Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 12. Juni 2020 wurde A.___ (nachfolgend Gesuchsteller) als Beifahrer des Personenwagens Seat, Kennzeichen […], gemeinsam mit zwei Kollegen in […] von einer Patrouille der Kantonspolizei Solothurn angehalten und einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Am 13. Oktober 2020 erliess die Staatsanwaltschaft gegen den Gesuchsteller einen Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 796.00 verpflichtet. Die sichergestellten Gegenstände (200 Gramm Cannabisharz, 0.5 Gramm Marihuana und 1 angerauchter Joint) seien einzuziehen und zu vernichten.
E. 2 Der Gesuchsteller erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und dieser wurde am 5. Februar 2021 von der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung an das zuständige Richteramt Dorneck-Thierstein überwiesen.
E. 3 Am 28. September 2021 erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das nachfolgende Urteil:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom5. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A, vertreten durch Dr.iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffendRevisionsgesuch
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
I.
II.
Demnach wird in Anwendung von Art. 413 Abs. 1 StPObeschlossen:
1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.Die Prozesskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, total CHF 850.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid