Sachverhalt
nunmehr umfassend dokumentiert und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich in Kenntnis aller relevanten Dokumente zur Sache zu äussern. Im Ergebnis ist ihm aus dem Verfahrensfehler kein Nachteil entstanden, der im Beschwerdeverfahren nicht behoben werden konnte. Inhaltlich präsentiert sich der zu beurteilende Sachverhalt vergleichsweise einfach. Eine Rückweisung verspräche unter diesen Umständen weder zusätzliche Erkenntnisse noch einen sonstigen Nutzen, sondern käme einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. Es erscheint daher als angezeigt, den Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren zu heilen.
4. Aus formeller Sicht stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2016 (schriftliche Erklärung und Mietvertrag) zu Recht als Einsprache behandelt hat. Im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen durch den Beschwerdeführer hatte dieser noch keine Kenntnis vom Inhalt der erlassenen Verfügung. Insofern war es ihm auch nicht möglich, sich vollumfänglich dagegen zu wehren. Tatsache ist jedoch, dass seine Eingabe verspätet erfolgt ist. Indem die Beschwerdegegnerin diese als Einsprache behandelt hat, wurde der 30-tägige Fristenlauf unterbrochen und verhindert, dass die Verfügung in Rechtskraft erwächst. Wenn die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers als Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 entgegengenommen hat, ist dies vergleichbar mit den Fällen, in denen die Beschwerde führende Partei vorsorglich Einsprache erhebt, um den Fristenlauf zu unterbrechen, und ihr Frist zur Prüfung der Sachlage und Einreichung einer umfassenderen Einsprache oder allenfalls eines Einspracherückzuges gewährt wird. Hätte der Beschwerdeführer die Sachlage genauer prüfen und ergänzende Einwände gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 vorbringen wollen, hätte er dazu genügend Zeit gehabt. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen zu Gunsten des Beschwerdeführers gehandelt. Für das Gericht besteht kein Anlass, dies zu beanstanden.
5. Materiell ist unter Einbezug der genannten Unterlagen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfüllt sind und ob die Bemessung der Sanktion zu bestätigen ist.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19. November 2015 (AWA-Urkunde 3) aufgefordert, den am 11. Januar 2016 beginnenden Stabe Stebe-Kurs zu besuchen. Er erschien aber am ersten Tag nicht zu diesem Kurs. Seine Ehefrau rief am ersten Kurstag beim RAV an und machte geltend, ihr Mann könne aus finanziellen Gründen nicht am Kurs teilnehmen. Anlässlich des Telefongesprächs wurde ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme die Gründe für die Nichtteilnahme nennen. Dieselbe Aufforderung erging am 12. Januar 2016 schriftlich an den Beschwerdeführer.
5.2 Den Organen der Arbeitslosenversicherung ist es gestützt auf Art. 59cbisAVIG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) möglich, Reisekosten sowie Auslagen für Unterkunft und Verpflegung, die versicherten Personen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung arbeitsmarktlicher Massnahmen entstehen, zu bevorschussen, wenn die versicherte Person sonst in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine drohende finanzielle Notlage bildet daher keinen berechtigten Grund, einer solchen Massnahme fernzubleiben. Die Erstattung der Kosten setzt aber voraus, dass sich die betroffene Person rechtzeitig mit der Behörde in Verbindung setzt und auf die Problematik hinweist. Generell ist die versicherte Person gehalten, eine Verhinderung, welche vorhersehbar ist, rechtzeitig zu melden. Der Beschwerdeführer meldete sich jedoch (durch seine Ehefrau) erst am Morgen des ersten Kurstages, zu einem Zeitpunkt also, als es bereits ausgeschlossen war, den Kurs noch vollständig zu absolvieren. Es ist nicht ersichtlich, warum eine frühere Mitteilung nicht möglich gewesen sein sollte, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit 19. November 2015 wusste, dass er gehalten war, den am 11. Januar 2016 beginnenden Kurs zu besuchen (vgl. E. I. 2 hiervor). Selbst wenn eine finanzielle Notlage bestanden hätte, vermöchte dies daher das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wäre deshalb auch unter dieser Prämisse gerechtfertigt. Allerdings könnte sich eine finanzielle Notlage verschuldensmindernd auswirken, was bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigen wäre. Der Frage, wie sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei Kursbeginn präsentierten, ist in diesem Sinn relevant und deshalb nachstehend zu prüfen.
5.3 Wie erwähnt, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf, diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen, um zu überprüfen, ob er durch die im Zusammenhang mit dem Stabe Stebe-Kurs anfallenden Auslagen in eine finanzielle Notlage geraten wäre. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 11. Februar 2016. Als diese Frist unbenutzt abgelaufen war, verfügte die Beschwerdegegnerin Tags darauf, d.h. am 12. Februar 2016, acht Einstelltage infolge Verletzung von Weisungen und Kontrollvorschriften. Wenn der Beschwerdeführer seine Unterlagen am 11. Februar 2016 mittels B-Post zum Versand aufgegeben hätte, wäre die Frist eingehalten worden, die Beschwerdegegnerin aber am 12. Februar 2016 noch nicht im Besitz der Dokumente gewesen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch seine schriftliche Erklärung und den Mietvertrag erst am Abend des 12. Februar 2016 und somit einen Tag nach Fristablauf ein, so dass es sich im Ergebnis nicht beanstanden lässt, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Frist bis 11. Februar 2016 sei nicht eingehalten worden. Es kommt hinzu, dass sich selbst bei Fristwahrung nichts am Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 geändert hätte, denn mit der damals eingereichten Erklärung sowie dem Mietvertrag konnte der Beschwerdeführer nicht belegen, dass er durch die im Zusammenhang mit dem Stabe Stebe-Kurs entstehenden Kosten in eine finanzielle Notlage geraten wäre.
Der Beschwerdeführer erhielt nach der Verfügung vom 12. Februar 2016 noch drei weitere Gelegenheiten (Schreiben vom
22. Februar 2016 und 3. März 2016 sowie mündlich am 14. März 2016 [Beratungsgespräch]), seine finanzielle Situation bei Kursbeginn am 11. Januar 2016 darzulegen. Er reichte jedoch nie sämtliche für die Beurteilung notwendigen Dokumente ein. Der Kontoauszug vom Januar 2016 war jedoch für die Beurteilung, ob eine finanzielle Notlage entstanden wäre, unverzichtbar. Insofern war es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auch nachträglich nicht möglich, eine sorgfältige Prüfung bzgl. Art. 59cbisAVIG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 AVIV durchzuführen. Die resultierende Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer in dem Sinne zu tragen, als die von ihm behauptete finanzielle Notlage unbewiesen bleibt. Für die Anspruchsbeurteilung ist davon auszugehen, es habe keine finanzielle Notlage bestanden.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit sieben Einstelltagen sanktioniert hat.
6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
- leichtes Verschulden: 1 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl.Boris Rubin, Commentaire de la loi sur lassurance-chômage, Genf 2014,Art. 30 N 110).
6.2 Die Beschwerdegegnerin blieb mit sieben Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich bei den verfügten sieben Einstelltagen am Umstand, dass der Stabe Stebe-Kurs ebenfalls an sieben Tagen stattgefunden hätte. Dieses Vorgehen entspricht der Verwaltungsweisung des SECO, welche für das Nichtbesuchen eines Kurses von weniger als zehn Kurstagen die effektive Anzahl nicht besuchter Kurstage als Höhe für das Einstellmass vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/3.D). Wohl richten sich derartige Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Ermessensausübung naheliegender erscheinen liessen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 43/06 vom
19. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid vom 29. März 2016 und die darin verhängte Sanktion sind somit zu bestätigen.
7. Insgesamt ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen sieben Einstelltagen wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
E. 2 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der
Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle hat der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen
teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3
lit. a AVIG).
2.2 Der Versicherte ist gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er
die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht. Zudem ist ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1
AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten, ab dem ersten Tag seiner
Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung
des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur
Standortbestimmung und Stellenbewerbung im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 80/03 vom 17. Juni 2003 E. 1.2).
3. Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aktenführungspflicht verletzt.
Es sei deshalb zweifelhaft, ob das Schreiben vom 1. Februar 2016 (E. I. 4
hiervor) und die Verfügung vom 12. Februar 2016 (E. I. 5 hiervor)
überhaupt ergangen seien.
3.1 Gemäss Art. 46 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind
für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein
können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
3.2 An der Durchführung der
Arbeitslosenversicherung sind mehrere Behörden beteiligt. Art. 30 Abs. 2 AVIG
nennt die Fälle, in denen die Einstellungen durch die kantonale Amtsstelle
(d.h. das AWA) verfügt werden (wie z.B. bei nichtbefolgten Kontrollvorschriften
oder Weisungen [Art. 30 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 AVIG]) und hält fest, in
den übrigen Fällen sei die Arbeitslosenkasse für die Verhängung von Einstelltagen
zuständig.
3.3 Mit Schreiben an die
Öffentliche Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2016 (Unia-Urkunde 3, bei den
Beweismitteln und dem Urkundenverzeichnis als «Schreiben der Gewerkschaft Unia
vom 4.3.16» bezeichnet, vgl. auch A.S. 6 Art. 2) erhob der Beschwerdeführer
vorsorglich Einsprache gegen eine nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildende Verfügung vom 24. Februar 2016 (diese betrifft offenbar eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit) und ersuchte um Zustellung sämtlicher «bei Ihnen vorhandenen
Akten in obengenannter Angelegenheit». Diesem Gesuch kam die Arbeitslosenkasse
am 8. März 2016 nach (Unia-Urkunde 4 und A.S. 6).
In der Beschwerdeschrift zur Verfügung
vom 12. Februar 2016 bzw. zum Einspracheentscheid vom 29. März 2016 weist der
Beschwerdeführer darauf hin, in den auf dieses Einsichtsgesuch hin erhaltenen
Akten (Stand 8. März 2016) seien weder das Schreiben vom 1. Februar 2016
(gemeint ist vermutungsweise AWA-Urkunde 12) noch die Verfügung vom 12. Februar
2016 (AWA-Urkunde 1) enthalten gewesen. Es sei daher äusserst fraglich, ob die
erwähnten Schreiben tatsächlich verfasst worden seien. Wenn die genannten
beiden Schreiben nicht existierten, habe dies zur Konsequenz, dass ihm
keinerlei Einstelltage auferlegt werden dürften.
3.4 Mit dem Schreiben vom 24.
Februar 2016 bzw. 4. März 2016 wurde um Zustellung der Akten betreffend ein
anderes Verfahren ersucht. Dies erklärt, warum die Dokumente vom 1. und 12.
Februar 2016 nicht mitgesendet wurden. Es trifft jedoch zu und wird von der
Beschwerdegegnerin auch eingeräumt, dass die Verfügung vom 12. Februar
2016, welche gemäss Verteiler der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in Kopie
zugestellt wurden (AWA-Urkunde 1 S. 2), auch im entsprechenden Dossier hätten
vorhanden sein müssen. Allerdings hätte sich daraus für den Beschwerdeführer
kein Nachteil ergeben, wenn auch im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht
verlangt worden wäre.
Eine gravierendere Verletzung der
Aktenführungspflicht – und damit des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers
– ergibt sich daraus, dass das Schreiben vom 1. Februar 2016 (E. I. 4
hiervor) selbst im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zunächst nicht eingereicht
wurde. Es befand sich nicht bei den Unterlagen, welche der Beschwerdeantwort
vom 16./21. Juni 2016 beilagen, sondern wurde erst mit der Duplik vom 26. Juli
2016 zu den Akten gegeben. Dies erklärt sich offenbar dadurch dass gleich drei
Schreiben existieren, welche den Beschwerdeführer betreffen und vom 1. Februar
2016 datieren. Da die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, sämtliche Akten
geordnet aufzubewahren und im Beschwerdefall dem Gericht einzureichen, ändert
diese Erklärung aber nichts daran, dass die Aktenführungspflicht verletzt
wurde.
3.5 Das Recht auf Akteneinsicht
ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des
Rechts auf Akteneinsicht führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts
nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren
rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche
sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung
ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132
V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).
3.6 Das Versicherungsgericht
verfügt über volle Kognition. Eine Heilung des Verfahrensmangels ist somit grundsätzlich
möglich. Die festgestellte Verletzung der Aktenführungspflicht führt nicht
dazu, dass vorgegangen werden müsste, als ob die erwähnten Dokumente nicht
existierten. Vielmehr sind die Rechtsfolgen nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls zu bestimmen. Richtschnur ist dabei, dass der betroffenen Person
aus der Verletzung der Aktenführungspflicht und der daraus regelmässig resultierenden
Schmälerung des Akteneinsichtsrechts (als Teilgehalt des Anspruchs auf
rechtliches Gehör) letztendlich kein Nachteil erwachsen darf.
3.7 Hier könnte dem
Beschwerdeführer insofern ein Nachteil erwachsen sein, als es seine Vertretung
in Unkenntnis der Verfügung vom 12. Februar 2016 unterlassen haben könnte,
diese fristgerecht anzufechten. Dies trifft jedoch nicht zu, denn die
Beschwerdegegnerin behandelte die vom Beschwerdeführer selbst stammende Eingabe,
die am Abend des 12. Februar 2016 bei ihr einging, ihrerseits als Einsprache.
Der zweite denkbare Nachteil bestand darin, dass die Beschwerde vom 28. April
2016 nicht umfassend begründet werden konnte, weil dem Beschwerdeführer bzw.
seiner Vertretung nicht alle Akten bekannt waren. Dieser Mangel wurde jedoch
nachträglich behoben, denn die Verfügung vom 12. Februar 2016 wurde als Urkunde
1 mit der Beschwerdeantwort eingereicht, so dass in der Replik vom 6. Juli 2016
auf ihren Inhalt eingegangen werden konnte. Das hier relevante Schreiben vom 1.
Februar 2016 wurde mit der Eingabe vom 26. Juli 2016 als Urkunde 12 aufgelegt.
Es bestand somit die Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu
nehmen. Weitere Nachteile, die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
entstanden sein könnten, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer bezweifelt,
ob das Schreiben vom 1. Februar 2016 (AWA-Nr. 12) überhaupt existiere, kann ihm
nicht gefolgt werden. Das Schreiben wurde mit der Duplik vom 26. Juli 2016
(wenn auch verspätet) eingereicht und der Vertretung des Beschwerdeführers mit
der prozessleitenden Verfügung vom 27. Juli 2016 (A.S. 43)
zugestellt. Die vorhandenen Akten lassen überdies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer
das Schreiben erhalten hat. Andernfalls hätte für ihn keinen Anlass bestanden,
der darin erhaltenen Aufforderung (wenn auch nicht vollständig) nachzukommen
und am Abend des 12. Februar 2016 den im Schreiben vom 1. Februar 2016
ausdrücklich verlangten Mietvertrag sowie eine schriftliche Erklärung bei der Beschwerdegegnerin
abzugeben. Im zuvor versendeten Schreiben vom 12. Januar 2016 war die
Zustellung des Mietvertrages nicht erwähnt worden, sondern damals ging es
lediglich darum, dass sich der Beschwerdeführer zum unentschuldigten Fernbleiben
vom Stabe Stebe-Kurs äussern und ein allfälliges ärztliches Zeugnis o.ä.
einreichen solle. Insofern muss der Beschwerdeführer das Schreiben vom 1.
Februar 2016 erhalten und Kenntnis von dessen Inhalt erlangt haben, andernfalls
er der Beschwerdegegnerin seinen Mietvertrag nicht eingereicht hätte.
3.8 Nach dem Gesagten liegt eine
Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Akteneinsichtsrechts des
Beschwerdeführers vor. Das Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition,
so dass eine Heilung des Verfahrensmangels grundsätzlich infrage kommt. Mit den
im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ist der relevante Sachverhalt
nunmehr umfassend dokumentiert und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich
in Kenntnis aller relevanten Dokumente zur Sache zu äussern. Im Ergebnis ist
ihm aus dem Verfahrensfehler kein Nachteil entstanden, der im Beschwerdeverfahren
nicht behoben werden konnte. Inhaltlich präsentiert sich der zu beurteilende
Sachverhalt vergleichsweise einfach. Eine Rückweisung verspräche unter diesen
Umständen weder zusätzliche Erkenntnisse noch einen sonstigen Nutzen, sondern
käme einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen
führen. Es erscheint daher als angezeigt, den Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren
zu heilen.
4. Aus formeller Sicht stellt sich
weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 12. Februar 2016 (schriftliche Erklärung und Mietvertrag) zu Recht als
Einsprache behandelt hat. Im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen durch den
Beschwerdeführer hatte dieser noch keine Kenntnis vom Inhalt der erlassenen
Verfügung. Insofern war es ihm auch nicht möglich, sich vollumfänglich dagegen
zu wehren. Tatsache ist jedoch, dass seine Eingabe verspätet erfolgt ist. Indem
die Beschwerdegegnerin diese als Einsprache behandelt hat, wurde der 30-tägige
Fristenlauf unterbrochen und verhindert, dass die Verfügung in Rechtskraft erwächst.
Wenn die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers als Einsprache
gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 entgegengenommen hat, ist dies
vergleichbar mit den Fällen, in denen die Beschwerde führende Partei
vorsorglich Einsprache erhebt, um den Fristenlauf zu unterbrechen, und ihr
Frist zur Prüfung der Sachlage und Einreichung einer umfassenderen Einsprache
oder allenfalls eines Einspracherückzuges gewährt wird. Hätte der
Beschwerdeführer die Sachlage genauer prüfen und ergänzende Einwände gegen die
Verfügung vom 12. Februar 2016 vorbringen wollen, hätte er dazu genügend Zeit
gehabt. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen zu Gunsten des
Beschwerdeführers gehandelt. Für das Gericht besteht kein Anlass, dies zu
beanstanden.
5. Materiell ist unter Einbezug
der genannten Unterlagen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung in
der Anspruchsberechtigung erfüllt sind und ob die Bemessung der Sanktion zu
bestätigen ist.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit
Schreiben vom 19. November 2015 (AWA-Urkunde 3) aufgefordert, den am 11. Januar
2016 beginnenden Stabe Stebe-Kurs zu besuchen. Er erschien aber am ersten Tag
nicht zu diesem Kurs. Seine Ehefrau rief am ersten Kurstag beim RAV an und
machte geltend, ihr Mann könne aus finanziellen Gründen nicht am Kurs
teilnehmen. Anlässlich des Telefongesprächs wurde ihr mitgeteilt, der
Beschwerdeführer müsse im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme die Gründe
für die Nichtteilnahme nennen. Dieselbe Aufforderung erging am 12. Januar 2016
schriftlich an den Beschwerdeführer.
5.2 Den Organen der Arbeitslosenversicherung
ist es gestützt auf Art. 59c
bis
AVIG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV, SR 837.02) möglich, Reisekosten sowie Auslagen für Unterkunft und
Verpflegung, die versicherten Personen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
arbeitsmarktlicher Massnahmen entstehen, zu bevorschussen, wenn die versicherte
Person sonst in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine drohende
finanzielle Notlage bildet daher keinen berechtigten Grund, einer solchen Massnahme
fernzubleiben. Die Erstattung der Kosten setzt aber voraus, dass sich die betroffene
Person rechtzeitig mit der Behörde in Verbindung setzt und auf die Problematik
hinweist. Generell ist die versicherte Person gehalten, eine Verhinderung,
welche vorhersehbar ist, rechtzeitig zu melden. Der Beschwerdeführer meldete
sich jedoch (durch seine Ehefrau) erst am Morgen des ersten Kurstages, zu einem
Zeitpunkt also, als es bereits ausgeschlossen war, den Kurs noch vollständig zu
absolvieren. Es ist nicht ersichtlich, warum eine frühere Mitteilung nicht
möglich gewesen sein sollte, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit 19.
November 2015 wusste, dass er gehalten war, den am 11. Januar 2016 beginnenden
Kurs zu besuchen (vgl. E. I. 2 hiervor). Selbst wenn eine finanzielle Notlage bestanden
hätte, vermöchte dies daher das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu
rechtfertigen oder zu entschuldigen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
wäre deshalb auch unter dieser Prämisse gerechtfertigt. Allerdings könnte sich
eine finanzielle Notlage verschuldensmindernd auswirken, was bei der Bemessung
der Einstellungsdauer zu berücksichtigen wäre. Der Frage, wie sich die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei Kursbeginn präsentierten,
ist in diesem Sinn relevant und deshalb nachstehend zu prüfen.
5.3 Wie erwähnt, forderte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf, diverse
Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen, um zu überprüfen, ob
er durch die im Zusammenhang mit dem Stabe Stebe-Kurs anfallenden Auslagen in
eine finanzielle Notlage geraten wäre. Die Beschwerdegegnerin setzte dem
Beschwerdeführer Frist bis zum 11. Februar 2016. Als diese Frist unbenutzt
abgelaufen war, verfügte die Beschwerdegegnerin Tags darauf, d.h. am 12.
Februar 2016, acht Einstelltage infolge Verletzung von Weisungen und Kontrollvorschriften.
Wenn der Beschwerdeführer seine Unterlagen am 11. Februar 2016 mittels B-Post
zum Versand aufgegeben hätte, wäre die Frist eingehalten worden, die
Beschwerdegegnerin aber am 12. Februar 2016 noch nicht im Besitz der
Dokumente gewesen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch seine schriftliche Erklärung
und den Mietvertrag erst am Abend des 12. Februar 2016 und somit einen Tag nach
Fristablauf ein, so dass es sich im Ergebnis nicht beanstanden lässt, wenn die
Beschwerdegegnerin davon ausging, die Frist bis 11. Februar 2016 sei nicht
eingehalten worden. Es kommt hinzu, dass sich selbst bei Fristwahrung nichts am
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 geändert hätte, denn mit
der damals eingereichten Erklärung sowie dem Mietvertrag konnte der
Beschwerdeführer nicht belegen, dass er durch die im Zusammenhang mit dem Stabe
Stebe-Kurs entstehenden Kosten in eine finanzielle Notlage geraten wäre.
Der Beschwerdeführer erhielt nach der
Verfügung vom 12. Februar 2016 noch drei weitere Gelegenheiten (Schreiben vom
22. Februar 2016 und 3. März 2016 sowie mündlich am 14. März 2016 [Beratungsgespräch]),
seine finanzielle Situation bei Kursbeginn am 11. Januar 2016 darzulegen. Er
reichte jedoch nie sämtliche für die Beurteilung notwendigen Dokumente ein. Der
Kontoauszug vom Januar 2016 war jedoch für die Beurteilung, ob eine finanzielle
Notlage entstanden wäre, unverzichtbar. Insofern war es der Beschwerdegegnerin
gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auch
nachträglich nicht möglich, eine sorgfältige Prüfung bzgl. Art. 59c
bis
AVIG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 AVIV durchzuführen. Die resultierende
Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer in dem Sinne zu tragen, als die von
ihm behauptete finanzielle Notlage unbewiesen bleibt. Für die Anspruchsbeurteilung
ist davon auszugehen, es habe keine finanzielle Notlage bestanden.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit sieben
Einstelltagen sanktioniert hat.
6.1 Die Dauer der Einstellung
bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens,
wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
- leichtes
Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres
Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen
können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (vgl.
Boris Rubin, Commentaire de la
loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 30 N 110).
6.2 Die Beschwerdegegnerin blieb
mit sieben Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die
Beschwerdegegnerin orientiert sich bei den verfügten sieben Einstelltagen am
Umstand, dass der Stabe Stebe-Kurs ebenfalls an sieben Tagen stattgefunden
hätte. Dieses Vorgehen entspricht der Verwaltungsweisung des SECO, welche für
das Nichtbesuchen eines Kurses von weniger als zehn Kurstagen die effektive
Anzahl nicht besuchter Kurstage als Höhe für das Einstellmass vorsieht (AVIG-Praxis
ALE D72/3.D). Wohl richten sich derartige Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie
bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen
ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
138 V 346 E. 6.2 S. 362 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,
die eine abweichende Ermessensausübung naheliegender erscheinen liessen (vgl.
BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 43/06 vom
19. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid vom 29. März 2016
und die darin verhängte Sanktion sind somit zu bestätigen.
7. Insgesamt ist die Beschwerde
unbegründet und somit abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
E. 22 Februar 2016 und 3. März 2016 sowie mündlich am 14. März 2016 [Beratungsgespräch]), seine finanzielle Situation bei Kursbeginn am 11. Januar 2016 darzulegen. Er reichte jedoch nie sämtliche für die Beurteilung notwendigen Dokumente ein. Der Kontoauszug vom Januar 2016 war jedoch für die Beurteilung, ob eine finanzielle Notlage entstanden wäre, unverzichtbar. Insofern war es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auch nachträglich nicht möglich, eine sorgfältige Prüfung bzgl. Art. 59cbisAVIG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 AVIV durchzuführen. Die resultierende Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer in dem Sinne zu tragen, als die von ihm behauptete finanzielle Notlage unbewiesen bleibt. Für die Anspruchsbeurteilung ist davon auszugehen, es habe keine finanzielle Notlage bestanden.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit sieben Einstelltagen sanktioniert hat.
6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
- leichtes Verschulden: 1 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl.Boris Rubin, Commentaire de la loi sur lassurance-chômage, Genf 2014,Art. 30 N 110).
6.2 Die Beschwerdegegnerin blieb mit sieben Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich bei den verfügten sieben Einstelltagen am Umstand, dass der Stabe Stebe-Kurs ebenfalls an sieben Tagen stattgefunden hätte. Dieses Vorgehen entspricht der Verwaltungsweisung des SECO, welche für das Nichtbesuchen eines Kurses von weniger als zehn Kurstagen die effektive Anzahl nicht besuchter Kurstage als Höhe für das Einstellmass vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/3.D). Wohl richten sich derartige Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Ermessensausübung naheliegender erscheinen liessen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 43/06 vom
19. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid vom 29. März 2016 und die darin verhängte Sanktion sind somit zu bestätigen.
7. Insgesamt ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom21. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___vertreten durch Gewerkschaft UNIA
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle,Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendEinstellung in der Anspruchsberechtigung(Einspracheentscheid vom 29. März 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ meldete sich am 5. November 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in [...] zur Arbeitsvermittlung an (AWA-Urkunde 2) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Unia-Urkunde 5, S. 62 ff.).
2. Mit Schreiben vom 19. November 2015 (AWA-Urkunde 3) wurde der Versicherte durch das RAV informiert, dass er für den Stabe Stebe-Kurs vom 11. bis 28. Januar 2016 verbindlich angemeldet worden sei.
3. Am Morgen des ersten Kurstages, d.h. am 11. Januar 2016, erklärte die Ehefrau des Versicherten telefonisch gegenüber dem RAV, ihrem Ehemann sei es aus finanziellen Gründen nicht möglich, am Kurs teilzunehmen. Seitens des RAV wurde ihr mitgeteilt, der Versicherte solle mit der Stellungnahme zum Nichtbesuch des Kurses detailliert die Gründe aufschreiben (AWA-Urkunde 4 [Protokolleintrag vom 11. Januar 2016], AWA-Urkunde 6). Tags darauf wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 19. Januar 2016 schriftlich zu begründen, warum er nicht zum Kurs erschienen sei (Schreiben vom 12. Januar 2016 [AWA-Urkunde 5]).
4. Nachdem der Versicherte innert der ihm gesetzten Frist keine Begründung eingereicht hatte, kontaktierte ihn am 1. Februar 2016 das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) und teilte ihm mit, seine finanzielle Situation müsse genau überprüft werden, damit festgestellt werden könne, ob er sich im Zeitpunkt des Kursbesuchs tatsächlich in einer finanziellen Notlage befunden habe (AWA-Urkunde 12). Der Versicherte wurde aufgefordert, bis am 11. Februar 2016 diverse Unterlagen einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht, dass nach Ablauf dieser Frist aufgrund der Akten entschieden werde.
5. Als die verlangten Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetroffen waren, stellte das AWA den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2016 wegen nicht befolgter Weisungen für acht Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein (AWA-Urkunde 1).
6. Am Abend des 12. Februar 2016 ging beim AWA eine schriftliche Erklärung des Versicherten ein, worin er festhielt, er habe in den Monaten Dezember und Januar keine Rechnungen bezahlt und keine Einnahmen gehabt. Erst Ende Januar habe er Unterstützung vom Sozialamt erhalten. Er besitze kein Vermögen (AWA-Urkunde 7). Dieser Erklärung legte der Versicherte eine Kopie seines Mietvertrages bei (AWA-Urkunde 8).
7. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 (AWA-Urkunde 9) erklärte das AWA, der Beschwerdeführer habe bis am
12. Februar 2016 die verlangten Unterlagen nicht eingereicht, so dass die ihm mit dem Brief vom 1. Februar 2016 gesetzte Frist unbenutzt abgelaufen sei. Am Abend des 12. Februar 2016 habe er den Mietvertrag und eine schriftliche Erklärung eingereicht. Es fehlten aber die mit dem Schreiben vom
1. Februar 2016 ausserdem verlangten Kontoauszüge für Dezember 2015 und Januar 2016. Für die Nachreichung dieser Dokumente werde Frist gesetzt bis 2. März
2016. Der Versicherte reichte daraufhin einen Kontoauszug für die Periode
1. November 2015 bis 29. Februar 2016 ein (AWA-Urkunde 10), aus dem jedoch lediglich die Kontenbewegungen bis 31. Dezember 2015 hervorgingen. Das AWA kontaktierte ihn deshalb am 3. März 2016 erneut schriftlich (AWA-Urkunde
11) und setzte ihm letztmals Frist bis 11. März 2016, um den Kontoauszug / die Kontoauszüge für den Monat Januar 2016 einzureichen. Dieses Erfordernis wurde auch am Beratungsgespräch vom 14. März 2016 thematisiert (AWA-Urkunde 4 [Protokolleintrag 14. März 2016]).
8. In der Folge behandelte das AWA die Eingabe des Versicherten vom 12. Februar 2016 als Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 und erliess am 29. März 2016 den Einspracheentscheid. Dem Beschwerdeführer wurden aufgrund des unentschuldigt nicht besuchten Stabe Stebe-Kurses (neu) sieben Einstelltage auferlegt (A.S. 1 ff.).
9. Gegen diesen Entscheid lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. April 2016 (Datum der Postaufgabe), vertreten durch die Gewerkschaft Unia, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 12. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihm keinerlei Einstelltage zu verfügen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (A.S. 4 ff.).
10. Das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2016 vernehmen. Am 21. Juni 2016 wird eine hinsichtlich der Rechtsbegehren korrigierte Version der Beschwerdeantwort eingereicht. Die Anträge lauten nun auf Abweisung der Beschwerde ohne Zusprechung einer Parteientschädigung (A.S. 21 ff.).
11. Der Beschwerdeführer repliziert am 6. Juli 2016 (A.S. 31 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 26. Juli 2016 Stellung nimmt (A.S. 35 ff.). Mit der Duplik wird erstmals auch das zuvor nicht in den Akten enthaltene Schreiben vom 1. Februar 2016 (E. I. 4) eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hält an den am 21. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren und den dazugehörigen Ausführungen fest; gleichzeitig stellt sie eventualiter den Antrag, der Fall sei zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Folge nicht mehr.
12. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen sieben Einstelltagen wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
2.2 Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Zudem ist ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten, ab dem ersten Tag seiner Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur Standortbestimmung und Stellenbewerbung im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 80/03 vom 17. Juni 2003 E. 1.2).
3. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Es sei deshalb zweifelhaft, ob das Schreiben vom 1. Februar 2016 (E. I. 4 hiervor) und die Verfügung vom 12. Februar 2016 (E. I. 5 hiervor) überhaupt ergangen seien.
3.1 Gemäss Art. 46 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
3.2 An der Durchführung der Arbeitslosenversicherung sind mehrere Behörden beteiligt. Art. 30 Abs. 2 AVIG nennt die Fälle, in denen die Einstellungen durch die kantonale Amtsstelle (d.h. das AWA) verfügt werden (wie z.B. bei nichtbefolgten Kontrollvorschriften oder Weisungen [Art. 30 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 AVIG]) und hält fest, in den übrigen Fällen sei die Arbeitslosenkasse für die Verhängung von Einstelltagen zuständig.
3.3 Mit Schreiben an die Öffentliche Arbeitslosenkasse vom 24. Februar 2016 (Unia-Urkunde 3, bei den Beweismitteln und dem Urkundenverzeichnis als «Schreiben der Gewerkschaft Unia vom 4.3.16» bezeichnet, vgl. auch A.S. 6 Art. 2) erhob der Beschwerdeführer vorsorglich Einsprache gegen eine nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Verfügung vom 24. Februar 2016 (diese betrifft offenbar eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) und ersuchte um Zustellung sämtlicher «bei Ihnen vorhandenen Akten in obengenannter Angelegenheit». Diesem Gesuch kam die Arbeitslosenkasse am 8. März 2016 nach (Unia-Urkunde 4 und A.S. 6).
In der Beschwerdeschrift zur Verfügung vom 12. Februar 2016 bzw. zum Einspracheentscheid vom 29. März 2016 weist der Beschwerdeführer darauf hin, in den auf dieses Einsichtsgesuch hin erhaltenen Akten (Stand 8. März 2016) seien weder das Schreiben vom 1. Februar 2016 (gemeint ist vermutungsweise AWA-Urkunde 12) noch die Verfügung vom 12. Februar 2016 (AWA-Urkunde 1) enthalten gewesen. Es sei daher äusserst fraglich, ob die erwähnten Schreiben tatsächlich verfasst worden seien. Wenn die genannten beiden Schreiben nicht existierten, habe dies zur Konsequenz, dass ihm keinerlei Einstelltage auferlegt werden dürften.
3.4 Mit dem Schreiben vom 24. Februar 2016 bzw. 4. März 2016 wurde um Zustellung der Akten betreffend ein anderes Verfahren ersucht. Dies erklärt, warum die Dokumente vom 1. und 12. Februar 2016 nicht mitgesendet wurden. Es trifft jedoch zu und wird von der Beschwerdegegnerin auch eingeräumt, dass die Verfügung vom 12. Februar 2016, welche gemäss Verteiler der Öffentlichen Arbeitslosenkasse in Kopie zugestellt wurden (AWA-Urkunde 1 S. 2), auch im entsprechenden Dossier hätten vorhanden sein müssen. Allerdings hätte sich daraus für den Beschwerdeführer kein Nachteil ergeben, wenn auch im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht verlangt worden wäre.
Eine gravierendere Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass das Schreiben vom 1. Februar 2016 (E. I. 4 hiervor) selbst im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zunächst nicht eingereicht wurde. Es befand sich nicht bei den Unterlagen, welche der Beschwerdeantwort vom 16./21. Juni 2016 beilagen, sondern wurde erst mit der Duplik vom 26. Juli 2016 zu den Akten gegeben. Dies erklärt sich offenbar dadurch dass gleich drei Schreiben existieren, welche den Beschwerdeführer betreffen und vom 1. Februar 2016 datieren. Da die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, sämtliche Akten geordnet aufzubewahren und im Beschwerdefall dem Gericht einzureichen, ändert diese Erklärung aber nichts daran, dass die Aktenführungspflicht verletzt wurde.
3.5 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweisen).
3.6 Das Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition. Eine Heilung des Verfahrensmangels ist somit grundsätzlich möglich. Die festgestellte Verletzung der Aktenführungspflicht führt nicht dazu, dass vorgegangen werden müsste, als ob die erwähnten Dokumente nicht existierten. Vielmehr sind die Rechtsfolgen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Richtschnur ist dabei, dass der betroffenen Person aus der Verletzung der Aktenführungspflicht und der daraus regelmässig resultierenden Schmälerung des Akteneinsichtsrechts (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) letztendlich kein Nachteil erwachsen darf.
3.7 Hier könnte dem Beschwerdeführer insofern ein Nachteil erwachsen sein, als es seine Vertretung in Unkenntnis der Verfügung vom 12. Februar 2016 unterlassen haben könnte, diese fristgerecht anzufechten. Dies trifft jedoch nicht zu, denn die Beschwerdegegnerin behandelte die vom Beschwerdeführer selbst stammende Eingabe, die am Abend des 12. Februar 2016 bei ihr einging, ihrerseits als Einsprache. Der zweite denkbare Nachteil bestand darin, dass die Beschwerde vom 28. April 2016 nicht umfassend begründet werden konnte, weil dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung nicht alle Akten bekannt waren. Dieser Mangel wurde jedoch nachträglich behoben, denn die Verfügung vom 12. Februar 2016 wurde als Urkunde 1 mit der Beschwerdeantwort eingereicht, so dass in der Replik vom 6. Juli 2016 auf ihren Inhalt eingegangen werden konnte. Das hier relevante Schreiben vom 1. Februar 2016 wurde mit der Eingabe vom 26. Juli 2016 als Urkunde 12 aufgelegt. Es bestand somit die Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren dazu Stellung zu nehmen. Weitere Nachteile, die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entstanden sein könnten, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer bezweifelt, ob das Schreiben vom 1. Februar 2016 (AWA-Nr. 12) überhaupt existiere, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Schreiben wurde mit der Duplik vom 26. Juli 2016 (wenn auch verspätet) eingereicht und der Vertretung des Beschwerdeführers mit der prozessleitenden Verfügung vom 27. Juli 2016 (A.S. 43) zugestellt. Die vorhandenen Akten lassen überdies den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Schreiben erhalten hat. Andernfalls hätte für ihn keinen Anlass bestanden, der darin erhaltenen Aufforderung (wenn auch nicht vollständig) nachzukommen und am Abend des 12. Februar 2016 den im Schreiben vom 1. Februar 2016 ausdrücklich verlangten Mietvertrag sowie eine schriftliche Erklärung bei der Beschwerdegegnerin abzugeben. Im zuvor versendeten Schreiben vom 12. Januar 2016 war die Zustellung des Mietvertrages nicht erwähnt worden, sondern damals ging es lediglich darum, dass sich der Beschwerdeführer zum unentschuldigten Fernbleiben vom Stabe Stebe-Kurs äussern und ein allfälliges ärztliches Zeugnis o.ä. einreichen solle. Insofern muss der Beschwerdeführer das Schreiben vom 1. Februar 2016 erhalten und Kenntnis von dessen Inhalt erlangt haben, andernfalls er der Beschwerdegegnerin seinen Mietvertrag nicht eingereicht hätte.
3.8 Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung der Aktenführungspflicht und damit des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers vor. Das Versicherungsgericht verfügt über volle Kognition, so dass eine Heilung des Verfahrensmangels grundsätzlich infrage kommt. Mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ist der relevante Sachverhalt nunmehr umfassend dokumentiert und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich in Kenntnis aller relevanten Dokumente zur Sache zu äussern. Im Ergebnis ist ihm aus dem Verfahrensfehler kein Nachteil entstanden, der im Beschwerdeverfahren nicht behoben werden konnte. Inhaltlich präsentiert sich der zu beurteilende Sachverhalt vergleichsweise einfach. Eine Rückweisung verspräche unter diesen Umständen weder zusätzliche Erkenntnisse noch einen sonstigen Nutzen, sondern käme einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen führen. Es erscheint daher als angezeigt, den Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren zu heilen.
4. Aus formeller Sicht stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2016 (schriftliche Erklärung und Mietvertrag) zu Recht als Einsprache behandelt hat. Im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen durch den Beschwerdeführer hatte dieser noch keine Kenntnis vom Inhalt der erlassenen Verfügung. Insofern war es ihm auch nicht möglich, sich vollumfänglich dagegen zu wehren. Tatsache ist jedoch, dass seine Eingabe verspätet erfolgt ist. Indem die Beschwerdegegnerin diese als Einsprache behandelt hat, wurde der 30-tägige Fristenlauf unterbrochen und verhindert, dass die Verfügung in Rechtskraft erwächst. Wenn die Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers als Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 entgegengenommen hat, ist dies vergleichbar mit den Fällen, in denen die Beschwerde führende Partei vorsorglich Einsprache erhebt, um den Fristenlauf zu unterbrechen, und ihr Frist zur Prüfung der Sachlage und Einreichung einer umfassenderen Einsprache oder allenfalls eines Einspracherückzuges gewährt wird. Hätte der Beschwerdeführer die Sachlage genauer prüfen und ergänzende Einwände gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 vorbringen wollen, hätte er dazu genügend Zeit gehabt. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen zu Gunsten des Beschwerdeführers gehandelt. Für das Gericht besteht kein Anlass, dies zu beanstanden.
5. Materiell ist unter Einbezug der genannten Unterlagen und der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfüllt sind und ob die Bemessung der Sanktion zu bestätigen ist.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19. November 2015 (AWA-Urkunde 3) aufgefordert, den am 11. Januar 2016 beginnenden Stabe Stebe-Kurs zu besuchen. Er erschien aber am ersten Tag nicht zu diesem Kurs. Seine Ehefrau rief am ersten Kurstag beim RAV an und machte geltend, ihr Mann könne aus finanziellen Gründen nicht am Kurs teilnehmen. Anlässlich des Telefongesprächs wurde ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme die Gründe für die Nichtteilnahme nennen. Dieselbe Aufforderung erging am 12. Januar 2016 schriftlich an den Beschwerdeführer.
5.2 Den Organen der Arbeitslosenversicherung ist es gestützt auf Art. 59cbisAVIG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) möglich, Reisekosten sowie Auslagen für Unterkunft und Verpflegung, die versicherten Personen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung arbeitsmarktlicher Massnahmen entstehen, zu bevorschussen, wenn die versicherte Person sonst in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine drohende finanzielle Notlage bildet daher keinen berechtigten Grund, einer solchen Massnahme fernzubleiben. Die Erstattung der Kosten setzt aber voraus, dass sich die betroffene Person rechtzeitig mit der Behörde in Verbindung setzt und auf die Problematik hinweist. Generell ist die versicherte Person gehalten, eine Verhinderung, welche vorhersehbar ist, rechtzeitig zu melden. Der Beschwerdeführer meldete sich jedoch (durch seine Ehefrau) erst am Morgen des ersten Kurstages, zu einem Zeitpunkt also, als es bereits ausgeschlossen war, den Kurs noch vollständig zu absolvieren. Es ist nicht ersichtlich, warum eine frühere Mitteilung nicht möglich gewesen sein sollte, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit 19. November 2015 wusste, dass er gehalten war, den am 11. Januar 2016 beginnenden Kurs zu besuchen (vgl. E. I. 2 hiervor). Selbst wenn eine finanzielle Notlage bestanden hätte, vermöchte dies daher das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wäre deshalb auch unter dieser Prämisse gerechtfertigt. Allerdings könnte sich eine finanzielle Notlage verschuldensmindernd auswirken, was bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigen wäre. Der Frage, wie sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei Kursbeginn präsentierten, ist in diesem Sinn relevant und deshalb nachstehend zu prüfen.
5.3 Wie erwähnt, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2016 auf, diverse Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einzureichen, um zu überprüfen, ob er durch die im Zusammenhang mit dem Stabe Stebe-Kurs anfallenden Auslagen in eine finanzielle Notlage geraten wäre. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 11. Februar 2016. Als diese Frist unbenutzt abgelaufen war, verfügte die Beschwerdegegnerin Tags darauf, d.h. am 12. Februar 2016, acht Einstelltage infolge Verletzung von Weisungen und Kontrollvorschriften. Wenn der Beschwerdeführer seine Unterlagen am 11. Februar 2016 mittels B-Post zum Versand aufgegeben hätte, wäre die Frist eingehalten worden, die Beschwerdegegnerin aber am 12. Februar 2016 noch nicht im Besitz der Dokumente gewesen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch seine schriftliche Erklärung und den Mietvertrag erst am Abend des 12. Februar 2016 und somit einen Tag nach Fristablauf ein, so dass es sich im Ergebnis nicht beanstanden lässt, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Frist bis 11. Februar 2016 sei nicht eingehalten worden. Es kommt hinzu, dass sich selbst bei Fristwahrung nichts am Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 geändert hätte, denn mit der damals eingereichten Erklärung sowie dem Mietvertrag konnte der Beschwerdeführer nicht belegen, dass er durch die im Zusammenhang mit dem Stabe Stebe-Kurs entstehenden Kosten in eine finanzielle Notlage geraten wäre.
Der Beschwerdeführer erhielt nach der Verfügung vom 12. Februar 2016 noch drei weitere Gelegenheiten (Schreiben vom
22. Februar 2016 und 3. März 2016 sowie mündlich am 14. März 2016 [Beratungsgespräch]), seine finanzielle Situation bei Kursbeginn am 11. Januar 2016 darzulegen. Er reichte jedoch nie sämtliche für die Beurteilung notwendigen Dokumente ein. Der Kontoauszug vom Januar 2016 war jedoch für die Beurteilung, ob eine finanzielle Notlage entstanden wäre, unverzichtbar. Insofern war es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen auch nachträglich nicht möglich, eine sorgfältige Prüfung bzgl. Art. 59cbisAVIG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 AVIV durchzuführen. Die resultierende Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer in dem Sinne zu tragen, als die von ihm behauptete finanzielle Notlage unbewiesen bleibt. Für die Anspruchsbeurteilung ist davon auszugehen, es habe keine finanzielle Notlage bestanden.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit sieben Einstelltagen sanktioniert hat.
6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
- leichtes Verschulden: 1 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl.Boris Rubin, Commentaire de la loi sur lassurance-chômage, Genf 2014,Art. 30 N 110).
6.2 Die Beschwerdegegnerin blieb mit sieben Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich bei den verfügten sieben Einstelltagen am Umstand, dass der Stabe Stebe-Kurs ebenfalls an sieben Tagen stattgefunden hätte. Dieses Vorgehen entspricht der Verwaltungsweisung des SECO, welche für das Nichtbesuchen eines Kurses von weniger als zehn Kurstagen die effektive Anzahl nicht besuchter Kurstage als Höhe für das Einstellmass vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/3.D). Wohl richten sich derartige Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Ermessensausübung naheliegender erscheinen liessen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 43/06 vom
19. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Einspracheentscheid vom 29. März 2016 und die darin verhängte Sanktion sind somit zu bestätigen.
7. Insgesamt ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber