Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Januar 2016, IV-Nr. 31).
3.
3.1 Am 12. Januar 2016 erliess die
Beschwerdegegnerin den Vorbescheid. Sie teilte der Versicherten mit, es werde beabsichtigt,
ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 32).
3.2 Die Beschwerdeführerin liess
am 5. Februar 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 37) und am 16. Februar 2016 einen
Bericht der behandelnden Psychologin einreichen (IV-Nr. 40).
3.3 Mit Verfügung vom 3. Mai
2016 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie hielt
fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen
oder auf eine Rente (Aktenseite [A.S.] 1 ff).
4. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016
(Postaufgabe) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2016. Sie beantragt
sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der
Invalidenversicherung auszurichten (A.S. 4).
5. Mit Eingabe vom 2. September
2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (A.S.
29).
6. Der Beschwerdeführerin wird
mit Verfügung vom 12. September 2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der
Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 30).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.
3.1.1, 131 V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Im
vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2013 geltend gemacht
(IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.4). Massgebend sind somit die seit 1. Januar 2012
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision.
2.2 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben
laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente ist wie folgt abgestuft: Bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad ab 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad ab 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze
Rente.
2.4 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommens-vergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
Für den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer
Revision gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil
des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1).
Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
2.5 Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in
Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie
unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 16 Abs. 2 IVG).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die
Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 16 Abs. 3 IVG).
Bei der Invaliditätsbemessung von
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst
der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich
(so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt
sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im
Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität
aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten
Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2 Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S. 223; 134 V 231 E. 5.1
S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
3.3 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen. So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen).
3.4 Nach der Rechtsprechung lässt
es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
(Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom
19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen
behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
4. Die Beschwerdeführerin
arbeitete ab Juli 2009 im [...] mit einem Teilzeitpensum von 60 % als
Mitarbeiterin im Reinigungsdienst. Diese Tätigkeit musste sie am 4. Juli
2013 krankheitshalber niederlegen (IV-Nr. 12). Ein Anspruch auf eine Rente
kann somit frühestens ab Juli 2014, nach Ablauf des Wartejahres, bestehen (vgl.
E. II. 2.3 hiervor). Mit der angefochtenen Verfügung wurde zudem über
berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden, wobei aus der
Beschwerdeschrift nicht klar wird, ob dieser Punkt ebenfalls angefochten wird. Zur
Beurteilung des Leistungsanspruchs sind im Wesentlichen folgende Unterlagen
relevant:
4.1 Dem MRT-Bericht von Dr. med. E.___
vom 7. Februar 2012 (IV-Nr. 14 S. 19) lässt sich eine leichte Streckhaltung
der mittleren Halswirbelsäule bei erhaltener Lordose entnehmen, eine normale
Weite des Spinalkanals, multisegmentale leichte degenerative Veränderungen mit
breitbasigen flachen mediolateral rechts liegenden Diskushernien,
wahrscheinlich subligamentär auf Höhe HWK 3/4, HWK 4/5 und HWK 6/7. Es liege
kein Nachweis einer Nervenwurzelkompression vor.
4.2 Gemäss
Schmerzsprechstundenbericht von Dr. med. F.___ Facharzt für Anästhesiologie,
vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 14 S. 17 f.) bestehe ein spondylogenes Reflexsyndrom
mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik bei degenerativer HWS.
4.3 Dem Arztbericht von Dr. med.
G.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 11. Juni 2014 (IV-Nr. 13 S. 5 ff.)
lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
Cervikalgie mit rechtsbetonten vorwiegend tendomyogen bedingten
Nacken-Schulter-Armschmerzen ohne Nachweis einer cervikalen radikulären
sensomotorischen Ausfallsymptomatik; Lumbalgie mit rechtsseitigen Gesäss- und
ventrolateralen Oberschenkelschmerzen ohne Nachweis einer lumbalen radikulären
sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bestünden chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (Diagnose 10. April 2002),
ein Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen sowie ein Verdacht auf eine
somatoforme Schmerzstörung. Dr. med. G.___ führt aus, aufgrund der chronischen
Schmerzen mit Cervikobrachialgie rechtsbetont sowie Lumbalgie mit rechtsbetonten
Beinschmerzen sollten keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten durchgeführt
werde. Ebenfalls sollten Tätigkeiten über Kopf vermieden werden. Die meisten
Tätigkeiten als Raumpflegerin könnten der Beschwerdeführerin jedoch zugemutet
werden. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe bei Vermeidung von Arbeiten
über Kopfhöhe. Infolge der Schmerzsymptomatik sei ev. auch von einem erhöhten
Pausenbedarf auszugehen. Leichte körperliche Tätigkeiten in abwechslungsreichen
Positionen sowie organisatorische, administrative Tätigkeiten könnten der
Beschwerdeführerin ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf
auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe aus
neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Eine zusätzliche
rheumatologische/orthopädische bzw. psychiatrische Mitbeurteilung sei empfehlenswert.
4.3 Dr. med. H.___, Facharzt
für Allgemeinmedizin FMH, diagnostiziert in seinem Bericht vom 26. September
2014 (IV-Nr. 14) ein Panvertebralsyndrom mit cervicoradikulärer
Symptomatik beidseits, Diskopathie lumbal, einen chronischen, wahrscheinlich
cervicogenen Schwindel und Spannungskopfschmerzen bei nuchaler Myogelose,
fibromyalgiforme Schmerzen sowie ein depressives Syndrom mit Verdacht auf eine
somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Raumpflegerin
seit dem 5. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Andere Arbeiten seien ebenfalls
nicht zumutbar, da die Beschwerdeführerin keine Ausbildung oder schulische
Bildung habe, die eine geistig anspruchsvollere Arbeit ohne körperliche
Anstrengung ermöglichen würde.
4.4 Dr. med. I.___, Spezialarzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, nennt in seinem Bericht vom 2. Dezember
2014 (IV-Nr. 17), verfasst von der Psychologin J.___, als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4), ein Angstsyndrom, Panikstörung (ICD-10 F41.0), depressives
Syndrom, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) sowie als Verdachtsdiagnose
eine emotionale Instabilität, Borderline (ICD-10 F60.31). Die Beschwerdeführerin
sei seit Juli 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide
unter starken Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen. Sie habe erzählt, dass
sie durch die Schmerzen nicht richtig schlafen, nicht sitzen und nicht laufen
könne. Ausserdem habe sie Schlafstörungen, sei vergesslich und erschöpft. Hinzu
kämen Wutausbrüche, die sie oft nicht kontrollieren könne. Sie beginne dann zu
streiten oder werfe Gegenstände herum, bis sie sich beruhige. Die
gesundheitliche Störung hindere die Beschwerdeführerin daran zu arbeiten;
insbesondere die starken Schmerzen machten es ihr unmöglich, tätig zu werden.
Sie habe starke Schmerzen, sei immer müde, erschöpft, energielos und sehr
reizbar. Sie habe keine Kraft, tagsüber etwas zu machen.
4.5 Der von der Beschwerdegegnerin
beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, gibt in seinem Gutachten vom 14. September 2015
(IV-Nr. 24.1) zunächst die Vorakten wieder, deren Inhalt zusammengefasst wird.
Es folgt die Darstellung der Untersuchungsergebnisse, einschliesslich der
Angaben der Beschwerdeführerin zur Anamnese und zum Tagesablauf. In einem
weiteren Abschnitt beschreibt der Gutachter die erhobenen Befunde.
In der Zusammenfassung der bisherigen
Entwicklung legt Dr. med. C.___ dar, die hereditär mit Depressionen belastete
Explorandin sei als ältestes von sechs Kindern in einem Dorf in […]
aufgewachsen. Mit den drei Schwestern und zwei Brüdern habe sie heute eine gute
Beziehung, ebenso mit der in […] wohnhaften Mutter. Der Vater sei bei einem
Unfall verstorben, als die Beschwerdeführerin 10jährig gewesen sei. Die Explorandin
habe keine Schule besuchen können, sie habe zu Hause zu ihren Geschwistern
schauen müssen. Im Alter von 13 Jahren sei sie mit ihrem 10 Jahre
älteren Ehemann, einem Cousin, verheiratet worden. Mit ihm habe sie fünf Kinder.
Im Jahr 2001 sei sie in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe sie zuletzt
in einem Pensum von 60 % als Raumpflegerin in einem Altersheim in [...] gearbeitet.
Im Juli 2013 sei sie wegen ihrer Beschwerden zu 100 % krankgeschrieben
worden. Seither sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In
finanzieller Hinsicht lebe sie vom Einkommen ihrer Kinder und vom Sozialamt,
der Ehemann werde in kurzer Zeit ebenfalls arbeitslos sein.
Anlässlich der aktuellen Untersuchung
lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen unterschiedlicher
Intensität im Bereich der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung
in beide Schultern sowie einem intermittierend auftretenden Taubheitsgefühl in
beiden Armen und Beinen nachweisen. Den Akten könne entnommen werden, dass sich
diese Schmerzen nicht hinreichend aus somatischer Sicht erklären liessen. Aus
psychiatrischer Sicht sei dazu festzuhalten, dass sich Belastungen nachweisen
liessen, die schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammenhang
mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei einerseits eine – gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin vor etwa drei bis vier Jahren, gemäss Akten im Jahr 2013
aufgetretene – Ehekrise zu nennen. In diesem Zusammenhang solle die
Beschwerdeführerin ihren Ehemann während sechs Monaten des Hauses verwiesen
haben. Darüber hinaus habe sich die älteste Tochter vor einem Jahr in
Deutschland mit einem Mann verehelicht, sei aber drei Monate später wieder
zurückgekehrt und nun auch arbeitslos. Schliesslich sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin Belastungen aus ihrer Kindheit bis heute noch nicht
adäquat verarbeitet haben dürfte. Vor zwei Jahren solle es zu einer
Intensivierung der Schmerzen gekommen sein, mittlerweile sei es der
Beschwerdeführerin offenbar gelungen, einen besseren Umgang in der Beziehung zu
ihrem Ehemann zu finden. In diagnostischer Hinsicht sei von einer somatoformen
Schmerzstörung auszugehen. In diesem Kontext müsse festgehalten werden, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin während der aktuellen Untersuchung nicht
immer konsistent und zum Teil widersprüchlich seien. So gebe sie beispielsweise
spontan an, dass sie wegen ihrer Schmerzen nur noch zu Hause bleiben müsse und
darüber hinaus nicht mehr längere Zeit sitzen und stehen könne. Sie solle das
Haus jeweils nur jeden Tag einmal für einen kurzen Spaziergang von etwa
10 Minuten verlassen können. Im Verlauf der weiteren Anamneseerhebung
berichte sie dann aber, dass sie mit ihren Freundinnen gerne auswärts einen Kaffee
trinken gehe und dass sie mit ihnen in Basel und manchmal auch in Deutschland
einkaufen gehe. Zudem erwähne sie, dass sie sich mit ihren Enkelkindern und
ihrer Schwiegertochter am Nachmittag gerne manchmal auf den Spielplatz begebe
und dass sie mit den Enkelkindern gerne spiele. Zudem habe sie berichtet, sie
gehe täglich in der nahe gelegenen Migros einkaufen. Weiter ergäben sich
Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einnahme des Medikaments Saroten. Schliesslich
müsse erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin während der Anamneseerhebung
über die Schmerzen einen deutlich demonstrativen und aufgesetzt wirkenden
Eindruck hinterlasse, indem sie dabei immer wieder stöhne und Laute von sich
gebe und dabei mit einer fast kindisch anmutenden leidenden Stimme spreche. Im
Gegensatz dazu hinterlasse sie dann aber beim Gespräch über Themen, die nicht
die Beschwerden beträfen, einen selbstbewussten und selbstbestimmten Eindruck,
dabei schaue sie dem Untersucher auch immer wieder mit einem prüfend anmutenden
Blick in die Augen. Schliesslich müsse festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin noch nie an einer Schmerzgruppe teilgenommen habe und dass
die Sitzungsfrequenz bei ihrer Psychologin in der Praxis von Dr. med. I.___
mit einer Sitzung alle zwei bis drei Wochen als nicht sehr intensiv zu
bezeichnen sei. Darüber hinaus sei die psychopharmakologische Therapie mit Saroten
25 mg als sehr niedrigdosiert zu beurteilen. Es ergebe sich dadurch eine
erhebliche Diskrepanz bezüglich der in der Intensität ausgeprägt geschilderten
Schmerzen und den bisherigen Behandlungen. Des Weiteren seien berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen bis heute nicht durchgeführt worden. Die
Beschwerdeführerin betrachte sich selbst wegen ihrer Schmerzen auch nicht als
arbeitsfähig. Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP, könne
insgesamt, aus rein psychiatrischer Sicht, als nicht relevant beeinträchtigt
beurteilt werden. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der
Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als leichtgradig zu
beurteilen.
Des Weiteren lasse sich aufgrund der
anamnestischen Angaben der Explorandin eine Panikstörung diagnostizieren. Die
Beschwerdeführerin berichte über jeweils etwa 10 Minuten dauernde Zustände
eines Engegefühls über der Brust, verbunden mit einer Atemnot und einer
ausgeprägten inneren Unruhe. Solche Panikattacken träten maximal etwa ein- bis
zweimal pro Monat oder auch seltener auf. Darüber hinaus erwache die
Beschwerdeführerin etwa zwei- bis dreimal pro Woche mit einem solchen Engegefühl
über der Brust. In solchen Momenten stehe sie auf und nehme, ihren eigenen
Angaben zufolge, ein Schlafmittel (Saroten), dank welchem sie dann
weiterschlafen könne. Insbesondere sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
bei den tagsüber auftretenden Panikattacken kein Medikament einnehme, sondern
dass es jeweils nach etwa 10 Minuten spontan zu einer Besserung komme. Unter
Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Panikstörung als
eher leichtgradig zu beurteilen.
Darüber hinaus liessen sich
akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge erkennen. Die
Beschwerdeführerin reagiere ihren Angaben zufolge gereizt und zeitweise
aggressiv, wenn nicht alles so laufe, wie sie es sich vorstelle. Die Beschwerdeführerin
sei sich gewohnt, nicht nur Verantwortung zu übernehmen, sondern auch zu bestimmen.
Gleichzeitig werfe sie ihrem Ehemann vor, verantwortungslos zu sein. Es sei
davon auszugehen, dass diese Persönlichkeitszüge schon immer bestanden hätten
und es in den letzten Jahren zu einer gewissen Akzentuierung gekommen sei. Die
Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien jedoch als nicht erfüllt zu
erachten. Insbesondere auf Objektbeziehungsebene, aber auch auf beruflicher
Ebene liessen sich Konstanzen nachweisen. Die Beschwerdeführerin pflege eine
tragfähige und stabile Beziehung zu ihren Kindern und Kindeskindern wie auch
mit ihren Freundinnen, ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie bis zu einem
gewissen Grad auch zu ihrem Ehemann.
Schliesslich sei von einem Status nach
einer depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung auszugehen. Den
Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sei es im Rahmen eines ausgeprägten
Ehekonflikts vor etwa drei bis vier Jahren, gemäss Akten vor zwei Jahren, zu
einer längerdauernden bedrückt-traurigen Stimmung mit Auftreten von Gefühlen
der Sinnlosigkeit und Suizidgedanken gekommen. Eine psychotherapeutische
Behandlung habe vor vier Jahren nicht stattgefunden und es sei auch keine
psychopharmakologische Therapie durchgeführt worden. Nach der Einreise in die
Schweiz im Jahr 2001 solle die Beschwerdeführerin psychotherapeutische Hilfe in
Anspruch genommen haben, wegen Akkommodationsschwierigkeiten. Aufgrund der
aktuellen Untersuchung respektive der erhobenen Befunde und der anamnestischen
Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell keine Depression
objektivieren. Die geklagten depressiven Beschwerden seien unter der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu subsumieren.
Die derzeitige Behandlung in der
Praxis von Dr. med. I.___ sei als sehr niederfrequent, die
psychopharmakologische Behandlung mit Saroten retard 25 mg täglich als minimal
zu betrachten. Diese Faktoren seien ebenfalls als Ausdruck davon zu werten,
dass lediglich ein leichtgradiger Schweregrad der diagnostizierten psychiatrischen
Krankheiten vorliege.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___
aus, aufgrund der Tatsache, dass der Schweregrad sowohl der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung als auch der Panikstörung insgesamt als
leichtgradig zu beurteilen sei, lasse sich zu keinem Zeitpunkt eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Bei einer Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin
wegen der Panikstörung jedoch die Möglichkeit haben, sich kurzzeitig zurückziehen
zu können. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Vorübergehend sei es möglicherweise zu einer gewissen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der damals aufgetretenen
depressiven Reaktion im Rahmen der Anpassungsstörung auf dem Hintergrund von Ehekonflikten
gekommen. Ihrer 60%igen Tätigkeit als Raumpflegerin habe die Beschwerdeführerin
jedoch nachgehen können.
4.6 Der von der Beschwerdegegnerin
beauftragte rheumatologische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, gibt
in seinem Gutachten vom 21. September 2015 (IV-Nr. 25.1) zunächst den
wesentlichen Inhalt der Vorakten wieder. Es folgen die Anamnese (Sozial- und
Arbeitsanamnese, Familienanamnese, persönliche Anamnese) und die subjektiven
Beschwerden der Explorandin sowie die aktuelle Behandlung. Anschliessend
beschreibt der Gutachter ausführlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung
sowie die Befunde auf den von der Beschwerdeführerin mitgebrachten bildgebenden
Aufnahmen.
In der Beurteilung führt der Gutachter
aus, gemäss Aktenlage leide die Beschwerdeführerin seit 1999 an chronischen
Schmerzen (chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp; vorwiegend tendomyogene
Nacken-, Schulter- und Armschmerzen rechts; cervikothorakale Schmerzen;
Lumbalgie mit rechtsseitigen Gesäss- und Oberschenkelschmerzen). Bis anhin
hätten weder klinisch (einschliesslich der neurologischen Untersuchungen) noch
in der Bildgebung (MRI der HWS vom 7. Februar 2012, CT der HWS vom 20. August
2013, MRI der LWS vom 20. Januar 2014) Zeichen für eine Nervenwurzelkompression
objektiviert werden können. Die erwähnte Bilddiagnostik einschliesslich der
konventionellen Röntgenbilder der LWS vom 13. Mai 2013 zeigten keine
wesentlichen degenerativen und keine entzündlichen Veränderungen. Die Laborwerte
seien normal, insbesondere der Entzündungsparameter CRP (15. März 2014). Mit
diesen geringen Befunden kontrastiere die ausgeprägte Einschränkung der Beweglichkeit
der Wirbelsäule, mit einem Finger-Bodenabstand am 10. Juni 2013 von über 80 cm.
Selbst unter der Annahme, dass damals Blockaden der Lendenwirbelsäule bestanden
hätten, sei dieser Befund nicht erklärbar, denn die Wirbelsäule sei zu diesem
Zeitpunkt klopfbetont und die Drehung nicht schmerzhaft gewesen. Aufgrund der
Aktenlage liessen sich somit die von der Beschwerdeführerin geklagten
Beschwerden aus somatischer Sicht nicht erklären. Im Rahmen der Exploration
durch den Gutachter hätten weder die mithilfe einer Dolmetscherin erhobene
Anamnese noch die klinische Untersuchung neue Gesichtspunkte ergeben. Bei der
klinischen Untersuchung habe sich eine 46jährige Versicherte in gutem
Allgemeinzustand gezeigt. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates seien ein
wiederholt auftretendes Zittern im Bereich der Gesäss-Oberschenkelmuskulatur
sowie ein wiederholtes Sich-Ab-stützen auffällig gewesen. Die
Beschwerdeführerin habe sich nicht imstande gefühlt, auf eine 27 cm hohe
Stufe zu steigen. Dies habe kontrastiert mit dem hinkfreien Gang und dem (wenn
auch nur schlecht) möglichen Fersen-Zehengang sowie dem, wie bereits in den
Akten wiederholt dokumentierten, unauffälligen neurologischen Befund. Als
Konklusion hält der Gutachter fest, die sehr intensiven, generalisierten,
nächtlich betonten Schmerzen, die ausgeprägte Schmerzangabe bei der klinischen
Untersuchung, weswegen die Beweglichkeit der Wirbelsäule teilweise nicht
durchführbar gewesen sei, das bei der klinischen Untersuchung präsentierte
Sich-Abstützen und die Angabe, nicht auf eine Stufe steigen zu können, seien durch
die geringen degenerativen Veränderungen in der Bildgebung ohne Zeichen einer
Nervenwurzelkompression oder Zeichen einer entzündlichen Erkrankung am Achsenskelett
nicht erklärbar. Eine cervikoradikuläre Symptomatik, wie dies Dr. med. H.___
am 26. September 2014 diagnostiziert habe, habe weder aktenanamnestisch
bestanden noch fänden sich aktuell entsprechende Zeichen.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nennt Dr. med. D.___ ein chronisches Cervikalsyndrom und
Lumbovertrebralsyndrom (ICD-10 M54.0) mit/bei Muskeldysbalance und
Dekonditionierung sowie leichten degenerativen Veränderungen der LWS (MRI der
LWS vom 20. Januar 2014: Subligamentäre Diskushernien L4/5 und L5/S1). Im
Sinne von Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt der
Gutachter ein unspezifisches Schmerzsyndrom, vereinbar mit einer Fibromyalgie
(ICD-10 M79.7) sowie Kopfschmerzen vom Spannungstyp und vorwiegend tendomyogene
Nacken-Schulter-Armschmerzen beidseits).
Zur Arbeitsfähigkeit legt der
Gutachter dar, wegen der Fibromyalgie lasse sich aus rheumatologischer Sicht
keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Anzunehmen sei jedoch eine verminderte
Belastbarkeit der Wirbelsäule wegen der Muskeldekonditionierung und
Muskeldysbalance, welche sich durch das Schonverhalten entwickelt habe, und der
dadurch verminderten Stabilisierungsfähigkeit der altersentsprechend leicht degenerativ
veränderten Wirbelsäule, vor allem in der unteren Lendenwirbelsäule. Aus diesem
Grund sei die zuletzt ausgeübte Arbeit als Raumpflegerin wahrscheinlich nicht
mehr zumutbar. Zumutbar sei eine maximal leicht bis mittelschwere Arbeit (mit
gelegentlichem Heben von maximal 10 – 15 kg), bei welcher die Rückendisziplin
eingehalten werden könne. Bei einer entsprechend adaptierten Arbeit lasse sich aus
rheumatologischer Sicht keine Einschränkung des Arbeitspensums oder der
Leistungsfähigkeit begründen. Die Beschwerdeführerin sollte jedoch eine
Tätigkeit mit Wechselbelastung ausüben, wo sie gelegentlich ihre Position
wechseln könne. Wenn es gelänge, die Rumpfmuskulatur konsequent aufzubauen, was
binnen drei bis spätestens sechs Monaten möglich sein sollte, wäre auch wieder
eine mittelschwere Arbeit (mit gelegentlichem Heben von maximal 15 - 25
kg) zumutbar. Die umschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit
dem 5. Juli 2013 und sei seither unverändert. In einer adaptierten Arbeit sei
die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht nie länger
arbeitsunfähig gewesen.
4.7 Dr. med. H.___ führt in seiner
Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 (IV-Nr. 28) zu den Gutachten von Dr. med.
C.___ und Dr. med. D.___ aus, die Befunde der Spezialisten, insbesondere
des Rheumatologen, deckten sich grossenteils mit seiner Einschätzung. Die
arbeitstechnischen Schlussfolgerungen erschienen ihm dagegen nicht als
praktikabel. Der rheumatologische Gutachter führe aus, eine Tätigkeit mit
Wechselbelastung sei anzustreben. Aufgrund der geringen Schulbildung mit
Analphabetismus könne er, Dr. med. H.___, sich jedoch nur eine Arbeit im
Raumpflegebereich vorstellen, was aber nicht diesem Belastungsprofil
entspreche. Mit Blick auf die Statusbefunde könne er sich, auch unabhängig von
der Konjunktur, kaum eine reelle Tätigkeit vorstellen. Die Schmerzen seien für
die Beschwerdeführerin sehr real und bei ihm habe sie sich immer sehr leidend
gezeigt, obwohl kein erklärender bildgebender Nachweis einer Ursache habe
erbracht werden können. Er schlage vor, die Arbeitsfähigkeit an einem
Trainingsarbeitsplatz abzuklären, um die Arbeitsfähigkeit in verschiedenen
Körperstellungen beurteilen zu können.
4.8 Dr. med. K.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gelangt in
seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 (IV-Nr. 30) zum Ergebnis, die
beiden Gutachten seien grundsätzlich beweiswertig. Dem Gutachten von Dr. med.
D.___ könne aber nicht gefolgt werden, soweit er die Tätigkeit als Raumpflegerin
als unzumutbar bezeichne. Der Gutachter führe diese Einschränkung einzig auf
die muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung zurück, die wegen der Schonhaltung
entstanden seien. Versicherungsmedizinisch vermöchten diese Umstände jedoch
keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten,
selbst eine Rekonditionierung zu erreichen.
4.9 Im Bericht vom 16. Februar
2016, welchen die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren einreichen liess
(IV-Nr. 40 S. 2), führt die behandelnde Psychologin J.___, Praxis Dr. med.
I.___, aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 11. Juni 2012 in
delegierter Psychotherapie. Die Gespräche fänden in einer Frequenz von zwei bis
vier Wochen statt. Zu diagnostizieren seien eine Depression, gegenwärtig
mittelgradig (ICD-10 F32.1), eine Angststörung, Paniksyndrom (ICD-10 F41.0),
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein Verdacht
auf eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10
F60.31). Die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Störung mit
Schmerzsyndrom. Sie sei sehr schnell überfordert und bekomme nach Aktivitäten
Schmerzen im Hals-Nacken-Bereich, in den Schultern und in den Beinen. Hinzu komme,
dass sie rasch ermüde, schlapp und kraftlos und energielos werde. Aus diesem
Grund könne die Beschwerdeführerin die von ihr erforderliche Leistung nicht
erbringen. Die Beschwerdeführerin sei auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig.
4.10 In einem weiteren Bericht vom
25. Mai 2016, der im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (Urkunde 2 der
Beschwerdeführerin) bestätigt die behandelnde Psychologin die Diagnosen gemäss
ihrem Bericht vom 16. Februar 2016. Sie führt aus, der Zustand der
Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert.
5.
5.1 Das von der Beschwerdegegnerin
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bidisziplinäre Gutachten von
Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ basiert auf den vollständigen
Vorakten und eigenen Untersuchungen. Die Gutachter verfügen als Fachärzte über
die erforderliche Kompetenz, um den medizinischen Sachverhalt aus psychiatrischer
respektive rheumatologischer Sicht zu beurteilen. Allfällige Fragestellungen
aus anderen Fachbereichen, namentlich der Neurologie, konnten die Gutachter
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen über die bereits durchgeführten
klinischen und bildgebenden Untersuchungen beantworten, ohne dass eine
zusätzliche Exploration erforderlich gewesen wäre. Inhaltlich gehen beide
Teilgutachten ausführlich auf die vorhandenen Unterlagen und die Angaben der
Beschwerdeführerin ein. Sie legen dar, welche Schlüsse sie aus den Vorakten und
aus den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen sowie den dabei erhobenen
Befunden ziehen. Diese Ergebnisse werden in einer nachvollziehbaren und überzeugenden
Weise begründet und hergeleitet. Die Gutachter nehmen auch Stellung zu
abweichenden Einschätzungen anderer Fachpersonen und erläutern, warum sie diese
nicht teilen. Das bidisziplinäre Gutachten wird damit den Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 3.2 hiervor)
vollumfänglich gerecht. Es bildet eine hinreichende Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung, falls nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (E. II. 3.3 hiervor).
5.2 Konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens könnten sich insbesondere aus
den übrigen medizinischen Akten ergeben. Die Berichte und Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte wären geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens zu
erschüttern, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (E. II. 3.4 hiervor).
5.2.1 Der Arztbericht des Neurologen
Dr. med. G.___ vom 11. Juni 2014 (E. II. 4.3 hiervor) wird im rheumatologischen
Teilgutachten von Dr. med. D.___ besprochen. Der Gutachter legt dar, wie
die neurologischen Feststellungen zu interpretieren sind. Er weist insbesondere
auf die durchgeführten klinischen und bildgebenden Abklärungen hin. Ein
Widerspruch, der weitere Abklärungen erfordern würde, besteht nicht.
5.2.2 Der Hausarzt Dr. med. H.___
begründet in seinem Bericht vom 26. September 2014 (IV-Nr. 14; E. II. 4.4
hiervor) die von ihm angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer
Verweistätigkeit mit der geringen Schulbildung und Ausbildung der
Beschwerdeführerin. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 (E. II. 4.7
hiervor) zum Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ hält
Dr. med. H.___ fest, die dort erhobenen Befunde deckten sich grossenteils
mit seiner Einschätzung. Er bestätigt, dass die bildgebenden Untersuchungen
keine hinreichende Erklärung für die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Symptome ergaben. Weiter gibt er die Beurteilung von Dr. med. D.___
wieder, wonach eine Tätigkeit mit Wechselbelastung zumutbar und anzustreben sei.
Seine Auffassung, es liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, begründet er
– wie bereits in seiner früheren Stellungnahme – vor allem mit der fehlenden
Bildung, welche ausschliesslich eine Tätigkeit als Raumpflegerin zulasse. Dabei
handelt es sich jedoch nicht um einen medizinischen Gesichtspunkt. Wichtige
medizinische Aspekte, welche den Gutachtern entgangen wären, lassen sich den
Stellungnahmen von Dr. med. H.___ nicht entnehmen. Sie sind daher nicht
geeignet, die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens zu erschüttern.
5.2.3 Was den psychischen
Gesundheitszustand anbelangt, befindet sich die Beschwerdeführerin nach Lage
der Akten seit Juni 2012 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie in
Behandlung bei der Psychologin J.___ in der Praxis des Psychiaters Dr. med. I.___.
Die Psychologin diagnostiziert in ihren Berichten vom 2. Dezember 2014, 16. Februar
2016 und 25. Mai 2016 (E. II. 4.4, 4.9 und 4.10) mit geringen terminologischen
Abweichungen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein
Angstsyndrom, Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein depressives Syndrom, gegenwärtig
mittelgradig (ICD-10 F32.1) sowie als Verdachtsdiagnose eine emotionale
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). Der
Bericht vom 4. Dezember 2014 lag dem psychiatrischen Gutachter Dr. med.
C.___ vor (IV-Nr. 24.1 S. 4). Er setzt sich in seinem Gutachten ausführlich mit
diesen Diagnosen und den entsprechenden Symptomen auseinander. Er legt
überzeugend dar, warum er die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
und einer Panikstörung bestätigt, ihnen aber nur einen geringen Schweregrad
zumisst, der zu keiner relevanten Verminderung der Arbeitsfähigkeit führt.
Ebenso macht der Gutachter deutlich, warum er akzentuierte (emotional
instabile) Persönlichkeitszüge bejaht, aber eine Persönlichkeitsstörung
verneint, und warum nach seiner Beurteilung aktuell keine depressive Störung
vorliegt, sondern lediglich ein Status nach depressiver Reaktion im Rahmen
einer Anpassungsstörung. Wenn die behandelnde Psychologin in ihren späteren
Stellungnahmen vom 16. Februar 2016 und 25. Mai 2016 einfach die früheren
Diagnosen und die festgestellten Symptome wiederholt, ist dies nicht geeignet,
die Ergebnisse des Gutachtens infrage zu stellen. Dasselbe gilt für die
Stellungnahmen von Dr. med. H.___, soweit er psychiatrische Diagnosen
stellt. Diese werden nicht näher begründet und zudem ist den diesbezüglichen Einschätzungen
von Dr. med. H.___, der nicht Facharzt für Psychiatrie ist, nicht derselbe
Stellenwert einzuräumen wie denjenigen des psychiatrischen Teilgutachters
Dr. med. C.___. Dessen Gutachten kommt somit, ebenso wie demjenigen von
Dr. med. D.___, auch unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage volle Beweiskraft
zu.
5.3 Zusammenfassend ist dem
bidisziplinären Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ volle
Beweiskraft beizumessen. Demnach besteht aus psychiatrischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht ist die Arbeitsunfähigkeit laut dem
Teilgutachten von Dr. med. D.___ insofern reduziert, als die Wirbelsäule
wegen der Muskeldekonditionierung und Muskeldysbalance, welche sich durch das
Schonverhalten entwickelt hat, vermindert belastbar ist. Dies bewirkt eine
verminderte Stabilisierungsfähigkeit der altersentsprechend leicht degenerativ
veränderten Wirbelsäule, vor allem in der unteren Lendenwirbelsäule (vgl.
IV-Nr. 25.1 S. 26). Wie der RAD-Arzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme
vom 5. November 2015 (E. 4.8) mit Recht darlegt, ist eine Einschränkung, welche
die Folge einer Dekonditionierung und einer muskulären Dysbalance bildet, die
durch Schonverhalten entstanden ist, nicht als invalidisierend anzusehen.
Dr. med. D.___ führt denn auch an anderer Stelle aus, nach einem
konsequenten Aufbau der Rumpfmuskulatur, der innerhalb von drei bis sechs
Monaten möglich sein sollte, wäre der Beschwerdeführerin auch wieder eine mittelschwere
Arbeit (mit gelegentlichem Heben von 15 - 25 kg) zumutbar (IV-Nr.
25.1 S. 26). Vor diesem Hintergrund ist, entsprechend der Einschätzung des
RAD-Arztes Dr. med. K.___, auch in der angestammten Tätigkeit keine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Damit bestehen keine Invalidität und
damit kein Anspruch auf eine Rente oder auf berufliche Massnahmen.
5.4 Wenn man, entgegen dem soeben
Gesagten, vollumfänglich auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med.
D.___ abstellen wollte, könnte die Beschwerdeführerin ihrer angestammten
Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr nachgehen. Eine leichte oder leichte bis
mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung, bei welcher die Rückendisziplin
eingehalten werden kann, wäre ihr jedoch ohne Einschränkung zumutbar. Eine
relevante Einschränkung im Haushalt ergäbe sich bei diesem Zumutbarkeitsprofil
nicht (vgl. die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 11. Januar 2016, IV-Nr. 31).
Ein Rentenanspruch bestünde in dieser Konstellation auch nicht. Ein Anspruch
auf berufliche Massnahmen, soweit dieser überhaupt Gegenstand des
Beschwerdeverfahren bildet (vgl. E. 4 Hiervor), wäre für den Zeitraum bis zum
Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2016 schon deshalb zu verneinen, weil
Eingliederungsbemühungen angesichts der Krankheitsüberzeugung der
Beschwerdeführerin sinnlos gewesen wären. Er entfiele aber auch mit Blick auf
die volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
6.
6.1 Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom25. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom 3. Mai 2016)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1. Am 14. November 2013 meldete sich die 1969 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2. Die Beschwerdegegnerin führte am 12. Dezember 2013 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 9). Weiter holte sie einen Arbeitgeberbericht des B.___ (IV-Nr. 12) sowie medizinische Unterlagen der die Versicherte behandelnden Ärzte (IV-Nr. 13 18) ein und veranlasste eine bidisziplinäre Abklärung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie FMH (IV-Nr. 21), welche ihre Gutachten am 14. September 2015 (IV-Nr. 24.1) resp. 21. September 2015 (IV-Nr. 25.1) erstatteten. Eine zudem in Aussicht genommene Abklärung vor Ort zur Bestimmung der Einschränkung im Haushalt wurde nicht durchgeführt, weil die Abklärungsperson zum Ergebnis gelangte, die medizinischen Abklärungen seien für die Beurteilung ausreichend (Bericht vom
11. Januar 2016, IV-Nr. 31).
3.
3.1 Am 12. Januar 2016 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid. Sie teilte der Versicherten mit, es werde beabsichtigt, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 32).
3.2 Die Beschwerdeführerin liess am 5. Februar 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 37) und am 16. Februar 2016 einen Bericht der behandelnden Psychologin einreichen (IV-Nr. 40).
3.3 Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente (Aktenseite [A.S.] 1 ff).
4. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (Postaufgabe) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2016. Sie beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten (A.S. 4).
5. Mit Eingabe vom 2. September 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (A.S. 29).
6. Der Beschwerdeführerin wird mit Verfügung vom 12. September 2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 30).
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1 und 107 E. 1, 127 V 466 E. 1). Im vorliegenden Fall wird eine Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2013 geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 4 Ziff. 4.4). Massgebend sind somit die seit 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente ist wie folgt abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad ab 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommens-vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Für den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
2.5 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 16 Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 16 Abs. 3 IVG).Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
3.
3.1Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S. 223; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.3 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen).
3.4 Nach der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom
19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4. Die Beschwerdeführerin arbeitete ab Juli 2009 im [...] mit einem Teilzeitpensum von 60 % als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst. Diese Tätigkeit musste sie am 4. Juli 2013 krankheitshalber niederlegen (IV-Nr. 12). Ein Anspruch auf eine Rente kann somit frühestens ab Juli 2014, nach Ablauf des Wartejahres, bestehen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Mit der angefochtenen Verfügung wurde zudem über berufliche Eingliederungsmassnahmen entschieden, wobei aus der Beschwerdeschrift nicht klar wird, ob dieser Punkt ebenfalls angefochten wird. Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
4.1 Dem MRT-Bericht von Dr. med. E.___ vom 7. Februar 2012 (IV-Nr. 14 S. 19) lässt sich eine leichte Streckhaltung der mittleren Halswirbelsäule bei erhaltener Lordose entnehmen, eine normale Weite des Spinalkanals, multisegmentale leichte degenerative Veränderungen mit breitbasigen flachen mediolateral rechts liegenden Diskushernien, wahrscheinlich subligamentär auf Höhe HWK 3/4, HWK 4/5 und HWK 6/7. Es liege kein Nachweis einer Nervenwurzelkompression vor.
4.2 Gemäss Schmerzsprechstundenbericht von Dr. med. F.___ Facharzt für Anästhesiologie, vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 14 S. 17 f.) bestehe ein spondylogenes Reflexsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik bei degenerativer HWS.
4.3 Dem Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 11. Juni 2014 (IV-Nr. 13 S. 5 ff.) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: Cervikalgie mit rechtsbetonten vorwiegend tendomyogen bedingten Nacken-Schulter-Armschmerzen ohne Nachweis einer cervikalen radikulären sensomotorischen Ausfallsymptomatik; Lumbalgie mit rechtsseitigen Gesäss- und ventrolateralen Oberschenkelschmerzen ohne Nachweis einer lumbalen radikulären sensomotorischen Ausfallsymptomatik. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (Diagnose 10. April 2002), ein Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Dr. med. G.___ führt aus, aufgrund der chronischen Schmerzen mit Cervikobrachialgie rechtsbetont sowie Lumbalgie mit rechtsbetonten Beinschmerzen sollten keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten durchgeführt werde. Ebenfalls sollten Tätigkeiten über Kopf vermieden werden. Die meisten Tätigkeiten als Raumpflegerin könnten der Beschwerdeführerin jedoch zugemutet werden. Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe bei Vermeidung von Arbeiten über Kopfhöhe. Infolge der Schmerzsymptomatik sei ev. auch von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. Leichte körperliche Tätigkeiten in abwechslungsreichen Positionen sowie organisatorische, administrative Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Eine zusätzliche rheumatologische/orthopädische bzw. psychiatrische Mitbeurteilung sei empfehlenswert.
4.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, diagnostiziert in seinem Bericht vom 26. September 2014 (IV-Nr. 14) ein Panvertebralsyndrom mit cervicoradikulärer Symptomatik beidseits, Diskopathie lumbal, einen chronischen, wahrscheinlich cervicogenen Schwindel und Spannungskopfschmerzen bei nuchaler Myogelose, fibromyalgiforme Schmerzen sowie ein depressives Syndrom mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Raumpflegerin seit dem 5. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Andere Arbeiten seien ebenfalls nicht zumutbar, da die Beschwerdeführerin keine Ausbildung oder schulische Bildung habe, die eine geistig anspruchsvollere Arbeit ohne körperliche Anstrengung ermöglichen würde.
4.4 Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nennt in seinem Bericht vom 2. Dezember 2014 (IV-Nr. 17), verfasst von der Psychologin J.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Angstsyndrom, Panikstörung (ICD-10 F41.0), depressives Syndrom, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) sowie als Verdachtsdiagnose eine emotionale Instabilität, Borderline (ICD-10 F60.31). Die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide unter starken Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen. Sie habe erzählt, dass sie durch die Schmerzen nicht richtig schlafen, nicht sitzen und nicht laufen könne. Ausserdem habe sie Schlafstörungen, sei vergesslich und erschöpft. Hinzu kämen Wutausbrüche, die sie oft nicht kontrollieren könne. Sie beginne dann zu streiten oder werfe Gegenstände herum, bis sie sich beruhige. Die gesundheitliche Störung hindere die Beschwerdeführerin daran zu arbeiten; insbesondere die starken Schmerzen machten es ihr unmöglich, tätig zu werden. Sie habe starke Schmerzen, sei immer müde, erschöpft, energielos und sehr reizbar. Sie habe keine Kraft, tagsüber etwas zu machen.
4.5 Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gibt in seinem Gutachten vom 14. September 2015 (IV-Nr. 24.1) zunächst die Vorakten wieder, deren Inhalt zusammengefasst wird. Es folgt die Darstellung der Untersuchungsergebnisse, einschliesslich der Angaben der Beschwerdeführerin zur Anamnese und zum Tagesablauf. In einem weiteren Abschnitt beschreibt der Gutachter die erhobenen Befunde.
In der Zusammenfassung der bisherigen Entwicklung legt Dr. med. C.___ dar, die hereditär mit Depressionen belastete Explorandin sei als ältestes von sechs Kindern in einem Dorf in [ ] aufgewachsen. Mit den drei Schwestern und zwei Brüdern habe sie heute eine gute Beziehung, ebenso mit der in [ ] wohnhaften Mutter. Der Vater sei bei einem Unfall verstorben, als die Beschwerdeführerin 10jährig gewesen sei. Die Explorandin habe keine Schule besuchen können, sie habe zu Hause zu ihren Geschwistern schauen müssen. Im Alter von 13 Jahren sei sie mit ihrem 10 Jahre älteren Ehemann, einem Cousin, verheiratet worden. Mit ihm habe sie fünf Kinder. Im Jahr 2001 sei sie in die Schweiz gekommen. In der Schweiz habe sie zuletzt in einem Pensum von 60 % als Raumpflegerin in einem Altersheim in [...] gearbeitet. Im Juli 2013 sei sie wegen ihrer Beschwerden zu 100 % krankgeschrieben worden. Seither sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. In finanzieller Hinsicht lebe sie vom Einkommen ihrer Kinder und vom Sozialamt, der Ehemann werde in kurzer Zeit ebenfalls arbeitslos sein.
Anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereich der lumbalen und zervikalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultern sowie einem intermittierend auftretenden Taubheitsgefühl in beiden Armen und Beinen nachweisen. Den Akten könne entnommen werden, dass sich diese Schmerzen nicht hinreichend aus somatischer Sicht erklären liessen. Aus psychiatrischer Sicht sei dazu festzuhalten, dass sich Belastungen nachweisen liessen, die schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Diesbezüglich sei einerseits eine gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vor etwa drei bis vier Jahren, gemäss Akten im Jahr 2013 aufgetretene Ehekrise zu nennen. In diesem Zusammenhang solle die Beschwerdeführerin ihren Ehemann während sechs Monaten des Hauses verwiesen haben. Darüber hinaus habe sich die älteste Tochter vor einem Jahr in Deutschland mit einem Mann verehelicht, sei aber drei Monate später wieder zurückgekehrt und nun auch arbeitslos. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Belastungen aus ihrer Kindheit bis heute noch nicht adäquat verarbeitet haben dürfte. Vor zwei Jahren solle es zu einer Intensivierung der Schmerzen gekommen sein, mittlerweile sei es der Beschwerdeführerin offenbar gelungen, einen besseren Umgang in der Beziehung zu ihrem Ehemann zu finden. In diagnostischer Hinsicht sei von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. In diesem Kontext müsse festgehalten werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin während der aktuellen Untersuchung nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich seien. So gebe sie beispielsweise spontan an, dass sie wegen ihrer Schmerzen nur noch zu Hause bleiben müsse und darüber hinaus nicht mehr längere Zeit sitzen und stehen könne. Sie solle das Haus jeweils nur jeden Tag einmal für einen kurzen Spaziergang von etwa 10 Minuten verlassen können. Im Verlauf der weiteren Anamneseerhebung berichte sie dann aber, dass sie mit ihren Freundinnen gerne auswärts einen Kaffee trinken gehe und dass sie mit ihnen in Basel und manchmal auch in Deutschland einkaufen gehe. Zudem erwähne sie, dass sie sich mit ihren Enkelkindern und ihrer Schwiegertochter am Nachmittag gerne manchmal auf den Spielplatz begebe und dass sie mit den Enkelkindern gerne spiele. Zudem habe sie berichtet, sie gehe täglich in der nahe gelegenen Migros einkaufen. Weiter ergäben sich Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einnahme des Medikaments Saroten. Schliesslich müsse erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin während der Anamneseerhebung über die Schmerzen einen deutlich demonstrativen und aufgesetzt wirkenden Eindruck hinterlasse, indem sie dabei immer wieder stöhne und Laute von sich gebe und dabei mit einer fast kindisch anmutenden leidenden Stimme spreche. Im Gegensatz dazu hinterlasse sie dann aber beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen, einen selbstbewussten und selbstbestimmten Eindruck, dabei schaue sie dem Untersucher auch immer wieder mit einem prüfend anmutenden Blick in die Augen. Schliesslich müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin noch nie an einer Schmerzgruppe teilgenommen habe und dass die Sitzungsfrequenz bei ihrer Psychologin in der Praxis von Dr. med. I.___ mit einer Sitzung alle zwei bis drei Wochen als nicht sehr intensiv zu bezeichnen sei. Darüber hinaus sei die psychopharmakologische Therapie mit Saroten 25 mg als sehr niedrigdosiert zu beurteilen. Es ergebe sich dadurch eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der in der Intensität ausgeprägt geschilderten Schmerzen und den bisherigen Behandlungen. Des Weiteren seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen bis heute nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin betrachte sich selbst wegen ihrer Schmerzen auch nicht als arbeitsfähig. Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP, könne insgesamt, aus rein psychiatrischer Sicht, als nicht relevant beeinträchtigt beurteilt werden. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als leichtgradig zu beurteilen.
Des Weiteren lasse sich aufgrund der anamnestischen Angaben der Explorandin eine Panikstörung diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin berichte über jeweils etwa 10 Minuten dauernde Zustände eines Engegefühls über der Brust, verbunden mit einer Atemnot und einer ausgeprägten inneren Unruhe. Solche Panikattacken träten maximal etwa ein- bis zweimal pro Monat oder auch seltener auf. Darüber hinaus erwache die Beschwerdeführerin etwa zwei- bis dreimal pro Woche mit einem solchen Engegefühl über der Brust. In solchen Momenten stehe sie auf und nehme, ihren eigenen Angaben zufolge, ein Schlafmittel (Saroten), dank welchem sie dann weiterschlafen könne. Insbesondere sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei den tagsüber auftretenden Panikattacken kein Medikament einnehme, sondern dass es jeweils nach etwa 10 Minuten spontan zu einer Besserung komme. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Panikstörung als eher leichtgradig zu beurteilen.
Darüber hinaus liessen sich akzentuierte, emotional instabile Persönlichkeitszüge erkennen. Die Beschwerdeführerin reagiere ihren Angaben zufolge gereizt und zeitweise aggressiv, wenn nicht alles so laufe, wie sie es sich vorstelle. Die Beschwerdeführerin sei sich gewohnt, nicht nur Verantwortung zu übernehmen, sondern auch zu bestimmen. Gleichzeitig werfe sie ihrem Ehemann vor, verantwortungslos zu sein. Es sei davon auszugehen, dass diese Persönlichkeitszüge schon immer bestanden hätten und es in den letzten Jahren zu einer gewissen Akzentuierung gekommen sei. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien jedoch als nicht erfüllt zu erachten. Insbesondere auf Objektbeziehungsebene, aber auch auf beruflicher Ebene liessen sich Konstanzen nachweisen. Die Beschwerdeführerin pflege eine tragfähige und stabile Beziehung zu ihren Kindern und Kindeskindern wie auch mit ihren Freundinnen, ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie bis zu einem gewissen Grad auch zu ihrem Ehemann.
Schliesslich sei von einem Status nach einer depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung auszugehen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sei es im Rahmen eines ausgeprägten Ehekonflikts vor etwa drei bis vier Jahren, gemäss Akten vor zwei Jahren, zu einer längerdauernden bedrückt-traurigen Stimmung mit Auftreten von Gefühlen der Sinnlosigkeit und Suizidgedanken gekommen. Eine psychotherapeutische Behandlung habe vor vier Jahren nicht stattgefunden und es sei auch keine psychopharmakologische Therapie durchgeführt worden. Nach der Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 solle die Beschwerdeführerin psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen haben, wegen Akkommodationsschwierigkeiten. Aufgrund der aktuellen Untersuchung respektive der erhobenen Befunde und der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich aktuell keine Depression objektivieren. Die geklagten depressiven Beschwerden seien unter der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu subsumieren.
Die derzeitige Behandlung in der Praxis von Dr. med. I.___ sei als sehr niederfrequent, die psychopharmakologische Behandlung mit Saroten retard 25 mg täglich als minimal zu betrachten. Diese Faktoren seien ebenfalls als Ausdruck davon zu werten, dass lediglich ein leichtgradiger Schweregrad der diagnostizierten psychiatrischen Krankheiten vorliege.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___ aus, aufgrund der Tatsache, dass der Schweregrad sowohl der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als auch der Panikstörung insgesamt als leichtgradig zu beurteilen sei, lasse sich zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Bei einer Tätigkeit sollte die Beschwerdeführerin wegen der Panikstörung jedoch die Möglichkeit haben, sich kurzzeitig zurückziehen zu können. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Vorübergehend sei es möglicherweise zu einer gewissen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der damals aufgetretenen depressiven Reaktion im Rahmen der Anpassungsstörung auf dem Hintergrund von Ehekonflikten gekommen. Ihrer 60%igen Tätigkeit als Raumpflegerin habe die Beschwerdeführerin jedoch nachgehen können.
4.6 Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte rheumatologische Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, gibt in seinem Gutachten vom 21. September 2015 (IV-Nr. 25.1) zunächst den wesentlichen Inhalt der Vorakten wieder. Es folgen die Anamnese (Sozial- und Arbeitsanamnese, Familienanamnese, persönliche Anamnese) und die subjektiven Beschwerden der Explorandin sowie die aktuelle Behandlung. Anschliessend beschreibt der Gutachter ausführlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung sowie die Befunde auf den von der Beschwerdeführerin mitgebrachten bildgebenden Aufnahmen.
In der Beurteilung führt der Gutachter aus, gemäss Aktenlage leide die Beschwerdeführerin seit 1999 an chronischen Schmerzen (chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp; vorwiegend tendomyogene Nacken-, Schulter- und Armschmerzen rechts; cervikothorakale Schmerzen; Lumbalgie mit rechtsseitigen Gesäss- und Oberschenkelschmerzen). Bis anhin hätten weder klinisch (einschliesslich der neurologischen Untersuchungen) noch in der Bildgebung (MRI der HWS vom 7. Februar 2012, CT der HWS vom 20. August 2013, MRI der LWS vom 20. Januar 2014) Zeichen für eine Nervenwurzelkompression objektiviert werden können. Die erwähnte Bilddiagnostik einschliesslich der konventionellen Röntgenbilder der LWS vom 13. Mai 2013 zeigten keine wesentlichen degenerativen und keine entzündlichen Veränderungen. Die Laborwerte seien normal, insbesondere der Entzündungsparameter CRP (15. März 2014). Mit diesen geringen Befunden kontrastiere die ausgeprägte Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule, mit einem Finger-Bodenabstand am 10. Juni 2013 von über 80 cm. Selbst unter der Annahme, dass damals Blockaden der Lendenwirbelsäule bestanden hätten, sei dieser Befund nicht erklärbar, denn die Wirbelsäule sei zu diesem Zeitpunkt klopfbetont und die Drehung nicht schmerzhaft gewesen. Aufgrund der Aktenlage liessen sich somit die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht nicht erklären. Im Rahmen der Exploration durch den Gutachter hätten weder die mithilfe einer Dolmetscherin erhobene Anamnese noch die klinische Untersuchung neue Gesichtspunkte ergeben. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine 46jährige Versicherte in gutem Allgemeinzustand gezeigt. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates seien ein wiederholt auftretendes Zittern im Bereich der Gesäss-Oberschenkelmuskulatur sowie ein wiederholtes Sich-Ab-stützen auffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht imstande gefühlt, auf eine 27 cm hohe Stufe zu steigen. Dies habe kontrastiert mit dem hinkfreien Gang und dem (wenn auch nur schlecht) möglichen Fersen-Zehengang sowie dem, wie bereits in den Akten wiederholt dokumentierten, unauffälligen neurologischen Befund. Als Konklusion hält der Gutachter fest, die sehr intensiven, generalisierten, nächtlich betonten Schmerzen, die ausgeprägte Schmerzangabe bei der klinischen Untersuchung, weswegen die Beweglichkeit der Wirbelsäule teilweise nicht durchführbar gewesen sei, das bei der klinischen Untersuchung präsentierte Sich-Abstützen und die Angabe, nicht auf eine Stufe steigen zu können, seien durch die geringen degenerativen Veränderungen in der Bildgebung ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression oder Zeichen einer entzündlichen Erkrankung am Achsenskelett nicht erklärbar. Eine cervikoradikuläre Symptomatik, wie dies Dr. med. H.___ am 26. September 2014 diagnostiziert habe, habe weder aktenanamnestisch bestanden noch fänden sich aktuell entsprechende Zeichen.
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt Dr. med. D.___ ein chronisches Cervikalsyndrom und Lumbovertrebralsyndrom (ICD-10 M54.0) mit/bei Muskeldysbalance und Dekonditionierung sowie leichten degenerativen Veränderungen der LWS (MRI der LWS vom 20. Januar 2014: Subligamentäre Diskushernien L4/5 und L5/S1). Im Sinne von Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt der Gutachter ein unspezifisches Schmerzsyndrom, vereinbar mit einer Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) sowie Kopfschmerzen vom Spannungstyp und vorwiegend tendomyogene Nacken-Schulter-Armschmerzen beidseits).
Zur Arbeitsfähigkeit legt der Gutachter dar, wegen der Fibromyalgie lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Anzunehmen sei jedoch eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule wegen der Muskeldekonditionierung und Muskeldysbalance, welche sich durch das Schonverhalten entwickelt habe, und der dadurch verminderten Stabilisierungsfähigkeit der altersentsprechend leicht degenerativ veränderten Wirbelsäule, vor allem in der unteren Lendenwirbelsäule. Aus diesem Grund sei die zuletzt ausgeübte Arbeit als Raumpflegerin wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei eine maximal leicht bis mittelschwere Arbeit (mit gelegentlichem Heben von maximal 10 15 kg), bei welcher die Rückendisziplin eingehalten werden könne. Bei einer entsprechend adaptierten Arbeit lasse sich aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung des Arbeitspensums oder der Leistungsfähigkeit begründen. Die Beschwerdeführerin sollte jedoch eine Tätigkeit mit Wechselbelastung ausüben, wo sie gelegentlich ihre Position wechseln könne. Wenn es gelänge, die Rumpfmuskulatur konsequent aufzubauen, was binnen drei bis spätestens sechs Monaten möglich sein sollte, wäre auch wieder eine mittelschwere Arbeit (mit gelegentlichem Heben von maximal 15 - 25 kg) zumutbar. Die umschriebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 5. Juli 2013 und sei seither unverändert. In einer adaptierten Arbeit sei die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht nie länger arbeitsunfähig gewesen.
4.7 Dr. med. H.___ führt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 (IV-Nr. 28) zu den Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ aus, die Befunde der Spezialisten, insbesondere des Rheumatologen, deckten sich grossenteils mit seiner Einschätzung. Die arbeitstechnischen Schlussfolgerungen erschienen ihm dagegen nicht als praktikabel. Der rheumatologische Gutachter führe aus, eine Tätigkeit mit Wechselbelastung sei anzustreben. Aufgrund der geringen Schulbildung mit Analphabetismus könne er, Dr. med. H.___, sich jedoch nur eine Arbeit im Raumpflegebereich vorstellen, was aber nicht diesem Belastungsprofil entspreche. Mit Blick auf die Statusbefunde könne er sich, auch unabhängig von der Konjunktur, kaum eine reelle Tätigkeit vorstellen. Die Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin sehr real und bei ihm habe sie sich immer sehr leidend gezeigt, obwohl kein erklärender bildgebender Nachweis einer Ursache habe erbracht werden können. Er schlage vor, die Arbeitsfähigkeit an einem Trainingsarbeitsplatz abzuklären, um die Arbeitsfähigkeit in verschiedenen Körperstellungen beurteilen zu können.
4.8 Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) gelangt in seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 (IV-Nr. 30) zum Ergebnis, die beiden Gutachten seien grundsätzlich beweiswertig. Dem Gutachten von Dr. med. D.___ könne aber nicht gefolgt werden, soweit er die Tätigkeit als Raumpflegerin als unzumutbar bezeichne. Der Gutachter führe diese Einschränkung einzig auf die muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung zurück, die wegen der Schonhaltung entstanden seien. Versicherungsmedizinisch vermöchten diese Umstände jedoch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, selbst eine Rekonditionierung zu erreichen.
4.9 Im Bericht vom 16. Februar 2016, welchen die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren einreichen liess (IV-Nr. 40 S. 2), führt die behandelnde Psychologin J.___, Praxis Dr. med. I.___, aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 11. Juni 2012 in delegierter Psychotherapie. Die Gespräche fänden in einer Frequenz von zwei bis vier Wochen statt. Zu diagnostizieren seien eine Depression, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1), eine Angststörung, Paniksyndrom (ICD-10 F41.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie ein Verdacht auf eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). Die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Störung mit Schmerzsyndrom. Sie sei sehr schnell überfordert und bekomme nach Aktivitäten Schmerzen im Hals-Nacken-Bereich, in den Schultern und in den Beinen. Hinzu komme, dass sie rasch ermüde, schlapp und kraftlos und energielos werde. Aus diesem Grund könne die Beschwerdeführerin die von ihr erforderliche Leistung nicht erbringen. Die Beschwerdeführerin sei auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig.
