opencaselaw.ch

VSBES.2016.154

Ergänzungsleistungen AHV

Solothurn · 2016-04-29 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 3.1     Am 26. Mai 2015 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 20 S. 1). Es handelt sich um ein Anmeldeformular mit Datum «im Januar 2012» und der Unterschrift der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 17).

3.2     Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dieses Anmeldeformular, von dem nur vier Seiten eingereicht worden seien, während die Seiten fünf und sechs fehlten, begründe keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. Februar 2014 (AK-Nr. 20).

3.3     Am 26. Februar 2016 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Sie machte geltend, sie habe die Anmeldung Anfang 2012 abgegeben (AK-Nr. 23).

4.       Mit Verfügung vom 7. März 2016 (AK-Nr. 27) entschied die Beschwerdegegnerin neu über den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2014. Sie hielt fest, es erfolge eine Neuberechnung wegen einer Erbschaft. Die Höhe der Ergänzungsleistung bleibe jedoch unverändert. Für die Zeit vor dem 1. Februar 2014 bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, denn es sei davon auszugehen, dass vor dem 21. Februar 2014 keine Anmeldung erfolgt sei.

5.       Am 19. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2016. Sie beantragte, ihr sei rückwirkend ab Anfang 2012 eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 29).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie erwog, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstmals mit der Anmeldung vom 21. Februar 2014 (AK-Nr. 1) geltend gemacht worden sei.

7.       Am 27. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2016 erheben. Sie verlangt die rückwirkende Zusprechung einer Ergänzungsleistung ab Januar 2012. Die Beschwerde wurde am 29. Juni 2016 ergänzend begründet.

8.Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom28. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

C.___

Beschwerdegegnerin

betreffendErgänzungsleistungen AHV(Einspracheentscheid vom 29. April 2016)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 22. März 2015sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Februar 2014 eine jährliche Ergänzungsleistung von monatlich CHF 434.00 für das Jahr 2014 und monatlich CHF 452.00 ab 1. Januar 2015 zu(Ausgleichskasse-Beleg Nr. [AK-Nr.] 16). In den Erwägungen wurde festgehalten, man habe die Anmeldung vom 21. Februar 2014 (vgl. AK-Nr. 1) geprüft und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen seien erfüllt.

2.       Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 18) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 auf CHF 471.00 pro Monat festgelegt.

3.

3.1     Am 26. Mai 2015 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein (vgl. AK-Nr. 20 S. 1). Es handelt sich um ein Anmeldeformular mit Datum «im Januar 2012» und der Unterschrift der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 17).

3.2     Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dieses Anmeldeformular, von dem nur vier Seiten eingereicht worden seien, während die Seiten fünf und sechs fehlten, begründe keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor dem 1. Februar 2014 (AK-Nr. 20).

3.3     Am 26. Februar 2016 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der Beschwerdegegnerin vor. Sie machte geltend, sie habe die Anmeldung Anfang 2012 abgegeben (AK-Nr. 23).

4.       Mit Verfügung vom 7. März 2016 (AK-Nr. 27) entschied die Beschwerdegegnerin neu über den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2014. Sie hielt fest, es erfolge eine Neuberechnung wegen einer Erbschaft. Die Höhe der Ergänzungsleistung bleibe jedoch unverändert. Für die Zeit vor dem 1. Februar 2014 bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, denn es sei davon auszugehen, dass vor dem 21. Februar 2014 keine Anmeldung erfolgt sei.

5.       Am 19. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2016. Sie beantragte, ihr sei rückwirkend ab Anfang 2012 eine jährliche Ergänzungsleistung zuzusprechen (AK-Nr. 29).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie erwog, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erstmals mit der Anmeldung vom 21. Februar 2014 (AK-Nr. 1) geltend gemacht worden sei.

7.       Am 27. Mai 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2016 erheben. Sie verlangt die rückwirkende Zusprechung einer Ergänzungsleistung ab Januar 2012. Die Beschwerde wurde am 29. Juni 2016 ergänzend begründet.

8.Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser