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VSBES.2016.108

Solothurn · 2017-11-20 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. März 2016

eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Im Wesentlichen sind dabei die

folgenden medizinischen Akten relevant:

4.1     Der Beschwerdeführer war vom 24.

bis 29. Juli 2013 im E.___ hospitalisiert (IV-Nr. 11 S. 26 f.), da bei ihm am

24. Juli 2013 eine Lymphknotenbiopsie zweier Sentinel Lymphknoten axillär

rechts (jeweils heiss, nicht gefärbt), eine Dissektion am Oberarm rechts (kein

Auffinden einer In-transit-Metastase) sowie eine radikale Nachresektion des

Melanomrezidivs am distalen Vorderarm und eine Thiersch-Deckung (Hebung des

Transplantates am rechten Oberschenkel) durchgeführt wurde (IV-Nr. 11 S. 29

f.). Die präoperative Diagnose lautete:

Noduläres

malignes Melanom Vorderarm rechts distal (Clark Level IV, Breslow 2,4 mm)

mit bei:

-      St. n. Shaveexzision im

September 2009

-      St. n. Nachexzision im

Oktober 2009

-      St.

n. Sentinel-Lymphknoten-Verfahren (negativer Befund) sowie St. n. Nachexzision

im November 2009

-      aktuell: Raumforderung

im Bereich der Narbe Unterarm rechts,

DD: Melanom-Rezidiv mit

-    PET-CT

vom 16. Juli 2013: Signal am Ort des Rezidivs. Kein Nachweis von

In-transit-Metastasen am rechten Arm. Keine metastasensuspekten Lymphknoten axiliär

rechts, im Ganzkörper-PET-CT keine metastasensuspekten Läsionen.

Die histologische Diagnose des bei der

Operation entnommenen Gewebes lautete im pathologischen Bericht wie folgt

(IV-Nr. 11 S. 31 f.): Am Haut-/Unterhautexzisat am Vorderarm rechts habe eine

knotige Melanom-Metastase von der Grösse 1,8 cm nachgewiesen werden können. Am

Hautexzisat am Vorderarm rechts sei ein melanozytärer dermaler Närvus von der

Grösse 0,3 cm vollständig entfernt worden. Die beiden an der Axilla rechts

entfernten Lymphknoten seien tumorfrei.

4.2     Am 22. August 2013 wurde beim

Beschwerdeführer eine Nachresektion am distalen Vorderarm rechts vorgenommen

(IV-Nr. 11 S. 21 ff.). Der Beschwerdeführer hatte sich als Alternative zur

Bestrahlung für eine chirurgische Nachresektion entschieden. Gemäss

pathologischem Befund wies das Haut-/Unterhautexzisat deutliche narbige

Veränderungen des Subkutangewebes auf mit Nachweis von Fadengranulomen.

Restanteile des zuletzt berichteten Melanoms konnten keine nachgewiesen werden,

ebenso wenig dysplastische oder maligne Veränderungen (IV-Nr. 11 S. 25

f.).

4.3     Aufgrund eines Weichteildefekts

am dorsalen Vorderarm rechts erfolgte am 17. September 2013 ein weiterer

operativer Eingriff im E.___, wobei ein Débridement und eine Defektdeckung mittels

Propellerlappen vorgenommen wurden (IV-Nr. 11 S. 20). Zur Operationsindikation

hielt Dr. med. J.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und

Ästhetische Chirurgie, Leitender Arzt, fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein

Weichteildefekt von 6 cm im Durchmesser dorsal proximal von der

Handgelenksextensionsfalte mit Exposition von mehreren Strecksehnen.

4.4     Aufgrund einer persistierenden

Adhäsion der Strecksehne der Langfinger sowie der Extensor carpi radialis und

ulnaris Sehnen im distalen Lappenbereich, der Einschränkung der

Handgelenksbeweglichkeit und des Faustschlusses bei Flexion im Handgelenk sowie

einer im proximalen Anteil symptomatischen Narbe nahm Dr. med. J.___ beim

Beschwerdeführer am 15. April 2014 eine Narbenkorrektur, eine Lappenmobilisation

sowie eine Tenolyse vor (IV-Nr. 11 S. 17 f.).

4.5     Da die Verdachtsdiagnose auf ein

Rezidiv eines nodulären malignen Melanoms am rechten Unterarm distal bestand,

nahmen Prof. Dr. med. D.___ und Dr. sc. nat. G.___, Oberarzt, am 5.

Mai 2015 beim Beschwerdeführer eine Nachexzision mit Schnellschnittuntersuchung

vor (IV-Nr. 11 S. 13 f.). Der histologische Befund ergab, dass es sich beim

Hautexzisat vom rechten Vorderarm um eine teils entzündlich destruierte

epidermale Einschlusszyste (Atherom, Grösse 0,9 cm) mit ausgeprägter

chronischer Entzündung in der Umgebung unter Beteiligung von zahlreichen

Fremdkörperzellen handelte, die aber vollständig entfernt werden konnte.

Dysplastische oder maligne Veränderungen konnten im Hautexzisat nicht

nachgewiesen werden (IV-Nr. 11 S. 15 f.). Der dazugehörige Austrittsbericht vom

21. Mai 2015 (IV-Nr. 11 S. 10 f.) enthielt eine Attestierung einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. bis 10. Mai 2015.

4.6     Am 30. Juni und 6. Juli 2015

wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Neurologie, E.___,

vorstellig (Bericht vom 6. Juli 2015 [IV-Nr. 11 S. 6 f.]). In diesem

Zusammenhang stellte sie die folgenden Diagnosen:

1.    Neuropathische Schmerzen

Vorderarm rechts (ICD-10 G99.8)

-    DD im Rahmen

Diagnose 2

-    normale

Neurographien N. medianus et N. ulnaris rechts

2.    Noduläres maglines

Melanom Unterarm rechts distal

-    St. n.

Shaveexzision vom 30. September 2009

-    Sentinel-Lymphknotendarstellung

(negativer Befund) sowie Nachexzision am 4. November 2009

-    Exzision

eines Rezidivs und RE-SLN-Biopsie-Thiersch-Deckung mit R1-Resektion im Juli

2013

-    Nachexzision und

Vacuum-Verband im August 2013

-    Defektdeckung

mittels Propellerlappen im September 2013

-    Narbenkorrektur,

Lappenmobilisation und Tenolyse Vorderarm rechts im April 2014

-    Atherom

im Bereich der Narbe am rechten Unterarm, Hautexzisat rechts am 5. Mai

2015

3.    Chronifizierte

Kopfschmerzen vom Spannungstyp

-    aktuell

Stabilisierung

4.    Metabolisches

Syndrom: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Fettstoffwechselstörung mit

Hyperurikämie und Hypertriglyzeridämie

Anlässlich der erwähnten Untersuchungen

klagte der Beschwerdeführer, im Rahmen der Operationen des Vorderarms rechts

habe er bei lokalem Rezidiv des nodulären malignen Melanoms im Unterarm rechts

Schmerzen im rechten Arm entwickelt, einhergehend mit einer anstrengungs- resp.

bewegungsabhängigen Komponente und einer Allodynie über dem distalen Vorderarm

resp. über der Narbe. Insbesondere eine repetitive Pro- oder Supination sowie

das Autofahren resp. das Halten von gewissen Gegenständen bereite ihm Mühe. Der

Beschwerdeführer berichte über eine Dauerschmerzkomponente (VAS 2-3/10), jede

Bewegung löse jedoch eine Schmerzexazerbation aus (VAS 8-10/10). Aktuell irrelevante

Beeinflussung der Beschwerden durch die Einnahme von Medikamenten. Die

Neurologin untersuchte den Beschwerdeführer sowohl lokal als auch

elektrophysiologisch. Sie beurteilte die gesundheitliche Situation daraufhin

wie folgt: Aufgrund der geschilderten Beschwerden sei differenzialdiagnostisch

von einem neuropathisch bedingten Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch im

Rahmen der wiederholten Operation des rechten Vorderarms auszugehen. Im

Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms resp. der beruflichen

Aktivität sei bei erhaltener Arbeitsfähigkeit von einer eingeschränkten

Leistungsfähigkeit auszugehen.

4.7     Mit Bericht vom 31. Juli 2015

äusserte sich Prof. Dr. med. D.___ zur gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 11 S. 1 ff.). Den Zustand bezeichnete er als

stationär. Es werde intensiv ergotherapeutisch behandelt. Die gesundheitliche

Störung wirke sich effizienzmindernd auf die bisherige Tätigkeit aus, was eine

evidente Einkommenseinbusse zur Folge habe. Die bisherige Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer allerdings noch zumutbar, jedoch mit einer Leistungseinbusse

von 50 %. Eine angepasste Verweistätigkeit, d.h. eine rein intellektuelle und

direktive Arbeit, wäre dem Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum

zumutbar. Eine Leistungseinbusse bestünde bei einer solchen Arbeit keine.

4.8     Auch der Hausarzt Dr. med. L.___

bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom

10. August 2015 als stationär (IV-Nr. 12 S. 1 ff.). Die attestierten

Arbeitsunfähigkeiten fasste er wie folgt zusammen: 100 % vom 10. bis 15. Juni

2013 sowie vom 15. Juli bis 31. Oktober 2013, 20 % seit dem 1. November

2013. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf die angestammte Tätigkeit)

ergab sich aufgrund der Schmerzen, der Schwellung und der verminderten

Belastbarkeit der rechten Hand. Eine Verweistätigkeit erachtete Dr. med. L.___

ebenfalls nur in einem 80 %-Pensum für zumutbar, hingegen ist nach seinem

Dafürhalten bei diesem Pensum nicht mit einer Leistungseinbusse zu rechnen. Die

attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigte der Hausarzt

mit Bericht vom 13. August 2015 (IV-Nr. 12 S. 5 f.).

4.9     Gestützt auf die Nachkontrolle

vom 15. Oktober 2015 berichtete Prof. Dr. med. D.___, der

Beschwerdeführer leide noch immer unter den neuropathischen Schmerzen am

Vorderarm rechts (IV-Nr. 14). Er erwache nachts wegen der Schmerzen. Auch nehme

er weiterhin Schmerzmedikamente. In der klinischen Untersuchung sei die Narbe

bland. Es fänden sich keine Intransit-Metastasen. Axillär, supra- und

infraclaviculär seien die Lymphknotenstationen unauffällig.

4.10   Am 28. Oktober 2015 nahm Dr. med.

C.___ vom RAD Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 15 S. 2 ff.). Gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte

bezifferte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf ca. 60 % seit dem

1. November 2013. Das genaue Ausmass sei durch den Abklärungsdienst (AD)

zu bestimmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit

bezifferte er auf 80 % ebenfalls seit dem 1. November 2013.

4.11   Die vom RAD vorgeschlagene

Abklärung vor Ort fand am 24. November 2015 statt. Der dazugehörige Bericht

erfolgte am 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 17). Anwesend bei diesem Gespräch war

seitens der Vertretung des Beschwerdeführers auch Herr H.___. Was die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so ist dem Abklärungsbericht zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer fast alle Tätigkeiten noch immer wie vor

2013 ausführt. Gesundheitsbedingt benötige er heute aber mehr Ruhepausen

dazwischen. Der Beschwerdeführer selber beziffere seine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit

auf 20 % bis 25 % (Mittelwert: 22,5 %).

Der Beginn der langandauernden

Arbeitsunfähigkeit sei nach IV-rechtlichen Kriterien auf den 10. Juni 2013

festzusetzen. Die einjährige Wartezeit sei somit am 9. Juni 2014

abgelaufen. Die Anmeldung um eine Invalidenrente sei auf der IV-Stelle am

9. Juli 2015 eingetroffen. Hierauf sei zusätzlich eine sechsmonatige

Wartefrist zu berücksichtigen. Ein frühestmöglicher bzw. mutmasslicher

Rentenanspruch sei auf den 1. Januar 2016 zu objektivieren. Es interessierten

folglich die Einkommen, welche der Versicherte im 2016 mit und ohne Behinderung

hätte generieren können:

In der Regel sei für die Ermittlung des

Valideneinkommens (Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) auf das

zuletzt erzielte Einkommen vor Beginn der langandauernden

Leistungseinschränkung abzustellen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto

betrug das durchschnittliche jährliche Erwerbseinkommen von 2009 bis 2013 CHF

29‘840.00. Dem Reallohnindex gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) bis 2014 angepasst, ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 31‘359.00.

Zu diesem tiefen Valideneinkommen wird seitens des Abklärungsfachmannes

angemerkt, dass dieses dem Beschwerdeführer angerechnet werden könne, da mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, dass sich der

Beschwerdeführer als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann mit einer

solchen Existenz begnügen würde.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens

wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass eine versicherte Person

rechtssprechungsgemäss nach der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu

beurteilen sei, die sie bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben

könnte. Demgemäss könne das konkret erzielte Einkommen als

Selbständigerwerbender nicht als Invalideneinkommen gelten, da der

Beschwerdeführer bei Ausübung einer wirtschaftlich lohnenderen Tätigkeit ein

höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte.

Zur Bemessung des Einkommens, welches

der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte erzielen

können, sei auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. In einer angepassten

Verweistätigkeit bestehe aus IV-medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

80 %. Bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Wirtschaftszweig

«Total» (einfache Arbeit ohne Berufs- und Fachkenntnisse) hätte der

Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen von jährlich CHF 52‘910.00

erzielen können. Im vorliegenden Fall werde ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %

gewährt. Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von jährlich CHF 44‘974.00

(CHF 52'910.00 abzgl. 15 %). Aus der Gegenüberstellung dieses

Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von CHF 31‘359.00 ergebe

sich keine IV-bedingte Einschränkung.

Das Leistungsgesuch um Ausrichtung einer

IV-Rente sei daher abzulehnen. Sofern der Beschwerdeführer an beruflichen

Massnahmen interessiert sei, könne er sich bei der Beschwerdegegnerin melden.

5.

5.1     Gestützt auf den

Abklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Invalidität das

Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2016 ab

(A.S. 1 f.).

5.2     In der dagegen erhobenen

Beschwerde (A.S. 3 ff.) rügt der Beschwerdeführer, es seien keine vertieften

Abklärungen zu seinen Einschränkungen vorgenommen worden. Vielmehr sei seitens

der Beschwerdegegnerin vieles zu seinen Ungunsten interpretiert worden. Fakt

sei, dass die mehrfachen Operationen bei ihm tiefe seelische und körperliche

Spuren hinterlassen hätten. Die aufblühende Selbständigkeit sei durch eine

verspätete Diagnose jäh unterbrochen und das Aufgebaute zu Nichte gemacht

worden. Bei seiner Tätigkeit als Verkäufer sei er auf eine starke

Aussendiensttätigkeit angewiesen und er habe dabei zahlreiche Autokilometer zu

fahren. Im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin habe er mehrfach ausgeführt,

dass sein linker (recte: rechter) Arm motorisch gestört sei und bereits nach

kurzer Zeit ermüde. Somit müsse er zahlreiche Pausen einlegen und sei in seiner

Produktivität stark eingeschränkt. In guten Zeiten habe er mehr als zehn

Kundenbesuche täglich machen können, heute beschränke sich dies auf drei bis

fünf. Früher habe er einen Verkaufsstand selber aufbauen können, heute sei er

auf die Hilfe seiner Familie angewiesen, die hier Gratisdienste leiste, da das

Geld für Dritte fehle. Der Familieneinsatz sei aber zeitlich begrenzt, da die

Ehefrau vermehrt ihrem Job nachgehen müsse, um finanziell zu überleben. Der

Beschwerdeführer hält weiter fest, er sei der klaren Meinung, dass ihn sein

Handicap um mehr als 50 % einschränke.

Weiter moniert der Beschwerdeführer, die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Stickerei seien vollkommen falsch

dargestellt worden. Er habe während seiner uneingeschränkten Gesundheit einen

günstigen Markt für professionelle Stickarbeiten entdeckt. Auch hier habe er

viel in den Aufbau investieren wollen. Der Aussendienst spiele auch bei dieser

Tätigkeit eine wichtige Rolle, gehe es doch darum, Firmen und Vereine als

Kunden zu gewinnen. Leider habe ihm auch in dieser Nebentätigkeit seine

Gesundheit einen Strich durch die Rechnung gemacht. Heute könne er noch

vereinzelt für Privatpersonen Stickereien anfertigen, was dazu führe, dass

nicht einmal die Betriebskosten voll gedeckt würden. Die Einschränkung in

diesem Bereich lägen seiner Meinung nach weit über 50 %‚ da neben der

Kundenakquisition auch das manuelle Einlegen der Stoffe grosse Mühe bereite.

Seines Erachtens seien seitens der

Beschwerdegegnerin seine Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht ungenügend

analysiert worden. Es müssten die Bereiche «[...]», «[...]» und «[...]»

unterschieden werden. Die Beschwerdegegnerin nehme seiner Meinung nach hier

einfach eine Sammelbetrachtung vor und so gingen die tatsächlichen

Begebenheiten vollkommen verloren. Die Tätigkeitsbereiche «[...]», «[...]» und

«[...]» stünden nicht in direktem Zusammenhang und könnten auch einzeln

ausgeführt werden. Das bedeute, dass die lukrative Vermittlertätigkeit auch

ohne den Direktverkauf funktionieren würde. In den «guten Zeiten» habe er sich

mitten im Geschäftsaufbau befunden und er habe auch für den Handel eine gute

Erfolgsprognose gesehen. Somit müsste die Beschwerdegegnerin die drei Bereiche

einzeln betrachten und dürfe seines Erachtens nicht auf das Gesamtergebnis abstellen.

Die Beschwerdegegnerin habe seiner

Auffassung nach den Sachverhalt falsch verstanden bzw. unrichtig ausgelegt.

Eine Einzelbetrachtung der verschiedenen Geschäftsbereiche habe nicht

stattgefunden. Ebenfalls werde die Aussage der Beschwerdegegnerin, der aktuelle

Umsatzrückgang sei auf betriebliche Ereignisse zurückzuführen, bestritten.

5.3     Die Beschwerdegegnerin hält den

Einwendungen des Beschwerdeführers sinngemäss entgegen, sie hätten bei den

behandelnden Ärzten Prof. Dr. med. D.___ (Berichte vom 31. Juli und 15. Oktober

2015) und Dr. med. L.___ (Bericht vom 10. August 2015) Berichte eingeholt.

Zudem habe sich Dr. med. C.___ vom RAD am 28. Oktober ausführlich zu diesen Berichten

geäussert. Dabei sei der Beurteilung der behandelnden Ärzte im Wesentlichen

gefolgt und die von Dr. med. L.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 %

in einer angepassten Verweistätigkeit bestätigt worden. Der medizinische

Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt worden. Es bestünden in dieser

Hinsicht keine Widersprüche, welche weiterführende Untersuchungen erfordern

würden.

Zum Vorhalt, die Beschwerdegegnerin

hätte die betriebswirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ungenügend

analysiert und ungerechtfertigterweise eine Sammelbetrachtung vorgenommen,

führt die Beschwerdegegnerin aus, dass am 24. November 2015 am Wohndomizil

des Beschwerdeführers eine Abklärung für Selbständigerwerbende stattgefunden

habe. Im daraus resultierenden Bericht vom 7. Dezember 2015 seien die

Tätigkeiten «Vertrieb von Reinigungsartikeln» sowie «Stickerei» einzeln

analysiert und die jeweilige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls

einzeln begründet worden. Dass die einzelnen Werte anschliessend vereinigt zur

lnvaliditätsberechnung herangezogen worden seien, sei dem Umstand geschuldet,

dass für eine versicherte Person nur jeweils ein Invaliditätsgrad ausgewiesen

werden könne. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass im vorliegenden

Einkommensvergleich ein statistischer Durchschnittslohn herangezogen worden

sei, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht

zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, welche ein höheres

Einkommen als das im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit ausgewiesene

ermögliche.

Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers seien für den Umsatzrückgang im Vertrieb von

Reinigungsprodukten im Jahr 2015 hauptsächlich wirtschaftliche Gründe

verantwortlich. Im fraglichen Zeitraum sei die Trennung von der bisherigen

Lieferantin «[...]» und die Umstellung auf eine andere Produktelinie erfolgt.

Dafür, dass der Rückgang nicht primär auf die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers zurückzuführen sei, spreche auch die Tatsache, dass im Jahr

2015 die Lohnkosten für die Ehefrau gesunken seien, obwohl letztere viele

Aufgaben des Beschwerdeführers übernommen habe.

Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie bereits beim

Abklärungsgespräch darauf hingewiesen habe, dass keine Invalidenrente zu

erwarten sei, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass im Zeitpunkt des

Abklärungsgesprächs die medizinische Situation bereits vollständig abgeklärt

gewesen sei. Zwischen den behandelnden Ärzten und dem RAD habe Einigkeit

bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geherrscht. Zudem sei

der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vorgelegen, dem zu entnehmen

gewesen sei, dass nur geringe Einkommen abgerechnet worden seien. Angesichts

dieser eindeutigen Aktenlage sei es nicht unangebracht, sondern vielmehr

geboten gewesen, den Beschwerdeführer korrekt über die Situation zu

informieren. Das rechtliche Gehör sei ihm im später durchgeführten

Anhörungsverfahren uneingeschränkt gewährt worden.

5.4     Der Beschwerdeführer äussert

sich in seiner Replik zur Beschwerdeantwort und führt aus, er stehe in

laufender Behandlung bei Prof. Dr. med. D.___. Dieser lasse ihm gegenüber immer

wieder verlauten, dass er, der Beschwerdeführer, ein Fall für eine IV-Rente

sei. Die anfänglich diagnostizierte Arbeitsfähigkeit von 80 % habe sich

ganz offensichtlich nicht bewahrheitet und die Beschwerden und Einschränkungen

hätten sich nicht wie gehofft entwickelt. Es sei nicht immer möglich, einen

Status zur Arbeitsfähigkeit präzise vorauszusagen. Vorliegend habe sich dies

nicht bewahrheitet und die Arbeitsfähigkeit liege wesentlich tiefer. Alleine

schon der nötige wöchentliche Therapiegang «schlucke» mehr als 20 % der

Arbeitszeit, hinzu komme noch die eigentliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

Erkrankung.

Im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom

21. April 2016 (Beilage zur Replik) würden nochmals die Diagnosen festgehalten

werden. Zudem verweise Prof. Dr. med. D.___ auf die Nachkontrolle vom

21. April 2016. Dazu werde ausgeführt, dass sich die konstanten Beschwerden am

Vorderarm rechts nicht gebessert, sondern verschlechtert hätten. Weiter werde

auf den Tablettenkonsum hingewiesen. Prof. Dr. med. D.___ halte des Weiteren

fest, dass die IV-Anmeldung erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei

Physiotherapie verordnet worden, bei der versuchsweise eine Ultraschalltherapie

durchgeführt werden solle. Zudem sollten weitere Abklärungen in der Psychiatrie

[...] stattfinden. Aus den Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ gehe dessen

Meinung klar hervor. Hier liege ein Fall für die IV vor. Weiter werde ersichtlich,

dass die Heilung nicht wie gewünscht erfolgt sei und andere Therapieversuche

angestellt werden müssten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die

Entwicklungen würden sich auch auf seine Psyche auswirken, weshalb Prof. Dr.

med. D.___ hier den psychiatrischen Dienst um Unterstützung ersuche. Vorliegend

werde zweifelsohne ersichtlich, dass hier keine «harmlose» Erkrankung vorliege,

die eine angepasste Verweistätigkeit von 80 % zulasse. Zu beachten sei auch

sein Tablettenkonsum, der nötig sei, um überhaupt auf die Beine zu kommen und

zumindest eine Teilarbeit erbringen zu können.

Dr. med. L.___ attestiere ihm mit

Bericht vom 20. August 2016 (Beilage zur Replik) eine derzeitige Einschränkung

von 50 %. Es werde zudem eine handchirurgische Begutachtung empfohlen. Auch

diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich die anfängliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht bewahrheitet habe.

Anlässlich der am 24. November 2015 vor

Ort stattgefundenen Abklärung habe er seine Einschränkungen beschrieben und

klar festgehalten, dass seine Arbeitsfähigkeit nie und nimmer bei 80 % liege,

sondern eher unter 50 %. Die Heilung sei nicht planmässig verlaufen und seine

Situation belaste zunehmend auch seine Psyche. Der Tablettenkonsum sei hoch und

er getraue sich gar nicht abzuklären, ob er überhaupt noch fahrfähig sei. Dies

sei eine Voraussetzung, damit er überhaupt noch einen Teil seiner Arbeit

leisten könne.

Was die Schadenminderungspflicht

betreffe, so sei ihm seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei Unterstützung bei

der Suche nach einer Verweistätigkeit angeboten worden. Mit seinem

Krankheitsbild und der hohen Therapieabwesenheit habe er überdies gar keine

Jobchancen und wäre somit gar nicht in der Lage, hier einen Schaden zu mindern.

6.

6.1     Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass vorliegend der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 17. März

2016) massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingereichte ärztliche

Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf

den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit

Hinweisen). Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ vom 21. April 2016 und 7.

November 2016 sowie der Bericht von Dr. med. L.___ vom 20. August 2016 wurden

ebenso wie der an der Verhandlung eingereichte Bericht des I.___ vom 22.

September 2017 nicht nur nach dem Verfügungszeitpunkt erstellt, sondern sie

stützen sich auch auf Untersuchungen, die erst nach Verfügungserlass

stattgefunden haben. Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ enthalten überdies

keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und lassen auf einen

unveränderten Verlauf schliessen, am 7. November 2016 wird die Situation am

Unterarm rechts als «stabil» beurteilt. Einzig Dr. med. F.___ spricht von einer

nach seiner Einschätzung 50%igen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des

rechten Armes und der rechten Hand, ohne dies aber näher zu begründen. Von

einer Veränderung ist nicht die Rede. In Bezug auf die medizinische Situation

per Verfügungszeitpunkt lässt sich diesen Arztberichten somit auch nichts Neues

entnehmen. Die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte sind nicht zu

berücksichtigen.

6.2     Von ärztlicher Seite her wird

dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Prof.

Dr. med. D.___ erachtet die bisherige Tätigkeit zwar als weiterhin zumutbar,

jedoch mit einer Leistungseinbusse von 50 %. In einer angepassten

Verweistätigkeit hält er ihn für vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinbusse

(vgl. E. II. 4.7 hiervor). Seitens des Hausarztes wird dem

Beschwerdeführer vom 10. bis 15. Juni 2013 und vom 15. Juli bis 31. Oktober

2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 1. November 2013 eine

solche von 20 % und zwar sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit (vgl. E. II. 4.8 hiervor). Der RAD-Arzt beziffert

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Arbeitsfähigkeit

auf 60 % und in einer angepassten Verweistätigkeit auf 80 % (vgl. E. II. 4.10).

Anlässlich der beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführten Abklärung äusserte

sich dieser ebenfalls zu seiner Einschränkung und bemass diese mit 20 % bis

25 %.

Die vorliegend relevanten Arztberichte

erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Die Berichte decken sich, sowohl

untereinander wie auch mit der Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich

seiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liegen somit keinerlei Gründe

vor, weshalb für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht auf die Berichte

von Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. L.___ abgestellt werden sollte.

6.3

6.3.1  Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht

invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der

Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen.

6.3.2  Für die Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen)

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte.

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der

invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen

mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das

Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im

Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität

erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung

getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne

erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts

8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 6.2). Zur Bestimmung des

Invalideneinkommens werden demgegenüber die Tabellenlöhne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012

vom 29. März 2012 E. 2.1 ff.).

6.3.3  Mit dem Abzug vom Tabellenlohn

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten

kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist

eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgericht 9C_311/2012 vom 23. August 2012

E. 4.2).

6.3.4  Um das Valideneinkommen zu

bemessen, ist auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers

abzustellen (IV-Nr. 8). Es ist an das Einkommen vor Eintritt der

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit anzuknüpfen. Aufgrund der in der Vergangenheit

bestandenen Einkommensschwankungen wird vom durchschnittlich jährlich erzielten

Einkommen gemäss IK-Auszug ausgegangen (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Dabei ist

der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie zu Gunsten des Beschwerdeführers das

gesamte im Jahr 2013 generierte Einkommen berücksichtigt und nicht nur

dasjenige bis im Mai 2013 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2013

[vgl. E. II. 4.8 hiervor]). Es ergibt sich somit ein durchschnittliches

Jahreseinkommen von CHF 29'840.00 (CHF 24'400.00 + CHF 22'700.00

+ CHF 30'600.00 + CHF 32'900.00 + CHF 38'600.00 = CHF 149'200.00 / 5 Jahre

= CHF 29'840.00). Dieses ist der Teuerung anzupassen. Da das Valideneinkommen

anhand der durchschnittlich erzielten Löhne berechnet wird (2009 bis 2013) ist

auch auf den durchschnittlichen Indexstand abzustellen (als Ausgangsbasis).

Anschliessend ist das Valideneinkommen auf die Teuerung von 2014 aufzurechnen

(da im Verfügungszeitpunkt die Teuerung von 2016 noch nicht bekannt war). Dazu

wird auf die Tabellen T2.93, Reallohnindex, 1993 – 2010 und T2.10,

Reallohnindex, 2011 – 2015, abgestellt. Daraus ergeben sich die folgenden

Indexwerte:

Stand 2009:  107,0

Stand 2010:  107,2

Stand 2011:  107,7 bzw. 108

Stand 2012:  102,3 bzw. 110

Stand 2013:  103,3 bzw. 111

Es ergibt sich über die Zeitspanne von

fünf Jahren ein durchschnittlicher Indexstand von 108,6 Punkten.

Das Valideneinkommen von CHF 29'840.00

entspricht somit einem Indexstand von 108,6 Punkten. Daraus ergibt sich für das

Jahr 2014 (104,1 bzw. 112 Indexpunkten) ein jährliches Valideneinkommen von CHF

30'774.00.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der

Verhandlung eine Aufstellung mutmasslicher Einkommen ohne Einschränkungen

eingereicht («Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen»). Es werden

folgende Reingewinne/Einkommen berechnet: CHF 72'000.00 (2009),

CHF 112'000.00 (2012) und CHF 168'000.00 (2015). Wie diese

Berechnungen zustande kamen ist nicht nachvollziehbar und bereits aus diesem

Grund ist die Aufstellung nicht beweiswertig. Aus dem Abklärungsbericht ergeben

sich für die Jahre 2005 bis 2013 aufgrund des IK-Auszuges schwankende Einkommen

zwischen CHF 8'307.00 (2006) und CHF 38'600.00 (2013). Der Beschwerdeführer hat

die Abgabe der bereits vorbereiteten Jahresabschlüsse seit 2005 an die

Abklärungsperson verweigert (IV-Nr. 17 S. 5). Dazu kam, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2014 sein bisheriges Produkt «[...]» verlor und er auf

ein Konkurrenzprodukt umsteigen musste. Die Einkommen gemäss IK-Auszug für die

Jahre 2009 (CHF 24'400.00) und 2013 (CHF 38'600.00) sind massiv tiefer als in

der Aufstellung «Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen». Auf diese

Aufstellung kann damit in keiner Weise abgestellt werden.

6.4

6.4.1  Seit Juni 2013 ist die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Gemäss Angaben der Ärzte

besteht in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung zwischen 20 %

(Dr. med. L.___) bis 50 % (Prof. Dr. med. D.___: 100 % Arbeitsfähigkeit

mit 50%iger Einbusse der Leistungsfähigkeit).

6.4.2  Gemäss den behandelnden Ärzten

besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(Dr. med. C.___ und Dr. med. L.___) bis 100 % (Prof. Dr. med. D.___). Das

mittels leidensadaptierter Verweistätigkeit zu erzielende Einkommen wird

gestützt auf die LSE-Tabelle 2014 bestimmt. Dabei ist auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art), Total, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung

der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich

so ein jährlicher Tabellenlohn von CHF 66'453.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit

von 80 % entspricht dies einem Jahreseinkommen von CHF 53'162.00. Aufgrund

der Schulbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers wäre unter

Umständen auch an eine Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu denken. Zu Gunsten

des Beschwerdeführers wird vorliegend jedoch vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen.

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen

Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Abzuges

soll die kontrollierende Instanz ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Sie muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2008 vom 14. Oktober 2008

E. 1.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug erscheint unter den

gegebenen Umständen zwar als hoch aber es ist darin weder eine

Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch zu sehen, weshalb seitens

des Gerichts keine Anpassung angezeigt ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzuges von 15 % und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein

jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'188.00. Selbst mit einer

Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ergäbe sich noch ein Invalideneinkommen

von CHF 28'243.00 in einer Verweistätigkeit und damit kein rentenwirksamer

Einkommensverlust.

6.4.2  Da das Invalideneinkommen (CHF

45'188.00) deutlich höher ausfällt als das Valideneinkommen (CHF 30'774.00),

resultiert aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen auch kein

IV-Grad. Der Beschwerdeführer könnte somit in einer angepassten

Verweistätigkeit grundsätzlich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Zu prüfen bleibt, ob ihm die Aufgabe seines Betriebes und der Wechsel in eine

unselbständige Tätigkeit zumutbar ist.

6.5

6.5.1  Zu prüfen ist nunmehr, ob dem

Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet

werden kann. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche

Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer,

Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als

zumutbar erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/03

vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b, je

mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,

dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare

selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern.

Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen

Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130

V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren

verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.

28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die

notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem

Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor.

6.5.2  Die objektive und subjektive

Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist

vorliegend zu bejahen. So hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses bis zum Eintritt des Rentenalters noch mehr als fünf aktive

Jahre als Erwerbstätiger vor sich (geboren am 9. Juli 1956). Als ihm die

Abklärungsperson die allfällige Notwendigkeit, eine angepasste Tätigkeit zu

übernehmen, dargelegt hat, waren es noch knapp sechs Jahre. Des Weiteren

verfügt er über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung bis

ins Jahr 1999. Ein Berufswechsel wäre aufgrund der körperlichen Beschwerden

schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit machte sich in seiner angestammten, selbständigen Tätigkeit,

bereits seit längerem bemerkbar (rückwirkende mindestens 20%ige

Arbeitsunfähigkeit seit November 2013). Der Beschwerdeführer hätte somit

bereits genügend Zeit gehabt, seine Geschäftsaufgabe zu regeln und sich nach

einer angepassten Tätigkeit im unselbständigen Bereich umzusehen. Da er über

eine gute Schul- und Berufsbildung verfügt, ist der Beschwerdeführer

idealerweise auch nicht auf rein körperliche Arbeiten angewiesen, sondern es

können intellektuelle Tätigkeiten berücksichtigt werden, die in der Regel auch

besser entlöhnt werden. Der Beschwerdeführer bringt die für den Wechsel in eine

unselbstständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit. Im Übrigen

war der Beschwerdeführer bis 1999, d.h. rund 25 Jahre, in unselbständiger

Tätigkeit beschäftigt und hatte in den Jahren der Selbständigkeit schon vor den

gesundheitlichen Problemen am rechten Unterarm bescheidene Einkommen erzielt

(IV-Nr. 8 S. 3 ff.). Zu beachten ist denn auch

,

dass der ausgeglichene

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze

umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer

ist im Bereich seines rechten Armes eingeschränkt und kann somit mit dem

handicapierten Arm nur leichte Arbeiten ausüben, welche an dessen Gebrauch

keine besonderen Anforderungen stellen. Denkbare Einsatzmöglichkeiten wären

etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie allenfalls die

Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2), wo

weder belastende manuelle Verrichtungen noch ein grosser Kraftaufwand im

Vordergrund stehen und auch keine besonderen Vorkenntnisse oder spezielle

Fertigkeiten erforderlich sind. Im Übrigen dürfen an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (Urteil

des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.5). Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer allenfalls auf ein gewisses Entgegenkommen eines

potentiellen Arbeitgebers angewiesen ist, schliesst eine Verwertung der

Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt nicht von vornherein aus (Urteil des

Bundesgerichts I 71/06 vom 19. Januar 2007 E. 5.2.1).

6.6     Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, indem sie im Abklärungsbericht eine Gesamtbetrachtung der

verschiedenen Tätigkeiten vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, vorliegend

aber nicht von Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde

als auch in der darauffolgenden Replik das Augenmerk schwergewichtig auf die

beiden Betriebszweige «[...]» und «[...]» legt und dazu umfangreiche

Ausführungen macht, insbesondere ausführliche Erklärungen zu seinen

Einschränkungen im angestammten Bereich abgibt, lässt er ausser Acht, dass

vorliegend einzig relevant ist, dass er in einer Verweistätigkeit ein

rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte (vgl. hierzu auch E. II.

6.5.1 hiervor). Er bringt denn in seinen Eingaben auch nicht vor, weshalb ihm

die Betriebsaufgabe und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht

zumutbar sein sollen.

6.7     Der vom Beschwerdeführer in der

Beschwerde vorgebrachten Rüge der Gehörsverletzung ist entgegenzuhalten, dass

alleine im Umstand, dass der Abklärungsfachmann offenbar bereits anlässlich des

Abklärungsgesprächs seine Einschätzung der Sachlage bekanntgegeben hat, keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Dem Beschwerdeführer wurde

in der Folge der sehr detaillierte Abklärungsbericht zusammen mit dem

Vorbescheid zugestellt (vgl. IV-Nr. 18 S. 3 unten [«Beilagen»]). Danach hatte

er während 30 Tagen Gelegenheit, sich ausführlich sowohl zum Vorbescheid an

sich als auch zum beigelegten Abklärungsbericht zu äussern und allfällige

Einwände zu erheben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer innert

Frist jedoch keinen Gebrauch (vgl. Protokolleintrag vom 14. April 2016:

Einwandschreiben erging kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist).

6.8

6.8.1  Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher

Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. a

bis

und lit. b

IVG).

6.8.2  In seiner Replik moniert der

Beschwerdeführer, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei

Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren Verweistätigkeit angeboten

worden (A.S. 21, Ziff. 10. zu Ziff. 2.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Abklärungsbericht aufgefordert

hatte, sich bei Interesse an beruflichen Massnahmen zu melden (IV-Nr. 17 S.

10). Der Beschwerdeführer machte in der Folge davon jedoch keinen Gebrauch. Mit

Verfügung vom 17. März 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren sind denn auch einzig auf die Gewährung einer Rente

ausgerichtet. Berufliche Massnahmen werden hingegen keine beantragt. Insgesamt

erweckt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, er setze sich mit einem

Berufswechsel auseinander bzw. sei gewillt, seinen Betrieb aufzugeben und einer

unselbständigen Verweistätigkeit nachzugehen. Er macht denn auch keinerlei

Anstalten, diesbezüglich Hilfe zu beantragen oder die von der

Beschwerdegegnerin offerierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem

Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, es fehle

dem Beschwerdeführer an dem für die Gewährung beruflicher Massnahmen

notwendigem Eingliederungswillen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015

vom 7. September 2015 E. 4.2).

7.       Die Beschwerde somit

unbegründet und daher abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 3 3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2.1, mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S.

160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

E. 3.4 3.4.1  Bezüglich der wirtschaftlichen

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den im Gebiet der

Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der

Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie

Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen

der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,

wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem

Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliesendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der Begriff der

zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG

bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert -

deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen

invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit

als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der

Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei

Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit

zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten

Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der

selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven

und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im

Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene

Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter,

berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen

sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende

Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 vom

21. Februar 2013 E. 5.1).

3.4.2  Der Begriff des ausgeglichenen

Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der nicht die

konkrete Arbeitsmarktlage berücksichtigt, der vielmehr in wirtschaftlich

schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst

und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare

und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht. Einerseits umschliesst der

ausgeglichene Arbeitsmarkt ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot

von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen

Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger

Stellen offenhält. Demnach sind bei der Beurteilung der Aussichten einer

versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht

die dort herrschenden konjunkturellen Verhältnisse massgebend; es wird vielmehr

davon ausgegangen, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2009

vom 8. September 2009). Ausschlaggebend ist, ob die invalide Person die ihr

verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die

verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_514/2013 E. 4.2).

3.5     Nach Art. 42 ATSG haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor

Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im

Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des

rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem

Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den

Einspracheentscheid abstützt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 4.1).

4.       Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ausrichtung einer Rente bzw. Gewährung beruflicher Massnahmen zurecht verneint

hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. März 2016

eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Im Wesentlichen sind dabei die

folgenden medizinischen Akten relevant:

4.1     Der Beschwerdeführer war vom 24.

bis 29. Juli 2013 im E.___ hospitalisiert (IV-Nr. 11 S. 26 f.), da bei ihm am

24. Juli 2013 eine Lymphknotenbiopsie zweier Sentinel Lymphknoten axillär

rechts (jeweils heiss, nicht gefärbt), eine Dissektion am Oberarm rechts (kein

Auffinden einer In-transit-Metastase) sowie eine radikale Nachresektion des

Melanomrezidivs am distalen Vorderarm und eine Thiersch-Deckung (Hebung des

Transplantates am rechten Oberschenkel) durchgeführt wurde (IV-Nr. 11 S. 29

f.). Die präoperative Diagnose lautete:

Noduläres

malignes Melanom Vorderarm rechts distal (Clark Level IV, Breslow 2,4 mm)

mit bei:

-      St. n. Shaveexzision im

September 2009

-      St. n. Nachexzision im

Oktober 2009

-      St.

n. Sentinel-Lymphknoten-Verfahren (negativer Befund) sowie St. n. Nachexzision

im November 2009

-      aktuell: Raumforderung

im Bereich der Narbe Unterarm rechts,

DD: Melanom-Rezidiv mit

-    PET-CT

vom 16. Juli 2013: Signal am Ort des Rezidivs. Kein Nachweis von

In-transit-Metastasen am rechten Arm. Keine metastasensuspekten Lymphknoten axiliär

rechts, im Ganzkörper-PET-CT keine metastasensuspekten Läsionen.

Die histologische Diagnose des bei der

Operation entnommenen Gewebes lautete im pathologischen Bericht wie folgt

(IV-Nr. 11 S. 31 f.): Am Haut-/Unterhautexzisat am Vorderarm rechts habe eine

knotige Melanom-Metastase von der Grösse 1,8 cm nachgewiesen werden können. Am

Hautexzisat am Vorderarm rechts sei ein melanozytärer dermaler Närvus von der

Grösse 0,3 cm vollständig entfernt worden. Die beiden an der Axilla rechts

entfernten Lymphknoten seien tumorfrei.

4.2     Am 22. August 2013 wurde beim

Beschwerdeführer eine Nachresektion am distalen Vorderarm rechts vorgenommen

(IV-Nr. 11 S. 21 ff.). Der Beschwerdeführer hatte sich als Alternative zur

Bestrahlung für eine chirurgische Nachresektion entschieden. Gemäss

pathologischem Befund wies das Haut-/Unterhautexzisat deutliche narbige

Veränderungen des Subkutangewebes auf mit Nachweis von Fadengranulomen.

Restanteile des zuletzt berichteten Melanoms konnten keine nachgewiesen werden,

ebenso wenig dysplastische oder maligne Veränderungen (IV-Nr. 11 S. 25

f.).

4.3     Aufgrund eines Weichteildefekts

am dorsalen Vorderarm rechts erfolgte am 17. September 2013 ein weiterer

operativer Eingriff im E.___, wobei ein Débridement und eine Defektdeckung mittels

Propellerlappen vorgenommen wurden (IV-Nr. 11 S. 20). Zur Operationsindikation

hielt Dr. med. J.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und

Ästhetische Chirurgie, Leitender Arzt, fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein

Weichteildefekt von 6 cm im Durchmesser dorsal proximal von der

Handgelenksextensionsfalte mit Exposition von mehreren Strecksehnen.

4.4     Aufgrund einer persistierenden

Adhäsion der Strecksehne der Langfinger sowie der Extensor carpi radialis und

ulnaris Sehnen im distalen Lappenbereich, der Einschränkung der

Handgelenksbeweglichkeit und des Faustschlusses bei Flexion im Handgelenk sowie

einer im proximalen Anteil symptomatischen Narbe nahm Dr. med. J.___ beim

Beschwerdeführer am 15. April 2014 eine Narbenkorrektur, eine Lappenmobilisation

sowie eine Tenolyse vor (IV-Nr. 11 S. 17 f.).

4.5     Da die Verdachtsdiagnose auf ein

Rezidiv eines nodulären malignen Melanoms am rechten Unterarm distal bestand,

nahmen Prof. Dr. med. D.___ und Dr. sc. nat. G.___, Oberarzt, am 5.

Mai 2015 beim Beschwerdeführer eine Nachexzision mit Schnellschnittuntersuchung

vor (IV-Nr. 11 S. 13 f.). Der histologische Befund ergab, dass es sich beim

Hautexzisat vom rechten Vorderarm um eine teils entzündlich destruierte

epidermale Einschlusszyste (Atherom, Grösse 0,9 cm) mit ausgeprägter

chronischer Entzündung in der Umgebung unter Beteiligung von zahlreichen

Fremdkörperzellen handelte, die aber vollständig entfernt werden konnte.

Dysplastische oder maligne Veränderungen konnten im Hautexzisat nicht

nachgewiesen werden (IV-Nr. 11 S. 15 f.). Der dazugehörige Austrittsbericht vom

21. Mai 2015 (IV-Nr. 11 S. 10 f.) enthielt eine Attestierung einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. bis 10. Mai 2015.

4.6     Am 30. Juni und 6. Juli 2015

wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Neurologie, E.___,

vorstellig (Bericht vom 6. Juli 2015 [IV-Nr. 11 S. 6 f.]). In diesem

Zusammenhang stellte sie die folgenden Diagnosen:

1.    Neuropathische Schmerzen

Vorderarm rechts (ICD-10 G99.8)

-    DD im Rahmen

Diagnose 2

-    normale

Neurographien N. medianus et N. ulnaris rechts

2.    Noduläres maglines

Melanom Unterarm rechts distal

-    St. n.

Shaveexzision vom 30. September 2009

-    Sentinel-Lymphknotendarstellung

(negativer Befund) sowie Nachexzision am 4. November 2009

-    Exzision

eines Rezidivs und RE-SLN-Biopsie-Thiersch-Deckung mit R1-Resektion im Juli

2013

-    Nachexzision und

Vacuum-Verband im August 2013

-    Defektdeckung

mittels Propellerlappen im September 2013

-    Narbenkorrektur,

Lappenmobilisation und Tenolyse Vorderarm rechts im April 2014

-    Atherom

im Bereich der Narbe am rechten Unterarm, Hautexzisat rechts am 5. Mai

2015

3.    Chronifizierte

Kopfschmerzen vom Spannungstyp

-    aktuell

Stabilisierung

4.    Metabolisches

Syndrom: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Fettstoffwechselstörung mit

Hyperurikämie und Hypertriglyzeridämie

Anlässlich der erwähnten Untersuchungen

klagte der Beschwerdeführer, im Rahmen der Operationen des Vorderarms rechts

habe er bei lokalem Rezidiv des nodulären malignen Melanoms im Unterarm rechts

Schmerzen im rechten Arm entwickelt, einhergehend mit einer anstrengungs- resp.

bewegungsabhängigen Komponente und einer Allodynie über dem distalen Vorderarm

resp. über der Narbe. Insbesondere eine repetitive Pro- oder Supination sowie

das Autofahren resp. das Halten von gewissen Gegenständen bereite ihm Mühe. Der

Beschwerdeführer berichte über eine Dauerschmerzkomponente (VAS 2-3/10), jede

Bewegung löse jedoch eine Schmerzexazerbation aus (VAS 8-10/10). Aktuell irrelevante

Beeinflussung der Beschwerden durch die Einnahme von Medikamenten. Die

Neurologin untersuchte den Beschwerdeführer sowohl lokal als auch

elektrophysiologisch. Sie beurteilte die gesundheitliche Situation daraufhin

wie folgt: Aufgrund der geschilderten Beschwerden sei differenzialdiagnostisch

von einem neuropathisch bedingten Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch im

Rahmen der wiederholten Operation des rechten Vorderarms auszugehen. Im

Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms resp. der beruflichen

Aktivität sei bei erhaltener Arbeitsfähigkeit von einer eingeschränkten

Leistungsfähigkeit auszugehen.

4.7     Mit Bericht vom 31. Juli 2015

äusserte sich Prof. Dr. med. D.___ zur gesundheitlichen Situation des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 11 S. 1 ff.). Den Zustand bezeichnete er als

stationär. Es werde intensiv ergotherapeutisch behandelt. Die gesundheitliche

Störung wirke sich effizienzmindernd auf die bisherige Tätigkeit aus, was eine

evidente Einkommenseinbusse zur Folge habe. Die bisherige Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer allerdings noch zumutbar, jedoch mit einer Leistungseinbusse

von 50 %. Eine angepasste Verweistätigkeit, d.h. eine rein intellektuelle und

direktive Arbeit, wäre dem Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum

zumutbar. Eine Leistungseinbusse bestünde bei einer solchen Arbeit keine.

4.8     Auch der Hausarzt Dr. med. L.___

bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom

10. August 2015 als stationär (IV-Nr. 12 S. 1 ff.). Die attestierten

Arbeitsunfähigkeiten fasste er wie folgt zusammen: 100 % vom 10. bis 15. Juni

2013 sowie vom 15. Juli bis 31. Oktober 2013, 20 % seit dem 1. November

2013. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf die angestammte Tätigkeit)

ergab sich aufgrund der Schmerzen, der Schwellung und der verminderten

Belastbarkeit der rechten Hand. Eine Verweistätigkeit erachtete Dr. med. L.___

ebenfalls nur in einem 80 %-Pensum für zumutbar, hingegen ist nach seinem

Dafürhalten bei diesem Pensum nicht mit einer Leistungseinbusse zu rechnen. Die

attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigte der Hausarzt

mit Bericht vom 13. August 2015 (IV-Nr. 12 S. 5 f.).

4.9     Gestützt auf die Nachkontrolle

vom 15. Oktober 2015 berichtete Prof. Dr. med. D.___, der

Beschwerdeführer leide noch immer unter den neuropathischen Schmerzen am

Vorderarm rechts (IV-Nr. 14). Er erwache nachts wegen der Schmerzen. Auch nehme

er weiterhin Schmerzmedikamente. In der klinischen Untersuchung sei die Narbe

bland. Es fänden sich keine Intransit-Metastasen. Axillär, supra- und

infraclaviculär seien die Lymphknotenstationen unauffällig.

4.10   Am 28. Oktober 2015 nahm Dr. med.

C.___ vom RAD Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 15 S. 2 ff.). Gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte

bezifferte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf ca. 60 % seit dem

1. November 2013. Das genaue Ausmass sei durch den Abklärungsdienst (AD)

zu bestimmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit

bezifferte er auf 80 % ebenfalls seit dem 1. November 2013.

4.11   Die vom RAD vorgeschlagene

Abklärung vor Ort fand am 24. November 2015 statt. Der dazugehörige Bericht

erfolgte am 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 17). Anwesend bei diesem Gespräch war

seitens der Vertretung des Beschwerdeführers auch Herr H.___. Was die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so ist dem Abklärungsbericht zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer fast alle Tätigkeiten noch immer wie vor

2013 ausführt. Gesundheitsbedingt benötige er heute aber mehr Ruhepausen

dazwischen. Der Beschwerdeführer selber beziffere seine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit

auf 20 % bis 25 % (Mittelwert: 22,5 %).

Der Beginn der langandauernden

Arbeitsunfähigkeit sei nach IV-rechtlichen Kriterien auf den 10. Juni 2013

festzusetzen. Die einjährige Wartezeit sei somit am 9. Juni 2014

abgelaufen. Die Anmeldung um eine Invalidenrente sei auf der IV-Stelle am

9. Juli 2015 eingetroffen. Hierauf sei zusätzlich eine sechsmonatige

Wartefrist zu berücksichtigen. Ein frühestmöglicher bzw. mutmasslicher

Rentenanspruch sei auf den 1. Januar 2016 zu objektivieren. Es interessierten

folglich die Einkommen, welche der Versicherte im 2016 mit und ohne Behinderung

hätte generieren können:

In der Regel sei für die Ermittlung des

Valideneinkommens (Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) auf das

zuletzt erzielte Einkommen vor Beginn der langandauernden

Leistungseinschränkung abzustellen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto

betrug das durchschnittliche jährliche Erwerbseinkommen von 2009 bis 2013 CHF

29‘840.00. Dem Reallohnindex gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) bis 2014 angepasst, ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 31‘359.00.

Zu diesem tiefen Valideneinkommen wird seitens des Abklärungsfachmannes

angemerkt, dass dieses dem Beschwerdeführer angerechnet werden könne, da mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, dass sich der

Beschwerdeführer als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann mit einer

solchen Existenz begnügen würde.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens

wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass eine versicherte Person

rechtssprechungsgemäss nach der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu

beurteilen sei, die sie bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben

könnte. Demgemäss könne das konkret erzielte Einkommen als

Selbständigerwerbender nicht als Invalideneinkommen gelten, da der

Beschwerdeführer bei Ausübung einer wirtschaftlich lohnenderen Tätigkeit ein

höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte.

Zur Bemessung des Einkommens, welches

der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte erzielen

können, sei auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. In einer angepassten

Verweistätigkeit bestehe aus IV-medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

80 %. Bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Wirtschaftszweig

«Total» (einfache Arbeit ohne Berufs- und Fachkenntnisse) hätte der

Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen von jährlich CHF 52‘910.00

erzielen können. Im vorliegenden Fall werde ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 %

gewährt. Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von jährlich CHF 44‘974.00

(CHF 52'910.00 abzgl. 15 %). Aus der Gegenüberstellung dieses

Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von CHF 31‘359.00 ergebe

sich keine IV-bedingte Einschränkung.

Das Leistungsgesuch um Ausrichtung einer

IV-Rente sei daher abzulehnen. Sofern der Beschwerdeführer an beruflichen

Massnahmen interessiert sei, könne er sich bei der Beschwerdegegnerin melden.

E. 5 5.1     Gestützt auf den

Abklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Invalidität das

Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2016 ab

(A.S. 1 f.).

5.2     In der dagegen erhobenen

Beschwerde (A.S. 3 ff.) rügt der Beschwerdeführer, es seien keine vertieften

Abklärungen zu seinen Einschränkungen vorgenommen worden. Vielmehr sei seitens

der Beschwerdegegnerin vieles zu seinen Ungunsten interpretiert worden. Fakt

sei, dass die mehrfachen Operationen bei ihm tiefe seelische und körperliche

Spuren hinterlassen hätten. Die aufblühende Selbständigkeit sei durch eine

verspätete Diagnose jäh unterbrochen und das Aufgebaute zu Nichte gemacht

worden. Bei seiner Tätigkeit als Verkäufer sei er auf eine starke

Aussendiensttätigkeit angewiesen und er habe dabei zahlreiche Autokilometer zu

fahren. Im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin habe er mehrfach ausgeführt,

dass sein linker (recte: rechter) Arm motorisch gestört sei und bereits nach

kurzer Zeit ermüde. Somit müsse er zahlreiche Pausen einlegen und sei in seiner

Produktivität stark eingeschränkt. In guten Zeiten habe er mehr als zehn

Kundenbesuche täglich machen können, heute beschränke sich dies auf drei bis

fünf. Früher habe er einen Verkaufsstand selber aufbauen können, heute sei er

auf die Hilfe seiner Familie angewiesen, die hier Gratisdienste leiste, da das

Geld für Dritte fehle. Der Familieneinsatz sei aber zeitlich begrenzt, da die

Ehefrau vermehrt ihrem Job nachgehen müsse, um finanziell zu überleben. Der

Beschwerdeführer hält weiter fest, er sei der klaren Meinung, dass ihn sein

Handicap um mehr als 50 % einschränke.

Weiter moniert der Beschwerdeführer, die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Stickerei seien vollkommen falsch

dargestellt worden. Er habe während seiner uneingeschränkten Gesundheit einen

günstigen Markt für professionelle Stickarbeiten entdeckt. Auch hier habe er

viel in den Aufbau investieren wollen. Der Aussendienst spiele auch bei dieser

Tätigkeit eine wichtige Rolle, gehe es doch darum, Firmen und Vereine als

Kunden zu gewinnen. Leider habe ihm auch in dieser Nebentätigkeit seine

Gesundheit einen Strich durch die Rechnung gemacht. Heute könne er noch

vereinzelt für Privatpersonen Stickereien anfertigen, was dazu führe, dass

nicht einmal die Betriebskosten voll gedeckt würden. Die Einschränkung in

diesem Bereich lägen seiner Meinung nach weit über 50 %‚ da neben der

Kundenakquisition auch das manuelle Einlegen der Stoffe grosse Mühe bereite.

Seines Erachtens seien seitens der

Beschwerdegegnerin seine Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht ungenügend

analysiert worden. Es müssten die Bereiche «[...]», «[...]» und «[...]»

unterschieden werden. Die Beschwerdegegnerin nehme seiner Meinung nach hier

einfach eine Sammelbetrachtung vor und so gingen die tatsächlichen

Begebenheiten vollkommen verloren. Die Tätigkeitsbereiche «[...]», «[...]» und

«[...]» stünden nicht in direktem Zusammenhang und könnten auch einzeln

ausgeführt werden. Das bedeute, dass die lukrative Vermittlertätigkeit auch

ohne den Direktverkauf funktionieren würde. In den «guten Zeiten» habe er sich

mitten im Geschäftsaufbau befunden und er habe auch für den Handel eine gute

Erfolgsprognose gesehen. Somit müsste die Beschwerdegegnerin die drei Bereiche

einzeln betrachten und dürfe seines Erachtens nicht auf das Gesamtergebnis abstellen.

Die Beschwerdegegnerin habe seiner

Auffassung nach den Sachverhalt falsch verstanden bzw. unrichtig ausgelegt.

Eine Einzelbetrachtung der verschiedenen Geschäftsbereiche habe nicht

stattgefunden. Ebenfalls werde die Aussage der Beschwerdegegnerin, der aktuelle

Umsatzrückgang sei auf betriebliche Ereignisse zurückzuführen, bestritten.

5.3     Die Beschwerdegegnerin hält den

Einwendungen des Beschwerdeführers sinngemäss entgegen, sie hätten bei den

behandelnden Ärzten Prof. Dr. med. D.___ (Berichte vom 31. Juli und 15. Oktober

2015) und Dr. med. L.___ (Bericht vom 10. August 2015) Berichte eingeholt.

Zudem habe sich Dr. med. C.___ vom RAD am 28. Oktober ausführlich zu diesen Berichten

geäussert. Dabei sei der Beurteilung der behandelnden Ärzte im Wesentlichen

gefolgt und die von Dr. med. L.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 %

in einer angepassten Verweistätigkeit bestätigt worden. Der medizinische

Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt worden. Es bestünden in dieser

Hinsicht keine Widersprüche, welche weiterführende Untersuchungen erfordern

würden.

Zum Vorhalt, die Beschwerdegegnerin

hätte die betriebswirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ungenügend

analysiert und ungerechtfertigterweise eine Sammelbetrachtung vorgenommen,

führt die Beschwerdegegnerin aus, dass am 24. November 2015 am Wohndomizil

des Beschwerdeführers eine Abklärung für Selbständigerwerbende stattgefunden

habe. Im daraus resultierenden Bericht vom 7. Dezember 2015 seien die

Tätigkeiten «Vertrieb von Reinigungsartikeln» sowie «Stickerei» einzeln

analysiert und die jeweilige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls

einzeln begründet worden. Dass die einzelnen Werte anschliessend vereinigt zur

lnvaliditätsberechnung herangezogen worden seien, sei dem Umstand geschuldet,

dass für eine versicherte Person nur jeweils ein Invaliditätsgrad ausgewiesen

werden könne. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass im vorliegenden

Einkommensvergleich ein statistischer Durchschnittslohn herangezogen worden

sei, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht

zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, welche ein höheres

Einkommen als das im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit ausgewiesene

ermögliche.

Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers seien für den Umsatzrückgang im Vertrieb von

Reinigungsprodukten im Jahr 2015 hauptsächlich wirtschaftliche Gründe

verantwortlich. Im fraglichen Zeitraum sei die Trennung von der bisherigen

Lieferantin «[...]» und die Umstellung auf eine andere Produktelinie erfolgt.

Dafür, dass der Rückgang nicht primär auf die gesundheitlichen Probleme des

Beschwerdeführers zurückzuführen sei, spreche auch die Tatsache, dass im Jahr

2015 die Lohnkosten für die Ehefrau gesunken seien, obwohl letztere viele

Aufgaben des Beschwerdeführers übernommen habe.

Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie bereits beim

Abklärungsgespräch darauf hingewiesen habe, dass keine Invalidenrente zu

erwarten sei, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass im Zeitpunkt des

Abklärungsgesprächs die medizinische Situation bereits vollständig abgeklärt

gewesen sei. Zwischen den behandelnden Ärzten und dem RAD habe Einigkeit

bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geherrscht. Zudem sei

der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vorgelegen, dem zu entnehmen

gewesen sei, dass nur geringe Einkommen abgerechnet worden seien. Angesichts

dieser eindeutigen Aktenlage sei es nicht unangebracht, sondern vielmehr

geboten gewesen, den Beschwerdeführer korrekt über die Situation zu

informieren. Das rechtliche Gehör sei ihm im später durchgeführten

Anhörungsverfahren uneingeschränkt gewährt worden.

5.4     Der Beschwerdeführer äussert

sich in seiner Replik zur Beschwerdeantwort und führt aus, er stehe in

laufender Behandlung bei Prof. Dr. med. D.___. Dieser lasse ihm gegenüber immer

wieder verlauten, dass er, der Beschwerdeführer, ein Fall für eine IV-Rente

sei. Die anfänglich diagnostizierte Arbeitsfähigkeit von 80 % habe sich

ganz offensichtlich nicht bewahrheitet und die Beschwerden und Einschränkungen

hätten sich nicht wie gehofft entwickelt. Es sei nicht immer möglich, einen

Status zur Arbeitsfähigkeit präzise vorauszusagen. Vorliegend habe sich dies

nicht bewahrheitet und die Arbeitsfähigkeit liege wesentlich tiefer. Alleine

schon der nötige wöchentliche Therapiegang «schlucke» mehr als 20 % der

Arbeitszeit, hinzu komme noch die eigentliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der

Erkrankung.

Im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom

21. April 2016 (Beilage zur Replik) würden nochmals die Diagnosen festgehalten

werden. Zudem verweise Prof. Dr. med. D.___ auf die Nachkontrolle vom

21. April 2016. Dazu werde ausgeführt, dass sich die konstanten Beschwerden am

Vorderarm rechts nicht gebessert, sondern verschlechtert hätten. Weiter werde

auf den Tablettenkonsum hingewiesen. Prof. Dr. med. D.___ halte des Weiteren

fest, dass die IV-Anmeldung erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei

Physiotherapie verordnet worden, bei der versuchsweise eine Ultraschalltherapie

durchgeführt werden solle. Zudem sollten weitere Abklärungen in der Psychiatrie

[...] stattfinden. Aus den Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ gehe dessen

Meinung klar hervor. Hier liege ein Fall für die IV vor. Weiter werde ersichtlich,

dass die Heilung nicht wie gewünscht erfolgt sei und andere Therapieversuche

angestellt werden müssten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die

Entwicklungen würden sich auch auf seine Psyche auswirken, weshalb Prof. Dr.

med. D.___ hier den psychiatrischen Dienst um Unterstützung ersuche. Vorliegend

werde zweifelsohne ersichtlich, dass hier keine «harmlose» Erkrankung vorliege,

die eine angepasste Verweistätigkeit von 80 % zulasse. Zu beachten sei auch

sein Tablettenkonsum, der nötig sei, um überhaupt auf die Beine zu kommen und

zumindest eine Teilarbeit erbringen zu können.

Dr. med. L.___ attestiere ihm mit

Bericht vom 20. August 2016 (Beilage zur Replik) eine derzeitige Einschränkung

von 50 %. Es werde zudem eine handchirurgische Begutachtung empfohlen. Auch

diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich die anfängliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht bewahrheitet habe.

Anlässlich der am 24. November 2015 vor

Ort stattgefundenen Abklärung habe er seine Einschränkungen beschrieben und

klar festgehalten, dass seine Arbeitsfähigkeit nie und nimmer bei 80 % liege,

sondern eher unter 50 %. Die Heilung sei nicht planmässig verlaufen und seine

Situation belaste zunehmend auch seine Psyche. Der Tablettenkonsum sei hoch und

er getraue sich gar nicht abzuklären, ob er überhaupt noch fahrfähig sei. Dies

sei eine Voraussetzung, damit er überhaupt noch einen Teil seiner Arbeit

leisten könne.

Was die Schadenminderungspflicht

betreffe, so sei ihm seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei Unterstützung bei

der Suche nach einer Verweistätigkeit angeboten worden. Mit seinem

Krankheitsbild und der hohen Therapieabwesenheit habe er überdies gar keine

Jobchancen und wäre somit gar nicht in der Lage, hier einen Schaden zu mindern.

E. 6 6.1     Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass vorliegend der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 17. März

2016) massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingereichte ärztliche

Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf

den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit

Hinweisen). Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ vom 21. April 2016 und 7.

November 2016 sowie der Bericht von Dr. med. L.___ vom 20. August 2016 wurden

ebenso wie der an der Verhandlung eingereichte Bericht des I.___ vom 22.

September 2017 nicht nur nach dem Verfügungszeitpunkt erstellt, sondern sie

stützen sich auch auf Untersuchungen, die erst nach Verfügungserlass

stattgefunden haben. Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ enthalten überdies

keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und lassen auf einen

unveränderten Verlauf schliessen, am 7. November 2016 wird die Situation am

Unterarm rechts als «stabil» beurteilt. Einzig Dr. med. F.___ spricht von einer

nach seiner Einschätzung 50%igen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des

rechten Armes und der rechten Hand, ohne dies aber näher zu begründen. Von

einer Veränderung ist nicht die Rede. In Bezug auf die medizinische Situation

per Verfügungszeitpunkt lässt sich diesen Arztberichten somit auch nichts Neues

entnehmen. Die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte sind nicht zu

berücksichtigen.

6.2     Von ärztlicher Seite her wird

dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Prof.

Dr. med. D.___ erachtet die bisherige Tätigkeit zwar als weiterhin zumutbar,

jedoch mit einer Leistungseinbusse von 50 %. In einer angepassten

Verweistätigkeit hält er ihn für vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinbusse

(vgl. E. II. 4.7 hiervor). Seitens des Hausarztes wird dem

Beschwerdeführer vom 10. bis 15. Juni 2013 und vom 15. Juli bis 31. Oktober

2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 1. November 2013 eine

solche von 20 % und zwar sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer

angepassten Verweistätigkeit (vgl. E. II. 4.8 hiervor). Der RAD-Arzt beziffert

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Arbeitsfähigkeit

auf 60 % und in einer angepassten Verweistätigkeit auf 80 % (vgl. E. II. 4.10).

Anlässlich der beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführten Abklärung äusserte

sich dieser ebenfalls zu seiner Einschränkung und bemass diese mit 20 % bis

25 %.

Die vorliegend relevanten Arztberichte

erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Die Berichte decken sich, sowohl

untereinander wie auch mit der Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich

seiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liegen somit keinerlei Gründe

vor, weshalb für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht auf die Berichte

von Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. L.___ abgestellt werden sollte.

E. 6.3 6.3.1  Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht

invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der

Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu

vergleichen.

6.3.2  Für die Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen)

ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte.

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der

invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen

mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das

Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im

Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität

erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung

getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne

erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts

8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 6.2). Zur Bestimmung des

Invalideneinkommens werden demgegenüber die Tabellenlöhne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012

vom 29. März 2012 E. 2.1 ff.).

6.3.3  Mit dem Abzug vom Tabellenlohn

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person

deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten

kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist

eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgericht 9C_311/2012 vom 23. August 2012

E. 4.2).

6.3.4  Um das Valideneinkommen zu

bemessen, ist auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers

abzustellen (IV-Nr. 8). Es ist an das Einkommen vor Eintritt der

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit anzuknüpfen. Aufgrund der in der Vergangenheit

bestandenen Einkommensschwankungen wird vom durchschnittlich jährlich erzielten

Einkommen gemäss IK-Auszug ausgegangen (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Dabei ist

der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie zu Gunsten des Beschwerdeführers das

gesamte im Jahr 2013 generierte Einkommen berücksichtigt und nicht nur

dasjenige bis im Mai 2013 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2013

[vgl. E. II. 4.8 hiervor]). Es ergibt sich somit ein durchschnittliches

Jahreseinkommen von CHF 29'840.00 (CHF 24'400.00 + CHF 22'700.00

+ CHF 30'600.00 + CHF 32'900.00 + CHF 38'600.00 = CHF 149'200.00 / 5 Jahre

= CHF 29'840.00). Dieses ist der Teuerung anzupassen. Da das Valideneinkommen

anhand der durchschnittlich erzielten Löhne berechnet wird (2009 bis 2013) ist

auch auf den durchschnittlichen Indexstand abzustellen (als Ausgangsbasis).

Anschliessend ist das Valideneinkommen auf die Teuerung von 2014 aufzurechnen

(da im Verfügungszeitpunkt die Teuerung von 2016 noch nicht bekannt war). Dazu

wird auf die Tabellen T2.93, Reallohnindex, 1993 – 2010 und T2.10,

Reallohnindex, 2011 – 2015, abgestellt. Daraus ergeben sich die folgenden

Indexwerte:

Stand 2009:  107,0

Stand 2010:  107,2

Stand 2011:  107,7 bzw. 108

Stand 2012:  102,3 bzw. 110

Stand 2013:  103,3 bzw. 111

Es ergibt sich über die Zeitspanne von

fünf Jahren ein durchschnittlicher Indexstand von 108,6 Punkten.

Das Valideneinkommen von CHF 29'840.00

entspricht somit einem Indexstand von 108,6 Punkten. Daraus ergibt sich für das

Jahr 2014 (104,1 bzw. 112 Indexpunkten) ein jährliches Valideneinkommen von CHF

30'774.00.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der

Verhandlung eine Aufstellung mutmasslicher Einkommen ohne Einschränkungen

eingereicht («Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen»). Es werden

folgende Reingewinne/Einkommen berechnet: CHF 72'000.00 (2009),

CHF 112'000.00 (2012) und CHF 168'000.00 (2015). Wie diese

Berechnungen zustande kamen ist nicht nachvollziehbar und bereits aus diesem

Grund ist die Aufstellung nicht beweiswertig. Aus dem Abklärungsbericht ergeben

sich für die Jahre 2005 bis 2013 aufgrund des IK-Auszuges schwankende Einkommen

zwischen CHF 8'307.00 (2006) und CHF 38'600.00 (2013). Der Beschwerdeführer hat

die Abgabe der bereits vorbereiteten Jahresabschlüsse seit 2005 an die

Abklärungsperson verweigert (IV-Nr. 17 S. 5). Dazu kam, dass der

Beschwerdeführer im Jahr 2014 sein bisheriges Produkt «[...]» verlor und er auf

ein Konkurrenzprodukt umsteigen musste. Die Einkommen gemäss IK-Auszug für die

Jahre 2009 (CHF 24'400.00) und 2013 (CHF 38'600.00) sind massiv tiefer als in

der Aufstellung «Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen». Auf diese

Aufstellung kann damit in keiner Weise abgestellt werden.

E. 6.4 6.4.1  Seit Juni 2013 ist die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Gemäss Angaben der Ärzte

besteht in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung zwischen 20 %

(Dr. med. L.___) bis 50 % (Prof. Dr. med. D.___: 100 % Arbeitsfähigkeit

mit 50%iger Einbusse der Leistungsfähigkeit).

6.4.2  Gemäss den behandelnden Ärzten

besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

(Dr. med. C.___ und Dr. med. L.___) bis 100 % (Prof. Dr. med. D.___). Das

mittels leidensadaptierter Verweistätigkeit zu erzielende Einkommen wird

gestützt auf die LSE-Tabelle 2014 bestimmt. Dabei ist auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art), Total, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung

der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich

so ein jährlicher Tabellenlohn von CHF 66'453.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit

von 80 % entspricht dies einem Jahreseinkommen von CHF 53'162.00. Aufgrund

der Schulbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers wäre unter

Umständen auch an eine Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu denken. Zu Gunsten

des Beschwerdeführers wird vorliegend jedoch vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen.

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen

Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Abzuges

soll die kontrollierende Instanz ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Sie muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2008 vom 14. Oktober 2008

E. 1.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug erscheint unter den

gegebenen Umständen zwar als hoch aber es ist darin weder eine

Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch zu sehen, weshalb seitens

des Gerichts keine Anpassung angezeigt ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten

Abzuges von 15 % und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein

jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'188.00. Selbst mit einer

Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ergäbe sich noch ein Invalideneinkommen

von CHF 28'243.00 in einer Verweistätigkeit und damit kein rentenwirksamer

Einkommensverlust.

6.4.2  Da das Invalideneinkommen (CHF

45'188.00) deutlich höher ausfällt als das Valideneinkommen (CHF 30'774.00),

resultiert aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen auch kein

IV-Grad. Der Beschwerdeführer könnte somit in einer angepassten

Verweistätigkeit grundsätzlich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.

Zu prüfen bleibt, ob ihm die Aufgabe seines Betriebes und der Wechsel in eine

unselbständige Tätigkeit zumutbar ist.

E. 6.5 6.5.1  Zu prüfen ist nunmehr, ob dem

Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet

werden kann. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche

Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer,

Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als

zumutbar erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/03

vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b, je

mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz,

dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare

selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern.

Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen

Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130

V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren

verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und

subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S.

28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die

notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem

Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor.

6.5.2  Die objektive und subjektive

Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist

vorliegend zu bejahen. So hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses bis zum Eintritt des Rentenalters noch mehr als fünf aktive

Jahre als Erwerbstätiger vor sich (geboren am 9. Juli 1956). Als ihm die

Abklärungsperson die allfällige Notwendigkeit, eine angepasste Tätigkeit zu

übernehmen, dargelegt hat, waren es noch knapp sechs Jahre. Des Weiteren

verfügt er über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung bis

ins Jahr 1999. Ein Berufswechsel wäre aufgrund der körperlichen Beschwerden

schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen. Die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit machte sich in seiner angestammten, selbständigen Tätigkeit,

bereits seit längerem bemerkbar (rückwirkende mindestens 20%ige

Arbeitsunfähigkeit seit November 2013). Der Beschwerdeführer hätte somit

bereits genügend Zeit gehabt, seine Geschäftsaufgabe zu regeln und sich nach

einer angepassten Tätigkeit im unselbständigen Bereich umzusehen. Da er über

eine gute Schul- und Berufsbildung verfügt, ist der Beschwerdeführer

idealerweise auch nicht auf rein körperliche Arbeiten angewiesen, sondern es

können intellektuelle Tätigkeiten berücksichtigt werden, die in der Regel auch

besser entlöhnt werden. Der Beschwerdeführer bringt die für den Wechsel in eine

unselbstständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit. Im Übrigen

war der Beschwerdeführer bis 1999, d.h. rund 25 Jahre, in unselbständiger

Tätigkeit beschäftigt und hatte in den Jahren der Selbständigkeit schon vor den

gesundheitlichen Problemen am rechten Unterarm bescheidene Einkommen erzielt

(IV-Nr. 8 S. 3 ff.). Zu beachten ist denn auch

,

dass der ausgeglichene

Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze

umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer

ist im Bereich seines rechten Armes eingeschränkt und kann somit mit dem

handicapierten Arm nur leichte Arbeiten ausüben, welche an dessen Gebrauch

keine besonderen Anforderungen stellen. Denkbare Einsatzmöglichkeiten wären

etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie allenfalls die

Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2), wo

weder belastende manuelle Verrichtungen noch ein grosser Kraftaufwand im

Vordergrund stehen und auch keine besonderen Vorkenntnisse oder spezielle

Fertigkeiten erforderlich sind. Im Übrigen dürfen an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (Urteil

des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.5). Der Umstand, dass

der Beschwerdeführer allenfalls auf ein gewisses Entgegenkommen eines

potentiellen Arbeitgebers angewiesen ist, schliesst eine Verwertung der

Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt nicht von vornherein aus (Urteil des

Bundesgerichts I 71/06 vom 19. Januar 2007 E. 5.2.1).

6.6     Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, indem sie im Abklärungsbericht eine Gesamtbetrachtung der

verschiedenen Tätigkeiten vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, vorliegend

aber nicht von Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde

als auch in der darauffolgenden Replik das Augenmerk schwergewichtig auf die

beiden Betriebszweige «[...]» und «[...]» legt und dazu umfangreiche

Ausführungen macht, insbesondere ausführliche Erklärungen zu seinen

Einschränkungen im angestammten Bereich abgibt, lässt er ausser Acht, dass

vorliegend einzig relevant ist, dass er in einer Verweistätigkeit ein

rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte (vgl. hierzu auch E. II.

E. 6.5.1 hiervor). Er bringt denn in seinen Eingaben auch nicht vor, weshalb ihm die Betriebsaufgabe und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht zumutbar sein sollen. 6.7     Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Rüge der Gehörsverletzung ist entgegenzuhalten, dass alleine im Umstand, dass der Abklärungsfachmann offenbar bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs seine Einschätzung der Sachlage bekanntgegeben hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge der sehr detaillierte Abklärungsbericht zusammen mit dem Vorbescheid zugestellt (vgl. IV-Nr. 18 S. 3 unten [«Beilagen»]). Danach hatte er während 30 Tagen Gelegenheit, sich ausführlich sowohl zum Vorbescheid an sich als auch zum beigelegten Abklärungsbericht zu äussern und allfällige Einwände zu erheben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer innert Frist jedoch keinen Gebrauch (vgl. Protokolleintrag vom 14. April 2016: Einwandschreiben erging kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist).

E. 6.8 6.8.1  Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher

Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. a

bis

und lit. b

IVG).

6.8.2  In seiner Replik moniert der

Beschwerdeführer, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei

Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren Verweistätigkeit angeboten

worden (A.S. 21, Ziff. 10. zu Ziff. 2.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Abklärungsbericht aufgefordert

hatte, sich bei Interesse an beruflichen Massnahmen zu melden (IV-Nr. 17 S.

10). Der Beschwerdeführer machte in der Folge davon jedoch keinen Gebrauch. Mit

Verfügung vom 17. März 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren sind denn auch einzig auf die Gewährung einer Rente

ausgerichtet. Berufliche Massnahmen werden hingegen keine beantragt. Insgesamt

erweckt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, er setze sich mit einem

Berufswechsel auseinander bzw. sei gewillt, seinen Betrieb aufzugeben und einer

unselbständigen Verweistätigkeit nachzugehen. Er macht denn auch keinerlei

Anstalten, diesbezüglich Hilfe zu beantragen oder die von der

Beschwerdegegnerin offerierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem

Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, es fehle

dem Beschwerdeführer an dem für die Gewährung beruflicher Massnahmen

notwendigem Eingliederungswillen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015

vom 7. September 2015 E. 4.2).

7.       Die Beschwerde somit

unbegründet und daher abzuweisen.

E. 8 8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Ingold
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 20.11.2017 VSBES.2016.108 Soleure Versicherungsgericht 20.11.2017 VSBES.2016.108 Soletta Versicherungsgericht 20.11.2017 VSBES.2016.108

Urteil vom

20. November 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Ingold In Sachen A.___ vertreten durch B.___ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 17. März 2016) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der Versicherte A.___, geboren 1956, meldete sich am 7. Juli 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Akten Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er machte geltend, unter neuropathischen Schmerzen im rechten Vorderarm sowie einem nodulären Melanom ebenfalls am rechten Vorderarm zu leiden. Er verzichtete darauf, eine prozentuale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzugeben. Aufgrund der selbständigerwerbenden Tätigkeit des Versicherten wurde infolge fehlender Krankentaggeldversicherung seit 2009 auf eine Krankschreibung verzichtet (vgl. Früherfassungs-/Intake-Protokoll vom 22. Juli 2015 [IV-Nr. 9 S. 1]). Anlässlich des Früherfassungs-/Intake-Gesprächs teilte der Versicherte mit, die Einschränkungen in der Funktionalität des rechten dominanten Unterarms sowie der Hand hätten höchstwahrscheinlich damals (gemeint ist wohl 2009) begonnen.

2.       Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 15 S. 2 ff.). Am 29. Oktober 2015 folgte ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (IV-Nr. 17).

3.       Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, infolge fehlenden IV-Grades (0 %) sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Nr. 18). Der Versicherte verzichtete darauf, innert Frist Einwendungen gegen den Vorbescheid zu erheben (vgl. Protokolleintrag vom 14. April 2016). Die IV-Stelle erliess daraufhin am 17. März 2016 eine mit dem Vorbescheid übereinstimmende Verfügung (Aktenseite [A.S.] 1 f.) und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente sowie berufliche Massnahmen.

4.       Die ablehnende Verfügung lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die B.___, am

14. April 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn anfechten und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Der IV-Grad sei vertieft abzuklären, eventualiter auf mindestens 50 % festzulegen.

2.    Der Einkommensvergleich ohne und mit Behinderung sei nach betriebswirtschaftlichen für die einzelnen Bereiche zu berechnen.

3.    Die weiteren Abklärungen seien zeitnah durch die IV-Stelle vorzunehmen.

4.    Sofern alle oder eines der Rechtsbegehren 1 bis 3 abgelehnt werden, wird um eine mündliche Verhandlung ersucht.

5.       Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich am 29. Juni 2016 zur Beschwerde vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 f.).

6.       Mit Replik vom 22. August 2016 hält der Beschwerdeführer weiter an seinen Anträgen fest und lässt die Berichte von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Chefarzt Chirurgische Klinik E.___, und Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, zu den Akten reichen (A.S. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtet ihrerseits auf eine Duplik (A.S. 25).

7.       Die Beschwerdegegnerin reicht am 18. November 2016 einen ihr zugestellten Arztbericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 7. November 2016 zu den Akten (A.S. 26 ff.).

8.       Am 20. November 2017 erscheint der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vertreter, Herr H.___, von der B.___ zur Hauptverhandlung. Vor Abschluss des Beweisverfahrens lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des I.___ vom 22. September 2017 sowie eine selbsterstellte Umsatz- und Gewinnprognose seiner Unternehmung (für den Gesundheitsfall) einreichen. Beide Urkunden werden zu den Akten genommen. Daraufhin wird das Beweisverfahren geschlossen und der Vertreter des Beschwerdeführers hält seinen Parteivortrag, worin er hauptsächlich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 14. April 2016 sowie der Replik vom 22. August 2016 wiederholt und auf die beiden anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Urkunden eingeht.

9.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 2.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab 2009 (Erstdiagnose) eine Arbeitsunfähigkeit bzw. gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht (IV-Nr. 1 S. 1, vgl. E. I. 1. [Erstdiagnose 2009, Rückfall 2013, IV-Nr. 17 S. 3 und 6]), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Jahr 2010 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 7. Juli 2015 [IV-Nr. 2]), was hier im Januar 2016 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Januar 2016 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2016 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend. 2.3     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3. 3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261). 3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen). 3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 S. 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). 3.4 3.4.1  Bezüglich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist auf den im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wonach die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliesendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen. Eine versicherte Person ist daher unter Umständen invalidenversicherungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgibt, d.h. sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen lassen muss, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 vom

21. Februar 2013 E. 5.1). 3.4.2  Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, der nicht die konkrete Arbeitsmarktlage berücksichtigt, der vielmehr in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht. Einerseits umschliesst der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Demnach sind bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konjunkturellen Verhältnisse massgebend; es wird vielmehr davon ausgegangen, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2009 vom 8. September 2009). Ausschlaggebend ist, ob die invalide Person die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt beinhaltet auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2013 E. 4.2). 3.5     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 4.1).

4.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente bzw. Gewährung beruflicher Massnahmen zurecht verneint hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 17. März 2016 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Im Wesentlichen sind dabei die folgenden medizinischen Akten relevant: 4.1     Der Beschwerdeführer war vom 24. bis 29. Juli 2013 im E.___ hospitalisiert (IV-Nr. 11 S. 26 f.), da bei ihm am

24. Juli 2013 eine Lymphknotenbiopsie zweier Sentinel Lymphknoten axillär rechts (jeweils heiss, nicht gefärbt), eine Dissektion am Oberarm rechts (kein Auffinden einer In-transit-Metastase) sowie eine radikale Nachresektion des Melanomrezidivs am distalen Vorderarm und eine Thiersch-Deckung (Hebung des Transplantates am rechten Oberschenkel) durchgeführt wurde (IV-Nr. 11 S. 29 f.). Die präoperative Diagnose lautete: Noduläres malignes Melanom Vorderarm rechts distal (Clark Level IV, Breslow 2,4 mm) mit bei:

-      St. n. Shaveexzision im September 2009

-      St. n. Nachexzision im Oktober 2009

-      St.

n. Sentinel-Lymphknoten-Verfahren (negativer Befund) sowie St. n. Nachexzision im November 2009

-      aktuell: Raumforderung im Bereich der Narbe Unterarm rechts, DD: Melanom-Rezidiv mit

-    PET-CT vom 16. Juli 2013: Signal am Ort des Rezidivs. Kein Nachweis von In-transit-Metastasen am rechten Arm. Keine metastasensuspekten Lymphknoten axiliär rechts, im Ganzkörper-PET-CT keine metastasensuspekten Läsionen. Die histologische Diagnose des bei der Operation entnommenen Gewebes lautete im pathologischen Bericht wie folgt (IV-Nr. 11 S. 31 f.): Am Haut-/Unterhautexzisat am Vorderarm rechts habe eine knotige Melanom-Metastase von der Grösse 1,8 cm nachgewiesen werden können. Am Hautexzisat am Vorderarm rechts sei ein melanozytärer dermaler Närvus von der Grösse 0,3 cm vollständig entfernt worden. Die beiden an der Axilla rechts entfernten Lymphknoten seien tumorfrei. 4.2     Am 22. August 2013 wurde beim Beschwerdeführer eine Nachresektion am distalen Vorderarm rechts vorgenommen (IV-Nr. 11 S. 21 ff.). Der Beschwerdeführer hatte sich als Alternative zur Bestrahlung für eine chirurgische Nachresektion entschieden. Gemäss pathologischem Befund wies das Haut-/Unterhautexzisat deutliche narbige Veränderungen des Subkutangewebes auf mit Nachweis von Fadengranulomen. Restanteile des zuletzt berichteten Melanoms konnten keine nachgewiesen werden, ebenso wenig dysplastische oder maligne Veränderungen (IV-Nr. 11 S. 25 f.). 4.3     Aufgrund eines Weichteildefekts am dorsalen Vorderarm rechts erfolgte am 17. September 2013 ein weiterer operativer Eingriff im E.___, wobei ein Débridement und eine Defektdeckung mittels Propellerlappen vorgenommen wurden (IV-Nr. 11 S. 20). Zur Operationsindikation hielt Dr. med. J.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Leitender Arzt, fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein Weichteildefekt von 6 cm im Durchmesser dorsal proximal von der Handgelenksextensionsfalte mit Exposition von mehreren Strecksehnen. 4.4     Aufgrund einer persistierenden Adhäsion der Strecksehne der Langfinger sowie der Extensor carpi radialis und ulnaris Sehnen im distalen Lappenbereich, der Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit und des Faustschlusses bei Flexion im Handgelenk sowie einer im proximalen Anteil symptomatischen Narbe nahm Dr. med. J.___ beim Beschwerdeführer am 15. April 2014 eine Narbenkorrektur, eine Lappenmobilisation sowie eine Tenolyse vor (IV-Nr. 11 S. 17 f.). 4.5     Da die Verdachtsdiagnose auf ein Rezidiv eines nodulären malignen Melanoms am rechten Unterarm distal bestand, nahmen Prof. Dr. med. D.___ und Dr. sc. nat. G.___, Oberarzt, am 5. Mai 2015 beim Beschwerdeführer eine Nachexzision mit Schnellschnittuntersuchung vor (IV-Nr. 11 S. 13 f.). Der histologische Befund ergab, dass es sich beim Hautexzisat vom rechten Vorderarm um eine teils entzündlich destruierte epidermale Einschlusszyste (Atherom, Grösse 0,9 cm) mit ausgeprägter chronischer Entzündung in der Umgebung unter Beteiligung von zahlreichen Fremdkörperzellen handelte, die aber vollständig entfernt werden konnte. Dysplastische oder maligne Veränderungen konnten im Hautexzisat nicht nachgewiesen werden (IV-Nr. 11 S. 15 f.). Der dazugehörige Austrittsbericht vom

21. Mai 2015 (IV-Nr. 11 S. 10 f.) enthielt eine Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. bis 10. Mai 2015. 4.6     Am 30. Juni und 6. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer bei Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Neurologie, E.___, vorstellig (Bericht vom 6. Juli 2015 [IV-Nr. 11 S. 6 f.]). In diesem Zusammenhang stellte sie die folgenden Diagnosen:

1.    Neuropathische Schmerzen Vorderarm rechts (ICD-10 G99.8)

-    DD im Rahmen Diagnose 2

-    normale Neurographien N. medianus et N. ulnaris rechts

2.    Noduläres maglines Melanom Unterarm rechts distal

-    St. n. Shaveexzision vom 30. September 2009

-    Sentinel-Lymphknotendarstellung (negativer Befund) sowie Nachexzision am 4. November 2009

-    Exzision eines Rezidivs und RE-SLN-Biopsie-Thiersch-Deckung mit R1-Resektion im Juli 2013

-    Nachexzision und Vacuum-Verband im August 2013

-    Defektdeckung mittels Propellerlappen im September 2013

-    Narbenkorrektur, Lappenmobilisation und Tenolyse Vorderarm rechts im April 2014

-    Atherom im Bereich der Narbe am rechten Unterarm, Hautexzisat rechts am 5. Mai 2015

3.    Chronifizierte Kopfschmerzen vom Spannungstyp

-    aktuell Stabilisierung

4.    Metabolisches Syndrom: Arterielle Hypertonie, Adipositas, Fettstoffwechselstörung mit Hyperurikämie und Hypertriglyzeridämie Anlässlich der erwähnten Untersuchungen klagte der Beschwerdeführer, im Rahmen der Operationen des Vorderarms rechts habe er bei lokalem Rezidiv des nodulären malignen Melanoms im Unterarm rechts Schmerzen im rechten Arm entwickelt, einhergehend mit einer anstrengungs- resp. bewegungsabhängigen Komponente und einer Allodynie über dem distalen Vorderarm resp. über der Narbe. Insbesondere eine repetitive Pro- oder Supination sowie das Autofahren resp. das Halten von gewissen Gegenständen bereite ihm Mühe. Der Beschwerdeführer berichte über eine Dauerschmerzkomponente (VAS 2-3/10), jede Bewegung löse jedoch eine Schmerzexazerbation aus (VAS 8-10/10). Aktuell irrelevante Beeinflussung der Beschwerden durch die Einnahme von Medikamenten. Die Neurologin untersuchte den Beschwerdeführer sowohl lokal als auch elektrophysiologisch. Sie beurteilte die gesundheitliche Situation daraufhin wie folgt: Aufgrund der geschilderten Beschwerden sei differenzialdiagnostisch von einem neuropathisch bedingten Schmerzsyndrom, differenzialdiagnostisch im Rahmen der wiederholten Operation des rechten Vorderarms auszugehen. Im Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms resp. der beruflichen Aktivität sei bei erhaltener Arbeitsfähigkeit von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. 4.7     Mit Bericht vom 31. Juli 2015 äusserte sich Prof. Dr. med. D.___ zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (IV-Nr. 11 S. 1 ff.). Den Zustand bezeichnete er als stationär. Es werde intensiv ergotherapeutisch behandelt. Die gesundheitliche Störung wirke sich effizienzmindernd auf die bisherige Tätigkeit aus, was eine evidente Einkommenseinbusse zur Folge habe. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer allerdings noch zumutbar, jedoch mit einer Leistungseinbusse von 50 %. Eine angepasste Verweistätigkeit, d.h. eine rein intellektuelle und direktive Arbeit, wäre dem Beschwerdeführer in einem 100 %-Pensum zumutbar. Eine Leistungseinbusse bestünde bei einer solchen Arbeit keine. 4.8     Auch der Hausarzt Dr. med. L.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom

10. August 2015 als stationär (IV-Nr. 12 S. 1 ff.). Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten fasste er wie folgt zusammen: 100 % vom 10. bis 15. Juni 2013 sowie vom 15. Juli bis 31. Oktober 2013, 20 % seit dem 1. November

2013. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit (bezogen auf die angestammte Tätigkeit) ergab sich aufgrund der Schmerzen, der Schwellung und der verminderten Belastbarkeit der rechten Hand. Eine Verweistätigkeit erachtete Dr. med. L.___ ebenfalls nur in einem 80 %-Pensum für zumutbar, hingegen ist nach seinem Dafürhalten bei diesem Pensum nicht mit einer Leistungseinbusse zu rechnen. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestätigte der Hausarzt mit Bericht vom 13. August 2015 (IV-Nr. 12 S. 5 f.). 4.9     Gestützt auf die Nachkontrolle vom 15. Oktober 2015 berichtete Prof. Dr. med. D.___, der Beschwerdeführer leide noch immer unter den neuropathischen Schmerzen am Vorderarm rechts (IV-Nr. 14). Er erwache nachts wegen der Schmerzen. Auch nehme er weiterhin Schmerzmedikamente. In der klinischen Untersuchung sei die Narbe bland. Es fänden sich keine Intransit-Metastasen. Axillär, supra- und infraclaviculär seien die Lymphknotenstationen unauffällig. 4.10   Am 28. Oktober 2015 nahm Dr. med. C.___ vom RAD Stellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (IV-Nr. 15 S. 2 ff.). Gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte bezifferte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf ca. 60 % seit dem

1. November 2013. Das genaue Ausmass sei durch den Abklärungsdienst (AD) zu bestimmen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit bezifferte er auf 80 % ebenfalls seit dem 1. November 2013. 4.11   Die vom RAD vorgeschlagene Abklärung vor Ort fand am 24. November 2015 statt. Der dazugehörige Bericht erfolgte am 7. Dezember 2015 (IV-Nr. 17). Anwesend bei diesem Gespräch war seitens der Vertretung des Beschwerdeführers auch Herr H.___. Was die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fast alle Tätigkeiten noch immer wie vor 2013 ausführt. Gesundheitsbedingt benötige er heute aber mehr Ruhepausen dazwischen. Der Beschwerdeführer selber beziffere seine Arbeits- und Leistungsunfähigkeit auf 20 % bis 25 % (Mittelwert: 22,5 %). Der Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit sei nach IV-rechtlichen Kriterien auf den 10. Juni 2013 festzusetzen. Die einjährige Wartezeit sei somit am 9. Juni 2014 abgelaufen. Die Anmeldung um eine Invalidenrente sei auf der IV-Stelle am

9. Juli 2015 eingetroffen. Hierauf sei zusätzlich eine sechsmonatige Wartefrist zu berücksichtigen. Ein frühestmöglicher bzw. mutmasslicher Rentenanspruch sei auf den 1. Januar 2016 zu objektivieren. Es interessierten folglich die Einkommen, welche der Versicherte im 2016 mit und ohne Behinderung hätte generieren können: In der Regel sei für die Ermittlung des Valideneinkommens (Einkommen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) auf das zuletzt erzielte Einkommen vor Beginn der langandauernden Leistungseinschränkung abzustellen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto betrug das durchschnittliche jährliche Erwerbseinkommen von 2009 bis 2013 CHF 29‘840.00. Dem Reallohnindex gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bis 2014 angepasst, ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 31‘359.00. Zu diesem tiefen Valideneinkommen wird seitens des Abklärungsfachmannes angemerkt, dass dieses dem Beschwerdeführer angerechnet werden könne, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, dass sich der Beschwerdeführer als gesunder, voll leistungsfähiger Berufsmann mit einer solchen Existenz begnügen würde. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens wird im Abklärungsbericht festgehalten, dass eine versicherte Person rechtssprechungsgemäss nach der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei, die sie bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben könnte. Demgemäss könne das konkret erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender nicht als Invalideneinkommen gelten, da der Beschwerdeführer bei Ausübung einer wirtschaftlich lohnenderen Tätigkeit ein höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte. Zur Bemessung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen hätte erzielen können, sei auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. In einer angepassten Verweistätigkeit bestehe aus IV-medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit im Wirtschaftszweig «Total» (einfache Arbeit ohne Berufs- und Fachkenntnisse) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen von jährlich CHF 52‘910.00 erzielen können. Im vorliegenden Fall werde ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gewährt. Damit verbleibe ein Invalideneinkommen von jährlich CHF 44‘974.00 (CHF 52'910.00 abzgl. 15 %). Aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens und des Valideneinkommens von CHF 31‘359.00 ergebe sich keine IV-bedingte Einschränkung. Das Leistungsgesuch um Ausrichtung einer IV-Rente sei daher abzulehnen. Sofern der Beschwerdeführer an beruflichen Massnahmen interessiert sei, könne er sich bei der Beschwerdegegnerin melden. 5. 5.1     Gestützt auf den Abklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin infolge fehlender Invalidität das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. März 2016 ab (A.S. 1 f.). 5.2     In der dagegen erhobenen Beschwerde (A.S. 3 ff.) rügt der Beschwerdeführer, es seien keine vertieften Abklärungen zu seinen Einschränkungen vorgenommen worden. Vielmehr sei seitens der Beschwerdegegnerin vieles zu seinen Ungunsten interpretiert worden. Fakt sei, dass die mehrfachen Operationen bei ihm tiefe seelische und körperliche Spuren hinterlassen hätten. Die aufblühende Selbständigkeit sei durch eine verspätete Diagnose jäh unterbrochen und das Aufgebaute zu Nichte gemacht worden. Bei seiner Tätigkeit als Verkäufer sei er auf eine starke Aussendiensttätigkeit angewiesen und er habe dabei zahlreiche Autokilometer zu fahren. Im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin habe er mehrfach ausgeführt, dass sein linker (recte: rechter) Arm motorisch gestört sei und bereits nach kurzer Zeit ermüde. Somit müsse er zahlreiche Pausen einlegen und sei in seiner Produktivität stark eingeschränkt. In guten Zeiten habe er mehr als zehn Kundenbesuche täglich machen können, heute beschränke sich dies auf drei bis fünf. Früher habe er einen Verkaufsstand selber aufbauen können, heute sei er auf die Hilfe seiner Familie angewiesen, die hier Gratisdienste leiste, da das Geld für Dritte fehle. Der Familieneinsatz sei aber zeitlich begrenzt, da die Ehefrau vermehrt ihrem Job nachgehen müsse, um finanziell zu überleben. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, er sei der klaren Meinung, dass ihn sein Handicap um mehr als 50 % einschränke. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Stickerei seien vollkommen falsch dargestellt worden. Er habe während seiner uneingeschränkten Gesundheit einen günstigen Markt für professionelle Stickarbeiten entdeckt. Auch hier habe er viel in den Aufbau investieren wollen. Der Aussendienst spiele auch bei dieser Tätigkeit eine wichtige Rolle, gehe es doch darum, Firmen und Vereine als Kunden zu gewinnen. Leider habe ihm auch in dieser Nebentätigkeit seine Gesundheit einen Strich durch die Rechnung gemacht. Heute könne er noch vereinzelt für Privatpersonen Stickereien anfertigen, was dazu führe, dass nicht einmal die Betriebskosten voll gedeckt würden. Die Einschränkung in diesem Bereich lägen seiner Meinung nach weit über 50 %‚ da neben der Kundenakquisition auch das manuelle Einlegen der Stoffe grosse Mühe bereite. Seines Erachtens seien seitens der Beschwerdegegnerin seine Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht ungenügend analysiert worden. Es müssten die Bereiche «[...]», «[...]» und «[...]» unterschieden werden. Die Beschwerdegegnerin nehme seiner Meinung nach hier einfach eine Sammelbetrachtung vor und so gingen die tatsächlichen Begebenheiten vollkommen verloren. Die Tätigkeitsbereiche «[...]», «[...]» und «[...]» stünden nicht in direktem Zusammenhang und könnten auch einzeln ausgeführt werden. Das bedeute, dass die lukrative Vermittlertätigkeit auch ohne den Direktverkauf funktionieren würde. In den «guten Zeiten» habe er sich mitten im Geschäftsaufbau befunden und er habe auch für den Handel eine gute Erfolgsprognose gesehen. Somit müsste die Beschwerdegegnerin die drei Bereiche einzeln betrachten und dürfe seines Erachtens nicht auf das Gesamtergebnis abstellen. Die Beschwerdegegnerin habe seiner Auffassung nach den Sachverhalt falsch verstanden bzw. unrichtig ausgelegt. Eine Einzelbetrachtung der verschiedenen Geschäftsbereiche habe nicht stattgefunden. Ebenfalls werde die Aussage der Beschwerdegegnerin, der aktuelle Umsatzrückgang sei auf betriebliche Ereignisse zurückzuführen, bestritten. 5.3     Die Beschwerdegegnerin hält den Einwendungen des Beschwerdeführers sinngemäss entgegen, sie hätten bei den behandelnden Ärzten Prof. Dr. med. D.___ (Berichte vom 31. Juli und 15. Oktober

2015) und Dr. med. L.___ (Bericht vom 10. August 2015) Berichte eingeholt. Zudem habe sich Dr. med. C.___ vom RAD am 28. Oktober ausführlich zu diesen Berichten geäussert. Dabei sei der Beurteilung der behandelnden Ärzte im Wesentlichen gefolgt und die von Dr. med. L.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Verweistätigkeit bestätigt worden. Der medizinische Sachverhalt sei somit genügend abgeklärt worden. Es bestünden in dieser Hinsicht keine Widersprüche, welche weiterführende Untersuchungen erfordern würden. Zum Vorhalt, die Beschwerdegegnerin hätte die betriebswirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ungenügend analysiert und ungerechtfertigterweise eine Sammelbetrachtung vorgenommen, führt die Beschwerdegegnerin aus, dass am 24. November 2015 am Wohndomizil des Beschwerdeführers eine Abklärung für Selbständigerwerbende stattgefunden habe. Im daraus resultierenden Bericht vom 7. Dezember 2015 seien die Tätigkeiten «Vertrieb von Reinigungsartikeln» sowie «Stickerei» einzeln analysiert und die jeweilige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls einzeln begründet worden. Dass die einzelnen Werte anschliessend vereinigt zur lnvaliditätsberechnung herangezogen worden seien, sei dem Umstand geschuldet, dass für eine versicherte Person nur jeweils ein Invaliditätsgrad ausgewiesen werden könne. Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass im vorliegenden Einkommensvergleich ein statistischer Durchschnittslohn herangezogen worden sei, da es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar sei, eine angepasste Tätigkeit aufzunehmen, welche ein höheres Einkommen als das im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit ausgewiesene ermögliche. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers seien für den Umsatzrückgang im Vertrieb von Reinigungsprodukten im Jahr 2015 hauptsächlich wirtschaftliche Gründe verantwortlich. Im fraglichen Zeitraum sei die Trennung von der bisherigen Lieferantin «[...]» und die Umstellung auf eine andere Produktelinie erfolgt. Dafür, dass der Rückgang nicht primär auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, spreche auch die Tatsache, dass im Jahr 2015 die Lohnkosten für die Ehefrau gesunken seien, obwohl letztere viele Aufgaben des Beschwerdeführers übernommen habe. Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie bereits beim Abklärungsgespräch darauf hingewiesen habe, dass keine Invalidenrente zu erwarten sei, hält die Beschwerdegegnerin fest, dass im Zeitpunkt des Abklärungsgesprächs die medizinische Situation bereits vollständig abgeklärt gewesen sei. Zwischen den behandelnden Ärzten und dem RAD habe Einigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geherrscht. Zudem sei der Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vorgelegen, dem zu entnehmen gewesen sei, dass nur geringe Einkommen abgerechnet worden seien. Angesichts dieser eindeutigen Aktenlage sei es nicht unangebracht, sondern vielmehr geboten gewesen, den Beschwerdeführer korrekt über die Situation zu informieren. Das rechtliche Gehör sei ihm im später durchgeführten Anhörungsverfahren uneingeschränkt gewährt worden. 5.4     Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik zur Beschwerdeantwort und führt aus, er stehe in laufender Behandlung bei Prof. Dr. med. D.___. Dieser lasse ihm gegenüber immer wieder verlauten, dass er, der Beschwerdeführer, ein Fall für eine IV-Rente sei. Die anfänglich diagnostizierte Arbeitsfähigkeit von 80 % habe sich ganz offensichtlich nicht bewahrheitet und die Beschwerden und Einschränkungen hätten sich nicht wie gehofft entwickelt. Es sei nicht immer möglich, einen Status zur Arbeitsfähigkeit präzise vorauszusagen. Vorliegend habe sich dies nicht bewahrheitet und die Arbeitsfähigkeit liege wesentlich tiefer. Alleine schon der nötige wöchentliche Therapiegang «schlucke» mehr als 20 % der Arbeitszeit, hinzu komme noch die eigentliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Erkrankung. Im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom

21. April 2016 (Beilage zur Replik) würden nochmals die Diagnosen festgehalten werden. Zudem verweise Prof. Dr. med. D.___ auf die Nachkontrolle vom

21. April 2016. Dazu werde ausgeführt, dass sich die konstanten Beschwerden am Vorderarm rechts nicht gebessert, sondern verschlechtert hätten. Weiter werde auf den Tablettenkonsum hingewiesen. Prof. Dr. med. D.___ halte des Weiteren fest, dass die IV-Anmeldung erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie verordnet worden, bei der versuchsweise eine Ultraschalltherapie durchgeführt werden solle. Zudem sollten weitere Abklärungen in der Psychiatrie [...] stattfinden. Aus den Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ gehe dessen Meinung klar hervor. Hier liege ein Fall für die IV vor. Weiter werde ersichtlich, dass die Heilung nicht wie gewünscht erfolgt sei und andere Therapieversuche angestellt werden müssten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Entwicklungen würden sich auch auf seine Psyche auswirken, weshalb Prof. Dr. med. D.___ hier den psychiatrischen Dienst um Unterstützung ersuche. Vorliegend werde zweifelsohne ersichtlich, dass hier keine «harmlose» Erkrankung vorliege, die eine angepasste Verweistätigkeit von 80 % zulasse. Zu beachten sei auch sein Tablettenkonsum, der nötig sei, um überhaupt auf die Beine zu kommen und zumindest eine Teilarbeit erbringen zu können. Dr. med. L.___ attestiere ihm mit Bericht vom 20. August 2016 (Beilage zur Replik) eine derzeitige Einschränkung von 50 %. Es werde zudem eine handchirurgische Begutachtung empfohlen. Auch diesem Bericht sei zu entnehmen, dass sich die anfängliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht bewahrheitet habe. Anlässlich der am 24. November 2015 vor Ort stattgefundenen Abklärung habe er seine Einschränkungen beschrieben und klar festgehalten, dass seine Arbeitsfähigkeit nie und nimmer bei 80 % liege, sondern eher unter 50 %. Die Heilung sei nicht planmässig verlaufen und seine Situation belaste zunehmend auch seine Psyche. Der Tablettenkonsum sei hoch und er getraue sich gar nicht abzuklären, ob er überhaupt noch fahrfähig sei. Dies sei eine Voraussetzung, damit er überhaupt noch einen Teil seiner Arbeit leisten könne. Was die Schadenminderungspflicht betreffe, so sei ihm seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Verweistätigkeit angeboten worden. Mit seinem Krankheitsbild und der hohen Therapieabwesenheit habe er überdies gar keine Jobchancen und wäre somit gar nicht in der Lage, hier einen Schaden zu mindern. 6. 6.1     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung (hier: 17. März

2016) massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später eingereichte ärztliche Berichte sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn daraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses gezogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ vom 21. April 2016 und 7. November 2016 sowie der Bericht von Dr. med. L.___ vom 20. August 2016 wurden ebenso wie der an der Verhandlung eingereichte Bericht des I.___ vom 22. September 2017 nicht nur nach dem Verfügungszeitpunkt erstellt, sondern sie stützen sich auch auf Untersuchungen, die erst nach Verfügungserlass stattgefunden haben. Die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ enthalten überdies keine Angaben zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und lassen auf einen unveränderten Verlauf schliessen, am 7. November 2016 wird die Situation am Unterarm rechts als «stabil» beurteilt. Einzig Dr. med. F.___ spricht von einer nach seiner Einschätzung 50%igen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes und der rechten Hand, ohne dies aber näher zu begründen. Von einer Veränderung ist nicht die Rede. In Bezug auf die medizinische Situation per Verfügungszeitpunkt lässt sich diesen Arztberichten somit auch nichts Neues entnehmen. Die nach Verfügungserlass eingereichten Berichte sind nicht zu berücksichtigen. 6.2     Von ärztlicher Seite her wird dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Prof. Dr. med. D.___ erachtet die bisherige Tätigkeit zwar als weiterhin zumutbar, jedoch mit einer Leistungseinbusse von 50 %. In einer angepassten Verweistätigkeit hält er ihn für vollständig arbeitsfähig, ohne Leistungseinbusse (vgl. E. II. 4.7 hiervor). Seitens des Hausarztes wird dem Beschwerdeführer vom 10. bis 15. Juni 2013 und vom 15. Juli bis 31. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab dem 1. November 2013 eine solche von 20 % und zwar sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit (vgl. E. II. 4.8 hiervor). Der RAD-Arzt beziffert die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Arbeitsfähigkeit auf 60 % und in einer angepassten Verweistätigkeit auf 80 % (vgl. E. II. 4.10). Anlässlich der beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführten Abklärung äusserte sich dieser ebenfalls zu seiner Einschränkung und bemass diese mit 20 % bis 25 %. Die vorliegend relevanten Arztberichte erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Die Berichte decken sich, sowohl untereinander wie auch mit der Auffassung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liegen somit keinerlei Gründe vor, weshalb für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht auf die Berichte von Prof. Dr. med. D.___ und Dr. med. L.___ abgestellt werden sollte. 6.3 6.3.1  Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. 6.3.2  Für die Ermittlung des hypothetisch erzielbaren Verdienstes ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_654/2012 vom 21. Februar 2013 E. 6.2). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens werden demgegenüber die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 2.1 ff.). 6.3.3  Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgericht 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 4.2). 6.3.4  Um das Valideneinkommen zu bemessen, ist auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers abzustellen (IV-Nr. 8). Es ist an das Einkommen vor Eintritt der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit anzuknüpfen. Aufgrund der in der Vergangenheit bestandenen Einkommensschwankungen wird vom durchschnittlich jährlich erzielten Einkommen gemäss IK-Auszug ausgegangen (vgl. E. II. 3.4.2 hiervor). Dabei ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wenn sie zu Gunsten des Beschwerdeführers das gesamte im Jahr 2013 generierte Einkommen berücksichtigt und nicht nur dasjenige bis im Mai 2013 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2013 [vgl. E. II. 4.8 hiervor]). Es ergibt sich somit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 29'840.00 (CHF 24'400.00 + CHF 22'700.00 + CHF 30'600.00 + CHF 32'900.00 + CHF 38'600.00 = CHF 149'200.00 / 5 Jahre = CHF 29'840.00). Dieses ist der Teuerung anzupassen. Da das Valideneinkommen anhand der durchschnittlich erzielten Löhne berechnet wird (2009 bis 2013) ist auch auf den durchschnittlichen Indexstand abzustellen (als Ausgangsbasis). Anschliessend ist das Valideneinkommen auf die Teuerung von 2014 aufzurechnen (da im Verfügungszeitpunkt die Teuerung von 2016 noch nicht bekannt war). Dazu wird auf die Tabellen T2.93, Reallohnindex, 1993 – 2010 und T2.10, Reallohnindex, 2011 – 2015, abgestellt. Daraus ergeben sich die folgenden Indexwerte: Stand 2009:  107,0 Stand 2010:  107,2 Stand 2011:  107,7 bzw. 108 Stand 2012:  102,3 bzw. 110 Stand 2013:  103,3 bzw. 111 Es ergibt sich über die Zeitspanne von fünf Jahren ein durchschnittlicher Indexstand von 108,6 Punkten. Das Valideneinkommen von CHF 29'840.00 entspricht somit einem Indexstand von 108,6 Punkten. Daraus ergibt sich für das Jahr 2014 (104,1 bzw. 112 Indexpunkten) ein jährliches Valideneinkommen von CHF 30'774.00. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Verhandlung eine Aufstellung mutmasslicher Einkommen ohne Einschränkungen eingereicht («Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen»). Es werden folgende Reingewinne/Einkommen berechnet: CHF 72'000.00 (2009), CHF 112'000.00 (2012) und CHF 168'000.00 (2015). Wie diese Berechnungen zustande kamen ist nicht nachvollziehbar und bereits aus diesem Grund ist die Aufstellung nicht beweiswertig. Aus dem Abklärungsbericht ergeben sich für die Jahre 2005 bis 2013 aufgrund des IK-Auszuges schwankende Einkommen zwischen CHF 8'307.00 (2006) und CHF 38'600.00 (2013). Der Beschwerdeführer hat die Abgabe der bereits vorbereiteten Jahresabschlüsse seit 2005 an die Abklärungsperson verweigert (IV-Nr. 17 S. 5). Dazu kam, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 sein bisheriges Produkt «[...]» verlor und er auf ein Konkurrenzprodukt umsteigen musste. Die Einkommen gemäss IK-Auszug für die Jahre 2009 (CHF 24'400.00) und 2013 (CHF 38'600.00) sind massiv tiefer als in der Aufstellung «Umsatz- und Gewinnprognosen ohne Einschränkungen». Auf diese Aufstellung kann damit in keiner Weise abgestellt werden. 6.4 6.4.1  Seit Juni 2013 ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Gemäss Angaben der Ärzte besteht in der angestammten Tätigkeit eine Einschränkung zwischen 20 % (Dr. med. L.___) bis 50 % (Prof. Dr. med. D.___: 100 % Arbeitsfähigkeit mit 50%iger Einbusse der Leistungsfähigkeit). 6.4.2  Gemäss den behandelnden Ärzten besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Dr. med. C.___ und Dr. med. L.___) bis 100 % (Prof. Dr. med. D.___). Das mittels leidensadaptierter Verweistätigkeit zu erzielende Einkommen wird gestützt auf die LSE-Tabelle 2014 bestimmt. Dabei ist auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich so ein jährlicher Tabellenlohn von CHF 66'453.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entspricht dies einem Jahreseinkommen von CHF 53'162.00. Aufgrund der Schulbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers wäre unter Umständen auch an eine Anwendung des Kompetenzniveaus 2 zu denken. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird vorliegend jedoch vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Bei der gerichtlichen Überprüfung des Abzuges soll die kontrollierende Instanz ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Sie muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 1.3.2). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug erscheint unter den gegebenen Umständen zwar als hoch aber es ist darin weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch zu sehen, weshalb seitens des Gerichts keine Anpassung angezeigt ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 45'188.00. Selbst mit einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ergäbe sich noch ein Invalideneinkommen von CHF 28'243.00 in einer Verweistätigkeit und damit kein rentenwirksamer Einkommensverlust. 6.4.2  Da das Invalideneinkommen (CHF 45'188.00) deutlich höher ausfällt als das Valideneinkommen (CHF 30'774.00), resultiert aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen auch kein IV-Grad. Der Beschwerdeführer könnte somit in einer angepassten Verweistätigkeit grundsätzlich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zu prüfen bleibt, ob ihm die Aufgabe seines Betriebes und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar ist. 6.5 6.5.1  Zu prüfen ist nunmehr, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievor eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b, je mit Hinweisen). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor. 6.5.2  Die objektive und subjektive Zumutbarkeit eines Berufswechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ist vorliegend zu bejahen. So hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bis zum Eintritt des Rentenalters noch mehr als fünf aktive Jahre als Erwerbstätiger vor sich (geboren am 9. Juli 1956). Als ihm die Abklärungsperson die allfällige Notwendigkeit, eine angepasste Tätigkeit zu übernehmen, dargelegt hat, waren es noch knapp sechs Jahre. Des Weiteren verfügt er über eine gute Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung bis ins Jahr 1999. Ein Berufswechsel wäre aufgrund der körperlichen Beschwerden schon seit längerer Zeit angezeigt gewesen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machte sich in seiner angestammten, selbständigen Tätigkeit, bereits seit längerem bemerkbar (rückwirkende mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2013). Der Beschwerdeführer hätte somit bereits genügend Zeit gehabt, seine Geschäftsaufgabe zu regeln und sich nach einer angepassten Tätigkeit im unselbständigen Bereich umzusehen. Da er über eine gute Schul- und Berufsbildung verfügt, ist der Beschwerdeführer idealerweise auch nicht auf rein körperliche Arbeiten angewiesen, sondern es können intellektuelle Tätigkeiten berücksichtigt werden, die in der Regel auch besser entlöhnt werden. Der Beschwerdeführer bringt die für den Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten mit. Im Übrigen war der Beschwerdeführer bis 1999, d.h. rund 25 Jahre, in unselbständiger Tätigkeit beschäftigt und hatte in den Jahren der Selbständigkeit schon vor den gesundheitlichen Problemen am rechten Unterarm bescheidene Einkommen erzielt (IV-Nr. 8 S. 3 ff.). Zu beachten ist denn auch, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2013 vom 29. August 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist im Bereich seines rechten Armes eingeschränkt und kann somit mit dem handicapierten Arm nur leichte Arbeiten ausüben, welche an dessen Gebrauch keine besonderen Anforderungen stellen. Denkbare Einsatzmöglichkeiten wären etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie allenfalls die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2), wo weder belastende manuelle Verrichtungen noch ein grosser Kraftaufwand im Vordergrund stehen und auch keine besonderen Vorkenntnisse oder spezielle Fertigkeiten erforderlich sind. Im Übrigen dürfen an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.5). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls auf ein gewisses Entgegenkommen eines potentiellen Arbeitgebers angewiesen ist, schliesst eine Verwertung der Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt nicht von vornherein aus (Urteil des Bundesgerichts I 71/06 vom 19. Januar 2007 E. 5.2.1). 6.6     Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie im Abklärungsbericht eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Tätigkeiten vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden, vorliegend aber nicht von Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde als auch in der darauffolgenden Replik das Augenmerk schwergewichtig auf die beiden Betriebszweige «[...]» und «[...]» legt und dazu umfangreiche Ausführungen macht, insbesondere ausführliche Erklärungen zu seinen Einschränkungen im angestammten Bereich abgibt, lässt er ausser Acht, dass vorliegend einzig relevant ist, dass er in einer Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte (vgl. hierzu auch E. II. 6.5.1 hiervor). Er bringt denn in seinen Eingaben auch nicht vor, weshalb ihm die Betriebsaufgabe und der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht zumutbar sein sollen. 6.7     Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Rüge der Gehörsverletzung ist entgegenzuhalten, dass alleine im Umstand, dass der Abklärungsfachmann offenbar bereits anlässlich des Abklärungsgesprächs seine Einschätzung der Sachlage bekanntgegeben hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge der sehr detaillierte Abklärungsbericht zusammen mit dem Vorbescheid zugestellt (vgl. IV-Nr. 18 S. 3 unten [«Beilagen»]). Danach hatte er während 30 Tagen Gelegenheit, sich ausführlich sowohl zum Vorbescheid an sich als auch zum beigelegten Abklärungsbericht zu äussern und allfällige Einwände zu erheben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer innert Frist jedoch keinen Gebrauch (vgl. Protokolleintrag vom 14. April 2016: Einwandschreiben erging kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist). 6.8 6.8.1  Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. a bis und lit. b IVG). 6.8.2  In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, ihm sei seitens der Beschwerdegegnerin keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer zumutbaren Verweistätigkeit angeboten worden (A.S. 21, Ziff. 10. zu Ziff. 2.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Abklärungsbericht aufgefordert hatte, sich bei Interesse an beruflichen Massnahmen zu melden (IV-Nr. 17 S. 10). Der Beschwerdeführer machte in der Folge davon jedoch keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 17. März 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren sind denn auch einzig auf die Gewährung einer Rente ausgerichtet. Berufliche Massnahmen werden hingegen keine beantragt. Insgesamt erweckt der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, er setze sich mit einem Berufswechsel auseinander bzw. sei gewillt, seinen Betrieb aufzugeben und einer unselbständigen Verweistätigkeit nachzugehen. Er macht denn auch keinerlei Anstalten, diesbezüglich Hilfe zu beantragen oder die von der Beschwerdegegnerin offerierte Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, es fehle dem Beschwerdeführer an dem für die Gewährung beruflicher Massnahmen notwendigem Eingliederungswillen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2).

7.       Die Beschwerde somit unbegründet und daher abzuweisen. 8. 8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Ingold