Invalidenrente
Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 8. November 2015 [recte:
7. November 2015] (IV-Nr. 59. S. 1; A.S. 2) geltend gemachten Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 25. Juni 2015,
weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2 Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Dies gilt in
analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte
Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung
soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
4.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
5.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
6.
6.1 Im vorliegenden
Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
vom 31. Januar 2012 (IV-Nr. 66, S. 1 ff.), bis zur verfügungsweisen Neuprüfung
vom 25. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat.
6.2 Die Verfügung vom 31. Januar
2012, mit der die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hatte, beruhte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Akten:
6.2.1 Im Arztbericht der
Beschwerdegegnerin vom 27. April 2007 wurde von Dr. med. K.___,
Leiter der Abteilung für
Neuropädiatrie und Entwicklungspädiatrie,
folgende Diagnose gestellt (IV‑Nr. 14 S. 4 f.):
-
Fokale Epilepsie seit 1.
März 2006
Ferner liege ein Geburtsgebrechen nach
Ziff. 387 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) vor. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Weiter könne
durch medizinische Massnahmen eine spätere Eingliederung ins Erwerbsleben
wesentlich verbessert werden. Der Beschwerdeführer benötige keine
Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel, jedoch eine Therapie. Es bestehe auch kein
behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung
im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters. Der Beschwerdeführer
befinde sich seit dem 1. März 2006 in Behandlung und die letzte
Untersuchung habe am 19. April 2006 stattgefunden. Gemäss Anamnese
bestünden ein in der Vorgeschichte bekannter Diabetes mellitus Typ I und eine Immun-Thyreoditis.
Zudem werde eine Medikation mit Timonil eingeleitet. Eine therapeutische
Massnahme in Hauspflege werde jedoch nicht verordnet.
6.2.2 Im Arztbericht vom 26. Juli
2007 hielt
Prof.
Dr. med. L.___, Chefarzt ambulante Medizin und Leiter der Pädiatrischen
Endokrinologie / Diabetologie, auf Anfrage der Beschwerdegegnerin folgende
Diagnosen fest (IV-Nr. 22, S. 3):
-
Diabetes mellitus Typ 1
seit Februar 2001
-
Bekannte
Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto
-
Fokale, rechtshämispherische
Epilepsie
-
Bekannte progrediente
Adipositas
6.2.3 M.___, Schulpsychologin, hielt
im Untersuchungsbericht vom 19. Februar 2008 fest (IV-Nr. 24, S. 1 ff.), dass
die Untersuchungen vom 5. Dezember 2007 und vom 12. Dezember 2007 beim
Beschwerdeführer eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich einer
Lernbehinderung ergeben hätten. Der HAVIK-IV-Test ergab folgende Resultate
(IV-Nr. 24, S. 1 ff.):
-
Gesamt-IQ 65
-
Sprachverständnis 55
-
Wahrnehmungsgebundenes
Logisches Denken 71
-
Arbeitsgedächtnis 99
-
Verarbeitungsgeschwindigkeit
71
Das reine Merken von einfachen Inhalten
(Buchstaben- oder Zahlenfolgen) sei beim Beschwerdeführer altersgemäss
ausgeprägt und bestätige die Schilderung der Eltern, dass er sich Sachen sehr
gut merken könne. Jedoch sei der Umgang mit sprachlichen Aufgaben aufgrund
seines kleinen Wortschatzes eingeschränkt. Durch seinen recht einfachen
Sprachgebrauch sei sein Umgang mit der Sprache eng und unflexibel. Ferner sei
für den Beschwerdeführer das Umschreiben von Wörtern oder Gegenständen fast
unmöglich. Die Lesetechnik des Beschwerdeführers entspreche etwa dem Stand
einer fünften Klasse. Er lese zwar recht fliessend und mache wenig Fehler,
jedoch könne er nur Einzelheiten eines Textes wiedergeben. Der Beschwerdeführer
verstehe einfache Handlungen oder könne eine Liste von vorgekommenen Tieren
aufzählen, er könne diese jedoch nicht in einen Zusammenhang bringen. Im Schreiben
stehe der Beschwerdeführer auf dem Stand eines Viertklässlers. Im Rechnen könne
der Beschwerdeführer einfaches Zahlenrechnen. Additionen und Subtraktionen im
Kopf im Hunderterbereich sowie das einfache Einmaleins wirkten gesichert. Auch
einfache schriftliche Additionen und Subtraktionen im Tausenderbereich verstehe
der Beschwerdeführer. Schriftliche Multiplikationen oder Divisionen und das
Rechnen mit Masseinheiten seien für ihn jedoch zu schwierig. Es bestehe nur ein
unsicheres Verständnis für den Zahlenraum über Hundert. Textaufgaben würden den
Beschwerdeführer aufgrund des erforderlichen schrittweisen Vorgehens weitgehend
überfordern (IV-Nr. 24, S. 2). Gemäss M.___ wiesen die Befunde des
schulpsychologischen Dienstes, die Informationen der Lehrkraft und der Eltern,
sowie die medizinischen Diagnosen darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine
berufliche Eingliederung deutlich erschwert sei (IV-Nr. 24, S. 2). Die
eingeschränkte Lernfähigkeit des Beschwerdeführers führe in den Augen des
schulpsychologischen Dienstes dazu, dass für den diesen trotz guter
Arbeitshaltung, Fleiss und Angepasstheit eine normale Berufsausbildung nicht
möglich sei (IV-Nr. 24, S. 2).
6.3 Die verfügungsweise Neuprüfung
vom 25. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) beruhte auf folgenden medizinischen Akten:
6.3.1 Dr. med. E.___, praktische
Ärztin FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2013 aufgrund
der Akten folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 115, S. 1 ff.):
-
Lernbehinderung (Gesamt
IQ im sprachbetonten HAWIK IV 2008 65), Fahrtauglichkeit gegeben gemäss neurologischer
Abklärung
-
Status nach minimaler
Cerebralparese
-
Status nach fokaler
Epilepsie 2005/2006
-
Diabetes mellitus Typ I
seit 2001, mit Insulin eingestellt, BMI 29,5 (November 2012)
-
Thyreoiditis Hashimoto
mit Hormonsubstitution
Der Versicherte habe seit dem
Kleinkindalter motorische und kognitive Probleme. Im Anschluss an die Oberstufe
habe er eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Industriepraktiker
absolviert. Dennoch habe er seit dem Abschluss im August 2011 keine
Festanstellung erreichen können, dies trotz sehr guten Arbeitsverhaltens,
sozialer Kompetenz und Motivation. Aufgrund der bisherigen Information bestehe
aus Sicht von Dr. med. E.___ ein direkter Zusammenhang der eingeschränkten
kognitiven Leistungsfähigkeit mit der aktuellen beruflichen Situation. Aus versicherungsmedizinischer
Sicht müsse aktuell primär eine neuropsychologische Standortbestimmung der
kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten erfolgen, dies als Basis für
eine seriöse Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Der Versicherte sei dazu im
RAD Bern anzumelden (IV-Nr. 115, S. 3).
6.3.2 Im neurologischen Bericht vom 7.
Februar 2013 hielt Dr. med. J.___, leitender Arzt Neurologie,
folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 118, S. 5 ff.):
-
Status nach Provoziertem
epileptischem Anfall im Mai 2012 bei Hypoglykämie
-
Status nach fokaler
Epilepsie aktenanamnestisch (DD Absencen-Epilepsie, DD Frontal-lapen-Epilepsie
mit Ursprung frontal rechts; ED 2006)
-
Unter Therapie mit
Timonil von 2006 – 2009 und ohne Therapie bis September 2012 anfallsfrei
-
Diabetes mellitus Typ 1,
ED 2001
-
Substituierte
Hypothyreose unklarer Genese
Anamnestisch und elektroenzephalografisch
könne ein erfreulicher Verlauf festgehalten werden. Gegen die Fahreignung für
die Kategorie B seien weiterhin keine Einwände zu erheben. Voraussetzung
hierfür seien jedoch eine gute Schlafhygiene und engmaschige
Blutzuckerkontrollen. Provozierende Faktoren seien zu meiden. Der Patient sei
entsprechend informiert worden. Dr. med. J.___ plane eine erneute neurologische
Kontrolle inklusive EEG in einem Jahr. Bei persistierender Anfallsfreiheit
werde gegebenenfalls eine Spreizung des Kontrollintervalls erfolgen.
6.3.3 Dr. med. N.___, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin u. Endokrinologie-Diabetologie FMH, hielt im Arztbericht
vom 4. Juni 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 118, S. 1 ff.):
-
Polyglanduläres
Autoimmunsyndrom mit:
-
Diabetes mellitus Typ 1
o
Erstdiagnose im Februar 2001
o
Am Anfang Basis-Bolus-Therapie mit
Insulatard und Actrapid
o
Im Verlauf Wechsel auf Levemir und
NovoRapid
o
Darunter lange Zeit unterschiedliche
Stoffwechseleinstellung (HbA1c-Werte zwischen 6,8 – 9,2 %)
o
Im April 2012 zu gute
Stoffwechseleinstellung (HbA1c 6,1 %) mit sehr vielen Hypoglykämien, deshalb
Umstellung auf Lantus
o
Darunter zuerst schlechte
Stoffwechseleinstellung
o
Diabetische Sekundärkomplikationen:
keine bekannt
o
Aktuell: wieder fast gute
Stoffwechseleinstellung (HbA1c 7,3 %)
-
Autoimmunthyreoiditis
Hashimoto
o
Erstdiagnose vor Jahren
o
Aktuell: unter 150µg Euthyrox täglich
euthyreote Stoffwechsellage
-
Adipositas Grad I
-
April 2011 95,7 kg, 176
cm, BMI 30,8 kg/m
2
-
Anamnestisch fokale
rechtshemisphärische Epilepsie
-
Bis Mai 2009 Therapie mit
Timonil
-
Seither anfallsfrei
6.3.4 Dr. phil. F.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führt in seinem neuropsychologische
Bericht vom 9. September 2013 (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) aus, beim Exploranden
bestehe eine Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass
einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70
(IV-Nr. 121.2, S. 8). Die Messung der sprachunabhängigen Grundintelligenz
mittels CFT-20-R liege bei approximativ IQ 73 (es sei ein Messfehler von
mindestens +/- 5 Punkten mit einzubeziehen) und damit deutlich unter den
Erwartungen an einen Realschüler und sogar unter einem Kleinklassenniveau. Jedoch
würden sich Lesen, Schreiben und Rechnen eher besser präsentieren als bei einem
Kleinklässler üblich. Die relativ guten Kulturtechniken und die Übergewichtung
derselben in unserem Schulsystem seien wahrscheinlich auch der Grund dafür,
weshalb es trotz der reduzierten Grundintelligenz möglich war, in der
Grundschule zu bestehen. Die neuropsychologische Untersuchung bestätige zudem
in weiten Teilen das Ergebnis des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008
(IV-Nr. 24, S. 1 ff.), wo ein IQ 65 resultierte. Die schwache Grundintelligenz
stelle eine plausible Erklärung für die von den Ausbildnern der VEBO und
einigen Arbeitgebern beschriebenen Leistungseinschränkungen dar (vgl. IV-Nr.
54, S. 1 ff.). Gemäss Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen
Beeinträchtigungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim
Beschwerdeführer bestehen, generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen,
erhöhtem Erklärungs- und Einführungsaufwand und einem verlangsamten
Arbeitstempo zu rechnen. Während sie einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten
durchaus selbständig ausführen könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen
Abläufen und mit Anforderungen an die spontane und selbständige Planungs- und
Entscheidungsfähigkeit auf Führung und Begleitung angewiesen. Dies möge
erklären, weshalb der Beschwerdeführer unter bestimmten Umständen eine recht
hohe Leistung erbringen konnte, während er mit einer weniger klar bzw.
komplexer strukturierteren Arbeit teilweise überfordert und die Leistung
mangelhaft war (IV-Nr. 121.2, S. 8).
6.3.5 Dr. med. E.___ hielt in der
Aktennotiz vom 22. September 2014 (IV-Nr. 140, S. 1 f.) fest, aus versicherungsmedizinischer
Sicht bestehe keine Diagnose, welche eine wesentliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründen könne. Beim
Beschwerdeführer bestehe eine Lernbehinderung, aufgrund derer der Versicherte
Hilfe bei der Ausbildung gebraucht habe und aufgrund derer er nur in
angepasster Tätigkeit arbeiten könne. Angepasste Tätigkeiten seien
leichte-mittelschwere einfache, klar und übersichtlich strukturierte Aufgaben.
Routinearbeiten könne der Beschwerdeführer selbständig durchführen, bei
Arbeiten mit flexibleren Abläufen seien jedoch Anleitung und Kontrolle nötig. Ferner
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Autofahrprüfung bestanden und
überdies einen Staplerkurs absolviert habe. Dr. med. E.___ hielt abschliessend
fest, der RAD sei zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der bestehenden
Einschränkung in Form der Lernbehinderung dem Versicherten ein 100 %
Pensum mit nicht mehr als 20 % Einschränkung in angepasster Tätigkeit, wie
zuvor ausgeführt, zumutbar sei (IV-Nr. 140, S. 1). Die Rentenprüfung
habe auf dieser Basis zu erfolgen.
6.3.6 Prof. Dr. med. I.___,
Facharzt Diabetologie/Endokrinologie und klinische Ernährung, bescheinigte im
Arztbericht vom 23. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer an folgenden
Diagnosen leide (IV-Nr. 147, S. 2 f.):
-
Polyglanduläres
Autoimmunsyndrom mit:
-
Diabetes mellitus Typ 1
(ED Februar 2001)
o
Kein Hinweis auf diabetische
Retinopthie (Mai 2014)
o
Kein Hinweis auf diabetische Nephro-
oder Neuropathie (Mai 2014)
o
St. n. hypoglykämen Koma im Mai 2012
o
Lipodystrophien am Oberschenkel links
o
Darunter zuerst schlechte
Stoffwechseleinstellung
o
Diabetische Sekundärkomplikationen:
keine bekannt
o
Aktuell: HbA1c 8,0 % (zuletzt 8,2 %)
-
Autoimmunthyreoiditis
Hashimoto
-
Aktuell: unter 150µg
Euthyrox täglich euthyreote Stoffwechsellage
-
Anamnestisch fokale
rechtshemisphärische Epilepsie
-
Bis Mai 2009 Therapie mit
Timonil
-
Seither anfallsfrei
Der Diabetes mellitus Typ 1 sei voll
insulinpflichtig, das bedeute, der Patient benötige eine Basis und eine Mahlzeiteninsulinversorgung.
Dies beinhalte, dass der Patient mehrfach pro Tag messen müsse, zum einen wenn
er Mahlzeiten zu sich nehme, vermehrt körperliche Betätigung habe oder sich
unwohl fühle. Hierbei müsse er auch die Möglichkeit haben am Arbeitsplatz zu
messen und gegebenenfalls zu essen bzw. Insulin zu injizieren (IV-Nr. 147, S.
3). Die Einstellung beim Patienten sei derzeit optimierungsbedürftig. Dies
liege daran, dass bei ihm der Diabetes nicht einfach einzustellen sei, obwohl er
sich redlich bemühe. Erschwert werde das Handling noch durch den Vorfall der
schweren Hypoglykämie mit Koma 2012, die den Patienten sehr verunsichert habe,
so dass dieser tags und nachts vermehrt den Blutzucker kontrolliere aus Sorge
vor einer erneuten schweren Unterzuckerung (IV-Nr. 147, S. 3). Bei der Berücksichtigung
möglicher Arbeitsplätze sei den genannten Erfordernissen Rechnung zu tragen,
gegebenenfalls sollte auch eine anfängliche Reduktion der Arbeitszeit erwogen
werden, um den Patienten an seine neuen Herausforderungen heranzuführen (IV-Nr.
147, S. 3).
6.3.7 Im Arztbericht vom 2. Februar
2015, hielt Dr. med. J.___ fest (IV-Nr. 149, S. 2), dass es aus
neurologischer Sicht erstaunlich sei, dass mittelschwere kognitive Minderfunktionen
(im Sinne einer grenzwertigen leichten Intelligenzminderung, IQ 73) lediglich
zu einer 20%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.
6.3.8 Dr. med. E.___ hielt in ihrer
Stellungnahme vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 151, S. 1 f.) fest, mit den
nachgereichten Berichten von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ (vgl. E. II
6.3.6 und 6.3.7 hiervor) würden keine neuen medizinischen Tatsachen oder Diagnosen
geltend gemacht. Die medizinische Situation sei dem RAD bekannt. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht stelle sich die Frage, ob allenfalls eine
Auflage gemacht werde solle für eine adäquate Psychotherapie mit Einbezug der
Familie. An der Stellungnahme vom 22. September 2014 könne jedoch
festgehalten werden.
6.4 Nach erhobener Beschwerde beim
Versicherungsgericht wurde durch den Beschwerdeführer noch folgender
medizinischer Bericht eingereicht:
6.4.1 Im Arztbericht vom 6. November
2015 hielt Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende
Diagnosen fest:
-
Anhaltende schwere
Zwangsstörungen (Zwangshandlungen, Zwangsrituale, Zwangsgedanken; ICD-10: F42)
-
Leichte
Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1) mit deutlichen mittelschweren kognitiven
Minderfunktionen, handwerklichen und Fuss-Koordinationsschwierigkeiten,
Konzentrationsstörungen, Leistungsfähigkeit, langsames Arbeitstempo, erschwertes
Auffassungsvermögen, Behandlungsbedürftigen Verhaltensstörungen u.ä.
-
Polyglanduläres
Autoimmunsyndrom (Diabetes mellitus Typ I, schwer einstellbar; Autoimmunthyreoiditis
Hashimoto (Euthyrox-Th.)
-
Anamnestisch fokale
rechtshemisphärische Epilepsie
Der Beschwerdeführer befinde sich seit
Mai 2015 bei Dr. med. O.___ in regelmässiger ambulanter psychiatrischer
Behandlung. Die regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung habe sich vor
allem wegen der Intelligenzminderung des Patienten bisher als sehr schwierig
und erfolglos erwiesen. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner
Zwillingsschwester bei seinen Eltern, wobei er eine absolut sinnlose Lebensführung
mit schweren zwanghaften Verhaltensstörungen und Zwangsritualen (z.B. könne er
die TV-Fernbedienung nicht anfassen, die Balkontüre nicht öffnen, die
Autogarage nicht betreten, müsse immer am gleichen Stuhl sitzen und vieles
Ähnliches) zeige. Aufgrund dessen sei er für seine Familie zuhause kaum noch
tragbar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Sozialkontakte zu gleichaltrigen
Kollegen oder Nachbarn und sei mit grosser Sicherheit völlig unfähig
selbständig zu leben. Dr. med. O.___ führte im Arztbericht vom
6. November 2015 weiter aus, dass der Beschwerdeführer absolut nicht in
der Lage sei sich zu bewerben oder irgendeine Arbeit selbständig zu suchen. Des
Weiteren lehne dieser eine Anmeldung beim Sozialamt kategorisch ab. Er sei
äusserlich durch seine stark verarmte zerhackte laute Ausdrucksweise, grob
unkoordinierten Gangbewegungen und handwerklichen Koordinationsschwierigkeiten
sogar für Laien sehr auffällig. Abschliessend mache Dr. med. O.___ darauf
aufmerksam, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers,
mindestens im letzten Jahr, eindeutig verschlechtert habe. Die Behandlungsmöglichkeiten
seien wegen der Intelligenzminderung mit stark verminderter Lernfähigkeit stark
eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne aus Sicht von Dr. med. O.___
gegenwärtig und in absehbarer Zeit nur im geschützten und stressarmen Rahmen beschäftigt
werden. Ferner sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sozialpraktisch
mit grosser Sicherheit nicht verwertbar für den 1. Arbeitsmarkt. Seine Fassungsaufgabe
sei klinisch verlangsamt, er benötige stets mehrere ausführliche Erklärungen,
Zeitdruck erzeuge bei ihm gedankliche und motorische Blockaden und er fühle
sich dann total überfordert. Dr. med. O.___ schätze die Selbständigkeit des
Beschwerdeführers als sehr gering ein. Der Beschwerdeführer stosse wegen seiner
kognitiven Einschränkungen bereits bei einfachen Arbeiten an seine Grenzen. Die
Koordination der linken und rechten Hand sowie die Koordination mit Fuss und
Hand seien völlig ungenügend und auch nicht durch Übungen verbesserbar. Dr.
med. O.___ hielt weiter fest, dass sich seine Angaben und Abklärungen praktisch
vollständig mit der Feststellung der G.___ Olten decken würden (vgl. E. I 2.1
hiervor).
7. Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2015 aufgrund
eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 31. Januar 2012 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71
E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil
des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Entscheidwesentlich
ist, dass der Diabetes mellitus Typ I, gemäss dem Arztbericht von Dr. med.
L.___ vom 26. Juli 2007 (IV‑Nr. 22, S. 3), bereits seit Februar 2001
bestand und unter Berücksichtigung der weiteren Arztberichte bis zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verf.ung vom 25. Juni 2015 unverändert geblieben ist.
Zwar sei der Diabetes beim Beschwerdeführer gemäss Dr. med. I.___ (IV-Nr.
147. S. 2 f.; vgl. E. II 6.3.6 hiervor) nicht einfach einzustellen und der
Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit haben, am Arbeitsplatz zu messen und
gegebenenfalls zu essen bzw. Insulin zu injizieren, jedoch äussert er sich
nicht über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Diabetes. Ebenso
bekannt war die Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto (vgl. den Bericht von
Dr. med. L.___ vom 26. Juli 2007, IV-Nr. 22, S. 3) und die neueren
medizinischen Berichte (Bericht von Dr. med J.___ vom 6. Februar
2013, IV-Nr. 118, S. 5 ff.; Bericht von Dr. med. N.___ vom 4. Juni
2013, IV-Nr. 118, S. 1 ff.; Bericht von Dr. med. I.___ vom 23. Dezember 2014,
IV-Nr. 147, S. 2 f.) weisen nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung hin. Bezüglich
der anamnestisch fokalen rechtshemisphärischen Epilepsie weist Dr. med. I.___
in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (IV-Nr. 147, S. 2 f.) darauf hin,
dass der Beschwerdeführer seit 2009 anfallsfrei sei. Im neuropsychologischen
Bericht vom 9. September 2013 führte Dr. phil. F.___ aus (IV-Nr.
121.2, S. 2 ff.), beim Exploranden bestehe eine Einschränkung der kognitiven
und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung
im Sinne von ICD-10 F70 (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die Messung der
sprachunabhängigen Grundintelligenz liege bei approximativ IQ 73 (es sei ein
Messfehler von mindestens +/- 5 Punkten mit einzubeziehen) deutlich unter den
Erwartungen an einen Realschüler und sogar unter einem Kleinklassenniveau.
Dr. phil. F.___ bestätigt jedoch in weiten Teilen das Ergebnis des
schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.),
wo ein IQ 65 resultierte. Die schwache Grundintelligenz stelle eine plausible
Erklärung für die von den Ausbildern der B.___ und einigen Arbeitgebern
beschriebenen Leistungseinschränkungen dar (vgl. IV-Nr. 54, S. 1 ff.). Gemäss
Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen Beeinträchtigungen in
der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen,
generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen, erhöhtem Erklärungs- und
Einführungsaufwand und einem verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen. Während sie
einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten durchaus selbständig ausführen
könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen Abläufen und mit Anforderungen an
die spontane und selbständige Planungs- und Entscheidungsfähigkeit auf Führung
und Begleitung angewiesen. Dies möge erklären, weshalb der Beschwerdeführer
unter bestimmten Umständen eine recht hohe Leistung erbringen konnte, während
er mit einer strukturierteren Arbeit teilweise überfordert und die Leistung
mangelhaft war (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die neuropsychologische Stellungnahme
von Dr. phil. F.___ (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) spricht insgesamt nicht für eine
erhebliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit seit dem
31. Januar 2012. Es ist daher nicht von einer dokumentierten
Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers ist folglich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 31. Januar
2012 unverändert geblieben. Dies schliesst einen abweichenden Entscheid aus. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.
8. Insofern der Beschwerdeführer
vorliegend geltend macht, die Verfügung vom 31. Januar 2012 sei offensichtlich
falsch gewesen, ist festzuhalten, dass eine Prüfung der ursprünglichen
Verfügung vom 31. Januar 2012 unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) an dieser
Stelle nicht möglich ist. So kann das Gericht den Versicherungsträger nicht zu
einer Wiedererwägung verhalten (BGE 133 V 50). Zudem käme eine prozessuale
Revision nur in Frage, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel gefunden würden, welche die damalige Sachverhaltsfeststellung
(also jene, die zur Verfügung vom 31. Januar 2012 führte) entscheidend
verändern würde. Dafür sind vorliegend jedoch keine Ansatzpunkte ersichtlich.
9.
9.1 Da der Sachverhalt vorliegend
nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2015 der angefochtenen
Verfügung zu beurteilen ist, kann der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte
Arztbericht Dr. med. O.___ vom 6. November 2015 nicht mehr in die
Beurteilung mit einbezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Bericht
aber als Neuanmeldung zu behandeln und entsprechend zu prüfen. Laut der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 9. November 2015 wurde an diesem Datum eine
Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht.
9.2 Im Übrigen ist betreffend
weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V
211 E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_364/2011,
E. 3.1).
10. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.
11.1 Dem Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I 5
hiervor).
11.2 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.
Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter
des Beschwerdeführers hat am 2. November 2015 eine Kostennote eingereicht,
worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3‘060.95 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 2‘218.00 festzusetzen (geltend gemachte 11.15 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 46.70 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Unterschied zur eingereichten
Kostennote beruht einzig auf dem Umstand, dass für einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter lediglich ein Stundenansatz von CHF 180.00 zur Anwendung kommt
und nicht wie beantragt CHF 250.00.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
E. 3 Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
E. 5 5.1 Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132
V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
5.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a;
AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
E. 6 6.1 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. Januar 2012 (IV-Nr. 66, S. 1 ff.), bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 25. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat. 6.2 Die Verfügung vom 31. Januar 2012, mit der die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte, beruhte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Akten: 6.2.1 Im Arztbericht der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2007 wurde von Dr. med. K.___, Leiter der Abteilung für Neuropädiatrie und Entwicklungspädiatrie, folgende Diagnose gestellt (IV‑Nr. 14 S. 4 f.): - Fokale Epilepsie seit 1. März 2006 Ferner liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 387 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) vor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Weiter könne durch medizinische Massnahmen eine spätere Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Der Beschwerdeführer benötige keine Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel, jedoch eine Therapie. Es bestehe auch kein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1. März 2006 in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 19. April 2006 stattgefunden. Gemäss Anamnese bestünden ein in der Vorgeschichte bekannter Diabetes mellitus Typ I und eine Immun-Thyreoditis. Zudem werde eine Medikation mit Timonil eingeleitet. Eine therapeutische Massnahme in Hauspflege werde jedoch nicht verordnet. 6.2.2 Im Arztbericht vom 26. Juli 2007 hielt Prof. Dr. med. L.___, Chefarzt ambulante Medizin und Leiter der Pädiatrischen Endokrinologie / Diabetologie, auf Anfrage der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 22, S. 3): - Diabetes mellitus Typ 1 seit Februar 2001 - Bekannte Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto - Fokale, rechtshämispherische Epilepsie - Bekannte progrediente Adipositas 6.2.3 M.___, Schulpsychologin, hielt im Untersuchungsbericht vom 19. Februar 2008 fest (IV-Nr. 24, S. 1 ff.), dass die Untersuchungen vom 5. Dezember 2007 und vom 12. Dezember 2007 beim Beschwerdeführer eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich einer Lernbehinderung ergeben hätten. Der HAVIK-IV-Test ergab folgende Resultate (IV-Nr. 24, S. 1 ff.): - Gesamt-IQ 65 - Sprachverständnis 55 - Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken 71 - Arbeitsgedächtnis 99 - Verarbeitungsgeschwindigkeit 71 Das reine Merken von einfachen Inhalten (Buchstaben- oder Zahlenfolgen) sei beim Beschwerdeführer altersgemäss ausgeprägt und bestätige die Schilderung der Eltern, dass er sich Sachen sehr gut merken könne. Jedoch sei der Umgang mit sprachlichen Aufgaben aufgrund seines kleinen Wortschatzes eingeschränkt. Durch seinen recht einfachen Sprachgebrauch sei sein Umgang mit der Sprache eng und unflexibel. Ferner sei für den Beschwerdeführer das Umschreiben von Wörtern oder Gegenständen fast unmöglich. Die Lesetechnik des Beschwerdeführers entspreche etwa dem Stand einer fünften Klasse. Er lese zwar recht fliessend und mache wenig Fehler, jedoch könne er nur Einzelheiten eines Textes wiedergeben. Der Beschwerdeführer verstehe einfache Handlungen oder könne eine Liste von vorgekommenen Tieren aufzählen, er könne diese jedoch nicht in einen Zusammenhang bringen. Im Schreiben stehe der Beschwerdeführer auf dem Stand eines Viertklässlers. Im Rechnen könne der Beschwerdeführer einfaches Zahlenrechnen. Additionen und Subtraktionen im Kopf im Hunderterbereich sowie das einfache Einmaleins wirkten gesichert. Auch einfache schriftliche Additionen und Subtraktionen im Tausenderbereich verstehe der Beschwerdeführer. Schriftliche Multiplikationen oder Divisionen und das Rechnen mit Masseinheiten seien für ihn jedoch zu schwierig. Es bestehe nur ein unsicheres Verständnis für den Zahlenraum über Hundert. Textaufgaben würden den Beschwerdeführer aufgrund des erforderlichen schrittweisen Vorgehens weitgehend überfordern (IV-Nr. 24, S. 2). Gemäss M.___ wiesen die Befunde des schulpsychologischen Dienstes, die Informationen der Lehrkraft und der Eltern, sowie die medizinischen Diagnosen darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine berufliche Eingliederung deutlich erschwert sei (IV-Nr. 24, S. 2). Die eingeschränkte Lernfähigkeit des Beschwerdeführers führe in den Augen des schulpsychologischen Dienstes dazu, dass für den diesen trotz guter Arbeitshaltung, Fleiss und Angepasstheit eine normale Berufsausbildung nicht möglich sei (IV-Nr. 24, S. 2). 6.3 Die verfügungsweise Neuprüfung vom 25. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) beruhte auf folgenden medizinischen Akten: 6.3.1 Dr. med. E.___, praktische Ärztin FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2013 aufgrund der Akten folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 115, S. 1 ff.): - Lernbehinderung (Gesamt IQ im sprachbetonten HAWIK IV 2008 65), Fahrtauglichkeit gegeben gemäss neurologischer Abklärung - Status nach minimaler Cerebralparese - Status nach fokaler Epilepsie 2005/2006 - Diabetes mellitus Typ I seit 2001, mit Insulin eingestellt, BMI 29,5 (November 2012) - Thyreoiditis Hashimoto mit Hormonsubstitution Der Versicherte habe seit dem Kleinkindalter motorische und kognitive Probleme. Im Anschluss an die Oberstufe habe er eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Industriepraktiker absolviert. Dennoch habe er seit dem Abschluss im August 2011 keine Festanstellung erreichen können, dies trotz sehr guten Arbeitsverhaltens, sozialer Kompetenz und Motivation. Aufgrund der bisherigen Information bestehe aus Sicht von Dr. med. E.___ ein direkter Zusammenhang der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit mit der aktuellen beruflichen Situation. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse aktuell primär eine neuropsychologische Standortbestimmung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten erfolgen, dies als Basis für eine seriöse Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Der Versicherte sei dazu im RAD Bern anzumelden (IV-Nr. 115, S. 3). 6.3.2 Im neurologischen Bericht vom 7. Februar 2013 hielt Dr. med. J.___, leitender Arzt Neurologie, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 118, S. 5 ff.): - Status nach Provoziertem epileptischem Anfall im Mai 2012 bei Hypoglykämie - Status nach fokaler Epilepsie aktenanamnestisch (DD Absencen-Epilepsie, DD Frontal-lapen-Epilepsie mit Ursprung frontal rechts; ED 2006) - Unter Therapie mit Timonil von 2006 – 2009 und ohne Therapie bis September 2012 anfallsfrei - Diabetes mellitus Typ 1, ED 2001 - Substituierte Hypothyreose unklarer Genese Anamnestisch und elektroenzephalografisch könne ein erfreulicher Verlauf festgehalten werden. Gegen die Fahreignung für die Kategorie B seien weiterhin keine Einwände zu erheben. Voraussetzung hierfür seien jedoch eine gute Schlafhygiene und engmaschige Blutzuckerkontrollen. Provozierende Faktoren seien zu meiden. Der Patient sei entsprechend informiert worden. Dr. med. J.___ plane eine erneute neurologische Kontrolle inklusive EEG in einem Jahr. Bei persistierender Anfallsfreiheit werde gegebenenfalls eine Spreizung des Kontrollintervalls erfolgen. 6.3.3 Dr. med. N.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin u. Endokrinologie-Diabetologie FMH, hielt im Arztbericht vom 4. Juni 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 118, S. 1 ff.): - Polyglanduläres Autoimmunsyndrom mit: - Diabetes mellitus Typ 1 o Erstdiagnose im Februar 2001 o Am Anfang Basis-Bolus-Therapie mit Insulatard und Actrapid o Im Verlauf Wechsel auf Levemir und NovoRapid o Darunter lange Zeit unterschiedliche Stoffwechseleinstellung (HbA1c-Werte zwischen 6,8 – 9,2 %) o Im April 2012 zu gute Stoffwechseleinstellung (HbA1c 6,1 %) mit sehr vielen Hypoglykämien, deshalb Umstellung auf Lantus o Darunter zuerst schlechte Stoffwechseleinstellung o Diabetische Sekundärkomplikationen: keine bekannt o Aktuell: wieder fast gute Stoffwechseleinstellung (HbA1c 7,3 %) - Autoimmunthyreoiditis Hashimoto o Erstdiagnose vor Jahren o Aktuell: unter 150µg Euthyrox täglich euthyreote Stoffwechsellage - Adipositas Grad I - April 2011 95,7 kg, 176 cm, BMI 30,8 kg/m 2 - Anamnestisch fokale rechtshemisphärische Epilepsie - Bis Mai 2009 Therapie mit Timonil - Seither anfallsfrei 6.3.4 Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führt in seinem neuropsychologische Bericht vom 9. September 2013 (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) aus, beim Exploranden bestehe eine Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die Messung der sprachunabhängigen Grundintelligenz mittels CFT-20-R liege bei approximativ IQ 73 (es sei ein Messfehler von mindestens +/- 5 Punkten mit einzubeziehen) und damit deutlich unter den Erwartungen an einen Realschüler und sogar unter einem Kleinklassenniveau. Jedoch würden sich Lesen, Schreiben und Rechnen eher besser präsentieren als bei einem Kleinklässler üblich. Die relativ guten Kulturtechniken und die Übergewichtung derselben in unserem Schulsystem seien wahrscheinlich auch der Grund dafür, weshalb es trotz der reduzierten Grundintelligenz möglich war, in der Grundschule zu bestehen. Die neuropsychologische Untersuchung bestätige zudem in weiten Teilen das Ergebnis des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.), wo ein IQ 65 resultierte. Die schwache Grundintelligenz stelle eine plausible Erklärung für die von den Ausbildnern der VEBO und einigen Arbeitgebern beschriebenen Leistungseinschränkungen dar (vgl. IV-Nr. 54, S. 1 ff.). Gemäss Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen Beeinträchtigungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen, generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen, erhöhtem Erklärungs- und Einführungsaufwand und einem verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen. Während sie einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten durchaus selbständig ausführen könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen Abläufen und mit Anforderungen an die spontane und selbständige Planungs- und Entscheidungsfähigkeit auf Führung und Begleitung angewiesen. Dies möge erklären, weshalb der Beschwerdeführer unter bestimmten Umständen eine recht hohe Leistung erbringen konnte, während er mit einer weniger klar bzw. komplexer strukturierteren Arbeit teilweise überfordert und die Leistung mangelhaft war (IV-Nr. 121.2, S. 8). 6.3.5 Dr. med. E.___ hielt in der Aktennotiz vom 22. September 2014 (IV-Nr. 140, S. 1 f.) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Diagnose, welche eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Lernbehinderung, aufgrund derer der Versicherte Hilfe bei der Ausbildung gebraucht habe und aufgrund derer er nur in angepasster Tätigkeit arbeiten könne. Angepasste Tätigkeiten seien leichte-mittelschwere einfache, klar und übersichtlich strukturierte Aufgaben. Routinearbeiten könne der Beschwerdeführer selbständig durchführen, bei Arbeiten mit flexibleren Abläufen seien jedoch Anleitung und Kontrolle nötig. Ferner wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Autofahrprüfung bestanden und überdies einen Staplerkurs absolviert habe. Dr. med. E.___ hielt abschliessend fest, der RAD sei zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der bestehenden Einschränkung in Form der Lernbehinderung dem Versicherten ein 100 % Pensum mit nicht mehr als 20 % Einschränkung in angepasster Tätigkeit, wie zuvor ausgeführt, zumutbar sei (IV-Nr. 140, S. 1). Die Rentenprüfung habe auf dieser Basis zu erfolgen. 6.3.6 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt Diabetologie/Endokrinologie und klinische Ernährung, bescheinigte im Arztbericht vom 23. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer an folgenden Diagnosen leide (IV-Nr. 147, S. 2 f.): - Polyglanduläres Autoimmunsyndrom mit: - Diabetes mellitus Typ 1 (ED Februar 2001) o Kein Hinweis auf diabetische Retinopthie (Mai 2014) o Kein Hinweis auf diabetische Nephro- oder Neuropathie (Mai 2014) o St. n. hypoglykämen Koma im Mai 2012 o Lipodystrophien am Oberschenkel links o Darunter zuerst schlechte Stoffwechseleinstellung o Diabetische Sekundärkomplikationen: keine bekannt o Aktuell: HbA1c 8,0 % (zuletzt 8,2 %) - Autoimmunthyreoiditis Hashimoto - Aktuell: unter 150µg Euthyrox täglich euthyreote Stoffwechsellage - Anamnestisch fokale rechtshemisphärische Epilepsie - Bis Mai 2009 Therapie mit Timonil - Seither anfallsfrei Der Diabetes mellitus Typ 1 sei voll insulinpflichtig, das bedeute, der Patient benötige eine Basis und eine Mahlzeiteninsulinversorgung. Dies beinhalte, dass der Patient mehrfach pro Tag messen müsse, zum einen wenn er Mahlzeiten zu sich nehme, vermehrt körperliche Betätigung habe oder sich unwohl fühle. Hierbei müsse er auch die Möglichkeit haben am Arbeitsplatz zu messen und gegebenenfalls zu essen bzw. Insulin zu injizieren (IV-Nr. 147, S. 3). Die Einstellung beim Patienten sei derzeit optimierungsbedürftig. Dies liege daran, dass bei ihm der Diabetes nicht einfach einzustellen sei, obwohl er sich redlich bemühe. Erschwert werde das Handling noch durch den Vorfall der schweren Hypoglykämie mit Koma 2012, die den Patienten sehr verunsichert habe, so dass dieser tags und nachts vermehrt den Blutzucker kontrolliere aus Sorge vor einer erneuten schweren Unterzuckerung (IV-Nr. 147, S. 3). Bei der Berücksichtigung möglicher Arbeitsplätze sei den genannten Erfordernissen Rechnung zu tragen, gegebenenfalls sollte auch eine anfängliche Reduktion der Arbeitszeit erwogen werden, um den Patienten an seine neuen Herausforderungen heranzuführen (IV-Nr. 147, S. 3). 6.3.7 Im Arztbericht vom 2. Februar 2015, hielt Dr. med. J.___ fest (IV-Nr. 149, S. 2), dass es aus neurologischer Sicht erstaunlich sei, dass mittelschwere kognitive Minderfunktionen (im Sinne einer grenzwertigen leichten Intelligenzminderung, IQ 73) lediglich zu einer 20%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. 6.3.8 Dr. med. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 151, S. 1 f.) fest, mit den nachgereichten Berichten von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ (vgl. E. II 6.3.6 und 6.3.7 hiervor) würden keine neuen medizinischen Tatsachen oder Diagnosen geltend gemacht. Die medizinische Situation sei dem RAD bekannt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stelle sich die Frage, ob allenfalls eine Auflage gemacht werde solle für eine adäquate Psychotherapie mit Einbezug der Familie. An der Stellungnahme vom 22. September 2014 könne jedoch festgehalten werden. 6.4 Nach erhobener Beschwerde beim Versicherungsgericht wurde durch den Beschwerdeführer noch folgender medizinischer Bericht eingereicht: 6.4.1 Im Arztbericht vom 6. November 2015 hielt Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest: - Anhaltende schwere Zwangsstörungen (Zwangshandlungen, Zwangsrituale, Zwangsgedanken; ICD-10: F42) - Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1) mit deutlichen mittelschweren kognitiven Minderfunktionen, handwerklichen und Fuss-Koordinationsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen, Leistungsfähigkeit, langsames Arbeitstempo, erschwertes Auffassungsvermögen, Behandlungsbedürftigen Verhaltensstörungen u.ä. - Polyglanduläres Autoimmunsyndrom (Diabetes mellitus Typ I, schwer einstellbar; Autoimmunthyreoiditis Hashimoto (Euthyrox-Th.) - Anamnestisch fokale rechtshemisphärische Epilepsie Der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2015 bei Dr. med. O.___ in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung habe sich vor allem wegen der Intelligenzminderung des Patienten bisher als sehr schwierig und erfolglos erwiesen. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Zwillingsschwester bei seinen Eltern, wobei er eine absolut sinnlose Lebensführung mit schweren zwanghaften Verhaltensstörungen und Zwangsritualen (z.B. könne er die TV-Fernbedienung nicht anfassen, die Balkontüre nicht öffnen, die Autogarage nicht betreten, müsse immer am gleichen Stuhl sitzen und vieles Ähnliches) zeige. Aufgrund dessen sei er für seine Familie zuhause kaum noch tragbar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Sozialkontakte zu gleichaltrigen Kollegen oder Nachbarn und sei mit grosser Sicherheit völlig unfähig selbständig zu leben. Dr. med. O.___ führte im Arztbericht vom
6. November 2015 weiter aus, dass der Beschwerdeführer absolut nicht in der Lage sei sich zu bewerben oder irgendeine Arbeit selbständig zu suchen. Des Weiteren lehne dieser eine Anmeldung beim Sozialamt kategorisch ab. Er sei äusserlich durch seine stark verarmte zerhackte laute Ausdrucksweise, grob unkoordinierten Gangbewegungen und handwerklichen Koordinationsschwierigkeiten sogar für Laien sehr auffällig. Abschliessend mache Dr. med. O.___ darauf aufmerksam, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, mindestens im letzten Jahr, eindeutig verschlechtert habe. Die Behandlungsmöglichkeiten seien wegen der Intelligenzminderung mit stark verminderter Lernfähigkeit stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne aus Sicht von Dr. med. O.___ gegenwärtig und in absehbarer Zeit nur im geschützten und stressarmen Rahmen beschäftigt werden. Ferner sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sozialpraktisch mit grosser Sicherheit nicht verwertbar für den 1. Arbeitsmarkt. Seine Fassungsaufgabe sei klinisch verlangsamt, er benötige stets mehrere ausführliche Erklärungen, Zeitdruck erzeuge bei ihm gedankliche und motorische Blockaden und er fühle sich dann total überfordert. Dr. med. O.___ schätze die Selbständigkeit des Beschwerdeführers als sehr gering ein. Der Beschwerdeführer stosse wegen seiner kognitiven Einschränkungen bereits bei einfachen Arbeiten an seine Grenzen. Die Koordination der linken und rechten Hand sowie die Koordination mit Fuss und Hand seien völlig ungenügend und auch nicht durch Übungen verbesserbar. Dr. med. O.___ hielt weiter fest, dass sich seine Angaben und Abklärungen praktisch vollständig mit der Feststellung der G.___ Olten decken würden (vgl. E. I 2.1 hiervor).
7. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2015 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 31. Januar 2012 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Entscheidwesentlich ist, dass der Diabetes mellitus Typ I, gemäss dem Arztbericht von Dr. med. L.___ vom 26. Juli 2007 (IV‑Nr. 22, S. 3), bereits seit Februar 2001 bestand und unter Berücksichtigung der weiteren Arztberichte bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verf.ung vom 25. Juni 2015 unverändert geblieben ist. Zwar sei der Diabetes beim Beschwerdeführer gemäss Dr. med. I.___ (IV-Nr.
147. S. 2 f.; vgl. E. II 6.3.6 hiervor) nicht einfach einzustellen und der Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit haben, am Arbeitsplatz zu messen und gegebenenfalls zu essen bzw. Insulin zu injizieren, jedoch äussert er sich nicht über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Diabetes. Ebenso bekannt war die Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto (vgl. den Bericht von Dr. med. L.___ vom 26. Juli 2007, IV-Nr. 22, S. 3) und die neueren medizinischen Berichte (Bericht von Dr. med J.___ vom 6. Februar 2013, IV-Nr. 118, S. 5 ff.; Bericht von Dr. med. N.___ vom 4. Juni 2013, IV-Nr. 118, S. 1 ff.; Bericht von Dr. med. I.___ vom 23. Dezember 2014, IV-Nr. 147, S. 2 f.) weisen nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung hin. Bezüglich der anamnestisch fokalen rechtshemisphärischen Epilepsie weist Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (IV-Nr. 147, S. 2 f.) darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 2009 anfallsfrei sei. Im neuropsychologischen Bericht vom 9. September 2013 führte Dr. phil. F.___ aus (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.), beim Exploranden bestehe eine Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die Messung der sprachunabhängigen Grundintelligenz liege bei approximativ IQ 73 (es sei ein Messfehler von mindestens +/- 5 Punkten mit einzubeziehen) deutlich unter den Erwartungen an einen Realschüler und sogar unter einem Kleinklassenniveau. Dr. phil. F.___ bestätigt jedoch in weiten Teilen das Ergebnis des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.), wo ein IQ 65 resultierte. Die schwache Grundintelligenz stelle eine plausible Erklärung für die von den Ausbildern der B.___ und einigen Arbeitgebern beschriebenen Leistungseinschränkungen dar (vgl. IV-Nr. 54, S. 1 ff.). Gemäss Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen Beeinträchtigungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen, generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen, erhöhtem Erklärungs- und Einführungsaufwand und einem verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen. Während sie einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten durchaus selbständig ausführen könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen Abläufen und mit Anforderungen an die spontane und selbständige Planungs- und Entscheidungsfähigkeit auf Führung und Begleitung angewiesen. Dies möge erklären, weshalb der Beschwerdeführer unter bestimmten Umständen eine recht hohe Leistung erbringen konnte, während er mit einer strukturierteren Arbeit teilweise überfordert und die Leistung mangelhaft war (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die neuropsychologische Stellungnahme von Dr. phil. F.___ (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) spricht insgesamt nicht für eine erhebliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit seit dem
31. Januar 2012. Es ist daher nicht von einer dokumentierten Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist folglich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 31. Januar 2012 unverändert geblieben. Dies schliesst einen abweichenden Entscheid aus. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.
8. Insofern der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, die Verfügung vom 31. Januar 2012 sei offensichtlich falsch gewesen, ist festzuhalten, dass eine Prüfung der ursprünglichen Verfügung vom 31. Januar 2012 unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) an dieser Stelle nicht möglich ist. So kann das Gericht den Versicherungsträger nicht zu einer Wiedererwägung verhalten (BGE 133 V 50). Zudem käme eine prozessuale Revision nur in Frage, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gefunden würden, welche die damalige Sachverhaltsfeststellung (also jene, die zur Verfügung vom 31. Januar 2012 führte) entscheidend verändern würde. Dafür sind vorliegend jedoch keine Ansatzpunkte ersichtlich.
E. 9 9.1 Da der Sachverhalt vorliegend nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2015 der angefochtenen Verfügung zu beurteilen ist, kann der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht Dr. med. O.___ vom 6. November 2015 nicht mehr in die Beurteilung mit einbezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Bericht aber als Neuanmeldung zu behandeln und entsprechend zu prüfen. Laut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2015 wurde an diesem Datum eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. 9.2 Im Übrigen ist betreffend weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_364/2011, E. 3.1).
10. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 11 11.1 Dem Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I 5
hiervor).
11.2 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen.
Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter
des Beschwerdeführers hat am 2. November 2015 eine Kostennote eingereicht,
worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3‘060.95 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 2‘218.00 festzusetzen (geltend gemachte 11.15 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 46.70 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Unterschied zur eingereichten
Kostennote beruht einzig auf dem Umstand, dass für einen unentgeltlichen
Rechtsvertreter lediglich ein Stundenansatz von CHF 180.00 zur Anwendung kommt
und nicht wie beantragt CHF 250.00.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Stephan Müller, wird auf CHF 2‘218.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 12.10.2016 VSBES.2015.213 Soleure Versicherungsgericht 12.10.2016 VSBES.2015.213 Soletta Versicherungsgericht 12.10.2016 VSBES.2015.213
Versicherungsgericht Urteil vom
12. Oktober 2016 Es wirken mit: Oberrichter Flückiger, Präsident Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Stephan Müller, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 25. Juni 2015) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1992 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) leidet seit seiner früheren Kindheit an einer zerebralen Bewegungsstörung in Form einer Ataxie (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2, S. 3 f.), die von der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Geburtsgebrechen anerkannt wurde und zu einer Kostengutsprache für medizinische Massnahmen mit Verfügung vom 11. November 1999 führte (IV-Nr. 3, S. 1 f.). Am 6. Juli 2007 meldete sich der Beschwerdeführer für berufliche Massnahmen an (IV-Nr. 17, S. 1 ff.), worauf eine zweijährige Ausbildung zum Industriepraktiker PrA GW in der B.___ durchgeführt wurde (IV-Nr. 38, S. 1 f.), welche der Beschwerdeführer am 31. Juli 2011 erfolgreich abschloss (IV-Nr. 54, S. 1 ff.). Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom
16. August 2011 (IV-Nr. 55, S. 1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne bei einfachen Montagetätigkeiten eine Arbeitsleistung von ungefähr 70 % erzielen. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2011 (IV-Nr. 58, S. 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf Invalidenrente, dies bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 30 %. Dieser Entscheid wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2012 (IV-Nr. 66, S. 1 ff.) bestätigt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1 Im Rahmen einer Integrationsmassnahme führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer ein Bewerbungscoaching bei der Firma C.___ durch (IV‑Nr. 71, S. 1) und realisierte vom 16.April 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Arbeitsversuch bei der Firma D.___, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt besser beurteilen zu können (IV-Nr. 95, S. 1 f.). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2013 (IV-Nr. 108, S. 1 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens auf berufliche Massnahmen in Aussicht, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der Firma D.___ eine gute Leistungsfähigkeit erbracht habe und daher beruflich angemessen und rentenausschliessend eingegliedert sei (IV‑Nr. 108, S. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 Einwand (IV‑Nr. 109, S. 1), worauf Dr. med. E.___, Praktische Ärztin FMH, RAD, eine neuropsychologische Abklärung bei Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD, in Auftrag gab (IV-Nr. 117, S. 1; IV-Nr. 120, S. 1 f.). Der entsprechende neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. phil. F.___ vom 9. September 2013 (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) ergab, dass beim Exploranden eine Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 bestehe (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die neuropsychologische Untersuchung bestätige zudem in weiten Teilen das Ergebnis des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008 (IV‑Nr. 24, S. 1 ff.), wo ein IQ 65 resultierte. Gemäss Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen Beeinträchtigungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen, generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen, erhöhtem Erklärungs- und Einführungsaufwand und einem verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen. Während sie einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten durchaus selbständig ausführen könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen Abläufen und mit Anforderungen an die spontane und selbständige Planungs- und Entscheidungsfähigkeit auf Führung und Begleitung angewiesen (IV-Nr. 121.2, S. 7 f.). Daraufhin wurde durch die Beschwerdegegnerin vom 11. November 2013 bis zum 16. Februar 2014 ein Aufbautraining in der Firma G.___ (IV-Nr. 126, S. 1 f.) durchgeführt, um die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Berufsalltag weiter abzuklären. Im Schlussbericht vom 6. Februar 2014 (IV-Nr. 132, S. 1 ff.) wurde festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den ersten Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei auf max. 10 % im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt eingestuft worden. Der zuständige Eingliederungsfachmann stellte demgemäss im Abschlussbericht vom
24. April 2014 (IV-Nr. 134, S. 1 f.) fest, dass der Beschwerdeführer ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen könne und die Rentenprüfung einzuleiten sei. In einer Aktennotiz vom 22. September 2014 (E.___ fest, dass beim Beschwerdeführer eine Lernbehinderung bestehe, aufgrund derer dieser Hilfe bei der Ausbildung gebraucht habe und aufgrund derer er nur in angepassten Tätigkeiten arbeiten könne. Betreffend Diskrepanz der Arbeitsleistungen während der Arbeitsversuche im geschützten Rahmen (B.___ /G.___) versus freie Wirtschaft (H.___ /D.___) erscheine die gute Leistung in der freien Wirtschaft massgebend (IV-Nr. 140, S. 1). Dr. med. E.___ kommt in ihrer Aktennotiz vom 22. September 2014 zum Schluss, dass aufgrund der bestehenden Lernbehinderung dem Beschwerdeführer ein Pensum von 100 % mit nicht mehr als 20 % Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei und die Rentenprüfung auf dieser Basis zu erfolgen habe (IV-Nr. 140, S. 1). Aufgrund der unterschiedlichen Leistungsergebnisse bei den Arbeitsversuchen bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen an, was dieser jedoch ablehnte (IV-Nr. 142, S. 1). Daraufhin erfolgte durch die Beschwerdegegnerin eine Rentenprüfung basierend auf der Aktennotiz von Dr. med. E.___ vom 22.September 2014 (IV-Nr. 142, S. 1). 2.2 Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht gestellt, dies bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % (IV-Nr. 146, S. 1 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 Einwand erheben und reichte einen Arztbericht von Prof. Dr. med. I.___, leitender Arzt für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung soH, vom 23. Dezember 2014 ein (IV-Nr. 147, S. 1 ff.). Am 7. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführen zudem einen Arztbericht von Dr. med. J.___, leitender Arzt Neurologie, vom 2. Februar 2025 ein (IV-Nr. 149, S. 1 f.). In der Stellungnahme des RAD vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 151, S. 1 f.) stellt Dr. med. E.___ fest, dass die medizinische Situation des Beschwerdeführers bekannt sei und dieser mit den nachgereichten Arztberichten keine neuen medizinischen Tatsachen oder Diagnosen geltend gemacht habe. Gestützt auf diese Stellungnahme von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 151, S. 1 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
25. Juni 2015 die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Am 26. August 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.): « 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin»
4. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25 f.).
5. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und setzt Rechtsanwalt Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (A.S. 27).
6. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 lässt der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichten (A.S. 30).
7. Der Vertreter des Beschwerdeführers lässt mit Postaufgabe vom 2. November 2015 eine Kostennote einreichen (A.S. 32 f.), welche der Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 3. November 2015 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zustellt (A.S. 34).
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Die Sachverhaltsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Aufgrund der Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 8. November 2015 [recte:
7. November 2015] (IV-Nr. 59. S. 1; A.S. 2) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 25. Juni 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist. 3.2 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4. 4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). 4.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.1b). 5. 5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 5.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1). 6. 6.1 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 31. Januar 2012 (IV-Nr. 66, S. 1 ff.), bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 25. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) in anspruchserheblichem Ausmass geändert hat. 6.2 Die Verfügung vom 31. Januar 2012, mit der die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hatte, beruhte im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Akten: 6.2.1 Im Arztbericht der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2007 wurde von Dr. med. K.___, Leiter der Abteilung für Neuropädiatrie und Entwicklungspädiatrie, folgende Diagnose gestellt (IV‑Nr. 14 S. 4 f.): - Fokale Epilepsie seit 1. März 2006 Ferner liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 387 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) vor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Weiter könne durch medizinische Massnahmen eine spätere Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Der Beschwerdeführer benötige keine Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel, jedoch eine Therapie. Es bestehe auch kein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 1. März 2006 in Behandlung und die letzte Untersuchung habe am 19. April 2006 stattgefunden. Gemäss Anamnese bestünden ein in der Vorgeschichte bekannter Diabetes mellitus Typ I und eine Immun-Thyreoditis. Zudem werde eine Medikation mit Timonil eingeleitet. Eine therapeutische Massnahme in Hauspflege werde jedoch nicht verordnet. 6.2.2 Im Arztbericht vom 26. Juli 2007 hielt Prof. Dr. med. L.___, Chefarzt ambulante Medizin und Leiter der Pädiatrischen Endokrinologie / Diabetologie, auf Anfrage der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 22, S. 3): - Diabetes mellitus Typ 1 seit Februar 2001 - Bekannte Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto - Fokale, rechtshämispherische Epilepsie - Bekannte progrediente Adipositas 6.2.3 M.___, Schulpsychologin, hielt im Untersuchungsbericht vom 19. Februar 2008 fest (IV-Nr. 24, S. 1 ff.), dass die Untersuchungen vom 5. Dezember 2007 und vom 12. Dezember 2007 beim Beschwerdeführer eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im Bereich einer Lernbehinderung ergeben hätten. Der HAVIK-IV-Test ergab folgende Resultate (IV-Nr. 24, S. 1 ff.): - Gesamt-IQ 65 - Sprachverständnis 55 - Wahrnehmungsgebundenes Logisches Denken 71 - Arbeitsgedächtnis 99 - Verarbeitungsgeschwindigkeit 71 Das reine Merken von einfachen Inhalten (Buchstaben- oder Zahlenfolgen) sei beim Beschwerdeführer altersgemäss ausgeprägt und bestätige die Schilderung der Eltern, dass er sich Sachen sehr gut merken könne. Jedoch sei der Umgang mit sprachlichen Aufgaben aufgrund seines kleinen Wortschatzes eingeschränkt. Durch seinen recht einfachen Sprachgebrauch sei sein Umgang mit der Sprache eng und unflexibel. Ferner sei für den Beschwerdeführer das Umschreiben von Wörtern oder Gegenständen fast unmöglich. Die Lesetechnik des Beschwerdeführers entspreche etwa dem Stand einer fünften Klasse. Er lese zwar recht fliessend und mache wenig Fehler, jedoch könne er nur Einzelheiten eines Textes wiedergeben. Der Beschwerdeführer verstehe einfache Handlungen oder könne eine Liste von vorgekommenen Tieren aufzählen, er könne diese jedoch nicht in einen Zusammenhang bringen. Im Schreiben stehe der Beschwerdeführer auf dem Stand eines Viertklässlers. Im Rechnen könne der Beschwerdeführer einfaches Zahlenrechnen. Additionen und Subtraktionen im Kopf im Hunderterbereich sowie das einfache Einmaleins wirkten gesichert. Auch einfache schriftliche Additionen und Subtraktionen im Tausenderbereich verstehe der Beschwerdeführer. Schriftliche Multiplikationen oder Divisionen und das Rechnen mit Masseinheiten seien für ihn jedoch zu schwierig. Es bestehe nur ein unsicheres Verständnis für den Zahlenraum über Hundert. Textaufgaben würden den Beschwerdeführer aufgrund des erforderlichen schrittweisen Vorgehens weitgehend überfordern (IV-Nr. 24, S. 2). Gemäss M.___ wiesen die Befunde des schulpsychologischen Dienstes, die Informationen der Lehrkraft und der Eltern, sowie die medizinischen Diagnosen darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine berufliche Eingliederung deutlich erschwert sei (IV-Nr. 24, S. 2). Die eingeschränkte Lernfähigkeit des Beschwerdeführers führe in den Augen des schulpsychologischen Dienstes dazu, dass für den diesen trotz guter Arbeitshaltung, Fleiss und Angepasstheit eine normale Berufsausbildung nicht möglich sei (IV-Nr. 24, S. 2). 6.3 Die verfügungsweise Neuprüfung vom 25. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) beruhte auf folgenden medizinischen Akten: 6.3.1 Dr. med. E.___, praktische Ärztin FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2013 aufgrund der Akten folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 115, S. 1 ff.): - Lernbehinderung (Gesamt IQ im sprachbetonten HAWIK IV 2008 65), Fahrtauglichkeit gegeben gemäss neurologischer Abklärung - Status nach minimaler Cerebralparese - Status nach fokaler Epilepsie 2005/2006 - Diabetes mellitus Typ I seit 2001, mit Insulin eingestellt, BMI 29,5 (November 2012) - Thyreoiditis Hashimoto mit Hormonsubstitution Der Versicherte habe seit dem Kleinkindalter motorische und kognitive Probleme. Im Anschluss an die Oberstufe habe er eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Industriepraktiker absolviert. Dennoch habe er seit dem Abschluss im August 2011 keine Festanstellung erreichen können, dies trotz sehr guten Arbeitsverhaltens, sozialer Kompetenz und Motivation. Aufgrund der bisherigen Information bestehe aus Sicht von Dr. med. E.___ ein direkter Zusammenhang der eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit mit der aktuellen beruflichen Situation. Aus versicherungsmedizinischer Sicht müsse aktuell primär eine neuropsychologische Standortbestimmung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten erfolgen, dies als Basis für eine seriöse Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils. Der Versicherte sei dazu im RAD Bern anzumelden (IV-Nr. 115, S. 3). 6.3.2 Im neurologischen Bericht vom 7. Februar 2013 hielt Dr. med. J.___, leitender Arzt Neurologie, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 118, S. 5 ff.): - Status nach Provoziertem epileptischem Anfall im Mai 2012 bei Hypoglykämie - Status nach fokaler Epilepsie aktenanamnestisch (DD Absencen-Epilepsie, DD Frontal-lapen-Epilepsie mit Ursprung frontal rechts; ED 2006) - Unter Therapie mit Timonil von 2006 – 2009 und ohne Therapie bis September 2012 anfallsfrei - Diabetes mellitus Typ 1, ED 2001 - Substituierte Hypothyreose unklarer Genese Anamnestisch und elektroenzephalografisch könne ein erfreulicher Verlauf festgehalten werden. Gegen die Fahreignung für die Kategorie B seien weiterhin keine Einwände zu erheben. Voraussetzung hierfür seien jedoch eine gute Schlafhygiene und engmaschige Blutzuckerkontrollen. Provozierende Faktoren seien zu meiden. Der Patient sei entsprechend informiert worden. Dr. med. J.___ plane eine erneute neurologische Kontrolle inklusive EEG in einem Jahr. Bei persistierender Anfallsfreiheit werde gegebenenfalls eine Spreizung des Kontrollintervalls erfolgen. 6.3.3 Dr. med. N.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin u. Endokrinologie-Diabetologie FMH, hielt im Arztbericht vom 4. Juni 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 118, S. 1 ff.): - Polyglanduläres Autoimmunsyndrom mit: - Diabetes mellitus Typ 1 o Erstdiagnose im Februar 2001 o Am Anfang Basis-Bolus-Therapie mit Insulatard und Actrapid o Im Verlauf Wechsel auf Levemir und NovoRapid o Darunter lange Zeit unterschiedliche Stoffwechseleinstellung (HbA1c-Werte zwischen 6,8 – 9,2 %) o Im April 2012 zu gute Stoffwechseleinstellung (HbA1c 6,1 %) mit sehr vielen Hypoglykämien, deshalb Umstellung auf Lantus o Darunter zuerst schlechte Stoffwechseleinstellung o Diabetische Sekundärkomplikationen: keine bekannt o Aktuell: wieder fast gute Stoffwechseleinstellung (HbA1c 7,3 %) - Autoimmunthyreoiditis Hashimoto o Erstdiagnose vor Jahren o Aktuell: unter 150µg Euthyrox täglich euthyreote Stoffwechsellage - Adipositas Grad I - April 2011 95,7 kg, 176 cm, BMI 30,8 kg/m 2 - Anamnestisch fokale rechtshemisphärische Epilepsie - Bis Mai 2009 Therapie mit Timonil - Seither anfallsfrei 6.3.4 Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, führt in seinem neuropsychologische Bericht vom 9. September 2013 (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) aus, beim Exploranden bestehe eine Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die Messung der sprachunabhängigen Grundintelligenz mittels CFT-20-R liege bei approximativ IQ 73 (es sei ein Messfehler von mindestens +/- 5 Punkten mit einzubeziehen) und damit deutlich unter den Erwartungen an einen Realschüler und sogar unter einem Kleinklassenniveau. Jedoch würden sich Lesen, Schreiben und Rechnen eher besser präsentieren als bei einem Kleinklässler üblich. Die relativ guten Kulturtechniken und die Übergewichtung derselben in unserem Schulsystem seien wahrscheinlich auch der Grund dafür, weshalb es trotz der reduzierten Grundintelligenz möglich war, in der Grundschule zu bestehen. Die neuropsychologische Untersuchung bestätige zudem in weiten Teilen das Ergebnis des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.), wo ein IQ 65 resultierte. Die schwache Grundintelligenz stelle eine plausible Erklärung für die von den Ausbildnern der VEBO und einigen Arbeitgebern beschriebenen Leistungseinschränkungen dar (vgl. IV-Nr. 54, S. 1 ff.). Gemäss Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen Beeinträchtigungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen, generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen, erhöhtem Erklärungs- und Einführungsaufwand und einem verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen. Während sie einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten durchaus selbständig ausführen könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen Abläufen und mit Anforderungen an die spontane und selbständige Planungs- und Entscheidungsfähigkeit auf Führung und Begleitung angewiesen. Dies möge erklären, weshalb der Beschwerdeführer unter bestimmten Umständen eine recht hohe Leistung erbringen konnte, während er mit einer weniger klar bzw. komplexer strukturierteren Arbeit teilweise überfordert und die Leistung mangelhaft war (IV-Nr. 121.2, S. 8). 6.3.5 Dr. med. E.___ hielt in der Aktennotiz vom 22. September 2014 (IV-Nr. 140, S. 1 f.) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Diagnose, welche eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Lernbehinderung, aufgrund derer der Versicherte Hilfe bei der Ausbildung gebraucht habe und aufgrund derer er nur in angepasster Tätigkeit arbeiten könne. Angepasste Tätigkeiten seien leichte-mittelschwere einfache, klar und übersichtlich strukturierte Aufgaben. Routinearbeiten könne der Beschwerdeführer selbständig durchführen, bei Arbeiten mit flexibleren Abläufen seien jedoch Anleitung und Kontrolle nötig. Ferner wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Autofahrprüfung bestanden und überdies einen Staplerkurs absolviert habe. Dr. med. E.___ hielt abschliessend fest, der RAD sei zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der bestehenden Einschränkung in Form der Lernbehinderung dem Versicherten ein 100 % Pensum mit nicht mehr als 20 % Einschränkung in angepasster Tätigkeit, wie zuvor ausgeführt, zumutbar sei (IV-Nr. 140, S. 1). Die Rentenprüfung habe auf dieser Basis zu erfolgen. 6.3.6 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt Diabetologie/Endokrinologie und klinische Ernährung, bescheinigte im Arztbericht vom 23. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer an folgenden Diagnosen leide (IV-Nr. 147, S. 2 f.): - Polyglanduläres Autoimmunsyndrom mit: - Diabetes mellitus Typ 1 (ED Februar 2001) o Kein Hinweis auf diabetische Retinopthie (Mai 2014) o Kein Hinweis auf diabetische Nephro- oder Neuropathie (Mai 2014) o St. n. hypoglykämen Koma im Mai 2012 o Lipodystrophien am Oberschenkel links o Darunter zuerst schlechte Stoffwechseleinstellung o Diabetische Sekundärkomplikationen: keine bekannt o Aktuell: HbA1c 8,0 % (zuletzt 8,2 %) - Autoimmunthyreoiditis Hashimoto - Aktuell: unter 150µg Euthyrox täglich euthyreote Stoffwechsellage - Anamnestisch fokale rechtshemisphärische Epilepsie - Bis Mai 2009 Therapie mit Timonil - Seither anfallsfrei Der Diabetes mellitus Typ 1 sei voll insulinpflichtig, das bedeute, der Patient benötige eine Basis und eine Mahlzeiteninsulinversorgung. Dies beinhalte, dass der Patient mehrfach pro Tag messen müsse, zum einen wenn er Mahlzeiten zu sich nehme, vermehrt körperliche Betätigung habe oder sich unwohl fühle. Hierbei müsse er auch die Möglichkeit haben am Arbeitsplatz zu messen und gegebenenfalls zu essen bzw. Insulin zu injizieren (IV-Nr. 147, S. 3). Die Einstellung beim Patienten sei derzeit optimierungsbedürftig. Dies liege daran, dass bei ihm der Diabetes nicht einfach einzustellen sei, obwohl er sich redlich bemühe. Erschwert werde das Handling noch durch den Vorfall der schweren Hypoglykämie mit Koma 2012, die den Patienten sehr verunsichert habe, so dass dieser tags und nachts vermehrt den Blutzucker kontrolliere aus Sorge vor einer erneuten schweren Unterzuckerung (IV-Nr. 147, S. 3). Bei der Berücksichtigung möglicher Arbeitsplätze sei den genannten Erfordernissen Rechnung zu tragen, gegebenenfalls sollte auch eine anfängliche Reduktion der Arbeitszeit erwogen werden, um den Patienten an seine neuen Herausforderungen heranzuführen (IV-Nr. 147, S. 3). 6.3.7 Im Arztbericht vom 2. Februar 2015, hielt Dr. med. J.___ fest (IV-Nr. 149, S. 2), dass es aus neurologischer Sicht erstaunlich sei, dass mittelschwere kognitive Minderfunktionen (im Sinne einer grenzwertigen leichten Intelligenzminderung, IQ 73) lediglich zu einer 20%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. 6.3.8 Dr. med. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2015 (IV-Nr. 151, S. 1 f.) fest, mit den nachgereichten Berichten von Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ (vgl. E. II 6.3.6 und 6.3.7 hiervor) würden keine neuen medizinischen Tatsachen oder Diagnosen geltend gemacht. Die medizinische Situation sei dem RAD bekannt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stelle sich die Frage, ob allenfalls eine Auflage gemacht werde solle für eine adäquate Psychotherapie mit Einbezug der Familie. An der Stellungnahme vom 22. September 2014 könne jedoch festgehalten werden. 6.4 Nach erhobener Beschwerde beim Versicherungsgericht wurde durch den Beschwerdeführer noch folgender medizinischer Bericht eingereicht: 6.4.1 Im Arztbericht vom 6. November 2015 hielt Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest: - Anhaltende schwere Zwangsstörungen (Zwangshandlungen, Zwangsrituale, Zwangsgedanken; ICD-10: F42) - Leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1) mit deutlichen mittelschweren kognitiven Minderfunktionen, handwerklichen und Fuss-Koordinationsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen, Leistungsfähigkeit, langsames Arbeitstempo, erschwertes Auffassungsvermögen, Behandlungsbedürftigen Verhaltensstörungen u.ä. - Polyglanduläres Autoimmunsyndrom (Diabetes mellitus Typ I, schwer einstellbar; Autoimmunthyreoiditis Hashimoto (Euthyrox-Th.) - Anamnestisch fokale rechtshemisphärische Epilepsie Der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2015 bei Dr. med. O.___ in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung habe sich vor allem wegen der Intelligenzminderung des Patienten bisher als sehr schwierig und erfolglos erwiesen. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Zwillingsschwester bei seinen Eltern, wobei er eine absolut sinnlose Lebensführung mit schweren zwanghaften Verhaltensstörungen und Zwangsritualen (z.B. könne er die TV-Fernbedienung nicht anfassen, die Balkontüre nicht öffnen, die Autogarage nicht betreten, müsse immer am gleichen Stuhl sitzen und vieles Ähnliches) zeige. Aufgrund dessen sei er für seine Familie zuhause kaum noch tragbar. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Sozialkontakte zu gleichaltrigen Kollegen oder Nachbarn und sei mit grosser Sicherheit völlig unfähig selbständig zu leben. Dr. med. O.___ führte im Arztbericht vom
6. November 2015 weiter aus, dass der Beschwerdeführer absolut nicht in der Lage sei sich zu bewerben oder irgendeine Arbeit selbständig zu suchen. Des Weiteren lehne dieser eine Anmeldung beim Sozialamt kategorisch ab. Er sei äusserlich durch seine stark verarmte zerhackte laute Ausdrucksweise, grob unkoordinierten Gangbewegungen und handwerklichen Koordinationsschwierigkeiten sogar für Laien sehr auffällig. Abschliessend mache Dr. med. O.___ darauf aufmerksam, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, mindestens im letzten Jahr, eindeutig verschlechtert habe. Die Behandlungsmöglichkeiten seien wegen der Intelligenzminderung mit stark verminderter Lernfähigkeit stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne aus Sicht von Dr. med. O.___ gegenwärtig und in absehbarer Zeit nur im geschützten und stressarmen Rahmen beschäftigt werden. Ferner sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sozialpraktisch mit grosser Sicherheit nicht verwertbar für den 1. Arbeitsmarkt. Seine Fassungsaufgabe sei klinisch verlangsamt, er benötige stets mehrere ausführliche Erklärungen, Zeitdruck erzeuge bei ihm gedankliche und motorische Blockaden und er fühle sich dann total überfordert. Dr. med. O.___ schätze die Selbständigkeit des Beschwerdeführers als sehr gering ein. Der Beschwerdeführer stosse wegen seiner kognitiven Einschränkungen bereits bei einfachen Arbeiten an seine Grenzen. Die Koordination der linken und rechten Hand sowie die Koordination mit Fuss und Hand seien völlig ungenügend und auch nicht durch Übungen verbesserbar. Dr. med. O.___ hielt weiter fest, dass sich seine Angaben und Abklärungen praktisch vollständig mit der Feststellung der G.___ Olten decken würden (vgl. E. I 2.1 hiervor).
7. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2015 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
– vorliegend am 31. Januar 2012 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Entscheidwesentlich ist, dass der Diabetes mellitus Typ I, gemäss dem Arztbericht von Dr. med. L.___ vom 26. Juli 2007 (IV‑Nr. 22, S. 3), bereits seit Februar 2001 bestand und unter Berücksichtigung der weiteren Arztberichte bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verf.ung vom 25. Juni 2015 unverändert geblieben ist. Zwar sei der Diabetes beim Beschwerdeführer gemäss Dr. med. I.___ (IV-Nr.
147. S. 2 f.; vgl. E. II 6.3.6 hiervor) nicht einfach einzustellen und der Beschwerdeführer müsse die Möglichkeit haben, am Arbeitsplatz zu messen und gegebenenfalls zu essen bzw. Insulin zu injizieren, jedoch äussert er sich nicht über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Diabetes. Ebenso bekannt war die Autoimmun-Thyreoiditis Hashimoto (vgl. den Bericht von Dr. med. L.___ vom 26. Juli 2007, IV-Nr. 22, S. 3) und die neueren medizinischen Berichte (Bericht von Dr. med J.___ vom 6. Februar 2013, IV-Nr. 118, S. 5 ff.; Bericht von Dr. med. N.___ vom 4. Juni 2013, IV-Nr. 118, S. 1 ff.; Bericht von Dr. med. I.___ vom 23. Dezember 2014, IV-Nr. 147, S. 2 f.) weisen nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung hin. Bezüglich der anamnestisch fokalen rechtshemisphärischen Epilepsie weist Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2014 (IV-Nr. 147, S. 2 f.) darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 2009 anfallsfrei sei. Im neuropsychologischen Bericht vom 9. September 2013 führte Dr. phil. F.___ aus (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.), beim Exploranden bestehe eine Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten im Ausmass einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die Messung der sprachunabhängigen Grundintelligenz liege bei approximativ IQ 73 (es sei ein Messfehler von mindestens +/- 5 Punkten mit einzubeziehen) deutlich unter den Erwartungen an einen Realschüler und sogar unter einem Kleinklassenniveau. Dr. phil. F.___ bestätigt jedoch in weiten Teilen das Ergebnis des schulpsychologischen Dienstes vom 19. Februar 2008 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.), wo ein IQ 65 resultierte. Die schwache Grundintelligenz stelle eine plausible Erklärung für die von den Ausbildern der B.___ und einigen Arbeitgebern beschriebenen Leistungseinschränkungen dar (vgl. IV-Nr. 54, S. 1 ff.). Gemäss Dr. phil. F.___ sei bei Personen mit derartigen Beeinträchtigungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer bestehen, generell mit einem erschwerten Auffassungsvermögen, erhöhtem Erklärungs- und Einführungsaufwand und einem verlangsamten Arbeitstempo zu rechnen. Während sie einfache, gleichförmige Routinetätigkeiten durchaus selbständig ausführen könnten, seien sie für Arbeiten mit flexiblen Abläufen und mit Anforderungen an die spontane und selbständige Planungs- und Entscheidungsfähigkeit auf Führung und Begleitung angewiesen. Dies möge erklären, weshalb der Beschwerdeführer unter bestimmten Umständen eine recht hohe Leistung erbringen konnte, während er mit einer strukturierteren Arbeit teilweise überfordert und die Leistung mangelhaft war (IV-Nr. 121.2, S. 8). Die neuropsychologische Stellungnahme von Dr. phil. F.___ (IV-Nr. 121.2, S. 2 ff.) spricht insgesamt nicht für eine erhebliche Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit seit dem
31. Januar 2012. Es ist daher nicht von einer dokumentierten Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist folglich seit der rentenablehnenden Verfügung vom 31. Januar 2012 unverändert geblieben. Dies schliesst einen abweichenden Entscheid aus. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.
8. Insofern der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht, die Verfügung vom 31. Januar 2012 sei offensichtlich falsch gewesen, ist festzuhalten, dass eine Prüfung der ursprünglichen Verfügung vom 31. Januar 2012 unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) an dieser Stelle nicht möglich ist. So kann das Gericht den Versicherungsträger nicht zu einer Wiedererwägung verhalten (BGE 133 V 50). Zudem käme eine prozessuale Revision nur in Frage, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel gefunden würden, welche die damalige Sachverhaltsfeststellung (also jene, die zur Verfügung vom 31. Januar 2012 führte) entscheidend verändern würde. Dafür sind vorliegend jedoch keine Ansatzpunkte ersichtlich. 9. 9.1 Da der Sachverhalt vorliegend nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2015 der angefochtenen Verfügung zu beurteilen ist, kann der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztbericht Dr. med. O.___ vom 6. November 2015 nicht mehr in die Beurteilung mit einbezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Bericht aber als Neuanmeldung zu behandeln und entsprechend zu prüfen. Laut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2015 wurde an diesem Datum eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. 9.2 Im Übrigen ist betreffend weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V 211 E. a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_364/2011, E. 3.1).
10. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 11. 11.1 Dem Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I 5 hiervor). 11.2 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 2. November 2015 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3‘060.95 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2‘218.00 festzusetzen (geltend gemachte 11.15 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 46.70 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote beruht einzig auf dem Umstand, dass für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter lediglich ein Stundenansatz von CHF 180.00 zur Anwendung kommt und nicht wie beantragt CHF 250.00. 11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Stephan Müller, wird auf CHF 2‘218.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch