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VSBES.2014.235

Solothurn · 2016-10-20 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juli 2014 aufzuheben.

E. 2 Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Oktober 2013 zu 100 % erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG ist. Eventualiter sei die Sache zwecks vertiefter medizinischer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die IV-Stelle zurückzuweisen.

E. 3 Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig wäre.

E. 4 Es sei die Sache zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowie zur Prüfung des Anspruchs auf allfällige Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

E. 5 Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

5.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (A.S. 25) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6.       Mit Schreiben vom 20. November 2014 (A.S. 28 f.) lässt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen. Auf Aufforderung des Gerichts (A.S. 33) lässt sie am 2. März 2015 einen weiteren Bericht zu den Akten geben (A.S. 40), zu dem sie am 24. März 2015 ergänzend Stellung nimmt (A.S. 44 ff.).

E. 5.6 5.6.1  Am 10. Februar 2014 wurde die

Beschwerdeführerin im Kantonsspital [...] untersucht. Es wurden

Röntgenaufnahmen beider Schultern erstellt. Im entsprechenden Bericht (IV-Nr.

28 S. 10 f.) wird ausgeführt, die Schmerzen der rechten Schulter könnten

mehrere Ursachen haben. So könne z.B. eine adhäsive Capsulitis vorliegen. Ebenso

sei eine zu gross gewählte Kopfprothese als limitierende Beweglichkeit als

Ursache möglich. Zudem müsse eine mögliche Infektion mit Lockerung der rechten

Schulter ausgeschlossen werden. Man habe der Beschwerdeführerin deshalb eine

diagnostische Schulterarthroskopie mit Biopsieentnahme und Überprüfung der

Lockerung empfohlen. Bezüglich der linken Schulter gingen die Ärzte von einem

Impingement-Syndrom aus, die Empfehlung wäre hier eine Infiltration, welche die

Beschwerdeführerin aber vehement ablehne, weil sie keine Cortison-Therapie

haben möchte.

5.6.2  In der Folge konsultierte die

Beschwerdeführerin für eine Drittmeinung Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische

Chirurgie FMH. Dieser führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2014

(IV-Nr. 28 S. 7) aus, aufgrund der persistierenden Schmerzen sowohl

in Ruhe als auch in Belastung sowie einer Beweglichkeitseinschränkung bestehe

der Verdacht einer Lockerung der Prothese. Aufgrund der Komplexität der Problematik

habe er der Beschwerdeführerin empfohlen, eine Beurteilung der Uniklinik K.___

einzuholen.

5.6.3  Im Bericht der Uniklinik K.___

vom 3. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe sich zu einer Drittmeinung vorgestellt. Einerseits sei ihr eine

Schulter-Arthroskopie mit Biopsieentnahme empfohlen worden, andererseits

bestehe der Verdacht auf eine septische oder aseptische Lockerung der Prothese.

Bei gestörtem Bewegungsmuster bestehe sicherlich die mechanische Komponente einer

möglichen Malrotation der Prothesenkomponenten. Dies werde man zusätzlich durch

eine Nativ-CT abklären. Ebenso sei im Schaftbereich ein Lockerungssaum seit der

Implantation der Prothese erkennbar, welcher sich metaphysär nicht weiter abgrenzen

lasse. In der (nicht vorliegenden) Szintigraphie vom August 2013 werde beschrieben,

dass kein Verdacht auf eine Schaftlockerung bestehe. Man werde bei unauffälligem

Labor eine Punktion der rechten Schulter durchführen mit Zellzahlbestimmung und

mikrobiologischer Abklärung.

5.6.4  Ein Bericht derselben Klinik vom

30. April 2014 wird im durch das Gericht eingeholten Gutachten vom 4. Dezember

2015 erwähnt (Gerichtsgutachten S. 16; Beilage zum Gutachten). Danach

ergab das am 10. April 2014 durchgeführte CT der rechten Schulter keine

Anzeichen für eine Fraktur und keine Anzeichen für eine glenoidale Lockerung.

Im Röntgen und CT bestehe der Verdacht eines nicht vollständig ossär

integrierten Humerusschaftes. Inwieweit auch noch eine leichte

Subscapularisinsuffizienz mitspiele, könne klinisch und MR-tomographisch nicht

vollständig geklärt werden. Eine Diagnosesicherheit würde hier nur eine offene

operative Revision bringen.

5.6.5  Dr. med. L.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie FMH, der die Operation vom 3. Juli 2012

(Totalendoprothese rechte Schulter) vorgenommen hatte, führt in einem Brief an

die damalige Vertretung der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014 (BB 16;

eingereicht wurde nur die erste Seite ohne Unterschrift) aus, sowohl in den

Sprechstundenberichten der Uniklinik K.___ als auch des Kantonsspitals [...] bleibe

die Ursache für die geschilderten Beschwerden unklar. Die häufigsten Ursachen

für Schmerzen nach Implantation einer Schulterprothese seien Infektionen,

Lockerungen oder aber Verklebungen im Sinne einer sogenannten Frozen Shoulder.

Eine Infektion habe mittels CT und Punktion in der Uniklinik K.___ mit grosser

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Gegen eine Lockerung spreche

die Tatsache, dass im SPECT-CT vom 13. August 2013 eine festsitzende

Prothese beschrieben werde. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für einen

Lysesaum. Da die Beschwerdeführerin passiv eine gute Schultergelenksfunktion

aufweise, seien auch Verklebungen höchst unwahrscheinlich. In beiden Berichten

finde sich keine Erklärung für die Beschwerden und es werde deshalb auch nur

von Verdachtsmomenten geschrieben. Er denke aber ebenfalls, dass aufgrund des

Leidensdrucks eine offene Revision durchgeführt werden sollte. Dabei könnten

auch Gewebeproben entnommen werden, um auch noch einen sogenannten Low

Grade-Infekt sicher ausschliessen zu können. Von einer Arthroskopie würde er

eher abraten, da häufig nur eine begrenzte Aussagekraft möglich sei.

5.6.6  In einem weiteren Bericht vom 22.

Oktober 2014 (wiedergegeben im Gerichtsgutachten, S. 16; Beilage zum

Gerichtsgutachten) äussert sich die Uniklinik K.___ über die Ergebnisse einer

Konsultation vom 20. Oktober 2014. Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin

sei sich bezüglich einer Revision nicht schlüssig. Im Alltag komme sie mit der

Schulter zurecht, jedoch könne sie ihrer Arbeit nicht nachkommen. Zuvor habe

sie 50 % Schreibarbeiten verrichtet, was mit der Schulterprothese nicht mehr

möglich sei. Im Röntgen der rechten Schulter vom 20. Oktober 2014 weise

die glenoidale Komponente zentral im Bereich der Metall-Markierung eine

periprothetische Osteolyse von 10 mm Maximaldurchmesser auf. Die Schaftkomponente

sei unauffällig. Das Glenohumeralgelenk sei zentriert. Es zeigten sich keine

Verkalkungen, keine Lockerungszeichen und eine regelrechte Lage der Prothese.

Zusammenfassend bestünden wenige Anhaltspunkte, die für eine Revision der

Prothese mit entsprechender und anschliessender Zufriedenheit sowie Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Medizinisch gesehen sei der Beschwerdeführerin

eine Bürotätigkeit zumutbar.

5.7     Im weiteren Verlauf wurden

mehrere bildgebende Untersuchungen durchgeführt.

Die MRT Kniegelenk nativ rechts vom

19. August 2015 ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (BB 17) einen

geringen Kniegelenkserguss mit deutlicher Baker-Zyste, einen mässig

fortgeschrittenen Knorpelschaden retropatellär, zum Teil bis zur subchondralen

Grenzlamelle mit Ödemzonen im Markraum angrenzend, ein geringes Ödem im

Hoffa-Fettkörper superolateral angrenzend an den Patellaunterpol lateral,

keinen Nachweis einer rissverdächtigen Läsion der Menisken.

Die MRT Kniegelenk nativ links vom 19.

August 2015 ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (

BB 19

) keinen Gelenkserguss (jedoch

Baker-Zyste abgrenzbar), mässig fortgeschrittene Knorpelschäden der Patella

sowie eine geringe Verschmälerung des Knorpels über der medialen und lateralen

Femurkondyle, keinen Nachweis einer rissverdächtigen Läsion der Menisken sowie

ein umschriebenes Ödem im Hoffa-Fettkörper superolateral angrenzend an den Patellaunterpol

lateral.

Die MRT BWS nativ vom 17. September 2015

ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (BB 21) diskrete Osteochondrosen im

mittleren Abschnitt der BWS und allenfalls leichte Costovertebralarthrosen

links im oberen Bereich der BWS sowie keine Spinalkanalstenose, keine neurale

Kompression und keine Myelopathie.

Eine triplanare, native MRI der LWS, der

ISG und des Beckens vom 22. und 23. September 2015 ergab laut Bericht des

Instituts N.___, [...], vom 24. September 2015 (BB 24) in den Segmenten

L3/4, L4/5 und L5/S1 eine Osteochondrose mit diskreter zirkumferenzieller

Bandscheibenprotrusion, jedoch ohne Zeichen einer Neurokompression, sowie eine

Arthrose der Intervertebralgelenke L3/4 beidseits mit überlastungsbedingtem

Gelenksfacettensyndrom beidseits. Es war keine lumbale Diskushernie nachweisbar

und es fanden sich normale Iliosacralgelenke. Im Bereich des Beckens fand sich

eine Tendinopathie der Gluteus medius Sehne beidseits. Die Hüftgelenke waren

ohne Hinweise auf degenerative oder entzündliche Prozesse. Die Becken- und

Hüftmuskulatur war ohne pathomorphologische Veränderungen.

5.8     Das Gerichtsgutachten der F.___

AG, datiert vom 4. Dezember 2015, basiert auf den Vorakten sowie

spezialärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter in den Disziplinen

Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie.

5.8.1  Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schildert zunächst

die Ausgangssituation mit den fachspezifischen Anhaltspunkten in den Akten (Gutachten

S. 44 ff.). Es folgt die Anamnese (subjektive Angaben der Beschwerdeführerin;

Familienanamnese; persönliche Anamnese; Biographisches und Sozialanamnese;

Berufsanamnese). Anschliessend beschreibt der Gutachter den psychiatrischen

Befund. Der Gutachter hält bezogen auf die Affektivität fest, die

Beschwerdeführerin sei zum depressiven Pol hin verschoben (S. 50). Die

affektive Stimmungsfähigkeit sei reduziert gewesen, die Beschwerdeführerin sei

lediglich endgradig aufheiterbar gewesen. Die übrigen Kriterien zeigten sich

unauffällig. Im Beck‘schen Depressionsinventar zeigten sich Hinweise auf das

Vorliegen einer mittelgradigen Depression. Hinweise auf Aggravation oder

Simulation bestünden nicht. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Weiter weist der

Gutachter auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) hin.

In seiner Beurteilung führt Dr. med. B.___

aus, nach unauffälliger frühkindlicher Entwicklung habe die Beschwerdeführerin

im Alter von sechs bis sieben Jahren einen sexuellen Missbrauch erlebt, der

ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig negativ geprägt habe (Gutachten

S. 51 ff.). Es sei ihr nicht möglich gewesen, tragfähige Bekanntschaften zu

entwickeln. Im Jahr 2008 habe sich die Beschwerdeführerin zwei gescheiterten

Ehen sowie vier Kindern gegenüber gesehen, die sie allein habe erziehen müssen,

was ihr mit grossen Anstrengungen auch gelungen sei. Ferner habe sie ein Haus

erwerben und halten können. Mittlerweile habe sie erneut einen Partner, die

noch junge Partnerschaft werde als stabil beschrieben. Es überrasche aus psychiatrischer

Sicht nicht, dass die Beschwerdeführerin auf die sicherlich erheblichen Ereignisse

in ihrem Leben mit einer depressiven Symptomatik reagiert habe, weil ihre diesbezüglichen

Kompensationsmechanismen aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend gewesen

seien. Die von ihr geschilderten Beschwerden sehe der Gutachter als konsistent

an. Die Beschwerdeführerin leide unter einer gedrückten Stimmung und einer

Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse

und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit trete auch nach

kleinsten Anstrengungen auf. Der Schlaf sei gestört, der Appetit vermindert.

Das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Es kämen

Schuldgefühle oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte

Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände

und sei von so genannten «somatischen» Symptomen begleitet, wie

Interessenverlust oder Verlust an Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche

psychomotorische Hemmung und einer Steigerung des Appetits im Sinne einer «paradoxen»

Symptomatik. Vor dem Hintergrund der Lebens- und Krankheitsgeschichte sei von

einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wobei die Schwere der

aktuellen Episode als mittelgradig eingeschätzt werde. Der Gutachter diskutiert

weiter den funktionellen Schweregrad (Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit,

sozialer Kontext) und die Konsistenz. Bei der Ausprägung der relevanten Befunde

führt er aus, es gebe auch leichte bzw. beschwerdefreie Phasen und daher sei

von insgesamt eher leichten Beeinträchtigungen auszugehen. Zum Belastungsprofil

wird (in Anlehnung an das Mini-ICP-APP) erklärt, es lägen keine

Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit

zu familiären bzw. intimen Beziehungen und zur Selbstpflege vor. Leicht beeinträchtigt

seien die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung

an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben,

der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit. Mittelgradig

beeinträchtigt seien die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit,

die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu

Spontanaktivitäten.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. B.___

aus, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit

im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt (Gutachten S. 54). Diese Beurteilung

gelte für jede Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkungen

seit mehreren Jahren vorhanden seien, wobei eine Dokumentation seit dem 2.

Dezember 2013 bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die beschriebenen

Einschränkungen eher langfristig bestehen bleiben dürften.

5.8.2  Dr. med. O.___, Facharzt für

Innere Medizin und Onkologie FMH, gelangt in seinem Teilgutachten zum Ergebnis,

aus internistischer Sicht seien Vorgeschichte und Systemanamnese unauffällig (Gutachten

S. 37). Auch der klinische Befund und die Laborresultate zeigten keine

Besonderheiten. Aus internistischer Sicht ergebe sich kein Grund zur

Verminderung der Arbeitsfähigkeit.

5.8.3  Dr. med. P.___, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschreibt in seinem

Teilgutachten zunächst die Problemstellung (Gutachten S. 27 ff.). Er hält fest,

im Bereich der oberen Extremitäten stehe die operative Versorgung des

degenerativ veränderten rechten Schultergelenks im Vordergrund. Die Beschwerdesituation

sei seit 2009 dokumentiert. Ein erster operativer Eingriff habe am 12. März

2010 stattgefunden (diagnostische Schulter-Arthroskopie, Débridement, Shaving).

Durch diese Operation habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht profitiert.

Deshalb sei am 3. Juli 2012 eine Schulter-Totalendoprothese implantiert

worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch trotz der Implantation seitens der

rechten Schulter nicht beschwerdefrei geworden, so dass sie sich anschliessend

in Therapie und Diagnostik begeben habe. Der anfängliche Verdacht einer

Lockerung habe nicht bestätigt werden können. Der Beschwerdeführerin habe nicht

zur Revision geraten werden können.

Im Bereich der unteren Extremitäten sei

bereits vor mehr als 25 Jahren eine Bandplastik des rechten OSG erfolgt. Im

Rahmen der weiteren Diagnostik habe eine talocalcaneare Chondropathie

nachgewiesen werden können. Das OSG stelle sich im MRI unauffällig dar, das USG

zeige lateral zwischen Talus und Calcaneus eine fortgeschrittene Chondromalazie

im Sinne einer Präarthrose (gemäss Bericht vom 14. Mai 2013). Zudem sei

eine Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits bekannt. Seitens des Achsenorgans

stünden immer wiederkehrend Rückenschmerzen im Vordergrund. Im Bereich der Handgelenke

seien mehrfache Ganglionoperationen des Handgelenks, im Bereich des rechten

Kniegelenks eine Bursitis praepatellaris aus der Vergangenheit bekannt. Seit

geraumer Zeit sei es auch zu einer Zunahme der schmerzhaften Bewegungseinschränkung

des linken Schultergelenks gekommen. Diagnostisch sei hier bereits eine

fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose bekannt.

Die Beschwerdeführerin gebe sowohl im

Bereich der Wirbelsäule als auch im Bereich der oberen und unteren Extremitäten

bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen an. Im Vordergrund der oberen

Extremitäten seien die Schmerzen des rechten Schultergelenks nach Schulter-TEP

weiterhin führend. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass eine Bewegung über 90°

nicht möglich sei. Sie könne den Arm selbst passiv über die Horizontale

bewegen, aber hier komme es zu deutlichen mechanischen Irritationen. Im Bereich

des linken Schultergelenks habe sie auch hier bereits Schmerzen, es komme zu

einschiessenden messerstichartigen Schmerzen bei Bewegungen, insbesondere über

der Horizontalen. Aufgrund der Schulterfunktionseinschränkung könne sie wenig

an Gewichten transportieren oder auch handwerklich tätig sein. Der Schmerz im

rechten Arm strahle bis in den Schulter-Nackenbereich aus. Im Bereich der

unteren Extremitäten klage die Beschwerdeführerin insbesondere über bewegungs-

und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Sprunggelenks. Zudem habe sie

Schmerzen in beiden Kniegelenken, insbesondere im Vorderkniebereich. Knieende,

hockende Tätigkeiten könne sie nicht mehr durchführen. Seitens des Achsenorgans

habe sie Schmerzen im Bereich der HWS und LWS. Längeres Stehen und Gehen

toleriere sie nicht, sie habe das Gefühl des Durchbrechens und der

Schmerzhaftigkeit. Insgesamt fehle ihr die Kraft und Ausdauer in den oberen

Extremitäten, im Rücken und im Bereich der Beine.

In der Beurteilung erklärt der

Gutachter, bei der klinischen Untersuchung stelle sich die Funktion des

operierten rechten Schultergelenks aktiv bis zur Horizontalen für Abduktion und

Anteversion dar (Gutachten S. 34 f.). Ein darüber hinausgehendes Bewegungsausmass

könne sie nur mit passiver Unterstützung unter Auslösung eines leichten

Schnappphänomens erzielen. Die fortbestehende Funktionseinschränkung und

Schmerzhaftigkeit seien klinisch mehrfach untersucht worden. Der Verdacht einer

Lockerung des Schaftes habe sich nicht bestätigt. Die Lockerung habe in der

Drei-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 13. August 2013 ausgeschlossen werden

können, vielmehr seien Zeichen einer beginnenden Überlastung an der glenoidalen

Gelenkfläche aufgezeigt worden. Die Betrachtung der mitgebrachten Röntgenbilder

zeige den Zustand nach Implantation der Schaftprothese. Auffällig sei, dass

medial der Abstand zwischen dem Unterrand des Humeruskragens der Prothese und

der Resektionslinie fast 1 cm betrage. Zudem erkenne man eine deutliche

Kranialisierung des Kopfes im Vergleich zum Unterrand der Pfanne. Einerseits

führe das verstärkte Offset zu einer Druckerhöhung im Schultergelenk,

andererseits sei die nur mangelnde Zentrierung bei Kranialisierung des

Humeruskopfes dafür verantwortlich, dass die Funktion eingeschränkt bleibe. Das

Höhertreten des Humeruskopfes könne sekundär auch durch Degenerationen der

Rotatorenmanschette bedingt sein. Insgesamt könne die Funktionseinschränkung

des rechten Schultergelenks durch die veränderte Mechanik nach

Schulter-TEP-Implantation erklärt werden. Seitens des linken Schultergelenks

sei eine Impingementsymptomatik ursächlich. Hier sei bereits eine aktivierte

Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden. Im Bereich der Kniegelenke stelle

sich die Funktion nicht eingeschränkt dar. Sehr wohl seien retropatellare

Schmerzen bei bereits nachgewiesenen Chondromalazien nachvollziehbar. Ein

akuter Reizzustand, mit Erguss und Schwellung, Rötung liege nicht vor. Die

Bewegungen stellten sich als nicht eingeschränkt dar. Im Bereich des rechten

Sprunggelenks sei anamnestisch eine Bandplastik bereits vor 25 - 30

Jahren durchgeführt worden. Im unteren Sprunggelenk sei im Fusswurzelbereich

eine beginnende Arthrose nachgewiesen. Bei der klinischen Untersuchung stellten

sich ein Senk-Spreizfuss und eine Hallux valgus-Fehlbildung links dar. Die

Gelenke des OSG und USG stellten sich nicht wesentlich funktionseingeschränkt

dar. Eine Schwellung, eine Rötung, ein Erguss seien nicht feststellbar. Ein

Druckschmerz plantar über dem Calcaneus als auch über dem Achillessehnenansatz

sei nicht provozierbar. Radiologisch und kernspintomographisch seien bereits Degenerationen

im Bereich des USG und im Übergang zur Fusswurzel zwischen Talus und Os naviculare

beschrieben worden. Der Fuss erscheine durch Einlagen und schuhtechnisch mit

orthopädischen Konfektionsschuhen gut versorgt. Seitens des lumbalen Rückens

stellten sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen dar, eine paravertebrale

lumbale Druckdolenz sei bei Nachweis einer beginnenden Arthrose der Intervertebralgelenke

erklärbar. Die Veränderungen der Wirbelsäule seien als altersentsprechend zu

bewerten. Kompressionen neuraler Strukturen hätten mit der Bildgebung der

Wirbelsäule ausgeschlossen werden können.

Zusammenfassend ergebe sich aus den

vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen keine Einschränkung für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Es werde eingeschätzt, dass die Beschwerdeführerin

überwiegend sitzend, teilweise stehend und gehend mit der Möglichkeit zum

selbstbestimmten Haltungswechsel arbeiten könne. Tätigkeiten in und über

Kopfhöhe seien nicht möglich. Dagegen seien Tätigkeiten am Schreibtisch ohne

Einschränkung durchführbar. Im Hinblick auf leidensadaptierte Tätigkeiten bestünden

orthopädischerseits keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei in der

Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im

Stehen und Gehen, mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel,

durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht für die

zuletzt ausgeübte Arbeit und für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht

eingeschränkt. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit nach der

Schulter-TEP-Implantation für die bisherige und auch für leidensadaptierte Tätigkeiten

für etwa vier Monate aufgehoben gewesen.

5.8.4  Im Gesamtgutachten (Gutachten S.

1 ff.) halten die Experten fest, die Arbeitsfähigkeit in den Tätigkeiten als

Verkäuferin und als Masseurin sei aufgehoben (Gutachten S. 21 ff.). In der

bisherigen Sekretariatsarbeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund

des psychiatrisch umschriebenen Beschwerdebildes. Dasselbe gelte in einer

anderen, den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. In diesem Sinn

geeignet seien leichte, adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit

Anteilen von Stehen und Gehen und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung

zu wechseln, ohne Arbeiten über Kopf).

6.       Wie dargelegt, weicht das

Gericht von einem Gerichtsgutachten, das den allgemeinen Beweisanforderungen

(E. II. 4.3 hiervor) gerecht wird, nur ab, wenn zwingende Gründe vorliegen (E.

II. 4.4 hiervor).

6.1     Das Gerichtsgutachten der F.___

AG vom 4. Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten

Beweisanforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a,

122 V 60 E. 1c). Es basiert auf den Akten der Beschwerdegegnerin, welche

die Begutachtungsstelle noch durch zusätzlich beigezogene Unterlagen ergänzte.

Ihre Beurteilung konnte sich somit auf die vollständigen Vorakten stützen.

Deren Inhalt wird im Gutachten zusammengefasst wiedergegeben. Die Begutachtung

als solche umfasste spezialärztliche Untersuchungen in den Fachdisziplinen

Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin. Die drei Teilgutachten enthalten

eine Darstellung der Angaben der Beschwerdeführerin und der erhobenen Befunde.

Es wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, welche Beurteilung sich aus

den vorhandenen Grundlagen ergibt und wie diese hergeleitet wird. Die Gutachter

gelangen zu schlüssigen Ergebnissen, die sie in verständlicher und plausibler

Weise begründen. Soweit sich Abweichungen zu den früheren Stellungnahmen

ergeben – was zu einem guten Teil nicht der Fall ist –, lassen sich die

entsprechenden Gründe aus dem Gutachten entnehmen.

6.2     Die von der Beschwerdeführerin

gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände sind wie folgt zu beurteilen:

6.2.1  Es trifft zu, dass im Gutachten

sämtliche orthopädischen Beeinträchtigungen unter der Rubrik «Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)» aufgeführt werden.

Damit entsteht aber nicht der Eindruck, die orthopädischen Diagnosen führten zu

überhaupt keiner erwerblichen Einschränkung, denn aus der zitierten

Formulierung wird deutlich, dass sich die Aussage auf die letzte Tätigkeit als

Büroangestellte bezieht. An anderer Stelle wird präzisiert, es bestehe aus

orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte,

adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit Anteilen von Stehen und Gehen

und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung zu wechseln, ohne Arbeiten über

Kopf). In einer körperlich belastenden Tätigkeit, wie derjenigen einer

Verkäuferin oder einer Masseurin, wird eine Arbeitsfähigkeit verneint. Diese

Beurteilung ist hinreichend klar.

6.2.2  Es ist zwar richtig, dass das

orthopädische Teilgutachten bei der Aufzählung der Diagnosen nicht alle in den

Vorakten enthaltenen Diagnosen aufführt. Angesichts der vollständigen Aktenlage

und der sehr sorgfältigen Befunderhebung (Gutachten S. 30 ff.) besteht

aber kein Zweifel daran, dass sämtliche relevanten und von der Beschwerdeführerin

angegebenen Beschwerden Berücksichtigung fanden. Die Diagnosestellung

konzentierte sich auf die für die Funktionalität relevanten Aspekte, was aber

nicht bedeutet, die weiteren in den Akten genannten Befunde seien

unberücksichtigt geblieben. Bezogen auf die linke Schulter hält der Gutachter

in der Beurteilung ausdrücklich fest, hier sei bereits eine aktivierte

Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden (Gutachten S. 34). Die Ergebnisse

der MRI-Aufnahme des rechten Kniegelenks vom 19. August 2015 werden im

Gutachten ausdrücklich wiedergegeben (Gutachten S. 13). Mit dem

diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom werden die Beschwerden im Bereich der

Lendenwirbelsäule erfasst. Der Gutachter weist weiter darauf hin, dass eine

beginnende Arthrose der Intervertebralgelenke nachgewiesen sei (Gutachten S. 35

oben). Im Übrigen erklärt er, die Veränderungen der Wirbelsäule seien als

altersentsprechend zu bewerten (Gutachten S. 35 oben).

6.2.3  Was die Rüge anbelangt, der

orthopädische Gutachter habe die Beschwerdeführerin nicht zu Wort kommen

lassen, ist festzuhalten, dass sein Gutachten die üblichen Befunderhebungen

enthält. Wenn er besonderes Gewicht auf die Schulterproblematik und die

entsprechenden bildgebenden Aufnahmen legte, leuchtet dies ein, steht doch

diese Symptomatik in den Vorberichten deutlich im Vordergrund, wie die

Gutachter in ihrer Einleitung (S. 18 des Gutachtens) zutreffend festhalten.

Berichte über bildgebende Untersuchungen von Rücken, Knien und Sprunggelenk

sind in den Akten, welche dem Gutachter vorlagen, enthalten und konnten durch

ihn berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Gutachters lassen denn auch

klar erkennen, dass er den Inhalt der entsprechenden Beurteilungen kannte. Was

die monierte Begutachtungsdauer von 120 Minuten anbelangt, dürfte sich diese

nicht auf die gesamte Arbeit an diesem Gutachten – bei dem der Orthopäde ja

auch noch die Federführung innehatte (Gutachten S. 1) – beziehen, sondern

die eigentliche Exploration im Fachgebiet erfassen, zumal sich die entsprechende

Aussage unter dem Titel «orthopädisch-/traumatologischer Befund» findet

(Gutachten S. 30).

6.2.4  Soweit kritisiert wird, die

Einschränkung im Haushalt sei nicht näher behandelt worden, ist darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre im

Gesundheitsfall mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Falls dieser Argumentation

gefolgt wird, erübrigt sich eine Beurteilung der Einschränkung im Haushalt.

Eine solche wäre, soweit es um somatische Beeinträchtigungen geht, ohnehin

nicht in erster Linie durch medizinische Fachpersonen, sondern auf der

Grundlage der medizinischen Unterlagen durch einen Haushalt-Abklärungsbericht

zu ermitteln. Dieser bildet im Regelfall eine taugliche Grundlage für die

Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 mit Hinweis).

6.3     Die Beschwerdeführerin macht

geltend, das orthopädische Teilgutachten sei von sämtlichen behandelnden Ärzten

massiv bemängelt worden.

6.3.1  Dr. med. D.___ führt in seiner

Stellungnahme vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar

2016) aus, er messe eine andere Beweglichkeit des Sprunggelenks, mit einer

erheblichen Seitendifferenz zu Ungunsten der rechten Seite. Er messe zudem ein

Beinlängen-Defizit linksseitig von 1,5 cm, während im Gutachten von einem

Beckengeradestand die Rede sei. Bei Inklination der thorakolumbalen Wirbelsäule

stelle er einen eindeutigen thorakalen Gibbus auf der linken Seite fest. Ein

Gibbus sei ein eindeutiger Hinweis auf eine skoliotische Fehlhaltung, dies

werde jedoch im Gutachten nirgends erwähnt. Weiter stelle er, Dr. med. D.___,

einen linksseitigen Schultertiefstand sowie eine mässige Scapula alata rechts

fest.

Dr. med. Q.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie FMH, äussert sich am 13. Januar 2016 wie folgt (Beilage

E. 7 7.1     Mit Verfügung vom 10. Juni 2015

(A.S. 59 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in

Aussicht, bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres medizinisches

Gerichtsgutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin lässt dazu und zu den

vorgesehenen Fragen eine Stellungnahme einreichen (A.S. 67 ff.). Mit

Verfügung vom 22. Juli 2015 (A.S. 70 ff.) wird über die Anträge der Beschwerdeführerin

entschieden. Diese lässt am 3. August 2015 (A.S. 74 f.), 31. August 2015

(A.S. 80) und 3. September 2015 (A.S. 81) weitere Unterlagen auflegen und drei

Zusatzfragen beantragen, welche mit Verfügung vom 4. September 2015 (A.S. 82

f.) zugelassen werden. Weitere Arztberichte werden am 5. Oktober 2015 (A.S.

98) eingereicht. Am 10. November 2015 (A.S. 100) weist die Beschwerdeführerin

auf eine laufende Abklärung (genetische Untersuchung bezüglich

Ehlers-Danlos-Syndrom) hin.

7.2     Das Gutachten der F.___ wird am

4. Dezember 2015 (A.S. 102 ff.) erstattet. Die Parteien erhalten in der Folge

die Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äussern. Die Beschwerdeführerin macht

davon Gebrauch und lässt mit Eingabe vom 9. Februar 2016 Einwände erheben und

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einreichen (A.S. 174 ff.). Die

Beschwerdegegnerin äussert sich am 19. Februar 2016 und bemängelt die von den

Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am

15. März 2016 nochmals Stellung (A.S. 194 ff.). Die Beschwerdeführerin wird daraufhin

Frist gesetzt, um die von ihr in Aussicht gestellten Ergebnisse einer genetischen

Untersuchung zum Ehlers-Danlos-Syndrom einzureichen (A.S. 215). Der

entsprechende Bericht wird schliesslich mit Schreiben vom 25. Juli 2016

eingereicht. Zuvor wird am 27. Mai 2016 noch ein neurologischer Bericht

(Elektroneuromyographie am rechten Handgelenk) aufgelegt (A.S. 220 ff.). Am 29.

August 2016 (Beschwerdegegnerin, A.S. 232) und am 15. September 2016

(Beschwerdeführerin, A.S. 237 f.) reichen die Parteien ihre abschliessenden Stellungnahmen

ein. Am 28. September 2016 gibt die Vertreterin der Beschwerdeführerin zudem

ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 240 ff.).

8.       Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in

ihrer Verfügung vom 14. Juli 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen

hätten ergeben, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Es könne

der Beschwerdeführerin nach wie vor zugemutet werden, einer Tätigkeit in ihrem

gewünschten Pensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei dieser

Beurteilung insbesondere auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. E.___

vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30). Danach sei bei einem Verdacht auf eine

somatoforme Schmerzstörung, einer Polyarthritis und einem (in Abklärung

begriffenen) Verdacht auf Lockerung der Schultertotalprothese rechts die

Ausübung mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten ausgeschlossen. Leichte

wechselbelastende Tätigkeiten seien dagegen aus versicherungsmedizinischer

Sicht uneingeschränkt zumutbar.

2.2     In der Beschwerdeschrift vom 11.

September 2014 wird eingewendet, aus den medizinischen Akten ergebe sich das

Bild einer ausserordentlich vielschichtigen und komplexen Situation. Die

Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, die von der Beschwerdeführerin geklagten

Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine somatoforme

Schmerzstörung zurückzuführen, stehe in krassem Widerspruch zu den

medizinischen Akten. Zudem seien die für die Beurteilung einer derartigen

Störung massgebenden Kriterien nicht geprüft worden. Die Arbeitsfähigkeit sei

gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 4

ff.) festzulegen. Andernfalls sei sie gestützt auf eine Begutachtung zu

bestimmen. Der Umstand, dass sie seit vielen Jahren in Teilzeitpensen

erwerbstätig gewesen sei, sei auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen.

3.

3.1     Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die

Aufhebung einer seit 2003 ausgerichteten halben Invalidenrente per Ende August

2014 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der

6. IV-Revision, massgebend.

3.3     Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf

eine Viertelsrente.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1,

mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere

darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

4.4     Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465

E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.

Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 353 mit

Hinweisen).

5.       Zur Beurteilung des

Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind insbesondere die folgenden

medizinischen Unterlagen relevant:

5.1     Der Bericht des Kantonsspitals G.___

über eine Dreiphasenskelettszintigraphie und SPECT/CT der Füsse und der Schultern

vom 13. August 2013 (IV-Nr. 10) enthält die folgende Beurteilung:

·

Ausgeprägt

entzündlich aktivierte, fortgeschrittene Arthrose in den lateralen Anteilen der

dorsalen Facette des USG rechts

·

Metabolisch nicht

aktive Verkalkungen in der Bursa der rechten Achillessehne

·

Sesamoid Arthrose an

beiden Grosszehengrundgelenken

·

Gesteigerter

Metabolismus im Cuneiforme intermedius links, am ehesten im Rahmen einer

Ganglionzyste

·

Schwere, entzündlich

aktivierte degenerative Veränderungen im linken Akromioklavikulargelenk

·

Beginnende

Omarthrose links bei auffällig konvex verlaufender Gelenkfläche an der Scapula

·

Fester Sitz der

Humeruskopfprothese rechts mit Zeichen der beginnenden Überlastung an der

glenoidalen Gelenkfläche

·

Minimale

degenerative Veränderungen im linken Sternoklavikulargelenk

·

Planarszintigraphisch

keine Auffälligkeiten an den Hüften beidseits

·

Verdacht auf

beginnende Retropatellararthrose beidseits

5.2     Dr. med. D.___ diagnostiziert in

seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 (IV-Nr. 13 S. 5) eine Polyarthrose

(Akromioklavikular- und Omarthrose rechts; degenerative Wirbelsäulenveränderungen;

fortgeschrittene talocalcaneare Arthrosen rechtsbetont;

Grosszehengrundgelenks-Arthrose beidseits; Sternoklavikular-Arthrose links;

nach Reitunfällen ca. 1979 und 2000). Er führt aus, er habe die Beschwerdeführerin

bisher am 6. und 24. September 2013 gesehen. Weitere Konsultationen seien

vorgesehen.

In seinem Bericht vom 7. April 2014

(IV-Nr. 28 S. 4 ff.) bestätigt Dr. med. D.___ grundsätzlich die genannten

Diagnosen. Er legt dar, nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der

Reha H.___ vom 2. bis 28. Dezember 2013 und anschliessend weitergeführter

Physiotherapie seien die Schmerzen langsam zurückgegangen. Allerdings bleibe

die Belastbarkeit noch sehr gering, indem bereits leichtgradige Tätigkeiten wiederum

zu starken Schmerzen an den betroffenen Gelenken führten. Die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin sei wegen der bestehenden, gut dokumentierten Polyarthrose

sicher eingeschränkt. Er habe aufgrund der glaubhaft geäusserten starken belastungsabhängigen

Schmerzen vor allem im Bereich der Schultern eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

attestiert. Diese gelte bis auf weiteres. Als behandelnder Arzt verzichte er

aber bewusst auf Angaben zur Zumutbarkeit von Arbeits- und Erwerbstätigkeiten

im Rahmen längerdauernder Arbeitsunfähigkeiten.

5.3     Dem Austrittsbericht der Reha H.___

vom 7. Januar 2014 (IV-Nr. 28 S. 12; über den vom 2. bis 28. Dezember

2013 dauernden Aufenthalt) lassen sich als Diagnosen eine posttraumatische Polyarthrose

(Status nach Reitunfall 1979 und 2000; Status nach Implantation einer

Schulterprothese rechts 2012 bei Omarthrose; fortgeschrittene

Akromioklavikular-Arthrose links, mässige Omarthrose links und

Sternoklavikular-Arthrose links, Arthrose USG rechts, Sesamoid-Arthrose Grosszehengrundgelenk

beidseits, Verdacht auf Retropatellararthrose beidseits [SPECT-CT August 2013];

fortgeschrittene Chondropathie OSG rechts [MRI OSG rechts Mai 2013] Osteochondrose

L4/5 und multisegmentale Spondylarthrose [MRT der LWS 2005]), ein Verdacht auf

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein Raynaud-Syndrom, vor allem

der Füsse beidseits, entnehmen.

5.4     Im psychologischen Bericht der

Reha H.___ vom 27. Oktober 2014 (Beilage der Beschwerdeführerin [BB] 8) wird

erklärt, seit dem 6. Januar 2014 fänden regelmässige Sitzungen in ein- bis

zweiwöchigen Abständen statt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der

anamnestischen Angaben müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei aufgrund einer Missbrauchserfahrung

zugrunde liegenden emotional-instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

ausgegangen werden.

5.5     Am 4. Juli 2014 verfasste das

Zentrum I.___ im Auftrag der Allianz Suisse einen Bericht über eine Funktionsorientierte

Medizinische Abklärung (FOMA) vom 23./24. Juni 2014 (BB 11). Als Diagnosen

nennt der Bericht:

·

Schmerzhafte

Schulter-Totalprothese (anatomisch rechts) mit Verdacht auf Schaftlockerung

sowie mechanische glenohumerale Blockade bei/mit:

-      Status nach Implantation Schulterprothese am 3. Juli 2012 bei

-      Omarthrose

-      Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik, Bursektomie,

Resektion des lateralen Klavikularandes, Resektion Ligamentum coracoacromiale

am 12. März 2010

·

AC-Gelenksarthrose

fortgeschrittener Ausprägung, mässige Omarthrose Schulter links

·

USG-Arthrose rechts

·

Grosszehengelenksarthrosen

beidseits

·

Retropatellare

Arthrosen beidseits

·

Chondropathie des

OSG rechts fortgeschrittenen Ausprägungsgrades

·

Lumbospondylogenes

Syndrom beidseits bei Osteochondrose L4/5 und multisegmentalen Spondylarthrosen

lumbal

·

Aktenanamnestisch

Raynaudsyndrom

·

Aktenanamnestisch

Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung

Bei der aktuellen Untersuchung habe die

Beschwerdeführerin Schmerzen im Nacken, beiden Schultern, im Handgelenk, in den

PIP und den Daumengrundgelenken beklagt. Daneben bestünden Schmerzen im Kreuz,

leicht in der Hüfte (Leiste links), in den Knien (im Sinne von

Anlaufschwierigkeiten nach dem Sitzen), im Fussgelenk rechts und links sowie in

den Zehen (S. 3 f.). Subjektiv sei die rechte Schulter als am schmerzbedingt

störendsten angegeben worden, dann die Nackenschmerzhaftigkeit und dann die

linke Schulter. Basierend auf den erhobenen Befunden und den Unterlagen sei es

nachvollziehbar, dass die Versicherte schmerzbedingt und funktionsbedingt von

Seiten der rechten Schulter eingeschränkt sei. Eine plausibel nachvollziehbare

Einschränkung der linken Schulter finde sich klinisch nicht. Als Korrelat einer

fortgeschrittenen Chondropathie des OSG könne eine etwas verminderte

Dorsalextension rechts gegenüber dem OSG links gelten (jedoch nur gering).

Sichere klinische Zeichen einer Retropatellararthrose hätten sich nicht

gefunden, es müsse hier beim Verdacht von solchen Arthrosen bleiben.

Medizinisch-theoretisch sei eine

Minderbelastbarkeit der Schulter vorwiegend rechts, der Wirbelsäule, der

Sprunggelenke, bei Verdacht auf Femoropatellararthrose der Knie beidseits sowie

der HWS aufgrund der ausgewiesenen degenerativen Veränderung nachvollziehbar,

ebenso eine grundsätzliche Beeinträchtigung von Seiten eines Raynaudphänomens

bei Kälteexposition, sei es bei der Arbeit oder im Alltag. Da die Beschwerdeführerin

bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit eine schlechte

Leistungsbereitschaft gezeigt habe (vgl. Ziffer 3 des Berichts:

«Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit»)

und auch die Konsistenz schlecht gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin

bei allen Tests schmerzbedingt selbst limitiert habe, müsse abschliessend die

Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden.

In der angestammten Tätigkeit als

Sekretärin/Assistentin mit einem Pensum von 40 % (08.30 Uhr bis 11.30

Uhr), welche 75 % PC-Arbeiten und 25 % handschriftliche Arbeiten beinhaltet

habe, sei die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig zu erachten (S. 5). Für eine

leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, mit Arbeiten vor

dem Körper maximal in Brusthöhe, ohne hochrepetitive Innen- und Aussenrotation

mit dem rechten Arm, unterbrochen durch vermehrte Pausen von insgesamt 2-3

Stunden (die einer Schmerzkumulation bei ununterbrochener Arbeit

entgegenwirkten), sei die Beschwerdeführerin bei achtstündiger Präsenz als arbeitsfähig

zu erachten.

E. 9 zur Eingabe vom 9. Februar 2016): Nach seiner Ansicht hätten mehrere der

im Gerichtsgutachten gestellten orthopädischen Diagnosen sowie weitere

Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für die folgenden

Diagnosen: Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP

vom 3. Juli 2012 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung;

Impingementsyndrom linkes Schultergelenk mit freier Funktion bei fortgeschrittener

AC-Gelenksarthrose und beginnender Omarthrose; retropatelläres Schmerzsyndrom

beidseits bei retropatellärer Arthrose; Fussdeformitäten beidseits […];

chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom ohne wesentliche

Funktionseinschränkung, ohne Nachweis von sensomotorischen Defiziten sowie auch

Probleme und degenerative/arthrotische Beschwerden im HWS- und BWS-Bereich.

Arbeiten mit längerem Sitzen, Stehen, Gehen sowie auch Tragen von Gewichten

über 5 kg seien wegen der Rücken-, Schulter- und Knieproblematik nicht möglich,

wie auch längeres Sitzen mit Arbeit an einem Computer, was ebenfalls für den

Rücken- und HWS-Bereich doch sehr belastend sei. Im Gutachten werde der Rücken

nur sehr passager beurteilt, vor allem auch der untere Rückenbereich. Es

bestehe aber eine Skoliose bzw. skoliotische Fehlhaltung mit auch Veränderungen

im oberen Wirbelsäulenbereich. Er, Dr. med. Q.___, denke, hier müsste genauer

darauf eingegangen und auch abgeklärt werden. Dies habe auch eine direkte

Konsequenz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Dr. med. R.___, Praktischer Arzt FMH,

nahm am 16. Januar 2016 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung vom 23. Oktober

2015 wie folgt Stellung (Beilage 10 zur Eingabe vom 9. Februar 2016):

Mehrere im Gutachten enthaltene Diagnosen seien als solche mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Dies gelte für folgende Diagnosen:

Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP vom 3. Juli

2012 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; Impingementsyndrom linkes

Schultergelenk, bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose, beginnender Omarthrose

sowie degenerativen Veränderungen am Sternoklavikulargelenk; Chondromalazie mit

fortgeschrittenen Knorpelschäden patellar mit chronischen Ödemen und Bakerzysten

an beiden Knien; Fussdeformitäten, Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits

sowie fortgeschrittene Arthrose des USG rechts; chronisch rezidivierendes

Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen und Protrusionen L3 bis S1, Arthrose

L3/4 mit Facettengelenksyndrom beidseits, Flachrücken und Hyperlordose sowie

multiple arthrotische und degenerative Veränderungen an HWS und BWS,

Tendinopathie der Gluteus Medius Sehne beidseits. In einem weiteren Punkt, so

Dr. med. R.___, sollte die Polyarthrose erwähnt werden. Das Gutachten

mache den Anschein, dass die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen nicht

die Beachtung fänden, welche tatsächlich gegeben sei. Ebenso lasse sich kein

Hinweis auf die jahrelange, konsequente Physiotherapie finden. Diese zeige einen

Erfolg auf, nachdem  die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin beendet worden

sei und die allgemeinen Belastungen im Haushalt angepasst respektive

unterlassen würden. Die Therapie bewirke eine Linderung der chronischen

Schmerzproblematik. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit lasse sich jedoch

nicht erzielen. Die allgemeine Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit müsse als

reduziert betrachtet werden. Stehen, Gehen, Sitzen über einen längeren Zeitraum

sei weder möglich noch sinnvoll. Regelmässige längere Pausen, liegend, seien

nötig und empfohlen. Leidensadaptiert sei eine wechselbelastende leichte

Tätigkeit (max. 5 kg) nur in Etappen möglich. Überlastungen seien zu vermeiden

(z.B. kauern, knien, bücken, ziehen, schieben, putzen, schrubben, Überkopfarbeiten,

PC-Arbeiten und weitere). Bei einer leidensadaptierten erneuten

Erwerbstätigkeit von max. ca. 30 - 40 % seien negative Auswirkungen

respektive weitere Einschränkungen in der Haushaltsführung wie auch in der

Schmerzsymptomatik zu erwarten.

6.3.2  Nach der Rechtsprechung lässt es

die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

(Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich (oder

gerichtlich) bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein

Administrativ- (oder Gerichts-)gutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende

Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen,

die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19.

August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf die Befunde und

Diagnosen an beiden Schultern, welche im Rahmen der Beschwerdeschilderung seit

jeher im Vordergrund standen, und die daraus folgenden Einschränkungen keine erhebliche

Differenz zur Beurteilung der Gerichtsgutachter besteht. Wenn die behandelnden

Ärzte den entsprechenden Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

beimessen, widerspricht dies dem Gerichtsgutachten nicht grundsätzlich, denn

die Gerichtsgutachter halten ebenfalls dafür, die Schulterproblematik wirke

sich insofern auf das Leistungsvermögen aus, als sie bestimmte Tätigkeiten

(namentlich Arbeiten über Kopf und das Heben von Lasten mit einem gewissen

Gewicht) ausschliesse. Die Verneinung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

bezieht sich auf eine Bürotätigkeit. Was die Rüge anbelangt, im

Gerichtsgutachten sei der Rücken nicht hinreichend abgeklärt worden, ist darauf

hinzuweisen, dass die Akten mehrere Berichte über bildgebende Untersuchungen

der Wirbelsäule (BWS, LWS, HWS) enthalten, welche den Gutachtern vorlagen und

von ihnen berücksichtigt werden konnten. Bezogen auf die in der Stellungnahme

von Dr. med. D.___ vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar

2016) erwähnten Befunde, welche von jenen der Gerichtsgutachter abweichen, ist

zunächst festzustellen, dass die funktionsorientierte medizinische Abklärung

vom 23./24. Juni 2014  (E. II. 5.5 hiervor) einen Becken- und

Schultergeradstand ergeben hatte (BB 11 S. 13). Dies stützt die

Feststellungen der Gerichtsgutachter. Im Übrigen ist es Sache der medizinischen

Sachverständigen, die entsprechenden Befunde zu erheben. Unter diesen Umständen

kann auch offen bleiben, ob sich die unterschiedlichen Feststellungen

allenfalls durch die orthopädischen Serienschuhe mit orthopädischen Einlagen (vgl.

Gutachten S. 30 und S. 34 unten) erklären lassen. Die Beweglichkeit des OSG

wird durch die Gerichtsgutachter mit 20-0-40° angegeben, durch Dr. med. D.___

mit links 18-0-68° und rechts 4-0-32°, durch das Zentrum für Arbeitsmedizin,

Ergonomie und Hygiene im Rahmen der funktionsorientierten medizinischen

Abklärung (Bericht vom 4. Juli 2014, BB 11 S. 13) mit 10-0-55° rechts und

15-0-55° links. Die drei Untersuchungen ergaben also Ergebnisse, die deutlich

voneinander abweichen. Daraus muss gefolgert werden, dass die Untersuchung der

Beweglichkeit nur bedingt zuverlässig erfolgen konnte. Dasselbe gilt in Bezug

auf die Handgelenke. Die eingereichten Fotos (Beilage 3 zur Stellungnahme vom

9. Februar 2016) weisen zwar darauf hin, dass die Beweglichkeit höher sein kann,

als sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen ergab (vgl.

Gerichtsgutachten S. 31). Der FOMA-Bericht weist denn auch eine höhere

Beweglichkeit aus (BB 11 S. 13). Ein Grund, die Resultate des Gerichtsgutachtens

infrage zu stellen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr bestätigt dieser

Umstand die Schwierigkeit, diesbezüglich verlässliche Erkenntnisse zu gewinnen.

6.3.3  Gestützt wird die gutachterliche

Beurteilung durch den abschliessenden Bericht der Uniklinik K.___ vom 22.

Oktober 2014 (E. II. 5.6.6 hiervor), der ebenfalls zum Ergebnis gelangt, der

Beschwerdeführerin sei medizinisch gesehen eine Bürotätigkeit zumutbar. Dem von

der Beschwerdeführerin mehrfach angerufenen Bericht einer Physiotherapeutin der

Reha H.___ vom 14. Oktober 2014 (Beilage 4 zur Eingabe vom 20. November 2014),

wonach vereinbart worden sei, auf gewisse Belastungen wie Gartenarbeiten in

gebückter oder kniender Position, Hausarbeiten oder längeres Sitzen am PC zu

verzichten, kommt als nichtmedizinischer Stellungnahme keine vergleichbare Aussagekraft

zu.

6.3.4  Zusammenfassend lassen sich den

Berichten der behandelnden Ärzte keine wichtigen Aspekte entnehmen, welche im

Rahmen des Gerichtsgutachtens unberücksichtigt geblieben wären und als geeignet

erscheinen, das Ergebnis zu beeinflussen. Damit ergeben sich daraus auch keine

zwingenden Gründe, um von der Gerichtsexpertise abzuweichen. Ebenso wenig

besteht Anlass für weitere Abklärungen.

6.4     Die Beschwerdegegnerin bemängelt

die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Sie macht

geltend, es sei nicht schlüssig, wenn im psychiatrischen Teilgutachten

festgehalten werde, dass im Längsschnitt von insgesamt eher leichten

Beeinträchtigungen (aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung) auszugehen

und gegenwärtig (Untersuchungszeitpunkt: 23. Oktober 2015) eine mittelgradige

depressive Episode zu attestieren sei, als Quintessenz jedoch angegeben werde,

aufgrund der genannten rezidivierenden depressiven Störung  sei die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt.

Hier sei offensichtlich u.a. nicht berücksichtigt worden, dass der im

vorliegenden Fall für das Gericht massgebende Beurteilungszeitpunkt derjenige

des Erlasses der angefochtenen Verfügung (14. Juli 2014) sei. Es komme hinzu,

dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven

Formenkreis therapierbar seien.

Auch diese Argumentation vermag nicht zu

überzeugen. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht leichten depressiven

Störungen die invalidisierende Wirkung abspricht. Dies gilt aber nicht für

mittelschwere Störungen, jedenfalls wenn diese verselbständigt sind. Der

Gutachter legt unter Hinweis auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin in

nachvollziehbarer Weise dar, wie es auf der Basis mehrfacher Belastungen zu

einer depressiven Entwicklung gekommen ist, welche sich in der im Gutachten beschriebenen

Symptomatik äusserte. Der in der Eingabe vom 19. Februar 2016 enthaltene

Vorwurf, die Beschwerdeführerin lehne aus nicht pathologischen Gründen die von

den Gutachtern als sinnvoll erachtete Therapie ab, wurde durch den

psychiatrischen Gerichtsgutachter so nicht erhoben (Gerichtsgutachten S. 52

unten) und vermag vor dem Hintergrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___

vom 11. März 2016 (BB 25; eingereicht am 16. März 2016) nicht zu

überzeugen. Die durch den Experten festgestellten Beeinträchtigungen, namentlich

in Form einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und

Aktivität, sowie die übrigen Ausführungen lassen eine Arbeitsunfähigkeit von

30 % «im Längsschnitt» für die Zeit ab 2. Dezember 2013 (Gutachten

S. 54) als durchaus plausibel erscheinen. Richtig ist dagegen, dass für

den weiter zurückliegenden Zeitraum nach Einschätzung des Experten keine

zuverlässige Aussage möglich ist. Dementsprechend ist, in Ermangelung

fachspezifischer Vorakten, bis zum 2. Dezember 2013 keine psychisch bedingte

Reduktion des Leistungsvermögens ausgewiesen.

6.5     Kurz vor sowie nach der

Erstattung des Gerichtsgutachtens fanden weitere Untersuchungen statt. Wegen

ihrer potenziellen Relevanz für das vorliegende Verfahren sind zwei Abklärungen

zu erwähnen:

6.5.1  Bereits vor der Begutachtung

konnte ein Marfan-Syndrom ausgeschlossen werden (Bericht Universitätsspital [...]

vom 9. September 2015).

6.5.2  Parallel zur gerichtlichen

Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin wegen der Verdachtsdiagnose eines

Ehlers-Danlos-Syndroms Abklärungen eingeleitet. Das Gericht gewährte in der

Folge mehrere Fristverlängerungen, um die Ergebnisse der diesbezüglich veranlassten

genetischen Untersuchung abwarten zu können. Diese Ergebnisse liegen inzwischen

vor. Wie dem Schreiben des Zentrums S.___, [...], entnommen werden kann, ergab

die humangenetische Beurteilung (Befunddatum 28. Juni 2016) keinen

Nachweis von pathogenen Veränderungen im TNXB-Gen, sondern es resultierte ein

Normalbefund. Aus dem Schreiben des Universitätsspitals [...] vom 13. Juli

2016 geht allerdings hervor, dass dieser Befund das Vorliegen eines Ehlers-Danlos-Syndroms

nicht ausschliesse, da nur bei ca. 40 % aller Patienten mit dieser klinischen

Verdachtsdiagnose eine Genveränderung nachgewiesen werde. Es bestehe noch die

Möglichkeit einer elektronenmikroskopischen Untersuchung einer Hautbiopsie. In

der Zwischenzeit wurde diese Untersuchung offenbar in die Wege geleitet (vgl.

Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016). Es

rechtfertigt sich jedoch nicht, das vorliegende, nunmehr seit über zwei Jahren

hängige Beschwerdeverfahren weiter zu verlängern, um auch noch die Ergebnisse

dieser zusätzlichen Untersuchungen abzuwarten. Dies gilt umso mehr, nachdem

einerseits nicht feststeht, ob diese Ergebnisse eine abschliessende Beurteilung

zulassen – was für die genetische Untersuchung, wie sich mittlerweile ergeben

hat, offenbar nicht zutrifft – und sich die Parteien ausserdem darin einig

sind, dass bei einer Bestätigung der Diagnose noch weitere Abklärungen

erforderlich wären, um die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen

beurteilen zu können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der entsprechende

Verdacht erstmals am 9. November 2015 geäussert wurde (vgl. Schreiben des

Universitätsspitals [...] vom 27. November 2015, Beilage 1 zur Eingabe vom

9. Februar 2016), während vorliegend ein Leistungsanspruch für den

Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 14  Juli 2014 zu beurteilen ist.

Da sich die Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms gemäss der übereinstimmenden

Auffassung der Parteien sehr unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken

kann, erscheint es als kaum möglich, eine daraus resultierende, erhebliche

Beeinträchtigung des Leistungsvermögens für einen mittlerweile derart weit

zurückliegenden Zeitraum mit der erforderlichen, überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können. Daher ist eine erneute informelle Sistierung

unter diesem Aspekt nicht angezeigt.

6.6     Zusammenfassend kann für die

Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin während des hier zu

prüfenden Zeitraums vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten vom 4. Dezember

2015 abgestellt werden. Danach kann die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als

Masseurin oder als Verkäuferin nicht mehr ausüben. In einer Bürotätigkeit, wie

sie sie bis Oktober 2013 mit einem Teilzeitpensum von 40 % ausübte (vgl. Vorsorge-Ausweis

[IV-Nr. 6]; Arbeitgeberbericht [IV-Nr. 12]; Intake-Gespräch [IV-Nr.

E. 11 S. 1]), ist sie aus somatischer

Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Dasselbe gilt für jede andere körperlich leichte

Tätigkeit (bis 10 kg), welche überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen

und Gehen mit der Möglichkeit zu selbstbestimmtem Haltungswechsel sowie ohne

Arbeiten in und über Kopfhöhe auszuüben ist. Aus psychiatrischer Sicht ist das

Leistungsvermögen aber seit 2. Dezember 2013 in jeglicher Tätigkeit um 30 %

eingeschränkt.

7.       In Bezug auf die

Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre ohne

gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig.

Diese Aussage hatte sie bereits im Rahmen des Intakegesprächs vom 15. Oktober

2013 gemacht, wobei die Interviewer mit Blick auf die tatsächliche Erwerbsbiographie

Zweifel anmeldeten (IV-Nr. 11 S. 1). Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin

nunmehr Bestätigungen des Ex-Ehemannes vom 8. Juli 2015 (BB 13) und

der damaligen Anwältin vom 10. Juli 2015 (BB 12) einreichen. Diese besagen, man

sei im Rahmen der Scheidungsverhandlungen (Urteil vom 28. März 2008,

IV-Nr. 4) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens im Jahr

2013 (so der Ex-Ehemann) respektive unmittelbar nach der Scheidung (so die

damalige Anwältin) eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Jedenfalls

die letztere, von der Anwältin stammende Erklärung vermag allerdings nicht zu

überzeugen, denn die im Scheidungsurteil genehmigte Scheidungskonvention hielt

in Ziffer 4 ausdrücklich fest, die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau

sei im Aufbau begriffen und werfe noch keinen Nettoertrag ab (IV-Nr. 4 S. 2).

Trotzdem können die Bestätigungen nicht unberücksichtigt bleiben, zumal die

Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits zu Beginn des Verfahrens erklärt

hatte, ihr Wunschpensum im Gesundheitsfall sei 100 %. Diese Darstellung

hat daher, auch wenn eine gewisse Restunsicherheit bestehen bleibt, als

überwiegend wahrscheinlich zu gelten. Die Invaliditätsbemessung ist somit durch

einen reinen Einkommensvergleich auf der Basis eines Vollpensums vorzunehmen.

8.       Die Beschwerdeführerin übte

zuletzt bis Ende September 2013 eine Erwerbstätigkeit als Sekretärin aus (vgl.

IV-Nr. 9 [Lebenslauf], 11, 12). Sie kündigte diese Anstellung wegen Konflikten

am Arbeitsplatz (vgl. IV-Nr. 11 S. 1, 12 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass

sie im Gesundheitsfall weiterhin einer vergleichbaren Bürotätigkeit nachginge.

Laut dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten ist ihr eine solche Tätigkeit mit

einer Arbeitsfähigkeit von 70 % weiterhin zumutbar. Vor dem 2. Dezember 2013 bestand

eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit wurde die für den Rentenanspruch erforderliche

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 3.3 hiervor) während des hier zu beurteilenden

Zeitraums bis 14. Juli 2014 deutlich nicht erreicht. Ein Anspruch auf eine

Rente scheidet schon aus diesem Grund aus.

9.       Falls man, entgegen dem soeben

Gesagten, davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall

die 2006 begonnene und ab 2007 in einer eigenen Praxis fortgesetzte Tätigkeit

als selbständige Masseurin weitergeführt, wäre die für den Rentenanspruch

vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit demgegenüber gegeben. Ob eine Rente

geschuldet ist, hängt vom Invaliditätsgrad ab. Dieser ist bezogen auf den

frühestmöglichen Rentenbeginn zu bestimmen (BGE 129 V 222). Dieser liegt,

da die Anmeldung im Oktober 2013 erfolgt ist, im Jahr 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1

IVG).

9.1     Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a Abs. 1 IVG).

9.2     Für die Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden

Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom

letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25.

Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen).

Es liegen keine Angaben zum Einkommen

vor, welches die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit als selbständige

Masseurin erzielte. Gemäss den Angaben im Intake-Gespräch war die Praxis noch

im Aufbau, so dass entsprechende Abklärungen keine verlässlichen Ergebnisse

erwarten lassen. Gemäss einer auf dem Internet publizierten Umfrage der

«Organisation der Arbeitswelt medizinischer Masseure» (OdAmm), die im Jahr 2014

durchgeführt wurde, belief sich der durchschnittliche Lohn eines angestellten medizinischen

Masseurs bzw. einer angestellten medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis

(oder SRK-Fachausweis) in der Deutschschweiz auf knapp über CHF 5‘000.00

pro Monat, bei einer Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren auf CHF 5‘200.00

pro Monat (http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohnempfehlung/Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf

zuletzt besucht am 5. Oktober 2016). Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen

derartigen Fachausweis. Gemäss Lebenslauf hat sie im Mai 2006 an der Massagefachschule

Zürich den Kurs «Hawaiianische Massage Lomi Lomi Nui» belegt (IV-Nr. 9

S. 2). Laut der Homepage der Massagefachschule handelt es sich um einen

Wochenendkurs, der mit einem Zertifikat abgeschlossen wird (http://www.massagefachschule.ch/zertifikatslehrg%C3%A4nge/wellnessbereich/lomi-lomi-nui-massage/,

zuletzt besucht am 5. Oktober 2016). Angesichts der wesentlich niedrigeren

Ausbildungsvoraussetzungen ist von einem Verdienst auszugehen, der spürbar

unter demjenigen einer medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis liegt.

Selbst wenn man annehmen wollte, der Verdienst bei selbständiger Erwerbstätigkeit

liege etwas höher, ist ein Einkommen von CHF 60‘000.00 pro Jahr auf jeden Fall

nicht zu niedrig.

9.3     Das Invalideneinkommen ist

entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis statistischer

Werte zu bestimmen.

9.3.1  Der Lohn in der letzten

Anstellung als Sekretärin, welche aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben

wurde, belief sich im Jahr 2013 bei einem Pensum von 40 % auf CHF 28‘600.00

(IV-Nr. 6). Hochgerechnet auf ein Vollpensum entspricht dies einer Summe von

CHF 71‘500.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ergäbe sich somit ein

Jahreslohn von CHF 50‘050.00. Verglichen mit dem mutmasslichen Einkommen als

Masseurin von CHF 60‘000.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 17 %.

9.3.2  Stellt man stattdessen auf

statistische Werte ab, wäre die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010

heranzuziehen, da die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2014 datiert (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 mit

Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin eine Sekretariatstätigkeit ausgeübt

hat, rechtfertigt es sich, auf die Tabelle A7, welche die Art der Tätigkeit berücksichtigt,

abzustellen. Der standardisierte Medianlohn der im Bereich der Sekretariats-

und Kanzleiarbeiten mit einfachen Arbeiten befassten Frauen belief sich im Jahr

2010 auf CHF 5‘424.00 (LSE 2010, Tabelle A7, Ziffer 22, Anforderungsniveau

4). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Frauen

(Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.2.10: Index 2010 = 100;

Index 2014 = 104.1) sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2014

von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreslohn von CHF 70‘636.00 respektive,

bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %, ein Einkommen von CHF 49‘445.00.

Nach der Rechtsprechung ist beim

Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob

und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen

persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der

Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin war bei Erlass

der angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt. Sie ist in der Lage, mit einer

Arbeitsfähigkeit von 70 % tätig zu sein. Eine besondere Ausgestaltung des

Arbeitsplatzes, welche für eine Bürotätigkeit unübliche Vorkehren verlangen

würde, ist nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund dürften die Anforderungen

an den Arbeitsplatz keine Lohneinbusse erwarten lassen. Einzig der Aspekt des

Alters könnte unter Umständen relevant sein, wobei die Beschwerdeführerin aber

als kaufmännische Angestellte in einem Segment tätig ist, in welchem das Alter

im Vergleich zu anderen Tätigkeiten eine untergeordnete Rolle spielt. Dabei ist

auch zu berücksichtigen, dass sie keine langjährige Abwesenheit vom

Erwerbsleben zu verzeichnen hat. Ein leidensbedingter Abzug scheint daher nicht

angezeigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auch CHF 49‘445.00.

Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 60‘000.00 ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von 18 %, der ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet.

9.4     Wollte man stattdessen auch beim

Valideneinkommen auf eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte abstellen,

würden sich Validen- und Invalideneinkommen auf dieselbe Tätigkeit beziehen. Die

beiden Vergleichseinkommen bestimmen sich demnach auf der Basis desselben

Tabellenwertes.

Sind bei der Invaliditätsbemessung durch

Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht

der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung

eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts

Urteile 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 5 und 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1

mit Hinweis). Da diese Konstellation hier vorliegt, beläuft sich das Invalideneinkommen

ohne Berücksichtigung eines Abzugs (vgl. E. II. 9.3 hiervor) auf 70 % des

Valideneinkommens.

9.5     Zusammenfassend ergibt sich

unabhängig davon, ob das Valideneinkommen aufgrund der Tätigkeit als Masseurin

oder als Sekretärin bestimmt wird, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Die Beschwerde ist im Rentenpunkt unbegründet.

10.     Die Beschwerdeführerin

beanstandet auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Sie

legt aber nicht dar, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein

sollten. Ein Anspruch auf Umschulung entfällt, da die Arbeitsunfähigkeit von 30

% in sämtlichen Tätigkeiten besteht und daher ein Wechsel von der angestammten

Bürotätigkeit in eine andere Arbeit keinen Nutzen verspräche. Infrage käme

einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, falls die Beschwerdeführerin die

Bereitschaft zeigt, ihre durch das Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit

auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Bei Erlass der angefochtenen

Verfügung war jedoch von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit auszugehen.

Noch anlässlich der gerichtlichen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin,

aus ihrer Sicht sei lediglich ein Pensum von 10 – 20 % möglich

(Gutachten S. 48 unten). Unter diesen Umständen war ein Anspruch auf berufliche

Massnahmen jedenfalls bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014

zu verneinen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

11.     Die Beschwerde ist gestützt auf

diese Erwägungen abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand,

dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran nichts (Urteil des

Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, unlängst

bestätigt durch die Urteile 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016

vom 14. Juni 2016 E. 4.2).

12.     Obwohl im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses neben mehreren Arztberichten auch ein Bericht über eine

funktionsorientierte medizinische Abklärung vorlag (BB 11), war es gestützt auf

die vorhandenen Unterlagen nicht möglich, einen allfälligen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin zu beurteilen. Der medizinisch relevante Sachverhalt war

daher nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin wäre in

dieser Situation gemäss E. II. 4.2 hiervor gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin aber darauf verzichtete, hat sie den

Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Unter Berücksichtigung des BSV-Tarifs

hat die Beschwerdegegnerin daher von den Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___

vom 4. Dezember 2015 insgesamt CHF 8‘972.00 zu tragen (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 und 4.2). Die

Differenz von CHF 68.50 zur eingereichten Rechnung von insgesamt CHF

9‘040.50 geht zu Lasten der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

13.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall

hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat an die Kosten des Gerichtsgutachtens CHF 8‘972.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235 Soleure Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235 Soletta Versicherungsgericht 20.10.2016 VSBES.2014.235

Urteil vom

20. Oktober 2016 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiberin Weber In Sachen A.___, vertreten durch MLaw Elisabeth Joller Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 14. Juli 2014) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die 1964 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Oktober 2013 unter Hinweis auf eine Polyarthrose (Schultern, Schlüsselbein, beide Knie, Sprunggelenk, Rücken, Zehen) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin führte am 15. Oktober 2013 ein Früherfassungs-/Intakegespräch durch (IV-Nr. 11) und holte einen Arbeitgeberbericht der C.___, vom 17. Oktober 2013 (IV-Nr. 12) sowie einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 28. Oktober 2013 (IV-Nr. 13 S. 5) ein.

2.       Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2013 (IV-Nr. 14) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Die Beschwerdeführerin liess am 2. Dezember 2013 Einwände erheben und medizinische Berichte einreichen (IV-Nr. 21). Mit Schreiben vom 16. April 2014 gab sie durch ihre damalige Vertretung weitere Arztberichte zu den Akten (IV-Nr. 28). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme von med. pract. E.___, Praktische Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30) ein.

3.       Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen zuzusprechen.

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 11. September 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen: « 1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juli 2014 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 31. Oktober 2013 zu 100 % erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG ist. Eventualiter sei die Sache zwecks vertiefter medizinischer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, an die IV-Stelle zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig wäre. 4. Es sei die Sache zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowie zur Prüfung des Anspruchs auf allfällige Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

5.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2014 (A.S. 25) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6.       Mit Schreiben vom 20. November 2014 (A.S. 28 f.) lässt die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen. Auf Aufforderung des Gerichts (A.S. 33) lässt sie am 2. März 2015 einen weiteren Bericht zu den Akten geben (A.S. 40), zu dem sie am 24. März 2015 ergänzend Stellung nimmt (A.S. 44 ff.). 7. 7.1     Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 (A.S. 59 f.) stellt das Versicherungsgericht den Parteien in Aussicht, bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin lässt dazu und zu den vorgesehenen Fragen eine Stellungnahme einreichen (A.S. 67 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 (A.S. 70 ff.) wird über die Anträge der Beschwerdeführerin entschieden. Diese lässt am 3. August 2015 (A.S. 74 f.), 31. August 2015 (A.S. 80) und 3. September 2015 (A.S. 81) weitere Unterlagen auflegen und drei Zusatzfragen beantragen, welche mit Verfügung vom 4. September 2015 (A.S. 82 f.) zugelassen werden. Weitere Arztberichte werden am 5. Oktober 2015 (A.S.

98) eingereicht. Am 10. November 2015 (A.S. 100) weist die Beschwerdeführerin auf eine laufende Abklärung (genetische Untersuchung bezüglich Ehlers-Danlos-Syndrom) hin. 7.2     Das Gutachten der F.___ wird am

4. Dezember 2015 (A.S. 102 ff.) erstattet. Die Parteien erhalten in der Folge die Möglichkeit, sich zum Gutachten zu äussern. Die Beschwerdeführerin macht davon Gebrauch und lässt mit Eingabe vom 9. Februar 2016 Einwände erheben und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einreichen (A.S. 174 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 19. Februar 2016 und bemängelt die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin nimmt dazu am

15. März 2016 nochmals Stellung (A.S. 194 ff.). Die Beschwerdeführerin wird daraufhin Frist gesetzt, um die von ihr in Aussicht gestellten Ergebnisse einer genetischen Untersuchung zum Ehlers-Danlos-Syndrom einzureichen (A.S. 215). Der entsprechende Bericht wird schliesslich mit Schreiben vom 25. Juli 2016 eingereicht. Zuvor wird am 27. Mai 2016 noch ein neurologischer Bericht (Elektroneuromyographie am rechten Handgelenk) aufgelegt (A.S. 220 ff.). Am 29. August 2016 (Beschwerdegegnerin, A.S. 232) und am 15. September 2016 (Beschwerdeführerin, A.S. 237 f.) reichen die Parteien ihre abschliessenden Stellungnahmen ein. Am 28. September 2016 gibt die Vertreterin der Beschwerdeführerin zudem ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 240 ff.).

8.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2014 (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Es könne der Beschwerdeführerin nach wie vor zugemutet werden, einer Tätigkeit in ihrem gewünschten Pensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. E.___ vom 23. April 2014 (IV-Nr. 30). Danach sei bei einem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, einer Polyarthritis und einem (in Abklärung begriffenen) Verdacht auf Lockerung der Schultertotalprothese rechts die Ausübung mittelschwerer bis schwerer Tätigkeiten ausgeschlossen. Leichte wechselbelastende Tätigkeiten seien dagegen aus versicherungsmedizinischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. 2.2     In der Beschwerdeschrift vom 11. September 2014 wird eingewendet, aus den medizinischen Akten ergebe sich das Bild einer ausserordentlich vielschichtigen und komplexen Situation. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen, stehe in krassem Widerspruch zu den medizinischen Akten. Zudem seien die für die Beurteilung einer derartigen Störung massgebenden Kriterien nicht geprüft worden. Die Arbeitsfähigkeit sei gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 7. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 4 ff.) festzulegen. Andernfalls sei sie gestützt auf eine Begutachtung zu bestimmen. Der Umstand, dass sie seit vielen Jahren in Teilzeitpensen erwerbstätig gewesen sei, sei auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen. 3. 3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Aufhebung einer seit 2003 ausgerichteten halben Invalidenrente per Ende August 2014 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der

6. IV-Revision, massgebend. 3.3     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4. 4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261). 4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen). 4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. 4.4     Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 353 mit Hinweisen).

5.       Zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin sind insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen relevant: 5.1     Der Bericht des Kantonsspitals G.___ über eine Dreiphasenskelettszintigraphie und SPECT/CT der Füsse und der Schultern vom 13. August 2013 (IV-Nr. 10) enthält die folgende Beurteilung: · Ausgeprägt entzündlich aktivierte, fortgeschrittene Arthrose in den lateralen Anteilen der dorsalen Facette des USG rechts · Metabolisch nicht aktive Verkalkungen in der Bursa der rechten Achillessehne · Sesamoid Arthrose an beiden Grosszehengrundgelenken · Gesteigerter Metabolismus im Cuneiforme intermedius links, am ehesten im Rahmen einer Ganglionzyste · Schwere, entzündlich aktivierte degenerative Veränderungen im linken Akromioklavikulargelenk · Beginnende Omarthrose links bei auffällig konvex verlaufender Gelenkfläche an der Scapula · Fester Sitz der Humeruskopfprothese rechts mit Zeichen der beginnenden Überlastung an der glenoidalen Gelenkfläche · Minimale degenerative Veränderungen im linken Sternoklavikulargelenk · Planarszintigraphisch keine Auffälligkeiten an den Hüften beidseits · Verdacht auf beginnende Retropatellararthrose beidseits 5.2     Dr. med. D.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 (IV-Nr. 13 S. 5) eine Polyarthrose (Akromioklavikular- und Omarthrose rechts; degenerative Wirbelsäulenveränderungen; fortgeschrittene talocalcaneare Arthrosen rechtsbetont; Grosszehengrundgelenks-Arthrose beidseits; Sternoklavikular-Arthrose links; nach Reitunfällen ca. 1979 und 2000). Er führt aus, er habe die Beschwerdeführerin bisher am 6. und 24. September 2013 gesehen. Weitere Konsultationen seien vorgesehen. In seinem Bericht vom 7. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 4 ff.) bestätigt Dr. med. D.___ grundsätzlich die genannten Diagnosen. Er legt dar, nach dem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Reha H.___ vom 2. bis 28. Dezember 2013 und anschliessend weitergeführter Physiotherapie seien die Schmerzen langsam zurückgegangen. Allerdings bleibe die Belastbarkeit noch sehr gering, indem bereits leichtgradige Tätigkeiten wiederum zu starken Schmerzen an den betroffenen Gelenken führten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wegen der bestehenden, gut dokumentierten Polyarthrose sicher eingeschränkt. Er habe aufgrund der glaubhaft geäusserten starken belastungsabhängigen Schmerzen vor allem im Bereich der Schultern eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Diese gelte bis auf weiteres. Als behandelnder Arzt verzichte er aber bewusst auf Angaben zur Zumutbarkeit von Arbeits- und Erwerbstätigkeiten im Rahmen längerdauernder Arbeitsunfähigkeiten. 5.3     Dem Austrittsbericht der Reha H.___ vom 7. Januar 2014 (IV-Nr. 28 S. 12; über den vom 2. bis 28. Dezember 2013 dauernden Aufenthalt) lassen sich als Diagnosen eine posttraumatische Polyarthrose (Status nach Reitunfall 1979 und 2000; Status nach Implantation einer Schulterprothese rechts 2012 bei Omarthrose; fortgeschrittene Akromioklavikular-Arthrose links, mässige Omarthrose links und Sternoklavikular-Arthrose links, Arthrose USG rechts, Sesamoid-Arthrose Grosszehengrundgelenk beidseits, Verdacht auf Retropatellararthrose beidseits [SPECT-CT August 2013]; fortgeschrittene Chondropathie OSG rechts [MRI OSG rechts Mai 2013] Osteochondrose L4/5 und multisegmentale Spondylarthrose [MRT der LWS 2005]), ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein Raynaud-Syndrom, vor allem der Füsse beidseits, entnehmen. 5.4     Im psychologischen Bericht der Reha H.___ vom 27. Oktober 2014 (Beilage der Beschwerdeführerin [BB] 8) wird erklärt, seit dem 6. Januar 2014 fänden regelmässige Sitzungen in ein- bis zweiwöchigen Abständen statt. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der anamnestischen Angaben müsse von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bei aufgrund einer Missbrauchserfahrung zugrunde liegenden emotional-instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) ausgegangen werden. 5.5     Am 4. Juli 2014 verfasste das Zentrum I.___ im Auftrag der Allianz Suisse einen Bericht über eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) vom 23./24. Juni 2014 (BB 11). Als Diagnosen nennt der Bericht: · Schmerzhafte Schulter-Totalprothese (anatomisch rechts) mit Verdacht auf Schaftlockerung sowie mechanische glenohumerale Blockade bei/mit:

-      Status nach Implantation Schulterprothese am 3. Juli 2012 bei

-      Omarthrose

-      Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik, Bursektomie, Resektion des lateralen Klavikularandes, Resektion Ligamentum coracoacromiale am 12. März 2010 · AC-Gelenksarthrose fortgeschrittener Ausprägung, mässige Omarthrose Schulter links · USG-Arthrose rechts · Grosszehengelenksarthrosen beidseits · Retropatellare Arthrosen beidseits · Chondropathie des OSG rechts fortgeschrittenen Ausprägungsgrades · Lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Osteochondrose L4/5 und multisegmentalen Spondylarthrosen lumbal · Aktenanamnestisch Raynaudsyndrom · Aktenanamnestisch Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung Bei der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Nacken, beiden Schultern, im Handgelenk, in den PIP und den Daumengrundgelenken beklagt. Daneben bestünden Schmerzen im Kreuz, leicht in der Hüfte (Leiste links), in den Knien (im Sinne von Anlaufschwierigkeiten nach dem Sitzen), im Fussgelenk rechts und links sowie in den Zehen (S. 3 f.). Subjektiv sei die rechte Schulter als am schmerzbedingt störendsten angegeben worden, dann die Nackenschmerzhaftigkeit und dann die linke Schulter. Basierend auf den erhobenen Befunden und den Unterlagen sei es nachvollziehbar, dass die Versicherte schmerzbedingt und funktionsbedingt von Seiten der rechten Schulter eingeschränkt sei. Eine plausibel nachvollziehbare Einschränkung der linken Schulter finde sich klinisch nicht. Als Korrelat einer fortgeschrittenen Chondropathie des OSG könne eine etwas verminderte Dorsalextension rechts gegenüber dem OSG links gelten (jedoch nur gering). Sichere klinische Zeichen einer Retropatellararthrose hätten sich nicht gefunden, es müsse hier beim Verdacht von solchen Arthrosen bleiben. Medizinisch-theoretisch sei eine Minderbelastbarkeit der Schulter vorwiegend rechts, der Wirbelsäule, der Sprunggelenke, bei Verdacht auf Femoropatellararthrose der Knie beidseits sowie der HWS aufgrund der ausgewiesenen degenerativen Veränderung nachvollziehbar, ebenso eine grundsätzliche Beeinträchtigung von Seiten eines Raynaudphänomens bei Kälteexposition, sei es bei der Arbeit oder im Alltag. Da die Beschwerdeführerin bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe (vgl. Ziffer 3 des Berichts: «Schlussfolgerungen gemäss Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit») und auch die Konsistenz schlecht gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin bei allen Tests schmerzbedingt selbst limitiert habe, müsse abschliessend die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden. In der angestammten Tätigkeit als Sekretärin/Assistentin mit einem Pensum von 40 % (08.30 Uhr bis 11.30 Uhr), welche 75 % PC-Arbeiten und 25 % handschriftliche Arbeiten beinhaltet habe, sei die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig zu erachten (S. 5). Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, mit Arbeiten vor dem Körper maximal in Brusthöhe, ohne hochrepetitive Innen- und Aussenrotation mit dem rechten Arm, unterbrochen durch vermehrte Pausen von insgesamt 2-3 Stunden (die einer Schmerzkumulation bei ununterbrochener Arbeit entgegenwirkten), sei die Beschwerdeführerin bei achtstündiger Präsenz als arbeitsfähig zu erachten. 5.6 5.6.1  Am 10. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Kantonsspital [...] untersucht. Es wurden Röntgenaufnahmen beider Schultern erstellt. Im entsprechenden Bericht (IV-Nr. 28 S. 10 f.) wird ausgeführt, die Schmerzen der rechten Schulter könnten mehrere Ursachen haben. So könne z.B. eine adhäsive Capsulitis vorliegen. Ebenso sei eine zu gross gewählte Kopfprothese als limitierende Beweglichkeit als Ursache möglich. Zudem müsse eine mögliche Infektion mit Lockerung der rechten Schulter ausgeschlossen werden. Man habe der Beschwerdeführerin deshalb eine diagnostische Schulterarthroskopie mit Biopsieentnahme und Überprüfung der Lockerung empfohlen. Bezüglich der linken Schulter gingen die Ärzte von einem Impingement-Syndrom aus, die Empfehlung wäre hier eine Infiltration, welche die Beschwerdeführerin aber vehement ablehne, weil sie keine Cortison-Therapie haben möchte. 5.6.2  In der Folge konsultierte die Beschwerdeführerin für eine Drittmeinung Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH. Dieser führte in seinem Bericht vom 17. Februar 2014 (IV-Nr. 28 S. 7) aus, aufgrund der persistierenden Schmerzen sowohl in Ruhe als auch in Belastung sowie einer Beweglichkeitseinschränkung bestehe der Verdacht einer Lockerung der Prothese. Aufgrund der Komplexität der Problematik habe er der Beschwerdeführerin empfohlen, eine Beurteilung der Uniklinik K.___ einzuholen. 5.6.3  Im Bericht der Uniklinik K.___ vom 3. April 2014 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich zu einer Drittmeinung vorgestellt. Einerseits sei ihr eine Schulter-Arthroskopie mit Biopsieentnahme empfohlen worden, andererseits bestehe der Verdacht auf eine septische oder aseptische Lockerung der Prothese. Bei gestörtem Bewegungsmuster bestehe sicherlich die mechanische Komponente einer möglichen Malrotation der Prothesenkomponenten. Dies werde man zusätzlich durch eine Nativ-CT abklären. Ebenso sei im Schaftbereich ein Lockerungssaum seit der Implantation der Prothese erkennbar, welcher sich metaphysär nicht weiter abgrenzen lasse. In der (nicht vorliegenden) Szintigraphie vom August 2013 werde beschrieben, dass kein Verdacht auf eine Schaftlockerung bestehe. Man werde bei unauffälligem Labor eine Punktion der rechten Schulter durchführen mit Zellzahlbestimmung und mikrobiologischer Abklärung. 5.6.4  Ein Bericht derselben Klinik vom

30. April 2014 wird im durch das Gericht eingeholten Gutachten vom 4. Dezember 2015 erwähnt (Gerichtsgutachten S. 16; Beilage zum Gutachten). Danach ergab das am 10. April 2014 durchgeführte CT der rechten Schulter keine Anzeichen für eine Fraktur und keine Anzeichen für eine glenoidale Lockerung. Im Röntgen und CT bestehe der Verdacht eines nicht vollständig ossär integrierten Humerusschaftes. Inwieweit auch noch eine leichte Subscapularisinsuffizienz mitspiele, könne klinisch und MR-tomographisch nicht vollständig geklärt werden. Eine Diagnosesicherheit würde hier nur eine offene operative Revision bringen. 5.6.5  Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, der die Operation vom 3. Juli 2012 (Totalendoprothese rechte Schulter) vorgenommen hatte, führt in einem Brief an die damalige Vertretung der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2014 (BB 16; eingereicht wurde nur die erste Seite ohne Unterschrift) aus, sowohl in den Sprechstundenberichten der Uniklinik K.___ als auch des Kantonsspitals [...] bleibe die Ursache für die geschilderten Beschwerden unklar. Die häufigsten Ursachen für Schmerzen nach Implantation einer Schulterprothese seien Infektionen, Lockerungen oder aber Verklebungen im Sinne einer sogenannten Frozen Shoulder. Eine Infektion habe mittels CT und Punktion in der Uniklinik K.___ mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Gegen eine Lockerung spreche die Tatsache, dass im SPECT-CT vom 13. August 2013 eine festsitzende Prothese beschrieben werde. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für einen Lysesaum. Da die Beschwerdeführerin passiv eine gute Schultergelenksfunktion aufweise, seien auch Verklebungen höchst unwahrscheinlich. In beiden Berichten finde sich keine Erklärung für die Beschwerden und es werde deshalb auch nur von Verdachtsmomenten geschrieben. Er denke aber ebenfalls, dass aufgrund des Leidensdrucks eine offene Revision durchgeführt werden sollte. Dabei könnten auch Gewebeproben entnommen werden, um auch noch einen sogenannten Low Grade-Infekt sicher ausschliessen zu können. Von einer Arthroskopie würde er eher abraten, da häufig nur eine begrenzte Aussagekraft möglich sei. 5.6.6  In einem weiteren Bericht vom 22. Oktober 2014 (wiedergegeben im Gerichtsgutachten, S. 16; Beilage zum Gerichtsgutachten) äussert sich die Uniklinik K.___ über die Ergebnisse einer Konsultation vom 20. Oktober 2014. Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei sich bezüglich einer Revision nicht schlüssig. Im Alltag komme sie mit der Schulter zurecht, jedoch könne sie ihrer Arbeit nicht nachkommen. Zuvor habe sie 50 % Schreibarbeiten verrichtet, was mit der Schulterprothese nicht mehr möglich sei. Im Röntgen der rechten Schulter vom 20. Oktober 2014 weise die glenoidale Komponente zentral im Bereich der Metall-Markierung eine periprothetische Osteolyse von 10 mm Maximaldurchmesser auf. Die Schaftkomponente sei unauffällig. Das Glenohumeralgelenk sei zentriert. Es zeigten sich keine Verkalkungen, keine Lockerungszeichen und eine regelrechte Lage der Prothese. Zusammenfassend bestünden wenige Anhaltspunkte, die für eine Revision der Prothese mit entsprechender und anschliessender Zufriedenheit sowie Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Medizinisch gesehen sei der Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit zumutbar. 5.7     Im weiteren Verlauf wurden mehrere bildgebende Untersuchungen durchgeführt. Die MRT Kniegelenk nativ rechts vom

19. August 2015 ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (BB 17) einen geringen Kniegelenkserguss mit deutlicher Baker-Zyste, einen mässig fortgeschrittenen Knorpelschaden retropatellär, zum Teil bis zur subchondralen Grenzlamelle mit Ödemzonen im Markraum angrenzend, ein geringes Ödem im Hoffa-Fettkörper superolateral angrenzend an den Patellaunterpol lateral, keinen Nachweis einer rissverdächtigen Läsion der Menisken. Die MRT Kniegelenk nativ links vom 19. August 2015 ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (BB 19) keinen Gelenkserguss (jedoch Baker-Zyste abgrenzbar), mässig fortgeschrittene Knorpelschäden der Patella sowie eine geringe Verschmälerung des Knorpels über der medialen und lateralen Femurkondyle, keinen Nachweis einer rissverdächtigen Läsion der Menisken sowie ein umschriebenes Ödem im Hoffa-Fettkörper superolateral angrenzend an den Patellaunterpol lateral. Die MRT BWS nativ vom 17. September 2015 ergab gemäss Bericht der M.___, [...] (BB 21) diskrete Osteochondrosen im mittleren Abschnitt der BWS und allenfalls leichte Costovertebralarthrosen links im oberen Bereich der BWS sowie keine Spinalkanalstenose, keine neurale Kompression und keine Myelopathie. Eine triplanare, native MRI der LWS, der ISG und des Beckens vom 22. und 23. September 2015 ergab laut Bericht des Instituts N.___, [...], vom 24. September 2015 (BB 24) in den Segmenten L3/4, L4/5 und L5/S1 eine Osteochondrose mit diskreter zirkumferenzieller Bandscheibenprotrusion, jedoch ohne Zeichen einer Neurokompression, sowie eine Arthrose der Intervertebralgelenke L3/4 beidseits mit überlastungsbedingtem Gelenksfacettensyndrom beidseits. Es war keine lumbale Diskushernie nachweisbar und es fanden sich normale Iliosacralgelenke. Im Bereich des Beckens fand sich eine Tendinopathie der Gluteus medius Sehne beidseits. Die Hüftgelenke waren ohne Hinweise auf degenerative oder entzündliche Prozesse. Die Becken- und Hüftmuskulatur war ohne pathomorphologische Veränderungen. 5.8     Das Gerichtsgutachten der F.___ AG, datiert vom 4. Dezember 2015, basiert auf den Vorakten sowie spezialärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter in den Disziplinen Orthopädie/Traumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie. 5.8.1  Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schildert zunächst die Ausgangssituation mit den fachspezifischen Anhaltspunkten in den Akten (Gutachten S. 44 ff.). Es folgt die Anamnese (subjektive Angaben der Beschwerdeführerin; Familienanamnese; persönliche Anamnese; Biographisches und Sozialanamnese; Berufsanamnese). Anschliessend beschreibt der Gutachter den psychiatrischen Befund. Der Gutachter hält bezogen auf die Affektivität fest, die Beschwerdeführerin sei zum depressiven Pol hin verschoben (S. 50). Die affektive Stimmungsfähigkeit sei reduziert gewesen, die Beschwerdeführerin sei lediglich endgradig aufheiterbar gewesen. Die übrigen Kriterien zeigten sich unauffällig. Im Beck‘schen Depressionsinventar zeigten sich Hinweise auf das Vorliegen einer mittelgradigen Depression. Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden nicht. Diagnostiziert wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Weiter weist der Gutachter auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) hin. In seiner Beurteilung führt Dr. med. B.___ aus, nach unauffälliger frühkindlicher Entwicklung habe die Beschwerdeführerin im Alter von sechs bis sieben Jahren einen sexuellen Missbrauch erlebt, der ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig negativ geprägt habe (Gutachten S. 51 ff.). Es sei ihr nicht möglich gewesen, tragfähige Bekanntschaften zu entwickeln. Im Jahr 2008 habe sich die Beschwerdeführerin zwei gescheiterten Ehen sowie vier Kindern gegenüber gesehen, die sie allein habe erziehen müssen, was ihr mit grossen Anstrengungen auch gelungen sei. Ferner habe sie ein Haus erwerben und halten können. Mittlerweile habe sie erneut einen Partner, die noch junge Partnerschaft werde als stabil beschrieben. Es überrasche aus psychiatrischer Sicht nicht, dass die Beschwerdeführerin auf die sicherlich erheblichen Ereignisse in ihrem Leben mit einer depressiven Symptomatik reagiert habe, weil ihre diesbezüglichen Kompensationsmechanismen aus psychiatrischer Sicht nicht ausreichend gewesen seien. Die von ihr geschilderten Beschwerden sehe der Gutachter als konsistent an. Die Beschwerdeführerin leide unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit trete auch nach kleinsten Anstrengungen auf. Der Schlaf sei gestört, der Appetit vermindert. Das Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Es kämen Schuldgefühle oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändere sich von Tag zu Tag wenig, reagiere nicht auf Lebensumstände und sei von so genannten «somatischen» Symptomen begleitet, wie Interessenverlust oder Verlust an Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung und einer Steigerung des Appetits im Sinne einer «paradoxen» Symptomatik. Vor dem Hintergrund der Lebens- und Krankheitsgeschichte sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wobei die Schwere der aktuellen Episode als mittelgradig eingeschätzt werde. Der Gutachter diskutiert weiter den funktionellen Schweregrad (Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit, sozialer Kontext) und die Konsistenz. Bei der Ausprägung der relevanten Befunde führt er aus, es gebe auch leichte bzw. beschwerdefreie Phasen und daher sei von insgesamt eher leichten Beeinträchtigungen auszugehen. Zum Belastungsprofil wird (in Anlehnung an das Mini-ICP-APP) erklärt, es lägen keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen und zur Selbstpflege vor. Leicht beeinträchtigt seien die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und der Verkehrsfähigkeit. Mittelgradig beeinträchtigt seien die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. B.___ aus, aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt (Gutachten S. 54). Diese Beurteilung gelte für jede Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkungen seit mehreren Jahren vorhanden seien, wobei eine Dokumentation seit dem 2. Dezember 2013 bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Einschränkungen eher langfristig bestehen bleiben dürften. 5.8.2  Dr. med. O.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie FMH, gelangt in seinem Teilgutachten zum Ergebnis, aus internistischer Sicht seien Vorgeschichte und Systemanamnese unauffällig (Gutachten S. 37). Auch der klinische Befund und die Laborresultate zeigten keine Besonderheiten. Aus internistischer Sicht ergebe sich kein Grund zur Verminderung der Arbeitsfähigkeit. 5.8.3  Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschreibt in seinem Teilgutachten zunächst die Problemstellung (Gutachten S. 27 ff.). Er hält fest, im Bereich der oberen Extremitäten stehe die operative Versorgung des degenerativ veränderten rechten Schultergelenks im Vordergrund. Die Beschwerdesituation sei seit 2009 dokumentiert. Ein erster operativer Eingriff habe am 12. März 2010 stattgefunden (diagnostische Schulter-Arthroskopie, Débridement, Shaving). Durch diese Operation habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht profitiert. Deshalb sei am 3. Juli 2012 eine Schulter-Totalendoprothese implantiert worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch trotz der Implantation seitens der rechten Schulter nicht beschwerdefrei geworden, so dass sie sich anschliessend in Therapie und Diagnostik begeben habe. Der anfängliche Verdacht einer Lockerung habe nicht bestätigt werden können. Der Beschwerdeführerin habe nicht zur Revision geraten werden können. Im Bereich der unteren Extremitäten sei bereits vor mehr als 25 Jahren eine Bandplastik des rechten OSG erfolgt. Im Rahmen der weiteren Diagnostik habe eine talocalcaneare Chondropathie nachgewiesen werden können. Das OSG stelle sich im MRI unauffällig dar, das USG zeige lateral zwischen Talus und Calcaneus eine fortgeschrittene Chondromalazie im Sinne einer Präarthrose (gemäss Bericht vom 14. Mai 2013). Zudem sei eine Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits bekannt. Seitens des Achsenorgans stünden immer wiederkehrend Rückenschmerzen im Vordergrund. Im Bereich der Handgelenke seien mehrfache Ganglionoperationen des Handgelenks, im Bereich des rechten Kniegelenks eine Bursitis praepatellaris aus der Vergangenheit bekannt. Seit geraumer Zeit sei es auch zu einer Zunahme der schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks gekommen. Diagnostisch sei hier bereits eine fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose bekannt. Die Beschwerdeführerin gebe sowohl im Bereich der Wirbelsäule als auch im Bereich der oberen und unteren Extremitäten bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen an. Im Vordergrund der oberen Extremitäten seien die Schmerzen des rechten Schultergelenks nach Schulter-TEP weiterhin führend. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass eine Bewegung über 90° nicht möglich sei. Sie könne den Arm selbst passiv über die Horizontale bewegen, aber hier komme es zu deutlichen mechanischen Irritationen. Im Bereich des linken Schultergelenks habe sie auch hier bereits Schmerzen, es komme zu einschiessenden messerstichartigen Schmerzen bei Bewegungen, insbesondere über der Horizontalen. Aufgrund der Schulterfunktionseinschränkung könne sie wenig an Gewichten transportieren oder auch handwerklich tätig sein. Der Schmerz im rechten Arm strahle bis in den Schulter-Nackenbereich aus. Im Bereich der unteren Extremitäten klage die Beschwerdeführerin insbesondere über bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Sprunggelenks. Zudem habe sie Schmerzen in beiden Kniegelenken, insbesondere im Vorderkniebereich. Knieende, hockende Tätigkeiten könne sie nicht mehr durchführen. Seitens des Achsenorgans habe sie Schmerzen im Bereich der HWS und LWS. Längeres Stehen und Gehen toleriere sie nicht, sie habe das Gefühl des Durchbrechens und der Schmerzhaftigkeit. Insgesamt fehle ihr die Kraft und Ausdauer in den oberen Extremitäten, im Rücken und im Bereich der Beine. In der Beurteilung erklärt der Gutachter, bei der klinischen Untersuchung stelle sich die Funktion des operierten rechten Schultergelenks aktiv bis zur Horizontalen für Abduktion und Anteversion dar (Gutachten S. 34 f.). Ein darüber hinausgehendes Bewegungsausmass könne sie nur mit passiver Unterstützung unter Auslösung eines leichten Schnappphänomens erzielen. Die fortbestehende Funktionseinschränkung und Schmerzhaftigkeit seien klinisch mehrfach untersucht worden. Der Verdacht einer Lockerung des Schaftes habe sich nicht bestätigt. Die Lockerung habe in der Drei-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 13. August 2013 ausgeschlossen werden können, vielmehr seien Zeichen einer beginnenden Überlastung an der glenoidalen Gelenkfläche aufgezeigt worden. Die Betrachtung der mitgebrachten Röntgenbilder zeige den Zustand nach Implantation der Schaftprothese. Auffällig sei, dass medial der Abstand zwischen dem Unterrand des Humeruskragens der Prothese und der Resektionslinie fast 1 cm betrage. Zudem erkenne man eine deutliche Kranialisierung des Kopfes im Vergleich zum Unterrand der Pfanne. Einerseits führe das verstärkte Offset zu einer Druckerhöhung im Schultergelenk, andererseits sei die nur mangelnde Zentrierung bei Kranialisierung des Humeruskopfes dafür verantwortlich, dass die Funktion eingeschränkt bleibe. Das Höhertreten des Humeruskopfes könne sekundär auch durch Degenerationen der Rotatorenmanschette bedingt sein. Insgesamt könne die Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks durch die veränderte Mechanik nach Schulter-TEP-Implantation erklärt werden. Seitens des linken Schultergelenks sei eine Impingementsymptomatik ursächlich. Hier sei bereits eine aktivierte Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden. Im Bereich der Kniegelenke stelle sich die Funktion nicht eingeschränkt dar. Sehr wohl seien retropatellare Schmerzen bei bereits nachgewiesenen Chondromalazien nachvollziehbar. Ein akuter Reizzustand, mit Erguss und Schwellung, Rötung liege nicht vor. Die Bewegungen stellten sich als nicht eingeschränkt dar. Im Bereich des rechten Sprunggelenks sei anamnestisch eine Bandplastik bereits vor 25 - 30 Jahren durchgeführt worden. Im unteren Sprunggelenk sei im Fusswurzelbereich eine beginnende Arthrose nachgewiesen. Bei der klinischen Untersuchung stellten sich ein Senk-Spreizfuss und eine Hallux valgus-Fehlbildung links dar. Die Gelenke des OSG und USG stellten sich nicht wesentlich funktionseingeschränkt dar. Eine Schwellung, eine Rötung, ein Erguss seien nicht feststellbar. Ein Druckschmerz plantar über dem Calcaneus als auch über dem Achillessehnenansatz sei nicht provozierbar. Radiologisch und kernspintomographisch seien bereits Degenerationen im Bereich des USG und im Übergang zur Fusswurzel zwischen Talus und Os naviculare beschrieben worden. Der Fuss erscheine durch Einlagen und schuhtechnisch mit orthopädischen Konfektionsschuhen gut versorgt. Seitens des lumbalen Rückens stellten sich keine wesentlichen Funktionseinschränkungen dar, eine paravertebrale lumbale Druckdolenz sei bei Nachweis einer beginnenden Arthrose der Intervertebralgelenke erklärbar. Die Veränderungen der Wirbelsäule seien als altersentsprechend zu bewerten. Kompressionen neuraler Strukturen hätten mit der Bildgebung der Wirbelsäule ausgeschlossen werden können. Zusammenfassend ergebe sich aus den vorliegenden orthopädischen Gesundheitsstörungen keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Es werde eingeschätzt, dass die Beschwerdeführerin überwiegend sitzend, teilweise stehend und gehend mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel arbeiten könne. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe seien nicht möglich. Dagegen seien Tätigkeiten am Schreibtisch ohne Einschränkung durchführbar. Im Hinblick auf leidensadaptierte Tätigkeiten bestünden orthopädischerseits keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen, mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Haltungswechsel, durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Arbeit und für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit nach der Schulter-TEP-Implantation für die bisherige und auch für leidensadaptierte Tätigkeiten für etwa vier Monate aufgehoben gewesen. 5.8.4  Im Gesamtgutachten (Gutachten S. 1 ff.) halten die Experten fest, die Arbeitsfähigkeit in den Tätigkeiten als Verkäuferin und als Masseurin sei aufgehoben (Gutachten S. 21 ff.). In der bisherigen Sekretariatsarbeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund des psychiatrisch umschriebenen Beschwerdebildes. Dasselbe gelte in einer anderen, den somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit. In diesem Sinn geeignet seien leichte, adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit Anteilen von Stehen und Gehen und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung zu wechseln, ohne Arbeiten über Kopf).

6.       Wie dargelegt, weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das den allgemeinen Beweisanforderungen (E. II. 4.3 hiervor) gerecht wird, nur ab, wenn zwingende Gründe vorliegen (E. II. 4.4 hiervor). 6.1     Das Gerichtsgutachten der F.___ AG vom 4. Dezember 2015 erfüllt die von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 60 E. 1c). Es basiert auf den Akten der Beschwerdegegnerin, welche die Begutachtungsstelle noch durch zusätzlich beigezogene Unterlagen ergänzte. Ihre Beurteilung konnte sich somit auf die vollständigen Vorakten stützen. Deren Inhalt wird im Gutachten zusammengefasst wiedergegeben. Die Begutachtung als solche umfasste spezialärztliche Untersuchungen in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie und Innere Medizin. Die drei Teilgutachten enthalten eine Darstellung der Angaben der Beschwerdeführerin und der erhobenen Befunde. Es wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, welche Beurteilung sich aus den vorhandenen Grundlagen ergibt und wie diese hergeleitet wird. Die Gutachter gelangen zu schlüssigen Ergebnissen, die sie in verständlicher und plausibler Weise begründen. Soweit sich Abweichungen zu den früheren Stellungnahmen ergeben – was zu einem guten Teil nicht der Fall ist –, lassen sich die entsprechenden Gründe aus dem Gutachten entnehmen. 6.2     Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gerichtsgutachten erhobenen Einwände sind wie folgt zu beurteilen: 6.2.1  Es trifft zu, dass im Gutachten sämtliche orthopädischen Beeinträchtigungen unter der Rubrik «Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)» aufgeführt werden. Damit entsteht aber nicht der Eindruck, die orthopädischen Diagnosen führten zu überhaupt keiner erwerblichen Einschränkung, denn aus der zitierten Formulierung wird deutlich, dass sich die Aussage auf die letzte Tätigkeit als Büroangestellte bezieht. An anderer Stelle wird präzisiert, es bestehe aus orthopädischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, mit Anteilen von Stehen und Gehen und der Möglichkeit, selbstbestimmt die Haltung zu wechseln, ohne Arbeiten über Kopf). In einer körperlich belastenden Tätigkeit, wie derjenigen einer Verkäuferin oder einer Masseurin, wird eine Arbeitsfähigkeit verneint. Diese Beurteilung ist hinreichend klar. 6.2.2  Es ist zwar richtig, dass das orthopädische Teilgutachten bei der Aufzählung der Diagnosen nicht alle in den Vorakten enthaltenen Diagnosen aufführt. Angesichts der vollständigen Aktenlage und der sehr sorgfältigen Befunderhebung (Gutachten S. 30 ff.) besteht aber kein Zweifel daran, dass sämtliche relevanten und von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden Berücksichtigung fanden. Die Diagnosestellung konzentierte sich auf die für die Funktionalität relevanten Aspekte, was aber nicht bedeutet, die weiteren in den Akten genannten Befunde seien unberücksichtigt geblieben. Bezogen auf die linke Schulter hält der Gutachter in der Beurteilung ausdrücklich fest, hier sei bereits eine aktivierte Schultergelenksarthrose nachgewiesen worden (Gutachten S. 34). Die Ergebnisse der MRI-Aufnahme des rechten Kniegelenks vom 19. August 2015 werden im Gutachten ausdrücklich wiedergegeben (Gutachten S. 13). Mit dem diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom werden die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule erfasst. Der Gutachter weist weiter darauf hin, dass eine beginnende Arthrose der Intervertebralgelenke nachgewiesen sei (Gutachten S. 35 oben). Im Übrigen erklärt er, die Veränderungen der Wirbelsäule seien als altersentsprechend zu bewerten (Gutachten S. 35 oben). 6.2.3  Was die Rüge anbelangt, der orthopädische Gutachter habe die Beschwerdeführerin nicht zu Wort kommen lassen, ist festzuhalten, dass sein Gutachten die üblichen Befunderhebungen enthält. Wenn er besonderes Gewicht auf die Schulterproblematik und die entsprechenden bildgebenden Aufnahmen legte, leuchtet dies ein, steht doch diese Symptomatik in den Vorberichten deutlich im Vordergrund, wie die Gutachter in ihrer Einleitung (S. 18 des Gutachtens) zutreffend festhalten. Berichte über bildgebende Untersuchungen von Rücken, Knien und Sprunggelenk sind in den Akten, welche dem Gutachter vorlagen, enthalten und konnten durch ihn berücksichtigt werden. Die Ausführungen des Gutachters lassen denn auch klar erkennen, dass er den Inhalt der entsprechenden Beurteilungen kannte. Was die monierte Begutachtungsdauer von 120 Minuten anbelangt, dürfte sich diese nicht auf die gesamte Arbeit an diesem Gutachten – bei dem der Orthopäde ja auch noch die Federführung innehatte (Gutachten S. 1) – beziehen, sondern die eigentliche Exploration im Fachgebiet erfassen, zumal sich die entsprechende Aussage unter dem Titel «orthopädisch-/traumatologischer Befund» findet (Gutachten S. 30). 6.2.4  Soweit kritisiert wird, die Einschränkung im Haushalt sei nicht näher behandelt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Falls dieser Argumentation gefolgt wird, erübrigt sich eine Beurteilung der Einschränkung im Haushalt. Eine solche wäre, soweit es um somatische Beeinträchtigungen geht, ohnehin nicht in erster Linie durch medizinische Fachpersonen, sondern auf der Grundlage der medizinischen Unterlagen durch einen Haushalt-Abklärungsbericht zu ermitteln. Dieser bildet im Regelfall eine taugliche Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 mit Hinweis). 6.3     Die Beschwerdeführerin macht geltend, das orthopädische Teilgutachten sei von sämtlichen behandelnden Ärzten massiv bemängelt worden. 6.3.1  Dr. med. D.___ führt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar

2016) aus, er messe eine andere Beweglichkeit des Sprunggelenks, mit einer erheblichen Seitendifferenz zu Ungunsten der rechten Seite. Er messe zudem ein Beinlängen-Defizit linksseitig von 1,5 cm, während im Gutachten von einem Beckengeradestand die Rede sei. Bei Inklination der thorakolumbalen Wirbelsäule stelle er einen eindeutigen thorakalen Gibbus auf der linken Seite fest. Ein Gibbus sei ein eindeutiger Hinweis auf eine skoliotische Fehlhaltung, dies werde jedoch im Gutachten nirgends erwähnt. Weiter stelle er, Dr. med. D.___, einen linksseitigen Schultertiefstand sowie eine mässige Scapula alata rechts fest. Dr. med. Q.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, äussert sich am 13. Januar 2016 wie folgt (Beilage 9 zur Eingabe vom 9. Februar 2016): Nach seiner Ansicht hätten mehrere der im Gerichtsgutachten gestellten orthopädischen Diagnosen sowie weitere Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für die folgenden Diagnosen: Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP vom 3. Juli 2012 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; Impingementsyndrom linkes Schultergelenk mit freier Funktion bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose und beginnender Omarthrose; retropatelläres Schmerzsyndrom beidseits bei retropatellärer Arthrose; Fussdeformitäten beidseits […]; chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkung, ohne Nachweis von sensomotorischen Defiziten sowie auch Probleme und degenerative/arthrotische Beschwerden im HWS- und BWS-Bereich. Arbeiten mit längerem Sitzen, Stehen, Gehen sowie auch Tragen von Gewichten über 5 kg seien wegen der Rücken-, Schulter- und Knieproblematik nicht möglich, wie auch längeres Sitzen mit Arbeit an einem Computer, was ebenfalls für den Rücken- und HWS-Bereich doch sehr belastend sei. Im Gutachten werde der Rücken nur sehr passager beurteilt, vor allem auch der untere Rückenbereich. Es bestehe aber eine Skoliose bzw. skoliotische Fehlhaltung mit auch Veränderungen im oberen Wirbelsäulenbereich. Er, Dr. med. Q.___, denke, hier müsste genauer darauf eingegangen und auch abgeklärt werden. Dies habe auch eine direkte Konsequenz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. R.___, Praktischer Arzt FMH, nahm am 16. Januar 2016 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung vom 23. Oktober 2015 wie folgt Stellung (Beilage 10 zur Eingabe vom 9. Februar 2016): Mehrere im Gutachten enthaltene Diagnosen seien als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu qualifizieren. Dies gelte für folgende Diagnosen: Persistierende Omalgie am rechten Schultergelenk nach Schulter-TEP vom 3. Juli 2012 mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; Impingementsyndrom linkes Schultergelenk, bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose, beginnender Omarthrose sowie degenerativen Veränderungen am Sternoklavikulargelenk; Chondromalazie mit fortgeschrittenen Knorpelschäden patellar mit chronischen Ödemen und Bakerzysten an beiden Knien; Fussdeformitäten, Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits sowie fortgeschrittene Arthrose des USG rechts; chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen und Protrusionen L3 bis S1, Arthrose L3/4 mit Facettengelenksyndrom beidseits, Flachrücken und Hyperlordose sowie multiple arthrotische und degenerative Veränderungen an HWS und BWS, Tendinopathie der Gluteus Medius Sehne beidseits. In einem weiteren Punkt, so Dr. med. R.___, sollte die Polyarthrose erwähnt werden. Das Gutachten mache den Anschein, dass die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen nicht die Beachtung fänden, welche tatsächlich gegeben sei. Ebenso lasse sich kein Hinweis auf die jahrelange, konsequente Physiotherapie finden. Diese zeige einen Erfolg auf, nachdem  die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin beendet worden sei und die allgemeinen Belastungen im Haushalt angepasst respektive unterlassen würden. Die Therapie bewirke eine Linderung der chronischen Schmerzproblematik. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit lasse sich jedoch nicht erzielen. Die allgemeine Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit müsse als reduziert betrachtet werden. Stehen, Gehen, Sitzen über einen längeren Zeitraum sei weder möglich noch sinnvoll. Regelmässige längere Pausen, liegend, seien nötig und empfohlen. Leidensadaptiert sei eine wechselbelastende leichte Tätigkeit (max. 5 kg) nur in Etappen möglich. Überlastungen seien zu vermeiden (z.B. kauern, knien, bücken, ziehen, schieben, putzen, schrubben, Überkopfarbeiten, PC-Arbeiten und weitere). Bei einer leidensadaptierten erneuten Erwerbstätigkeit von max. ca. 30 - 40 % seien negative Auswirkungen respektive weitere Einschränkungen in der Haushaltsführung wie auch in der Schmerzsymptomatik zu erwarten. 6.3.2  Nach der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich (oder gerichtlich) bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- (oder Gerichts-)gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in Bezug auf die Befunde und Diagnosen an beiden Schultern, welche im Rahmen der Beschwerdeschilderung seit jeher im Vordergrund standen, und die daraus folgenden Einschränkungen keine erhebliche Differenz zur Beurteilung der Gerichtsgutachter besteht. Wenn die behandelnden Ärzte den entsprechenden Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimessen, widerspricht dies dem Gerichtsgutachten nicht grundsätzlich, denn die Gerichtsgutachter halten ebenfalls dafür, die Schulterproblematik wirke sich insofern auf das Leistungsvermögen aus, als sie bestimmte Tätigkeiten (namentlich Arbeiten über Kopf und das Heben von Lasten mit einem gewissen Gewicht) ausschliesse. Die Verneinung von Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezieht sich auf eine Bürotätigkeit. Was die Rüge anbelangt, im Gerichtsgutachten sei der Rücken nicht hinreichend abgeklärt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Akten mehrere Berichte über bildgebende Untersuchungen der Wirbelsäule (BWS, LWS, HWS) enthalten, welche den Gutachtern vorlagen und von ihnen berücksichtigt werden konnten. Bezogen auf die in der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 25. Januar 2016 (Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar

2016) erwähnten Befunde, welche von jenen der Gerichtsgutachter abweichen, ist zunächst festzustellen, dass die funktionsorientierte medizinische Abklärung vom 23./24. Juni 2014  (E. II. 5.5 hiervor) einen Becken- und Schultergeradstand ergeben hatte (BB 11 S. 13). Dies stützt die Feststellungen der Gerichtsgutachter. Im Übrigen ist es Sache der medizinischen Sachverständigen, die entsprechenden Befunde zu erheben. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob sich die unterschiedlichen Feststellungen allenfalls durch die orthopädischen Serienschuhe mit orthopädischen Einlagen (vgl. Gutachten S. 30 und S. 34 unten) erklären lassen. Die Beweglichkeit des OSG wird durch die Gerichtsgutachter mit 20-0-40° angegeben, durch Dr. med. D.___ mit links 18-0-68° und rechts 4-0-32°, durch das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene im Rahmen der funktionsorientierten medizinischen Abklärung (Bericht vom 4. Juli 2014, BB 11 S. 13) mit 10-0-55° rechts und 15-0-55° links. Die drei Untersuchungen ergaben also Ergebnisse, die deutlich voneinander abweichen. Daraus muss gefolgert werden, dass die Untersuchung der Beweglichkeit nur bedingt zuverlässig erfolgen konnte. Dasselbe gilt in Bezug auf die Handgelenke. Die eingereichten Fotos (Beilage 3 zur Stellungnahme vom

9. Februar 2016) weisen zwar darauf hin, dass die Beweglichkeit höher sein kann, als sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen ergab (vgl. Gerichtsgutachten S. 31). Der FOMA-Bericht weist denn auch eine höhere Beweglichkeit aus (BB 11 S. 13). Ein Grund, die Resultate des Gerichtsgutachtens infrage zu stellen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr bestätigt dieser Umstand die Schwierigkeit, diesbezüglich verlässliche Erkenntnisse zu gewinnen. 6.3.3  Gestützt wird die gutachterliche Beurteilung durch den abschliessenden Bericht der Uniklinik K.___ vom 22. Oktober 2014 (E. II. 5.6.6 hiervor), der ebenfalls zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführerin sei medizinisch gesehen eine Bürotätigkeit zumutbar. Dem von der Beschwerdeführerin mehrfach angerufenen Bericht einer Physiotherapeutin der Reha H.___ vom 14. Oktober 2014 (Beilage 4 zur Eingabe vom 20. November 2014), wonach vereinbart worden sei, auf gewisse Belastungen wie Gartenarbeiten in gebückter oder kniender Position, Hausarbeiten oder längeres Sitzen am PC zu verzichten, kommt als nichtmedizinischer Stellungnahme keine vergleichbare Aussagekraft zu. 6.3.4  Zusammenfassend lassen sich den Berichten der behandelnden Ärzte keine wichtigen Aspekte entnehmen, welche im Rahmen des Gerichtsgutachtens unberücksichtigt geblieben wären und als geeignet erscheinen, das Ergebnis zu beeinflussen. Damit ergeben sich daraus auch keine zwingenden Gründe, um von der Gerichtsexpertise abzuweichen. Ebenso wenig besteht Anlass für weitere Abklärungen. 6.4     Die Beschwerdegegnerin bemängelt die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Sie macht geltend, es sei nicht schlüssig, wenn im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten werde, dass im Längsschnitt von insgesamt eher leichten Beeinträchtigungen (aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung) auszugehen und gegenwärtig (Untersuchungszeitpunkt: 23. Oktober 2015) eine mittelgradige depressive Episode zu attestieren sei, als Quintessenz jedoch angegeben werde, aufgrund der genannten rezidivierenden depressiven Störung  sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Längsschnitt um 30 % eingeschränkt. Hier sei offensichtlich u.a. nicht berücksichtigt worden, dass der im vorliegenden Fall für das Gericht massgebende Beurteilungszeitpunkt derjenige des Erlasses der angefochtenen Verfügung (14. Juli 2014) sei. Es komme hinzu, dass leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis therapierbar seien. Auch diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht leichten depressiven Störungen die invalidisierende Wirkung abspricht. Dies gilt aber nicht für mittelschwere Störungen, jedenfalls wenn diese verselbständigt sind. Der Gutachter legt unter Hinweis auf die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise dar, wie es auf der Basis mehrfacher Belastungen zu einer depressiven Entwicklung gekommen ist, welche sich in der im Gutachten beschriebenen Symptomatik äusserte. Der in der Eingabe vom 19. Februar 2016 enthaltene Vorwurf, die Beschwerdeführerin lehne aus nicht pathologischen Gründen die von den Gutachtern als sinnvoll erachtete Therapie ab, wurde durch den psychiatrischen Gerichtsgutachter so nicht erhoben (Gerichtsgutachten S. 52 unten) und vermag vor dem Hintergrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 11. März 2016 (BB 25; eingereicht am 16. März 2016) nicht zu überzeugen. Die durch den Experten festgestellten Beeinträchtigungen, namentlich in Form einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität, sowie die übrigen Ausführungen lassen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % «im Längsschnitt» für die Zeit ab 2. Dezember 2013 (Gutachten S. 54) als durchaus plausibel erscheinen. Richtig ist dagegen, dass für den weiter zurückliegenden Zeitraum nach Einschätzung des Experten keine zuverlässige Aussage möglich ist. Dementsprechend ist, in Ermangelung fachspezifischer Vorakten, bis zum 2. Dezember 2013 keine psychisch bedingte Reduktion des Leistungsvermögens ausgewiesen. 6.5     Kurz vor sowie nach der Erstattung des Gerichtsgutachtens fanden weitere Untersuchungen statt. Wegen ihrer potenziellen Relevanz für das vorliegende Verfahren sind zwei Abklärungen zu erwähnen: 6.5.1  Bereits vor der Begutachtung konnte ein Marfan-Syndrom ausgeschlossen werden (Bericht Universitätsspital [...] vom 9. September 2015). 6.5.2  Parallel zur gerichtlichen Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin wegen der Verdachtsdiagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms Abklärungen eingeleitet. Das Gericht gewährte in der Folge mehrere Fristverlängerungen, um die Ergebnisse der diesbezüglich veranlassten genetischen Untersuchung abwarten zu können. Diese Ergebnisse liegen inzwischen vor. Wie dem Schreiben des Zentrums S.___, [...], entnommen werden kann, ergab die humangenetische Beurteilung (Befunddatum 28. Juni 2016) keinen Nachweis von pathogenen Veränderungen im TNXB-Gen, sondern es resultierte ein Normalbefund. Aus dem Schreiben des Universitätsspitals [...] vom 13. Juli 2016 geht allerdings hervor, dass dieser Befund das Vorliegen eines Ehlers-Danlos-Syndroms nicht ausschliesse, da nur bei ca. 40 % aller Patienten mit dieser klinischen Verdachtsdiagnose eine Genveränderung nachgewiesen werde. Es bestehe noch die Möglichkeit einer elektronenmikroskopischen Untersuchung einer Hautbiopsie. In der Zwischenzeit wurde diese Untersuchung offenbar in die Wege geleitet (vgl. Schreiben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. September 2016). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, das vorliegende, nunmehr seit über zwei Jahren hängige Beschwerdeverfahren weiter zu verlängern, um auch noch die Ergebnisse dieser zusätzlichen Untersuchungen abzuwarten. Dies gilt umso mehr, nachdem einerseits nicht feststeht, ob diese Ergebnisse eine abschliessende Beurteilung zulassen – was für die genetische Untersuchung, wie sich mittlerweile ergeben hat, offenbar nicht zutrifft – und sich die Parteien ausserdem darin einig sind, dass bei einer Bestätigung der Diagnose noch weitere Abklärungen erforderlich wären, um die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen beurteilen zu können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der entsprechende Verdacht erstmals am 9. November 2015 geäussert wurde (vgl. Schreiben des Universitätsspitals [...] vom 27. November 2015, Beilage 1 zur Eingabe vom

9. Februar 2016), während vorliegend ein Leistungsanspruch für den Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 14  Juli 2014 zu beurteilen ist. Da sich die Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms gemäss der übereinstimmenden Auffassung der Parteien sehr unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken kann, erscheint es als kaum möglich, eine daraus resultierende, erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens für einen mittlerweile derart weit zurückliegenden Zeitraum mit der erforderlichen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können. Daher ist eine erneute informelle Sistierung unter diesem Aspekt nicht angezeigt. 6.6     Zusammenfassend kann für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin während des hier zu prüfenden Zeitraums vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten vom 4. Dezember 2015 abgestellt werden. Danach kann die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Masseurin oder als Verkäuferin nicht mehr ausüben. In einer Bürotätigkeit, wie sie sie bis Oktober 2013 mit einem Teilzeitpensum von 40 % ausübte (vgl. Vorsorge-Ausweis [IV-Nr. 6]; Arbeitgeberbericht [IV-Nr. 12]; Intake-Gespräch [IV-Nr. 11 S. 1]), ist sie aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Dasselbe gilt für jede andere körperlich leichte Tätigkeit (bis 10 kg), welche überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen mit der Möglichkeit zu selbstbestimmtem Haltungswechsel sowie ohne Arbeiten in und über Kopfhöhe auszuüben ist. Aus psychiatrischer Sicht ist das Leistungsvermögen aber seit 2. Dezember 2013 in jeglicher Tätigkeit um 30 % eingeschränkt.

7.       In Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig. Diese Aussage hatte sie bereits im Rahmen des Intakegesprächs vom 15. Oktober 2013 gemacht, wobei die Interviewer mit Blick auf die tatsächliche Erwerbsbiographie Zweifel anmeldeten (IV-Nr. 11 S. 1). Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin nunmehr Bestätigungen des Ex-Ehemannes vom 8. Juli 2015 (BB 13) und der damaligen Anwältin vom 10. Juli 2015 (BB 12) einreichen. Diese besagen, man sei im Rahmen der Scheidungsverhandlungen (Urteil vom 28. März 2008, IV-Nr. 4) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bis spätestens im Jahr 2013 (so der Ex-Ehemann) respektive unmittelbar nach der Scheidung (so die damalige Anwältin) eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Jedenfalls die letztere, von der Anwältin stammende Erklärung vermag allerdings nicht zu überzeugen, denn die im Scheidungsurteil genehmigte Scheidungskonvention hielt in Ziffer 4 ausdrücklich fest, die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei im Aufbau begriffen und werfe noch keinen Nettoertrag ab (IV-Nr. 4 S. 2). Trotzdem können die Bestätigungen nicht unberücksichtigt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, bereits zu Beginn des Verfahrens erklärt hatte, ihr Wunschpensum im Gesundheitsfall sei 100 %. Diese Darstellung hat daher, auch wenn eine gewisse Restunsicherheit bestehen bleibt, als überwiegend wahrscheinlich zu gelten. Die Invaliditätsbemessung ist somit durch einen reinen Einkommensvergleich auf der Basis eines Vollpensums vorzunehmen.

8.       Die Beschwerdeführerin übte zuletzt bis Ende September 2013 eine Erwerbstätigkeit als Sekretärin aus (vgl. IV-Nr. 9 [Lebenslauf], 11, 12). Sie kündigte diese Anstellung wegen Konflikten am Arbeitsplatz (vgl. IV-Nr. 11 S. 1, 12 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin einer vergleichbaren Bürotätigkeit nachginge. Laut dem beweiskräftigen Gerichtsgutachten ist ihr eine solche Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % weiterhin zumutbar. Vor dem 2. Dezember 2013 bestand eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit wurde die für den Rentenanspruch erforderliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. II. 3.3 hiervor) während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis 14. Juli 2014 deutlich nicht erreicht. Ein Anspruch auf eine Rente scheidet schon aus diesem Grund aus.

9.       Falls man, entgegen dem soeben Gesagten, davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall die 2006 begonnene und ab 2007 in einer eigenen Praxis fortgesetzte Tätigkeit als selbständige Masseurin weitergeführt, wäre die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit demgegenüber gegeben. Ob eine Rente geschuldet ist, hängt vom Invaliditätsgrad ab. Dieser ist bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn zu bestimmen (BGE 129 V 222). Dieser liegt, da die Anmeldung im Oktober 2013 erfolgt ist, im Jahr 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 9.1     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). 9.2     Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen). Es liegen keine Angaben zum Einkommen vor, welches die Beschwerdeführerin während ihrer Zeit als selbständige Masseurin erzielte. Gemäss den Angaben im Intake-Gespräch war die Praxis noch im Aufbau, so dass entsprechende Abklärungen keine verlässlichen Ergebnisse erwarten lassen. Gemäss einer auf dem Internet publizierten Umfrage der «Organisation der Arbeitswelt medizinischer Masseure» (OdAmm), die im Jahr 2014 durchgeführt wurde, belief sich der durchschnittliche Lohn eines angestellten medizinischen Masseurs bzw. einer angestellten medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis (oder SRK-Fachausweis) in der Deutschschweiz auf knapp über CHF 5‘000.00 pro Monat, bei einer Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren auf CHF 5‘200.00 pro Monat (http://www.oda-mm.ch/fileadmin/download/Lohnempfehlung/Auswertung_Lohnumfrage_02_d.pdf zuletzt besucht am 5. Oktober 2016). Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen derartigen Fachausweis. Gemäss Lebenslauf hat sie im Mai 2006 an der Massagefachschule Zürich den Kurs «Hawaiianische Massage Lomi Lomi Nui» belegt (IV-Nr. 9 S. 2). Laut der Homepage der Massagefachschule handelt es sich um einen Wochenendkurs, der mit einem Zertifikat abgeschlossen wird (http://www.massagefachschule.ch/zertifikatslehrg%C3%A4nge/wellnessbereich/lomi-lomi-nui-massage/, zuletzt besucht am 5. Oktober 2016). Angesichts der wesentlich niedrigeren Ausbildungsvoraussetzungen ist von einem Verdienst auszugehen, der spürbar unter demjenigen einer medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis liegt. Selbst wenn man annehmen wollte, der Verdienst bei selbständiger Erwerbstätigkeit liege etwas höher, ist ein Einkommen von CHF 60‘000.00 pro Jahr auf jeden Fall nicht zu niedrig. 9.3     Das Invalideneinkommen ist entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Verdienst oder dann auf der Basis statistischer Werte zu bestimmen. 9.3.1  Der Lohn in der letzten Anstellung als Sekretärin, welche aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben wurde, belief sich im Jahr 2013 bei einem Pensum von 40 % auf CHF 28‘600.00 (IV-Nr. 6). Hochgerechnet auf ein Vollpensum entspricht dies einer Summe von CHF 71‘500.00. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ergäbe sich somit ein Jahreslohn von CHF 50‘050.00. Verglichen mit dem mutmasslichen Einkommen als Masseurin von CHF 60‘000.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 17 %. 9.3.2  Stellt man stattdessen auf statistische Werte ab, wäre die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 heranzuziehen, da die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2014 datiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin eine Sekretariatstätigkeit ausgeübt hat, rechtfertigt es sich, auf die Tabelle A7, welche die Art der Tätigkeit berücksichtigt, abzustellen. Der standardisierte Medianlohn der im Bereich der Sekretariats- und Kanzleiarbeiten mit einfachen Arbeiten befassten Frauen belief sich im Jahr 2010 auf CHF 5‘424.00 (LSE 2010, Tabelle A7, Ziffer 22, Anforderungsniveau 4). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Frauen (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.2.10: Index 2010 = 100; Index 2014 = 104.1) sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreslohn von CHF 70‘636.00 respektive, bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 %, ein Einkommen von CHF 49‘445.00. Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war bei Erlass der angefochtenen Verfügung 50 Jahre alt. Sie ist in der Lage, mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % tätig zu sein. Eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, welche für eine Bürotätigkeit unübliche Vorkehren verlangen würde, ist nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund dürften die Anforderungen an den Arbeitsplatz keine Lohneinbusse erwarten lassen. Einzig der Aspekt des Alters könnte unter Umständen relevant sein, wobei die Beschwerdeführerin aber als kaufmännische Angestellte in einem Segment tätig ist, in welchem das Alter im Vergleich zu anderen Tätigkeiten eine untergeordnete Rolle spielt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie keine langjährige Abwesenheit vom Erwerbsleben zu verzeichnen hat. Ein leidensbedingter Abzug scheint daher nicht angezeigt. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auch CHF 49‘445.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 60‘000.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 18 %, der ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet. 9.4     Wollte man stattdessen auch beim Valideneinkommen auf eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte abstellen, würden sich Validen- und Invalideneinkommen auf dieselbe Tätigkeit beziehen. Die beiden Vergleichseinkommen bestimmen sich demnach auf der Basis desselben Tabellenwertes. Sind bei der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts Urteile 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 5 und 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1 mit Hinweis). Da diese Konstellation hier vorliegt, beläuft sich das Invalideneinkommen ohne Berücksichtigung eines Abzugs (vgl. E. II. 9.3 hiervor) auf 70 % des Valideneinkommens. 9.5     Zusammenfassend ergibt sich unabhängig davon, ob das Valideneinkommen aufgrund der Tätigkeit als Masseurin oder als Sekretärin bestimmt wird, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist im Rentenpunkt unbegründet.

10.     Die Beschwerdeführerin beanstandet auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Ein Anspruch auf Umschulung entfällt, da die Arbeitsunfähigkeit von 30 % in sämtlichen Tätigkeiten besteht und daher ein Wechsel von der angestammten Bürotätigkeit in eine andere Arbeit keinen Nutzen verspräche. Infrage käme einzig ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, falls die Beschwerdeführerin die Bereitschaft zeigt, ihre durch das Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung war jedoch von einer subjektiven Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Noch anlässlich der gerichtlichen Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, aus ihrer Sicht sei lediglich ein Pensum von 10 – 20 % möglich (Gutachten S. 48 unten). Unter diesen Umständen war ein Anspruch auf berufliche Massnahmen jedenfalls bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2014 zu verneinen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

11.     Die Beschwerde ist gestützt auf diese Erwägungen abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, unlängst bestätigt durch die Urteile 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5 und 8C_194/2016 vom 14. Juni 2016 E. 4.2).

12.     Obwohl im Zeitpunkt des Verfügungserlasses neben mehreren Arztberichten auch ein Bericht über eine funktionsorientierte medizinische Abklärung vorlag (BB 11), war es gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht möglich, einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Der medizinisch relevante Sachverhalt war daher nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin wäre in dieser Situation gemäss E. II. 4.2 hiervor gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem die Beschwerdegegnerin aber darauf verzichtete, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, und das Gericht musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Unter Berücksichtigung des BSV-Tarifs hat die Beschwerdegegnerin daher von den Kosten des Gerichtsgutachtens der F.___ vom 4. Dezember 2015 insgesamt CHF 8‘972.00 zu tragen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 und 4.2). Die Differenz von CHF 68.50 zur eingereichten Rechnung von insgesamt CHF 9‘040.50 geht zu Lasten der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

13.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat an die Kosten des Gerichtsgutachtens CHF 8‘972.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Weber Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_793/2016 vom 3. März 2017 bestätigt.