Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
durch die Verfügung vom 7. Mai 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2 Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001 S. 113 E. 3a).
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dadurch begangen, dass sie in der Verfügung für die Ermittlung des
Valideneinkommens die Tabellenlöhne TA1 der LSE 2012 herangezogen habe, während
sie sich im Vorbescheid noch auf die Tabellenlöhne TA1 der LSE 2010 abgestützt
habe. Hierzu hätte der Beschwerdeführer zuvor noch angehört werden müssen.
Sodann habe sich die Beschwerdegegnerin beim angefochtenen Leistungsentscheid
auf ein unvollständiges und darüber hinaus veraltetes medizinisches Gutachten
abgestützt. So beruhe das Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 auf
körperlichen Untersuchungen von November 2013 resp. auf solchen, welche im Verfügungszeitpunkt
vom 7. Mai 2015 bereits 18 Monate alt gewesen seien. Zudem sei die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben des unterzeichneten Rechtsanwalts vom 10.
November 2014 darüber orientiert worden, dass auf Veranlassung der orthopädischen
Klinik des E.___ insbesondere zur Evaluation weiterer operativer Eingriffe des
rechten Knies und der lumbalen Wirbelsäule MR-Abklärungen stattgefunden hätten.
Diese habe die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. Des Weiteren sei beim Valideneinkommen
in der angefochtenen Verfügung die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass
der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Bestätigung des Vorderbetreibers, F.___
im Gesundheitsfall die G.___ an der [...]strasse übernommen hätte. Dabei hätte
es sich um ein lukratives Geschäft gehandelt. Die hypothetischen Gewinne der G.___
seien zum Valideneinkommen zu zählen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass der Erfolg der G.___ weniger vom persönlichen Einsatz abhänge, sondern vor
allem von ihrer Bekanntheit. Die Erträge des früheren und des neuen Betreibers
könnten daher eine genügend zuverlässige Grösse zur Bestimmung des
Valideneinkommens bilden. Schliesslich sei der Versicherte gemäss Gutachten
darauf angewiesen, eine leichte Tätigkeit auszuführen, welche auf die Einschränkungen
der LWS, der beiden Schultern und der Kniegelenke Rücksicht zu nehmen habe. Um
eine solche handle es sich weder bei der früheren Tätigkeit als Kellner noch
bei derjenigen eines Gastronoms. Die Tätigkeit eines Kellners sei zweifelsohne
mit einer hohen Beanspruchung beider Schultergelenke, des Rückens, der
Lendenwirbelsäule und aufgrund der ständigen Bewegung selbstverständlich vor
allem auch der Kniegelenke verbunden und damit nicht zumutbar. Dasselbe gelte
bezogen auf die Tätigkeit eines selbständigen Gastronoms, welche nicht mehr
zumutbar sei. Dies werde entsprechend auch eindeutig auf S. 52 des Gutachtens
so festgehalten. Der Versicherte könne auch nicht bloss im kaufmännisch-organisatorischen
Bereich eines Grossbetriebs arbeiten und schon gar nicht Vollzeit. Hierzu
fehlten ihm ja schlicht die beruflichen Qualifikationen. Im Übrigen liege eine
Ermessensunterschreitung vor, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
lediglich einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewähre. Zu fordern sei ein
solcher von 20 %. Bei einer beruflichen Tätigkeit müsste der Versicherte die
Möglichkeit haben, eine sitzende, stehende oder umhergehende Tätigkeit frei
wählen zu können. Damit sei nachvollziehbar, dass sein erwerbliches Leistungsvermögen
entsprechend sehr beschränkt sei und er sich mit einem deutlich tieferen Lohn
zu begnügen habe als ein voll leistungsfähiger Arbeitnehmer (vgl. Urteil
9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 4.4). Davon ausgehend, dass die bisherige
Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar sei und der
Umschulungsinvaliditätsgrad von praxisgemäss ca. 20 % problemlos erreicht
werde, sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
berufliche Massnahmen ablehne. Damit der Versicherte im bisherigen Gebiet der
Gastronomie eine wechselbelastende Tätigkeit wie im Gutachten beschrieben
umsetzen könnte, wären beispielsweise Umschulungsmassnahmen mit dem Ziel der
Vermittlung von Kenntnissen im kaufmännischen Bereich sinnvoll.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem
Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kellner im Rahmen der Gesamttätigkeit als
Gastronom nicht mehr zumutbar sei. Die übrigen gastronomisch typischen
Tätigkeiten seien ihm jedoch bei einer 100%igen Anwesenheit zumutbar. Ebenso
könne er angepasste Tätigkeiten mit vollem Pensum ausführen, bei denen er in
freiem Ermessen die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln
könne, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, abzüglich einer
schmerzbedingten Leistungsminderung von 30 %. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem
Gelände, Gerüsten und Leitern seien zu vermeiden. Gemäss Gutachten der D.___
vom 27. Januar 2014 seien dem Beschwerdeführer die oben beschriebenen leichten
Tätigkeiten im Rahmen eines vollen Pensums zumutbar. Dabei sei er aufgrund
seiner breiten gastronomischen Berufserfahrung keineswegs nur auf Hilfsarbeiten
beschränkt. Da er jedoch durch seine Beschwerden teilweise an der Ausübung von
mittelschweren Arbeiten gehindert werde, rechtfertige sich vorliegend ein Abzug
vom Invalideneinkommen von 5 %. Ein höherer Abzug stünde im Widerspruch zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Bestehe nämlich auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und
Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten,
rechtfertigten Einschränkungen wie die Notwendigkeit des Einnehmens wechselnder
Positionen, des Vermeidens von Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Hebe- und
Traglimiten grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
9C_454/2011 vom 30. November 2011 E. 4.3). Die auf Seite 53 des D.___ -Gutachtens
aufgeführten Schonkriterien liessen zudem weiterhin Tätigkeiten z. B. in den
Bereichen Versand, Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und
Konfektionierungen zu. Bei diesen Tätigkeiten wirkten sich die Einschränkungen
des Beschwerdeführers höchstens in einem geringen Mass aus, weshalb ein
leidensbedingter Abzug von 5 % keinesfalls eine Ermessensunterschreitung
darstelle. Sodann entspreche es der Praxis der Beschwerdegegnerin, dass die
neuen LSE-Tabellen ab dem Stichtag des 25. November 2014 auf alle Fälle anzuwenden
seien, in welchen ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Sollte dadurch
eine rentenrelevante Änderung eintreten, so sei ein neuer Vorbescheid zu
erlassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, womit keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Des Weiteren treffe es zu, dass der
Rechtsvertreter des Versicherten die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10.
November 2014 über eine gesundheitliche Verschlechterung informiert und die
Zustellung entsprechender Arztberichte in Aussicht gestellt habe. Die von ihm
dazu beantragte Frist von 20 Tagen, welche ihm mit Schreiben vom 12. November
2014 gewährt worden sei, sei jedoch ungenutzt verstrichen und es seien bis
heute keine medizinischen Belege vorgelegt worden, die eine Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft machten. Deshalb könne
davon ausgegangen werden, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ nach
wie vor ein aussagekräftiges, objektives Bild der medizinischen Situation zeichne.
Zudem müsse die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Einkommensverbesserung im
Gesundheitsfall mit aussagekräftigen Belegen bewiesen werden. In Frage kämen
hierfür allenfalls Arbeitsverträge oder konkrete Zusagen eines Arbeitgebers
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7). Die
vorliegend behauptete berufliche Entwicklungsmöglichkeit stütze sich auf ein
undatiertes Bestätigungsschreiben von Herrn F.___ wonach mit dem
Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass letzterer per 15. August 2011
eine G.___ in [...] pachten könne. Dem Protokoll des Früherfassungsgesprächs
bei der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 seien indessen keine Hinweise auf dieses
Vorhaben zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die Angabe gemacht,
wenn er gesund wäre, würde er sich eine Stelle suchen. An der genügenden Konkretisierung
lasse auch die damals angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers
zweifeln. So habe er nach eigenen Angaben Schulden von CHF 20‘000.00 bis 30‘000.00
gehabt und es sei nicht ersichtlich, wie die vereinbarte Übernahmesumme von CHF
340‘000.00 für die G.___ hätte geleistet werden sollen. Die geltend gemachte Aufstiegsmöglichkeit
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und deshalb
unbeachtlich. Insofern der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen verlange, sei
anzumerken, dass solche naturgemäss voraussetzten, dass die versicherte Person
subjektiv eingliederungsfähig sei. Fehle hingegen die subjektive
Eingliederungsfähigkeit, bestehe von vornherein kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3 in fine).
Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Früherfassungsgesprächs bei der
Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 angegeben, er könne nicht arbeiten und er
könne sich auch nicht vorstellen, einen Kurs zu besuchen. Von einer subjektiven
Eingliederungsfähigkeit könne folglich nicht ausgegangen werden.
5. Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahme sowie auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht der H.___,
Rheumatologie, vom 17. Januar 2011 (IV-Nr. 17, S. 130) wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer klage über extreme Schmerzen am ganzen Körper. Aufgrund der
Untersuchung bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung.
Hinreichende Hinweise für eine Fibromyalgie bestünden bei 2 von 18 Tenderpoints
nicht.
5.2 Im Überweisungszeugnis von Dr.
med. C.___ vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 8 S. 172) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Vorbestehende unklare Knieschmerzen
rechts
- Distorsion am 10. Juni 2011,
VKB-Läsion
Schulterschmerzen beidseits
linksbetont
- St. n. Arthroskopie
Generalisiertes Schmerzsyndrom mit
vertebraler Symptomatik
St. n. arthroskopischer Plicaresektion
Knie links 11/2006
5.3 Im Sprechstundenbericht des I.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 25. Juli 2011 (IV-Nr. 8, S. 183)
wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine diffuse Schmerzsymptomatik
an der Halswirbelsäule und der Schulter beidseits, links mehr als rechts, sowie
ein Status nach Schulterarthroskopie bei Schulterluxation vor ca. 20 Jahren
links. Das Röntgen habe keine Fraktur, keine Arthrosezeichen und keinen Erguss
ergeben.
5.4 Im MRI-Bericht betreffend das
Kniegelenk rechts vom 2. September 2011 (IV-Nr. 8, S. 175) wird als Beurteilung
festgehalten, es bestünden eine komplette VKB-Ruptur und ein Korbhenkelriss des
Innenmeniskus mit lädierten Anteilen des Innenmeniskus-Hinterhorns, zudem könne
ein reichlicher Gelenkerguss, eine Plica mediopatellaris sowie ein
Weichteilödem festgestellt werden.
5.5 Im Elektrophysiologie-Bericht
von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH; vom 17. Oktober 2011 (IV-Nr.
8, S. 138) werden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Kniegelenksschmerz rechts (M 79.6)
mit/bei
-
St. n. vorderer Kreuzbandruptur und
Korbhenkelläsion des medialen Meniskus rechts
-
St. n. Vorderkreuzbandplastik und
Teilmeniskektomie Knie rechts
2.
Anamnestisch Beinvenenthrombose rechts
3.
Reizung des Nervus saphenus rechts
Weiter wird ausgeführt, es stünden
eine starke residuelle Schwellung mit Bewegungseinschränkung und Beugekontraktur
des rechten Kniegelenks im Vordergrund, wobei die bewegungs- und
belastungsabhängigen Schmerzen im weitesten Sinne seitens des
Kapsel-Bandapparates oder anderer Knie-Strukturen herrühren dürften. Weiter
bestehe eine Reizung des N. saphenus rechts, dies aufgrund der gestörten
Sensibilität im Bereich des medialen Ober- und Unterschenkels.
5.6 Im Sprechstundenbericht des I.___
vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 93) wird festgehalten, es bestehe ein Status
nach VKB-Plastik und Teilmeniskektomie Kniegelenk rechts vom 7. September 2011,
zudem sei eine Schmerzprogredienz postoperativ medialseits entlang des N.
saphenus und eine Schmerzpersistenz an den Schultern bds. feststellbar.
5.7 Im Bericht betreffend
Arthro-MRI des Schultergelenks links vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 88)
werden im Wesentlichen Flüssigkeit im AC-Gelenk bei initialer AC-Arthrose, ein
Acromeon Typ 2 sowie eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne, mit
zusätzlichem, ansatznahen Unterflächeneinriss, festgestellt. Im Bericht betreffend
MR-Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 12. Dezember 2011 (SA 54) wird
ein kleiner Unterflächenriss der Supraspinatussehne bei vorbestehender Ansatztendinose
festgestellt.
5.8 Im Bericht des Suva-Kreisarztes,
Dr. med. K.___, vom 28. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 73) wird ausgeführt, beim
Beschwerdeführer bestünden Problematiken im rechten Kniegelenk, daneben
Schmerzzustände im Bereich des Rückens und beider Schultern, welche
anamnestisch schon seit längerer Zeit andauerten. Bezüglich der Schultern seien
beidseitige MRI-Darstellungen angefertigt worden, welche keine traumatisch
bedingten Läsionen gezeigt hätten. Während sich das Ereignis im Juni 2011 in
einem Zeitrahmen ohne Suva-Versicherungsschutz ereignet habe, worauf in der
Folge eine vordere Kreuzbandläsion nachgewiesen worden sei, liege das zweite Ereignis
von August 2011 im Zeitrahmen der Suva-Versicherungs-deckung. Diesbezüglich sei
neu die Diagnose einer Korbhenkelläsion des Meniskus medialis gestellt worden.
Die Operation habe am 7. September 2011 stattgefunden. Im Verlauf habe sich
eine kurzstreckige oberflächliche Thrombose entwickelt, zudem sei die Reizung
des Saphenusnervs neurologisch abgeklärt worden. Aufgrund der Teilmeniskektomie
wären dem Beschwerdeführer meist sitzende, gelegentlich wechselbelastende
Tätigkeiten zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit erforderlichen
Zwangshaltungen im rechten Kniegelenk, Tätigkeiten mit erforderlichem
Lastentragen, Lastenbalancieren, Treppen und Leitern besteigen sowie Gehen in
unebenem und abschüssigem Gelände. Ebenfalls nicht zumutbar seien Zwangshaltungen
im rechten Kniegelenk. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen seien, bezogen
auf die Meniskusläsion, bereits ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen realisierbar.
5.9 Am 6. März 2012 wird eine
MRI-Untersuchung des Kniegelenks zur Abklärung von allfälligen zusätzlichen
Schäden nach einer möglichen Re-Ruptur des Kreuzbandersatzes am 22. Januar 2012
durchgeführt (IV-Nr. 8, 17). Diese habe ein weiterhin durchgängiges VKB
ergeben. Bei klinisch deutlicher vorderer Schublade sei dieses aber
wahrscheinlich innerhalb des femoralen Bohrkanales instabil.
5.10 Im Bericht von Dr. med. L.___,
Poliklinik für Kniechirurgie, E.___, vom 18. Juli 2012 (IV-Nr. 15.3, S. 23) werden
folgende Diagnosen gestellt:
Komplexe Schmerzproblematik und
Instabilität mit drei Hauptproblemen:
-
N. saphenus Hypästhesie und
Dysästhesie mit Ausstrahlungen Unterschenkel medial rechts
-
Chronische VKB-Instabilität mit
intakter VKB-Rekonstruktion bei St. n. VKB-Ersatzplas-tik und Teilmeniskektomie
medial rechts nach Kreuzbandruptur und Korbhenkelläsion rechts bei St. n. Sturz
06/2011 und 08/2011
-
Medial beginnende Gonarthrose mit
Knorpelschaden femoral- und tibialseitig und bei St. n. subtotaler Meniskektomie
rechts
-
V.a. systemische Erkrankung bei
generalisierten weiteren Schmerzen in den Schultern beidseits sowie anderen
Gelenken
-
Einmal diagnostizierte Fibromyalgie
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält
Dr. med. L.___ fest, seines Erachtens sei der Beschwerdeführer in seinem
angestammten Beruf als Gastronom zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu 75 % arbeitsfähig.
5.11 In dem von der
Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 27.
Januar 2014 (IV-Nr. 58.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Lumbovertebrales und
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei vor allem unter Belastungsbedingungen
schmerzhafter hypermobiler Spondylolisthesis vera L5/S1 Meyerding I mit am 21.
Mai 2013 im MRI bestätigter praesacraler Diskusprotrusion, keine assoziierte
Neuropathologie
2.
Belastungsabhängige Schulterarthralgien
beidseits bei in aktuellen Arthro-MRI-Abklärungen bestätigten Schulterbinnenschädigungen
mit Supraspinatussehnentendinopathie und einer diskreten AC-Gelenkarthrose
links sowie eine Spongiosainfraktion der Humerusepiphyse mit ausgeprägter
Zerrung der Supraspinatussehne und kleiner Unterflächenläsion auch der
Infraspinatussehne sowie leichtgradiger Arthrose des AC-Gelenkes rechts
3.
Belastungsabhängige Arthralgie des
rechten Kniegelenkes mit persistierender ventraler Instabilität nach am 7.
September 2011 operativ behandelter VKB-Ruptur und Innenmeniskusruptur
(wahrscheinlich persistierende Elongation des operierten VKB innerhalb des
femoralen Bohrkanals - übereinstimmend mit dem radiologischen Bericht 6. März
2012), incipiente Gonarthrose
4.
Neuropathia patellae rechts
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
5.
Chronisches cervicales Schmerzsyndrom
bei Haltungsinsuffizienz
6.
Mässige sekundäre Coxarthrose links
bei bekannter Hüftgelenksdysplasie beidseits, aktuell mit lnsertionstendinopathie
der Adduktoren links
7.
Diskrete Gonarthrose medial links bei
Varusfehlstellung und bei St. n. Distorsion mit Zerrung Lig. collaterale
mediale und Dehnung Ansatz Pes anserinus 31. Juli 2002, St. n. arthroskopischer
Plicaresektion links medial 15. November 2006, St. n. wiederholten Kontusionen,
letztmals 20. Januar 2013
8.
Status nach operativer Behandlung
einer Abrissfraktur des Epicondylus humeri radialis linker Ellenbogen 1984,
keine Folgen
9.
Narzisstische Wesenszüge ohne das
Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung
10.
Nikotinabusus
11.
Status nach schwerer
Zystitis/Prostatitis 09/2009, aktuell asymptomatisch
12.
Status nach Analfissur 03/2006,
aktuell asymptomatisch
13.
Atopische Diathese (Pollen,
verschiedene Früchte und Nüsse, saisonale Rhinokonjunktivitis)
Hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, als zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit
werde die eines selbstständigen Gastronoms (Café-Wirtschaft) zugrunde gelegt.
In dieser Tätigkeit seien nicht nur allfällige Servicetätigkeiten sondern auch
Arbeiten z.B. in einem Getränkelager, Material- und Speisenlager, etc. nicht vermeidbar.
Derartige Tätigkeiten seien mit einer vermehrten statischen Inanspruchnahme
beider Schultergelenke, des Rückens und der Lendenwirbelsäule und auch der
Kniegelenke verbunden. Die bei diesem Versicherten vorliegenden Schäden im
Bereich der Lendenwirbelsäule, die Instabilität des vorderen Kreuzbandes am
rechten Kniegelenk und die MRI-gesicherte beidseitige Schulterpathologie begründe
anteilige Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates aus orthopädisch somatischer
Sicht. Rheumatologisch würden sämtliche Befunde am Bewegungsapparat bei Beachtung
des Belastungsprofils als nicht beeinträchtigend gelten. Ergänzend habe der
neurologische Gutachter auf eine beeinträchtigende Neuropathia patellae des
rechten Kniegelenkes hingewiesen. Die neurologisch gründenden Kniegelenksbeeinträchtigungen
seien in dem orthopädisch beschriebenen Restbelastungsprofil hinreichend
integrierend berücksichtigt. Aus neurologischer Sicht und übereinstimmend aus
orthopädisch somatischer Sicht sei eine Teiltätigkeit als Kellner im Rahmen der
Gesamttätigkeit als selbstständiger Gastronom nicht mehr zumutbar. Die übrigen
gastronomisch typischen Tätigkeiten könnten bei Beachtung des Belastungsprofils
mit einer orthopädisch morphologisch gründenden Minderung der
Leistungsfähigkeit von 30 % wieder aufgenommen/fortgeführt werden.
Internistisch somatisch ergäben sich keine weiteren Beeinträchtigungen. Die
psychiatrische Feststellung narzisstischer Wesenszüge beinhalte keine krankhafte
Persönlichkeitsstörung und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht.
Rheumatologisch werde der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung
geäussert. Gemäss der fachpsychiatrischen Untersuchung könne eine auf das
Schmerzgeschehen modulierend einwirkende psychiatrische Morbidität nicht
gesehen werden. Insbesondere liege kein Anhalt für eine somatoforme
Schmerzstörung vor. Sozial sei der Versicherte sehr gut integriert. Es bestehe
jedoch auch der Verdacht auf einen sekundären Krankheitsgewinn. Der Versicherte
erfahre durch die betreuende Familie, in der er offenbar eine Krankenrolle
eingenommen habe, ständige Zuwendung und auch Abnahme von Hausarbeit etc.
Gesamthaft werde aus polydisziplinärer Sicht für dem Belastungsprofil
angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gesehen. Diesem Versicherten
seien leichte Tätigkeiten mit Belastungs-Adaptation an die Lendenwirbelsäule,
beide Schultern und an das rechte Kniegelenk zumutbar. Es sollte sich um Tätigkeiten
handeln, bei welchen der Versicherte jeweils in freiem Ermessen in der Lage
sei, seine Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu
können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert.
Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern,
Treppenlaufen sowie einhergehend mit erhöhter Unfallgefährdung seien zu meiden.
Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper und Arbeiten mit den Armen über der
Horizontale sollten gemieden werden.
5.12 Im erst im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bericht des E.___, vom 18. Mai 2015, wo der Beschwerdeführer vom
25. März 2015 bis 23. April 2015 stationär hospitalisiert war, wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische multilokuläre
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
bei Vd. auf Hyperlaxität
-
teilweise läsional induziert
(Unfallereignisse)
-
teilweise somatoformer Charakter mit
Hyperperzeption und Schmerzausweitung
-
affektive Reaktion
2.
Leichte depressive Episode mi/bei
-
Verunsicherung Anspannung und Sorge um
die Zukunft
-
Diagnosen 3 - 5
-
Einbusse der körperlichen Integrität
-
psychosozialer Belastung durch
Reduktion der Arbeitsfähigkeit
3.
Chron. Knieschmerzen rechts und
ausgedehnte Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität
-
St. n. VKB-Rekonstruktion und Teilmeniskektomie
rechts am 7. September 2011
-
MR Knie rechts 18. November 2014: Kein
Nachweis einer Ruptur bei gestrecktem Verlauf des VKB. Keine ligamentäre
Kniebinnenläsion. Substanzdefekt mediales Meniskushinterhorn, medial betonte
Gonarthrose mit Verschmälerung des chondralen Überzugs am medialen Tibiaplateau
und Femurkondylus mit tief reichenden stationären chondralen Defektzonen (Outerbridge
IV)
-
Orthoradiogramm 22. April 2015:
Beinlänge rechts 18 mm kürzer als links. Varusstellung. Medial betonte Gonarthrose
rechts mit diskreter Gelenkspalverschmälerung
4.
Chronisches Iumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
-
MRI ganze Wirbelsäule 11. Dezember 2014:
Diskusprotrusion auf Höhe HWK 6/7 mit Ausdehnung nach intraforaminal rechts und
Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts. Allenfalls diskrete, breitbasige
Diskusprotrusion im Segment BWK 7/8 und im Segment LWK5/SWK1 ohne
Neurokompression. Wurzeltaschenzyste auf Höhe von BWK 8/9 links. Verdacht auf
Spondylolyse von LWK5
5.
Chron. zervikobrachiales
Schmerzsyndrom
-
MRI ganze Wirbelsäule 11. Dezember 2014:
Diskusprotrusion auf Höhe HWK6/7 mit Ausdehnung nach intraforaminal rechts und
Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts. Allenfalls diskrete, breitbasige Diskusprotrusion
im Segment BWK 7/6 und im Segment LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. Wurzeltaschenzyste
auf Höhe von BWK 8/9 links. Verdacht auf Spondylolyse von LWK5
-
HWS ap/lateral Funktionsaufnahmen 2.
April 2015: In Neutralstellung und in den Funktionsaufnahmen intaktes
Wirbelkörperalignement zervikal. Regelrechte äussere Konfiguration und Höhe der
Wirbelkörper und lntervertebralräume. Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen.
6.
Nebendiagnosen
-
Aktenanamnestisch
Novalginunverträglichkeit
-
Allergien auf diverse Früchte und
Nüsse
-
St. n. Zystoprostatitis bei
muitiresistenten E. coli 09/2009
-
St. n. Autounfall 4/07 mit Kontusion
Dig. 1 rechts, Ossa metacarpalia IV und V Ii, Knie links sowie HWS-Distorsion
-
St. n. Fraktur des Epicondylus
radialis humeri links 07/84
5.13 Der ebenfalls erst im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. März 2016 ist dagegen im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zum Beweis zuzulassen, da der Sachverhalt nur bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorliegend 7. Mai 2015 – zu beurteilen
ist.
6.
6.1 Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 (IV-Nrn. 58.1) stützt,
ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten
voller Beweiswert zuzumessen. So ist
dieses
für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des
Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.
Im orthopädischen
Teilgutachten erfolgt eine detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung mit
den verschiedenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und deren
allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Demnach bestehe
eine hypermobile und schmerzhafte Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding 1 mit einem
bildgebend beschriebenen ventralen Gleitvorgang L5 über S1 von 3-4 mm. Dieser
Befund rechtfertige sowohl in Ruhe als insbesondere unter statischen Belastungsbedingungen
auftretende lumbovertebrale und lumbospondylogene Schmerzsyndrome. Ferner sei
bildgebend eine geringe Skoliose und Spondylarthrose beschrieben worden. Diese
Befunde seien ebenso wie die in 02/2009 MRI-gesicherte cervicale Protrusio
disci C6/7 funktionell irrelevant. Sodann bestehe eine ventrale Instabilität
des rechten Kniegelenkes bei Status nach Re-Ruptur einer operativ behandelten
VKB. Ferner ein Status nach arthroskopisch revidierter Innenmeniskusruptur. Das
rechte Kniegelenk gelte somit als belastungsinstabil. Der Versicherte verfüge
nicht über eine zum Beispiel zumindest partiell kompensatorisch wirksame
auftrainierte Quadrizepsmuskulatur. Des Weiteren bestünden nachvollziehbare
Arthralgien beider Schultergelenke bei in einer aktuellen linksseitigen
Arthro-MRI beschriebener Supraspinatussehnentendinopathie und einer diskreten
AC-Gelenkarthrose und einer in einem rechtsseitigen Arthro-MRI beschriebenen,
wahrscheinlich traumatisch verursachten Spongiosafraktur der Humerusepiphyse –
keine durchgehende Frakturlinie. Ferner bestehe rechts ebenfalls
Supraspinatussehnentendinopathie und eine kleine Unterflächenläsion sowie übereinstimmend
mit der linken Gegenseite eine leichte Arthrose des AC-Gelenkes. Für die im MRI
differentialdiagnostisch dezidiert beschriebenen Detailbefunde sei klinisch
funktionell kein Korrelat feststellbar. Der Versicherte beklage komplexe und
diffus anmutende beidseitige Schulterarthralgien. Die Beweglichkeit beider
Schultergelenke sei aktiv und passiv frei. Ferner bestehe ein
komplikationsloser Status nach korrekt operativ versorgter Abrissfraktur des Epicondylus
humeri radialis am linken Ellenbogen sowie ein komplikationsloser Status nach
mehreren Unfällen einhergehend mit Rissquetschwunden, Abschürfungen und
Prellungen. Rein orthopädisch somatisch sei die statische Belastbarkeit der LWS
dezimiert und ebenso auch die Belastbarkeit beider Schultern und des rechten
Kniegelenkes. Therapeutische Ansätze böten sich zum Beispiel im Sinne einer
Spondylodese der hypermobilen und schmerzhaften Spondylolisthesis L5/S1 einerseits
und einer Re-Operation und erneuten VKB-Plastik des rechten Kniegelenkes an.
Diese operativen Behandlungsmassnahmen seien jedoch vorerst nicht indikativ
begründet. Für eine operative Revision der Schultergelenke bestehe angesichts
der beidseits vollständig freien Schultergelenkbeweglichkeit trotz der
MRI-Befunde derzeit keine dringende indikative Begründung.
Gestützt auf die
umfassende Befunderhebung und Diskussion der Einschränkungen vermag auch das orthopädisch
begründete Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Demnach seien dem
Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten mit Belastungs-Adaptation
an die Lendenwirbelsäule, beide Schultern und an das rechte Kniegelenk
zumutbar. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, bei welchen der Versicherten
jeweils in freiem Ermessen in der Lage sei, seine Arbeitsposition zwischen
Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen
von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem
Gelände, Gerüsten und Leitern sowie einhergehend mit erhöhter Unfallgefährdung
seien zu meiden. Rein orthopädisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit vollem
Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %. Letztere
gründe auf auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren
Rückenbeschwerden, beidseitigen Schulterbeschwerden und Arthralgien im rechten Kniegelenk
in Verbindung mit einem morphologisch nachvollziehbaren lnstabilitätsgefühl.
Die orthopädischen Befunde minderten das Arbeitstempo und somit auch die
Produktivität. Retrospektiv sei von einer globalen Arbeitsfähigkeit von 70 %
in angepasster Tätigkeit ab Aufgabe der letzten Tätigkeit (Inhaber/Geschäftsführer
in einer Kaffeebar) – 30. September 2010 – auszugehen.
Sodann erachtet der
neurologische Gutachter eine Neuropathia patellae rechts als für die
Arbeitsfähigkeit relevant. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass
anlässlich der neurologischen Untersuchung eine Hypästhesie im partiellen
Versorgungsgebiet des sensiblen N. infrapatellaris rechts bestanden habe.
Daraus ergebe sich mit Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus
neurologischer Sicht eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beins.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner sei dem Versicherten demnach nicht
mehr zumutbar. In jeder Verweistätigkeit, die ein Vermeiden längeren Stehens
oder Gehens sowie einer mechanischen Belastung des rechten Beines beinhalte,
sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus neurologischer Sicht jedoch nicht
beeinträchtigt.
Dagegen ergaben sich im
internistischen Teilgutachten keine beeinträchtigenden Befunde und Diagnosen.
Im rheumatologischen Teilgutachten
findet eine umfassende Anamnese statt. Der Gutachter geht zudem spezifisch auf
die einzelnen Beschwerdebilder ein und legt gestützt darauf nachvollziehbar
dar, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus dem rheumatologischen Formenkreis sei ein früher
rezidivierendes, dann chronisches lumbovertebrales Syndrom bekannt, wobei schon
1999 erstmals eine Spondylolyse und Anterolisthesis von LWK 5 Grad 1 nach
Meyerding festgestellt worden sei. Eine erste MRI-Abklä-rung am 11. Februar
2009 habe sodann zusätzlich eine leichte links paramediane Diskusprotrusion
ohne neurale Beeinträchtigung ergeben. Subjektiv hätten sich die Beschwerden
über all die Jahre jedoch nicht verändert, klinisch bestehe aber eine gute
Funktion der LWS, klare schmerzmodulierende Faktoren liessen sich bei den
chronischen Schmerzen nicht eruieren. Die damals im MRI festgestellten degenerativen
Veränderungen der Bandscheibe C6/7 könnten als normale Abnützung beurteilt
werden. Die Schmerzen persistierten seither, klinisch könne jedoch höchstens
eine Fehlhaltung mit Tendenz zu Hyperlordose festgestellt werden. Die im MRI
der HWS vom 16. Mai 2013 festgestellte progrediente Diskusprotrusion
mediolateral links mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel C7 links
habe klinisch kein entsprechendes Korrelat, eine entsprechende radikuläre Symptomatik
fehle. Die starken Schmerzen kontrastierten zu der guten Beweglichkeit und den
fehlenden lrritationszonen über den Facettengelenken. Ebenfalls könnten die
geklagten massiven Verspannungen klinisch nicht objektiviert werden. Die
Schmerzen stünden somit eher im Zusammenhang mit einer somatoformen
Schmerzstörung. Eine Sonographie am 4. November 2011 habe eine beidseitige Supraspinatustendinose
bei sonst unauffälligem Befund ergeben. Bei anhaltenden Schmerzen sei am 9.
beziehungsweise 12. November 2011 ein Arthro-MRI des linken beziehungsweise
rechten Schultergelenkes erfolgt, welches beidseits einen kleinen
Unterflächeneinriss der Supraspinatussehne bei Ansatztendinose und sonst
unauffälligen Befunden ergeben habe. Bei der Anamneseerhebung falle auf, dass
der Versicherte zwar von Schulterschmerzen rede, dann jedoch auf den dorsalen
Schultergürtel deute. Auf dem Körperschema zeichne er die Schmerzen entlang der
oberen Thoraxapertur ein, jedoch nicht im Bereich der Schultergelenke. Dies
decke sich auch mit dem geringen klinischen Befund bei guter Beweglichkeit beidseits
und indolenter Rotatorenmanschette. Die aktuellen MRI-Befunde bestätigten links
eine Tendinopathie der Supraspinatussehne bei subacromialem Engnis, rechts
scheine offenbar die Unterflächenläsion der Supraspinatussehne etwas zugenommen
zu haben, eine vollständige Ruptur bestehe jedoch weiterhin nicht. Klinisch
könne lediglich links aktuell ein leichtes lmpingement mit Schmerzangabe im
Schultergelenk festgestellt werden. Hinsichtlich der Knie bestehe radiologisch
lediglich eine diskrete mediale Gonarthrose beidseits, klinisch sei das linke
Kniegelenk ohne Erguss, rechts bestehe nur ein minimaler Reizerguss, die
Funktionalität sei trotz leichter Instabilität gut. Bereits erstmals seien im Jahr
2001 vier Monate nach der traumatisch erlebten Kollision mit einem Auto der
Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert und Risikofaktoren für
eine Symptomausweitung festgestellt worden. Im November 2011 sei durch Dr. med.
N.___, Physikalische Medizin, erneut eine Diskrepanz zwischen subjektiv beklagten
und objektiv erhobenen Befunden geäussert und eine Schmerzverarbeitungsstörung
vermutet worden. Anlässlich einer rheumatologischen Untersuchung am H.___ im
Januar 2011 sei eine somatoforme Schmerzstörung erwogen worden, Hinweise für
eine Fibromyalgie habe man nicht gefunden. Anlässlich einer erneuten rheumatologischen
Abklärung am I.___ im September 2011 sei dann erwähnt worden, dass die neuen
Diagnosekriterien einer Fibromyalgie erfüllt seien. Diese Kriterien seien
weiterhin erfüllt, bestätigten als solche aber nicht das Vorliegen einer
Fibromyalgie, definitionsgemäss müssten andere Krankheiten ausgeschlossen
werden. Nicht passend für eine Fibromyalgie seien die im Körperschema vom
Versicherten nur sehr punktuell eingezeichneten Schmerzen, ferner fehle die
typische, generalisierte Druckschmerzhaftigkeit. Somit sei das Vorliegen einer
somatoformen Schmerzstörung, unter anderem bei traumatisch erlebtem Unfall im 2000,
am wahrscheinlichsten. Die Bestätigung dieser Diagnose und die Beurteilung des
Krankheitsausmasses sei Aufgabe des psychiatrischen Gutachtens. Die Arbeitsfähigkeit
als Gastronom sei aus rheumatologischer Sicht weiterhin zu 100 % gegeben.
In einer Verweistätigkeit (leichte Tätigkeit mit mehrheitlich Sitzen, jedoch
wechselbelastend) sei er ebenfalls aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig.
Die psychiatrische Gutachterin fand in
der Folge jedoch keine fachspezifischen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
Diagnosen und verneinte auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung
mit nachvollziehbarer Begründung. Als nicht relevante Nebendiagnose werden
narzisstische Wesenszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften
Persönlichkeitsstörung beschrieben. Die erfragte psychiatrische Vorgeschichte
sei soweit unauffällig. Psychische Vorerkrankungen würden nicht angegeben, auch
sei nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt
worden. Im psychischen Befund fielen doch deutlich demonstrative Elemente auf,
die auf eine gewisse Beschwerdeausweitung hindeuteten. Unbewusste, langjährige
psychodynamische Konfliktfaktoren, die sich in einer Somatisierung
niederschlagen würden, seien aber nicht zu eruieren. Der Versicherte wirke
ansonsten psychisch stabil und entsprechende Faktoren seien anamnestisch auch
nicht herauszuarbeiten. Eine auf das Schmerzgeschehen modulierend einwirkende
psychiatrische Morbidität könne nicht gesehen werden. Insbesondere liege kein
Anhalt für eine somatoforme Schmerzstörung vor. Sozial sei der Versicherte sehr
gut integriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet
nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine
Beeinträchtigung des Belastungsprofils.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt
sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Die übrigen
medizinischen Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des
Gutachtens zu zweifeln. Insbesondere liegen keine Stellungnahmen behandelnder
Ärzte vor, welche der Beurteilung der Gutachter explizit widersprechen würden.
Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
eine Teiltätigkeit als Kellner im Rahmen seiner früheren Gesamttätigkeit als
selbstständiger Gastronom zwar nicht mehr zumutbar ist. Die übrigen typischen
Tätigkeiten als Gastronom und jegliche sonstigen angepassten leichten
Tätigkeiten, können aber bei Beachtung des Belastungsprofils mit einer
Leistungseinbusse von 30 % in einem vollen Arbeitspensum ausgeübt werden.
6.2 Gegen den Beweiswert des
Gutachtens der D.___ bringt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften inhaltlich
keine Rügen vor. Er macht lediglich geltend, das Gutachten vom 27. November
2014 beruhe auf Untersuchungen vom November 2013 und sei somit im
Verfügungszeitpunkt am 7. Mai 2015 bereits veraltet gewesen, weshalb darauf
nicht mehr abgestellt werden könne. Eine erneute Begutachtung ist jedoch nicht
notwendig, da keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand
in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. Auch aus dem von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Austrittsbericht des E.___ vom 18. Mai 2015 ergeben sich keine
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung zwischen der Begutachtung und dem Verfügungszeitpunkt.
Sodann bringt der Vertreter des
Beschwerdeführers erstmals anlässlich seines Plä-doyers inhaltliche Rügen gegen
das Gutachten vor und macht unter anderem geltend, im Gutachten habe der
rheumatologische Gutachter die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt. Er habe
die Kriterien auf Seite 77 des Gutachtens auch abgehandelt. In der Folge habe
der Hauptgutachter diese Diagnose aber übersehen. Das spreche gegen die
Beweiskraft des Gutachtens. Dieses sei damit nicht umfassend. Es werde im Gutachten
auch nicht dargelegt, weshalb die Fibromyalgie nun nicht mehr aufgeführt worden
sei. Des Weiteren sei auch das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugend.
In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die vorgehenden Erwägungen unter
Ziff. II. 6.1 verwiesen werden, womit diese Rügen den Beweiswert des Gutachtens
ebenfalls nicht zu schmälern vermögen.
Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei mit Schreiben vom 10. November
2014 darüber orientiert worden, dass auf Veranlassung der orthopädischen Klinik
des E.___ insbesondere zur Evaluation weiterer operativer Eingriffe des rechten
Knies und der lumbalen Wirbelsäule MR-Abklärungen stattgefunden hätten. Diese
habe die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. In diesem Zusammenhang kann auf
die Argumentation der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Wie aus den Akten
hervorgeht, hat der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. November
2014 (IV-Nr. 73) die Zustellung entsprechender Arztberichte in Aussicht
gestellt. Die von ihm dazu beantragte Frist von 20 Tagen, welche ihm mit
Schreiben vom 12. November 2014 gewährt worden ist (IV-Nr. 74), ist aber
offensichtlich ungenutzt verstrichen. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine
medizinischen Belege vorgelegt, die eine Veränderung des Gesundheitszustands
glaubhaft machten. Demnach erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen die Berichte einzuholen, verfehlt.
Insofern der Beschwerdeführer
schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Beschwerdegegnerin
an Stelle der im Vorbescheid angewandten Tabellenlöhne LSE 2010 in der
angefochtenen Verfügung die LSE 2012 herangezogen haben, ist ihm
entgegenzuhalten, dass dadurch keine rentenrelevante Veränderung eingetreten
ist. Vielmehr hat sich der Invaliditätsgrad sogar zugunsten des Beschwerdeführers
von 30 % auf 33 % erhöht. Damit musste dem Beschwerdeführer diesbezüglich
nicht vorab das rechtliche Gehör gewährt werden.
7. Streitig ist des Weiteren die
Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens. Für die Ermittlung des Einkommens,
welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66
Erw. 2).
7.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, beim Valideneinkommen sei die Tatsache unberücksichtigt geblieben,
dass der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Bestätigung des
Vorderbetreibers, F.___ im Gesundheitsfall die G.___ an der [...]strasse
übernommen hätte. Die Erträge des früheren und des neuen Betreibers könnten
eine genügend zuverlässige Grösse zur Bestimmung des Valideneinkommens bilden.
Soll bei der Festsetzung des
Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen
praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen
der versicherten Person nicht. An den Nachweis von Weiterentwicklung und
Aufstieg im Beruf sind rechtsprechungsgemäss hohe Beweisanforderungen zu
stellen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt hat, ist die vorliegend
vom Beschwerdeführer behauptete Entwicklungsmöglichkeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar bestätigt Herr F.___ (offenbar früherer
Besitzer der G.___) mit einem undatiertem Schreiben, dass er mit dem
Beschwerdeführer vereinbart habe, dass letzterer per 15. August 2011 eine G.___
in [...] pachten könne. Echtzeitliche Unterlagen, die dieses Vorhaben
bestätigen, liegen in den Akten aber nicht vor. Zudem gab der Beschwerdeführer
im Früherfassungsgespräch vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 10) gegenüber der
Beschwerdegegnerin an, er habe Schulden zwischen CHF 20‘000.00 und 30‘000.00, was
ebenfalls gegen eine Realisierung der Übernahme spricht, da gemäss dem
Schreiben von F.___ eine Übernahmesumme von CHF 340‘000.00 vereinbart worden
sei. Die geltend gemachte Aufstiegsmöglichkeit ist somit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt.
7.2 Für die Bestimmung des
Valideneinkommens, d.h. des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden,
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde,
wenn sie gesund geblieben wäre. Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist in der Regel an den letzten
Lohn anzuknüpfen, den die versicherte Person vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielt hat (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer hat
seine letzte Tätigkeit als selbständiger Gastronom aus wirtschaftlichen Gründen
aufgeben müssen (IV-Nr. 8, S. 146). Für das Einkommen im Gesundheitsfall kann
deshalb nicht mehr an den dortigen Verdienst angeknüpft werden. Vielmehr sind
für das Valideneinkommen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt –
die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik, heranzuziehen (BGE 126 V
75). Abzustellen ist dabei auf die seit 22. Oktober 2014 gültigen LSE-Tabellen
2012, welche die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern
in Kompetenzniveaus unterteilt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin
auf das Kompetenzniveau 1, Tabellenlohn TA1 für allgemeine Hilfsarbeiten,
abgestellt, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wurde. Ein
Arbeitnehmer verdiente im Jahr 2012 in diesem Arbeitsmarktsegment durchschnittlich
(im Sinne des Medianwertes) CHF 5‘210.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für
den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill _level). Dieser Durchschnittslohn
beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist daher auf die
im Jahr 2013 im privaten Sektor übliche durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90, Tab. 9.2)
sowie auf die geltende Teuerung 2013 (:101,8 x 102,6) aufzurechnen, so dass ein
jährliches Valideneinkommen von CHF 65‘689.30.00 resultiert.
7.3 Da der Beschwerdeführer
aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm medizinisch grundsätzlich
zumutbar wäre und er bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben
könnte, berechnet sich das Invalideneinkommen gleich wie das Valideneinkommen
nach den LSE-Tabellen. Wiederum hat die Beschwerdegegnerin auf das
Kompetenzniveau 1 abgestellt, was im Lichte des im D.___ -Gutachten statuierten
Zumutbarkeitsprofils nicht zu beanstanden ist. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE
2012 entspricht dem Anforderungsniveau 4 gemäss früheren Tabellen bis zur LSE
2010 für Hilfsarbeiten (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] vom 22. Oktober 2014), womit dem Beschwerdeführer grundsätzlich genügend
Tätigkeiten offenstehen, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Die Rüge des
Beschwerdeführers, eine Tätigkeit im bisherigen Bereich als selbständiger
Gastronom sei ihm nicht mehr zumutbar bzw. nur mit einer Umschulung möglich,
ist somit unbeachtlich. Im Übrigen hat das Bundesgericht in neueren Urteilen
die Anwendung der LSE 2012, wenn diese bei Verfügungserlass bereits vorlag,
unbeanstandet gelassen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19.
November 2015 E. 4). Damit berechnet sich das Invalideneinkommen ebenso wie das
Valideneinkommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Teuerung 2013 resultiert demnach für den
Beschwerdeführer bei einer Leistungseinschränkung von 30 % ein jährliches
Invalideneinkommen von CHF 45‘982.50.
Des Weiteren ist es praxisgemäss
zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis
zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen
einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss
auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc und 5b). Was die Höhe
des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat
eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;
vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Bei der Gewährung oder Ver-weigerung des Abzugs handelt es sich um
eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil
des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2). Anders als
bei der Bemessung eines gewährten Abzugs ist das Gericht daher nicht gehalten,
bei seiner Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Die
Beschwerdegegnerin hat aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung
einen Abzug von 5 % vorgenommen, was angesichts des im D.___-Gutachten
formulierten Leistungsprofils nicht zu beanstanden ist. So führt die
gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu
verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen
Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (bzw. gemäss den
neu anwendbaren LSE 2012 Niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C_386/2012 vom 18. September 2012
E. 5.2 mit Hinweis). Selbst wenn man, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
davon ausginge, dass er sich wohl mit einem geringeren Lohn zu begnügen hätte
als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (BGE 129 V
472 E. 4.2.3 S. 481 mit weiteren Hinweisen), käme höchstens ein Abzug von
10 % in Frage, nachdem für einen weiteren Abzug aufgrund Alter und
Nationalität kein Raum besteht und dem Beschwerdeführer zudem ein Vollzeitpensum
bei reduzierter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, womit auch kein Grund besteht,
einen Abzug aufgrund eines reduzierten Beschäftigungsgrades vorzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Selbst
wenn man also von einem 10%igen Abzug ausginge, ergäbe sich daraus gleichwohl
kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Bei einem Abzug von 10 % würde
sich das Invalideneinkommen von CHF 45‘982.50 auf CHF 41‘384.25 belaufen, was
bei einem Valideneinkommen von CHF 65‘689.30 ein Invaliditätsgrad von 37 %
ergäbe, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente begründet.
8. Schliesslich ist auf den
Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen im
Sinne einer Umschulung zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft
des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3.
Oktober 2005). Wie hierzu dem D.___ -Gutachten vom 27. Januar 2014 zu
entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern erwähnt, dass
er sich angesichts seiner umfangreichen körperlichen Beschwerden derzeit eine
körperliche Arbeit nicht vorstellen könne (S. 41 des Gutachtens). Zudem gab der
Beschwerdeführer anlässlich des Intake-Gesprächs vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 10)
ebenfalls an, er könne nicht arbeiten und er könne sich auch nicht vorstellen,
einen Kurs zu besuchen. Damit ist davon auszugehen, dass die subjektive
Voraussetzung zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Eingliederungsbereitschaft)
nicht erfüllt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Anspruch
zu Recht verneint hat.
Damit erweist sich die angefochtene
Verfügung 7. Mai 2015 im Resultat als rechtens, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat am 23. November 2015 sowie am 19. September
2016 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt
CHF 2‘829.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des
Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn
vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 158 Abs. 3 Gebührentarif
(GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 1‘731.05 festzusetzen (8.31 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
448.70 (Differenz zum vollen Honorar [8.31 x CHF 230.00 + CHF + 8 % MwSt. = 2‘179.75;
- 1‘731.05 = CHF 448.70]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §
179 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Die Differenz zu den eingereichten
Kostennoten begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten
Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klient vom 9.
September, 22. September 2015 sowie vom 1. April und 23. Juni 2016;
Fristerstreckungsgesuche vom 10. Juli, 4. September, 28. September sowie
20. Oktober 2015; Einreichung der Kostennote am 23. November 2015), der bereits
im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann
sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Schliesslich beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70
Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und
nicht CHF 1.00, wie beantragt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben.
E. 2 a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Umschulung, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen.
E. 2a Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Umschulung, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen.
E. 2b Eventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen.
E. 3 Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
E. 5 Der Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
E. 6 Mässige sekundäre Coxarthrose links bei bekannter Hüftgelenksdysplasie beidseits, aktuell mit lnsertionstendinopathie der Adduktoren links
E. 7 Diskrete Gonarthrose medial links bei Varusfehlstellung und bei St. n. Distorsion mit Zerrung Lig. collaterale mediale und Dehnung Ansatz Pes anserinus 31. Juli 2002, St. n. arthroskopischer Plicaresektion links medial 15. November 2006, St. n. wiederholten Kontusionen, letztmals 20. Januar 2013
E. 8 Status nach operativer Behandlung einer Abrissfraktur des Epicondylus humeri radialis linker Ellenbogen 1984, keine Folgen
E. 9 Narzisstische Wesenszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung
E. 10 Nikotinabusus
E. 11 Status nach schwerer Zystitis/Prostatitis 09/2009, aktuell asymptomatisch
E. 12 Status nach Analfissur 03/2006, aktuell asymptomatisch
E. 13 Atopische Diathese (Pollen,
verschiedene Früchte und Nüsse, saisonale Rhinokonjunktivitis)
Hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, als zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit
werde die eines selbstständigen Gastronoms (Café-Wirtschaft) zugrunde gelegt.
In dieser Tätigkeit seien nicht nur allfällige Servicetätigkeiten sondern auch
Arbeiten z.B. in einem Getränkelager, Material- und Speisenlager, etc. nicht vermeidbar.
Derartige Tätigkeiten seien mit einer vermehrten statischen Inanspruchnahme
beider Schultergelenke, des Rückens und der Lendenwirbelsäule und auch der
Kniegelenke verbunden. Die bei diesem Versicherten vorliegenden Schäden im
Bereich der Lendenwirbelsäule, die Instabilität des vorderen Kreuzbandes am
rechten Kniegelenk und die MRI-gesicherte beidseitige Schulterpathologie begründe
anteilige Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates aus orthopädisch somatischer
Sicht. Rheumatologisch würden sämtliche Befunde am Bewegungsapparat bei Beachtung
des Belastungsprofils als nicht beeinträchtigend gelten. Ergänzend habe der
neurologische Gutachter auf eine beeinträchtigende Neuropathia patellae des
rechten Kniegelenkes hingewiesen. Die neurologisch gründenden Kniegelenksbeeinträchtigungen
seien in dem orthopädisch beschriebenen Restbelastungsprofil hinreichend
integrierend berücksichtigt. Aus neurologischer Sicht und übereinstimmend aus
orthopädisch somatischer Sicht sei eine Teiltätigkeit als Kellner im Rahmen der
Gesamttätigkeit als selbstständiger Gastronom nicht mehr zumutbar. Die übrigen
gastronomisch typischen Tätigkeiten könnten bei Beachtung des Belastungsprofils
mit einer orthopädisch morphologisch gründenden Minderung der
Leistungsfähigkeit von 30 % wieder aufgenommen/fortgeführt werden.
Internistisch somatisch ergäben sich keine weiteren Beeinträchtigungen. Die
psychiatrische Feststellung narzisstischer Wesenszüge beinhalte keine krankhafte
Persönlichkeitsstörung und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht.
Rheumatologisch werde der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung
geäussert. Gemäss der fachpsychiatrischen Untersuchung könne eine auf das
Schmerzgeschehen modulierend einwirkende psychiatrische Morbidität nicht
gesehen werden. Insbesondere liege kein Anhalt für eine somatoforme
Schmerzstörung vor. Sozial sei der Versicherte sehr gut integriert. Es bestehe
jedoch auch der Verdacht auf einen sekundären Krankheitsgewinn. Der Versicherte
erfahre durch die betreuende Familie, in der er offenbar eine Krankenrolle
eingenommen habe, ständige Zuwendung und auch Abnahme von Hausarbeit etc.
Gesamthaft werde aus polydisziplinärer Sicht für dem Belastungsprofil
angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gesehen. Diesem Versicherten
seien leichte Tätigkeiten mit Belastungs-Adaptation an die Lendenwirbelsäule,
beide Schultern und an das rechte Kniegelenk zumutbar. Es sollte sich um Tätigkeiten
handeln, bei welchen der Versicherte jeweils in freiem Ermessen in der Lage
sei, seine Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu
können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert.
Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern,
Treppenlaufen sowie einhergehend mit erhöhter Unfallgefährdung seien zu meiden.
Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper und Arbeiten mit den Armen über der
Horizontale sollten gemieden werden.
5.12 Im erst im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bericht des E.___, vom 18. Mai 2015, wo der Beschwerdeführer vom
25. März 2015 bis 23. April 2015 stationär hospitalisiert war, wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1.
Chronische multilokuläre
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
bei Vd. auf Hyperlaxität
-
teilweise läsional induziert
(Unfallereignisse)
-
teilweise somatoformer Charakter mit
Hyperperzeption und Schmerzausweitung
-
affektive Reaktion
2.
Leichte depressive Episode mi/bei
-
Verunsicherung Anspannung und Sorge um
die Zukunft
-
Diagnosen 3 - 5
-
Einbusse der körperlichen Integrität
-
psychosozialer Belastung durch
Reduktion der Arbeitsfähigkeit
3.
Chron. Knieschmerzen rechts und
ausgedehnte Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität
-
St. n. VKB-Rekonstruktion und Teilmeniskektomie
rechts am 7. September 2011
-
MR Knie rechts 18. November 2014: Kein
Nachweis einer Ruptur bei gestrecktem Verlauf des VKB. Keine ligamentäre
Kniebinnenläsion. Substanzdefekt mediales Meniskushinterhorn, medial betonte
Gonarthrose mit Verschmälerung des chondralen Überzugs am medialen Tibiaplateau
und Femurkondylus mit tief reichenden stationären chondralen Defektzonen (Outerbridge
IV)
-
Orthoradiogramm 22. April 2015:
Beinlänge rechts 18 mm kürzer als links. Varusstellung. Medial betonte Gonarthrose
rechts mit diskreter Gelenkspalverschmälerung
4.
Chronisches Iumbospondylogenes
Schmerzsyndrom
-
MRI ganze Wirbelsäule 11. Dezember 2014:
Diskusprotrusion auf Höhe HWK 6/7 mit Ausdehnung nach intraforaminal rechts und
Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts. Allenfalls diskrete, breitbasige
Diskusprotrusion im Segment BWK 7/8 und im Segment LWK5/SWK1 ohne
Neurokompression. Wurzeltaschenzyste auf Höhe von BWK 8/9 links. Verdacht auf
Spondylolyse von LWK5
5.
Chron. zervikobrachiales
Schmerzsyndrom
-
MRI ganze Wirbelsäule 11. Dezember 2014:
Diskusprotrusion auf Höhe HWK6/7 mit Ausdehnung nach intraforaminal rechts und
Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts. Allenfalls diskrete, breitbasige Diskusprotrusion
im Segment BWK 7/6 und im Segment LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. Wurzeltaschenzyste
auf Höhe von BWK 8/9 links. Verdacht auf Spondylolyse von LWK5
-
HWS ap/lateral Funktionsaufnahmen 2.
April 2015: In Neutralstellung und in den Funktionsaufnahmen intaktes
Wirbelkörperalignement zervikal. Regelrechte äussere Konfiguration und Höhe der
Wirbelkörper und lntervertebralräume. Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen.
6.
Nebendiagnosen
-
Aktenanamnestisch
Novalginunverträglichkeit
-
Allergien auf diverse Früchte und
Nüsse
-
St. n. Zystoprostatitis bei
muitiresistenten E. coli 09/2009
-
St. n. Autounfall 4/07 mit Kontusion
Dig. 1 rechts, Ossa metacarpalia IV und V Ii, Knie links sowie HWS-Distorsion
-
St. n. Fraktur des Epicondylus
radialis humeri links 07/84
5.13 Der ebenfalls erst im
Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. März 2016 ist dagegen im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zum Beweis zuzulassen, da der Sachverhalt nur bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorliegend 7. Mai 2015 – zu beurteilen
ist.
6.
6.1 Da sich die
Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 (IV-Nrn. 58.1) stützt,
ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten
voller Beweiswert zuzumessen. So ist
dieses
für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des
Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.
Im orthopädischen
Teilgutachten erfolgt eine detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung mit
den verschiedenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und deren
allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Demnach bestehe
eine hypermobile und schmerzhafte Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding 1 mit einem
bildgebend beschriebenen ventralen Gleitvorgang L5 über S1 von 3-4 mm. Dieser
Befund rechtfertige sowohl in Ruhe als insbesondere unter statischen Belastungsbedingungen
auftretende lumbovertebrale und lumbospondylogene Schmerzsyndrome. Ferner sei
bildgebend eine geringe Skoliose und Spondylarthrose beschrieben worden. Diese
Befunde seien ebenso wie die in 02/2009 MRI-gesicherte cervicale Protrusio
disci C6/7 funktionell irrelevant. Sodann bestehe eine ventrale Instabilität
des rechten Kniegelenkes bei Status nach Re-Ruptur einer operativ behandelten
VKB. Ferner ein Status nach arthroskopisch revidierter Innenmeniskusruptur. Das
rechte Kniegelenk gelte somit als belastungsinstabil. Der Versicherte verfüge
nicht über eine zum Beispiel zumindest partiell kompensatorisch wirksame
auftrainierte Quadrizepsmuskulatur. Des Weiteren bestünden nachvollziehbare
Arthralgien beider Schultergelenke bei in einer aktuellen linksseitigen
Arthro-MRI beschriebener Supraspinatussehnentendinopathie und einer diskreten
AC-Gelenkarthrose und einer in einem rechtsseitigen Arthro-MRI beschriebenen,
wahrscheinlich traumatisch verursachten Spongiosafraktur der Humerusepiphyse –
keine durchgehende Frakturlinie. Ferner bestehe rechts ebenfalls
Supraspinatussehnentendinopathie und eine kleine Unterflächenläsion sowie übereinstimmend
mit der linken Gegenseite eine leichte Arthrose des AC-Gelenkes. Für die im MRI
differentialdiagnostisch dezidiert beschriebenen Detailbefunde sei klinisch
funktionell kein Korrelat feststellbar. Der Versicherte beklage komplexe und
diffus anmutende beidseitige Schulterarthralgien. Die Beweglichkeit beider
Schultergelenke sei aktiv und passiv frei. Ferner bestehe ein
komplikationsloser Status nach korrekt operativ versorgter Abrissfraktur des Epicondylus
humeri radialis am linken Ellenbogen sowie ein komplikationsloser Status nach
mehreren Unfällen einhergehend mit Rissquetschwunden, Abschürfungen und
Prellungen. Rein orthopädisch somatisch sei die statische Belastbarkeit der LWS
dezimiert und ebenso auch die Belastbarkeit beider Schultern und des rechten
Kniegelenkes. Therapeutische Ansätze böten sich zum Beispiel im Sinne einer
Spondylodese der hypermobilen und schmerzhaften Spondylolisthesis L5/S1 einerseits
und einer Re-Operation und erneuten VKB-Plastik des rechten Kniegelenkes an.
Diese operativen Behandlungsmassnahmen seien jedoch vorerst nicht indikativ
begründet. Für eine operative Revision der Schultergelenke bestehe angesichts
der beidseits vollständig freien Schultergelenkbeweglichkeit trotz der
MRI-Befunde derzeit keine dringende indikative Begründung.
Gestützt auf die
umfassende Befunderhebung und Diskussion der Einschränkungen vermag auch das orthopädisch
begründete Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Demnach seien dem
Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten mit Belastungs-Adaptation
an die Lendenwirbelsäule, beide Schultern und an das rechte Kniegelenk
zumutbar. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, bei welchen der Versicherten
jeweils in freiem Ermessen in der Lage sei, seine Arbeitsposition zwischen
Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen
von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem
Gelände, Gerüsten und Leitern sowie einhergehend mit erhöhter Unfallgefährdung
seien zu meiden. Rein orthopädisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit vollem
Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %. Letztere
gründe auf auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren
Rückenbeschwerden, beidseitigen Schulterbeschwerden und Arthralgien im rechten Kniegelenk
in Verbindung mit einem morphologisch nachvollziehbaren lnstabilitätsgefühl.
Die orthopädischen Befunde minderten das Arbeitstempo und somit auch die
Produktivität. Retrospektiv sei von einer globalen Arbeitsfähigkeit von 70 %
in angepasster Tätigkeit ab Aufgabe der letzten Tätigkeit (Inhaber/Geschäftsführer
in einer Kaffeebar) – 30. September 2010 – auszugehen.
Sodann erachtet der
neurologische Gutachter eine Neuropathia patellae rechts als für die
Arbeitsfähigkeit relevant. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass
anlässlich der neurologischen Untersuchung eine Hypästhesie im partiellen
Versorgungsgebiet des sensiblen N. infrapatellaris rechts bestanden habe.
Daraus ergebe sich mit Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus
neurologischer Sicht eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beins.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner sei dem Versicherten demnach nicht
mehr zumutbar. In jeder Verweistätigkeit, die ein Vermeiden längeren Stehens
oder Gehens sowie einer mechanischen Belastung des rechten Beines beinhalte,
sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus neurologischer Sicht jedoch nicht
beeinträchtigt.
Dagegen ergaben sich im
internistischen Teilgutachten keine beeinträchtigenden Befunde und Diagnosen.
Im rheumatologischen Teilgutachten
findet eine umfassende Anamnese statt. Der Gutachter geht zudem spezifisch auf
die einzelnen Beschwerdebilder ein und legt gestützt darauf nachvollziehbar
dar, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus dem rheumatologischen Formenkreis sei ein früher
rezidivierendes, dann chronisches lumbovertebrales Syndrom bekannt, wobei schon
1999 erstmals eine Spondylolyse und Anterolisthesis von LWK 5 Grad 1 nach
Meyerding festgestellt worden sei. Eine erste MRI-Abklä-rung am 11. Februar
2009 habe sodann zusätzlich eine leichte links paramediane Diskusprotrusion
ohne neurale Beeinträchtigung ergeben. Subjektiv hätten sich die Beschwerden
über all die Jahre jedoch nicht verändert, klinisch bestehe aber eine gute
Funktion der LWS, klare schmerzmodulierende Faktoren liessen sich bei den
chronischen Schmerzen nicht eruieren. Die damals im MRI festgestellten degenerativen
Veränderungen der Bandscheibe C6/7 könnten als normale Abnützung beurteilt
werden. Die Schmerzen persistierten seither, klinisch könne jedoch höchstens
eine Fehlhaltung mit Tendenz zu Hyperlordose festgestellt werden. Die im MRI
der HWS vom 16. Mai 2013 festgestellte progrediente Diskusprotrusion
mediolateral links mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel C7 links
habe klinisch kein entsprechendes Korrelat, eine entsprechende radikuläre Symptomatik
fehle. Die starken Schmerzen kontrastierten zu der guten Beweglichkeit und den
fehlenden lrritationszonen über den Facettengelenken. Ebenfalls könnten die
geklagten massiven Verspannungen klinisch nicht objektiviert werden. Die
Schmerzen stünden somit eher im Zusammenhang mit einer somatoformen
Schmerzstörung. Eine Sonographie am 4. November 2011 habe eine beidseitige Supraspinatustendinose
bei sonst unauffälligem Befund ergeben. Bei anhaltenden Schmerzen sei am 9.
beziehungsweise 12. November 2011 ein Arthro-MRI des linken beziehungsweise
rechten Schultergelenkes erfolgt, welches beidseits einen kleinen
Unterflächeneinriss der Supraspinatussehne bei Ansatztendinose und sonst
unauffälligen Befunden ergeben habe. Bei der Anamneseerhebung falle auf, dass
der Versicherte zwar von Schulterschmerzen rede, dann jedoch auf den dorsalen
Schultergürtel deute. Auf dem Körperschema zeichne er die Schmerzen entlang der
oberen Thoraxapertur ein, jedoch nicht im Bereich der Schultergelenke. Dies
decke sich auch mit dem geringen klinischen Befund bei guter Beweglichkeit beidseits
und indolenter Rotatorenmanschette. Die aktuellen MRI-Befunde bestätigten links
eine Tendinopathie der Supraspinatussehne bei subacromialem Engnis, rechts
scheine offenbar die Unterflächenläsion der Supraspinatussehne etwas zugenommen
zu haben, eine vollständige Ruptur bestehe jedoch weiterhin nicht. Klinisch
könne lediglich links aktuell ein leichtes lmpingement mit Schmerzangabe im
Schultergelenk festgestellt werden. Hinsichtlich der Knie bestehe radiologisch
lediglich eine diskrete mediale Gonarthrose beidseits, klinisch sei das linke
Kniegelenk ohne Erguss, rechts bestehe nur ein minimaler Reizerguss, die
Funktionalität sei trotz leichter Instabilität gut. Bereits erstmals seien im Jahr
2001 vier Monate nach der traumatisch erlebten Kollision mit einem Auto der
Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert und Risikofaktoren für
eine Symptomausweitung festgestellt worden. Im November 2011 sei durch Dr. med.
N.___, Physikalische Medizin, erneut eine Diskrepanz zwischen subjektiv beklagten
und objektiv erhobenen Befunden geäussert und eine Schmerzverarbeitungsstörung
vermutet worden. Anlässlich einer rheumatologischen Untersuchung am H.___ im
Januar 2011 sei eine somatoforme Schmerzstörung erwogen worden, Hinweise für
eine Fibromyalgie habe man nicht gefunden. Anlässlich einer erneuten rheumatologischen
Abklärung am I.___ im September 2011 sei dann erwähnt worden, dass die neuen
Diagnosekriterien einer Fibromyalgie erfüllt seien. Diese Kriterien seien
weiterhin erfüllt, bestätigten als solche aber nicht das Vorliegen einer
Fibromyalgie, definitionsgemäss müssten andere Krankheiten ausgeschlossen
werden. Nicht passend für eine Fibromyalgie seien die im Körperschema vom
Versicherten nur sehr punktuell eingezeichneten Schmerzen, ferner fehle die
typische, generalisierte Druckschmerzhaftigkeit. Somit sei das Vorliegen einer
somatoformen Schmerzstörung, unter anderem bei traumatisch erlebtem Unfall im 2000,
am wahrscheinlichsten. Die Bestätigung dieser Diagnose und die Beurteilung des
Krankheitsausmasses sei Aufgabe des psychiatrischen Gutachtens. Die Arbeitsfähigkeit
als Gastronom sei aus rheumatologischer Sicht weiterhin zu 100 % gegeben.
In einer Verweistätigkeit (leichte Tätigkeit mit mehrheitlich Sitzen, jedoch
wechselbelastend) sei er ebenfalls aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig.
Die psychiatrische Gutachterin fand in
der Folge jedoch keine fachspezifischen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
Diagnosen und verneinte auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung
mit nachvollziehbarer Begründung. Als nicht relevante Nebendiagnose werden
narzisstische Wesenszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften
Persönlichkeitsstörung beschrieben. Die erfragte psychiatrische Vorgeschichte
sei soweit unauffällig. Psychische Vorerkrankungen würden nicht angegeben, auch
sei nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt
worden. Im psychischen Befund fielen doch deutlich demonstrative Elemente auf,
die auf eine gewisse Beschwerdeausweitung hindeuteten. Unbewusste, langjährige
psychodynamische Konfliktfaktoren, die sich in einer Somatisierung
niederschlagen würden, seien aber nicht zu eruieren. Der Versicherte wirke
ansonsten psychisch stabil und entsprechende Faktoren seien anamnestisch auch
nicht herauszuarbeiten. Eine auf das Schmerzgeschehen modulierend einwirkende
psychiatrische Morbidität könne nicht gesehen werden. Insbesondere liege kein
Anhalt für eine somatoforme Schmerzstörung vor. Sozial sei der Versicherte sehr
gut integriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet
nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine
Beeinträchtigung des Belastungsprofils.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt
sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Die übrigen
medizinischen Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des
Gutachtens zu zweifeln. Insbesondere liegen keine Stellungnahmen behandelnder
Ärzte vor, welche der Beurteilung der Gutachter explizit widersprechen würden.
Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
eine Teiltätigkeit als Kellner im Rahmen seiner früheren Gesamttätigkeit als
selbstständiger Gastronom zwar nicht mehr zumutbar ist. Die übrigen typischen
Tätigkeiten als Gastronom und jegliche sonstigen angepassten leichten
Tätigkeiten, können aber bei Beachtung des Belastungsprofils mit einer
Leistungseinbusse von 30 % in einem vollen Arbeitspensum ausgeübt werden.
6.2 Gegen den Beweiswert des
Gutachtens der D.___ bringt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften inhaltlich
keine Rügen vor. Er macht lediglich geltend, das Gutachten vom 27. November
2014 beruhe auf Untersuchungen vom November 2013 und sei somit im
Verfügungszeitpunkt am 7. Mai 2015 bereits veraltet gewesen, weshalb darauf
nicht mehr abgestellt werden könne. Eine erneute Begutachtung ist jedoch nicht
notwendig, da keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand
in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. Auch aus dem von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Austrittsbericht des E.___ vom 18. Mai 2015 ergeben sich keine
Anhaltspunkte für eine Verschlechterung zwischen der Begutachtung und dem Verfügungszeitpunkt.
Sodann bringt der Vertreter des
Beschwerdeführers erstmals anlässlich seines Plä-doyers inhaltliche Rügen gegen
das Gutachten vor und macht unter anderem geltend, im Gutachten habe der
rheumatologische Gutachter die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt. Er habe
die Kriterien auf Seite 77 des Gutachtens auch abgehandelt. In der Folge habe
der Hauptgutachter diese Diagnose aber übersehen. Das spreche gegen die
Beweiskraft des Gutachtens. Dieses sei damit nicht umfassend. Es werde im Gutachten
auch nicht dargelegt, weshalb die Fibromyalgie nun nicht mehr aufgeführt worden
sei. Des Weiteren sei auch das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugend.
In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die vorgehenden Erwägungen unter
Ziff. II. 6.1 verwiesen werden, womit diese Rügen den Beweiswert des Gutachtens
ebenfalls nicht zu schmälern vermögen.
Des Weiteren rügt der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei mit Schreiben vom 10. November
2014 darüber orientiert worden, dass auf Veranlassung der orthopädischen Klinik
des E.___ insbesondere zur Evaluation weiterer operativer Eingriffe des rechten
Knies und der lumbalen Wirbelsäule MR-Abklärungen stattgefunden hätten. Diese
habe die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. In diesem Zusammenhang kann auf
die Argumentation der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Wie aus den Akten
hervorgeht, hat der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. November
2014 (IV-Nr. 73) die Zustellung entsprechender Arztberichte in Aussicht
gestellt. Die von ihm dazu beantragte Frist von 20 Tagen, welche ihm mit
Schreiben vom 12. November 2014 gewährt worden ist (IV-Nr. 74), ist aber
offensichtlich ungenutzt verstrichen. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine
medizinischen Belege vorgelegt, die eine Veränderung des Gesundheitszustands
glaubhaft machten. Demnach erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen die Berichte einzuholen, verfehlt.
Insofern der Beschwerdeführer
schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Beschwerdegegnerin
an Stelle der im Vorbescheid angewandten Tabellenlöhne LSE 2010 in der
angefochtenen Verfügung die LSE 2012 herangezogen haben, ist ihm
entgegenzuhalten, dass dadurch keine rentenrelevante Veränderung eingetreten
ist. Vielmehr hat sich der Invaliditätsgrad sogar zugunsten des Beschwerdeführers
von 30 % auf 33 % erhöht. Damit musste dem Beschwerdeführer diesbezüglich
nicht vorab das rechtliche Gehör gewährt werden.
7. Streitig ist des Weiteren die
Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens. Für die Ermittlung des Einkommens,
welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66
Erw. 2).
7.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, beim Valideneinkommen sei die Tatsache unberücksichtigt geblieben,
dass der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Bestätigung des
Vorderbetreibers, F.___ im Gesundheitsfall die G.___ an der [...]strasse
übernommen hätte. Die Erträge des früheren und des neuen Betreibers könnten
eine genügend zuverlässige Grösse zur Bestimmung des Valideneinkommens bilden.
Soll bei der Festsetzung des
Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen
praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen
der versicherten Person nicht. An den Nachweis von Weiterentwicklung und
Aufstieg im Beruf sind rechtsprechungsgemäss hohe Beweisanforderungen zu
stellen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt hat, ist die vorliegend
vom Beschwerdeführer behauptete Entwicklungsmöglichkeit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar bestätigt Herr F.___ (offenbar früherer
Besitzer der G.___) mit einem undatiertem Schreiben, dass er mit dem
Beschwerdeführer vereinbart habe, dass letzterer per 15. August 2011 eine G.___
in [...] pachten könne. Echtzeitliche Unterlagen, die dieses Vorhaben
bestätigen, liegen in den Akten aber nicht vor. Zudem gab der Beschwerdeführer
im Früherfassungsgespräch vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 10) gegenüber der
Beschwerdegegnerin an, er habe Schulden zwischen CHF 20‘000.00 und 30‘000.00, was
ebenfalls gegen eine Realisierung der Übernahme spricht, da gemäss dem
Schreiben von F.___ eine Übernahmesumme von CHF 340‘000.00 vereinbart worden
sei. Die geltend gemachte Aufstiegsmöglichkeit ist somit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt.
7.2 Für die Bestimmung des
Valideneinkommens, d.h. des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden,
ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde,
wenn sie gesund geblieben wäre. Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist in der Regel an den letzten
Lohn anzuknüpfen, den die versicherte Person vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erzielt hat (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer hat
seine letzte Tätigkeit als selbständiger Gastronom aus wirtschaftlichen Gründen
aufgeben müssen (IV-Nr. 8, S. 146). Für das Einkommen im Gesundheitsfall kann
deshalb nicht mehr an den dortigen Verdienst angeknüpft werden. Vielmehr sind
für das Valideneinkommen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt –
die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik, heranzuziehen (BGE 126 V
75). Abzustellen ist dabei auf die seit 22. Oktober 2014 gültigen LSE-Tabellen
2012, welche die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern
in Kompetenzniveaus unterteilt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin
auf das Kompetenzniveau 1, Tabellenlohn TA1 für allgemeine Hilfsarbeiten,
abgestellt, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wurde. Ein
Arbeitnehmer verdiente im Jahr 2012 in diesem Arbeitsmarktsegment durchschnittlich
(im Sinne des Medianwertes) CHF 5‘210.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für
den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill _level). Dieser Durchschnittslohn
beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist daher auf die
im Jahr 2013 im privaten Sektor übliche durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90, Tab. 9.2)
sowie auf die geltende Teuerung 2013 (:101,8 x 102,6) aufzurechnen, so dass ein
jährliches Valideneinkommen von CHF 65‘689.30.00 resultiert.
7.3 Da der Beschwerdeführer
aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm medizinisch grundsätzlich
zumutbar wäre und er bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben
könnte, berechnet sich das Invalideneinkommen gleich wie das Valideneinkommen
nach den LSE-Tabellen. Wiederum hat die Beschwerdegegnerin auf das
Kompetenzniveau 1 abgestellt, was im Lichte des im D.___ -Gutachten statuierten
Zumutbarkeitsprofils nicht zu beanstanden ist. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE
2012 entspricht dem Anforderungsniveau 4 gemäss früheren Tabellen bis zur LSE
2010 für Hilfsarbeiten (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] vom 22. Oktober 2014), womit dem Beschwerdeführer grundsätzlich genügend
Tätigkeiten offenstehen, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Die Rüge des
Beschwerdeführers, eine Tätigkeit im bisherigen Bereich als selbständiger
Gastronom sei ihm nicht mehr zumutbar bzw. nur mit einer Umschulung möglich,
ist somit unbeachtlich. Im Übrigen hat das Bundesgericht in neueren Urteilen
die Anwendung der LSE 2012, wenn diese bei Verfügungserlass bereits vorlag,
unbeanstandet gelassen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19.
November 2015 E. 4). Damit berechnet sich das Invalideneinkommen ebenso wie das
Valideneinkommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Teuerung 2013 resultiert demnach für den
Beschwerdeführer bei einer Leistungseinschränkung von 30 % ein jährliches
Invalideneinkommen von CHF 45‘982.50.
Des Weiteren ist es praxisgemäss
zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis
zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen
einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss
auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc und 5b). Was die Höhe
des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat
eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden;
vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen. Bei der Gewährung oder Ver-weigerung des Abzugs handelt es sich um
eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil
des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2). Anders als
bei der Bemessung eines gewährten Abzugs ist das Gericht daher nicht gehalten,
bei seiner Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Die
Beschwerdegegnerin hat aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung
einen Abzug von 5 % vorgenommen, was angesichts des im D.___-Gutachten
formulierten Leistungsprofils nicht zu beanstanden ist. So führt die
gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu
verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen
Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (bzw. gemäss den
neu anwendbaren LSE 2012 Niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C_386/2012 vom 18. September 2012
E. 5.2 mit Hinweis). Selbst wenn man, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
davon ausginge, dass er sich wohl mit einem geringeren Lohn zu begnügen hätte
als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (BGE 129 V
472 E. 4.2.3 S. 481 mit weiteren Hinweisen), käme höchstens ein Abzug von
10 % in Frage, nachdem für einen weiteren Abzug aufgrund Alter und
Nationalität kein Raum besteht und dem Beschwerdeführer zudem ein Vollzeitpensum
bei reduzierter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, womit auch kein Grund besteht,
einen Abzug aufgrund eines reduzierten Beschäftigungsgrades vorzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Selbst
wenn man also von einem 10%igen Abzug ausginge, ergäbe sich daraus gleichwohl
kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Bei einem Abzug von 10 % würde
sich das Invalideneinkommen von CHF 45‘982.50 auf CHF 41‘384.25 belaufen, was
bei einem Valideneinkommen von CHF 65‘689.30 ein Invaliditätsgrad von 37 %
ergäbe, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente begründet.
8. Schliesslich ist auf den
Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen im
Sinne einer Umschulung zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft
des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3.
Oktober 2005). Wie hierzu dem D.___ -Gutachten vom 27. Januar 2014 zu
entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern erwähnt, dass
er sich angesichts seiner umfangreichen körperlichen Beschwerden derzeit eine
körperliche Arbeit nicht vorstellen könne (S. 41 des Gutachtens). Zudem gab der
Beschwerdeführer anlässlich des Intake-Gesprächs vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 10)
ebenfalls an, er könne nicht arbeiten und er könne sich auch nicht vorstellen,
einen Kurs zu besuchen. Damit ist davon auszugehen, dass die subjektive
Voraussetzung zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Eingliederungsbereitschaft)
nicht erfüllt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Anspruch
zu Recht verneint hat.
Damit erweist sich die angefochtene
Verfügung 7. Mai 2015 im Resultat als rechtens, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4.
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat am 23. November 2015 sowie am 19. September
2016 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt
CHF 2‘829.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des
Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn
vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 158 Abs. 3 Gebührentarif
(GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Kostenforderung auf CHF 1‘731.05 festzusetzen (8.31 Stunden zu CHF 180.00,
zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie
der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
448.70 (Differenz zum vollen Honorar [8.31 x CHF 230.00 + CHF + 8 % MwSt. = 2‘179.75;
- 1‘731.05 = CHF 448.70]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. §
179 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls
wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des
Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Die Differenz zu den eingereichten
Kostennoten begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten
Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klient vom 9.
September, 22. September 2015 sowie vom 1. April und 23. Juni 2016;
Fristerstreckungsgesuche vom 10. Juli, 4. September, 28. September sowie
20. Oktober 2015; Einreichung der Kostennote am 23. November 2015), der bereits
im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann
sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Schliesslich beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70
Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und
nicht CHF 1.00, wie beantragt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘731.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 448.70, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 19.09.2016 VSBES.2015.161 Soleure Versicherungsgericht 19.09.2016 VSBES.2015.161 Soletta Versicherungsgericht 19.09.2016 VSBES.2015.161
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
__ Versicherungsgericht Urteil vom
19. September 2016 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch lic.iur. Claude Wyssmann, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Mai 2015) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Am 26. März 2012 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1974, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Gemäss Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. September 2012 (IV-Nr. 17, S. 1) seien beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen zu stellen: Multilokuläres fluktuierendes generalisiertes Schmerzsyndrom, Statuts nach VKB-Ruptur Knie rechts, Korbhenkelläsion Innenmeniskus rechts. Ab 1. Dezember 2012 bestehe eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 58.1) kamen die Gutachter zum Schluss, neurologisch und übereinstimmend orthopädisch sei dem Beschwerdeführer die spezielle Tätigkeit eines Kellners – als Teilaspekt in dem selbständig betriebenen Gastronomiebetrieb – nicht mehr zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Gastronom (Café-Wirtschaft) bzw. als Geschäftsführer desselben Betriebs bestehe bei Beachtung des Belastungsprofils eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % (volles Pensum und Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 70) mit Verfügung vom 7. Mai 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 33 %.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 11. Juni 2015 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen: « 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben. 2.
a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Umschulung, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen durchzuführen. 3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Der Beschwerdeführer sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F.»
3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 (A.S. 13 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 17. September 2015 (A.S. 26) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Am 30. September 2015 (A.S. 31 f.) reicht die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
6. Mit Eingabe vom 23. März 2016 (A.S. 43) reicht die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein.
7. Am 19. September 2016 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdeführer ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 7. Mai 2015, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist. 2.2 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3. 3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch begangen, dass sie in der Verfügung für die Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne TA1 der LSE 2012 herangezogen habe, während sie sich im Vorbescheid noch auf die Tabellenlöhne TA1 der LSE 2010 abgestützt habe. Hierzu hätte der Beschwerdeführer zuvor noch angehört werden müssen. Sodann habe sich die Beschwerdegegnerin beim angefochtenen Leistungsentscheid auf ein unvollständiges und darüber hinaus veraltetes medizinisches Gutachten abgestützt. So beruhe das Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 auf körperlichen Untersuchungen von November 2013 resp. auf solchen, welche im Verfügungszeitpunkt vom 7. Mai 2015 bereits 18 Monate alt gewesen seien. Zudem sei die Beschwerdegegnerin mit Schreiben des unterzeichneten Rechtsanwalts vom 10. November 2014 darüber orientiert worden, dass auf Veranlassung der orthopädischen Klinik des E.___ insbesondere zur Evaluation weiterer operativer Eingriffe des rechten Knies und der lumbalen Wirbelsäule MR-Abklärungen stattgefunden hätten. Diese habe die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. Des Weiteren sei beim Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Bestätigung des Vorderbetreibers, F.___ im Gesundheitsfall die G.___ an der [...]strasse übernommen hätte. Dabei hätte es sich um ein lukratives Geschäft gehandelt. Die hypothetischen Gewinne der G.___ seien zum Valideneinkommen zu zählen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Erfolg der G.___ weniger vom persönlichen Einsatz abhänge, sondern vor allem von ihrer Bekanntheit. Die Erträge des früheren und des neuen Betreibers könnten daher eine genügend zuverlässige Grösse zur Bestimmung des Valideneinkommens bilden. Schliesslich sei der Versicherte gemäss Gutachten darauf angewiesen, eine leichte Tätigkeit auszuführen, welche auf die Einschränkungen der LWS, der beiden Schultern und der Kniegelenke Rücksicht zu nehmen habe. Um eine solche handle es sich weder bei der früheren Tätigkeit als Kellner noch bei derjenigen eines Gastronoms. Die Tätigkeit eines Kellners sei zweifelsohne mit einer hohen Beanspruchung beider Schultergelenke, des Rückens, der Lendenwirbelsäule und aufgrund der ständigen Bewegung selbstverständlich vor allem auch der Kniegelenke verbunden und damit nicht zumutbar. Dasselbe gelte bezogen auf die Tätigkeit eines selbständigen Gastronoms, welche nicht mehr zumutbar sei. Dies werde entsprechend auch eindeutig auf S. 52 des Gutachtens so festgehalten. Der Versicherte könne auch nicht bloss im kaufmännisch-organisatorischen Bereich eines Grossbetriebs arbeiten und schon gar nicht Vollzeit. Hierzu fehlten ihm ja schlicht die beruflichen Qualifikationen. Im Übrigen liege eine Ermessensunterschreitung vor, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer lediglich einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 % gewähre. Zu fordern sei ein solcher von 20 %. Bei einer beruflichen Tätigkeit müsste der Versicherte die Möglichkeit haben, eine sitzende, stehende oder umhergehende Tätigkeit frei wählen zu können. Damit sei nachvollziehbar, dass sein erwerbliches Leistungsvermögen entsprechend sehr beschränkt sei und er sich mit einem deutlich tieferen Lohn zu begnügen habe als ein voll leistungsfähiger Arbeitnehmer (vgl. Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 4.4). Davon ausgehend, dass die bisherige Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar sei und der Umschulungsinvaliditätsgrad von praxisgemäss ca. 20 % problemlos erreicht werde, sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen ablehne. Damit der Versicherte im bisherigen Gebiet der Gastronomie eine wechselbelastende Tätigkeit wie im Gutachten beschrieben umsetzen könnte, wären beispielsweise Umschulungsmassnahmen mit dem Ziel der Vermittlung von Kenntnissen im kaufmännischen Bereich sinnvoll. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Kellner im Rahmen der Gesamttätigkeit als Gastronom nicht mehr zumutbar sei. Die übrigen gastronomisch typischen Tätigkeiten seien ihm jedoch bei einer 100%igen Anwesenheit zumutbar. Ebenso könne er angepasste Tätigkeiten mit vollem Pensum ausführen, bei denen er in freiem Ermessen die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Gehen wechseln könne, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, abzüglich einer schmerzbedingten Leistungsminderung von 30 %. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern seien zu vermeiden. Gemäss Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 seien dem Beschwerdeführer die oben beschriebenen leichten Tätigkeiten im Rahmen eines vollen Pensums zumutbar. Dabei sei er aufgrund seiner breiten gastronomischen Berufserfahrung keineswegs nur auf Hilfsarbeiten beschränkt. Da er jedoch durch seine Beschwerden teilweise an der Ausübung von mittelschweren Arbeiten gehindert werde, rechtfertige sich vorliegend ein Abzug vom Invalideneinkommen von 5 %. Ein höherer Abzug stünde im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Bestehe nämlich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, rechtfertigten Einschränkungen wie die Notwendigkeit des Einnehmens wechselnder Positionen, des Vermeidens von Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Hebe- und Traglimiten grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 30. November 2011 E. 4.3). Die auf Seite 53 des D.___ -Gutachtens aufgeführten Schonkriterien liessen zudem weiterhin Tätigkeiten z. B. in den Bereichen Versand, Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und Konfektionierungen zu. Bei diesen Tätigkeiten wirkten sich die Einschränkungen des Beschwerdeführers höchstens in einem geringen Mass aus, weshalb ein leidensbedingter Abzug von 5 % keinesfalls eine Ermessensunterschreitung darstelle. Sodann entspreche es der Praxis der Beschwerdegegnerin, dass die neuen LSE-Tabellen ab dem Stichtag des 25. November 2014 auf alle Fälle anzuwenden seien, in welchen ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Sollte dadurch eine rentenrelevante Änderung eintreten, so sei ein neuer Vorbescheid zu erlassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Des Weiteren treffe es zu, dass der Rechtsvertreter des Versicherten die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. November 2014 über eine gesundheitliche Verschlechterung informiert und die Zustellung entsprechender Arztberichte in Aussicht gestellt habe. Die von ihm dazu beantragte Frist von 20 Tagen, welche ihm mit Schreiben vom 12. November 2014 gewährt worden sei, sei jedoch ungenutzt verstrichen und es seien bis heute keine medizinischen Belege vorgelegt worden, die eine Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft machten. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ nach wie vor ein aussagekräftiges, objektives Bild der medizinischen Situation zeichne. Zudem müsse die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Einkommensverbesserung im Gesundheitsfall mit aussagekräftigen Belegen bewiesen werden. In Frage kämen hierfür allenfalls Arbeitsverträge oder konkrete Zusagen eines Arbeitgebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7). Die vorliegend behauptete berufliche Entwicklungsmöglichkeit stütze sich auf ein undatiertes Bestätigungsschreiben von Herrn F.___ wonach mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass letzterer per 15. August 2011 eine G.___ in [...] pachten könne. Dem Protokoll des Früherfassungsgesprächs bei der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 seien indessen keine Hinweise auf dieses Vorhaben zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr die Angabe gemacht, wenn er gesund wäre, würde er sich eine Stelle suchen. An der genügenden Konkretisierung lasse auch die damals angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers zweifeln. So habe er nach eigenen Angaben Schulden von CHF 20‘000.00 bis 30‘000.00 gehabt und es sei nicht ersichtlich, wie die vereinbarte Übernahmesumme von CHF 340‘000.00 für die G.___ hätte geleistet werden sollen. Die geltend gemachte Aufstiegsmöglichkeit sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und deshalb unbeachtlich. Insofern der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen verlange, sei anzumerken, dass solche naturgemäss voraussetzten, dass die versicherte Person subjektiv eingliederungsfähig sei. Fehle hingegen die subjektive Eingliederungsfähigkeit, bestehe von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3 in fine). Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Früherfassungsgesprächs bei der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 angegeben, er könne nicht arbeiten und er könne sich auch nicht vorstellen, einen Kurs zu besuchen. Von einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit könne folglich nicht ausgegangen werden.
5. Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahme sowie auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang: 5.1 Im Bericht der H.___, Rheumatologie, vom 17. Januar 2011 (IV-Nr. 17, S. 130) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer klage über extreme Schmerzen am ganzen Körper. Aufgrund der Untersuchung bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Hinreichende Hinweise für eine Fibromyalgie bestünden bei 2 von 18 Tenderpoints nicht. 5.2 Im Überweisungszeugnis von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 8 S. 172) wurden folgende Diagnosen gestellt: Vorbestehende unklare Knieschmerzen rechts
- Distorsion am 10. Juni 2011, VKB-Läsion Schulterschmerzen beidseits linksbetont
- St. n. Arthroskopie Generalisiertes Schmerzsyndrom mit vertebraler Symptomatik St. n. arthroskopischer Plicaresektion Knie links 11/2006 5.3 Im Sprechstundenbericht des I.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 25. Juli 2011 (IV-Nr. 8, S. 183) wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine diffuse Schmerzsymptomatik an der Halswirbelsäule und der Schulter beidseits, links mehr als rechts, sowie ein Status nach Schulterarthroskopie bei Schulterluxation vor ca. 20 Jahren links. Das Röntgen habe keine Fraktur, keine Arthrosezeichen und keinen Erguss ergeben. 5.4 Im MRI-Bericht betreffend das Kniegelenk rechts vom 2. September 2011 (IV-Nr. 8, S. 175) wird als Beurteilung festgehalten, es bestünden eine komplette VKB-Ruptur und ein Korbhenkelriss des Innenmeniskus mit lädierten Anteilen des Innenmeniskus-Hinterhorns, zudem könne ein reichlicher Gelenkerguss, eine Plica mediopatellaris sowie ein Weichteilödem festgestellt werden. 5.5 Im Elektrophysiologie-Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH; vom 17. Oktober 2011 (IV-Nr. 8, S. 138) werden folgende Diagnosen gestellt: 1. Kniegelenksschmerz rechts (M 79.6) mit/bei - St. n. vorderer Kreuzbandruptur und Korbhenkelläsion des medialen Meniskus rechts - St. n. Vorderkreuzbandplastik und Teilmeniskektomie Knie rechts 2. Anamnestisch Beinvenenthrombose rechts 3. Reizung des Nervus saphenus rechts Weiter wird ausgeführt, es stünden eine starke residuelle Schwellung mit Bewegungseinschränkung und Beugekontraktur des rechten Kniegelenks im Vordergrund, wobei die bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im weitesten Sinne seitens des Kapsel-Bandapparates oder anderer Knie-Strukturen herrühren dürften. Weiter bestehe eine Reizung des N. saphenus rechts, dies aufgrund der gestörten Sensibilität im Bereich des medialen Ober- und Unterschenkels. 5.6 Im Sprechstundenbericht des I.___ vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 93) wird festgehalten, es bestehe ein Status nach VKB-Plastik und Teilmeniskektomie Kniegelenk rechts vom 7. September 2011, zudem sei eine Schmerzprogredienz postoperativ medialseits entlang des N. saphenus und eine Schmerzpersistenz an den Schultern bds. feststellbar. 5.7 Im Bericht betreffend Arthro-MRI des Schultergelenks links vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 88) werden im Wesentlichen Flüssigkeit im AC-Gelenk bei initialer AC-Arthrose, ein Acromeon Typ 2 sowie eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne, mit zusätzlichem, ansatznahen Unterflächeneinriss, festgestellt. Im Bericht betreffend MR-Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 12. Dezember 2011 (SA 54) wird ein kleiner Unterflächenriss der Supraspinatussehne bei vorbestehender Ansatztendinose festgestellt. 5.8 Im Bericht des Suva-Kreisarztes, Dr. med. K.___, vom 28. Dezember 2011 (IV-Nr. 8, S. 73) wird ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestünden Problematiken im rechten Kniegelenk, daneben Schmerzzustände im Bereich des Rückens und beider Schultern, welche anamnestisch schon seit längerer Zeit andauerten. Bezüglich der Schultern seien beidseitige MRI-Darstellungen angefertigt worden, welche keine traumatisch bedingten Läsionen gezeigt hätten. Während sich das Ereignis im Juni 2011 in einem Zeitrahmen ohne Suva-Versicherungsschutz ereignet habe, worauf in der Folge eine vordere Kreuzbandläsion nachgewiesen worden sei, liege das zweite Ereignis von August 2011 im Zeitrahmen der Suva-Versicherungs-deckung. Diesbezüglich sei neu die Diagnose einer Korbhenkelläsion des Meniskus medialis gestellt worden. Die Operation habe am 7. September 2011 stattgefunden. Im Verlauf habe sich eine kurzstreckige oberflächliche Thrombose entwickelt, zudem sei die Reizung des Saphenusnervs neurologisch abgeklärt worden. Aufgrund der Teilmeniskektomie wären dem Beschwerdeführer meist sitzende, gelegentlich wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit erforderlichen Zwangshaltungen im rechten Kniegelenk, Tätigkeiten mit erforderlichem Lastentragen, Lastenbalancieren, Treppen und Leitern besteigen sowie Gehen in unebenem und abschüssigem Gelände. Ebenfalls nicht zumutbar seien Zwangshaltungen im rechten Kniegelenk. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen seien, bezogen auf die Meniskusläsion, bereits ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen realisierbar. 5.9 Am 6. März 2012 wird eine MRI-Untersuchung des Kniegelenks zur Abklärung von allfälligen zusätzlichen Schäden nach einer möglichen Re-Ruptur des Kreuzbandersatzes am 22. Januar 2012 durchgeführt (IV-Nr. 8, 17). Diese habe ein weiterhin durchgängiges VKB ergeben. Bei klinisch deutlicher vorderer Schublade sei dieses aber wahrscheinlich innerhalb des femoralen Bohrkanales instabil. 5.10 Im Bericht von Dr. med. L.___, Poliklinik für Kniechirurgie, E.___, vom 18. Juli 2012 (IV-Nr. 15.3, S. 23) werden folgende Diagnosen gestellt: Komplexe Schmerzproblematik und Instabilität mit drei Hauptproblemen: - N. saphenus Hypästhesie und Dysästhesie mit Ausstrahlungen Unterschenkel medial rechts - Chronische VKB-Instabilität mit intakter VKB-Rekonstruktion bei St. n. VKB-Ersatzplas-tik und Teilmeniskektomie medial rechts nach Kreuzbandruptur und Korbhenkelläsion rechts bei St. n. Sturz 06/2011 und 08/2011 - Medial beginnende Gonarthrose mit Knorpelschaden femoral- und tibialseitig und bei St. n. subtotaler Meniskektomie rechts - V.a. systemische Erkrankung bei generalisierten weiteren Schmerzen in den Schultern beidseits sowie anderen Gelenken - Einmal diagnostizierte Fibromyalgie Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. L.___ fest, seines Erachtens sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Gastronom zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu 75 % arbeitsfähig. 5.11 In dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 58.1) wurden folgende Diagnosen gestellt: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei vor allem unter Belastungsbedingungen schmerzhafter hypermobiler Spondylolisthesis vera L5/S1 Meyerding I mit am 21. Mai 2013 im MRI bestätigter praesacraler Diskusprotrusion, keine assoziierte Neuropathologie 2. Belastungsabhängige Schulterarthralgien beidseits bei in aktuellen Arthro-MRI-Abklärungen bestätigten Schulterbinnenschädigungen mit Supraspinatussehnentendinopathie und einer diskreten AC-Gelenkarthrose links sowie eine Spongiosainfraktion der Humerusepiphyse mit ausgeprägter Zerrung der Supraspinatussehne und kleiner Unterflächenläsion auch der Infraspinatussehne sowie leichtgradiger Arthrose des AC-Gelenkes rechts 3. Belastungsabhängige Arthralgie des rechten Kniegelenkes mit persistierender ventraler Instabilität nach am 7. September 2011 operativ behandelter VKB-Ruptur und Innenmeniskusruptur (wahrscheinlich persistierende Elongation des operierten VKB innerhalb des femoralen Bohrkanals - übereinstimmend mit dem radiologischen Bericht 6. März 2012), incipiente Gonarthrose 4. Neuropathia patellae rechts Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 5. Chronisches cervicales Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz 6. Mässige sekundäre Coxarthrose links bei bekannter Hüftgelenksdysplasie beidseits, aktuell mit lnsertionstendinopathie der Adduktoren links 7. Diskrete Gonarthrose medial links bei Varusfehlstellung und bei St. n. Distorsion mit Zerrung Lig. collaterale mediale und Dehnung Ansatz Pes anserinus 31. Juli 2002, St. n. arthroskopischer Plicaresektion links medial 15. November 2006, St. n. wiederholten Kontusionen, letztmals 20. Januar 2013 8. Status nach operativer Behandlung einer Abrissfraktur des Epicondylus humeri radialis linker Ellenbogen 1984, keine Folgen 9. Narzisstische Wesenszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung 10. Nikotinabusus 11. Status nach schwerer Zystitis/Prostatitis 09/2009, aktuell asymptomatisch 12. Status nach Analfissur 03/2006, aktuell asymptomatisch 13. Atopische Diathese (Pollen, verschiedene Früchte und Nüsse, saisonale Rhinokonjunktivitis) Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, als zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit werde die eines selbstständigen Gastronoms (Café-Wirtschaft) zugrunde gelegt. In dieser Tätigkeit seien nicht nur allfällige Servicetätigkeiten sondern auch Arbeiten z.B. in einem Getränkelager, Material- und Speisenlager, etc. nicht vermeidbar. Derartige Tätigkeiten seien mit einer vermehrten statischen Inanspruchnahme beider Schultergelenke, des Rückens und der Lendenwirbelsäule und auch der Kniegelenke verbunden. Die bei diesem Versicherten vorliegenden Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule, die Instabilität des vorderen Kreuzbandes am rechten Kniegelenk und die MRI-gesicherte beidseitige Schulterpathologie begründe anteilige Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates aus orthopädisch somatischer Sicht. Rheumatologisch würden sämtliche Befunde am Bewegungsapparat bei Beachtung des Belastungsprofils als nicht beeinträchtigend gelten. Ergänzend habe der neurologische Gutachter auf eine beeinträchtigende Neuropathia patellae des rechten Kniegelenkes hingewiesen. Die neurologisch gründenden Kniegelenksbeeinträchtigungen seien in dem orthopädisch beschriebenen Restbelastungsprofil hinreichend integrierend berücksichtigt. Aus neurologischer Sicht und übereinstimmend aus orthopädisch somatischer Sicht sei eine Teiltätigkeit als Kellner im Rahmen der Gesamttätigkeit als selbstständiger Gastronom nicht mehr zumutbar. Die übrigen gastronomisch typischen Tätigkeiten könnten bei Beachtung des Belastungsprofils mit einer orthopädisch morphologisch gründenden Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % wieder aufgenommen/fortgeführt werden. Internistisch somatisch ergäben sich keine weiteren Beeinträchtigungen. Die psychiatrische Feststellung narzisstischer Wesenszüge beinhalte keine krankhafte Persönlichkeitsstörung und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Rheumatologisch werde der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert. Gemäss der fachpsychiatrischen Untersuchung könne eine auf das Schmerzgeschehen modulierend einwirkende psychiatrische Morbidität nicht gesehen werden. Insbesondere liege kein Anhalt für eine somatoforme Schmerzstörung vor. Sozial sei der Versicherte sehr gut integriert. Es bestehe jedoch auch der Verdacht auf einen sekundären Krankheitsgewinn. Der Versicherte erfahre durch die betreuende Familie, in der er offenbar eine Krankenrolle eingenommen habe, ständige Zuwendung und auch Abnahme von Hausarbeit etc. Gesamthaft werde aus polydisziplinärer Sicht für dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gesehen. Diesem Versicherten seien leichte Tätigkeiten mit Belastungs-Adaptation an die Lendenwirbelsäule, beide Schultern und an das rechte Kniegelenk zumutbar. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, bei welchen der Versicherte jeweils in freiem Ermessen in der Lage sei, seine Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern, Treppenlaufen sowie einhergehend mit erhöhter Unfallgefährdung seien zu meiden. Arbeiten mit vornüber geneigtem Oberkörper und Arbeiten mit den Armen über der Horizontale sollten gemieden werden. 5.12 Im erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des E.___, vom 18. Mai 2015, wo der Beschwerdeführer vom
25. März 2015 bis 23. April 2015 stationär hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Chronische multilokuläre Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - bei Vd. auf Hyperlaxität - teilweise läsional induziert (Unfallereignisse) - teilweise somatoformer Charakter mit Hyperperzeption und Schmerzausweitung - affektive Reaktion 2. Leichte depressive Episode mi/bei - Verunsicherung Anspannung und Sorge um die Zukunft - Diagnosen 3 - 5 - Einbusse der körperlichen Integrität - psychosozialer Belastung durch Reduktion der Arbeitsfähigkeit 3. Chron. Knieschmerzen rechts und ausgedehnte Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität - St. n. VKB-Rekonstruktion und Teilmeniskektomie rechts am 7. September 2011 - MR Knie rechts 18. November 2014: Kein Nachweis einer Ruptur bei gestrecktem Verlauf des VKB. Keine ligamentäre Kniebinnenläsion. Substanzdefekt mediales Meniskushinterhorn, medial betonte Gonarthrose mit Verschmälerung des chondralen Überzugs am medialen Tibiaplateau und Femurkondylus mit tief reichenden stationären chondralen Defektzonen (Outerbridge IV) - Orthoradiogramm 22. April 2015: Beinlänge rechts 18 mm kürzer als links. Varusstellung. Medial betonte Gonarthrose rechts mit diskreter Gelenkspalverschmälerung 4. Chronisches Iumbospondylogenes Schmerzsyndrom - MRI ganze Wirbelsäule 11. Dezember 2014: Diskusprotrusion auf Höhe HWK 6/7 mit Ausdehnung nach intraforaminal rechts und Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts. Allenfalls diskrete, breitbasige Diskusprotrusion im Segment BWK 7/8 und im Segment LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. Wurzeltaschenzyste auf Höhe von BWK 8/9 links. Verdacht auf Spondylolyse von LWK5 5. Chron. zervikobrachiales Schmerzsyndrom - MRI ganze Wirbelsäule 11. Dezember 2014: Diskusprotrusion auf Höhe HWK6/7 mit Ausdehnung nach intraforaminal rechts und Tangierung der Nervenwurzel C7 rechts. Allenfalls diskrete, breitbasige Diskusprotrusion im Segment BWK 7/6 und im Segment LWK5/SWK1 ohne Neurokompression. Wurzeltaschenzyste auf Höhe von BWK 8/9 links. Verdacht auf Spondylolyse von LWK5 - HWS ap/lateral Funktionsaufnahmen 2. April 2015: In Neutralstellung und in den Funktionsaufnahmen intaktes Wirbelkörperalignement zervikal. Regelrechte äussere Konfiguration und Höhe der Wirbelkörper und lntervertebralräume. Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen. 6. Nebendiagnosen - Aktenanamnestisch Novalginunverträglichkeit - Allergien auf diverse Früchte und Nüsse - St. n. Zystoprostatitis bei muitiresistenten E. coli 09/2009 - St. n. Autounfall 4/07 mit Kontusion Dig. 1 rechts, Ossa metacarpalia IV und V Ii, Knie links sowie HWS-Distorsion - St. n. Fraktur des Epicondylus radialis humeri links 07/84 5.13 Der ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. März 2016 ist dagegen im vorliegenden Verfahren nicht mehr zum Beweis zuzulassen, da der Sachverhalt nur bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – vorliegend 7. Mai 2015 – zu beurteilen ist. 6. 6.1 Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 27. Januar 2014 (IV-Nrn. 58.1) stützt, ist vorerst dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten voller Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Im orthopädischen Teilgutachten erfolgt eine detaillierte und überzeugende Auseinandersetzung mit den verschiedenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers und deren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Demnach bestehe eine hypermobile und schmerzhafte Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding 1 mit einem bildgebend beschriebenen ventralen Gleitvorgang L5 über S1 von 3-4 mm. Dieser Befund rechtfertige sowohl in Ruhe als insbesondere unter statischen Belastungsbedingungen auftretende lumbovertebrale und lumbospondylogene Schmerzsyndrome. Ferner sei bildgebend eine geringe Skoliose und Spondylarthrose beschrieben worden. Diese Befunde seien ebenso wie die in 02/2009 MRI-gesicherte cervicale Protrusio disci C6/7 funktionell irrelevant. Sodann bestehe eine ventrale Instabilität des rechten Kniegelenkes bei Status nach Re-Ruptur einer operativ behandelten VKB. Ferner ein Status nach arthroskopisch revidierter Innenmeniskusruptur. Das rechte Kniegelenk gelte somit als belastungsinstabil. Der Versicherte verfüge nicht über eine zum Beispiel zumindest partiell kompensatorisch wirksame auftrainierte Quadrizepsmuskulatur. Des Weiteren bestünden nachvollziehbare Arthralgien beider Schultergelenke bei in einer aktuellen linksseitigen Arthro-MRI beschriebener Supraspinatussehnentendinopathie und einer diskreten AC-Gelenkarthrose und einer in einem rechtsseitigen Arthro-MRI beschriebenen, wahrscheinlich traumatisch verursachten Spongiosafraktur der Humerusepiphyse – keine durchgehende Frakturlinie. Ferner bestehe rechts ebenfalls Supraspinatussehnentendinopathie und eine kleine Unterflächenläsion sowie übereinstimmend mit der linken Gegenseite eine leichte Arthrose des AC-Gelenkes. Für die im MRI differentialdiagnostisch dezidiert beschriebenen Detailbefunde sei klinisch funktionell kein Korrelat feststellbar. Der Versicherte beklage komplexe und diffus anmutende beidseitige Schulterarthralgien. Die Beweglichkeit beider Schultergelenke sei aktiv und passiv frei. Ferner bestehe ein komplikationsloser Status nach korrekt operativ versorgter Abrissfraktur des Epicondylus humeri radialis am linken Ellenbogen sowie ein komplikationsloser Status nach mehreren Unfällen einhergehend mit Rissquetschwunden, Abschürfungen und Prellungen. Rein orthopädisch somatisch sei die statische Belastbarkeit der LWS dezimiert und ebenso auch die Belastbarkeit beider Schultern und des rechten Kniegelenkes. Therapeutische Ansätze böten sich zum Beispiel im Sinne einer Spondylodese der hypermobilen und schmerzhaften Spondylolisthesis L5/S1 einerseits und einer Re-Operation und erneuten VKB-Plastik des rechten Kniegelenkes an. Diese operativen Behandlungsmassnahmen seien jedoch vorerst nicht indikativ begründet. Für eine operative Revision der Schultergelenke bestehe angesichts der beidseits vollständig freien Schultergelenkbeweglichkeit trotz der MRI-Befunde derzeit keine dringende indikative Begründung. Gestützt auf die umfassende Befunderhebung und Diskussion der Einschränkungen vermag auch das orthopädisch begründete Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Demnach seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht leichte Tätigkeiten mit Belastungs-Adaptation an die Lendenwirbelsäule, beide Schultern und an das rechte Kniegelenk zumutbar. Es sollte sich um Tätigkeiten handeln, bei welchen der Versicherten jeweils in freiem Ermessen in der Lage sei, seine Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln zu können. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf unebenem Gelände, Gerüsten und Leitern sowie einhergehend mit erhöhter Unfallgefährdung seien zu meiden. Rein orthopädisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit mit vollem Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 %. Letztere gründe auf auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren Rückenbeschwerden, beidseitigen Schulterbeschwerden und Arthralgien im rechten Kniegelenk in Verbindung mit einem morphologisch nachvollziehbaren lnstabilitätsgefühl. Die orthopädischen Befunde minderten das Arbeitstempo und somit auch die Produktivität. Retrospektiv sei von einer globalen Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ab Aufgabe der letzten Tätigkeit (Inhaber/Geschäftsführer in einer Kaffeebar) – 30. September 2010 – auszugehen. Sodann erachtet der neurologische Gutachter eine Neuropathia patellae rechts als für die Arbeitsfähigkeit relevant. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass anlässlich der neurologischen Untersuchung eine Hypästhesie im partiellen Versorgungsgebiet des sensiblen N. infrapatellaris rechts bestanden habe. Daraus ergebe sich mit Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus neurologischer Sicht eine verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beins. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner sei dem Versicherten demnach nicht mehr zumutbar. In jeder Verweistätigkeit, die ein Vermeiden längeren Stehens oder Gehens sowie einer mechanischen Belastung des rechten Beines beinhalte, sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus neurologischer Sicht jedoch nicht beeinträchtigt. Dagegen ergaben sich im internistischen Teilgutachten keine beeinträchtigenden Befunde und Diagnosen. Im rheumatologischen Teilgutachten findet eine umfassende Anamnese statt. Der Gutachter geht zudem spezifisch auf die einzelnen Beschwerdebilder ein und legt gestützt darauf nachvollziehbar dar, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus dem rheumatologischen Formenkreis sei ein früher rezidivierendes, dann chronisches lumbovertebrales Syndrom bekannt, wobei schon 1999 erstmals eine Spondylolyse und Anterolisthesis von LWK 5 Grad 1 nach Meyerding festgestellt worden sei. Eine erste MRI-Abklä-rung am 11. Februar 2009 habe sodann zusätzlich eine leichte links paramediane Diskusprotrusion ohne neurale Beeinträchtigung ergeben. Subjektiv hätten sich die Beschwerden über all die Jahre jedoch nicht verändert, klinisch bestehe aber eine gute Funktion der LWS, klare schmerzmodulierende Faktoren liessen sich bei den chronischen Schmerzen nicht eruieren. Die damals im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen der Bandscheibe C6/7 könnten als normale Abnützung beurteilt werden. Die Schmerzen persistierten seither, klinisch könne jedoch höchstens eine Fehlhaltung mit Tendenz zu Hyperlordose festgestellt werden. Die im MRI der HWS vom 16. Mai 2013 festgestellte progrediente Diskusprotrusion mediolateral links mit möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel C7 links habe klinisch kein entsprechendes Korrelat, eine entsprechende radikuläre Symptomatik fehle. Die starken Schmerzen kontrastierten zu der guten Beweglichkeit und den fehlenden lrritationszonen über den Facettengelenken. Ebenfalls könnten die geklagten massiven Verspannungen klinisch nicht objektiviert werden. Die Schmerzen stünden somit eher im Zusammenhang mit einer somatoformen Schmerzstörung. Eine Sonographie am 4. November 2011 habe eine beidseitige Supraspinatustendinose bei sonst unauffälligem Befund ergeben. Bei anhaltenden Schmerzen sei am 9. beziehungsweise 12. November 2011 ein Arthro-MRI des linken beziehungsweise rechten Schultergelenkes erfolgt, welches beidseits einen kleinen Unterflächeneinriss der Supraspinatussehne bei Ansatztendinose und sonst unauffälligen Befunden ergeben habe. Bei der Anamneseerhebung falle auf, dass der Versicherte zwar von Schulterschmerzen rede, dann jedoch auf den dorsalen Schultergürtel deute. Auf dem Körperschema zeichne er die Schmerzen entlang der oberen Thoraxapertur ein, jedoch nicht im Bereich der Schultergelenke. Dies decke sich auch mit dem geringen klinischen Befund bei guter Beweglichkeit beidseits und indolenter Rotatorenmanschette. Die aktuellen MRI-Befunde bestätigten links eine Tendinopathie der Supraspinatussehne bei subacromialem Engnis, rechts scheine offenbar die Unterflächenläsion der Supraspinatussehne etwas zugenommen zu haben, eine vollständige Ruptur bestehe jedoch weiterhin nicht. Klinisch könne lediglich links aktuell ein leichtes lmpingement mit Schmerzangabe im Schultergelenk festgestellt werden. Hinsichtlich der Knie bestehe radiologisch lediglich eine diskrete mediale Gonarthrose beidseits, klinisch sei das linke Kniegelenk ohne Erguss, rechts bestehe nur ein minimaler Reizerguss, die Funktionalität sei trotz leichter Instabilität gut. Bereits erstmals seien im Jahr 2001 vier Monate nach der traumatisch erlebten Kollision mit einem Auto der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert und Risikofaktoren für eine Symptomausweitung festgestellt worden. Im November 2011 sei durch Dr. med. N.___, Physikalische Medizin, erneut eine Diskrepanz zwischen subjektiv beklagten und objektiv erhobenen Befunden geäussert und eine Schmerzverarbeitungsstörung vermutet worden. Anlässlich einer rheumatologischen Untersuchung am H.___ im Januar 2011 sei eine somatoforme Schmerzstörung erwogen worden, Hinweise für eine Fibromyalgie habe man nicht gefunden. Anlässlich einer erneuten rheumatologischen Abklärung am I.___ im September 2011 sei dann erwähnt worden, dass die neuen Diagnosekriterien einer Fibromyalgie erfüllt seien. Diese Kriterien seien weiterhin erfüllt, bestätigten als solche aber nicht das Vorliegen einer Fibromyalgie, definitionsgemäss müssten andere Krankheiten ausgeschlossen werden. Nicht passend für eine Fibromyalgie seien die im Körperschema vom Versicherten nur sehr punktuell eingezeichneten Schmerzen, ferner fehle die typische, generalisierte Druckschmerzhaftigkeit. Somit sei das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, unter anderem bei traumatisch erlebtem Unfall im 2000, am wahrscheinlichsten. Die Bestätigung dieser Diagnose und die Beurteilung des Krankheitsausmasses sei Aufgabe des psychiatrischen Gutachtens. Die Arbeitsfähigkeit als Gastronom sei aus rheumatologischer Sicht weiterhin zu 100 % gegeben. In einer Verweistätigkeit (leichte Tätigkeit mit mehrheitlich Sitzen, jedoch wechselbelastend) sei er ebenfalls aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig. Die psychiatrische Gutachterin fand in der Folge jedoch keine fachspezifischen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen und verneinte auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit nachvollziehbarer Begründung. Als nicht relevante Nebendiagnose werden narzisstische Wesenszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung beschrieben. Die erfragte psychiatrische Vorgeschichte sei soweit unauffällig. Psychische Vorerkrankungen würden nicht angegeben, auch sei nie eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden. Im psychischen Befund fielen doch deutlich demonstrative Elemente auf, die auf eine gewisse Beschwerdeausweitung hindeuteten. Unbewusste, langjährige psychodynamische Konfliktfaktoren, die sich in einer Somatisierung niederschlagen würden, seien aber nicht zu eruieren. Der Versicherte wirke ansonsten psychisch stabil und entsprechende Faktoren seien anamnestisch auch nicht herauszuarbeiten. Eine auf das Schmerzgeschehen modulierend einwirkende psychiatrische Morbidität könne nicht gesehen werden. Insbesondere liege kein Anhalt für eine somatoforme Schmerzstörung vor. Sozial sei der Versicherte sehr gut integriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine Beeinträchtigung des Belastungsprofils. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Die übrigen medizinischen Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergebnissen des Gutachtens zu zweifeln. Insbesondere liegen keine Stellungnahmen behandelnder Ärzte vor, welche der Beurteilung der Gutachter explizit widersprechen würden. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Teiltätigkeit als Kellner im Rahmen seiner früheren Gesamttätigkeit als selbstständiger Gastronom zwar nicht mehr zumutbar ist. Die übrigen typischen Tätigkeiten als Gastronom und jegliche sonstigen angepassten leichten Tätigkeiten, können aber bei Beachtung des Belastungsprofils mit einer Leistungseinbusse von 30 % in einem vollen Arbeitspensum ausgeübt werden. 6.2 Gegen den Beweiswert des Gutachtens der D.___ bringt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften inhaltlich keine Rügen vor. Er macht lediglich geltend, das Gutachten vom 27. November 2014 beruhe auf Untersuchungen vom November 2013 und sei somit im Verfügungszeitpunkt am 7. Mai 2015 bereits veraltet gewesen, weshalb darauf nicht mehr abgestellt werden könne. Eine erneute Begutachtung ist jedoch nicht notwendig, da keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit erheblich verändert hätte. Auch aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Austrittsbericht des E.___ vom 18. Mai 2015 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung zwischen der Begutachtung und dem Verfügungszeitpunkt. Sodann bringt der Vertreter des Beschwerdeführers erstmals anlässlich seines Plä-doyers inhaltliche Rügen gegen das Gutachten vor und macht unter anderem geltend, im Gutachten habe der rheumatologische Gutachter die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt. Er habe die Kriterien auf Seite 77 des Gutachtens auch abgehandelt. In der Folge habe der Hauptgutachter diese Diagnose aber übersehen. Das spreche gegen die Beweiskraft des Gutachtens. Dieses sei damit nicht umfassend. Es werde im Gutachten auch nicht dargelegt, weshalb die Fibromyalgie nun nicht mehr aufgeführt worden sei. Des Weiteren sei auch das psychiatrische Teilgutachten nicht überzeugend. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die vorgehenden Erwägungen unter Ziff. II. 6.1 verwiesen werden, womit diese Rügen den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern vermögen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sei mit Schreiben vom 10. November 2014 darüber orientiert worden, dass auf Veranlassung der orthopädischen Klinik des E.___ insbesondere zur Evaluation weiterer operativer Eingriffe des rechten Knies und der lumbalen Wirbelsäule MR-Abklärungen stattgefunden hätten. Diese habe die Beschwerdegegnerin nicht beigezogen. In diesem Zusammenhang kann auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. November 2014 (IV-Nr. 73) die Zustellung entsprechender Arztberichte in Aussicht gestellt. Die von ihm dazu beantragte Frist von 20 Tagen, welche ihm mit Schreiben vom 12. November 2014 gewährt worden ist (IV-Nr. 74), ist aber offensichtlich ungenutzt verstrichen. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine medizinischen Belege vorgelegt, die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft machten. Demnach erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen die Berichte einzuholen, verfehlt. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Beschwerdegegnerin an Stelle der im Vorbescheid angewandten Tabellenlöhne LSE 2010 in der angefochtenen Verfügung die LSE 2012 herangezogen haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dadurch keine rentenrelevante Veränderung eingetreten ist. Vielmehr hat sich der Invaliditätsgrad sogar zugunsten des Beschwerdeführers von 30 % auf 33 % erhöht. Damit musste dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht vorab das rechtliche Gehör gewährt werden.
7. Streitig ist des Weiteren die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 Erw. 2). 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Valideneinkommen sei die Tatsache unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer gemäss schriftlicher Bestätigung des Vorderbetreibers, F.___ im Gesundheitsfall die G.___ an der [...]strasse übernommen hätte. Die Erträge des früheren und des neuen Betreibers könnten eine genügend zuverlässige Grösse zur Bestimmung des Valideneinkommens bilden. Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. An den Nachweis von Weiterentwicklung und Aufstieg im Beruf sind rechtsprechungsgemäss hohe Beweisanforderungen zu stellen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht angeführt hat, ist die vorliegend vom Beschwerdeführer behauptete Entwicklungsmöglichkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar bestätigt Herr F.___ (offenbar früherer Besitzer der G.___) mit einem undatiertem Schreiben, dass er mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, dass letzterer per 15. August 2011 eine G.___ in [...] pachten könne. Echtzeitliche Unterlagen, die dieses Vorhaben bestätigen, liegen in den Akten aber nicht vor. Zudem gab der Beschwerdeführer im Früherfassungsgespräch vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 10) gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe Schulden zwischen CHF 20‘000.00 und 30‘000.00, was ebenfalls gegen eine Realisierung der Übernahme spricht, da gemäss dem Schreiben von F.___ eine Übernahmesumme von CHF 340‘000.00 vereinbart worden sei. Die geltend gemachte Aufstiegsmöglichkeit ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 7.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens, d.h. des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden, ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde, wenn sie gesund geblieben wäre. Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist in der Regel an den letzten Lohn anzuknüpfen, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer hat seine letzte Tätigkeit als selbständiger Gastronom aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen (IV-Nr. 8, S. 146). Für das Einkommen im Gesundheitsfall kann deshalb nicht mehr an den dortigen Verdienst angeknüpft werden. Vielmehr sind für das Valideneinkommen – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt – die LSE-Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik, heranzuziehen (BGE 126 V 75). Abzustellen ist dabei auf die seit 22. Oktober 2014 gültigen LSE-Tabellen 2012, welche die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in Kompetenzniveaus unterteilt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 1, Tabellenlohn TA1 für allgemeine Hilfsarbeiten, abgestellt, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wurde. Ein Arbeitnehmer verdiente im Jahr 2012 in diesem Arbeitsmarktsegment durchschnittlich (im Sinne des Medianwertes) CHF 5‘210.00 pro Monat, einschliesslich Anteil für den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill _level). Dieser Durchschnittslohn beruht auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und ist daher auf die im Jahr 2013 im privaten Sektor übliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90, Tab. 9.2) sowie auf die geltende Teuerung 2013 (:101,8 x 102,6) aufzurechnen, so dass ein jährliches Valideneinkommen von CHF 65‘689.30.00 resultiert. 7.3 Da der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, welche ihm medizinisch grundsätzlich zumutbar wäre und er bei Aufbringung der erforderlichen Anstrengung ausüben könnte, berechnet sich das Invalideneinkommen gleich wie das Valideneinkommen nach den LSE-Tabellen. Wiederum hat die Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt, was im Lichte des im D.___ -Gutachten statuierten Zumutbarkeitsprofils nicht zu beanstanden ist. Das Kompetenzniveau 1 in der LSE 2012 entspricht dem Anforderungsniveau 4 gemäss früheren Tabellen bis zur LSE 2010 für Hilfsarbeiten (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014), womit dem Beschwerdeführer grundsätzlich genügend Tätigkeiten offenstehen, die dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Die Rüge des Beschwerdeführers, eine Tätigkeit im bisherigen Bereich als selbständiger Gastronom sei ihm nicht mehr zumutbar bzw. nur mit einer Umschulung möglich, ist somit unbeachtlich. Im Übrigen hat das Bundesgericht in neueren Urteilen die Anwendung der LSE 2012, wenn diese bei Verfügungserlass bereits vorlag, unbeanstandet gelassen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4). Damit berechnet sich das Invalideneinkommen ebenso wie das Valideneinkommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und der Teuerung 2013 resultiert demnach für den Beschwerdeführer bei einer Leistungseinschränkung von 30 % ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 45‘982.50. Des Weiteren ist es praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen, um besonderen beruflichen oder persönlichen Umständen einer versicherten Person wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Rechnung zu tragen, welche sich erfahrungsgemäss auf die Lohnhöhe auswirken können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc und 5b). Was die Höhe des Abzugs angeht, so ist nicht für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorzunehmen, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden; vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Bei der Gewährung oder Ver-weigerung des Abzugs handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2). Anders als bei der Bemessung eines gewährten Abzugs ist das Gericht daher nicht gehalten, bei seiner Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung einen Abzug von 5 % vorgenommen, was angesichts des im D.___-Gutachten formulierten Leistungsprofils nicht zu beanstanden ist. So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (bzw. gemäss den neu anwendbaren LSE 2012 Niveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis). Selbst wenn man, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, davon ausginge, dass er sich wohl mit einem geringeren Lohn zu begnügen hätte als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit weiteren Hinweisen), käme höchstens ein Abzug von 10 % in Frage, nachdem für einen weiteren Abzug aufgrund Alter und Nationalität kein Raum besteht und dem Beschwerdeführer zudem ein Vollzeitpensum bei reduzierter Leistungsfähigkeit zumutbar ist, womit auch kein Grund besteht, einen Abzug aufgrund eines reduzierten Beschäftigungsgrades vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Selbst wenn man also von einem 10%igen Abzug ausginge, ergäbe sich daraus gleichwohl kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad. Bei einem Abzug von 10 % würde sich das Invalideneinkommen von CHF 45‘982.50 auf CHF 41‘384.25 belaufen, was bei einem Valideneinkommen von CHF 65‘689.30 ein Invaliditätsgrad von 37 % ergäbe, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente begründet.
8. Schliesslich ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Wie hierzu dem D.___ -Gutachten vom 27. Januar 2014 zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern erwähnt, dass er sich angesichts seiner umfangreichen körperlichen Beschwerden derzeit eine körperliche Arbeit nicht vorstellen könne (S. 41 des Gutachtens). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich des Intake-Gesprächs vom 4. Mai 2012 (IV-Nr. 10) ebenfalls an, er könne nicht arbeiten und er könne sich auch nicht vorstellen, einen Kurs zu besuchen. Damit ist davon auszugehen, dass die subjektive Voraussetzung zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Eingliederungsbereitschaft) nicht erfüllt ist, weshalb die Beschwerdegegnerin den diesbezüglichen Anspruch zu Recht verneint hat. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung 7. Mai 2015 im Resultat als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
9. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4. hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 23. November 2015 sowie am 19. September 2016 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2‘829.50 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1‘731.05 festzusetzen (8.31 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 448.70 (Differenz zum vollen Honorar [8.31 x CHF 230.00 + CHF + 8 % MwSt. = 2‘179.75;
- 1‘731.05 = CHF 448.70]) während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 179 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. Die Differenz zu den eingereichten Kostennoten begründet sich einerseits damit, dass mehrere der geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand darstellen (Orientierungskopien an den Klient vom 9. September, 22. September 2015 sowie vom 1. April und 23. Juni 2016; Fristerstreckungsgesuche vom 10. Juli, 4. September, 28. September sowie
20. Oktober 2015; Einreichung der Kostennote am 23. November 2015), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen 70 Rappen pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 Gebührentarif i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘731.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 448.70, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Isch