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VSBES.2016.109

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Solothurn · 2016-02-25 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

Urteilvom19. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffendVerneinung der Anspruchsberechtigung

(Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Anspruch des Versicherten A.___(fortan: Beschwerdeführer)auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. August 2015, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei (Belege zur Beschwerdeantwort / BA Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (BA Nr. 5) wies die Kasse mit Entscheid vom25. Februar 2016ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 1. April 2016 bei der Öf-fentlichen Arbeitslosenkasse Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei Arbeitslosenentschädigung zu leisten (A.S. 5). Dieses Schreiben reicht er in der Folge am 14. April 2016, nachdem ihn die Kasse auf sein Versehen aufmerksam gemacht hatte, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) ein (A.S. 4).

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort vom

16. Juni 2016 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):

Der Beschwerdeführer äussert sich dazu innert Frist nicht mehr (s. A.S. 23).

II.

2.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann