Rückforderung Taggelder / Erlass
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1 Der 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Februar 2010 bei der B.___,
[...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), als Zeitungsverträger in einem
Arbeitspensum von 56 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 19. Februar
2014 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer
sei am 17. Februar 2014 bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
gestürzt, als Wild in sein Fahrrad gesprungen sei. Dabei habe er sich Schmerzen
am linken Knie sowie am Rücken beidseits zugezogen (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.]
1).
1.2 Die Beschwerdegegnerin sprach
dem Beschwerdeführer daraufhin mit einem an die Arbeitgeberin gerichteten
Schreiben Mitteilung vom 21. Februar 2014 ein Taggeld von CHF 138.45 pro
Kalendertag, beginnend am 20. Februar 2014, zu und übernahm die
Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 2). Dies bestätigte sie sodann mit Schreiben
an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 9).
1.3 Ab 24. Februar 2014 war der
Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 7) und konnte
die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (vgl. Suva-Nr. 29).
1.4 Mit Verfügung vom
23. Januar 2015 (Suva-Nr. 66) stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen auf den 28. Februar 2015 ein. Zur Begründung wurde erklärt, der
Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 17. Februar 2014 eingestellt
hätte (Status quo sine), sei spätestens am 28. Februar 2015 erreicht, so
dass der Fall abzuschliessen sei.
2. Offenbar im Zusammenhang mit
einem neuen Unfallereignis hatte die Beschwerdegegnerin am 9. November
2015 telefonischen Kontakt mit der Arbeitgeberin betreffend deren Lohnangaben
(Suva-Nr. 77). In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis,
dem Beschwerdeführer seien für den Unfall vom 17. Februar 2014 zu hohe
Taggelder ausbezahlt worden, weil die Lohndaten im System falsch erfasst worden
seien (vgl. Suva-Nr. 81, 82). Um einen allfälligen Erlass der Rückforderung
prüfen zu können, holte sie Angaben des Beschwerdeführers ein (Suva-Nrn. 84
ff.). Weiter veranlasste sie einen Aussendienst-Bericht vom 21. März 2016
(Suva-Nr. 88).
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2016 (A.S. 22 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Die Parteien halten mit
Eingaben vom 20. September 2016 (A.S. 31 f.) und 4. Oktober 2016
(A.S. 35) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
7. Am 21. Oktober 2016 lässt
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote einreichen (A.S. 37
f.), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2016
(A.S. 39) zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Gemäss § 54
bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO,
BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert
bis höchstens CHF 30'000.00. Gegenstand des Einspracheentscheids und der
Beschwerde bildet eine Rückforderung von CHF 10‘961.63. Der Streitwert
liegt somit unter der Grenze von CHF 30‘000.00, weshalb die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2. Mit dem Einspracheentscheid
wurde über die Rückforderung und gleichzeitig über die Erlassfrage entschieden.
Angefochten ist einzig die Verweigerung des Erlasses der Rückforderung. Nach
der anwendbaren verfahrensrechtlichen Regelung (Art. 3 Abs. 1 und 2
sowie Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]) wäre über den Erlass – sofern nicht offensichtlich ist,
dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 Abs.3 ATSV) – erst zu
entscheiden, wenn die Rückforderung rechtskräftig feststeht. Die Beschwerdegegnerin
hätte daher im Prinzip nicht innerhalb des Einspracheentscheids über die
Rückforderung zugleich auch im verneinenden Sinn über den Erlass entscheiden
dürfen, sondern dazu eine separate Verfügung erlassen müssen. Sie war sich
dessen auch bewusst, hat indessen aus verfahrensökonomischen Gründen auch den
Erlass materiell geprüft (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 3b). Der
Beschwerdeführer hatte in der Einsprache eine einheitliche Verfügung über den
Rückforderungsbetrag und den Erlass erbeten (Suva-Nr. 92 S. 4). Da
sich die Parteien ausführlich zur Erlassfrage und namentlich zum umstrittenen
Punkt des guten Glaubens geäussert haben, erschiene es unter diesen Umständen als
formalistischer Leerlauf, das gewählte Vorgehen zu bemängeln und aus diesem
Grund eine Rückweisung vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde
und die Erlassfrage materiell zu behandeln. Entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 8) ist ein Feststellungsurteil über das Bestehen oder Nichtbestehen
des guten Glaubens zu fällen.
3. Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Vorliegend umstritten ist, ob
der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm vom 20. Februar 2014 bis
28. Februar 2015 ausgerichteten, zu hohen Taggelder gutgläubig war.
3.1 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung
ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der
Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c
S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der
erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den
Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138
V 218 E. 4 S. 220 f.; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 mit Hinweis
9C_14/2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht
nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein
anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu
erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom
7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist der gute Glaube
regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Mitteilung oder ein
Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen
darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet
oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014
vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und
Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweis- bzw. Erkundigungspflicht der
versicherten Person.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist
bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann
oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte
erkennen sollen.
4. Dem Beschwerdeführer wurden
in der Zeit vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 Taggelder in
der Höhe von insgesamt CHF 26‘176.30 ausbezahlt. Korrekt wäre gemäss dem
insoweit unangefochtenen Einspracheentscheid ein Anspruch von CHF 15‘214.67
(entsprechend 373 Taggeldern bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und
einem Taggeldansatz von CHF 81.57 [versicherter Jahresverdienst CHF 37‘216.46
x 80 % : 365]). Dies entspricht (mit einer minimalen Rundungsdifferenz)
der Berechnung in der Einsprache (Suva-Nr. 92 S. 5).
5. Dem Beschwerdeführer ist nach
Lage der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst zu hohe Taggeldleistungen
bezogen und dies der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Zu prüfen ist somit
einzig, ob der Beschwerdeführer seine Melde- und Anzeigepflicht, insbesondere
aber seine Kontroll- und Erkundigungspflicht in einer Weise verletzt hat,
welche als grob fahrlässig bezeichnet werden muss. In zeitlicher Hinsicht ist
massgebend, ob der Beschwerdeführer während des Bezugs der zur Diskussion stehenden
Leistungen, hier vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015,
gutgläubig war.
5.1 Zu den Informationen, welche
dem Beschwerdeführer während des relevanten Zeitraums vorlagen, lässt sich den
Akten Folgendes entnehmen:
5.1.1 Gemäss dem Kumulativjournal
(Suva-Nr. 77 S. 2) erzielte der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis
Januar 2014 monatliche Erwerbseinkünfte (inkl. Sonntagszulagen und inkl.
Kinderzulagen von monatlich CHF 600.00 bis November 2013 und CHF 650.00
ab Dezember 2013) zwischen CHF 2‘629.85 und CHF 3‘602.65. Für die
genannten sieben Monate zusammengenommen resultierte ein Verdienst von
CHF 21‘709.60, der durchschnittlich CHF 3‘101.30 pro Monat (inkl.
Kinderzulagen) entspricht und hochgerechnet auf ein Jahr einen Betrag von CHF 37‘216.45
ergibt (vgl. Einspracheentscheid, S. 5). Der Verdienst im ersten Halbjahr
2013 war deutlich niedriger.
5.1.2 Mit dem bereits erwähnten
Schreiben vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 9) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, das Taggeld betrage pro
Kalendertag CHF 138.45 und werde ihm durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Wie
das Taggeld berechnet wurde, lässt sich dem Brief nicht entnehmen. Mit dem
genannten Taggeldansatz ergibt sich bei 30 Kalendertagen pro Monat ein
monatlicher Betrag von CHF 4‘153.50.
5.1.3 Die eigentlichen
Taggeldzahlungen erfolgten nicht durch die Beschwerdegegnerin. Vielmehr wurden
die Taggelder dem Beschwerdeführer durch die Arbeitgeberin zusammen mit dem
Lohn ausbezahlt.
Den eingereichten «Kumulativjournalen
Mitarbeiter» ist zu entnehmen, dass die Taggelder durch die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers während der hier massgeblichen Zeitspanne vom
20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 wie folgt ausbezahlt wurden
(vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 6a, 6b, 7a): Februar 2014 kein SUVA-Taggeld;
März 2014 CHF 2'492.80; April 2014 CHF 2'631.50; Mai 2014 kein
SUVA-Taggeld; Juni 2014 CHF 4'639.75; Juli 2014 kein SUVA-Taggeld; August
2014 CHF 3'878.00; September kein SUVA-Taggeld; Oktober 2014
CHF 2'908.50; November 2014 kein SUVA-Taggeld; Dezember 2014
CHF 3'393.75; Januar 2015 CHF 6'232.50; Februar 2015
CHF 1'605.80.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt
nach Lage der Akten nicht über eine qualifizierte Ausbildung. Deutsch ist nicht
seine Muttersprache, er beherrscht die deutsche Sprache aber gut. Im Verfahren,
einschliesslich der aktenkundigen Begutachtung aus dem Jahr 2012
(Suva-Nr. 45), musste denn auch zu keinem Zeitpunkt eine Übersetzungshilfe
beigezogen werden. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger. Zwei
seiner Kinder (geboren 1997 und 2000) besuchen das Gymnasium. Daher ist davon
auszugehen, dass sie während des hier relevanten Zeitraums in der Lage waren,
ihn administrativ zu unterstützen, falls dies notwendig gewesen wäre. Der
Beschwerdeführer ist demnach zweifellos nicht rechtskundig und dürfte in
administrativen Belangen nicht übermässig gewandt sein, er kann aber auch nicht
als unbeholfen bezeichnet werden und verfügt ausserdem über mögliche Unterstützung
aus dem engsten Umfeld. Es kann und muss von ihm nicht erwartet werden, dass er
die erhaltenen Dokumente und die bezogenen Zahlungen im Detail nachrechnet und
nachzuvollziehen versucht. Unter dem Aspekt der Kontroll- und
Erkundigungspflicht ist jedoch zu verlangen, dass er zumindest eine
Plausibilitätsprüfung vornimmt und kontrolliert, ob die Grössenordnung
zutreffen kann.
5.3 Vor diesem Hintergrund kann
der gute Glaube beim Bezug der Taggelder für den Zeitraum vom 20. Februar
2014 bis 28. Februar 2015 nicht bejaht werden: Der im Schreiben vom 28. Februar
2014 (Suva-Nr. 9; E. II. 5.1.2 hiervor) genannte Taggeldansatz von
CHF 138.45 pro Kalendertag, entsprechend rund CHF 4‘150.00 pro Monat,
ist deutlich höher als jeder einzelne Monatsverdienst, den der Beschwerdeführer
seit Anfang 2013 erzielt hatte. Auch im Vergleich zum deutlich höheren
Monatsdurchschnitt der Zeit von Juli 2013 bis Januar 2014, der sich auf rund
CHF 3‘100.00 belief (E. II. 5.1.1 Hiervor), besteht eine massive Erhöhung
um 34 %. Es kommt hinzu, dass das Taggeld niedriger sein müsste als der
versicherte Verdienst, was dem Beschwerdeführer, der schon zuvor UVG-Leistungen
bezogen hatte, nicht unbekannt sein konnte. Das angegebene Taggeld ist
dermassen hoch, dass der Beschwerdeführer bei Wahrung der ihm zumutbaren Sorgfalt
und Aufmerksamkeit die Differenz hätte erkennen und eine entsprechende
Rückfrage tätigen müssen.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte,
der Beschwerdeführer habe das Schreiben vom 28. Februar 2014 nicht
erhalten oder übersehen, mussten die ersten Taggeld-Auszahlungen, die mit den
Monatslöhnen für März 2014 und April 2014 erfolgten, bei Wahrung der gebotenen,
dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ebenfalls Anlass zu Zweifeln und entsprechenden
Rückfragen geben: Die unter dem Titel «Suva-Taggeld» erfolgte Zahlung für März
2014 von CHF 2‘492.80 ist ungefähr ebenso hoch wie der Durchschnittslohn
(ohne Kinderzulagen) der Monate Juli 2013 bis Januar 2014 und erheblich höher
als der im März 2014 mit dem verbleibenden Pensenanteil von 50 % erzielte
Verdienst. Mit Blick darauf, dass das Taggeld ab 24. Februar 2014 auf
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % basierte und somit (bei einer
Taggeldhöhe von 80 %) bloss 40 % des versicherten Verdienstes ausmachen
sollte, musste diese Taggeldhöhe – auch wenn der zusätzliche Taggeldanspruch
vom 20. bis 28. Februar 2014 mitberücksichtigt wird – selbst bei einer
oberflächlichen Prüfung als wenig realistisch erscheinen. Dasselbe gilt noch
verstärkt für die Zahlung von CHF 2‘631.50 im April 2014, die noch höher
ausfiel und keinen früheren Anspruch enthalten konnte.
Zusammengefasst musste der
Beschwerdeführer den Fehler der Beschwerdegegnerin, die aus nicht nachvollziehbaren
Gründen von einem versicherten Verdienst von CHF 63‘153.30 (statt CHF 30‘454.25)
ausging (vgl. E. I. 3.1 hiervor), bereits aufgrund des Schreibens vom 28. Februar
2014 erkennen. Angesichts der erheblichen Differenz lässt es sich nur durch
Unterlassen jeglicher Überprüfung erklären, wenn er den Fehler nicht bemerkte.
Dieses Unterlassen der Überprüfung entspricht einer Verletzung der
Kontrollpflicht und hat als grob fahrlässig zu gelten. Auch dass das in den
Lohnzahlungen für März 2014 und April 2014 enthaltene Suva-Taggeld sowohl im
Vergleich zum Restverdienst bei einem hälftigen Pensum als auch im Vergleich
zum vor dem Unfall erzielten Verdienst eindeutig und augenfällig zu hoch war,
musste dem Beschwerdeführer – sollte er das Schreiben vom 28. Februar 2014
nicht erhalten haben – bereits im Rahmen einer oberflächlichen Durchsicht
auffallen und ihn zu Rückfragen veranlassen. Auch insoweit ist das Unterlassen
einer Rückfrage als grobe Nachlässigkeit zu bezeichnen.
Unbehelflich ist der Einwand, der
Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, der versicherte Verdienst bemesse sich
aufgrund des Einkommens, das er vor einem ersten Unfall im Jahr 2007 erzielt
habe (Beschwerde S.
E. 7 Ziffer 7). Die Anstellung bei der B.___, [...], bestand schon seit dem 1. Februar 2010 und aufgrund der Akten war klar, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einem Rückfall zu diesem früheren Unfall ausging. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von einem Rückfall ausgegangen wäre und – unzutreffenderweise, vgl. Art. 23 Abs. 8 UVV – angenommen haben sollte, es sei der vor dem damaligen Unfall erzielte Lohn massgebend, wäre der Verzicht auf eine entsprechende Rückfrage als grobe Nachlässigkeit zu werten, die den guten Glauben ausschliesst. Der gute Glaube ist unter diesen Umständen von Anfang an zu verneinen. Dies schliesst den Erlass der Rückforderung aus, so dass über die entsprechende Feststellung hinaus (E. II. 2 hiervor am Ende) ein materieller Entscheid zu fällen ist. Der Einspracheentscheid ist, soweit er angefochten wurde, zu bestätigen. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 20.06.2017 VSBES.2016.186 Soleure Versicherungsgericht 20.06.2017 VSBES.2016.186 Soletta Versicherungsgericht 20.06.2017 VSBES.2016.186
Rückforderung Taggelder / Erlass
Urteil vom
20. Juni 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiberin Jäggi In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin betreffend Rückforderung Taggelder / Erlass (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2016) zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Februar 2010 bei der B.___, [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), als Zeitungsverträger in einem Arbeitspensum von 56 % angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 19. Februar 2014 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei am 17. Februar 2014 bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gestürzt, als Wild in sein Fahrrad gesprungen sei. Dabei habe er sich Schmerzen am linken Knie sowie am Rücken beidseits zugezogen (Suva-Akten Nr. [Suva-Nr.] 1). 1.2 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer daraufhin mit einem an die Arbeitgeberin gerichteten Schreiben Mitteilung vom 21. Februar 2014 ein Taggeld von CHF 138.45 pro Kalendertag, beginnend am 20. Februar 2014, zu und übernahm die Heilbehandlungskosten (Suva-Nr. 2). Dies bestätigte sie sodann mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 9). 1.3 Ab 24. Februar 2014 war der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 7) und konnte die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen (vgl. Suva-Nr. 29). 1.4 Mit Verfügung vom
23. Januar 2015 (Suva-Nr. 66) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf den 28. Februar 2015 ein. Zur Begründung wurde erklärt, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 17. Februar 2014 eingestellt hätte (Status quo sine), sei spätestens am 28. Februar 2015 erreicht, so dass der Fall abzuschliessen sei.
2. Offenbar im Zusammenhang mit einem neuen Unfallereignis hatte die Beschwerdegegnerin am 9. November 2015 telefonischen Kontakt mit der Arbeitgeberin betreffend deren Lohnangaben (Suva-Nr. 77). In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer seien für den Unfall vom 17. Februar 2014 zu hohe Taggelder ausbezahlt worden, weil die Lohndaten im System falsch erfasst worden seien (vgl. Suva-Nr. 81, 82). Um einen allfälligen Erlass der Rückforderung prüfen zu können, holte sie Angaben des Beschwerdeführers ein (Suva-Nrn. 84 ff.). Weiter veranlasste sie einen Aussendienst-Bericht vom 21. März 2016 (Suva-Nr. 88). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 7. April 2016 (Suva-Nr. 89) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 14‘686.90 zurück. Gleichzeitig lehnte sie es ab, die Rückforderung zu erlassen. Zur Begründung wurde erklärt, es sei irrtümlicherweise ein versicherter Jahresverdienst von CHF 63'153.30 statt CHF 30'454.25 erfasst worden. Die in der Zeitspanne vom 20. Februar 2014 bis
28. Februar 2015 zu viel bezahlten Taggelder ergäben einen Saldo von CHF 14'686.90 zu ihren Gunsten, der zurückverlangt werden müsse. Ein Erlass der Rückforderung scheide aus, denn beim Beschwerdeführer sei nicht von einem guten Glauben zu sprechen, da er im Schadenfall nahezu doppelt so viel Lohnersatz erhalten habe als bei voller Arbeitsfähigkeit. 3.2 Der Beschwerdeführer liess am
9. Mai 2016 Einsprache erheben (Suva-Nr. 92). Er beantragte, der Rückforderungsbetrag sei auf CHF 10‘963.45 herabzusetzen und die Rückerstattung sei ihm zu erlassen. 3.3 Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie den Rückforderungsanspruch von CHF 14'686.90 auf CHF 10'961.63 reduzierte (Dispositiv-Ziffer 1, erster Satz). Im Übrigen, betreffend den Erlass, wurde die Einsprache abgewiesen, weil die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht gutgläubig bezogen worden seien (Dispositiv-Ziffer 1, zweiter Satz).
4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei Erhalt der zu hohen Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin in der Periode vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 in gutem Glauben war. 2. In Aufhebung des Einspracheentscheid-Dispositiv Nr. 1, zweiter Satz, seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den vollständigen, eventuell den teilweisen Erlass der Rückforderung verfüge. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2016 (A.S. 22 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Die Parteien halten mit Eingaben vom 20. September 2016 (A.S. 31 f.) und 4. Oktober 2016 (A.S. 35) an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
7. Am 21. Oktober 2016 lässt der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote einreichen (A.S. 37 f.), die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (A.S. 39) zur Kenntnisnahme zugestellt wird.
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. 1.2 Gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Gegenstand des Einspracheentscheids und der Beschwerde bildet eine Rückforderung von CHF 10‘961.63. Der Streitwert liegt somit unter der Grenze von CHF 30‘000.00, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2. Mit dem Einspracheentscheid wurde über die Rückforderung und gleichzeitig über die Erlassfrage entschieden. Angefochten ist einzig die Verweigerung des Erlasses der Rückforderung. Nach der anwendbaren verfahrensrechtlichen Regelung (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) wäre über den Erlass – sofern nicht offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 Abs.3 ATSV) – erst zu entscheiden, wenn die Rückforderung rechtskräftig feststeht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher im Prinzip nicht innerhalb des Einspracheentscheids über die Rückforderung zugleich auch im verneinenden Sinn über den Erlass entscheiden dürfen, sondern dazu eine separate Verfügung erlassen müssen. Sie war sich dessen auch bewusst, hat indessen aus verfahrensökonomischen Gründen auch den Erlass materiell geprüft (Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 3b). Der Beschwerdeführer hatte in der Einsprache eine einheitliche Verfügung über den Rückforderungsbetrag und den Erlass erbeten (Suva-Nr. 92 S. 4). Da sich die Parteien ausführlich zur Erlassfrage und namentlich zum umstrittenen Punkt des guten Glaubens geäussert haben, erschiene es unter diesen Umständen als formalistischer Leerlauf, das gewählte Vorgehen zu bemängeln und aus diesem Grund eine Rückweisung vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerde und die Erlassfrage materiell zu behandeln. Entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) ist ein Feststellungsurteil über das Bestehen oder Nichtbestehen des guten Glaubens zu fällen.
3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2). Vorliegend umstritten ist, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm vom 20. Februar 2014 bis
28. Februar 2015 ausgerichteten, zu hohen Taggelder gutgläubig war. 3.1 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 mit Hinweis 9C_14/2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom
7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Mitteilung oder ein Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweis- bzw. Erkundigungspflicht der versicherten Person. 3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen.
4. Dem Beschwerdeführer wurden in der Zeit vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 Taggelder in der Höhe von insgesamt CHF 26‘176.30 ausbezahlt. Korrekt wäre gemäss dem insoweit unangefochtenen Einspracheentscheid ein Anspruch von CHF 15‘214.67 (entsprechend 373 Taggeldern bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Taggeldansatz von CHF 81.57 [versicherter Jahresverdienst CHF 37‘216.46 x 80 % : 365]). Dies entspricht (mit einer minimalen Rundungsdifferenz) der Berechnung in der Einsprache (Suva-Nr. 92 S. 5).
5. Dem Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst zu hohe Taggeldleistungen bezogen und dies der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Zu prüfen ist somit einzig, ob der Beschwerdeführer seine Melde- und Anzeigepflicht, insbesondere aber seine Kontroll- und Erkundigungspflicht in einer Weise verletzt hat, welche als grob fahrlässig bezeichnet werden muss. In zeitlicher Hinsicht ist massgebend, ob der Beschwerdeführer während des Bezugs der zur Diskussion stehenden Leistungen, hier vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015, gutgläubig war. 5.1 Zu den Informationen, welche dem Beschwerdeführer während des relevanten Zeitraums vorlagen, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 5.1.1 Gemäss dem Kumulativjournal (Suva-Nr. 77 S. 2) erzielte der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Januar 2014 monatliche Erwerbseinkünfte (inkl. Sonntagszulagen und inkl. Kinderzulagen von monatlich CHF 600.00 bis November 2013 und CHF 650.00 ab Dezember 2013) zwischen CHF 2‘629.85 und CHF 3‘602.65. Für die genannten sieben Monate zusammengenommen resultierte ein Verdienst von CHF 21‘709.60, der durchschnittlich CHF 3‘101.30 pro Monat (inkl. Kinderzulagen) entspricht und hochgerechnet auf ein Jahr einen Betrag von CHF 37‘216.45 ergibt (vgl. Einspracheentscheid, S. 5). Der Verdienst im ersten Halbjahr 2013 war deutlich niedriger. 5.1.2 Mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 9) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, das Taggeld betrage pro Kalendertag CHF 138.45 und werde ihm durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Wie das Taggeld berechnet wurde, lässt sich dem Brief nicht entnehmen. Mit dem genannten Taggeldansatz ergibt sich bei 30 Kalendertagen pro Monat ein monatlicher Betrag von CHF 4‘153.50. 5.1.3 Die eigentlichen Taggeldzahlungen erfolgten nicht durch die Beschwerdegegnerin. Vielmehr wurden die Taggelder dem Beschwerdeführer durch die Arbeitgeberin zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Den eingereichten «Kumulativjournalen Mitarbeiter» ist zu entnehmen, dass die Taggelder durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers während der hier massgeblichen Zeitspanne vom
20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 wie folgt ausbezahlt wurden (vgl. Beschwerdebeilagen Nrn. 6a, 6b, 7a): Februar 2014 kein SUVA-Taggeld; März 2014 CHF 2'492.80; April 2014 CHF 2'631.50; Mai 2014 kein SUVA-Taggeld; Juni 2014 CHF 4'639.75; Juli 2014 kein SUVA-Taggeld; August 2014 CHF 3'878.00; September kein SUVA-Taggeld; Oktober 2014 CHF 2'908.50; November 2014 kein SUVA-Taggeld; Dezember 2014 CHF 3'393.75; Januar 2015 CHF 6'232.50; Februar 2015 CHF 1'605.80. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt nach Lage der Akten nicht über eine qualifizierte Ausbildung. Deutsch ist nicht seine Muttersprache, er beherrscht die deutsche Sprache aber gut. Im Verfahren, einschliesslich der aktenkundigen Begutachtung aus dem Jahr 2012 (Suva-Nr. 45), musste denn auch zu keinem Zeitpunkt eine Übersetzungshilfe beigezogen werden. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsbürger. Zwei seiner Kinder (geboren 1997 und 2000) besuchen das Gymnasium. Daher ist davon auszugehen, dass sie während des hier relevanten Zeitraums in der Lage waren, ihn administrativ zu unterstützen, falls dies notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist demnach zweifellos nicht rechtskundig und dürfte in administrativen Belangen nicht übermässig gewandt sein, er kann aber auch nicht als unbeholfen bezeichnet werden und verfügt ausserdem über mögliche Unterstützung aus dem engsten Umfeld. Es kann und muss von ihm nicht erwartet werden, dass er die erhaltenen Dokumente und die bezogenen Zahlungen im Detail nachrechnet und nachzuvollziehen versucht. Unter dem Aspekt der Kontroll- und Erkundigungspflicht ist jedoch zu verlangen, dass er zumindest eine Plausibilitätsprüfung vornimmt und kontrolliert, ob die Grössenordnung zutreffen kann. 5.3 Vor diesem Hintergrund kann der gute Glaube beim Bezug der Taggelder für den Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis 28. Februar 2015 nicht bejaht werden: Der im Schreiben vom 28. Februar 2014 (Suva-Nr. 9; E. II. 5.1.2 hiervor) genannte Taggeldansatz von CHF 138.45 pro Kalendertag, entsprechend rund CHF 4‘150.00 pro Monat, ist deutlich höher als jeder einzelne Monatsverdienst, den der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 erzielt hatte. Auch im Vergleich zum deutlich höheren Monatsdurchschnitt der Zeit von Juli 2013 bis Januar 2014, der sich auf rund CHF 3‘100.00 belief (E. II. 5.1.1 Hiervor), besteht eine massive Erhöhung um 34 %. Es kommt hinzu, dass das Taggeld niedriger sein müsste als der versicherte Verdienst, was dem Beschwerdeführer, der schon zuvor UVG-Leistungen bezogen hatte, nicht unbekannt sein konnte. Das angegebene Taggeld ist dermassen hoch, dass der Beschwerdeführer bei Wahrung der ihm zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit die Differenz hätte erkennen und eine entsprechende Rückfrage tätigen müssen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Beschwerdeführer habe das Schreiben vom 28. Februar 2014 nicht erhalten oder übersehen, mussten die ersten Taggeld-Auszahlungen, die mit den Monatslöhnen für März 2014 und April 2014 erfolgten, bei Wahrung der gebotenen, dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ebenfalls Anlass zu Zweifeln und entsprechenden Rückfragen geben: Die unter dem Titel «Suva-Taggeld» erfolgte Zahlung für März 2014 von CHF 2‘492.80 ist ungefähr ebenso hoch wie der Durchschnittslohn (ohne Kinderzulagen) der Monate Juli 2013 bis Januar 2014 und erheblich höher als der im März 2014 mit dem verbleibenden Pensenanteil von 50 % erzielte Verdienst. Mit Blick darauf, dass das Taggeld ab 24. Februar 2014 auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % basierte und somit (bei einer Taggeldhöhe von 80 %) bloss 40 % des versicherten Verdienstes ausmachen sollte, musste diese Taggeldhöhe – auch wenn der zusätzliche Taggeldanspruch vom 20. bis 28. Februar 2014 mitberücksichtigt wird – selbst bei einer oberflächlichen Prüfung als wenig realistisch erscheinen. Dasselbe gilt noch verstärkt für die Zahlung von CHF 2‘631.50 im April 2014, die noch höher ausfiel und keinen früheren Anspruch enthalten konnte. Zusammengefasst musste der Beschwerdeführer den Fehler der Beschwerdegegnerin, die aus nicht nachvollziehbaren Gründen von einem versicherten Verdienst von CHF 63‘153.30 (statt CHF 30‘454.25) ausging (vgl. E. I. 3.1 hiervor), bereits aufgrund des Schreibens vom 28. Februar 2014 erkennen. Angesichts der erheblichen Differenz lässt es sich nur durch Unterlassen jeglicher Überprüfung erklären, wenn er den Fehler nicht bemerkte. Dieses Unterlassen der Überprüfung entspricht einer Verletzung der Kontrollpflicht und hat als grob fahrlässig zu gelten. Auch dass das in den Lohnzahlungen für März 2014 und April 2014 enthaltene Suva-Taggeld sowohl im Vergleich zum Restverdienst bei einem hälftigen Pensum als auch im Vergleich zum vor dem Unfall erzielten Verdienst eindeutig und augenfällig zu hoch war, musste dem Beschwerdeführer – sollte er das Schreiben vom 28. Februar 2014 nicht erhalten haben – bereits im Rahmen einer oberflächlichen Durchsicht auffallen und ihn zu Rückfragen veranlassen. Auch insoweit ist das Unterlassen einer Rückfrage als grobe Nachlässigkeit zu bezeichnen. Unbehelflich ist der Einwand, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, der versicherte Verdienst bemesse sich aufgrund des Einkommens, das er vor einem ersten Unfall im Jahr 2007 erzielt habe (Beschwerde S. 7 Ziffer 7). Die Anstellung bei der B.___, [...], bestand schon seit dem 1. Februar 2010 und aufgrund der Akten war klar, dass die Beschwerdegegnerin nicht von einem Rückfall zu diesem früheren Unfall ausging. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich von einem Rückfall ausgegangen wäre und – unzutreffenderweise, vgl. Art. 23 Abs. 8 UVV – angenommen haben sollte, es sei der vor dem damaligen Unfall erzielte Lohn massgebend, wäre der Verzicht auf eine entsprechende Rückfrage als grobe Nachlässigkeit zu werten, die den guten Glauben ausschliesst. Der gute Glaube ist unter diesen Umständen von Anfang an zu verneinen. Dies schliesst den Erlass der Rückforderung aus, so dass über die entsprechende Feststellung hinaus (E. II. 2 hiervor am Ende) ein materieller Entscheid zu fällen ist. Der Einspracheentscheid ist, soweit er angefochten wurde, zu bestätigen. 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Jäggi