Invalidenrente
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Verfügung vom 30. Mai 2016 sei aufzuheben.
E. 2 Die Sache sei zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. Oktober 2016 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
gutzuheissen und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen.
Dies unter dem Vorbehalt, dass davon auszugehen sei, dass in anfechtungs- und
streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant sei, ob die rückwirkende Zusprechung
der halben Rente in einer oder mehreren Verfügungen (unterschiedlichen Datums)
zwecks Festlegung der tatsächlichen Rentenleistungen erfolgt sei.
6. Der Beigeladene lässt am 12.
Dezember 2016 (A.S. 35 ff. bzw. 40 ff.), 23. Januar 2017 (A.S. 52 f.) und
12. Mai 2017 (A.S. 60 f.) Stellung nehmen, die Beschwerdeführerin lässt sich am
17. Januar 2017 (A.S. 47 f.) noch einmal vernehmen.
7. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017
(A.S. 65 f.) reicht der Vertreter des Beigeladenen eine Kostennote zu den
Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Erlässt ein
Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen
Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die
Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die
versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente
sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge
zuzustellen (Art. 73
bis
Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs.
1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu
beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle
über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.
49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1
E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in
das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die
betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die
berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).
1.3 Im vorliegenden Fall wurden
sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2015 wie auch die angefochtene Verfügung vom
30. Mai 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung
grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit nur
auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs
gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E.
E. 4 4.1 Das Gesetz unterscheidet
zwischen formellen Verfügungen (Art. 49 ATSG) und dem formlosen Verfahren (Art.
51 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG muss über Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, schriftlich verfügt werden. Materiell handelt es sich bei
beiden Entscheidformen um Verfügungen im Sinne von Art. 5 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), also um eine behördliche
Einzelfallanordnung, die sich auf öffentliches Recht stützt. Solche Verfügungen
sind schriftlich zu eröffnen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und
zu begründen, sofern sie den Parteibegehren nicht vollumfänglich entsprechen (Thomas
Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der
sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 148 ff. mit Hinweisen).
4.2 Anfechtbar sind grundsätzlich
Endentscheide, die das Verfahren abschliessen, und Teilentscheide, die nur
einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig
von den anderen beurteilt werden können. Vor- und Zwischenentscheide charakterisieren
sich hingegen dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss
einen formell- oder materiellrechtlichen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid
darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifikation ist nicht die formelle
Bezeichnung entscheidend, sondern der materielle Inhalt. Zwischenverfügungen
fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Für die Abgrenzung zwischen
Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren
behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann, also Gegenstand
eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können und als solches materiell
rechtskräftig beurteilt werden kann (Andreas Traub, in: Sabine Steiger-Sackmann
/ Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S.
200 ff. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf
das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in seinen Urteilen BGE 135 V 141
und 135 V 148 mit der Frage des gerichtlichen Zwischen- und Teilentscheides
befasst. In beiden Fällen ging es darum, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts
eine Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für
einen anderen Zeitraum die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung
zurückgewiesen hatte. Es erwog, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz
des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs
materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die
Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die
materiell abschliessend beurteilte Phase einen Teilentscheid darstellt, der
selbständig anfechtbar ist und innert der Frist angefochten werden muss, wenn
der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll. Bei der gegenteiligen
Situation, wo in Bezug auf die darauf folgende Zeitspanne ein materieller
Entscheid gefällt wird und bezüglich einer vorangehenden Teilperiode eine
Rückweisung erfolgt, ist aus spezifischen sozialversicherungs-rechtlichen
Gründen ein abschliessender materieller Entscheid für die folgende Phase hingegen
nicht zulässig. Streitgegenstand ist der Rentenanspruch als Ganzes. Im Lichte
der Einheit des Rentenverhältnisses ist grundsätzlich davon abzusehen, eine
spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen
vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen
zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die
materiell beurteilte spätere Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor.
4.3 In den von der Beschwerdegegnerin
erwähnten Urteilen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anfechtungs- und
Streitgegenstand bei abgestuften oder befristeten Renten. Es erkannte, mit der
rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente
werde ein [einziges] Rechtsverhältnis im anfechtungs- und
streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die
Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene
Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413
E. 2d S. 417). In BGE 131 V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche
Betrachtung auch dann gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt
anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen
gleichen Datums zugesprochen werden. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest,
es sei unzulässig, über die direkt aneinander anschliessenden Rentenansprüche
(mit unterschiedlichen Rentenstufen) zeitlich gestaffelt zu verfügen. Eine
rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung habe
vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und
sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 131 V 164 E. 2.3.3
S. 166).
4.4 Die Konstellation, welche sich
vorliegend nach der ersten Verfügung vom 3. Juli 2015 präsentierte,
entsteht recht häufig «eine Instanz höher»: Wenn ein kantonales
Versicherungsgericht auf Beschwerde hin eine Rente zuspricht, welche der Versicherungsträger
verweigert hatte, legt es jeweils einzig die Rentenstufe (ganze Rente, halbe
Rente, Viertelsrente) und den Rentenbeginn fest, nicht dagegen die
betragsmässige Höhe der Rente. Ein solcher kantonaler Entscheid kann nach
ständiger Praxis beim Bundesgericht angefochten werden.
5. Sowohl der Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2015 wie auch derjenige vom 30. Mai 2016 sind
als Verfügungen zu verstehen. Sie sind beide als solche bezeichnet, wurden
schriftlich eröffnet und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Im Gegensatz zum
«Normalfall» wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige Verfügung
erlassen, sondern es ergingen deren zwei. Die Verfügung vom 3. Juli 2015 stellt
in Bezug auf die Frage des Rentenanspruchs des Beigeladenen einen Teilentscheid
dar. Nachdem der diesbezügliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden war,
wurde materiell abschliessend darüber befunden, dass diesem aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zustehe. Die zweite Verfügung
diente lediglich noch dazu, die Rentenhöhe neu zu berechnen, nachdem klar war,
dass der Beigeladene auch während der Studienzeit die Beitragspflicht erfüllt
hatte. Die Äusserung der Ausgleichskasse, dass man die Rente neu berechne,
sobald das Markenheft vorliege, zeigt klar auf, dass die anschliessende
«Neuverfügung» sich nur noch auf die Rentenhöhe beziehen konnte. Denn fraglich
war zu diesem Zeitpunkt nur noch, ob der Beigeladene mehr Beitragsjahre
(konkret während seines Studiums) aufzuweisen hatte und ob sich dadurch
allenfalls etwas an der Rentenhöhe ändern würde. Über den Invaliditätsgrad an
sich wurde bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden und
es war zum gegebenen Zeitpunkt klar, dass auf diesen Entscheid nicht mehr
zurückgekommen werden würde. Die Formulierung, dass die Rente neu berechnet und
verfügt werde, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorliege, kann nur
dahingehend verstanden werden, dass die zukünftige Verfügung sich
ausschliesslich auf die Rentenhöhe beziehen werde. Der Grundsatz der Einheit
des Rentenverhältnisses steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen,
denn das Rentenverhältnis an sich wurde mit der Verfügung vom 3. Juli 2015
abschliessend geklärt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits die
Verfügung vom 3. Juli 2015 anfechten müssen, wenn sie die Ermittlung des
Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen hätte rügen wollen. Sie
erhob weder Einwand gegen den Vorbescheid, der ihr ebenfalls eröffnet worden
war (IV-Nr. 57 S. 4) noch ergriff sie gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ein
Rechtsmittel, obwohl diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wie
dies bei einer Verfügung der Fall sein muss. Erst am 2. Oktober 2015 – mithin
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich der Verfügung vom 3. Juli 2015 –
ersuchte sie um Akteneinsicht.
Es ist zwar nicht ganz ersichtlich,
weshalb im konkreten Fall bereits über den Rentenanspruch verfügt wurde, obwohl
offensichtlich noch nicht sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der erfüllten
Beitragsjahre vorgelegen hatten. Diese Frage betraf aber einzig die von der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vorgenommene Rentenberechnung, nicht den
Rentenanspruch an sich. Durch die nicht angefochtene Verfügung vom 3. Juli
2015, die letzteren abschliessend regelte, wurde ein Rechtszustand geschaffen,
auf dessen Bestand insbesondere der Beigeladene in Zukunft vertrauen durfte (vorbehältlich
einer allfälligen Revision oder Wiedererwägung, sofern die Voraussetzungen
hierfür gegeben gewesen wären). Die Beschwerdeführerin hingegen durfte allein
aufgrund der Tatsache, dass in der Verfügung vom 3. Juli 2015 erwähnt wurde, es
werde noch einmal über die Rentenleistungen verfügt, nicht davon ausgehen, dass
noch einmal über den gesamten Rentenanspruch verfügt werde. Es ist in der
Verfügung vom 3. Juli 2015 explizit die Rede von neu zu verfügenden
Rentenleistungen, nicht von einem Rentenanspruch. Daran ändert auch die
Tatsache, dass der Verfügung vom 30. Mai 2016 die Begründung der
Beschwerdegegnerin für die Zusprache einer halben Rente noch einmal beigelegt
wurde, nichts. Da über den Rentenanspruch an sich mit Verfügung vom 3. Juli
2015 abschliessend entschieden worden war, hätte die Beschwerdegegnerin in
ihrer zweiten Verfügung vom 30. Mai 2016 gar nicht mehr darauf zurückkommen dürfen
(es sei denn, es hätte ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorgelegen).
Insofern stellt der Entscheid über den Rentenanspruch vom 3. Juli 2015 einen
Teilentscheid dar, der selbständig hätte angefochten werden müssen, um den
Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Dies hat die Beschwerdeführerin
unterlassen, obwohl ihr die entsprechende Verfügung zugestellt worden war.
Damit erweisen sich die erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Beschwerde
gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 als verspätet. Auf die Beschwerde ist
nicht einzutreten.
Dieses Ergebnis wird durch Analogien zu
den vorstehend zitierten Konstellationen (vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor)
zusätzlich gestützt: Wenn das Bundesgericht in BGE 131 V 164 erkannt hat,
eine abgestufte Rentenzusprechung habe aus einem einheitlichen Beschluss heraus
zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen, muss
dies auch für die Zusprechung einer laufenden und einer rückwirkenden Rente
(mit derselben Rentenstufe) gelten. Es kann daher nicht angehen, dass der
Rentenanspruch für die laufende und für die rückwirkend zugesprochene Rente
unterschiedlichen Beschwerdefristen unterliegt. Dies wäre jedoch die Folge,
wenn – was recht häufig der Fall ist – wohl der laufende Rentenanspruch, nicht
aber die Nachzahlung betragsmässig bereits festgelegt werden kann. Diesfalls
muss es zulässig sein und wird auch so praktiziert, dass eine erste Verfügung
den Rentenanspruch für die ganze Dauer und den Rentenbetrag für die laufende
Rente bestimmt, während der Entscheid über die Höhe der Nachzahlung erst mit
einer späteren, zweiten Verfügung erfolgt. Diese kann dann nicht mehr in Bezug
auf den Rentenanspruch, sondern nur noch hinsichtlich anderer Aspekte
(Rentenberechnung, Verrechnung, Drittauszahlung, usw.) angefochten werden. Der
Umstand, dass im vorliegenden Fall auch die definitive betragsmässige
Festsetzung der laufenden Rente in der ersten Verfügung nur vorläufig – mit
vorbehaltener, vergleichsweise geringer Erhöhung unter klar definierten
Voraussetzungen – und erst mit der zweiten Verfügung definitiv erfolgte, kann
zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung führen. Weiter ist, wie dargelegt,
eine analoge Konstellation gegeben, wenn ein kantonales Versicherungsgericht
eine Rente zuspricht, welche auf Verwaltungsstufe verweigert worden war. Der
kantonalgerichtliche Entscheid über den Rentenanspruch kann (und muss) beim
Bundesgericht angefochten werden, obwohl er sich nicht zur betragsmässigen Höhe
der Rente äussert. Es ist nicht einzusehen, warum es sich bei einer Verfügung
eines Versicherungsträgers, welche den Rentenanspruch verbindlich festlegt,
aber die betragsmässige Höhe erst provisorisch (unter dem Vorbehalt einer
späteren Erhöhung aufgrund noch beizubringender Beweismittel) beziffert, anders
verhalten sollte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das gewählte
Vorgehen sinnvoll und «kundenfreundlich» ist, indem es den Versicherten ein
weiteres Zuwarten erspart, wenn ein Rentenanspruch nach Beurteilung der IV-Stelle
ausgewiesen ist und bloss noch über eine (relativ geringe) Erhöhung des
Rentenbetrags Unklarheiten bestehen. Dieser Effekt ginge verloren, wenn zu
einem späteren Zeitpunkt der grundsätzliche Rentenanspruch und die inzwischen
über längere Zeit hinweg geleisteten Zahlungen wieder in Frage gestellt werden
könnten, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt.
6. Bei diesem Verfahrensausgang steht
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat
als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von
hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
Der beigeladene Versicherte hat aufgrund
der fachlich qualifizierten Vertretung Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung durch die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201).
Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der praxisübliche
Stundenansatz für fachlich qualifizierte Vertreter beträgt die Hälfte des
ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes, mithin CHF 115.00 (vgl. §
161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11, in der ab 15.
Juli 2016 geltenden Fassung]). Der Vertreter des Beigeladenen hat eine
Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 65 f.), gemäss welcher er
einen Aufwand von 11,67 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde und Auslagen von
CHF 65.20 geltend macht. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des
Aktenumfangs und der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber in ihrer
Beschwerdeantwort eine Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu
weiteren Abklärungen beantragt hatte, grundsätzlich angemessen. Mit dem
erwähnten Stundenansatz von CHF 115.00 und Auslagen von CHF 65.20
ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'407.25, die die
Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu bezahlen hat.
7. Das Beschwerdeverfahren ist bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1).
Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche Fragestellung bezieht, ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert. Ebenfalls ist das
angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig.
2.
2.1 Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung
besteht darin, dass es sich beim angefochtenen Streitpunkt nicht um eine
bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte «res iudicata», handelt (BGE 125 V
345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Diese Frage ist vorliegend im Besonderen zu
prüfen, denn die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde einerseits die
Berechnung des Valideneinkommens, in medizinischer Hinsicht die Festlegung
einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne vorgängige Prüfung von
Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sowie die
Berechnung des Invalideneinkommens. Dabei handelt es sich um Punkte, die
bereits Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 3.
Juli 2015 waren. Konkret lief das Verfahren folgendermassen ab:
2.1.1 Nach der Erhebung des
medizinischen Sachverhalts stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen wie
auch der Beschwerdeführerin am 13. April 2015 einen Vorbescheid zu (IV-Nr. 57),
in welchem sie in Aussicht stellte, dem Beigeladenen gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Rente zuzusprechen.
2.1.2 Mit Mitteilung vom 29. Mai 2015
(IV-Nr. 58) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu
versenden.
2.1.3 Am 3. Juli 2015 wurde eine als
solche bezeichnete Verfügung erlassen (IV-Nr. 60). Darin wurde zunächst
Folgendes festgehalten:
«Sobald wir Ihr Markenheft erhalten
werden wir Ihre IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen ab dem
1.12.2012 bis 31.07.2015 sowie die nun bereits verfügten Leistungen neu
verfügen.»
Danach wurden die Berechnungsgrundlagen
aufgeführt und die Rentenleistung angegeben. Hiernach erfolgte die schriftliche
Begründung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusprache einer Verfügung, mit Verweis
auf die gesetzlichen Grundlagen, den medizinischen Abklärungen und einer
Berechnung des Invaliditätsgrades in Form eines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad
wurde auf 50 % festgelegt. Diese Verfügung – als solche benannt und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen – wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, wie
aus dem Verteiler ersichtlich ist.
2.1.4 Mit Schreiben vom 18. September
2015 (IV-Nr. 62) reichte der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin eine
Studienbescheinigung der Universität […] ein, gemäss welcher er vom 11. November
1980 bis 11. November 1986 an der medizinischen Fakultät der Universität […]
immatrikuliert gewesen sei.
2.1.5 Am 2. Oktober 2015 stellte die
Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr.
63). Die Akten wurden dieser am 12. Oktober 2015 zugestellt (IV-Nr. 64).
2.1.6 Am 30. Mai 2016 erliess die
Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wiederum eine
als solche betitelte Verfügung (A.S. 1 ff.). In dieser wurde zunächst
festgehalten:
«Ergänzend zur Verfügung vom 3. Juli
2015 erhalten Sie noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit
Anrechnung der Einkommen des Studiums. Wir gestatten uns die bereits
ausbezahlten Leistungen direkt mit der Nachzahlung zu verrechnen.»
Danach wurden die Berechnungsgrundlagen
aufgeführt, wobei gegenüber der Verfügung vom 3. Juli 2015 mehr Beitragsjahre
angerechnet wurden und somit eine höhere monatliche Rente resultierte. Weiter
wurde eine Abrechnung vorgenommen (Auflistung des bis dato aufgelaufenen
zahlenmässigen Rentenanspruchs, externe Verrechnung auf Nachzahlungen sowie die
bis anhin effektiv geleisteten Rentenzahlungen). Weiter wurde dieser Verfügung
die bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 angehängte schriftliche Begründung
der Beschwerdegegnerin betreffend Prüfung des Rentenanspruchs (gesetzliche
Grundlagen, medizinische Abklärungen, Festlegung des Invaliditätsgrades)
beigelegt.
3. Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. Juli
2015 festgehalten, sobald man das Markenheft des Beigeladenen erhalten habe,
werde man die IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen ab dem
1. November 2012 bis 31. Juli 2015 sowie die nun bereits verfügten
Leistungen neu verfügen. Mit der Verfügung vom 30. Mai 2016 seien dann nicht
nur die rückwirkenden Rentenleistungen erstmals verfügt worden, sondern auch
die pro futuro-Leistungen ab dem 1. Januar 2015 bzw. 1. August 2015. Am 3.
Juli 2015 sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die eigentliche Verfügung
neu ausgefertigt und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Deshalb
stelle die Verfügung vom 30. Mai 2016 das Anfechtungsobjekt für die integralen
Rentenbetreffnisse des Versicherten ab dem 1. November 2012 pro futuro dar.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerdeführerin hat dem beigeladenen Versicherten B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'407.25 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.
- Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
- Je ein Doppel der Eingabe des Vertreters des Beigeladenen B.___ vom 20. Oktober 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 03.10.2017 VSBES.2016.179 Soleure Versicherungsgericht 03.10.2017 VSBES.2016.179 Soletta Versicherungsgericht 03.10.2017 VSBES.2016.179
Urteil vom 3. Oktober 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Weber-Probst Ersatzrichterin Steffen Gerichtsschreiberin Fischer In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin B.___ vertreten durch C.___ Beigeladener (Gegner) betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 30. Mai 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. B.___ (nachfolgend: Beigeladener) meldete sich am 17. August 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er gab an, seit 1980 als Institutsleiter tätig gewesen und seit August 2008 arbeitsunfähig zu sein.
2. Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge diverse medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 (IV-Nr. 60) sprach sie dem Beigeladenen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von monatlich CHF 1'068.00 zu. Auf der ersten Seite der Verfügung wurde angemerkt, sobald man das Markenheft des Beigeladenen erhalten habe, werde man die IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen neu verfügen.
3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), versehen mit dem Hinweis, dass der Beigeladene ergänzend zur Verfügung vom 3. Juli 2015 noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit Anrechnung von Einkommen während des Studiums erhalte, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine halbe Rente von monatlich CHF 1'175.00 zu.
4. Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhebt die A.___ als Pensionskasse des Beigeladenen am 23. Juni 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 30. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom
18. Oktober 2016 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Dies unter dem Vorbehalt, dass davon auszugehen sei, dass in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant sei, ob die rückwirkende Zusprechung der halben Rente in einer oder mehreren Verfügungen (unterschiedlichen Datums) zwecks Festlegung der tatsächlichen Rentenleistungen erfolgt sei.
6. Der Beigeladene lässt am 12. Dezember 2016 (A.S. 35 ff. bzw. 40 ff.), 23. Januar 2017 (A.S. 52 f.) und
12. Mai 2017 (A.S. 60 f.) Stellung nehmen, die Beschwerdeführerin lässt sich am
17. Januar 2017 (A.S. 47 f.) noch einmal vernehmen.
7. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 (A.S. 65 f.) reicht der Vertreter des Beigeladenen eine Kostennote zu den Akten.
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73 bis Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 1.2 Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76). 1.3 Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2015 wie auch die angefochtene Verfügung vom
30. Mai 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit nur auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche Fragestellung bezieht, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert. Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig. 2. 2.1 Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass es sich beim angefochtenen Streitpunkt nicht um eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte «res iudicata», handelt (BGE 125 V 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Diese Frage ist vorliegend im Besonderen zu prüfen, denn die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde einerseits die Berechnung des Valideneinkommens, in medizinischer Hinsicht die Festlegung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne vorgängige Prüfung von Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sowie die Berechnung des Invalideneinkommens. Dabei handelt es sich um Punkte, die bereits Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 3. Juli 2015 waren. Konkret lief das Verfahren folgendermassen ab: 2.1.1 Nach der Erhebung des medizinischen Sachverhalts stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen wie auch der Beschwerdeführerin am 13. April 2015 einen Vorbescheid zu (IV-Nr. 57), in welchem sie in Aussicht stellte, dem Beigeladenen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Rente zuzusprechen. 2.1.2 Mit Mitteilung vom 29. Mai 2015 (IV-Nr. 58) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden. 2.1.3 Am 3. Juli 2015 wurde eine als solche bezeichnete Verfügung erlassen (IV-Nr. 60). Darin wurde zunächst Folgendes festgehalten: «Sobald wir Ihr Markenheft erhalten werden wir Ihre IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen ab dem 1.12.2012 bis 31.07.2015 sowie die nun bereits verfügten Leistungen neu verfügen.» Danach wurden die Berechnungsgrundlagen aufgeführt und die Rentenleistung angegeben. Hiernach erfolgte die schriftliche Begründung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusprache einer Verfügung, mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen, den medizinischen Abklärungen und einer Berechnung des Invaliditätsgrades in Form eines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad wurde auf 50 % festgelegt. Diese Verfügung – als solche benannt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen – wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, wie aus dem Verteiler ersichtlich ist. 2.1.4 Mit Schreiben vom 18. September 2015 (IV-Nr. 62) reichte der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin eine Studienbescheinigung der Universität […] ein, gemäss welcher er vom 11. November 1980 bis 11. November 1986 an der medizinischen Fakultät der Universität […] immatrikuliert gewesen sei. 2.1.5 Am 2. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 63). Die Akten wurden dieser am 12. Oktober 2015 zugestellt (IV-Nr. 64). 2.1.6 Am 30. Mai 2016 erliess die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wiederum eine als solche betitelte Verfügung (A.S. 1 ff.). In dieser wurde zunächst festgehalten: «Ergänzend zur Verfügung vom 3. Juli 2015 erhalten Sie noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit Anrechnung der Einkommen des Studiums. Wir gestatten uns die bereits ausbezahlten Leistungen direkt mit der Nachzahlung zu verrechnen.» Danach wurden die Berechnungsgrundlagen aufgeführt, wobei gegenüber der Verfügung vom 3. Juli 2015 mehr Beitragsjahre angerechnet wurden und somit eine höhere monatliche Rente resultierte. Weiter wurde eine Abrechnung vorgenommen (Auflistung des bis dato aufgelaufenen zahlenmässigen Rentenanspruchs, externe Verrechnung auf Nachzahlungen sowie die bis anhin effektiv geleisteten Rentenzahlungen). Weiter wurde dieser Verfügung die bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 angehängte schriftliche Begründung der Beschwerdegegnerin betreffend Prüfung des Rentenanspruchs (gesetzliche Grundlagen, medizinische Abklärungen, Festlegung des Invaliditätsgrades) beigelegt.
3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. Juli 2015 festgehalten, sobald man das Markenheft des Beigeladenen erhalten habe, werde man die IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen ab dem
1. November 2012 bis 31. Juli 2015 sowie die nun bereits verfügten Leistungen neu verfügen. Mit der Verfügung vom 30. Mai 2016 seien dann nicht nur die rückwirkenden Rentenleistungen erstmals verfügt worden, sondern auch die pro futuro-Leistungen ab dem 1. Januar 2015 bzw. 1. August 2015. Am 3. Juli 2015 sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die eigentliche Verfügung neu ausgefertigt und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Deshalb stelle die Verfügung vom 30. Mai 2016 das Anfechtungsobjekt für die integralen Rentenbetreffnisse des Versicherten ab dem 1. November 2012 pro futuro dar. 4. 4.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen formellen Verfügungen (Art. 49 ATSG) und dem formlosen Verfahren (Art. 51 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG muss über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich verfügt werden. Materiell handelt es sich bei beiden Entscheidformen um Verfügungen im Sinne von Art. 5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), also um eine behördliche Einzelfallanordnung, die sich auf öffentliches Recht stützt. Solche Verfügungen sind schriftlich zu eröffnen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, sofern sie den Parteibegehren nicht vollumfänglich entsprechen (Thomas Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 148 ff. mit Hinweisen). 4.2 Anfechtbar sind grundsätzlich Endentscheide, die das Verfahren abschliessen, und Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Vor- und Zwischenentscheide charakterisieren sich hingegen dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen formell- oder materiellrechtlichen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifikation ist nicht die formelle Bezeichnung entscheidend, sondern der materielle Inhalt. Zwischenverfügungen fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann, also Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können und als solches materiell rechtskräftig beurteilt werden kann (Andreas Traub, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 200 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in seinen Urteilen BGE 135 V 141 und 135 V 148 mit der Frage des gerichtlichen Zwischen- und Teilentscheides befasst. In beiden Fällen ging es darum, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts eine Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für einen anderen Zeitraum die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte. Es erwog, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase einen Teilentscheid darstellt, der selbständig anfechtbar ist und innert der Frist angefochten werden muss, wenn der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll. Bei der gegenteiligen Situation, wo in Bezug auf die darauf folgende Zeitspanne ein materieller Entscheid gefällt wird und bezüglich einer vorangehenden Teilperiode eine Rückweisung erfolgt, ist aus spezifischen sozialversicherungs-rechtlichen Gründen ein abschliessender materieller Entscheid für die folgende Phase hingegen nicht zulässig. Streitgegenstand ist der Rentenanspruch als Ganzes. Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses ist grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die materiell beurteilte spätere Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor. 4.3 In den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteilen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anfechtungs- und Streitgegenstand bei abgestuften oder befristeten Renten. Es erkannte, mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente werde ein [einziges] Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). In BGE 131 V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche Betrachtung auch dann gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen werden. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, es sei unzulässig, über die direkt aneinander anschliessenden Rentenansprüche (mit unterschiedlichen Rentenstufen) zeitlich gestaffelt zu verfügen. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung habe vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166). 4.4 Die Konstellation, welche sich vorliegend nach der ersten Verfügung vom 3. Juli 2015 präsentierte, entsteht recht häufig «eine Instanz höher»: Wenn ein kantonales Versicherungsgericht auf Beschwerde hin eine Rente zuspricht, welche der Versicherungsträger verweigert hatte, legt es jeweils einzig die Rentenstufe (ganze Rente, halbe Rente, Viertelsrente) und den Rentenbeginn fest, nicht dagegen die betragsmässige Höhe der Rente. Ein solcher kantonaler Entscheid kann nach ständiger Praxis beim Bundesgericht angefochten werden.
5. Sowohl der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2015 wie auch derjenige vom 30. Mai 2016 sind als Verfügungen zu verstehen. Sie sind beide als solche bezeichnet, wurden schriftlich eröffnet und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Im Gegensatz zum «Normalfall» wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige Verfügung erlassen, sondern es ergingen deren zwei. Die Verfügung vom 3. Juli 2015 stellt in Bezug auf die Frage des Rentenanspruchs des Beigeladenen einen Teilentscheid dar. Nachdem der diesbezügliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden war, wurde materiell abschliessend darüber befunden, dass diesem aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zustehe. Die zweite Verfügung diente lediglich noch dazu, die Rentenhöhe neu zu berechnen, nachdem klar war, dass der Beigeladene auch während der Studienzeit die Beitragspflicht erfüllt hatte. Die Äusserung der Ausgleichskasse, dass man die Rente neu berechne, sobald das Markenheft vorliege, zeigt klar auf, dass die anschliessende «Neuverfügung» sich nur noch auf die Rentenhöhe beziehen konnte. Denn fraglich war zu diesem Zeitpunkt nur noch, ob der Beigeladene mehr Beitragsjahre (konkret während seines Studiums) aufzuweisen hatte und ob sich dadurch allenfalls etwas an der Rentenhöhe ändern würde. Über den Invaliditätsgrad an sich wurde bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden und es war zum gegebenen Zeitpunkt klar, dass auf diesen Entscheid nicht mehr zurückgekommen werden würde. Die Formulierung, dass die Rente neu berechnet und verfügt werde, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorliege, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die zukünftige Verfügung sich ausschliesslich auf die Rentenhöhe beziehen werde. Der Grundsatz der Einheit des Rentenverhältnisses steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen, denn das Rentenverhältnis an sich wurde mit der Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend geklärt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits die Verfügung vom 3. Juli 2015 anfechten müssen, wenn sie die Ermittlung des Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen hätte rügen wollen. Sie erhob weder Einwand gegen den Vorbescheid, der ihr ebenfalls eröffnet worden war (IV-Nr. 57 S. 4) noch ergriff sie gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ein Rechtsmittel, obwohl diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wie dies bei einer Verfügung der Fall sein muss. Erst am 2. Oktober 2015 – mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich der Verfügung vom 3. Juli 2015 – ersuchte sie um Akteneinsicht. Es ist zwar nicht ganz ersichtlich, weshalb im konkreten Fall bereits über den Rentenanspruch verfügt wurde, obwohl offensichtlich noch nicht sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der erfüllten Beitragsjahre vorgelegen hatten. Diese Frage betraf aber einzig die von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vorgenommene Rentenberechnung, nicht den Rentenanspruch an sich. Durch die nicht angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2015, die letzteren abschliessend regelte, wurde ein Rechtszustand geschaffen, auf dessen Bestand insbesondere der Beigeladene in Zukunft vertrauen durfte (vorbehältlich einer allfälligen Revision oder Wiedererwägung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen wären). Die Beschwerdeführerin hingegen durfte allein aufgrund der Tatsache, dass in der Verfügung vom 3. Juli 2015 erwähnt wurde, es werde noch einmal über die Rentenleistungen verfügt, nicht davon ausgehen, dass noch einmal über den gesamten Rentenanspruch verfügt werde. Es ist in der Verfügung vom 3. Juli 2015 explizit die Rede von neu zu verfügenden Rentenleistungen, nicht von einem Rentenanspruch. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Verfügung vom 30. Mai 2016 die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Zusprache einer halben Rente noch einmal beigelegt wurde, nichts. Da über den Rentenanspruch an sich mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden worden war, hätte die Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Verfügung vom 30. Mai 2016 gar nicht mehr darauf zurückkommen dürfen (es sei denn, es hätte ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorgelegen). Insofern stellt der Entscheid über den Rentenanspruch vom 3. Juli 2015 einen Teilentscheid dar, der selbständig hätte angefochten werden müssen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen, obwohl ihr die entsprechende Verfügung zugestellt worden war. Damit erweisen sich die erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 als verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dieses Ergebnis wird durch Analogien zu den vorstehend zitierten Konstellationen (vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor) zusätzlich gestützt: Wenn das Bundesgericht in BGE 131 V 164 erkannt hat, eine abgestufte Rentenzusprechung habe aus einem einheitlichen Beschluss heraus zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen, muss dies auch für die Zusprechung einer laufenden und einer rückwirkenden Rente (mit derselben Rentenstufe) gelten. Es kann daher nicht angehen, dass der Rentenanspruch für die laufende und für die rückwirkend zugesprochene Rente unterschiedlichen Beschwerdefristen unterliegt. Dies wäre jedoch die Folge, wenn – was recht häufig der Fall ist – wohl der laufende Rentenanspruch, nicht aber die Nachzahlung betragsmässig bereits festgelegt werden kann. Diesfalls muss es zulässig sein und wird auch so praktiziert, dass eine erste Verfügung den Rentenanspruch für die ganze Dauer und den Rentenbetrag für die laufende Rente bestimmt, während der Entscheid über die Höhe der Nachzahlung erst mit einer späteren, zweiten Verfügung erfolgt. Diese kann dann nicht mehr in Bezug auf den Rentenanspruch, sondern nur noch hinsichtlich anderer Aspekte (Rentenberechnung, Verrechnung, Drittauszahlung, usw.) angefochten werden. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall auch die definitive betragsmässige Festsetzung der laufenden Rente in der ersten Verfügung nur vorläufig – mit vorbehaltener, vergleichsweise geringer Erhöhung unter klar definierten Voraussetzungen – und erst mit der zweiten Verfügung definitiv erfolgte, kann zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung führen. Weiter ist, wie dargelegt, eine analoge Konstellation gegeben, wenn ein kantonales Versicherungsgericht eine Rente zuspricht, welche auf Verwaltungsstufe verweigert worden war. Der kantonalgerichtliche Entscheid über den Rentenanspruch kann (und muss) beim Bundesgericht angefochten werden, obwohl er sich nicht zur betragsmässigen Höhe der Rente äussert. Es ist nicht einzusehen, warum es sich bei einer Verfügung eines Versicherungsträgers, welche den Rentenanspruch verbindlich festlegt, aber die betragsmässige Höhe erst provisorisch (unter dem Vorbehalt einer späteren Erhöhung aufgrund noch beizubringender Beweismittel) beziffert, anders verhalten sollte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das gewählte Vorgehen sinnvoll und «kundenfreundlich» ist, indem es den Versicherten ein weiteres Zuwarten erspart, wenn ein Rentenanspruch nach Beurteilung der IV-Stelle ausgewiesen ist und bloss noch über eine (relativ geringe) Erhöhung des Rentenbetrags Unklarheiten bestehen. Dieser Effekt ginge verloren, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der grundsätzliche Rentenanspruch und die inzwischen über längere Zeit hinweg geleisteten Zahlungen wieder in Frage gestellt werden könnten, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt.
6. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a). Der beigeladene Versicherte hat aufgrund der fachlich qualifizierten Vertretung Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201). Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der praxisübliche Stundenansatz für fachlich qualifizierte Vertreter beträgt die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes, mithin CHF 115.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung]). Der Vertreter des Beigeladenen hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 65 f.), gemäss welcher er einen Aufwand von 11,67 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde und Auslagen von CHF 65.20 geltend macht. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des Aktenumfangs und der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber in ihrer Beschwerdeantwort eine Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt hatte, grundsätzlich angemessen. Mit dem erwähnten Stundenansatz von CHF 115.00 und Auslagen von CHF 65.20 ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'407.25, die die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu bezahlen hat.
7. Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem beigeladenen Versicherten B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'407.25 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 4. Je ein Doppel der Eingabe des Vertreters des Beigeladenen B.___ vom 20. Oktober 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Fischer