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VSBES.2016.231

Altersrente / Drittauszahlung

Solothurn · 2016-08-04 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 im Betrag von insgesamt CHF 5‘583.00 zu Recht nicht an ihn, sondern an die Sozialen Dienste ausbezahlt hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens bilden einzelne Buchungen im «Klientenkonto» der Sozialen Dienste, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. März 2017 beanstanden lässt.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1‘632.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 414.15 während zehn Jahren, wenn A.___zur Nachzahlung in der Lage ist(Art. 123 ZPO).

4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom11. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn,Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

Soziale Dienste [...]

Beigeladene (Gegnerin)

betreffendAltersrente / Drittauszahlung

(Einspracheentscheid vom 4. August 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1950, bezieht eine ordentliche Altersrente der AHV und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie Ergänzungsleistungen.

2.       Am 10. März 2016 stellten die Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: Soziale Dienste) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein «Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» (Ausgleichskasse, Beleg-Nr. [AK-Nr.] 7). Sie verlangten, die AHV-Rente (nicht dagegen die übrigen Leistungen) sei direkt an die Sozialen Dienste auszubezahlen. In der Folge zahlte die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente des Beschwerdeführers für April 2016 an die Sozialen Dienste aus. Am 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer den Antrag stellen, entweder sei die Drittauszahlung umgehend rückgängig zu machen oder es sei eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (AK-Nr. 11).

3.       Am 9. Mai 2016 erliess die Beschwerdegegnerin die verlangte Verfügung (AK-Nr. 13). Sie hielt fest, sie habe am 29. März 2016 ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Rente an die Sozialen Dienste erhalten. Gestützt auf die entsprechende Begründung sei dem Gesuch entsprochen worden. Die AHV-Rente von CHF 1‘861.00 pro Monat werde daher rückwirkend ab 1. April 2016 an die Sozialen Dienste ausbezahlt.

4.       Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 (AK-Nr. 21) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 Einsprache erheben. Er verlangte, die Drittauszahlung sei umgehend rückgängig zu machen, und stellte weitere Anträge. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5.       Mit Einspracheentscheid vom

4. August 2016 (AK-Nr. 29; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Weiter wurde festgestellt, die Sozialen Dienste hätten das Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Rente am 20. Juni 2016 aufgehoben und die AHV-Rente für die Zeit seit 1. Juli 2016 werde deshalb wieder an den Beschwerdeführer ausbezahlt.

6.       Am 12. September 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2016 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.  Der Einspracheentscheid vom 4. August 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.  Es sei dem Beschwerdeführer die AHV-Altersrente von monatlich CHF 1‘861.00 für die Monate April bis und mit Juni 2016, also der Gesamtbetrag von CHF 5‘583.00, nachträglich zu bezahlen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.  Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

5.  Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

7.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 auf eine ausführliche Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

8.       Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig werden die Sozialen Dienste zum Verfahren beigeladen. Sie reichen am 26. Oktober 2016 (Postaufgabe) eine schriftliche Stellungnahme ein.

9.       Von der ihm mit Verfügung vom

19. Januar 2017 (A.S. 55) eingeräumten Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern, macht der Beschwerdeführer am 3. März 2017 Gebrauch (A.S. 62 f.). Sein Vertreter reicht am 20. April 2017 seine Kostennote ein.

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 im Betrag von insgesamt CHF 5‘583.00 zu Recht nicht an ihn, sondern an die Sozialen Dienste ausbezahlt hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens bilden einzelne Buchungen im «Klientenkonto» der Sozialen Dienste, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. März 2017 beanstanden lässt.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1‘632.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 414.15 während zehn Jahren, wenn A.___zur Nachzahlung in der Lage ist(Art. 123 ZPO).

4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer