. 2 hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint hat. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund eines IV-Grades von 50 % eine für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. November 2005 befristete IV-Rente zugesprochen wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016, in deren Rahmen keine krankheitswertige gesundheitliche Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte, in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
  24. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2007 (IV-Nr. 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verfügung der B.___ vom 10. November 2005 (IV-Nr. 36) und damit implizit auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.), den Abschlussbericht der Stellenvermittlung vom 22. März 2006 (IV-Nr. 44) und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 6. Juli 2006 (IV-Nr. 46 S. 2). Die damalige Aktenlage präsentierte sich wie folgt: 7.1     Dr. med. J.___, Chefarzt Chirurgie, [...], Chirurgische Klinik, hielt in seinem Schreiben vom
  25. Februar 2004 (IV-Nr. 15.6 S. 15) fest, der Beschwerdeführer habe sich am 10. Februar 2004 in der Notfallaufnahme vorgestellt. Er habe angegeben, am 8. Februar 2004 [recte: 9. Februar 2004] gegen 22.30 Uhr mit dem Gummihandschuh an einer Schraube an einer rotierenden Maschine hängen geblieben zu sein. Der Handschuh sei dabei zerrissen worden. Anschliessend sei es zu Schmerzen im linken Daumen gekommen. Klinisch habe sich ein Druckschmerz am ulnaren Daumengrundgelenk gefunden. Schmerzen auch im Bereich der Daumenballenmuskulatur. Durchblutung, Motorik und Sensibilität des Daumens intakt. Die Röntgenaufnahme des 1. Strahles in zwei Ebenen zeigte keinen Anhalt für eine Fraktur. Es sei zunächst ein Voltarenverband angelegt worden. Am 11. Februar 2004 erfolgte die Nachkontrolle. Die klinische Prüfung habe eine leichte Aufklappbarkeit des ulnaren Gelenkspaltes gezeigt. Die gehaltenen Aufnahmen zeigten nur eine geringfügige Aufklappbarkeit, so dass eine vollständige Ruptur des Bandes eher unwahrscheinlich sei. Als Diagnose wurde eine «Daumengelenksdistorsion links» festgehalten. Therapeutisch hätten sie eine Kunststoffschiene angelegt. Diese sollte 10 - 14 Tage belassen werden. 7.2     Im Operationsbericht vom 30. September 2004 (IV-Nr. 15.6 S. 4 f.) hielt Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Facharzt FMH für Handchirurgie, [...], aufgrund der durchgeführten «MP Arthrodese Dig. I links, Plattenosteosynthese 2.4 mm System» die Diagnose von «posttraumatischen MP-Beschwerden Dig. I links bei beginnenden degenerativen Veränderungen» fest. 7.3     Im Bericht vom 27. Oktober 2004 (IV-Nr. 15.6 S. 2 f.) führte Dr. med. K.___ aufgrund der vorgesehenen Verlaufsuntersuchung die Diagnose «Status nach posttraumatischen degenerativen Veränderungen vom 30. September 2004» auf. Mit der radiologischen Verlaufsuntersuchung könne von einer bereits fortgeschrittenen Konsolidation der Arthrodese ausgegangen werden, so dass eigentlich eine voll funktionelle Nachbehandlung möglich wäre. Der Beschwerdeführer tendiere aber zu einem funktionellen Ausschluss, so dass es wohl oder übel auch zu Verklebungen der Strecksehne komme. In der Therapie seien diverse Massnahmen durchgeführt worden, welche bisher nur wenig Erfolg gezeigt hätten. Da er den Eindruck habe, dass die Situation auch in Bezug auf die berufliche Rehabilitation langsam entgleise, wäre es wohl das Beste, den Beschwerdeführer stationär in L.___ zu betreuen. Er bitte die Kollegen von der B.___ um eine kreisärztliche Untersuchung und die Einleitung der Massnahmen zur Überweisung nach L.___. Bis dahin werde der Beschwerdeführer weiterhin ambulant ergotherapeutisch betreut. 7.4     Dr. med. C.___, Kreisarzt, hielt anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung im Bericht vom 23. November 2004 (IV-Nr. 9 S. 21 f.) folgende Diagnose fest: Restbeschwerden nach Arthrodese des MP-Gelenkes, eingeschränkte aktive und passive Funktionen im IP-Gelenk des Daumens links adominant vor 8 Wochen Dr. med. C.___ denke, dass die Funktionseinschränkungen im IP-Gelenk auch durch eine stationäre Behandlung nicht wesentlich verbessert werden könnten. Eine eigentliche Ausschaltung des Daumens zeigt der Beschwerdeführer heute nicht. Er glaube, dass eine Integration des Daumens im Handschema gelingen sollte. Falls bei dem jetzigen Arbeitsversuch Probleme auftreten sollten, müsste die stationäre Behandlung nochmals diskutiert werden. In die Unfallkarte habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (ganztägig leichte Arbeiten) eingetragen. Der Beschwerdeführer sei mehr oder weniger mit diesem Procedere einverstanden. 7.5     Im kreisärztlichen Bericht vom 2. Februar 2005 (IV-Nr. 9 S. 15 f.) hielt Dr. med. C.___ fest, der Befund sei nach wie vor nicht anders. Reizerscheinungen seien trotz der Arbeit von 50 % nicht festzustellen. Er habe heute auch zum ersten Mal das Gefühl, dass der Daumen im Handschema wieder besser integriert worden sei. Er habe unter diesen Umständen nach wie vor Mühe, die Beschwerden zu erklären. Es gebe durch die Arthrodese eventuell vorübergehende Muskeldysbalancen, was zu Muskelschmerzen in der Binnenmuskulatur führen könnte. Ansonsten habe er keine triftige Erklärung für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden. Er habe ihm deshalb empfohlen, ab morgen die Arbeit zu 100 % zu versuchen. Dieser sei damit einverstanden. Im Moment bringe sie eine handchirurgische Beurteilung nicht weiter und er möchte vorläufig auf eine solche verzichten. Unterdessen hätten sie das Röntgenbild, welches absolut keine Arthrosezeichen im Sattelgelenk zeige. Er denke, man könnte aber eine Infiltration trotzdem verabreichen. Er sei der Meinung, es handle sich im Sattelgelenk eher um eine Periarthritis als um eine eigentliche Arthritis. Eine Schiene erachte er im Moment nicht als nötig. Er denke eher, dass der Beschwerdeführer seinen Daumen jetzt möglichst physiologisch im Handschema reintegrieren sollte. Was mit der Schiene natürlich nicht möglich wäre. Er denke auch, dass der Beschwerdeführer ab morgen die volle Arbeitsfähigkeit wieder versuchen sollte. 7.6     Im Austrittsbericht vom
  26. Mai 2005 (IV-Nr. 9 S. 8 ff.) der L.___ hielten Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Dr. med. N.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. O.___, Leitender Arzt, FMH Plastische Chirurgie und Wiederherstellungschirurgie spez. Handchirurgie, folgende während der Hospitalisation vom 9. März bis
  27. April 2005 festgestellten Diagnosen fest: A. 9. Februar 2004 Daumendistorsion im MP-Gelenk links Aktuelle Probleme seien: Kraftlosigkeit und Schmerzen im linken Daumen; Anamnestisch massives Anschwellen nach vierstündigem Arbeitseinsatz trotz Unterlassen schwerer Arbeiten; Linksseitiger Pectoralisschmerz nach schwerer und schnell durchgeführter Tätigkeit. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab 14. April 2005 attestiert worden, die aber vom Beschwerdeführer bereits am ersten Tag nicht durchgehalten worden sei, deshalb nach Rücksprache mit der B.___-Sachbearbeiterin (in Abwesenheit des Kreisarztes) Rückstufung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 14. April 2005 (S. 8). Es werde die Osteosynthesematerialentfernung und Tenolyse der M. extensor pollicis longus-Sehne empfohlen, da die Arthrodese bereits konsolidiert sei und die geringe Hoffnung bestehe, dass es nach dem operativen Eingriff weitervorangehen könne (S. 10). 7.7     Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte im Bericht vom 17. Mai 2005 (IV-Nr. 9 S. 5 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf: Daumendistorsion im MP-Gelenk links bestehend seit 9. Februar 2004 - MP-Arthrodese Dig. I links mittels Plattenosteosynthese am 30. September 2004 - Beginnende Rhizarthrose rechts Es habe vom 8. bis 12. Februar 2004 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiter von 100 % bestanden, seitdem sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Eine Berufsberatung und Stellenvermittlung einer geeigneten Arbeit sollten erfolgen. 7.8     Dr. med. H.___ hielt im Verlaufsbericht vom 11. bzw. 15. Juli 2005 (IV-Nr. 24 S. 1 ff.) fest, die Metallentfernung sowie Tenolyse des linken Daumens seien am 30. Juni 2005 erfolgt (vgl. dazu IV-Nr. 24 S. 5 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seither verbessert und die Diagnose habe sich nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe ihn am 5. Juli 2005 aufgesucht, es habe eine Wundkontrolle mit Hämatom im Bereich der Metallentfernung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich verunsichert über die Tenolyse geäussert, über diesen Eingriff sei er seinen Angaben zufolge nicht hinreichend informiert worden. Die Fadenentfernung sei am
  28. Juli 2005 (?) vorgesehen, die Ergotherapie laufe bereits. Bis anhin weiter harziger Verlauf (Beschwerdeführer klage weiter über Schmerzen), endgültig könne die Arbeitsfähigkeit wohl in zwei bis drei Wochen beurteilt werden. 7.9     Im Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.) wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:
  29. Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
  30. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zusprache einer befristeten Invalidenrente mit Verfügung vom 30. Januar 2007 im Wesentlichen somatische gesundheitliche Beeinträchtigungen betreffend das linke Daumengrundgelenk präsentierten und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 sowohl Beeinträchtigungen des somatischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert sind. So wurden somatische Beeinträchtigungen an den unteren und oberen Extremitäten, depressive Episoden und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert.
  31. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2016 zu Recht auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.___ und F.___ vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 f. hiervor) sowie die fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 17. Juni 2016 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) abgestellt hat (A.S. 4): Damit kann dem interdisziplinären Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 grundsätzlich voller Beweiswert zugesprochen werden. 10.2     Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vor der Gutachtenserstellung vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlich beweiswertigen Diagnosen und Ergebnissen des interdisziplinären Gutachtens vom 26. Januar 2015 allenfalls entgegenstehen. Dazu ist zunächst auf das Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 10.2.1 hiernach) und anschliessend auf das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Teilgutachten von Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 10.2.2 hiernach) einzugehen: 10.2.1  In Bezug auf das Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ ergibt sich folgendes: 10.2.1.1 In Bezug auf den Bericht der Rheumatologin Dr. med. P.___ vom 25. Januar 2013 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) kann festgehalten werden, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer Gonarthrose beider Kniegelenke festgestellt wurde, wobei diese rechts ausgeprägter sei als links. Diese Diagnosestellung konnte im Rahmen des Rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 bestätigt werden. So führte er aus, die Kniegelenke wiesen beidseits klinische Hinweise auf eine Gonarthrose aus, rechtsbetont, mit einem die Altersnorm überschreitenden Ausmass eines retropatellären Reibens und einem rechtsbetonten Genu varum. Weitere klinische Hinweise, die auf eine Gonarthrose hinweisen könnten, wie ein Meniskuszeichen, ein Gelenkserguss oder eine Instabilität bestünden derzeit keine (IV-Nr. 78.1 S. 16). Auch die weitere durch Dr. med. P.___ ausgewiesene Diagnose von «chronischen Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität nach Unfall mit Kontusion des linken Vorderarms 2004» konnte im Gutachten von Dr. med. G.___ bestätigt werden. So stellte auch er ein «chronisches, generalisiertes Schmerzsyndroms» fest, welches im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte betont sei (IV-Nr. 78.1 S. 10). Damit ist auch hier kein Widerspruch erkennbar. Mit der durch die Rheumatologin Dr. med. P.___ weiter festgestellten «OIigoarthritis mit vorwiegendem Befall des Zehengrundgelenks rechts und des MCP-Gelenks III der rechten Hand bei Hyperurikämie, dringend verdächtig auf Arthritis urica» setzte sich Dr. med. G.___ auseinander (IV-Nr. 78.1 S. 20) und hielt fest, diese Oligoarthritis sei damals am ehesten im Zusammenhang mit einer Hyperurikämie interpretiert worden. Aufgrund der Ergebnisse dieser aktuellen Begutachtung bestünden keine Hinweise auf eine Synovialitis oder auf eine Gichtarthropathie. Es vermag daher einzuleuchten, dass diese Diagnosestellung im Rheumatologischen Gutachten vom 26. Januar 2015 nicht aufgenommen wurde. Dr. med. G.___ führte zudem aus, in der Befundbeschreibung des Konsiliumsberichts vom
  32. Januar 2013 werde kein entzündlich-pathologischer Befund erwähnt und vorwiegend auf die Einschätzungen des Beschwerdeführers mit Bewegungs- und Druckschmerzen hingewiesen. Er könne mit den in diesem Bericht gemachten Angaben, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu derjenigen, wie er sie formuliere, begründen (IV-Nr. 78.1 S. 20). Demzufolge vermag der Konsiliarbericht von Dr. med. P.___ den Beweiswert des Rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. G.___ nicht zu schmälern. 10.2.1.2 In Bezug auf den Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ vom 19. November 2013 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) kann festgehalten werden, dass dieser den drei festgestellten, somatischen Diagnosen (Gonarthrosen beidseits, Hyperurikämie und erhöhte Ferritinwerte) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und die durch ihn geschätzte volle Arbeitsunfähigkeit einzig auf psychiatrischen Diagnosen basierte. Da nicht ersichtlich ist, auf welchen klinischen Befunden die vom Hausarzt festgestellten Diagnosen basieren, erweisen sich diese als nicht nachvollziehbar. Damit lassen sich keine Widersprüche zum vorliegenden Teilgutachten von Dr. med. G.___ formulieren. Es ist im Weiteren auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). In Bezug auf die durch den Hausarzt ausgewiesenen «erhöhten Ferritinwerte» kann festgehalten werden, dass diese im Rahmen des Rheumatologischen Teilgutachtens mit einem Wert von 340 ug/l (Referenzbereich: 30 - 400 ug/l; vgl. Laboruntersuchung, IV-Nr. 78.2) nicht bestätigt werden konnten. Eine Schmälerung des Beweiswertes des Rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. G.___ ist folglich nicht gegeben. 10.2.1.3 Damit liegen keine den Diagnosen und Ausführungen von Dr. med. G.___ entgegenstehende beweiskräftige Arztberichte vor, womit seinem Teilgutachten vom 26. Januar 2015 volle Beweiskraft zuzusprechen ist. 10.3   Wie nachfolgend darzulegen ist, vermögen auch die nach dem beweiswertigen interdisziplinären Gutachten erstellten medizinischen Berichte (vgl. II. E. 8.9 ff. hiervor) dessen Beweiswert nicht zu schmälern: 10.3.1  In Bezug auf die Eingabe von Dr. med. H.___ vom 5. Februar 2015 (vgl. E. II. 8.9. hiervor) kann festgehalten werden, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers darin einzig das Gutachten von Dr. med. G.___ bzw. seine Schlussfolgerungen kritisiert. Es fehlt indes an einer substanziierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten, weshalb die Kritik nicht nachvollzogen werden kann. Daran vermag auch die auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhende Ausführung, wonach sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt nicht in der Lage fühle, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, nichts zu ändern. Folglich vermag die Eingabe von Dr. med. H.___ vom 5. Februar 2015 das Teilgutachten von Dr. med. G.___ nicht in Frage zu stellen. 10.3.2  Betreffend das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) kann zunächst – wie bereits in E. II. 10.2.1.2 hiervor – auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Darauf wurde durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 (A.S. 25) somit korrekterweise hingewiesen. Es kann daher nicht unbesehen auf den Bericht des behandelnden Psychiaters und die darin festgestellten Diagnosen abgestellt werden. Die von Dr. med. I.___ in diesem Zusammenhang weiter geäusserte Kritik, wonach man in der Regel einen längeren Zeitraum benötige, damit ein objektives Urteil möglich sei, erscheint grundsätzlich plausibel. Er verweist dabei auf den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der T.___. Diesbezüglich kann unter Verweis auf E. II. 10.2.2.1 hiervor darauf hingewiesen werden, dass der Austrittsbericht betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. September bis
  33. Oktober 2013 bei den T.___ vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.2 hiervor) den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) nicht zu schmälern vermag. Der Beweiswert des Psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ wird durch dieses Arztzeugnis von Dr. med. I.___ nicht geschmälert. 10.4   Einzugehen ist nun noch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum interdisziplinären Gutachten: 10.4.1  Die durch den Beschwerdeführer am Teilgutachten von Dr. med. G.___ ausgeübte Kritik vermag nicht durchzudringen. So wird u.a. beanstandet (A.S. 12), Dr. med. G.___ habe bei seiner Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit das gemäss seiner Diagnoseliste ebenfalls vorhandene chronische Panvertebralsyndrom, welches sich gemäss dessen eigenen Feststellungen ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, vollständig ausgeblendet. Diesem Vorwurf kann indes nicht gefolgt werden. So wies Dr. med. G.___ das «chronische Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten» als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. II. 8.8 hiervor) und hielt weiter fest, mit den erwähnten Befunden könne er im Bereich der Wirbelsäule Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Arbeiten, nicht hingegen für die vom Beschwerdeführer zuletzt bis 2005 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, begründen (IV-Nr. 78.1 S. 15 unten). Da die durch Dr. med. G.___ attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Gonarthrose für diese zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers gilt, ist kein Widerspruch zu den dem Beschwerdeführer wegen Problemen an der Wirbelsäule nicht mehr zumutbaren körperlich belastenden Arbeiten ersichtlich. 10.4.2  Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es offensichtlich sei, dass die somatischen Erkrankungen zu einer bedeutenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (A.S. 11), vermag nicht durchzudringen. Denn es fehlt der Bezug zum vorliegenden Fall bzw. zu den festgestellten Diagnosen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer hierbei auf eine «allgemein bekannte Erfahrungstatsache» beruft, wonach die Versicherungsnehmer mit chronischem Panvertebralsyndrom und Gonarthrose weder schwere noch mittelschwere Tätigkeiten noch Arbeiten mit längerem Stehen, Sitzen oder Gehen ausüben könnten. Da der Beschwerdeführer nicht weiter auf diese «Erfahrungstatsache» eingeht, bleibt offen, worauf er sich hierbei genau stützt. 10.4.3  Die Ausführungen des Beschwerdeführers (A.S. 14 f.), wonach sich Dr. med. F.___ mit den abweichenden medizinischen Meinungen nicht auseinandersetze, laufen ins Leere. So setzte sich der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten unter dem Titel «Würdigung der Akten» (IV-Nr. 77.1 S. 7 ff.) mit den seit dem Austrittsbericht vom 29. Oktober 2013 durch die T.___ verfassten Berichten auseinander. 10.4.4  Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher das interdisziplinäre Gutachten von Dres. med. G.___ und F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 10.5   Dr. med. F.___ stellte in seinem Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Teilgutachten vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) unter anderem die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)». Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE 141 V 281 vom
  34. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3): 10.5.1  Die Beweiskraft des Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Teilgutachtens sowie der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 von Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 8.7 und 8.14 hiervor) setzen somit voraus, dass sie auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung entsprechen, indem sie sämtliche für die Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthalten. Dies ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Fall: Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» hielt Dr. med. F.___ hinsichtlich des Indikators «Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde» nachvollziehbar fest (IV-Nr. 101 S. 3 f.), die Ausprägung der Störung sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv maximal sehr leicht einzustufen. Dadurch komme es zu rezidivierenden ängstlich-dysthymen Verstimmungen. Zugleich führte er in Bezug auf die in den Akten genannte (allfällig zusätzlich eigenständige) depressive Episode gemäss ICD-10 F32 / F33 aus, eine solche könne jedoch nicht begründet werden. Dies leuchtet ein, weil er anschliessend in schlüssiger Weise darlegte, dass die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) beschrieben werde, weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begründen sei, soweit sie nicht durch tatsächliche somatische Defizite erklärbar sei. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Diese Einschätzung überzeugt, da er anschliessend beispielhaft auf die wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können, soziale Kontakte zu pflegen und regelmässig zu reisen, hinwies. Beim Verlauf der Störung des Beschwerdeführers seien vielfältige (psycho- ) soziale Faktoren dokumentiert: Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende Berufsbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, mangelhafte Deutschkenntnisse, Rentenwunsch, finanzielle Sorgen / Schulden, Lebensalter, Krankheit der Ehefrau / des Sohnes, beengte Wohnverhältnisse etc.. Diese Gesichtspunkte besässen v.a. therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein («krankheitsfremd»). Weiter legte Dr. med. F.___ dar, es seien Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation zu erkennen: Die Angaben zu den aktuellen seelischen und körperlichen Beschwerden seien vage, unklar, allgemein und oberflächlich. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer theatralisch. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Weiter führte er zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» aus (IV-Nr. 101 S. 7), aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert. Der Beschwerdeführer nehme aktuell ein Antidepressivum regelmässig ein. 2005 habe er erstmals eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Seit circa Anfang 2013 führe er mit Dr. med. I.___ fast monatliche Gespräche in Serbisch, zu deren Nutzen sich der Beschwerdeführer ambivalent äussere. Er verneine auf Nachfrage ausdrücklich jede allfällige zusätzliche therapeutische (bspw. psychologische) Therapie. 2013 habe er erst- und einmalig eine stationäre psychosomatische Behandlung wahrgenommen (T.___). Eine in den Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich remittiert. Auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen stelle aber weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung dar. Dabei könne der Beschwerdeführer bei einer (auch psychotherapeutischen) Rezidivprophylaxe bzgl. seiner depressiven Verstimmungen unterstützt werden. Es seien keine Eingliederungsmassnahmen dokumentiert. Sie seien aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Zum Komplex «Persönlichkeit»» führte Dr. med. F.___ aus (IV-Nr. 101 S. 4 f.), es sei im Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt, dass neben der chronischen Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden könne. Beim Beschwerdeführer lägen keine akzentuierten Persönlichkeitszüge vor. Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung oder eine Persönlichkeitsstörung fehlten. Mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst und u.a. im Arztbericht vom 22. Januar 2014 von Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 8.5 hiervor) werde auf unspezifisch belastende Aspekte in der biografischen Persönlichkeitsentwicklung hingewiesen, die als Teil der Definition der chronischen Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen eingeordnet werden könnten. Weitere Angaben zu allfälligen Defiziten der Persönlichkeit (akzentuierte Persönlichkeitszüge, Persönlichkeitsstörung) und / oder der Intelligenz würden in den Akten aber nicht dokumentiert. Es seien auch anlässlich der Untersuchung vom
  35. Dezember 2014 keine entsprechenden Befunde vorhanden gewesen. In Bezug auf den Komplex «sozialer Kontext» verwies Dr. med. F.___ auf sein Gutachten vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 101 S. 5 f.) sowie auf das Teilgutachten von Dr. med. G.___. Beim Verlauf der Störung des Beschwerdeführers seien auch vielfältige (psycho-) soziale Faktoren dokumentiert: Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende Berufsbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, mangelhafte Deutschkenntnisse, Rentenwunsch, finanzielle Sorgen / Schulden, Lebensalter, Krankheit der Ehefrau / des Sohnes, beengte Wohnverhältnisse etc. Diese Gesichtspunkte besässen v.a. therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein («krankheitsfremd»). Der soziale Kontext sei objektiv geordnet (wenn auch subjektiv eingeschränkt). Der Beschwerdeführer pflege regelmässig soziale Kontakte. Es würden von ihm entsprechende persönliche Ressourcen beschrieben (bspw. gute Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers in Serbisch, partnerschaftliche Beziehung). Er nenne die Fähigkeit, seine innerseelischen Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden (u.a. regelmässig reisen). Schliesslich führte Dr. med. F.___ zur Kategorie «Konsistenz» schlüssig aus (IV-Nr. 101 S. 8 f.), beim Verlauf der Störung seien nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigt. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der Untersuchung am
  36. Dezember 2014 erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation seien vorhanden. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) beschrieben werde, sei weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begründen, soweit sie nicht durch tatsächliche somatische Defizite erklärbar sei. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante ambulante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert. Eine in den Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich remittiert. Auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz sei nicht vorhanden. Letztlich führte Dr. med. F.___ zur «Arbeitsfähigkeit» aus (IV-Nr. 101 S. 9), es begründeten die objektiven Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 im Falle des Beschwerdeführers aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit, die allfällig zu einer somatisch begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre. 10.5.2  Nach dem Gesagten erweist sich das Psychiatrische-Psychotherapeutische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom
  37. Januar 2015 auch unter Einbezug seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung als weiterhin voll beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgestellt werden, welches der Gutachter unter der Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt hat. Diese Ansicht teilte bereits Dr. med. E.___, die in ihrer Stellungnahme vom
  38. August 2016 (vgl. E. II. 8.15 hiervor) ausführte, Dr. med. F.___ sei in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 gezielt und in nachvollziehbarer Weise auf die bundesgerichtlichen Beurteilungskriterien eingegangen und habe daher nachgewiesen, dass das Gutachten vom 26. Januar 2015 auch nach 11/2Jahre noch aktuell und beweiswertig sei.
  39. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2005 eine befristete halbe IV-Rente (IV-Grad 50 %) zugesprochen wurde, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 nicht in rechtsrelevanter Weise verändert hat: So ist in Bezug auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gemäss dem voll beweiswertigen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 keine krankheitswertige psychiatrische Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Damit hat sich diesbezüglich keine Veränderung ergeben. Denn im Zeitpunkt der Verfügung vom
  40. Januar 2007 war keine psychische Gesundheitsstörung dokumentiert. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist auf das Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 abzustellen (vgl. E. II. 7.5 hiervor), wonach in einer adaptierten Tätigkeit keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Diese Einschätzung war bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007 erkennbar. So wurde bereits damals festgehalten, der Beschwerdeführer sei für eine schwere handwerkliche Arbeit wie auf dem Bau oder in der Holzindustrie nicht mehr geeignet (vgl. E. II. 7.9 hiervor). In der früheren Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit wurde ihm aber eine praktisch uneingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert. Gestützt auf diese Ausführungen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2007 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Insbesondere ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unverändert geblieben. Da somit keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, erübrigt sich eine Berechnung des IV-Grades (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2016 getätigte Einkommensvergleich (A.S. 3 f.) erweist sich damit als obsolet.
  41. Damit ist kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 7. September 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von gerundet CHF 594.00, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) und nicht vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht. 14.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wirderkannt: 3.Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Alex Hediger wird auf CHF 2'340.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 594.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom18. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___,vertreten durch Advokat Alex Hediger,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 7. September 2016)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.

1.1     Der 1957 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 9. Februar 2004 einen Arbeitsunfall in der Produktion, indem sich sein Handschuh im Farbmixer verfing und die linke Hand bzw. der linke Daumen durch die Metallteile im Mixer verletzt wurden (vgl. IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 15.14). Er meldete sich am

28. April 2005 (Eingang: 3. Mai 2005) unter Hinweis auf eine Daumendistorsion links (Kraftlosigkeit, Anschwellen, Schmerzen), eine Platte im linken Daumen (kann nicht mehr bewegt werden) und eine beginnende Rhizarthrose links seit dem 9. Februar 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

1.2     Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 24. Mai 2005 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), holte die Akten des Unfallversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 9, 15.1 - 15.14, 29 f.), den Arbeitgeberfragebogen vom 28. Juni 2005 (IV-Nr. 21) sowie weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 23 f.) ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2005 (IV-Nr. 26) Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Am 16. September 2005 (IV-Nr. 33) liess der Beschwerdeführer eine berufliche Eingliederung beantragen. Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom

7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.) stellte die B.___ ihre Leistungen mit Verfügung vom 10. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 1 ff.) ein. Da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, würden sämtliche Versicherungsleistungen per 20. November 2005 eingestellt. Dies bestätigte die B.___ sodann mit Einspracheentscheid vom 18. August 2006 (IV-Nr. 47).

1.3     Mit Abschlussbericht vom

22. März 2006 (IV-Nr. 44) wurde der Fall in der Stellenvermittlung aufgrund mangelnder Mitwirkung abgeschlossen. Gemäss Stellungnahme von Dr. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Juli 2006 (IV-Nr. 46 S. 2) gebe es keine unfallfremden Leiden, es bestehe gemäss B.___ ab

1. Oktober 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Mit Vorbescheid vom

6. September 2006 (IV-Nr. 48) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 50 % vom 1. Februar bis

30. November 2005 eine befristete Rente in Aussicht gestellt, die mit Verfügung vom 30. Januar 2007 sodann bestätigt wurde (IV-Nr. 52).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer meldete sich am 14. Oktober 2013 (Eingang: 28. Oktober 2013, IV-Nr. 57) bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Er führte aus, es bestünden seit dem Unfall bei der Arbeit im Jahr 2004 eine zunehmende depressive Symptomatik mit chronischer Schmerzproblematik infolge der Daumendistorsion im MP Gelenk links, eine MP Arthrose Dig. I links mittels Platten-osteosynthese, Rhizarthrose links und eine Gonarthrose. Nach Einholen der medizinischen Akten (IV-Nrn. 64, 68, 70) und Durchführung des Intake-Gesprächs am 14. November 2013 (IV-Nr. 66) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom 2. April 2014 (IV-Nr. 72 S. 2 f.) mit Mitteilung vom 5. September 2014 das Einholen eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie, Psychiatrie) angekündigt. Dieses wurde sodann durch Dr. med. F.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, am

26. Januar 2015 erstattet (IV-Nrn. 77.1 - 77.3, 78.1, 78.2). Zu diesem liess sich Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, am 5. Februar 2015 (IV-Nr. 80) vernehmen. Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 25. März 2015 (IV-Nr. 82 S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 28 % mit Vorbescheid vom

24. Juni 2015 (IV-Nr. 84) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht.

2.2     Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 (IV-Nr. 86) Einwände erheben, die er am 15. August 2015 (IV-Nr. 91 S. 2 ff.) ergänzte. Nach Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 95 S. 2) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___ am 27. November 2015 und Dr. med. F.___ am 17. Juni 2016 zu den Einwänden Stellung nehmen (IV-Nrn. 97, 101). Gestützt auf die beiden Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 29. Januar 2016 sowie vom

12. August 2016 (IV-Nrn. 99 S. 2, 107 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2016 die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3.       Am 10. Oktober 2016 lässt der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

4.       Am 11. Oktober 2016 (A.S. 19 f.) lässt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Oktober 2016 einreichen (Beschwerdebeilage Nr. 8).

5.       Mit Beschwerdeantwort vom

8. November 2016 (A.S. 24 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Verfügung vom 10. März 2017 (A.S. 40 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Advokat Alex Hediger als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7.       Im Rahmen der Replik vom

8. Mai 2017 (A.S. 47 ff.) lässt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde beantragen. Die gleichzeitig eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

9. Mai 2017 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme zugestellt.

8.       Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (A.S. 55) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung.

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 7. September 2016 – abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines Leistungsanspruchs seit der Anmeldung im Oktober 2013 aktuell geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

2.       Aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.

4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27.Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.

5.1     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

5.2     Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

6.       Wie bereits unter E. II. 2 hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint hat. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund eines IV-Grades von 50 % eine für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. November 2005 befristete IV-Rente zugesprochen wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016, in deren Rahmen keine krankheitswertige gesundheitliche Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte, in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

7.       Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2007 (IV-Nr. 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verfügung der B.___ vom 10. November 2005 (IV-Nr. 36) und damit implizit auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.), den Abschlussbericht der Stellenvermittlung vom 22. März 2006 (IV-Nr. 44) und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 6. Juli 2006 (IV-Nr. 46 S. 2). Die damalige Aktenlage präsentierte sich wie folgt:

7.1     Dr. med. J.___, Chefarzt Chirurgie, [...], Chirurgische Klinik, hielt in seinem Schreiben vom

12. Februar 2004 (IV-Nr. 15.6 S. 15) fest, der Beschwerdeführer habe sich am 10. Februar 2004 in der Notfallaufnahme vorgestellt. Er habe angegeben, am 8. Februar 2004 [recte: 9. Februar 2004] gegen 22.30 Uhr mit dem Gummihandschuh an einer Schraube an einer rotierenden Maschine hängen geblieben zu sein. Der Handschuh sei dabei zerrissen worden. Anschliessend sei es zu Schmerzen im linken Daumen gekommen. Klinisch habe sich ein Druckschmerz am ulnaren Daumengrundgelenk gefunden. Schmerzen auch im Bereich der Daumenballenmuskulatur. Durchblutung, Motorik und Sensibilität des Daumens intakt. Die Röntgenaufnahme des 1. Strahles in zwei Ebenen zeigte keinen Anhalt für eine Fraktur. Es sei zunächst ein Voltarenverband angelegt worden. Am 11. Februar 2004 erfolgte die Nachkontrolle. Die klinische Prüfung habe eine leichte Aufklappbarkeit des ulnaren Gelenkspaltes gezeigt. Die gehaltenen Aufnahmen zeigten nur eine geringfügige Aufklappbarkeit, so dass eine vollständige Ruptur des Bandes eher unwahrscheinlich sei. Als Diagnose wurde eine «Daumengelenksdistorsion links» festgehalten. Therapeutisch hätten sie eine Kunststoffschiene angelegt. Diese sollte 10 - 14 Tage belassen werden.

7.2     Im Operationsbericht vom 30. September 2004 (IV-Nr. 15.6 S. 4 f.) hielt Dr. med. K.___, Leitender Arzt, Facharzt FMH für Handchirurgie, [...], aufgrund der durchgeführten «MP Arthrodese Dig. I links, Plattenosteosynthese 2.4 mm System» die Diagnose von «posttraumatischen MP-Beschwerden Dig. I links bei beginnenden degenerativen Veränderungen» fest.

7.3     Im Bericht vom 27. Oktober 2004 (IV-Nr. 15.6 S. 2 f.) führte Dr. med. K.___ aufgrund der vorgesehenen Verlaufsuntersuchung die Diagnose «Status nach posttraumatischen degenerativen Veränderungen vom 30. September 2004» auf. Mit der radiologischen Verlaufsuntersuchung könne von einer bereits fortgeschrittenen Konsolidation der Arthrodese ausgegangen werden, so dass eigentlich eine voll funktionelle Nachbehandlung möglich wäre. Der Beschwerdeführer tendiere aber zu einem funktionellen Ausschluss, so dass es wohl oder übel auch zu Verklebungen der Strecksehne komme. In der Therapie seien diverse Massnahmen durchgeführt worden, welche bisher nur wenig Erfolg gezeigt hätten. Da er den Eindruck habe, dass die Situation auch in Bezug auf die berufliche Rehabilitation langsam entgleise, wäre es wohl das Beste, den Beschwerdeführer stationär in L.___ zu betreuen. Er bitte die Kollegen von der B.___ um eine kreisärztliche Untersuchung und die Einleitung der Massnahmen zur Überweisung nach L.___. Bis dahin werde der Beschwerdeführer weiterhin ambulant ergotherapeutisch betreut.

7.4     Dr. med. C.___, Kreisarzt, hielt anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung im Bericht vom 23. November 2004 (IV-Nr. 9 S. 21 f.) folgende Diagnose fest:

Restbeschwerden nach Arthrodese des MP-Gelenkes, eingeschränkte aktive und passive Funktionen im IP-Gelenk des Daumens links adominant vor 8 Wochen

Dr. med. C.___ denke, dass die Funktionseinschränkungen im IP-Gelenk auch durch eine stationäre Behandlung nicht wesentlich verbessert werden könnten. Eine eigentliche Ausschaltung des Daumens zeigt der Beschwerdeführer heute nicht. Er glaube, dass eine Integration des Daumens im Handschema gelingen sollte. Falls bei dem jetzigen Arbeitsversuch Probleme auftreten sollten, müsste die stationäre Behandlung nochmals diskutiert werden. In die Unfallkarte habe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (ganztägig leichte Arbeiten) eingetragen. Der Beschwerdeführer sei mehr oder weniger mit diesem Procedere einverstanden.

7.5     Im kreisärztlichen Bericht vom 2. Februar 2005 (IV-Nr. 9 S. 15 f.) hielt Dr. med. C.___ fest, der Befund sei nach wie vor nicht anders. Reizerscheinungen seien trotz der Arbeit von 50 % nicht festzustellen. Er habe heute auch zum ersten Mal das Gefühl, dass der Daumen im Handschema wieder besser integriert worden sei. Er habe unter diesen Umständen nach wie vor Mühe, die Beschwerden zu erklären. Es gebe durch die Arthrodese eventuell vorübergehende Muskeldysbalancen, was zu Muskelschmerzen in der Binnenmuskulatur führen könnte. Ansonsten habe er keine triftige Erklärung für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden. Er habe ihm deshalb empfohlen, ab morgen die Arbeit zu 100 % zu versuchen. Dieser sei damit einverstanden. Im Moment bringe sie eine handchirurgische Beurteilung nicht weiter und er möchte vorläufig auf eine solche verzichten. Unterdessen hätten sie das Röntgenbild, welches absolut keine Arthrosezeichen im Sattelgelenk zeige. Er denke, man könnte aber eine Infiltration trotzdem verabreichen. Er sei der Meinung, es handle sich im Sattelgelenk eher um eine Periarthritis als um eine eigentliche Arthritis. Eine Schiene erachte er im Moment nicht als nötig. Er denke eher, dass der Beschwerdeführer seinen Daumen jetzt möglichst physiologisch im Handschema reintegrieren sollte. Was mit der Schiene natürlich nicht möglich wäre. Er denke auch, dass der Beschwerdeführer ab morgen die volle Arbeitsfähigkeit wieder versuchen sollte.

7.6     Im Austrittsbericht vom

2. Mai 2005 (IV-Nr. 9 S. 8 ff.) der L.___ hielten Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Dr. med. N.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. O.___, Leitender Arzt, FMH Plastische Chirurgie und Wiederherstellungschirurgie spez. Handchirurgie, folgende während der Hospitalisation vom 9. März bis

13. April 2005 festgestellten Diagnosen fest:

A. 9. Februar 2004 Daumendistorsion im MP-Gelenk links

Aktuelle Probleme seien: Kraftlosigkeit und Schmerzen im linken Daumen; Anamnestisch massives Anschwellen nach vierstündigem Arbeitseinsatz trotz Unterlassen schwerer Arbeiten; Linksseitiger Pectoralisschmerz nach schwerer und schnell durchgeführter Tätigkeit. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab 14. April 2005 attestiert worden, die aber vom Beschwerdeführer bereits am ersten Tag nicht durchgehalten worden sei, deshalb nach Rücksprache mit der B.___-Sachbearbeiterin (in Abwesenheit des Kreisarztes) Rückstufung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 14. April 2005 (S. 8). Es werde die Osteosynthesematerialentfernung und Tenolyse der M. extensor pollicis longus-Sehne empfohlen, da die Arthrodese bereits konsolidiert sei und die geringe Hoffnung bestehe, dass es nach dem operativen Eingriff weitervorangehen könne (S. 10).

7.7     Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, führte im Bericht vom 17. Mai 2005 (IV-Nr. 9 S. 5 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:

Daumendistorsion im MP-Gelenk links bestehend seit 9. Februar 2004

- MP-Arthrodese Dig. I links mittels Plattenosteosynthese am 30. September 2004

- Beginnende Rhizarthrose rechts

Es habe vom 8. bis 12. Februar 2004 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiter von 100 % bestanden, seitdem sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Eine Berufsberatung und Stellenvermittlung einer geeigneten Arbeit sollten erfolgen.

7.8     Dr. med. H.___ hielt im Verlaufsbericht vom 11. bzw. 15. Juli 2005 (IV-Nr. 24 S. 1 ff.) fest, die Metallentfernung sowie Tenolyse des linken Daumens seien am 30. Juni 2005 erfolgt (vgl. dazu IV-Nr. 24 S. 5 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seither verbessert und die Diagnose habe sich nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe ihn am 5. Juli 2005 aufgesucht, es habe eine Wundkontrolle mit Hämatom im Bereich der Metallentfernung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich verunsichert über die Tenolyse geäussert, über diesen Eingriff sei er seinen Angaben zufolge nicht hinreichend informiert worden. Die Fadenentfernung sei am

13. Juli 2005 (?) vorgesehen, die Ergotherapie laufe bereits. Bis anhin weiter harziger Verlauf (Beschwerdeführer klage weiter über Schmerzen), endgültig könne die Arbeitsfähigkeit wohl in zwei bis drei Wochen beurteilt werden.

7.9     Im Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom 7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.) wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:

8.       Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

9.       Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zusprache einer befristeten Invalidenrente mit Verfügung vom 30. Januar 2007 im Wesentlichen somatische gesundheitliche Beeinträchtigungen betreffend das linke Daumengrundgelenk präsentierten und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 sowohl Beeinträchtigungen des somatischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert sind. So wurden somatische Beeinträchtigungen an den unteren und oberen Extremitäten, depressive Episoden und eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert.

10.     Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2016 zu Recht auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.___ und F.___ vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 f. hiervor) sowie die fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 17. Juni 2016 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) abgestellt hat (A.S. 4):

Damit kann dem interdisziplinären Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 grundsätzlich voller Beweiswert zugesprochen werden.

10.2     Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vor der Gutachtenserstellung vorliegenden medizinischen Berichte den grundsätzlich beweiswertigen Diagnosen und Ergebnissen des interdisziplinären Gutachtens vom 26. Januar 2015 allenfalls entgegenstehen. Dazu ist zunächst auf das Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 10.2.1 hiernach) und anschliessend auf das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Teilgutachten von Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 10.2.2 hiernach) einzugehen:

10.2.1  In Bezug auf das Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ ergibt sich folgendes:

10.2.1.1 In Bezug auf den Bericht der Rheumatologin Dr. med. P.___ vom 25. Januar 2013 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) kann festgehalten werden, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer Gonarthrose beider Kniegelenke festgestellt wurde, wobei diese rechts ausgeprägter sei als links. Diese Diagnosestellung konnte im Rahmen des Rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 bestätigt werden. So führte er aus, die Kniegelenke wiesen beidseits klinische Hinweise auf eine Gonarthrose aus, rechtsbetont, mit einem die Altersnorm überschreitenden Ausmass eines retropatellären Reibens und einem rechtsbetonten Genu varum. Weitere klinische Hinweise, die auf eine Gonarthrose hinweisen könnten, wie ein Meniskuszeichen, ein Gelenkserguss oder eine Instabilität bestünden derzeit keine (IV-Nr. 78.1 S. 16). Auch die weitere durch Dr. med. P.___ ausgewiesene Diagnose von «chronischen Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität nach Unfall mit Kontusion des linken Vorderarms 2004» konnte im Gutachten von Dr. med. G.___ bestätigt werden. So stellte auch er ein «chronisches, generalisiertes Schmerzsyndroms» fest, welches im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte betont sei (IV-Nr. 78.1 S. 10). Damit ist auch hier kein Widerspruch erkennbar. Mit der durch die Rheumatologin Dr. med. P.___ weiter festgestellten «OIigoarthritis mit vorwiegendem Befall des Zehengrundgelenks rechts und des MCP-Gelenks III der rechten Hand bei Hyperurikämie, dringend verdächtig auf Arthritis urica» setzte sich Dr. med. G.___ auseinander (IV-Nr. 78.1 S. 20) und hielt fest, diese Oligoarthritis sei damals am ehesten im Zusammenhang mit einer Hyperurikämie interpretiert worden. Aufgrund der Ergebnisse dieser aktuellen Begutachtung bestünden keine Hinweise auf eine Synovialitis oder auf eine Gichtarthropathie. Es vermag daher einzuleuchten, dass diese Diagnosestellung im Rheumatologischen Gutachten vom 26. Januar 2015 nicht aufgenommen wurde. Dr. med. G.___ führte zudem aus, in der Befundbeschreibung des Konsiliumsberichts vom

25. Januar 2013 werde kein entzündlich-pathologischer Befund erwähnt und vorwiegend auf die Einschätzungen des Beschwerdeführers mit Bewegungs- und Druckschmerzen hingewiesen. Er könne mit den in diesem Bericht gemachten Angaben, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu derjenigen, wie er sie formuliere, begründen (IV-Nr. 78.1 S. 20).

Demzufolge vermag der Konsiliarbericht von Dr. med. P.___ den Beweiswert des Rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. G.___ nicht zu schmälern.

10.2.1.2 In Bezug auf den Arztbericht des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ vom 19. November 2013 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) kann festgehalten werden, dass dieser den drei festgestellten, somatischen Diagnosen (Gonarthrosen beidseits, Hyperurikämie und erhöhte Ferritinwerte) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und die durch ihn geschätzte volle Arbeitsunfähigkeit einzig auf psychiatrischen Diagnosen basierte. Da nicht ersichtlich ist, auf welchen klinischen Befunden die vom Hausarzt festgestellten Diagnosen basieren, erweisen sich diese als nicht nachvollziehbar. Damit lassen sich keine Widersprüche zum vorliegenden Teilgutachten von Dr. med. G.___ formulieren. Es ist im Weiteren auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). In Bezug auf die durch den Hausarzt ausgewiesenen «erhöhten Ferritinwerte» kann festgehalten werden, dass diese im Rahmen des Rheumatologischen Teilgutachtens mit einem Wert von 340 ug/l (Referenzbereich: 30 - 400 ug/l; vgl. Laboruntersuchung, IV-Nr. 78.2) nicht bestätigt werden konnten.

Eine Schmälerung des Beweiswertes des Rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. G.___ ist folglich nicht gegeben.

10.2.1.3 Damit liegen keine den Diagnosen und Ausführungen von Dr. med. G.___ entgegenstehende beweiskräftige Arztberichte vor, womit seinem Teilgutachten vom 26. Januar 2015 volle Beweiskraft zuzusprechen ist.

10.3   Wie nachfolgend darzulegen ist, vermögen auch die nach dem beweiswertigen interdisziplinären Gutachten erstellten medizinischen Berichte (vgl. II. E. 8.9 ff. hiervor) dessen Beweiswert nicht zu schmälern:

10.3.1  In Bezug auf die Eingabe von Dr. med. H.___ vom 5. Februar 2015 (vgl. E. II. 8.9. hiervor) kann festgehalten werden, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers darin einzig das Gutachten von Dr. med. G.___ bzw. seine Schlussfolgerungen kritisiert. Es fehlt indes an einer substanziierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten, weshalb die Kritik nicht nachvollzogen werden kann. Daran vermag auch die auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhende Ausführung, wonach sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt nicht in der Lage fühle, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, nichts zu ändern.

Folglich vermag die Eingabe von Dr. med. H.___ vom 5. Februar 2015 das Teilgutachten von Dr. med. G.___ nicht in Frage zu stellen.

10.3.2  Betreffend das Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. E. II. 8.16 hiervor) kann zunächst – wie bereits in E. II. 10.2.1.2 hiervor – auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Darauf wurde durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 (A.S. 25) somit korrekterweise hingewiesen. Es kann daher nicht unbesehen auf den Bericht des behandelnden Psychiaters und die darin festgestellten Diagnosen abgestellt werden. Die von Dr. med. I.___ in diesem Zusammenhang weiter geäusserte Kritik, wonach man in der Regel einen längeren Zeitraum benötige, damit ein objektives Urteil möglich sei, erscheint grundsätzlich plausibel. Er verweist dabei auf den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der T.___. Diesbezüglich kann unter Verweis auf E. II. 10.2.2.1 hiervor darauf hingewiesen werden, dass der Austrittsbericht betreffend den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. September bis

25. Oktober 2013 bei den T.___ vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.2 hiervor) den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) nicht zu schmälern vermag.

Der Beweiswert des Psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ wird durch dieses Arztzeugnis von Dr. med. I.___ nicht geschmälert.

10.4   Einzugehen ist nun noch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum interdisziplinären Gutachten:

10.4.1  Die durch den Beschwerdeführer am Teilgutachten von Dr. med. G.___ ausgeübte Kritik vermag nicht durchzudringen. So wird u.a. beanstandet (A.S. 12), Dr. med. G.___ habe bei seiner Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit das gemäss seiner Diagnoseliste ebenfalls vorhandene chronische Panvertebralsyndrom, welches sich gemäss dessen eigenen Feststellungen ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, vollständig ausgeblendet. Diesem Vorwurf kann indes nicht gefolgt werden. So wies Dr. med. G.___ das «chronische Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten» als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. II. 8.8 hiervor) und hielt weiter fest, mit den erwähnten Befunden könne er im Bereich der Wirbelsäule Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Arbeiten, nicht hingegen für die vom Beschwerdeführer zuletzt bis 2005 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, begründen (IV-Nr. 78.1 S. 15 unten). Da die durch Dr. med. G.___ attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Gonarthrose für diese zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers gilt, ist kein Widerspruch zu den dem Beschwerdeführer wegen Problemen an der Wirbelsäule nicht mehr zumutbaren körperlich belastenden Arbeiten ersichtlich.

10.4.2  Das allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es offensichtlich sei, dass die somatischen Erkrankungen zu einer bedeutenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (A.S. 11), vermag nicht durchzudringen. Denn es fehlt der Bezug zum vorliegenden Fall bzw. zu den festgestellten Diagnosen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer hierbei auf eine «allgemein bekannte Erfahrungstatsache» beruft, wonach die Versicherungsnehmer mit chronischem Panvertebralsyndrom und Gonarthrose weder schwere noch mittelschwere Tätigkeiten noch Arbeiten mit längerem Stehen, Sitzen oder Gehen ausüben könnten. Da der Beschwerdeführer nicht weiter auf diese «Erfahrungstatsache» eingeht, bleibt offen, worauf er sich hierbei genau stützt.

10.4.3  Die Ausführungen des Beschwerdeführers (A.S. 14 f.), wonach sich Dr. med. F.___ mit den abweichenden medizinischen Meinungen nicht auseinandersetze, laufen ins Leere. So setzte sich der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten unter dem Titel «Würdigung der Akten» (IV-Nr. 77.1 S. 7 ff.) mit den seit dem Austrittsbericht vom 29. Oktober 2013 durch die T.___ verfassten Berichten auseinander.

10.4.4  Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher das interdisziplinäre Gutachten von Dres. med. G.___ und F.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

10.5   Dr. med. F.___ stellte in seinem Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Teilgutachten vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) unter anderem die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)». Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE 141 V 281 vom

3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

10.5.1  Die Beweiskraft des Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Teilgutachtens sowie der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 von Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 8.7 und 8.14 hiervor) setzen somit voraus, dass sie auch den Anforderungen der neuen Rechtsprechung entsprechen, indem sie sämtliche für die Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthalten. Dies ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Fall:

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» hielt Dr. med. F.___ hinsichtlich des Indikators «Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde» nachvollziehbar fest (IV-Nr. 101 S. 3 f.), die Ausprägung der Störung sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv maximal sehr leicht einzustufen. Dadurch komme es zu rezidivierenden ängstlich-dysthymen Verstimmungen. Zugleich führte er in Bezug auf die in den Akten genannte (allfällig zusätzlich eigenständige) depressive Episode gemäss ICD-10 F32 / F33 aus, eine solche könne jedoch nicht begründet werden. Dies leuchtet ein, weil er anschliessend in schlüssiger Weise darlegte, dass die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) beschrieben werde, weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begründen sei, soweit sie nicht durch tatsächliche somatische Defizite erklärbar sei. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Diese Einschätzung überzeugt, da er anschliessend beispielhaft auf die wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können, soziale Kontakte zu pflegen und regelmässig zu reisen, hinwies. Beim Verlauf der Störung des Beschwerdeführers seien vielfältige (psycho-) soziale Faktoren dokumentiert: Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende Berufsbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, mangelhafte Deutschkenntnisse, Rentenwunsch, finanzielle Sorgen / Schulden, Lebensalter, Krankheit der Ehefrau / des Sohnes, beengte Wohnverhältnisse etc.. Diese Gesichtspunkte besässen v.a. therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein («krankheitsfremd»).

Weiter legte Dr. med. F.___ dar, es seien Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation zu erkennen: Die Angaben zu den aktuellen seelischen und körperlichen Beschwerden seien vage, unklar, allgemein und oberflächlich. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer theatralisch. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Weiter führte er zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» aus (IV-Nr. 101 S. 7), aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert. Der Beschwerdeführer nehme aktuell ein Antidepressivum regelmässig ein. 2005 habe er erstmals eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Seit circa Anfang 2013 führe er mit Dr. med. I.___ fast monatliche Gespräche in Serbisch, zu deren Nutzen sich der Beschwerdeführer ambivalent äussere. Er verneine auf Nachfrage ausdrücklich jede allfällige zusätzliche therapeutische (bspw. psychologische) Therapie. 2013 habe er erst- und einmalig eine stationäre psychosomatische Behandlung wahrgenommen (T.___). Eine in den Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich remittiert. Auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen stelle aber weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung dar. Dabei könne der Beschwerdeführer bei einer (auch psychotherapeutischen) Rezidivprophylaxe bzgl. seiner depressiven Verstimmungen unterstützt werden. Es seien keine Eingliederungsmassnahmen dokumentiert. Sie seien aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar.

Zum Komplex «Persönlichkeit»» führte Dr. med. F.___ aus (IV-Nr. 101 S. 4 f.), es sei im Fall des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt, dass neben der chronischen Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet werden könne. Beim Beschwerdeführer lägen keine akzentuierten Persönlichkeitszüge vor. Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung oder eine Persönlichkeitsstörung fehlten. Mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst und u.a. im Arztbericht vom 22. Januar 2014 von Dr. med. I.___ (vgl. E. II. 8.5 hiervor) werde auf unspezifisch belastende Aspekte in der biografischen Persönlichkeitsentwicklung hingewiesen, die als Teil der Definition der chronischen Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen eingeordnet werden könnten. Weitere Angaben zu allfälligen Defiziten der Persönlichkeit (akzentuierte Persönlichkeitszüge, Persönlichkeitsstörung) und / oder der Intelligenz würden in den Akten aber nicht dokumentiert. Es seien auch anlässlich der Untersuchung vom

17. Dezember 2014 keine entsprechenden Befunde vorhanden gewesen.

In Bezug auf den Komplex «sozialer Kontext» verwies Dr. med. F.___ auf sein Gutachten vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 101 S. 5 f.) sowie auf das Teilgutachten von Dr. med. G.___. Beim Verlauf der Störung des Beschwerdeführers seien auch vielfältige (psycho-) soziale Faktoren dokumentiert: Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende Berufsbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, mangelhafte Deutschkenntnisse, Rentenwunsch, finanzielle Sorgen / Schulden, Lebensalter, Krankheit der Ehefrau / des Sohnes, beengte Wohnverhältnisse etc. Diese Gesichtspunkte besässen v.a. therapeutische und sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein («krankheitsfremd»). Der soziale Kontext sei objektiv geordnet (wenn auch subjektiv eingeschränkt). Der Beschwerdeführer pflege regelmässig soziale Kontakte. Es würden von ihm entsprechende persönliche Ressourcen beschrieben (bspw. gute Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers in Serbisch, partnerschaftliche Beziehung). Er nenne die Fähigkeit, seine innerseelischen Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden (u.a. regelmässig reisen).

Schliesslich führte Dr. med. F.___ zur Kategorie «Konsistenz» schlüssig aus (IV-Nr. 101 S. 8 f.), beim Verlauf der Störung seien nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigt. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der Untersuchung am

17. Dezember 2014 erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation seien vorhanden. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten) beschrieben werde, sei weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begründen, soweit sie nicht durch tatsächliche somatische Defizite erklärbar sei. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht relevante ambulante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert. Eine in den Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich remittiert. Auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz sei nicht vorhanden. Letztlich führte Dr. med. F.___ zur «Arbeitsfähigkeit» aus (IV-Nr. 101 S. 9), es begründeten die objektiven Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 im Falle des Beschwerdeführers aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit, die allfällig zu einer somatisch begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre.

10.5.2  Nach dem Gesagten erweist sich das Psychiatrische-Psychotherapeutische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom

26. Januar 2015 auch unter Einbezug seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung als weiterhin voll beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgestellt werden, welches der Gutachter unter der Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt hat. Diese Ansicht teilte bereits Dr. med. E.___, die in ihrer Stellungnahme vom

12. August 2016 (vgl. E. II. 8.15 hiervor) ausführte, Dr. med. F.___ sei in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 gezielt und in nachvollziehbarer Weise auf die bundesgerichtlichen Beurteilungskriterien eingegangen und habe daher nachgewiesen, dass das Gutachten vom 26. Januar 2015 auch nach 11/2Jahre noch aktuell und beweiswertig sei.

11.     Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2005 bis 30. November 2005 eine befristete halbe IV-Rente (IV-Grad 50 %) zugesprochen wurde, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 nicht in rechtsrelevanter Weise verändert hat: So ist in Bezug auf die psychische gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gemäss dem voll beweiswertigen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 keine krankheitswertige psychiatrische Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Damit hat sich diesbezüglich keine Veränderung ergeben. Denn im Zeitpunkt der Verfügung vom

30. Januar 2007 war keine psychische Gesundheitsstörung dokumentiert. In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist auf das Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 abzustellen (vgl. E. II. 7.5 hiervor), wonach in einer adaptierten Tätigkeit keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Diese Einschätzung war bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007 erkennbar. So wurde bereits damals festgehalten, der Beschwerdeführer sei für eine schwere handwerkliche Arbeit wie auf dem Bau oder in der Holzindustrie nicht mehr geeignet (vgl. E. II. 7.9 hiervor). In der früheren Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit wurde ihm aber eine praktisch uneingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert. Gestützt auf diese Ausführungen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2007 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Insbesondere ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unverändert geblieben. Da somit keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, erübrigt sich eine Berechnung des IV-Grades (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2016 getätigte Einkommensvergleich (A.S. 3 f.) erweist sich damit als obsolet.

12.     Damit ist kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 7. September 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von gerundet CHF 594.00, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 GT) und nicht vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

14.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

3.Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Alex Hediger wird auf CHF 2'340.70 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 594.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi