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VSBES.2016.163

Solothurn · 2017-04-17 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

E. 1.2 hiervor) Rentenanspruch frühestens im Juni 2015 entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 IVG; E. II. 2.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat sich daher auf das Jahr 2015 zu beziehen. 7.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Weil die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich für entbehrlich hielt, verzichtete sie darauf, einen Arbeitgeberbericht einzuholen, aus dem der zuletzt erzielte Verdienst hervorginge. Die Akten enthalten zwar einen Auszug aus dem Individuellen Konto, aus dem die Lohnsummen, auf denen AHV-Beiträge entrichtet wurden, ersichtlich sind (IV-Nr. 15). Erfahrungsgemäss entsprechen diese Beträge jedoch nicht immer exakt dem erzielten Verdienst. Daher sind diesbezüglich ergänzende Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorzunehmen. 7.3     Nach dem Gesagten sind ergänzende Abklärungen erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich werden sich unter Umständen noch weitere bisher nicht thematisierte Fragen stellen. Um den Instanzenzug nicht zu verkürzen, erscheint es daher als angezeigt, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für den Einkommensvergleich notwendigen Abklärungen treffe und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige IV-Rente auszurichten.

E. 3 Eventuell sei eine neue,

rechtskonforme psychiatrische Begutachtung durchzuführen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit der Beschwerdeschrift wurde ein

psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, und Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, Klinik H.___ vom 27. März 2013

eingereicht.

5.       Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2016 (A.S. 15) auf Abweisung

der Beschwerde.

6.       Auf richterliche Aufforderung

hin (A.S. 19) reicht die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 eine

vollständige Fassung des Gutachtens der Klinik H.___ vom 27. März 2013 ein

(A.S. 22).

7.       Mit Verfügung vom 7. November

2016 (A.S. 24 f.) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht

beabsichtige, bei Dr. med. I.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

einzuholen. Mit Verfügung vom 22. November 2016 (A.S. 29 f.) wird der

Gutachtensauftrag erteilt; zwei von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzungsfragen

werden nicht zugelassen. Dr. med. I.___ erstattet sein Gutachten am 13. Januar

2017 (A.S. 37 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Schreiben vom 20.

Februar 2017 (A.S. 64 f.), während die Beschwerdegegnerin auf eine

Stellungnahme verzichtet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 24.

Februar 2017 seine Kostennote ein (A.S. 68). In einer weiteren Eingabe vom 27.

Februar 2017 (A.S. 70) lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es seien

Auskünfte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ einzuholen. Mit Eingabe

vom 31. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___

vom 21. März 2017 einreichen (A.S. 72).

8.       Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zu-ständig. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2     Die Beschwerdeführerin lässt

beantragen, ihr sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Die in der Verfügung vom 11. Mai 2016 ebenfalls enthaltene Verneinung eines

Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wird in der Beschwerde nicht

angefochten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig der

Rentenanspruch.

2.

2.1     Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All-gemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG SR 831.20]).

2.2     Laut Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 erster

Satzteil IVG).

2.3     Bei erwerbstätigen

Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu

bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011

E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf

zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen

der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE

129 V 222).

3.       Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

3.1     Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232,

125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2     Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.

Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

3.3     Den im Verwaltungsverfahren

eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, die aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125

V 353 E. 3b bb).

3.4     Für die Beurteilung eines

Falls hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Mai 2016)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 E. 1b).

4.       Streitig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, wie er mit der

Anmeldung vom 12. Dezember 2014 geltend gemacht wurde. Umstritten ist, ob und

inwieweit das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt

eingeschränkt ist.

5.       Den medizinischen Unterlagen

lassen sich insbesondere die folgenden Angaben entnehmen:

5.1     Das im Beschwerdeverfahren

eingereichte, der Krankentaggeldversicherung erstattete psychiatrische Gutachten

der Klinik H.___ vom 27. März 2013 (Urkunde 5 des Beschwerdeführers) basiert

auf den Vorakten, welche einzig einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 16.

Oktober 2012 enthielten, und einer psychiatrischen Exploration, welche mithilfe

einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Diagnostiziert wird eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). In

der Beurteilung wird ausgeführt, unter Berücksichtigung der anamnestischen

Angaben und der ärztlichen Vorbefunde (der Bericht von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober

2012 erwähnte eine Behandlung von Juni 2009 bis September 2011 sowie erneut ab

9. Juli 2012) habe die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2009 eine depressive

Episode erlitten. Aktuell sei es im Sommer 2012 zu einem erneuten Auftreten

einer depressiven Symptomatik gekommen, für die sich anamnestisch kein Auslöser

– abgesehen vom belastenden sozialen Umfeld – definieren lasse. Während Dr. med.

B.___ im Oktober 2012 noch von einer mittelgradigen depressiven Episode

gesprochen habe, weise die Beschwerdeführerin heute zweifelsfrei das klinische

Bild einer schwergradigen depressiven Episode auf. Die Stimmung sei erheblich

depressiv niedergeschlagen und hoffnungslos mit einer aufgehobenen

Schwingungsfähigkeit, Affektstarre und ausgeprägten formalen Denkstörungen

sowie Antriebsreduktion und deutlicher vegetativer Symptomatik. Anamnestisch

habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Die

belastete soziale Situation der Beschwerdeführerin sei aus Sicht des Gutachters

von wesentlicher Bedeutung und werde auch die weitere Prognose massgeblich

beeinflussen. Mit 15 Jahren sei sie von ihrer Familie verheiratet worden. Im

Alter von 16 und 18 Jahren habe sie zwei Kinder geboren. In ihrer

Beziehung habe sie Gewalt, sexuellen Missbrauch sowie Vernachlässigung erlebt.

Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie ihre beiden Kinder alleine

grossgezogen. Im Jahr 2006 habe sie nach kurzer Zeit des Kennenlernens einen

Mann geheiratet, mit dem sie dann in die Schweiz gezogen sei und von dem sie

erst später herausgefunden habe, dass er psychiatrisch erheblich krank und

deshalb bereits seit Jahren berentet gewesen sei. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin kaum der deutschen Sprache mächtig sei, in der Schweiz keine

Familie und nur sehr wenige Freunde habe und sozial kaum integriert sei.

Angesichts des skizzierten psychosozialen Hintergrunds und der Schwere des

Beschwerdebildes sei die aktuelle psychiatrische Behandlung nicht ausreichend.

Notwendig sei eine zügig einzuleitende, stationäre psychiatrische Therapie.

Eine Distanzierung vom häuslichen Umfeld sei geboten. Derzeit sei die

Beschwerdeführerin als bis auf weiteres in jedweder Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig anzusehen. Die Prognose sei vom Erfolg der möglichst rasch

einzuleitenden stationären psychiatrischen Therapie abhängig, dabei

grundsätzlich noch als positiv einzuschätzen, so dass in ca. drei Monaten (per

Ende Juni 2013) eine schrittweise Eingliederung (50 % Arbeitsfähigkeit per

Ende Juni 2013, 100 % per Ende Juli 2013) auch aus therapeutischen Gründen

(Tagesstruktur, Selbstwertgefühl, soziale Selbständigkeit) angestrebt werden

sollte. Die Mitarbeit bei der empfohlenen stationären Therapie sei gut zumutbar

und stehe im Gesundheitsinteresse der Beschwerdeführerin.

5.2     Dr. med. B.___ führt in seinem

Bericht vom 19. November 2014 (IV-Nr. 11) aus, er behandle die Patientin seit

9. Juli 2012. Sie habe tägliche Ängste mit einer Verminderung der Konzentration

und Aufmerksamkeit gezeigt, an Panikattacken gelitten und sogar Suizidgedanken

gehabt. Die psychologischen Testungen hätten im Beck-Depressions-Inventar einen

Wert von 29 und in der Hamilton-Skala einen solchen von 41 ergeben, was jeweils

einer mittelschweren bis schweren Depression entspreche. Zu diagnostizieren

seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10 F33.1), und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1).

In seinem Bericht vom 13. Januar 2015

(IV-Nr. 16) diagnostiziert der behandelnde Psychiater eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom

(ICD-10 F33.11), bestehend seit Juli 2012. Die Beschwerdeführerin sei in der

angestammten Tätigkeit seit Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in

einer anderen Tätigkeit bestehe keine relevante Arbeitsfähigkeit. Die Symptome

seien unverändert.

5.3     Dr. med. J.___, Fachärztin für

Innere Medizin und Rheumatologie FMH, führt in ihrem Bericht vom 12. Dezember

2014 (IV-Nr. 17 S. 9 ff.) aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine

chronifizierte Schmerzstörung und eine Dekonditionierung vor, die gewisse

Merkmale eines Fibromyalgiesyndroms aufweise, dies im Rahmen einer offensichtlichen

ausgeprägten depressiven Störung. Die diskreten degenerativen Veränderungen –

das Röntgenbild der LWS zeige eine diskrete Chondrose und eine angedeutete,

beginnende Spondylose im Segment L3/4 – erklärten das Ausmass des

Beschwerdebildes nicht.

5.4     Dr. med. C.___ nennt in ihrem

Bericht vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung und eine chronifizierte

generalisierte Schmerzerkrankung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verweist

sie auf Dr. med. B.___.

5.5     Das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 (IV-Nr. 32) basiert auf den

Vorakten (wobei das Gutachten der Klinik H.___ [E. II. 5.1 hiervor] damals

weder der Begutachtungsstelle noch der Beschwerdegegnerin bekannt war) und

eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen allgemeine innere

Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Ein Dolmetscher wurde,

soweit ersichtlich, nicht beigezogen.

5.5.1  Die allgemeininternistische

Abklärung ergab als Diagnosen eine Adipositas sowie anamnestisch eine chronische

Bronchitis (bei chronischem Nikotinabusus). Der Gutachter Dr. med. K.___ gelangte

zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Adipositas keine

schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar. Zudem seien Tätigkeiten in staubiger

Umgebung zu vermeiden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit

bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit.

5.5.2  Der psychiatrische

Teilgutachter Dr. med. L.___ hielt fest, die etwas übergewichtige Explorandin

habe einen vielleicht etwas verlangsamten Gang gezeigt. Sie habe im Gespräch

müde gewirkt, wenig motiviert, habe ihre Sonnenbrille aufgesetzt, da es sie

blende, habe sich etwas hin und her bewegt und sich auch abgestützt. Sie habe

sich sonst bemüht, freundlich und kooperativ zu sein. Die gestellten Fragen

habe sie etwas widerwillig, aber ausreichend beantwortet. Sie habe keine Fragen

und Ergänzungen anzubringen gehabt. Die Deutschkenntnisse seien ausreichend.

Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen, die Stimmung depressiv. Die

Beschwerdeführerin habe erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten

Appetit und Konzentrationsstörungen sowie Ängste und Reizempfindlichkeit unter

vielen Leuten angegeben. Es hätten keine Hinweise auf Zwänge bestanden. Die Beschwerdeführerin

sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Diagnostisch

bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte

Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen,

verminderten Appetit und Schlafstörungen. Es bestünden auch Ängste bei

Reizempfindlichkeit unter vielen Leuten, die im Rahmen der Depression zu sehen

seien. Vor allem bestehe auch eine ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im

Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht hinreichend

objektiviert werden könne. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle

spielen könnten, mit einem Migrationshintergrund bei einer chronischen

Beschwerdesymptomatik, die sich trotz Behandlungen nicht gebessert habe, und

eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente des ebenfalls kranken Ehemannes.

Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren. Deutlich schwere lebensgeschichtliche Belastungen,

wie frühe Belastungen mit zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit

oder Gewalterfahrung, die einen deutlichen Einfluss auf die

Gesundheitsentwicklung haben könnten, bestünden nicht. Deutlich auffällige

Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden

nicht, und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der

Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es

bestünden durchaus Ressourcen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen

könne, indem sie zusammen mit dem Ehemann lebe und sonst in der Familie

Kontakte habe. Sie erhalte viel Hilfe im Haushalt. Die Frau eines Kollegen des

Ehemannes helfe beim Erledigen der Wäsche und bei den Reinigungsarbeiten. Die

Beschwerdeführerin erhalte auch überall hin Begleitung. Dadurch könne ein

sekundärer Krankheitsgewinn entstehen, wodurch ein regressives Verhalten noch

verstärkt werde. Es sei der Beschwerdeführerin aber durchaus zumutbar, etwas

selber zu machen. So sei sie kürzlich auch alleine mit dem Flugzeug in die Türkei

gereist, um dort ihren kranken Vater zu besuchen. Es bestehe eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver

Medikation. Ein Medikamentenspiegel sei nicht nachweisbar. Die depressive

Symptomatik bestehe noch immer. Es bestehe aber auch eine ausgeprägte

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, indem es sich die Explorandin gar

nicht mehr vorstellen könne zu arbeiten. Sie könne durchaus auf Berufserfahrung

vor allem in der Heimat Türkei zurückblicken, in der Schweiz habe sie dann von

2008 bis 2012 als Handverpackerin im Lager zu 100 % gearbeitet.

Aus psychiatrischer Sicht sei keine

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne solche Auswirkung

lägen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor.

Die Prüfung der Indikatoren gemäss der geänderten Rechtsprechung bezüglich

somatoformer Störungen ergebe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die

notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz ihrer Beschwerden in einer

somatisch angepassten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags

und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Rückblickend lasse sich die

Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen. Eine klar reproduzierbare

Arbeitsunfähigkeit lasse sich jedoch auch retrospektiv nicht nachvollziehen.

5.5.3  Die orthopädische Untersuchung

durch Dr. med. M.___ ergab ein chronisches unspezifisches multilokuläres

Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) sowie aktenanamnestisch einen Status nach

Osteosynthese einer Malleolarluxationsfraktur rechts im Jahr 2003 (ICD-10 Z98.8)

und späterer Entfernung des Osteosynthesematerials im Januar 2007, bei klinisch

regelrechtem Befund. Beide Diagnosen haben nach der Beurteilung des Gutachters

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend attestiert Dr. med.

M.___ der Beschwerdeführerin für die bis 2012 ausgeübte Tätigkeit in der

Verpackung bei der Firma N.___ eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ebenso für andere körperlich leichte bis

zumindest mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung. Zu vermeiden

seien das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Aufgrund der

allgemeinen körperlichen Konstitution seien lediglich körperlich andauernd

schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht

zugemutet werden.

5.5.4  Aus neurologischer Sicht

bestand gemäss der Beurteilung des Gutachters Dr. med. O.___ ebenfalls

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.5.5  In ihrer Gesamtbeurteilung

führen die Gutachter aus, es bestehe nur für körperlich schwere Tätigkeiten

eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die angestammte Tätigkeit als

Lagermitarbeiterin wie auch für jede andere körperlich leichte bis

mittelschwere, adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 %.

5.6     Der behandelnde Psychiater Dr.

med. B.___ äusserte sich am 24. Oktober 2015 zum Gutachten der Begutachtungsstelle

E.___. Er führte aus (IV-Nr. 34), die Beschwerdeführerin leide an einer

Verminderung der Konzentration und des Selbstwertgefühls, an Schuldgefühlen

(wegen ihres mangelnden beruflichen und familiären Beitrags), sie habe

Zukunftsängste und Suizidgedanken. Es handle sich um Symptome einer

mittelschweren bis schweren Depression. Er, Dr. med. B.___, sei erstaunt, dass

der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___ lediglich eine leichte Depression

attestiert habe. Er, Dr. med. B.___, betreue die Beschwerdeführerin regelmässig

und der Gutachter habe keine gute Beobachtung ihres Zustands vorgenommen. Die

Arbeitsunfähigkeit belaufe sich zurzeit auf 70 – 100 %.

5.7     Der Gerichtsgutachter Dr. med.

I.___ gibt in seiner Expertise vom 13. Januar 2017 (A.S. 37 ff.) zunächst

die Vorakten wieder. In der Folge beschreibt er die Beschwerdeschilderung

(spontan und auf Befragung), die bisherigen Therapien und den sozialen Kontext.

Es folgen Ausführungen zur persönlichen und beruflichen Anamnese sowie zur

Selbsteinschätzung. Weiter beschreibt der Gutachter den Befund gemäss AMDP.

Weiter wird ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___

wiedergegeben, und es wird Stellung genommen zu den Ressourcen der

Beschwerdeführerin.

Zu ihren Beschwerden und zur

Alltagsgestaltung erklärte die Beschwerdeführerin gemäss den gutachterlichen

Schilderung, sie habe seit vier Jahren Schmerzen am ganzen Körper. Die

Schmerzen zeigten sich in allen Muskeln, den Gelenken und den Knochen, sie

seien den ganzen Tag gleich und schwer zu beschreiben. Sie habe zudem jeden Tag

Kopfschmerzen und Migräneattacken. Weiter bestünden immer wieder auftretende

Schwindelgefühle und Übelkeit. Sie sei dauernd müde, habe keine Energie. Sie

mache nichts. Sie bleibe immer zu Hause, gehe nicht einkaufen, treffe

niemanden. Sie lebe in einem abgedunkelten Raum, liege meistens auf dem Sofa

oder sitze. Mit dem Ehemann unterhalte sie sich kaum, das sei schon seit langem

so. Im Winter 2016 sei sie nach Izmir gereist, weil man ihr gesagt habe, ihr

Vater liege im Sterben. Die Reise habe der Ehemann organisiert, sie seien

geflogen. Um die Finanzen kümmere sich der Ehemann. Er leide an Schizophrenie

und sei berentet, was die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, als sie ihn

2006 geheiratet habe. Sie fahre seit vier Jahren nicht mehr Auto. Sie habe kein

Hobby, keine Freundin, keine Bekannten und keine Familienangehörigen in der

Schweiz. Sie schaue nicht fern, lese nicht, habe zu niemandem Kontakt, lebe

zurückgezogen, habe keinen Tagesrhythmus und keine regelmässigen

Beschäftigungen. Sie koche nicht und kümmere sich auch nicht gross um die

Reinigung des Haushalts. Für den Haushalt komme alle drei Wochen eine Bekannte

und helfe. Angesprochen auf ihre gefärbten Haare habe die Beschwerdeführerin

erklärt, der Ehemann habe ihr das Färbemittel gebracht und aufgetragen.

In seiner Beurteilung führt Dr. med. I.___

aus, es müsse eine rezidivierende depressive Episode derzeit mittleren Grades

(ICD-10 F33.1) diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem

Antrieb vermindert. Gestik und Mimik seien eingeschränkt. Sie zeige eine

gedrückte Stimmung, eine eingeschränkte Stimmungsmodulation, einen

Interesseverlust, Freudlosigkeit und subjektiv eine erhöhte Müdigkeit,

Kraftlosigkeit und Erschöpfung. Sie beklage Suizidphantasien, einen

verminderten Appetit, eine verminderte Konzentration. Angeblich habe die

Beschwerdeführerin keinen geregelten Tagesverlauf mehr, lebe zurückgezogen,

pflege praktisch keine Kontakte mehr. Im Haushalt habe sie alle drei Wochen

Hilfe von aussen, ansonsten kümmere sie sich angeblich nicht um den Haushalt,

koche auch nicht mehr. Ein eigentliches Morgentief beschreibe sie auf Nachfrage

nicht, aber eine fehlende Tagesstruktur und eine teilweise Tag-Nacht-Umkehr.

Die Ausprägung der Symptomatik müsse insgesamt, auch die Akten

berücksichtigend, einerseits als rezidivierend, dann als derzeit mittelgradig

beurteilt werden. Fremdanamnestisch berichte der behandelnde Psychiater Dr.

med. B.___ über eine Verbesserung. Im Oktober 2015 habe er eine Arbeitsunfähigkeit

von 70 – 80 % [recte: 70 – 100 %, vgl. E. II. 5.6 hiervor] attestiert, dies

bei einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Episode. Im fremdanamnestischen

Telefongespräch im Rahmen der Begutachtung berichte Dr. med. B.___ über

eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei gleicher Diagnose. Dr. med. B.___

stelle die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode in

allen seinen Berichten zwischen 2014 und 2015. 2013 hätten die Gutachter der Klinik

H.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert und eine stationäre

Behandlung empfohlen, die nicht realisiert worden sei. Nachdem Dr. med. B.___

im Januar 2015 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt habe, sei im

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom September 2015 nur noch eine

leichte Episode festgestellt worden. Allerdings sei dort die Aktenlage nicht

besprochen worden. Aus dieser wäre hervorgegangen, dass die depressiven

Episoden als rezidivierend auftretend dokumentiert worden seien. Es sei

bekannt, dass affektive Störungen in ihrer Intensität schwankend aufträten. Das

widerspiegle auch die Aktenlage. Als zweite Diagnose müsse eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Schmerzen der

Beschwerdeführerin seien mit einer körperlichen Erkrankung nicht erklärt. Sie

seien diffus, würden hinsichtlich Verlauf, Qualität und Intensität sowie

Lokalisation vage geschildert. Sie breiteten sich über den ganzen Körper aus,

ohne dass ein eigentliches somatisches Korrelat die Schmerzen vollumfänglich

begründen würde. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei als

psychosomatische Begleiterkrankung der depressiven Symptomatik zu verstehen.

Zu einzelnen Angaben der

Beschwerdeführerin müsse ein Fragezeichen gesetzt werden. Es könne nicht

geklärt werden, ob sie tatsächlich nicht wisse, an welcher Krankheit der

(seinerseits IV-berentete) Ehemann leide (laut Dr. med. B.___ handle es sich

nicht um eine Schizophrenie). Es müsse weiter festgestellt werden, dass es

Hinweise auf eine gewisse Aggravation gebe. Dies deswegen, weil die

Beschwerdeführerin ihre Angaben durchwegs vage halte, wie dies auch im

Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ festgehalten worden sei. Die

Kooperation sei geprägt von einem passiv-aggressiven Stil. Auch zeige die

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Alltagsschilderung eine Zurückhaltung und

eine Unbestimmtheit, die so nicht nachvollzogen werden könne. So sei nicht

nachvollziehbar, dass sie praktisch den ganzen Tag nur in einem verdunkelten

Zimmer liegen bleibe. Dies stehe in Widerspruch zu ihrer muskulären Statur.

Nicht nachvollziehbar sei auch die Schilderung, wonach der ebenfalls aus der

Türkei stammende Ehemann, mit dem die Beschwerdeführerin angeblich nicht

kommuniziere, dieser das Haarfärbemittel besorge und auftrage und die für ihre

persönliche Hygiene notwendigen Artikel einkaufe. Vor diesem Hintergrund könne

der Gutachter die Schilderungen, wonach der Tagesrhythmus schwer beeinträchtigt

sei und die Beschwerdeführerin zurückgezogen lebe und nur in einem

abgedunkelten Zimmer wohne, nicht vollumfänglich nachvollziehen und müsse eine

Aggravation feststellen. Dies habe Auswirkungen auf die Gesamtbewertung der

Ausprägung des Schweregrades der Symptomatik, wie sie berichtet werde. Die

Beschwerdeführerin trete auch körperlich gepflegt auf, bei schwer depressiven

Patienten komme es dagegen häufig zu einer Vernachlässigung nicht nur des Haushalts,

sondern auch der eigenen Körperpflege. Unter Berücksichtigung aller Elemente

müsse aus gutachterlicher Sicht insgesamt eine rezidivierende mittelgradige

depressive Episode mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung festgestellt

werden, dies auch auf dem Hintergrund einer emotionalen Vernachlässigung in der

Kindheit und Jugend. Differenzialdiagnostisch seien eine Dysthymie oder eine

Persönlichkeitsstörung vom ängstlich unsicheren Typ sowie eine generalisierte

Angststörung zu erwägen. Diese Diagnosen liessen sich jedoch – insbesondere angesichts

der gezeigten vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der Anstellung in einer

Verpackungsfirma in der Zeit von der Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 bis

2012 – nicht definitiv stellen.

Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. I.___

fest, unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der vorliegenden

schwankenden Befunde und Beeinträchtigungen der Ressourcen auf innerer und

äusserer Ebene, der subjektiven Angaben, der Fremdanamnese, der funktionellen

Beeinträchtigungen und nicht zuletzt der Tendenz zur Aggravation müsse aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht von einer 40%igen Beeinträchtigung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Leistungsunfähigkeit

sei gemittelt. Es komme zwischendurch, wenn die Depression schwer ausgeprägt

sei, was gemäss Aktenlage selten vorkomme, zu einer bis zu 100%igen Beeinträchtigung

der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, andererseits wieder zu einer Verbesserung

der Arbeitsunfähigkeit bis zu 0 %, wenn nur eine leichte oder gar keine

depressive Symptomatik vorliege. Letzteres sei offenbar bis 2012 der Fall

gewesen. Die verschiedenen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit widerspiegelten

den schwankenden Verlauf, was sich daraus erkläre, dass es sich jeweils um

Momentaufnahmen eines schwankenden Intensitätsverlaufs im Rahmen der

depressiven Episoden handle. Die Beeinträchtigung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit betreffe jegliche Tätigkeit. Grundsätzlich müsse davon

ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit als Verpackerin aus rein

psychiatrischer Sicht adäquat sei. Die Arbeitsunfähigkeit könne bis 2013

(Gutachten der Klinik H.___) zurückverfolgt werden. Wahrscheinlich gelte

gemittelt die vorliegende Beurteilung, denn es sei nie mehr wie in diesem Gutachten

über eine schwere depressive Episode berichtet worden.

6.       Die Beschwerdeführerin leidet

an keinen organisch nachweisbaren Gesundheitsschädigungen, welche sich

erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dies ist unbestritten. Die

Beschwerdeführerin betonte diesen Umstand in ihrem Schreiben an die

Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 43 S. 1) ausdrücklich und hielt

fest, die diesbezüglichen Abklärungen durch die Begutachtungsstelle E.___ seien

nicht notwendig gewesen. Umstritten ist einzig die Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht. Um diese Frage zu klären, wurde das Gerichtsgutachten

von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017 eingeholt. Wie bereits dargelegt, weicht

das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das den allgemeinen

Beweisanforderungen (E. II. 3.1 hiervor) gerecht wird, nur ab, wenn zwingende

Gründe vorliegen (E. II. 3.2 hiervor).

6.1     Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. I.___ vom 13. Januar 2017 basiert auf den vollständigen Vorakten und einer

eigenen Exploration durch den Gutachter, welche mithilfe einer Dolmetscherin

durchgeführt wurde. Weiter führte der Gutachter ein Telefongespräch mit dem

behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, dessen Ergebnisse im Gutachten

festgehalten werden. Die Expertise beruht somit auf vollständigen Grundlagen

und wird diesbezüglich den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme gerecht.

6.2     Inhaltlich legt Dr. med. I.___

nachvollziehbar dar, von welchen Annahmen er ausgeht, wie er zu diesen gelangt

und welche Folgerungen er daraus zieht. Bezug nehmend auf die Vorakten,

einschliesslich der beiden Gutachten und der Stellungnahmen der behandelnden

Ärzte, begründet er in verständlicher und nachvollziehbarer Weise die (Haupt-)Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung. Ausführlich legt der Gutachter dar,

wie er die im Rahmen der Untersuchung gemachten und in den Vorakten

wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin interpretiert, inwieweit er sie

für glaubhaft erachtet und inwieweit er von einer Aggravation ausgeht.

Namentlich wird erklärt, dass sich aus den erhobenen Befunden in Verbindung mit

den Vorakten durchaus eine relevante psychische Störung ableiten lässt, wobei

aber einzelne Aussagen, insbesondere zur Tagesgestaltung, nicht nachvollzogen

werden können. Diese Überlegungen führen den Gerichtsgutachter schliesslich zum

schlüssigen Ergebnis, es liege eine in ihrer Ausprägung schwankende depressive

Symptomatik vor, welche unter Berücksichtigung der Nebendiagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter

Ausklammerung der auf Aggravation beruhenden Aspekte gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit

von 40 % sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen geeigneten

Tätigkeit begründe. Die Differentialdiagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom

ängstlich unsicheren Typ sowie einer Dysthymie werden durch den Gutachter

ausführlich diskutiert und letztlich mit überzeugender Begründung verworfen.

Auch eine Angststörung wird schlüssig verneint. Mit diesen klaren Aussagen,

welche in Auseinandersetzung mit den Befunden und den Vorakten plausibel und

nachvollziehbar hergeleitet werden, wird das Gutachten auch inhaltlich den

bundesgerichtlichen Anforderungen gerecht.

6.3     Zu prüfen bleibt, ob sich aus

der übrigen Aktenlage Gründe ergeben, um die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

6.3.1  Laut den Ausführungen des

Gutachters lassen sich die in den Vorakten enthaltenen Beurteilungen, welche

allesamt depressive Symptome feststellten, mit seiner Einschätzung vereinbaren.

Die erheblichen Unterschiede in der Beurteilung der Ausprägung, des Schweregrades

und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht als eindeutige

Diskrepanz zu werten, da Schwankungen bei einer affektiven Störung der hier

vorliegenden Art üblich seien. Auch bezüglich des Vorliegens einer somatisch

nicht nachweisbaren Schmerzstörung bestehen, wie der Gutachter zutreffend

festhält, keine grundsätzlichen Differenzen zu den übrigen medizinischen

Stellungnahmen. Die von Dr. med. B.___ zwischenzeitlich diagnostizierte

Angststörung wird im Gutachten überzeugend behandelt. Selbst wenn sich die Abweichung

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den früheren Stellungnahmen

allenfalls nicht vollumfänglich durch Schwankungen erklären lassen sollte,

spricht nichts gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens. Vielmehr besteht

die Aufgabe des gerichtlich bestellten Experten gerade darin, sich dazu zu

äussern, inwieweit den bereits vorliegenden Beurteilungen gefolgt werden kann.

6.3.2  Die Beschwerdeführerin weist

darauf hin, dass die Untersuchungen der Begutachtungsstelle E.___ ohne Beizug

eines Dolmetschers durchgeführt wurden. Sie macht geltend, da der

Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ festhalte, es sei ein Dolmetscher notwendig,

hätte er dieses Vorgutachten unberücksichtigt lassen müssen. Dieser Auffassung

kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtsgutachter war unter dem Aspekt der

Vollständigkeit gehalten, sämtliche Vorakten in seine Beurteilung

einzubeziehen. Den Umstand, dass bei der erwähnten Untersuchung kein

Dolmetscher zugegen war, konnte er im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen.

Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Teilgutachter der

Begutachtungsstelle E.___ recht ausführliche Angaben der Beschwerdeführerin

wiedergibt (IV-Nr. 32 S. 8 f.). Dasselbe gilt beispielsweise für das

orthopädische Teilgutachten. Von einer offensichtlich ungenügenden

Verständigung kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin bringt

denn auch nicht vor, einzelne ihrer damaligen Aussagen seien im psychiatrischen

Teilgutachten unzutreffend wiedergegeben worden. Die im Schreiben vom 15.

Januar 2016 (IV-Nr. 43) erwähnten Beispiele von Missverständnissen (betreffend

den Vater der Beschwerdeführerin und einen nicht existierenden Tinnitus)

betreffen nicht das hier interessierende psychiatrische Teilgutachten, wie die

Begutachtungsstelle in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2016

(IV-Nr. 47) zutreffend festhält. Auch die Angaben beispielsweise zum

Tagesablauf, welche sich im psychiatrischen und im orthopädischen Teilgutachten

der Begutachtungsstelle E.___ finden, stimmen weitgehend mit denjenigen

gegenüber dem Gerichtsgutachter überein. Es stellt daher keinen Mangel des

Gerichtsgutachtens dar, wenn dieses auch das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___

und dessen Ergebnisse mitberücksichtigte.

6.3.3  Die Beschwerdeführerin lässt

weiter geltend machen, der Gutachter habe den behandelnden Psychiater Dr. med. B.___,

mit dem er ein Telefongespräch führte, falsch wiedergegeben.

Gemäss den Ausführungen im Gerichtsgutachten

(S. 10) sagte Dr. med. B.___ anlässlich des Telefongesprächs, die

Beschwerdeführerin komme regelmässig zweiwöchentlich zu ihm. Sie habe

zwischendurch suizidale Ideen, aber nicht anhaltend. Im Vergleich zu seinem

letzten Bericht habe sich die Situation etwas gebessert. Er erachte die Beschwerdeführerin

derzeit für 50 % arbeitsfähig. Er habe auch schon mit ihrem Mann gesprochen. Es

liege bei ihm nicht eigentlich eine Schizophrenie vor. Weswegen der Mann genau

berentet sei, wisse er aber nicht, zwischendurch habe er etwas paranoid

anmutende Ideen. Dr. med. B.___ berichte, er habe der Beschwerdeführerin früher

schon eine stationäre psychiatrische Behandlung angeboten, was sie abgelehnt

habe.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem

Schreiben vom 27. Februar 2017 (A.S. 70) vor, Dr. med. B.___ bestreite, gegenüber

dem Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ gesagt zu haben, die

Beschwerdeführerin sei (nur noch) zu 50 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig wird

beantragt, es sei bei Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen zur Frage, welche

Aussagen er gegenüber dem Experten effektiv gemacht habe. Eine Nachfrage bei

Dr. med. B.___ erscheint aber nicht als angezeigt, denn selbst wenn es

allenfalls bezüglich der prozentualen Angabe zur Arbeitsfähigkeit zu einem

Missverständnis gekommen sein sollte, vermöchte dies den Beweiswert des

Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern. Dr. med. I.___ hat zwar diese

Fremdanamnese in seine Beurteilung einfliessen lassen. Für seine Beurteilung,

es liege eine depressive Störung vor, welche einen schwankenden Verlauf zeige,

war sie jedoch nicht entscheidend. Das Vorliegen eines schwankenden Verlaufs,

bei dem es auch zu zwischenzeitlichen Verbesserungen kommt, ist der sowohl vom

Gerichtsgutachter als auch von Dr. med. B.___ gestellten Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung immanent. Dr. med. B.___ ging in seinem

Bericht vom 24. Oktober 2015 von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus.

Die gleichzeitig attestierte, aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 – 100

% ist angesichts dieser Beurteilung des Schweregrades ausserordentlich hoch.

Die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. I.___ geschätzte

Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht weit eher der Grössenordnung, welche bei

einer mittelschweren depressiven Episode zu erwarten ist, zumal Dr. med. I.___

von einer Aggravation ausgeht und damit einen Teil der gezeigten Symptomatik

als nicht invaliditätsrelevant betrachtet. An dieser Einschätzung ändert auch

der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. B.___ vom 21.

März 2017 nichts. Mit Ausnahme der neu erwähnten Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), entspricht der Bericht inhaltlich

exakt jenem vom 24. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Konkrete Aussagen

zum Gutachten von Dr. med. I.___ werden im Bericht indes keine gemacht.

Weitergehende Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, erübrigen

sich damit, weil davon keine für die Beurteilung relevanten Erkenntnisse zu

erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit

Hinweisen).

6.4     Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017

den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht wird. Zwingende Gründe, um

von der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen,

bestehen nicht.

6.5     Was die rechtliche Bedeutung

der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung anbelangt, stellt sich die

Frage, ob der Umstand bedeutsam ist, dass der Gutachter vom Bestehen einer

Aggravation ausgeht. Soweit es um die Beurteilung psychosomatischer

Beschwerdebilder geht, stellt Aggravation einen Ausschlussgrund dar (BGE 141 V

281 E. 2.2 S. 287 f.; ebenso bereits die vor diesem Entscheid gültig gewesene

Rechtsprechung, vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Besteht im Einzelfall Klarheit

darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung

verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente,

selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung

gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer

ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren

Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V

281 E. 2.2.2 S. 288).

Hier ist gemäss den auch insoweit

überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. I.___ die zuletzt

genannte Konstellation gegeben: Die Beschwerdeführerin leidet an einer

rezidivierenden depressiven Störung. Aktuell liegt eine mittelgradige Episode

vor. Gleichzeitig bestehen klare Hinweise auf eine Aggravation, indem einzelne

angegebene Symptome als unglaubwürdig anzusehen sind. Bleiben diese Anteile

ausgeklammert, verbleibt gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine durch die

rezidivierende depressive Störung bewirkte Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40

%, wobei der Verlauf schwankend ist und der genannte Wert dem Durchschnitt

entspricht. Da der Experte demnach die Bedeutung der von ihm festgestellten

Aggravation festgelegt und die Auswirkungen der Störung in diesem Sinn

bereinigt hat, bildet seine Beurteilung eine hinreichende und geeignete

Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes

schliesst unter diesen Umständen die Annahme einer (entsprechend bereinigten)

Arbeitsunfähigkeit und einer daraus allenfalls abzuleitenden Invalidität nicht

aus.

6.6     Andererseits kann auch nicht

davon ausgegangen werden, eine Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit

sei ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung enthält der ausgeglichene

Arbeitsmarkt ein breites Spektrum von Tätigkeiten. Darunter finden sich auch

solche, welche es erlauben, einem zeitweise schwankenden Leistungsvermögen

Rechnung zu tragen. Allenfalls könnte sich die Frage stellen, ob dieser Umstand

Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn bildet. Dies wird jedoch, falls

anspruchsrelevant, zunächst durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen sein, an

welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, wie sich aus der nachfolgenden

Erwägung ergibt.

E. 7 7.1     Da nunmehr von einer medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit) auszugehen ist, ist eine Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich vorzunehmen. Hierfür ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen. Da die Anmeldung im Dezember 2014 erfolgte, könnte ein (hier allein streitiger, vgl. E. II.

E. 8 8.1     Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu ergänzender Abklärung

und neuer Beurteilung (mit offenem Ausgang) bereits als Obsiegen im Sinne

dieser Bestimmung (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung.

Rechtsanwalt Haefliger macht in seiner

Kostennote vom 24. Februar 2017 (A.S. 68) einen Aufwand von 17,25 Stunden

geltend. Dies erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als

überdurchschnittlich hoch. Wohl kam es zu verfahrensmässigen Weiterungen, weil

ein (monodisziplinäres) Gerichtsgutachten eingeholt werden musste. Die Akten

waren aber nicht besonders umfangreich und es stellten sich die in einem

IV-Rentenprozess üblichen Fragen. Zudem war der Vertreter bereits im

Verwaltungsverfahren involviert. Ihm waren somit die Akten bekannt und er

konnte auf Vorarbeiten zurückgreifen. Die Parteientschädigung ist nach dem

Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Als in diesem Sinn erforderlich gelten kann

mit Blick auf die konkreten Umstände ein Aufwand von sechs Stunden für die

Beschwerdeerhebung einschliesslich der Vorarbeiten, von drei Stunden für die

weiteren Eingaben (inkl. damit verbundene Vorarbeiten) und von nochmals drei

Stunden für Aktenstudium, «Klientenkontakte» und übrige Bemühungen. Anzurechnen

ist somit insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden. Mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 250.00 sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF

42.00 und der Mehrwertsteuern von 8 % (CHF 243.35) resultiert damit eine

Parteientschädigung von CHF 3‘285.35.

8.2     Das Verfahren ist

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – CHF 1‘000.00

festgelegt (Art. 69 Abs. 1

bis

Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Wie soeben erwähnt, gilt die Beschwerdegegnerin bei diesem

Verfahrensausgang als unterliegend. Sie hat daher die Gerichtskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zurückzuerstatten.

9.       Weiter ist zu prüfen, ob die

Kosten für das Gerichtsgutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder durch

den Kanton zu tragen sind.

9.1     Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt

dem Versicherungsträger vor, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen

vorzunehmen. Lagert er diese Aufgabe – zulässigerweise – an externe

Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er alle

entscheidungserheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (BGE 137

V 210 E. 3.2 S. 244 f.). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der

Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden (Satz 2).

9.2     Wenn zur Durchführung der vom

Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in

Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt,

sind die Kosten der Begutachtung der IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E.

4.4.2 S. 265 f.). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend

festgehalten, diese Regelung dürfe nicht zu einer systematischen Belastung der

IV-Stelle mit Gutachtenskosten führen, und die massgebenden Kriterien

definiert: Zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der

Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, muss ein kausaler

Zusammenhang bestehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen den

Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive

konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise

gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen

Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139

V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E.

2.2).

9.3     Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in erster Linie auf das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 (IV-Nr. 32). Das

Gerichtsgutachten wurde notwendig, weil sich herausstellte, dass vor der polydisziplinären

Begutachtung durch diese Begutachtungsstelle bereits am 27. März 2013 eine

psychiatrische Begutachtung in der Klinik H.___ durchgeführt worden war (vgl.

E. II. 5.1 hiervor). Dieses Gutachten, das ebenfalls von einem

Versicherungsträger eingeholt worden war, gelangte zu Ergebnissen, welche

denjenigen der Begutachtungsstelle E.___ diametral widersprechen. Die

Begutachtungsstelle konnte das rund zweieinhalb Jahre zuvor erstellte Gutachten

nicht in ihre Beurteilung einbeziehen, weil es nicht aktenkundig war. Das Administrativgutachten

der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 beruhte daher

naturgemäss nicht auf den vollständigen relevanten Vorakten und war dadurch in

seinem Beweiswert geschmälert. In ihren Einwänden vom 15. Januar 2016 (IV-Nr.

43) gegen dieses Gutachten berief sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen in

einem «früheren Gutachten, welches anfangs 2013 erstellt wurde». Die

Beschwerdegegnerin wusste ab diesem Zeitpunkt um die Existenz dieses Gutachtens.

Sie hätte die Möglichkeit gehabt, dieses beizuziehen oder der Beschwerdeführerin

Frist zu setzen, um das Dokument einzureichen, und anschliessend eine Ergänzung

des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ zu veranlassen. Stattdessen musste

die von ihr eingeholte ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle notwendigerweise

ebenfalls unvollständig ausfallen, weil das Gutachten von 2013 weiterhin nicht

vorlag (vgl. IV-Nr. 47). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1

ATSG) wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, vor dem Erlass der

angefochtenen Verfügung das Gutachten beizuziehen bzw. durch die

Beschwerdeführerin – allenfalls unter Androhung von Säumnisfolgen – einreichen

zu lassen. Die Beschwerdeführerin reichte das Gutachten vom 27. März 2013

sodann mit der Beschwerde am 6. Juni 2016 beim Gericht ein, so dass die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 11. Mai 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 3

ATSG in Wiedererwägung ziehen und eine neue Begutachtung hätte anordnen können.

Die Einholung des Gerichtsgutachtens wurde wegen dieses Untersuchungsmangels

notwendig. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF

4‘126.25 (Gutachten CHF 3‘800.00; Dolmetscher CHF 326.25) sind daher der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
  2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘285.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
  3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Gerichtskasse die Kosten des gerichtlich eingeholten Gutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4‘126.25 zu erstatten.
  5. Die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 31. März 2017 geht samt Beilage (Bericht Dr. med. B.___ vom 21. März 2017) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 17.04.2017 VSBES.2016.163 Soleure Versicherungsgericht 17.04.2017 VSBES.2016.163 Soletta Versicherungsgericht 17.04.2017 VSBES.2016.163

Urteil vom

17. April 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Ersatzrichterin Steffen Gerichtsschreiberin Fischer In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 11. Mai 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die 1971 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Dezember 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Mit der Anmeldung wurde ein Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

19. November 2014 (IV-Nr. 11) eingereicht. Am 8. Januar 2015 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 14). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. B.___ vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 16) sowie von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 17) ein. Anschliessend wurde das Dossier Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt. Dieser empfahl am 12. März 2015 eine polydisziplinäre Begutachtung. Der Begutachtungsauftrag wurde über die Plattform SuisseMED@P vergeben und der Begutachtungsstelle E.___ zugeteilt (IV-Nr. 24). Diese erstattete ihr Gutachten am 28. September 2015 (IV-Nr. 32). Dr. med. B.___ äusserte sich am 24. Oktober 2015 (IV-Nr. 34), der RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 25. November 2015 (IV-Nr. 36).

2.       Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 (IV-Nr. 39) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werden einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2016 Einwände erheben. Darin wird u.a. auf ein früheres Gutachten Bezug genommen, das Anfang 2013 erstellt worden sei (IV-Nr. 43). Die Begutachtungsstelle E.___ nahm am 23. Februar 2016 zu den erhobenen Einwänden Stellung. Sie hielt fest, ein früheres Gutachten von Anfang 2013 liege ihr weiterhin nicht vor (IV-Nr. 47).

3.       Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (IV-Nr. 48; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer Invalidenrente zuzusprechen.

4.       Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.): 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine 100%ige IV-Rente auszurichten. 3. Eventuell sei eine neue, rechtskonforme psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, Klinik H.___ vom 27. März 2013 eingereicht.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2016 (A.S. 15) auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Auf richterliche Aufforderung hin (A.S. 19) reicht die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 eine vollständige Fassung des Gutachtens der Klinik H.___ vom 27. März 2013 ein (A.S. 22).

7.       Mit Verfügung vom 7. November 2016 (A.S. 24 f.) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht beabsichtige, bei Dr. med. I.___ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Mit Verfügung vom 22. November 2016 (A.S. 29 f.) wird der Gutachtensauftrag erteilt; zwei von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzungsfragen werden nicht zugelassen. Dr. med. I.___ erstattet sein Gutachten am 13. Januar 2017 (A.S. 37 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Schreiben vom 20. Februar 2017 (A.S. 64 f.), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 24. Februar 2017 seine Kostennote ein (A.S. 68). In einer weiteren Eingabe vom 27. Februar 2017 (A.S. 70) lässt die Beschwerdeführerin beantragen, es seien Auskünfte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ einzuholen. Mit Eingabe vom 31. März 2017 lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 21. März 2017 einreichen (A.S. 72).

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zu-ständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, ihr sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die in der Verfügung vom 11. Mai 2016 ebenfalls enthaltene Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wird in der Beschwerde nicht angefochten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig der Rentenanspruch. 2. 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All-gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG SR 831.20]). 2.2     Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 erster Satzteil IVG). 2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.       Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. 3.1     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2     Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.). 3.3     Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial-ärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 353 E. 3b bb). 3.4     Für die Beurteilung eines Falls hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 E. 1b).

4.       Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, wie er mit der Anmeldung vom 12. Dezember 2014 geltend gemacht wurde. Umstritten ist, ob und inwieweit das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt eingeschränkt ist.

5.       Den medizinischen Unterlagen lassen sich insbesondere die folgenden Angaben entnehmen: 5.1     Das im Beschwerdeverfahren eingereichte, der Krankentaggeldversicherung erstattete psychiatrische Gutachten der Klinik H.___ vom 27. März 2013 (Urkunde 5 des Beschwerdeführers) basiert auf den Vorakten, welche einzig einen Bericht von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2012 enthielten, und einer psychiatrischen Exploration, welche mithilfe einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2). In der Beurteilung wird ausgeführt, unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben und der ärztlichen Vorbefunde (der Bericht von Dr. med. B.___ vom 16. Oktober 2012 erwähnte eine Behandlung von Juni 2009 bis September 2011 sowie erneut ab

9. Juli 2012) habe die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2009 eine depressive Episode erlitten. Aktuell sei es im Sommer 2012 zu einem erneuten Auftreten einer depressiven Symptomatik gekommen, für die sich anamnestisch kein Auslöser

– abgesehen vom belastenden sozialen Umfeld – definieren lasse. Während Dr. med. B.___ im Oktober 2012 noch von einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen habe, weise die Beschwerdeführerin heute zweifelsfrei das klinische Bild einer schwergradigen depressiven Episode auf. Die Stimmung sei erheblich depressiv niedergeschlagen und hoffnungslos mit einer aufgehobenen Schwingungsfähigkeit, Affektstarre und ausgeprägten formalen Denkstörungen sowie Antriebsreduktion und deutlicher vegetativer Symptomatik. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Die belastete soziale Situation der Beschwerdeführerin sei aus Sicht des Gutachters von wesentlicher Bedeutung und werde auch die weitere Prognose massgeblich beeinflussen. Mit 15 Jahren sei sie von ihrer Familie verheiratet worden. Im Alter von 16 und 18 Jahren habe sie zwei Kinder geboren. In ihrer Beziehung habe sie Gewalt, sexuellen Missbrauch sowie Vernachlässigung erlebt. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie ihre beiden Kinder alleine grossgezogen. Im Jahr 2006 habe sie nach kurzer Zeit des Kennenlernens einen Mann geheiratet, mit dem sie dann in die Schweiz gezogen sei und von dem sie erst später herausgefunden habe, dass er psychiatrisch erheblich krank und deshalb bereits seit Jahren berentet gewesen sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin kaum der deutschen Sprache mächtig sei, in der Schweiz keine Familie und nur sehr wenige Freunde habe und sozial kaum integriert sei. Angesichts des skizzierten psychosozialen Hintergrunds und der Schwere des Beschwerdebildes sei die aktuelle psychiatrische Behandlung nicht ausreichend. Notwendig sei eine zügig einzuleitende, stationäre psychiatrische Therapie. Eine Distanzierung vom häuslichen Umfeld sei geboten. Derzeit sei die Beschwerdeführerin als bis auf weiteres in jedweder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen. Die Prognose sei vom Erfolg der möglichst rasch einzuleitenden stationären psychiatrischen Therapie abhängig, dabei grundsätzlich noch als positiv einzuschätzen, so dass in ca. drei Monaten (per Ende Juni 2013) eine schrittweise Eingliederung (50 % Arbeitsfähigkeit per Ende Juni 2013, 100 % per Ende Juli 2013) auch aus therapeutischen Gründen (Tagesstruktur, Selbstwertgefühl, soziale Selbständigkeit) angestrebt werden sollte. Die Mitarbeit bei der empfohlenen stationären Therapie sei gut zumutbar und stehe im Gesundheitsinteresse der Beschwerdeführerin. 5.2     Dr. med. B.___ führt in seinem Bericht vom 19. November 2014 (IV-Nr. 11) aus, er behandle die Patientin seit

9. Juli 2012. Sie habe tägliche Ängste mit einer Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit gezeigt, an Panikattacken gelitten und sogar Suizidgedanken gehabt. Die psychologischen Testungen hätten im Beck-Depressions-Inventar einen Wert von 29 und in der Hamilton-Skala einen solchen von 41 ergeben, was jeweils einer mittelschweren bis schweren Depression entspreche. Zu diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). In seinem Bericht vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 16) diagnostiziert der behandelnde Psychiater eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit Juli 2012. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in einer anderen Tätigkeit bestehe keine relevante Arbeitsfähigkeit. Die Symptome seien unverändert. 5.3     Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, führt in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 17 S. 9 ff.) aus, bei der Beschwerdeführerin liege eine chronifizierte Schmerzstörung und eine Dekonditionierung vor, die gewisse Merkmale eines Fibromyalgiesyndroms aufweise, dies im Rahmen einer offensichtlichen ausgeprägten depressiven Störung. Die diskreten degenerativen Veränderungen – das Röntgenbild der LWS zeige eine diskrete Chondrose und eine angedeutete, beginnende Spondylose im Segment L3/4 – erklärten das Ausmass des Beschwerdebildes nicht. 5.4     Dr. med. C.___ nennt in ihrem Bericht vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 17) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung und eine chronifizierte generalisierte Schmerzerkrankung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit verweist sie auf Dr. med. B.___. 5.5     Das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 (IV-Nr. 32) basiert auf den Vorakten (wobei das Gutachten der Klinik H.___ [E. II. 5.1 hiervor] damals weder der Begutachtungsstelle noch der Beschwerdegegnerin bekannt war) und eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen allgemeine innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Ein Dolmetscher wurde, soweit ersichtlich, nicht beigezogen. 5.5.1  Die allgemeininternistische Abklärung ergab als Diagnosen eine Adipositas sowie anamnestisch eine chronische Bronchitis (bei chronischem Nikotinabusus). Der Gutachter Dr. med. K.___ gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Adipositas keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar. Zudem seien Tätigkeiten in staubiger Umgebung zu vermeiden. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 5.5.2  Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. L.___ hielt fest, die etwas übergewichtige Explorandin habe einen vielleicht etwas verlangsamten Gang gezeigt. Sie habe im Gespräch müde gewirkt, wenig motiviert, habe ihre Sonnenbrille aufgesetzt, da es sie blende, habe sich etwas hin und her bewegt und sich auch abgestützt. Sie habe sich sonst bemüht, freundlich und kooperativ zu sein. Die gestellten Fragen habe sie etwas widerwillig, aber ausreichend beantwortet. Sie habe keine Fragen und Ergänzungen anzubringen gehabt. Die Deutschkenntnisse seien ausreichend. Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen, die Stimmung depressiv. Die Beschwerdeführerin habe erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Appetit und Konzentrationsstörungen sowie Ängste und Reizempfindlichkeit unter vielen Leuten angegeben. Es hätten keine Hinweise auf Zwänge bestanden. Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Diagnostisch bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, verminderten Appetit und Schlafstörungen. Es bestünden auch Ängste bei Reizempfindlichkeit unter vielen Leuten, die im Rahmen der Depression zu sehen seien. Vor allem bestehe auch eine ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen könnten, mit einem Migrationshintergrund bei einer chronischen Beschwerdesymptomatik, die sich trotz Behandlungen nicht gebessert habe, und eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente des ebenfalls kranken Ehemannes. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Deutlich schwere lebensgeschichtliche Belastungen, wie frühe Belastungen mit zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit oder Gewalterfahrung, die einen deutlichen Einfluss auf die Gesundheitsentwicklung haben könnten, bestünden nicht. Deutlich auffällige Persönlichkeitszüge für die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestünden nicht, und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es bestünden durchaus Ressourcen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen könne, indem sie zusammen mit dem Ehemann lebe und sonst in der Familie Kontakte habe. Sie erhalte viel Hilfe im Haushalt. Die Frau eines Kollegen des Ehemannes helfe beim Erledigen der Wäsche und bei den Reinigungsarbeiten. Die Beschwerdeführerin erhalte auch überall hin Begleitung. Dadurch könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen, wodurch ein regressives Verhalten noch verstärkt werde. Es sei der Beschwerdeführerin aber durchaus zumutbar, etwas selber zu machen. So sei sie kürzlich auch alleine mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, um dort ihren kranken Vater zu besuchen. Es bestehe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation. Ein Medikamentenspiegel sei nicht nachweisbar. Die depressive Symptomatik bestehe noch immer. Es bestehe aber auch eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, indem es sich die Explorandin gar nicht mehr vorstellen könne zu arbeiten. Sie könne durchaus auf Berufserfahrung vor allem in der Heimat Türkei zurückblicken, in der Schweiz habe sie dann von 2008 bis 2012 als Handverpackerin im Lager zu 100 % gearbeitet. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne solche Auswirkung lägen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vor. Die Prüfung der Indikatoren gemäss der geänderten Rechtsprechung bezüglich somatoformer Störungen ergebe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz ihrer Beschwerden in einer somatisch angepassten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Rückblickend lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen. Eine klar reproduzierbare Arbeitsunfähigkeit lasse sich jedoch auch retrospektiv nicht nachvollziehen. 5.5.3  Die orthopädische Untersuchung durch Dr. med. M.___ ergab ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) sowie aktenanamnestisch einen Status nach Osteosynthese einer Malleolarluxationsfraktur rechts im Jahr 2003 (ICD-10 Z98.8) und späterer Entfernung des Osteosynthesematerials im Januar 2007, bei klinisch regelrechtem Befund. Beide Diagnosen haben nach der Beurteilung des Gutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend attestiert Dr. med. M.___ der Beschwerdeführerin für die bis 2012 ausgeübte Tätigkeit in der Verpackung bei der Firma N.___ eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ebenso für andere körperlich leichte bis zumindest mittelschwere Verrichtungen unter Wechselbelastung. Zu vermeiden seien das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution seien lediglich körperlich andauernd schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. 5.5.4  Aus neurologischer Sicht bestand gemäss der Beurteilung des Gutachters Dr. med. O.___ ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 5.5.5  In ihrer Gesamtbeurteilung führen die Gutachter aus, es bestehe nur für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiterin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. 5.6     Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ äusserte sich am 24. Oktober 2015 zum Gutachten der Begutachtungsstelle E.___. Er führte aus (IV-Nr. 34), die Beschwerdeführerin leide an einer Verminderung der Konzentration und des Selbstwertgefühls, an Schuldgefühlen (wegen ihres mangelnden beruflichen und familiären Beitrags), sie habe Zukunftsängste und Suizidgedanken. Es handle sich um Symptome einer mittelschweren bis schweren Depression. Er, Dr. med. B.___, sei erstaunt, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. L.___ lediglich eine leichte Depression attestiert habe. Er, Dr. med. B.___, betreue die Beschwerdeführerin regelmässig und der Gutachter habe keine gute Beobachtung ihres Zustands vorgenommen. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich zurzeit auf 70 – 100 %. 5.7     Der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ gibt in seiner Expertise vom 13. Januar 2017 (A.S. 37 ff.) zunächst die Vorakten wieder. In der Folge beschreibt er die Beschwerdeschilderung (spontan und auf Befragung), die bisherigen Therapien und den sozialen Kontext. Es folgen Ausführungen zur persönlichen und beruflichen Anamnese sowie zur Selbsteinschätzung. Weiter beschreibt der Gutachter den Befund gemäss AMDP. Weiter wird ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ wiedergegeben, und es wird Stellung genommen zu den Ressourcen der Beschwerdeführerin. Zu ihren Beschwerden und zur Alltagsgestaltung erklärte die Beschwerdeführerin gemäss den gutachterlichen Schilderung, sie habe seit vier Jahren Schmerzen am ganzen Körper. Die Schmerzen zeigten sich in allen Muskeln, den Gelenken und den Knochen, sie seien den ganzen Tag gleich und schwer zu beschreiben. Sie habe zudem jeden Tag Kopfschmerzen und Migräneattacken. Weiter bestünden immer wieder auftretende Schwindelgefühle und Übelkeit. Sie sei dauernd müde, habe keine Energie. Sie mache nichts. Sie bleibe immer zu Hause, gehe nicht einkaufen, treffe niemanden. Sie lebe in einem abgedunkelten Raum, liege meistens auf dem Sofa oder sitze. Mit dem Ehemann unterhalte sie sich kaum, das sei schon seit langem so. Im Winter 2016 sei sie nach Izmir gereist, weil man ihr gesagt habe, ihr Vater liege im Sterben. Die Reise habe der Ehemann organisiert, sie seien geflogen. Um die Finanzen kümmere sich der Ehemann. Er leide an Schizophrenie und sei berentet, was die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, als sie ihn 2006 geheiratet habe. Sie fahre seit vier Jahren nicht mehr Auto. Sie habe kein Hobby, keine Freundin, keine Bekannten und keine Familienangehörigen in der Schweiz. Sie schaue nicht fern, lese nicht, habe zu niemandem Kontakt, lebe zurückgezogen, habe keinen Tagesrhythmus und keine regelmässigen Beschäftigungen. Sie koche nicht und kümmere sich auch nicht gross um die Reinigung des Haushalts. Für den Haushalt komme alle drei Wochen eine Bekannte und helfe. Angesprochen auf ihre gefärbten Haare habe die Beschwerdeführerin erklärt, der Ehemann habe ihr das Färbemittel gebracht und aufgetragen. In seiner Beurteilung führt Dr. med. I.___ aus, es müsse eine rezidivierende depressive Episode derzeit mittleren Grades (ICD-10 F33.1) diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Antrieb vermindert. Gestik und Mimik seien eingeschränkt. Sie zeige eine gedrückte Stimmung, eine eingeschränkte Stimmungsmodulation, einen Interesseverlust, Freudlosigkeit und subjektiv eine erhöhte Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung. Sie beklage Suizidphantasien, einen verminderten Appetit, eine verminderte Konzentration. Angeblich habe die Beschwerdeführerin keinen geregelten Tagesverlauf mehr, lebe zurückgezogen, pflege praktisch keine Kontakte mehr. Im Haushalt habe sie alle drei Wochen Hilfe von aussen, ansonsten kümmere sie sich angeblich nicht um den Haushalt, koche auch nicht mehr. Ein eigentliches Morgentief beschreibe sie auf Nachfrage nicht, aber eine fehlende Tagesstruktur und eine teilweise Tag-Nacht-Umkehr. Die Ausprägung der Symptomatik müsse insgesamt, auch die Akten berücksichtigend, einerseits als rezidivierend, dann als derzeit mittelgradig beurteilt werden. Fremdanamnestisch berichte der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ über eine Verbesserung. Im Oktober 2015 habe er eine Arbeitsunfähigkeit von 70 – 80 % [recte: 70 – 100 %, vgl. E. II. 5.6 hiervor] attestiert, dies bei einer mittelgradigen, rezidivierenden depressiven Episode. Im fremdanamnestischen Telefongespräch im Rahmen der Begutachtung berichte Dr. med. B.___ über eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei gleicher Diagnose. Dr. med. B.___ stelle die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode in allen seinen Berichten zwischen 2014 und 2015. 2013 hätten die Gutachter der Klinik H.___ eine schwere depressive Episode diagnostiziert und eine stationäre Behandlung empfohlen, die nicht realisiert worden sei. Nachdem Dr. med. B.___ im Januar 2015 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt habe, sei im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom September 2015 nur noch eine leichte Episode festgestellt worden. Allerdings sei dort die Aktenlage nicht besprochen worden. Aus dieser wäre hervorgegangen, dass die depressiven Episoden als rezidivierend auftretend dokumentiert worden seien. Es sei bekannt, dass affektive Störungen in ihrer Intensität schwankend aufträten. Das widerspiegle auch die Aktenlage. Als zweite Diagnose müsse eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien mit einer körperlichen Erkrankung nicht erklärt. Sie seien diffus, würden hinsichtlich Verlauf, Qualität und Intensität sowie Lokalisation vage geschildert. Sie breiteten sich über den ganzen Körper aus, ohne dass ein eigentliches somatisches Korrelat die Schmerzen vollumfänglich begründen würde. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei als psychosomatische Begleiterkrankung der depressiven Symptomatik zu verstehen. Zu einzelnen Angaben der Beschwerdeführerin müsse ein Fragezeichen gesetzt werden. Es könne nicht geklärt werden, ob sie tatsächlich nicht wisse, an welcher Krankheit der (seinerseits IV-berentete) Ehemann leide (laut Dr. med. B.___ handle es sich nicht um eine Schizophrenie). Es müsse weiter festgestellt werden, dass es Hinweise auf eine gewisse Aggravation gebe. Dies deswegen, weil die Beschwerdeführerin ihre Angaben durchwegs vage halte, wie dies auch im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ festgehalten worden sei. Die Kooperation sei geprägt von einem passiv-aggressiven Stil. Auch zeige die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Alltagsschilderung eine Zurückhaltung und eine Unbestimmtheit, die so nicht nachvollzogen werden könne. So sei nicht nachvollziehbar, dass sie praktisch den ganzen Tag nur in einem verdunkelten Zimmer liegen bleibe. Dies stehe in Widerspruch zu ihrer muskulären Statur. Nicht nachvollziehbar sei auch die Schilderung, wonach der ebenfalls aus der Türkei stammende Ehemann, mit dem die Beschwerdeführerin angeblich nicht kommuniziere, dieser das Haarfärbemittel besorge und auftrage und die für ihre persönliche Hygiene notwendigen Artikel einkaufe. Vor diesem Hintergrund könne der Gutachter die Schilderungen, wonach der Tagesrhythmus schwer beeinträchtigt sei und die Beschwerdeführerin zurückgezogen lebe und nur in einem abgedunkelten Zimmer wohne, nicht vollumfänglich nachvollziehen und müsse eine Aggravation feststellen. Dies habe Auswirkungen auf die Gesamtbewertung der Ausprägung des Schweregrades der Symptomatik, wie sie berichtet werde. Die Beschwerdeführerin trete auch körperlich gepflegt auf, bei schwer depressiven Patienten komme es dagegen häufig zu einer Vernachlässigung nicht nur des Haushalts, sondern auch der eigenen Körperpflege. Unter Berücksichtigung aller Elemente müsse aus gutachterlicher Sicht insgesamt eine rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung festgestellt werden, dies auch auf dem Hintergrund einer emotionalen Vernachlässigung in der Kindheit und Jugend. Differenzialdiagnostisch seien eine Dysthymie oder eine Persönlichkeitsstörung vom ängstlich unsicheren Typ sowie eine generalisierte Angststörung zu erwägen. Diese Diagnosen liessen sich jedoch – insbesondere angesichts der gezeigten vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der Anstellung in einer Verpackungsfirma in der Zeit von der Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 bis 2012 – nicht definitiv stellen. Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. I.___ fest, unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der vorliegenden schwankenden Befunde und Beeinträchtigungen der Ressourcen auf innerer und äusserer Ebene, der subjektiven Angaben, der Fremdanamnese, der funktionellen Beeinträchtigungen und nicht zuletzt der Tendenz zur Aggravation müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht von einer 40%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Diese Leistungsunfähigkeit sei gemittelt. Es komme zwischendurch, wenn die Depression schwer ausgeprägt sei, was gemäss Aktenlage selten vorkomme, zu einer bis zu 100%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit, andererseits wieder zu einer Verbesserung der Arbeitsunfähigkeit bis zu 0 %, wenn nur eine leichte oder gar keine depressive Symptomatik vorliege. Letzteres sei offenbar bis 2012 der Fall gewesen. Die verschiedenen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit widerspiegelten den schwankenden Verlauf, was sich daraus erkläre, dass es sich jeweils um Momentaufnahmen eines schwankenden Intensitätsverlaufs im Rahmen der depressiven Episoden handle. Die Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit betreffe jegliche Tätigkeit. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit als Verpackerin aus rein psychiatrischer Sicht adäquat sei. Die Arbeitsunfähigkeit könne bis 2013 (Gutachten der Klinik H.___) zurückverfolgt werden. Wahrscheinlich gelte gemittelt die vorliegende Beurteilung, denn es sei nie mehr wie in diesem Gutachten über eine schwere depressive Episode berichtet worden.

6.       Die Beschwerdeführerin leidet an keinen organisch nachweisbaren Gesundheitsschädigungen, welche sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dies ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin betonte diesen Umstand in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 43 S. 1) ausdrücklich und hielt fest, die diesbezüglichen Abklärungen durch die Begutachtungsstelle E.___ seien nicht notwendig gewesen. Umstritten ist einzig die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Um diese Frage zu klären, wurde das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017 eingeholt. Wie bereits dargelegt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das den allgemeinen Beweisanforderungen (E. II. 3.1 hiervor) gerecht wird, nur ab, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 3.2 hiervor). 6.1     Das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017 basiert auf den vollständigen Vorakten und einer eigenen Exploration durch den Gutachter, welche mithilfe einer Dolmetscherin durchgeführt wurde. Weiter führte der Gutachter ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, dessen Ergebnisse im Gutachten festgehalten werden. Die Expertise beruht somit auf vollständigen Grundlagen und wird diesbezüglich den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht. 6.2     Inhaltlich legt Dr. med. I.___ nachvollziehbar dar, von welchen Annahmen er ausgeht, wie er zu diesen gelangt und welche Folgerungen er daraus zieht. Bezug nehmend auf die Vorakten, einschliesslich der beiden Gutachten und der Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, begründet er in verständlicher und nachvollziehbarer Weise die (Haupt-)Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Ausführlich legt der Gutachter dar, wie er die im Rahmen der Untersuchung gemachten und in den Vorakten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin interpretiert, inwieweit er sie für glaubhaft erachtet und inwieweit er von einer Aggravation ausgeht. Namentlich wird erklärt, dass sich aus den erhobenen Befunden in Verbindung mit den Vorakten durchaus eine relevante psychische Störung ableiten lässt, wobei aber einzelne Aussagen, insbesondere zur Tagesgestaltung, nicht nachvollzogen werden können. Diese Überlegungen führen den Gerichtsgutachter schliesslich zum schlüssigen Ergebnis, es liege eine in ihrer Ausprägung schwankende depressive Symptomatik vor, welche unter Berücksichtigung der Nebendiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter Ausklammerung der auf Aggravation beruhenden Aspekte gemittelt eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen geeigneten Tätigkeit begründe. Die Differentialdiagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom ängstlich unsicheren Typ sowie einer Dysthymie werden durch den Gutachter ausführlich diskutiert und letztlich mit überzeugender Begründung verworfen. Auch eine Angststörung wird schlüssig verneint. Mit diesen klaren Aussagen, welche in Auseinandersetzung mit den Befunden und den Vorakten plausibel und nachvollziehbar hergeleitet werden, wird das Gutachten auch inhaltlich den bundesgerichtlichen Anforderungen gerecht. 6.3     Zu prüfen bleibt, ob sich aus der übrigen Aktenlage Gründe ergeben, um die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. 6.3.1  Laut den Ausführungen des Gutachters lassen sich die in den Vorakten enthaltenen Beurteilungen, welche allesamt depressive Symptome feststellten, mit seiner Einschätzung vereinbaren. Die erheblichen Unterschiede in der Beurteilung der Ausprägung, des Schweregrades und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht als eindeutige Diskrepanz zu werten, da Schwankungen bei einer affektiven Störung der hier vorliegenden Art üblich seien. Auch bezüglich des Vorliegens einer somatisch nicht nachweisbaren Schmerzstörung bestehen, wie der Gutachter zutreffend festhält, keine grundsätzlichen Differenzen zu den übrigen medizinischen Stellungnahmen. Die von Dr. med. B.___ zwischenzeitlich diagnostizierte Angststörung wird im Gutachten überzeugend behandelt. Selbst wenn sich die Abweichung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von den früheren Stellungnahmen allenfalls nicht vollumfänglich durch Schwankungen erklären lassen sollte, spricht nichts gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens. Vielmehr besteht die Aufgabe des gerichtlich bestellten Experten gerade darin, sich dazu zu äussern, inwieweit den bereits vorliegenden Beurteilungen gefolgt werden kann. 6.3.2  Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Untersuchungen der Begutachtungsstelle E.___ ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt wurden. Sie macht geltend, da der Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ festhalte, es sei ein Dolmetscher notwendig, hätte er dieses Vorgutachten unberücksichtigt lassen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtsgutachter war unter dem Aspekt der Vollständigkeit gehalten, sämtliche Vorakten in seine Beurteilung einzubeziehen. Den Umstand, dass bei der erwähnten Untersuchung kein Dolmetscher zugegen war, konnte er im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen. Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Teilgutachter der Begutachtungsstelle E.___ recht ausführliche Angaben der Beschwerdeführerin wiedergibt (IV-Nr. 32 S. 8 f.). Dasselbe gilt beispielsweise für das orthopädische Teilgutachten. Von einer offensichtlich ungenügenden Verständigung kann daher nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, einzelne ihrer damaligen Aussagen seien im psychiatrischen Teilgutachten unzutreffend wiedergegeben worden. Die im Schreiben vom 15. Januar 2016 (IV-Nr. 43) erwähnten Beispiele von Missverständnissen (betreffend den Vater der Beschwerdeführerin und einen nicht existierenden Tinnitus) betreffen nicht das hier interessierende psychiatrische Teilgutachten, wie die Begutachtungsstelle in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2016 (IV-Nr. 47) zutreffend festhält. Auch die Angaben beispielsweise zum Tagesablauf, welche sich im psychiatrischen und im orthopädischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle E.___ finden, stimmen weitgehend mit denjenigen gegenüber dem Gerichtsgutachter überein. Es stellt daher keinen Mangel des Gerichtsgutachtens dar, wenn dieses auch das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ und dessen Ergebnisse mitberücksichtigte. 6.3.3  Die Beschwerdeführerin lässt weiter geltend machen, der Gutachter habe den behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, mit dem er ein Telefongespräch führte, falsch wiedergegeben. Gemäss den Ausführungen im Gerichtsgutachten (S. 10) sagte Dr. med. B.___ anlässlich des Telefongesprächs, die Beschwerdeführerin komme regelmässig zweiwöchentlich zu ihm. Sie habe zwischendurch suizidale Ideen, aber nicht anhaltend. Im Vergleich zu seinem letzten Bericht habe sich die Situation etwas gebessert. Er erachte die Beschwerdeführerin derzeit für 50 % arbeitsfähig. Er habe auch schon mit ihrem Mann gesprochen. Es liege bei ihm nicht eigentlich eine Schizophrenie vor. Weswegen der Mann genau berentet sei, wisse er aber nicht, zwischendurch habe er etwas paranoid anmutende Ideen. Dr. med. B.___ berichte, er habe der Beschwerdeführerin früher schon eine stationäre psychiatrische Behandlung angeboten, was sie abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Schreiben vom 27. Februar 2017 (A.S. 70) vor, Dr. med. B.___ bestreite, gegenüber dem Gerichtsgutachter Dr. med. I.___ gesagt zu haben, die Beschwerdeführerin sei (nur noch) zu 50 % arbeitsunfähig. Gleichzeitig wird beantragt, es sei bei Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen zur Frage, welche Aussagen er gegenüber dem Experten effektiv gemacht habe. Eine Nachfrage bei Dr. med. B.___ erscheint aber nicht als angezeigt, denn selbst wenn es allenfalls bezüglich der prozentualen Angabe zur Arbeitsfähigkeit zu einem Missverständnis gekommen sein sollte, vermöchte dies den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern. Dr. med. I.___ hat zwar diese Fremdanamnese in seine Beurteilung einfliessen lassen. Für seine Beurteilung, es liege eine depressive Störung vor, welche einen schwankenden Verlauf zeige, war sie jedoch nicht entscheidend. Das Vorliegen eines schwankenden Verlaufs, bei dem es auch zu zwischenzeitlichen Verbesserungen kommt, ist der sowohl vom Gerichtsgutachter als auch von Dr. med. B.___ gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung immanent. Dr. med. B.___ ging in seinem Bericht vom 24. Oktober 2015 von einer gegenwärtig mittelgradigen Episode aus. Die gleichzeitig attestierte, aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 70 – 100 % ist angesichts dieser Beurteilung des Schweregrades ausserordentlich hoch. Die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. I.___ geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 40 % entspricht weit eher der Grössenordnung, welche bei einer mittelschweren depressiven Episode zu erwarten ist, zumal Dr. med. I.___ von einer Aggravation ausgeht und damit einen Teil der gezeigten Symptomatik als nicht invaliditätsrelevant betrachtet. An dieser Einschätzung ändert auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. B.___ vom 21. März 2017 nichts. Mit Ausnahme der neu erwähnten Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), entspricht der Bericht inhaltlich exakt jenem vom 24. Oktober 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Konkrete Aussagen zum Gutachten von Dr. med. I.___ werden im Bericht indes keine gemacht. Weitergehende Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, erübrigen sich damit, weil davon keine für die Beurteilung relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). 6.4     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten von Dr. med. I.___ vom 13. Januar 2017 den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht wird. Zwingende Gründe, um von der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen, bestehen nicht. 6.5     Was die rechtliche Bedeutung der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung anbelangt, stellt sich die Frage, ob der Umstand bedeutsam ist, dass der Gutachter vom Bestehen einer Aggravation ausgeht. Soweit es um die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder geht, stellt Aggravation einen Ausschlussgrund dar (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.; ebenso bereits die vor diesem Entscheid gültig gewesene Rechtsprechung, vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 51). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288). Hier ist gemäss den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. med. I.___ die zuletzt genannte Konstellation gegeben: Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung. Aktuell liegt eine mittelgradige Episode vor. Gleichzeitig bestehen klare Hinweise auf eine Aggravation, indem einzelne angegebene Symptome als unglaubwürdig anzusehen sind. Bleiben diese Anteile ausgeklammert, verbleibt gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine durch die rezidivierende depressive Störung bewirkte Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 40 %, wobei der Verlauf schwankend ist und der genannte Wert dem Durchschnitt entspricht. Da der Experte demnach die Bedeutung der von ihm festgestellten Aggravation festgelegt und die Auswirkungen der Störung in diesem Sinn bereinigt hat, bildet seine Beurteilung eine hinreichende und geeignete Grundlage für die Invaliditätsbemessung. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes schliesst unter diesen Umständen die Annahme einer (entsprechend bereinigten) Arbeitsunfähigkeit und einer daraus allenfalls abzuleitenden Invalidität nicht aus. 6.6     Andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, eine Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung enthält der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein breites Spektrum von Tätigkeiten. Darunter finden sich auch solche, welche es erlauben, einem zeitweise schwankenden Leistungsvermögen Rechnung zu tragen. Allenfalls könnte sich die Frage stellen, ob dieser Umstand Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn bildet. Dies wird jedoch, falls anspruchsrelevant, zunächst durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen sein, an welche die Angelegenheit zurückzuweisen ist, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt. 7. 7.1     Da nunmehr von einer medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40 % (sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit) auszugehen ist, ist eine Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich vorzunehmen. Hierfür ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen. Da die Anmeldung im Dezember 2014 erfolgte, könnte ein (hier allein streitiger, vgl. E. II. 1.2 hiervor) Rentenanspruch frühestens im Juni 2015 entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 IVG; E. II. 2.2 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat sich daher auf das Jahr 2015 zu beziehen. 7.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Weil die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich für entbehrlich hielt, verzichtete sie darauf, einen Arbeitgeberbericht einzuholen, aus dem der zuletzt erzielte Verdienst hervorginge. Die Akten enthalten zwar einen Auszug aus dem Individuellen Konto, aus dem die Lohnsummen, auf denen AHV-Beiträge entrichtet wurden, ersichtlich sind (IV-Nr. 15). Erfahrungsgemäss entsprechen diese Beträge jedoch nicht immer exakt dem erzielten Verdienst. Daher sind diesbezüglich ergänzende Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin vorzunehmen. 7.3     Nach dem Gesagten sind ergänzende Abklärungen erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich werden sich unter Umständen noch weitere bisher nicht thematisierte Fragen stellen. Um den Instanzenzug nicht zu verkürzen, erscheint es daher als angezeigt, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für den Einkommensvergleich notwendigen Abklärungen treffe und anschliessend erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 8. 8.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung (mit offenem Ausgang) bereits als Obsiegen im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Rechtsanwalt Haefliger macht in seiner Kostennote vom 24. Februar 2017 (A.S. 68) einen Aufwand von 17,25 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle als überdurchschnittlich hoch. Wohl kam es zu verfahrensmässigen Weiterungen, weil ein (monodisziplinäres) Gerichtsgutachten eingeholt werden musste. Die Akten waren aber nicht besonders umfangreich und es stellten sich die in einem IV-Rentenprozess üblichen Fragen. Zudem war der Vertreter bereits im Verwaltungsverfahren involviert. Ihm waren somit die Akten bekannt und er konnte auf Vorarbeiten zurückgreifen. Die Parteientschädigung ist nach dem Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Als in diesem Sinn erforderlich gelten kann mit Blick auf die konkreten Umstände ein Aufwand von sechs Stunden für die Beschwerdeerhebung einschliesslich der Vorarbeiten, von drei Stunden für die weiteren Eingaben (inkl. damit verbundene Vorarbeiten) und von nochmals drei Stunden für Aktenstudium, «Klientenkontakte» und übrige Bemühungen. Anzurechnen ist somit insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 42.00 und der Mehrwertsteuern von 8 % (CHF 243.35) resultiert damit eine Parteientschädigung von CHF 3‘285.35. 8.2     Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – CHF 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Wie soeben erwähnt, gilt die Beschwerdegegnerin bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend. Sie hat daher die Gerichtskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

9.       Weiter ist zu prüfen, ob die Kosten für das Gerichtsgutachten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen oder durch den Kanton zu tragen sind. 9.1     Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt dem Versicherungsträger vor, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Lagert er diese Aufgabe – zulässigerweise – an externe Abklärungsstellen aus, so hat er sicherzustellen, dass er alle entscheidungserheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erhält (BGE 137 V 210 E. 3.2 S. 244 f.). Laut Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2). 9.2     Wenn zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Verfahrensfairness entfällt, sind die Kosten der Begutachtung der IV-Stellen aufzuerlegen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2 S. 265 f.). In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend festgehalten, diese Regelung dürfe nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit Gutachtenskosten führen, und die massgebenden Kriterien definiert: Zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75; 139 V 496 E. 4.4 S. 502; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2). 9.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Anspruchsbeurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 (IV-Nr. 32). Das Gerichtsgutachten wurde notwendig, weil sich herausstellte, dass vor der polydisziplinären Begutachtung durch diese Begutachtungsstelle bereits am 27. März 2013 eine psychiatrische Begutachtung in der Klinik H.___ durchgeführt worden war (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Dieses Gutachten, das ebenfalls von einem Versicherungsträger eingeholt worden war, gelangte zu Ergebnissen, welche denjenigen der Begutachtungsstelle E.___ diametral widersprechen. Die Begutachtungsstelle konnte das rund zweieinhalb Jahre zuvor erstellte Gutachten nicht in ihre Beurteilung einbeziehen, weil es nicht aktenkundig war. Das Administrativgutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September 2015 beruhte daher naturgemäss nicht auf den vollständigen relevanten Vorakten und war dadurch in seinem Beweiswert geschmälert. In ihren Einwänden vom 15. Januar 2016 (IV-Nr.

43) gegen dieses Gutachten berief sich die Beschwerdeführerin auf Aussagen in einem «früheren Gutachten, welches anfangs 2013 erstellt wurde». Die Beschwerdegegnerin wusste ab diesem Zeitpunkt um die Existenz dieses Gutachtens. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, dieses beizuziehen oder der Beschwerdeführerin Frist zu setzen, um das Dokument einzureichen, und anschliessend eine Ergänzung des Gutachtens der Begutachtungsstelle E.___ zu veranlassen. Stattdessen musste die von ihr eingeholte ergänzende Stellungnahme der Begutachtungsstelle notwendigerweise ebenfalls unvollständig ausfallen, weil das Gutachten von 2013 weiterhin nicht vorlag (vgl. IV-Nr. 47). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung das Gutachten beizuziehen bzw. durch die Beschwerdeführerin – allenfalls unter Androhung von Säumnisfolgen – einreichen zu lassen. Die Beschwerdeführerin reichte das Gutachten vom 27. März 2013 sodann mit der Beschwerde am 6. Juni 2016 beim Gericht ein, so dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 11. Mai 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG in Wiedererwägung ziehen und eine neue Begutachtung hätte anordnen können. Die Einholung des Gerichtsgutachtens wurde wegen dieses Untersuchungsmangels notwendig. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4‘126.25 (Gutachten CHF 3‘800.00; Dolmetscher CHF 326.25) sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘285.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Gerichtskasse die Kosten des gerichtlich eingeholten Gutachtens von Dr. med. I.___ von CHF 4‘126.25 zu erstatten. 5. Die Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 31. März 2017 geht samt Beilage (Bericht Dr. med. B.___ vom 21. März 2017) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Fischer