Ergänzungsleistungen AHV
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 2.1 Im Juni 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung (erneut) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-Nr. 8 f.). 2.2 Mit Verfügung vom 4. September 2012 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012 zu (AK-Nr. 16). Weitere Leistungsverfügungen erfolgten am 3. Januar (AK-Nr. 22 f.), 10. (AK-Nr. 50 ff.) und 27. Dezember 2013 (AK-Nr. 58 f.), 28. Juli (AK-Nr. 77 f.) und 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 99 f.) sowie am 25. April 2015 (AK-Nr. 109 ff.).
E. 3 3.1 Am 1. September 2015 setzte
die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin vom 1. April –
31. Juli, vom 1. August – 31. Oktober und vom 1. November –
31. Dezember 2014 sowie die vom 1. Januar – 28. Februar und ab
1. März 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest. Gleichzeitig
forderte die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. April 2014 – 31. August
2015 ausgerichtete Ergänzungsleistungen über CHF 7‘504.00 zurück (AK-Nr. 116
ff.).
3.2 Die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. September 2015 (AK-Nr.
125) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. November 2015 ab
(AK-Nr. 133).
3.3 Mit Verfügung vom 28. Dezember
2015 entschied die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin
ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 150 f.).
4. Gegen den Einspracheentscheid
vom 9. November 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2015
Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre
Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4
ff.):
1. Es
seien der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Solothurn vom 9. November
2015 und die Verfügung vom 1. September 2015 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Unter
o/e-Kostenfolge.
3. Für
den Fall des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
5. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 18. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 17 ff.).
6. Mit präsidialer Verfügung vom
11. Februar 2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt (A.S. 34).
7. Am 1. März 2016 nimmt die
Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reicht
zudem ihre Honorarnote ein (A.S. 37).
8. Dazu teilt die
Beschwerdegegnerin am 7. März 2016 mit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin
vollumfänglich zu bestreiten. Am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, hält
die Beschwerdegegnerin fest (A.S. 43).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell –
die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 415 E. 2a mit
Hinweisen). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer
Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V
391 E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG).
Mit In-Kraft-Treten des ATSG haben die
Versicherten ihre Rechte durch Einsprache geltend zu machen. Das Einspracheverfahren
ist zwingend; davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich
normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die
Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 543/04 vom
26. Januar 2005 E. 1.1.2). Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur
diejenigen Rechtsverhältnisse, über die die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung
getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstands,
hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen
– unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen
hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2011
vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 31. Dezember 2010 E.
3.1; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 2/06 vom 23. Mai 2006 E.
2.1; I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2; I 347/00 vom 20. August
2002).
1.2 Nach der Rechtsprechung kann
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen
auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt
werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und
wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer
Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, 122 V 36 E. 2a; ZAK
1990 S. 403 E. 2b; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a). Diese
Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand, mit welchen die Ausuferung des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens und der Urteilszuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörden
verhindert werden soll, gelten auch insoweit, als der Verfügungsgrundsatz durch
den Offizialgrundsatz durchbrochen ist und dem Gericht die Befugnis zu einer
reformatio in peius vel melius zusteht. Das Verwaltungsjustizverfahren darf
weder auf Parteiantrag hin noch von Amtes wegen auf Streitpunkte ausgedehnt
werden, die mit dem in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnis keinen engen
Sachzusammenhang aufweisen (RKUV 1998 U 308 S. 454 f. E. 2b). Auch der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es dem Sozialversicherungsgericht
nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung nicht verfügungsweise Stellung genommen
hat, ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV
1991 U 120 S. 88 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid (AK-Nr. 133) – wie bereits erwähnt – die Einsprache
gegen ihre Verfügung vom 1. September 2015 abgewiesen; in letzterer hat sie die
neu berechneten Ergänzungsleistungen für Zeit vom 1. April 2014 – 28. Februar
2015 bzw. ab 1. März 2015 verfügt (AK-Nr. 117).
2.2 Nun verlangt die Vertreterin
der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Rückweisung seien überdies die seit 2012
veranschlagten Mietzinsbeteiligungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen
(A.S. 11). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist darauf nicht weiter
einzutreten. Der Entscheid über die Vornahme einer allfälligen Wiedererwägung stünde
im Übrigen im Ermessen des Versicherungsträgers (hier die Beschwerdegegnerin).
2.3 Den Streitgegenstand
bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht – mehr – beanstandete
Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
vorhanden ist (BGE 125 V 417 E. 2c mit Hinweisen); davon ist im vorliegenden
Fall nicht auszugehen. Im Übrigen sind die in den Berechnungsblättern zur
angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 deklarierten Einnahmen- und
Ausgabenposten (AK-Nr. 116 ff.) unwidersprochen geblieben, weshalb es sich
praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen
abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom
17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2.4 Nachdem auch die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.5 Als bestritten gilt und zu
prüfen ist nunmehr einzig, ob das durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene
Anrechnen eines Mietzinsanteils von CHF 9‘000.00 bzw. CHF 12‘000.00 pro
Jahr korrekt ist (vgl. AK-Nr. 116 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangt, es
seien bei den Ausgaben Mietzinskosten von jeweils CHF 15‘000.00 (pro Jahr) anzurechnen
(A.S. 11).
3. Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 9.
November 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen
ab 1. April 2014 nach den ab 1. Januar 2014 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
E. 4 4.1 Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).
4.2 Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1.
Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a
bis
ELG Anspruch
auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente
oder auf eine Waisenrente der AHV haben (...).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der
anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).
4.3 Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei Personen,
die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause
lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:
a. (...)
b. der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch
eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1. (…),
2. bei
Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen (…): CHF 15‘000.00,
3. (...).
4.4 Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Die Aufteilung
hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
4.5 Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV
2001 U 413 S. 86 E. 5b).
E. 5 5.1 In der
Beschwerde vom 4. Dezember 2015 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, sie bestreite, dass die Tochter B.___ mit ihrer Familie den Haushalt
mit ihr teile. Die beiden durch die junge Familie genutzten Räume, die durch
einen separaten Eingang erschlossen seien, seien im Mietverhältnis der
Beschwerdeführerin nicht enthalten. Am Mietzins für die von der Beschwerdeführerin
bewohnten Teile des Hauses, die sie weiterhin mit ihren beiden jüngsten Kindern
bewohne, ändere nichts. Von einer Mietzinsteilung sei daher abzusehen; mithin
seien die maximalen Mietzinskosten von CHF 15‘000.00 zu berücksichtigen.
Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Mietzinsaufteilung sei
zu verzichten. So beruhe die Mitbenutzung der Küche und des Wohnzimmers auf
einer moralischen Pflicht der Beschwerdeführerin, was gemäss BGE 130 V 263 beim
Mietzins nicht zu berücksichtigen sei. Subeventualiter werde eine deutliche
Reduktion des angerechneten Mietzinsanteils beantragt, da es nur um die
gemeinsame Nutzung der Küche und des Wohnzimmers gehen könne. Selbst wenn
hierfür ein ausserordentlich hoher Betrag von CHF 500.00 pro Monat
eingesetzt würde, wären der Beschwerdeführerin weiterhin die maximalen
Mietzinskosten von CHF 15‘000.00 anzurechnen. Damit müsse auch die Rückforderung
aufgehoben werden. Im Rahmen der Rückweisung seien überdies die seit 2012
veranschlagten Mietzinsbeteiligungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen
bzw. der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Mietzinskosten von
jeweils CHF 15‘000.00 Ergänzungsleistungen auszurichten und nachzuzahlen.
Subsubeventualiter sei auf die Rückforderung zu verzichten (A.S. 10 ff.).
5.2 Demgegenüber hält die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 zusammenfassend
fest, dass ein separates Mietverhältnis nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Aufgrund der geschilderten Wohnsituation in
der Mitbenutzung von Küche und Wohnraum sei ein Splitting der Mietkosten auf
alle Mitbewohner in der EL-Berechnung korrekt, insbesondere da die Tochter B.___
nicht mehr in der EL-Berechnung der Mutter respektive der Beschwerdeführerin
berücksichtigt werde. Die durch die Ausgleichskasse getätigte Berechnung
entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Eine Abweichung aufgrund moralischer Verpflichtungen
der Beschwerdeführerin würde eine Ausnahme bedeuten und stünde dem im
Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Gleichheitsgebot entgegen (A.S. 18
f.).
Dazu wird in der Replik vom 1. März
2016 bemerkt, dass es sich beim Anbau ans Haus, das mehrheitlich die Beschwerdeführerin
bewohne, um eine zusätzliche Wohneinheit handle, die an einen weiteren Mieter
vermietet werde. Am Haupthaus ([…]strasse 15), insbesondere an dessen Raumaufteilung,
sei seit 1951 nichts mehr geändert worden. Zur Illustration werden ein
Kartenausschnitt sowie zwei Fotos beigelegt (A.S. 37).
E. 6 6.1 Teilen zwei oder mehr Personen eine Wohnung, und sind nicht alle diese Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in der Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet. Im Normalfall schafft dies keine Probleme, weil die Aufteilung der Wohnkosten auf die einzelnen Bewohner vertraglich geregelt ist. Der abzugsfähige Teil der gesamten Wohnkosten ergibt sich aus dieser vertraglichen Regelung (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger; SBVR Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer (Hrsg.), 3. Auflage, Basel 2015, S. 1757 f., Rz 68, m.H.).
E. 6.2 6.2.1 Im vorliegenden Fall sind in den EL-Berechnungen der Verfügung vom 1. September 2015 für den Zeitraum vom 1. April 2014 – 28. Februar 2015 bzw. ab 1. März 2015 folgende Personen enthalten (vgl. AK-Nr. 116 ff.): - Beschwerdeführerin - C.___ (geb. 1992; Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2014) - D.___ (geb. 1998) - E.___ (geb. 2000) 6.2.2 Einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2015 lässt sich entnehmen, dass an der […]strasse 15 neun Personen angemeldet seien (AK-Nr. 86, S. 3). Nebst den vorstehenden Personen handle es sich zusätzlich um folgende: - B.___ (geb. 1993) - F.___ (geb. 1994) - G.___ (geb. 1987) - H.___ (geb. 2014) - I.___ Ferner hat die Beschwerdegegnerin darin festhalten, dass sie bis April 2014 mit fünf Personen, ab April 2014 bzw. März 2015 mit sieben Personen rechne. F.___ lasse sie ausser Berechnung, weil dieser offenbar nach wie vor in […] sei (AK-Nr. 86, S. 3). Aus einer weiteren Aktennotiz der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 geht hervor, dass die Familie – gemäss einer telefonischen Auskunft durch die AHV-Zweigstelle und die Einwohnerkontrolle [...]–ein Einfamilienhaus bewohne. Im UG mit separatem Eingang und eigenen Einrichtungen wohne ein «Herr» (nicht in der Berechnung [enthalten]). Im restlichen Gebäude bzw. im EG, 1. und 2. Stock wohnten die sieben gemeldeten Personen (AK-Nr. 129). 6.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache vom 28. September 2015 zur Verfügung vom 1. September 2015 geltend gemacht, dass I.___ nicht bei ihr, sondern «offiziell in [...]» wohne; ab und zu besuche er in den Ferien ihre Söhne, während sein Vater in [...] wohne. Auch ihre Tochter B.___ und deren Mann würden nicht in ihrem Logis wohnen, sondern in zwei Zimmern des Hauses, die als Büroräume gebraucht worden seien (AK-Nr. 125). In der Beschwerde bringt sie vor, ihre das Haus bewohnende Familie bestehe aus ihr und den beiden jüngsten Kindern (Jahrgänge 1998 [J.___] und 2000 [K.___]; A.S. 10 f.); dies hat sie im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestätigt (A.S. 21 f.). Unklar ist die Situation im Fall des Sohnes L.___ (1992), den die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen für den Zeitraum vom 1. November
– 31. Dezember 2014 berücksichtigt hat, was allerdings mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann. 6.2.4 Folglich ist davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitpunkt (April 2014 bis Februar 2015 bzw. ab 1. März
2015) an der [...]strasse 15 in [...] zumindest die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern J.___ und K.___ sowie ihre Tochter B.___ mit Ehemann und Kind gewohnt haben bzw. wohnen. Wie es sich für die nachfolgende Zeit bezüglich der geänderten Wohnverhältnisse von Tochter B.___ und ihrer Familie verhält (vgl. A.S 9, 30 ff.), kann an dieser Stelle offen bleiben.
E. 6.3 6.3.1 In der Beschwerde wird
angeführt, dass die Tochter B.___ mit ihrem Mann nach der Heirat zwei Räume im
Untergeschoss (EG) des Einfamilienhauses an der [...]strasse 15 bezogen hätten;
mitbenutzt würden lediglich das Wohnzimmer und die Küche (im Obergeschoss). Die
beiden Räume würden in den Plänen als «Laden» und «Büro» bezeichnet und seien
im Mietvertrag nicht enthalten (A.S. 9). Am 15. Oktober 2015 hat M.___, [...],
bestätigt, dass er B.___ und C.___ «die freien Räume im Erdgeschoss [...]str.
15 [...] zur Verfügung gestellt habe» (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4); ob
hierfür ein Mietzins – wovon in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 14.
Oktober 2015 die Rede ist – geschuldet ist und bezahlt wird, geht aus den Akten
nicht hervor, was jedoch mangels Relevanz nicht weiter abzuklären ist. Zu diesen
Räumen bestehe – so die Beschwerdeführerin – ein separater Eingang. Überdies
befänden sich im Untergeschoss (EG) eine Toilette sowie eine Duschkabine, die
ebenfalls genutzt werden könnten (A.S. 9).
6.3.2 Im Mietvertrag vom 17. Mai 2000
wird das Mietobjekt an der [...]strasse 15 in [...] wie folgt definiert: «1. +
2. OG + EG: Garderobe + 1 Abstellraum» (AK-Nr. 4). Aufgrund der durch die
Beschwerdeführerin eingereichten Pläne vom 5. Oktober 1951 sowie der beiden
Fotos teilt sich das offenbar teilweise ebenerdige (vgl. BB-Nr. 7 f.) als «EG»
bezeichnete Untergeschoss in «Laden» und «Büro» auf. Beide nicht
abgeschlossenen Räume verfügen über ein nach aussen führendes Fenster. Dazu
kommen ein Eingangsbereich mit einer offensichtlich nach oben führenden Treppe
und dem Zugang zum «Laden» sowie ein Raum «Keller». Eingangsbereich und
«Keller« dürften den im Mietvertrag angeführten «Garderobe + 1 Abstellraum»
entsprechen. Im hinteren Teil des Untergeschosses befinden sich gemäss Plan ein
WC sowie ein lediglich über die «Werkstatt» zu erreichender Heiz- und Waschraum;
im letzteren ist eine Duschkabine eingezeichnet (BB-Nr. 3). In den
Grundrissplänen des Ober- und Dachgeschosses sind eine «Halle», eine «Küche»
und eine «Laube» sowie sechs Zimmer eingezeichnet; dazu kommen ein Bad sowie
ein WC (BB-Nr. 3).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat
angegeben, dass die Tochter B.___ und ihre Familie einzig die Küche und das
Wohnzimmer (wohl als «Halle» bezeichnet) mitbenutzten (A.S. 9), wovon denn auch
auszugehen ist. Nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ist indes, dass sich
die Tochter B.___, ihr Ehemann und das Kleinkind (geb. 2014) für ihre weiteren
leiblichen und hygienischen Bedürfnisse einzig mit den beiden Räumen und den
äusserst bescheidenen sanitären Einrichtungen im Untergeschoss des Hauses begnügen;
letztere beschränken sich aufgrund der Plans auf ein kleines WC und eine
Duschkabine, beide ohne Tageslicht (BB-Nr. 3). Vielmehr ist aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Eltern mit ihrem Kind auch das vom
UG innerhalb des Hauses zu erreichende Badezimmer im Dachgeschoss gemeinsam mit
der Beschwerdeführerin und den beiden in ihrem Haushalt lebenden Kindern
benutzen; ein diesbezüglicher Hinweis ergibt sich denn auch aus der Aktennotiz
der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2015, wonach die Infrastruktur, wie
Wohnzimmer, Küche und Bäder, mit den andern Personen geteilt würden (AK-Nr.
129). Im Weiteren wäre auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre
beiden Kinder nicht alle sechs Zimmer im Ober- und Dachgeschoss für sich alleine
nutzen. Zwar scheint die Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen Abklärungen
gemacht zu haben. Allerdings dürften selbst weder eine Befragung der
Beschwerdeführerin noch Abklärungen vor Ort zu weiteren Erkenntnissen führen.
So dürfte doch ein allfälliger Augenschein lediglich die im Moment aktuelle
Situation wiedergeben, und zwar mit grösster Wahrscheinlichkeit jene, die der
Sichtweise der Beschwerdeführerin entspricht. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Familie der Tochter B.___
nebst Küche und Wohnzimmer mindestens auch die sanitären Einrichtungen im
Dachgeschoss des Hauses benutzt. Folglich müssen die Wohnkostenanteile der
nicht in die EL-Anspruchsberechtigung eingezogenen Personen ausgeschieden
werden (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O.).
E. 6.4 6.4.1 Nach der Rechtsprechung können
im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Abweichung des in Art. 16c Abs. 2
ELV statuierten Grundsatzes gebieten, wonach die Aufteilung des Mietzinses zu
gleichen Teilen zu geschehen hat. So kann das gemeinsame Wohnen auf einer
rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und –
ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben
(BGE 130 V 263 E. 5.3 m.H.a. BGE 105 V 273 E. 2; AHI 2001 S. 237).
6.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, auf eine Mietzinsaufteilung sei zu verzichten. So sei
sie moralisch verpflichtet, der Tochter B.___ und ihrer Familie Küche und Wohnzimmer
zur Mitbenutzung zu überlassen; dabei beruft sie sich auf BGE 130 V 263.
Entgegen der in diesem Entscheid in Erwägung 5 angeführten Fallkonstellation
ist die Beschwerdeführerin für ihre Tochter B.___ (geb. 19[...]) nicht (mehr)
unterhaltspflichtig; diese ist zudem seit 1. April 2014 verheiratet (A.S. 32),
was – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (A.S. 18) – die
gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten nach Art. 163 ZGB zur Folge
hat. Im Übrigen darf es nicht zulässig sein, aus moralischen oder sittlichen
Gründen (vgl. BGE 105 V 271 ff.) auf eine an sich notwendige Aufteilung der
Wohnkosten zu verzichten. Anzurechnen sind auch in einem solchen Fall immer die
anteiligen Wohnkosten. Denn ob die in der Form einer sittlich oder moralisch begründeten
Übernahme der Wohnkosten erbrachten Unterhaltsleistungen als Ausgaben gemäss
Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG anzuerkennen sind, ist ausschliesslich in Anwendung
der Verzichtsregel gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu beurteilen (s. Ralph
Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1759, Rz 69).
6.4.3 Laut Art. 16c Abs.2 ELV hat –
wie bereits angeführt – die Aufteilung der Wohnkosten grundsätzlich zu gleichen
Teilen zu erfolgen. Gemäss den Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV per
1. Januar 1998 soll nach Köpfen und nicht nach der Anzahl bewohnter Zimmer oder
nach der genutzten Wohnfläche aufgeteilt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass
ein wirtschaftlich denkender Mensch, der eine Wohnung deutlich weniger intensiv
nutzt als seine Mitbewohner, nicht bereit ist, einer Kostenaufteilung «nach
Köpfen» zuzustimmen. Als EL-Bezüger müsste er sogar gewärtigen, dass ihm in
dieser Situation die Zustimmung zu einer Aufteilung «nach Köpfen» als Verzichtshandlung
gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorgehalten würde. Die gleichmässige
Aufteilung der Wohnkosten trägt somit nur dem Normalfall Rechnung, in dem zwei
oder mehrere Personen eine Wohnung gleichmässig nutzen, d.h. gleich viele
Zimmer bewohnen oder annähernd dieselbe Wohnfläche zur Verfügung haben. Bestehen
Indizien für eine ungleiche Nutzung oder wird dies im Verwaltungsverfahren behauptet,
so müssen die entsprechenden Abklärungen erfolgen. Denn Art. 16c Abs. 2 ELV
ist, wie das Wort «grundsätzlich» belegt, keine normative Teilungsregel, die
unabhängig von der konkreten Sachverhaltskonstellation zur Anwendung gelangen
müsste, sondern stellt nur eine widerlegbare Tatsachenvermutung auf. Bestätigen
die Abklärungen eine ungleiche Nutzung, sind die Wohnkosten in Anwendung von
Art. 16c Abs. 2 ELV entsprechend den Nutzungsgraden aufzuteilen (Ralph Jöhl/Patricia
Usinger-Egger, a.a.O., S. 1760, Rz 71).
6.4.4 Mit Blick auf die vorstehenden
Erwägungen bzw. die gesamte, im vorliegenden Fall spezielle Familien- und
Wohnsituation ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ermessensweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden
Kindern die Räume der Wohnung zu zwei Drittel und die Tochter B.___ mit ihrer
Familie zu einem Drittel benutzen. Folglich ist der Beschwerdeführerin für die
Zeit von April 2014 bis Februar 2015 bzw. ab 1. März 2015 bei den Ausgaben
zwei Drittel der Bruttomiete von monatlich CHF 1‘750.00 bzw. ein Betrag
von (rund) CHF 14‘000.00 pro Jahr als Mietzins anzurechnen.
7. Zusammenfassend bleibt
festzustellen, dass in den Berechnungen der der Beschwerdeführerin ab 1. April
2014 zustehenden Ergänzungsleistungen ein Betrag von CHF 14‘000.00 als Mietzins
zu berücksichtigen ist. Folglich sind der Einspracheentscheid vom 9. November
2015 sowie die Verfügung vom 1. September 2015 aufzuheben. Die Beschwerde ist
in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die Akten gehen an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Ergänzungsleistungen ab 1. April
2014 neu berechne und hierauf festsetze.
E. 8 8.1 Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61
lit. g ATSG).
8.2 Praxisgemäss gilt es unter dem
Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung
bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im
Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit
verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die
durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
8.3 In ihrer Kostennote vom 1.
März 2016 stellt die Vertreterin der Beschwerdeführerin bei einem Zeitaufwand
von rund 11 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘110.10 in Rechnung (A.S. 39).
Der geltend gemachte Aufwand enthält
Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht
separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie
«Zustellung an Klientin» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von
Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf
Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 95 Minuten,
womit ein Zeitaufwand von (rund) 9 ½ Stunden zu entschädigen ist.
Die geltend gemachten Auslagen für
Fotokopien von CHF 82.00 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Kantonaler
Gebührentarif (GT)
zu
kürzen bzw. mit CHF 41.00 zu berücksichtigen. Folglich ist der
Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung
auf CHF 2‘638.00 (9 ½ Std. zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen und MwSt)
festzusetzen.
8.4 Für den Fall, dass die
ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird
vorsorglich festgestellt, dass das Honorar der Rechtsbeiständin im Rahmen der
mit präsidialer Verfügung vom 11. Februar 2016 gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege (A.S. 34) CHF 1‘920.00 (9 ½ Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen
und MwSt) beträgt.
9. Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2015 sowie die Verfügung vom 1. September 2015 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 neu entscheide.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘638.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Elisabeth Maier, , CHF 1‘920.00 (inkl. Auslagen und MwSt) beträgt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 16.09.2016 VSBES.2015.309 Soleure Versicherungsgericht 16.09.2016 VSBES.2015.309 Soletta Versicherungsgericht 16.09.2016 VSBES.2015.309
Ergänzungsleistungen AHV
Urteil vom
16. September 2016 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Kiefer Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen A.___ vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen zur Witwenrente - Mietzinsaufteilung (Einspracheentscheid vom 9. November 2015) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1968, bezieht eine Witwenrente sowie Waisenrenten für ihre Kinder (Ausgleichskasse [AK-]Nr. 6; 9, S. 3). 2. 2.1 Im Juni 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung (erneut) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AK-Nr. 8 f.). 2.2 Mit Verfügung vom 4. September 2012 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012 zu (AK-Nr. 16). Weitere Leistungsverfügungen erfolgten am 3. Januar (AK-Nr. 22 f.), 10. (AK-Nr. 50 ff.) und 27. Dezember 2013 (AK-Nr. 58 f.), 28. Juli (AK-Nr. 77 f.) und 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 99 f.) sowie am 25. April 2015 (AK-Nr. 109 ff.). 3. 3.1 Am 1. September 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin vom 1. April –
31. Juli, vom 1. August – 31. Oktober und vom 1. November –
31. Dezember 2014 sowie die vom 1. Januar – 28. Februar und ab
1. März 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen neu fest. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. April 2014 – 31. August 2015 ausgerichtete Ergänzungsleistungen über CHF 7‘504.00 zurück (AK-Nr. 116 ff.). 3.2 Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 28. September 2015 (AK-Nr.
125) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. November 2015 ab (AK-Nr. 133). 3.3 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 entschied die Beschwerdegegnerin über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 150 f.).
4. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2015 lässt die Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2015 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Es seien der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Solothurn vom 9. November 2015 und die Verfügung vom 1. September 2015 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
3. Für den Fall des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 17 ff.).
6. Mit präsidialer Verfügung vom
11. Februar 2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 34).
7. Am 1. März 2016 nimmt die Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reicht zudem ihre Honorarnote ein (A.S. 37).
8. Dazu teilt die Beschwerdegegnerin am 7. März 2016 mit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu bestreiten. Am Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, hält die Beschwerdegegnerin fest (A.S. 43). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 415 E. 2a mit Hinweisen). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 391 E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Mit In-Kraft-Treten des ATSG haben die Versicherten ihre Rechte durch Einsprache geltend zu machen. Das Einspracheverfahren ist zwingend; davon kann lediglich in den vom Gesetz selber ausdrücklich normierten Fällen abgesehen werden. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet denn auch Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 543/04 vom
26. Januar 2005 E. 1.1.2). Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über die die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstands, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen
– unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 3.1; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1; I 848/02 vom 18. August 2003 E. 3.2; I 347/00 vom 20. August 2002). 1.2 Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503 E. 1.2, 122 V 36 E. 2a; ZAK 1990 S. 403 E. 2b; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2b; ARV 1995 S. 155 E. 2a). Diese Grundsätze über den Anfechtungsgegenstand, mit welchen die Ausuferung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und der Urteilszuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörden verhindert werden soll, gelten auch insoweit, als der Verfügungsgrundsatz durch den Offizialgrundsatz durchbrochen ist und dem Gericht die Befugnis zu einer reformatio in peius vel melius zusteht. Das Verwaltungsjustizverfahren darf weder auf Parteiantrag hin noch von Amtes wegen auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die mit dem in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnis keinen engen Sachzusammenhang aufweisen (RKUV 1998 U 308 S. 454 f. E. 2b). Auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es dem Sozialversicherungsgericht nicht, Streitfragen, zu denen die Verwaltung nicht verfügungsweise Stellung genommen hat, ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs in die Beurteilung einzubeziehen (RKUV 1991 U 120 S. 88 E. 2b). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid (AK-Nr. 133) – wie bereits erwähnt – die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 1. September 2015 abgewiesen; in letzterer hat sie die neu berechneten Ergänzungsleistungen für Zeit vom 1. April 2014 – 28. Februar 2015 bzw. ab 1. März 2015 verfügt (AK-Nr. 117). 2.2 Nun verlangt die Vertreterin der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Rückweisung seien überdies die seit 2012 veranschlagten Mietzinsbeteiligungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (A.S. 11). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist darauf nicht weiter einzutreten. Der Entscheid über die Vornahme einer allfälligen Wiedererwägung stünde im Übrigen im Ermessen des Versicherungsträgers (hier die Beschwerdegegnerin). 2.3 Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht – mehr – beanstandete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 417 E. 2c mit Hinweisen); davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Im Übrigen sind die in den Berechnungsblättern zur angefochtenen Verfügung vom 1. September 2015 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (AK-Nr. 116 ff.) unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom
17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 2.4 Nachdem auch die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.5 Als bestritten gilt und zu prüfen ist nunmehr einzig, ob das durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnen eines Mietzinsanteils von CHF 9‘000.00 bzw. CHF 12‘000.00 pro Jahr korrekt ist (vgl. AK-Nr. 116 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangt, es seien bei den Ausgaben Mietzinskosten von jeweils CHF 15‘000.00 (pro Jahr) anzurechnen (A.S. 11).
3. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 9. November 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 nach den ab 1. Januar 2014 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2). 4. 4.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015). 4.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1. Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a bis ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente oder auf eine Waisenrente der AHV haben (...). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG). 4.3 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:
a. (...)
b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1. (…),
2. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen (…): CHF 15‘000.00,
3. (...). 4.4 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 4.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b). 5. 5.1 In der Beschwerde vom 4. Dezember 2015 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie bestreite, dass die Tochter B.___ mit ihrer Familie den Haushalt mit ihr teile. Die beiden durch die junge Familie genutzten Räume, die durch einen separaten Eingang erschlossen seien, seien im Mietverhältnis der Beschwerdeführerin nicht enthalten. Am Mietzins für die von der Beschwerdeführerin bewohnten Teile des Hauses, die sie weiterhin mit ihren beiden jüngsten Kindern bewohne, ändere nichts. Von einer Mietzinsteilung sei daher abzusehen; mithin seien die maximalen Mietzinskosten von CHF 15‘000.00 zu berücksichtigen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, auf die Mietzinsaufteilung sei zu verzichten. So beruhe die Mitbenutzung der Küche und des Wohnzimmers auf einer moralischen Pflicht der Beschwerdeführerin, was gemäss BGE 130 V 263 beim Mietzins nicht zu berücksichtigen sei. Subeventualiter werde eine deutliche Reduktion des angerechneten Mietzinsanteils beantragt, da es nur um die gemeinsame Nutzung der Küche und des Wohnzimmers gehen könne. Selbst wenn hierfür ein ausserordentlich hoher Betrag von CHF 500.00 pro Monat eingesetzt würde, wären der Beschwerdeführerin weiterhin die maximalen Mietzinskosten von CHF 15‘000.00 anzurechnen. Damit müsse auch die Rückforderung aufgehoben werden. Im Rahmen der Rückweisung seien überdies die seit 2012 veranschlagten Mietzinsbeteiligungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen bzw. der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Mietzinskosten von jeweils CHF 15‘000.00 Ergänzungsleistungen auszurichten und nachzuzahlen. Subsubeventualiter sei auf die Rückforderung zu verzichten (A.S. 10 ff.). 5.2 Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 zusammenfassend fest, dass ein separates Mietverhältnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei. Aufgrund der geschilderten Wohnsituation in der Mitbenutzung von Küche und Wohnraum sei ein Splitting der Mietkosten auf alle Mitbewohner in der EL-Berechnung korrekt, insbesondere da die Tochter B.___ nicht mehr in der EL-Berechnung der Mutter respektive der Beschwerdeführerin berücksichtigt werde. Die durch die Ausgleichskasse getätigte Berechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Eine Abweichung aufgrund moralischer Verpflichtungen der Beschwerdeführerin würde eine Ausnahme bedeuten und stünde dem im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Gleichheitsgebot entgegen (A.S. 18 f.). Dazu wird in der Replik vom 1. März 2016 bemerkt, dass es sich beim Anbau ans Haus, das mehrheitlich die Beschwerdeführerin bewohne, um eine zusätzliche Wohneinheit handle, die an einen weiteren Mieter vermietet werde. Am Haupthaus ([…]strasse 15), insbesondere an dessen Raumaufteilung, sei seit 1951 nichts mehr geändert worden. Zur Illustration werden ein Kartenausschnitt sowie zwei Fotos beigelegt (A.S. 37). 6. 6.1 Teilen zwei oder mehr Personen eine Wohnung, und sind nicht alle diese Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in der Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet. Im Normalfall schafft dies keine Probleme, weil die Aufteilung der Wohnkosten auf die einzelnen Bewohner vertraglich geregelt ist. Der abzugsfähige Teil der gesamten Wohnkosten ergibt sich aus dieser vertraglichen Regelung (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger; SBVR Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer (Hrsg.), 3. Auflage, Basel 2015, S. 1757 f., Rz 68, m.H.). 6.2 6.2.1 Im vorliegenden Fall sind in den EL-Berechnungen der Verfügung vom 1. September 2015 für den Zeitraum vom 1. April 2014 – 28. Februar 2015 bzw. ab 1. März 2015 folgende Personen enthalten (vgl. AK-Nr. 116 ff.): - Beschwerdeführerin - C.___ (geb. 1992; Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2014) - D.___ (geb. 1998) - E.___ (geb. 2000) 6.2.2 Einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2015 lässt sich entnehmen, dass an der […]strasse 15 neun Personen angemeldet seien (AK-Nr. 86, S. 3). Nebst den vorstehenden Personen handle es sich zusätzlich um folgende: - B.___ (geb. 1993) - F.___ (geb. 1994) - G.___ (geb. 1987) - H.___ (geb. 2014) - I.___ Ferner hat die Beschwerdegegnerin darin festhalten, dass sie bis April 2014 mit fünf Personen, ab April 2014 bzw. März 2015 mit sieben Personen rechne. F.___ lasse sie ausser Berechnung, weil dieser offenbar nach wie vor in […] sei (AK-Nr. 86, S. 3). Aus einer weiteren Aktennotiz der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2015 geht hervor, dass die Familie – gemäss einer telefonischen Auskunft durch die AHV-Zweigstelle und die Einwohnerkontrolle [...]–ein Einfamilienhaus bewohne. Im UG mit separatem Eingang und eigenen Einrichtungen wohne ein «Herr» (nicht in der Berechnung [enthalten]). Im restlichen Gebäude bzw. im EG, 1. und 2. Stock wohnten die sieben gemeldeten Personen (AK-Nr. 129). 6.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache vom 28. September 2015 zur Verfügung vom 1. September 2015 geltend gemacht, dass I.___ nicht bei ihr, sondern «offiziell in [...]» wohne; ab und zu besuche er in den Ferien ihre Söhne, während sein Vater in [...] wohne. Auch ihre Tochter B.___ und deren Mann würden nicht in ihrem Logis wohnen, sondern in zwei Zimmern des Hauses, die als Büroräume gebraucht worden seien (AK-Nr. 125). In der Beschwerde bringt sie vor, ihre das Haus bewohnende Familie bestehe aus ihr und den beiden jüngsten Kindern (Jahrgänge 1998 [J.___] und 2000 [K.___]; A.S. 10 f.); dies hat sie im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bestätigt (A.S. 21 f.). Unklar ist die Situation im Fall des Sohnes L.___ (1992), den die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen für den Zeitraum vom 1. November
– 31. Dezember 2014 berücksichtigt hat, was allerdings mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann. 6.2.4 Folglich ist davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitpunkt (April 2014 bis Februar 2015 bzw. ab 1. März
2015) an der [...]strasse 15 in [...] zumindest die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern J.___ und K.___ sowie ihre Tochter B.___ mit Ehemann und Kind gewohnt haben bzw. wohnen. Wie es sich für die nachfolgende Zeit bezüglich der geänderten Wohnverhältnisse von Tochter B.___ und ihrer Familie verhält (vgl. A.S 9, 30 ff.), kann an dieser Stelle offen bleiben. 6.3 6.3.1 In der Beschwerde wird angeführt, dass die Tochter B.___ mit ihrem Mann nach der Heirat zwei Räume im Untergeschoss (EG) des Einfamilienhauses an der [...]strasse 15 bezogen hätten; mitbenutzt würden lediglich das Wohnzimmer und die Küche (im Obergeschoss). Die beiden Räume würden in den Plänen als «Laden» und «Büro» bezeichnet und seien im Mietvertrag nicht enthalten (A.S. 9). Am 15. Oktober 2015 hat M.___, [...], bestätigt, dass er B.___ und C.___ «die freien Räume im Erdgeschoss [...]str. 15 [...] zur Verfügung gestellt habe» (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4); ob hierfür ein Mietzins – wovon in der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2015 die Rede ist – geschuldet ist und bezahlt wird, geht aus den Akten nicht hervor, was jedoch mangels Relevanz nicht weiter abzuklären ist. Zu diesen Räumen bestehe – so die Beschwerdeführerin – ein separater Eingang. Überdies befänden sich im Untergeschoss (EG) eine Toilette sowie eine Duschkabine, die ebenfalls genutzt werden könnten (A.S. 9). 6.3.2 Im Mietvertrag vom 17. Mai 2000 wird das Mietobjekt an der [...]strasse 15 in [...] wie folgt definiert: «1. +
2. OG + EG: Garderobe + 1 Abstellraum» (AK-Nr. 4). Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin eingereichten Pläne vom 5. Oktober 1951 sowie der beiden Fotos teilt sich das offenbar teilweise ebenerdige (vgl. BB-Nr. 7 f.) als «EG» bezeichnete Untergeschoss in «Laden» und «Büro» auf. Beide nicht abgeschlossenen Räume verfügen über ein nach aussen führendes Fenster. Dazu kommen ein Eingangsbereich mit einer offensichtlich nach oben führenden Treppe und dem Zugang zum «Laden» sowie ein Raum «Keller». Eingangsbereich und «Keller« dürften den im Mietvertrag angeführten «Garderobe + 1 Abstellraum» entsprechen. Im hinteren Teil des Untergeschosses befinden sich gemäss Plan ein WC sowie ein lediglich über die «Werkstatt» zu erreichender Heiz- und Waschraum; im letzteren ist eine Duschkabine eingezeichnet (BB-Nr. 3). In den Grundrissplänen des Ober- und Dachgeschosses sind eine «Halle», eine «Küche» und eine «Laube» sowie sechs Zimmer eingezeichnet; dazu kommen ein Bad sowie ein WC (BB-Nr. 3). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass die Tochter B.___ und ihre Familie einzig die Küche und das Wohnzimmer (wohl als «Halle» bezeichnet) mitbenutzten (A.S. 9), wovon denn auch auszugehen ist. Nicht nachvollziehbar und realitätsfremd ist indes, dass sich die Tochter B.___, ihr Ehemann und das Kleinkind (geb. 2014) für ihre weiteren leiblichen und hygienischen Bedürfnisse einzig mit den beiden Räumen und den äusserst bescheidenen sanitären Einrichtungen im Untergeschoss des Hauses begnügen; letztere beschränken sich aufgrund der Plans auf ein kleines WC und eine Duschkabine, beide ohne Tageslicht (BB-Nr. 3). Vielmehr ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Eltern mit ihrem Kind auch das vom UG innerhalb des Hauses zu erreichende Badezimmer im Dachgeschoss gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und den beiden in ihrem Haushalt lebenden Kindern benutzen; ein diesbezüglicher Hinweis ergibt sich denn auch aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2015, wonach die Infrastruktur, wie Wohnzimmer, Küche und Bäder, mit den andern Personen geteilt würden (AK-Nr. 129). Im Weiteren wäre auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder nicht alle sechs Zimmer im Ober- und Dachgeschoss für sich alleine nutzen. Zwar scheint die Beschwerdegegnerin keine diesbezüglichen Abklärungen gemacht zu haben. Allerdings dürften selbst weder eine Befragung der Beschwerdeführerin noch Abklärungen vor Ort zu weiteren Erkenntnissen führen. So dürfte doch ein allfälliger Augenschein lediglich die im Moment aktuelle Situation wiedergeben, und zwar mit grösster Wahrscheinlichkeit jene, die der Sichtweise der Beschwerdeführerin entspricht. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Familie der Tochter B.___ nebst Küche und Wohnzimmer mindestens auch die sanitären Einrichtungen im Dachgeschoss des Hauses benutzt. Folglich müssen die Wohnkostenanteile der nicht in die EL-Anspruchsberechtigung eingezogenen Personen ausgeschieden werden (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O.). 6.4 6.4.1 Nach der Rechtsprechung können im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Abweichung des in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten Grundsatzes gebieten, wonach die Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen zu geschehen hat. So kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 263 E. 5.3 m.H.a. BGE 105 V 273 E. 2; AHI 2001 S. 237). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, auf eine Mietzinsaufteilung sei zu verzichten. So sei sie moralisch verpflichtet, der Tochter B.___ und ihrer Familie Küche und Wohnzimmer zur Mitbenutzung zu überlassen; dabei beruft sie sich auf BGE 130 V 263. Entgegen der in diesem Entscheid in Erwägung 5 angeführten Fallkonstellation ist die Beschwerdeführerin für ihre Tochter B.___ (geb. 19[...]) nicht (mehr) unterhaltspflichtig; diese ist zudem seit 1. April 2014 verheiratet (A.S. 32), was – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (A.S. 18) – die gegenseitige Unterstützungspflicht der Ehegatten nach Art. 163 ZGB zur Folge hat. Im Übrigen darf es nicht zulässig sein, aus moralischen oder sittlichen Gründen (vgl. BGE 105 V 271 ff.) auf eine an sich notwendige Aufteilung der Wohnkosten zu verzichten. Anzurechnen sind auch in einem solchen Fall immer die anteiligen Wohnkosten. Denn ob die in der Form einer sittlich oder moralisch begründeten Übernahme der Wohnkosten erbrachten Unterhaltsleistungen als Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG anzuerkennen sind, ist ausschliesslich in Anwendung der Verzichtsregel gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu beurteilen (s. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1759, Rz 69). 6.4.3 Laut Art. 16c Abs.2 ELV hat – wie bereits angeführt – die Aufteilung der Wohnkosten grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Gemäss den Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV per
1. Januar 1998 soll nach Köpfen und nicht nach der Anzahl bewohnter Zimmer oder nach der genutzten Wohnfläche aufgeteilt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein wirtschaftlich denkender Mensch, der eine Wohnung deutlich weniger intensiv nutzt als seine Mitbewohner, nicht bereit ist, einer Kostenaufteilung «nach Köpfen» zuzustimmen. Als EL-Bezüger müsste er sogar gewärtigen, dass ihm in dieser Situation die Zustimmung zu einer Aufteilung «nach Köpfen» als Verzichtshandlung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorgehalten würde. Die gleichmässige Aufteilung der Wohnkosten trägt somit nur dem Normalfall Rechnung, in dem zwei oder mehrere Personen eine Wohnung gleichmässig nutzen, d.h. gleich viele Zimmer bewohnen oder annähernd dieselbe Wohnfläche zur Verfügung haben. Bestehen Indizien für eine ungleiche Nutzung oder wird dies im Verwaltungsverfahren behauptet, so müssen die entsprechenden Abklärungen erfolgen. Denn Art. 16c Abs. 2 ELV ist, wie das Wort «grundsätzlich» belegt, keine normative Teilungsregel, die unabhängig von der konkreten Sachverhaltskonstellation zur Anwendung gelangen müsste, sondern stellt nur eine widerlegbare Tatsachenvermutung auf. Bestätigen die Abklärungen eine ungleiche Nutzung, sind die Wohnkosten in Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV entsprechend den Nutzungsgraden aufzuteilen (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1760, Rz 71). 6.4.4 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bzw. die gesamte, im vorliegenden Fall spezielle Familien- und Wohnsituation ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessensweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern die Räume der Wohnung zu zwei Drittel und die Tochter B.___ mit ihrer Familie zu einem Drittel benutzen. Folglich ist der Beschwerdeführerin für die Zeit von April 2014 bis Februar 2015 bzw. ab 1. März 2015 bei den Ausgaben zwei Drittel der Bruttomiete von monatlich CHF 1‘750.00 bzw. ein Betrag von (rund) CHF 14‘000.00 pro Jahr als Mietzins anzurechnen.
7. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass in den Berechnungen der der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 zustehenden Ergänzungsleistungen ein Betrag von CHF 14‘000.00 als Mietzins zu berücksichtigen ist. Folglich sind der Einspracheentscheid vom 9. November 2015 sowie die Verfügung vom 1. September 2015 aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 neu berechne und hierauf festsetze. 8. 8.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG). 8.2 Praxisgemäss gilt es unter dem Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 8.3 In ihrer Kostennote vom 1. März 2016 stellt die Vertreterin der Beschwerdeführerin bei einem Zeitaufwand von rund 11 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3‘110.10 in Rechnung (A.S. 39). Der geltend gemachte Aufwand enthält Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Zustellung an Klientin» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 95 Minuten, womit ein Zeitaufwand von (rund) 9 ½ Stunden zu entschädigen ist. Die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien von CHF 82.00 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif (GT) zu kürzen bzw. mit CHF 41.00 zu berücksichtigen. Folglich ist der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2‘638.00 (9 ½ Std. zu CHF 250.00, zzgl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. 8.4 Für den Fall, dass die ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar der Rechtsbeiständin im Rahmen der mit präsidialer Verfügung vom 11. Februar 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34) CHF 1‘920.00 (9 ½ Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen und MwSt) beträgt.
9. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2015 sowie die Verfügung vom 1. September 2015 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2014 neu entscheide. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘638.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Elisabeth Maier,, CHF 1‘920.00 (inkl. Auslagen und MwSt) beträgt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Häfliger