4.10 In einem weiteren Bericht vom
25. Mai 2016, der im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (Urkunde 2 der Beschwerdeführerin) bestätigt die behandelnde Psychologin die Diagnosen gemäss ihrem Bericht vom 16. Februar 2016. Sie führt aus, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert.
5.
5.1 Das von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ basiert auf den vollständigen Vorakten und eigenen Untersuchungen. Die Gutachter verfügen als Fachärzte über die erforderliche Kompetenz, um den medizinischen Sachverhalt aus psychiatrischer respektive rheumatologischer Sicht zu beurteilen. Allfällige Fragestellungen aus anderen Fachbereichen, namentlich der Neurologie, konnten die Gutachter gestützt auf die vorliegenden Unterlagen über die bereits durchgeführten klinischen und bildgebenden Untersuchungen beantworten, ohne dass eine zusätzliche Exploration erforderlich gewesen wäre. Inhaltlich gehen beide Teilgutachten ausführlich auf die vorhandenen Unterlagen und die Angaben der Beschwerdeführerin ein. Sie legen dar, welche Schlüsse sie aus den Vorakten und aus den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen sowie den dabei erhobenen Befunden ziehen. Diese Ergebnisse werden in einer nachvollziehbaren und überzeugenden Weise begründet und hergeleitet. Die Gutachter nehmen auch Stellung zu abweichenden Einschätzungen anderer Fachpersonen und erläutern, warum sie diese nicht teilen. Das bidisziplinäre Gutachten wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 3.2 hiervor) vollumfänglich gerecht. Es bildet eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung, falls nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (E. II. 3.3 hiervor).
5.2 Konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens könnten sich insbesondere aus den übrigen medizinischen Akten ergeben. Die Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte wären geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens zu erschüttern, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (E. II. 3.4 hiervor).
5.2.1 Der Arztbericht des Neurologen Dr. med. G.___ vom 11. Juni 2014 (E. II. 4.3 hiervor) wird im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. D.___ besprochen. Der Gutachter legt dar, wie die neurologischen Feststellungen zu interpretieren sind. Er weist insbesondere auf die durchgeführten klinischen und bildgebenden Abklärungen hin. Ein Widerspruch, der weitere Abklärungen erfordern würde, besteht nicht.
5.2.2 Der Hausarzt Dr. med. H.___ begründet in seinem Bericht vom 26. September 2014 (IV-Nr. 14; E. II. 4.4 hiervor) die von ihm angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit der geringen Schulbildung und Ausbildung der Beschwerdeführerin. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 (E. II. 4.7 hiervor) zum Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ hält Dr. med. H.___ fest, die dort erhobenen Befunde deckten sich grossenteils mit seiner Einschätzung. Er bestätigt, dass die bildgebenden Untersuchungen keine hinreichende Erklärung für die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome ergaben. Weiter gibt er die Beurteilung von Dr. med. D.___ wieder, wonach eine Tätigkeit mit Wechselbelastung zumutbar und anzustreben sei. Seine Auffassung, es liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, begründet er wie bereits in seiner früheren Stellungnahme vor allem mit der fehlenden Bildung, welche ausschliesslich eine Tätigkeit als Raumpflegerin zulasse. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen medizinischen Gesichtspunkt. Wichtige medizinische Aspekte, welche den Gutachtern entgangen wären, lassen sich den Stellungnahmen von Dr. med. H.___ nicht entnehmen. Sie sind daher nicht geeignet, die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens zu erschüttern.
5.2.3 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, befindet sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seit Juni 2012 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie in Behandlung bei der Psychologin J.___ in der Praxis des Psychiaters Dr. med. I.___. Die Psychologin diagnostiziert in ihren Berichten vom 2. Dezember 2014, 16. Februar 2016 und 25. Mai 2016 (E. II. 4.4, 4.9 und 4.10) mit geringen terminologischen Abweichungen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Angstsyndrom, Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein depressives Syndrom, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) sowie als Verdachtsdiagnose eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31). Der Bericht vom 4. Dezember 2014 lag dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ vor (IV-Nr. 24.1 S. 4). Er setzt sich in seinem Gutachten ausführlich mit diesen Diagnosen und den entsprechenden Symptomen auseinander. Er legt überzeugend dar, warum er die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Panikstörung bestätigt, ihnen aber nur einen geringen Schweregrad zumisst, der zu keiner relevanten Verminderung der Arbeitsfähigkeit führt. Ebenso macht der Gutachter deutlich, warum er akzentuierte (emotional instabile) Persönlichkeitszüge bejaht, aber eine Persönlichkeitsstörung verneint, und warum nach seiner Beurteilung aktuell keine depressive Störung vorliegt, sondern lediglich ein Status nach depressiver Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung. Wenn die behandelnde Psychologin in ihren späteren Stellungnahmen vom 16. Februar 2016 und 25. Mai 2016 einfach die früheren Diagnosen und die festgestellten Symptome wiederholt, ist dies nicht geeignet, die Ergebnisse des Gutachtens infrage zu stellen. Dasselbe gilt für die Stellungnahmen von Dr. med. H.___, soweit er psychiatrische Diagnosen stellt. Diese werden nicht näher begründet und zudem ist den diesbezüglichen Einschätzungen von Dr. med. H.___, der nicht Facharzt für Psychiatrie ist, nicht derselbe Stellenwert einzuräumen wie denjenigen des psychiatrischen Teilgutachters Dr. med. C.___. Dessen Gutachten kommt somit, ebenso wie demjenigen von Dr. med. D.___, auch unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage volle Beweiskraft zu.
5.3 Zusammenfassend ist dem bidisziplinären Gutachten von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ volle Beweiskraft beizumessen. Demnach besteht aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht ist die Arbeitsunfähigkeit laut dem Teilgutachten von Dr. med. D.___ insofern reduziert, als die Wirbelsäule wegen der Muskeldekonditionierung und Muskeldysbalance, welche sich durch das Schonverhalten entwickelt hat, vermindert belastbar ist. Dies bewirkt eine verminderte Stabilisierungsfähigkeit der altersentsprechend leicht degenerativ veränderten Wirbelsäule, vor allem in der unteren Lendenwirbelsäule (vgl. IV-Nr. 25.1 S. 26). Wie der RAD-Arzt Dr. med. K.___ in seiner Stellungnahme vom 5. November 2015 (E. 4.8) mit Recht darlegt, ist eine Einschränkung, welche die Folge einer Dekonditionierung und einer muskulären Dysbalance bildet, die durch Schonverhalten entstanden ist, nicht als invalidisierend anzusehen. Dr. med. D.___ führt denn auch an anderer Stelle aus, nach einem konsequenten Aufbau der Rumpfmuskulatur, der innerhalb von drei bis sechs Monaten möglich sein sollte, wäre der Beschwerdeführerin auch wieder eine mittelschwere Arbeit (mit gelegentlichem Heben von 15 - 25 kg) zumutbar (IV-Nr. 25.1 S. 26). Vor diesem Hintergrund ist, entsprechend der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. K.___, auch in der angestammten Tätigkeit keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Damit bestehen keine Invalidität und damit kein Anspruch auf eine Rente oder auf berufliche Massnahmen.
5.4 Wenn man, entgegen dem soeben Gesagten, vollumfänglich auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. D.___ abstellen wollte, könnte die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr nachgehen. Eine leichte oder leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung, bei welcher die Rückendisziplin eingehalten werden kann, wäre ihr jedoch ohne Einschränkung zumutbar. Eine relevante Einschränkung im Haushalt ergäbe sich bei diesem Zumutbarkeitsprofil nicht (vgl. die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 11. Januar 2016, IV-Nr. 31). Ein Rentenanspruch bestünde in dieser Konstellation auch nicht. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, soweit dieser überhaupt Gegenstand des Beschwerdeverfahren bildet (vgl. E. 4 Hiervor), wäre für den Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2016 schon deshalb zu verneinen, weil Eingliederungsbemühungen angesichts der Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sinnlos gewesen wären. Er entfiele aber auch mit Blick auf die volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
6.
6.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer