opencaselaw.ch

VSBES.2016.199

Krankenversicherung KVG

Solothurn · 2016-04-15 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde zu seinen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 94.00 zugesprochen, welche jeweils direkt an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Somit schuldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin monatlich Prämienzahlungen von CHF 283.00 (Gesamtprämie von CHF 377.00 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 94.00). Nachdem der Beschwerdeführer unter anderem die Prämienzahlungen für die Monate Juli – Oktober 2015 nicht geleistet hatte, wurde er von der Beschwerdegegnerin nach erfolgten Mahnungen am 4. Januar 2016 sowie am 4. März 2016 (vgl. E. I. 1 vorstehend) betrieben. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der AKSO vom 10. März 2016 (V-Nr. I 9) rückwirkend für die Monate Juli - Dezember 2015 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 398.00 zugesprochen, wobei hiervon die bereits ausgerichtete Prämienverbilligung von CHF 94.00 abgezogen wurde (398.00 - 94.00 = CHF 304.00). In der Folge wurde der gesamte Prämienverbilligungsbetrag (6 x CHF 304.00) der Beschwerdegegnerin überwiesen. Diese überwies den erhaltenen Betrag dem Beschwerdeführer, abzüglich der ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bezahlten, aber noch nicht gemahnten restlichen Dezember-Prämie (6 x CHF 304.00 abzüglich CHF 283.00 = CHF 1‘541.00; s. Verrechnungsübersicht vom 25. März 2016; V-Nr. I 10).

4.3     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte die rückwirkend an sie ausbezahlte Prämienverbilligung direkt mit den ausstehenden Prämienforderungen verrechnen können,ist festzuhalten, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm kennt (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Die Praxis erlaubt den Krankenkassen aber, geschuldete Versicherungsleistungen mit ausstehenden Prämienforderungen zu verrechnen, während der versicherten Person prinzipiell kein Recht zur Verrechnung zusteht (BGE 126 V 265 E. 4a S. 268 f., 110 V 183 E. 2 und 3 S. 185 f.; RKUV 2005 Nr. KV 343 S. 358 (Urteil L. vom 22. Juli 2005, K 114/03). Unabhängig davon ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass es befremdlich wirkt, wenn die Beschwerdegegnerin ihm einerseits CHF 1‘521.00 an Prämienverbilligungen (die Periode Juli – Dezember 2015 betreffend) überweist und gleichzeitig das Betreibungs- bzw. Verwaltungsverfahren betreffend ausstehender Prämienforderung für die Monate Juli – Oktober 2015 weiterführt, anstatt die ausstehenden Prämienforderungen mit der nunmehr für denselben Zeitraum nachgezahlten Prämienverbilligung zu verrechnen. Im Zeitpunkt der rückwirkenden Zusprechung der höheren Prämienverbilligung und der direkten Auszahlung an die Beschwerdegegnerin waren jedoch die Kosten für Mahnung, Bearbeitung und Betreibung bereits entstanden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Eine Verrechnung hätte diese Aufwendungen daher nicht mehr verhindern können. Ob die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen wäre, die Prämienverbilligung zur Tilgung der Ausstände zu verwenden, ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend und kann offen gelassen werden. Da die Höhe der Mahnkosten ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Versicherungsgericht bildet, kann auch nicht gesagt werden, dass dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdegegnerin die Prämienforderung vorweg verrechnet und vom Beschwerdeführer nur noch die Mahn- und Bearbeitungskosten zurückgefordert hätte. Damit ist die Beschwerde unter diesem Aspekt unbegründet.

5.       Zusammenfassend ist somit in den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 1‘412.00 (CHF 1‘132.00 für ausstehende Prämien + CHF 120.00 Mahnkosten + CHF 160.00 Bearbeitungskosten) nebst 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf dem Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf dem Betrag von CHF 566.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 22. Juni 2016 dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen von CHF 280.00 auf CHF 120.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘412.00 nebst 5 % Verzugszins seit

17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1     Mit Zahlungsbefehl Nr. […] vom

E. 4 4.1     Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) sei für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 eine Prämienpauschale von CHF 398.00 und ab 1. Juli 2016 eine Prämienpauschale in Höhe von CHF 417.00 direkt an die Beschwerdegegnerin überwiesen worden. Gemäss Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2016 habe er über ein Guthaben in der Höhe von CHF 1‘722.00 verfügt, weshalb die Beschwerdegegnerin damit die ausstehenden Forderungen hätte verrechnen können.

4.2     Gemäss den Akten sowie den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich diesbezüglich folgender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde zu seinen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 94.00 zugesprochen, welche jeweils direkt an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Somit schuldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin monatlich Prämienzahlungen von CHF 283.00 (Gesamtprämie von CHF 377.00 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 94.00). Nachdem der Beschwerdeführer unter anderem die Prämienzahlungen für die Monate Juli – Oktober 2015 nicht geleistet hatte, wurde er von der Beschwerdegegnerin nach erfolgten Mahnungen am 4. Januar 2016 sowie am 4. März 2016 (vgl. E. I. 1 vorstehend) betrieben. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der AKSO vom 10. März 2016 (V-Nr. I 9) rückwirkend für die Monate Juli - Dezember 2015 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 398.00 zugesprochen, wobei hiervon die bereits ausgerichtete Prämienverbilligung von CHF 94.00 abgezogen wurde (398.00 - 94.00 = CHF 304.00). In der Folge wurde der gesamte Prämienverbilligungsbetrag (6 x CHF 304.00) der Beschwerdegegnerin überwiesen. Diese überwies den erhaltenen Betrag dem Beschwerdeführer, abzüglich der ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bezahlten, aber noch nicht gemahnten restlichen Dezember-Prämie (6 x CHF 304.00 abzüglich CHF 283.00 = CHF 1‘541.00; s. Verrechnungsübersicht vom 25. März 2016; V-Nr. I 10).

4.3     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte die rückwirkend an sie ausbezahlte Prämienverbilligung direkt mit den ausstehenden Prämienforderungen verrechnen können,ist festzuhalten, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm kennt (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Die Praxis erlaubt den Krankenkassen aber, geschuldete Versicherungsleistungen mit ausstehenden Prämienforderungen zu verrechnen, während der versicherten Person prinzipiell kein Recht zur Verrechnung zusteht (BGE 126 V 265 E. 4a S. 268 f., 110 V 183 E. 2 und 3 S. 185 f.; RKUV 2005 Nr. KV 343 S. 358 (Urteil L. vom 22. Juli 2005, K 114/03). Unabhängig davon ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass es befremdlich wirkt, wenn die Beschwerdegegnerin ihm einerseits CHF 1‘521.00 an Prämienverbilligungen (die Periode Juli – Dezember 2015 betreffend) überweist und gleichzeitig das Betreibungs- bzw. Verwaltungsverfahren betreffend ausstehender Prämienforderung für die Monate Juli – Oktober 2015 weiterführt, anstatt die ausstehenden Prämienforderungen mit der nunmehr für denselben Zeitraum nachgezahlten Prämienverbilligung zu verrechnen. Im Zeitpunkt der rückwirkenden Zusprechung der höheren Prämienverbilligung und der direkten Auszahlung an die Beschwerdegegnerin waren jedoch die Kosten für Mahnung, Bearbeitung und Betreibung bereits entstanden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Eine Verrechnung hätte diese Aufwendungen daher nicht mehr verhindern können. Ob die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen wäre, die Prämienverbilligung zur Tilgung der Ausstände zu verwenden, ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend und kann offen gelassen werden. Da die Höhe der Mahnkosten ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Versicherungsgericht bildet, kann auch nicht gesagt werden, dass dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdegegnerin die Prämienforderung vorweg verrechnet und vom Beschwerdeführer nur noch die Mahn- und Bearbeitungskosten zurückgefordert hätte. Damit ist die Beschwerde unter diesem Aspekt unbegründet.

5.       Zusammenfassend ist somit in den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 1‘412.00 (CHF 1‘132.00 für ausstehende Prämien + CHF 120.00 Mahnkosten + CHF 160.00 Bearbeitungskosten) nebst 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf dem Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf dem Betrag von CHF 566.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 22. Juni 2016 dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen von CHF 280.00 auf CHF 120.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘412.00 nebst 5 % Verzugszins seit

17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom7. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Vivao Sympany AG,Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

betreffendKrankenversicherung KVG(Einspracheentscheide vom 22. Juni 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.

1.1     Mit Zahlungsbefehl Nr. […] vom

4. Januar 2016 liess die Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli - August 2015 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] I 4). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 566.00, 2 x CHF 140.00 für Mahnkosten, CHF 80.00 für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins ab dem 17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2016 (V-Nr. I 5), wobei darin neben den Prämien sowie den Bearbeitungs- und den Betreibungskosten nur noch Mahnspesen von CHF 140.00 eingefordert wurden. Die dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. I 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

22. Juni 2016 (A.S. [Akten-Seite] 5 ff.) ab.

II.

1.

1.1     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 1‘132.00 (zuzüglich Mahnkosten von CHF 280.00 und Bearbeitungskosten von CHF 160.00 sowie 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf den Betrag von CHF 566.00) strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bisAbs. 1 lit. a GO).

1.2     Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Kran­kenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b).Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

2.Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahn- und Bearbeitungskosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

4.

4.1     Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) sei für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 eine Prämienpauschale von CHF 398.00 und ab 1. Juli 2016 eine Prämienpauschale in Höhe von CHF 417.00 direkt an die Beschwerdegegnerin überwiesen worden. Gemäss Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2016 habe er über ein Guthaben in der Höhe von CHF 1‘722.00 verfügt, weshalb die Beschwerdegegnerin damit die ausstehenden Forderungen hätte verrechnen können.

4.2     Gemäss den Akten sowie den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich diesbezüglich folgender Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde zu seinen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 94.00 zugesprochen, welche jeweils direkt an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Somit schuldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin monatlich Prämienzahlungen von CHF 283.00 (Gesamtprämie von CHF 377.00 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 94.00). Nachdem der Beschwerdeführer unter anderem die Prämienzahlungen für die Monate Juli – Oktober 2015 nicht geleistet hatte, wurde er von der Beschwerdegegnerin nach erfolgten Mahnungen am 4. Januar 2016 sowie am 4. März 2016 (vgl. E. I. 1 vorstehend) betrieben. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der AKSO vom 10. März 2016 (V-Nr. I 9) rückwirkend für die Monate Juli - Dezember 2015 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 398.00 zugesprochen, wobei hiervon die bereits ausgerichtete Prämienverbilligung von CHF 94.00 abgezogen wurde (398.00 - 94.00 = CHF 304.00). In der Folge wurde der gesamte Prämienverbilligungsbetrag (6 x CHF 304.00) der Beschwerdegegnerin überwiesen. Diese überwies den erhaltenen Betrag dem Beschwerdeführer, abzüglich der ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bezahlten, aber noch nicht gemahnten restlichen Dezember-Prämie (6 x CHF 304.00 abzüglich CHF 283.00 = CHF 1‘541.00; s. Verrechnungsübersicht vom 25. März 2016; V-Nr. I 10).

4.3     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte die rückwirkend an sie ausbezahlte Prämienverbilligung direkt mit den ausstehenden Prämienforderungen verrechnen können,ist festzuhalten, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm kennt (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Die Praxis erlaubt den Krankenkassen aber, geschuldete Versicherungsleistungen mit ausstehenden Prämienforderungen zu verrechnen, während der versicherten Person prinzipiell kein Recht zur Verrechnung zusteht (BGE 126 V 265 E. 4a S. 268 f., 110 V 183 E. 2 und 3 S. 185 f.; RKUV 2005 Nr. KV 343 S. 358 (Urteil L. vom 22. Juli 2005, K 114/03). Unabhängig davon ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass es befremdlich wirkt, wenn die Beschwerdegegnerin ihm einerseits CHF 1‘521.00 an Prämienverbilligungen (die Periode Juli – Dezember 2015 betreffend) überweist und gleichzeitig das Betreibungs- bzw. Verwaltungsverfahren betreffend ausstehender Prämienforderung für die Monate Juli – Oktober 2015 weiterführt, anstatt die ausstehenden Prämienforderungen mit der nunmehr für denselben Zeitraum nachgezahlten Prämienverbilligung zu verrechnen. Im Zeitpunkt der rückwirkenden Zusprechung der höheren Prämienverbilligung und der direkten Auszahlung an die Beschwerdegegnerin waren jedoch die Kosten für Mahnung, Bearbeitung und Betreibung bereits entstanden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Eine Verrechnung hätte diese Aufwendungen daher nicht mehr verhindern können. Ob die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen wäre, die Prämienverbilligung zur Tilgung der Ausstände zu verwenden, ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend und kann offen gelassen werden. Da die Höhe der Mahnkosten ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Versicherungsgericht bildet, kann auch nicht gesagt werden, dass dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdegegnerin die Prämienforderung vorweg verrechnet und vom Beschwerdeführer nur noch die Mahn- und Bearbeitungskosten zurückgefordert hätte. Damit ist die Beschwerde unter diesem Aspekt unbegründet.

5.       Zusammenfassend ist somit in den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 1‘412.00 (CHF 1‘132.00 für ausstehende Prämien + CHF 120.00 Mahnkosten + CHF 160.00 Bearbeitungskosten) nebst 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf dem Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf dem Betrag von CHF 566.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 22. Juni 2016 dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen von CHF 280.00 auf CHF 120.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘412.00 nebst 5 % Verzugszins seit

17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch