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VSBES.2008.224

Prämienverbilligung kantonal

Solothurn · 2008-05-30 · Deutsch SO
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Berechtigung des Departements des Innern zur Festlegung der Parameter für die Prämienverbilligung.

Sachverhalt

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sprachder Beschwerdeführerin am30. Mai 2008 für das Jahr 2008 einePrämienverbilligung von Fr. 420.00 zu. In ihrer Beschwerde an das Versicherungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'011.90 zuzusprechen. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) (...) Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1), d.h. die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das Departement des Innern kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).

Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211), d.h. für das Anspruchsjahr 2008 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2006 massgeblich. Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein massgebendes Einkommen von null bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 4 bis 10 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement des Innern kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um 12'000.00 Franken und die Eigenanteile um zwei Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV).

Das Departement hat von den Änderungsmöglichkeiten gemäss § 68 und 70 Abs. 2 SV teilweise Gebrauch gemacht: Mit Verfügung vom 1. Februar 2008, publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 2008, wurden die Parameter für die Prämienverbilligung pro 2008 festgelegt. Dabei kürzte das Departement die Richtprämien für Erwachsene stärker als in der regierungsrätlichen Verordnung vorgesehen und setzte den Rahmen der Eigenanteile neu auf 6 bis 12 % fest.

b) (...) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der „Verfügung“ vom 1. Februar 2008 materiell gesehen um eine Verordnung handelt, da sie keinen Einzelfall regelt, sondern generell-abstrakte Bestimmungen enthält. Die unrichtige Bezeichnung ändert an dieser Rechtsnatur nichts. Der Einwand, das Departement habe die falsche Rechtsform gewählt, um die Parameter der Prämienverbilligung anzupassen, ist somit nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass diese Verordnung nicht in der bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn veröffentlicht worden ist. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verordnung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2004, VWBES.2004.10). Eine Publikation ist zwar grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geschehen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Abänderung der regierungsrätlichen Verordnung durch das Departement stelle eine verbotene Rückwirkung dar. Dem ist zu entgegnen, dass kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt. Eine unzulässige Schlechterstellung würde in der Tat vorliegen, wenn man der Beschwerdeführerin zuerst gestützt auf die Sozialverordnung einen bestimmten Betrag bewilligt, diesen dann aber nachträglich wegen der veränderten Parameter reduziert hätte. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber gerade anders: Die Prämienverbilligung ist der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 zugesprochen worden, d.h. erst nach der Publikation der Departementsverordnung. Auch sonst kann von einem venire contra factum proprium keine Rede sein. Auf Grund der Delegation in den §§ 68 und 70 SV – wogegen der Kantonsrat kein Veto erhoben hat – muss vielmehr damit gerechnet werden, dass das Departement die vom Regierungsrat festgesetzten Parameter abändert, wie es das auch in der Vergangenheit immer wieder getan hat. Der Rechtssicherheit ist genüge getan, wenn die Parameter vor dem Entscheid über die Prämienverbilligung im Einzelfall bekannt sind. Im Übrigen schreiben weder das Sozialgesetz noch die Sozialverordnung vor, dass die gültigen Parameter bereits am 1. Januar des Anspruchsjahres feststehen müssen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008 (VSBES.2008.224)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement des Innern kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um 12'000.00 Franken und die Eigenanteile um zwei Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV).

Das Departement hat von den Änderungsmöglichkeiten gemäss § 68 und 70 Abs. 2 SV teilweise Gebrauch gemacht: Mit Verfügung vom 1. Februar 2008, publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 2008, wurden die Parameter für die Prämienverbilligung pro 2008 festgelegt. Dabei kürzte das Departement die Richtprämien für Erwachsene stärker als in der regierungsrätlichen Verordnung vorgesehen und setzte den Rahmen der Eigenanteile neu auf 6 bis 12 % fest.

b) (...) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der „Verfügung“ vom 1. Februar 2008 materiell gesehen um eine Verordnung handelt, da sie keinen Einzelfall regelt, sondern generell-abstrakte Bestimmungen enthält. Die unrichtige Bezeichnung ändert an dieser Rechtsnatur nichts. Der Einwand, das Departement habe die falsche Rechtsform gewählt, um die Parameter der Prämienverbilligung anzupassen, ist somit nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass diese Verordnung nicht in der bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn veröffentlicht worden ist. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verordnung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2004, VWBES.2004.10). Eine Publikation ist zwar grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geschehen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Abänderung der regierungsrätlichen Verordnung durch das Departement stelle eine verbotene Rückwirkung dar. Dem ist zu entgegnen, dass kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt. Eine unzulässige Schlechterstellung würde in der Tat vorliegen, wenn man der Beschwerdeführerin zuerst gestützt auf die Sozialverordnung einen bestimmten Betrag bewilligt, diesen dann aber nachträglich wegen der veränderten Parameter reduziert hätte. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber gerade anders: Die Prämienverbilligung ist der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 zugesprochen worden, d.h. erst nach der Publikation der Departementsverordnung. Auch sonst kann von einem venire contra factum proprium keine Rede sein. Auf Grund der Delegation in den §§ 68 und 70 SV – wogegen der Kantonsrat kein Veto erhoben hat – muss vielmehr damit gerechnet werden, dass das Departement die vom Regierungsrat festgesetzten Parameter abändert, wie es das auch in der Vergangenheit immer wieder getan hat. Der Rechtssicherheit ist genüge getan, wenn die Parameter vor dem Entscheid über die Prämienverbilligung im Einzelfall bekannt sind. Im Übrigen schreiben weder das Sozialgesetz noch die Sozialverordnung vor, dass die gültigen Parameter bereits am 1. Januar des Anspruchsjahres feststehen müssen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008 (VSBES.2008.224)

E. 30 Mai 2008 für das Jahr 2008 eine

Prämienverbilligung

von Fr. 420.00 zu. In ihrer Beschwerde an das Versicherungsgericht machte die

Beschwerdeführerin geltend, ihr sei für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung

in der Höhe von Fr. 1'011.90 zuzusprechen. Das Versicherungsgericht weist die

Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) (...) Der

Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf

Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 Sozialgesetz, SG, BGS

831.1), d.h. die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie

abzüglich 10 %; das Departement des Innern kann indes diesen Abschlag von 10 %

nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68

Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).

Das für die

Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der

letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und

besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des

satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige

Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n.

publ. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211),

d.h. für das Anspruchsjahr 2008 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2006

massgeblich. Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren

Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2

lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein

massgebendes Einkommen von null bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen

Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 4 bis

10 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement des Innern kann indes

nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten

Einkommens um 12'000.00 Franken und die Eigenanteile um zwei Prozentpunkte nach

oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV).

Das Departement hat von

den Änderungsmöglichkeiten gemäss § 68 und 70 Abs. 2 SV teilweise Gebrauch

gemacht: Mit Verfügung vom 1. Februar 2008, publiziert im Amtsblatt vom 8.

Februar 2008, wurden die Parameter für die Prämienverbilligung pro 2008 festgelegt.

Dabei kürzte das Departement die Richtprämien für Erwachsene stärker als in der

regierungsrätlichen Verordnung vorgesehen und setzte den Rahmen der Eigenanteile

neu auf 6 bis 12 % fest.

b) (...) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der „Verfügung“

vom 1. Februar 2008 materiell gesehen um eine Verordnung handelt, da sie keinen

Einzelfall regelt, sondern generell-abstrakte Bestimmungen enthält. Die

unrichtige Bezeichnung ändert an dieser Rechtsnatur nichts. Der Einwand, das

Departement habe die falsche Rechtsform gewählt, um die Parameter der

Prämienverbilligung anzupassen, ist somit nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu,

dass diese Verordnung nicht in der bereinigten Gesetzessammlung des Kantons

Solothurn veröffentlicht worden ist. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung für

die Gültigkeit einer Verordnung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 24. Mai 2004, VWBES.2004.10). Eine Publikation ist zwar

grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt

geschehen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Abänderung der

regierungsrätlichen Verordnung durch das Departement stelle eine verbotene

Rückwirkung dar. Dem ist zu entgegnen, dass kein Eingriff in bestehende Rechte

erfolgt. Eine unzulässige Schlechterstellung würde in der Tat vorliegen, wenn

man der Beschwerdeführerin zuerst gestützt auf die Sozialverordnung einen

bestimmten Betrag bewilligt, diesen dann aber nachträglich wegen der

veränderten Parameter reduziert hätte. Im vorliegenden Fall verhält es sich

aber gerade anders: Die Prämienverbilligung ist der Beschwerdeführerin am 30.

Mai 2008 zugesprochen worden, d.h. erst nach der Publikation der Departementsverordnung.

Auch sonst kann von einem venire contra factum proprium keine Rede sein. Auf

Grund der Delegation in den §§ 68 und 70 SV – wogegen der Kantonsrat kein Veto

erhoben hat – muss vielmehr damit gerechnet werden, dass das Departement die

vom Regierungsrat festgesetzten Parameter abändert, wie es das auch in der

Vergangenheit immer wieder getan hat. Der Rechtssicherheit ist genüge getan,

wenn die Parameter vor dem Entscheid über die Prämienverbilligung im Einzelfall

bekannt sind. Im Übrigen schreiben weder das Sozialgesetz noch die Sozialverordnung

vor, dass die gültigen Parameter bereits am 1. Januar des Anspruchsjahres

feststehen müssen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008

(VSBES.2008.224)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SOG 2009 Nr. 28

§§ 68 und 70 SV.Berechtigung des Departements des Innern zur Festlegung der Parameter für die Prämienverbilligung der Krankenkasse.

Sachverhalt:

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sprachder Beschwerdeführerin am30. Mai 2008 für das Jahr 2008 einePrämienverbilligung von Fr. 420.00 zu. In ihrer Beschwerde an das Versicherungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'011.90 zuzusprechen. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) (...) Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1), d.h. die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das Departement des Innern kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).

Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211), d.h. für das Anspruchsjahr 2008 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2006 massgeblich. Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein massgebendes Einkommen von null bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 4 bis 10 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement des Innern kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um 12'000.00 Franken und die Eigenanteile um zwei Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV).

Das Departement hat von den Änderungsmöglichkeiten gemäss § 68 und 70 Abs. 2 SV teilweise Gebrauch gemacht: Mit Verfügung vom 1. Februar 2008, publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 2008, wurden die Parameter für die Prämienverbilligung pro 2008 festgelegt. Dabei kürzte das Departement die Richtprämien für Erwachsene stärker als in der regierungsrätlichen Verordnung vorgesehen und setzte den Rahmen der Eigenanteile neu auf 6 bis 12 % fest.

b) (...) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der „Verfügung“ vom 1. Februar 2008 materiell gesehen um eine Verordnung handelt, da sie keinen Einzelfall regelt, sondern generell-abstrakte Bestimmungen enthält. Die unrichtige Bezeichnung ändert an dieser Rechtsnatur nichts. Der Einwand, das Departement habe die falsche Rechtsform gewählt, um die Parameter der Prämienverbilligung anzupassen, ist somit nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass diese Verordnung nicht in der bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn veröffentlicht worden ist. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verordnung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2004, VWBES.2004.10). Eine Publikation ist zwar grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geschehen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Abänderung der regierungsrätlichen Verordnung durch das Departement stelle eine verbotene Rückwirkung dar. Dem ist zu entgegnen, dass kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt. Eine unzulässige Schlechterstellung würde in der Tat vorliegen, wenn man der Beschwerdeführerin zuerst gestützt auf die Sozialverordnung einen bestimmten Betrag bewilligt, diesen dann aber nachträglich wegen der veränderten Parameter reduziert hätte. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber gerade anders: Die Prämienverbilligung ist der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 zugesprochen worden, d.h. erst nach der Publikation der Departementsverordnung. Auch sonst kann von einem venire contra factum proprium keine Rede sein. Auf Grund der Delegation in den §§ 68 und 70 SV – wogegen der Kantonsrat kein Veto erhoben hat – muss vielmehr damit gerechnet werden, dass das Departement die vom Regierungsrat festgesetzten Parameter abändert, wie es das auch in der Vergangenheit immer wieder getan hat. Der Rechtssicherheit ist genüge getan, wenn die Parameter vor dem Entscheid über die Prämienverbilligung im Einzelfall bekannt sind. Im Übrigen schreiben weder das Sozialgesetz noch die Sozialverordnung vor, dass die gültigen Parameter bereits am 1. Januar des Anspruchsjahres feststehen müssen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008 (VSBES.2008.224)