Berufliche Massnahmen und IV-Rente
Sachverhalt
seither verändert haben sollte. Da für das vorliegende Verfahren keine
weiterführenden Ergebnisse zu erwarten sind, ist das Verfahren nicht zu
sistieren.
2. Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat.
3. Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Mai 2016)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121 V 362 E. 1b S. 366).
4.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.2 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4
S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom 7. April 2015
E. 4).
5.
5.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten,
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011
E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010
vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1).
5.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
6. Wie bereits in II. E. 2
hiervor erwähnt, ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 19. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente und/oder beruflicher
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
7. Für die Beurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
7.1 Im teilweise auf Deutsch
übersetzten medizinischen Bericht von Dr. med. L.___, [...], vom
30. Dezember 2009 (IV-Nr. 6) wurden die Diagnose einer
«Lumboichialgia lat dex cum Radiculitis vertebrae reg lumbalis bronchitis
acuta, Tonzylopharigitis acuta» gestellt. Die Beschwerdeführerin sei am
21. Dezember 2009 wegen Schmerzen im rechten Bein als Ganzes, mit Abnahme
bei Bewegung (nicht genügende Stabilität bei Bewegung und schiefes Gehen), zur
Kontrolle erschienen. Die Behandlung habe vom 21. bis 30. Dezember 2009
gedauert.
7.2 Prof. Dr. med. M.___, Leitender
Arzt, N.___, Dermatologie -Allergologie, hielt im Bericht vom 22. Mai
2013 (IV-Nr. 23 S. 14 f.) folgende Diagnosen fest:
Verdacht auf
chronisch-irritatives Handekzem
- Kontakt-Sensibilisierung
gegen Thiurame ohne aktuelle klinische Relevanz
Die Beschwerdeführerin übe etwa seit
zehn Jahren eine berufliche Tätigkeit in der Krankenpflege aus. Vor etwa sechs
Jahren sei ein erstmalig passageres Auftreten von Hautveränderungen an den
Händen erfolgt. Seit über einem Jahr seien jedoch erneut Hautveränderungen
aufgetreten, die in den Ferien (etwa 14 Tage) komplett abgeheilt seien. Währen
dieser Zeit habe sie auch keine Hausarbeiten durchgeführt. Auch nach einem
Wechsel von Latex- auf Vinyl-Handschuhe habe es keine Befundverbesserung
gegeben. Die Hautveränderungen sprächen gut auf eine Lokaltherapie mit
Elocom-Crème an, die aber anfangs zu einem Brennen der Haut führe, nach Absetzen
trete jedoch rasch wieder ein Rezidiv ein. Sie verwende als Hautschutz ein im
Altersheim vorhandenes Präparat. Besondere Triggerfaktoren beruflicher oder
ausserberuflicher Art würden verneint. Dies wurde wie folgt beurteilt: Die
jetzt durchgeführte allergologische Untersuchung mit potenziell relevanten
Kontakt-Allergenen habe keinen Hinweis auf eine Sensibilisierung ergeben. Trotz
der anamnestisch raschen Abheilung nach der Unterbrechung der beruflichen
Tätigkeit erscheine danach doch ein irritatives Handekzem vorzuliegen. Dafür
würde auch der Wechsel von Latex- zu Vinyl-Handschuhen sprechen, da erstere
gelegentlich, letztere aber keine Thiurame enthielten. Da es jetzt unter
Anwendung der Elocom-Salbe zu keiner erkennbaren Besserung des Befundes gekommen
sei, empfehle er die Fortsetzung der Therapie unter nächtlichen
Okklusivverbänden sowie die konsequente Anwendung von Excipial Protect. Wieder
auftretende Rhagaden könnten mit Urgo-Direkt behandelt werden.
7.3 Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 18. September 2013 (IV-Nr. 19.12 S. 18) hielt Dr. med. O.___,
Allgemeinmedizin FMH / Homöopathie SVHA, die Diagnose eines «HWS-Distorsionstraumas
vom 8. September 2013» fest. Im Verlauf seien Nacken- und Kopfschmerzen
aufgetreten. Gegenwärtig werde mit Physiotherapie, NSAR und Halskragen
behandelt. Im Moment seien keine weiteren Behandlungen vorzuschlagen. Die
Beratungen fänden einmal alle zwei bis vier Wochen statt. Seit dem
8. September 2013 bis unklar bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
7.4 Dr. med. P.___, interventionelle
Schmerzdiagnostik und -therapie, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und
Schmerztherapie, Q.___, hielt betreffend die ambulante Untersuchung vom
9. Dezember 2013 im Bericht vom 10. Januar 2014 (IV-Nr. 23
S. 11 f.) folgende Diagnosen fest:
-
Therapieresistentes
zum Teil invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach
Verkehrsunfall im September 2013
-
Bekannte
Kontaktallergien mit Ekzemen an beiden Händen
Er habe die Situation mit der
Beschwerdeführerin besprochen. Es bestehe ein protrahierter Verlauf nach
Verkehrsunfall mit massiven therapieresistenten generalisierenden Schmerzen
entlang der gesamten Wirbelsäule. Seit dem Unfall sei die Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig. Die Nachtruhe sei massiv gestört. Somit habe er sich entschieden,
die neuroradiologische Abklärung der Wirbelsäule durchzuführen. Dafür habe er
die Beschwerdeführerin angemeldet. Gleichzeitig werde diese die medikamentöse
Therapie erweitern. Ab heute werde sie Zaldiar und Novalgin viermal täglich
einnehmen. Eine intensive Physiotherapie evtl. sogar ein stationärer Aufenthalt
müssten so rasch als möglich diskutiert werden.
7.5 Die am 11. Dezember 2013 in
der Q.___ durchgeführten MRT der HWS, der BWS und LWS (IV-Nr. 19.12
S. 2) wurden durch Dr. med. R.___, Spezialärztin für Radiologie, wie folgt
beurteilt: Unauffällige Darstellung der Wirbelsäule bei Liquorflussartefakten
im Bereich der BWS.
7.6 Aufgrund der Konsultation der
Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2014 bei Dr. med. P.___
(IV-Nr. 23 S. 13), führte dieser aus, es sei ein MRI der Wirbelsäule
durchgeführt worden. Im lumbalen Bereich bestehe eine Osteochondrose L5/S1. Im
oberen BWS-Bereich seien klare Liquorflussartefakten gegeben. Er werde diesen
Befund noch mit dem Radiologen besprechen. Er habe die Beschwerdeführerin bei
Dr. med. S.___ für eine Beurteilung angemeldet. Klinisch habe sich die
Situation trotz medikamentöser Therapie mit Novalgin und Tramal nicht verbessert.
Es sollte eine Hospitalisation für eine konsequente Aufbautherapie diskutiert
werden. Dies werde nach der Beurteilung von Dr. med. S.___ mit der Beschwerdeführerin
besprochen. Aktuell sehe er keine Indikation für interventionelle Massnahmen.
7.7 Die am 16. Januar 2014
durchgeführten MRT der BWS und der Aorta thoracalis wurden durch PD Dr. med. T.___,
Radiologe, Q.___, wie folgt beurteilt: Aufgrund der weiterhin unsicheren
Situation bezüglich einer möglichen Raumforderung im posterioren Spinalkanal
BWK3 - BWK9 dorsal dem Myelon intraspinal anliegend, sollte
weiterführend eine diagnostische thorakale Myelographie mit Myelo-CT unter
gleichzeitiger Liquorabnahme, diskutiert werden.
7.8 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für
Neurologie, Q.___, hielt anlässlich der Untersuchungen vom 13. und
17. Januar 2014 im Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 23 S. 6
f.) folgende Beurteilung fest: Zunächst einmal finde er in der neurologischen
Untersuchung normale Befunde, er habe keine Anhaltspunkte für eine cervicale
radikuläre Schädigung oder eine Halsmarkschädigung. Auch im Zusammenhang mit
den auffälligen Strukturen im Spinalkanal zeigten sich keine Zeichen von Seiten
des Brust- und Lendenmarks. Die Veränderungen, die im MR erkannt worden seien,
seien einerseits als Flussartefakte zu interpretieren, andererseits bestehe
eine venöse Anomalie, die jedoch von keinerlei pathologischer Bedeutung sei.
Insgesamt könne er eine traumatische Schädigung oder andere Beeinträchtigung
von Rückenmark oder Nervenwurzel nicht nachweisen.
7.9 Dr. med. S.___ hielt im
Spitalaustrittsbericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 19.12 S. 5) betreffend
die Hospitalisation vom 24. bis 27. Januar 2014 die Diagnose «Liquorunterdrucksyndrom
nach Melographie (ICD-10 G97.0)» fest. Am 22. Januar 2014 sei zur weiteren
Abklärung eines Befundes im Spinalkanal eine lumbale Myelographie durchgeführt
worden. In der Folge habe sich ein Hypoliquorrhoesyndrom entwickelt. Die
Beschwerdeführerin habe ab 24. Januar 2014 über massive Kopfschmerzen vor
allem in aufrechter Position berichtet, die sich im Liegen deutlich gebessert
hätten. Sie hätten sich entschlossen, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.
Nachdem ein konservativer Behandlungsansatz mit Infusionen, parenteralen
Analgetika und Koffein noch nicht zu einer entscheidenden Besserung geführt habe,
sei am 25. Januar 2014 vom Anästhesiearzt eine Blutplombe gesetzt worden.
Bereits am selben Abend habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung
berichtet, die angehalten habe, so dass sie am 27. Januar 2014 nach Hause
habe entlassen werden können. Sie habe nur noch etwas Übelkeit beklagt. Für die
Entlassung hätten sie die Behandlung mit Koffein zwei Tabletten täglich noch
über einige Tage weiterlaufen lassen, Analgesie mit Dafalgan. Eine ambulante
Kontrolle sei vorgesehen.
7.10 Dr. med. P.___ führte im Bericht
vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 23 S. 7) aus, es sei in der
Zwischenzeit die gründliche neurologische Abklärung durchgeführt worden und im
cervicalen Bereich habe keine Pathologie bestätigt werden können. Die
Liquorpunktion sei durchgeführt worden. Es sei anschliessend leider zu einem
vorübergehenden Hypoliquorrhoesyndrom gekommen. Dieses habe sich bereits
weitgehend normalisiert. Die Indikationen für die Infiltrationen im HWS-Bereich
habe nicht gestört werden können. Im LWS-Bereich zeige sich eine Osteochondrose
mit kleiner Hernierung L5/S1. Aktuell jedoch asymptomatisch. Klinisch verspüre
die Beschwerdeführerin weiterhin massive bewegungs- und belastungsabhängige
Nackenschmerzen. Die medikamentöse Therapie mit Zaldiar habe eine gewisse
Schmerzreduktion gebracht, jedoch verspüre sie starke Nebenwirkungen wie Schwindel
und Konzentrationsstörungen. Somit könne die Rückkehr in den Arbeitsprozess
noch nicht durchgeführt werden. Eine konsequente konservative Therapie in
stationären Bedingungen sollte diskutiert werden.
7.11 Im Arztbericht vom 9. April
2014 (IV-Nr. 23 S. 1 ff.) wies Dr. med. O.___ folgende Diagnosen aus:
-
Therapieresistentes,
z.T. invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach
Verkehrsunfall September 2013
-
Schweres
Kontaktekzem beider Hände, Allergie auf Desinfektionsmittel, Putzmittel, Abwaschmittel,
seit 2007
Die Beschwerdeführerin sei in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe ab August 2013 bis andauernd zu
100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die
Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von
Drittpersonen angewiesen. So müssten die Mutter, der Ehemann und die Schwiegermutter
seit Beginn der Schmerzen helfen. Die Behandlung dauere vom 10. September
2013 bis andauernd, wobei die letzte Untersuchung am 7. April 2014 stattgefunden
habe. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch
Rückenschmerzen (massiv schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit und Verlust
der Kraft in den oberen Extremitäten) sowie ein massives Ekzem beider ganzer
Hände mit Rissen, Blutungen, Wundwasser nach Kontakt mit Desinfektionsmittel,
aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es
seien ihr auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Sie könne nicht einmal den
eigenen Haushalt machen, da sowohl die Hände stark beeinträchtigt als auch eine
schmerzbedingte Beweglichkeit und Kraft gegeben seien.
7.12 Im Arztbericht vom 27. Mai
2014 (IV-Nr. 25) bestätigte Prof. Dr. med. M.___ die bereits im Bericht
vom 22. Mai 2013 ausgewiesene Diagnose «Verdacht auf chronisches
irritatives Handekzem» (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin sei in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Krankenpflege ab 27. August 2013
bis heute 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig
und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden.
Die Behandlung dauere vom 13. Mai 2013 bis auf weiteres, die letzte Untersuchung
sei am 26. Mai 2014 erfolgt. Aktuell sei noch eine Arbeitsunfähigkeit für
die bisherige Tätigkeit gegeben. Diese sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht
zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne im bisherigen Tätigkeitsbereich durch
konsequenten Hautschutz in Zukunft verbessert werden. Es sei noch nicht
absehbar, wie sich diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werden.
Aktuell seien alle Tätigkeiten ohne mechanische oder chemische Hautbelastung
der Hände zumutbar, wobei diese aktuell für vier Stunden pro Tag ausgeübt
werden könnten. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
7.13 Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMG, RAD, hielt in seiner
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 30
S. 2 ff.) fest, bezüglich der dermatologischen Problematik sollte
eigentlich davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin bei
konsequenter Befolgung der verordneten Behandlung des chronischen irritativen
Handekzems mittelfristig wieder voll arbeiten könne in allen Tätigkeiten, ohne
mechanische oder chemische Hautbelastung der Hände. Für die Zeit ab August 2013
bis mindestens Ende Mai 2014 könnten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der
Dermatologie des N.___ nachvollzogen und somit übernommen werden. Nach dem
erlittenen Verkehrsunfall vom September seien massive, therapieresistente
Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule aufgetreten. Zumindest bis April
2014 habe deren Ursache offenbar nicht geklärt werden können. Die anlässlich
der bis dahin durchgeführten Abklärungen zutage getretenen Befunde vermöchten
jedenfalls das Ausmass und die Ausdehnung des Schmerzsyndroms nicht zu
erklären. Möglicherweise liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor.
Bei dieser jungen Beschwerdeführerin sollte so rasch wie möglich geklärt
werden, wie das Schmerzsyndrom medizinisch einzuordnen sei und welche Arbeitstätigkeit
unter den gegebenen Umständen noch zumutbar sei. In Anbetracht der bestehenden
Unklarheit könne die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit von
100 % für sämtliche Tätigkeiten, ohne jegliche Verbesserungsmöglichkeiten,
weder nachvollzogen noch übernommen werden. Eine polydisziplinäre Begutachtung
sei zu empfehlen. Es liege eine medizinische Diagnose vor, die eine
Arbeitsunfähigkeit begründe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegehelferin
sei seit August 2014 [recte: 2013] gegeben, andauernd bis mindestens Ende Mai
2014. Der weitere Verlauf sei offen, hänge vom Erfolg der dermatologischen Behandlung
ab. Grundsätzlich sei eine Rückkehr in den Pflegeberuf davon abhängig, ob der
nötige Hautschutz künftig gewährleistet werden könne. Wie die Arbeitsfähigkeit
von Seiten des Schmerzsyndroms zu beurteilen sei, könne erst nach weiteren
Abklärungen beurteilt werden. Aus dermatologischer Sicht bestehe in einer
Verweistätigkeit ab Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine
Steigerung sollte theoretisch inzwischen möglich sein. Die Beurteilung
bezüglich des Schmerzsyndroms müsse noch erfolgen. Es seien weitere
medizinische Abklärungen angezeigt. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung
mit mindestens folgenden Disziplinen und dem Standard-Fragenkatalog
durchzuführen: Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie.
7.14 Dr. med. U.___, Oberarzt
Anästhesie / Schmerztherapie, N.___, hielt anlässlich der
Erstkonsultation der Beschwerdeführerin im Interventionsbericht Nr. 1 vom
7. Januar 2015 (IV-Nr. 46.2 S. 3 f.) folgende Schmerzdiagnosen
fest:
Schmerzen im Bereich des
Nackens rechtsseitig mit Ausstrahlung auf die rechte Schulter, Kopf und nach
thorakolumbal (ICD-10 M54.93) DD myofaszial, facettogen
Die Intervention sei mit einer High Dose
Lidocaion Infusion mit 150 mg Lidocain 1 % über 30 Minuten via
Perfusor erfolgt. Unmittelbar nach dessen Verabreichung sei die
Schmerzintensität im Bereich der BWS und LWS von NRS (Numerische Rating-Skala)
7 auf 5 gesunken, im Nackenbereich würden die Schmerzen mit NRS 8 angegeben.
Weitere Lidocain Infusionen seien für den 21. und 26. Januar 2015 geplant.
7.15 Im Interventionsbericht
Nr. 2 vom 26. Januar 2015 bestätigte Dr. med. U.___ (IV-Nr. 46.2
S. 1 f.) die bereits im Bericht vom 7. Januar 2015 gestellten Diagnosen.
Die erste Behandlung mit Lidocain habe problemlos durchgeführt werden können.
Sie habe keine relevante, passagere Schmerzlinderung gebracht. Die zweite geplante
Therapie vom 21. Januar 2015 sei von der Beschwerdeführerin aus familiären
Gründen abgesagt worden. Die Schulter-Nackenschmerzen seien postinterventionell
unverändert. Eine weitere Lidocain-Infusion sei für den 4. Februar 2015
geplant, anschliessend werde mit dem V.___ Rücksprache genommen, ob weitere
Lidocaininfusionen durchgeführt werden könnten.
7.16 In dem von Dr. med. E.___,
Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. G.___,
Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___, FMH Dermatologie, verfassten
Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 46.1) wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 21):
1.
Chronisches irritativ-toxisches
Handekzem mit kontaktallergischer Komponente (ICD-10 L24.8)
2.
Typ IV Sensibilisierung auf Thiuram Mix
(ICD-10 L23.8)
Folgende Diagnosen hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
2.
Status nach kraniozervikalem
Beschleunigungstrauma vom 8. September 2013 (ICD-10 S13.5)
- unmittelbar
posttraumatisch Grad II gemäss QTF
-
posttraumatische Entwicklung eines chronifizierten, therapieresistenten
zervikalen, zervikokephalen [recte: zervikozephalen], zervikoscapulären bis
zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts unklarer Ätiologie
- radiomorphologisch
MRT HWS, BWS und LWS vom 11. Dezember 2013 ohne jegliche Hinweise für
relevante degenerative oder posttraumatische ossäre/diskogene Veränderungen
3.
Zustand nach Liquorunterdrucksyndrom bei
Zustand nach Myelographie (ICD-10 G97.0)
Die Beschwerdeführerin sei zuletzt
während Jahren in der Schweiz als Pflegehelferin arbeitstätig gewesen. Diese
Tätigkeit könne als angestammte Tätigkeit angesehen werden. Aus
dermatologischer Sicht beeinflussten das chronische irritativtoxische Handekzem
mit kontaktallergischer Komponente und die Typ IV-Sensibilisierung auf Thiuram
Mix die Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin
bestehe aus dermatologischer Sicht, ebenso wie in allen Tätigkeiten mit Kontakt
zu sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und bei Feuchtarbeiten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus
dermatologischer Sicht zu mindestens 50 % zumutbar.
Aus Sicht des Bewegungsapparates,
rheumatologisch und neurologisch evaluiert, könne keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Unter Berücksichtigung der objektiven
Untersuchungsbefunde und der dokumentierten früheren externen bildgebenden
sowie klinischen Evaluationen fänden sich keinerlei relevante patho-anatomischen
Befunde am Bewegungsapparat. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt.
Aus psychiatrischer Sicht könne als
einzige Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt werden.
Eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer
könne nicht bescheinigt werden. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung
könne in Form eines Handekzems attestiert werden. Ein sozialer Rückzug sei
nicht vorhanden, ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Die Kriterien
eines mehrjährigen, chronifizierten Verlaufs mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik als auch einer Therapieresistenz trotz adäquater
therapeutischer Massnahmen könne angesichts des versicherungsmedizinischen
Anliegens nicht beurteilt werden. Somit seien die Försterkriterien nicht
erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin zugemutet
werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung
aufzubringen, um eine ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit
ganztags nachgehen zu können.
Aus allgemeininternistischer Sicht könne
keine weitere Diagnose gestellt werden.
Insgesamt könne somit aus
polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und in jeder anderen Tätigkeit mit Kontakt zu sensibilisierenden bzw. reizenden
Stoffen und bei Feuchtarbeiten festgestellt werden. Für diesbezüglich
angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- respektive
Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Im Haushalt, wo ungeeignete
Tätigkeiten von der Familie der Beschwerdeführerin übernommen werden könnten, bestehe
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 22).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass direkt nach dem
HWS-Distorsionstrauma im September 2013 eine befristete 100%ige
Arbeitsunfähigkeit während circa drei Monaten angenommen werden könne.
Nachfolgend müsse von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in geeigneten Tätigkeiten
ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der
Unterlagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 (S. 22 f.).
Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei grundsätzlich besserungsfähig. Aus dermatologischer
Sicht empfehle sich weiterhin eine intensive dermatologische Betreuung und
gegebenenfalls ein Therapieversuch mit Toctino Tabletten oder Creme-PUVA
Therapie und das strikte Meiden jeglicher irritierender bzw. sensibilisierender
Substanzen. Darunter sei eine Besserung des Hautzustandes möglich. Bei
Persistenz empfehle sich eine stationäre Behandlung mit Gewährleistung der
optimalen Therapiekontrolle und Verhinderung von Artefakten. Gegebenenfalls
müsste die Situation in einem Jahr aus dermatologischer Sicht erneut evaluiert
werden. Ansonsten könnten aus somatischer Sicht keine Therapievorschläge
gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Behandlung der Schlafstörung
mit einem nicht abhängig machenden, schmerzmodulierenden Antidepressivum wie
z.B. Remeron zu empfehlen.
Berufliche Massnahmen würden aufgrund
der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum
durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden.
7.17 Dr. med. C.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52 S. 2 f.) fest,
das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II.
7.16 hiervor) beruhe auf dem Studium der Akten und aktuellen klinischen
Untersuchungen in den relevanten medizinischen Fachgebieten. Die Dokumentation
sei umfassend, die Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig. Auf das
Gutachten könne abgestellt werden. Es liege eine medizinische Diagnose vor,
welche eine Arbeitsunfähigkeit begründe: Ein chronisch irritativ-toxisches
Handekzem mit kontaktallergischer Komponente, seit spätestens August 2013.
