Taggelder IV
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2015 sei aufzuheben.
E. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin während eines Arbeitsversuchs zusteht, wobei Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der angefochtenen Verfügung die Periode vom 2. März bis 31. Mai 2015 bildet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Taggeld von CHF 160.00 auf der Grundlage eines Jahreslohns von CHF 72'800.00 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin verlangt ab dem 1. April 2015 ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreslohns von mindestens CHF 91'000.00. Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten.
E. 1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54
bis
lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12], in der
seit 1. März 2015 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung).
Die
angefochtene Verfügung vom 11. September 2015 bezieht sich auf den
Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2015. Ab
1. April 2015 verlangt die Beschwerdeführerin ein höheres Taggeld als das
verfügte. Der Streitwert beträgt somit CHF 2'440.00 ([CHF 200.00 –
CHF 160.00] x 61).
Somit ist der
Präsident des Versicherungsgerichts bzw. die Vizepräsidentin als dessen
Vertreterin in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.4 Die Beschwerdeführerin lässt
implizit beantragen, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Zwar findet
sich bei den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 6. Oktober 2015
(A.S. 4 ff.) kein entsprechender Antrag, jedoch wird eine solche in
der Beschwerdeschrift mehrfach als Beweismittel angerufen. Dies ohne dass ersichtlich
wäre, welche Behauptungen aufgestellt werden, die sich nicht ohnehin schon aus
den vorliegenden Akten ergeben, warum sie beweisbedürftig sein sollen und
inwiefern sie durch eine Parteiaussage nachgewiesen werden könnten. Eine
Parteibefragung erscheint vorliegend weder notwendig noch sachdienlich, da von
dieser keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der entsprechende Antrag
wird daher abgewiesen.
2.
2.1 Das Taggeld besteht aus einer
Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem
Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die Grundentschädigung
beträgt grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die
Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von
dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenen-versicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes
Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
2.2 Bei der Berechnung des
massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten Personen mit
regelmässigem Einkommen (Art. 21
bis
Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und solchen ohne regelmässiges
Einkommen (Art. 21
ter
IVV). Personen, die in einem auf Dauer
angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen
ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn
sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus
anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21
bis
Abs. 1 IVV). Nach dem Kreisschreiben über die Taggelder der
Invalidenversicherung (KSTI), Rz. 3017, liegt ein regelmässiges Einkommen
vor bei Arbeitnehmenden, die über längere Zeit wöchentlich oder monatlich
ungefähr gleich lang und zu ungefähr gleich bleibenden Stunden-, Tag-, Wochen-
oder Monatslöhnen arbeiten. Aufgrund der aus dem Individuellen Konto (IK)
ersichtlichen Löhnen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 – 2012
erzielte (IV-Nr. 9), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem
regelmässigen Einkommen ausgegangen.
2.3 Bei Versicherten mit
regelmässigem Einkommen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der
letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf
vervielfacht, ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet und der so
ermittelte Jahresverdienst durch 365 geteilt wird (Art. 21
bis
Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie
während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere
als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit
aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser
neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21
bis
Abs. 5 IVV).
Nicht zu berücksichtigen sind gemäss Rz. 3050 KSTI dagegen theoretische
Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der
Invalidität allenfalls offen gestanden wären.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ab 2. März 2015 ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 72'800.00 und ab 1. April 2015 ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 91'000.00 zu entrichten.
E. 3 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das
für die Taggeldbemessung massgebende monatliche Einkommen auf
CHF 72'800.00 beziffert (vgl. A.S. 1 und Aktennotiz der Beschwerdegegnerin
vom 25. August 2015, IV-Nr. 84). Sie geht davon aus, es sei nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das nach Abschluss
einer Weiterbildung zur Marketingfachfrau vorgesehene Junior-Programm bei C.___
über den Zeitraum von eineinhalb Jahren im Vollzeitpensum erfolgreich
absolviert hätte. Bei der Beendigung der Weiterbildung seien die Resultate und
damit das Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen Marketingfachfrau noch offen
gewesen. Zu viele Faktoren könnten über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren
einwirken, als dass von der Bestimmtheit ausgegangen werden könne, welche die
überwiegende Wahrscheinlichkeit voraussetze. Ein Faktor sei, dass die
Beschwerdeführerin seit März 2008 im Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen sei.
Vor den Sommerferien 2012 sei eine Erhöhung des Pensums auf 70 - 100 %
nicht sicher erstellt gewesen, sondern es sei nur die Rede davon gewesen.
Weiter seien zwei Kinder vorhanden. Ob deren Betreuung sichergestellt gewesen
wäre, sei ein weiterer Unsicherheitsfaktor. Überdies fordere der Arbeitgeber
das erfolgreiche Absolvieren des Junior-Einkäuferprogramms. Es könne nicht mit
überwiegender Sicherheit gesagt werden, dass die Teilnahme bis zur Beendigung
des Programms erfolgt wäre. Andererseits sei offen, ob die Teilnahme überhaupt
erfolgreich und in diesem Masse zufriedenstellend gewesen wäre, so dass der
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Aufstiegsmöglichkeit angeboten hätte. Ob
nach Beginn der Weiterbildung nach zweieinhalb Jahren überhaupt eine
entsprechende Arbeitsstelle zu besetzen gewesen wäre, sei ein weiterer Unsicherheitsfaktor.
Offen bleibe auch, ob die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Bewerbungsprozess
erfolgreich durchlaufen hätte. Besonders der zeitliche Faktor spiele hier eine
wesentliche Rolle. Die berufliche Karriereplanung sei über einen Zeitraum von zweieinhalb
Jahren gemacht worden. Der geschilderte Verlauf entspreche dem Idealfall.
Mittels Bestehen der MarKom-Prüfung und dem Beginn der Weiterbildung bestünden
jedoch konkrete Anhaltspunkte für die berufliche Weiterentwicklung, blosse
Absichtserklärungen genügten nicht. Ohne Eintritt des Gesundheitsschadens könne
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildung
erfolgreich abgeschlossen hätte und in das Junior-Einkäuferprogramm aufgenommen
worden wäre. Mit Blick auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
sei es vertretbar, das IV-Taggeld auf der Grundlage eines Einkommens im Junior-Programm
bei C.___, jährlich CHF 72'800.00 brutto, zu berechnen.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt
geltend machen, es sei belegt und erstellt, dass sie ohne das «Unfallereignis»
und dem daraus resultierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte
aufgenommen und zudem das Pensum erhöht hätte (A.S. 6 ff.). Das Taggeld sei auf
der Grundlage jenes Verdienstes zu berechnen, welchen die Beschwerdeführerin
ohne dieses Ereignis erzielt hätte. Sie habe seit 2001 bei C.___ gearbeitet. Im
August 2011 habe sie mit der Weiterbildung zur Marketingfachfrau begonnen mit
der Absicht, danach ein Junior-Einkäuferprogramm bei C.___ zu starten. Die
MarKom-Zulassungsprüfung habe sie im Februar 2012 erfolgreich bestanden. Die
gesamte Weiterbildung hätte bis April 2013 gedauert und sei von der
Arbeitgeberin bezahlt worden mit der Verpflichtung, nach deren Abschluss
mindestens zwei weitere Jahre bei dieser zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin
hätte nach erfolgreichem Abschluss der Marketingfachausbildung mit einem 100 %-Pensum
weiter gearbeitet und spätestens per Oktober 2013 das Programm als Junior-Einkäuferin
angetreten, welches per Ende März 2015 beendet worden wäre. Mit diesem
Ausbildungsabschluss hätte sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Probleme
eine Vollzeitanstellung als Einkäuferin antreten können, aber auch ihre
bisherige Arbeitgeberin habe grösstes Interesse daran gehabt, sie als
Einkäuferin einzustellen. Entsprechende Stellenvakanzen per April 2015 seien
von dieser bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe das Taggeld aufgrund
einer 100 %-Tätigkeit als Mitarbeiterin im Junior-Programm berechnet. Das
Taggeld sei jedoch ab April 2015 auf der Basis eines Lohnes als Einkäuferin zu
100 % auszurichten. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die
Beschwerdeführerin die Weiterbildung zur Marketingfachfrau im April 2013
abgeschlossen hätte. Die Zwischenprüfung MarKom habe sie bereits bestanden. Sie
verfüge über die Berufsmatura und somit über solide schulische Grundlagen. C.___
habe wiederholt bestätigt, dass die Ausbildungskosten der Beschwerdeführerin
übernommen und die Laufbahnplanung bis zur Einkäuferin nur unterstützt worden
seien, weil die Beschwerdeführerin unzweifelhaft über das Potenzial, als
Einkäuferin zu arbeiten, verfügt habe. Bereits für das Trainingsprogramm sei
geplant und Bedingung gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf
100 % erhöhe. Es stelle sich die Frage, ob es mit dem verfassungsmässig
garantierten Prinzip der Gleichbehandlung der Geschlechter vereinbar sei, einer
Frau und Mutter, die voll erwerbstätig sei, berechtigte Leistungen zu
verweigern, weil ihr einzig wegen ihres Mutterseins unterstellt werde, sie
könne nicht beweisen, dass sie auch noch drei Jahre später voll erwerbstätig
sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich dafür entschieden, die
Karriere der Beschwerdeführerin zu fördern, weil sie aufgrund der besseren
Integration und Ausbildung mehr verdienen würde. Gemäss der Schreiben von C.___
vom 9. April 2015 und 5. Oktober 2015 hätte die Beschwerdeführerin
nach Beendigung des Junior-Einkäuferprogramms als Einkäuferin gearbeitet und in
einem 100 %-Pensum monatlich CHF 7'000.00 brutto zuzüglich eines
13. Monatslohns verdient.
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort
(A.S. 25 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, es fehle ihrer Ansicht
nach klar an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin
einen Jahreslohn von CHF 91'000.00 erzielen würde. Neben den verschiedenen
anderen Punkten sei insbesondere der Faktor Zeit ausschlaggebend. In der Beschwerdeschrift
werde eine Karriereplanung über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren
geschildert und dessen Idealfall würde dann allenfalls zum verlangten
Jahreslohn führen. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Abbruch noch neun
Monate Weiterbildung zur Marketingfachfrau vor sich gehabt. Zusätzlich wären Abschlussprüfungen
zu absolvieren gewesen. Erst im Anschluss hätte sie das Junior-Programm
gestartet. Strittig sei vorliegend die Höhe der Berechnungsgrundlage. Das
Muttersein werde der Beschwerdeführerin nicht unterstellt, dieses sei nur ein
weiterer Faktor, der bei der Beurteilung genannt worden sei.
4. Strittig sind weder die
Zusprache eines Taggeldes noch dessen zeitliche Dauer (2. März bis
31. Mai 2015). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld tiefer
angesetzt als es nach Ansicht der Beschwerdeführerin sein müsste. Konkret geht
es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Abschluss einer Ausbildung zur
Marketingfachfrau nicht nur ein Junior-Einkäuferprogramm bei C.___ angetreten,
sondern dieses auch erfolgreich abgeschlossen und danach eine Stelle als
Einkäuferin in einem Pensum von 100 % angetreten hätte.
4.1 Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit Es ist demnach zu prüfen, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin
ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit Rücksicht auf die gesamten Umstände
ausüben würde. Für die Beurteilung und Festlegung dieses mutmasslich ausgeübten
Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine
Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.
Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen
lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren
Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr
Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen
sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es
sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie
dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein
Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel
ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE 117 V 194
E. 3b S. 195 f.).
4.2 Gemäss Schreiben der
Arbeitgeberin C.___ vom 9. April 2015 (IV-Nr. 65 S. 16 f.)
und 5. Oktober 2015 (Beilage 5 zur Beschwerde vom 6. Oktober 2015)
wäre die Planung mit der Beschwerdeführerin folgendermassen ausgefallen, wäre
der Gesundheitsschaden nicht eingetreten: Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer
Anstellung eine sehr engagierte Mitarbeiterin, die ihr Wissen stetig vertieft
und ausgebaut habe. Das bestehende Potenzial für die Funktion als Einkäuferin
sei erkannt worden und man habe entschieden, sie auf diesem Weg zu unterstützen.
Es sei ein Entwicklungsplan mit ihr erstellt worden. Geeignete Mitarbeiter
würden bei C.___ die Gelegenheit erhalten, am Junior-Einkäuferprogramm
teilzunehmen. Dieses dauere 18 Monate und bereite die Teilnehmenden auf
den Stellenantritt als Einkäufer vor. Voraussetzung für das Programm sei ein
erfolgreicher Marketingfachabschluss. Unter dieser Voraussetzung sei mit der
Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass sie für die Dauer der Weiterbildung
zur Marketingfachfrau weiterhin im reduzierten Pensum arbeiten könne und man
sie finanziell unterstütze, indem die Weiterbildung an der
Marketing-Schulung.ch in Olten von knapp CHF 12'000.00 komplett und mit
der Verpflichtung, mindestens bis zwei Jahre nach Erlangung des eidgenössischen
Abschlusses bei C.___ zu bleiben, übernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe
mit der Weiterbildung begonnen, die MarKom-Zwischenprüfung erfolgreich
absolviert und sich danach auf die eidgenössischen Prüfungen im Februar / April
2013 vorbereitet. Aufgrund der Krankheit habe sie diese Weiterbildung abbrechen
müssen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sie nach erfolgreichem
Abschluss der Marketingfachausbildung ihr Pensum auf die erforderlichen
100 % gesteigert und wäre per Oktober 2013 in das Programm als Junior-Einkäuferin
aufgenommen worden. Nach Abschluss des Programms wäre sie aufgrund ihres
Potenzials ab April 2015 bei entsprechender Vakanz für den Stellenantritt als
Einkäuferin bereit gewesen. Da in den vergangenen Monaten einige
Einkäuferstellen im näheren Tätigkeitsumfeld der Beschwerdeführerin hätten
besetzt werden müssen, wäre eine entsprechende Beförderung nach dem Programm
absolut realistisch gewesen. Ihr Gehalt hätte während des Programmes mindestens
CHF 5'600.00 brutto monatlich x 13 betragen. Nach der Beförderung zur
Einkäuferin läge das Einkommen heute bei ca. CHF 7'000.00 brutto pro
Monat x 13 zuzüglich CHF 500.00 Pauschalspesen pro Monat x 12 zuzüglich
einer möglichen Erfolgsbeteiligung von jährlich bis zu 15 % auf der Basis
des Jahresbruttogehalts. Hätte man nicht an die Fähigkeiten und das Potenzial
der Beschwerdeführerin geglaubt, hätte man sie nicht unterstützt. C.___ habe
als Arbeitgeberin keinen Zweifel daran gehabt, dass sie die Ausbildung zur Marketingfachfrau
und das anschliessende Junior-Einkäuferprogramm erfolgreich abschliessen würde.
4.3 Aus den oben genannten
Ausführungen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass deren
Karriereplanung nicht mehr Unsicherheitsfaktoren enthält, die in einem solchen
Rahmen üblicherweise vorkommen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen guten
Schulabschluss und verrichtete ihre Arbeit bei C.___ bereits seit vielen Jahren
zu deren Zufriedenheit. Die Ausbildung zur Marketingfachfrau und das Absolvieren
des Junior-Einkäuferprogramms sind als gesamtheitliche Ausbildung zu
betrachten, wurde doch die erstgenannte Weiterbildung nur in Angriff genommen,
um eine der Voraussetzungen für das Junior-Programm zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin
hatte klar im Sinn, Einkäuferin bei C.___ zu werden, wobei sie in diesem Ansinnen
von ihrer Arbeitgeberin finanziell unterstützt wurde, indem man die Ausbildung
finanzierte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese CHF 12'000.00
investiert wurden, wenn man nicht überzeugt gewesen wäre, dass die
Beschwerdeführerin den Anforderungen der Ausbildung gewachsen und auch bereit
sein würde, die entsprechenden Änderungen (Erhöhung des Pensums auf 100 %)
in Kauf zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte die Ausbildung zur
Marketingfachfrau erst begonnen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die
Resultate der Abschlussprüfung nicht bekannt waren und damit nicht mit 100%iger
Sicherheit gesagt werden kann, ob sie diese bestanden hätte. Eine
Zwischenprüfung hatte sie aber bereits erfolgreich absolviert. Es gibt indessen
keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht auch in der Abschlussprüfung reüssiert
hätte. In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdegegnerin widersprüchlich,
wenn sie einerseits geltend macht, das Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen
Marketingfachfrau sei noch offen gewesen, andererseits aber offensichtlich
selber davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit das Junior-Einkäuferprogramm angetreten hätte. Denn das
Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen Marketingfachfrau ist eine Bedingung
für den Eintritt in dieses Programm. Gleich verhält es sich mit der Steigerung
des Pensums auf 100 %. Bereits im Junior-Einkäuferprogramm hätte die
Beschwerdeführerin auf ein volles Pensum aufstocken müssen. Die
Beschwerdegegnerin scheint auch diesen Punkt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, anerkennt sie doch, dass die Beschwerdeführerin
mit diesem Programm begonnen hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nach
eineinhalb Jahren im Junior-Einkäuferprogramm das Pensum wieder reduziert
hätte. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, wie die Kinderbetreuung
trotz eines 100 %-Pensums ihrerseits gewährleistet worden wäre. Unter
Berücksichtigung ihrer guten beruflichen Ausbildung und der konkreten
Aufstiegschancen ist es ist nicht abwegig, dass sie sich gemeinsam mit ihrem
Ehemann dafür entschied, Vollzeit zu arbeiten, während die Betreuung der Kinder
durch ihn und die Familie übernommen worden wäre, zumal die beiden Kinder mit
Jahrgängen 2004 und 2007 zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens
bereits sieben und vier Jahre alt waren. Die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin hat wiederholt betont, dass ihr eine entsprechende Stelle
als Einkäuferin angeboten worden wäre. Nur deshalb hat sie ihr die Ausbildung
zur Marketingfachfrau finanziert. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es
sei nicht sicher, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Bewerbungsverfahren
erfolgreich durchlaufen hätte, gehen von daher fehl. C.___ hat im Schreiben vom
5. Oktober 2015 bestätigt, dass in der fraglichen Zeit einige
Einkäuferstellen zu besetzen gewesen seien, weshalb eine entsprechende
Beförderung der Beschwerdeführerin nach dem Junior-Einkäuferprogramm absolut
realistisch gewesen wäre. Dafür spricht auch ihre Verpflichtung für weitere
zwei Jahre bei C.___. Schliesslich spricht auch der Zeitfaktor nicht gegen die
Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Tätigkeit als Einkäuferin aufgenommen hätte. Die Beschwerdegegnerin führt aus,
die berufliche Karriereplanung über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren sei
der Hauptgrund dafür, dass diese mit Unsicherheiten belastet sei. Ein Ausbildungsweg
von zweieinhalb Jahren ist indessen allgemein betrachtet nicht als ausserordentlich
lang zu bezeichnen, sondern bewegt sich im üblichen Rahmen. Natürlich können in
dieser Zeit unvorhergesehene Dinge geschehen, die eine geplante Ausbildung zu
stoppen vermögen. Wollte man aber in allen derartigen Fällen eine zukünftige
Erwerbsmöglichkeit unberücksichtigt lassen, wären kaum noch Fälle denkbar, in
denen eine Zugrundelegung einer anderen als der zuletzt ohne gesundheitliche
Einschränkung ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21
bis
Abs. 5 IVV in Frage käme. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2013,
nach Bestehen der Weiterbildung zur Marketingfachfrau, spätestens per Oktober
2013 (vgl. Schreiben von C.___ vom 9. April 2015) in das Junior-Einkäuferprogramm
bei C.___ eingetreten wäre und 18 Monate später, somit ab April 2015, eine
Stelle als Einkäuferin angetreten hätte. Hiervon ist das Versicherungsgericht
im Übrigen bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens (VSBES.2015.99)
ausgegangen, wurde doch im Rahmen der Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen
im Abschreibungsbeschluss deutlich gemacht, dass von guten Prozessaussichten
für die Beschwerdeführerin auszugehen sei.
4.4 Gemäss Angaben der
Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin nach Eintritt in das Junior-Einkäuferprogramm
monatlich CHF 5'600.00 brutto verdient, zuzüglich 13. Monatslohn. Als
Einkäuferin hätte sie ein Einkommen von mindestens CHF 7'000.00 gehabt,
ebenfalls zuzüglich 13. Monatslohn. Von diesen Zahlen ist bei der
Berechnung des Taggeldes auszugehen. Das Taggeld vom 2. bis 31. März
2015 hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund korrekt auf
CHF 160.00 festgelegt (80 % des massgebenden Einkommens pro
Jahreslohn von CHF 72'800.00). Ab April 2015 hätte der Jahreslohn dann
CHF 91'000.00 betragen (CHF 7'000.00 x 13). Dies ergibt ein Taggeld
in der Höhe von CHF 200.00 für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai
2015. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
E. 5 5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, macht in ihrer Kostennote vom 28. Dezember 2015 einen Aufwand von 8,69 Stunden geltend (A.S. 32). Dieser ist grundsätzlich angemessen, jedoch sind die beiden mit je 0,17 Stunden eingesetzten Briefe an die Klientin nicht zu berücksichtigen, denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt (der im Stundenansatz inbegriffen ist). Damit verbleibt ein Aufwand von 8,35 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 33.60 (die 32 Kopien sind nur mit CHF 0.50 zu vergüten, § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'290.80 (inkl. MwSt zu 8 %). 5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. September 2015 in dem Sinne abgeändert, dass das Taggeld für die Zeit vom 2. bis 31. März 2015 auf CHF 160.00 und vom 1. April bis 31. Mai 2015 auf CHF 200.00 festgelegt wird.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'290.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dieser zurückzuerstatten. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Dieser Entscheid ist zu eröffnen an: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 05.01.2017 VSBES.2015.250 Soleure Versicherungsgericht 05.01.2017 VSBES.2015.250 Soletta Versicherungsgericht 05.01.2017 VSBES.2015.250
Taggelder IV
Urteil vom
5. Januar 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Weber In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Susanne Schaffner-Hess, Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Taggelder IV (Verfügung vom 11. September 2015) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1982, meldete sich am 24. Dezember 2012 unter der Angabe einer Rückenmarkschädigung nach einem Kopfsprung ins Wasser mit anschliessender Operation und darauffolgender starker physischer und psychischer Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 2). Sie war bis zum fraglichen Ereignis am 11. August 2012 als Sachbearbeiterin Einkauf bei C.___ tätig gewesen. Im August 2011 hatte sie mit einer Ausbildung zur Marketingfachfrau begonnen und im Januar 2012 die Zwischenprüfung «MarKom» bestanden. Im April 2013 hätte sie die Weiterbildung abgeschlossen gehabt, musste diese jedoch aus Krankheitsgründen abbrechen. Ziel der Beschwerdeführerin wäre es gewesen, nach der Ausbildung 100 % zu arbeiten. Nach Abschluss der Ausbildung zur Marketingfachfrau hätte sie intern bei C.___ am Junior-Programm teilnehmen wollen, wobei sie anschliessend die Chance gehabt hätte, als Einkäuferin zu arbeiten (vgl. Abschlussbericht Eingliederungsmassnahmen vom 21. August 2013, IV-Nr. 21).
2. Die Beschwerdegegnerin leitete zunächst berufliche Eingliederungsmassnahmen und anschliessend eine Rentenprüfung ein (IV-Nr. 21). In diesem Zusammenhang wurde durch das D.___ am 4. November 2014 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (IV-Nr. 45).
3. Nach Eingang des Gutachtens ersuchte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 21. November 2014 um Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 49), da ihre ehemalige Arbeitgeberin C.___ ihr eine Festanstellung im Rahmen der bestehenden Arbeitsfähigkeit, die sie nach einer Eingewöhnungsphase erreiche, angeboten habe (IV-Nr. 52).
4. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederum Eingliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitsversuchs bei C.___, zu Beginn mit einem Pensum von 20 % an vier bis fünf Tagen. Dieses Pensum sollte innerhalb von drei Monaten wenn möglich auf 50 % gesteigert werden (IV-Nr. 62). Mit Verfügung vom
11. März 2015 (IV-Nr. 64) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin während dieser Massnahme ein Taggeld von CHF 88.80 pro Kalendertag zu, basierend auf einem Jahreslohn von CHF 40'430.00. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben und die Zusprechung eines Taggeldes basierend auf einem Jahreslohn von CHF 91'000.00 beantragen (IV-Nr. 65 S. 3 ff.).
5. Mit Verfügung vom
10. Juni 2015 hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 11. März 2015 wiedererwägungsweise auf (IV-Nr. 78). Das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 30. Juni 2015 als gegenstandslos ab (IV-Nr. 80).
6. Mit Verfügung vom
11. September 2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld von CHF 160.00 pro Kalendertag zu, basierend auf einem Jahreslohn von CHF 72'800.00 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
7. Auch dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2015 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ab 2. März 2015 ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von CHF 72'800.00 und ab 1. April 2015 ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von mindestens CHF 91'000.00 zu entrichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 8. Dezember 2015 zur Beschwerde vernehmen (A.S. 25 f.) und beantragt deren vollumfängliche Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin lässt am 28. Dezember 2015 noch einmal Stellung nehmen (A.S. 30 f.), wobei deren Rechtsvertreterin gleichzeitig eine Kostennote zu den Akten reicht (A.S. 32). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 26. Januar 2016 auf weitere Ausführungen (A.S. 34).
9. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin während eines Arbeitsversuchs zusteht, wobei Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der angefochtenen Verfügung die Periode vom 2. März bis 31. Mai 2015 bildet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Taggeld von CHF 160.00 auf der Grundlage eines Jahreslohns von CHF 72'800.00 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin verlangt ab dem 1. April 2015 ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreslohns von mindestens CHF 91'000.00. Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten. 1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54 bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12], in der seit 1. März 2015 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung). Die angefochtene Verfügung vom 11. September 2015 bezieht sich auf den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 2. März bis 31. Mai 2015. Ab
1. April 2015 verlangt die Beschwerdeführerin ein höheres Taggeld als das verfügte. Der Streitwert beträgt somit CHF 2'440.00 ([CHF 200.00 – CHF 160.00] x 61). Somit ist der Präsident des Versicherungsgerichts bzw. die Vizepräsidentin als dessen Vertreterin in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig. 1.4 Die Beschwerdeführerin lässt implizit beantragen, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Zwar findet sich bei den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 6. Oktober 2015 (A.S. 4 ff.) kein entsprechender Antrag, jedoch wird eine solche in der Beschwerdeschrift mehrfach als Beweismittel angerufen. Dies ohne dass ersichtlich wäre, welche Behauptungen aufgestellt werden, die sich nicht ohnehin schon aus den vorliegenden Akten ergeben, warum sie beweisbedürftig sein sollen und inwiefern sie durch eine Parteiaussage nachgewiesen werden könnten. Eine Parteibefragung erscheint vorliegend weder notwendig noch sachdienlich, da von dieser keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der entsprechende Antrag wird daher abgewiesen. 2. 2.1 Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die Grundentschädigung beträgt grundsätzlich 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). 2.2 Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens wird unterschieden zwischen versicherten Personen mit regelmässigem Einkommen (Art. 21 bis Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) und solchen ohne regelmässiges Einkommen (Art. 21 ter IVV). Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21 bis Abs. 1 IVV). Nach dem Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI), Rz. 3017, liegt ein regelmässiges Einkommen vor bei Arbeitnehmenden, die über längere Zeit wöchentlich oder monatlich ungefähr gleich lang und zu ungefähr gleich bleibenden Stunden-, Tag-, Wochen- oder Monatslöhnen arbeiten. Aufgrund der aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhnen, welche die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 – 2012 erzielte (IV-Nr. 9), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem regelmässigen Einkommen ausgegangen. 2.3 Bei Versicherten mit regelmässigem Einkommen wird das massgebende Einkommen ermittelt, indem der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht, ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet und der so ermittelte Jahresverdienst durch 365 geteilt wird (Art. 21 bis Abs. 3 lit. a IVV). Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21 bis Abs. 5 IVV). Nicht zu berücksichtigen sind gemäss Rz. 3050 KSTI dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das für die Taggeldbemessung massgebende monatliche Einkommen auf CHF 72'800.00 beziffert (vgl. A.S. 1 und Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2015, IV-Nr. 84). Sie geht davon aus, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das nach Abschluss einer Weiterbildung zur Marketingfachfrau vorgesehene Junior-Programm bei C.___ über den Zeitraum von eineinhalb Jahren im Vollzeitpensum erfolgreich absolviert hätte. Bei der Beendigung der Weiterbildung seien die Resultate und damit das Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen Marketingfachfrau noch offen gewesen. Zu viele Faktoren könnten über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren einwirken, als dass von der Bestimmtheit ausgegangen werden könne, welche die überwiegende Wahrscheinlichkeit voraussetze. Ein Faktor sei, dass die Beschwerdeführerin seit März 2008 im Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen sei. Vor den Sommerferien 2012 sei eine Erhöhung des Pensums auf 70 - 100 % nicht sicher erstellt gewesen, sondern es sei nur die Rede davon gewesen. Weiter seien zwei Kinder vorhanden. Ob deren Betreuung sichergestellt gewesen wäre, sei ein weiterer Unsicherheitsfaktor. Überdies fordere der Arbeitgeber das erfolgreiche Absolvieren des Junior-Einkäuferprogramms. Es könne nicht mit überwiegender Sicherheit gesagt werden, dass die Teilnahme bis zur Beendigung des Programms erfolgt wäre. Andererseits sei offen, ob die Teilnahme überhaupt erfolgreich und in diesem Masse zufriedenstellend gewesen wäre, so dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Aufstiegsmöglichkeit angeboten hätte. Ob nach Beginn der Weiterbildung nach zweieinhalb Jahren überhaupt eine entsprechende Arbeitsstelle zu besetzen gewesen wäre, sei ein weiterer Unsicherheitsfaktor. Offen bleibe auch, ob die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Bewerbungsprozess erfolgreich durchlaufen hätte. Besonders der zeitliche Faktor spiele hier eine wesentliche Rolle. Die berufliche Karriereplanung sei über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gemacht worden. Der geschilderte Verlauf entspreche dem Idealfall. Mittels Bestehen der MarKom-Prüfung und dem Beginn der Weiterbildung bestünden jedoch konkrete Anhaltspunkte für die berufliche Weiterentwicklung, blosse Absichtserklärungen genügten nicht. Ohne Eintritt des Gesundheitsschadens könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hätte und in das Junior-Einkäuferprogramm aufgenommen worden wäre. Mit Blick auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei es vertretbar, das IV-Taggeld auf der Grundlage eines Einkommens im Junior-Programm bei C.___, jährlich CHF 72'800.00 brutto, zu berechnen. 3.2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei belegt und erstellt, dass sie ohne das «Unfallereignis» und dem daraus resultierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte aufgenommen und zudem das Pensum erhöht hätte (A.S. 6 ff.). Das Taggeld sei auf der Grundlage jenes Verdienstes zu berechnen, welchen die Beschwerdeführerin ohne dieses Ereignis erzielt hätte. Sie habe seit 2001 bei C.___ gearbeitet. Im August 2011 habe sie mit der Weiterbildung zur Marketingfachfrau begonnen mit der Absicht, danach ein Junior-Einkäuferprogramm bei C.___ zu starten. Die MarKom-Zulassungsprüfung habe sie im Februar 2012 erfolgreich bestanden. Die gesamte Weiterbildung hätte bis April 2013 gedauert und sei von der Arbeitgeberin bezahlt worden mit der Verpflichtung, nach deren Abschluss mindestens zwei weitere Jahre bei dieser zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin hätte nach erfolgreichem Abschluss der Marketingfachausbildung mit einem 100 %-Pensum weiter gearbeitet und spätestens per Oktober 2013 das Programm als Junior-Einkäuferin angetreten, welches per Ende März 2015 beendet worden wäre. Mit diesem Ausbildungsabschluss hätte sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Probleme eine Vollzeitanstellung als Einkäuferin antreten können, aber auch ihre bisherige Arbeitgeberin habe grösstes Interesse daran gehabt, sie als Einkäuferin einzustellen. Entsprechende Stellenvakanzen per April 2015 seien von dieser bestätigt worden. Die Beschwerdegegnerin habe das Taggeld aufgrund einer 100 %-Tätigkeit als Mitarbeiterin im Junior-Programm berechnet. Das Taggeld sei jedoch ab April 2015 auf der Basis eines Lohnes als Einkäuferin zu 100 % auszurichten. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbildung zur Marketingfachfrau im April 2013 abgeschlossen hätte. Die Zwischenprüfung MarKom habe sie bereits bestanden. Sie verfüge über die Berufsmatura und somit über solide schulische Grundlagen. C.___ habe wiederholt bestätigt, dass die Ausbildungskosten der Beschwerdeführerin übernommen und die Laufbahnplanung bis zur Einkäuferin nur unterstützt worden seien, weil die Beschwerdeführerin unzweifelhaft über das Potenzial, als Einkäuferin zu arbeiten, verfügt habe. Bereits für das Trainingsprogramm sei geplant und Bedingung gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 100 % erhöhe. Es stelle sich die Frage, ob es mit dem verfassungsmässig garantierten Prinzip der Gleichbehandlung der Geschlechter vereinbar sei, einer Frau und Mutter, die voll erwerbstätig sei, berechtigte Leistungen zu verweigern, weil ihr einzig wegen ihres Mutterseins unterstellt werde, sie könne nicht beweisen, dass sie auch noch drei Jahre später voll erwerbstätig sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten sich dafür entschieden, die Karriere der Beschwerdeführerin zu fördern, weil sie aufgrund der besseren Integration und Ausbildung mehr verdienen würde. Gemäss der Schreiben von C.___ vom 9. April 2015 und 5. Oktober 2015 hätte die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Junior-Einkäuferprogramms als Einkäuferin gearbeitet und in einem 100 %-Pensum monatlich CHF 7'000.00 brutto zuzüglich eines
13. Monatslohns verdient. 3.3 In ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 25 f.) führt die Beschwerdegegnerin aus, es fehle ihrer Ansicht nach klar an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin einen Jahreslohn von CHF 91'000.00 erzielen würde. Neben den verschiedenen anderen Punkten sei insbesondere der Faktor Zeit ausschlaggebend. In der Beschwerdeschrift werde eine Karriereplanung über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren geschildert und dessen Idealfall würde dann allenfalls zum verlangten Jahreslohn führen. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Abbruch noch neun Monate Weiterbildung zur Marketingfachfrau vor sich gehabt. Zusätzlich wären Abschlussprüfungen zu absolvieren gewesen. Erst im Anschluss hätte sie das Junior-Programm gestartet. Strittig sei vorliegend die Höhe der Berechnungsgrundlage. Das Muttersein werde der Beschwerdeführerin nicht unterstellt, dieses sei nur ein weiterer Faktor, der bei der Beurteilung genannt worden sei.
4. Strittig sind weder die Zusprache eines Taggeldes noch dessen zeitliche Dauer (2. März bis
31. Mai 2015). Jedoch hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld tiefer angesetzt als es nach Ansicht der Beschwerdeführerin sein müsste. Konkret geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Abschluss einer Ausbildung zur Marketingfachfrau nicht nur ein Junior-Einkäuferprogramm bei C.___ angetreten, sondern dieses auch erfolgreich abgeschlossen und danach eine Stelle als Einkäuferin in einem Pensum von 100 % angetreten hätte. 4.1 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Es ist demnach zu prüfen, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit Rücksicht auf die gesamten Umstände ausüben würde. Für die Beurteilung und Festlegung dieses mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 f.). 4.2 Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin C.___ vom 9. April 2015 (IV-Nr. 65 S. 16 f.) und 5. Oktober 2015 (Beilage 5 zur Beschwerde vom 6. Oktober 2015) wäre die Planung mit der Beschwerdeführerin folgendermassen ausgefallen, wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten: Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Anstellung eine sehr engagierte Mitarbeiterin, die ihr Wissen stetig vertieft und ausgebaut habe. Das bestehende Potenzial für die Funktion als Einkäuferin sei erkannt worden und man habe entschieden, sie auf diesem Weg zu unterstützen. Es sei ein Entwicklungsplan mit ihr erstellt worden. Geeignete Mitarbeiter würden bei C.___ die Gelegenheit erhalten, am Junior-Einkäuferprogramm teilzunehmen. Dieses dauere 18 Monate und bereite die Teilnehmenden auf den Stellenantritt als Einkäufer vor. Voraussetzung für das Programm sei ein erfolgreicher Marketingfachabschluss. Unter dieser Voraussetzung sei mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass sie für die Dauer der Weiterbildung zur Marketingfachfrau weiterhin im reduzierten Pensum arbeiten könne und man sie finanziell unterstütze, indem die Weiterbildung an der Marketing-Schulung.ch in Olten von knapp CHF 12'000.00 komplett und mit der Verpflichtung, mindestens bis zwei Jahre nach Erlangung des eidgenössischen Abschlusses bei C.___ zu bleiben, übernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe mit der Weiterbildung begonnen, die MarKom-Zwischenprüfung erfolgreich absolviert und sich danach auf die eidgenössischen Prüfungen im Februar / April 2013 vorbereitet. Aufgrund der Krankheit habe sie diese Weiterbildung abbrechen müssen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sie nach erfolgreichem Abschluss der Marketingfachausbildung ihr Pensum auf die erforderlichen 100 % gesteigert und wäre per Oktober 2013 in das Programm als Junior-Einkäuferin aufgenommen worden. Nach Abschluss des Programms wäre sie aufgrund ihres Potenzials ab April 2015 bei entsprechender Vakanz für den Stellenantritt als Einkäuferin bereit gewesen. Da in den vergangenen Monaten einige Einkäuferstellen im näheren Tätigkeitsumfeld der Beschwerdeführerin hätten besetzt werden müssen, wäre eine entsprechende Beförderung nach dem Programm absolut realistisch gewesen. Ihr Gehalt hätte während des Programmes mindestens CHF 5'600.00 brutto monatlich x 13 betragen. Nach der Beförderung zur Einkäuferin läge das Einkommen heute bei ca. CHF 7'000.00 brutto pro Monat x 13 zuzüglich CHF 500.00 Pauschalspesen pro Monat x 12 zuzüglich einer möglichen Erfolgsbeteiligung von jährlich bis zu 15 % auf der Basis des Jahresbruttogehalts. Hätte man nicht an die Fähigkeiten und das Potenzial der Beschwerdeführerin geglaubt, hätte man sie nicht unterstützt. C.___ habe als Arbeitgeberin keinen Zweifel daran gehabt, dass sie die Ausbildung zur Marketingfachfrau und das anschliessende Junior-Einkäuferprogramm erfolgreich abschliessen würde. 4.3 Aus den oben genannten Ausführungen der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass deren Karriereplanung nicht mehr Unsicherheitsfaktoren enthält, die in einem solchen Rahmen üblicherweise vorkommen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen guten Schulabschluss und verrichtete ihre Arbeit bei C.___ bereits seit vielen Jahren zu deren Zufriedenheit. Die Ausbildung zur Marketingfachfrau und das Absolvieren des Junior-Einkäuferprogramms sind als gesamtheitliche Ausbildung zu betrachten, wurde doch die erstgenannte Weiterbildung nur in Angriff genommen, um eine der Voraussetzungen für das Junior-Programm zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hatte klar im Sinn, Einkäuferin bei C.___ zu werden, wobei sie in diesem Ansinnen von ihrer Arbeitgeberin finanziell unterstützt wurde, indem man die Ausbildung finanzierte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese CHF 12'000.00 investiert wurden, wenn man nicht überzeugt gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen der Ausbildung gewachsen und auch bereit sein würde, die entsprechenden Änderungen (Erhöhung des Pensums auf 100 %) in Kauf zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte die Ausbildung zur Marketingfachfrau erst begonnen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Resultate der Abschlussprüfung nicht bekannt waren und damit nicht mit 100%iger Sicherheit gesagt werden kann, ob sie diese bestanden hätte. Eine Zwischenprüfung hatte sie aber bereits erfolgreich absolviert. Es gibt indessen keinerlei Hinweise dafür, dass sie nicht auch in der Abschlussprüfung reüssiert hätte. In diesem Zusammenhang argumentiert die Beschwerdegegnerin widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, das Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen Marketingfachfrau sei noch offen gewesen, andererseits aber offensichtlich selber davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Junior-Einkäuferprogramm angetreten hätte. Denn das Bestehen der Prüfung zur eidgenössischen Marketingfachfrau ist eine Bedingung für den Eintritt in dieses Programm. Gleich verhält es sich mit der Steigerung des Pensums auf 100 %. Bereits im Junior-Einkäuferprogramm hätte die Beschwerdeführerin auf ein volles Pensum aufstocken müssen. Die Beschwerdegegnerin scheint auch diesen Punkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, anerkennt sie doch, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Programm begonnen hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nach eineinhalb Jahren im Junior-Einkäuferprogramm das Pensum wieder reduziert hätte. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, wie die Kinderbetreuung trotz eines 100 %-Pensums ihrerseits gewährleistet worden wäre. Unter Berücksichtigung ihrer guten beruflichen Ausbildung und der konkreten Aufstiegschancen ist es ist nicht abwegig, dass sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann dafür entschied, Vollzeit zu arbeiten, während die Betreuung der Kinder durch ihn und die Familie übernommen worden wäre, zumal die beiden Kinder mit Jahrgängen 2004 und 2007 zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens bereits sieben und vier Jahre alt waren. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin hat wiederholt betont, dass ihr eine entsprechende Stelle als Einkäuferin angeboten worden wäre. Nur deshalb hat sie ihr die Ausbildung zur Marketingfachfrau finanziert. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es sei nicht sicher, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen hätte, gehen von daher fehl. C.___ hat im Schreiben vom
5. Oktober 2015 bestätigt, dass in der fraglichen Zeit einige Einkäuferstellen zu besetzen gewesen seien, weshalb eine entsprechende Beförderung der Beschwerdeführerin nach dem Junior-Einkäuferprogramm absolut realistisch gewesen wäre. Dafür spricht auch ihre Verpflichtung für weitere zwei Jahre bei C.___. Schliesslich spricht auch der Zeitfaktor nicht gegen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Tätigkeit als Einkäuferin aufgenommen hätte. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die berufliche Karriereplanung über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren sei der Hauptgrund dafür, dass diese mit Unsicherheiten belastet sei. Ein Ausbildungsweg von zweieinhalb Jahren ist indessen allgemein betrachtet nicht als ausserordentlich lang zu bezeichnen, sondern bewegt sich im üblichen Rahmen. Natürlich können in dieser Zeit unvorhergesehene Dinge geschehen, die eine geplante Ausbildung zu stoppen vermögen. Wollte man aber in allen derartigen Fällen eine zukünftige Erwerbsmöglichkeit unberücksichtigt lassen, wären kaum noch Fälle denkbar, in denen eine Zugrundelegung einer anderen als der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübten Erwerbstätigkeit gemäss Art. 21 bis Abs. 5 IVV in Frage käme. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2013, nach Bestehen der Weiterbildung zur Marketingfachfrau, spätestens per Oktober 2013 (vgl. Schreiben von C.___ vom 9. April 2015) in das Junior-Einkäuferprogramm bei C.___ eingetreten wäre und 18 Monate später, somit ab April 2015, eine Stelle als Einkäuferin angetreten hätte. Hiervon ist das Versicherungsgericht im Übrigen bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens (VSBES.2015.99) ausgegangen, wurde doch im Rahmen der Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Abschreibungsbeschluss deutlich gemacht, dass von guten Prozessaussichten für die Beschwerdeführerin auszugehen sei. 4.4 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin nach Eintritt in das Junior-Einkäuferprogramm monatlich CHF 5'600.00 brutto verdient, zuzüglich 13. Monatslohn. Als Einkäuferin hätte sie ein Einkommen von mindestens CHF 7'000.00 gehabt, ebenfalls zuzüglich 13. Monatslohn. Von diesen Zahlen ist bei der Berechnung des Taggeldes auszugehen. Das Taggeld vom 2. bis 31. März 2015 hat die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund korrekt auf CHF 160.00 festgelegt (80 % des massgebenden Einkommens pro Jahreslohn von CHF 72'800.00). Ab April 2015 hätte der Jahreslohn dann CHF 91'000.00 betragen (CHF 7'000.00 x 13). Dies ergibt ein Taggeld in der Höhe von CHF 200.00 für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai
2015. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5. 5.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, macht in ihrer Kostennote vom 28. Dezember 2015 einen Aufwand von 8,69 Stunden geltend (A.S. 32). Dieser ist grundsätzlich angemessen, jedoch sind die beiden mit je 0,17 Stunden eingesetzten Briefe an die Klientin nicht zu berücksichtigen, denn es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt (der im Stundenansatz inbegriffen ist). Damit verbleibt ein Aufwand von 8,35 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 33.60 (die 32 Kopien sind nur mit CHF 0.50 zu vergüten, § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 5 Kantonaler Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]) ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'290.80 (inkl. MwSt zu 8 %). 5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. September 2015 in dem Sinne abgeändert, dass das Taggeld für die Zeit vom 2. bis 31. März 2015 auf CHF 160.00 und vom 1. April bis 31. Mai 2015 auf CHF 200.00 festgelegt wird. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'290.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist dieser zurückzuerstatten. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Dieser Entscheid ist zu eröffnen an: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Weber