Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 15. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
E. 2 a) Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (weitere berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei eine medizinische Gerichtsexpertise durchzuführen.
c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
E. 3 Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei wegen kurzfristiger Mandatierung und fehlendem Aktenbesitz eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen
E. 3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu
können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2 Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S. 223; 134 V 231 E. 5.1
S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten.
3.3 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen. So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
gemäss Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit
Hinweisen).
3.4 Nach der Rechtsprechung lässt
es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
(Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten
stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn
die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei
Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
351 E. 3b/cc S. 353).
4. Zur Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts und der daraus abzuleitenden Arbeitsfähigkeit sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
4.1 Dr. med. B.___ führt in seinem
Bericht vom 5. Februar 2013 (IV-Nr. 64) aus, der Beschwerdeführer leide seit
Jugend an einer massiven beidseitigen Hörstörung mit Schallleitungsblock bei
erhaltenem Innenohr. Obwohl im Prinzip beide Ohren operabel seien, sei dem
Beschwerdeführer nie ernsthaft eine Operation empfohlen worden. Er sei links
mit einem Hörgerät versorgt, das noch funktioniere und erst zwei Jahre alt sei.
Das Hörgerät rechts habe er verloren, es sollte ersetzt werden. Später sei die
Tympanoplastik zunächst am linken Ohr vorgesehen.
4.2 Dr. med. C.___ erklärt in
seinem Bericht vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 82), ihm seien keine Diagnosen bekannt,
welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit massiv einschränken
würden. Der Beschwerdeführer sei erst seit 2011 bei ihm in hausärztlicher
Betreuung und jeweils nur bei akuten Beschwerden notfallmässig vorstellig
geworden.
4.3 Das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 106.1) beruht auf den
Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Fachdisziplinen
allgemeine/internistische Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Ophthalmologie
und Otorhinolaryngologie.
4.3.1 Die allgemeininternistische
Untersuchung (klinisch und Labor) ergab als Diagnosen einen fortgesetzten Nikotinkonsum,
anamnestisch den Verdacht auf einen Colon irritabile sowie den Verdacht auf eine
diabetische Stoffwechsellage. Laut Beurteilung des Teilgutachters Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, war aufgrund dieser
allgemeininternistischen Diagnosen keine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu attestieren.
4.3.2 Die rheumatologische
Teilgutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, legt dar, beim Beschwerdeführer
bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit
Zervikozephalgien und intermittierenden Zervikobrachialgien beidseits bei
Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie rezidivierenden Blockierungen im
Zervikalbereich. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die Rotation
nach links eingeschränkt bei Blockierungen im Bereich C5-C7. Ansonsten sei die
HWS frei beweglich. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder
Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung der
Kenn-Muskeln fänden sich nicht. Auf den hier erstmalig durchgeführten
Röntgenaufnahmen der HWS zeige sich bis auf eine Steilstellung ein unauffälliger
altersentsprechender Befund. Darüber hinaus bestehe ein chronisches
thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit den
entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen. Bei der aktuellen
klinischen Untersuchung sei die LWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Blockierungen
liessen sich weder im Thorakal- und Lumbalbereich noch im Bereich der
Iliosakralgelenke nachweisen. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder
Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Auf den aktuell durchgeführten
Röntgenaufnahmen der LWS zeige sich in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild
ein unauffälliger altersentsprechender Befund ohne Hinweise für degenerative
oder entzündliche Veränderungen. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer belastungsabhängige
Gonalgien beidseits an. Bis auf eine leichte Varusfehlstellung lasse sich im
Bereich der Kniegelenke kein pathologischer Befund erheben. Die Kniegelenke
seien reizlos und frei beweglich. Hinweiszeichen für eine Meniskusläsion oder
Bandinstabilitäten fänden sich nicht. Bei klinisch völlig blandem
Untersuchungsbefund habe man auf die Durchführung von Röntgenaufnahmen
verzichtet. Auffällig sei bei der klinischen Untersuchung eine allgemeine
Hypermobilität mit leichter Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke. Bedingt
hierdurch könne es bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung immer wieder
zu den vom Beschwerdeführer anamnestisch berichteten und auch hier
dokumentierten Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sowie zu Überlastungserscheinungen
im Bereich der peripheren Gelenke mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik
kommen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen und
Schwellungen der Kniegelenke dürften am ehesten hierdurch bedingt sein.
Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich weder
klinisch, labortechnisch noch radiologisch. Aufgrund des asthenischen
Körperbaus sowie der leichten Hypermobilität seien dem Beschwerdeführer
körperlich schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine
volle Arbeitsfähigkeit. Es gebe aus Sicht des Bewegungsapparates auch keine
Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant
eingeschränkt gewesen sei.
4.3.3 Die ophthalmologische
Teilgutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, untersuchte
den Beschwerdeführer zunächst ohne Kontaktlinsen und dann an einem zweiten
Termin nach erfolgter Kontaktlinsenanpassung. Sie gelangt nach ausführlicher
Darstellung der erhobenen Befunde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an
einem beidseitigen Keratokonus, der bereits mit 16 Jahren diagnostiziert
worden sei, mit zentraler Hornhautnarbe links, der an beiden Augen (links mehr
als rechts) zu einer deutlichen Reduktion der Sehschärfe geführt habe. Aufgrund
des irregulären Astigmatismus bei Keratokonus sei eine optimale, optische
Korrektur nur mittels Kontaktlinse möglich. Aus ophthalmologischer Sicht
bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien
Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten.
4.3.4 Dr. med. H.___, Facharzt FMH
für Otorhinolaryngologie, hält in seinem Teilgutachten fest, seitens der otoneurologischen
Beschwerdesymptomatik bestehe beim Beschwerdeführer anamnestisch seit dem 5.
Lebensjahr im Rahmen einer chronischen Otitis media beidseits eine binaurale
Hörgeräteversorgung, letztmalig im Jahr 2013. Im Rahmen dieser hörprothetischen
Versorgung habe zwar eine Verbesserung der auditiven Kapazität erreicht werden
können, wobei der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich mit der
Hörgeräteversorgung zufrieden sei. Trotz der binauralen Hörgeräteversorgung
bestünden persistente auditive Einschränkungen bei Gesprächen mit mehreren
Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel. Ein Tinnitus werde
nur kurzzeitig intermittierend wahrgenommen. Im Rahmen der chronischen Otitis
media beidseits bestünden intermittierende Lokalinfekte mit Otorrhö, wobei
keine gezielte Therapie angewandt werde. Diesbezüglich sei eine mögliche
operative Revision bereits mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Im
Rahmen der bisherigen spezialärztlichen Beurteilungen und Betreuung sei jeweils
in Anbetracht einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit, bei chronischer
Otitis media beidseits, eine binaurale Hörgeräteversorgung vorgenommen worden.
Im Rahmen der otoneurologischen
Untersuchungsbefunde könne aktuell eine tieftonakzentuierte Schallleitungsschwerhörigkeit
bei chronischer Otitis media beidseits, mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von
63,1 % rechts sowie 60,2 % links, resultierend in einem Hörverlust nach
Social Index von 55 % rechts respektive 62 % links, objektiviert werden. Obwohl
durch die binaurale Hörgeräteversorgung eine Verbesserung der auditiven
Kapazität habe erreicht werden könnten, mit Reduktion des Hörverlustes nach
Social Index auf 20 %, bestünden persistente auditive Einschränkungen bei
Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel.
Diesbezüglich könne audiologisch sicherlich nicht von einem optimalen audiologischen
Resultat im Rahmen der letztmaligen Hörgeräteversorgung gesprochen werden, so
dass in Anbetracht der audiologischen sowie anatomischen Verhältnisse bei
chronischer Otitis media beidseits eine Reevaluation der Hörgeräteversorgung im
Rahmen der Härtefallregelung erfolgen sollte. Im Vergleich mit den vorgängigen
audiologischen Befunden könne aktuell eine zusätzliche Verschlechterung der
Tieftonhörschwelle in letzter Zeit objektiviert werden. Zur Arbeitsfähigkeit
führt Dr. med. H.___ aus, seitens der audiologischen Untersuchungsbefunde
bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass
Tätigkeiten, welche Anforderungen an ein intaktes Gehör stellten, für den
Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter
erhöhtem Störlärm, mit möglicher Akzentuierung der auditiven
Beschwerdesymptomatik, vom Exploranden gemieden werden. Zusammenfassend bestehe
aus rein otoneurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung
der erwähnten qualitativen Einschränkungen, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
4.3.5 Das psychiatrische
Teilgutachten wurde durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
verfasst. Der Gutachter gibt zunächst die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers wieder. Dieser erklärte, er leide immer wieder unter
Bauchschmerzen. Zudem habe er auch Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Schmerzen
in allen Gelenken, wenn er sich belaste. Die Beschwerden würden auch immer bei
der Arbeit auftreten. Er könne deswegen nicht längere Zeit stehen. Seit drei
Jahren habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe noch einen Arbeitsversuch im
Netzwerk gemacht, habe in einer Kantine gearbeitet, die Arbeit habe zu einer
Zunahme der Beschwerden geführt. Auch als er in einer Gärtnerei gearbeitet
habe, habe er unter Rückenbeschwerden gelitten. Er befinde sich nicht in
ärztlicher Behandlung, es würden keine Therapien durchgeführt. Er nehme auch
keine Medikamente ein. 2009 sei er am rechten Auge operiert worden, er leide
unter einer starken Hornhautverkrümmung. Eventuell werde auch das linke Auge
operiert. Er leide auch unter einer Schwerhörigkeit, seit dem fünften Lebensjahr
sei er auf Hörgeräte angewiesen, er habe keine Trommelfelle. Auf Anraten des
Sozialamtes sei er 2011/2012 während einiger Monate in ambulanter psychiatrischer
Behandlung gewesen. Der Psychiater habe Antidepressiva verschrieben, er habe
einige Gespräche mit einer Psychologin gehabt. Er habe die Antidepressiva nicht
eingenommen, da er deren Sinn nicht eingesehen habe. Die Gespräche mit der
Psychologin habe er als wirkungslos erlebt.
Zum psychiatrischen Befund führt der
Gutachter aus, der altersentsprechend aussehende Explorand habe einen
gepflegten Eindruck gemacht. Er sei freundlich und kooperativ gewesen. Es sei
problemlos möglich gewesen, sich mit ihm zu unterhalten. Ein- oder zweimal habe
er wegen Verständigungsproblemen nachfragen müssen. Die Stimmung sei
ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft. Antriebsstörungen fänden sich nicht.
Der Beschwerdeführer habe einen guten Kontakt zum Untersucher aufgenommen. Er
habe einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei
zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen und
habe sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmend er Untersuchung gemachten
Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche
Intelligenzleistungen hin. Während der ganzen Untersuchung hätten sich keine
Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gut auf
die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die
Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen, die Ausführungen anschaulich, das
Denken nicht eingeengt. Der Beschwerdeführer habe kein Gedankenabreissen, keine
Neologismen, keine Gedankenleere gezeigt. Er habe einen klaren und guten Bezug
zur Realität und zu seiner Person. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar
abgrenzen können.
In der Beurteilung hält Dr. med. I.___
fest, der Beschwerdeführer sei im Staat [...] geboren und im Alter von einem
Jahr adoptiert worden. Er habe gute Beziehungen zu seinen Adoptiveltern und
Adoptivgeschwistern gehabt. In der Schule habe es Verständigungsschwierigkeiten
wegen der Hörprobleme gegeben und er habe eine Klasse wiederholen müssen. Nach
Schulabschluss habe er eine Lehre als Koch begonnen, die er nach anderthalb
Jahren abgebrochen habe. Er habe damals Konflikte mit der Polizei gehabt, habe
zusammen mit anderen Jugendlichen andere Jugendliche ausgeraubt und sei deswegen
zu einer Massnahme verurteilt worden (vgl. IV-Nr. 33). Im Laufe der stationären
Massnahme habe er seine Lehre beenden können, aber nicht erfolgreich
abgeschlossen, weil er die praktische Prüfung nicht bestanden habe. Er habe
anschliessend noch während sechs Monaten auf seinem Beruf gearbeitet. Seither
sei er eigentlich keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Seit 2011 lebe
er in [...]. Mit seiner ersten Freundin habe er die Ende 2011 geborene Tochter.
Wenige Monate nach der Geburt habe er sich von ihr getrennt und sei eine neue
Beziehung eingegangen. Die neue Freundin habe Anfang 2013 einen Sohn geboren
und sei erneut schwanger. Er plane, mit ihr zusammenzuziehen. Er lebe in einer
Zweizimmerwohnung und werde vom Sozialamt unterstützt. Den Haushalt führe er
selbständig. Tagsüber kümmere er sich um seine Freundin und sein Kind. Er klage
über zahlreiche körperliche Beschwerden und fühle sich aufgrund dieser
Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der subjektiven Beschwerden
könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so
dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer
klage über mannigfaltige Schmerzen, Bauchbeschwerden, etc. Es könne eine
Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Eine weitere psychiatrische
Diagnose könne nicht gestellt werden.
Zur Arbeitsfähigkeit führt der
psychiatrische Teilgutachter aus, aus Sicht seines Fachgebiets bestehe keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Ausser der Somatisierungsstörung könne keine weitere
psychiatrische Störung diagnostiziert werden. Eine ausgeprägte Komorbidität
liege nicht vor, ebenso keine chronische körperliche Begleiterkrankung. Ein
ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle
therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung
wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um seine
Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder
auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht.
Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei
nicht vorhanden. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch
durch eine psychiatrische Störung erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht könne es
dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die
nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit
nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeder
beruflichen Tätigkeit, die seinen körperlichen Einschränkungen angepasst ist,
vollschichtig und ohne jede Leistungseinschränkung arbeitsfähig. Es bestünden
auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei.
4.3.6 In der Gesamtbeurteilung
gelangen die Gutachter zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in erster Linie
durch die ophthalmologischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Nach der erfolgten Kontaktlinsenanpassung sei die Arbeitsfähigkeit
aus ophthalmologischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Aus otorhinolaryngologischer
Sicht bestünden aufgrund der Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Nicht geeignet seien
Tätigkeiten, die Anforderungen an ein intaktes Gehör stellen, sowie Tätigkeiten
unter erhöhtem Störlärm. Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich schwere
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer aus
interdisziplinärer Sicht für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten
zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, dies bei vollschichtigem Pensum mit leicht
erhöhtem Pausenbedarf.
5.
5.1 Das Gutachten der
Begutachtungsstelle D.___ vom 12. Juni 2014 beruht auf den vollständigen
Vorakten und umfassenden Untersuchungen in den relevanten Disziplinen. Auf
dieser Basis gelangen die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche sie
nachvollziehbar und plausibel begründen. Das Gutachten wird damit den rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.2 hiervor)
grundsätzlich gerecht. Die Gutachter nehmen auch auf die Vorakten Bezug. Da
diese keine prinzipiell abweichenden Aussagen enthalten, erübrigte sich eine
eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss
rügt, die Begutachtungsstelle oder die Gutachter seien befangen, kann ihm nicht
gefolgt werden. Die Begutachtungsstelle wurde nach den Vorgaben von Art. 44
ATSG und Art. 72
bis
IVV bestimmt. Die Auftragsvergabe erfolgte somit
nach dem Zufallsprinzip. Die vorgesehenen Gutachter wurden dem Beschwerdeführer
am 16. Oktober 2013 mitgeteilt und er erhielt Gelegenheit, Einwendungen
vorzubringen (IV-Nr. 94). Nunmehr, nach dem Vorliegen des Gutachtens und in
Kenntnis von dessen Ergebnis, ist eine solche Rüge verspätet, zumal sie sich
nicht auf Umstände stützt, welche erst nachträglich bekannt geworden wären. Nur
der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Befangenheitsrüge auch
inhaltlich unbegründet ist.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt
anlässlich der Verhandlung vom 27. März 2017 das otorhinolaryngolische Teilgutachten
enthalte keine Anamnese. Anstelle der Erfragung der subjektiven Beschwerden habe
der Gutachter die Aktenlage zusammengefasst. Er, der Beschwerdeführer, könne
teilweise bis um 3.00 Uhr / 4.00 Uhr nicht einschlafen. Dies u.a. weil er durch
ein Ohrengeräusch gestört werde. Ausserdem leide er unter Schwindel. Diese Beschwerden
würden im Gutachten aber nur am Rande erwähnt und nicht eingehend diskutiert.
Diesen Einwendungen ist
entgegenzuhalten, dass der otorhinolaryngolische Gutachter, Dr. med. H.___,
sowohl das vom Beschwerdeführer geklagte Ohrengeräusch, d.h. den Tinnitus, als
auch die Schwindelbeschwerden im Gutachten aufführt. Zum Tinnitus hält er fest,
dieser werde vom Beschwerdeführer nur intermittierend kurzzeitig wahrgenommen.
Dies widerspricht der Aussage des Beschwerdeführers, er könne infolge des
Ohrengeräuschs bis in die Morgenstunden nicht einschlafen. Eine solch lange
Dauer würde dann der Bezeichnung «intermittierend kurzzeitig» nicht mehr
gerecht werden. Demzufolge ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe
seine Beschwerden bezüglich des Ohrengeräuschs im Begutachtungszeitpunkt anders
geschildert als er sie anlässlich der öffentlichen Verhandlung vortragen liess.
Zu den Schwindelbeschwerden hält Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer
gebe an, selten leichte unsystematische Schwindelbeschwerden im Liegen zu
verspüren. Er führt dazu weiter aus, der Beschwerdeführer sei in dieser
Hinsicht bereits von mehreren Ärzten beurteilt und betreut worden und es sei
jeweils in Anbetracht einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit, bei
chronischer Otitis media beidseits, eine binaurale Hörgeräteversorgung
empfohlen worden. Insofern bestand für den Gutachter weder hinsichtlich der
Schwindelbeschwerden noch des Ohrengeräuschs weiterer Abklärungsbedarf. Beide
geklagten Beschwerden treten gemäss Aussage des Beschwerdeführers nur selten
bzw. kurzzeitig auf und werden, soweit möglich, bereits behandelt.
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer
anlässlich der Verhandlung, das Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter, Dr.
med. I.___, habe lediglich fünf bis zehn Minuten gedauert und sei sehr mühsam
gewesen. Das psychiatrische Teilgutachten erscheint jedoch umfassend und
beinhaltet zudem eine ausführliche Anamnese, die einerseits die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beinhaltet und andererseits auch
soziale, familiäre und schulische/berufliche Aspekte berücksichtigt. Auch
befasst sich Dr. med. I.___ mit dem Tagesablauf des Beschwerdeführers und erfragt
seine Zukunftsvorstellungen. Das Gutachten erweckt daher nicht den Eindruck,
der Gutachter hätte sich nicht eingehend mit dem Beschwerdeführer und dessen Leiden
befasst. So erscheint denn auch das psychiatrische – wie auch die übrigen –
Teilgutachten als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Den vom
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen kann somit nicht gefolgt werden.
5.4 Der Beschwerdeführer lässt
weiter vorbringen, die von der Begutachtungsstelle D.___ diagnostizierte Somatisierungsstörung
gehöre zu den psychosomatischen Leiden, welche nach der mit dem am 3. Juni 2015
ergangenen Urteil BGE 141 V 281 begründeten respektive geänderten
Rechtsprechung zu beurteilen sind. Im Gutachten vom 12. Juni 2014 seien die
Vorgaben dieses Urteils nicht beachtet worden. Daher sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das von der neuen Rechtsprechung
verlangte strukturierte Beweisverfahren durchführe und in diesem Kontext ein
neues Gutachten einhole.
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___
nennt als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung
(ICD-10: F45.0). Diese Diagnose ist den pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (sog.
Päusbonog) zuzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März
2016 E. 5.2). Die invalidisierende Wirkung derartiger Beschwerdebilder beurteilte
sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung
nach Massgabe der sogenannten «Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E.
2.2.3 S. 354 f.). Dr. med. I.___ wendet diese Kriterien in seinem
Gutachten an. Er führt aus, eine ausgeprägte Komorbidität liege nicht vor,
ebenso wenig eine chronische körperliche Begleiterkrankung oder ein
ausgeprägter sozialer Rückzug. Schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden
sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer
Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die geklagten Schmerzen seien weder durch
eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung erklärbar. Aus
psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der
geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags
einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3.
Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie,
Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen
Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker
darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc.
so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (a.a.O.
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (a.a.O. E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass
eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden
kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt
sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt a.a.O. (E.
3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (a.a.O. E. 4.1.3):
1)
Kategorie "funktioneller
Schweregrad" (a.a.O. E. 4.3)
a)
Komplex
"Gesundheitsschädigung" (a.a.O. E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (a.a.O. E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (a.a.O. E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (a.a.O. E.
4.3.1.3)
b)
Komplex "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; a.a.O. E. 4.3.2)
c)
Komplex "Sozialer Kontext" (a.a.O.
E. 4.3.3)
2)
Kategorie "Konsistenz"
(Gesichtspunkte des Verhaltens; a.a.O. E. 4.4)
-
gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (a.a.O.
E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (a.a.O. E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf
BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In
sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten –
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine
punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
Die Beweiskraft des Gutachtens von Dr.
med. I.___ setzt somit voraus, dass dieses Feststellungen enthält, welche
ausreichen, um eine Beurteilung nach den nunmehr massgebenden Regeln zu
ermöglichen. Dies ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, zu bejahen.
Wie sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt, sind die Rückenbeschwerden
teilweise organisch begründet, während sich für die Kniebeschwerden nur ein
sehr geringer und für die Bauchschmerzen kein organischer Anteil nachweisen
liess. Näher dokumentiert sind diese Beschwerden in den Vorakten nicht. Sie
finden auch im Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2013 (E. II.
E. 4 Es sei eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
E. 4.2 hiervor) keine Erwähnung. Es kann somit höchstens von einer mässigen
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden. Diese bildeten
auch nicht Gegenstand einer medizinischen Behandlung. Auch eine psychiatrische
Behandlung findet nicht statt und es besteht keine diesbezügliche Komorbidität.
Eine solche findet sich einzig in Form der separat bestehenden Seh- und
Hörprobleme. Zum Komplex «Persönlichkeit» (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302)
lassen sich dem Gutachten von Dr. med. I.___ wie auch den übrigen Akten keine
Hinweise auf deutlich auffällige Persönlichkeitszüge oder auf eine erhebliche
Störung der komplexen Ich-Funktionen (wie Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit,
Affektsteuerung, Selbstwertregulation und Abwehrmechanismen) entnehmen. Der
soziale Kontext enthält insofern Ressourcen, als der Beschwerdeführer ein enges
Verhältnis zu seiner Partnerin und deren Familie sowie dem gemeinsamen Kind
hat. Weiter spielt er gemäss seinen Angaben gegenüber dem Gutachter regelmässig
Volleyball (einmal pro Woche Training, gelegentlich ein Match) und pflegt
regelmässigen Kontakt zu einem Kollegen. Was die Konsistenz anbelangt, vermag
der Beschwerdeführer seinen Haushalt allein zu bewältigen. Er pflegt eine enge
partnerschaftliche Beziehung und kümmert sich um sein (zweites) Kind. Die
Freizeit gestaltet er aktiv, indem er Volleyball spielt und gerne liest. Die
vollkommen fehlende medizinische Behandlung spricht gegen einen erheblichen
Leidensdruck. Insgesamt ist eine invalidisierende Wirkung der Somatisierungsstörung
auch nach Massgabe der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung zu verneinen.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Diagnose als solche zu Recht
gestellt wurde. Aus psychiatrischer Sicht wird im Gutachten der Begutachtungsstelle
D.___ vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 106.1) eine relevante Arbeitsunfähigkeit
zu Recht verneint.
5.5 Zusammenfassend besteht kein
Anlass, die Ergebnisse des Administrativgutachtens infrage zu stellen oder
davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt überhaupt erst anlässlich der
öffentlichen Verhandlung im Rahmen des Parteivortrags (und somit nach Abschluss
des Beweisverfahrens) konkrete inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten
vor. Im vorgängigen Schriftenwechsel hat er einzig den Ergebnisoffenheit der
Gutachterstelle an sich in Frage gestellt. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren,
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Anforderungen an ein intaktes Gehör und ohne
erhöhten Störlärm zu 80 % arbeitsfähig ist. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit
ergibt sich aus den ophthalmologischen Beeinträchtigungen. Sie versteht sich im
Sinne einer verminderten Leistung bei vollem Pensum.
6. Zu prüfen bleibt, welche
Anspruchsbeurteilung sich aus dem vorstehend umschriebenen Zumutbarkeitsprofil
ergibt.
6.1 Zu bestimmen ist zunächst das
Valideneinkommen. Der Beschwerdeführer verlangt, das Valideneinkommen sei nach
Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hält diese
Bestimmung für nicht anwendbar.
6.1.1 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind bei
erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision gilt der Zeitpunkt der
Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom
25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE
129 V 222).
Konnte die versicherte Person wegen
der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht
das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten
nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes
gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1
IVV).
Konnte der Versicherte wegen der
Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem
durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die
Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).
6.1.2 Zu den Anwendungsbereichen von
Art. 26 Abs. 1 und 2 IVV sowie deren Abgrenzung lässt sich dem Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH)
Folgendes entnehmen:
Zu Art. 26 Abs. 1 IVV wird ausgeführt
(Rz. 335-337): «Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer
Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (…). Darunter fallen all
jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung
absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine
Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung
jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten
realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung
(…). Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche
familiärer oder finanzieller Art, den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse
verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (…). Als Erwerb
von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene
Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem
besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen
Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung
und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen
Möglichkeiten eröffnen.»
Zu Art. 26 Abs. 2 IVV wird erklärt
(Rz. 3039): «Unter diese Bestimmung fallen Versicherte, welche ohne Behinderung
eine Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender
Invalidität nicht abschliessen können, oder aber solche, welche die Ausbildung
abschliessen, den erlernten Beruf aber wegen der Invalidität nicht ausüben
können (…). Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität
in Bezug auf die ursprünglich begonnene oder beabsichtigte Ausbildung eine
weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten (ZAK 1973 S.579). Unter der
beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge
Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch
invalid wird.»
6.1.3 Beim Beschwerdeführer wurde
schon im Kindesalter eine beidseitige Schwerhörigkeit festgestellt. 1994 erfolgte
eine Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte; IV-Nr. 1.1 S. 8 ff.),
worin angegeben wurde, die beidseitige Schwerhörigkeit bestehe seit November
1990, d.h. seit der Beschwerdeführer knapp zwei Jahre alt ist. Die
Invalidenversicherung erbrachte entsprechende Leistungen. Dokumentiert ist
ausserdem eine augenärztliche Behandlung (Keratokonus), welche laut Bericht vom
21. Mai 2007 (IV-Nr. 23) im Jahr 2004 begonnen wurde. In diesem Zeitpunkt war
der Beschwerdeführer 15 Jahre alt. Aus den Akten ergibt sich u.a., dass der
Beschwerdeführer mit Hilfe der Hörgeräte sprachliche Fortschritte erzielen
konnte (IV-Nr. 4.1 S. 1 ff.), dennoch lange Zeit sehr undeutlich gesprochen hat
(IV-Nr. 12 S. 2). Die Hörbeeinträchtigung wirkte sich auch auf seine
Auffassungsgabe aus und es kam immer wieder zu Missverständnissen (IV-Nr. 33).
Der Beschwerdeführer absolvierte die
Primarschule, wobei er eine Klasse wiederholen musste, und anschliessend die
Sekundarschule Stufe A und B (vgl. IV-Nr. 72). Im August 2005 begann er eine
Lehre als Koch im Hotel J.___, [...], welche er im Oktober 2006 wieder abbrach
(vgl. IV-Nr. 21 S. 2, 72 S. 2). Ab 2008 verbrachte er zwei Jahre in einem
Jugendheim. Er konnte die verbleibenden zwei Jahre der Berufslehre zum Koch von
August 2008 bis August 2010 absolvieren, bestand aber die praktische Abschlussprüfung
nicht (vgl. IV-Nr. 74 S. 5).
Damit steht fest, dass beim
Beschwerdeführer bereits im Kindesalter ein Gesundheitsschaden vorlag. Dieser
führte auch zu Leistungen der Invalidenversicherung. Dieser Gesundheitsschaden,
die Schwerhörigkeit, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt insofern relevant, als er
den Kreis der möglichen Berufsfelder einschränkt. Tätigkeiten, welche Anforderungen
an ein intaktes Gehör stellen, sind für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Im
Alter von 16 Jahren wurde beim Beschwerdeführer zudem ein beidseitiger
Keratokonus diagnostiziert. Dieser führt zu einer deutlichen Reduktion der
Sehschärfe, welche nur mittels Kontaktlinsen korrigiert werden kann. Gemäss
Gutachten der Gutachterstelle D.___ wirkt sich dieser invalidisierend aus.
6.1.4 Umstritten ist zunächst, ob
der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. II. 6.1 hiervor)
zureichende berufliche Kenntnisse erworben hat. Die Beschwerdegegnerin hat dies
bejaht mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne als gelernter Koch ohne
Fähigkeitsausweis arbeiten und die nicht bestandene praktische Prüfung später
nachholen. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Protokolleintrag
vom 29. Januar 2015; vgl. auch Verfügung vom 15. April 2015, S. 3). Dem kann
jedoch nicht gefolgt werden. Wie dargelegt (E. II 6.1.2 hiervor), ist nach der
Verwaltungspraxis unter hinreichenden beruflichen Kenntnissen eine abgeschlossene
Lehre oder Anlehre zu verstehen. Über eine solche verfügt der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen nicht.
Damit bleibt die Frage zu klären, ob
in der gegebenen Sachlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe wegen
der gesundheitlichen Einschränkungen (und nicht aus anderen Gründen) keinen
beruflichen Abschluss erreicht.
Die Hörbeeinträchtigung hat den
Beschwerdeführer bereits seit frühester Kindheit behindert. Sie war geeignet,
ihm das schulische Fortkommen zu erschweren. Dies gilt auch für die berufliche
Ausbildung, wobei hier noch die im Alter von 16 Jahren diagnostizierte
Sehbehinderung hinzukam. Die Schul- und Berufsbiographie des Beschwerdeführers
verlief nicht geradlinig, sondern enthält mit der Wiederholung einer Klasse,
dem Abbruch der Lehre nach einem Jahr im Oktober 2006 und – nach der
Wiederaufnahme einer Kochlehre, welche offenbar mit Unterstützung im Rahmen
einer strafrechtlichen Massnahme ermöglicht wurde – dem Nichtbestehen der
Abschlussprüfung im Jahr 2010 einige Umwege bzw. Misserfolge.
Um die Ursachen für das Nichtbestehen
der praktischen Abschlussprüfung abzuklären, führte die Beschwerdegegnerin am
1. April 2015 ein Telefongespräch mit der Personalleiterin des Alters- und
Pflegeheims [...], in dem der Beschwerdeführer von Juni 2008 bis Juni 2010 als
Lernender gearbeitet hatte. Gemäss Protokollauszug von diesem Datum erklärte
die Personalleiterin nach Rücksprache mit dem damaligen Ausbildungsverantwortlichen,
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien dem Betrieb bekannt gewesen und
man habe ihnen Rechnung getragen. Auf die Arbeit hätten die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen keinen Einfluss gehabt. Aus Sicht des Ausbildungsverantwortlichen
habe der Beschwerdeführer wohl eher aus motivationellen Gründen den
erfolgreichen Lehrabschluss nicht geschafft. Weiter erklärte die Personalleiterin,
sie vermöge sich auch persönlich an den Beschwerdeführer zu erinnern, und
beschrieb ihn als «Filou». Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer
nach Lage der Akten im Jahr 2007 mit dem Gesetz in Konflikt geraten war und zu
einer strafrechtlichen Massnahme verurteilt wurde (vgl. psychiatrisches
Gutachten, IV-Nr. 106.1 S. 10, und Protokolleintrag vom 24. Oktober
2007).
Zusammenfassend ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer seit früher Kindheit an einer Hörbehinderung und seit dem 16.
Lebensjahr ausserdem an einer Sehbehinderung leidet. Seine schulische und
ausbildungsmässige Laufbahn weisen gewisse Misserfolge auf, und einen
beruflichen Abschluss hat er bisher nicht erreicht. Die erwähnten Behinderungen
sind grundsätzlich geeignet, die schulische und berufliche Entwicklung in
diesem Sinn zu beeinflussen. Die Akten enthalten jedoch auch Hinweise auf
andere Faktoren, welche ihrerseits zum fehlenden Ausbildungserfolg beigetragen
haben könnten. So machte sich der Beschwerdeführer während der kritischen Zeit
strafbarer Handlungen schuldig, die zu (jugend-)strafrechtlichen Massnahmen
führten. Aufgrund des Verlaufs der anschliessend, von Mitte 2008 bis Mitte
2010, aufgenommenen Lehre gelangte der Ausbildungsverantwortliche gemäss der
Telefonnotiz (Protokolleintrag) vom 1. April 2015 zur Einschätzung, der
ausbildungsmässige Misserfolg beruhe eher auf motivationellen als auf gesundheitlichen
Gründen. Gegen diese These spricht allerdings, dass der Beschwerdeführer die
Lehre bis zum Ende absolvierte, was bei offensichtlich fehlender Motivation
eher nicht möglich gewesen wäre. Für den Ausbildungsverantwortlichen dürfte es
überdies nicht einfach sein abzuschätzen, ob ein bestimmtes Verhalten auf
fehlende Motivation oder auf Hörschwierigkeiten zurückzuführen war. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer den theoretischen Teil der Abschlussprüfung
bestand, bildet ein deutliches Indiz gegen die Annahme, es habe ihm in dieser
Ausbildung an der notwendigen Motivation gefehlt. In diesem theoretischen Teil
wirkten sich die Probleme beim Sehen und insbesondere jene beim Hören
naturgemäss kaum oder nur geringfügig auf das Ergebnis aus. Demgegenüber muss
davon ausgegangen werden, dass die praktische Arbeit als Koch durch diese Beeinträchtigungen
erheblich erschwert wurde. Insbesondere die mündliche Verständigung ist in
diesem Beruf regelmässig von grosser Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer die
praktische Prüfung nicht bestand, dürfte dies daher zu einem wesentlichen Teil
mit den seit der Kindheit bzw. Jugend bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen
zusammenhängen. Insgesamt erscheint es, auch wenn zusätzliche Faktoren hinzugekommen
sind, als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch die seit der
Kindheit bestehende Hörbehinderung und die später zusätzlich aufgetretenen
Probleme beim Sehen daran gehindert wurde, eine berufliche Ausbildung
erfolgreich abzuschliessen. Er konnte demnach wegen der Invalidität keine
zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Valideneinkommen ist somit
nach Massgabe von Art. 26 IVV zu bemessen. Da jedenfalls die Hörbehinderung
bereits lange vor dem Antritt der Kochlehre bestand, gelangt Art. 26 Abs. 1
(und nicht Abs. 2) IVV zur Anwendung (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor).
6.1.5 Der Beschwerdeführer meldete
sich am 19. März 2013 (IV-Nr. 74) zum Leistungsbezug an. Ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs, was hier im September 2013 der Fall wäre. In diesem
Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 24-jährig. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nrn.
317 und 324 ist das Valideneinkommen demnach für das Jahr 2013 auf CHF
61‘600.00 festzusetzen (80 % von CHF 77‘000.00), für das Jahr 2014, in dem der
Beschwerdeführer das 25. Altersjahr erreicht, auf CHF 69‘300.00 (90 % von CHF
77‘0000.00) und für das Jahr 2015 ist von einem Valideneinkommen von CHF 74‘250.00
auszugehen (90 % von CHF 82‘500.00 gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329, gültig
ab 1. Januar 2015).
6.2 Da der Beschwerdeführer keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss
die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76
E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Aufgrund des
fehlenden Lehrabschlusses sowie seiner körperlichen Beeinträchtigungen sind dem
Beschwerdeführer einfache Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 1
zumutbar. Gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 2012, Kompetenzniveau 1, Total
Männer, ergibt sich ein monatliches Einkommen von CHF 5‘210.00. Unter Berücksichtigung
der Teuerung für das Jahr 2013 (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer,
Total; 2012: 101.7, 2013: 102.5) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit (Total 2013: 41,7) ergibt sich ein jährliches Einkommen von CHF
65‘688.00. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ besteht eine Arbeitsfähigkeit
von 80 %.
Es gilt zu berücksichtigen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten
Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124
V 323 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E.
4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu
begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3; 126 V 80 E. 5b bb und cc; AHI 2002
S. 69 ff. E. 4b).
Da ein Grossteil einfacher Tätigkeiten
infolge auftretenden Störlärms dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sind und der
aufgrund der bestehenden Invalidität erschwerten Eingliederbarkeit, erscheint
vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % angemessen, wie
ihn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat.
Unter Berücksichtigung der 80%igen
Arbeitsfähigkeit sowie einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
ergibt sich für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von CHF 47‘295.00, was
einem IV-Grad von 23 % entspricht und somit nicht rentenbegründend ist. Für das
Jahr 2014 ergibt sich, ebenfalls unter Anwendung der vorerwähnten Tabellen, ein
Invalideneinkommen von CHF 47‘379.00, woraus ein IV-Grad von 32 %
resultiert und somit nicht rentenrelevant ist. Für das Jahr 2015 ergibt sich
ein Invalideneinkommen von CHF 47‘758.00, wodurch sich der IV-Grad zwar auf 36
% erhöht, jedoch ebenfalls nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begründen.
7. Zu prüfen bleibt der Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Solche kommen aufgrund des vorstehend
ermittelten Invaliditätsgrades grundsätzlich infrage. Die Beschwerdegegnerin
hatte allerdings aufgrund ihrer Beurteilung, welche einen Invaliditätsgrad von
lediglich 12 % ergab, keinen Anlass, diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen.
Sie beschränkte sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei in einer
«Systemküche» uneingeschränkt arbeitsfähig. Dieser Feststellung kann jedoch auf
der Basis der aktuell vorliegenden Angaben nicht gefolgt werden. Die in der angefochtenen
Verfügung beschriebenen Gegebenheiten in einer derartigen «Systemküche» sind
weder gerichtsnotorisch noch können sie als allgemein bekannt gelten. Auch die
vorliegenden Unterlagen enthalten keine Stellungnahmen qualifizierter Fachpersonen
(beispielsweise aus dem Bereich der Berufsberatung), welche die Eigenschaften
und die Häufigkeit einer solchen «Systemküche», die damit verbundenen Anforderungen,
insbesondere an das Gehör und die Sehfähigkeit, und die zu verrichtenden Tätigkeiten
umfassend darstellen. Gestützt auf die Akten – und weil dem Gericht die entsprechenden
Spezialkenntnisse fehlen – lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob dem
Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit in einer «Systemküche» möglich ist
und ob berufliche Eingliederungsmassnahmen allenfalls in diesem Bereich denkbar
wären. Unabhängig davon wird die Beschwerdegegnerin unter Beizug von
Fachpersonen der beruflichen Eingliederung und/oder Berufsberatung zu prüfen
haben, ob die Voraussetzungen von Leistungen unter dem Titel einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung (oder einer dieser gleichgestellten Massnahme),
Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung
ist deshalb aufzuheben, soweit mit ihr auch ein Anspruch auf berufliche
Massnahmen verneint wurde.
8. Insgesamt erweist sich die
Beschwerde bezüglich beruflicher Massnahmen als begründet, nicht jedoch hinsichtlich
der beantragten Rente. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die
Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine
Berufsabklärung durchführt.
E. 5 Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
E. 6 Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Am 25. Juni 2015 wurde die
Eingabe ergänzt. Als zusätzliches Eventualbegehren wurde verlangt, mit Blick
auf das inzwischen ergangene Urteil BGE 141 V 281 sei die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2015, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 38 f.).
7. Mit Verfügung vom 4. November
2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35).
8. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 12. Januar 2016 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 48 ff.). Auch
die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 27. Januar 2016 (A.S. 52
f.) ihren Standpunkt.
9. Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht am 11. Februar 2016 seine Kostennote ein (A.S. 56).
10. Am 27. März 2017 findet – wie
durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin,
der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 63 f.), bleibt, nachdem
sie sich zuvor abgemeldet hat, der Verhandlung fern.
Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 27. März 2017 stellt und begründet Rechtsanwalt Wyssmann folgenden
Antrag:
Das
vorliegende Verfahren VSBES.2015.143 sei bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens
VWBES.2017.68 zu sistieren.
Er reicht in diesem Zusammenhang die
von der Beauftragten für Information und Datenschutz ausgearbeitete Empfehlung
vom 19. Dezember 2016 (Urkunde 4), die Nichtbefolgungsverfügung der IV-Stelle
des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2017 (Urkunde 5) sowie eine
prozessleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn im
Verfahren VWBES.2017.68 vom 10. März 2017 (Urkunde 6) zu den Akten.
Nach kurzer, unter Ausschluss der
beschwerdeführerischen Partei abgehaltener Beratung, eröffnet der Vorsitzende,
Präsident Flückiger, dem Beschwerdeführer, der Sistierungsantrag werde
abgewiesen (vgl. Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll).
Das Beweisverfahren wird hierauf
geschlossen und Rechtsanwalt Wyssmann stellt nachfolgende Rechtsbegehren, wobei
er das Begehren Ziffer 2 lit. a ergänzt:
1.
Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 15. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen (weitere berufliche Massnahmen, erstmalige berufliche
Ausbildung, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei eine medizinische Gerichtsexpertise durchzuführen.
c) Subeventualiter:
Die Beschwerdesache sei zur medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärung
an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften und im Rahmen des Parteivortrags wird soweit
erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf
die Akten verwiesen.
II.
1. Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben laut
Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente ist wie folgt abgestuft: Bei
einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad ab 60 % besteht Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch
auf eine ganze Rente.
3.
E. 9 9.1 Obsiegt die versicherte
Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies
vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren,
als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den
Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Das Begehren
bzgl. Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme einer Berufsabklärung wird
gutgeheissen, während die Anträge auf Ausrichtung einer Rente bzw. Einholung
eines Gerichtsgutachtens abgewiesen werden. Hätte der Beschwerdeführer sein
Begehren von Anfang an nur auf berufliche Massnahmen gerichtet, so wäre der
Prozessaufwand wesentlich geringer gewesen. Dem Beschwerdeführer steht somit
eine hälftige Parteientschädigung zu.
9.2 Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz
in Verwaltungssachen (VRG-SO, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht
die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Der anwaltliche
Stundensatz für die Parteientschädigung beträgt bei unentgeltlicher
Verbeiständung CHF 180.00 zzgl. Mehrwertsteuer (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
Kantonaler Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]).
Rechtsanwalt Claude Wyssmann reicht
anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2017 jeweils eine Kostennote
vom 11. Februar 2016 und 27. März 2017 ein, worin er einen Zeitaufwand von
insgesamt 16,93 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen in der Höhe von total
CHF 194.80 geltend macht. Der nach Beschwerdeerhebung geltend gemachte
Aufwand von insgesamt 14,43 Stunden erscheint als zu hoch. Unter anderem
enthält die Kostennote Aufwendungen für diverse Klientenbriefe, Fristerstreckungsgesuche,
Einreichen des URP-Formulars sowie das Erstellen der Kostennote, d.h.
Schreiben, welche von der Kanzlei zur Unterschrift vorbereitet werden. Dies betrifft
die Schreiben vom 15. Mai 2015, 22. Mai 2015 (URP und Briefe an Klient, FaSo
sowie die Sozialen Dienste), 16. Juni 2015, 26. Juni bis 17. August 2015
(Briefe an Klient und Soziale Dienste), 1. September 2015 (Brief an Klient), 7.
Oktober 2015 (Briefe an Klient und Soziale Dienste), 6. November 2015 (Brief an
Klient und Soziale Dienste), 17. Dezember 2015 (Fristerstreckungsgesuch),
14. Januar 2016 (Briefe an Klient und Soziale Dienste), 2. Februar 2016 (Brief
an Klient), 11. Februar 2016 (Kostennote), 11. Oktober 2016 (Brief an
IV-Stelle) und 21. Februar 2017 (Briefe an Klient, Soziale Dienste und
IV-Stelle). Solche Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits
inbegriffen und werden nicht separat vergütet. Des Weiteren werden die Aufwendungen
der Replik vom 12. Januar 2016 auf eine Stunde gekürzt, hingegen die
Aufwendungen für die Verhandlungsdauer vom 27. März 2017 auf 1,4 Stunden
erhöht. Insgesamt erscheint ein Aufwand von total 11 Stunden als angemessen.
Was die Auslagen betrifft, so sind die Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu
vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT-SO) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Ausserdem wird die Anfahrt zur
Verhandlung sowie die Rückreise analog zur Regelung für Staatsangestellte (§
157 Abs. 3 GebT-SO i.V.m. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS
126.3]) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 angerechnet. Vor
diesem Hintergrund sind die Auslagen auf CHF 140.20 festzusetzen.
9.3 Wie in E. II. 9.1 hiervor
ausgeführt wird, hat die Beschwerdegegnerin die hälftige Parteientschädigung zu
entrichten, was 5,5 Stunden à CHF 250.00 bzw. CHF 1‘375.00 zzgl. der hälftigen
Auslagen in der Höhe von CHF 70.10 und Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 115.60
entspricht. Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreter
vom Kanton Solothurn für die vom Beschwerdeführer zu tragenden Parteikosten in
der Höhe von CHF 990.00 (5,5 Stunden à CHF 180.00) zzgl. Auslagen in der Höhe
von CHF 70.10 sowie Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 84.80 entschädigt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...],
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Bundesgesetz über die Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche
Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, beim
Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem eigentlichen
Honorar einzufordern. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann beläuft
sich auf CHF 385.00 (5,5 Stunden à CHF 70.00 [Differenz zum geltend
gemachten und durch die eingereichte Vereinbarung (A.S. 61) nachgewiesenen ordentlichen
Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. 8 % Mehrwertsteuer).
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 unter dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hälftig aufgeteilt, d.h. die
Parteien haben jeweils Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 zu tragen.
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der vom
Beschwerdeführer zu tragende Kostenanteil zulasten des Kantons Solothurn. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage
ist. Der Kanton Solothurn hat seit dem Abschluss des Verfahrens während zehn
Jahren gegenüber dem Beschwerdeführer einen Rückforderungsanspruch (Art.
122 f. ZPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. April 2015 wird soweit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Jeweils eine Kopie der Kostennote vom
- Februar 2016 und 27. März 2017 sowie der Urkunden Nrn. 4 - 6 geht zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn.
- Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 27. März 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘560.70 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zu bezahlen.
- Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1‘144.90 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], beläuft sich auf CHF 385.00 (inkl. MwSt).
- Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
- Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 19.04.2017 VSBES.2015.143 Soleure Versicherungsgericht 19.04.2017 VSBES.2015.143 Soletta Versicherungsgericht 19.04.2017 VSBES.2015.143
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Urteil vom
19. April 2017 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Weber In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 15. April 2015) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1989 geborene A.___ meldete sich am 11. Juni 2007 unter Hinweis auf Schwerhörigkeit bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons [...] zum Leistungsbezug an (IV-Akten Beleg Nr. [IV-Nr. 21]). Die IV-Stelle lehnte es mit Verfügung vom 14. Februar 2008 (IV-Nr. 46) ab, Kostengutsprache für eine Berufsberatung zu erteilen. In der Folge erteilte sie Kostengutsprache für Hörgeräte (vgl. IV-Nr. 56).
2. Am 9. März 2012 wurde das Dossier zufolge Wohnsitzwechsels an die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) übertragen (IV-Nr. 59). Diese holte einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für ORL, vom 5. Februar 2013 ein (IV-Nr.
64) und erteilte Gutsprache für eine Hörgerätepauschale (IV-Nr. 65). Am 27. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Früherfassung angemeldet (IV-Nr. 66 f.). Am 19. März 2013 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 72). Gleichentags wurde das Anmeldeformular ausgefüllt (IV-Nr. 74). Die Beschwerdegegnerin zog einen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 82) bei. Anschliessend veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung. Der entsprechende Auftrag wurde mittels der Plattform SuisseMed@p der Begutachtungsstelle D.___ zugelost (IV-Nr. 87). Diese erstattete ihr Gutachten am 12. Juni 2014 (IV-Nr. 106.1). 3. 3.1 Am 15. Oktober 2014 erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid. Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, es werde beabsichtigt, einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu verneinen (IV-Nr. 108). 3.2 Der Beschwerdeführer liess am
19. November 2014 Einwände erheben (IV-Nr. 112). Diese wurden am 10. Dezember 2014 ergänzt (IV-Nr. 114). 3.3 Mit Verfügung vom 15. April 2015 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente (IV-Nr. 124; Aktenseiten [A.S.] 1 ff).
4. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 (A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2015 erheben. Er stellt folgende Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 15. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.
a) Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (weitere berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei eine medizinische Gerichtsexpertise durchzuführen.
c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei wegen kurzfristiger Mandatierung und fehlendem Aktenbesitz eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Am 25. Juni 2015 wurde die Eingabe ergänzt. Als zusätzliches Eventualbegehren wurde verlangt, mit Blick auf das inzwischen ergangene Urteil BGE 141 V 281 sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. August 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 38 f.).
7. Mit Verfügung vom 4. November 2015 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35).
8. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Januar 2016 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 48 ff.). Auch die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 27. Januar 2016 (A.S. 52 f.) ihren Standpunkt.
9. Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 11. Februar 2016 seine Kostennote ein (A.S. 56).
10. Am 27. März 2017 findet – wie durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 63 f.), bleibt, nachdem sie sich zuvor abgemeldet hat, der Verhandlung fern. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 27. März 2017 stellt und begründet Rechtsanwalt Wyssmann folgenden Antrag: Das vorliegende Verfahren VSBES.2015.143 sei bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens VWBES.2017.68 zu sistieren. Er reicht in diesem Zusammenhang die von der Beauftragten für Information und Datenschutz ausgearbeitete Empfehlung vom 19. Dezember 2016 (Urkunde 4), die Nichtbefolgungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2017 (Urkunde 5) sowie eine prozessleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn im Verfahren VWBES.2017.68 vom 10. März 2017 (Urkunde 6) zu den Akten. Nach kurzer, unter Ausschluss der beschwerdeführerischen Partei abgehaltener Beratung, eröffnet der Vorsitzende, Präsident Flückiger, dem Beschwerdeführer, der Sistierungsantrag werde abgewiesen (vgl. Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll). Das Beweisverfahren wird hierauf geschlossen und Rechtsanwalt Wyssmann stellt nachfolgende Rechtsbegehren, wobei er das Begehren Ziffer 2 lit. a ergänzt: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 15. April 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.
a) Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (weitere berufliche Massnahmen, erstmalige berufliche Ausbildung, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei eine medizinische Gerichtsexpertise durchzuführen.
c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
11. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im Rahmen des Parteivortrags wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die Rente ist wie folgt abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad ab 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. 3. 3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.2 S. 223; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. 3.3 Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen). 3.4 Nach der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der daraus abzuleitenden Arbeitsfähigkeit sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant: 4.1 Dr. med. B.___ führt in seinem Bericht vom 5. Februar 2013 (IV-Nr. 64) aus, der Beschwerdeführer leide seit Jugend an einer massiven beidseitigen Hörstörung mit Schallleitungsblock bei erhaltenem Innenohr. Obwohl im Prinzip beide Ohren operabel seien, sei dem Beschwerdeführer nie ernsthaft eine Operation empfohlen worden. Er sei links mit einem Hörgerät versorgt, das noch funktioniere und erst zwei Jahre alt sei. Das Hörgerät rechts habe er verloren, es sollte ersetzt werden. Später sei die Tympanoplastik zunächst am linken Ohr vorgesehen. 4.2 Dr. med. C.___ erklärt in seinem Bericht vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 82), ihm seien keine Diagnosen bekannt, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit massiv einschränken würden. Der Beschwerdeführer sei erst seit 2011 bei ihm in hausärztlicher Betreuung und jeweils nur bei akuten Beschwerden notfallmässig vorstellig geworden. 4.3 Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 106.1) beruht auf den Vorakten sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Fachdisziplinen allgemeine/internistische Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Ophthalmologie und Otorhinolaryngologie. 4.3.1 Die allgemeininternistische Untersuchung (klinisch und Labor) ergab als Diagnosen einen fortgesetzten Nikotinkonsum, anamnestisch den Verdacht auf einen Colon irritabile sowie den Verdacht auf eine diabetische Stoffwechsellage. Laut Beurteilung des Teilgutachters Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, war aufgrund dieser allgemeininternistischen Diagnosen keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. 4.3.2 Die rheumatologische Teilgutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie, legt dar, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und intermittierenden Zervikobrachialgien beidseits bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie rezidivierenden Blockierungen im Zervikalbereich. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die Rotation nach links eingeschränkt bei Blockierungen im Bereich C5-C7. Ansonsten sei die HWS frei beweglich. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung der Kenn-Muskeln fänden sich nicht. Auf den hier erstmalig durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS zeige sich bis auf eine Steilstellung ein unauffälliger altersentsprechender Befund. Darüber hinaus bestehe ein chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei myostatischer Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung sei die LWS in sämtlichen Ebenen frei beweglich. Blockierungen liessen sich weder im Thorakal- und Lumbalbereich noch im Bereich der Iliosakralgelenke nachweisen. Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik fänden sich nicht. Auf den aktuell durchgeführten Röntgenaufnahmen der LWS zeige sich in Übereinstimmung mit dem klinischen Bild ein unauffälliger altersentsprechender Befund ohne Hinweise für degenerative oder entzündliche Veränderungen. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer belastungsabhängige Gonalgien beidseits an. Bis auf eine leichte Varusfehlstellung lasse sich im Bereich der Kniegelenke kein pathologischer Befund erheben. Die Kniegelenke seien reizlos und frei beweglich. Hinweiszeichen für eine Meniskusläsion oder Bandinstabilitäten fänden sich nicht. Bei klinisch völlig blandem Untersuchungsbefund habe man auf die Durchführung von Röntgenaufnahmen verzichtet. Auffällig sei bei der klinischen Untersuchung eine allgemeine Hypermobilität mit leichter Überstreckbarkeit der peripheren Gelenke. Bedingt hierdurch könne es bei nur ungenügender muskulärer Stabilisierung immer wieder zu den vom Beschwerdeführer anamnestisch berichteten und auch hier dokumentierten Blockierungen im Wirbelsäulenbereich sowie zu Überlastungserscheinungen im Bereich der peripheren Gelenke mit der entsprechenden Beschwerdesymptomatik kommen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen und Schwellungen der Kniegelenke dürften am ehesten hierdurch bedingt sein. Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch noch radiologisch. Aufgrund des asthenischen Körperbaus sowie der leichten Hypermobilität seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit. Es gebe aus Sicht des Bewegungsapparates auch keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei. 4.3.3 Die ophthalmologische Teilgutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, untersuchte den Beschwerdeführer zunächst ohne Kontaktlinsen und dann an einem zweiten Termin nach erfolgter Kontaktlinsenanpassung. Sie gelangt nach ausführlicher Darstellung der erhobenen Befunde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an einem beidseitigen Keratokonus, der bereits mit 16 Jahren diagnostiziert worden sei, mit zentraler Hornhautnarbe links, der an beiden Augen (links mehr als rechts) zu einer deutlichen Reduktion der Sehschärfe geführt habe. Aufgrund des irregulären Astigmatismus bei Keratokonus sei eine optimale, optische Korrektur nur mittels Kontaktlinse möglich. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle in der freien Wirtschaft verwertbaren beruflichen Tätigkeiten. 4.3.4 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, hält in seinem Teilgutachten fest, seitens der otoneurologischen Beschwerdesymptomatik bestehe beim Beschwerdeführer anamnestisch seit dem 5. Lebensjahr im Rahmen einer chronischen Otitis media beidseits eine binaurale Hörgeräteversorgung, letztmalig im Jahr 2013. Im Rahmen dieser hörprothetischen Versorgung habe zwar eine Verbesserung der auditiven Kapazität erreicht werden können, wobei der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich mit der Hörgeräteversorgung zufrieden sei. Trotz der binauralen Hörgeräteversorgung bestünden persistente auditive Einschränkungen bei Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel. Ein Tinnitus werde nur kurzzeitig intermittierend wahrgenommen. Im Rahmen der chronischen Otitis media beidseits bestünden intermittierende Lokalinfekte mit Otorrhö, wobei keine gezielte Therapie angewandt werde. Diesbezüglich sei eine mögliche operative Revision bereits mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Im Rahmen der bisherigen spezialärztlichen Beurteilungen und Betreuung sei jeweils in Anbetracht einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit, bei chronischer Otitis media beidseits, eine binaurale Hörgeräteversorgung vorgenommen worden. Im Rahmen der otoneurologischen Untersuchungsbefunde könne aktuell eine tieftonakzentuierte Schallleitungsschwerhörigkeit bei chronischer Otitis media beidseits, mit Hörverlust nach CPT-AMA Tabelle von 63,1 % rechts sowie 60,2 % links, resultierend in einem Hörverlust nach Social Index von 55 % rechts respektive 62 % links, objektiviert werden. Obwohl durch die binaurale Hörgeräteversorgung eine Verbesserung der auditiven Kapazität habe erreicht werden könnten, mit Reduktion des Hörverlustes nach Social Index auf 20 %, bestünden persistente auditive Einschränkungen bei Gesprächen mit mehreren Personen sowie unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel. Diesbezüglich könne audiologisch sicherlich nicht von einem optimalen audiologischen Resultat im Rahmen der letztmaligen Hörgeräteversorgung gesprochen werden, so dass in Anbetracht der audiologischen sowie anatomischen Verhältnisse bei chronischer Otitis media beidseits eine Reevaluation der Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung erfolgen sollte. Im Vergleich mit den vorgängigen audiologischen Befunden könne aktuell eine zusätzliche Verschlechterung der Tieftonhörschwelle in letzter Zeit objektiviert werden. Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. H.___ aus, seitens der audiologischen Untersuchungsbefunde bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätigkeiten, welche Anforderungen an ein intaktes Gehör stellten, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm, mit möglicher Akzentuierung der auditiven Beschwerdesymptomatik, vom Exploranden gemieden werden. Zusammenfassend bestehe aus rein otoneurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der erwähnten qualitativen Einschränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.3.5 Das psychiatrische Teilgutachten wurde durch Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfasst. Der Gutachter gibt zunächst die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder. Dieser erklärte, er leide immer wieder unter Bauchschmerzen. Zudem habe er auch Rückenschmerzen, Knieschmerzen und Schmerzen in allen Gelenken, wenn er sich belaste. Die Beschwerden würden auch immer bei der Arbeit auftreten. Er könne deswegen nicht längere Zeit stehen. Seit drei Jahren habe er nicht mehr gearbeitet. Er habe noch einen Arbeitsversuch im Netzwerk gemacht, habe in einer Kantine gearbeitet, die Arbeit habe zu einer Zunahme der Beschwerden geführt. Auch als er in einer Gärtnerei gearbeitet habe, habe er unter Rückenbeschwerden gelitten. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, es würden keine Therapien durchgeführt. Er nehme auch keine Medikamente ein. 2009 sei er am rechten Auge operiert worden, er leide unter einer starken Hornhautverkrümmung. Eventuell werde auch das linke Auge operiert. Er leide auch unter einer Schwerhörigkeit, seit dem fünften Lebensjahr sei er auf Hörgeräte angewiesen, er habe keine Trommelfelle. Auf Anraten des Sozialamtes sei er 2011/2012 während einiger Monate in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Der Psychiater habe Antidepressiva verschrieben, er habe einige Gespräche mit einer Psychologin gehabt. Er habe die Antidepressiva nicht eingenommen, da er deren Sinn nicht eingesehen habe. Die Gespräche mit der Psychologin habe er als wirkungslos erlebt. Zum psychiatrischen Befund führt der Gutachter aus, der altersentsprechend aussehende Explorand habe einen gepflegten Eindruck gemacht. Er sei freundlich und kooperativ gewesen. Es sei problemlos möglich gewesen, sich mit ihm zu unterhalten. Ein- oder zweimal habe er wegen Verständigungsproblemen nachfragen müssen. Die Stimmung sei ausgeglichen, die Psychomotorik lebhaft. Antriebsstörungen fänden sich nicht. Der Beschwerdeführer habe einen guten Kontakt zum Untersucher aufgenommen. Er habe einen wachen Eindruck gemacht und sei bewusstseinsklar gewesen. Er sei zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert gewesen und habe sich differenziert ausgedrückt. Die im Rahmend er Untersuchung gemachten Beobachtungen und Feststellungen wiesen auf durchschnittliche Intelligenzleistungen hin. Während der ganzen Untersuchung hätten sich keine Zeichen von Konzentrationsschwäche gezeigt. Der Beschwerdeführer habe gut auf die gestellten Fragen eingehen können. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt gewesen, die Ausführungen anschaulich, das Denken nicht eingeengt. Der Beschwerdeführer habe kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere gezeigt. Er habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person. Er habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. In der Beurteilung hält Dr. med. I.___ fest, der Beschwerdeführer sei im Staat [...] geboren und im Alter von einem Jahr adoptiert worden. Er habe gute Beziehungen zu seinen Adoptiveltern und Adoptivgeschwistern gehabt. In der Schule habe es Verständigungsschwierigkeiten wegen der Hörprobleme gegeben und er habe eine Klasse wiederholen müssen. Nach Schulabschluss habe er eine Lehre als Koch begonnen, die er nach anderthalb Jahren abgebrochen habe. Er habe damals Konflikte mit der Polizei gehabt, habe zusammen mit anderen Jugendlichen andere Jugendliche ausgeraubt und sei deswegen zu einer Massnahme verurteilt worden (vgl. IV-Nr. 33). Im Laufe der stationären Massnahme habe er seine Lehre beenden können, aber nicht erfolgreich abgeschlossen, weil er die praktische Prüfung nicht bestanden habe. Er habe anschliessend noch während sechs Monaten auf seinem Beruf gearbeitet. Seither sei er eigentlich keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgegangen. Seit 2011 lebe er in [...]. Mit seiner ersten Freundin habe er die Ende 2011 geborene Tochter. Wenige Monate nach der Geburt habe er sich von ihr getrennt und sei eine neue Beziehung eingegangen. Die neue Freundin habe Anfang 2013 einen Sohn geboren und sei erneut schwanger. Er plane, mit ihr zusammenzuziehen. Er lebe in einer Zweizimmerwohnung und werde vom Sozialamt unterstützt. Den Haushalt führe er selbständig. Tagsüber kümmere er sich um seine Freundin und sein Kind. Er klage über zahlreiche körperliche Beschwerden und fühle sich aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der subjektiven Beschwerden könne durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer klage über mannigfaltige Schmerzen, Bauchbeschwerden, etc. Es könne eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Zur Arbeitsfähigkeit führt der psychiatrische Teilgutachter aus, aus Sicht seines Fachgebiets bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der Somatisierungsstörung könne keine weitere psychiatrische Störung diagnostiziert werden. Eine ausgeprägte Komorbidität liege nicht vor, ebenso keine chronische körperliche Begleiterkrankung. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen gescheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um seine Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeder beruflichen Tätigkeit, die seinen körperlichen Einschränkungen angepasst ist, vollschichtig und ohne jede Leistungseinschränkung arbeitsfähig. Es bestünden auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei. 4.3.6 In der Gesamtbeurteilung gelangen die Gutachter zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in erster Linie durch die ophthalmologischen Diagnosen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach der erfolgten Kontaktlinsenanpassung sei die Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden aufgrund der Schallleitungsschwerhörigkeit beidseits qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die Anforderungen an ein intaktes Gehör stellen, sowie Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm. Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, dies bei vollschichtigem Pensum mit leicht erhöhtem Pausenbedarf. 5. 5.1 Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 12. Juni 2014 beruht auf den vollständigen Vorakten und umfassenden Untersuchungen in den relevanten Disziplinen. Auf dieser Basis gelangen die Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen, welche sie nachvollziehbar und plausibel begründen. Das Gutachten wird damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.2 hiervor) grundsätzlich gerecht. Die Gutachter nehmen auch auf die Vorakten Bezug. Da diese keine prinzipiell abweichenden Aussagen enthalten, erübrigte sich eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, die Begutachtungsstelle oder die Gutachter seien befangen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Begutachtungsstelle wurde nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG und Art. 72 bis IVV bestimmt. Die Auftragsvergabe erfolgte somit nach dem Zufallsprinzip. Die vorgesehenen Gutachter wurden dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2013 mitgeteilt und er erhielt Gelegenheit, Einwendungen vorzubringen (IV-Nr. 94). Nunmehr, nach dem Vorliegen des Gutachtens und in Kenntnis von dessen Ergebnis, ist eine solche Rüge verspätet, zumal sie sich nicht auf Umstände stützt, welche erst nachträglich bekannt geworden wären. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Befangenheitsrüge auch inhaltlich unbegründet ist. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt anlässlich der Verhandlung vom 27. März 2017 das otorhinolaryngolische Teilgutachten enthalte keine Anamnese. Anstelle der Erfragung der subjektiven Beschwerden habe der Gutachter die Aktenlage zusammengefasst. Er, der Beschwerdeführer, könne teilweise bis um 3.00 Uhr / 4.00 Uhr nicht einschlafen. Dies u.a. weil er durch ein Ohrengeräusch gestört werde. Ausserdem leide er unter Schwindel. Diese Beschwerden würden im Gutachten aber nur am Rande erwähnt und nicht eingehend diskutiert. Diesen Einwendungen ist entgegenzuhalten, dass der otorhinolaryngolische Gutachter, Dr. med. H.___, sowohl das vom Beschwerdeführer geklagte Ohrengeräusch, d.h. den Tinnitus, als auch die Schwindelbeschwerden im Gutachten aufführt. Zum Tinnitus hält er fest, dieser werde vom Beschwerdeführer nur intermittierend kurzzeitig wahrgenommen. Dies widerspricht der Aussage des Beschwerdeführers, er könne infolge des Ohrengeräuschs bis in die Morgenstunden nicht einschlafen. Eine solch lange Dauer würde dann der Bezeichnung «intermittierend kurzzeitig» nicht mehr gerecht werden. Demzufolge ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden bezüglich des Ohrengeräuschs im Begutachtungszeitpunkt anders geschildert als er sie anlässlich der öffentlichen Verhandlung vortragen liess. Zu den Schwindelbeschwerden hält Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer gebe an, selten leichte unsystematische Schwindelbeschwerden im Liegen zu verspüren. Er führt dazu weiter aus, der Beschwerdeführer sei in dieser Hinsicht bereits von mehreren Ärzten beurteilt und betreut worden und es sei jeweils in Anbetracht einer beidseitigen Schallleitungsschwerhörigkeit, bei chronischer Otitis media beidseits, eine binaurale Hörgeräteversorgung empfohlen worden. Insofern bestand für den Gutachter weder hinsichtlich der Schwindelbeschwerden noch des Ohrengeräuschs weiterer Abklärungsbedarf. Beide geklagten Beschwerden treten gemäss Aussage des Beschwerdeführers nur selten bzw. kurzzeitig auf und werden, soweit möglich, bereits behandelt. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung, das Gespräch mit dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. I.___, habe lediglich fünf bis zehn Minuten gedauert und sei sehr mühsam gewesen. Das psychiatrische Teilgutachten erscheint jedoch umfassend und beinhaltet zudem eine ausführliche Anamnese, die einerseits die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beinhaltet und andererseits auch soziale, familiäre und schulische/berufliche Aspekte berücksichtigt. Auch befasst sich Dr. med. I.___ mit dem Tagesablauf des Beschwerdeführers und erfragt seine Zukunftsvorstellungen. Das Gutachten erweckt daher nicht den Eindruck, der Gutachter hätte sich nicht eingehend mit dem Beschwerdeführer und dessen Leiden befasst. So erscheint denn auch das psychiatrische – wie auch die übrigen – Teilgutachten als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar begründet. Den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen kann somit nicht gefolgt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, die von der Begutachtungsstelle D.___ diagnostizierte Somatisierungsstörung gehöre zu den psychosomatischen Leiden, welche nach der mit dem am 3. Juni 2015 ergangenen Urteil BGE 141 V 281 begründeten respektive geänderten Rechtsprechung zu beurteilen sind. Im Gutachten vom 12. Juni 2014 seien die Vorgaben dieses Urteils nicht beachtet worden. Daher sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das von der neuen Rechtsprechung verlangte strukturierte Beweisverfahren durchführe und in diesem Kontext ein neues Gutachten einhole. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I.___ nennt als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Diese Diagnose ist den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 5.2). Die invalidisierende Wirkung derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der sogenannten «Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Dr. med. I.___ wendet diese Kriterien in seinem Gutachten an. Er führt aus, eine ausgeprägte Komorbidität liege nicht vor, ebenso wenig eine chronische körperliche Begleiterkrankung oder ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte fehlten, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die geklagten Schmerzen seien weder durch eine somatische noch durch eine psychiatrische Störung erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (a.a.O. E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (a.a.O. E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt a.a.O. (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (a.a.O. E. 4.1.3): 1) Kategorie "funktioneller Schweregrad" (a.a.O. E. 4.3) a) Komplex "Gesundheitsschädigung" (a.a.O. E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (a.a.O. E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (a.a.O. E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (a.a.O. E. 4.3.1.3) b) Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; a.a.O. E. 4.3.2) c) Komplex "Sozialer Kontext" (a.a.O. E. 4.3.3) 2) Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; a.a.O. E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (a.a.O. E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (a.a.O. E. 4.4.2) Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. I.___ setzt somit voraus, dass dieses Feststellungen enthält, welche ausreichen, um eine Beurteilung nach den nunmehr massgebenden Regeln zu ermöglichen. Dies ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, zu bejahen. Wie sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt, sind die Rückenbeschwerden teilweise organisch begründet, während sich für die Kniebeschwerden nur ein sehr geringer und für die Bauchschmerzen kein organischer Anteil nachweisen liess. Näher dokumentiert sind diese Beschwerden in den Vorakten nicht. Sie finden auch im Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 7. Mai 2013 (E. II. 4.2 hiervor) keine Erwähnung. Es kann somit höchstens von einer mässigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden. Diese bildeten auch nicht Gegenstand einer medizinischen Behandlung. Auch eine psychiatrische Behandlung findet nicht statt und es besteht keine diesbezügliche Komorbidität. Eine solche findet sich einzig in Form der separat bestehenden Seh- und Hörprobleme. Zum Komplex «Persönlichkeit» (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) lassen sich dem Gutachten von Dr. med. I.___ wie auch den übrigen Akten keine Hinweise auf deutlich auffällige Persönlichkeitszüge oder auf eine erhebliche Störung der komplexen Ich-Funktionen (wie Urteilsbildung, Beziehungsfähigkeit, Affektsteuerung, Selbstwertregulation und Abwehrmechanismen) entnehmen. Der soziale Kontext enthält insofern Ressourcen, als der Beschwerdeführer ein enges Verhältnis zu seiner Partnerin und deren Familie sowie dem gemeinsamen Kind hat. Weiter spielt er gemäss seinen Angaben gegenüber dem Gutachter regelmässig Volleyball (einmal pro Woche Training, gelegentlich ein Match) und pflegt regelmässigen Kontakt zu einem Kollegen. Was die Konsistenz anbelangt, vermag der Beschwerdeführer seinen Haushalt allein zu bewältigen. Er pflegt eine enge partnerschaftliche Beziehung und kümmert sich um sein (zweites) Kind. Die Freizeit gestaltet er aktiv, indem er Volleyball spielt und gerne liest. Die vollkommen fehlende medizinische Behandlung spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck. Insgesamt ist eine invalidisierende Wirkung der Somatisierungsstörung auch nach Massgabe der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung zu verneinen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Diagnose als solche zu Recht gestellt wurde. Aus psychiatrischer Sicht wird im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 12. Juni 2014 (IV-Nr. 106.1) eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu Recht verneint. 5.5 Zusammenfassend besteht kein Anlass, die Ergebnisse des Administrativgutachtens infrage zu stellen oder davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt überhaupt erst anlässlich der öffentlichen Verhandlung im Rahmen des Parteivortrags (und somit nach Abschluss des Beweisverfahrens) konkrete inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten vor. Im vorgängigen Schriftenwechsel hat er einzig den Ergebnisoffenheit der Gutachterstelle an sich in Frage gestellt. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Anforderungen an ein intaktes Gehör und ohne erhöhten Störlärm zu 80 % arbeitsfähig ist. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den ophthalmologischen Beeinträchtigungen. Sie versteht sich im Sinne einer verminderten Leistung bei vollem Pensum.
6. Zu prüfen bleibt, welche Anspruchsbeurteilung sich aus dem vorstehend umschriebenen Zumutbarkeitsprofil ergibt. 6.1 Zu bestimmen ist zunächst das Valideneinkommen. Der Beschwerdeführer verlangt, das Valideneinkommen sei nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hält diese Bestimmung für nicht anwendbar. 6.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Für den Einkommensvergleich sind bei erstmaliger Rentenprüfung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Im Falle einer Revision gilt der Zeitpunkt der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom
25. Januar 2011 E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 6.1.2 Zu den Anwendungsbereichen von Art. 26 Abs. 1 und 2 IVV sowie deren Abgrenzung lässt sich dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) Folgendes entnehmen: Zu Art. 26 Abs. 1 IVV wird ausgeführt (Rz. 335-337): «Geburts- und Frühinvalide sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (…). Darunter fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (…). Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, wie z.B. solche familiärer oder finanzieller Art, den Erwerb genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (…). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnissen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.» Zu Art. 26 Abs. 2 IVV wird erklärt (Rz. 3039): «Unter diese Bestimmung fallen Versicherte, welche ohne Behinderung eine Berufsausbildung beginnen, diese jedoch infolge dazwischentretender Invalidität nicht abschliessen können, oder aber solche, welche die Ausbildung abschliessen, den erlernten Beruf aber wegen der Invalidität nicht ausüben können (…). Ebenso gehören dazu versicherte Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich begonnene oder beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten (ZAK 1973 S.579). Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird.» 6.1.3 Beim Beschwerdeführer wurde schon im Kindesalter eine beidseitige Schwerhörigkeit festgestellt. 1994 erfolgte eine Anmeldung zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte; IV-Nr. 1.1 S. 8 ff.), worin angegeben wurde, die beidseitige Schwerhörigkeit bestehe seit November 1990, d.h. seit der Beschwerdeführer knapp zwei Jahre alt ist. Die Invalidenversicherung erbrachte entsprechende Leistungen. Dokumentiert ist ausserdem eine augenärztliche Behandlung (Keratokonus), welche laut Bericht vom
21. Mai 2007 (IV-Nr. 23) im Jahr 2004 begonnen wurde. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 15 Jahre alt. Aus den Akten ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer mit Hilfe der Hörgeräte sprachliche Fortschritte erzielen konnte (IV-Nr. 4.1 S. 1 ff.), dennoch lange Zeit sehr undeutlich gesprochen hat (IV-Nr. 12 S. 2). Die Hörbeeinträchtigung wirkte sich auch auf seine Auffassungsgabe aus und es kam immer wieder zu Missverständnissen (IV-Nr. 33). Der Beschwerdeführer absolvierte die Primarschule, wobei er eine Klasse wiederholen musste, und anschliessend die Sekundarschule Stufe A und B (vgl. IV-Nr. 72). Im August 2005 begann er eine Lehre als Koch im Hotel J.___, [...], welche er im Oktober 2006 wieder abbrach (vgl. IV-Nr. 21 S. 2, 72 S. 2). Ab 2008 verbrachte er zwei Jahre in einem Jugendheim. Er konnte die verbleibenden zwei Jahre der Berufslehre zum Koch von August 2008 bis August 2010 absolvieren, bestand aber die praktische Abschlussprüfung nicht (vgl. IV-Nr. 74 S. 5). Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer bereits im Kindesalter ein Gesundheitsschaden vorlag. Dieser führte auch zu Leistungen der Invalidenversicherung. Dieser Gesundheitsschaden, die Schwerhörigkeit, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt insofern relevant, als er den Kreis der möglichen Berufsfelder einschränkt. Tätigkeiten, welche Anforderungen an ein intaktes Gehör stellen, sind für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Im Alter von 16 Jahren wurde beim Beschwerdeführer zudem ein beidseitiger Keratokonus diagnostiziert. Dieser führt zu einer deutlichen Reduktion der Sehschärfe, welche nur mittels Kontaktlinsen korrigiert werden kann. Gemäss Gutachten der Gutachterstelle D.___ wirkt sich dieser invalidisierend aus. 6.1.4 Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (vgl. E. II. 6.1 hiervor) zureichende berufliche Kenntnisse erworben hat. Die Beschwerdegegnerin hat dies bejaht mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne als gelernter Koch ohne Fähigkeitsausweis arbeiten und die nicht bestandene praktische Prüfung später nachholen. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Protokolleintrag vom 29. Januar 2015; vgl. auch Verfügung vom 15. April 2015, S. 3). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie dargelegt (E. II 6.1.2 hiervor), ist nach der Verwaltungspraxis unter hinreichenden beruflichen Kenntnissen eine abgeschlossene Lehre oder Anlehre zu verstehen. Über eine solche verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Damit bleibt die Frage zu klären, ob in der gegebenen Sachlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe wegen der gesundheitlichen Einschränkungen (und nicht aus anderen Gründen) keinen beruflichen Abschluss erreicht. Die Hörbeeinträchtigung hat den Beschwerdeführer bereits seit frühester Kindheit behindert. Sie war geeignet, ihm das schulische Fortkommen zu erschweren. Dies gilt auch für die berufliche Ausbildung, wobei hier noch die im Alter von 16 Jahren diagnostizierte Sehbehinderung hinzukam. Die Schul- und Berufsbiographie des Beschwerdeführers verlief nicht geradlinig, sondern enthält mit der Wiederholung einer Klasse, dem Abbruch der Lehre nach einem Jahr im Oktober 2006 und – nach der Wiederaufnahme einer Kochlehre, welche offenbar mit Unterstützung im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme ermöglicht wurde – dem Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Jahr 2010 einige Umwege bzw. Misserfolge. Um die Ursachen für das Nichtbestehen der praktischen Abschlussprüfung abzuklären, führte die Beschwerdegegnerin am
1. April 2015 ein Telefongespräch mit der Personalleiterin des Alters- und Pflegeheims [...], in dem der Beschwerdeführer von Juni 2008 bis Juni 2010 als Lernender gearbeitet hatte. Gemäss Protokollauszug von diesem Datum erklärte die Personalleiterin nach Rücksprache mit dem damaligen Ausbildungsverantwortlichen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien dem Betrieb bekannt gewesen und man habe ihnen Rechnung getragen. Auf die Arbeit hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Einfluss gehabt. Aus Sicht des Ausbildungsverantwortlichen habe der Beschwerdeführer wohl eher aus motivationellen Gründen den erfolgreichen Lehrabschluss nicht geschafft. Weiter erklärte die Personalleiterin, sie vermöge sich auch persönlich an den Beschwerdeführer zu erinnern, und beschrieb ihn als «Filou». Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten im Jahr 2007 mit dem Gesetz in Konflikt geraten war und zu einer strafrechtlichen Massnahme verurteilt wurde (vgl. psychiatrisches Gutachten, IV-Nr. 106.1 S. 10, und Protokolleintrag vom 24. Oktober 2007). Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit früher Kindheit an einer Hörbehinderung und seit dem 16. Lebensjahr ausserdem an einer Sehbehinderung leidet. Seine schulische und ausbildungsmässige Laufbahn weisen gewisse Misserfolge auf, und einen beruflichen Abschluss hat er bisher nicht erreicht. Die erwähnten Behinderungen sind grundsätzlich geeignet, die schulische und berufliche Entwicklung in diesem Sinn zu beeinflussen. Die Akten enthalten jedoch auch Hinweise auf andere Faktoren, welche ihrerseits zum fehlenden Ausbildungserfolg beigetragen haben könnten. So machte sich der Beschwerdeführer während der kritischen Zeit strafbarer Handlungen schuldig, die zu (jugend-)strafrechtlichen Massnahmen führten. Aufgrund des Verlaufs der anschliessend, von Mitte 2008 bis Mitte 2010, aufgenommenen Lehre gelangte der Ausbildungsverantwortliche gemäss der Telefonnotiz (Protokolleintrag) vom 1. April 2015 zur Einschätzung, der ausbildungsmässige Misserfolg beruhe eher auf motivationellen als auf gesundheitlichen Gründen. Gegen diese These spricht allerdings, dass der Beschwerdeführer die Lehre bis zum Ende absolvierte, was bei offensichtlich fehlender Motivation eher nicht möglich gewesen wäre. Für den Ausbildungsverantwortlichen dürfte es überdies nicht einfach sein abzuschätzen, ob ein bestimmtes Verhalten auf fehlende Motivation oder auf Hörschwierigkeiten zurückzuführen war. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den theoretischen Teil der Abschlussprüfung bestand, bildet ein deutliches Indiz gegen die Annahme, es habe ihm in dieser Ausbildung an der notwendigen Motivation gefehlt. In diesem theoretischen Teil wirkten sich die Probleme beim Sehen und insbesondere jene beim Hören naturgemäss kaum oder nur geringfügig auf das Ergebnis aus. Demgegenüber muss davon ausgegangen werden, dass die praktische Arbeit als Koch durch diese Beeinträchtigungen erheblich erschwert wurde. Insbesondere die mündliche Verständigung ist in diesem Beruf regelmässig von grosser Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer die praktische Prüfung nicht bestand, dürfte dies daher zu einem wesentlichen Teil mit den seit der Kindheit bzw. Jugend bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen zusammenhängen. Insgesamt erscheint es, auch wenn zusätzliche Faktoren hinzugekommen sind, als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch die seit der Kindheit bestehende Hörbehinderung und die später zusätzlich aufgetretenen Probleme beim Sehen daran gehindert wurde, eine berufliche Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Er konnte demnach wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Valideneinkommen ist somit nach Massgabe von Art. 26 IVV zu bemessen. Da jedenfalls die Hörbehinderung bereits lange vor dem Antritt der Kochlehre bestand, gelangt Art. 26 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) IVV zur Anwendung (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). 6.1.5 Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. März 2013 (IV-Nr. 74) zum Leistungsbezug an. Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, was hier im September 2013 der Fall wäre. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 24-jährig. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nrn. 317 und 324 ist das Valideneinkommen demnach für das Jahr 2013 auf CHF 61‘600.00 festzusetzen (80 % von CHF 77‘000.00), für das Jahr 2014, in dem der Beschwerdeführer das 25. Altersjahr erreicht, auf CHF 69‘300.00 (90 % von CHF 77‘0000.00) und für das Jahr 2015 ist von einem Valideneinkommen von CHF 74‘250.00 auszugehen (90 % von CHF 82‘500.00 gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329, gültig ab 1. Januar 2015). 6.2 Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Aufgrund des fehlenden Lehrabschlusses sowie seiner körperlichen Beeinträchtigungen sind dem Beschwerdeführer einfache Tätigkeiten entsprechend dem Kompetenzniveau 1 zumutbar. Gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 2012, Kompetenzniveau 1, Total Männer, ergibt sich ein monatliches Einkommen von CHF 5‘210.00. Unter Berücksichtigung der Teuerung für das Jahr 2013 (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Total; 2012: 101.7, 2013: 102.5) sowie der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (Total 2013: 41,7) ergibt sich ein jährliches Einkommen von CHF 65‘688.00. Gemäss Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 323 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3; 126 V 80 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). Da ein Grossteil einfacher Tätigkeiten infolge auftretenden Störlärms dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sind und der aufgrund der bestehenden Invalidität erschwerten Eingliederbarkeit, erscheint vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % angemessen, wie ihn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat. Unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeitsfähigkeit sowie einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich für das Jahr 2013 ein Invalideneinkommen von CHF 47‘295.00, was einem IV-Grad von 23 % entspricht und somit nicht rentenbegründend ist. Für das Jahr 2014 ergibt sich, ebenfalls unter Anwendung der vorerwähnten Tabellen, ein Invalideneinkommen von CHF 47‘379.00, woraus ein IV-Grad von 32 % resultiert und somit nicht rentenrelevant ist. Für das Jahr 2015 ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 47‘758.00, wodurch sich der IV-Grad zwar auf 36 % erhöht, jedoch ebenfalls nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begründen.
7. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Solche kommen aufgrund des vorstehend ermittelten Invaliditätsgrades grundsätzlich infrage. Die Beschwerdegegnerin hatte allerdings aufgrund ihrer Beurteilung, welche einen Invaliditätsgrad von lediglich 12 % ergab, keinen Anlass, diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen. Sie beschränkte sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei in einer «Systemküche» uneingeschränkt arbeitsfähig. Dieser Feststellung kann jedoch auf der Basis der aktuell vorliegenden Angaben nicht gefolgt werden. Die in der angefochtenen Verfügung beschriebenen Gegebenheiten in einer derartigen «Systemküche» sind weder gerichtsnotorisch noch können sie als allgemein bekannt gelten. Auch die vorliegenden Unterlagen enthalten keine Stellungnahmen qualifizierter Fachpersonen (beispielsweise aus dem Bereich der Berufsberatung), welche die Eigenschaften und die Häufigkeit einer solchen «Systemküche», die damit verbundenen Anforderungen, insbesondere an das Gehör und die Sehfähigkeit, und die zu verrichtenden Tätigkeiten umfassend darstellen. Gestützt auf die Akten – und weil dem Gericht die entsprechenden Spezialkenntnisse fehlen – lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit in einer «Systemküche» möglich ist und ob berufliche Eingliederungsmassnahmen allenfalls in diesem Bereich denkbar wären. Unabhängig davon wird die Beschwerdegegnerin unter Beizug von Fachpersonen der beruflichen Eingliederung und/oder Berufsberatung zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen von Leistungen unter dem Titel einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (oder einer dieser gleichgestellten Massnahme), Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben, soweit mit ihr auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde.
8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde bezüglich beruflicher Massnahmen als begründet, nicht jedoch hinsichtlich der beantragten Rente. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine Berufsabklärung durchführt. 9. 9.1 Obsiegt die versicherte Person, so hat sie gemäss Art. 61 lit. g ATSG für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen, wie dies vorliegend der Fall ist, ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom
17. Januar 2013, E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Das Begehren bzgl. Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme einer Berufsabklärung wird gutgeheissen, während die Anträge auf Ausrichtung einer Rente bzw. Einholung eines Gerichtsgutachtens abgewiesen werden. Hätte der Beschwerdeführer sein Begehren von Anfang an nur auf berufliche Massnahmen gerichtet, so wäre der Prozessaufwand wesentlich geringer gewesen. Dem Beschwerdeführer steht somit eine hälftige Parteientschädigung zu. 9.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG-SO, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Der anwaltliche Stundensatz für die Parteientschädigung beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung CHF 180.00 zzgl. Mehrwertsteuer (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GebT-SO, BGS 615.11]). Rechtsanwalt Claude Wyssmann reicht anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2017 jeweils eine Kostennote vom 11. Februar 2016 und 27. März 2017 ein, worin er einen Zeitaufwand von insgesamt 16,93 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen in der Höhe von total CHF 194.80 geltend macht. Der nach Beschwerdeerhebung geltend gemachte Aufwand von insgesamt 14,43 Stunden erscheint als zu hoch. Unter anderem enthält die Kostennote Aufwendungen für diverse Klientenbriefe, Fristerstreckungsgesuche, Einreichen des URP-Formulars sowie das Erstellen der Kostennote, d.h. Schreiben, welche von der Kanzlei zur Unterschrift vorbereitet werden. Dies betrifft die Schreiben vom 15. Mai 2015, 22. Mai 2015 (URP und Briefe an Klient, FaSo sowie die Sozialen Dienste), 16. Juni 2015, 26. Juni bis 17. August 2015 (Briefe an Klient und Soziale Dienste), 1. September 2015 (Brief an Klient), 7. Oktober 2015 (Briefe an Klient und Soziale Dienste), 6. November 2015 (Brief an Klient und Soziale Dienste), 17. Dezember 2015 (Fristerstreckungsgesuch),
14. Januar 2016 (Briefe an Klient und Soziale Dienste), 2. Februar 2016 (Brief an Klient), 11. Februar 2016 (Kostennote), 11. Oktober 2016 (Brief an IV-Stelle) und 21. Februar 2017 (Briefe an Klient, Soziale Dienste und IV-Stelle). Solche Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und werden nicht separat vergütet. Des Weiteren werden die Aufwendungen der Replik vom 12. Januar 2016 auf eine Stunde gekürzt, hingegen die Aufwendungen für die Verhandlungsdauer vom 27. März 2017 auf 1,4 Stunden erhöht. Insgesamt erscheint ein Aufwand von total 11 Stunden als angemessen. Was die Auslagen betrifft, so sind die Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT-SO) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Ausserdem wird die Anfahrt zur Verhandlung sowie die Rückreise analog zur Regelung für Staatsangestellte (§ 157 Abs. 3 GebT-SO i.V.m. § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 angerechnet. Vor diesem Hintergrund sind die Auslagen auf CHF 140.20 festzusetzen. 9.3 Wie in E. II. 9.1 hiervor ausgeführt wird, hat die Beschwerdegegnerin die hälftige Parteientschädigung zu entrichten, was 5,5 Stunden à CHF 250.00 bzw. CHF 1‘375.00 zzgl. der hälftigen Auslagen in der Höhe von CHF 70.10 und Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 115.60 entspricht. Aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreter vom Kanton Solothurn für die vom Beschwerdeführer zu tragenden Parteikosten in der Höhe von CHF 990.00 (5,5 Stunden à CHF 180.00) zzgl. Auslagen in der Höhe von CHF 70.10 sowie Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 84.80 entschädigt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Bundesgesetz über die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, beim Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem eigentlichen Honorar einzufordern. Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Wyssmann beläuft sich auf CHF 385.00 (5,5 Stunden à CHF 70.00 [Differenz zum geltend gemachten und durch die eingereichte Vereinbarung (A.S. 61) nachgewiesenen ordentlichen Stundenansatz von CHF 250.00 zzgl. 8 % Mehrwertsteuer).
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘000.00 unter dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin hälftig aufgeteilt, d.h. die Parteien haben jeweils Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der vom Beschwerdeführer zu tragende Kostenanteil zulasten des Kantons Solothurn. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zurückzuerstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Der Kanton Solothurn hat seit dem Abschluss des Verfahrens während zehn Jahren gegenüber dem Beschwerdeführer einen Rückforderungsanspruch (Art. 122 f. ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. April 2015 wird soweit sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Jeweils eine Kopie der Kostennote vom
11. Februar 2016 und 27. März 2017 sowie der Urkunden Nrn. 4 - 6 geht zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle des Kantons Solothurn. 3. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 27. März 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘560.70 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) zu bezahlen. 5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1‘144.90 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6. Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], beläuft sich auf CHF 385.00 (inkl. MwSt). 7. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 8. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Weber