Zusätzlich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten
ab 8. September 2013 wegen eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas.
Seit August 2013 bestehe aus medizinischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin. Seit
Januar 2014 sei aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit zu 50 % eingeschränkt.
Es sei im Gutachten sehr wohl begründet,
weshalb die Beschwerdeführerin trotz ihrer HWS-Beschwerden in ihrer
Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevant
eingeschränkt sei. Bei fehlender medizinischer Objektivierbarkeit gelte die
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen. Diesbezüglich seien die
Förster-Kriterien, wie von den Gutachtern aufgezeigt, nicht erfüllt. Bezüglich
der dermatologischen Erkrankung der Hände müsse einerseits die Frage gestellt
werden, weshalb die bisherige Therapie trotz Sistierung der nachweislich
ungünstigen bisherigen Tätigkeit nicht mehr Erfolg gezeigt habe. Hierzu gebe es
nur zwei theoretische Erklärungen: entweder sei die eingesetzte Behandlung zu
wenig wirksam oder die Verschreibungen der Dermatologen würden von der
Beschwerdeführerin zu wenig konsequent umgesetzt. Die Gutachter machten deshalb
sinnvollerweise Vorschläge zur Intensivierung der Medikation, brächten zudem
die Möglichkeit einer stationären Behandlung ins Spiel, die mehr Behandlungsmöglichkeiten
bieten könne und zudem mehr Gewähr gebe für eine konsequente Umsetzung.
7.18 Im Austrittsbericht der W.___, [...],
vom 12. August 2015 (IV-Nr. 76) wiesen die Psychologin X.___, Dr.
med. Y.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, in Bezug auf die stationäre
Behandlung der Beschwerdeführerin vom 2. bis 30. Juli 2015 folgende
Diagnosen aus:
Hauptdiagnose:
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Nebendiagnosen:
-
Mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1)
-
Rückenschmerzen, nicht
näher bezeichnet: Zervikothorakalbereich (ICD-10 M54.93) - nach Autounfall
September 2013
-
Dermatitits, nicht näher
bezeichnet (ICD-10 L30.9)
-
mittlere
Schmerzchronifizierung Stadium II nach Gerbershagen
Seit einem Unfall im September 2013
leide die Beschwerdeführerin unter sehr starken Schmerzen, welche bisher auf
keinerlei Intervention angesprochen hätten. Zahlreiche Abklärungen und
Interventionen, zuletzt im V.___ im November 2014 und im N.___ im Januar 2015
(Infusionstherapie), Physiotherapie über längere Zeit. Seit Juli 2014 bestehe
eine zusätzliche psychiatrische Behandlung wegen zunehmender Schlafstörung,
depressiver Symptomatik, Albträumen und wiederkehrender Bilder des Unfalls. Im
Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle verloren, im März 2015
hätten die Taggeld- und Unfallversicherung die Leistungen eingestellt. Die
depressive und die Schmerzsymptomatik persistierten, eine stationäre
Intervention sei notwendig (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei mit grosser
Erschöpfung aufgrund der Schmerzen, den Schlafschwierigkeiten und dem
ungewissen Schmerzverlauf eingetreten. Es habe sie Überwindung gekostet, einem
stationären Aufenthalt zuzustimmen. Ihre Sorgen hätten darum gekreist, dass sie
sich zum einen Erholung und Abstand habe schaffen wollen und zum anderen Angst
davor gefühlt habe, welche Inhalte hochkommen würden, wenn sie länger bleiben
werde. Sie habe sich aber immer mehr auf ihr Hiersein einlassen können. Im Verlauf
habe sich gezeigt, dass Konflikte mit der Verwandtschaft in Mazedonien sie sehr
beschäftigten. Sie habe Erschrockenheit darüber gefühlt, dass ihr die Themen
noch so nahe gewesen seien und auch stark den Wunsch gehegt, die Vergangenheit
loszulassen und ruhen zu lassen. Auch in ihren Träumen zeigten sich die
Konfliktinhalte in Form von Verlustängsten ihres eigenen Gutes, sie habe sich
in der Verteidigung und im Kampf um ihre eigene Familie und ihre Finanzen
erlebt. Ihr immer gleicher Albtraum, den sie nahezu jede Nacht erlebt habe, zeigte
deutlich traumatische Inhalte auf. Die Beschwerdeführerin habe von den
Spezialtherapien profitiert (S. 3). Sie habe in Bezug auf die somatische
Therapie vom multimodalen Physiotherapieprogramm profitiert. Die Körperwahrnehmung
habe deutlich verbessert werden können. In der Schmerzgruppe seien Strategien
zur Verbesserung des Umgangs mit den Schmerzen erlernt worden. Die Zusammenhänge
zwischen Psyche und Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin deutlicher
geworden. Ansonsten seien während des Aufenthalts keine behandlungsbedürftigen
somatischen Erkrankungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei während des
Aufenthalts 100 % arbeitsunfähig gewesen und arbeitsunfähig entlassen
worden (S. 4).
7.19 Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt
in seiner Aktennotiz vom 6. August 2015 (IV-Nr. 55) fest, eine
abschliessende Beurteilung anhand des polydisziplinären Gutachtens vom
23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) sei möglich. IV-relevant sei das
rein dermatologische, also somatische Problem (chronisch irritativ-toxisches
Handekzem mit allergischer Komponente), das zu einer Arbeitsunfähigkeit ab
August 2013 geführt habe. Das zwischenzeitlich am 8. September 2013
aufgetretene kraniozervikale Beschleunigungstrauma habe die Beschwerdeführerin
nur während drei Monaten eingeschränkt. Damals sei sie aber bereits wegen des Handekzems
ganz arbeitsunfähig gewesen. Auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Mai
2015 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) könne unverändert abgestellt werden.
7.20 Eine Juristin des Rechtsdienstes
der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 57) beurteilte am 12. August 2015 die
Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 (zwischenzeitlich publ. BGE 141 V 281). Das polydisziplinäre Gutachten der
D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) nehme bereits
ausführlich zu den nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten
Indikatoren Stellung: Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde
gültig gestellt. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich zwar alle 14 Tage einer
Gesprächstherapie bei ihrer Psychiaterin, nehme jedoch keine Psychopharmaka
oder Schlafmittel. Die diesbezügliche Therapie sei somit nicht ausgeschöpft,
weshalb noch Therapieoptionen bestünden (S. 8 f. des Gutachtens). Es
bestehe subjektiv keine Eingliederungsfähigkeit, gemäss medizinischer
Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin aber eine angepasste Arbeitstätigkeit
mindestens zu 50 % zumutbar (S. 5 des Gutachtens). Eine psychische
Komorbidität liege nicht vor. Als Begleiterkrankung bestehe das Handekzem,
welches jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der somatoformen
Schmerzstörung habe. Die komplexen Ich-Funktionen seien intakt (S. 8 des
Gutachtens). Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen. Es liege kein sozialer
Rückzug vor. Sie pflege regelmässige Kontakte zu ihrer Familie (S. 7 des
Gutachtens). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin entspreche einem normalen
Tagesablauf einer Mutter. Sie könne alle notwendigen Aufgaben selbständig
wahrnehmen. Auch reise sie regelmässig in ihre Heimat. Somit sei auf die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Handekzems abzustellen. Die somatoforme
Schmerzstörung vermöge keine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
begründen. Das Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16
hiervor) beurteile die erforderlichen Indikatoren, weshalb dieses weiterhin
vollen Beweiswert geniesse und darauf abzustellen sei.
7.21 Die Abklärungsfachfrau J.___
hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 61)
fest, unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und des Gesprächs vor Ort,
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem
ausserhäuslichen Arbeitspensum von 70 % arbeiten würde und zu 30 % im
Haushalt tätig wäre. Das Arbeitsverhältnis beim B.___ in [...] sei aus gesundheitlichen
Gründen aufgelöst worden (S. 4). Die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 70 %
nachginge. Entsprechend würden 30 % in den Aufgabenbereich Haushalt
fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte
Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine
angepasste Verweistätigkeit eine Erwerbsfähigkeit von 50 %. Bei einem
ausserhäuslichen Anteil von 70 % und einer Einschränkung von 42 %
ergebe sich ein Behinderungsgrad von 29,4 %. Im Aufgabenbereich Haushalt
sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort
eine Einschränkung von 15 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 30 %
und einer Einschränkung von 15 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von
4,5 %. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere
letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34 % (gerundet). Da der
Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente (S. 10).
7.22 Dr. med. C.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78 S. 2 f.)
fest, es werde im Austrittsbericht der W.___, [...], vom 12. August 2015 (vgl.
E. II. 7.18 hiervor) eine erhebliche psychosoziale Belastung geschildert, unter
der die Beschwerdeführerin leide. Die Angaben zur Anamnese und die aufgeführten
Befunde liessen hingegen weder eine PTBS [posttraumatische Belastungsstörung] als
wahrscheinlich erscheinen noch eine mittelgradig ausgeprägte Depression
nachvollziehen. Im Vordergrund schienen eher ängstliche Anteile zu stehen. Die
erwähnten depressiven Symptome entsprächen einer leichten Episode. Passend zur
eher leichten Symptomatik, wie sie fast gleichlautend auch schon vom
psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Beurteilung der D.___ festgehalten
werde, sei während des Klinikaufenthalts auch lediglich eine niedrig dosierte
Medikation installiert worden. Hier stünde bei Bedarf ein grosses
Reservepotential zur Verfügung. Den eingereichten medizinischen Unterlagen,
besonders dem Austrittsbericht der W.___ vom 12. August 2015 könnten keine
Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere Arbeitsunfähigkeit als die vom
RAD in der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) angenommene.
Die beschriebene Symptomatik sei weitgehend die gleiche. Im Falle einer künftigen
Verschlechterung müsste zudem zunächst eine adäquate Behandlung etabliert
werden. Es werde zwar eine neue Diagnose gestellt, doch werde hier der bekannte
Sachverhalt lediglich bezüglich der möglichen Ätiologie anders beurteilt. Eine
entsprechende therapeutische Konsequenz sei jedoch soweit ersichtlich nicht
gezogen worden. Eine weitere umfängliche medizinische Begutachtung sei nicht
angezeigt.
7.23 Im Austrittsbericht vom
19. Mai 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 7) hielten PD Dr. med. AA.___,
Chefarzt Neurologie, und lic. phil. AB.___, Leitende Neuropsychologin,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, AC.___, in Bezug auf die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. April bis 21. Mai 2016
folgende Diagnosen fest:
-
Status nach HWS-Distorsion
am 8. September 2013 mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen
-
Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung
-
Chronisches Kontaktekzem
Der Eintritt mit den oben genannten
Diagnosen sei zur stationären Neurorehabilitation erfolgt. Beim Eintritt habe
sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand
präsentiert, sei allseits orientiert und kardio-pulmonal kompensiert gewesen.
Sie habe über chronische Kopf- und Nackenschmerzen berichtet und sei frei mobil
gewesen. Ziele des Rehabilitationsaufenthaltes der Beschwerdeführerin seien
eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik und eine Rekonditionierung gewesen.
Sie habe am Therapieprogramm regelmässig und motiviert teilgenommen und habe
gute Fortschritte erzielen können. Die Schmerzintensität habe deutlich, durch
die Therapien, reduziert werden können. Während des Aufenthalts sei die
Schmerzindikation angepasst worden: Es sei eine Behandlung mit Lyrica
25 mg/d begonnen worden. Am 21. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin
nach komplikationslosem Therapieverlauf in einem deutlich gebesserten Zustand
nach Hause entlassen werden können.
8. Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 19. Mai 2016 zu
Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl.
II. E. 7.16 hiervor) abstellt (A.S. 3):
8.1 Wie darzulegen ist, wird das
Gutachten von Dr. med. E.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH
Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___,
FMH Dermatologie, den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor) nicht
in allen Punkten gerecht: Die Beschwerdeführerin wurde sowohl einer
allgemeininternistischen Exploration durch Dr. med. E.___ (S. 5 f.) als
auch entsprechenden Untersuchungen im Rahmen der psychiatrischen,
rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten unterzogen (S. 7 ff.,
11 ff., 17 f.), womit die durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
berücksichtigt wurden. Weiter wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und der
allgemeininternistische (S. 6) als auch der psychiatrische,
rheumatologische, neurologische und dermatologische Status / Befund
erhoben (S. 9, 13 f., 18 ff.). Damit beruht das Gutachten auf allseitigen
Untersuchungen. Durch das Zusammentragen von sämtlichen erstellten Arztberichten
und Schriftstücken in chronologischer Reihenfolge und dem Titel «Auszug aus den
wichtigsten Vordokumenten» (S. 3 ff.) sowie der im neurologischen
Teilgutachten aufgeführten «neurologisch relevanten Akten» (S. 17) wurde
das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es kann bei
den einzelnen Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Es
ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten der D.___ einzugehen und zu
prüfen, ob die Ausführungen der jeweiligen Gutachter schlüssig und
nachvollziehbar sind:
Die Beurteilung des Rheumatologen Dr.
med. I.___, wonach bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit
bereits beim Auflegen seiner Hand auf die Weichteile im Nacken-Schulter-Gürtel
sowie auf die ossären Strukturen der HWS, BWS und LWS imponiere (S. 15), vermag
aufgrund der beim rheumatologischen Status erhobenen «Palpationsbefunde» (S. 13)
einzuleuchten. Denn dort hielt der rheumatologische Experte fest, bereits das
Auflegen der Hand auf die Weichteile im Nacken-Schulter-Gürtel und die ossären
Strukturen im Bereich HWS und BWS auf der rechte Seite habe zu einer sofortigen
deutlichen Schmerzartikulation und einem Ausweichverhalten der
Beschwerdeführerin geführt. Er führte weiter aus, es bestehe eine massiv
ausgeprägte Druckempfindlichkeit sämtlicher Processus spinosus und transversus
von der Schädelbasis bis ins Sakrum, betont zervikal und thorakal sowie
unmittelbar im lumbosakralen Übergang. Im Weiteren bestehe eine diffuse Druckempfindlichkeit
sämtlicher Weichteile im gesamten Nacken-Schulter-Gürtel auf der rechten Seite
ventral, lateral und dorsal, im Bereich der lateralen Klavikula und zirkulär am
proximalen Oberarm rechts. Auf der linken Seite im Schultergürtel seien
keinerlei spezifische Weichteildruckdolenzen gegeben (S. 13). Indem Dr.
med. I.___ beim Muskelstatus einzig eine mässige Abschwächung der abdominellen
und rückenstabilisierenden Muskelgruppen feststellte, jedoch rein palpatorisch
weder im Bereich der Subokzipital-, Trapezius- noch der interskapulären
Muskelgruppen relevante Myogelosen objektivieren konnte (S. 13), erscheint
seine Ausführung, wonach sich keinerlei relevante Myogelosen, weder im
Schulter-Nacken-Gürtel noch lumbal paravertebral fänden (S. 15), schlüssig.
Es überzeugt unter Einbezug der medizinischen Vorakten ferner die Darlegung,
wonach bei der Beschwerdeführerin keine Indikation für eine regelmässige, zum
Teil hochdosierte Analgetika- oder NSAR-Therapie bestehe (S. 17). Dies im
Wesentlichen gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach weder
die regelmässige Einnahme von drei Tabletten Co-Dafalgan noch die regelmässige
Einnahme von zusätzlich zwei Tabletten Inflamac 50 mg irgendeinen
positiven Effekt auf die Schmerzsymptomatik erbringen würden (S. 16 f.).
In diesem Zusammenhang ist denn auch nachvollziehbar, wenn der Rheumatologe die
Frage aufwirft, ob unter Berücksichtigung der Gesamtproblematik die noch
zusätzlich geplanten drei weiteren Lidocain-Infusionen einen Effekt auf die
chronifizierte Schmerzsymptomatik erzielen könnten (S. 17).
Aufgrund der im Kopf / Hals-Bereich
(S. 18) festgestellten Befunde, wonach die Nackenmuskulatur locker
palpabel sei, rechts als sehr druckempfindlich bezeichnet werde, ebenso die
Nervenaustrittspunkte des Nervus occipitalis rechts und die übrigen
Nervenaustrittspunkte und Supraklaviskulargruben frei seien, überzeugt die
Darlegung des neurologischen Gutachters Dr. med. G.___ (S. 19), dass die
weiterhin angegebene schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit
rheumatologisch-orthopädisch zu beurteilen sei und keine Beteiligung
neurologischer Strukturen vorliege. Da sich beim durchgeführten Frenzel-Brillen-Test
(S. 18 unten) weder spontan noch nach Kopfschütteln, Kopfdrehung oder
Seitenlagerung ein Nystagmus gezeigt habe, ist auch die daraus gezogene
Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach sich für den Schwindel kein Korrelat
finde (S. 19). Da insgesamt weitgehend unauffällige neurologische Befunde
festgestellt werden konnten (S. 18 f.), erscheint die Feststellung des
neurologischen Experten plausibel, wonach sich auf neurologischem Gebiet keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 19).
Die bei der dermatologischen
Untersuchung durch Dr. med. F.___ im Bereich der Hände, vor allem dorsal und in
den Fingerzwischenräumen festgestellten, feinlamelläre bis mittellamelläre
Schuppung, Rhagaden und einzelne Papulovesikel wurden als recht ausgeprägte
ekzemische Läsionen beurteilt und einer irritativ-toxischen Genese zugeordnet
(S. 20). Es vermag daher einzuleuchten, wenn der dermatologische Gutachter
darlegte, es bestehe in sämtlichen Tätigkeiten mit Kontakt zu
sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und Feuchtarbeiten sowie auch in der
angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(S. 20). Seine weitere Beurteilung, wonach in anderen angepassten
Tätigkeiten mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, vermag demgegenüber
nicht ohne Weiteres zu überzeugen. So beruht diese Einschätzung nicht auf einer
substanziierten Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin zumutbaren,
adaptierten Tätigkeiten. Es ist daher nicht plausibel, weshalb der
Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten ohne Kontakt zu sensibilisierenden
bzw. reizenden Stoffen und ohne Feuchtarbeiten nicht zu einem vollen
Arbeitspensum möglich sein sollten. Diese Frage lässt sich aufgrund des
vorliegenden dermatologischen Teilgutachtens nicht beantworten. Es lässt
insbesondere jegliche Begründung für die postulierte Arbeitsunfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Ausmass vermissen. Da es zu den
allgemeinen Beweisanforderungen gehört, dass der medizinische Experte seine
Schlussfolgerungen begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen),
bildet das dermatologische Teilgutachten keine taugliche Entscheidgrundlage.
Da sich der psychiatrische Befund als
weitgehend normal präsentierte (klares Bewusstsein, zeitlich, örtlich und
autopsychisch voll orientiert, formal geordneter und inhaltlich unauffälliger Gedankengang,
keine Hinweise für psychotisches Geschehen, nicht beeinträchtigte kognitive
Funktionen, keine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, intakte höhere
Ich-Funktionen, bis auf schmerzklagsam und leicht ungeduldig ausgeglichener und
gefasster Affekt, psychomotorisch weder gehemmt noch agitiert, keine bedrückte
Stimmungslage, keine Hinweise für eine vitale Traurigkeit, eine Antriebsstörung
oder Suizidgedanken, S. 9), ist nachvollziehbar, wenn der psychiatrische
Gutachter Dr. med. H.___ das Vorliegen einer schweren psychischen Störung
verneinte (S. 10). Auch seine weitere Feststellung, wonach keine genuine
psychische Störung bestehe, leuchtet aufgrund der anschliessenden gutachterlichen
Begründung ein, wonach sich die Symptomatik reaktiv im Anschluss an den Unfall
eingestellt habe und hinsichtlich der psychischen Symptomatik ein erheblicher
ungenützter Behandlungsspielraum bestehe. Da im Rahmen der allgemeininternistischen
Teilbegutachtung zur medizinischen Anamnese festgehalten wurde, es fänden circa
alle 14 Tage Gespräche bei der Psychiaterin statt (S. 6) und anlässlich
der psychiatrischen Exploration sodann das Einsetzen von Psychopharmaka und
Schlafmittel verneint wurde (S. 9), erscheint schlüssig, wenn Dr. med. H.___
die Behandlung der Schlafstörung mit einem nicht abhängig machenden,
schmerzmodulierenden Antidepressivum, wie z.B. Remeron, empfahl (S. 10). Die
Ausführung des psychiatrischen Experten, wonach sich die beklagten Schmerzen
nicht hinreichend auf ein organisches Korrelat zurückführen liessen
(S. 10), leuchtet unter Heranziehung der übrigen somatischen Teilgutachten
ebenfalls ein. Dennoch kann die vom psychiatrischen Gutachter gestellte
Diagnose einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» nicht ohne Weiteres nachvollzogen
werden. So führte Dr. med. H.___ diesbezüglich einzig aus, es sei von einer
psychischen Überlagerung auszugehen, die in der Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung gefasst werden könne. Die im Rahmen der
gutachterlichen Abklärungen festgestellten psychischen Auffälligkeiten
(leichtere Verstimmungszustände aufgrund der chronischen Schmerzen mit erhöhter
Ängstlichkeit bei Dunkelheit und einer ausgeprägten Schlafstörung, spürbarer
Leidensdruck, etwas ungeduldig und unterschwellig missmutig) könnten gemäss dem
Psychiater als algogene Verstimmung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung
integriert werden. Es findet indes keine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser
Diagnosestellung statt, weshalb deren Herleitung nicht überzeugt. Im Weiteren
fehlt es an einer schlüssigen Einschätzung des Schweregrades dieser psychischen
Störung. Die allgemein gehaltene gutachterliche Beurteilung, wonach «keine
schwere psychische Störung» vorliege (S. 10) wird nicht weiter begründet.
Indem sich der psychiatrische Gutachter damit nicht vertieft auseinandersetzte,
vermag auch diese Einschätzung nicht einzuleuchten. In diesem Zusammenhang kann
ferner darauf hingewiesen werden, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen
seines Teilgutachtens vom 11. Februar 2015 betreffend die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin die sogenannten «Förster-Kriterien» prüfte (S. 10),
was aus Sicht der damals geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist. Jedoch hat das Bundesgericht mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom
3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und
den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma,
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.)
geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle – und
damit auch auf den vorliegenden Fall – anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der
Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht
keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung
überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster
angewandt (E. 3.6). Folglich vermag die von Dr. med. H.___ gestellte Diagnose
einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» auch unter Einbezug dieser geänderten
Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Es fehlt im psychiatrischen Teilgutachten an
einer Auseinandersetzung mit den klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10. Es
kommt hinzu, dass neu im Rahmen eines Kataloges von Indikatoren eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3)
stattzufinden hat. Unter der Kategorie 1 «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3), Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) wäre dabei u.a.
die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) zu bestimmen.
Eine Auseinandersetzung mit der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hat
im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ jedoch nicht stattgefunden. So
führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ – wie bereits oben
ausgeführt – einzig in generell-abstrakter Weise aus, es liege «keine schwere
psychische Störung» vor (S. 10). Folglich vermag das psychiatrische
Teilgutachten auch unter dem Aspekt der Indikatorenprüfung nicht zu überzeugen.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Juristin AD.___ des Rechtsdienstes der
Beschwerdegegnerin betreffend die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vom
12. August 2015 (vgl. E. II. 7.20 hiervor) nichts zu ändern. Eine
zuverlässige Beurteilung der Indikatoren war und ist gestützt auf das Gutachten
nicht möglich, da dieses nur wenige Informationen zu den neu relevanten
Aspekten enthält. Zudem ist aufgrund der eher knappen Darstellung des
psychiatrischen Teilgutachtens die Möglichkeit gegeben, dass Fragen, welche für
die Prüfung der Indikatoren relevant sind, nicht abgeklärt wurden, da ihnen
nach der früheren Praxis nicht dieselbe Bedeutung zukam.
8.2 Zusammenfassend kann dem
Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 – entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin (A.S. 3) – kein voller Beweiswert zugesprochen werden.
Damit erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als nicht
umfassend geklärt.
9. Da – wie unter E. II. 8 hiervor
dargelegt – die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch die
Beschwerdegegnerin noch nicht abschliessend und umfassend abgeklärt worden ist,
kann auch nicht auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015
(vgl. E. II. 7.21 hiervor) abgestellt werden. Denn für dessen Beweiswert sind
u.a. auch die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen miteinzubeziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2). Es stellt sich somit
die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltsabklärung
durchzuführen hat. Eine solche würde sich erübrigen, falls die
Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätige Person zu behandeln wäre. Es ist
daher nachfolgend der Statusfrage nachzugehen:
9.1 Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist
somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende
versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche
Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht
zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR
2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom
30. März 2012, E. 3.2.1).
9.2 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3
S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c
S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom
9. Juli 2012 E. 5.1, 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).
9.3 Die gemischte Methode bezweckt
eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.
Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten
Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum
sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen
Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).
9.4 Bei einer im Haushalt tätigen
versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie
vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie
ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend
erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen
Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146
E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195
mit Hinweis).
9.5 Die vorliegenden Akten
präsentieren folgendes Bild:
9.5.1 Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 16. März 2010 (IV-Nr. 5) habe sich die Beschwerdeführerin
dahingehend geäussert, dass sie im B.___, [...], in ungekündigter Stellung
tätig sei. Sie sei dort als Reinigungskraft eingestiegen und seit Januar 2009
in der Pflege tätig. Es gefalle ihr super. Sie übe ein Arbeitspensum von
90 % aus, wobei sie drei verschiedene Dienste und neu vier Nächte pro
Monat (ab April, freiwillig gemeldet) arbeite. Vom 19. Oktober 2009 bis
10. Januar 2010 sei sie 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom
11. Januar bis 28. Februar 2010 50 %. Am 1. März 2010 habe
sie die Arbeit im Wunschpensum von 90 % aufgenommen. Während der
Arbeitsunfähigkeit sei es finanziell eng gewesen, aber dank des Lohnes des
Ehemannes gegangen. Die Schwiegereltern in [...] würden finanziell unterstützt.
Sie habe eine vierjährige Tochter. Der Ehemann arbeite Frühschicht, damit er
abends auf die Kleine aufpassen könne. Tagsüber sei die Mutter der
Beschwerdeführerin bei der Kleinen. Der Ehemann habe sie sehr unterstützt,
helfe viel im Haushalt. Wenn es ihr schlecht gehe, koche er auch.
Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom
25. November 2013 (IV-Nr. 11) wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin arbeite als Pflegehelferin SRK in der Pflege und erledige
hauswirtschaftliche Arbeiten im B.___. Sie übe ein Pensum von 70 % aus,
vor allem Spätdienste und Nachtwachen, damit sie die Kinderbetreuung mit ihrem
Ehemann aufteilen könne. Nach der Geburt des zweiten Kindes – 2011 – habe sie
ihr Pensum von 90 % um 20 % reduziert. «Sonst wäre es zu viel gewesen
mit zwei Kindern». Ohne Gesundheitsschaden würde sie wegen der Kinder 70 %
arbeiten. Seit dem 8. September 2013 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr – wie noch 2010 – länger zu
den Kindern schauen. Denn sie werde auch älter und könne nur die Kleine für ein
bis zwei Stunden haben, damit die Beschwerdeführerin z.B. einen Arzttermin
wahrnehmen könne.
Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen des B.___,
[...], vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18 S. 2 ff.) sei das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin, welche ab 1. Januar 2008 als
Pflegehelferin SRK (8,3 Stunden/Tag, 42 Stunden/Woche) tätig gewesen sei, ungekündigt.
Sie habe vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ein Arbeitspensum von 5,8
Stunden pro Tag ausgeübt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 17. März 2014
durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2014 aus organisatorischen Gründen
wegen der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgelöst (IV-Nr. 24).
Zum Zeitpunkt des Erstellens des
Abklärungsberichts Haushalt vom 1. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.21 hiervor)
habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie würde ohne gesundheitliche
Einschränkungen weiterhin einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 70 %
nachgehen. Das Pensum von 90 % wäre zu viel mit dem zweiten Kind
(IV-Nr. 61 S. 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht über
längere Zeit auf die Kinder aufpassen, ihr gehe es gesundheitlich auch nicht
gut. Der Ehemann arbeite 100 % in einem Zwei-Schicht-Betrieb, helfe im
Haushalt nicht viel mit und würde wie bisher die Kinderbetreuung teilweise
übernehmen. Die beiden Töchter (4 und 9 Jahre alt) seien recht selbständig. Die
kleine Tochter ziehe sich selbst an und gehe in den Kindergarten. Die
Beschwerdeführerin müsse ihr nicht mehr viel helfen. Da die Beschwerdeführerin
nicht gerne alleine zu Hause sei und Angst habe, dass es ihr schwindlig sei,
gehe sie tagsüber meist zur Mutter (S. 8).
9.5.2 Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder (geb. 6. März 2006 und
28. April 2011, IV-Nr. 15 S. 3 f.) im vorliegend relevanten Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 aufgrund ihres Alters von
knapp 5 und 10 Jahren mittlerweile relativ selbstständig waren und keiner sehr intensiven
Betreuung mehr bedurften. Die Beschwerdeführerin hat zudem vor der Geburt des
zweiten Kindes bereits in einem Teilpensum von 90 % beim B.___ gearbeitet und
dieses Arbeitspensum nach der Geburt um 20 % auf 70 % reduziert. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet zu 100 % in einem
Zwei-Schicht-Betrieb und kann sich deshalb teilweise auch um die Kinder
kümmern. Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.
So ist es der Familie möglich, die Schwiegereltern in [...] finanziell zu
unterstützen. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
bereits im Intake-Gespräch angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche
Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 70 % tätig wäre.
Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel
unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des
Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3, 8C_762/2016 vom
18. Januar 2017 E. 5.3.2). Als Grund für das reduzierte Pensum führte
die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Kinder an. Mittlerweile wurde ein
drittes Kind geboren.
9.5.3 Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass nach den gesamten Umständen nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin ohne
den Gesundheitsschaden – wie sie in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni
2016 vorbringt (A.S. 25) – zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr ist
es entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau J.___ im Abklärungsbericht
Haushalt vom 1. Oktober 2015 sowie aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden
Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 weiterhin
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 70 %
nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt und die Kinder
betreut hätte. Es ist daher von einem Status von 70 % (ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt/Kinderbetreuung) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin
hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode
angewendet. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin nach dem
Vorliegen der Ergebnisse der ergänzenden medizinischen Abklärungen auch eine
neue Haushaltabklärung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
9.6 Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf das Urteil des EGMR vom 2. Februar
2016 in Sachen Di Trizio vs. Schweiz (Nr. 7186/09) bei der
Beschwerdeführerin von einem Vollzeitvalideneinkommen auszugehen sei (A.S. 27,
46 ff.), überzeugt nicht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass das
Bundesgericht in Umsetzung dieses Urteils entschieden hat, die revisionsweise
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente sei konventionswidrig, wenn
allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende
Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu
«teilerwerbstätig» mit Aufgabenbereich sprechen (BGE 143 I 50 E. 4.1
S. 58, 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4). Diese Sachlage ist indes im
vorliegenden Fall nicht gegeben: So ist es hier – anders als im EGMR-Urteil Di
Trizio – nicht so, dass die Verwaltung davon ausgegangen ist, das bisher
ausgeübte Pensum wäre wegen der Geburt von Kindern reduziert worden. Das
Arbeitspensum wurde hier vielmehr bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf
90 % reduziert und betrug bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
70 % (vgl. E. II. 10.3 hiervor). Es geht zudem im vorliegenden Fall weder
um eine Rentenrevision noch eine Abstufung/Befristung. Eine – wie von der
Beschwerdeführerin beantragt (A.S. 28) – Parteibefragung bzw. Befragung
des Ehemannes der Beschwerdeführerin diesbezüglich ist folglich nicht angezeigt.
Darauf wird verzichtet.
10. Nach bundesrichterlicher
Rechtsprechung bleibt eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn
sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten
Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem
Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn
lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen
Ausführungen erforderlich ist (siehe bspw. das Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010
vom 23. Februar 2011 E. 4, 9C_497/2012 vom 7. November 2012;
vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151 9C_85/2009 E. 3.5; BGE 137 V
210 E. 4.4.1.3 u. 4.4.1.4). Ausserdem ist eine Rückweisung angezeigt, wenn
neben medizinischen auch noch andere Abklärungen erforderlich sind, wie es hier
zutrifft, da ein neuer Haushaltabklärungsbericht zu erstellen sein wird. Wie
bereits ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht vollständig und umfassend abgeklärt. Die Sache ist
demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie sowohl die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als auch die Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit umfassend abklärt. Da im vorliegenden Fall ein Status von
70 % (Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt/Kinderbetreuung) besteht, hat
die Beschwerdegegnerin auch eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen und
anschliessend über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut zu
entscheiden. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen müssen bei
diesem Verfahrensausgang nicht behandelt werden.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom
19. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) aufzuheben und die dagegen erhobene
Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre.
11.
11.1
Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen
Obsiegens, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein
Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54
E. 3a S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers Rechtsanwalt Rémy Wyssmann macht in seiner Kostennote vom
23. Oktober 2017 (A.S. 55 f.), basierend auf einem zeitlichen Aufwand
von 21,41 Stunden und Auslagen von insgesamt CHF 238.30, einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 7'336.55 geltend. Da in zwei Positionen Kanzleiaufwand
aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten ist (zwei
Kurzbriefe an die Klientin vom 24. Juni 2016 und 31. Juli 2017 à je 0,17 Stunden)
und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der zeitliche Aufwand auf 21,07
Stunden zu kürzen. Weiter enthält die Kostennote in erheblichem Umfang
Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, welche ebenfalls nicht im
Rahmen der Parteientschädigung abzugelten ist. Für die öffentliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2017 ist zudem 1 Stunde berücksichtigt worden. Die
Verhandlung hat indes nur 0,42 Stunden gedauert. Schliesslich ist auch zu
berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Wyssmann die Beschwerdeführerin bereits im
Vorbescheidverfahren vertreten hat, und somit auf die damaligen Vorarbeiten
zurückgreifen konnte. Der Aufwand wird daher und mit Blick auf die üblichen
Entschädigungen in vergleichbaren Fällen auf total 15 Stunden gekürzt. Was den
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 anbelangt, spricht das
Versicherungsgericht praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen
einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 zu. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Parteientschädigung ist daher auf der Basis eines Ansatzes von CHF 260.00 zu
bemessen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 3'900.00.
Was die Auslagen von CHF 238.30 anbelangt,
so sind die 165 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 82.50 auf CHF 155.80.
Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom
23. Oktober 2017 von 45.4 km werden anstelle dem in der Kostennote
geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl.
§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV,
BGS 126.3]). Daher reduzieren sich die Auslagen auf total CHF 142.20.
Unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 323.40) beläuft sich die
Parteientschädigung auf total CHF 4'365.60,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist
der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
E. 2 a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung der Beschwerdeführerin (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche und gerichtliche Ermöglichung der Beurteilung der Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).
b) Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % seit wann rechtens auszurichten.
E. 2a Es sei eine gerichtliche Begutachtung der Beschwerdeführerin (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche und gerichtliche Ermöglichung der Beurteilung der Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).
E. 2b Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % seit wann rechtens auszurichten.
E. 3 Es seien in zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom
3. Juni 2015 9C_492/2014).
E. 4 Die IV-Anfrage an die webbasierte Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern und Angaben hinsichtlich Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess] Nummer 2 des Anhangs V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) sei zu den Verfahrensakten zu reichen und die so edierten Dokumente seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme zuzustellen (Beweisgegenstand: Frage nach dem Funktionieren des Zufallsprinzips in der vorliegenden Auswahl der Gutachterstelle).
E. 5 Die Ergebnisse des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kantons Solothurn seien abzuwarten und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn, Frau Dr. iur. K.___, zu sistieren.
E. 6 Es sei nach Art. 61 lit. c ATSG eine gerichtlich-protokollarische Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Frage der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durchzuführen (Beweisgegenstand: [Nicht-] Anwendbarkeit der gemischten Methode).
E. 7 Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung unter Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
E. 7.16 hiervor) beruhe auf dem Studium der Akten und aktuellen klinischen
Untersuchungen in den relevanten medizinischen Fachgebieten. Die Dokumentation
sei umfassend, die Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig. Auf das
Gutachten könne abgestellt werden. Es liege eine medizinische Diagnose vor,
welche eine Arbeitsunfähigkeit begründe: Ein chronisch irritativ-toxisches
Handekzem mit kontaktallergischer Komponente, seit spätestens August 2013.
Zusätzlich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten
ab 8. September 2013 wegen eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas.
Seit August 2013 bestehe aus medizinischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin. Seit
Januar 2014 sei aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit zu 50 % eingeschränkt.
Es sei im Gutachten sehr wohl begründet,
weshalb die Beschwerdeführerin trotz ihrer HWS-Beschwerden in ihrer
Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevant
eingeschränkt sei. Bei fehlender medizinischer Objektivierbarkeit gelte die
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen. Diesbezüglich seien die
Förster-Kriterien, wie von den Gutachtern aufgezeigt, nicht erfüllt. Bezüglich
der dermatologischen Erkrankung der Hände müsse einerseits die Frage gestellt
werden, weshalb die bisherige Therapie trotz Sistierung der nachweislich
ungünstigen bisherigen Tätigkeit nicht mehr Erfolg gezeigt habe. Hierzu gebe es
nur zwei theoretische Erklärungen: entweder sei die eingesetzte Behandlung zu
wenig wirksam oder die Verschreibungen der Dermatologen würden von der
Beschwerdeführerin zu wenig konsequent umgesetzt. Die Gutachter machten deshalb
sinnvollerweise Vorschläge zur Intensivierung der Medikation, brächten zudem
die Möglichkeit einer stationären Behandlung ins Spiel, die mehr Behandlungsmöglichkeiten
bieten könne und zudem mehr Gewähr gebe für eine konsequente Umsetzung.
7.18 Im Austrittsbericht der W.___, [...],
vom 12. August 2015 (IV-Nr. 76) wiesen die Psychologin X.___, Dr.
med. Y.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, in Bezug auf die stationäre
Behandlung der Beschwerdeführerin vom 2. bis 30. Juli 2015 folgende
Diagnosen aus:
Hauptdiagnose:
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Nebendiagnosen:
-
Mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1)
-
Rückenschmerzen, nicht
näher bezeichnet: Zervikothorakalbereich (ICD-10 M54.93) - nach Autounfall
September 2013
-
Dermatitits, nicht näher
bezeichnet (ICD-10 L30.9)
-
mittlere
Schmerzchronifizierung Stadium II nach Gerbershagen
Seit einem Unfall im September 2013
leide die Beschwerdeführerin unter sehr starken Schmerzen, welche bisher auf
keinerlei Intervention angesprochen hätten. Zahlreiche Abklärungen und
Interventionen, zuletzt im V.___ im November 2014 und im N.___ im Januar 2015
(Infusionstherapie), Physiotherapie über längere Zeit. Seit Juli 2014 bestehe
eine zusätzliche psychiatrische Behandlung wegen zunehmender Schlafstörung,
depressiver Symptomatik, Albträumen und wiederkehrender Bilder des Unfalls. Im
Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle verloren, im März 2015
hätten die Taggeld- und Unfallversicherung die Leistungen eingestellt. Die
depressive und die Schmerzsymptomatik persistierten, eine stationäre
Intervention sei notwendig (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei mit grosser
Erschöpfung aufgrund der Schmerzen, den Schlafschwierigkeiten und dem
ungewissen Schmerzverlauf eingetreten. Es habe sie Überwindung gekostet, einem
stationären Aufenthalt zuzustimmen. Ihre Sorgen hätten darum gekreist, dass sie
sich zum einen Erholung und Abstand habe schaffen wollen und zum anderen Angst
davor gefühlt habe, welche Inhalte hochkommen würden, wenn sie länger bleiben
werde. Sie habe sich aber immer mehr auf ihr Hiersein einlassen können. Im Verlauf
habe sich gezeigt, dass Konflikte mit der Verwandtschaft in Mazedonien sie sehr
beschäftigten. Sie habe Erschrockenheit darüber gefühlt, dass ihr die Themen
noch so nahe gewesen seien und auch stark den Wunsch gehegt, die Vergangenheit
loszulassen und ruhen zu lassen. Auch in ihren Träumen zeigten sich die
Konfliktinhalte in Form von Verlustängsten ihres eigenen Gutes, sie habe sich
in der Verteidigung und im Kampf um ihre eigene Familie und ihre Finanzen
erlebt. Ihr immer gleicher Albtraum, den sie nahezu jede Nacht erlebt habe, zeigte
deutlich traumatische Inhalte auf. Die Beschwerdeführerin habe von den
Spezialtherapien profitiert (S. 3). Sie habe in Bezug auf die somatische
Therapie vom multimodalen Physiotherapieprogramm profitiert. Die Körperwahrnehmung
habe deutlich verbessert werden können. In der Schmerzgruppe seien Strategien
zur Verbesserung des Umgangs mit den Schmerzen erlernt worden. Die Zusammenhänge
zwischen Psyche und Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin deutlicher
geworden. Ansonsten seien während des Aufenthalts keine behandlungsbedürftigen
somatischen Erkrankungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei während des
Aufenthalts 100 % arbeitsunfähig gewesen und arbeitsunfähig entlassen
worden (S. 4).
7.19 Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt
in seiner Aktennotiz vom 6. August 2015 (IV-Nr. 55) fest, eine
abschliessende Beurteilung anhand des polydisziplinären Gutachtens vom
23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) sei möglich. IV-relevant sei das
rein dermatologische, also somatische Problem (chronisch irritativ-toxisches
Handekzem mit allergischer Komponente), das zu einer Arbeitsunfähigkeit ab
August 2013 geführt habe. Das zwischenzeitlich am 8. September 2013
aufgetretene kraniozervikale Beschleunigungstrauma habe die Beschwerdeführerin
nur während drei Monaten eingeschränkt. Damals sei sie aber bereits wegen des Handekzems
ganz arbeitsunfähig gewesen. Auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Mai
2015 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) könne unverändert abgestellt werden.
7.20 Eine Juristin des Rechtsdienstes
der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 57) beurteilte am 12. August 2015 die
Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni
2015 (zwischenzeitlich publ. BGE 141 V 281). Das polydisziplinäre Gutachten der
D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) nehme bereits
ausführlich zu den nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten
Indikatoren Stellung: Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde
gültig gestellt. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich zwar alle 14 Tage einer
Gesprächstherapie bei ihrer Psychiaterin, nehme jedoch keine Psychopharmaka
oder Schlafmittel. Die diesbezügliche Therapie sei somit nicht ausgeschöpft,
weshalb noch Therapieoptionen bestünden (S. 8 f. des Gutachtens). Es
bestehe subjektiv keine Eingliederungsfähigkeit, gemäss medizinischer
Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin aber eine angepasste Arbeitstätigkeit
mindestens zu 50 % zumutbar (S. 5 des Gutachtens). Eine psychische
Komorbidität liege nicht vor. Als Begleiterkrankung bestehe das Handekzem,
welches jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der somatoformen
Schmerzstörung habe. Die komplexen Ich-Funktionen seien intakt (S. 8 des
Gutachtens). Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen. Es liege kein sozialer
Rückzug vor. Sie pflege regelmässige Kontakte zu ihrer Familie (S. 7 des
Gutachtens). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin entspreche einem normalen
Tagesablauf einer Mutter. Sie könne alle notwendigen Aufgaben selbständig
wahrnehmen. Auch reise sie regelmässig in ihre Heimat. Somit sei auf die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Handekzems abzustellen. Die somatoforme
Schmerzstörung vermöge keine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
begründen. Das Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16
hiervor) beurteile die erforderlichen Indikatoren, weshalb dieses weiterhin
vollen Beweiswert geniesse und darauf abzustellen sei.
7.21 Die Abklärungsfachfrau J.___
hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 61)
fest, unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und des Gesprächs vor Ort,
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem
ausserhäuslichen Arbeitspensum von 70 % arbeiten würde und zu 30 % im
Haushalt tätig wäre. Das Arbeitsverhältnis beim B.___ in [...] sei aus gesundheitlichen
Gründen aufgelöst worden (S. 4). Die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 70 %
nachginge. Entsprechend würden 30 % in den Aufgabenbereich Haushalt
fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte
Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine
angepasste Verweistätigkeit eine Erwerbsfähigkeit von 50 %. Bei einem
ausserhäuslichen Anteil von 70 % und einer Einschränkung von 42 %
ergebe sich ein Behinderungsgrad von 29,4 %. Im Aufgabenbereich Haushalt
sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort
eine Einschränkung von 15 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 30 %
und einer Einschränkung von 15 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von
4,5 %. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere
letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34 % (gerundet). Da der
Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente (S. 10).
7.22 Dr. med. C.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78 S. 2 f.)
fest, es werde im Austrittsbericht der W.___, [...], vom 12. August 2015 (vgl.
E. II. 7.18 hiervor) eine erhebliche psychosoziale Belastung geschildert, unter
der die Beschwerdeführerin leide. Die Angaben zur Anamnese und die aufgeführten
Befunde liessen hingegen weder eine PTBS [posttraumatische Belastungsstörung] als
wahrscheinlich erscheinen noch eine mittelgradig ausgeprägte Depression
nachvollziehen. Im Vordergrund schienen eher ängstliche Anteile zu stehen. Die
erwähnten depressiven Symptome entsprächen einer leichten Episode. Passend zur
eher leichten Symptomatik, wie sie fast gleichlautend auch schon vom
psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Beurteilung der D.___ festgehalten
werde, sei während des Klinikaufenthalts auch lediglich eine niedrig dosierte
Medikation installiert worden. Hier stünde bei Bedarf ein grosses
Reservepotential zur Verfügung. Den eingereichten medizinischen Unterlagen,
besonders dem Austrittsbericht der W.___ vom 12. August 2015 könnten keine
Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere Arbeitsunfähigkeit als die vom
RAD in der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) angenommene.
Die beschriebene Symptomatik sei weitgehend die gleiche. Im Falle einer künftigen
Verschlechterung müsste zudem zunächst eine adäquate Behandlung etabliert
werden. Es werde zwar eine neue Diagnose gestellt, doch werde hier der bekannte
Sachverhalt lediglich bezüglich der möglichen Ätiologie anders beurteilt. Eine
entsprechende therapeutische Konsequenz sei jedoch soweit ersichtlich nicht
gezogen worden. Eine weitere umfängliche medizinische Begutachtung sei nicht
angezeigt.
7.23 Im Austrittsbericht vom
19. Mai 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 7) hielten PD Dr. med. AA.___,
Chefarzt Neurologie, und lic. phil. AB.___, Leitende Neuropsychologin,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, AC.___, in Bezug auf die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. April bis 21. Mai 2016
folgende Diagnosen fest:
-
Status nach HWS-Distorsion
am 8. September 2013 mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen
-
Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung
-
Chronisches Kontaktekzem
Der Eintritt mit den oben genannten
Diagnosen sei zur stationären Neurorehabilitation erfolgt. Beim Eintritt habe
sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand
präsentiert, sei allseits orientiert und kardio-pulmonal kompensiert gewesen.
Sie habe über chronische Kopf- und Nackenschmerzen berichtet und sei frei mobil
gewesen. Ziele des Rehabilitationsaufenthaltes der Beschwerdeführerin seien
eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik und eine Rekonditionierung gewesen.
Sie habe am Therapieprogramm regelmässig und motiviert teilgenommen und habe
gute Fortschritte erzielen können. Die Schmerzintensität habe deutlich, durch
die Therapien, reduziert werden können. Während des Aufenthalts sei die
Schmerzindikation angepasst worden: Es sei eine Behandlung mit Lyrica
25 mg/d begonnen worden. Am 21. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin
nach komplikationslosem Therapieverlauf in einem deutlich gebesserten Zustand
nach Hause entlassen werden können.
8. Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 19. Mai 2016 zu
Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl.
II. E. 7.16 hiervor) abstellt (A.S. 3):
8.1 Wie darzulegen ist, wird das
Gutachten von Dr. med. E.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr.
med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH
Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___,
FMH Dermatologie, den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor) nicht
in allen Punkten gerecht: Die Beschwerdeführerin wurde sowohl einer
allgemeininternistischen Exploration durch Dr. med. E.___ (S. 5 f.) als
auch entsprechenden Untersuchungen im Rahmen der psychiatrischen,
rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten unterzogen (S. 7 ff.,
E. 8 Über die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt.
E. 9 Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Eingabe vom 6. Juli
2016 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung des
Sistierungsantrags und reicht dazu eine Kopie der Einladung zur
Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2016 ein.
5. Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (A.S. 35
f.) den Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für
Information und Datenschutz des Kantons Solothurn, Frau Dr. iur. K.___, ab.
6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 5. Oktober 2016 (A.S. 44) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin lässt
mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (A.S. 45 ff.) verschiedene Akten
(Beschwerdebeilagen Nrn. 7 - 10) einreichen.
8.
8.1 Mit Vorladung vom 9. August
2017 (A.S. 52 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
23. Oktober 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen. Der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen.
8.2 Der im Rahmen der öffentlichen Verhandlung
vom 23. Oktober 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 57 ff.) gestellte
Beweisantrag, wonach die eingereichten Urkunden Nrn. 11 ff. zu den Akten
zu nehmen seien, wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
hält anschliessend einen Parteivortrag und bekräftigt im Wesentlichen die in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, wobei er neu die Sistierung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem
Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens 1C_467/2017 beantragt. In der Folge
schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung.
Im Nachgang zu dieser Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin
seine Kostennote ein (A.S. 55 f.).
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung vom 23. Oktober 2017 unter Einreichung sowohl der Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2017 ans
Bundesgericht als auch der entsprechenden Eingangsanzeige vom 14. September
2017 (Urkunden Nrn. 19 f.) durch die Beschwerdeführerin beantragte
Sistierung des hängigen Verfahrens bis zum Abschluss des vor dem Bundesgericht
hängigen Beschwerdeverfahrens 1C_467/2017 (vgl. I. E. 8.2 hiervor) wird
abgewiesen. Das Versicherungsgericht hat das in diesem Zusammenhang in der
Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2016 (vgl. E. I. 3 Ziff. 6 hiervor) beantragte
Sistierungsbegehren des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des
Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. Juli 2016 bereits abgewiesen (vgl.
E. I. 5 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und wird durch die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern sich der Sachverhalt
seither verändert haben sollte. Da für das vorliegende Verfahren keine
weiterführenden Ergebnisse zu erwarten sind, ist das Verfahren nicht zu
sistieren.
2. Aufgrund der Rechtsbegehren in
der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche
Eingliederungsmassnahmen hat.
3. Für die Beurteilung eines
Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Mai 2016)
eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121 V 362 E. 1b S. 366).
4.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.2 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4
S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom 7. April 2015
E. 4).
5.
5.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten,
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011
E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010
vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1).
5.2 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
6. Wie bereits in II. E. 2
hiervor erwähnt, ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer
Verfügung vom 19. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente und/oder beruflicher
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
7. Für die Beurteilung der
Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden
Unterlagen relevant:
7.1 Im teilweise auf Deutsch
übersetzten medizinischen Bericht von Dr. med. L.___, [...], vom
30. Dezember 2009 (IV-Nr. 6) wurden die Diagnose einer
«Lumboichialgia lat dex cum Radiculitis vertebrae reg lumbalis bronchitis
acuta, Tonzylopharigitis acuta» gestellt. Die Beschwerdeführerin sei am
21. Dezember 2009 wegen Schmerzen im rechten Bein als Ganzes, mit Abnahme
bei Bewegung (nicht genügende Stabilität bei Bewegung und schiefes Gehen), zur
Kontrolle erschienen. Die Behandlung habe vom 21. bis 30. Dezember 2009
gedauert.
7.2 Prof. Dr. med. M.___, Leitender
Arzt, N.___, Dermatologie -Allergologie, hielt im Bericht vom 22. Mai
2013 (IV-Nr. 23 S. 14 f.) folgende Diagnosen fest:
Verdacht auf
chronisch-irritatives Handekzem
- Kontakt-Sensibilisierung
gegen Thiurame ohne aktuelle klinische Relevanz
Die Beschwerdeführerin übe etwa seit
zehn Jahren eine berufliche Tätigkeit in der Krankenpflege aus. Vor etwa sechs
Jahren sei ein erstmalig passageres Auftreten von Hautveränderungen an den
Händen erfolgt. Seit über einem Jahr seien jedoch erneut Hautveränderungen
aufgetreten, die in den Ferien (etwa 14 Tage) komplett abgeheilt seien. Währen
dieser Zeit habe sie auch keine Hausarbeiten durchgeführt. Auch nach einem
Wechsel von Latex- auf Vinyl-Handschuhe habe es keine Befundverbesserung
gegeben. Die Hautveränderungen sprächen gut auf eine Lokaltherapie mit
Elocom-Crème an, die aber anfangs zu einem Brennen der Haut führe, nach Absetzen
trete jedoch rasch wieder ein Rezidiv ein. Sie verwende als Hautschutz ein im
Altersheim vorhandenes Präparat. Besondere Triggerfaktoren beruflicher oder
ausserberuflicher Art würden verneint. Dies wurde wie folgt beurteilt: Die
jetzt durchgeführte allergologische Untersuchung mit potenziell relevanten
Kontakt-Allergenen habe keinen Hinweis auf eine Sensibilisierung ergeben. Trotz
der anamnestisch raschen Abheilung nach der Unterbrechung der beruflichen
Tätigkeit erscheine danach doch ein irritatives Handekzem vorzuliegen. Dafür
würde auch der Wechsel von Latex- zu Vinyl-Handschuhen sprechen, da erstere
gelegentlich, letztere aber keine Thiurame enthielten. Da es jetzt unter
Anwendung der Elocom-Salbe zu keiner erkennbaren Besserung des Befundes gekommen
sei, empfehle er die Fortsetzung der Therapie unter nächtlichen
Okklusivverbänden sowie die konsequente Anwendung von Excipial Protect. Wieder
auftretende Rhagaden könnten mit Urgo-Direkt behandelt werden.
7.3 Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 18. September 2013 (IV-Nr. 19.12 S. 18) hielt Dr. med. O.___,
Allgemeinmedizin FMH / Homöopathie SVHA, die Diagnose eines «HWS-Distorsionstraumas
vom 8. September 2013» fest. Im Verlauf seien Nacken- und Kopfschmerzen
aufgetreten. Gegenwärtig werde mit Physiotherapie, NSAR und Halskragen
behandelt. Im Moment seien keine weiteren Behandlungen vorzuschlagen. Die
Beratungen fänden einmal alle zwei bis vier Wochen statt. Seit dem
8. September 2013 bis unklar bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
7.4 Dr. med. P.___, interventionelle
Schmerzdiagnostik und -therapie, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und
Schmerztherapie, Q.___, hielt betreffend die ambulante Untersuchung vom
9. Dezember 2013 im Bericht vom 10. Januar 2014 (IV-Nr. 23
S. 11 f.) folgende Diagnosen fest:
-
Therapieresistentes
zum Teil invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach
Verkehrsunfall im September 2013
-
Bekannte
Kontaktallergien mit Ekzemen an beiden Händen
Er habe die Situation mit der
Beschwerdeführerin besprochen. Es bestehe ein protrahierter Verlauf nach
Verkehrsunfall mit massiven therapieresistenten generalisierenden Schmerzen
entlang der gesamten Wirbelsäule. Seit dem Unfall sei die Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig. Die Nachtruhe sei massiv gestört. Somit habe er sich entschieden,
die neuroradiologische Abklärung der Wirbelsäule durchzuführen. Dafür habe er
die Beschwerdeführerin angemeldet. Gleichzeitig werde diese die medikamentöse
Therapie erweitern. Ab heute werde sie Zaldiar und Novalgin viermal täglich
einnehmen. Eine intensive Physiotherapie evtl. sogar ein stationärer Aufenthalt
müssten so rasch als möglich diskutiert werden.
7.5 Die am 11. Dezember 2013 in
der Q.___ durchgeführten MRT der HWS, der BWS und LWS (IV-Nr. 19.12
S. 2) wurden durch Dr. med. R.___, Spezialärztin für Radiologie, wie folgt
beurteilt: Unauffällige Darstellung der Wirbelsäule bei Liquorflussartefakten
im Bereich der BWS.
7.6 Aufgrund der Konsultation der
Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2014 bei Dr. med. P.___
(IV-Nr. 23 S. 13), führte dieser aus, es sei ein MRI der Wirbelsäule
durchgeführt worden. Im lumbalen Bereich bestehe eine Osteochondrose L5/S1. Im
oberen BWS-Bereich seien klare Liquorflussartefakten gegeben. Er werde diesen
Befund noch mit dem Radiologen besprechen. Er habe die Beschwerdeführerin bei
Dr. med. S.___ für eine Beurteilung angemeldet. Klinisch habe sich die
Situation trotz medikamentöser Therapie mit Novalgin und Tramal nicht verbessert.
Es sollte eine Hospitalisation für eine konsequente Aufbautherapie diskutiert
werden. Dies werde nach der Beurteilung von Dr. med. S.___ mit der Beschwerdeführerin
besprochen. Aktuell sehe er keine Indikation für interventionelle Massnahmen.
7.7 Die am 16. Januar 2014
durchgeführten MRT der BWS und der Aorta thoracalis wurden durch PD Dr. med. T.___,
Radiologe, Q.___, wie folgt beurteilt: Aufgrund der weiterhin unsicheren
Situation bezüglich einer möglichen Raumforderung im posterioren Spinalkanal
BWK3 - BWK9 dorsal dem Myelon intraspinal anliegend, sollte
weiterführend eine diagnostische thorakale Myelographie mit Myelo-CT unter
gleichzeitiger Liquorabnahme, diskutiert werden.
7.8 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für
Neurologie, Q.___, hielt anlässlich der Untersuchungen vom 13. und
17. Januar 2014 im Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 23 S. 6
f.) folgende Beurteilung fest: Zunächst einmal finde er in der neurologischen
Untersuchung normale Befunde, er habe keine Anhaltspunkte für eine cervicale
radikuläre Schädigung oder eine Halsmarkschädigung. Auch im Zusammenhang mit
den auffälligen Strukturen im Spinalkanal zeigten sich keine Zeichen von Seiten
des Brust- und Lendenmarks. Die Veränderungen, die im MR erkannt worden seien,
seien einerseits als Flussartefakte zu interpretieren, andererseits bestehe
eine venöse Anomalie, die jedoch von keinerlei pathologischer Bedeutung sei.
Insgesamt könne er eine traumatische Schädigung oder andere Beeinträchtigung
von Rückenmark oder Nervenwurzel nicht nachweisen.
7.9 Dr. med. S.___ hielt im
Spitalaustrittsbericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 19.12 S. 5) betreffend
die Hospitalisation vom 24. bis 27. Januar 2014 die Diagnose «Liquorunterdrucksyndrom
nach Melographie (ICD-10 G97.0)» fest. Am 22. Januar 2014 sei zur weiteren
Abklärung eines Befundes im Spinalkanal eine lumbale Myelographie durchgeführt
worden. In der Folge habe sich ein Hypoliquorrhoesyndrom entwickelt. Die
Beschwerdeführerin habe ab 24. Januar 2014 über massive Kopfschmerzen vor
allem in aufrechter Position berichtet, die sich im Liegen deutlich gebessert
hätten. Sie hätten sich entschlossen, die Beschwerdeführerin aufzunehmen.
Nachdem ein konservativer Behandlungsansatz mit Infusionen, parenteralen
Analgetika und Koffein noch nicht zu einer entscheidenden Besserung geführt habe,
sei am 25. Januar 2014 vom Anästhesiearzt eine Blutplombe gesetzt worden.
Bereits am selben Abend habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung
berichtet, die angehalten habe, so dass sie am 27. Januar 2014 nach Hause
habe entlassen werden können. Sie habe nur noch etwas Übelkeit beklagt. Für die
Entlassung hätten sie die Behandlung mit Koffein zwei Tabletten täglich noch
über einige Tage weiterlaufen lassen, Analgesie mit Dafalgan. Eine ambulante
Kontrolle sei vorgesehen.
7.10 Dr. med. P.___ führte im Bericht
vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 23 S. 7) aus, es sei in der
Zwischenzeit die gründliche neurologische Abklärung durchgeführt worden und im
cervicalen Bereich habe keine Pathologie bestätigt werden können. Die
Liquorpunktion sei durchgeführt worden. Es sei anschliessend leider zu einem
vorübergehenden Hypoliquorrhoesyndrom gekommen. Dieses habe sich bereits
weitgehend normalisiert. Die Indikationen für die Infiltrationen im HWS-Bereich
habe nicht gestört werden können. Im LWS-Bereich zeige sich eine Osteochondrose
mit kleiner Hernierung L5/S1. Aktuell jedoch asymptomatisch. Klinisch verspüre
die Beschwerdeführerin weiterhin massive bewegungs- und belastungsabhängige
Nackenschmerzen. Die medikamentöse Therapie mit Zaldiar habe eine gewisse
Schmerzreduktion gebracht, jedoch verspüre sie starke Nebenwirkungen wie Schwindel
und Konzentrationsstörungen. Somit könne die Rückkehr in den Arbeitsprozess
noch nicht durchgeführt werden. Eine konsequente konservative Therapie in
stationären Bedingungen sollte diskutiert werden.
7.11 Im Arztbericht vom 9. April
2014 (IV-Nr. 23 S. 1 ff.) wies Dr. med. O.___ folgende Diagnosen aus:
-
Therapieresistentes,
z.T. invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach
Verkehrsunfall September 2013
-
Schweres
Kontaktekzem beider Hände, Allergie auf Desinfektionsmittel, Putzmittel, Abwaschmittel,
seit 2007
Die Beschwerdeführerin sei in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe ab August 2013 bis andauernd zu
100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die
Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von
Drittpersonen angewiesen. So müssten die Mutter, der Ehemann und die Schwiegermutter
seit Beginn der Schmerzen helfen. Die Behandlung dauere vom 10. September
2013 bis andauernd, wobei die letzte Untersuchung am 7. April 2014 stattgefunden
habe. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch
Rückenschmerzen (massiv schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit und Verlust
der Kraft in den oberen Extremitäten) sowie ein massives Ekzem beider ganzer
Hände mit Rissen, Blutungen, Wundwasser nach Kontakt mit Desinfektionsmittel,
aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es
seien ihr auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Sie könne nicht einmal den
eigenen Haushalt machen, da sowohl die Hände stark beeinträchtigt als auch eine
schmerzbedingte Beweglichkeit und Kraft gegeben seien.
7.12 Im Arztbericht vom 27. Mai
2014 (IV-Nr. 25) bestätigte Prof. Dr. med. M.___ die bereits im Bericht
vom 22. Mai 2013 ausgewiesene Diagnose «Verdacht auf chronisches
irritatives Handekzem» (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin sei in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Krankenpflege ab 27. August 2013
bis heute 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig
und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden.
Die Behandlung dauere vom 13. Mai 2013 bis auf weiteres, die letzte Untersuchung
sei am 26. Mai 2014 erfolgt. Aktuell sei noch eine Arbeitsunfähigkeit für
die bisherige Tätigkeit gegeben. Diese sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht
zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne im bisherigen Tätigkeitsbereich durch
konsequenten Hautschutz in Zukunft verbessert werden. Es sei noch nicht
absehbar, wie sich diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werden.
Aktuell seien alle Tätigkeiten ohne mechanische oder chemische Hautbelastung
der Hände zumutbar, wobei diese aktuell für vier Stunden pro Tag ausgeübt
werden könnten. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
7.13 Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMG, RAD, hielt in seiner
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 30
S. 2 ff.) fest, bezüglich der dermatologischen Problematik sollte
eigentlich davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin bei
konsequenter Befolgung der verordneten Behandlung des chronischen irritativen
Handekzems mittelfristig wieder voll arbeiten könne in allen Tätigkeiten, ohne
mechanische oder chemische Hautbelastung der Hände. Für die Zeit ab August 2013
bis mindestens Ende Mai 2014 könnten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der
Dermatologie des N.___ nachvollzogen und somit übernommen werden. Nach dem
erlittenen Verkehrsunfall vom September seien massive, therapieresistente
Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule aufgetreten. Zumindest bis April
2014 habe deren Ursache offenbar nicht geklärt werden können. Die anlässlich
der bis dahin durchgeführten Abklärungen zutage getretenen Befunde vermöchten
jedenfalls das Ausmass und die Ausdehnung des Schmerzsyndroms nicht zu
erklären. Möglicherweise liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor.
Bei dieser jungen Beschwerdeführerin sollte so rasch wie möglich geklärt
werden, wie das Schmerzsyndrom medizinisch einzuordnen sei und welche Arbeitstätigkeit
unter den gegebenen Umständen noch zumutbar sei. In Anbetracht der bestehenden
Unklarheit könne die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit von
100 % für sämtliche Tätigkeiten, ohne jegliche Verbesserungsmöglichkeiten,
weder nachvollzogen noch übernommen werden. Eine polydisziplinäre Begutachtung
sei zu empfehlen. Es liege eine medizinische Diagnose vor, die eine
Arbeitsunfähigkeit begründe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegehelferin
sei seit August 2014 [recte: 2013] gegeben, andauernd bis mindestens Ende Mai
2014. Der weitere Verlauf sei offen, hänge vom Erfolg der dermatologischen Behandlung
ab. Grundsätzlich sei eine Rückkehr in den Pflegeberuf davon abhängig, ob der
nötige Hautschutz künftig gewährleistet werden könne. Wie die Arbeitsfähigkeit
von Seiten des Schmerzsyndroms zu beurteilen sei, könne erst nach weiteren
Abklärungen beurteilt werden. Aus dermatologischer Sicht bestehe in einer
Verweistätigkeit ab Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine
Steigerung sollte theoretisch inzwischen möglich sein. Die Beurteilung
bezüglich des Schmerzsyndroms müsse noch erfolgen. Es seien weitere
medizinische Abklärungen angezeigt. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung
mit mindestens folgenden Disziplinen und dem Standard-Fragenkatalog
durchzuführen: Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie.
7.14 Dr. med. U.___, Oberarzt
Anästhesie / Schmerztherapie, N.___, hielt anlässlich der
Erstkonsultation der Beschwerdeführerin im Interventionsbericht Nr. 1 vom
7. Januar 2015 (IV-Nr. 46.2 S. 3 f.) folgende Schmerzdiagnosen
fest:
Schmerzen im Bereich des
Nackens rechtsseitig mit Ausstrahlung auf die rechte Schulter, Kopf und nach
thorakolumbal (ICD-10 M54.93) DD myofaszial, facettogen
Die Intervention sei mit einer High Dose
Lidocaion Infusion mit 150 mg Lidocain 1 % über 30 Minuten via
Perfusor erfolgt. Unmittelbar nach dessen Verabreichung sei die
Schmerzintensität im Bereich der BWS und LWS von NRS (Numerische Rating-Skala)
7 auf 5 gesunken, im Nackenbereich würden die Schmerzen mit NRS 8 angegeben.
Weitere Lidocain Infusionen seien für den 21. und 26. Januar 2015 geplant.
7.15 Im Interventionsbericht
Nr. 2 vom 26. Januar 2015 bestätigte Dr. med. U.___ (IV-Nr. 46.2
S. 1 f.) die bereits im Bericht vom 7. Januar 2015 gestellten Diagnosen.
Die erste Behandlung mit Lidocain habe problemlos durchgeführt werden können.
Sie habe keine relevante, passagere Schmerzlinderung gebracht. Die zweite geplante
Therapie vom 21. Januar 2015 sei von der Beschwerdeführerin aus familiären
Gründen abgesagt worden. Die Schulter-Nackenschmerzen seien postinterventionell
unverändert. Eine weitere Lidocain-Infusion sei für den 4. Februar 2015
geplant, anschliessend werde mit dem V.___ Rücksprache genommen, ob weitere
Lidocaininfusionen durchgeführt werden könnten.
7.16 In dem von Dr. med. E.___,
Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. G.___,
Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___, FMH Dermatologie, verfassten
Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 46.1) wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 21):
1.
Chronisches irritativ-toxisches
Handekzem mit kontaktallergischer Komponente (ICD-10 L24.8)
2.
Typ IV Sensibilisierung auf Thiuram Mix
(ICD-10 L23.8)
Folgende Diagnosen hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
2.
Status nach kraniozervikalem
Beschleunigungstrauma vom 8. September 2013 (ICD-10 S13.5)
- unmittelbar
posttraumatisch Grad II gemäss QTF
-
posttraumatische Entwicklung eines chronifizierten, therapieresistenten
zervikalen, zervikokephalen [recte: zervikozephalen], zervikoscapulären bis
zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts unklarer Ätiologie
- radiomorphologisch
MRT HWS, BWS und LWS vom 11. Dezember 2013 ohne jegliche Hinweise für
relevante degenerative oder posttraumatische ossäre/diskogene Veränderungen
3.
Zustand nach Liquorunterdrucksyndrom bei
Zustand nach Myelographie (ICD-10 G97.0)
Die Beschwerdeführerin sei zuletzt
während Jahren in der Schweiz als Pflegehelferin arbeitstätig gewesen. Diese
Tätigkeit könne als angestammte Tätigkeit angesehen werden. Aus
dermatologischer Sicht beeinflussten das chronische irritativtoxische Handekzem
mit kontaktallergischer Komponente und die Typ IV-Sensibilisierung auf Thiuram
Mix die Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin
bestehe aus dermatologischer Sicht, ebenso wie in allen Tätigkeiten mit Kontakt
zu sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und bei Feuchtarbeiten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus
dermatologischer Sicht zu mindestens 50 % zumutbar.
Aus Sicht des Bewegungsapparates,
rheumatologisch und neurologisch evaluiert, könne keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Unter Berücksichtigung der objektiven
Untersuchungsbefunde und der dokumentierten früheren externen bildgebenden
sowie klinischen Evaluationen fänden sich keinerlei relevante patho-anatomischen
Befunde am Bewegungsapparat. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt.
Aus psychiatrischer Sicht könne als
einzige Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt werden.
Eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer
könne nicht bescheinigt werden. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung
könne in Form eines Handekzems attestiert werden. Ein sozialer Rückzug sei
nicht vorhanden, ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Die Kriterien
eines mehrjährigen, chronifizierten Verlaufs mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik als auch einer Therapieresistenz trotz adäquater
therapeutischer Massnahmen könne angesichts des versicherungsmedizinischen
Anliegens nicht beurteilt werden. Somit seien die Försterkriterien nicht
erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin zugemutet
werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung
aufzubringen, um eine ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit
ganztags nachgehen zu können.
Aus allgemeininternistischer Sicht könne
keine weitere Diagnose gestellt werden.
Insgesamt könne somit aus
polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und in jeder anderen Tätigkeit mit Kontakt zu sensibilisierenden bzw. reizenden
Stoffen und bei Feuchtarbeiten festgestellt werden. Für diesbezüglich
angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- respektive
Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Im Haushalt, wo ungeeignete
Tätigkeiten von der Familie der Beschwerdeführerin übernommen werden könnten, bestehe
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 22).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass direkt nach dem
HWS-Distorsionstrauma im September 2013 eine befristete 100%ige
Arbeitsunfähigkeit während circa drei Monaten angenommen werden könne.
Nachfolgend müsse von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in geeigneten Tätigkeiten
ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der
Unterlagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 (S. 22 f.).
Der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei grundsätzlich besserungsfähig. Aus dermatologischer
Sicht empfehle sich weiterhin eine intensive dermatologische Betreuung und
gegebenenfalls ein Therapieversuch mit Toctino Tabletten oder Creme-PUVA
Therapie und das strikte Meiden jeglicher irritierender bzw. sensibilisierender
Substanzen. Darunter sei eine Besserung des Hautzustandes möglich. Bei
Persistenz empfehle sich eine stationäre Behandlung mit Gewährleistung der
optimalen Therapiekontrolle und Verhinderung von Artefakten. Gegebenenfalls
müsste die Situation in einem Jahr aus dermatologischer Sicht erneut evaluiert
werden. Ansonsten könnten aus somatischer Sicht keine Therapievorschläge
gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Behandlung der Schlafstörung
mit einem nicht abhängig machenden, schmerzmodulierenden Antidepressivum wie
z.B. Remeron zu empfehlen.
Berufliche Massnahmen würden aufgrund
der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum
durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden.
7.17 Dr. med. C.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52 S. 2 f.) fest,
das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II.
E. 11 ff., 17 f.), womit die durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
berücksichtigt wurden. Weiter wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und der
allgemeininternistische (S. 6) als auch der psychiatrische,
rheumatologische, neurologische und dermatologische Status / Befund
erhoben (S. 9, 13 f., 18 ff.). Damit beruht das Gutachten auf allseitigen
Untersuchungen. Durch das Zusammentragen von sämtlichen erstellten Arztberichten
und Schriftstücken in chronologischer Reihenfolge und dem Titel «Auszug aus den
wichtigsten Vordokumenten» (S. 3 ff.) sowie der im neurologischen
Teilgutachten aufgeführten «neurologisch relevanten Akten» (S. 17) wurde
das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es kann bei
den einzelnen Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Es
ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten der D.___ einzugehen und zu
prüfen, ob die Ausführungen der jeweiligen Gutachter schlüssig und
nachvollziehbar sind:
Die Beurteilung des Rheumatologen Dr.
med. I.___, wonach bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit
bereits beim Auflegen seiner Hand auf die Weichteile im Nacken-Schulter-Gürtel
sowie auf die ossären Strukturen der HWS, BWS und LWS imponiere (S. 15), vermag
aufgrund der beim rheumatologischen Status erhobenen «Palpationsbefunde» (S. 13)
einzuleuchten. Denn dort hielt der rheumatologische Experte fest, bereits das
Auflegen der Hand auf die Weichteile im Nacken-Schulter-Gürtel und die ossären
Strukturen im Bereich HWS und BWS auf der rechte Seite habe zu einer sofortigen
deutlichen Schmerzartikulation und einem Ausweichverhalten der
Beschwerdeführerin geführt. Er führte weiter aus, es bestehe eine massiv
ausgeprägte Druckempfindlichkeit sämtlicher Processus spinosus und transversus
von der Schädelbasis bis ins Sakrum, betont zervikal und thorakal sowie
unmittelbar im lumbosakralen Übergang. Im Weiteren bestehe eine diffuse Druckempfindlichkeit
sämtlicher Weichteile im gesamten Nacken-Schulter-Gürtel auf der rechten Seite
ventral, lateral und dorsal, im Bereich der lateralen Klavikula und zirkulär am
proximalen Oberarm rechts. Auf der linken Seite im Schultergürtel seien
keinerlei spezifische Weichteildruckdolenzen gegeben (S. 13). Indem Dr.
med. I.___ beim Muskelstatus einzig eine mässige Abschwächung der abdominellen
und rückenstabilisierenden Muskelgruppen feststellte, jedoch rein palpatorisch
weder im Bereich der Subokzipital-, Trapezius- noch der interskapulären
Muskelgruppen relevante Myogelosen objektivieren konnte (S. 13), erscheint
seine Ausführung, wonach sich keinerlei relevante Myogelosen, weder im
Schulter-Nacken-Gürtel noch lumbal paravertebral fänden (S. 15), schlüssig.
Es überzeugt unter Einbezug der medizinischen Vorakten ferner die Darlegung,
wonach bei der Beschwerdeführerin keine Indikation für eine regelmässige, zum
Teil hochdosierte Analgetika- oder NSAR-Therapie bestehe (S. 17). Dies im
Wesentlichen gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach weder
die regelmässige Einnahme von drei Tabletten Co-Dafalgan noch die regelmässige
Einnahme von zusätzlich zwei Tabletten Inflamac 50 mg irgendeinen
positiven Effekt auf die Schmerzsymptomatik erbringen würden (S. 16 f.).
In diesem Zusammenhang ist denn auch nachvollziehbar, wenn der Rheumatologe die
Frage aufwirft, ob unter Berücksichtigung der Gesamtproblematik die noch
zusätzlich geplanten drei weiteren Lidocain-Infusionen einen Effekt auf die
chronifizierte Schmerzsymptomatik erzielen könnten (S. 17).
Aufgrund der im Kopf / Hals-Bereich
(S. 18) festgestellten Befunde, wonach die Nackenmuskulatur locker
palpabel sei, rechts als sehr druckempfindlich bezeichnet werde, ebenso die
Nervenaustrittspunkte des Nervus occipitalis rechts und die übrigen
Nervenaustrittspunkte und Supraklaviskulargruben frei seien, überzeugt die
Darlegung des neurologischen Gutachters Dr. med. G.___ (S. 19), dass die
weiterhin angegebene schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit
rheumatologisch-orthopädisch zu beurteilen sei und keine Beteiligung
neurologischer Strukturen vorliege. Da sich beim durchgeführten Frenzel-Brillen-Test
(S. 18 unten) weder spontan noch nach Kopfschütteln, Kopfdrehung oder
Seitenlagerung ein Nystagmus gezeigt habe, ist auch die daraus gezogene
Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach sich für den Schwindel kein Korrelat
finde (S. 19). Da insgesamt weitgehend unauffällige neurologische Befunde
festgestellt werden konnten (S. 18 f.), erscheint die Feststellung des
neurologischen Experten plausibel, wonach sich auf neurologischem Gebiet keine
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 19).
Die bei der dermatologischen
Untersuchung durch Dr. med. F.___ im Bereich der Hände, vor allem dorsal und in
den Fingerzwischenräumen festgestellten, feinlamelläre bis mittellamelläre
Schuppung, Rhagaden und einzelne Papulovesikel wurden als recht ausgeprägte
ekzemische Läsionen beurteilt und einer irritativ-toxischen Genese zugeordnet
(S. 20). Es vermag daher einzuleuchten, wenn der dermatologische Gutachter
darlegte, es bestehe in sämtlichen Tätigkeiten mit Kontakt zu
sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und Feuchtarbeiten sowie auch in der
angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
(S. 20). Seine weitere Beurteilung, wonach in anderen angepassten
Tätigkeiten mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, vermag demgegenüber
nicht ohne Weiteres zu überzeugen. So beruht diese Einschätzung nicht auf einer
substanziierten Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin zumutbaren,
adaptierten Tätigkeiten. Es ist daher nicht plausibel, weshalb der
Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten ohne Kontakt zu sensibilisierenden
bzw. reizenden Stoffen und ohne Feuchtarbeiten nicht zu einem vollen
Arbeitspensum möglich sein sollten. Diese Frage lässt sich aufgrund des
vorliegenden dermatologischen Teilgutachtens nicht beantworten. Es lässt
insbesondere jegliche Begründung für die postulierte Arbeitsunfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Ausmass vermissen. Da es zu den
allgemeinen Beweisanforderungen gehört, dass der medizinische Experte seine
Schlussfolgerungen begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen),
bildet das dermatologische Teilgutachten keine taugliche Entscheidgrundlage.
Da sich der psychiatrische Befund als
weitgehend normal präsentierte (klares Bewusstsein, zeitlich, örtlich und
autopsychisch voll orientiert, formal geordneter und inhaltlich unauffälliger Gedankengang,
keine Hinweise für psychotisches Geschehen, nicht beeinträchtigte kognitive
Funktionen, keine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, intakte höhere
Ich-Funktionen, bis auf schmerzklagsam und leicht ungeduldig ausgeglichener und
gefasster Affekt, psychomotorisch weder gehemmt noch agitiert, keine bedrückte
Stimmungslage, keine Hinweise für eine vitale Traurigkeit, eine Antriebsstörung
oder Suizidgedanken, S. 9), ist nachvollziehbar, wenn der psychiatrische
Gutachter Dr. med. H.___ das Vorliegen einer schweren psychischen Störung
verneinte (S. 10). Auch seine weitere Feststellung, wonach keine genuine
psychische Störung bestehe, leuchtet aufgrund der anschliessenden gutachterlichen
Begründung ein, wonach sich die Symptomatik reaktiv im Anschluss an den Unfall
eingestellt habe und hinsichtlich der psychischen Symptomatik ein erheblicher
ungenützter Behandlungsspielraum bestehe. Da im Rahmen der allgemeininternistischen
Teilbegutachtung zur medizinischen Anamnese festgehalten wurde, es fänden circa
alle 14 Tage Gespräche bei der Psychiaterin statt (S. 6) und anlässlich
der psychiatrischen Exploration sodann das Einsetzen von Psychopharmaka und
Schlafmittel verneint wurde (S. 9), erscheint schlüssig, wenn Dr. med. H.___
die Behandlung der Schlafstörung mit einem nicht abhängig machenden,
schmerzmodulierenden Antidepressivum, wie z.B. Remeron, empfahl (S. 10). Die
Ausführung des psychiatrischen Experten, wonach sich die beklagten Schmerzen
nicht hinreichend auf ein organisches Korrelat zurückführen liessen
(S. 10), leuchtet unter Heranziehung der übrigen somatischen Teilgutachten
ebenfalls ein. Dennoch kann die vom psychiatrischen Gutachter gestellte
Diagnose einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» nicht ohne Weiteres nachvollzogen
werden. So führte Dr. med. H.___ diesbezüglich einzig aus, es sei von einer
psychischen Überlagerung auszugehen, die in der Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung gefasst werden könne. Die im Rahmen der
gutachterlichen Abklärungen festgestellten psychischen Auffälligkeiten
(leichtere Verstimmungszustände aufgrund der chronischen Schmerzen mit erhöhter
Ängstlichkeit bei Dunkelheit und einer ausgeprägten Schlafstörung, spürbarer
Leidensdruck, etwas ungeduldig und unterschwellig missmutig) könnten gemäss dem
Psychiater als algogene Verstimmung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung
integriert werden. Es findet indes keine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser
Diagnosestellung statt, weshalb deren Herleitung nicht überzeugt. Im Weiteren
fehlt es an einer schlüssigen Einschätzung des Schweregrades dieser psychischen
Störung. Die allgemein gehaltene gutachterliche Beurteilung, wonach «keine
schwere psychische Störung» vorliege (S. 10) wird nicht weiter begründet.
Indem sich der psychiatrische Gutachter damit nicht vertieft auseinandersetzte,
vermag auch diese Einschätzung nicht einzuleuchten. In diesem Zusammenhang kann
ferner darauf hingewiesen werden, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen
seines Teilgutachtens vom 11. Februar 2015 betreffend die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin die sogenannten «Förster-Kriterien» prüfte (S. 10),
was aus Sicht der damals geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist. Jedoch hat das Bundesgericht mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom
3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und
den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma,
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.)
geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle – und
damit auch auf den vorliegenden Fall – anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der
Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht
keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung
überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster
angewandt (E. 3.6). Folglich vermag die von Dr. med. H.___ gestellte Diagnose
einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» auch unter Einbezug dieser geänderten
Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Es fehlt im psychiatrischen Teilgutachten an
einer Auseinandersetzung mit den klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10. Es
kommt hinzu, dass neu im Rahmen eines Kataloges von Indikatoren eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3)
stattzufinden hat. Unter der Kategorie 1 «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3), Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) wäre dabei u.a.
die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) zu bestimmen.
Eine Auseinandersetzung mit der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hat
im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ jedoch nicht stattgefunden. So
führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ – wie bereits oben
ausgeführt – einzig in generell-abstrakter Weise aus, es liege «keine schwere
psychische Störung» vor (S. 10). Folglich vermag das psychiatrische
Teilgutachten auch unter dem Aspekt der Indikatorenprüfung nicht zu überzeugen.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Juristin AD.___ des Rechtsdienstes der
Beschwerdegegnerin betreffend die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vom
12. August 2015 (vgl. E. II. 7.20 hiervor) nichts zu ändern. Eine
zuverlässige Beurteilung der Indikatoren war und ist gestützt auf das Gutachten
nicht möglich, da dieses nur wenige Informationen zu den neu relevanten
Aspekten enthält. Zudem ist aufgrund der eher knappen Darstellung des
psychiatrischen Teilgutachtens die Möglichkeit gegeben, dass Fragen, welche für
die Prüfung der Indikatoren relevant sind, nicht abgeklärt wurden, da ihnen
nach der früheren Praxis nicht dieselbe Bedeutung zukam.
8.2 Zusammenfassend kann dem
Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 – entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin (A.S. 3) – kein voller Beweiswert zugesprochen werden.
Damit erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als nicht
umfassend geklärt.
9. Da – wie unter E. II. 8 hiervor
dargelegt – die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch die
Beschwerdegegnerin noch nicht abschliessend und umfassend abgeklärt worden ist,
kann auch nicht auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015
(vgl. E. II. 7.21 hiervor) abgestellt werden. Denn für dessen Beweiswert sind
u.a. auch die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen miteinzubeziehen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2). Es stellt sich somit
die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltsabklärung
durchzuführen hat. Eine solche würde sich erübrigen, falls die
Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätige Person zu behandeln wäre. Es ist
daher nachfolgend der Statusfrage nachzugehen:
9.1 Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist
somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende
versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche
Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht
zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR
2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom
30. März 2012, E. 3.2.1).
9.2 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3
S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6
S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c
S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom
9. Juli 2012 E. 5.1, 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1).
9.3 Die gemischte Methode bezweckt
eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades.
Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten
Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum
sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen
Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.).
9.4 Bei einer im Haushalt tätigen
versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie
vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie
ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend
erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen
Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146
E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der
allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195
mit Hinweis).
9.5 Die vorliegenden Akten
präsentieren folgendes Bild:
9.5.1 Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 16. März 2010 (IV-Nr. 5) habe sich die Beschwerdeführerin
dahingehend geäussert, dass sie im B.___, [...], in ungekündigter Stellung
tätig sei. Sie sei dort als Reinigungskraft eingestiegen und seit Januar 2009
in der Pflege tätig. Es gefalle ihr super. Sie übe ein Arbeitspensum von
90 % aus, wobei sie drei verschiedene Dienste und neu vier Nächte pro
Monat (ab April, freiwillig gemeldet) arbeite. Vom 19. Oktober 2009 bis
10. Januar 2010 sei sie 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom
11. Januar bis 28. Februar 2010 50 %. Am 1. März 2010 habe
sie die Arbeit im Wunschpensum von 90 % aufgenommen. Während der
Arbeitsunfähigkeit sei es finanziell eng gewesen, aber dank des Lohnes des
Ehemannes gegangen. Die Schwiegereltern in [...] würden finanziell unterstützt.
Sie habe eine vierjährige Tochter. Der Ehemann arbeite Frühschicht, damit er
abends auf die Kleine aufpassen könne. Tagsüber sei die Mutter der
Beschwerdeführerin bei der Kleinen. Der Ehemann habe sie sehr unterstützt,
helfe viel im Haushalt. Wenn es ihr schlecht gehe, koche er auch.
Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom
25. November 2013 (IV-Nr. 11) wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin arbeite als Pflegehelferin SRK in der Pflege und erledige
hauswirtschaftliche Arbeiten im B.___. Sie übe ein Pensum von 70 % aus,
vor allem Spätdienste und Nachtwachen, damit sie die Kinderbetreuung mit ihrem
Ehemann aufteilen könne. Nach der Geburt des zweiten Kindes – 2011 – habe sie
ihr Pensum von 90 % um 20 % reduziert. «Sonst wäre es zu viel gewesen
mit zwei Kindern». Ohne Gesundheitsschaden würde sie wegen der Kinder 70 %
arbeiten. Seit dem 8. September 2013 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig.
Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr – wie noch 2010 – länger zu
den Kindern schauen. Denn sie werde auch älter und könne nur die Kleine für ein
bis zwei Stunden haben, damit die Beschwerdeführerin z.B. einen Arzttermin
wahrnehmen könne.
Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen des B.___,
[...], vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18 S. 2 ff.) sei das
Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin, welche ab 1. Januar 2008 als
Pflegehelferin SRK (8,3 Stunden/Tag, 42 Stunden/Woche) tätig gewesen sei, ungekündigt.
Sie habe vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ein Arbeitspensum von 5,8
Stunden pro Tag ausgeübt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 17. März 2014
durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2014 aus organisatorischen Gründen
wegen der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgelöst (IV-Nr. 24).
Zum Zeitpunkt des Erstellens des
Abklärungsberichts Haushalt vom 1. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.21 hiervor)
habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie würde ohne gesundheitliche
Einschränkungen weiterhin einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 70 %
nachgehen. Das Pensum von 90 % wäre zu viel mit dem zweiten Kind
(IV-Nr. 61 S. 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht über
längere Zeit auf die Kinder aufpassen, ihr gehe es gesundheitlich auch nicht
gut. Der Ehemann arbeite 100 % in einem Zwei-Schicht-Betrieb, helfe im
Haushalt nicht viel mit und würde wie bisher die Kinderbetreuung teilweise
übernehmen. Die beiden Töchter (4 und 9 Jahre alt) seien recht selbständig. Die
kleine Tochter ziehe sich selbst an und gehe in den Kindergarten. Die
Beschwerdeführerin müsse ihr nicht mehr viel helfen. Da die Beschwerdeführerin
nicht gerne alleine zu Hause sei und Angst habe, dass es ihr schwindlig sei,
gehe sie tagsüber meist zur Mutter (S. 8).
9.5.2 Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder (geb. 6. März 2006 und
28. April 2011, IV-Nr. 15 S. 3 f.) im vorliegend relevanten Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 aufgrund ihres Alters von
knapp 5 und 10 Jahren mittlerweile relativ selbstständig waren und keiner sehr intensiven
Betreuung mehr bedurften. Die Beschwerdeführerin hat zudem vor der Geburt des
zweiten Kindes bereits in einem Teilpensum von 90 % beim B.___ gearbeitet und
dieses Arbeitspensum nach der Geburt um 20 % auf 70 % reduziert. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet zu 100 % in einem
Zwei-Schicht-Betrieb und kann sich deshalb teilweise auch um die Kinder
kümmern. Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht dokumentiert.
So ist es der Familie möglich, die Schwiegereltern in [...] finanziell zu
unterstützen. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
bereits im Intake-Gespräch angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche
Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 70 % tätig wäre.
Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel
unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des
Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3, 8C_762/2016 vom
18. Januar 2017 E. 5.3.2). Als Grund für das reduzierte Pensum führte
die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Kinder an. Mittlerweile wurde ein
drittes Kind geboren.
9.5.3 Zusammenfassend lässt sich
festhalten, dass nach den gesamten Umständen nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin ohne
den Gesundheitsschaden – wie sie in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni
2016 vorbringt (A.S. 25) – zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr ist
es entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau J.___ im Abklärungsbericht
Haushalt vom 1. Oktober 2015 sowie aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden
Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 weiterhin
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 70 %
nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt und die Kinder
betreut hätte. Es ist daher von einem Status von 70 % (ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt/Kinderbetreuung) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin
hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode
angewendet. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin nach dem
Vorliegen der Ergebnisse der ergänzenden medizinischen Abklärungen auch eine
neue Haushaltabklärung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
9.6 Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf das Urteil des EGMR vom 2. Februar
2016 in Sachen Di Trizio vs. Schweiz (Nr. 7186/09) bei der
Beschwerdeführerin von einem Vollzeitvalideneinkommen auszugehen sei (A.S. 27,
46 ff.), überzeugt nicht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass das
Bundesgericht in Umsetzung dieses Urteils entschieden hat, die revisionsweise
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente sei konventionswidrig, wenn
allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende
Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu
«teilerwerbstätig» mit Aufgabenbereich sprechen (BGE 143 I 50 E. 4.1
S. 58, 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4). Diese Sachlage ist indes im
vorliegenden Fall nicht gegeben: So ist es hier – anders als im EGMR-Urteil Di
Trizio – nicht so, dass die Verwaltung davon ausgegangen ist, das bisher
ausgeübte Pensum wäre wegen der Geburt von Kindern reduziert worden. Das
Arbeitspensum wurde hier vielmehr bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf
90 % reduziert und betrug bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
70 % (vgl. E. II. 10.3 hiervor). Es geht zudem im vorliegenden Fall weder
um eine Rentenrevision noch eine Abstufung/Befristung. Eine – wie von der
Beschwerdeführerin beantragt (A.S. 28) – Parteibefragung bzw. Befragung
des Ehemannes der Beschwerdeführerin diesbezüglich ist folglich nicht angezeigt.
Darauf wird verzichtet.
10. Nach bundesrichterlicher
Rechtsprechung bleibt eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn
sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten
Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem
Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn
lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen
Ausführungen erforderlich ist (siehe bspw. das Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010
vom 23. Februar 2011 E. 4, 9C_497/2012 vom 7. November 2012;
vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151 9C_85/2009 E. 3.5; BGE 137 V
210 E. 4.4.1.3 u. 4.4.1.4). Ausserdem ist eine Rückweisung angezeigt, wenn
neben medizinischen auch noch andere Abklärungen erforderlich sind, wie es hier
zutrifft, da ein neuer Haushaltabklärungsbericht zu erstellen sein wird. Wie
bereits ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht vollständig und umfassend abgeklärt. Die Sache ist
demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie sowohl die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als auch die Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit umfassend abklärt. Da im vorliegenden Fall ein Status von
70 % (Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt/Kinderbetreuung) besteht, hat
die Beschwerdegegnerin auch eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen und
anschliessend über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut zu
entscheiden. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen müssen bei
diesem Verfahrensausgang nicht behandelt werden.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom
19. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) aufzuheben und die dagegen erhobene
Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre.
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen
Obsiegens, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein
Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54
E. 3a S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme
festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
11.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers Rechtsanwalt Rémy Wyssmann macht in seiner Kostennote vom
23. Oktober 2017 (A.S. 55 f.), basierend auf einem zeitlichen Aufwand
von 21,41 Stunden und Auslagen von insgesamt CHF 238.30, einen Kostenersatz
von insgesamt CHF 7'336.55 geltend. Da in zwei Positionen Kanzleiaufwand
aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten ist (zwei
Kurzbriefe an die Klientin vom 24. Juni 2016 und 31. Juli 2017 à je 0,17 Stunden)
und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der zeitliche Aufwand auf 21,07
Stunden zu kürzen. Weiter enthält die Kostennote in erheblichem Umfang
Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, welche ebenfalls nicht im
Rahmen der Parteientschädigung abzugelten ist. Für die öffentliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2017 ist zudem 1 Stunde berücksichtigt worden. Die
Verhandlung hat indes nur 0,42 Stunden gedauert. Schliesslich ist auch zu
berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Wyssmann die Beschwerdeführerin bereits im
Vorbescheidverfahren vertreten hat, und somit auf die damaligen Vorarbeiten
zurückgreifen konnte. Der Aufwand wird daher und mit Blick auf die üblichen
Entschädigungen in vergleichbaren Fällen auf total 15 Stunden gekürzt. Was den
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 anbelangt, spricht das
Versicherungsgericht praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen
einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 zu. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Parteientschädigung ist daher auf der Basis eines Ansatzes von CHF 260.00 zu
bemessen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 3'900.00.
Was die Auslagen von CHF 238.30 anbelangt,
so sind die 165 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160
Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend
gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 82.50 auf CHF 155.80.
Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom
23. Oktober 2017 von 45.4 km werden anstelle dem in der Kostennote
geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl.
§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV,
BGS 126.3]). Daher reduzieren sich die Auslagen auf total CHF 142.20.
Unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 323.40) beläuft sich die
Parteientschädigung auf total CHF 4'365.60,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist
der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'365.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
- Der Beschwerdeführerin ist der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
- Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2017 und der eingereichten Urkunden Nrn. 11 ff. inkl. der Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 07.11.2017 VSBES.2016.175 Soleure Versicherungsgericht 07.11.2017 VSBES.2016.175 Soletta Versicherungsgericht 07.11.2017 VSBES.2016.175
Berufliche Massnahmen und IV-Rente
Urteil vom
7. November 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Jäggi In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Rémy Wyssmann, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Berufliche Massnahmen und IV-Rente (Verfügung vom 19. Mai 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Die 1984 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde durch ihre Arbeitgeberin, das B.___, [...], am 26. Februar 2010 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach Einholen der Arztzeugnisse (IV-Nr. 3) wurde am
16. März 2010 ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 5). In dessen Rahmen wurde die Früherfassung abgeschlossen, da die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2010 wieder in einem Wunschpensum von 90 % arbeiten könne.
2. Am 17. Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von Nacken- und Schulterproblemen nach einem Auffahrunfall erneut zur Früherfassung an (IV-Nr. 8). Nach Durchführung des Intake-Gesprächs am 25. November 2013 (IV-Nr. 11), meldete sie sich sodann am 20. Februar 2014 (IV-Nr. 14) unter Hinweis auf ein seit 2007 bestehendes Ekzem an beiden Händen und ein Schleudertrauma auf der rechten Seite aufgrund des Unfalls vom
8. September 2013 zum Leistungsbezug an. 2.1 Die Beschwerdegegnerin holte den Arbeitgeberfragebogen vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18), die Akten des Unfallversicherers (IV-Nrn. 19.1 - 19.13), des Krankenversicherers (IV-Nr. 20) sowie weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 23, 25) ein. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (nachfolgend: RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 30) aus, es seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung durchzuführen. Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2014 (IV-Nr. 31) informiert, wobei ihr auch die medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) mitgeteilt und der Fragenkatalog (IV-Nr. 32) unterbreitet wurden. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht innert zehn Tagen werde die Gutachterstelle mit der Begutachtung nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis IVV) beauftragt. Innert derselben Frist könnten Zusatzfragen einreicht werden. Mit Mitteilung vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 41) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung bei der D.___, [...], stattfinde und die Abklärungen durch Dr. med. E.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. F.___ (Dermatologie und Venerologie), Dr. med. G.___ (Neurologie), Dr. med. H.___ (Psychiatrie) und Dr. med. I.___ (Rheumatologie) durchgeführt würden. Das Gutachten wurde am
23. März 2015 erstattet (IV-Nrn. 46.1 - 46.2). Zur Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 24. April 2015 (IV-Nr. 49) äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. C.___ am 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52). Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. 2.2 Die Beschwerdegegnerin liess gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. C.___ vom 6. August 2015 (IV-Nr. 55) und die juristische Stellungnahme des Rechtsdiensts der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2015 (IV-Nr. 57) einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen. Dieser wurde am 1. Oktober 2015 von der Abklärungsfachfrau J.___ erstellt (IV-Nr. 61). Daraufhin wurde der Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2015 (IV-Nr. 65) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 34 % die Abweisung ihrer Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 erhobenen Einwände (IV-Nr. 68) mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. Mai 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.
a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung der Beschwerdeführerin (inkl. Verlaufsbegutachtung) unter Beantwortung des Fragenkatalogs des BSV gemäss Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 durchzuführen und im Anschluss sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Indikatorenprüfung durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche und gerichtliche Ermöglichung der Beurteilung der Schweregradindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 9C_492/2014, vor allem auch gemäss E. 4.3.1.2 und 4.3.2).
b) Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Massnahmen) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % seit wann rechtens auszurichten. 3. Es seien in zeitlicher Hinsicht vor der Begutachtung berufliche Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen nach den Bestimmungen der Art. 8 f. und Art. 14 ff. IVG durchzuführen (Beweisgegenstand: Gutachterliche Ermöglichung der Beurteilung des Schweregradindikators der E. 4.3.1.2 des Urteils des Bundesgerichts vom
3. Juni 2015 9C_492/2014). 4. Die IV-Anfrage an die webbasierte Plattform SwissMED@P mit den gewählten Parametern und Angaben hinsichtlich Verfahrenssprache, Abklärungstyp, etc. (vgl. II [Prozess] Nummer 2 des Anhangs V [Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen]) sei zu den Verfahrensakten zu reichen und die so edierten Dokumente seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt zur Einsichtnahme zuzustellen (Beweisgegenstand: Frage nach dem Funktionieren des Zufallsprinzips in der vorliegenden Auswahl der Gutachterstelle). 5. Die Ergebnisse des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der Öffentlichkeitsbeauftragten des Kantons Solothurn seien abzuwarten und das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn, Frau Dr. iur. K.___, zu sistieren. 6. Es sei nach Art. 61 lit. c ATSG eine gerichtlich-protokollarische Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Frage der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durchzuführen (Beweisgegenstand: [Nicht-] Anwendbarkeit der gemischten Methode). 7. Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung unter Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 8. Über die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Beweisanträge sei eine Beweisverfügung nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu eröffnen, worin die zugelassenen Beweismittel bezeichnet werden und wo bestimmt wird, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt. Dabei sei der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen, welche die Anordnung einer solchen Beweisverfügung insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens ausdrücklich verlangt. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F.
4. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Sistierungsantrags und reicht dazu eine Kopie der Einladung zur Schlichtungsverhandlung vom 29. Juni 2016 ein.
5. Der Präsident des Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (A.S. 35 f.) den Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn, Frau Dr. iur. K.___, ab.
6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 (A.S. 44) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (A.S. 45 ff.) verschiedene Akten (Beschwerdebeilagen Nrn. 7 - 10) einreichen. 8. 8.1 Mit Vorladung vom 9. August 2017 (A.S. 52 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
23. Oktober 2017, 14.00 Uhr, vorgeladen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung wird abgewiesen. 8.2 Der im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2017 (vgl. Protokoll, A.S. 57 ff.) gestellte Beweisantrag, wonach die eingereichten Urkunden Nrn. 11 ff. zu den Akten zu nehmen seien, wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält anschliessend einen Parteivortrag und bekräftigt im Wesentlichen die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren, wobei er neu die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens 1C_467/2017 beantragt. In der Folge schliesst der Präsident des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zu dieser Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 55 f.).
9. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2017 unter Einreichung sowohl der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2017 ans Bundesgericht als auch der entsprechenden Eingangsanzeige vom 14. September 2017 (Urkunden Nrn. 19 f.) durch die Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des hängigen Verfahrens bis zum Abschluss des vor dem Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens 1C_467/2017 (vgl. I. E. 8.2 hiervor) wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht hat das in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2016 (vgl. E. I. 3 Ziff. 6 hiervor) beantragte Sistierungsbegehren des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. Juli 2016 bereits abgewiesen (vgl. E. I. 5 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern sich der Sachverhalt seither verändert haben sollte. Da für das vorliegende Verfahren keine weiterführenden Ergebnisse zu erwarten sind, ist das Verfahren nicht zu sistieren.
2. Aufgrund der Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat.
3. Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 362 E. 1b S. 366). 4. 4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2014 vom 7. April 2015 E. 4). 5. 5.1 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
6. Wie bereits in II. E. 2 hiervor erwähnt, ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente und/oder beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
7. Für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen relevant: 7.1 Im teilweise auf Deutsch übersetzten medizinischen Bericht von Dr. med. L.___, [...], vom
30. Dezember 2009 (IV-Nr. 6) wurden die Diagnose einer «Lumboichialgia lat dex cum Radiculitis vertebrae reg lumbalis bronchitis acuta, Tonzylopharigitis acuta» gestellt. Die Beschwerdeführerin sei am
21. Dezember 2009 wegen Schmerzen im rechten Bein als Ganzes, mit Abnahme bei Bewegung (nicht genügende Stabilität bei Bewegung und schiefes Gehen), zur Kontrolle erschienen. Die Behandlung habe vom 21. bis 30. Dezember 2009 gedauert. 7.2 Prof. Dr. med. M.___, Leitender Arzt, N.___, Dermatologie -Allergologie, hielt im Bericht vom 22. Mai 2013 (IV-Nr. 23 S. 14 f.) folgende Diagnosen fest: Verdacht auf chronisch-irritatives Handekzem
- Kontakt-Sensibilisierung gegen Thiurame ohne aktuelle klinische Relevanz Die Beschwerdeführerin übe etwa seit zehn Jahren eine berufliche Tätigkeit in der Krankenpflege aus. Vor etwa sechs Jahren sei ein erstmalig passageres Auftreten von Hautveränderungen an den Händen erfolgt. Seit über einem Jahr seien jedoch erneut Hautveränderungen aufgetreten, die in den Ferien (etwa 14 Tage) komplett abgeheilt seien. Währen dieser Zeit habe sie auch keine Hausarbeiten durchgeführt. Auch nach einem Wechsel von Latex- auf Vinyl-Handschuhe habe es keine Befundverbesserung gegeben. Die Hautveränderungen sprächen gut auf eine Lokaltherapie mit Elocom-Crème an, die aber anfangs zu einem Brennen der Haut führe, nach Absetzen trete jedoch rasch wieder ein Rezidiv ein. Sie verwende als Hautschutz ein im Altersheim vorhandenes Präparat. Besondere Triggerfaktoren beruflicher oder ausserberuflicher Art würden verneint. Dies wurde wie folgt beurteilt: Die jetzt durchgeführte allergologische Untersuchung mit potenziell relevanten Kontakt-Allergenen habe keinen Hinweis auf eine Sensibilisierung ergeben. Trotz der anamnestisch raschen Abheilung nach der Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit erscheine danach doch ein irritatives Handekzem vorzuliegen. Dafür würde auch der Wechsel von Latex- zu Vinyl-Handschuhen sprechen, da erstere gelegentlich, letztere aber keine Thiurame enthielten. Da es jetzt unter Anwendung der Elocom-Salbe zu keiner erkennbaren Besserung des Befundes gekommen sei, empfehle er die Fortsetzung der Therapie unter nächtlichen Okklusivverbänden sowie die konsequente Anwendung von Excipial Protect. Wieder auftretende Rhagaden könnten mit Urgo-Direkt behandelt werden. 7.3 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 18. September 2013 (IV-Nr. 19.12 S. 18) hielt Dr. med. O.___, Allgemeinmedizin FMH / Homöopathie SVHA, die Diagnose eines «HWS-Distorsionstraumas vom 8. September 2013» fest. Im Verlauf seien Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten. Gegenwärtig werde mit Physiotherapie, NSAR und Halskragen behandelt. Im Moment seien keine weiteren Behandlungen vorzuschlagen. Die Beratungen fänden einmal alle zwei bis vier Wochen statt. Seit dem
8. September 2013 bis unklar bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 7.4 Dr. med. P.___, interventionelle Schmerzdiagnostik und -therapie, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie, Q.___, hielt betreffend die ambulante Untersuchung vom
9. Dezember 2013 im Bericht vom 10. Januar 2014 (IV-Nr. 23 S. 11 f.) folgende Diagnosen fest: - Therapieresistentes zum Teil invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall im September 2013 - Bekannte Kontaktallergien mit Ekzemen an beiden Händen Er habe die Situation mit der Beschwerdeführerin besprochen. Es bestehe ein protrahierter Verlauf nach Verkehrsunfall mit massiven therapieresistenten generalisierenden Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule. Seit dem Unfall sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Die Nachtruhe sei massiv gestört. Somit habe er sich entschieden, die neuroradiologische Abklärung der Wirbelsäule durchzuführen. Dafür habe er die Beschwerdeführerin angemeldet. Gleichzeitig werde diese die medikamentöse Therapie erweitern. Ab heute werde sie Zaldiar und Novalgin viermal täglich einnehmen. Eine intensive Physiotherapie evtl. sogar ein stationärer Aufenthalt müssten so rasch als möglich diskutiert werden. 7.5 Die am 11. Dezember 2013 in der Q.___ durchgeführten MRT der HWS, der BWS und LWS (IV-Nr. 19.12 S. 2) wurden durch Dr. med. R.___, Spezialärztin für Radiologie, wie folgt beurteilt: Unauffällige Darstellung der Wirbelsäule bei Liquorflussartefakten im Bereich der BWS. 7.6 Aufgrund der Konsultation der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2014 bei Dr. med. P.___ (IV-Nr. 23 S. 13), führte dieser aus, es sei ein MRI der Wirbelsäule durchgeführt worden. Im lumbalen Bereich bestehe eine Osteochondrose L5/S1. Im oberen BWS-Bereich seien klare Liquorflussartefakten gegeben. Er werde diesen Befund noch mit dem Radiologen besprechen. Er habe die Beschwerdeführerin bei Dr. med. S.___ für eine Beurteilung angemeldet. Klinisch habe sich die Situation trotz medikamentöser Therapie mit Novalgin und Tramal nicht verbessert. Es sollte eine Hospitalisation für eine konsequente Aufbautherapie diskutiert werden. Dies werde nach der Beurteilung von Dr. med. S.___ mit der Beschwerdeführerin besprochen. Aktuell sehe er keine Indikation für interventionelle Massnahmen. 7.7 Die am 16. Januar 2014 durchgeführten MRT der BWS und der Aorta thoracalis wurden durch PD Dr. med. T.___, Radiologe, Q.___, wie folgt beurteilt: Aufgrund der weiterhin unsicheren Situation bezüglich einer möglichen Raumforderung im posterioren Spinalkanal BWK3 - BWK9 dorsal dem Myelon intraspinal anliegend, sollte weiterführend eine diagnostische thorakale Myelographie mit Myelo-CT unter gleichzeitiger Liquorabnahme, diskutiert werden. 7.8 Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Neurologie, Q.___, hielt anlässlich der Untersuchungen vom 13. und
17. Januar 2014 im Bericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 23 S. 6 f.) folgende Beurteilung fest: Zunächst einmal finde er in der neurologischen Untersuchung normale Befunde, er habe keine Anhaltspunkte für eine cervicale radikuläre Schädigung oder eine Halsmarkschädigung. Auch im Zusammenhang mit den auffälligen Strukturen im Spinalkanal zeigten sich keine Zeichen von Seiten des Brust- und Lendenmarks. Die Veränderungen, die im MR erkannt worden seien, seien einerseits als Flussartefakte zu interpretieren, andererseits bestehe eine venöse Anomalie, die jedoch von keinerlei pathologischer Bedeutung sei. Insgesamt könne er eine traumatische Schädigung oder andere Beeinträchtigung von Rückenmark oder Nervenwurzel nicht nachweisen. 7.9 Dr. med. S.___ hielt im Spitalaustrittsbericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 19.12 S. 5) betreffend die Hospitalisation vom 24. bis 27. Januar 2014 die Diagnose «Liquorunterdrucksyndrom nach Melographie (ICD-10 G97.0)» fest. Am 22. Januar 2014 sei zur weiteren Abklärung eines Befundes im Spinalkanal eine lumbale Myelographie durchgeführt worden. In der Folge habe sich ein Hypoliquorrhoesyndrom entwickelt. Die Beschwerdeführerin habe ab 24. Januar 2014 über massive Kopfschmerzen vor allem in aufrechter Position berichtet, die sich im Liegen deutlich gebessert hätten. Sie hätten sich entschlossen, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Nachdem ein konservativer Behandlungsansatz mit Infusionen, parenteralen Analgetika und Koffein noch nicht zu einer entscheidenden Besserung geführt habe, sei am 25. Januar 2014 vom Anästhesiearzt eine Blutplombe gesetzt worden. Bereits am selben Abend habe die Beschwerdeführerin über eine Besserung berichtet, die angehalten habe, so dass sie am 27. Januar 2014 nach Hause habe entlassen werden können. Sie habe nur noch etwas Übelkeit beklagt. Für die Entlassung hätten sie die Behandlung mit Koffein zwei Tabletten täglich noch über einige Tage weiterlaufen lassen, Analgesie mit Dafalgan. Eine ambulante Kontrolle sei vorgesehen. 7.10 Dr. med. P.___ führte im Bericht vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 23 S. 7) aus, es sei in der Zwischenzeit die gründliche neurologische Abklärung durchgeführt worden und im cervicalen Bereich habe keine Pathologie bestätigt werden können. Die Liquorpunktion sei durchgeführt worden. Es sei anschliessend leider zu einem vorübergehenden Hypoliquorrhoesyndrom gekommen. Dieses habe sich bereits weitgehend normalisiert. Die Indikationen für die Infiltrationen im HWS-Bereich habe nicht gestört werden können. Im LWS-Bereich zeige sich eine Osteochondrose mit kleiner Hernierung L5/S1. Aktuell jedoch asymptomatisch. Klinisch verspüre die Beschwerdeführerin weiterhin massive bewegungs- und belastungsabhängige Nackenschmerzen. Die medikamentöse Therapie mit Zaldiar habe eine gewisse Schmerzreduktion gebracht, jedoch verspüre sie starke Nebenwirkungen wie Schwindel und Konzentrationsstörungen. Somit könne die Rückkehr in den Arbeitsprozess noch nicht durchgeführt werden. Eine konsequente konservative Therapie in stationären Bedingungen sollte diskutiert werden. 7.11 Im Arztbericht vom 9. April 2014 (IV-Nr. 23 S. 1 ff.) wies Dr. med. O.___ folgende Diagnosen aus: - Therapieresistentes, z.T. invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Verkehrsunfall September 2013 - Schweres Kontaktekzem beider Hände, Allergie auf Desinfektionsmittel, Putzmittel, Abwaschmittel, seit 2007 Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe ab August 2013 bis andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. So müssten die Mutter, der Ehemann und die Schwiegermutter seit Beginn der Schmerzen helfen. Die Behandlung dauere vom 10. September 2013 bis andauernd, wobei die letzte Untersuchung am 7. April 2014 stattgefunden habe. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch Rückenschmerzen (massiv schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit und Verlust der Kraft in den oberen Extremitäten) sowie ein massives Ekzem beider ganzer Hände mit Rissen, Blutungen, Wundwasser nach Kontakt mit Desinfektionsmittel, aus. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Es seien ihr auch keine anderen Tätigkeiten zumutbar. Sie könne nicht einmal den eigenen Haushalt machen, da sowohl die Hände stark beeinträchtigt als auch eine schmerzbedingte Beweglichkeit und Kraft gegeben seien. 7.12 Im Arztbericht vom 27. Mai 2014 (IV-Nr. 25) bestätigte Prof. Dr. med. M.___ die bereits im Bericht vom 22. Mai 2013 ausgewiesene Diagnose «Verdacht auf chronisches irritatives Handekzem» (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Krankenpflege ab 27. August 2013 bis heute 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Die Behandlung dauere vom 13. Mai 2013 bis auf weiteres, die letzte Untersuchung sei am 26. Mai 2014 erfolgt. Aktuell sei noch eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit gegeben. Diese sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne im bisherigen Tätigkeitsbereich durch konsequenten Hautschutz in Zukunft verbessert werden. Es sei noch nicht absehbar, wie sich diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werden. Aktuell seien alle Tätigkeiten ohne mechanische oder chemische Hautbelastung der Hände zumutbar, wobei diese aktuell für vier Stunden pro Tag ausgeübt werden könnten. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. 7.13 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMG, RAD, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 (IV-Nr. 30 S. 2 ff.) fest, bezüglich der dermatologischen Problematik sollte eigentlich davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin bei konsequenter Befolgung der verordneten Behandlung des chronischen irritativen Handekzems mittelfristig wieder voll arbeiten könne in allen Tätigkeiten, ohne mechanische oder chemische Hautbelastung der Hände. Für die Zeit ab August 2013 bis mindestens Ende Mai 2014 könnten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dermatologie des N.___ nachvollzogen und somit übernommen werden. Nach dem erlittenen Verkehrsunfall vom September seien massive, therapieresistente Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule aufgetreten. Zumindest bis April 2014 habe deren Ursache offenbar nicht geklärt werden können. Die anlässlich der bis dahin durchgeführten Abklärungen zutage getretenen Befunde vermöchten jedenfalls das Ausmass und die Ausdehnung des Schmerzsyndroms nicht zu erklären. Möglicherweise liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Bei dieser jungen Beschwerdeführerin sollte so rasch wie möglich geklärt werden, wie das Schmerzsyndrom medizinisch einzuordnen sei und welche Arbeitstätigkeit unter den gegebenen Umständen noch zumutbar sei. In Anbetracht der bestehenden Unklarheit könne die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten, ohne jegliche Verbesserungsmöglichkeiten, weder nachvollzogen noch übernommen werden. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei zu empfehlen. Es liege eine medizinische Diagnose vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Pflegehelferin sei seit August 2014 [recte: 2013] gegeben, andauernd bis mindestens Ende Mai
2014. Der weitere Verlauf sei offen, hänge vom Erfolg der dermatologischen Behandlung ab. Grundsätzlich sei eine Rückkehr in den Pflegeberuf davon abhängig, ob der nötige Hautschutz künftig gewährleistet werden könne. Wie die Arbeitsfähigkeit von Seiten des Schmerzsyndroms zu beurteilen sei, könne erst nach weiteren Abklärungen beurteilt werden. Aus dermatologischer Sicht bestehe in einer Verweistätigkeit ab Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine Steigerung sollte theoretisch inzwischen möglich sein. Die Beurteilung bezüglich des Schmerzsyndroms müsse noch erfolgen. Es seien weitere medizinische Abklärungen angezeigt. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung mit mindestens folgenden Disziplinen und dem Standard-Fragenkatalog durchzuführen: Dermatologie, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie. 7.14 Dr. med. U.___, Oberarzt Anästhesie / Schmerztherapie, N.___, hielt anlässlich der Erstkonsultation der Beschwerdeführerin im Interventionsbericht Nr. 1 vom
7. Januar 2015 (IV-Nr. 46.2 S. 3 f.) folgende Schmerzdiagnosen fest: Schmerzen im Bereich des Nackens rechtsseitig mit Ausstrahlung auf die rechte Schulter, Kopf und nach thorakolumbal (ICD-10 M54.93) DD myofaszial, facettogen Die Intervention sei mit einer High Dose Lidocaion Infusion mit 150 mg Lidocain 1 % über 30 Minuten via Perfusor erfolgt. Unmittelbar nach dessen Verabreichung sei die Schmerzintensität im Bereich der BWS und LWS von NRS (Numerische Rating-Skala) 7 auf 5 gesunken, im Nackenbereich würden die Schmerzen mit NRS 8 angegeben. Weitere Lidocain Infusionen seien für den 21. und 26. Januar 2015 geplant. 7.15 Im Interventionsbericht Nr. 2 vom 26. Januar 2015 bestätigte Dr. med. U.___ (IV-Nr. 46.2 S. 1 f.) die bereits im Bericht vom 7. Januar 2015 gestellten Diagnosen. Die erste Behandlung mit Lidocain habe problemlos durchgeführt werden können. Sie habe keine relevante, passagere Schmerzlinderung gebracht. Die zweite geplante Therapie vom 21. Januar 2015 sei von der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen abgesagt worden. Die Schulter-Nackenschmerzen seien postinterventionell unverändert. Eine weitere Lidocain-Infusion sei für den 4. Februar 2015 geplant, anschliessend werde mit dem V.___ Rücksprache genommen, ob weitere Lidocaininfusionen durchgeführt werden könnten. 7.16 In dem von Dr. med. E.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___, FMH Dermatologie, verfassten Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 46.1) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 21): 1. Chronisches irritativ-toxisches Handekzem mit kontaktallergischer Komponente (ICD-10 L24.8) 2. Typ IV Sensibilisierung auf Thiuram Mix (ICD-10 L23.8) Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 2. Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 8. September 2013 (ICD-10 S13.5)
- unmittelbar posttraumatisch Grad II gemäss QTF - posttraumatische Entwicklung eines chronifizierten, therapieresistenten zervikalen, zervikokephalen [recte: zervikozephalen], zervikoscapulären bis zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts unklarer Ätiologie
- radiomorphologisch MRT HWS, BWS und LWS vom 11. Dezember 2013 ohne jegliche Hinweise für relevante degenerative oder posttraumatische ossäre/diskogene Veränderungen 3. Zustand nach Liquorunterdrucksyndrom bei Zustand nach Myelographie (ICD-10 G97.0) Die Beschwerdeführerin sei zuletzt während Jahren in der Schweiz als Pflegehelferin arbeitstätig gewesen. Diese Tätigkeit könne als angestammte Tätigkeit angesehen werden. Aus dermatologischer Sicht beeinflussten das chronische irritativtoxische Handekzem mit kontaktallergischer Komponente und die Typ IV-Sensibilisierung auf Thiuram Mix die Arbeitsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe aus dermatologischer Sicht, ebenso wie in allen Tätigkeiten mit Kontakt zu sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und bei Feuchtarbeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Angepasste Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus dermatologischer Sicht zu mindestens 50 % zumutbar. Aus Sicht des Bewegungsapparates, rheumatologisch und neurologisch evaluiert, könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Unter Berücksichtigung der objektiven Untersuchungsbefunde und der dokumentierten früheren externen bildgebenden sowie klinischen Evaluationen fänden sich keinerlei relevante patho-anatomischen Befunde am Bewegungsapparat. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne als einzige Diagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer könne nicht bescheinigt werden. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung könne in Form eines Handekzems attestiert werden. Ein sozialer Rückzug sei nicht vorhanden, ein primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Die Kriterien eines mehrjährigen, chronifizierten Verlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik als auch einer Therapieresistenz trotz adäquater therapeutischer Massnahmen könne angesichts des versicherungsmedizinischen Anliegens nicht beurteilt werden. Somit seien die Försterkriterien nicht erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um eine ihren körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ganztags nachgehen zu können. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine weitere Diagnose gestellt werden. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen Tätigkeit mit Kontakt zu sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und bei Feuchtarbeiten festgestellt werden. Für diesbezüglich angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Im Haushalt, wo ungeeignete Tätigkeiten von der Familie der Beschwerdeführerin übernommen werden könnten, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (S. 22). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass direkt nach dem HWS-Distorsionstrauma im September 2013 eine befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit während circa drei Monaten angenommen werden könne. Nachfolgend müsse von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in geeigneten Tätigkeiten ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der Unterlagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 (S. 22 f.). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich besserungsfähig. Aus dermatologischer Sicht empfehle sich weiterhin eine intensive dermatologische Betreuung und gegebenenfalls ein Therapieversuch mit Toctino Tabletten oder Creme-PUVA Therapie und das strikte Meiden jeglicher irritierender bzw. sensibilisierender Substanzen. Darunter sei eine Besserung des Hautzustandes möglich. Bei Persistenz empfehle sich eine stationäre Behandlung mit Gewährleistung der optimalen Therapiekontrolle und Verhinderung von Artefakten. Gegebenenfalls müsste die Situation in einem Jahr aus dermatologischer Sicht erneut evaluiert werden. Ansonsten könnten aus somatischer Sicht keine Therapievorschläge gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Behandlung der Schlafstörung mit einem nicht abhängig machenden, schmerzmodulierenden Antidepressivum wie z.B. Remeron zu empfehlen. Berufliche Massnahmen würden aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar sein und könnten deshalb nicht empfohlen werden. 7.17 Dr. med. C.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (IV-Nr. 52 S. 2 f.) fest, das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) beruhe auf dem Studium der Akten und aktuellen klinischen Untersuchungen in den relevanten medizinischen Fachgebieten. Die Dokumentation sei umfassend, die Beurteilungen nachvollziehbar und schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Es liege eine medizinische Diagnose vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründe: Ein chronisch irritativ-toxisches Handekzem mit kontaktallergischer Komponente, seit spätestens August 2013. Zusätzlich bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während drei Monaten ab 8. September 2013 wegen eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas. Seit August 2013 bestehe aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin. Seit Januar 2014 sei aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Es sei im Gutachten sehr wohl begründet, weshalb die Beschwerdeführerin trotz ihrer HWS-Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht relevant eingeschränkt sei. Bei fehlender medizinischer Objektivierbarkeit gelte die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen. Diesbezüglich seien die Förster-Kriterien, wie von den Gutachtern aufgezeigt, nicht erfüllt. Bezüglich der dermatologischen Erkrankung der Hände müsse einerseits die Frage gestellt werden, weshalb die bisherige Therapie trotz Sistierung der nachweislich ungünstigen bisherigen Tätigkeit nicht mehr Erfolg gezeigt habe. Hierzu gebe es nur zwei theoretische Erklärungen: entweder sei die eingesetzte Behandlung zu wenig wirksam oder die Verschreibungen der Dermatologen würden von der Beschwerdeführerin zu wenig konsequent umgesetzt. Die Gutachter machten deshalb sinnvollerweise Vorschläge zur Intensivierung der Medikation, brächten zudem die Möglichkeit einer stationären Behandlung ins Spiel, die mehr Behandlungsmöglichkeiten bieten könne und zudem mehr Gewähr gebe für eine konsequente Umsetzung. 7.18 Im Austrittsbericht der W.___, [...], vom 12. August 2015 (IV-Nr. 76) wiesen die Psychologin X.___, Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin, in Bezug auf die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 2. bis 30. Juli 2015 folgende Diagnosen aus: Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) Nebendiagnosen: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet: Zervikothorakalbereich (ICD-10 M54.93) - nach Autounfall September 2013 - Dermatitits, nicht näher bezeichnet (ICD-10 L30.9) - mittlere Schmerzchronifizierung Stadium II nach Gerbershagen Seit einem Unfall im September 2013 leide die Beschwerdeführerin unter sehr starken Schmerzen, welche bisher auf keinerlei Intervention angesprochen hätten. Zahlreiche Abklärungen und Interventionen, zuletzt im V.___ im November 2014 und im N.___ im Januar 2015 (Infusionstherapie), Physiotherapie über längere Zeit. Seit Juli 2014 bestehe eine zusätzliche psychiatrische Behandlung wegen zunehmender Schlafstörung, depressiver Symptomatik, Albträumen und wiederkehrender Bilder des Unfalls. Im Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin die Arbeitsstelle verloren, im März 2015 hätten die Taggeld- und Unfallversicherung die Leistungen eingestellt. Die depressive und die Schmerzsymptomatik persistierten, eine stationäre Intervention sei notwendig (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei mit grosser Erschöpfung aufgrund der Schmerzen, den Schlafschwierigkeiten und dem ungewissen Schmerzverlauf eingetreten. Es habe sie Überwindung gekostet, einem stationären Aufenthalt zuzustimmen. Ihre Sorgen hätten darum gekreist, dass sie sich zum einen Erholung und Abstand habe schaffen wollen und zum anderen Angst davor gefühlt habe, welche Inhalte hochkommen würden, wenn sie länger bleiben werde. Sie habe sich aber immer mehr auf ihr Hiersein einlassen können. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass Konflikte mit der Verwandtschaft in Mazedonien sie sehr beschäftigten. Sie habe Erschrockenheit darüber gefühlt, dass ihr die Themen noch so nahe gewesen seien und auch stark den Wunsch gehegt, die Vergangenheit loszulassen und ruhen zu lassen. Auch in ihren Träumen zeigten sich die Konfliktinhalte in Form von Verlustängsten ihres eigenen Gutes, sie habe sich in der Verteidigung und im Kampf um ihre eigene Familie und ihre Finanzen erlebt. Ihr immer gleicher Albtraum, den sie nahezu jede Nacht erlebt habe, zeigte deutlich traumatische Inhalte auf. Die Beschwerdeführerin habe von den Spezialtherapien profitiert (S. 3). Sie habe in Bezug auf die somatische Therapie vom multimodalen Physiotherapieprogramm profitiert. Die Körperwahrnehmung habe deutlich verbessert werden können. In der Schmerzgruppe seien Strategien zur Verbesserung des Umgangs mit den Schmerzen erlernt worden. Die Zusammenhänge zwischen Psyche und Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin deutlicher geworden. Ansonsten seien während des Aufenthalts keine behandlungsbedürftigen somatischen Erkrankungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin sei während des Aufenthalts 100 % arbeitsunfähig gewesen und arbeitsunfähig entlassen worden (S. 4). 7.19 Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ hielt in seiner Aktennotiz vom 6. August 2015 (IV-Nr. 55) fest, eine abschliessende Beurteilung anhand des polydisziplinären Gutachtens vom
23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) sei möglich. IV-relevant sei das rein dermatologische, also somatische Problem (chronisch irritativ-toxisches Handekzem mit allergischer Komponente), das zu einer Arbeitsunfähigkeit ab August 2013 geführt habe. Das zwischenzeitlich am 8. September 2013 aufgetretene kraniozervikale Beschleunigungstrauma habe die Beschwerdeführerin nur während drei Monaten eingeschränkt. Damals sei sie aber bereits wegen des Handekzems ganz arbeitsunfähig gewesen. Auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Mai 2015 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) könne unverändert abgestellt werden. 7.20 Eine Juristin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 57) beurteilte am 12. August 2015 die Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (zwischenzeitlich publ. BGE 141 V 281). Das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) nehme bereits ausführlich zu den nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten Indikatoren Stellung: Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung werde gültig gestellt. Die Beschwerdeführerin unterziehe sich zwar alle 14 Tage einer Gesprächstherapie bei ihrer Psychiaterin, nehme jedoch keine Psychopharmaka oder Schlafmittel. Die diesbezügliche Therapie sei somit nicht ausgeschöpft, weshalb noch Therapieoptionen bestünden (S. 8 f. des Gutachtens). Es bestehe subjektiv keine Eingliederungsfähigkeit, gemäss medizinischer Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin aber eine angepasste Arbeitstätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar (S. 5 des Gutachtens). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Als Begleiterkrankung bestehe das Handekzem, welches jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezüglich der somatoformen Schmerzstörung habe. Die komplexen Ich-Funktionen seien intakt (S. 8 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin verfüge über Ressourcen. Es liege kein sozialer Rückzug vor. Sie pflege regelmässige Kontakte zu ihrer Familie (S. 7 des Gutachtens). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin entspreche einem normalen Tagesablauf einer Mutter. Sie könne alle notwendigen Aufgaben selbständig wahrnehmen. Auch reise sie regelmässig in ihre Heimat. Somit sei auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Handekzems abzustellen. Die somatoforme Schmerzstörung vermöge keine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Das Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. E. II. 7.16 hiervor) beurteile die erforderlichen Indikatoren, weshalb dieses weiterhin vollen Beweiswert geniesse und darauf abzustellen sei. 7.21 Die Abklärungsfachfrau J.___ hielt im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015 (IV-Nr. 61) fest, unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten und des Gesprächs vor Ort, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin in einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 70 % arbeiten würde und zu 30 % im Haushalt tätig wäre. Das Arbeitsverhältnis beim B.___ in [...] sei aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden (S. 4). Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 70 % nachginge. Entsprechend würden 30 % in den Aufgabenbereich Haushalt fallen. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine angepasste Verweistätigkeit eine Erwerbsfähigkeit von 50 %. Bei einem ausserhäuslichen Anteil von 70 % und einer Einschränkung von 42 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 29,4 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 15 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 30 % und einer Einschränkung von 15 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 4,5 %. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34 % (gerundet). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 10). 7.22 Dr. med. C.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 (IV-Nr. 78 S. 2 f.) fest, es werde im Austrittsbericht der W.___, [...], vom 12. August 2015 (vgl. E. II. 7.18 hiervor) eine erhebliche psychosoziale Belastung geschildert, unter der die Beschwerdeführerin leide. Die Angaben zur Anamnese und die aufgeführten Befunde liessen hingegen weder eine PTBS [posttraumatische Belastungsstörung] als wahrscheinlich erscheinen noch eine mittelgradig ausgeprägte Depression nachvollziehen. Im Vordergrund schienen eher ängstliche Anteile zu stehen. Die erwähnten depressiven Symptome entsprächen einer leichten Episode. Passend zur eher leichten Symptomatik, wie sie fast gleichlautend auch schon vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen der Beurteilung der D.___ festgehalten werde, sei während des Klinikaufenthalts auch lediglich eine niedrig dosierte Medikation installiert worden. Hier stünde bei Bedarf ein grosses Reservepotential zur Verfügung. Den eingereichten medizinischen Unterlagen, besonders dem Austrittsbericht der W.___ vom 12. August 2015 könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine andere Arbeitsunfähigkeit als die vom RAD in der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 (vgl. E. II. 7.17 hiervor) angenommene. Die beschriebene Symptomatik sei weitgehend die gleiche. Im Falle einer künftigen Verschlechterung müsste zudem zunächst eine adäquate Behandlung etabliert werden. Es werde zwar eine neue Diagnose gestellt, doch werde hier der bekannte Sachverhalt lediglich bezüglich der möglichen Ätiologie anders beurteilt. Eine entsprechende therapeutische Konsequenz sei jedoch soweit ersichtlich nicht gezogen worden. Eine weitere umfängliche medizinische Begutachtung sei nicht angezeigt. 7.23 Im Austrittsbericht vom
19. Mai 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 7) hielten PD Dr. med. AA.___, Chefarzt Neurologie, und lic. phil. AB.___, Leitende Neuropsychologin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, AC.___, in Bezug auf die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. April bis 21. Mai 2016 folgende Diagnosen fest: - Status nach HWS-Distorsion am 8. September 2013 mit chronischen Kopf- und Nackenschmerzen - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Chronisches Kontaktekzem Der Eintritt mit den oben genannten Diagnosen sei zur stationären Neurorehabilitation erfolgt. Beim Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand präsentiert, sei allseits orientiert und kardio-pulmonal kompensiert gewesen. Sie habe über chronische Kopf- und Nackenschmerzen berichtet und sei frei mobil gewesen. Ziele des Rehabilitationsaufenthaltes der Beschwerdeführerin seien eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik und eine Rekonditionierung gewesen. Sie habe am Therapieprogramm regelmässig und motiviert teilgenommen und habe gute Fortschritte erzielen können. Die Schmerzintensität habe deutlich, durch die Therapien, reduziert werden können. Während des Aufenthalts sei die Schmerzindikation angepasst worden: Es sei eine Behandlung mit Lyrica 25 mg/d begonnen worden. Am 21. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin nach komplikationslosem Therapieverlauf in einem deutlich gebesserten Zustand nach Hause entlassen werden können.
8. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 19. Mai 2016 zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 (vgl. II. E. 7.16 hiervor) abstellt (A.S. 3): 8.1 Wie darzulegen ist, wird das Gutachten von Dr. med. E.___, Fallführung, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___, FMH Dermatologie, den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 5.3 hiervor) nicht in allen Punkten gerecht: Die Beschwerdeführerin wurde sowohl einer allgemeininternistischen Exploration durch Dr. med. E.___ (S. 5 f.) als auch entsprechenden Untersuchungen im Rahmen der psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten unterzogen (S. 7 ff., 11 ff., 17 f.), womit die durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt wurden. Weiter wurden Laboruntersuchungen durchgeführt und der allgemeininternistische (S. 6) als auch der psychiatrische, rheumatologische, neurologische und dermatologische Status / Befund erhoben (S. 9, 13 f., 18 ff.). Damit beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Zusammentragen von sämtlichen erstellten Arztberichten und Schriftstücken in chronologischer Reihenfolge und dem Titel «Auszug aus den wichtigsten Vordokumenten» (S. 3 ff.) sowie der im neurologischen Teilgutachten aufgeführten «neurologisch relevanten Akten» (S. 17) wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es kann bei den einzelnen Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Es ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten der D.___ einzugehen und zu prüfen, ob die Ausführungen der jeweiligen Gutachter schlüssig und nachvollziehbar sind: Die Beurteilung des Rheumatologen Dr. med. I.___, wonach bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit bereits beim Auflegen seiner Hand auf die Weichteile im Nacken-Schulter-Gürtel sowie auf die ossären Strukturen der HWS, BWS und LWS imponiere (S. 15), vermag aufgrund der beim rheumatologischen Status erhobenen «Palpationsbefunde» (S. 13) einzuleuchten. Denn dort hielt der rheumatologische Experte fest, bereits das Auflegen der Hand auf die Weichteile im Nacken-Schulter-Gürtel und die ossären Strukturen im Bereich HWS und BWS auf der rechte Seite habe zu einer sofortigen deutlichen Schmerzartikulation und einem Ausweichverhalten der Beschwerdeführerin geführt. Er führte weiter aus, es bestehe eine massiv ausgeprägte Druckempfindlichkeit sämtlicher Processus spinosus und transversus von der Schädelbasis bis ins Sakrum, betont zervikal und thorakal sowie unmittelbar im lumbosakralen Übergang. Im Weiteren bestehe eine diffuse Druckempfindlichkeit sämtlicher Weichteile im gesamten Nacken-Schulter-Gürtel auf der rechten Seite ventral, lateral und dorsal, im Bereich der lateralen Klavikula und zirkulär am proximalen Oberarm rechts. Auf der linken Seite im Schultergürtel seien keinerlei spezifische Weichteildruckdolenzen gegeben (S. 13). Indem Dr. med. I.___ beim Muskelstatus einzig eine mässige Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen feststellte, jedoch rein palpatorisch weder im Bereich der Subokzipital-, Trapezius- noch der interskapulären Muskelgruppen relevante Myogelosen objektivieren konnte (S. 13), erscheint seine Ausführung, wonach sich keinerlei relevante Myogelosen, weder im Schulter-Nacken-Gürtel noch lumbal paravertebral fänden (S. 15), schlüssig. Es überzeugt unter Einbezug der medizinischen Vorakten ferner die Darlegung, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Indikation für eine regelmässige, zum Teil hochdosierte Analgetika- oder NSAR-Therapie bestehe (S. 17). Dies im Wesentlichen gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach weder die regelmässige Einnahme von drei Tabletten Co-Dafalgan noch die regelmässige Einnahme von zusätzlich zwei Tabletten Inflamac 50 mg irgendeinen positiven Effekt auf die Schmerzsymptomatik erbringen würden (S. 16 f.). In diesem Zusammenhang ist denn auch nachvollziehbar, wenn der Rheumatologe die Frage aufwirft, ob unter Berücksichtigung der Gesamtproblematik die noch zusätzlich geplanten drei weiteren Lidocain-Infusionen einen Effekt auf die chronifizierte Schmerzsymptomatik erzielen könnten (S. 17). Aufgrund der im Kopf / Hals-Bereich (S. 18) festgestellten Befunde, wonach die Nackenmuskulatur locker palpabel sei, rechts als sehr druckempfindlich bezeichnet werde, ebenso die Nervenaustrittspunkte des Nervus occipitalis rechts und die übrigen Nervenaustrittspunkte und Supraklaviskulargruben frei seien, überzeugt die Darlegung des neurologischen Gutachters Dr. med. G.___ (S. 19), dass die weiterhin angegebene schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit rheumatologisch-orthopädisch zu beurteilen sei und keine Beteiligung neurologischer Strukturen vorliege. Da sich beim durchgeführten Frenzel-Brillen-Test (S. 18 unten) weder spontan noch nach Kopfschütteln, Kopfdrehung oder Seitenlagerung ein Nystagmus gezeigt habe, ist auch die daraus gezogene Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach sich für den Schwindel kein Korrelat finde (S. 19). Da insgesamt weitgehend unauffällige neurologische Befunde festgestellt werden konnten (S. 18 f.), erscheint die Feststellung des neurologischen Experten plausibel, wonach sich auf neurologischem Gebiet keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 19). Die bei der dermatologischen Untersuchung durch Dr. med. F.___ im Bereich der Hände, vor allem dorsal und in den Fingerzwischenräumen festgestellten, feinlamelläre bis mittellamelläre Schuppung, Rhagaden und einzelne Papulovesikel wurden als recht ausgeprägte ekzemische Läsionen beurteilt und einer irritativ-toxischen Genese zugeordnet (S. 20). Es vermag daher einzuleuchten, wenn der dermatologische Gutachter darlegte, es bestehe in sämtlichen Tätigkeiten mit Kontakt zu sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und Feuchtarbeiten sowie auch in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 20). Seine weitere Beurteilung, wonach in anderen angepassten Tätigkeiten mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, vermag demgegenüber nicht ohne Weiteres zu überzeugen. So beruht diese Einschätzung nicht auf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin zumutbaren, adaptierten Tätigkeiten. Es ist daher nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten ohne Kontakt zu sensibilisierenden bzw. reizenden Stoffen und ohne Feuchtarbeiten nicht zu einem vollen Arbeitspensum möglich sein sollten. Diese Frage lässt sich aufgrund des vorliegenden dermatologischen Teilgutachtens nicht beantworten. Es lässt insbesondere jegliche Begründung für die postulierte Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und deren Ausmass vermissen. Da es zu den allgemeinen Beweisanforderungen gehört, dass der medizinische Experte seine Schlussfolgerungen begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen), bildet das dermatologische Teilgutachten keine taugliche Entscheidgrundlage. Da sich der psychiatrische Befund als weitgehend normal präsentierte (klares Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert, formal geordneter und inhaltlich unauffälliger Gedankengang, keine Hinweise für psychotisches Geschehen, nicht beeinträchtigte kognitive Funktionen, keine verminderte Konzentration oder Aufmerksamkeit, intakte höhere Ich-Funktionen, bis auf schmerzklagsam und leicht ungeduldig ausgeglichener und gefasster Affekt, psychomotorisch weder gehemmt noch agitiert, keine bedrückte Stimmungslage, keine Hinweise für eine vitale Traurigkeit, eine Antriebsstörung oder Suizidgedanken, S. 9), ist nachvollziehbar, wenn der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ das Vorliegen einer schweren psychischen Störung verneinte (S. 10). Auch seine weitere Feststellung, wonach keine genuine psychische Störung bestehe, leuchtet aufgrund der anschliessenden gutachterlichen Begründung ein, wonach sich die Symptomatik reaktiv im Anschluss an den Unfall eingestellt habe und hinsichtlich der psychischen Symptomatik ein erheblicher ungenützter Behandlungsspielraum bestehe. Da im Rahmen der allgemeininternistischen Teilbegutachtung zur medizinischen Anamnese festgehalten wurde, es fänden circa alle 14 Tage Gespräche bei der Psychiaterin statt (S. 6) und anlässlich der psychiatrischen Exploration sodann das Einsetzen von Psychopharmaka und Schlafmittel verneint wurde (S. 9), erscheint schlüssig, wenn Dr. med. H.___ die Behandlung der Schlafstörung mit einem nicht abhängig machenden, schmerzmodulierenden Antidepressivum, wie z.B. Remeron, empfahl (S. 10). Die Ausführung des psychiatrischen Experten, wonach sich die beklagten Schmerzen nicht hinreichend auf ein organisches Korrelat zurückführen liessen (S. 10), leuchtet unter Heranziehung der übrigen somatischen Teilgutachten ebenfalls ein. Dennoch kann die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Diagnose einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. So führte Dr. med. H.___ diesbezüglich einzig aus, es sei von einer psychischen Überlagerung auszugehen, die in der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gefasst werden könne. Die im Rahmen der gutachterlichen Abklärungen festgestellten psychischen Auffälligkeiten (leichtere Verstimmungszustände aufgrund der chronischen Schmerzen mit erhöhter Ängstlichkeit bei Dunkelheit und einer ausgeprägten Schlafstörung, spürbarer Leidensdruck, etwas ungeduldig und unterschwellig missmutig) könnten gemäss dem Psychiater als algogene Verstimmung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung integriert werden. Es findet indes keine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser Diagnosestellung statt, weshalb deren Herleitung nicht überzeugt. Im Weiteren fehlt es an einer schlüssigen Einschätzung des Schweregrades dieser psychischen Störung. Die allgemein gehaltene gutachterliche Beurteilung, wonach «keine schwere psychische Störung» vorliege (S. 10) wird nicht weiter begründet. Indem sich der psychiatrische Gutachter damit nicht vertieft auseinandersetzte, vermag auch diese Einschätzung nicht einzuleuchten. In diesem Zusammenhang kann ferner darauf hingewiesen werden, dass der psychiatrische Gutachter im Rahmen seines Teilgutachtens vom 11. Februar 2015 betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin die sogenannten «Förster-Kriterien» prüfte (S. 10), was aus Sicht der damals geltenden Rechtslage grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Jedoch hat das Bundesgericht mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom
3. Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle – und damit auch auf den vorliegenden Fall – anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Folglich vermag die von Dr. med. H.___ gestellte Diagnose einer «anhaltenden somatoformen Schmerzstörung» auch unter Einbezug dieser geänderten Rechtsprechung nicht zu überzeugen. Es fehlt im psychiatrischen Teilgutachten an einer Auseinandersetzung mit den klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10. Es kommt hinzu, dass neu im Rahmen eines Kataloges von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3) stattzufinden hat. Unter der Kategorie 1 «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3), Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) wäre dabei u.a. die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) zu bestimmen. Eine Auseinandersetzung mit der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hat im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ jedoch nicht stattgefunden. So führte der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___ – wie bereits oben ausgeführt – einzig in generell-abstrakter Weise aus, es liege «keine schwere psychische Störung» vor (S. 10). Folglich vermag das psychiatrische Teilgutachten auch unter dem Aspekt der Indikatorenprüfung nicht zu überzeugen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Juristin AD.___ des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin betreffend die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vom
12. August 2015 (vgl. E. II. 7.20 hiervor) nichts zu ändern. Eine zuverlässige Beurteilung der Indikatoren war und ist gestützt auf das Gutachten nicht möglich, da dieses nur wenige Informationen zu den neu relevanten Aspekten enthält. Zudem ist aufgrund der eher knappen Darstellung des psychiatrischen Teilgutachtens die Möglichkeit gegeben, dass Fragen, welche für die Prüfung der Indikatoren relevant sind, nicht abgeklärt wurden, da ihnen nach der früheren Praxis nicht dieselbe Bedeutung zukam. 8.2 Zusammenfassend kann dem Gutachten der D.___ vom 23. März 2015 – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (A.S. 3) – kein voller Beweiswert zugesprochen werden. Damit erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als nicht umfassend geklärt.
9. Da – wie unter E. II. 8 hiervor dargelegt – die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin noch nicht abschliessend und umfassend abgeklärt worden ist, kann auch nicht auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.21 hiervor) abgestellt werden. Denn für dessen Beweiswert sind u.a. auch die sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.2). Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen hat. Eine solche würde sich erübrigen, falls die Beschwerdeführerin als vollzeitlich erwerbstätige Person zu behandeln wäre. Es ist daher nachfolgend der Statusfrage nachzugehen: 9.1 Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom
30. März 2012, E. 3.2.1). 9.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f., 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom
9. Juli 2012 E. 5.1, 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 3.1). 9.3 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 107 f.). 9.4 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis). 9.5 Die vorliegenden Akten präsentieren folgendes Bild: 9.5.1 Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 16. März 2010 (IV-Nr. 5) habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass sie im B.___, [...], in ungekündigter Stellung tätig sei. Sie sei dort als Reinigungskraft eingestiegen und seit Januar 2009 in der Pflege tätig. Es gefalle ihr super. Sie übe ein Arbeitspensum von 90 % aus, wobei sie drei verschiedene Dienste und neu vier Nächte pro Monat (ab April, freiwillig gemeldet) arbeite. Vom 19. Oktober 2009 bis
10. Januar 2010 sei sie 100 % arbeitsunfähig gewesen und vom
11. Januar bis 28. Februar 2010 50 %. Am 1. März 2010 habe sie die Arbeit im Wunschpensum von 90 % aufgenommen. Während der Arbeitsunfähigkeit sei es finanziell eng gewesen, aber dank des Lohnes des Ehemannes gegangen. Die Schwiegereltern in [...] würden finanziell unterstützt. Sie habe eine vierjährige Tochter. Der Ehemann arbeite Frühschicht, damit er abends auf die Kleine aufpassen könne. Tagsüber sei die Mutter der Beschwerdeführerin bei der Kleinen. Der Ehemann habe sie sehr unterstützt, helfe viel im Haushalt. Wenn es ihr schlecht gehe, koche er auch. Im Rahmen des Intake-Gesprächs vom
25. November 2013 (IV-Nr. 11) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite als Pflegehelferin SRK in der Pflege und erledige hauswirtschaftliche Arbeiten im B.___. Sie übe ein Pensum von 70 % aus, vor allem Spätdienste und Nachtwachen, damit sie die Kinderbetreuung mit ihrem Ehemann aufteilen könne. Nach der Geburt des zweiten Kindes – 2011 – habe sie ihr Pensum von 90 % um 20 % reduziert. «Sonst wäre es zu viel gewesen mit zwei Kindern». Ohne Gesundheitsschaden würde sie wegen der Kinder 70 % arbeiten. Seit dem 8. September 2013 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht mehr – wie noch 2010 – länger zu den Kindern schauen. Denn sie werde auch älter und könne nur die Kleine für ein bis zwei Stunden haben, damit die Beschwerdeführerin z.B. einen Arzttermin wahrnehmen könne. Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen des B.___, [...], vom 5. März 2014 (IV-Nr. 18 S. 2 ff.) sei das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin, welche ab 1. Januar 2008 als Pflegehelferin SRK (8,3 Stunden/Tag, 42 Stunden/Woche) tätig gewesen sei, ungekündigt. Sie habe vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens ein Arbeitspensum von 5,8 Stunden pro Tag ausgeübt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 17. März 2014 durch die Arbeitgeberin per 31. Mai 2014 aus organisatorischen Gründen wegen der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin aufgelöst (IV-Nr. 24). Zum Zeitpunkt des Erstellens des Abklärungsberichts Haushalt vom 1. Oktober 2015 (vgl. E. II. 7.21 hiervor) habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von 70 % nachgehen. Das Pensum von 90 % wäre zu viel mit dem zweiten Kind (IV-Nr. 61 S. 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin könne nicht über längere Zeit auf die Kinder aufpassen, ihr gehe es gesundheitlich auch nicht gut. Der Ehemann arbeite 100 % in einem Zwei-Schicht-Betrieb, helfe im Haushalt nicht viel mit und würde wie bisher die Kinderbetreuung teilweise übernehmen. Die beiden Töchter (4 und 9 Jahre alt) seien recht selbständig. Die kleine Tochter ziehe sich selbst an und gehe in den Kindergarten. Die Beschwerdeführerin müsse ihr nicht mehr viel helfen. Da die Beschwerdeführerin nicht gerne alleine zu Hause sei und Angst habe, dass es ihr schwindlig sei, gehe sie tagsüber meist zur Mutter (S. 8). 9.5.2 Die Frage nach dem Pensum der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder (geb. 6. März 2006 und
28. April 2011, IV-Nr. 15 S. 3 f.) im vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 aufgrund ihres Alters von knapp 5 und 10 Jahren mittlerweile relativ selbstständig waren und keiner sehr intensiven Betreuung mehr bedurften. Die Beschwerdeführerin hat zudem vor der Geburt des zweiten Kindes bereits in einem Teilpensum von 90 % beim B.___ gearbeitet und dieses Arbeitspensum nach der Geburt um 20 % auf 70 % reduziert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet zu 100 % in einem Zwei-Schicht-Betrieb und kann sich deshalb teilweise auch um die Kinder kümmern. Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. So ist es der Familie möglich, die Schwiegereltern in [...] finanziell zu unterstützen. Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch angegeben, dass sie ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung in einem reduzierten Arbeitspensum von 70 % tätig wäre. Es handelt sich dabei um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3, 8C_762/2016 vom
18. Januar 2017 E. 5.3.2). Als Grund für das reduzierte Pensum führte die Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Kinder an. Mittlerweile wurde ein drittes Kind geboren. 9.5.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nach den gesamten Umständen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden – wie sie in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2016 vorbringt (A.S. 25) – zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr ist es entsprechend den Ausführungen der Abklärungsfachfrau J.___ im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Oktober 2015 sowie aufgrund der vorliegenden Akten überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 weiterhin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 70 % nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt und die Kinder betreut hätte. Es ist daher von einem Status von 70 % (ausserhäusliche Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt/Kinderbetreuung) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher bei der Feststellung des IV-Grades zu Recht die gemischte Methode angewendet. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin nach dem Vorliegen der Ergebnisse der ergänzenden medizinischen Abklärungen auch eine neue Haushaltabklärung der Beschwerdeführerin durchzuführen. 9.6 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf das Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio vs. Schweiz (Nr. 7186/09) bei der Beschwerdeführerin von einem Vollzeitvalideneinkommen auszugehen sei (A.S. 27, 46 ff.), überzeugt nicht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht in Umsetzung dieses Urteils entschieden hat, die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente sei konventionswidrig, wenn allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig» mit Aufgabenbereich sprechen (BGE 143 I 50 E. 4.1 S. 58, 143 I 60 E. 3.3.4 S. 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4). Diese Sachlage ist indes im vorliegenden Fall nicht gegeben: So ist es hier – anders als im EGMR-Urteil Di Trizio – nicht so, dass die Verwaltung davon ausgegangen ist, das bisher ausgeübte Pensum wäre wegen der Geburt von Kindern reduziert worden. Das Arbeitspensum wurde hier vielmehr bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf 90 % reduziert und betrug bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 70 % (vgl. E. II. 10.3 hiervor). Es geht zudem im vorliegenden Fall weder um eine Rentenrevision noch eine Abstufung/Befristung. Eine – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (A.S. 28) – Parteibefragung bzw. Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin diesbezüglich ist folglich nicht angezeigt. Darauf wird verzichtet.
10. Nach bundesrichterlicher Rechtsprechung bleibt eine Rückweisung an den Versicherungsträger möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (siehe bspw. das Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, 9C_497/2012 vom 7. November 2012; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151 9C_85/2009 E. 3.5; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.3 u. 4.4.1.4). Ausserdem ist eine Rückweisung angezeigt, wenn neben medizinischen auch noch andere Abklärungen erforderlich sind, wie es hier zutrifft, da ein neuer Haushaltabklärungsbericht zu erstellen sein wird. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht vollständig und umfassend abgeklärt. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie sowohl die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als auch die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abklärt. Da im vorliegenden Fall ein Status von 70 % (Erwerbstätigkeit) : 30 % (Haushalt/Kinderbetreuung) besteht, hat die Beschwerdegegnerin auch eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen und anschliessend über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut zu entscheiden. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen müssen bei diesem Verfahrensausgang nicht behandelt werden. Damit ist die angefochtene Verfügung vom
19. Mai 2016 (A.S. 1 ff.) aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). 11.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Rémy Wyssmann macht in seiner Kostennote vom
23. Oktober 2017 (A.S. 55 f.), basierend auf einem zeitlichen Aufwand von 21,41 Stunden und Auslagen von insgesamt CHF 238.30, einen Kostenersatz von insgesamt CHF 7'336.55 geltend. Da in zwei Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten ist (zwei Kurzbriefe an die Klientin vom 24. Juni 2016 und 31. Juli 2017 à je 0,17 Stunden) und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der zeitliche Aufwand auf 21,07 Stunden zu kürzen. Weiter enthält die Kostennote in erheblichem Umfang Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, welche ebenfalls nicht im Rahmen der Parteientschädigung abzugelten ist. Für die öffentliche Verhandlung vom 23. Oktober 2017 ist zudem 1 Stunde berücksichtigt worden. Die Verhandlung hat indes nur 0,42 Stunden gedauert. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Wyssmann die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hat, und somit auf die damaligen Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Der Aufwand wird daher und mit Blick auf die üblichen Entschädigungen in vergleichbaren Fällen auf total 15 Stunden gekürzt. Was den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 anbelangt, spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen einen Ansatz von mehr als CHF 260.00 zu. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Parteientschädigung ist daher auf der Basis eines Ansatzes von CHF 260.00 zu bemessen. Damit resultiert ein Honorar von CHF 3'900.00. Was die Auslagen von CHF 238.30 anbelangt, so sind die 165 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 82.50 auf CHF 155.80. Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom
23. Oktober 2017 von 45.4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]). Daher reduzieren sich die Auslagen auf total CHF 142.20. Unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 323.40) beläuft sich die Parteientschädigung auf total CHF 4'365.60, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet. 2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'365.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführerin ist der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. 5. Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2017 und der eingereichten Urkunden Nrn. 11 ff. inkl. der Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Jäggi