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VSBES.2016.256

Solothurn · 2017-05-11 · Deutsch SO
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Ergänzungsleistungen AHV

Erwägungen (4 Absätze)

E. 3 3.1     Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2     Bei Altersrentnerinnen und

Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei

alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme

angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte

und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne

Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65

E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven

Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht

der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht

wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen

Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009

vom 28. April 2010 E. 5.1). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht

mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es

in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung

hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar

2009 E. 2).

3.3     Die Gewährung eines Darlehens

ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung

besteht. Entscheidend für die Risikoabschätzung der Uneinbringlichkeit ist die

Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht. Der

Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben,

in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise

eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher)

Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des

Bundesgerichts 9C_180/210 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 f. mit Hinweisen).

Ein Verzichtstatbestand ist rechtsprechungsgemäss

anzunehmen, wenn bei einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an

damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde

in der Rechtsprechung ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin

ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer

Privatperson ein grösseres Darlehen (CHF 240‘000.00) gewährt hatte und

dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf

die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt

ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens

bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts

9C_180/210 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3).

Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktischer

Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der

Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu

decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten muss klar gewesen

sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam. In den

vorerwähnten Fällen war für die Bejahung eines Vermögensverzichts jeweils

ausschlaggebend, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem

Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche

Anlage tätigen würde (a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4).

3.4     Die Uneinbringlichkeit eines

Guthabens darf nicht ohne weiteres angenommen werden, solange zu dessen

Erhältlichmachung nicht sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten

ausgeschöpft sind. Eine Forderung, auf die verzichtet worden ist, kann in der

Regel erst dann als uneinbringlich gelten, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen

Möglichkeiten zu deren Realisierung ausgeschöpft sind (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2 lit.

c). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen und die Uneinbringlichkeit

der Forderung auch ohne vorgängiges Beschreiten des Rechtsweges angenommen

werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Zahlungspflichtige nicht in der

Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann

insbesondere mittels amtlicher Bescheinigung über die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen (bspw. der

Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes)

erbracht werden. Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass der der

versicherten Person rechtlich zustehende Betrag uneinbringlich ist, kann von

ihr nicht verlangt werden, gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung einzuleiten

oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen

Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster

Wahrscheinlichkeit nichts ändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 23.

Juni 2010 E. 3.2). Ist die Uneinbringlichkeit einer rechtmässigen Forderung

nicht erstellt, ist diese beim anrechenbaren Einkommen gestützt auf Art. 3c

Abs. 1 ELG (heutiger Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zu berücksichtigen (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2003 P 57/01 E. 4.3)

4.       Beim Fehlen von Einkommen

oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende

Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die

leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt

der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als

erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten

vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Falle der Beweislosigkeit,

d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)

Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun,

wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie

darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016

vom 12. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 5 5.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand ihrer Berechnungen ausgabenseitig einen Totalbetrag von CHF 36‘774.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 5 ‘004.00, Wohneigentum: CHF 12‘480.00 [unentgeltliches Wohnrecht CHF 10‘800.00 sowie Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00], Lebensbedarf: CHF 19‘290.00). Die Einnahmen von insgesamt CHF 45‘005.00 setzten sich zusammen aus dem anrechenbaren Vermögen: CHF 6‘646.00 (Sparguthaben/Wert-schriften: CHF 33‘364.00, zzgl. Vermögensverzicht: CHF 70‘600.00, abzgl. Freibetrag: CHF 37‘500.00, davon insgesamt angerechnet 1 /

E. 10 ),

dem Renteneinkommen im Umfang von CHF 27‘444.00 sowie den Vermögenserträgen in der

Höhe von CHF 115.00 und dem Wert des unentgeltlichen Wohnrechts von

CHF 10‘800.00. Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben

resultierte ein Einnahmenüberschuss von CHF 8‘231.00.

Zum Vermögensverzicht führte die Beschwerdegegnerin

in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2016 aus, die Beschwerdeführerin habe am

14. Juli 2014 CHF 73‘500.00 an ihren Sohn B.___ weitergegeben und am 29.

Dezember 2014 weitere CHF 5‘000.00 sowie am 2. Februar 2015 CHF 2‘100.00.

Zwar habe der Sohn die letzten beiden Beträge selbständig mit der Vollmacht

bezogen, trotzdem seien ihr diese als Verzicht anzurechnen. Dies ergebe einen

totalen Verzicht von CHF 80‘600.00. Unter Berücksichtigung der von

Gesetzes wegen jährlich zu gewährenden Reduktion um CHF 10‘000.00 (Art.

17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) betrage der Vermögensverzicht per 1.

April 2016 noch CHF 70‘600.00.

5.2     Die Beschwerdeführerin hält in

ihrer Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 entgegen, sie habe das Darlehen

nicht ihrem Sohn, sondern vielmehr dessen Unternehmung, der C.___ AG, gewährt.

Diese Unternehmung sei 1981 von ihrem Sohn B.___ und dessen Geschäftspartner

gegründet worden. Ihr Sohn habe sie gebeten, ihm für eine Revision CHF

73‘500.00 zu leihen, dies mit dem Versprechen, ihr den Betrag innert drei

Wochen wieder zurückzubezahlen (AK-Nr. 10 S. 5). Aus der Belastungsanzeige

gehe klar hervor, dass das Darlehen der Firma gewährt worden sei (AK-Nr. 4 S. 5

und Nr. 17 S. 1). Nach vergeblicher mehrmaliger mündlicher Aufforderung habe

sie ihren Sohn am 23. Februar 2015 zusätzlich schriftlich gemahnt und aufgefordert,

ihr das Darlehen zurückzuzahlen (AK-Nr. 10 S. 7). Sie habe das Schreiben an

ihren Sohn gerichtet, da er ihr als Vertreter der Firma C.___ AG CHF 73‘500.00

geschuldet habe. Zudem habe er mit einer Generalvollmacht CHF 7‘100.00 von

ihrem Bankkonto bezogen (AK-Nr. 4 S. 6 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin

aus, Ende 2014 seien bei ihrem Sohn B.___ gesundheitliche Probleme aufgetreten.

Am 14. November 2014 sei er erstmals in die Psychiatrische Klinik eingewiesen

worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch keinerlei Hinweise auf eine

psychische Erkrankung ihres Sohnes bestanden. Am 29. Oktober 2014 hätten

sie ihren 71. Geburtstag gefeiert. Dabei sei weder ihr noch ihrem anderen Sohn D.___

noch dessen Ehefrau etwas aufgefallen.

5.3     Laut öffentlicher Urkunde und

Inventar vom 24. / 25. Mai 2011 übernahm B.___ nach dem Tod des Ehemannes

der Beschwerdeführerin die elterliche Liegenschaft zu Alleineigentum. Die

Beschwerdeführerin gab zu diesem Zweck ihren Miteigentumsanteil in die

Erbschaft ein. B.___ wiederum gewährte ihr ein lebenslängliches und unentgeltliches

Wohnrecht an besagter Liegenschaft (AK-Nr. 7 S. 15 f.). Den Akten ist weiter zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B.___ vereinbart hatte,

dass dieser ihre Rechnungen bezahlt und die Beträge mit ihrem (Erb)Anteil

verrechnet d.h. davon in Abzug bringt. Da B.___ mit der Verwaltung ihrer

laufenden Ausgaben betraut war, war er sodann auch im Besitz einer

Bankvollmacht, die es ihm ermöglichte, Zahlungen zu tätigen.

6.

6.1     Die Beschwerdeführerin gibt

an, sie habe der C.___ AG eine Darlehen im Betrag von CHF 73‘000.00 gewährt und

keinesfalls beabsichtigt, ihr diesen Betrag zu schenken. Sie habe eine

Rückzahlung erwartet und gefordert, als diese nicht fristgerecht erfolgte.

Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit

nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art.

E. 11 Schweizerisches Obligationenrecht [OR, SR 220]). Für den Darlehensvertrag

(Art. 312 ff. OR) sieht das Gesetz keine Formvorschrift vor, weshalb dieser

auch mündlich geschlossen werden kann, was vorliegend gemäss den Ausführungen

der Beschwerdeführerin der Fall war und sich auch aus dem Mahn- und

Rückforderungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2015 ergibt. In

Anbetracht des Vermögensstandes der Beschwerdeführerin erscheint es denn auch

glaubwürdig, dass der Betrag von CHF 73‘500.00 ein Darlehen und keine Schenkung

darstellt, da der gewährte Darlehensbetrag rund ¾ ihres Gesamtvermögens ausmachte.

Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin

nachvollziehbar und sie decken sich mit den vorhandenen Akten sowie den Angaben

die dem Handelsregister zu entnehmen sind.

6.2     Gemäss (undatiertem) Schreiben

der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 10 S. 3 ff.) wurde sie von ihrem Sohn B.___

gebeten, ihm für eine Revision CHF 73‘500.00 zu leihen. Dieser Bitte kam die

Beschwerdeführerin nach und überwies am 14. Juli 2014 den Betrag von

CHF 73‘500.00 an die Firma C.___ AG, [...], mit dem Zahlungsgrund «B.___ »

(AK-Nr. 4 S. 5). Als ihr Sohn das Geld nicht zurückbezahlte, wandte sich die

Beschwerdeführerin am 23. Februar 2015 mit einem eingeschriebenen Brief (Umschlag

adressiert an B.___, [...]) mit den folgenden Worten an ihren Sohn (AK-Nr. 10

S. 7):

«Am 14. Juli 2014 habe ich dir 73‘500

CHF von meinem Konto […] zur Verfügung gestellt. Du hast mir erklärt, dass du

diesen Betrag kurzfristig für eine Revision für einige Tage benötigst und mir

den Betrag anschliessend unverzüglich zurücküberweisen. Bis heute hast du trotz

mehrfacher Aufforderung per Telefon und SMS das Geld nicht zurücküberwiesen.

[…]. Bitte überweise die 80‘600 CHF innert 10 Tagen auf mein Konto […]. Falls

ich bis dann keine Zahlung erhalte, werde ich weitere Schritte einleiten

müssen. Ebenfalls fallen 5 % Verzugszinsen an.»

Die Beschwerdeführerin schreibt in

ihrem Brief, dass sie

ihn

, also ihren Sohn, auffordere, ihr das Geld

zurückzuzahlen, welches sie

ihm

gegeben habe. Trotz mehrfacher

Aufforderung habe

er

das Geld noch nicht zurücküberwiesen. Die Beschwerdeführerin

spricht somit konkret ihren Sohn B.___ an, mit keinem Wort bezieht sie sich auf

die Firma C.___ AG. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben zwar

an die Geschäftsadresse [...] sandte, doch sowohl der Umschlag als auch das

Schreiben an sich waren an B.___ gerichtet. Der Adresskopf auf dem Schreiben

enthielt ausserdem noch den Zusatz «E.___ AG». Die C.___ AG und die E.___ AG waren

zwar an derselben Adresse domiziliert, doch hatte letztere gar nichts mit dem

Darlehen zu tun. Da die Beschwerdeführerin aber trotz Überweisung der Darlehenssumme

an die C.___ AG wohl von Anfang an ihren Sohn als eigentlichen Darlehensempfänger

und nun auch als für die Rückzahlung Verantwortlichen ansah, stand für sie bei

der Rückzahlungsaufforderung auch nicht die Unternehmung im Fokus, sondern

vielmehr ihr Sohn. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von

CHF 73‘500.00 nicht der Firma C.___ AG, sondern ihrem Sohn B.___ geliehen hat.

6.3

6.3.1  Ob die Gewährung eines

Darlehens in der Höhe von CHF 73‘500.00 an den Sohn B.___ als risikoreich bzw.

fahrlässig zu bezeichnen ist, beurteilt sich vorliegend nach dessen damaliger

Bonität, seiner Zahlungsmoral und hier, mit Blick auf entsprechende Vorbringen

der Beschwerdeführerin, insbesondere auch nach seinem damaligen Gesundheitszustand.

6.3.2  Den Darlegungen der Beschwerdeführerin

zufolge hat sich B.___ nach dem Tod ihres Ehemannes um die Verwaltung ihrer

laufenden Ausgaben gekümmert, was gemäss ihren Angaben bis 2013 ganz gut

funktioniert habe (AK-Nr. 10 S. 3 ff.). Aus den Handelsregistern der Kantone [...]

und [...] geht hervor, dass B.___ als Geschäftsmann tätig war. Im Zeitpunkt der

Darlehensgewährung war er nicht nur Mitglied des Verwaltungsrats der Firma C.___

AG (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...],

eingetragen seit 1981), welche treuhänderische Dienste erbrachte, sondern auch

Mitglied des Verwaltungsrats der Firma F.___ AG mit Sitz in [...] (Auszug aus

dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...], eingetragen seit

2005). Diese Unternehmung handelte mit Waren aller Art, insbesondere mit

Schuhen, Kleidern, Taschen und Accessoires sowie mit damit im Zusammenhang

stehenden Dienstleistungen und Geschäften jeder Art. Weiter war B.___ zur

damaligen Zeit auch Mitglied des Verwaltungsrats der Firma E.___ AG (Auszug aus

dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...], eingetragen seit

2010). Von Februar 2011 bis Februar 2014 hatte er das Amt des VR-Präsidenten

inne, in der Zeit davor und danach fungierte er lediglich als

Verwaltungsratsmitglied. Die Firma E.___ AG war an derselben Adresse

domiziliert wie die Firma C.___ AG und bezweckte den Handel mit Waren aller

Art, insbesondere mit Produkten im Pharma- und Gesundheitsbereich und mit

Rohstoffen, sowie die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von

kosmetischen Produkten. B.___ war in allen drei Firmen einzelzeichnungsberechtigt.

Gemäss Schilderung der

Beschwerdeführerin habe sie die psychischen Probleme ihres Sohnes erst Ende

2014, als dieser in die Psychiatrie eingewiesen worden war, bemerkt. Von

November 2014 bis Anfangs 2015 sei es zu mehreren Zwangseinweisungen gekommen

und von Februar bis Juli 2015 sei er stationär behandelt worden. Seither werde

er ambulant betreut. Den Handelsregistern der Kantone [...] und [...] ist zu

entnehmen, dass im Jahr 2015 in der Zeit zwischen Februar und August über die C.___

AG, die F.___ AG sowie die E.___ AG der Konkurs eröffnet wurde. Die Konkursverfahren

aller drei Unternehmungen wurden mangels Aktiven eingestellt und alle drei

Firmen zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht.

6.4     Die meisten vorhandenen

Angaben beruhen auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Es

fehlt an objektiven Beweisen, die eine Beurteilung nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuliessen. Es ist unklar, ob es im Zeitpunkt

der Darlehensgewährung bereits Anzeichen einer psychischen Erkrankung von B.___

gegeben hat oder ob wirtschaftliche Umstände vorgelegen haben, welche die

Beschwerdeführerin an der Bonität ihres Sohnes hätten zweifeln lassen müssen. Eine

Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin fahrlässig gehandelt hat, indem sie

ihrem Sohn ein Darlehen in der Höhe von CHF 73‘500.00 gewährte und damit

eine risikoreiche Investition tätigte, ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht

möglich.

Weiter ist auch offen, ob die

Beschwerdeführerin sämtliche rechtlichen Möglichkeiten, das Geld

zurückzuerhalten, ausgeschöpft hat. In den Akten findet sich einzig das Schreiben

vom 23. Februar 2015, worin die Beschwerdeführerin ihren Sohn auffordert, ihr

den Betrag von CHF 73‘500.00 innert 10 Tagen zurückzubezahlen. Für den Unterlassungsfall

drohte sie ihm weitere Schritte sowie einen Verzugszins von 5 % an. In diesem

Zeitpunkt war B.___ nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits mehrfach in der

Psychiatrischen Klinik behandelt und über eine seiner drei Firmen war zwischenzeitlich

der Konkurs eröffnet worden (Firma E.___ AG, Eröffnung des Konkurses mit Urteil

vom 19. Februar 2015 mit Wirkung ab demselben Datum). Der Konkurs der

anderen beiden Firmen zeichnete sich wohl bereits ab, wodurch wiederum auch der

Verlust der Arbeitsstelle und damit einhergehend der Verlust der Liquidität von

B.___ zu erwarten waren (vgl. E. II. 6.3 hiervor). In den Akten finden sich keine

Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Sohn rechtliche

Schritte, z.B. in Form einer Betreibung, eingeleitet hätte. Falls sie darauf

verzichtet haben sollte, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, stellt

sich weiter die Frage, ob es ihr aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Sohnes

überhaupt zumutbar war, die Forderung gegen ihn durchzusetzen. Fraglich ist

aber auch, ob Inkassomassnahmen oder betreibungsrechtliche Schritte Aussicht

auf Erfolg gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin erbringt andererseits keinen

Nachweis für die Uneinbringlichkeit des Darlehens (bspw. mittels

Betreibungsregisterauszug ihres Sohnes).

Ob die Voraussetzungen, welche die

Rechtsprechung an einen Vermögensverzicht stellt, in Bezug auf das Darlehen an B.___

in der Höhe von CHF 73‘500.00 erfüllt sind, bleibt somit offen und ist von

der Beschwerdegegnerin abzuklären.

6.5     Was die von B.___ ab dem

Bankkonto der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen im Betrag von total

CHF 7‘100.00 betrifft, so sind diese unbestrittenermassen als Vermögensverzicht

zu bezeichnen und bei der EL-Berechnung entsprechend zu berücksichtigen.

Demnach sind die EL-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2016

sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2016 aufzuheben und

die Akten an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung bzgl. des Darlehens

in der Höhe von CHF 73‘500.00 zurückzuweisen.

7.       Die Beschwerdeführerin ist

weder anwaltlich noch anderswie fachlich qualifiziert vertreten. Sie handelt in

eigener Sache. Ihr ist daher keine (anteilmässige) Parteientschädigung auszurichten

(Art. 61 lit. g ATSG, BGE 118 V 139).

8.       Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Juni 2016 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. August 2016 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.256 Soleure Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.256 Soletta Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.256

Ergänzungsleistungen AHV

Urteil vom

11. Mai 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Weber In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 29. August 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die Versicherte A.___, geb. 1943, ersuchte am 20. April 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente (Urkunde der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

2.       Die AKSO prüfte daraufhin einen allfälligen Anspruch der Versicherten ab 1. April 2016. Unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 70‘600.00 ermittelte sie jedoch einen Einnahmenüberschuss von CHF 8‘231.00 (AK-Nr.

15) und wies mit Verfügung vom 22. Juni 2016 das Leistungsbegehren ab (AK-Nr. 14).

3.       Dagegen erhob die Versicherte am 12. August 2016 (AK-Nr. 16) Einsprache und rügte einerseits die Anrechnung des gewährten Darlehens in der Höhe von CHF 73‘500.00 als Vermögensverzicht und andererseits die ihrer Ansicht nach zu tief angesetzten Wohnnebenkosten.

4.       Die AKSO hielt trotz der in der Einsprache erhobenen Einwände und Darlegungen (vgl. auch AK-Nr. 10 S. 3 ff.) an ihrer Beurteilung fest und bestätigte deshalb ihre Verfügung vom 22. Juni 2016 mit Einspracheentscheid vom 29. August 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5.       Am 28. September 2016 reicht die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein (A.S. 5 ff.) und beantragt, das Darlehen in der Höhe von CHF 73‘500.00 sei nicht als Verzichtsvermögen anzurechnen und die Verfügung sei deshalb aufzuheben.

6.       Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 hält die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an ihrer Auffassung fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 11 ff.).

7.       Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge darauf, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (A.S. 18).

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 70‘600.00 ausgegangen ist. Der für die Beurteilung des Sachverhalts massgebende Zeitpunkt ist derjenige des Einspracheentscheides (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2 mit Hinweisen).

2.       Das Versicherungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei; es ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 3. 3.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2     Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). 3.3     Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Entscheidend für die Risikoabschätzung der Uneinbringlichkeit ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht. Der Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/210 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 f. mit Hinweisen). Ein Verzichtstatbestand ist rechtsprechungsgemäss anzunehmen, wenn bei einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde in der Rechtsprechung ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (CHF 240‘000.00) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/210 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktischer Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten muss klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam. In den vorerwähnten Fällen war für die Bejahung eines Vermögensverzichts jeweils ausschlaggebend, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde (a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). 3.4     Die Uneinbringlichkeit eines Guthabens darf nicht ohne weiteres angenommen werden, solange zu dessen Erhältlichmachung nicht sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Eine Forderung, auf die verzichtet worden ist, kann in der Regel erst dann als uneinbringlich gelten, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu deren Realisierung ausgeschöpft sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2 lit. c). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen und die Uneinbringlichkeit der Forderung auch ohne vorgängiges Beschreiten des Rechtsweges angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen (bspw. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes) erbracht werden. Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass der der versicherten Person rechtlich zustehende Betrag uneinbringlich ist, kann von ihr nicht verlangt werden, gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung einzuleiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts ändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Ist die Uneinbringlichkeit einer rechtmässigen Forderung nicht erstellt, ist diese beim anrechenbaren Einkommen gestützt auf Art. 3c Abs. 1 ELG (heutiger Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2003 P 57/01 E. 4.3)

4.       Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte anhand ihrer Berechnungen ausgabenseitig einen Totalbetrag von CHF 36‘774.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 5 ‘004.00, Wohneigentum: CHF 12‘480.00 [unentgeltliches Wohnrecht CHF 10‘800.00 sowie Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00], Lebensbedarf: CHF 19‘290.00). Die Einnahmen von insgesamt CHF 45‘005.00 setzten sich zusammen aus dem anrechenbaren Vermögen: CHF 6‘646.00 (Sparguthaben/Wert-schriften: CHF 33‘364.00, zzgl. Vermögensverzicht: CHF 70‘600.00, abzgl. Freibetrag: CHF 37‘500.00, davon insgesamt angerechnet 1 / 10), dem Renteneinkommen im Umfang von CHF 27‘444.00 sowie den Vermögenserträgen in der Höhe von CHF 115.00 und dem Wert des unentgeltlichen Wohnrechts von CHF 10‘800.00. Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben resultierte ein Einnahmenüberschuss von CHF 8‘231.00. Zum Vermögensverzicht führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2016 aus, die Beschwerdeführerin habe am

14. Juli 2014 CHF 73‘500.00 an ihren Sohn B.___ weitergegeben und am 29. Dezember 2014 weitere CHF 5‘000.00 sowie am 2. Februar 2015 CHF 2‘100.00. Zwar habe der Sohn die letzten beiden Beträge selbständig mit der Vollmacht bezogen, trotzdem seien ihr diese als Verzicht anzurechnen. Dies ergebe einen totalen Verzicht von CHF 80‘600.00. Unter Berücksichtigung der von Gesetzes wegen jährlich zu gewährenden Reduktion um CHF 10‘000.00 (Art. 17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) betrage der Vermögensverzicht per 1. April 2016 noch CHF 70‘600.00. 5.2     Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 entgegen, sie habe das Darlehen nicht ihrem Sohn, sondern vielmehr dessen Unternehmung, der C.___ AG, gewährt. Diese Unternehmung sei 1981 von ihrem Sohn B.___ und dessen Geschäftspartner gegründet worden. Ihr Sohn habe sie gebeten, ihm für eine Revision CHF 73‘500.00 zu leihen, dies mit dem Versprechen, ihr den Betrag innert drei Wochen wieder zurückzubezahlen (AK-Nr. 10 S. 5). Aus der Belastungsanzeige gehe klar hervor, dass das Darlehen der Firma gewährt worden sei (AK-Nr. 4 S. 5 und Nr. 17 S. 1). Nach vergeblicher mehrmaliger mündlicher Aufforderung habe sie ihren Sohn am 23. Februar 2015 zusätzlich schriftlich gemahnt und aufgefordert, ihr das Darlehen zurückzuzahlen (AK-Nr. 10 S. 7). Sie habe das Schreiben an ihren Sohn gerichtet, da er ihr als Vertreter der Firma C.___ AG CHF 73‘500.00 geschuldet habe. Zudem habe er mit einer Generalvollmacht CHF 7‘100.00 von ihrem Bankkonto bezogen (AK-Nr. 4 S. 6 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, Ende 2014 seien bei ihrem Sohn B.___ gesundheitliche Probleme aufgetreten. Am 14. November 2014 sei er erstmals in die Psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung ihres Sohnes bestanden. Am 29. Oktober 2014 hätten sie ihren 71. Geburtstag gefeiert. Dabei sei weder ihr noch ihrem anderen Sohn D.___ noch dessen Ehefrau etwas aufgefallen. 5.3     Laut öffentlicher Urkunde und Inventar vom 24. / 25. Mai 2011 übernahm B.___ nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin die elterliche Liegenschaft zu Alleineigentum. Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Zweck ihren Miteigentumsanteil in die Erbschaft ein. B.___ wiederum gewährte ihr ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an besagter Liegenschaft (AK-Nr. 7 S. 15 f.). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B.___ vereinbart hatte, dass dieser ihre Rechnungen bezahlt und die Beträge mit ihrem (Erb)Anteil verrechnet d.h. davon in Abzug bringt. Da B.___ mit der Verwaltung ihrer laufenden Ausgaben betraut war, war er sodann auch im Besitz einer Bankvollmacht, die es ihm ermöglichte, Zahlungen zu tätigen. 6. 6.1     Die Beschwerdeführerin gibt an, sie habe der C.___ AG eine Darlehen im Betrag von CHF 73‘000.00 gewährt und keinesfalls beabsichtigt, ihr diesen Betrag zu schenken. Sie habe eine Rückzahlung erwartet und gefordert, als diese nicht fristgerecht erfolgte. Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Schweizerisches Obligationenrecht [OR, SR 220]). Für den Darlehensvertrag (Art. 312 ff. OR) sieht das Gesetz keine Formvorschrift vor, weshalb dieser auch mündlich geschlossen werden kann, was vorliegend gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Fall war und sich auch aus dem Mahn- und Rückforderungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2015 ergibt. In Anbetracht des Vermögensstandes der Beschwerdeführerin erscheint es denn auch glaubwürdig, dass der Betrag von CHF 73‘500.00 ein Darlehen und keine Schenkung darstellt, da der gewährte Darlehensbetrag rund ¾ ihres Gesamtvermögens ausmachte. Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und sie decken sich mit den vorhandenen Akten sowie den Angaben die dem Handelsregister zu entnehmen sind. 6.2     Gemäss (undatiertem) Schreiben der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 10 S. 3 ff.) wurde sie von ihrem Sohn B.___ gebeten, ihm für eine Revision CHF 73‘500.00 zu leihen. Dieser Bitte kam die Beschwerdeführerin nach und überwies am 14. Juli 2014 den Betrag von CHF 73‘500.00 an die Firma C.___ AG, [...], mit dem Zahlungsgrund «B.___ » (AK-Nr. 4 S. 5). Als ihr Sohn das Geld nicht zurückbezahlte, wandte sich die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2015 mit einem eingeschriebenen Brief (Umschlag adressiert an B.___, [...]) mit den folgenden Worten an ihren Sohn (AK-Nr. 10 S. 7): «Am 14. Juli 2014 habe ich dir 73‘500 CHF von meinem Konto […] zur Verfügung gestellt. Du hast mir erklärt, dass du diesen Betrag kurzfristig für eine Revision für einige Tage benötigst und mir den Betrag anschliessend unverzüglich zurücküberweisen. Bis heute hast du trotz mehrfacher Aufforderung per Telefon und SMS das Geld nicht zurücküberwiesen. […]. Bitte überweise die 80‘600 CHF innert 10 Tagen auf mein Konto […]. Falls ich bis dann keine Zahlung erhalte, werde ich weitere Schritte einleiten müssen. Ebenfalls fallen 5 % Verzugszinsen an.» Die Beschwerdeführerin schreibt in ihrem Brief, dass sie ihn, also ihren Sohn, auffordere, ihr das Geld zurückzuzahlen, welches sie ihm gegeben habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er das Geld noch nicht zurücküberwiesen. Die Beschwerdeführerin spricht somit konkret ihren Sohn B.___ an, mit keinem Wort bezieht sie sich auf die Firma C.___ AG. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben zwar an die Geschäftsadresse [...] sandte, doch sowohl der Umschlag als auch das Schreiben an sich waren an B.___ gerichtet. Der Adresskopf auf dem Schreiben enthielt ausserdem noch den Zusatz «E.___ AG». Die C.___ AG und die E.___ AG waren zwar an derselben Adresse domiziliert, doch hatte letztere gar nichts mit dem Darlehen zu tun. Da die Beschwerdeführerin aber trotz Überweisung der Darlehenssumme an die C.___ AG wohl von Anfang an ihren Sohn als eigentlichen Darlehensempfänger und nun auch als für die Rückzahlung Verantwortlichen ansah, stand für sie bei der Rückzahlungsaufforderung auch nicht die Unternehmung im Fokus, sondern vielmehr ihr Sohn. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 73‘500.00 nicht der Firma C.___ AG, sondern ihrem Sohn B.___ geliehen hat. 6.3 6.3.1  Ob die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 73‘500.00 an den Sohn B.___ als risikoreich bzw. fahrlässig zu bezeichnen ist, beurteilt sich vorliegend nach dessen damaliger Bonität, seiner Zahlungsmoral und hier, mit Blick auf entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere auch nach seinem damaligen Gesundheitszustand. 6.3.2  Den Darlegungen der Beschwerdeführerin zufolge hat sich B.___ nach dem Tod ihres Ehemannes um die Verwaltung ihrer laufenden Ausgaben gekümmert, was gemäss ihren Angaben bis 2013 ganz gut funktioniert habe (AK-Nr. 10 S. 3 ff.). Aus den Handelsregistern der Kantone [...] und [...] geht hervor, dass B.___ als Geschäftsmann tätig war. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung war er nicht nur Mitglied des Verwaltungsrats der Firma C.___ AG (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...], eingetragen seit 1981), welche treuhänderische Dienste erbrachte, sondern auch Mitglied des Verwaltungsrats der Firma F.___ AG mit Sitz in [...] (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...], eingetragen seit 2005). Diese Unternehmung handelte mit Waren aller Art, insbesondere mit Schuhen, Kleidern, Taschen und Accessoires sowie mit damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Geschäften jeder Art. Weiter war B.___ zur damaligen Zeit auch Mitglied des Verwaltungsrats der Firma E.___ AG (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...], eingetragen seit 2010). Von Februar 2011 bis Februar 2014 hatte er das Amt des VR-Präsidenten inne, in der Zeit davor und danach fungierte er lediglich als Verwaltungsratsmitglied. Die Firma E.___ AG war an derselben Adresse domiziliert wie die Firma C.___ AG und bezweckte den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Produkten im Pharma- und Gesundheitsbereich und mit Rohstoffen, sowie die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von kosmetischen Produkten. B.___ war in allen drei Firmen einzelzeichnungsberechtigt. Gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie die psychischen Probleme ihres Sohnes erst Ende 2014, als dieser in die Psychiatrie eingewiesen worden war, bemerkt. Von November 2014 bis Anfangs 2015 sei es zu mehreren Zwangseinweisungen gekommen und von Februar bis Juli 2015 sei er stationär behandelt worden. Seither werde er ambulant betreut. Den Handelsregistern der Kantone [...] und [...] ist zu entnehmen, dass im Jahr 2015 in der Zeit zwischen Februar und August über die C.___ AG, die F.___ AG sowie die E.___ AG der Konkurs eröffnet wurde. Die Konkursverfahren aller drei Unternehmungen wurden mangels Aktiven eingestellt und alle drei Firmen zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht. 6.4     Die meisten vorhandenen Angaben beruhen auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Es fehlt an objektiven Beweisen, die eine Beurteilung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuliessen. Es ist unklar, ob es im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits Anzeichen einer psychischen Erkrankung von B.___ gegeben hat oder ob wirtschaftliche Umstände vorgelegen haben, welche die Beschwerdeführerin an der Bonität ihres Sohnes hätten zweifeln lassen müssen. Eine Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin fahrlässig gehandelt hat, indem sie ihrem Sohn ein Darlehen in der Höhe von CHF 73‘500.00 gewährte und damit eine risikoreiche Investition tätigte, ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht möglich. Weiter ist auch offen, ob die Beschwerdeführerin sämtliche rechtlichen Möglichkeiten, das Geld zurückzuerhalten, ausgeschöpft hat. In den Akten findet sich einzig das Schreiben vom 23. Februar 2015, worin die Beschwerdeführerin ihren Sohn auffordert, ihr den Betrag von CHF 73‘500.00 innert 10 Tagen zurückzubezahlen. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihm weitere Schritte sowie einen Verzugszins von 5 % an. In diesem Zeitpunkt war B.___ nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits mehrfach in der Psychiatrischen Klinik behandelt und über eine seiner drei Firmen war zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden (Firma E.___ AG, Eröffnung des Konkurses mit Urteil vom 19. Februar 2015 mit Wirkung ab demselben Datum). Der Konkurs der anderen beiden Firmen zeichnete sich wohl bereits ab, wodurch wiederum auch der Verlust der Arbeitsstelle und damit einhergehend der Verlust der Liquidität von B.___ zu erwarten waren (vgl. E. II. 6.3 hiervor). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Sohn rechtliche Schritte, z.B. in Form einer Betreibung, eingeleitet hätte. Falls sie darauf verzichtet haben sollte, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, stellt sich weiter die Frage, ob es ihr aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Sohnes überhaupt zumutbar war, die Forderung gegen ihn durchzusetzen. Fraglich ist aber auch, ob Inkassomassnahmen oder betreibungsrechtliche Schritte Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin erbringt andererseits keinen Nachweis für die Uneinbringlichkeit des Darlehens (bspw. mittels Betreibungsregisterauszug ihres Sohnes). Ob die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an einen Vermögensverzicht stellt, in Bezug auf das Darlehen an B.___ in der Höhe von CHF 73‘500.00 erfüllt sind, bleibt somit offen und ist von der Beschwerdegegnerin abzuklären. 6.5     Was die von B.___ ab dem Bankkonto der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen im Betrag von total CHF 7‘100.00 betrifft, so sind diese unbestrittenermassen als Vermögensverzicht zu bezeichnen und bei der EL-Berechnung entsprechend zu berücksichtigen. Demnach sind die EL-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2016 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2016 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung bzgl. des Darlehens in der Höhe von CHF 73‘500.00 zurückzuweisen.

7.       Die Beschwerdeführerin ist weder anwaltlich noch anderswie fachlich qualifiziert vertreten. Sie handelt in eigener Sache. Ihr ist daher keine (anteilmässige) Parteientschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG, BGE 118 V 139).

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Juni 2016 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29. August 2016 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Weber