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VSBES.2016.153

Pendlerkostenbeiträge

Solothurn · 2016-05-20 · Deutsch SO
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 2.1     Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gutzuheissen und zu prüfen, ob andere Einsätze über dieselbe Firma angerechnet würden (A.S. 4).

1.Die Beschwerde vom 30. Mai 2016 sei abzuweisen.

2.Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3       Der Beschwerdeführer bekräftigt mit seinen Eingaben vom 24.  und

25. August 2016, dass ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren seien (A.S. 18 + 24). Der Präsident des Versicherungsgerichts erklärt mit Verfügung vom

5. September 2016, die beiden Rechtsschriften würden als Eingaben im hiesigen Verfahren VSBES.2016.153 behandelt (A.S. 25 f.).

Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 15. September 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 f.), wozu sich der Beschwerdeführer nicht mehr äussert (s. A.S. 29).

II.

2.1     Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so stellt diese Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 – 79, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zwar in einer ersten Wiedererwägung dem Beschwerdebegehren grundsätzlich entsprochen. In einer zweiten Wiedererwägung widerrief sie dies aber und lehnte Pendlerkostenbeiträge vom 6. bis 8. April 2016 mit einer anderen Berechnung erneut ab. Somit handelt es sich bei diesem zweiten Entscheid vom 22. August 2016 nur um einen Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen hat.

2.2     Die Arbeitslosenversicherung gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02, in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 389/99 vom 28. Juni 2000 E. 4 sowie C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

E. 3 3.1     Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5‘118.00 (AWA-Nr. 18).

Am 6. April 2016 trat der Beschwerdeführer über die C.___ GmbH einen Arbeitseinsatz bei der B.___ AG in [...] an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.28 Ferienentschädigung – CHF 35.00 (AWA-Nr. 3 f.). Der Beschwerdeführer leistete bis 8. April 2016 an drei Tagen insgesamt 23,75 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5 f.), wobei er jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).

Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine Einkommenseinbusse entstanden ist.

E. 3.2 3.2.1  Die finanzielle Einbusse wird nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt (s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5‘118.00, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser Verdienst muss, um mit dem im April 2016 erzielten auswärtigen Verdienst verglichen zu werden, auf die dortige Arbeitsdauer von 23,75 Stunden umgerechnet werden (womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch berücksichtigt wird, dass es sich bei der B.___ AG um keinen vollzeitlichen Einsatz handelte), so dass sich CHF 700.20 ergeben (5‘118 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. Art. 40a AVIV] : 8 [Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Arbeitsvertrag {AWA-Nr. 10} auf GAV Personalverleih Gebäudetechnik, http://www.tempdata.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001&versionName=7#Arbeitszeit, eingesehen am 4. November 2016] x 23,75). Eine analoge Umrechnung auf die drei Arbeitstage im April 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen reduziert sich in diesem Sinne um folgende Auslagen auf CHF 628.25:

·CHF 26.95: Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum damaligen Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, http://www.sbb.ch/abos-billette/tarifverbunde/libero-tarifverbund.html, eingesehen am 4. November 2016] : 21,7 x 3).

·CHF 45.00: Kosten der auswärtigen Verpflegung (3 x 15.00, Art. 1 Abs. 1 lit. b Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch, SR 837.056.2).

3.2.2  Was den auswärtigen Verdienst betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung auszuklammern (vgl.Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3) Mit dem verbleibenden Ansatz von CHF 31.72 und 23,75 Arbeitsstunden ergibt sich so ein Lohn von CHF 753.35. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im April 2016:

·CHF 45.60 Fahrtkosten (330 : 21,7 x 3; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines Monats-Generalabonnements von CHF 330.00 aus [s. http://www.sbb.ch/abos-billette/abonnemente/ga/preise.html, eingesehen am 4. November 2016], nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte).

·CHF 45.00: Verpflegungskosten (s. E. II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges Einkommen von CHF 662.75, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 628.25. Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 6. bis

8. April 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

3.3     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom7. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik und arbeitsmarktliche Massnahmen,Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffendPendlerkostenbeiträge(Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       Auf das Gesuchvom 8. April 2016 hin (AWA-Akten Nr. 3) verneintedasAmt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurnmit Verfügung vom 2. Mai 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___(fortan: Beschwerdeführer) auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. Mai 2016 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gutzuheissen und zu prüfen, ob andere Einsätze über dieselbe Firma angerechnet würden (A.S. 4).

1.Die Beschwerde vom 30. Mai 2016 sei abzuweisen.

2.Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

2.3       Der Beschwerdeführer bekräftigt mit seinen Eingaben vom 24.  und

25. August 2016, dass ihm Pendlerkostenbeiträge zu gewähren seien (A.S. 18 + 24). Der Präsident des Versicherungsgerichts erklärt mit Verfügung vom

5. September 2016, die beiden Rechtsschriften würden als Eingaben im hiesigen Verfahren VSBES.2016.153 behandelt (A.S. 25 f.).

Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 15. September 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 f.), wozu sich der Beschwerdeführer nicht mehr äussert (s. A.S. 29).

II.

2.1     Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR830.1). Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so stellt diese Verfügung lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 – 79, mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zwar in einer ersten Wiedererwägung dem Beschwerdebegehren grundsätzlich entsprochen. In einer zweiten Wiedererwägung widerrief sie dies aber und lehnte Pendlerkostenbeiträge vom 6. bis 8. April 2016 mit einer anderen Berechnung erneut ab. Somit handelt es sich bei diesem zweiten Entscheid vom 22. August 2016 nur um einen Antrag an das Gericht, welches die Anspruchsberechtigung materiell zu prüfen hat.

2.2     Die Arbeitslosenversicherung gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02, in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 389/99 vom 28. Juni 2000 E. 4 sowie C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt CHF 5‘118.00 (AWA-Nr. 18).

Am 6. April 2016 trat der Beschwerdeführer über die C.___ GmbH einen Arbeitseinsatz bei der B.___ AG in [...] an. Der Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.28 Ferienentschädigung – CHF 35.00 (AWA-Nr. 3 f.). Der Beschwerdeführer leistete bis 8. April 2016 an drei Tagen insgesamt 23,75 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5 f.), wobei er jeden Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).

Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine Einkommenseinbusse entstanden ist.

3.2

3.2.1  Die finanzielle Einbusse wird nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt (s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 5‘118.00, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014 ergibt. Dieser Verdienst muss, um mit dem im April 2016 erzielten auswärtigen Verdienst verglichen zu werden, auf die dortige Arbeitsdauer von 23,75 Stunden umgerechnet werden (womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch berücksichtigt wird, dass es sich bei der B.___ AG um keinen vollzeitlichen Einsatz handelte), so dass sich CHF 700.20 ergeben (5‘118 : 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. Art. 40a AVIV] : 8 [Stunden pro Arbeitstag, s. Verweis im Arbeitsvertrag {AWA-Nr. 10} auf GAV Personalverleih Gebäudetechnik, http://www.tempdata.ch/Contract.aspx?stellaNumber=305001&versionName=7#Arbeitszeit, eingesehen am 4. November 2016] x 23,75). Eine analoge Umrechnung auf die drei Arbeitstage im April 2016 hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen. Das erwähnte frühere Einkommen reduziert sich in diesem Sinne um folgende Auslagen auf CHF 628.25:

·CHF 26.95: Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum damaligen Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, http://www.sbb.ch/abos-billette/tarifverbunde/libero-tarifverbund.html, eingesehen am 4. November 2016] : 21,7 x 3).

·CHF 45.00: Kosten der auswärtigen Verpflegung (3 x 15.00, Art. 1 Abs. 1 lit. b Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch, SR 837.056.2).

3.2.2  Was den auswärtigen Verdienst betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung auszuklammern (vgl.Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3) Mit dem verbleibenden Ansatz von CHF 31.72 und 23,75 Arbeitsstunden ergibt sich so ein Lohn von CHF 753.35. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im April 2016:

·CHF 45.60 Fahrtkosten (330 : 21,7 x 3; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom Preis eines Monats-Generalabonnements von CHF 330.00 aus [s. http://www.sbb.ch/abos-billette/abonnemente/ga/preise.html, eingesehen am 4. November 2016], nachdem der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte).

·CHF 45.00: Verpflegungskosten (s. E. II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges Einkommen von CHF 662.75, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 628.25. Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 6. bis

8. April 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

3.3     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann