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VSBES.2016.151

Arbeitslosentaggelder / Versicherter Verdienst

Solothurn · 2016-04-25 · Deutsch SO
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bislit. aKantonalesGesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung).Diese Grenze wird angesichts der strittigen Reduktion des Taggeldes um CHF 25.15 für die Restanspruchsdauer von knapp drei Monatennicht überschritten,weshalbdie Angelegenheit in die Präsidialkompetenz fällt.

1.3     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides am 25. April 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

E. 2 Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist dann unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit eingetreten, wenn sie sich (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet(s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4.Aufl., Zürich 2013, S. 128; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 23 N 29).

E. 3 3.1     Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisstsich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung).

3.2Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,9 Stunden aus. Davon entfallen jedoch fünf Stunden auf das Einspracheverfahren (bis und mit dem Studium des Einspracheentscheides am 27.April 2016), für das in der Regel – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG – keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Sodann werden für die Beschwerdeschrift und die Replik insgesamt 6,75 Stunden ausgewiesen. Der Auf-wand für die Replik erscheint als zu hoch, nachdem sich die Beschwerdeantwort der Unia in Wiederholungen aus dem Einspracheentscheid erschöpft hatte, weshalb dieser Aufwand um eine Stunde gekürzt wird. Weiter enthält die Kostennote Briefe an den Beschwerdeführer, bei denen mangels näherer Bezeichnung davon auszugehen ist, dass es sich um Begleitschrieben zu Orientierungskopien u. ä. handelt (2., 16. und 17. Juni2016; 0,15 + 2 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden). Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden, so dass sich mit dem beantragten Ansatz von CHF250.00 eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 ergibt. Die Auslagen von CHF 103.50 werden, da mangels Detaillierung nicht ersichtlich ist, inwieweit sie vorprozessual sind, pauschal auf CHF 80.00 gekürzt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, d.h. CHF 126.40, beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 1‘706.40.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. aATSG).

Demnach wirderkannt:

1.Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. April 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vonCHF 1‘706.40(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

E. 3.2 Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,9 Stunden aus. Davon

entfallen jedoch fünf Stunden au

f das

Einspracheverfahren (bis und mit dem Studium des Einspracheentscheides am 27.

April 2016), für das in der Regel – abgesehen vom

hier nicht vorliegenden Fall der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37

Abs. 4 ATSG – keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Sodann

werden für die Beschwerdeschrift und die Replik insgesamt 6,75 Stunden

ausgewiesen. Der Auf-wand für die Replik erscheint als zu hoch, nachdem sich

die Beschwerdeantwort der Unia in Wiederholungen aus dem Einspracheentscheid

erschöpft hatte, weshalb dieser Aufwand um eine Stunde gekürzt wird. Weiter enthält

die Kostennote Briefe an den Beschwerdeführer, bei denen mangels näherer

Bezeichnung davon auszugehen ist, dass es sich um Begleitschrieben zu

Orientierungskopien u. ä. handelt (2., 16. und 17. Juni

2016; 0,15

+ 2 x 0,25 Stunden

) sowie die Einreichung

der Kostennote (0,25 Stunden). Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand,

welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat

zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt sechs

Stunden, so dass sich mit dem beantragten Ansatz von CHF

250.00 eine Entschädigung von CHF 1‘500.00

ergibt. Die Auslagen von CHF 103.50 werden, da mangels Detaillierung nicht

ersichtlich ist, inwieweit sie vorprozessual sind, pauschal auf CHF 80.00

gekürzt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, d.h. CHF 126.40, beläuft sich die

Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 1‘706.40.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung

sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG)

.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

Urteilvom21. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___vertreten durch Advokat Daniel Riner,

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West,Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23

Beschwerdegegnerin

betreffendArbeitslosentaggelder / Versicherter Verdienst

(Einspracheentscheid vom 25. April 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

2.2     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Juni 2016 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 24 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2016 unter Verweis auf ihre früheren Ausführungen auf eine Duplik verzichtet (A.S. 30).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 20. Juli 2016 eine Kostennote ein (A.S. 33 ff.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bislit. aKantonalesGesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung).Diese Grenze wird angesichts der strittigen Reduktion des Taggeldes um CHF 25.15 für die Restanspruchsdauer von knapp drei Monatennicht überschritten,weshalbdie Angelegenheit in die Präsidialkompetenz fällt.

1.3     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides am 25. April 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist dann unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit eingetreten, wenn sie sich (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet(s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4.Aufl., Zürich 2013, S. 128; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 23 N 29).

3.

3.1     Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisstsich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung).

3.2Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 34 f.) weist einen Zeitaufwand von 12,9 Stunden aus. Davon entfallen jedoch fünf Stunden auf das Einspracheverfahren (bis und mit dem Studium des Einspracheentscheides am 27.April 2016), für das in der Regel – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG – keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Sodann werden für die Beschwerdeschrift und die Replik insgesamt 6,75 Stunden ausgewiesen. Der Auf-wand für die Replik erscheint als zu hoch, nachdem sich die Beschwerdeantwort der Unia in Wiederholungen aus dem Einspracheentscheid erschöpft hatte, weshalb dieser Aufwand um eine Stunde gekürzt wird. Weiter enthält die Kostennote Briefe an den Beschwerdeführer, bei denen mangels näherer Bezeichnung davon auszugehen ist, dass es sich um Begleitschrieben zu Orientierungskopien u. ä. handelt (2., 16. und 17. Juni2016; 0,15 + 2 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden). Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden, so dass sich mit dem beantragten Ansatz von CHF250.00 eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 ergibt. Die Auslagen von CHF 103.50 werden, da mangels Detaillierung nicht ersichtlich ist, inwieweit sie vorprozessual sind, pauschal auf CHF 80.00 gekürzt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, d.h. CHF 126.40, beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf insgesamt CHF 1‘706.40.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. aATSG).

Demnach wirderkannt:

1.Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. April 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vonCHF 1‘706.40(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann