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VSBES.2016.181

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Solothurn · 2016-05-31 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 S. 3 ff.) und einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 159) bei. Anschliessend gab sie bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, das am 17. September 2015 erstattet wurde (IV-Nr. 19.1). Med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nahm am 27. Oktober 2015 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 22). Die IV-Stelle holte eine Beurteilung von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2. November 2015 (IV-Nr. 24) ein (diese erging in Unkenntnis der Stellungnahme von med. pract. B.___, vgl. IV-Nr. 29 S. 2).

2.       Mit Vorbescheid vom 16. November 2015 (IV-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Dezember 2015 Einwände (IV-Nr. 26). Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 19. Januar 2016 (IV-Nr.

29) wurde der Bericht von med. B.___ vom 27. Oktober 2015 dem Gutachter Dr. med. E.___ vorgelegt. Dieser äusserte sich dazu am 26. Januar 2016 (IV-Nr. 31). Dr. med. F.___ vom RAD nahm am 16. Februar 2016 nochmals zur Sache Stellung (IV-Nr. 33).

3.       Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen zuzusprechen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.

4.       Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die behandelnde Psychiaterin med. B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 31. Mai 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.

5.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. September 2016 (A.S. 31) auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Verfügung vom 15. September 2016 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und den Gerichtskosten gewährt.

7.       Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens holt der Präsident des Versicherungsgerichts Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [...] vom 2. Juli 2008 (A.S. 37) und

E. 12 Juni 2007 (A.S. 39) sowie von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, vom 10. Januar 2017 (A.S. 45, über eine Behandlung in der Zeit vom Februar 2008 bis Juni 2010) ein.

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird in den folgenden Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

6.

6.1     Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

Versicherungsgericht

Urteilvom8. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen

(Verfügung vom 31. Mai 2016)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.       Die 1991 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. Februar 2015 unter Hinweis auf Bulimie und ADHS bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin führte am 7. April 2015 ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 12). Weiter zog sie einen Austrittsbericht der Klinik C.___, [...], vom 26. März 2015 (IV-Nr. 9 S. 3 ff.) und einen Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. Mai 2015 (IV-Nr. 159) bei. Anschliessend gab sie bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten in Auftrag, das am 17. September 2015 erstattet wurde (IV-Nr. 19.1). Med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nahm am 27. Oktober 2015 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 22). Die IV-Stelle holte eine Beurteilung von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 2. November 2015 (IV-Nr. 24) ein (diese erging in Unkenntnis der Stellungnahme von med. pract. B.___, vgl. IV-Nr. 29 S. 2).

2.       Mit Vorbescheid vom 16. November 2015 (IV-Nr. 25) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Dezember 2015 Einwände (IV-Nr. 26). Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 19. Januar 2016 (IV-Nr.

29) wurde der Bericht von med. B.___ vom 27. Oktober 2015 dem Gutachter Dr. med. E.___ vorgelegt. Dieser äusserte sich dazu am 26. Januar 2016 (IV-Nr. 31). Dr. med. F.___ vom RAD nahm am 16. Februar 2016 nochmals zur Sache Stellung (IV-Nr. 33).

3.       Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen zuzusprechen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.

4.       Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die behandelnde Psychiaterin med. B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gegen die Verfügung vom 31. Mai 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien Leistungen der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.

5.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. September 2016 (A.S. 31) auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Verfügung vom 15. September 2016 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und den Gerichtskosten gewährt.

7.       Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens holt der Präsident des Versicherungsgerichts Berichte des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes [...] vom 2. Juli 2008 (A.S. 37) und

12. Juni 2007 (A.S. 39) sowie von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie, vom 10. Januar 2017 (A.S. 45, über eine Behandlung in der Zeit vom Februar 2008 bis Juni 2010) ein.

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird in den folgenden Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

6.

6.1     Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer