Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1 Die 1977 geborene A.___ absolvierte von 1993 bis 1996 eine kaufmännische Lehre mit Berufsmittelschule in Solothurn und von 2000 bis 2004 ein Vollzeitstudium in Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Fachhochschule [...]. Vom 17. Mai 2004 bis 30. September 2007 war sie als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % beim B.___ und vom
1. April 2008 bis 31. Januar 2009 als Allrounderin (Hauswirtschaft, Küche, Garten, Gästebetreuung) mit einem Teilzeitpensum von ebenfalls 80 % (ab 10. November 2008: 50 %) im C.___ tätig. Bereits am 20. November 2008 hatte sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte ihr in der Folge mit Verfügung vom 15. Juli 2009 Kostengutsprache für die Umschulung zur medizinischen Masseurin an der D.___ vom 11. Januar 2010 bis
31. Dezember 2011 sowie ein Wartetaggeld vom 1. August 2009 bis 10. Januar
2010. Die Versicherte konnte die Ausbildung zur medizinischen Masseurin Ende Dezember 2011 erfolgreich abschliessen. Daraufhin stellte die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ein. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 war die Versicherte an ihrem letzten Praktikumsort im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses mit einem Pensum von 60 % als dipl. medizinische Masseurin im Bereich Physiotherapie im Kantonsspital [...] tätig. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zur Handen der IV vom 29. Februar 2012 folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): «Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken, remittiert; Status nach Angststörung (Panikattacken, Phobien); akzentuierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch)» und attestierte eine Arbeitsfähigkeit als medizinische Masseurin in Höhe von 60 %. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 12. Mai 2012 erfolgte. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. November 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom
E. 1.1 Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist die
Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings
vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 in der J.___, zusteht. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom
21. Oktober und 12. November 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss § 54
bis
Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend
anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30‘000.00. Da der Streitwert im vorliegenden Fall unter
CHF 30‘000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der
Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser
Angelegenheit gegeben.
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von
einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen
bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a
bis
IVG).
Nach Art. 8a Abs. 1 IVG
haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung,
sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann
(lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu
verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind u.a. Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a
Abs. 2 (Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG). Als
Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte,
auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen
Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).
2.2 Laut Art. 22 Abs. 1
IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an
wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert
sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus
einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem
Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG).
Bezieht eine versicherte Person eine
Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen
nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach
Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22
Abs. 5
bis
IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden,
vorliegend anwendbaren Fassung). Erleidet sie infolge der Durchführung einer
Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen
Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus
(Art. 22 Abs. 5
ter
IVG in der seit 1. Januar 2012
geltenden Fassung). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder
ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und
Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen
wegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 22 Abs. 6 IVG in der
seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).
Die Grundentschädigung beträgt laut
Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des
Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Bei Massnahmen
zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens,
das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat,
jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23
Abs. 1
bis
IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).
Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Abs. 1 und 1
bis
bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben
werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG in der seit
1. Januar 2012 geltenden Fassung).
2.3 In Abweichung von Art. 19
Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und
Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach
Art. 8a IVG weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Renten werden gewährt bei Massnahmen
zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Entscheid der IV-Stelle
nach Art. 17 ATSG (Art. 47 Abs. 1
bis
lit. a IVG
in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Zusätzlich zur Rente wird
das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des
Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen
um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1
ter
IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).
2.4 Bei der Ermittlung des
massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage
nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein
vermindertes Erwerbseinkommen wegen Krankheit erzielt hat (Art. 21
Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hat
die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit
ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen
abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung
erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3
IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, Rz. 3044 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012).
Nach Rz. 3006 KSTI ist für die
Bemessung der Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche
Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen,
welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen
dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person
entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 KSTI).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt
im Rahmen des im Juli 2013 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens
fest, die Versicherte beziehe eine halbe Invalidenrente und müsse unterstützt
werden, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Das Ziel seien der Aufbau einer
Tagesstruktur und die Erhöhung des Pensums von 2 auf 4 Stunden pro Tag
(vgl. Zwischenbericht vom 29. September 2014 [IV-Nr. 115]). Dementsprechend
wurde der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme
gemäss Art. 14a IVG im Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis
11. Januar 2015 in der J.___, zugesprochen, wobei neben der weiterlaufenden
halben Invalidenrente zusätzlich ein Taggeld während der Integrationsmassnahme
gewährt wurde. Gemäss den vorliegend angefochtenen Taggeldverfügungen vom
21. Oktober und 12. November 2014 setzte die Beschwerdegegnerin das
Taggeld für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf
CHF 122.50 und vom 1. bis 11. Januar 2015 auf CHF 122.40 fest, wobei
der Taggeldberechnung in beiden Verfügungen ein massgebendes Erwerbseinkommen
der Beschwerdeführerin von CHF 68‘175.25 zugrunde gelegt wurde (vgl.
IV-Nr. 118 und 119 S. 12 ff.).
Die Beschwerdeführerin lässt geltend
machen, es sei nicht klar, auf welcher Grundlage die Taggeldbemessung erfolgt
sei. Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie als dipl.
Sozialarbeiterin FH beim B.___ gearbeitet und bei einem Pensum von 100 %
per 2008 ein Bruttoeinkommen von CHF 108‘875.00 erzielt. Dies gehe auch
aus der rechtskräftigen Verfügung betreffend Invalidenrente vom
6. November 2012 hervor (IV-Nr. 90 S. 6). Der Taggeldbemessung für
die Integrationsmassnahme sei dieses Erwerbseinkommen zugrunde zu legen, wobei
eine Indexierung auf Oktober 2014 vorzunehmen sei.
Die Beschwerdegegnerin hält
demgegenüber fest, die Rentenverfügung vom 6. November 2012 könne nicht
als Grundlage für die Taggeldberechnung dienen, weil das dort angegebene
Valideneinkommen falsch ermittelt worden sei. Die Berücksichtigung eines
100 %-Pensums im Gesundheitsfall sei nicht korrekt. Dass die
IV-Taggeldberechnung richtig vorgenommen worden sei, bestätigten auch die das Arbeitsverhältnis
betreffenden Unterlagen sowie die Taggeldabrechnungen der G.___. Während der
vorangehenden Taggeldbezüge sei das Taggeld immer auf einem Grundlohn von
CHF 68‘175.25 ermittelt worden. Das in der Rentenverfügung vom
6. November 2012 zu hoch angegebene Valideneinkommen werde im Rahmen des
laufenden Revisionsverfahrens entweder revisions- oder wiedererwägungsweise angepasst.
Mit Replik vom 23. März 2015
lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, bei der von ihr inne gehabten
Anstellung beim B.___ habe es sich in der Tat um eine Stelle mit einem
80 %-Pensum gehandelt. Sie habe sich nach dem Studium jedoch auch um
Vollzeitstellen beworben. Die angetretene Teilzeitstelle beim B.___ bedeute
nicht, dass sie sich auf ein 80 %-Pensum habe beschränken wollen.
3.2 Die strittige Bemessung des
Taggeldes während des Belastbarkeitstrainings in der J.___, vom
13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 richtet sich nach Art. 23
Abs. 1 IVG, wonach die bei der kinderlosen Beschwerdeführerin einzig in Betracht
fallende Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des
Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Aus den vorliegend ins Recht
gelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor mehr als zwei Jahren
zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung
ausgeübt hat, nämlich vom 17. Mai 2004 bis 30. September 2007 als
Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % beim B.___. So gab
Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH/Psychotherapie, gegenüber der Krankentaggeldversichererin
(G.___) an, die ersten Symptome der Erkrankung seien im Verlauf des Frühlings
2006 aufgetreten und die Patientin habe seine Hilfe im September 2006 gesucht
(IV-Nr. 8.3 S. 4). Eine regelmässige Gesprächspsychotherapie wurde am
18. Januar 2007 aufgenommen und die Beschwerdeführerin wurde erst ab 28. Februar
2007 (vollumfänglich) arbeitsunfähig geschrieben (vgl. ärztliche Zeugnisse vom
23. April und 14. Mai 2007 [IV-Nr. 8.3 S. 2 f.] sowie Bericht
vom 22. Juni 2007 [IV-Nr. 8.3 S. 5 ff.]). Nach einer vollständigen
Restitution der neurotischen Persönlichkeitsstörung mit Burn-out-Syndrom ab
21. November 2007 trat am 10. November 2008 eine 50 %ige
Arbeitsunfähigkeit ein (IV-Nr. 8.3 S. 11 und 14 f.). Der behandelnde
Psychiater Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in
seinem Bericht zu Handen der G.___ vom 11. November 2008 die Diagnosen
«Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken, Panikstörung mit Agoraphobie,
subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach sexuellen Übergriffen
und physischer Gewalt in der Ehe» und hielt fest, die Patientin sei vom 28. Februar
bis 20. November 2007 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen; sie sei nun
seit dem 10. November 2008 wieder zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es
sich um die gleiche Störung handle wie im Jahr 2007 (Rückfall; vgl. IV-Nr. 8.3
S. 14 f.). Dementsprechend richtete die G.___ Krankentaggelder ab
28. Februar 2007 aus (IV-Nr. 8.2). Nach dem Gesagten war die
Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 ohne relevante
gesundheitliche Einschränkung als Sozialarbeiterin beim B.___ im Rahmen eines
Pensums von 80 % tätig. Es trifft - entgegen den Angaben in der Beschwerde
(S. 3 Ziff. 3) - nicht zu, dass die Beschwerdeführerin dort vor Eintritt
des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von 100 % arbeitete und ein
Bruttoeinkommen von CHF 108‘875.00 erzielte. Dies wird von der
Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. März 2015 denn auch nicht mehr
behauptet (vgl. A.S. 32 S. 2 Ziff. 2 oben). Demnach kann als
Bemessungsgrundlage des Taggeldanspruchs nicht von einem Valideneinkommen in
Höhe von CHF 108‘875.00 ausgegangen werden.
Dass sich die Beschwerdeführerin
gemäss ihren Angaben nach dem Vollzeitstudium an der Fachhochschule auch um
Vollzeitstellen bewarb und gerne im Rahmen eines Vollzeitpensums gearbeitet
hätte, ist nicht massgebend. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV ist als
Bemessungsgrundlage auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche
Einschränkung bzw. auf das dabei erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Es ist
unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten der
versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (vgl. Rz. 3009 KSTI).
Nach den Angaben der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle in ihrem
Abschlussbericht vom 10. Januar 2012 kann nicht beurteilt werden, ob der
Beschwerdeführerin die Sozialarbeiter-Tätigkeit gesundheitlich nicht
vollumfänglich zumutbar war (gesundheitsbedingte Wahl eines
80 %-Wunschpensums; vgl. IV-Nr. 69 S. 2). Im Gesprächsprotokoll
«Früherfassung/Intake» vom 8. Dezember 2008 wurde zwar darauf hingewiesen,
die Versicherte habe «so oder so nicht 100 % arbeiten wollen» (vgl.
IV-Nr. 11 S. 1), dies wird von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten.
Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
bereits vor dem 28. Februar 2007 aus gesundheitlichen Gründen ein
reduziertes Arbeitspensum beim B.___ ausgeübt hätte. So attestierte
Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 eine medizinisch
begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
kaufmännische Angestellte/Sozialarbeiterin erst ab 28. Februar 2007 (IV-Nr. 76).
Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 13. Mai 2012 (Exploration vom 12. Mai 2012) wurde
im Rahmen der Psychobiographie angegeben, die Beschwerdeführerin führe aus, im
Mai 2004 eine Anstellung im 80 %-Pensum im Gemeindesozialdienst B.___
gefunden zu haben. Dass dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen gewählt
worden wäre, geht aus dem Gutachten nicht hervor (vgl. IV-Nr. 80
S. 17). Dies steht auch in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin in ihrer Replik, wonach sie die Stelle beim B.___ nach dem
Studienabschluss angetreten habe, weil sie dort «rasch bzw. zuerst zum Zuge»
gekommen sei. Die gesundheitlichen Störungen seien bis zur Anstellung beim
Sozialdienst nie leistungsmässig in Erscheinung getreten (vgl. Replik vom
23. März 2015, S. 2 Ziff. 2). Demnach kann nicht davon
ausgegangen werden, dass bereits vor dem 28. Februar 2007 eine relevante
gesundheitliche Einschränkung eingetreten war. Dementsprechend weist auch die
RAD-Ärztin (I.___, Fachärztin für Neurologie FMH) in ihrer Stellungnahme vom
1. Juni 2012 darauf hin, in der angestammten Tätigkeit als
Sozialarbeiterin sei (erst) ab 28. Februar 2007 eine wechselnde
Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % ausgewiesen (IV-Nr. 82 S. 2).
Die Festsetzung des IV-Taggelds basierend auf dem beim B.___ mit einem Pensum
von 80 % erzielten Einkommen ist daher nicht zu beanstanden.
3.3 Gemäss der Verfügung der
Einwohnergemeinde B.___ über die öffentlich-rechtliche Anstellung vom
10. Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als
Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % in der Gehaltsklasse 17
und der Gehaltsstufe 20 eingereiht, wobei ein monatliches Bruttogehalt
(Beschäftigungsgrad 100 %) von CHF 6‘246.00 angegeben wurde
(A.S. 19 ff.). Umgerechnet auf ein 80 % Pensum ergibt dies ein
monatliches Bruttogehalt in Höhe von CHF 4‘996.80. In der Krankheitsanzeige
der Finanzverwaltung B.___ zu Handen der G.___ vom 2. Mai 2007 wurde ein Grundlohn
(brutto) der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin
(80 %; Arbeitszeit von 4 Tagen pro Woche bzw. 33,6 Std. pro Woche) von CHF 5‘244.25
pro Monat bzw. CHF 68‘175.25 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) festgehalten (IV-Nr. 8.3
S. 1). Dementsprechend setzte die Krankentaggeldversichererin ihre
Krankentaggeldleistungen im Zeitraum vom 28. Februar bis 20. November
2007 auf dem deklarierten Jahreslohn von CHF 68‘175.25 fest (IV-Nr. 8.2).
Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung als Sozialarbeiterin im B.___
ein Einkommen von CHF 68‘175.25 erzielte, geht auch aus dem Zwischenbericht
der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2009 hervor,
wonach sie in ihrem 80 %-Pensum ein Gehalt von CHF 5‘244.25 x 13 bezogen
habe. Auf der Basis dieses Sozialarbeiterlohns seien in der Folge auch
ALV-Taggelder ausgerichtet worden (IV-Nr. 31 S. 2). Mit Verfügung vom
15. Juli 2009 erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für die
Umschulung zur medizinischen Masseurin vom 11. Januar 2010 bis
31. Dezember 2011, wobei der Berechnung des Wartetaggelds vom
1. August 2009 bis 10. Januar 2010 sowie des Taggelds während der
Umschulung ebenfalls ein Einkommen von CHF 68‘175.25 pro Jahr zu Grunde gelegt
wurden (IV-Nr. 34, 35, 36, 42, 47). Das IV-Taggeld während der Umschulung ab
1. Januar 2011 basierte dann auf einem massgebenden Einkommen von
CHF 69‘040.00 pro Jahr; zur Begründung wurde angegeben, die neue Verfügung
sei infolge Anpassung des Landesindexes erfolgt (IV-Nr. 55, 63). Es
besteht kein Anhaltspunkt, dass die IV-Taggelder auf einem unkorrekten bzw. zu
tiefen Einkommen festgesetzt wurden. Die Taggeldverfügungen wurden von der Beschwerdeführerin
denn auch nicht angefochten.
3.4 Die IV-Stelle sprach der
Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. November 2012
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom
1. Februar 2008 bis 31. Mai 2009 und aufgrund eines Invaliditätsgrades
von nurmehr 52 % eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis
31. Juli 2009 sowie ab 1. Januar 2012 zu, wobei sie der Berechnung
des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 108‘875.00 zu
Grunde legte. Vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 bestand wegen
des Bezugs eines IV-Taggelds kein Rentenanspruch. Als Quelle gab sie den
Arbeitgeberfragenbogen des B.___ vom 16. Dezember 2008 «mit einem Arbeitspensum
von 80 % = CHF 6‘700.00 x 13 = CHF 87‘100.00 aufgerechnet auf
100 %» an (IV-Nr. 90 S. 6). Diese Berechnung bzw. Festsetzung des
Valideneinkommens auf CHF 108‘875.00 ist jedoch falsch. So gab der B.___ (Leiter:)
auf dem entsprechenden Fragebogen vom 9. Dezember 2008 (Eingang bei der
IV-Stelle: 16. Dezember 2008) an, die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin
habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 28. Februar 2007 «immer
80 %» betragen. Die Versicherte würde aktuell ohne Gesundheitsschaden in
der ursprünglichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin ungefähr CHF 6‘700.00
pro Monat verdienen (IV-Nr. 16 S. 3 Ziff. 2.11). Diese hypothetische
Einkommensangabe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin konnte
sich nur auf ein 100 %-Pensum beziehen, auch wenn dies vom Arbeitgeber
nicht ausdrücklich so deklariert wurde. Dies entspricht einem monatlichen
Einkommen von ungefähr CHF 5‘360.00 (80 %), was in Einklang mit den
Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmeldung vom 20. November 2008
(erzieltes Bruttoeinkommen von CHF 5‘244.00 als Sozialarbeiterin im Rahmen
eines Arbeitspensums von 80 % beim B.___) steht (IV-Nr. 2 S. 5
Ziff. 5.4). Auch im Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche
Eingliederung, vom 13. Juli 2009 wurde die damit übereinstimmende Basis
für das Taggeld (in Höhe von CHF 5‘244.25 x 13 im Wunschpensum von
80 %) bzw. ein massgebendes Erwerbseinkommen von CHF 68‘175.25 pro
Jahr korrekt angegeben (IV-Nr. 31 S. 2). Die falsche Festsetzung des
Valideneinkommens auf CHF 108‘875.00 in der rechtskräftigen Rentenverfügung
vom 6. November 2012 (vgl. IV-Nr. 90 S. 6) wird von der
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 denn
auch bestätigt. Sie weist zu Recht darauf hin, dieses falsch berechnete
Valideneinkommen könne nicht als Grundlage für die Taggeldabrechnung dienen (A.S. 18).
3.5 Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 als
Sozialarbeiterin beim B.___ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV zum
letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt,
weshalb zur Festsetzung des Taggeldanspruchs während des Belastbarkeitstrainings
vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf das bei dieser Tätigkeit
erzielte Erwerbseinkommen abzustellen ist. Es gilt indessen zu beachten, dass während
der Eingliederung alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse zu
prüfen ist, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert
hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (KSTI,
Rz. 3046). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden
Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen
nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen,
wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen
an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren
Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr
existiert bzw. keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der
Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken
vorgenommen werden (KSTI, Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen
theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt
der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (KTSI, Rz. 3050).
Im vorliegenden Fall machte der damalige
Arbeitgeber bzw. Leiter des B.___ auf dem von ihm ausgefüllten Formular vom
9. Dezember 2008 bezüglich der von der Beschwerdeführerin bis
27. Februar 2007 im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV voll, d.h. ohne
gesundheitliche Einschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom
4. September 2013 E. 2.1 und 2.2), ausgeübten Tätigkeit keine Angaben
über allfällige Lohnerhöhungen, welche sich mit Blick auf den fraglichen
Taggeldanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnten (vgl.
IV-Nr. 16). Auch die Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Leiter des B.___
vom 5. Januar 2015 zwecks zuverlässiger Bestimmung des Taggeldanspruchs (Übermittlung
der Anstellungsverfügung vom 10. Januar 2006; IV-Nr. 123) ergab
diesbezüglich keine Hinweise (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 23. Januar
2015, S. 34). Auf entsprechende Anfrage seitens des Gerichts teilt der
Gemeindeschreiber der Gemeinde B.___, Präsidialabteilung, mit Schreiben vom 19. Oktober
2016 (Eingang) nun mit, das Jahresgehalt der Beschwerdeführerin hätte im Jahr
2014 bei einem Teilzeitpensum von 80 % mutmasslich CHF 81‘250.00
betragen. Dies entspreche der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 47. Man sei
mit den Leistungen der Beschwerdeführerin stets sehr zufrieden gewesen. Daraus
lasse sich ein ordentlicher Gehaltsaufstieg von durchschnittlich 3
Gehaltsstufen pro Jahr ableiten. Das monatliche Bruttogehalt hätte demnach im
Jahr 2014 CHF 6‘250.00 betragen (A.S. 56 f.). Somit ist zur
Festsetzung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf diese Einkommensangaben des
damaligen Arbeitgebers abzustellen, da sie sowohl die hypothetischen
individuellen Lohnanpassungen der Beschwerdeführerin als auch die Teuerung bis
ins Jahr 2014 berücksichtigen. Nach den Angaben des damaligen Arbeitsgebers
bestanden keine Anhaltspunkte für konkrete Aufstiegsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin.
Seitherige generelle Lohnanpassungen für Sozialarbeiter wurden vom Arbeitgeber
ausdrücklich verneint. Das Jahreseinkommen von CHF 81‘250.00
(CHF 6‘250.00 x 13) ergibt ein Taggeld von CHF 178.10
(CHF 81‘250.00 / 365 x 0.8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
3.6 Die Beschwerdegegnerin reduzierte
das IV-Taggeld in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober
2014 (Taggeldanspruch vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014) um den
während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil in Höhe von CHF 27.10
(1/30 von CHF 813.00 pro Monat). In der ebenfalls angefochten Verfügung
vom 12. November 2014 (Taggeldanspruch vom 1. bis 11. Januar 2015)
wurde das IV-Taggeld um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil
von CHF 27.20 (1/30 und CHF 817.00 pro Monat) gekürzt. Dies ist nicht
zu beanstanden. In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten
während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von
Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden
(Art. 47 Abs. 1 IVG). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld
ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der
Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel
des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1
ter
IVG; vgl. Rz. 3063
KSTI). Demnach ist das vorerwähnte Taggeld von CHF 178.10 für den Zeitraum
vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 151.00 (CHF 178.10
– CHF 27.10) statt CHF 122.50 und für den Zeitraum vom 1. bis
11. Januar 2015 auf CHF 150.90 (CHF 178.10 – CHF 27.20) statt
CHF 122.40 festzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 2 a) Der Beschwerdeführerin sei während der Zeit des verfügten Belastbarkeitstrainings ab 13. Oktober 2014 ein richterlich neu zu bestimmendes IV-Taggeld zuzusprechen, mindestens aber nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108‘875.00 plus Nominallohnentwicklung von 2008 bis 13. Oktober 2014. b) Eventualiter: Die vorliegende Beschwerdesache sei zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 3 Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
E. 4 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte,
das fragliche IV-Taggeld ab 13. Oktober 2014 – anstelle des von der
Beschwerdegegnerin herangezogenen Jahreslohnes von CHF 68‘175.25 - nach
Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108‘875.00
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014 festzusetzen. Indem nun das Taggeld
auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 81‘250.00 festzusetzen ist, rechtfertigt
es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Ausmass eines Drittels
zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Gemäss § 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz bei
anwaltlicher Vertretung CHF 230.00 bis 330.00. Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichten Kostennoten vom 18. Mai 2015
(A.S. 37 ff.) und 13. September 2016 (A.S. 52) weisen einen
Stundenansatz von CHF 250.00 sowie einen geltend gemachten Zeitaufwand von
12.7 Std. und 4.08 Std., somit einen Zeitaufwand von insgesamt 16.78 Std., auf.
Dieser beanspruchte Zeitaufwand ist übersetzt. Reine Kanzleiarbeit (Weiterleitung
von Dokumenten an die Klientschaft, Einfordern von Akten, Kenntnisnahme von
Verfügungen und Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Demnach können die Positionen unter folgenden Daten nicht berücksichtigt
werden: 25. November 2014 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),
27. November 2014 (Brief an [...]Rechtsschutz AG, 0.17 Std.),
19. Januar 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 29. Januar 2015
(Brief an Klientin, 0.17 Std.), 18. Februar 2015 (Brief an Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn, 0.25 Std.), 5. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17
Std.), 12. März 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn,
0.25 Std.), 18. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 25. März
2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an [...] Rechtsschutz AG, 0.17 Std.),
14. April 2015 (Brief an [...] Rechtsschutz AG, 0.33 Std.; Brief an
Klientin, 0.17 Std.), 22. April 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief
an [...] Rechtsschutz AG, 0.17 Std.) und 7. Mai 2015 (Telefon von
Klientin, 0.17 Std.; E-Mail an [...] Rechtsschutz AG, 0.08 Std.). Im Weiteren
erscheinen die nach erfolgter Replik der Beschwerdeführerin vom 23. März
2015 aufgeführten Telefongespräche vom 14. April 2015 (Telefon von
Klientin, 0.83 Std.) und 8. Mai 2015 (Telefon von [...] Rechtsschutz AG,
0.33 Std. und 1 Std.) als unverhältnismässig und können daher nicht
berücksichtigt werden.
Der mit Kostennote vom
13. September 2016 geltend gemachte weitere Aufwand ist dementsprechend
wie folgt zu kürzen: 23. Juni 2016 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 9. August
2016 (Telefon von Klientin, 0.67 Std.), 13. September 2016 (Telefon von Sozialen
Diensten, 0.17 Std.; Telefon an Klientin, 0.33 Std.; Telefon von Klientin, 0.25
Std.). Demnach sind die Kostennoten auf einen für den vorliegenden Fall angemessenen
Zeitaufwand von insgesamt 10.07 Std. zu kürzen. Der nach der öffentlichen Verhandlung
vom 13. September 2016 entstandene Aufwand (Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 7. Dezember 2016, A.S. 65 f.) ist mit dem im Rahmen der Kostennote
vom 18. Mai 2015 geltend gemachten und bewilligten «nachprozessualen
Aufwand» von 1 Std. abgedeckt. Im Weiteren ist bei den Auslagen eine Kopie mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses beläuft sich die Kostenforderung somit auf insgesamt
CHF 2‘896.55 (Honorar von CHF 2‘517.50 [10.07 Std. zum geltend
gemachten Stundenansatz von CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 164.50
und Mehrwertsteuer von CHF 214.55). Davon ist der Beschwerdeführerin ein Drittel
(CHF 965.50) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von den gesamten
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zwei Drittel (CHF 666.65) und die
IV-Stelle solche von einem Drittel (CHF 333.35) zu tragen. Folglich ist der
Beschwerdeführerin die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00,
somit CHF 333.35, zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Februar 2008 bis 31. Mai 2009 und aufgrund eines Invaliditätsgrads von nurmehr 52 % eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis
- Juli 2009 und ab 1. Januar 2012 zu. Wie erwähnt bezog die Versicherte im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 10. Januar 2010 ein Wartetaggeld und vom 11. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ein Taggeld während der Umschulung zur medizinischen Masseurin (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 90). 1.2 Am 31. Juli 2013 veranlasste die IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision. Am 2. Oktober 2014 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme in der J.___, vom
- Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 (Mitteilung vom 2. Oktober 2014; IV-Nr. 117). Mit zwei Verfügungen vom 21. Oktober und
- November 2014 setzte die IV-Stelle das entsprechende IV-Taggeld für die Versicherte im Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 122.50 und im Zeitraum vom 1. bis 11. Januar 2015 auf CHF 122.40 fest, wobei sie der Taggeldberechnung ein massgebendes Erwerbseinkommen der Versicherten von CHF 68175.25 pro Jahr zugrunde legte (IV-Nr. 118 und 119 S. 12 ff.).
- 2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 24. November 2014 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 7 ff.): 1.Die beiden Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 21. Oktober 2014 und 12. November 2014 seien aufzuheben. 2.a) Der Beschwerdeführerin sei während der Zeit des verfügten Belastbarkeitstrainings ab 13. Oktober 2014 ein richterlich neu zu bestimmendes IV-Taggeld zuzusprechen, mindestens aber nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108875.00 plus Nominallohnentwicklung von 2008 bis 13. Oktober 2014. b)Eventualiter:Die vorliegende Beschwerdesache sei zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
- Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17 f.). 2.3 Mit Replik vom 23. März 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 31 ff.). 2.4 Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 35). 2.5 Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 36 ff.). 2.6 Am 13. September 2016 führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 13. September 2016; A.S. 50 f.). 2.7 Mit Verfügung vom
- Oktober 2016 wird das Beweisverfahren wieder eröffnet. Beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, dem B.___, werden Auskünfte zur Lohnentwicklung bis ins Jahr 2014 eingeholt (IV-Nr. 53 f.). 2.8 Mit Schreiben der Gemeinde B.___, Präsidialabteilung, vom 19. Oktober 2016 (Eingang) werden die vom Gericht gestellten Fragen durch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin beantwortet. Daraufhin wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (A.S. 56 f.). 2.9 Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gestellte Antrag, es sei die Gemeinde B.___ ergänzend anzufragen, ob die Angabe eines Jahreslohnes von CHF 81250.00 den Teuerungsausgleich enthalte und falls nein, wie viel die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs im Jahr 2014 verdient hätte (A.S. 65 f.), wird mit Verfügung vom 20. Januar 2017 abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme der Gemeinde B.___ vom 19. Oktober 2016 innert der mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen (A.S. 67 f.). II.
- 1.1Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 in der J.___, zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom
- Oktober und 12. November 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). 1.3 Gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30000.00. Da der Streitwert im vorliegenden Fall unter CHF 30000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.
- 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abisIVG). Nach Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind u.a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 (Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). 2.2 Laut Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5bisIVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5terIVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 22 Abs. 6 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Grundentschädigung beträgt laut Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bisIVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Abs. 1 und 1bisbildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG in der seit
- Januar 2012 geltenden Fassung). 2.3 In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Renten werden gewährt bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Art. 17 ATSG (Art. 47 Abs. 1bislit. a IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1terIVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). 2.4 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen wegen Krankheit erzielt hat (Art. 21 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, Rz. 3044 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012). Nach Rz. 3006 KSTI ist für die Bemessung der Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 KSTI).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen des im Juli 2013 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens fest, die Versicherte beziehe eine halbe Invalidenrente und müsse unterstützt werden, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Das Ziel seien der Aufbau einer Tagesstruktur und die Erhöhung des Pensums von 2 auf 4 Stunden pro Tag (vgl. Zwischenbericht vom 29. September 2014 [IV-Nr. 115]). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG im Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis
- Januar 2015 in der J.___, zugesprochen, wobei neben der weiterlaufenden halben Invalidenrente zusätzlich ein Taggeld während der Integrationsmassnahme gewährt wurde. Gemäss den vorliegend angefochtenen Taggeldverfügungen vom
- Oktober und 12. November 2014 setzte die Beschwerdegegnerin das Taggeld für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 122.50 und vom 1. bis 11. Januar 2015 auf CHF 122.40 fest, wobei der Taggeldberechnung in beiden Verfügungen ein massgebendes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 68175.25 zugrunde gelegt wurde (vgl. IV-Nr. 118 und 119 S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei nicht klar, auf welcher Grundlage die Taggeldbemessung erfolgt sei. Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie als dipl. Sozialarbeiterin FH beim B.___ gearbeitet und bei einem Pensum von 100 % per 2008 ein Bruttoeinkommen von CHF 108875.00 erzielt. Dies gehe auch aus der rechtskräftigen Verfügung betreffend Invalidenrente vom
- November 2012 hervor (IV-Nr. 90 S. 6). Der Taggeldbemessung für die Integrationsmassnahme sei dieses Erwerbseinkommen zugrunde zu legen, wobei eine Indexierung auf Oktober 2014 vorzunehmen sei. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, die Rentenverfügung vom 6. November 2012 könne nicht als Grundlage für die Taggeldberechnung dienen, weil das dort angegebene Valideneinkommen falsch ermittelt worden sei. Die Berücksichtigung eines 100 %-Pensums im Gesundheitsfall sei nicht korrekt. Dass die IV-Taggeldberechnung richtig vorgenommen worden sei, bestätigten auch die das Arbeitsverhältnis betreffenden Unterlagen sowie die Taggeldabrechnungen der G.___. Während der vorangehenden Taggeldbezüge sei das Taggeld immer auf einem Grundlohn von CHF 68175.25 ermittelt worden. Das in der Rentenverfügung vom
- November 2012 zu hoch angegebene Valideneinkommen werde im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens entweder revisions- oder wiedererwägungsweise angepasst. Mit Replik vom 23. März 2015 lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, bei der von ihr inne gehabten Anstellung beim B.___ habe es sich in der Tat um eine Stelle mit einem 80 %-Pensum gehandelt. Sie habe sich nach dem Studium jedoch auch um Vollzeitstellen beworben. Die angetretene Teilzeitstelle beim B.___ bedeute nicht, dass sie sich auf ein 80 %-Pensum habe beschränken wollen. 3.2 Die strittige Bemessung des Taggeldes während des Belastbarkeitstrainings in der J.___, vom
- Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die bei der kinderlosen Beschwerdeführerin einzig in Betracht fallende Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, nämlich vom 17. Mai 2004 bis 30. September 2007 als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % beim B.___. So gab Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH/Psychotherapie, gegenüber der Krankentaggeldversichererin (G.___) an, die ersten Symptome der Erkrankung seien im Verlauf des Frühlings 2006 aufgetreten und die Patientin habe seine Hilfe im September 2006 gesucht (IV-Nr. 8.3 S. 4). Eine regelmässige Gesprächspsychotherapie wurde am
- Januar 2007 aufgenommen und die Beschwerdeführerin wurde erst ab 28. Februar 2007 (vollumfänglich) arbeitsunfähig geschrieben (vgl. ärztliche Zeugnisse vom
- April und 14. Mai 2007 [IV-Nr. 8.3 S. 2 f.] sowie Bericht vom 22. Juni 2007 [IV-Nr. 8.3 S. 5 ff.]). Nach einer vollständigen Restitution der neurotischen Persönlichkeitsstörung mit Burn-out-Syndrom ab
- November 2007 trat am 10. November 2008 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ein (IV-Nr. 8.3 S. 11 und 14 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zu Handen der G.___ vom 11. November 2008 die Diagnosen «Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken, Panikstörung mit Agoraphobie, subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach sexuellen Übergriffen und physischer Gewalt in der Ehe» und hielt fest, die Patientin sei vom 28. Februar bis 20. November 2007 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen; sie sei nun seit dem 10. November 2008 wieder zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es sich um die gleiche Störung handle wie im Jahr 2007 (Rückfall; vgl. IV-Nr. 8.3 S. 14 f.). Dementsprechend richtete die G.___ Krankentaggelder ab
- Februar 2007 aus (IV-Nr. 8.2). Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 ohne relevante gesundheitliche Einschränkung als Sozialarbeiterin beim B.___ im Rahmen eines Pensums von 80 % tätig. Es trifft - entgegen den Angaben in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3) - nicht zu, dass die Beschwerdeführerin dort vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von 100 % arbeitete und ein Bruttoeinkommen von CHF 108875.00 erzielte. Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. März 2015 denn auch nicht mehr behauptet (vgl. A.S. 32 S. 2 Ziff. 2 oben). Demnach kann als Bemessungsgrundlage des Taggeldanspruchs nicht von einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 108875.00 ausgegangen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nach dem Vollzeitstudium an der Fachhochschule auch um Vollzeitstellen bewarb und gerne im Rahmen eines Vollzeitpensums gearbeitet hätte, ist nicht massgebend. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV ist als Bemessungsgrundlage auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. auf das dabei erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Es ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (vgl. Rz. 3009 KSTI). Nach den Angaben der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle in ihrem Abschlussbericht vom 10. Januar 2012 kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin die Sozialarbeiter-Tätigkeit gesundheitlich nicht vollumfänglich zumutbar war (gesundheitsbedingte Wahl eines 80 %-Wunschpensums; vgl. IV-Nr. 69 S. 2). Im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 8. Dezember 2008 wurde zwar darauf hingewiesen, die Versicherte habe «so oder so nicht 100 % arbeiten wollen» (vgl. IV-Nr. 11 S. 1), dies wird von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Februar 2007 aus gesundheitlichen Gründen ein reduziertes Arbeitspensum beim B.___ ausgeübt hätte. So attestierte Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte/Sozialarbeiterin erst ab 28. Februar 2007 (IV-Nr. 76). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Mai 2012 (Exploration vom 12. Mai 2012) wurde im Rahmen der Psychobiographie angegeben, die Beschwerdeführerin führe aus, im Mai 2004 eine Anstellung im 80 %-Pensum im Gemeindesozialdienst B.___ gefunden zu haben. Dass dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen gewählt worden wäre, geht aus dem Gutachten nicht hervor (vgl. IV-Nr. 80 S. 17). Dies steht auch in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Replik, wonach sie die Stelle beim B.___ nach dem Studienabschluss angetreten habe, weil sie dort «rasch bzw. zuerst zum Zuge» gekommen sei. Die gesundheitlichen Störungen seien bis zur Anstellung beim Sozialdienst nie leistungsmässig in Erscheinung getreten (vgl. Replik vom
- März 2015, S. 2 Ziff. 2). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits vor dem 28. Februar 2007 eine relevante gesundheitliche Einschränkung eingetreten war. Dementsprechend weist auch die RAD-Ärztin (I.___, Fachärztin für Neurologie FMH) in ihrer Stellungnahme vom
- Juni 2012 darauf hin, in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin sei (erst) ab 28. Februar 2007 eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % ausgewiesen (IV-Nr. 82 S. 2). Die Festsetzung des IV-Taggelds basierend auf dem beim B.___ mit einem Pensum von 80 % erzielten Einkommen ist daher nicht zu beanstanden. 3.3 Gemäss der Verfügung der Einwohnergemeinde B.___ über die öffentlich-rechtliche Anstellung vom
- Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % in der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 20 eingereiht, wobei ein monatliches Bruttogehalt (Beschäftigungsgrad 100 %) von CHF 6246.00 angegeben wurde (A.S. 19 ff.). Umgerechnet auf ein 80 % Pensum ergibt dies ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von CHF 4996.80. In der Krankheitsanzeige der Finanzverwaltung B.___ zu Handen der G.___ vom 2. Mai 2007 wurde ein Grundlohn (brutto) der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin (80 %; Arbeitszeit von 4 Tagen pro Woche bzw. 33,6 Std. pro Woche) von CHF 5244.25 pro Monat bzw. CHF 68175.25 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) festgehalten (IV-Nr. 8.3 S. 1). Dementsprechend setzte die Krankentaggeldversichererin ihre Krankentaggeldleistungen im Zeitraum vom 28. Februar bis 20. November 2007 auf dem deklarierten Jahreslohn von CHF 68175.25 fest (IV-Nr. 8.2). Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung als Sozialarbeiterin im B.___ ein Einkommen von CHF 68175.25 erzielte, geht auch aus dem Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2009 hervor, wonach sie in ihrem 80 %-Pensum ein Gehalt von CHF 5244.25 x 13 bezogen habe. Auf der Basis dieses Sozialarbeiterlohns seien in der Folge auch ALV-Taggelder ausgerichtet worden (IV-Nr. 31 S. 2). Mit Verfügung vom
- Juli 2009 erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zur medizinischen Masseurin vom 11. Januar 2010 bis
- Dezember 2011, wobei der Berechnung des Wartetaggelds vom
- August 2009 bis 10. Januar 2010 sowie des Taggelds während der Umschulung ebenfalls ein Einkommen von CHF 68175.25 pro Jahr zu Grunde gelegt wurden (IV-Nr. 34, 35, 36, 42, 47). Das IV-Taggeld während der Umschulung ab
- Januar 2011 basierte dann auf einem massgebenden Einkommen von CHF 69040.00 pro Jahr; zur Begründung wurde angegeben, die neue Verfügung sei infolge Anpassung des Landesindexes erfolgt (IV-Nr. 55, 63). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die IV-Taggelder auf einem unkorrekten bzw. zu tiefen Einkommen festgesetzt wurden. Die Taggeldverfügungen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht angefochten. 3.4 Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. November 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom
- Februar 2008 bis 31. Mai 2009 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von nurmehr 52 % eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis
- Juli 2009 sowie ab 1. Januar 2012 zu, wobei sie der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 108875.00 zu Grunde legte. Vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 bestand wegen des Bezugs eines IV-Taggelds kein Rentenanspruch. Als Quelle gab sie den Arbeitgeberfragenbogen des B.___ vom 16. Dezember 2008 «mit einem Arbeitspensum von 80 % = CHF 6700.00 x 13 = CHF 87100.00 aufgerechnet auf 100 %» an (IV-Nr. 90 S. 6). Diese Berechnung bzw. Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 108875.00 ist jedoch falsch. So gab der B.___ (Leiter:) auf dem entsprechenden Fragebogen vom 9. Dezember 2008 (Eingang bei der IV-Stelle: 16. Dezember 2008) an, die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 28. Februar 2007 «immer 80 %» betragen. Die Versicherte würde aktuell ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin ungefähr CHF 6700.00 pro Monat verdienen (IV-Nr. 16 S. 3 Ziff. 2.11). Diese hypothetische Einkommensangabe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin konnte sich nur auf ein 100 %-Pensum beziehen, auch wenn dies vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich so deklariert wurde. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von ungefähr CHF 5360.00 (80 %), was in Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmeldung vom 20. November 2008 (erzieltes Bruttoeinkommen von CHF 5244.00 als Sozialarbeiterin im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % beim B.___) steht (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.4). Auch im Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 13. Juli 2009 wurde die damit übereinstimmende Basis für das Taggeld (in Höhe von CHF 5244.25 x 13 im Wunschpensum von 80 %) bzw. ein massgebendes Erwerbseinkommen von CHF 68175.25 pro Jahr korrekt angegeben (IV-Nr. 31 S. 2). Die falsche Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 108875.00 in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 6. November 2012 (vgl. IV-Nr. 90 S. 6) wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 denn auch bestätigt. Sie weist zu Recht darauf hin, dieses falsch berechnete Valideneinkommen könne nicht als Grundlage für die Taggeldabrechnung dienen (A.S. 18). 3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 als Sozialarbeiterin beim B.___ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, weshalb zur Festsetzung des Taggeldanspruchs während des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf das bei dieser Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen abzustellen ist. Es gilt indessen zu beachten, dass während der Eingliederung alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse zu prüfen ist, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (KSTI, Rz. 3046). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert bzw. keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI, Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (KTSI, Rz. 3050). Im vorliegenden Fall machte der damalige Arbeitgeber bzw. Leiter des B.___ auf dem von ihm ausgefüllten Formular vom
- Dezember 2008 bezüglich der von der Beschwerdeführerin bis
- Februar 2007 im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV voll, d.h. ohne gesundheitliche Einschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom
- September 2013 E. 2.1 und 2.2), ausgeübten Tätigkeit keine Angaben über allfällige Lohnerhöhungen, welche sich mit Blick auf den fraglichen Taggeldanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnten (vgl. IV-Nr. 16). Auch die Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Leiter des B.___ vom 5. Januar 2015 zwecks zuverlässiger Bestimmung des Taggeldanspruchs (Übermittlung der Anstellungsverfügung vom 10. Januar 2006; IV-Nr. 123) ergab diesbezüglich keine Hinweise (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 23. Januar 2015, S. 34). Auf entsprechende Anfrage seitens des Gerichts teilt der Gemeindeschreiber der Gemeinde B.___, Präsidialabteilung, mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Eingang) nun mit, das Jahresgehalt der Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2014 bei einem Teilzeitpensum von 80 % mutmasslich CHF 81250.00 betragen. Dies entspreche der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 47. Man sei mit den Leistungen der Beschwerdeführerin stets sehr zufrieden gewesen. Daraus lasse sich ein ordentlicher Gehaltsaufstieg von durchschnittlich 3 Gehaltsstufen pro Jahr ableiten. Das monatliche Bruttogehalt hätte demnach im Jahr 2014 CHF 6250.00 betragen (A.S. 56 f.). Somit ist zur Festsetzung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
- Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf diese Einkommensangaben des damaligen Arbeitgebers abzustellen, da sie sowohl die hypothetischen individuellen Lohnanpassungen der Beschwerdeführerin als auch die Teuerung bis ins Jahr 2014 berücksichtigen. Nach den Angaben des damaligen Arbeitsgebers bestanden keine Anhaltspunkte für konkrete Aufstiegsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin. Seitherige generelle Lohnanpassungen für Sozialarbeiter wurden vom Arbeitgeber ausdrücklich verneint. Das Jahreseinkommen von CHF 81250.00 (CHF 6250.00 x 13) ergibt ein Taggeld von CHF 178.10 (CHF 81250.00 / 365 x 0.8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 3.6 Die Beschwerdegegnerin reduzierte das IV-Taggeld in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Taggeldanspruch vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014) um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil in Höhe von CHF 27.10 (1/30 von CHF 813.00 pro Monat). In der ebenfalls angefochten Verfügung vom 12. November 2014 (Taggeldanspruch vom 1. bis 11. Januar 2015) wurde das IV-Taggeld um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil von CHF 27.20 (1/30 und CHF 817.00 pro Monat) gekürzt. Dies ist nicht zu beanstanden. In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1terIVG ; vgl. Rz. 3063 KSTI). Demnach ist das vorerwähnte Taggeld von CHF 178.10 für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 151.00 (CHF 178.10 CHF 27.10) statt CHF 122.50 und für den Zeitraum vom 1. bis
- Januar 2015 auf CHF 150.90 (CHF 178.10 CHF 27.20) statt CHF 122.40 festzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, das fragliche IV-Taggeld ab 13. Oktober 2014 anstelle des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Jahreslohnes von CHF 68175.25 - nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108875.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014 festzusetzen. Indem nun das Taggeld auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 81250.00 festzusetzen ist, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Ausmass eines Drittels zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz bei anwaltlicher Vertretung CHF 230.00 bis 330.00. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennoten vom 18. Mai 2015 (A.S. 37 ff.) und 13. September 2016 (A.S. 52) weisen einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie einen geltend gemachten Zeitaufwand von 12.7 Std. und 4.08 Std., somit einen Zeitaufwand von insgesamt 16.78 Std., auf. Dieser beanspruchte Zeitaufwand ist übersetzt. Reine Kanzleiarbeit (Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, Einfordern von Akten, Kenntnisnahme von Verfügungen und Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die Positionen unter folgenden Daten nicht berücksichtigt werden: 25. November 2014 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),
- November 2014 (Brief an [...]Rechtsschutz AG, 0.17 Std.),
- Januar 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 29. Januar 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 18. Februar 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.25 Std.), 5. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 12. März 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.25 Std.), 18. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 25. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an [...] Rechtsschutz AG, 0.17 Std.),
- April 2015 (Brief an [...] Rechtsschutz AG, 0.33 Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.), 22. April 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an [...] Rechtsschutz AG, 0.17 Std.) und 7. Mai 2015 (Telefon von Klientin, 0.17 Std.; E-Mail an [...] Rechtsschutz AG, 0.08 Std.). Im Weiteren erscheinen die nach erfolgter Replik der Beschwerdeführerin vom 23. März 2015 aufgeführten Telefongespräche vom 14. April 2015 (Telefon von Klientin, 0.83 Std.) und 8. Mai 2015 (Telefon von [...] Rechtsschutz AG, 0.33 Std. und 1 Std.) als unverhältnismässig und können daher nicht berücksichtigt werden. Der mit Kostennote vom
- September 2016 geltend gemachte weitere Aufwand ist dementsprechend wie folgt zu kürzen: 23. Juni 2016 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 9. August 2016 (Telefon von Klientin, 0.67 Std.), 13. September 2016 (Telefon von Sozialen Diensten, 0.17 Std.; Telefon an Klientin, 0.33 Std.; Telefon von Klientin, 0.25 Std.). Demnach sind die Kostennoten auf einen für den vorliegenden Fall angemessenen Zeitaufwand von insgesamt 10.07 Std. zu kürzen. Der nach der öffentlichen Verhandlung vom 13. September 2016 entstandene Aufwand (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2016, A.S. 65 f.) ist mit dem im Rahmen der Kostennote vom 18. Mai 2015 geltend gemachten und bewilligten «nachprozessualen Aufwand» von 1 Std. abgedeckt. Im Weiteren ist bei den Auslagen eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses beläuft sich die Kostenforderung somit auf insgesamt CHF 2896.55 (Honorar von CHF 2517.50 [10.07 Std. zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 164.50 und Mehrwertsteuer von CHF 214.55). Davon ist der Beschwerdeführerin ein Drittel (CHF 965.50) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zwei Drittel (CHF 666.65) und die IV-Stelle solche von einem Drittel (CHF 333.35) zu tragen. Folglich ist der Beschwerdeführerin die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1000.00, somit CHF 333.35, zurückzuerstatten. Demnach wirderkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 21. Oktober und 12. November 2014 insoweit korrigiert, als der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Integrationsmassnahme vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf CHF 151.00 (13. Oktober bis 31. Dezember 2014) und CHF 150.90 (1. bis 11. Januar 2015) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 965.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 333.35 und die Beschwerdeführerin einen solchen von CHF 666.65 zu bezahlen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1000.00, somit CHF 333.35, wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
.___Versicherungsgericht
Versicherungsgericht
Urteilvom7. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendTaggelder IV(Verfügungen vom 21. Oktober 2014 und 12. November 2014)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
I.
1.
1.1 Die 1977 geborene A.___ absolvierte von 1993 bis 1996 eine kaufmännische Lehre mit Berufsmittelschule in Solothurn und von 2000 bis 2004 ein Vollzeitstudium in Sozialarbeit/Sozialpädagogik an der Fachhochschule [...]. Vom 17. Mai 2004 bis 30. September 2007 war sie als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % beim B.___ und vom
1. April 2008 bis 31. Januar 2009 als Allrounderin (Hauswirtschaft, Küche, Garten, Gästebetreuung) mit einem Teilzeitpensum von ebenfalls 80 % (ab 10. November 2008: 50 %) im C.___ tätig. Bereits am 20. November 2008 hatte sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewährte ihr in der Folge mit Verfügung vom 15. Juli 2009 Kostengutsprache für die Umschulung zur medizinischen Masseurin an der D.___ vom 11. Januar 2010 bis
31. Dezember 2011 sowie ein Wartetaggeld vom 1. August 2009 bis 10. Januar
2010. Die Versicherte konnte die Ausbildung zur medizinischen Masseurin Ende Dezember 2011 erfolgreich abschliessen. Daraufhin stellte die IV-Stelle die berufliche Eingliederung ein. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 war die Versicherte an ihrem letzten Praktikumsort im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses mit einem Pensum von 60 % als dipl. medizinische Masseurin im Bereich Physiotherapie im Kantonsspital [...] tätig. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zur Handen der IV vom 29. Februar 2012 folgende Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): «Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken, remittiert; Status nach Angststörung (Panikattacken, Phobien); akzentuierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch)» und attestierte eine Arbeitsfähigkeit als medizinische Masseurin in Höhe von 60 %. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 12. Mai 2012 erfolgte. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. November 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom
1. Februar 2008 bis 31. Mai 2009 und aufgrund eines Invaliditätsgrads von nurmehr 52 % eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis
31. Juli 2009 und ab 1. Januar 2012 zu. Wie erwähnt bezog die Versicherte im Zeitraum vom 1. August 2009 bis 10. Januar 2010 ein Wartetaggeld und vom 11. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 ein Taggeld während der Umschulung zur medizinischen Masseurin (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 90).
1.2 Am 31. Juli 2013 veranlasste die IV-Stelle eine eingliederungsorientierte Rentenrevision. Am 2. Oktober 2014 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme in der J.___, vom
13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 (Mitteilung vom 2. Oktober 2014; IV-Nr. 117). Mit zwei Verfügungen vom 21. Oktober und
12. November 2014 setzte die IV-Stelle das entsprechende IV-Taggeld für die Versicherte im Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 122.50 und im Zeitraum vom 1. bis 11. Januar 2015 auf CHF 122.40 fest, wobei sie der Taggeldberechnung ein massgebendes Erwerbseinkommen der Versicherten von CHF 68175.25 pro Jahr zugrunde legte (IV-Nr. 118 und 119 S. 12 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 24. November 2014 lässt die Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 7 ff.):
1.Die beiden Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 21. Oktober 2014 und 12. November 2014 seien aufzuheben.
2.a) Der Beschwerdeführerin sei während der Zeit des verfügten Belastbarkeitstrainings ab 13. Oktober 2014 ein richterlich neu zu bestimmendes IV-Taggeld zuzusprechen, mindestens aber nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108875.00 plus Nominallohnentwicklung von 2008 bis 13. Oktober 2014.
b)Eventualiter:Die vorliegende Beschwerdesache sei zur Neuberechnung des Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17 f.).
2.3 Mit Replik vom 23. März 2015 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (A.S. 31 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 35).
2.5 Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 36 ff.).
2.6 Am 13. September 2016 führt das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 13. September 2016; A.S. 50 f.).
2.7 Mit Verfügung vom
5. Oktober 2016 wird das Beweisverfahren wieder eröffnet. Beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, dem B.___, werden Auskünfte zur Lohnentwicklung bis ins Jahr 2014 eingeholt (IV-Nr. 53 f.).
2.8 Mit Schreiben der Gemeinde B.___, Präsidialabteilung, vom 19. Oktober 2016 (Eingang) werden die vom Gericht gestellten Fragen durch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin beantwortet. Daraufhin wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern (A.S. 56 f.).
2.9 Der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gestellte Antrag, es sei die Gemeinde B.___ ergänzend anzufragen, ob die Angabe eines Jahreslohnes von CHF 81250.00 den Teuerungsausgleich enthalte und falls nein, wie viel die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs im Jahr 2014 verdient hätte (A.S. 65 f.), wird mit Verfügung vom 20. Januar 2017 abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme der Gemeinde B.___ vom 19. Oktober 2016 innert der mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen (A.S. 67 f.).
II.
1.
1.1Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldes, welches der Beschwerdeführerin für die Dauer des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 in der J.___, zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom
21. Oktober und 12. November 2014 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30000.00. Da der Streitwert im vorliegenden Fall unter CHF 30000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.
2.
2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abisIVG).
Nach Art. 8a Abs. 1 IVG haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann (lit. a) und die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (lit. b). Massnahmen zur Wiedereingliederung sind u.a. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 (Art. 8a Abs. 2 lit. a IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).
2.2 Laut Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG).
Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG und von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet (Art. 22 Abs. 5bisIVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). Erleidet sie infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versicherung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus (Art. 22 Abs. 5terIVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder ausgerichtet werden für nicht aufeinanderfolgende Tage, für Abklärungs- und Wartezeiten, für Arbeitsversuche und für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Art. 22 Abs. 6 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).
Die Grundentschädigung beträgt laut Art. 23 Abs. 1 IVG 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1bisIVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Abs. 1 und 1bisbildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG in der seit
1. Januar 2012 geltenden Fassung).
2.3 In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Renten werden gewährt bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Art. 17 ATSG (Art. 47 Abs. 1bislit. a IVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1terIVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung).
2.4 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen wegen Krankheit erzielt hat (Art. 21 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung, Rz. 3044 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012).
Nach Rz. 3006 KSTI ist für die Bemessung der Taggelder grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 KSTI).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen des im Juli 2013 von Amtes wegen aufgenommenen Revisionsverfahrens fest, die Versicherte beziehe eine halbe Invalidenrente und müsse unterstützt werden, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Das Ziel seien der Aufbau einer Tagesstruktur und die Erhöhung des Pensums von 2 auf 4 Stunden pro Tag (vgl. Zwischenbericht vom 29. September 2014 [IV-Nr. 115]). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining als Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG im Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis
11. Januar 2015 in der J.___, zugesprochen, wobei neben der weiterlaufenden halben Invalidenrente zusätzlich ein Taggeld während der Integrationsmassnahme gewährt wurde. Gemäss den vorliegend angefochtenen Taggeldverfügungen vom
21. Oktober und 12. November 2014 setzte die Beschwerdegegnerin das Taggeld für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 122.50 und vom 1. bis 11. Januar 2015 auf CHF 122.40 fest, wobei der Taggeldberechnung in beiden Verfügungen ein massgebendes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 68175.25 zugrunde gelegt wurde (vgl. IV-Nr. 118 und 119 S. 12 ff.).
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es sei nicht klar, auf welcher Grundlage die Taggeldbemessung erfolgt sei. Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe sie als dipl. Sozialarbeiterin FH beim B.___ gearbeitet und bei einem Pensum von 100 % per 2008 ein Bruttoeinkommen von CHF 108875.00 erzielt. Dies gehe auch aus der rechtskräftigen Verfügung betreffend Invalidenrente vom
6. November 2012 hervor (IV-Nr. 90 S. 6). Der Taggeldbemessung für die Integrationsmassnahme sei dieses Erwerbseinkommen zugrunde zu legen, wobei eine Indexierung auf Oktober 2014 vorzunehmen sei.
Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, die Rentenverfügung vom 6. November 2012 könne nicht als Grundlage für die Taggeldberechnung dienen, weil das dort angegebene Valideneinkommen falsch ermittelt worden sei. Die Berücksichtigung eines 100 %-Pensums im Gesundheitsfall sei nicht korrekt. Dass die IV-Taggeldberechnung richtig vorgenommen worden sei, bestätigten auch die das Arbeitsverhältnis betreffenden Unterlagen sowie die Taggeldabrechnungen der G.___. Während der vorangehenden Taggeldbezüge sei das Taggeld immer auf einem Grundlohn von CHF 68175.25 ermittelt worden. Das in der Rentenverfügung vom
6. November 2012 zu hoch angegebene Valideneinkommen werde im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens entweder revisions- oder wiedererwägungsweise angepasst.
Mit Replik vom 23. März 2015 lässt die Beschwerdeführerin noch ausführen, bei der von ihr inne gehabten Anstellung beim B.___ habe es sich in der Tat um eine Stelle mit einem 80 %-Pensum gehandelt. Sie habe sich nach dem Studium jedoch auch um Vollzeitstellen beworben. Die angetretene Teilzeitstelle beim B.___ bedeute nicht, dass sie sich auf ein 80 %-Pensum habe beschränken wollen.
3.2 Die strittige Bemessung des Taggeldes während des Belastbarkeitstrainings in der J.___, vom
13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die bei der kinderlosen Beschwerdeführerin einzig in Betracht fallende Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, nämlich vom 17. Mai 2004 bis 30. September 2007 als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % beim B.___. So gab Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH/Psychotherapie, gegenüber der Krankentaggeldversichererin (G.___) an, die ersten Symptome der Erkrankung seien im Verlauf des Frühlings 2006 aufgetreten und die Patientin habe seine Hilfe im September 2006 gesucht (IV-Nr. 8.3 S. 4). Eine regelmässige Gesprächspsychotherapie wurde am
18. Januar 2007 aufgenommen und die Beschwerdeführerin wurde erst ab 28. Februar 2007 (vollumfänglich) arbeitsunfähig geschrieben (vgl. ärztliche Zeugnisse vom
23. April und 14. Mai 2007 [IV-Nr. 8.3 S. 2 f.] sowie Bericht vom 22. Juni 2007 [IV-Nr. 8.3 S. 5 ff.]). Nach einer vollständigen Restitution der neurotischen Persönlichkeitsstörung mit Burn-out-Syndrom ab
21. November 2007 trat am 10. November 2008 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit ein (IV-Nr. 8.3 S. 11 und 14 f.). Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zu Handen der G.___ vom 11. November 2008 die Diagnosen «Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken, Panikstörung mit Agoraphobie, subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach sexuellen Übergriffen und physischer Gewalt in der Ehe» und hielt fest, die Patientin sei vom 28. Februar bis 20. November 2007 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen; sie sei nun seit dem 10. November 2008 wieder zu 50 % arbeitsunfähig, wobei es sich um die gleiche Störung handle wie im Jahr 2007 (Rückfall; vgl. IV-Nr. 8.3 S. 14 f.). Dementsprechend richtete die G.___ Krankentaggelder ab
28. Februar 2007 aus (IV-Nr. 8.2). Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 ohne relevante gesundheitliche Einschränkung als Sozialarbeiterin beim B.___ im Rahmen eines Pensums von 80 % tätig. Es trifft - entgegen den Angaben in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 3) - nicht zu, dass die Beschwerdeführerin dort vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von 100 % arbeitete und ein Bruttoeinkommen von CHF 108875.00 erzielte. Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. März 2015 denn auch nicht mehr behauptet (vgl. A.S. 32 S. 2 Ziff. 2 oben). Demnach kann als Bemessungsgrundlage des Taggeldanspruchs nicht von einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 108875.00 ausgegangen werden.
Dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nach dem Vollzeitstudium an der Fachhochschule auch um Vollzeitstellen bewarb und gerne im Rahmen eines Vollzeitpensums gearbeitet hätte, ist nicht massgebend. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV ist als Bemessungsgrundlage auf die tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung bzw. auf das dabei erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Es ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (vgl. Rz. 3009 KSTI). Nach den Angaben der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle in ihrem Abschlussbericht vom 10. Januar 2012 kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin die Sozialarbeiter-Tätigkeit gesundheitlich nicht vollumfänglich zumutbar war (gesundheitsbedingte Wahl eines 80 %-Wunschpensums; vgl. IV-Nr. 69 S. 2). Im Gesprächsprotokoll «Früherfassung/Intake» vom 8. Dezember 2008 wurde zwar darauf hingewiesen, die Versicherte habe «so oder so nicht 100 % arbeiten wollen» (vgl. IV-Nr. 11 S. 1), dies wird von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 28. Februar 2007 aus gesundheitlichen Gründen ein reduziertes Arbeitspensum beim B.___ ausgeübt hätte. So attestierte Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte/Sozialarbeiterin erst ab 28. Februar 2007 (IV-Nr. 76). Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Mai 2012 (Exploration vom 12. Mai 2012) wurde im Rahmen der Psychobiographie angegeben, die Beschwerdeführerin führe aus, im Mai 2004 eine Anstellung im 80 %-Pensum im Gemeindesozialdienst B.___ gefunden zu haben. Dass dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen gewählt worden wäre, geht aus dem Gutachten nicht hervor (vgl. IV-Nr. 80 S. 17). Dies steht auch in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Replik, wonach sie die Stelle beim B.___ nach dem Studienabschluss angetreten habe, weil sie dort «rasch bzw. zuerst zum Zuge» gekommen sei. Die gesundheitlichen Störungen seien bis zur Anstellung beim Sozialdienst nie leistungsmässig in Erscheinung getreten (vgl. Replik vom
23. März 2015, S. 2 Ziff. 2). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits vor dem 28. Februar 2007 eine relevante gesundheitliche Einschränkung eingetreten war. Dementsprechend weist auch die RAD-Ärztin (I.___, Fachärztin für Neurologie FMH) in ihrer Stellungnahme vom
1. Juni 2012 darauf hin, in der angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin sei (erst) ab 28. Februar 2007 eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % ausgewiesen (IV-Nr. 82 S. 2). Die Festsetzung des IV-Taggelds basierend auf dem beim B.___ mit einem Pensum von 80 % erzielten Einkommen ist daher nicht zu beanstanden.
3.3 Gemäss der Verfügung der Einwohnergemeinde B.___ über die öffentlich-rechtliche Anstellung vom
10. Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Sozialarbeiterin mit einem Teilzeitpensum von 80 % in der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 20 eingereiht, wobei ein monatliches Bruttogehalt (Beschäftigungsgrad 100 %) von CHF 6246.00 angegeben wurde (A.S. 19 ff.). Umgerechnet auf ein 80 % Pensum ergibt dies ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von CHF 4996.80. In der Krankheitsanzeige der Finanzverwaltung B.___ zu Handen der G.___ vom 2. Mai 2007 wurde ein Grundlohn (brutto) der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Sozialarbeiterin (80 %; Arbeitszeit von 4 Tagen pro Woche bzw. 33,6 Std. pro Woche) von CHF 5244.25 pro Monat bzw. CHF 68175.25 pro Jahr (inkl. 13. Monatslohn) festgehalten (IV-Nr. 8.3 S. 1). Dementsprechend setzte die Krankentaggeldversichererin ihre Krankentaggeldleistungen im Zeitraum vom 28. Februar bis 20. November 2007 auf dem deklarierten Jahreslohn von CHF 68175.25 fest (IV-Nr. 8.2). Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung als Sozialarbeiterin im B.___ ein Einkommen von CHF 68175.25 erzielte, geht auch aus dem Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2009 hervor, wonach sie in ihrem 80 %-Pensum ein Gehalt von CHF 5244.25 x 13 bezogen habe. Auf der Basis dieses Sozialarbeiterlohns seien in der Folge auch ALV-Taggelder ausgerichtet worden (IV-Nr. 31 S. 2). Mit Verfügung vom
15. Juli 2009 erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung zur medizinischen Masseurin vom 11. Januar 2010 bis
31. Dezember 2011, wobei der Berechnung des Wartetaggelds vom
1. August 2009 bis 10. Januar 2010 sowie des Taggelds während der Umschulung ebenfalls ein Einkommen von CHF 68175.25 pro Jahr zu Grunde gelegt wurden (IV-Nr. 34, 35, 36, 42, 47). Das IV-Taggeld während der Umschulung ab
1. Januar 2011 basierte dann auf einem massgebenden Einkommen von CHF 69040.00 pro Jahr; zur Begründung wurde angegeben, die neue Verfügung sei infolge Anpassung des Landesindexes erfolgt (IV-Nr. 55, 63). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die IV-Taggelder auf einem unkorrekten bzw. zu tiefen Einkommen festgesetzt wurden. Die Taggeldverfügungen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht angefochten.
3.4 Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. November 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente vom
1. Februar 2008 bis 31. Mai 2009 und aufgrund eines Invaliditätsgrades von nurmehr 52 % eine halbe Invalidenrente vom 1. Juni bis
31. Juli 2009 sowie ab 1. Januar 2012 zu, wobei sie der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 108875.00 zu Grunde legte. Vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2011 bestand wegen des Bezugs eines IV-Taggelds kein Rentenanspruch. Als Quelle gab sie den Arbeitgeberfragenbogen des B.___ vom 16. Dezember 2008 «mit einem Arbeitspensum von 80 % = CHF 6700.00 x 13 = CHF 87100.00 aufgerechnet auf 100 %» an (IV-Nr. 90 S. 6). Diese Berechnung bzw. Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 108875.00 ist jedoch falsch. So gab der B.___ (Leiter:) auf dem entsprechenden Fragebogen vom 9. Dezember 2008 (Eingang bei der IV-Stelle: 16. Dezember 2008) an, die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 28. Februar 2007 «immer 80 %» betragen. Die Versicherte würde aktuell ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin ungefähr CHF 6700.00 pro Monat verdienen (IV-Nr. 16 S. 3 Ziff. 2.11). Diese hypothetische Einkommensangabe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin konnte sich nur auf ein 100 %-Pensum beziehen, auch wenn dies vom Arbeitgeber nicht ausdrücklich so deklariert wurde. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von ungefähr CHF 5360.00 (80 %), was in Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer IV-Anmeldung vom 20. November 2008 (erzieltes Bruttoeinkommen von CHF 5244.00 als Sozialarbeiterin im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % beim B.___) steht (IV-Nr. 2 S. 5 Ziff. 5.4). Auch im Zwischenbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 13. Juli 2009 wurde die damit übereinstimmende Basis für das Taggeld (in Höhe von CHF 5244.25 x 13 im Wunschpensum von 80 %) bzw. ein massgebendes Erwerbseinkommen von CHF 68175.25 pro Jahr korrekt angegeben (IV-Nr. 31 S. 2). Die falsche Festsetzung des Valideneinkommens auf CHF 108875.00 in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 6. November 2012 (vgl. IV-Nr. 90 S. 6) wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2015 denn auch bestätigt. Sie weist zu Recht darauf hin, dieses falsch berechnete Valideneinkommen könne nicht als Grundlage für die Taggeldabrechnung dienen (A.S. 18).
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2004 bis 27. Februar 2007 als Sozialarbeiterin beim B.___ im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, weshalb zur Festsetzung des Taggeldanspruchs während des Belastbarkeitstrainings vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf das bei dieser Tätigkeit erzielte Erwerbseinkommen abzustellen ist. Es gilt indessen zu beachten, dass während der Eingliederung alle zwei Jahre von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse zu prüfen ist, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat. Trifft dies zu, ist das Taggeld für die Zukunft neu festzusetzen (KSTI, Rz. 3046). Sowohl für die erstmalige Festsetzung des massgebenden Erwerbseinkommens als auch für die Anpassung während der Eingliederung dürfen nur für die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit allgemein geltende Lohnerhöhungen, wie ordentliche Lohnerhöhung im Rahmen einer Besoldungsklasse oder Anpassungen an die Teuerung, berücksichtigt werden. Sie müssen durch Angaben des früheren Arbeitgebers ausgewiesen sein. Sofern der frühere Arbeitgeber nicht mehr existiert bzw. keine Angaben macht, kann die Anpassung auch aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben oder anhand von Lohnstatistiken vorgenommen werden (KSTI, Rz. 3049). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, die der versicherten Person ohne Eintritt der Invalidität allenfalls offen gestanden wären (KTSI, Rz. 3050).
Im vorliegenden Fall machte der damalige Arbeitgeber bzw. Leiter des B.___ auf dem von ihm ausgefüllten Formular vom
9. Dezember 2008 bezüglich der von der Beschwerdeführerin bis
27. Februar 2007 im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV voll, d.h. ohne gesundheitliche Einschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom
4. September 2013 E. 2.1 und 2.2), ausgeübten Tätigkeit keine Angaben über allfällige Lohnerhöhungen, welche sich mit Blick auf den fraglichen Taggeldanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken könnten (vgl. IV-Nr. 16). Auch die Nachfrage der Beschwerdegegnerin beim Leiter des B.___ vom 5. Januar 2015 zwecks zuverlässiger Bestimmung des Taggeldanspruchs (Übermittlung der Anstellungsverfügung vom 10. Januar 2006; IV-Nr. 123) ergab diesbezüglich keine Hinweise (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 23. Januar 2015, S. 34). Auf entsprechende Anfrage seitens des Gerichts teilt der Gemeindeschreiber der Gemeinde B.___, Präsidialabteilung, mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 (Eingang) nun mit, das Jahresgehalt der Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2014 bei einem Teilzeitpensum von 80 % mutmasslich CHF 81250.00 betragen. Dies entspreche der Gehaltsklasse 17 und der Gehaltsstufe 47. Man sei mit den Leistungen der Beschwerdeführerin stets sehr zufrieden gewesen. Daraus lasse sich ein ordentlicher Gehaltsaufstieg von durchschnittlich 3 Gehaltsstufen pro Jahr ableiten. Das monatliche Bruttogehalt hätte demnach im Jahr 2014 CHF 6250.00 betragen (A.S. 56 f.). Somit ist zur Festsetzung des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf diese Einkommensangaben des damaligen Arbeitgebers abzustellen, da sie sowohl die hypothetischen individuellen Lohnanpassungen der Beschwerdeführerin als auch die Teuerung bis ins Jahr 2014 berücksichtigen. Nach den Angaben des damaligen Arbeitsgebers bestanden keine Anhaltspunkte für konkrete Aufstiegsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin. Seitherige generelle Lohnanpassungen für Sozialarbeiter wurden vom Arbeitgeber ausdrücklich verneint. Das Jahreseinkommen von CHF 81250.00 (CHF 6250.00 x 13) ergibt ein Taggeld von CHF 178.10 (CHF 81250.00 / 365 x 0.8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
3.6 Die Beschwerdegegnerin reduzierte das IV-Taggeld in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2014 (Taggeldanspruch vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014) um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil in Höhe von CHF 27.10 (1/30 von CHF 813.00 pro Monat). In der ebenfalls angefochten Verfügung vom 12. November 2014 (Taggeldanspruch vom 1. bis 11. Januar 2015) wurde das IV-Taggeld um den während der Eingliederung bezogenen IV-Rentenanteil von CHF 27.20 (1/30 und CHF 817.00 pro Monat) gekürzt. Dies ist nicht zu beanstanden. In Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG). Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1terIVG; vgl. Rz. 3063 KSTI). Demnach ist das vorerwähnte Taggeld von CHF 178.10 für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 31. Dezember 2014 auf CHF 151.00 (CHF 178.10 CHF 27.10) statt CHF 122.50 und für den Zeitraum vom 1. bis
11. Januar 2015 auf CHF 150.90 (CHF 178.10 CHF 27.20) statt CHF 122.40 festzusetzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, das fragliche IV-Taggeld ab 13. Oktober 2014 anstelle des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Jahreslohnes von CHF 68175.25 - nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 108875.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014 festzusetzen. Indem nun das Taggeld auf der Basis eines Jahreseinkommens von CHF 81250.00 festzusetzen ist, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Ausmass eines Drittels zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz bei anwaltlicher Vertretung CHF 230.00 bis 330.00. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennoten vom 18. Mai 2015 (A.S. 37 ff.) und 13. September 2016 (A.S. 52) weisen einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie einen geltend gemachten Zeitaufwand von 12.7 Std. und 4.08 Std., somit einen Zeitaufwand von insgesamt 16.78 Std., auf. Dieser beanspruchte Zeitaufwand ist übersetzt. Reine Kanzleiarbeit (Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, Einfordern von Akten, Kenntnisnahme von Verfügungen und Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können die Positionen unter folgenden Daten nicht berücksichtigt werden: 25. November 2014 (Brief an Klientin, 0.17 Std.),
27. November 2014 (Brief an [...]Rechtsschutz AG, 0.17 Std.),
19. Januar 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 29. Januar 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 18. Februar 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.25 Std.), 5. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 12. März 2015 (Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, 0.25 Std.), 18. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 25. März 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an [...] Rechtsschutz AG, 0.17 Std.),
14. April 2015 (Brief an [...] Rechtsschutz AG, 0.33 Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.), 22. April 2015 (Brief an Klientin, 0.17 Std.; Brief an [...] Rechtsschutz AG, 0.17 Std.) und 7. Mai 2015 (Telefon von Klientin, 0.17 Std.; E-Mail an [...] Rechtsschutz AG, 0.08 Std.). Im Weiteren erscheinen die nach erfolgter Replik der Beschwerdeführerin vom 23. März 2015 aufgeführten Telefongespräche vom 14. April 2015 (Telefon von Klientin, 0.83 Std.) und 8. Mai 2015 (Telefon von [...] Rechtsschutz AG, 0.33 Std. und 1 Std.) als unverhältnismässig und können daher nicht berücksichtigt werden.
Der mit Kostennote vom
13. September 2016 geltend gemachte weitere Aufwand ist dementsprechend wie folgt zu kürzen: 23. Juni 2016 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 9. August 2016 (Telefon von Klientin, 0.67 Std.), 13. September 2016 (Telefon von Sozialen Diensten, 0.17 Std.; Telefon an Klientin, 0.33 Std.; Telefon von Klientin, 0.25 Std.). Demnach sind die Kostennoten auf einen für den vorliegenden Fall angemessenen Zeitaufwand von insgesamt 10.07 Std. zu kürzen. Der nach der öffentlichen Verhandlung vom 13. September 2016 entstandene Aufwand (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2016, A.S. 65 f.) ist mit dem im Rahmen der Kostennote vom 18. Mai 2015 geltend gemachten und bewilligten «nachprozessualen Aufwand» von 1 Std. abgedeckt. Im Weiteren ist bei den Auslagen eine Kopie mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses beläuft sich die Kostenforderung somit auf insgesamt CHF 2896.55 (Honorar von CHF 2517.50 [10.07 Std. zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00] zuzüglich Auslagen von CHF 164.50 und Mehrwertsteuer von CHF 214.55). Davon ist der Beschwerdeführerin ein Drittel (CHF 965.50) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zwei Drittel (CHF 666.65) und die IV-Stelle solche von einem Drittel (CHF 333.35) zu tragen. Folglich ist der Beschwerdeführerin die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1000.00, somit CHF 333.35, zurückzuerstatten.
Demnach wirderkannt:
1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 21. Oktober und 12. November 2014 insoweit korrigiert, als der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Integrationsmassnahme vom 13. Oktober 2014 bis 11. Januar 2015 auf CHF 151.00 (13. Oktober bis 31. Dezember
2014) und CHF 150.90 (1. bis 11. Januar 2015) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 965.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 333.35 und die Beschwerdeführerin einen solchen von CHF 666.65 zu bezahlen. Die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1000.00, somit CHF 333.35, wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser