Erwägungen (8 Absätze)
E. 3 Es sei evtl. eine stationäre Massnahme als Zusatzmassnahme im Verfahren STA.2015.2274 anzuordnen.
E. 4 Dem Beschuldigten sei in diesem Verfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger evtl. als unentgeltlicher Prozessbeistand beizugeben.
E. 5 Der Beschuldigte A.___ wird zur Kontrolle der Einhaltung der Weisung unter Bewährungshilfe gestellt.
E. 6 Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ vom 20.07.2015 bis zum 30.10.2015 (103 Tage) in Untersuchungshaft befunden hat.
E. 7 Auf den Widerruf des mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 09.01.2014 sowie vom 06.06.2015 (recte: 03.05.2015) bedingt gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe 15 Tagessätze à CHF 30.00 sowie Geldstrafe 100 Tagessätze à CHF 30.00) wird verzichtet.
E. 8 Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen: - B.___ - C.___ - D.___ - E.___ - F.___ - G.___ - H.___ - I.___ - J.___ - K.___ - L.___ - M.___
E. 9 Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 10'800.00 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
E. 10 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
Das Urteil vom 16. Mai
2017 ist in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem Beschluss der Strafkammer
vom 26. Juli 2017 (STBER.2017.51) ergibt.
2.5 Mit seiner
Stellungnahme vom 8. August 2017 beantragte der zuständige Staatsanwalt:
1.
Das Revisionsgesuch von RA D. Schnyder
vom 27. September 2016 sei gutzuheissen.
2.
Der Strafbefehl vom 03. Juni 2015
(STA.2015.1775) sei gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO aufzuheben.
3.
Es sei festzustellen, dass die Aktenlage
gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO einen Entscheid durch die Revisionsinstanz
erlaubt.
4.
Das unter der Geschäftsnummer
STA.2015.1775 gegen A.___ geführte Verfahren wegen
mehrfacher
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
a.
begangen am 25.04.2015, um ca. 22:20, in
[...], zum Nachteil der I.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein zwei
Scheiben eines Ticketautomaten sowie eine Fensterscheibe des Stellwerks
einschlug und dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden von ca. CHF
1'500.00.
b.
begangen am 25.04.2015, nachts, in [...],
zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Scheibe des K.___
Automaten eingeschlagen und diese dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden
in der Höhe von CHF 1'100.00.
c.
begangen am 26.04.2015, um ca. 22:00
Uhr, in [...], zum Nachteil der L.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein
die Scheibe der Telefonkabine einschlug und diese dadurch beschädigte. Es
entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.00.
d.
begangen am 27.04.2015, in der Zeit von
ca. 22:00 bis 23:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der G.___, indem der
Beschuldigte mit einem Stein zwei Fenster G.___ eingeschlagen und diese dadurch
beschädigt hat. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 2'000.00.
e.
begangen am 27.04.2015, um ca. 22.15
Uhr, in [...], zum Nachteil der J.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein
zwei Scheiben eines Ticketautomaten sowie eine Fensterscheibe des Warteraums
einschlug und dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden in der Höhe von ca.
CHF 1'500.00.
f.
begangen am 27.04.2015, um ca. 22:20
Uhr, in [...], zum Nachteil der I.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein
die Türscheibe der [...] einschlug und diese dadurch beschädigte. Es entstand
Sachschaden in der Höhe von CHF 5'215.80.
g.
begangen am 27.04.2015, nachts in [...],
zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Scheibe des K.___
Automaten eingeschlagen und diese dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden
in der Höhe von CHF 1'100.00.
h.
begangen am 28.04.2015, um ca. 04:20
Uhr, in [...], zum Nachteil von N.___, indem der Beschuldigte einen Stein gegen
die Schiebetüre geworfen und diese dadurch beschädigt hat. Es entstand
Sachschaden in der Höhe von CHF 2'000.00.
i.
begangen am 07.05.2015, um ca. 22.20
Uhr, in [...], zum Nachteil der J.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein
zwei Scheiben eines Ticketautomaten, eine Fensterscheibe des [...], eine [...]verglasung
sowie eine elektronische [...]anzeige einschlug und dadurch beschädigte. Es
entstand Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 2'600.00.
sowie wegen
mehrfachem versuchten
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
a.
begangen am 25.04.2015, nachts in [...],
zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, versuchte, den K.___ Automaten aufzubrechen um
Deliktsgut zu entwenden. Da der Beschuldigte den Automaten nicht vollständig
öffnen konnte und somit kein Deliktsgut entwendete, liegt ein Versuch vor.
b.
begangen am 27.04.2015, nachts, in [...],
zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern, versuchte, den K.___ Automaten aufzubrechen um
Deliktsgut zu entwenden. Da der Beschuldigte den Automaten nicht vollständig
öffnen konnte und somit kein Deliktsgut entwendete, liegt ein Versuch vor.
c.
begangen am 28.04.2015, um ca. 04:20
Uhr, in [...], zum Nachteil von N.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern, versuchte, in das Verkaufsgeschäft
einzubrechen um Deliktsgut (Lebensmittel sowie Zigaretten) zu entwenden. Da der
Beschuldigte nicht ins Innere gelangen konnte, liegt ein Versuch vor.
sei gestützt auf Art. 319
Abs. 1 lit. c StPO einzustellen.
5.
Die Verfahrenskosten seien vom Staat
Solothurn zu tragen.
Zur Begründung
ihrer Anträge führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei offensichtlich, dass
die Voraussetzungen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt seien, weshalb die
Aktenlage gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO einen Entscheid durch die
Revisionsinstanz erlaube. Deshalb sowie bedingt durch verfahrensökonomische
Gründe sei das unter der Geschäftsnummer STA.2015.1775 gegen den Gesuchsteller
geführte Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
geringfügigen (recte: versuchten) Diebstahls gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit.
c StPO einzustellen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen
Behandlung und Beurteilung (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO) erscheine vor
diesem Hintergrund zumindest nicht zwingend angezeigt.
2.6 Mit
Eingabe vom 17. August 2017 hat sich Rechtsanwalt Schnyder den Überlegungen der
Staatsanwaltschaft angeschlossen.
II.
1.
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO,
kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen
nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen
Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet
sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen.
2.1 Vorliegend gehen das
Revisionsgesuch und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft davon aus, der
Strafbefehl vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und das Verfahren gegen den
Gesuchsteller sei bezüglich der im Strafbefehl vermerkten strafbaren Handlungen
zufolge fehlender Schuldfähigkeit des Gesuchstellers einzustellen. Hinsichtlich
der fehlenden Schuldfähigkeit wird auf das Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 16. Mai 2017 verwiesen, in welchem es um gleiche oder ähnlich
gelagerte Taten ging, die der Gesuchsteller in der Zeit vom 26. bis 29. Juni
2015 und vom 18. bis 19. Juli 2015 begangen hatte (im Strafbefehl vom 3. Juni
2015 ging es um Taten, die der Gesuchsteller in der Zeit vom 25. April bis 7. Mai
2015 begangen hatte).
2.2 Das Amtsgericht von Olten-Gösgen
stellte im Urteil vom 16. Mai 2017 fest (Seite 10), beim Beschuldigten seien
eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eine
Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.21) und ein nebensächlicher episodischer
Konsum von Kokain und Heroin (ICD-10 Z72.2) festgestellt worden. In der
Konsequenz sei der Beschuldigte im Zeitraum der Begehung der vorgehaltenen
Delikte nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Das Gutachten
vom 26. März 2016 sei in sich schlüssig und widerspruchslos. Die Feststellungen
hätten sich zudem in den unabhängigen Berichten der behandelnden Ärztin Dr. [...]
sowie im Ergebnis der Hafterstehungsfähigkeits-Prüfung durch Dr. [...] bestätigt.
Für das Gericht lägen keine Gründe vor, vom Ergebnis des Gutachtens abzuweichen
bzw. es erachte es als gegeben, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht
schuldfähig gewesen sei. Folglich dürfe der Beschuldigte für die ihm
vorgehaltenen Straftaten nicht bestraft werden.
2.3 Mit Bezug auf die von der
Staatsanwaltschaft beantragte stationäre (therapeutische) Massnahme hat das
Amtsgericht ausgeführt (Seite 13), die bisher zivilrechtlich verfügten
Behandlungsmassnahmen hätten die beabsichtigte Wirkung erzielt. Der
Beschuldigte sei seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus der
fürsorgerischen Unterbringung straffrei geblieben und er habe einen
entscheidenden Lebenswandel durchschritten. Die Behandlung sei diesbezüglich
ausdrücklich geeignet, der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zu begegnen.
Die ambulante Behandlung sei insofern notwendig, als dadurch konkrete
Straftaten im Zusammenhang mit der Krankheit des Beschuldigten verhindert
werden könnten, was eines der Primärziele der Massnahme darstelle. Der Eingriff
in die Persönlichkeit des Beschuldigten wiege in summa schwer, als dieser nur
medikamentös effektiv behandelt werden könne. Andererseits belaste die Therapie
den Beschuldigten nicht stark, da dadurch sein Alltag nur wenig tangiert werde.
Durch die Depot-Medikation reiche eine Behandlung pro Monat aus bzw. könne aus
medizinischer Sicht die Periodizität auf drei Monate erhöht werden. Angesicht
der begangenen Straftaten, welche nicht sehr schwer wögen, stehe eine ambulante
Behandlung in keinem Missverhältnis. Es bleibe zu beachten, dass der
Beschuldigte bereits Drohungen, zwar nicht sehr konkrete, gegenüber Mitmenschen
ausgesprochen habe und nicht auszuschliessen sei, dass er, unbehandelt, sich
körperlich gegen Personen, von denen er sich bedroht fühle, zur Wehr setzen
könnte. Insofern sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten in
angemessenem Verhältnis zur potentiell von ihm ausgehenden Gefahr. Da der
Eingriff durch die ambulante Medikation kombiniert mit der therapeutischen
Behandlung den Beschuldigten im alltäglichen Leben kaum tangiere, sei dieser
ihm zumutbar.
2.4 Die Anordnung einer ambulanten
therapeutischen Behandlung, welche vom psychiatrischen Gutachten, in welchem
eine stationäre therapeutische Behandlung empfohlen wurde, abweicht, entspricht
den Erkenntnissen aus der ergänzenden Befragung des Gutachters und der
behandelnden Ärztin an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2017 (AS 93 ff.). Der
Gutachter führte aus, der Verlauf sei überaus erfreulich. Der Beschuldigte sei
im Zeitpunkt der Begutachtung in einem akuten Zustand gewesen. Es sei damals
keine Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen. Die Urteilsfähigkeit sei damit auch
beschränkt, wenn nicht gar aufgehoben gewesen. Damals sei eine stationäre
Massnahme eine logische Konsequenz gewesen. Die heutige Installation erscheine,
wenn sie gesichert sei, ausreichend zu sein, um ähnlich geartete Delikte
künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Die Prognose sei sicher
viel besser als im Zeitpunkt der Begutachtung. Unter den Umständen heute sei
alles getan, was ambulatorisch möglich sei. Eine stationäre Unterbringung
könnte heute keinen weiteren Nutzen erzielen. Es würde die Beschäftigung
wegfallen, was eher kontraproduktiv sein würde.
2.5 Die behandelnde Ärztin schilderte
der Therapieverlauf und stellte fest, dass sie nie das Gefühl gehabt habe, dass
an der Therapie etwas geändert werden müsste, weil es Krisen oder schlechte
Phasen gegeben hätte (AS 98).
2.6 Mit Bezug auf die vorliegend
massgebliche Deliktszeit ist festzustellen, dass diese von der psychiatrischen
Begutachtung ebenfalls erfasst war. Das Gutachten hat die mit dem Strafbefehl
vom 3. Juni 2015 geahndeten Taten mit den entsprechenden Deliktszeiten auf den
Seiten 3 ff. (AS 763 ff.) erwähnt.
3.1 Es ist damit davon auszugehen, dass
der Gesuchsteller die mit dem Strafbefehl vom 3. Juni 2015 geahndeten
strafbaren Handlungen begangen hat, als er nicht schuldfähig war. Es könnte
damit mit Bezug auf diese Straftaten kein Schuldspruch erfolgen. Darüber hinaus
ist festzustellen, dass im Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. Mai
2017 diejenige Massnahme angeordnet wurde, welche auch für die Taten gemäss dem
Strafbefehl vom 3. Juni 2015 angezeigt wäre. Die entsprechenden Erkenntnisse
stellen neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO dar, womit der entsprechende Revisionsgrund vorliegt. Das Revisionsgesuch,
welchem sich auch die Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, ist gutzuheissen.
3.2 Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO
fällt das Berufungsgericht selber einen neuen Entscheid, sofern es die
Aktenlage erlaubt. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass der
Strafbefehl vom 3. Juni 2015 aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei.
Diesem Antrag ist stattzugeben und es sind die Rechtskraft und die
Vollstreckbarkeit des Strafbefehls zu beseitigen (Art. 413 Abs. 3 StPO).
4. Dem Ausgang des
Revisionsverfahrens entsprechend hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Mit dem Revisionsgesuch vom 27.
September 2016 wurde beantragt, Rechtsanwalt Dominik Schnyder sei dem
Gesuchsteller für das Revisionsverfahren als amtlicher Verteidiger evtl. als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Dem Antrag ist in dem Sinne
stattzugeben, als Rechtsanwalt Schnyder als amtlicher Verteidiger einzusetzen
ist. Seine Entschädigung ist der Honorarnote vom 17. August 2017 entsprechend
auf CHF 901.25 festzusetzen. Es besteht weder ein Rückforderungsanspruch des
Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers.
Demnach wird in Anwendung der Art. 410
Abs. 1 lit. a und 413 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 StPO
beschlossen
:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom25. August 2017
Es wirken mit:
In Sachen
A.___ vertreten durch Dominik Schnyder, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Gesuchsgegnerin
betreffendRevisionsgesuch betreffend Strafbefehl STA.2015.01775
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
I.
1. Mit Strafbefehl STA.2015.1775 vom
3. Juni 2015 wurde A.___ (nachstehend Gesuchsteller) schuldig gesprochen wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfach versuchtem Diebstahl, begangen in der Zeit vom 25. April bis 7. Mai 2015, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 700.00 auferlegt. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 wurde verzichtet, stattdessen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert und wurde der Gesuchsteller verwarnt. Hinsichtlich der von den Privatklägern geltend gemachten Zivilforderungen wurde im Strafbefehl festgestellt, dass diese auf dem Zivilweg geltend zu machen seien. Der Gesuchsteller, welcher in jenem Verfahren nicht verteidigt war, erhob gegen den Strafbefehl keine Einsprache, womit dieser zu einem rechtskräftigen Urteil wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.1 Mit Eingabe vom 27. September 2016 stellte Rechtsanwalt Dominik Schnyder für den Gesuchsteller ein Revisionsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren:
Zur Begründung des Revisionsgesuchs führte Rechtsanwalt Schnyder im Wesentlichen aus, es habe sich im Verfahren STA.2015.2274 gezeigt, dass der Beschuldigte zur Zeit der Begehung der Taten krankheitshalber offensichtlich vollständig urteils- oder handlungsunfähig gewesen sei und damit auch nicht schuldfähig. Es hätten sich nach dem Strafurteil Tatsachen ergeben, welche es rechtfertigten, das Urteil in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO aufzuheben. Diese Gründe seien schon vor Erlass des Urteils vorhanden, aber nicht bekannt gewesen. Sie seien erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 3. Juni 2015 im neuen, umfassenderen Verfahren aufgetaucht. Im Verfahren STA.2015.1775 seien absolut gleiche Taten, welche mit der gleichen Motivation begangen worden seien, beurteilt worden wie im neuen Verfahren STA.2015.2274 zur Beurteilung stünden. Die Taten seien zwar Tage bis Wochen früher begangen worden, jedoch unter den gleichen Bedingungen. Es sei mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im massgeblichen Zeitraum ebenfalls nicht schuldfähig gewesen sei, weshalb er freizusprechen sei, dies mit Anordnung einer Massnahme wie in der Anklageschrift vom 18. August 2016 beantragt.
2.2 Am 20. September 2016 war der Strafantrittsbefehl des Amtes für Justizvollzug ergangen. Mit Verfügung vom 29. September 2016 wurde der Eingang des Revisionsgesuchs dem Amt (Straf- und Massnahmenvollzug) zur Kenntnis gebracht.
2.3 Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Revisionsverfahrens. Nachdem Rechtsanwalt Schnyder dem Sistierungsgesuch zugestimmt hatte, wurde das Revisionsverfahren mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Verfahren STA.2015.2274 sistiert.
2.4 Am 16. Mai 2017 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
Das Urteil vom 16. Mai 2017 ist in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem Beschluss der Strafkammer vom 26. Juli 2017 (STBER.2017.51) ergibt.
2.5 Mit seiner Stellungnahme vom 8. August 2017 beantragte der zuständige Staatsanwalt:
mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
sowie wegen
mehrfachem versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen.
2.1 Vorliegend gehen das Revisionsgesuch und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft davon aus, der Strafbefehl vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Gesuchsteller sei bezüglich der im Strafbefehl vermerkten strafbaren Handlungen zufolge fehlender Schuldfähigkeit des Gesuchstellers einzustellen. Hinsichtlich der fehlenden Schuldfähigkeit wird auf das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. Mai 2017 verwiesen, in welchem es um gleiche oder ähnlich gelagerte Taten ging, die der Gesuchsteller in der Zeit vom 26. bis 29. Juni 2015 und vom 18. bis 19. Juli 2015 begangen hatte (im Strafbefehl vom 3. Juni 2015 ging es um Taten, die der Gesuchsteller in der Zeit vom 25. April bis 7. Mai 2015 begangen hatte).
2.2 Das Amtsgericht von Olten-Gösgen stellte im Urteil vom 16. Mai 2017 fest (Seite 10), beim Beschuldigten seien eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.21) und ein nebensächlicher episodischer Konsum von Kokain und Heroin (ICD-10 Z72.2) festgestellt worden. In der Konsequenz sei der Beschuldigte im Zeitraum der Begehung der vorgehaltenen Delikte nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Das Gutachten vom 26. März 2016 sei in sich schlüssig und widerspruchslos. Die Feststellungen hätten sich zudem in den unabhängigen Berichten der behandelnden Ärztin Dr. [...] sowie im Ergebnis der Hafterstehungsfähigkeits-Prüfung durch Dr. [...] bestätigt. Für das Gericht lägen keine Gründe vor, vom Ergebnis des Gutachtens abzuweichen bzw. es erachte es als gegeben, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sei. Folglich dürfe der Beschuldigte für die ihm vorgehaltenen Straftaten nicht bestraft werden.
2.3 Mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte stationäre (therapeutische) Massnahme hat das Amtsgericht ausgeführt (Seite 13), die bisher zivilrechtlich verfügten Behandlungsmassnahmen hätten die beabsichtigte Wirkung erzielt. Der Beschuldigte sei seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus der fürsorgerischen Unterbringung straffrei geblieben und er habe einen entscheidenden Lebenswandel durchschritten. Die Behandlung sei diesbezüglich ausdrücklich geeignet, der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zu begegnen. Die ambulante Behandlung sei insofern notwendig, als dadurch konkrete Straftaten im Zusammenhang mit der Krankheit des Beschuldigten verhindert werden könnten, was eines der Primärziele der Massnahme darstelle. Der Eingriff in die Persönlichkeit des Beschuldigten wiege in summa schwer, als dieser nur medikamentös effektiv behandelt werden könne. Andererseits belaste die Therapie den Beschuldigten nicht stark, da dadurch sein Alltag nur wenig tangiert werde. Durch die Depot-Medikation reiche eine Behandlung pro Monat aus bzw. könne aus medizinischer Sicht die Periodizität auf drei Monate erhöht werden. Angesicht der begangenen Straftaten, welche nicht sehr schwer wögen, stehe eine ambulante Behandlung in keinem Missverhältnis. Es bleibe zu beachten, dass der Beschuldigte bereits Drohungen, zwar nicht sehr konkrete, gegenüber Mitmenschen ausgesprochen habe und nicht auszuschliessen sei, dass er, unbehandelt, sich körperlich gegen Personen, von denen er sich bedroht fühle, zur Wehr setzen könnte. Insofern sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten in angemessenem Verhältnis zur potentiell von ihm ausgehenden Gefahr. Da der Eingriff durch die ambulante Medikation kombiniert mit der therapeutischen Behandlung den Beschuldigten im alltäglichen Leben kaum tangiere, sei dieser ihm zumutbar.
2.4 Die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung, welche vom psychiatrischen Gutachten, in welchem eine stationäre therapeutische Behandlung empfohlen wurde, abweicht, entspricht den Erkenntnissen aus der ergänzenden Befragung des Gutachters und der behandelnden Ärztin an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2017 (AS 93 ff.). Der Gutachter führte aus, der Verlauf sei überaus erfreulich. Der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Begutachtung in einem akuten Zustand gewesen. Es sei damals keine Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen. Die Urteilsfähigkeit sei damit auch beschränkt, wenn nicht gar aufgehoben gewesen. Damals sei eine stationäre Massnahme eine logische Konsequenz gewesen. Die heutige Installation erscheine, wenn sie gesichert sei, ausreichend zu sein, um ähnlich geartete Delikte künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Die Prognose sei sicher viel besser als im Zeitpunkt der Begutachtung. Unter den Umständen heute sei alles getan, was ambulatorisch möglich sei. Eine stationäre Unterbringung könnte heute keinen weiteren Nutzen erzielen. Es würde die Beschäftigung wegfallen, was eher kontraproduktiv sein würde.
2.5 Die behandelnde Ärztin schilderte der Therapieverlauf und stellte fest, dass sie nie das Gefühl gehabt habe, dass an der Therapie etwas geändert werden müsste, weil es Krisen oder schlechte Phasen gegeben hätte (AS 98).
2.6 Mit Bezug auf die vorliegend massgebliche Deliktszeit ist festzustellen, dass diese von der psychiatrischen Begutachtung ebenfalls erfasst war. Das Gutachten hat die mit dem Strafbefehl vom 3. Juni 2015 geahndeten Taten mit den entsprechenden Deliktszeiten auf den Seiten 3 ff. (AS 763 ff.) erwähnt.
3.1 Es ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die mit dem Strafbefehl vom 3. Juni 2015 geahndeten strafbaren Handlungen begangen hat, als er nicht schuldfähig war. Es könnte damit mit Bezug auf diese Straftaten kein Schuldspruch erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass im Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. Mai 2017 diejenige Massnahme angeordnet wurde, welche auch für die Taten gemäss dem Strafbefehl vom 3. Juni 2015 angezeigt wäre. Die entsprechenden Erkenntnisse stellen neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, womit der entsprechende Revisionsgrund vorliegt. Das Revisionsgesuch, welchem sich auch die Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, ist gutzuheissen.
3.2 Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO fällt das Berufungsgericht selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass der Strafbefehl vom 3. Juni 2015 aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei. Diesem Antrag ist stattzugeben und es sind die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Strafbefehls zu beseitigen (Art. 413 Abs. 3 StPO).
4. Dem Ausgang des Revisionsverfahrens entsprechend hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Mit dem Revisionsgesuch vom 27. September 2016 wurde beantragt, Rechtsanwalt Dominik Schnyder sei dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren als amtlicher Verteidiger evtl. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Dem Antrag ist in dem Sinne stattzugeben, als Rechtsanwalt Schnyder als amtlicher Verteidiger einzusetzen ist. Seine Entschädigung ist der Honorarnote vom 17. August 2017 entsprechend auf CHF 901.25 festzusetzen. Es besteht weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers.
Demnach wird in Anwendung der Art. 410 Abs. 1 lit. a und 413 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 StPObeschlossen:
1.Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und der Strafbefehl STA.2015.1775 vom 3. Juni 2015 aufgehoben. Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Strafbefehls werden beseitigt.
2.Die Untersuchung STA.2015.1775 gegen A.___ wird eingestellt.
3.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.
4.Rechtsanwalt Dominik Schnyder wird für die Zeit ab Beginn des Revisionsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ eingesetzt.
5.Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 901.25 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderungsanspruch des Staates und Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers).
[...]
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Kiefer von Arx