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VSBES.2016.179

Solothurn ·VSBES · 2017-10-03 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verfügung vom 30. Mai 2016 sei aufzuheben.

E. 2 Die Sache sei zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3 Unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

5.       In ihrer Beschwerdeantwort vom

18. Oktober 2016 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

gutzuheissen und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen.

Dies unter dem Vorbehalt, dass davon auszugehen sei, dass in anfechtungs- und

streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant sei, ob die rückwirkende Zusprechung

der halben Rente in einer oder mehreren Verfügungen (unterschiedlichen Datums)

zwecks Festlegung der tatsächlichen Rentenleistungen erfolgt sei.

6.       Der Beigeladene lässt am 12.

Dezember 2016 (A.S. 35 ff. bzw. 40 ff.), 23. Januar 2017 (A.S. 52 f.) und

12. Mai 2017 (A.S. 60 f.) Stellung nehmen, die Beschwerdeführerin lässt sich am

17. Januar 2017 (A.S. 47 f.) noch einmal vernehmen.

7.       Mit Eingabe vom 29. Mai 2017

(A.S. 65 f.) reicht der Vertreter des Beigeladenen eine Kostennote zu den

Akten.

8.       Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1       Erlässt ein

Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen

Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die

Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die

versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente

sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge

zuzustellen (Art. 73

bis

Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs.

1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2       Die Invaliditätsbemessung der

Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen

Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu

beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle

über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.

49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1

E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in

das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die

betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die

berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76).

1.3       Im vorliegenden Fall wurden

sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2015 wie auch die angefochtene Verfügung vom

30. Mai 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung

grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit nur

auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs

gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E.

E. 4 4.1     Das Gesetz unterscheidet

zwischen formellen Verfügungen (Art. 49 ATSG) und dem formlosen Verfahren (Art.

51 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG muss über Leistungen, Forderungen und

Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht

einverstanden ist, schriftlich verfügt werden. Materiell handelt es sich bei

beiden Entscheidformen um Verfügungen im Sinne von Art. 5 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), also um eine behördliche

Einzelfallanordnung, die sich auf öffentliches Recht stützt. Solche Verfügungen

sind schriftlich zu eröffnen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und

zu begründen, sofern sie den Parteibegehren nicht vollumfänglich entsprechen (Thomas

Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der

sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 148 ff. mit Hinweisen).

4.2     Anfechtbar sind grundsätzlich

Endentscheide, die das Verfahren abschliessen, und Teilentscheide, die nur

einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig

von den anderen beurteilt werden können. Vor- und Zwischenentscheide charakterisieren

sich hingegen dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss

einen formell- oder materiellrechtlichen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid

darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifikation ist nicht die formelle

Bezeichnung entscheidend, sondern der materielle Inhalt. Zwischenverfügungen

fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Für die Abgrenzung zwischen

Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren

behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann, also Gegenstand

eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können und als solches materiell

rechtskräftig beurteilt werden kann (Andreas Traub, in: Sabine Steiger-Sackmann

/ Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S.

200 ff. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf

das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in seinen Urteilen BGE 135 V 141

und 135 V 148 mit der Frage des gerichtlichen Zwischen- und Teilentscheides

befasst. In beiden Fällen ging es darum, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts

eine Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für

einen anderen Zeitraum die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung

zurückgewiesen hatte. Es erwog, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz

des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs

materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die

Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die

materiell abschliessend beurteilte Phase einen Teilentscheid darstellt, der

selbständig anfechtbar ist und innert der Frist angefochten werden muss, wenn

der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll. Bei der gegenteiligen

Situation, wo in Bezug auf die darauf folgende Zeitspanne ein materieller

Entscheid gefällt wird und bezüglich einer vorangehenden Teilperiode eine

Rückweisung erfolgt, ist aus spezifischen sozialversicherungs-rechtlichen

Gründen ein abschliessender materieller Entscheid für die folgende Phase hingegen

nicht zulässig. Streitgegenstand ist der Rentenanspruch als Ganzes. Im Lichte

der Einheit des Rentenverhältnisses ist grundsätzlich davon abzusehen, eine

spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen

vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen

zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die

materiell beurteilte spätere Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor.

4.3     In den von der Beschwerdegegnerin

erwähnten Urteilen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anfechtungs- und

Streitgegenstand bei abgestuften oder befristeten Renten. Es erkannte, mit der

rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente

werde ein [einziges] Rechtsverhältnis im anfechtungs- und

streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die

Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche

Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene

Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413

E. 2d S. 417). In BGE 131 V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche

Betrachtung auch dann gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt

anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen

gleichen Datums zugesprochen werden. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest,

es sei unzulässig, über die direkt aneinander anschliessenden Rentenansprüche

(mit unterschiedlichen Rentenstufen) zeitlich gestaffelt zu verfügen. Eine

rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung habe

vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und

sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 131 V 164 E. 2.3.3

S. 166).

4.4     Die Konstellation, welche sich

vorliegend nach der ersten Verfügung vom 3. Juli 2015 präsentierte,

entsteht recht häufig «eine Instanz höher»: Wenn ein kantonales

Versicherungsgericht auf Beschwerde hin eine Rente zuspricht, welche der Versicherungsträger

verweigert hatte, legt es jeweils einzig die Rentenstufe (ganze Rente, halbe

Rente, Viertelsrente) und den Rentenbeginn fest, nicht dagegen die

betragsmässige Höhe der Rente. Ein solcher kantonaler Entscheid kann nach

ständiger Praxis beim Bundesgericht angefochten werden.

5.       Sowohl der Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2015 wie auch derjenige vom 30. Mai 2016 sind

als Verfügungen zu verstehen. Sie sind beide als solche bezeichnet, wurden

schriftlich eröffnet und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Im Gegensatz zum

«Normalfall» wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige Verfügung

erlassen, sondern es ergingen deren zwei. Die Verfügung vom 3. Juli 2015 stellt

in Bezug auf die Frage des Rentenanspruchs des Beigeladenen einen Teilentscheid

dar. Nachdem der diesbezügliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden war,

wurde materiell abschliessend darüber befunden, dass diesem aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zustehe. Die zweite Verfügung

diente lediglich noch dazu, die Rentenhöhe neu zu berechnen, nachdem klar war,

dass der Beigeladene auch während der Studienzeit die Beitragspflicht erfüllt

hatte. Die Äusserung der Ausgleichskasse, dass man die Rente neu berechne,

sobald das Markenheft vorliege, zeigt klar auf, dass die anschliessende

«Neuverfügung» sich nur noch auf die Rentenhöhe beziehen konnte. Denn fraglich

war zu diesem Zeitpunkt nur noch, ob der Beigeladene mehr Beitragsjahre

(konkret während seines Studiums) aufzuweisen hatte und ob sich dadurch

allenfalls etwas an der Rentenhöhe ändern würde. Über den Invaliditätsgrad an

sich wurde bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden und

es war zum gegebenen Zeitpunkt klar, dass auf diesen Entscheid nicht mehr

zurückgekommen werden würde. Die Formulierung, dass die Rente neu berechnet und

verfügt werde, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorliege, kann nur

dahingehend verstanden werden, dass die zukünftige Verfügung sich

ausschliesslich auf die Rentenhöhe beziehen werde. Der Grundsatz der Einheit

des Rentenverhältnisses steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen,

denn das Rentenverhältnis an sich wurde mit der Verfügung vom 3. Juli 2015

abschliessend geklärt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits die

Verfügung vom 3. Juli 2015 anfechten müssen, wenn sie die Ermittlung des

Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen hätte rügen wollen. Sie

erhob weder Einwand gegen den Vorbescheid, der ihr ebenfalls eröffnet worden

war (IV-Nr. 57 S. 4) noch ergriff sie gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ein

Rechtsmittel, obwohl diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wie

dies bei einer Verfügung der Fall sein muss. Erst am 2. Oktober 2015 – mithin

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich der Verfügung vom 3. Juli 2015 –

ersuchte sie um Akteneinsicht.

Es ist zwar nicht ganz ersichtlich,

weshalb im konkreten Fall bereits über den Rentenanspruch verfügt wurde, obwohl

offensichtlich noch nicht sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der erfüllten

Beitragsjahre vorgelegen hatten. Diese Frage betraf aber einzig die von der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vorgenommene Rentenberechnung, nicht den

Rentenanspruch an sich. Durch die nicht angefochtene Verfügung vom 3. Juli

2015, die letzteren abschliessend regelte, wurde ein Rechtszustand geschaffen,

auf dessen Bestand insbesondere der Beigeladene in Zukunft vertrauen durfte (vorbehältlich

einer allfälligen Revision oder Wiedererwägung, sofern die Voraussetzungen

hierfür gegeben gewesen wären). Die Beschwerdeführerin hingegen durfte allein

aufgrund der Tatsache, dass in der Verfügung vom 3. Juli 2015 erwähnt wurde, es

werde noch einmal über die Rentenleistungen verfügt, nicht davon ausgehen, dass

noch einmal über den gesamten Rentenanspruch verfügt werde. Es ist in der

Verfügung vom 3. Juli 2015 explizit die Rede von neu zu verfügenden

Rentenleistungen, nicht von einem Rentenanspruch. Daran ändert auch die

Tatsache, dass der Verfügung vom 30. Mai 2016 die Begründung der

Beschwerdegegnerin für die Zusprache einer halben Rente noch einmal beigelegt

wurde, nichts. Da über den Rentenanspruch an sich mit Verfügung vom 3. Juli

2015 abschliessend entschieden worden war, hätte die Beschwerdegegnerin in

ihrer zweiten Verfügung vom 30. Mai 2016 gar nicht mehr darauf zurückkommen dürfen

(es sei denn, es hätte ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorgelegen).

Insofern stellt der Entscheid über den Rentenanspruch vom 3. Juli 2015 einen

Teilentscheid dar, der selbständig hätte angefochten werden müssen, um den

Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Dies hat die Beschwerdeführerin

unterlassen, obwohl ihr die entsprechende Verfügung zugestellt worden war.

Damit erweisen sich die erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Beschwerde

gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 als verspätet. Auf die Beschwerde ist

nicht einzutreten.

Dieses Ergebnis wird durch Analogien zu

den vorstehend zitierten Konstellationen (vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor)

zusätzlich gestützt: Wenn das Bundesgericht in BGE 131 V 164 erkannt hat,

eine abgestufte Rentenzusprechung habe aus einem einheitlichen Beschluss heraus

zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen, muss

dies auch für die Zusprechung einer laufenden und einer rückwirkenden Rente

(mit derselben Rentenstufe) gelten. Es kann daher nicht angehen, dass der

Rentenanspruch für die laufende und für die rückwirkend zugesprochene Rente

unterschiedlichen Beschwerdefristen unterliegt. Dies wäre jedoch die Folge,

wenn – was recht häufig der Fall ist – wohl der laufende Rentenanspruch, nicht

aber die Nachzahlung betragsmässig bereits festgelegt werden kann. Diesfalls

muss es zulässig sein und wird auch so praktiziert, dass eine erste Verfügung

den Rentenanspruch für die ganze Dauer und den Rentenbetrag für die laufende

Rente bestimmt, während der Entscheid über die Höhe der Nachzahlung erst mit

einer späteren, zweiten Verfügung erfolgt. Diese kann dann nicht mehr in Bezug

auf den Rentenanspruch, sondern nur noch hinsichtlich anderer Aspekte

(Rentenberechnung, Verrechnung, Drittauszahlung, usw.) angefochten werden. Der

Umstand, dass im vorliegenden Fall auch die definitive betragsmässige

Festsetzung der laufenden Rente in der ersten Verfügung nur vorläufig – mit

vorbehaltener, vergleichsweise geringer Erhöhung unter klar definierten

Voraussetzungen – und erst mit der zweiten Verfügung definitiv erfolgte, kann

zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung führen. Weiter ist, wie dargelegt,

eine analoge Konstellation gegeben, wenn ein kantonales Versicherungsgericht

eine Rente zuspricht, welche auf Verwaltungsstufe verweigert worden war. Der

kantonalgerichtliche Entscheid über den Rentenanspruch kann (und muss) beim

Bundesgericht angefochten werden, obwohl er sich nicht zur betragsmässigen Höhe

der Rente äussert. Es ist nicht einzusehen, warum es sich bei einer Verfügung

eines Versicherungsträgers, welche den Rentenanspruch verbindlich festlegt,

aber die betragsmässige Höhe erst provisorisch (unter dem Vorbehalt einer

späteren Erhöhung aufgrund noch beizubringender Beweismittel) beziffert, anders

verhalten sollte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das gewählte

Vorgehen sinnvoll und «kundenfreundlich» ist, indem es den Versicherten ein

weiteres Zuwarten erspart, wenn ein Rentenanspruch nach Beurteilung der IV-Stelle

ausgewiesen ist und bloss noch über eine (relativ geringe) Erhöhung des

Rentenbetrags Unklarheiten bestehen. Dieser Effekt ginge verloren, wenn zu

einem späteren Zeitpunkt der grundsätzliche Rentenanspruch und die inzwischen

über längere Zeit hinweg geleisteten Zahlungen wieder in Frage gestellt werden

könnten, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang steht

der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat

als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von

hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

Der beigeladene Versicherte hat aufgrund

der fachlich qualifizierten Vertretung Anspruch auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung durch die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201).

Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der praxisübliche

Stundenansatz für fachlich qualifizierte Vertreter beträgt die Hälfte des

ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes, mithin CHF 115.00 (vgl. §

161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11, in der ab 15.

Juli 2016 geltenden Fassung]). Der Vertreter des Beigeladenen hat eine

Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 65 f.), gemäss welcher er

einen Aufwand von 11,67 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde und Auslagen von

CHF 65.20 geltend macht. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des

Aktenumfangs und der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber in ihrer

Beschwerdeantwort eine Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu

weiteren Abklärungen beantragt hatte, grundsätzlich angemessen. Mit dem

erwähnten Stundenansatz von CHF 115.00 und Auslagen von CHF 65.20

ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'407.25, die die

Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu bezahlen hat.

7.       Das Beschwerdeverfahren ist bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1).

Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche Fragestellung bezieht, ist die

Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert. Ebenfalls ist das

angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig.

2.

2.1       Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung

besteht darin, dass es sich beim angefochtenen Streitpunkt nicht um eine

bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte «res iudicata», handelt (BGE 125 V

345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Diese Frage ist vorliegend im Besonderen zu

prüfen, denn die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde einerseits die

Berechnung des Valideneinkommens, in medizinischer Hinsicht die Festlegung

einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne vorgängige Prüfung von

Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sowie die

Berechnung des Invalideneinkommens. Dabei handelt es sich um Punkte, die

bereits Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 3.

Juli 2015 waren. Konkret lief das Verfahren folgendermassen ab:

2.1.1    Nach der Erhebung des

medizinischen Sachverhalts stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen wie

auch der Beschwerdeführerin am 13. April 2015 einen Vorbescheid zu (IV-Nr. 57),

in welchem sie in Aussicht stellte, dem Beigeladenen gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Rente zuzusprechen.

2.1.2    Mit Mitteilung vom 29. Mai 2015

(IV-Nr. 58) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu

versenden.

2.1.3    Am 3. Juli 2015 wurde eine als

solche bezeichnete Verfügung erlassen (IV-Nr. 60). Darin wurde zunächst

Folgendes festgehalten:

«Sobald wir Ihr Markenheft erhalten

werden wir Ihre IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen ab dem

1.12.2012 bis 31.07.2015 sowie die nun bereits verfügten Leistungen neu

verfügen.»

Danach wurden die Berechnungsgrundlagen

aufgeführt und die Rentenleistung angegeben. Hiernach erfolgte die schriftliche

Begründung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusprache einer Verfügung, mit Verweis

auf die gesetzlichen Grundlagen, den medizinischen Abklärungen und einer

Berechnung des Invaliditätsgrades in Form eines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad

wurde auf 50 % festgelegt. Diese Verfügung – als solche benannt und mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen – wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, wie

aus dem Verteiler ersichtlich ist.

2.1.4    Mit Schreiben vom 18. September

2015 (IV-Nr. 62) reichte der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin eine

Studienbescheinigung der Universität […] ein, gemäss welcher er vom 11. November

1980 bis 11. November 1986 an der medizinischen Fakultät der Universität […]

immatrikuliert gewesen sei.

2.1.5    Am 2. Oktober 2015 stellte die

Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr.

63). Die Akten wurden dieser am 12. Oktober 2015 zugestellt (IV-Nr. 64).

2.1.6    Am 30. Mai 2016 erliess die

Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wiederum eine

als solche betitelte Verfügung (A.S. 1 ff.). In dieser wurde zunächst

festgehalten:

«Ergänzend zur Verfügung vom 3. Juli

2015 erhalten Sie noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit

Anrechnung der Einkommen des Studiums. Wir gestatten uns die bereits

ausbezahlten Leistungen direkt mit der Nachzahlung zu verrechnen.»

Danach wurden die Berechnungsgrundlagen

aufgeführt, wobei gegenüber der Verfügung vom 3. Juli 2015 mehr Beitragsjahre

angerechnet wurden und somit eine höhere monatliche Rente resultierte. Weiter

wurde eine Abrechnung vorgenommen (Auflistung des bis dato aufgelaufenen

zahlenmässigen Rentenanspruchs, externe Verrechnung auf Nachzahlungen sowie die

bis anhin effektiv geleisteten Rentenzahlungen). Weiter wurde dieser Verfügung

die bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 angehängte schriftliche Begründung

der Beschwerdegegnerin betreffend Prüfung des Rentenanspruchs (gesetzliche

Grundlagen, medizinische Abklärungen, Festlegung des Invaliditätsgrades)

beigelegt.

3.       Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. Juli

2015 festgehalten, sobald man das Markenheft des Beigeladenen erhalten habe,

werde man die IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen ab dem

1. November 2012 bis 31. Juli 2015 sowie die nun bereits verfügten

Leistungen neu verfügen. Mit der Verfügung vom 30. Mai 2016 seien dann nicht

nur die rückwirkenden Rentenleistungen erstmals verfügt worden, sondern auch

die pro futuro-Leistungen ab dem 1. Januar 2015 bzw. 1. August 2015. Am 3.

Juli 2015 sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die eigentliche Verfügung

neu ausgefertigt und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Deshalb

stelle die Verfügung vom 30. Mai 2016 das Anfechtungsobjekt für die integralen

Rentenbetreffnisse des Versicherten ab dem 1. November 2012 pro futuro dar.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerdeführerin hat dem beigeladenen Versicherten B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'407.25 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
  4. Je ein Doppel der Eingabe des Vertreters des Beigeladenen B.___ vom 20. Oktober 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 03.10.2017 VSBES.2016.179 Soleure Versicherungsgericht 03.10.2017 VSBES.2016.179 Soletta Versicherungsgericht 03.10.2017 VSBES.2016.179

Urteil vom 3. Oktober 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Weber-Probst Ersatzrichterin Steffen Gerichtsschreiberin Fischer In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn Beschwerdegegnerin B.___ vertreten durch C.___ Beigeladener (Gegner) betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 30. Mai 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       B.___ (nachfolgend: Beigeladener) meldete sich am 17. August 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er gab an, seit 1980 als Institutsleiter tätig gewesen und seit August 2008 arbeitsunfähig zu sein.

2.       Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge diverse medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 (IV-Nr. 60) sprach sie dem Beigeladenen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von monatlich CHF 1'068.00 zu. Auf der ersten Seite der Verfügung wurde angemerkt, sobald man das Markenheft des Beigeladenen erhalten habe, werde man die IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen neu verfügen.

3.       Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), versehen mit dem Hinweis, dass der Beigeladene ergänzend zur Verfügung vom 3. Juli 2015 noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit Anrechnung von Einkommen während des Studiums erhalte, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine halbe Rente von monatlich CHF 1'175.00 zu.

4.       Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 erhebt die A.___ als Pensionskasse des Beigeladenen am 23. Juni 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 30. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       In ihrer Beschwerdeantwort vom

18. Oktober 2016 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen. Dies unter dem Vorbehalt, dass davon auszugehen sei, dass in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant sei, ob die rückwirkende Zusprechung der halben Rente in einer oder mehreren Verfügungen (unterschiedlichen Datums) zwecks Festlegung der tatsächlichen Rentenleistungen erfolgt sei.

6.       Der Beigeladene lässt am 12. Dezember 2016 (A.S. 35 ff. bzw. 40 ff.), 23. Januar 2017 (A.S. 52 f.) und

12. Mai 2017 (A.S. 60 f.) Stellung nehmen, die Beschwerdeführerin lässt sich am

17. Januar 2017 (A.S. 47 f.) noch einmal vernehmen.

7.       Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 (A.S. 65 f.) reicht der Vertreter des Beigeladenen eine Kostennote zu den Akten.

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1       Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73 bis Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). 1.2       Die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5). Unterlässt es die IV-Stelle jedoch, die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die betreffende Verfügung zu eröffnen, so entfällt deren Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76). 1.3       Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2015 wie auch die angefochtene Verfügung vom

30. Mai 2016 der Beschwerdeführerin zugestellt, weshalb die Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Inhaltlich erstreckt sich die Verbindlichkeit nur auf solche Fragestellungen, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend sind (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S 69; Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Soweit sich das Rechtsmittel auf eine solche Fragestellung bezieht, ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert. Ebenfalls ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig. 2. 2.1       Eine weitere Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass es sich beim angefochtenen Streitpunkt nicht um eine bereits abgeurteilte Sache, eine sogenannte «res iudicata», handelt (BGE 125 V 345 E. 1a S. 347 mit Hinweisen). Diese Frage ist vorliegend im Besonderen zu prüfen, denn die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde einerseits die Berechnung des Valideneinkommens, in medizinischer Hinsicht die Festlegung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne vorgängige Prüfung von Behandlungsmassnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, sowie die Berechnung des Invalideneinkommens. Dabei handelt es sich um Punkte, die bereits Gegenstand der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 3. Juli 2015 waren. Konkret lief das Verfahren folgendermassen ab: 2.1.1    Nach der Erhebung des medizinischen Sachverhalts stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen wie auch der Beschwerdeführerin am 13. April 2015 einen Vorbescheid zu (IV-Nr. 57), in welchem sie in Aussicht stellte, dem Beigeladenen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2012 eine halbe Rente zuzusprechen. 2.1.2    Mit Mitteilung vom 29. Mai 2015 (IV-Nr. 58) ersuchte die Beschwerdegegnerin die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden. 2.1.3    Am 3. Juli 2015 wurde eine als solche bezeichnete Verfügung erlassen (IV-Nr. 60). Darin wurde zunächst Folgendes festgehalten: «Sobald wir Ihr Markenheft erhalten werden wir Ihre IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen ab dem 1.12.2012 bis 31.07.2015 sowie die nun bereits verfügten Leistungen neu verfügen.» Danach wurden die Berechnungsgrundlagen aufgeführt und die Rentenleistung angegeben. Hiernach erfolgte die schriftliche Begründung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusprache einer Verfügung, mit Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen, den medizinischen Abklärungen und einer Berechnung des Invaliditätsgrades in Form eines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad wurde auf 50 % festgelegt. Diese Verfügung – als solche benannt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen – wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, wie aus dem Verteiler ersichtlich ist. 2.1.4    Mit Schreiben vom 18. September 2015 (IV-Nr. 62) reichte der Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin eine Studienbescheinigung der Universität […] ein, gemäss welcher er vom 11. November 1980 bis 11. November 1986 an der medizinischen Fakultät der Universität […] immatrikuliert gewesen sei. 2.1.5    Am 2. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 63). Die Akten wurden dieser am 12. Oktober 2015 zugestellt (IV-Nr. 64). 2.1.6    Am 30. Mai 2016 erliess die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn wiederum eine als solche betitelte Verfügung (A.S. 1 ff.). In dieser wurde zunächst festgehalten: «Ergänzend zur Verfügung vom 3. Juli 2015 erhalten Sie noch jene für die Zeit vom 1. November 2012 mit Anrechnung der Einkommen des Studiums. Wir gestatten uns die bereits ausbezahlten Leistungen direkt mit der Nachzahlung zu verrechnen.» Danach wurden die Berechnungsgrundlagen aufgeführt, wobei gegenüber der Verfügung vom 3. Juli 2015 mehr Beitragsjahre angerechnet wurden und somit eine höhere monatliche Rente resultierte. Weiter wurde eine Abrechnung vorgenommen (Auflistung des bis dato aufgelaufenen zahlenmässigen Rentenanspruchs, externe Verrechnung auf Nachzahlungen sowie die bis anhin effektiv geleisteten Rentenzahlungen). Weiter wurde dieser Verfügung die bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 angehängte schriftliche Begründung der Beschwerdegegnerin betreffend Prüfung des Rentenanspruchs (gesetzliche Grundlagen, medizinische Abklärungen, Festlegung des Invaliditätsgrades) beigelegt.

3.       Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. Juli 2015 festgehalten, sobald man das Markenheft des Beigeladenen erhalten habe, werde man die IV-Rente rückwirkend neu berechnen und die Leistungen ab dem

1. November 2012 bis 31. Juli 2015 sowie die nun bereits verfügten Leistungen neu verfügen. Mit der Verfügung vom 30. Mai 2016 seien dann nicht nur die rückwirkenden Rentenleistungen erstmals verfügt worden, sondern auch die pro futuro-Leistungen ab dem 1. Januar 2015 bzw. 1. August 2015. Am 3. Juli 2015 sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die eigentliche Verfügung neu ausgefertigt und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Deshalb stelle die Verfügung vom 30. Mai 2016 das Anfechtungsobjekt für die integralen Rentenbetreffnisse des Versicherten ab dem 1. November 2012 pro futuro dar. 4. 4.1     Das Gesetz unterscheidet zwischen formellen Verfügungen (Art. 49 ATSG) und dem formlosen Verfahren (Art. 51 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG muss über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich verfügt werden. Materiell handelt es sich bei beiden Entscheidformen um Verfügungen im Sinne von Art. 5 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), also um eine behördliche Einzelfallanordnung, die sich auf öffentliches Recht stützt. Solche Verfügungen sind schriftlich zu eröffnen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, sofern sie den Parteibegehren nicht vollumfänglich entsprechen (Thomas Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 148 ff. mit Hinweisen). 4.2     Anfechtbar sind grundsätzlich Endentscheide, die das Verfahren abschliessen, und Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Vor- und Zwischenentscheide charakterisieren sich hingegen dadurch, dass sie das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen formell- oder materiellrechtlichen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifikation ist nicht die formelle Bezeichnung entscheidend, sondern der materielle Inhalt. Zwischenverfügungen fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann, also Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können und als solches materiell rechtskräftig beurteilt werden kann (Andreas Traub, in: Sabine Steiger-Sackmann / Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.]: Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 200 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in seinen Urteilen BGE 135 V 141 und 135 V 148 mit der Frage des gerichtlichen Zwischen- und Teilentscheides befasst. In beiden Fällen ging es darum, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts eine Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für einen anderen Zeitraum die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte. Es erwog, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teilperiode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase einen Teilentscheid darstellt, der selbständig anfechtbar ist und innert der Frist angefochten werden muss, wenn der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll. Bei der gegenteiligen Situation, wo in Bezug auf die darauf folgende Zeitspanne ein materieller Entscheid gefällt wird und bezüglich einer vorangehenden Teilperiode eine Rückweisung erfolgt, ist aus spezifischen sozialversicherungs-rechtlichen Gründen ein abschliessender materieller Entscheid für die folgende Phase hingegen nicht zulässig. Streitgegenstand ist der Rentenanspruch als Ganzes. Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses ist grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die materiell beurteilte spätere Phase ebenfalls ein Zwischenentscheid vor. 4.3     In den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteilen befasste sich das Bundesgericht mit dem Anfechtungs- und Streitgegenstand bei abgestuften oder befristeten Renten. Es erkannte, mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente werde ein [einziges] Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). In BGE 131 V 164 wurde entschieden, dass diese einheitliche Betrachtung auch dann gilt, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen werden. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, es sei unzulässig, über die direkt aneinander anschliessenden Rentenansprüche (mit unterschiedlichen Rentenstufen) zeitlich gestaffelt zu verfügen. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung habe vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166). 4.4     Die Konstellation, welche sich vorliegend nach der ersten Verfügung vom 3. Juli 2015 präsentierte, entsteht recht häufig «eine Instanz höher»: Wenn ein kantonales Versicherungsgericht auf Beschwerde hin eine Rente zuspricht, welche der Versicherungsträger verweigert hatte, legt es jeweils einzig die Rentenstufe (ganze Rente, halbe Rente, Viertelsrente) und den Rentenbeginn fest, nicht dagegen die betragsmässige Höhe der Rente. Ein solcher kantonaler Entscheid kann nach ständiger Praxis beim Bundesgericht angefochten werden.

5.       Sowohl der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2015 wie auch derjenige vom 30. Mai 2016 sind als Verfügungen zu verstehen. Sie sind beide als solche bezeichnet, wurden schriftlich eröffnet und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Im Gegensatz zum «Normalfall» wurde im vorliegenden Verfahren nicht nur eine einzige Verfügung erlassen, sondern es ergingen deren zwei. Die Verfügung vom 3. Juli 2015 stellt in Bezug auf die Frage des Rentenanspruchs des Beigeladenen einen Teilentscheid dar. Nachdem der diesbezügliche Sachverhalt vollständig abgeklärt worden war, wurde materiell abschliessend darüber befunden, dass diesem aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zustehe. Die zweite Verfügung diente lediglich noch dazu, die Rentenhöhe neu zu berechnen, nachdem klar war, dass der Beigeladene auch während der Studienzeit die Beitragspflicht erfüllt hatte. Die Äusserung der Ausgleichskasse, dass man die Rente neu berechne, sobald das Markenheft vorliege, zeigt klar auf, dass die anschliessende «Neuverfügung» sich nur noch auf die Rentenhöhe beziehen konnte. Denn fraglich war zu diesem Zeitpunkt nur noch, ob der Beigeladene mehr Beitragsjahre (konkret während seines Studiums) aufzuweisen hatte und ob sich dadurch allenfalls etwas an der Rentenhöhe ändern würde. Über den Invaliditätsgrad an sich wurde bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden und es war zum gegebenen Zeitpunkt klar, dass auf diesen Entscheid nicht mehr zurückgekommen werden würde. Die Formulierung, dass die Rente neu berechnet und verfügt werde, sobald das Markenheft des Beigeladenen vorliege, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die zukünftige Verfügung sich ausschliesslich auf die Rentenhöhe beziehen werde. Der Grundsatz der Einheit des Rentenverhältnisses steht einer solchen Betrachtungsweise nicht entgegen, denn das Rentenverhältnis an sich wurde mit der Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend geklärt. Die Beschwerdeführerin hätte demnach bereits die Verfügung vom 3. Juli 2015 anfechten müssen, wenn sie die Ermittlung des Invaliditätsgrades oder die medizinischen Abklärungen hätte rügen wollen. Sie erhob weder Einwand gegen den Vorbescheid, der ihr ebenfalls eröffnet worden war (IV-Nr. 57 S. 4) noch ergriff sie gegen die Verfügung vom 3. Juli 2015 ein Rechtsmittel, obwohl diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wie dies bei einer Verfügung der Fall sein muss. Erst am 2. Oktober 2015 – mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bezüglich der Verfügung vom 3. Juli 2015 – ersuchte sie um Akteneinsicht. Es ist zwar nicht ganz ersichtlich, weshalb im konkreten Fall bereits über den Rentenanspruch verfügt wurde, obwohl offensichtlich noch nicht sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der erfüllten Beitragsjahre vorgelegen hatten. Diese Frage betraf aber einzig die von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vorgenommene Rentenberechnung, nicht den Rentenanspruch an sich. Durch die nicht angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2015, die letzteren abschliessend regelte, wurde ein Rechtszustand geschaffen, auf dessen Bestand insbesondere der Beigeladene in Zukunft vertrauen durfte (vorbehältlich einer allfälligen Revision oder Wiedererwägung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben gewesen wären). Die Beschwerdeführerin hingegen durfte allein aufgrund der Tatsache, dass in der Verfügung vom 3. Juli 2015 erwähnt wurde, es werde noch einmal über die Rentenleistungen verfügt, nicht davon ausgehen, dass noch einmal über den gesamten Rentenanspruch verfügt werde. Es ist in der Verfügung vom 3. Juli 2015 explizit die Rede von neu zu verfügenden Rentenleistungen, nicht von einem Rentenanspruch. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Verfügung vom 30. Mai 2016 die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Zusprache einer halben Rente noch einmal beigelegt wurde, nichts. Da über den Rentenanspruch an sich mit Verfügung vom 3. Juli 2015 abschliessend entschieden worden war, hätte die Beschwerdegegnerin in ihrer zweiten Verfügung vom 30. Mai 2016 gar nicht mehr darauf zurückkommen dürfen (es sei denn, es hätte ein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorgelegen). Insofern stellt der Entscheid über den Rentenanspruch vom 3. Juli 2015 einen Teilentscheid dar, der selbständig hätte angefochten werden müssen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen, obwohl ihr die entsprechende Verfügung zugestellt worden war. Damit erweisen sich die erhobenen Rügen in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2016 als verspätet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dieses Ergebnis wird durch Analogien zu den vorstehend zitierten Konstellationen (vgl. E. II. 4.3 und 4.4 hiervor) zusätzlich gestützt: Wenn das Bundesgericht in BGE 131 V 164 erkannt hat, eine abgestufte Rentenzusprechung habe aus einem einheitlichen Beschluss heraus zu erfolgen und sei demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen, muss dies auch für die Zusprechung einer laufenden und einer rückwirkenden Rente (mit derselben Rentenstufe) gelten. Es kann daher nicht angehen, dass der Rentenanspruch für die laufende und für die rückwirkend zugesprochene Rente unterschiedlichen Beschwerdefristen unterliegt. Dies wäre jedoch die Folge, wenn – was recht häufig der Fall ist – wohl der laufende Rentenanspruch, nicht aber die Nachzahlung betragsmässig bereits festgelegt werden kann. Diesfalls muss es zulässig sein und wird auch so praktiziert, dass eine erste Verfügung den Rentenanspruch für die ganze Dauer und den Rentenbetrag für die laufende Rente bestimmt, während der Entscheid über die Höhe der Nachzahlung erst mit einer späteren, zweiten Verfügung erfolgt. Diese kann dann nicht mehr in Bezug auf den Rentenanspruch, sondern nur noch hinsichtlich anderer Aspekte (Rentenberechnung, Verrechnung, Drittauszahlung, usw.) angefochten werden. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall auch die definitive betragsmässige Festsetzung der laufenden Rente in der ersten Verfügung nur vorläufig – mit vorbehaltener, vergleichsweise geringer Erhöhung unter klar definierten Voraussetzungen – und erst mit der zweiten Verfügung definitiv erfolgte, kann zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung führen. Weiter ist, wie dargelegt, eine analoge Konstellation gegeben, wenn ein kantonales Versicherungsgericht eine Rente zuspricht, welche auf Verwaltungsstufe verweigert worden war. Der kantonalgerichtliche Entscheid über den Rentenanspruch kann (und muss) beim Bundesgericht angefochten werden, obwohl er sich nicht zur betragsmässigen Höhe der Rente äussert. Es ist nicht einzusehen, warum es sich bei einer Verfügung eines Versicherungsträgers, welche den Rentenanspruch verbindlich festlegt, aber die betragsmässige Höhe erst provisorisch (unter dem Vorbehalt einer späteren Erhöhung aufgrund noch beizubringender Beweismittel) beziffert, anders verhalten sollte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass das gewählte Vorgehen sinnvoll und «kundenfreundlich» ist, indem es den Versicherten ein weiteres Zuwarten erspart, wenn ein Rentenanspruch nach Beurteilung der IV-Stelle ausgewiesen ist und bloss noch über eine (relativ geringe) Erhöhung des Rentenbetrags Unklarheiten bestehen. Dieser Effekt ginge verloren, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der grundsätzliche Rentenanspruch und die inzwischen über längere Zeit hinweg geleisteten Zahlungen wieder in Frage gestellt werden könnten, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a). Der beigeladene Versicherte hat aufgrund der fachlich qualifizierten Vertretung Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 N 201). Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der praxisübliche Stundenansatz für fachlich qualifizierte Vertreter beträgt die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes, mithin CHF 115.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11, in der ab 15. Juli 2016 geltenden Fassung]). Der Vertreter des Beigeladenen hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 65 f.), gemäss welcher er einen Aufwand von 11,67 Stunden zu CHF 250.00 pro Stunde und Auslagen von CHF 65.20 geltend macht. Der zeitliche Aufwand scheint angesichts des Aktenumfangs und der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin selber in ihrer Beschwerdeantwort eine Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragt hatte, grundsätzlich angemessen. Mit dem erwähnten Stundenansatz von CHF 115.00 und Auslagen von CHF 65.20 ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'407.25, die die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen zu bezahlen hat.

7.       Das Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat dem beigeladenen Versicherten B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'407.25 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Weitere Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 4. Je ein Doppel der Eingabe des Vertreters des Beigeladenen B.___ vom 20. Oktober 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Fischer