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VSBES.2016.258

Solothurn · 2016-12-09 · Deutsch SO
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Festhalten an Gutachterperson

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1     Der Versicherte A.___, geb.

1960 (fortan: Beschwerdeführer), bezog per Februar 1997 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (IV-St. Beleg Nr. 1.4).

1.2     Im Rahmen der 2008

eingeleiteten Rentenrevision verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) am 5. November 2012, dass der

Beschwerdeführer durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie und Neurologie) zu begutachten

sei (IV-Nr. 97). Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin in dieser

Verfügung die beantragten Ergänzungsfragen ab.

Mit Verfügung vom 19. Februar

2013 hielt die Beschwerdegegnerin zudem an den vorgesehenen Gutachterpersonen

(Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___) fest (s. IV-Nr. 113 i.V.m. Nr. 102).

Die gegen diese beiden Verfügungen

erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2012.317 vom 18. Juni 2014

vollumfänglich ab (IV-Nr. 151 S. 4 ff.). Auf die dagegen gerichtete

Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Dezember 2015 nicht ein (Verfahren

8C_599/2014, IV-Nr. 164).

1.3     Am 3. Februar 2016 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass man den Gutachtern einen

anderen Fragenkatalog vorlegen wolle, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme

(IV-Nrn. 165 f.). Am 18. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin

indes, man sehe davon ab, den ursprünglichen Fragenkatalog zu ersetzen, weshalb

sich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum neuen Fragenkatalog erübrige

(IV-Nr. 169). Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2016 ergänzende

Fragen ein (IV-Nr. 170), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

25. Februar 2016 dafür hielt, es bestehe kein Anspruch, nochmals Zusatzfragen

zu stellen (IV-Nr. 171). Der Beschwerdeführer ersuchte sodann am

8. März 2016 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über seine Zusatzfragen

(IV-Nr. 173).

Am 5. Mai 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die mit der Begutachtung betrauten Gutachterpersonen

mit (IV-Nr. 179), wobei als psychiatrischer Experte eine andere Person als

der ursprünglich vorgesehene Dr. med. D.___ genannt wurde. Dies

berichtigte die Beschwerdegegnerin jedoch am 26. Mai 2016, indem nun

wieder Dr. med. D.___ zum Einsatz kommen sollte (IV-Nr. 183). Der

Beschwerdeführer lehnte daraufhin am 17. Juni 2016 den psychiatrischen

Gutachter Dr. med. D.___ und den orthopädischen Gutachter Dr. med. E.___

als befangen ab (IV-Nr. 189). Die Beschwerdegegnerin antwortete am

28. Juli 2016, dass die Gutachter richterlich bestätigt worden seien und

daher kein Raum mehr für Einwände gegen sie bleibe (IV-Nr. 195).

1.4     Am 10. August 2016 liess

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Zusatzfragen und das Ablehnungsbegehren

eine Verfügung zu erlassen (IV-Nr. 199 S. 3 ff.).

Die Beschwerdegegnerin erliess am

31. August 2016 eine Verfügung, in der sie an sämtlichen vorgesehenen Gutachtern

der Gutachterstelle B.___ festhielt (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Soweit

die Rechtsverweigerungsbeschwerde dadurch nicht gegenstandslos wurde, wies sie

das Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2016 ab (Verfahren

VSBES.2016.207).

E. 2 2.1     Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen

Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten

die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen

den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem

Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen

möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis

auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die

bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt

worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2     Polydisziplinäre Gutachten,

d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer

Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72

bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV,

SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2),

d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu

Anhang V). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen

des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

2.3     Nach der Rechtsprechung gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der

fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur

schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu

werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt

vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a.

BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1

S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der

Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der

Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen).

Ein Ablehnungsbegehren kann sich stets

nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als

solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil

des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2).

E. 3 3.1     Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Dres. D.___ und E.___ würden nicht ergebnisoffen begutachten. Er

begründet dies einmal mit dem Hinweis auf die 161 Gutachten, welche die

Gutachterstelle B.___ von 2012 bis 2014 für die Beschwerdegegnerin erstellt

habe; diese seien, wie sich nach erfolgter Edition zeigen werde, stets zu Ungunsten

der Versicherten ausgefallen (A.S. 16 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer

will also sagen, die Dres. D.___ und E.___ seien schon deshalb befangen, weil

sie für die Gutachterstelle B.___ tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.

Einerseits läuft die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf den

unzulässigen Einwand hinaus, die Gutachterstelle sei als solche befangen, und

damit automatisch auch alle für sie tätigen Gutachter. Andererseits würde es

keinen relevanten Erkenntnisgewinn bedeuten, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten

in den 161 Gutachten von 2012 bis 2014 attestiert wurden. Diese Zahlen sind für

die vorliegend streitigen Belange bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt

ist, welche Werte bei anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen

Gutachtern zu erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von

lediglich 161 Gutachten auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage

beruhen, um statistisch valide Werte ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3).

Es ist zwar nicht völlig

ausgeschlossen, den Anschein einer systematischen Voreingenommenheit eines

Experten mittels verlässlicher Statistiken über seine Gutachtertätigkeit zu

führen. Allerdings müsste man dazu auch die entsprechenden Daten für alle

anderen Experten, die in der Schweiz in einem bestimmten Fachbereich tätig

sind, erheben und auswerten. Dies wäre mit einem vor allem auch zeitlich

immensen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem Gebot der Einfachheit und

Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), das

bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders bedeutsam ist,

nicht vereinbaren liesse. Da zudem die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im

Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern

Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung

der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen;

aussagekräftig könnten daher von vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre

erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten

anderer Gutachter abweicht, so würde dies zwar Fragen aufwerfen. Auch beim

Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit

des fraglichen Experten geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch

überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar

wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015

E. 6.5), wozu dem Gericht die Sachkunde fehlt. Ist aber die beantragte

Datenedition bei der Beschwerdegegnerin resp. der Gutachterstelle B.___ von

vornherein nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen, so kann sich

die Weigerung, die Daten bekannt zu geben, nicht zu Ungunsten der

Beschwerdegegnerin auswirken. Eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass von

einer Voreingenommenheit der Gutachter der Gutachterstelle B.___ auszugehen

wäre, kommt daher nicht in Frage. Die Daten über die Geschäftstätigkeit der

Gutachterstellen, welche das Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen der

Qualitätskontrolle jährlich einverlangt, helfen ebenfalls nicht weiter. Sie

umfassen zwar neu auch Angaben zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten, welche

sich aber auf die gesamte Gutachterstelle beziehen und keine Rückschlüsse auf

einzelne Experten erlauben (a.a.O. E. 6.6), wie es hier erforderlich wäre.

3.2     Der Beschwerdeführer verweist

weiter auf die Schreiben der Gutachterstelle B.___ vom 5. November 2015 an

die IV-Stelle des Kantons Schwyz (IV-Nr. 189 S. 12 ff.), vom

30. November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Zürich (IV-Nr. 189

S. 10 f.) sowie vom 9. August 2016 an die Beschwerdegegnerin (Beschwerdebeilage

/ BB 7).

3.2.1  Das Schreiben vom

9. August 2016 (welches nur vom Leiter der Gutachterstelle B.___ unterzeichnet

wurde) ist hier von vornherein unerheblich, da es weder von den beiden

streitigen Gutachtern stammt noch diese erwähnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_540/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.2 f.).

3.2.2  Dr. med. E.___ hat zwar

das Schreiben vom 5. November 2015 mitunterzeichnet. Dieses bezieht sich

aber weder auf den Fall des Beschwerdeführers noch nennt es ausdrücklich dessen

Vertreter (s. a.a.O.). Mit dem Inhalt des Schreibens hat sich das

Versicherungsgericht bereits im rechtskräftigen Urteil VSBES.2015.290 vom

29. September 2016 befasst (weshalb hier auf die ausführliche Wiedergabe verzichtet

wird) und erkannt, dass dieses Schreiben trotz der Wortwahl im Grundsatz sachlich

ist und keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag

(E. 3.2).

3.2.3  Dr. med. D.___ wiederum

hat das Schreiben vom 30. November 2015 mitunterzeichnet. Dieses lautet

wie folgt:

Sie stellen uns eine

Rechtsschrift des notorischen B.___ -Kritikers Rechtsanwalt G.___ zu. Wie von

einigen seiner Kollegen werden seit zehn Jahren die gleichen Vorwürfe

wiedergegeben, welche durch ihnen nahestehende Medien verbreitet werden, woraus

dann eine vermeintliche öffentliche Meinung konstruiert wird.

Inhaltlich bietet das

Schreiben wenig oder nichts Neues. Wir legen Ihnen eine ähnlich gelagerte,

kürzlich formulierte Antwort an die IV-Stelle Schwyz bei, in welchem es um ein

ähnliches Pamphlet eines anderen einschlägig bekannten

Sozialversicherungsrechtsanwalts ging. Die meisten Vorwürfe sind darin beantwortet,

sie werden ja gebetsmühlenartig von einer Hand voll Anwälten immer wieder

vorgebracht.

In einem von Rechtsanwalt

G.___ zitierten Bundesgerichtsurteil vom 27. August 2015 geht es um etwas

völlig Gegensätzliches, als Rechtsanwalt G.___ glauben machen will. In diesem

Urteil wird nämlich ein Anwalt des bekannten Konglomerats zurückgepfiffen, der

mit genau der fast identischen Rechtsschrift versucht hat, die Gutachterstelle B.___

als Begutachtungsstelle zu verhindern. Wir legen das Urteil diesem Brief bei.

Zu Dr. H.___ wurde

bereits in unserem Gutachten Stellung bezogen und dargelegt, dass die von ihm

erwähnte Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten von 40 % bei rein

myofaszialen Beschwerden nicht begründbar ist. In seinem neuen Schreiben bringt

er keine weiteren Argumente oder neuen Befunde, sodass ohne weiteres auf das

bestehende Gutachten verwiesen werden kann.

Es sei noch angemerkt,

dass der eigentlich lange im Geschäft mitwirkende Rechtsanwalt G.___ eigentlich

wissen müsste, dass bei Anamneseerhebungen subjektive Angaben der versicherten

Person eins zu eins übertragen werden. Dies im Gegensatz zu Befunden, die von

den Untersuchern erhoben werden. Wenn nun eine zu untersuchende Person nicht

identische Aussagen in den Teilgutachten macht, hat dies nichts mit einer

Ungenauigkeit der Untersucher oder einem möglichen «Verdrehungsversuch» der

Untersucher zu tun, sondern damit, dass die untersuchten Personen manchmal

unscharfe oder widersprüchliche Angaben machen. Dies ist besonders dann zu

beobachten, wenn weitere Inkonsistenzen vorliegen, dies passt dann auch gut ins

Bild.

Zusammenfassend kann

nach Durchsicht der populistischen Rechtsschrift von Rechtsanwalt G.___ ([Gutachterstelle]

B.___ hat Diagnosen «weggezaubert»; «es bleibt das Geheimnis» von Dr. D.___ (…)

etc.) vollumfänglich weiterhin auf das Gutachten vom [...] abgestützt werden.

Dieser Text geht in Inhalt und

Formulierung nicht über das Schreiben vom 5. November 2015 hinaus, weshalb

die dortigen Erwägungen (s. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.290 vom

29. September 2016 E. 3.2) auch hier gelten müssen: Die

Gutachterstelle B.___ argumentiert durchaus sachlich, wenn sie etwa die Kritik

von Dr. H.___ zurückweist oder sich auf ein Bundesgerichtsurteil beruft. Die teils

unglückliche Wortwahl ist als Stilfrage nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_159/2014 vom 7.  April 2014 E. 4.2.2), während Wendungen wie

«populistisch» nicht derartig despektierlich sind, dass sie zwingend zum

Schluss auf eine Befangenheit führen müssen (anders als im Sachverhalt zum Urteil

8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2, wo das Bundesgericht einen

Gerichtsschreiber als befangen ansah, u.a. weil er Versichertenanwälte pauschal

als «ohne jegliche Moral» bezeichnet hatte). Ausserdem reagierte die

Gutachterstelle B.___ mit seinem Schreiben auf die Kritik von Rechtsanwalt G.___

(welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet, aber offenbar recht

scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in diesem Kontext gewürdigt

werden. Aus dem Schreiben vom 30. November 2015 kann daher keine

gutachterliche Befangenheit abgeleitet werden.

3.3     Weitere Umstände, welche auf

eine Befangenheit der Dres. D.___ und E.___ hindeuten würden, macht der

Beschwerdeführer weder geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die

Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht an den besagten Gutachtern

festgehalten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abgewiesen

wird.

Auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein

Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

4.       Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1

bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s.

Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 09.12.2016 VSBES.2016.258 Soleure Versicherungsgericht 09.12.2016 VSBES.2016.258 Soletta Versicherungsgericht 09.12.2016 VSBES.2016.258

Festhalten an Gutachterperson

Versicherungsgericht Urteil vom

9. Dezember 2016 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Festhalten an Gutachterperson (Verfügung vom 31. August 2016) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1     Der Versicherte A.___, geb. 1960 (fortan: Beschwerdeführer), bezog per Februar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-St. Beleg Nr. 1.4). 1.2     Im Rahmen der 2008 eingeleiteten Rentenrevision verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 5. November 2012, dass der Beschwerdeführer durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie und Neurologie) zu begutachten sei (IV-Nr. 97). Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung die beantragten Ergänzungsfragen ab. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 hielt die Beschwerdegegnerin zudem an den vorgesehenen Gutachterpersonen (Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___) fest (s. IV-Nr. 113 i.V.m. Nr. 102). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2012.317 vom 18. Juni 2014 vollumfänglich ab (IV-Nr. 151 S. 4 ff.). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Dezember 2015 nicht ein (Verfahren 8C_599/2014, IV-Nr. 164). 1.3     Am 3. Februar 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass man den Gutachtern einen anderen Fragenkatalog vorlegen wolle, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme (IV-Nrn. 165 f.). Am 18. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin indes, man sehe davon ab, den ursprünglichen Fragenkatalog zu ersetzen, weshalb sich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum neuen Fragenkatalog erübrige (IV-Nr. 169). Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2016 ergänzende Fragen ein (IV-Nr. 170), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

25. Februar 2016 dafür hielt, es bestehe kein Anspruch, nochmals Zusatzfragen zu stellen (IV-Nr. 171). Der Beschwerdeführer ersuchte sodann am

8. März 2016 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über seine Zusatzfragen (IV-Nr. 173). Am 5. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die mit der Begutachtung betrauten Gutachterpersonen mit (IV-Nr. 179), wobei als psychiatrischer Experte eine andere Person als der ursprünglich vorgesehene Dr. med. D.___ genannt wurde. Dies berichtigte die Beschwerdegegnerin jedoch am 26. Mai 2016, indem nun wieder Dr. med. D.___ zum Einsatz kommen sollte (IV-Nr. 183). Der Beschwerdeführer lehnte daraufhin am 17. Juni 2016 den psychiatrischen Gutachter Dr. med. D.___ und den orthopädischen Gutachter Dr. med. E.___ als befangen ab (IV-Nr. 189). Die Beschwerdegegnerin antwortete am

28. Juli 2016, dass die Gutachter richterlich bestätigt worden seien und daher kein Raum mehr für Einwände gegen sie bleibe (IV-Nr. 195). 1.4     Am 10. August 2016 liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Zusatzfragen und das Ablehnungsbegehren eine Verfügung zu erlassen (IV-Nr. 199 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin erliess am

31. August 2016 eine Verfügung, in der sie an sämtlichen vorgesehenen Gutachtern der Gutachterstelle B.___ festhielt (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Soweit die Rechtsverweigerungsbeschwerde dadurch nicht gegenstandslos wurde, wies sie das Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2016 ab (Verfahren VSBES.2016.207). 2. 2.1     Am

3. Oktober 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 31. August 2016 sei aufzuheben. 2. Das hängige Ausstands- und Ablehnungsbegehren des Versicherten vom 17. Juni 2016 gegen die Dres. D.___ (Psychiatrie) und E.___ (Orthopädie) sei gerichtlich gutzuheissen.

3.   Das hängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten (IDSB) und bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens 8C_627/2016 (vormals Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht VSBES.2016.67) vor dem Schweizerischen Bundesgericht zu sistieren.

4.   Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.   Die Informations- und Datenschutzbeauftragte des Kantons Solothurn (IDSB) sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Urteils beizuladen.

6.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.

7.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2     Die Beschwerdegegnerin begehrt am 3. November 2016, die Anträge auf Sistierung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, und es sei das hiesige Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren VSBES.2016.207 zu vereinigen (A.S. 37 f.). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 36). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts weist die Anträge auf Sistierung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Beiladung und Verfahrensvereinigung mit Verfügung vom

11. November 2016 ab (A.S. 41 ff.). 2.3     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 24. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 44 f.). Diese geht am 25. November 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 46), welche sich nicht dazu äussert. II. 1. 1.1     Die Invalidenversicherung hat eine ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2016 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Befangenheit der Dres. D.___ und E.___ zu Recht verneint hat. 1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54 bis Abs. 1 lit. a bis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig. 2. 2.1     Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI). Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). 2.2     Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72 bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). 2.3     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a. BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen). Ein Ablehnungsbegehren kann sich stets nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). 3. 3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dres. D.___ und E.___ würden nicht ergebnisoffen begutachten. Er begründet dies einmal mit dem Hinweis auf die 161 Gutachten, welche die Gutachterstelle B.___ von 2012 bis 2014 für die Beschwerdegegnerin erstellt habe; diese seien, wie sich nach erfolgter Edition zeigen werde, stets zu Ungunsten der Versicherten ausgefallen (A.S. 16 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer will also sagen, die Dres. D.___ und E.___ seien schon deshalb befangen, weil sie für die Gutachterstelle B.___ tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Einerseits läuft die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf den unzulässigen Einwand hinaus, die Gutachterstelle sei als solche befangen, und damit automatisch auch alle für sie tätigen Gutachter. Andererseits würde es keinen relevanten Erkenntnisgewinn bedeuten, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten in den 161 Gutachten von 2012 bis 2014 attestiert wurden. Diese Zahlen sind für die vorliegend streitigen Belange bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt ist, welche Werte bei anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachtern zu erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von lediglich 161 Gutachten auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage beruhen, um statistisch valide Werte ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3). Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, den Anschein einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über seine Gutachtertätigkeit zu führen. Allerdings müsste man dazu auch die entsprechenden Daten für alle anderen Experten, die in der Schweiz in einem bestimmten Fachbereich tätig sind, erheben und auswerten. Dies wäre mit einem vor allem auch zeitlich immensen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), das bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders bedeutsam ist, nicht vereinbaren liesse. Da zudem die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher von vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachter abweicht, so würde dies zwar Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit des fraglichen Experten geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5), wozu dem Gericht die Sachkunde fehlt. Ist aber die beantragte Datenedition bei der Beschwerdegegnerin resp. der Gutachterstelle B.___ von vornherein nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen, so kann sich die Weigerung, die Daten bekannt zu geben, nicht zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin auswirken. Eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass von einer Voreingenommenheit der Gutachter der Gutachterstelle B.___ auszugehen wäre, kommt daher nicht in Frage. Die Daten über die Geschäftstätigkeit der Gutachterstellen, welche das Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen der Qualitätskontrolle jährlich einverlangt, helfen ebenfalls nicht weiter. Sie umfassen zwar neu auch Angaben zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten, welche sich aber auf die gesamte Gutachterstelle beziehen und keine Rückschlüsse auf einzelne Experten erlauben (a.a.O. E. 6.6), wie es hier erforderlich wäre. 3.2     Der Beschwerdeführer verweist weiter auf die Schreiben der Gutachterstelle B.___ vom 5. November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Schwyz (IV-Nr. 189 S. 12 ff.), vom

30. November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Zürich (IV-Nr. 189 S. 10 f.) sowie vom 9. August 2016 an die Beschwerdegegnerin (Beschwerdebeilage / BB 7). 3.2.1  Das Schreiben vom

9. August 2016 (welches nur vom Leiter der Gutachterstelle B.___ unterzeichnet wurde) ist hier von vornherein unerheblich, da es weder von den beiden streitigen Gutachtern stammt noch diese erwähnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.2 f.). 3.2.2  Dr. med. E.___ hat zwar das Schreiben vom 5. November 2015 mitunterzeichnet. Dieses bezieht sich aber weder auf den Fall des Beschwerdeführers noch nennt es ausdrücklich dessen Vertreter (s. a.a.O.). Mit dem Inhalt des Schreibens hat sich das Versicherungsgericht bereits im rechtskräftigen Urteil VSBES.2015.290 vom

29. September 2016 befasst (weshalb hier auf die ausführliche Wiedergabe verzichtet wird) und erkannt, dass dieses Schreiben trotz der Wortwahl im Grundsatz sachlich ist und keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag (E. 3.2). 3.2.3  Dr. med. D.___ wiederum hat das Schreiben vom 30. November 2015 mitunterzeichnet. Dieses lautet wie folgt: Sie stellen uns eine Rechtsschrift des notorischen B.___ -Kritikers Rechtsanwalt G.___ zu. Wie von einigen seiner Kollegen werden seit zehn Jahren die gleichen Vorwürfe wiedergegeben, welche durch ihnen nahestehende Medien verbreitet werden, woraus dann eine vermeintliche öffentliche Meinung konstruiert wird. Inhaltlich bietet das Schreiben wenig oder nichts Neues. Wir legen Ihnen eine ähnlich gelagerte, kürzlich formulierte Antwort an die IV-Stelle Schwyz bei, in welchem es um ein ähnliches Pamphlet eines anderen einschlägig bekannten Sozialversicherungsrechtsanwalts ging. Die meisten Vorwürfe sind darin beantwortet, sie werden ja gebetsmühlenartig von einer Hand voll Anwälten immer wieder vorgebracht. In einem von Rechtsanwalt G.___ zitierten Bundesgerichtsurteil vom 27. August 2015 geht es um etwas völlig Gegensätzliches, als Rechtsanwalt G.___ glauben machen will. In diesem Urteil wird nämlich ein Anwalt des bekannten Konglomerats zurückgepfiffen, der mit genau der fast identischen Rechtsschrift versucht hat, die Gutachterstelle B.___ als Begutachtungsstelle zu verhindern. Wir legen das Urteil diesem Brief bei. Zu Dr. H.___ wurde bereits in unserem Gutachten Stellung bezogen und dargelegt, dass die von ihm erwähnte Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten von 40 % bei rein myofaszialen Beschwerden nicht begründbar ist. In seinem neuen Schreiben bringt er keine weiteren Argumente oder neuen Befunde, sodass ohne weiteres auf das bestehende Gutachten verwiesen werden kann. Es sei noch angemerkt, dass der eigentlich lange im Geschäft mitwirkende Rechtsanwalt G.___ eigentlich wissen müsste, dass bei Anamneseerhebungen subjektive Angaben der versicherten Person eins zu eins übertragen werden. Dies im Gegensatz zu Befunden, die von den Untersuchern erhoben werden. Wenn nun eine zu untersuchende Person nicht identische Aussagen in den Teilgutachten macht, hat dies nichts mit einer Ungenauigkeit der Untersucher oder einem möglichen «Verdrehungsversuch» der Untersucher zu tun, sondern damit, dass die untersuchten Personen manchmal unscharfe oder widersprüchliche Angaben machen. Dies ist besonders dann zu beobachten, wenn weitere Inkonsistenzen vorliegen, dies passt dann auch gut ins Bild. Zusammenfassend kann nach Durchsicht der populistischen Rechtsschrift von Rechtsanwalt G.___ ([Gutachterstelle] B.___ hat Diagnosen «weggezaubert»; «es bleibt das Geheimnis» von Dr. D.___ (…) etc.) vollumfänglich weiterhin auf das Gutachten vom [...] abgestützt werden. Dieser Text geht in Inhalt und Formulierung nicht über das Schreiben vom 5. November 2015 hinaus, weshalb die dortigen Erwägungen (s. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.290 vom

29. September 2016 E. 3.2) auch hier gelten müssen: Die Gutachterstelle B.___ argumentiert durchaus sachlich, wenn sie etwa die Kritik von Dr. H.___ zurückweist oder sich auf ein Bundesgerichtsurteil beruft. Die teils unglückliche Wortwahl ist als Stilfrage nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7.  April 2014 E. 4.2.2), während Wendungen wie «populistisch» nicht derartig despektierlich sind, dass sie zwingend zum Schluss auf eine Befangenheit führen müssen (anders als im Sachverhalt zum Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2, wo das Bundesgericht einen Gerichtsschreiber als befangen ansah, u.a. weil er Versichertenanwälte pauschal als «ohne jegliche Moral» bezeichnet hatte). Ausserdem reagierte die Gutachterstelle B.___ mit seinem Schreiben auf die Kritik von Rechtsanwalt G.___ (welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet, aber offenbar recht scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in diesem Kontext gewürdigt werden. Aus dem Schreiben vom 30. November 2015 kann daher keine gutachterliche Befangenheit abgeleitet werden. 3.3     Weitere Umstände, welche auf eine Befangenheit der Dres. D.___ und E.___ hindeuten würden, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht an den besagten Gutachtern festgehalten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abgewiesen wird. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Haldemann