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STBER.2025.53

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung, begangen am Lebenspartner, Beschimpfung

Solothurn · 2026-02-25 · Deutsch SO
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Sachverhalt

bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin als «Hure» und nannte sie «dreckig», bzw. sagte, er sei von ihr angeekelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich um reine Werturteile. Der erstellte Sachverhalt beinhaltet weder eine Provokation der Privatklägerin noch erfolgte nachweislich eine Beschimpfung ihrerseits, womit auch eine Retorsion ausgeschlossen ist.

Der Beschuldigte hat sich damit der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlecht­prognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwaSchneider/Garré, BSK StGB I, N 15 zu Art. 43 StGB).

Der Beschuldigte wird gestützt auf die Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft stellte vorliegend keinen Antrag auf Sicherheitshaft und diese erschien auch nicht notwendig. Der Beschuldigte hielt sich bis anhin stets zur Verfügung und verfügt über eine feste Arbeitsstelle. Auf die Anordnung von Sicherheitshaft kann verzichtet werden.

Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechts­güterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023, E. 1.2.2. mit weiteren Hinweisen).

Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung gleich zwei Straftaten begangen, die ein hohes Rechtsgut betreffen. Dabei ist sein Verschulden als mittelschwer einzustufen. Die vorliegenden Katalogtaten ereigneten sich – genauso wie die ebenfalls zu beurteilende Körperverletzung – in einer Beziehungskonstellation. Das Gewaltpotential des Beschuldigten kann sich daher in einer anderen Beziehungskonstellation leicht wieder verwirklichen. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte seine Gewaltanwendung bagatellisiert («Ohrfeige») und die Sexualdelikte bestreitet, womit von echter Einsicht keine Rede sein kann. Trotz fehlender einschlägiger Vorstrafen ist insofern von einem Rückfallrisiko auszugehen, das in Anbetracht der Schwere der Straftaten zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt, die nicht hinzunehmen ist. Die Landesverweisung hält daher auch vor dem FZA stand.

In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin CHF 163.80 als Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wird er gegenüber der Privatklägerin für den Schaden aus der von ihm begangenen Straftaten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Aufgrund des Tatzeitraums vom

28. Januar 2023 bis 29. Januar 2023 ist jedoch der Zins ab dem 29. Januar 2023 geschuldet und nicht – wie von der Vorinstanz festgelegt – bereits ab dem

28. Januar 2023.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins, zu, was angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erscheint diese Summe in Anbetracht der konkreten Umstände und des vorliegenden Verschuldens gerechtfertigt. Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer überdies selbst fest, dass der Betrag im Falle einer Verurteilung angemessen sei. Der Entscheid der Vorinstanz kann folglich auch in diesem Punkt bestätigt werden, bis auf den geschuldeten Zins, der analog den obenstehenden Erwägungen zum Schadenersatz festzusetzen ist.

Demnach wird in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 aStGB; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6, Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 40, Art. 42Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPOerkannt:

a)Vergewaltigung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

b)sexuelle Nötigung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

c)einfache Körperverletzung, begangen am Lebenspartner, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

d)Beschimpfung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023.

2.A.___ wird verurteilt zu:

a)einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,

b)einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

4.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 werden folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)Herren-Trainerhose,

b)Fixleintuch.

5.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 werden folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)1 Damen-BH,

b)1 Damen-T-Shirt,

c)1 Damen-Freizeithose.

6.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 werden die drei sichergestellten Feuchttücher (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

7.A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 10’000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. Januar 2023.

8.A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 163.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Januar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.

9.A.___ wird gegenüber C.___ für das Ereignis zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

10.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'886.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'125.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Matthias Koller, auf CHF 7'169.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'875.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 9'329.30, zu bezahlen.

16.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'450.00, zu bezahlen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid

Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 Januar 2023.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins, zu, was angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erscheint diese Summe in Anbetracht der konkreten Umstände und des vorliegenden Verschuldens gerechtfertigt. Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer überdies selbst fest, dass der Betrag im Falle einer Verurteilung angemessen sei. Der Entscheid der Vorinstanz kann folglich auch in diesem Punkt bestätigt werden, bis auf den geschuldeten Zins, der analog den obenstehenden Erwägungen zum Schadenersatz festzusetzen ist.

Demnach wird in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 aStGB; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6, Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 40, Art. 42Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPOerkannt:

a)Vergewaltigung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

b)sexuelle Nötigung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

c)einfache Körperverletzung, begangen am Lebenspartner, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

d)Beschimpfung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023.

2.A.___ wird verurteilt zu:

a)einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,

b)einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

4.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 werden folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)Herren-Trainerhose,

b)Fixleintuch.

5.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 werden folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)1 Damen-BH,

b)1 Damen-T-Shirt,

c)1 Damen-Freizeithose.

6.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 werden die drei sichergestellten Feuchttücher (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

7.A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 10’000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. Januar 2023.

8.A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 163.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Januar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.

9.A.___ wird gegenüber C.___ für das Ereignis zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

10.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'886.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'125.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Matthias Koller, auf CHF 7'169.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'875.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 9'329.30, zu bezahlen.

16.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'450.00, zu bezahlen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert

E. 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom25. Februar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Werner

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendVergewaltigung und sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung begangen am Lebenspartner, Beschimpfung

Es erscheinen zur Verhandlung vom 24. Februar 2026 vor Obergericht:

-Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger,

-Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,

-C.___, als Privatklägerin (für die Dauer ihrer Befragung),

-Rechtsanwältin Jeannette Frech, als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,

-[Dolmetscherin].

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die Tonaufnahmen und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgendeAnträge:

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

Rechtsanwältin Frech für die Privatklägerin:

Rechtsanwalt Hagenbuch für den Beschuldigten und Berufungskläger:

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 21. Februar 2025 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, N 10 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

3.1 Der Beschuldigte ficht sämtliche Schuldsprüche (Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz), das Strafmass (Ziffer 2), die Anordnung einer Landesverweisung (Ziffer 3), die Genugtuung (Ziffer 7), den zugesprochenen Schadenersatz (Ziffer 8) sowie die Haftung dem Grundsatz nach (Ziffer 9), den Rückforderungsanspruch bezüglich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Ziffer 10) und die Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziffer 13) an. Nicht ausdrücklich angefochten sind gemäss Berufungserklärung die Entschädigungen des aktuellen und vormaligen amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren der Höhe nach und die jeweiligen Rückforderungsvorbehalte zu Lasten des Beschuldigten (Ziffer 11 und 12). Die Verteidigung beantragt eine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, was bei einer amtlichen Verteidigung ausgeschlossen ist. Aus dem Antrag kann aber geschlossen werden, dass nicht die Höhe der Entschädigungen, sondern nur der jeweilige Rückforderungsanspruch angefochten ist.

3.2 In Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind Ziffer 4 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den Beschuldigten), Ziffer 5 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände an die Privatklägerin), Ziffer 6 (Einziehung und Vernichtung sichergestellter Gegenstände), Ziffer 10 teilweise (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) und die Ziffern 11 und 12 teilweise (soweit die Höhe der Entschädigungen und die Feststellung von Ziffer 12 lit. b betreffend).

Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt gemacht:

2.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheits­findung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/ Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staats­anwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/ Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

« I.   Allgemeine Merkmale

1.    Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2.    Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)

3.    Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II.  Spezielle Inhalte

1.    Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2.    Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3.    Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)

4.    Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III.   Inhaltliche Besonderheiten

1.    Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)

2.    Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3.    Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4.    Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)

5.    Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6.    Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene Inhalte

1.    Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)

2.    Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)

3.    Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4.    Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)

5.    Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V.    Deliktsspezifische Inhalte

1.    Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

2.1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-    Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

-    Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Die Privatklägerin wurde am 30. Januar 2023 erstmals einvernommen. Dabei sagte sie – zuerst im freien Bericht, dann auf entsprechende Fragen – zusammengefasst Folgendes aus (AS 090 ff.):

Sie sei an diesem Tag im Wohnzimmer gewesen. Sie habe ihre Tochter ins Bett gelegt. Sie selbst habe fernsehen wollen, bis sie ins Bett gehe. Irgendwann nach Mitternacht sei der Beschuldigte zu ihr ins Wohnzimmer gekommen. Er habe gesagt, dass er gerne mit ihr reden und sie ein paar Sachen fragen möchte. Sie habe gesagt, es sei spät und sie möchte nicht. Er habe nicht zuhören wollen. Er sei trotzdem mit allen Fragen gekommen und habe gemeint, sie lüge und er wolle ihr Handy anschauen, da er ihr nicht glaube. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihm ihr Handy nicht geben werde. Das sei das einzige, was sie habe und sie könne sonst nichts machen, falls er ihr etwas antue. Sie habe zu ihm gesagt, sobald er etwas machen würde, würde sie die Polizei alarmieren. Er dürfe ihr Handy nicht haben, schliesslich seien sie nicht mehr zusammen. Dann hätten sie sich um das Handy gestritten. Sie habe es in der Hand gehalten und er habe versucht, es ihr wegzureissen. Sie habe versucht, aus dem Wohnzimmer ins Kinderzimmer zu gehen, doch er habe ihr den Weg versperrt. Er habe so fest gerissen, dass sie nicht mehr habe dagegen halten können und losgelassen habe. Dann sei sie sofort aus der Wohnung ins Treppenhaus gelaufen und habe sich versteckt. Sie habe einen Moment gewartet, sei dann wieder zurück zur Wohnung gegangen und habe bemerkt, dass die Wohnung verschlossen sei. Sie habe keinen Schlüssel und nichts dabei gehabt, sie habe schon den Pyjama angehabt und keine Schuhe. Sie hätte gar nicht aus dem Block gehen können. Daher habe sie sich auf einer anderen Etage versteckt. Sie sei dann vor der Wohnungstür gestanden und diese sei verschlossen gewesen. Sie habe ihre Tochter von innen weinen gehört, da sei sie in Panik geraten. Sie sei nach unten gerannt und habe ihn gesucht. Sie sei sogar aus dem Block gegangen und habe einen Stein bei der Tür hingelegt, dass sie wieder reingehen könne. Sie sei um den Block gelaufen, habe ihn aber nicht finden können. Sie sei wieder reingegangen und wieder hoch vor die Wohnung. Sie habe gehört, dass sie (die Tochter) immer noch geweint habe. Sie habe Fieber gehabt und es sei ihr den ganzen Abend nicht gut gegangen. Sie habe viel geweint und sie (die Privatklägerin) habe nicht in die Wohnung gekonnt. Sie sei nochmals nach unten gegangen und dann habe sie den Beschuldigten vor der Eingangstür gesehen. Sie habe ihm gesagt, er könne nicht einfach rausgehen, solange D.___ in der Wohnung sei. Sie hätten den Lift hoch genommen und er habe die Tür aufgeschlossen. Er sei dann in die Wohnung gegangen, sie sei aber draussen geblieben. Das habe sie gemacht, weil sie Angst gehabt habe. Wenn sie in der Wohnung sei, seien die Türen und die Wände, dann interessiere es niemanden. Wenn sie im Treppenhaus sei, in der Nähe von anderen Wohnungstüren und Personen, dann fühle sie sich viel sicherer mit ihm, als in der Wohnung. Er sei immer wieder ins Treppenhaus gekommen und habe versucht, normal mit ihr zu reden. Er habe gesagt, er werde nichts machen, sie würden normal reden. Er wolle normal mit ihr am Tisch reden. Es sei nicht abgeschlossen zwischen ihnen. Er wolle ein paar Sachen wissen, damit er selbst für sich mit der Sache abschliessen könne. Er wolle von ihr wissen, ob sie wirklich Schluss gemacht habe. Sie habe mit ihm Schluss gemacht, tatsächlich. Er wolle aber den Grund wissen. Er wolle wissen, weshalb sie mit ihm Schluss gemacht habe. Sie habe ihm zuvor gesagt, dass sie ihn nicht mehr lieben würde und keine Gefühle mehr für ihn habe. Doch er könne das nicht akzeptieren. Und das sei der Grund, wieso er wütend geworden sei. Er habe etwas anderes hören wollen. Er habe gewollt, dass sie bestätige, dass sie etwas mit einem anderen gehabt habe. Sie habe ihm gesagt, sie habe etwas mit E.___. Er habe schon lange gewusst, dass sie etwas mit E.___ gehabt habe. Er habe aber mehr Details gewollt. Auch an diesem Abend habe er mehr wissen wollen. Sie habe ihm wieder gesagt, ja, sie habe etwas mit ihm, aber mehr ins Detail wolle sie nicht gehen. Sie sei immer noch draussen vor der Wohnungstür gewesen, da habe auf einmal wieder ihre Tochter zu weinen angefangen. Sie habe gesehen, dass er ins Kinderzimmer gehe und sie sei auch hineingegangen, da sie gesehen habe, dass er sie hochgenommen und gesagt habe, sie sei sehr warm. Deshalb sei sie hineingegangen. Sie habe wissen wollen, wie es ihr gehe. Sie sei hineingegangen und habe die Tür hinter sich geschlossen. Sie habe nicht gedacht, dass etwas passieren könnte vor D.___. Dann sei er gekommen mit D.___ auf dem Arm. Er habe sie sofort beleidigt, das mache er immer, wenn er den Mund aufmache. Er habe sie gehauen und sie habe versucht, rückwärts ganz schnell die Tür aufzumachen. Er habe sie wieder zugedrückt. Dann habe er sie ins Badezimmer gestossen, da sei sie umgefallen. Also sie sei seitlich auf die WC-Schüssel geschlagen und dann sei sie auf den Boden gefallen. Dann habe er sie mit einem Fuss auf den Boden gedrückt, sie wisse nicht mehr mit welchem. Auf dem linken Arm habe er D.___ gehabt und mit dem rechten habe er auf sie eingeschlagen. Mehrmals. Irgendwann habe er aufgehört. Er habe sie nochmals gefragt, wie es dazu gekommen sei mit E.___. Was genau passiert sei. Sie habe ihn angefleht und gesagt, bitte hör auf, ich sage alles. Sie habe ihn sehr lange angefleht. Sie habe gesagt, bitte lass uns rausgehen. Er habe gesagt, sie solle mit ins Wohnzimmer kommen. Sie solle ja nicht glauben, sie könne die Tür anfassen. Sie habe sich auch nicht getraut. Dann seien sie ins Wohnzimmer gegangen, er habe sich aufs Sofa gesetzt und ihr gesagt, sie solle sich auf den Boden setzen und ihm alles in Ruhe erzählen. Sie habe ihm alles erzählt, also das, was er habe hören wollen. Er habe Sachen gesagt wie, gell du hast ihn gefickt, er hat dich nur ausgenutzt und jetzt kommst du wieder zurück. Aber das stimme gar nicht. Sie sei nur zurück in die Wohnung gekommen, weil das auch ihre Wohnung sei und wo könne sie mit ihrer Tochter sonst hin, sie müsse arbeiten, zur Tochter schauen. Sie habe einen Kita-Platz, den würde sie verlieren, wenn sie nicht arbeiten könne. Sie könne nicht einfach mit einer Kollegin zusammenwohnen, das sei sehr schwierig mit einem Kleinkind, wenn der andere kein Kind habe. Sie habe einfach akzeptiert, was er ihr ständig gesagt habe. Er habe zu ihr gesagt, sie sei eine Hure und habe ihn betrogen. Sie habe einfach gesagt, ja, ich bin eine Hure, ja, ich habe dich betrogen. Wie ein Papagei, damit er ruhig gewesen sei. Dann habe er gesagt, dass er heute noch mit ihr schlafen wolle. Dass er es ihr zurückzahlen möchte, so wie sie ihn behandelt habe. Dann habe sie ihn angefleht, bitte nicht, bitte nicht. Sie habe ihm angeboten, D.___ ins Zimmer zu bringen, sich ins Bett zu legen und nicht mehr raus zu kommen, damit er seine Ruhe habe. Sie habe ihm das angeboten, aber er habe nein gesagt. Er habe gesagt, wir gehen alle zusammen ins Zimmer. Dann habe er ihr D.___ gegeben und sie habe sie ins Bett gelegt. Sie habe sie ins Bett legen dürfen. Er sei dann zu ihr gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er bitte aufhören solle. Dass er nichts machen solle. Er habe sie die ganze Zeit beleidigt. Schlimm, wirklich schlimm. Er habe ihr die Hose ausgezogen, mit seinen Fingern unten bei ihr gespielt und ihre Nippel geleckt. Sie habe ständig gesagt, bitte nicht, bitte nicht. Er habe geantwortet, sie solle ruhig sein. Wenn sie nicht ruhig sei, dann werde sie sehen, was passiere. Sie habe ihm gesagt, dass sie Schmerzen am Rücken habe, da sie im Badezimmer gestürzt sei. Sie habe gesagt, sie könne nicht, weil ihr alles weh mache. Er habe gesagt, es sei ihm egal. Und er habe weitergemacht. Er habe es einfach gemacht. Während dem Sex habe sie beide Arme vors Gesicht gehalten und ihr Gesicht verdeckt. Er habe gesagt, sie solle die Hände wegnehmen, damit er sie anspucken könne. Er habe gesagt, sie dürfe ihre Hände nicht vors Gesicht nehmen, sonst werde er sie schlagen. Dann habe er sie angespuckt. Sie habe ihn angefleht, bitte hör auf, bitte hör auf, D.___ ist daneben, bitte hör auf, bitte hör auf. Er habe gesagt, sie solle D.___ nehmen und sich mit ihr auf die Seite drehen. Sie habe sie genommen und sich umgedreht. Dann habe er einfach weitergemacht in der Löffelstellung. Sie habe mega laut und lange geweint und D.___ habe auch geweint. Sie hätten so lange warten müssen, bis er endlich gekommen sei. Dann habe sie ihm gesagt, sie bringe jetzt D.___ ins Bett und er habe gesagt, sobald sie schlafe, werde er weitermachen. Er habe ihr gesagt, solange er da wohne und egal wo auch immer sie wohnen werde, werde er weiterhin mit ihr Geschlechtsverkehr haben. Er habe gesagt, es spiele keine Rolle, ob sie weg wäre. Er mache einfach weiter, weil sie eine billige Person sei. Das sei alles. Irgendwann sei er eingeschlafen und sie dann auch. Aber nicht lange. Um 08:00 Uhr sei D.___ wieder wach gewesen und sonst sei nachher nichts passiert. Er sei wieder ganz normal gewesen. Er habe gewusst, dass er etwas Falsches gemacht habe. Er sei ganz normal gewesen. Er habe sie am Morgen gefragt, ob sie ihr Gesicht schon gewaschen habe, weil sie einen Fleck im Gesicht gehabt habe. Es sei ein ganz normaler Alltag dann gewesen. Vom Samstagmorgen bis Abend habe er ihr nichts angetan. Er habe schon darüber reden wollen, aber sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit ihm darüber reden. Sie wolle nicht mit ihm darüber reden, was am Morgen gewesen sei, was passiert sei. Er habe das akzeptiert und nicht mehr gesprochen. Aber er sei sicher etwa drei, vier Mal gekommen und habe gesagt, dass es ihm leid tue. Er sei gekommen und habe gefragt, ob sie zur Polizei gehen werde. Sie habe gesagt, sie wisse es nicht.

Sie habe schon am Samstag versucht, einen Plan zu machen. Sie habe ihm gesagt, ihre Mutter habe am Montag Geburtstag. Das stimme auch. Sie habe aber überlegt und ihm gesagt, sie werde am Sonntag zu ihr gehen. Sie habe eigentlich nur zu ihr gewollt, um dann die Polizei anzurufen. Er habe zuerst gesagt, dass sie gehen dürfe, dann habe er sich umentschieden. Er habe gesagt, er wolle D.___ erst später am Sonntag bringen oder am Montag. Sie habe gesagt, D.___ gehe nirgends hin, sie bleibe bei ihr, sonst tue er ihr wieder etwas an. Sie habe gesagt, er könne D.___ am Montag wegbringen, wenn sie eh zur Arbeit gehe. Der Plan sei anders gekommen. Er habe ihr gesagt, sie dürfe nicht gehen. So wie sie jetzt aussehe, dürfe sie nicht zu ihrer Mutter, sonst würde diese sofort die Polizei anrufen. Dann sei sie zu Hause gewesen und habe normal das Abendessen gemacht, D.___ ins Bett gelegt und habe sich auch bereit fürs Schlafen machen wollen. Dann habe es an der Tür geklingelt. Dann sei ihre Schwester mit einem Kollegen vor der Tür gestanden. Dann habe sie ihre Sachen gepackt. Er (der Beschuldigte) sei auch gekommen, habe aber nichts gesagt. Dann sei sie mit D.___ gegangen.

Der Beschuldigte sei am Sonntagabend bei E.___ gewesen. Sie habe ihrer Schwester, da diese im Aargau wohne, gesagt, sie wisse nicht, wie es mit der Polizei laufe, Solothurn oder Aargau, sie müsse hier bleiben, also habe sie sie bei E.___ abgesetzt. Sie habe ihn zuvor gefragt, ob sie bei ihm übernachten dürfe. Sie habe ihm erzählt, was passiert sei. Er habe sie mit dem blauen Auge gesehen und gefragt, ob das der Beschuldigte gewesen sei. Dann hätten sie geredet, nach einer Zeit sei E.___ auf den Balkon gegangen und habe den Beschuldigten gesehen. Dann sei E.___ mit dem Sonnenschirmhalter, also diesem Teil, wo man den Sonnenschirm reinstecke, nach draussen gegangen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sofort gehen. Aber der Beschuldigte habe ihn bereits gesehen gehabt und sei weggerannt. E.___ sei dann ins Auto und zum [Laden], der in der Nähe ihrer Wohnung sei. Er habe sie dann angerufen. Sie sei ja noch in seiner Wohnung gewesen. Er habe ihr gesagt, er habe den Beschuldigten angerufen und ihm gesagt, er solle nach unten kommen zum reden. E.___ habe auch einen Sohn und wolle nicht, dass jemand in der Nacht vorbeikomme und klingle. E.___ habe ihr erzählt, dass das mehrfach vorgekommen sei. E.___ habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nicht mehr zu seiner Wohnung kommen solle, und der Beschuldigte habe sich entschuldigt und gesagt, er werde es nicht mehr machen. Dann seien beide heimgegangen. Sie sei aber nicht dabei gewesen, das habe ihr E.___ erzählt. In dem Zustand, in dem der Beschuldigte gewesen sei, habe sie sich nicht nach draussen getraut.

Auf die Ergänzungsfrage, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschuldigte tätlich geworden sei, führte die Privatklägerin aus, sie seien im Wohnzimmer gewesen und schon da habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er mit ihr intim sein möchte. Er habe gesagt, er wolle sie ficken. Er habe wortwörtlich gesagt: «I’m gonna fuck you know [recte: now]. I don’t care if you want or not.» Das habe er ganz genau so gesagt, und zwar mehrmals an diesem Abend, also in dieser Nacht. Dann habe er gesagt, sie dürfe D.___ nehmen und ins Bett bringen. Sie seien zusammen ins Kinderzimmer gegangen. Sie habe D.___ ins Bett gelegt und sich daneben gelegt. Er habe ihr gesagt, er wolle jetzt, er wolle jetzt einfach. Er habe ihr die Hose ausgezogen und – sie glaube, zuvor habe er noch das Licht ausgemacht – habe angefangen, sie anzufassen. Sie habe ihm mehrfach klargemacht, dass sie nicht intim sein wolle. Dann sei es passiert. Es töne vielleicht doof, aber wenn man in einer Situation sei, die einem Angst mache, und man sehe, dass er noch das eigene Kind im Arm habe, dann mache man einfach Sachen, die er einem sage und ja. Sie habe schon mehrfach gesagt, bitte mach nichts. Sie sei auf die Knie gegangen und habe die Hände so aneinandergelegt. Sie habe ihn mehrfach angefleht, aber er habe gesagt, es sei ihm egal. Es interessiere ihn nicht.

In der Folge wurde die Einvernahme beendet, da die Privatklägerin sehr müde war. Sie gab an, sich nicht mehr konzentrieren zu können, und dass sie keine falschen Dinge erzählen wolle, nur weil sie müde sei und sich nicht mehr genau erinnern könne. Die Einvernahme wurde am Folgetag fortgesetzt.

Die Privatklägerin wurde am 31. Januar 2023 erneut befragt bzw. wurde die Einvernahme vom 30. Januar 2023 fortgesetzt. Dabei gab die Privatklägerin, teils auf Frage, teils in freier Rede, im Wesentlichen das Folgende zu Protokoll (AS 097 ff.):

Auf die Frage, wie es ihr gehe: Sie wisse es nicht. Sie wolle einfach, dass die ganze Sache abgeschlossen sei. Dass der Beschuldigte auch wisse, dass sie bei der Polizei gewesen sei und er dann wisse, dass es wirklich abgeschlossen sei zwischen ihnen. Damit sie nachher weiterschauen könne mit der Wohnung und D.___. Sie sei froh, wenn das mit der Polizei erledigt sei und er Bescheid wisse, dann könne sie für sich und ihre Tochter weiterschauen. Sie mache sich Sorgen um ihre Tochter, sie (D.___) bekomme das schon mit. Kontakt zum Beschuldigten habe sie nicht gehabt.

Ob ihr noch etwas in den Sinn komme: Wegen des Geschlechtsverkehrs. Es tue ihr einfach leid und mache ihr weh, weil ihre Tochter alles habe sehen müssen. Er habe schon das Licht ausgemacht, aber zwischendurch sei es auch wieder an gewesen. Und wegen des Oralverkehrs, das sei nur ganz kurz gewesen. Sie wisse noch, dass er mit dem Penis da innen gewesen sei (zeigt auf ihren Schritt) und es sei trocken gewesen. Dann sei er mit den Beinen hochgekommen. Seine Knie seien direkt neben ihrer Brust gewesen und dann sei er mit dem Penis in ihren Mund gekommen. Das sei er nur kurz, weil er wisse, dass sie das nicht gerne mache. Das mache sie wirklich nicht gerne beim Sex. Und dann, als er fertig gewesen sei, sei er wieder nach unten, normal weiter mit Geschlechtsverkehr. Und dann sei er irgendwann gekommen. Ihre Tochter und sie hätten lange warten müssen, bis er fertig gewesen sei. Sie sei auch froh gewesen, dass er gekommen sei, dass er fertig gewesen sei. Er sei in ihr gewesen. Danach habe sie ihm gesagt, dass sie Milch für D.___ machen möchte und dann sei er schon fertig gewesen. Sie habe sich angezogen und gesagt, sie wolle Milch für sie machen. Er habe nein gesagt, sie müsse nicht, er mache das. Aber er habe dann nicht aufgehört, sie zu beleidigen und habe das Milchmachen vergessen. Sie sei noch immer mit D.___ im Bett gewesen. Er sei im Kinderzimmer vor dem Kleiderschrank gestanden. Er habe dann gesagt, er werde Milch machen, und als er nach draussen gegangen sei, habe sie sich schnell angezogen. Danach sei er wieder hereingekommen und habe sie weiter beleidigt. Er habe dann keine Milch gemacht und sie weiter beleidigt. Das habe sehr lange gedauert, das höre sich jetzt doof an, aber es sei nicht nur ein Moment gewesen, es sei wirklich lange gewesen, dass er sie beleidigt habe, aus dem Zimmer gegangen, wiedergekommen sei und so. Sonst komme ihr nichts mehr in den Sinn. Ausser, dass sie sehr viel geweint und ihn angefleht habe. Sie fühle sich momentan irgendwie… Was mit ihr passiert sei, könne sie akzeptieren, aber D.___, das gehe nicht. Sie habe nie gewollt, dass D.___ so etwas miterleben müsse. Sie hätten mal eine Diskussion gehabt, dass D.___ sich verändert habe. Sie habe ihn gefragt, ob er auch gesehen habe, dass sie sich verändert habe. An dem Abend sei es ihm einfach egal gewesen. Ob sie krank gewesen sei, ob sie habe schlafen wollen oder ob sie das alles mitansehe. Das sei für sie so unmenschlich, kaltherzig. Das sei einfach ihr Gefühl.

Sie glaube, dass er Fantasien habe, also ganz andere Vorstellungen als sie selbst. Er glaube wirklich, dass sie wieder zurück komme, weil E.___ sie nicht wolle. An dem Abend habe sie das so bestätigen müssen, er habe seine genauen Vorstellungen von allem. Er glaube, dass alles so sei, wie er es sich vorstelle. Er habe mehrfach an dem Abend gesagt, dass es keine Frage sei, sondern sie ihm recht geben solle. Er wolle nicht ihre Meinung wissen, er wolle einfach, dass sie seine Annahme bestätige. Das sei schon immer so gewesen. Sie habe ihn zu diesem Zeitpunkt nicht wütend machen wollen, dann habe sie ihn einfach bestätigt und gesagt, was er gerne habe hören wollen. Das sei wie ein Zwang von ihm.

Wie es zum Schlag im Gang gekommen sei: Sie sei im Gang gewesen, sie habe ja wieder rein in die Wohnung gewollt. Sie habe die Tür hinter sich geschlossen und gesehen, dass er D.___ hochnehme und aus dem Kinderzimmer gekommen sei. Sie habe zu ihr gewollt und wegen des Fiebers schauen wollen. Dann habe er sie geschlagen und sie ständig beleidigt. Sie habe ihn angefleht, dass er sie bitte nicht schlagen solle. Sie habe die Tür hinter sich aufmachen wollen, aber er habe sie wieder zugedrückt. Dann habe er sie ins Bad gestossen, so mit dem Arm, damit sie nicht aus der Tür gekonnt habe, und dann sei sie gestürzt. Dann wisse sie nur, dass sie am Boden gelegen sei. Ihr Kopf sei neben der WC-Bürste und dem WC-Kübel gewesen, direkt in diesem Spalt dort. Dann habe er mit einer Hand zugeschlagen, während sie am Boden gelegen habe. Dann habe er irgendwann aufgehört. Dann habe sie sich aufgesetzt und habe ihn angefleht, dass er aufhören solle. Sie habe ihm gesagt, dass es ihr leid tue. Sie habe sich immer entschuldigt. In diesem Moment mache man alles, damit es ruhig sei. Sie wisse noch, sie könne nicht mehr genau sagen, wann das gewesen sei, aber er habe ihre Haare greifen wollen, habe aber daneben gegriffen. Dann habe er ihr aus Versehen in den Mund gefasst mit einem Finger, dann sei er irgendwie mit einem Finger im Mund gewesen und über die Zunge. Das sei gestern dokumentiert worden, sie habe dort einen Kratzer. Sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Sie seien im Badezimmer am Streiten gewesen und dann sei sie ja nach hinten gefallen. Ganz genau könne sie es nicht mehr sagen, vermutlich vor dem Schlagen. Irgendwann habe sie sich leicht aufgesetzt und ihn angefleht aufzuhören. Dann habe er aufgehört, aber er habe einfach weitergemacht mit Beleidigungen und ständig weitergefragt. Teilweise habe sie ihm Antworten gegeben, aber sie habe gesagt, dass sie ihr Gesicht waschen möchte. Dann habe sie eine Gesichtsseite gewaschen und sie seien ins Wohnzimmer gegangen. Dann habe sie im Wohnzimmer auf dem Boden sitzen müssen, dort unterhalb beim Fernseher und er sei auf dem Sofa gesessen und habe sie beschimpft und Sachen gefragt. Er habe gewollt, dass sie auf dem Boden sitze. Dann habe er gesagt, sie solle sich beruhigen und sagen, ob es stimme, was er frage. Er habe auch gesagt, wenn sie am Anfang gesagt hätte, was er habe hören wollen, wäre es gar nicht zu den Schlägen gekommen, dann wäre das gar nicht passiert. Er würde sie nicht schlagen, wenn sie ihm alles gesagt hätte. Also ihm seine Wahrheit gesagt hätte. Nachher habe er dann gesagt, dass er Geschlechtsverkehr möchte. Sie sage das jetzt schön, er habe es anders gesagt, schlimmer.

Wie er sie geschlagen habe: Im Badezimmer, als sie auf dem Boden gelegen habe, mit der Faust. Im Gang auch mit der Faust. Zum Fixieren mit einem Fuss: Sie wisse nicht mehr, welcher Fuss es gewesen sei. Aber als sie auf dem Boden gelegen sei, habe er sie mit einem Fuss heruntergedrückt. Sie sei seitlich gelegen, auf der rechten Seite. Beim Hinterkopf sei das WC gewesen und vorne die Badewanne. Ihr Fuss habe Richtung Eingang gezeigt. Dann habe er sie mit seinem Fuss irgendwo an der Seite auf dem Oberschenkel nach unten gedrückt und mit der rechten Hand habe er zugeschlagen. In der anderen Hand habe er D.___ gehalten, mit der habe er nicht schlagen können. Er habe auf ihr Gesicht geschlagen, also auch auf den Kopf. Sie habe danach eine Beule gehabt oben an der Stirn. Direkt über dem linken Auge, das jetzt blau sei. Was sie noch wisse, im Wohnzimmer sei er einmal in die Küche gegangen und habe ihr eine Tüte Tiefkühlfisch geholt und später ein blaues Coldpack, damit sie es auf den Kopf halten könne. Sie wisse nicht, wie oft er zugeschlagen habe. Nach dem Schlagen habe sie sich aufgesetzt. Sie habe sich an die Badewanne gelehnt und geweint. Er sei vor ihr am Eingang gewesen. Sie habe sich ins Gesicht gefasst und gemerkt, dass sie überall Blut an den Händen habe. Sie habe überall Blut im Gesicht gehabt. Am Mund habe sie auch eine Verletzung gehabt, so einen Riss, der geblutet habe. Ihr Auge, also direkt oben, habe auch geblutet. Als sie das Blut gesehen habe an ihren Händen, habe er gesagt, dass das nicht von ihr sei, dass es sein Blut sei. Er habe ihr seine rechte Hand gezeigt und die sei offen gewesen und habe geblutet. Sie glaube, am Ringfinger habe es geblutet. Mehr könne sie nicht sagen. Es seien nicht normale Kopfschmerzen gewesen. Es sei wie ein Druck im Gesicht gewesen, ein Kribbeln. Sie habe ihr Auge stark gespürt, das habe sehr weh getan. Sie glaube, man könne in dem Moment nicht viel spüren, wenn man so im Schock sei. Ihre Gedanken seien ganz wo anders gewesen als bei ihr selbst. Sie habe in dem Moment nicht gedacht, wie sie aussehe, sondern einfach überlegt, was sie machen müsse, damit sie die Nacht überlebe, dass er sich von seinem Alkohol und seinem Zustand beruhige und schlafen gehe und alles vorbei sei. Die Schmerzen habe sie erst später gespürt, als er auf ihr gewesen sei. Beim Geschlechtsverkehr habe sie den Oberschenkel gespürt, wo er draufgestanden habe. Auf der rechten Seite habe sie den Oberschenkel gespürt und den Arm. Auf dem Rücken habe sie das Steissbein und auch das Sitzbein gespürt. Ohnmächtig sei sie nicht gewesen. Nach den Schlägen sei sie im Schock gewesen. Sie habe ihn angefleht, dass er aufhören solle. Es höre sich jetzt vielleicht übertrieben an, aber sie habe geglaubt, dass sie nun die ganze Nacht geschlagen werde. Schlimm sei es im Wohnzimmer gewesen. Sie sei auf dem Boden vor ihm gesessen. Er sei auf dem Sofa gewesen und D.___ neben ihm. D.___ habe sie angesehen und gesagt «ohoh». Sie habe ihre Tochter angesehen und diese sie. Sie habe Angst. D.___ hätte das nicht sehen sollen. Es sei nicht normal, dass Kinder mitansehen müssten, wie gestritten werde. Man hätte D.___ ins Bett bringen können und dann reden, aber dem Beschuldigten sei es wichtig gewesen, dass all seine Fragen beantwortet würden. Dass sie alles im Detail erzähle und seine Fantasien bestätige. Seine kranken Fantasien und das mache traurig. Zu den Beschimpfungen: Sie sei immer eine Hure, sie habe etwas mit E.___, der sei ein alter Mann, sie sei hässlich. Es gehe dem Beschuldigten nur um die andere Person, um E.___ oder sie, was sie gemacht habe. Alles, was negativ sei, was billig sei. Zum Beispiel habe sie einmal ein kurzes Top gekauft, auf dem «Hot Chick» stehe, da sei er komplett ausgerastet. Er habe es zerrissen. Er habe ihre Handtaschen kaputt gemacht. Das sei für sie besitzergreifend. Er wolle, dass sie mit einem normalen Rucksack herumlaufe. Er wolle alles besitzen. Den genauen Wortlaut der Beschimpfungen wisse sie nicht. Es gehe immer in diese Richtung, sie sei eine Hure, habe etwas mit dem anderen, obwohl sie noch zusammen seien, sie sei dreckig. Das seien seine Worte, sie seien ja nicht mehr zusammen gewesen. Er habe gefragt, ob sie ein Kondom benutzt hätten, sie habe ihn angelogen. Sie habe gesagt, zum Teil, nicht immer. Dann habe er die Faust hochgehalten und gesagt, sie solle ihn nicht anlügen. Sie sei so dreckig, er wisse, dass sie es ohne gemacht habe. Oder er habe gefragt, wie oft sie es gemacht habe. Sie habe auch gelogen und gesagt, vier, fünf Mal. Er habe gesagt, sie solle nicht lügen, sie sei das ganze Wochenende dort gewesen, über Weihnachten und Neujahr. Er habe genau gewusst, wann sie bei E.___ gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr oft gedroht, auch beim Geschlechtsverkehr. Da habe er ihr gesagt, sie solle ihre Hände weg vom Gesicht nehmen, sonst schlage er sie. Und dass sie nicht lügen solle. Aber wie wolle er wissen, ob sie lüge oder nicht. Er sei ja nicht dabei gewesen, er wisse es gar nicht.

Zu den sexuellen Handlungen: Er habe erst ihre Hose ausgezogen, dann habe er mit seinen Fingern an ihr herumgespielt (zeigt auf den Schritt), dann habe er das T-Shirt hochgezogen und an ihren Nippeln geleckt. Sie sei dort sehr empfindlich und habe das T-Shirt immer wieder heruntergezogen. Sie habe es nicht gewollt und habe allgemein nichts gewollt. Und dann habe er ihn einfach reingesteckt in ihre Vagina. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle ihre Hände wegnehmen. Sie habe die Hände so gehabt (hält Hände vors Gesicht). Er habe gesagt, sie solle die Hände weg machen. Er habe sie während des Geschlechtsverkehrs angespuckt. Einmal sei er kurz aus der Vagina gegangen, und habe ihn ihr in den Mund gesteckt. Sie habe gesagt, er solle aufhören, sie habe es nicht gerne. Er habe gesagt, das sei ihm egal. Der Geschlechtsverkehr sei nicht durchgehend gewesen. Er habe ihn immer wieder herausgezogen, sei aufgestanden, habe das Licht aus- oder wieder angemacht, sei zurückgekommen, habe weiter gemacht. D.___ habe nicht geschlafen, sie sei wach gewesen. So ein kleines Kind und bewege sich auf dem Bett hin und her. Sie habe immer wieder versucht, sie zu nehmen, wenn er kurz aufgestanden sei. Sie habe versucht zu sagen, dass D.___ müde sei und sie schlafen solle. Er habe dann gesagt, sie könne bald schlafen gehen, sobald er gekommen sei, dann werde er sie in Ruhe lassen. Sie glaube vom Gefühl her, es sei für ihn auch schwierig gewesen. Er habe Lust gehabt und habe es machen wollen, aber vom Gefühl her sei die ganze Sex-Geschichte sehr lange gegangen. Weil sie habe gemerkt, er habe nicht kommen können. Sie sei immer am Weinen gewesen und er habe gesagt, sie solle aufhören. Sie glaube, er habe nicht kommen können, weil sie geweint habe. Er habe immer gesagt, sie solle aufhören zu weinen. Er habe ihr immer wieder den Mund zugehalten und gesagt, sie soll aufhören zu weinen. Es sei sehr lange gegangen. D.___ habe auch geweint. Er habe auch versucht, sie zu beruhigen, und sie selbst auch. Sie hätten «schhh D.___» gemacht. Dann nach dem Sex, also nachdem er gekommen sei, habe er zu ihr gesagt, solange er da wohne, solange er da sei, egal wo sie wohnen würde, werde er Sex mit ihr haben. Sie wisse nicht, wie lange es gedauert habe. Sie habe kurz auf die Uhr geschaut und da sei es schon 4:00 Uhr gewesen. Sie könne es nicht genau sagen. Ganz am Anfang, als er ins Zimmer gekommen sei, noch bevor sie aus dem Haus gegangen sei, da habe er ihr Handy genommen. Sie habe es dann nicht mehr gehabt.

Ob sie mit diesen sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei: Nein. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie es nicht möchte, dass er ihr nichts antun solle, dass sie nicht intim werden möchte. Sie habe geweint. Sie wisse nicht, wie man es mehr zeigen könne, als wenn man so mache (hält Hände vor die Brust und das Gesicht). Sie wisse nicht, was man noch mehr machen solle. Sie habe gemusst, aber sie habe nicht gewollt. Er habe selbst auch gesagt, sie sei so «grusig», sie habe mit ihm etwas, dann mit ihm (E.___), sie sei so «grusig», jetzt ficke er sie doch wieder, er wolle sie gar nicht anfassen, sonst sei er auch «grusig», aber man müsse sie so behandeln, sonst merke sie es nicht, es gebe keinen Menschen, der so treu sei wie er zu ihr, sie sei eine Nutte. Er habe gemeint, es gebe keinen Mann, der mit ihr etwas anfangen wolle, weil sie eine Nutte sei. Sie sei nur gut zum Ficken, aber es gebe keinen Mann, der eine Beziehung mit ihr eingehen möchte. Sie wisse nicht, wie sie es erklären solle. E.___ habe sie auch einmal gefragt, ob er ihr schreiben dürfe oder ob der Beschuldigte das sehen werde. Sie hätten dann abgemacht, dass er ihr nicht schreibe, wenn sie zuhause sei. Sie verstehe nicht, weshalb er (der Beschuldigte) mit ihr Geschlechtsverkehr haben müsse, wenn sie ihn doch so anekle. Ob der Beschuldigte mitbekommen habe, dass sie nicht einverstanden sei: Ja, weil er habe gesagt, es sei ihm scheissegal. Er habe gesagt: «I don’t give a shit. I don’t care if you want or not.»

Der sexuelle Kontakt habe aufgehört, als er gekommen sei. Er sei aufgestanden, sie habe sich geputzt und die Pyjamahose wieder angezogen. Dann sei nichts mehr gewesen. Er habe nur noch ständig geredet, dass er weitermachen werde, es sei nicht fertig. Sie habe geweint und gesagt, er solle bitte aufhören. Er habe ständig eine zweite Runde gewollt. Sie habe D.___ ins Bett bringen und ihr Milch holen wollen. Er habe das machen wollen, aber habe nur geredet. Er sei wieder ins Bett gekommen und irgendwann eingeschlafen. Er habe mehr gewollt. Nachdem er gekommen sei, habe er gesagt, sie solle nicht glauben, es sei jetzt fertig und er lasse sie jetzt in Ruhe. Er habe gesagt, sie sei eine Nutte.

Er habe ihr die Hose heruntergezogen, er habe keine Hose mehr angehabt. Er habe mit dem Finger an ihr herumgespielt. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie das nicht möchte und er aufhören solle. Dann habe er den Finger eingeführt und sich auf sie gelegt. Sie habe geweint. Er habe es nicht hören wollen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie nicht möchte. Er habe seinen Penis reingesteckt und weitergemacht. Irgendwann sei er hochgekommen und sie habe gemerkt, dass er wolle, dass sie ihn in den Mund nehme. Sie habe gesagt, dass sie das nicht machen wolle, sie mache das nicht gerne. Er habe es trotzdem gemacht. Dann sei er wieder raus und habe ihn wieder unten reingesteckt. Sie habe die ganze Zeit geweint. Sie habe die Arme vors Gesicht gehalten. Er habe gesagt, sie solle sofort die Hände wegmachen, sonst werde er sie schlagen. Sie solle sie wegmachen, damit er sie anspucken könne. Dann habe er sie mehrmals angespuckt, während dem Sex ins Gesicht. Er habe die Position geändert, sie glaube, er sei noch aufgestanden. Er habe das Licht angemacht und sie sei auf der linken Seite gelegen. D.___ vor ihr, er hinter ihr. Sie habe D.___ gehalten, aber es sei für ihn nicht gut gewesen. D.___ sei unruhig gewesen. Er sei wieder aufgestanden, habe das Licht ausgemacht, sie habe sich gedreht und er sei hinter sie gekommen und habe weitergemacht. D.___ sei unwohl gewesen, sie habe zwischen sie gewollt. Er sei nochmals aufgestanden und dann zurückgekommen und habe weitergemacht. Sie habe hinhalten müssen, bis er gekommen sei. Sie wisse, wenn er komme, habe sie Ruhe. Sie wisse, wenn sie nein sage und es hinauszögere, dann ziehe es sich ewig. Er wolle es und dann sei es durch. Sie wisse noch, als sie sich angezogen habe, sei das Licht an gewesen. Es sei nicht verhütet worden. Sie habe ein rotes T-Shirt mit V-Ausschnitt getragen. Ob sie einen BH, diesen braunen Sport-BH angehabt habe, wisse sie nicht. Und dann die dunkelgraue Hose mit den weissen und hellblauen Punkten. Sie habe sicher keinen Slip angehabt, zum Schlafen habe sie nicht gerne einen an. Der Beschuldigte habe ein schwarzes T-Shirt getragen und die schwarze Hose mit roten Streifen. Sie hätten während des Geschlechtsverkehrs beide das Oberteil angehabt, aber keine Hosen. Er habe ihr die Hose ausgezogen und sich selbst seine. Sie habe danach die Hose wieder angezogen, bei ihm habe sie sich nicht geachtet.

Er habe sie im Badezimmer geschlagen, aber während dem Sex nicht. Zum Anspucken: Er habe ihn reingesteckt, sie mega dreckig gefunden und gesagt, sie solle die Hände wegtun, damit er sie anspucken könne. Dann habe er sie angespuckt. Sie habe sich wie eine Sklavin gefühlt. Es sei ihr Körper, aber sie dürfe ihn nicht kontrollieren. Sie dürfe nicht entscheiden, ob sie ihr Gesicht abdecke. Sie habe sich dreckig und von ihm angeekelt gefühlt. Das habe sie ihm am nächsten Tag auch gesagt. Was er alles zu ihr gesagt habe, und dann spucke er sie noch an, das habe sie nicht verdient. Sie habe eine schlechte Kindheit gehabt, ihr Stiefvater habe sie auch einmal angespuckt und sie beleidigt. Der Beschuldigte wisse, dass sie sehr empfindlich sei, was ihre Vergangenheit angehe. Am nächsten Tag sei sie in der Küche gewesen, plötzlich habe er sie von hinten umarmen wollen. Sie sei zusammengezuckt und habe gesagt, er solle sie nicht anfassen. Er habe gesagt, er wolle sie nur umarmen und er mache nichts. Sie habe gesagt, er solle ihr Gesicht anschauen. Ob er ihr während des sexuellen Kontakts gedroht habe: Ja, mit dem Anspucken, dass sie ihre Hände wegnehmen solle, dass er sie sonst schlagen würde. Sie habe es als Drohung wahrgenommen, dass er sie nicht habe schlafen lassen, dass er weitermachen werde. Dass er mit ihr Sex haben werde, solange er da wohne. Egal, wo sie sei, er werde etwas mit ihr haben. Da habe sie ganz fest geweint, sie wolle wirklich von ihm weggehen. Sie habe Angst gehabt, auch um ihre Tochter. Ob er sie auf andere Art psychisch unter Druck gesetzt habe: Er mache das ständig. Er wisse, dass sie nicht immer gut mit ihrer Mutter klarkomme. Zwischendurch gehe es ihr nicht so gut. Er rede ihr dann immer rein und mache sie noch weiter schlecht. Er sage, dass ihre Mutter sie gar nicht liebe und so. Er mache sie einfach so fertig. Das mache er generell.

Das Ganze mache sie psychisch fertig. Auch, dass sie alles wieder habe erleben müssen bei der Einvernahme. Es sei einfach viel. Sie habe geweint, es hätte nicht so weit kommen müssen. Er habe oft geschrieben, dass sie Freunde sein und zusammen für D.___ sorgen könnten. Es tue weh, dass er ihr trotzdem so etwas antue. Sie möchte ihm das auch nicht antun mit der Polizei. Das wäre alles nicht nötig gewesen. D.___ sei auch ganz anders, sie habe das auch mitgenommen.

Wie sie sich im Moment des Vorfalles gefühlt habe: Sie habe sich ausgenutzt und benutzt gefühlt. Sie habe mit E.___ darüber gesprochen und vergleiche auch. Er fasse sie trotzdem wieder an und suche Kontakt. Sie habe ihm gesagt, dass sie Zeit brauche, und er akzeptiere das. Das gestern Morgen sei ok gewesen für sie, aber sie brauche einfach Zeit. Ob sie verletzt worden sei oder Schmerzen gehabt habe nach dem Vorfall: Nein. Sie habe gespürt, dass ihr Körper nicht gewollt habe. Daher sei sie sehr trocken gewesen und habe es schon gespürt, das habe schon weh getan.

Es sei in der Vergangenheit zu ähnlichen Vorfällen gekommen. Sie hätten oft Schluss gemacht und es sei trotzdem zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei auch zu einem Psychiater gegangen, das hätte aber eigentlich er tun sollen. Es sei ein paar Monate her. Es sei immer schnell gegangen. Er sei immer gekommen und dann sei sie froh gewesen, wenn er gekommen sei und aufgehört habe. Sie könne nicht genau sagen, wie es gegangen sei. Damals und heute sei eine andere Situation gewesen. Dieses Mal habe sie ihn wirklich angefleht, dass er aufhören solle. Jetzt habe sie E.___ und mit dem Beschuldigten abgeschlossen. Davor habe sie niemanden gehabt und es sei trotzdem passiert, aber es sei anders gewesen. Sie glaube, er verstehe das einfach nicht. Ob sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei: Sie habe ja gemusst. Sie hätten zusammen gewohnt, sich immer gesehen, hätten eine Tochter. Die habe geschlafen und sie habe sie nicht wecken wollen. Vielleicht sei es auch falsch von ihr gewesen damals, sie habe ihm geben wollen, was er in dem Moment gebraucht habe. Wenn sie gesagt habe, sie habe keine Lust, habe er immer gesagt, nur kurz. Sie habe ihm immer gesagt, wenn sie keine Lust gehabt habe. Er habe gesagt, wenn sie nicht mit ihm schlafe, habe sie einen anderen Mann. Das habe er ihr nicht geglaubt, bis sie den Geschlechtsverkehr zugelassen habe. Er habe gewusst, dass sie nicht gewollt habe. Wenn jemand sage, nein, hör auf, sei doch stopp. Sie habe es ein paar Mal akzeptiert und erduldet, damit er nachher zufrieden sei. Für ihn gebe es bei ihr kein Nein. Sie seien drei Jahre zusammen gewesen. Er habe immer mal wieder Sex gewollt und sie manchmal nicht. Dann habe sie es gesagt, er habe gestürmt und sie bedrängt und dann hätten sie halt Sex gehabt. Es sei für sie nicht in Ordnung gewesen, aber sie habe es trotzdem nicht gemeldet. Der Unterschied sei, das am Samstagmorgen sei wirklich zu viel gewesen. Für sie sei Schluss und er akzeptiere das nicht. Er sei zu weit gegangen. Er habe ihr Nein nicht akzeptiert. Das sei nicht ok gewesen. Sie wolle nicht über die anderen Vorfälle reden, für sie gehe es um den Samstagmorgen. Da habe sie sich wirklich gewehrt, sie habe mehrfach gesagt, sie wolle nicht. Die anderen Male seien sie in einer anderen Situation gewesen. In einer Beziehung müsse man sich manchmal auch anpassen. Diese Male seien nicht gewollt gewesen, aber ja. Das am Samstagmorgen sei zu viel gewesen. Es sei wirklich Schluss gewesen. Er beleidige sie und mache sie kaputt. Sie gehe daran kaputt. Wenn man am Abend die Beine breit machen müsse, nur weil er wolle, das gehe nicht. Er sei zu weit gegangen. Das mit E.___ sei einfach passiert. Er sei älter als sie, aber sie möge ihn.

Ob es nach dem Vorfall zu einem freiwilligen sexuellen Kontakt gekommen sei: Nicht freiwillig. Am Sonntagnachmittag habe der Beschuldigte sie beleidigt und ihr ein schlechtes Gefühl gemacht. Er habe gefragt, ob er nicht ein letztes Mal etwas mit ihr haben könne. Sie habe geweint und gesagt, er solle aufhören und sie alleine lassen. Er habe lange weiter versucht und gefragt, warum sie so Angst vor ihm habe. Sie habe nochmals gesagt, dass Schluss sei, und er habe es dann akzeptiert und nichts mehr gemacht. Bei den früheren Vorfällen habe sie gesagt, mach schnell und dann sei fertig gewesen. Dieses Mal habe sie sich aber gewehrt.

Sie glaube, er habe vor dem Vorfall etwas Alkohol getrunken, sie könne aber nicht sagen, wie viel. Sie selbst habe weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert. Sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie akzeptiere, dass er D.___s Vater sei, aber sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Sie habe ihn am Samstag mit dem Vorfall konfrontiert. Sie hätten nicht viel geredet. Sie habe ihn gefragt, wie er ihr so etwas antun könne und erwarte, dass sie jetzt noch… Sie fühle nichts. Sie habe ihm gesagt, er solle sie anschauen und sehen, wie er sie behandelt habe. Sie habe ihn gefragt, ob er wirklich glaube, dass sie noch etwas von ihm möchte.

Gefragt nach dem Auslöser der Strafanzeige: Er sei zu weit gegangen. Er habe sie körperlich verletzt. Er habe sie geschlagen und sie angespuckt. Er habe Sex mit ihr gehabt, obwohl er gewusst habe, dass Schluss gewesen sei und sie jemand neues habe. Sie gehöre nicht ihm. Ob jemand sie zur Anzeige motiviert habe: Nein. Ihre Mutter habe mit ihr gesprochen und gesagt, so gehe es nicht weiter. Sie habe ihr gesagt, sie solle gehen, solange das blaue Auge da ist, sonst könne sie es nicht mehr beweisen. Aber es sei ihre Entscheidung gewesen, zur Polizei zu gehen. Sie habe mit ihm viel erlebt, viele Schläge erduldet, seine Entschuldigungen akzeptiert, aber das sei zu viel gewesen. Sie erhoffe sich eigentlich nichts. Dass die Polizei mit ihm rede. Sie sei noch nie so weit gegangen. Sie möchte, dass er merke, dass es wirklich fertig sei. Sie wisse nicht, wie sie es ihm noch sagen solle. Sie wünsche ihm nichts Böses. Sie habe immer versucht, ihm zu helfen. Sie könne einfach nicht mehr. Er beleidige sie ständig. Sie habe sich für ihre Tochter und gegen ihn entschieden. Sie möchte, dass D.___ mit Liebe aufwachse und nicht mit Beleidigungen, Streit, Geschrei und Schlägen.

Wie es am Samstag bzw. Sonntag weitergegangen sei: Es sei nichts passiert. Er habe reden wollen, sie nicht. Sie habe seine Entschuldigungen nicht hören wollen. Sie sei froh gewesen, als Sonntag gewesen sei und sie um ca. 20:00 Uhr mit ihrer Schwester gegangen sei. Der Tagesablauf sei ganz normal gewesen, als sei nichts passiert. Er sei lieber zu ihr gewesen, habe Hilfe mit D.___ angeboten und gefragt, ob sie hungrig sei. Sie seien die ganze Zeit zu Hause gewesen. Nein, er sei ein paar Mal draussen gewesen. Am Sonntag sei das gewesen. Sie sei für sich gewesen, er für sich. Am Sonntag habe sie geduscht, vorher habe sie sich nicht getraut, dann habe sie ihre Haare geschnitten, um ihr Auge zu verdecken. Sie habe nicht gewollt, dass er sie nackt sehe. Er habe D.___ hingelegt und sie habe am Mittag kurz geduscht.

Die Privatklägerin wurde am 8. Februar 2023 erneut von der Polizei befragt, wobei die Einvernahme u.a. per Video an die Staatsanwältin übertragen wurde. Sie gab dabei zuerst frei und dann auf konkrete Fragen im Wesentlichen an, was folgt (AS 114 ff.):

Sie sei an dem Tag im Wohnzimmer gewesen. Es sei schon recht spät gewesen. Dann sei er (der Beschuldigte) zu ihr gekommen und habe mit ihr reden, sie etwas fragen wollen, das er unbedingt habe wissen wollen, um selbst damit abzuschliessen. Sie habe gesagt, sie möchte nicht reden, es sei spät, sie könnten morgen darüber sprechen. Er habe gesagt, nein, er wolle es jetzt klären. Sie habe gesagt, nein, sie wolle nicht. Dann hätten sie um das Handy gestritten, weil er unbedingt in ihr Handy habe schauen wollen. Sie hätten um das Handy gekämpft, sie habe das Handy losgelassen und sei aus der Wohnung gerannt. Sie habe sich im Block versteckt und sich beruhigt. Irgendwann sei sie hochgekommen und habe gemerkt, dass die Wohnung verschlossen sei und sie nicht herein könne. Dann habe sie gewusst, dass er nicht drinnen sei. Sie sei fast durchgedreht. Ihre Tochter D.___ sei alleine gewesen, es sei ihr auch nicht so gut gegangen an dem Tag. Dann habe sie ihn gesucht. Sie habe einen Stein in die Eingangstüre getan, damit sie wieder hineinkäme. Irgendwann sei er ge­kommen und sie seien zusammen zum Lift gegangen. Im Lift habe er angefangen, sie zu beleidigen, mit ihr zu schimpfen. Er sei in die Wohnung gegangen, sie sei vor der Haustür stehen geblieben. Er habe zu ihr gesagt, sie solle hereinkommen, er wolle normal am Tisch mit ihr reden. Sie habe gesagt, dass sie nicht wolle, es sei spät. Sie sei lange im Treppenhaus gestanden, er habe zwischendurch nach ihr geschaut. Er habe immer wieder geredet und beleidigt. Irgendwann habe die Tochter geweint. Sie habe gesehen, wie er ins Kinderzimmer gegangen sei und sie hochgenommen habe. Als sie ihn mit ihr auf dem Arm gesehen habe, sei sie hineingegangen, da sie nicht gedacht habe, dass er ihr etwas tue, wenn die Tochter wach sei. Sie habe die Tür hinter sich zugemacht und sei zu D.___ gegangen, da habe er sie gerade geschlagen. Sie habe versucht, die Haustür zu öffnen. Er habe sie zugedrückt und sie mit einem Arm ins Bad gestossen. Sie sei irgendwie umgefallen und habe sich das Steissbein angeschlagen. Sie sei seitlich auf dem Boden gelegen, er sei mit einem Bein auf ihrem Oberschenkel gestanden und habe mit der rechten Faust auf sie eingeschlagen, aufs Gesicht. D.___ habe er auf dem linken Arm gehabt. Irgendwann habe er aufgehört. Sie habe sich vor der Badewanne aufgesetzt und habe ihn angebettelt, dass er aufhören solle. Sie habe ihm gesagt, sie werde alles sagen, was er hören wolle. Er habe sie einfach weiter beleidigt. Er habe gesagt, sie müsse antworten. Sie habe ihn gefragt, ob sie ihr Gesicht waschen könne, sie habe eine Beule gehabt und überall Blut. Sie habe ihr Gesicht waschen dürfen. Sie seien ins Wohnzimmer gegangen. Er habe zu ihr gesagt, sie solle nicht daran denken, aus der Wohnung zu gehen. Er habe sich aufs Sofa gesetzt, sie habe auf dem Boden sitzen sollen. Er habe angefangen zu reden, beleidigen und Sachen zu fragen. Er habe keine Antworten hören wollen, sondern nur gewollt, dass sie seine Geschichte bestätige. Sie habe das gemacht, in der Hoffnung, er beruhige sich. Er habe sie beleidigt. Er habe gesagt, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr haben möchte, egal was sie möchte, das sei ihm egal. Für das, was sie ihm angetan habe, dürfe er das machen. Er habe ihr D.___ gegeben, sie seien ins Schlafzimmer gegangen. Sie habe ihm gesagt, sie bringe D.___ zum Schlafen und komme dann wieder raus. Das habe er nicht gewollt, er sei mitgekommen. Sie habe D.___ aufs Bett gelegt, sich neben sie gelegt, habe geweint, ihn angebettelt, bitte nicht. Er solle nichts tun, sie möchte nicht. Er habe irgendwann ihre Hose ausgezogen. Er habe unten mit dem Finger gespielt, irgendwann habe er das Licht ausgemacht. Und es reingesteckt. Mit ihr normalen Geschlechtsverkehr gehabt. Dann sei es doch nicht gut gewesen. Er habe das Licht wieder angemacht. Er habe gewollt, dass sie seinen Penis in den Mund nehme. Sie habe nicht gewollt. Er habe es trotzdem gemacht. Sie habe geweint und geweint, ihn angebettelt. Dann sei er wieder nach unten gegangen, habe weiter beleidigt und sie mehrmals angespuckt beim Geschlechtsverkehr. Sie habe versucht, ihre Hände vors Gesicht zu halten, er habe ihr gesagt, sie solle die Hände wegtun, sonst werde er ihr etwas antun. Sie habe die Hände unten lassen müssen, dass er sie weiter habe anspucken können. D.___ sei auch noch wach gewesen. Sie sei im Bett herumgekrochen. Ihr sei unwohl gewesen. Sie (D.___) sei auf die andere Bettseite gegangen. Er sei hinter sie (Privatklägerin), dann sei D.___ wieder auf die andere Seite. Dann habe sie sie von der Seite umarmt. Sie habe sich gesagt, sie müsse jetzt hinhalten, weil wenn er nicht komme, könnten sie nicht schlafen und D.___ komme auch nicht zu Schlaf. Nachdem er gekommen sei, habe er gesagt, solange sie in der Wohnung sei und er auch da wohne, werde er weiterhin mit ihr so tun. Auch wenn sie wegziehe, werde er weiterhin mit ihr etwas haben. Dann habe er eine zweite Runde machen wollen. Sie habe gesagt, sie wolle nicht wegen D.___. Er habe sie nur beleidigt, geredet, geredet. Er habe gesagt, er schlafe mit ihr und D.___ im Zimmer. Irgendwann sei er eingeschlafen. Sie auch, also alle. Das sei am Samstag passiert. Am Samstag, nachdem sie wach gewesen seien, sei nichts Spezielles passiert, ausser dass er sie von hinten umarmt habe, sie habe ihn nicht gehört und sei zusammengezuckt. Sie habe gesagt, er solle nichts machen. Er habe gefragt, warum sie so tue. Sie habe gesagt, er solle sie anschauen, was er mit ihr gemacht habe. Sie habe gesagt, sie wolle nicht darüber reden. Er solle sie in Ruhe lassen. Am Samstag sei nichts mehr passiert, er habe auch nicht mit ihr gesprochen. Am Sonntag habe er wieder angefangen, sie zu beleidigen, habe gesagt, sie nutze ihn aus und er wolle Geschlechtsverkehr mit ihr, er habe Lust. Sie sei auf die Knie und habe ihn angebettelt, gesagt, sie möchte nicht. Es habe schon ein bisschen gebraucht, bis er verstanden habe, dass sie nicht wolle und es sei auch nicht passiert. Am Abend sei ihre Schwester gekommen. Sie habe ihr auf Whatsapp geschrieben, wenn sie nicht antworte, komme sie vorbei. Sie habe es in dem Moment nicht gesehen. Sie sei Im Badezimmer gewesen, habe sich bettfertig gemacht. Ihre Schwester sei vor der Haustür gestanden, habe gesagt, sie solle mitkommen, sie habe ihre Sachen gepackt und sei mitgegangen.

Als sie im Badezimmer gewesen sei, als er sie geschlagen habe, sei es schnell gegangen, aber beim Umfallen habe er sie an den Haaren greifen wollen, habe sie aber nicht erwischt und habe ihr dann in den Mund gefasst und sie gekratzt. Der Vorfall habe am Samstag stattgefunden, sie glaube vor 02:00 Uhr. Eingeschlafen sei sie nach 04:00 Uhr. Weshalb es zum Streit gekommen sei: Weil sie mit ihm Schluss gemacht und jemand Neues kennengelernt habe. Er wisse schon von dem. Sie habe sich deshalb lange nicht getraut, heim zu gehen. Sie habe gewollt, dass er es zuerst verarbeite. Es sei gut gewesen, sie sei im Dezember in den Ferien gewesen. Sie hätten schon im Dezember gestritten. Sie habe ihm angeboten, D.___ zu ihrer Mutter zu bringen, damit sie reden könnten, er habe nicht reden wollen. Aber kaum sitze sie mit D.___ im Auto, fange er an zu reden. Sie habe Angst bekommen, sie habe Schluss machen wollen. Der erste Schlag sei mit der Faust im Gang gewesen. Sie sei der Wand entlang zurückgegangen, habe gedacht, sie könne aus der Wohnung. Sie habe Angst gehabt, D.___ sei auch wach gewesen. Er sei in dem Zustand gewesen, sie habe es gesehen. Sie habe ein paar Mal gedacht, ob sie alleine gehe und D.___ da lasse, oder einfach akzeptiere. Weil sie aus der Wohnung gewollt habe, habe er die Tür zu- und sie mit dem Arm ins Badezimmer gedrückt. Sie sei umgefallen, auf dem Boden gelegen. Sie habe raus gewollt, er sei schneller gewesen und habe sie auf den Boden gedrückt, damit sie nicht aufstehen könne. Dann habe er mit der Faust auf sie eingeschlagen. Es sei so schnell gegangen, sie wisse nur, im Gesicht habe es weh getan. Das Blut sei von der Stirn gekommen und im Mund habe sie einen Kratzer gehabt, da sei sie auch erschrocken. Sie habe am Steissbein, der Schulter, an der Seite und am Gesicht und Kopf Schmerzen gehabt. Der Beschuldigte sei auch verletzt worden. Als sie ihr Blut gesehen habe, habe sie fest angefangen zu weinen. Er habe ihr dann gesagt, sie solle nicht so tun und ihr seine Hand gezeigt, wo er am rechten Ringfinger eine Verletzung gehabt habe. Sie nehme an, das sei von den Schlägen gegen sie gewesen. Ob sie ihn gestossen oder geschlagen habe: Nein, wie hätte sie gekonnt. Sie hätte es in dem Moment gerne gemacht. Aber er habe D.___ im Arm gehabt. Sie habe ihm nicht getraut, wenn sie zurückgeschlagen hätte, hätte sie gerade eine zurück bekommen. Zu den Beleidigungen: Es sei immer das gleiche. Sie sei eine Hure, eine Bitch, sie sei so billig, sie würde mit allen schlafen, sogar einem älteren Mann. Sie habe D.___ nicht verdient, sei eine schlechte Mutter, habe ihn betrogen, wobei das gar nicht so sei. Sie habe ihn nicht beleidigt, sie habe einfach bestätigt, was er habe hören wollen. Sie hätte in dem Moment alles gesagt, damit er ruhig bleibe und aufhöre. Zum sexuellen Kontakt: Er habe sie zuerst berührt. Er sei neben ihr gewesen und habe sie berührt. An der Vagina und auch an der Brust. Sie habe noch Kleider angehabt. Er sei mit den Händen in ihre Hose rein. Er habe Speichel genommen mit seiner Hand und dann da gespielt. Dann habe er ihre Hose heruntergezogen. Sie seien gelegen. Sie habe ihn angebettelt, bitte nicht. Irgendwann habe er seine Hose ausgezogen, sie habe einfach fest geweint. Er habe seinen Penis in ihre Vagina gesteckt. Er habe einfach weitergemacht, dann habe wohl etwas gefehlt, sie wisse nicht, was er gehabt habe. Er sei hochgekommen, also auf sie. Die Beine seien hier oben gewesen (zeigt auf Schultern) und er habe ihr seinen Penis in den Mund gesteckt für kurze Zeit. Weil sie geweint habe, sie habe es nicht gerne, sei er wieder heruntergegangen. Er habe immer gesagt, sie solle ruhig sein, er habe sie beleidigt. Dann habe er weiter vaginalen Geschlechtsverkehr gemacht. Er sei in der Vagina zum Samenerguss gekommen. Sie wisse nicht, wie lange der sexuelle Kontakt gedauert habe. Ob er mitbekommen habe, dass sie nicht einverstanden sei: Ja. Er habe gesagt, es sei ihm egal. Er habe gemeint, er könne ihr das jetzt antun. Sie habe ihn mehrmals angebettelt, habe die Hände zusammengetan, das mache man in Asien, habe ihn angebettelt, dass er ihr nichts antue, nichts Sexuelles, auch nichts Körperliches. Sie habe gesagt «I am begging you, please stop». Sie habe mehrmals gesagt «I have pain, i have pain everywhere, can you please stop». Er habe gesagt «I don’t give a fuck», «I don’t give a fuck if you want or dont want», «the way you treat me, the way you use me», «I’m going to give you back, i’m going to use you». Sie habe ein rotes T-Shirt und graue Pyjamahosen mit weissen und grauen Punkten getragen. Er habe ein schwarzes Shirt und schwarze Trainerhosen getragen. Die Hosen hätten an der linken oder rechten Seite rote Streifen. Er habe ihre Hosen ausgezogen und seine sich selbst. Sie habe keine Unterwäsche getragen, trage sie nie zum Schlafen. Wie sie sich gefühlt habe: Als hätte sie kein Recht auf ihren eigenen Körper. Keine Macht über den eigenen Körper. Jetzt möchte sie keinen Geschlechtsverkehr, dann möchte sie nicht. Sie möchte keinen Penis in den Mund nehmen, dann möchte sie auch nicht. Sie habe sich beim Geschlechtsverkehr immer anhören müssen, wie er sie beleidige, dass er sich angeekelt von ihr fühle. Er fühle sich angeekelt, weil sie mit jemand anderem etwas gehabt habe und jetzt auch mit ihm. Das habe er ihr unter die Nase gerieben. Sie habe sich nicht gut und dreckig gefühlt. Sie habe ihm das auch bestätigen müssen, habe gesagt, sie fühle sich nicht gut und dreckig. Was den Sex angehe, habe sie keine körperlichen Schmerzen gehabt.

Wie sie den Samstag verbracht habe: Ganz normal, als wäre nichts passiert. Sie sei mit D.___ aufgestanden, habe Frühstück gemacht, ganz normal den Tag verbracht, als sei nichts passiert. Sie sei bei ihr im Zimmer gewesen, habe da auch den Computer gehabt und dort gegessen. Er habe gefragt, ob er D.___ am Samstagabend ins Bett tun könne, sie habe ja gesagt. Sie sei selbst auch früh ins Bett, sie habe einfach gewollt, dass das Wochenende fertig sei. Was er gemacht habe: Das wisse sie nicht, sie wisse nicht, ob er telefoniert habe, er habe viel die Kopfhörer angehabt.

Die Privatklägerin verneinte, Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamente konsumiert zu haben vor dem Vorfall. Ob es generell vorkomme, dass sie Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiere: Nein. Der Beschuldigte habe vor dem Vorfall etwas getrunken, aber sie wisse nicht was und wieviel. Er trinke gerne Alkohol. Aber er habe auch lange nichts mehr getrunken. Zwischendurch habe er schon getrunken. Beide rauchten Zigaretten. Es habe andere Vorfälle gegeben, aber darüber wolle sie nicht sprechen, es gehe nur um den Samstagmorgen. Sie habe im Gesicht geblutet. Es sei offen gewesen, habe aber nicht fest geblutet. Auf der Kleidung habe sie keine Blutflecken gehabt, am Boden wisse sie nicht.

Ob sie den sexuellen Kontakt nochmals detailliert beschreiben könne: Er habe unbedingt Geschlechtsverkehr haben wollen. Er habe noch D.___ gehabt, sie seien noch im Wohnzimmer gewesen. Er habe ihr D.___ gegeben. Sie seien ins Kinderzimmer gegangen, sie habe D.___ ins Bett tun wollen. Er sei hinterher gekommen. Es sei so schnell gegangen. Er habe sie ständig beleidigt. Sie habe D.___ aufs Bett getan und sich neben sie gelegt. Sie habe ihm gesagt, sie lege D.___ schlafen und komme dann ins Wohnzimmer. Er habe nicht gewollt. Er habe da bleiben und es unbedingt machen wollen. Sie habe ihn angebettelt, nein, bitte nicht. Dann sei er auch aufs Bett gekommen, habe sie zuerst überall angefasst. Dann habe er da unten gespielt, habe seine Finger nass gemacht mit Speichel. Irgendwann habe er es machen wollen, habe ihr die Hosen heruntergezogen, habe sich selbst die Hose heruntergezogen und dann sei er zuerst auf ihr gewesen und so sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dann sei er auf sie gekommen, habe ihr den Penis in den Mund gesteckt, nicht lange. Sie habe geweint, sie habe nicht gewollt. Dann sei er wieder in die Vagina und habe weiter gemacht. Einmal sei er noch aufgestanden und habe das Licht ausgemacht, dann wieder angemacht. Der Geschlechtsverkehr sei weiter gegangen. D.___ sei gekommen, hin und her gegangen. Dann sei sie (D.___) wieder auf die Wandseite, dann sei sie seitlich gelegen in der Löffelstellung und er sei irgendwann gekommen. Am Anfang sei sie auf dem Rücken gelegen, als er im Vaginalbereich herumgespielt habe. Sie habe sich kaum bewegt. Er sei aufgestanden, habe das Licht an- und ausgemacht, habe auf der Seite gewollt, also in der Löffelstellung, dass sie zur Wand schaute, zu D.___. Das sei dann doch nicht gut gewesen, auch nicht für D.___, sie sei über sie gekrochen, sei dann in der Mitte gelegen, dann sei er wieder hinter sie und habe von hinten wieder reingesteckt, sie habe wieder zu D.___ geschaut, aber Richtung Fenster. Am Schluss sei D.___ wieder an der Wand gewesen, sie in der Mitte und er auf der Seite. Dann wieder ganz normaler Geschlechtsverkehr vaginal. Sie wisse nicht, wie lange es gegangen sei. Sie habe geweint, dass es aufhöre, dass er sie in Ruhe lasse, dass D.___ schlafe. Sie habe sich nicht körperlich gewehrt. Sie habe nur gesagt, dass er aufhören und sie in Ruhe lassen solle. Sie habe gesagt «Can you please let me, can you let me be, can you stop, i’m begging you» und auch «Look D.___ is tired, she also wants to sleep». Am Schluss, die letzten zwei, drei Minuten bevor er gekommen sei, habe sie gedacht, sie müsse machen, was er sage, aufhören zu weinen, den Mund zu halten, damit er kommen könne. Sie habe ruhig sein müssen. D.___ sei die ganze Zeit daneben im Bett gewesen. Im April 2022 sei sie zu ihrer Mutter gegangen, da es zwischen ihr und dem Beschuldigten auch nicht mehr gegangen sei. Sie habe Abstand gebraucht. Sie sei drei oder vier Wochen weg gewesen. Irgendwann habe sie zurück gemusst, weil er sich nicht an die mündlichen Absprachen betreffend D.___ gehalten habe. Er habe sie ihr nicht geben wollen. Sie habe die Polizei gerufen, doch die hätten ihr gesagt, wenn das Sorgerecht bei beiden sei, könnten sie nichts machen. Im Dezember sei sie auch gegangen und habe bei E.___ gewohnt. Sie habe ihm gesagt, sie komme nicht für eine Versöhnung zurück, sondern wegen D.___, um zu klären, wie weiter. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein möchte. Es habe sie niemand zur Anzeige motiviert, das sei sie selber gewesen.

Auf die Fragen der Verteidigung gab die Privatklägerin Folgendes an: Warum sie nicht ausgezogen sei: Das sei seine (des Beschuldigten) Frage. Mit ihrem Geld müsse sie Miete und eine neue Unterkunft zahlen. Warum er nicht gegangen sei, D.___ wolle er ja nicht. Sie arbeite dort und habe dort die Kita. Er wisse, dass sie kein Geld auf der Seite habe, um auszuziehen. Sie hätten besprochen, dass sie drei Monate sparen und dann schauen würden, wie es weitergeht. Ihm gehe es nur darum, warum sie nicht zum neuen Partner gegangen sei. Sie sei nicht abhängig von einem Mann. Sie sei gegangen, nicht weil er ein lieber Mann sei, sondern weil sie Angst vor ihm habe. Damit er verarbeiten könne, dass fertig sei und sie einen neuen Partner habe. Sie habe ihm Zeit gegeben. Er habe ihr gesagt, sie könne nach Hause kommen und er werde ihr nichts machen. Sie habe ihm geglaubt. Warum sie nach dem Vorfall im Badezimmer die Wohnung nicht verlassen habe: Wie hätte sie gekonnt. Er sei auf 180 gewesen, sie habe nach dem einen Schlag im Gang gehen wollen. Nach den ganzen Schlägen habe sie überlegen müssen, solle sie jetzt gehen. Damit er sie noch mehr schlage. Und er habe D.___ gehabt, ob er zu ihr hätte schauen sollen. Sie schlafe jetzt schon die ganze Nacht nicht. Wie D.___ während des Vorfalles reagiert habe: Sie sei ruhig gewesen. Sie habe sie angeschaut und «Oh oh» gesagt. Sie sei müde gewesen und habe Fieber gehabt.

Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, gab die Privatklägerin an, das stimme nicht, sie habe an dem Abend kein Geld von ihm verlangt. Sie rauche abends, wenn D.___ im Bett sei, Cannabis. Die vorherige Frage nach Betäubungsmitteln habe sie verneint, da das für sie Medikamente seien und Cannabis sei kein Medikament. Sie habe ihn nicht beleidigt. Der Vorfall mit der Herdplatte sei nie passiert. Sie habe keine Verbrennungen an seiner Hand festgestellt. Am Samstagmorgen habe sie getan, als sei nichts passiert. Sie hätten Essen bestellt, sie habe nicht kochen können. Der Sex sei nicht einvernehmlich gewesen. Sie sei in die Wohnung zurückgekehrt, weil er gesagt habe, er tue ihr nichts. Warum sie nicht bei ihrer Mutter geblieben sei: Sie habe dieses Hin und Her im April und Mai genug durchgemacht. Viel Geld habe sie auch nicht, um jedes Mal das Benzin zu bezahlen. D.___ müsse in die Kita. Wenn sie Geld gehabt hätte, hätte sie nicht nach Hause gehen müssen. Für sie sei klar gewesen, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Warum sie zu dritt im Bett schlafen würden: Er sei zu ihr und D.___ ins Kinderzimmer gekommen. Sie habe sich nicht getraut aufzustehen und D.___ sei daneben gewesen. Sie habe der Tochter einen Gefallen tun und einfach schlafen wollen. Er sehe nur sich selbst. Wenn sie gekonnt hätte, wäre sie schon lange gegangen, aber sie habe das Geld nicht. Sie sei wegen ihm bereits in psychologischer Behandlung gewesen, aber nur eine Stunde. Es habe keine Diagnose gegeben. Sie sehe nun, wer von ihnen beiden krank sei. Sie sei nicht krank.

Die Privatklägerin wurde vor der Vorinstanz erneut befragt und gab dabei im Wesentlichen Folgendes an (AS-SL 088 ff.):

Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, was am Freitagabend passiert sei. Sie wisse nur noch, dass am Samstagabend… Sie habe gesagt, dass sie die Beziehung mit ihm nicht mehr wolle. Am Samstagabend sei es eigentlich ruhig gewesen. D.___, das wisse sie noch, sei es an dem Abend nicht so gut gegangen, sie sei ein bisschen krank gewesen. Sie sei im Wohnzimmer gewesen und habe fern gesehen. Sie wisse, ihre Schwester habe sie gegen Nachmittag am Sonntag abgeholt. Deswegen wisse sie, dass es am Samstagabend passiert sein müsse. Am 28. Januar. Am Samstagabend hätten sie sich gestritten. Vom 28. auf den 29. Januar. Wenn man Mitternacht anschaue, dann sei es schon der 29. Januar gewesen. Sie glaube, sie sei sich sicher. Es sei ein langer Abend gewesen. Auf Vorhalt, sie habe bisher immer ausgesagt, es sei in der Nacht von Freitag auf Samstag geschehen: Sie wisse nur, dass es am

28. am Abend passiert sei. Am 30. habe ihre Mutter Geburtstag. Am Samstag sei der 28. gewesen, das habe sie sich so gemerkt. Die Schwester habe sie am Sonntag geholt. Sie wisse nur, der Vorfall sei am Abend passiert. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob Freitag oder Samstag. Es sei nach Mitternacht gewesen. Gerade am nächsten Tag habe ihre Schwester sie abgeholt.

Der Amtsgerichtspräsident fragte die Privatklägerin mehrfach, wann der Vorfall passiert sei, da sie bisher immer ausgesagt habe, es sei in der Nacht von Freitag auf Samstag gewesen. Die Privatklägerin weinte viel und wirkte sehr aufgelöst und verunsichert, sodass die Einvernahme unterbrochen wurde (AS-SL 092).

Sie habe heute kein Medikament zur Beruhigung eingenommen. Sie wisse noch, dass sie D.___ ins Bett gebracht habe. Sie sei ins Wohnzimmer gegangen und habe fern gesehen. Irgendwann sei der Beschuldigte ins Wohnzimmer gekommen und habe mir ihr reden wollen. Aber sie habe gesagt, sie wolle nicht. Er habe gesagt, er wolle. Sie habe gesagt, nein, sie möchte nicht mit ihm reden. Dann habe sie gemerkt, dass er näher komme, aber schon gereizt. Sie habe ihr Handy hervorgenommen. Sie wisse, dass er dann gerade nachher schon in ihre Richtung, nicht gerannt, aber schnell gelaufen sei. Sie habe ihr Handy weggeschmissen. Er sei Richtung Handy und sie Richtung Haustüre hinaus. Sie habe sich im Gebäude versteckt, im Gebäudeinnern, denn sie habe keine Jacke und keine Schuhe gehabt. Sie habe nicht hinaus gekonnt, sie habe ja keinen Hausschlüssel und kein Telefon dabeigehabt. Sie sei mehrfach im Treppenhaus hoch und runter gelaufen, sie habe Angst vor ihm gehabt. Irgendwie habe sie vor der Haustür gestanden und versucht, hinein zu gehen, weil D.___ noch drinnen gewesen sei. Die Tür sei abgeschlossen gewesen, er sei nicht in der Wohnung gewesen. Sie habe D.___ weinen gehört. Sie sei nach unten gegangen, zu den Briefkästen. Er sei dann auch gekommen. Sie seien mit dem Lift hochgegangen. Im Lift habe er ihr nichts angetan. Sie habe nicht in die Wohnung hineingehen wollen. Er habe gesagt, sie solle hereinkommen, sie würden miteinander reden. Aber sie habe nicht gewollt. Die Haustür sei offen gewesen. Sie habe vom Treppenhaus in die Wohnung hineinsehen können. Irgendwann habe D.___ angefangen zu weinen und er sei zu ihr ins Zimmer und habe sie aufgenommen. Sie habe gedacht, er werde ihr nichts antun, wenn D.___ wach sei. So sei sie nachher auch in die Wohnung gegangen. Als sie näher gekommen sei, habe er sie gehauen. Dann sei sie zu Boden gegangen. Sie habe Richtung Haustür gewollt. Aber er sei schneller gewesen und habe die Tür zudrücken können und sie dann ins WC… Dann sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen im Badezimmer. Sie wisse nur, er habe sie geschlagen, sie sei am Boden gelegen. Sie wisse, dass er mit dem Fuss auf ihr draufgestanden habe, als sie am Boden gewesen sei. Er habe mehrfach auf sie eingeschlagen. Dann sei sie hochgekommen und er habe sie gegen die Wand gedrückt. Er habe D.___ noch auf dem Arm gehabt. Dieser Abend sei für sie so schlimm, dass sie… Seit der Trennung habe sie versucht, das zu vergessen und sie wolle eigentlich nicht mehr darüber sprechen. Es falle ihr schwer.

Wie der Kontakt des Beschuldigten zur Tochter funktioniere: Eigentlich überhaupt nicht. Ja, es gebe eine Beiständin für die Tochter. Der vereinbarte Kontakt funktioniere nicht. Nach dem Gerichtstermin hätten sie im Mai die erste Einführung angefangen. Irgendwie sei es nie dazu gekommen. Es sei oft vorgekommen, dass er gesagt habe, er könne heute nicht. Sie glaube, er habe die Tochter im Mai 2024 herum, im Sommer, zuletzt gesehen. Sodann schilderte die Privatklägerin die Bemühungen der Beiständin und ihr und weshalb es nicht funktioniere.

Ob sie in Behandlung sei wegen des Vorfalles: Am Anfang sei sie das gewesen, dann nicht mehr. Das Leben gehe weiter. Sie sei alleinerziehend und müsse arbeiten. Sie sei zur Mutter gezogen. Sie wolle aber langsam wieder ausziehen, weil D.___ in den Kindergarten komme. Sie wolle einen Platz für sie in der Nähe ihrer Arbeit finden, damit sie nicht pendeln müsse. Zur Behandlung: Sie sei in Solothurn bei einem Psychiater in einer Klinik gewesen. Sie habe nur geredet und sei zwei, drei Mal dort gewesen.

Nach einem Unterbruch der Einvernahme, auf Frage, wie es nach dem Badezimmer weitergegangen sei: Vom Badezimmer seien sie ins Wohnzimmer, sie voraus. Sie habe auf dem Boden gesessen und er auf dem Sofa. Sie sei nicht mehr sicher, was sie gesagt hätten. Er habe sie Sachen gefragt. Er habe sie als Hure bezeichnet und sie habe das bestätigen sollen. Er habe ihr Fluchwörter gesagt und sie habe es einfach bestätigen müssen, weil sie gesehen habe, dass er an diesem Abend nicht er selbst gewesen sei. Dann seien sie ins Kinderzimmer gegangen. Sie wisse noch, dass D.___ Richtung Wand gelegen sei, noch wach. Dann sei er auch ins Zimmer gekommen. Dann sei der Geschlechtsverkehr passiert. Sie wisse, dass sie gelegen sei, er über ihr. Sie wisse noch, dass sie ihr T-Shirt angehabt habe. Dass er ihre Hose ausgezogen habe. Sie wisse, dass er sie während des Geschlechtsverkehrs angespuckt habe. Sie sei nicht sicher, ob sie sich gewehrt habe, weil sie wisse, dass er sehr gereizt gewesen sei. Sie vermute, dass sie schon gesagt habe, dass sie nicht wolle. Sie habe ihm sicher gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Aber ihn geschlagen oder sich so gewehrt, glaube sie nicht, weil D.___ noch daneben gelegen habe. Sie habe nicht noch mehr zurückbekommen wollen, oder dass D.___ etwas passiere. Sie habe gesagt, sie möchte nicht, sie möchte nicht. Sie wolle nicht. D.___ habe nicht geschlafen. D.___ sei zuvor mit ihnen im Wohnzimmer gewesen. Als er zu ihr gesagt habe «Now I’m gonna fuck you» habe er sie auf dem Arm gehabt und dann seien sie zu dritt ins Kinderzimmer gegangen. Wie es dazu gekommen sei, dass sie alle ins Kinderzimmer gegangen seien: Ob sie nicht hätte gehen sollen. Sie sei am Boden gesessen, er habe gesagt, sie komme jetzt mit. Wenn sie nicht gegangen wäre, hätte er sie geschlagen. Sie habe gedacht, wenn sie mitgehe, schlage er sie nicht mehr. Aber sie habe gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Ob sie das im Wohnzimmer gesagt habe oder im Schlafzimmer, wisse sie nicht mehr. Aber sie sei sich sicher, dass sie es mehrfach gesagt habe. Für sie sei Schluss gewesen, endgültig. Er habe D.___ ins Bett gelegt, Richtung Wand. Sie sei sich nicht sicher, ob er sie geschubst habe oder sie aus Angst selber ins Bett gegangen sei. Er habe ihre Hose ausgezogen, aber sie habe ein T-Shirt angehabt. Er sei über ihr gewesen und habe sie mehrfach angespuckt. Sie wisse nicht mehr, ob sie während des Geschlechtsverkehrs etwas gesagt habe. Sie wisse nur noch, dass sie froh gewesen wäre, er wäre fertig. Sie habe einfach gewollt, dass er fertig sei. Sie sei sich nicht sicher, dass er in ihr gekommen sei. Er sei danach neben ihr im Bett gelegen. Sie habe geweint und sich zu D.___ gedreht und irgendwann seien sie eingeschlafen. Irgendwann sei es fertig gewesen und er sei wahrscheinlich auch kaputt und müde gewesen und eingeschlafen. Am nächsten Morgen könne sie sich erinnern, dass sie einen blauen Fleck am Auge gehabt habe und sich einen Pony habe schneiden wollen, damit man das nicht so sehe, damit sie normal weiterarbeiten könne. Sie wisse, dass er einmal zu ihr gekommen sei und sich entschuldigt habe. Er sei auf die Knie gegangen, habe sich entschuldigt, aber sie habe nicht mit ihm reden wollen. Sie habe einfach nichts gesagt. Sie habe gedacht, sie warte, bis das Wochenende durch sei und sie arbeiten gehen könne und einen Grund habe, hinauszugehen. Wahrscheinlich wäre sie zur Mutter gegangen. Sie würde ihr das erzählen und wahrscheinlich nicht mehr kommen. Aber das Problem sei, dass D.___ dann dort wäre, weil er nicht gearbeitet habe. Sie habe schauen müssen, wie sie D.___ da raus bringe. Als sie im Sommer Streit gehabt hätten, habe sie D.___ zwei Wochen nicht gesehen, weil er nicht gewollt habe, dass sie sie mitnehme. Am Montag nach der Arbeit habe sie zur Mutter gehen wollen. Was am Tag danach sonst geschehen sei: Er habe ihr irgendwann das Handy zurückgegeben, aber sie habe sich nicht getraut, etwas damit zu machen, damit er nicht das Gefühl habe, sie versuche, die Polizei oder jemanden zu erreichen. Im Kopf habe sie schon geplant, dies sei das allerletzte Mal. Sie wolle das nicht mehr, sie wolle auch nicht mehr dort wohnen, aber bis das Wochenende vorbei sei, müsse sie durchhalten und ihm das Gefühl geben… Und dann sei irgendwann ihre Schwester aufgetaucht. Sie habe sie nicht einmal angerufen. Ob sie mit der Mutter telefoniert habe: Sie sei sich nicht sicher, ob sie mit ihr gesprochen habe. Sie habe ihr das sicher nicht erzählen wollen, wenn er noch im Haus sei. Sie habe nicht gewollt, dass sie sich Sorgen mache oder das Gefühl habe, herkommen zu müssen. Sie könne zeitlich nicht sagen, wann die Schwester gekommen sei, sie glaube am Nachmittag, gegen vier, fünf Uhr. Sie glaube, am Tag nachdem es passiert sei. Sie wisse nur, sie habe sie am Sonntag abgeholt. Sie wisse nur noch, sie sei aufgestanden, habe ihre Haare geschnitten, habe nicht mit ihm reden wollen und irgendwann sei die Schwester gekommen. Es sei schon ziemlich lange her. Sie könne sich nicht genau erinnern, ob sie noch eine Nacht dort geschlafen habe. Eine Bestellung des Beschuldigten am Samstagabend sage ihr nichts. Sie könne sich nicht erinnern, dass sie einen Film geschaut hätten. Sie hätten sicher keinen Film geschaut. Sie habe ihr eigenes Zimmer gehabt, wo sie mit der Tochter geschlafen habe, und er das Elternzimmer. Sie hätten nur das Wohnzimmer geteilt. D.___ schlafe immer bei ihr. Sie habe nie beim Beschuldigten im Bett geschlafen.

Zu dieser Zeit habe sie noch Cannabis geraucht, der Beschuldigte auch. Heute rauche sie nicht mehr. Ihr sei keine Verbrennung an der Hand des Beschuldigten aufgefallen.

Auch vor Obergericht wurde die Privatklägerin nochmals befragt und sagte zur Sache im Wesentlichen das Folgende aus:

Sie erzähle, was ihr noch in Erinnerung geblieben sei. Es habe am Abend angefangen, als sie D.___ ins Bett gebracht habe. Sie habe fernsehen wollen und sei ins Wohnzimmer gegangen. Der Beschuldigte sei zu ihr gekommen und habe mit ihr reden wollen. Sie habe aber nicht mit ihm reden wollen. Irgendwie sei es um ihr Handy gegangen, er habe reinschauen wollen und sie hätten gestritten. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, wie es gegangen sei, aber er sei auf sie zugekommen und sie sei aus der Wohnung gelaufen und habe sich im Gebäude versteckt. Sie habe nicht hinaus gehen können, sie wisse noch, dass sie keine Schuhe oder Socken getragen habe, nichts, nur den Pyjama. Sie habe sich im Gebäude versteckt. Irgendwann sei sie nach oben gegangen und habe zurück in die Wohnung gewollt, aber gemerkt, dass sie nicht hinein könne. Sie habe etwas Panik bekommen, da D.___ krank gewesen sei. Sie habe im Gebäude nach ihm gesucht, aber er sei nirgends gewesen. Sie sei wieder nach oben und habe D.___ gehört, dann habe sie weinen müssen. Irgendwann sei er dann doch gekommen, aber sie habe sich nicht mit ihm zusammen in die Wohnung getraut. Sie hätten draussen vor der Tür gesprochen, also sie draussen, die Tür sei offen gewesen. D.___ habe geweint und der Beschuldigte habe sie geholt. Sie sei in die Wohnung gegangen, da sie nicht gedacht habe, dass er etwas machen würde. Im Gang sei der erste Schlag gekommen. Sie habe versucht, rückwärts aus der Wohnung zu gehen, er habe schnell die Tür zugedrückt und sie ins Bad gedrückt, wo sie hingefallen sei. Mit D.___ auf dem Arm habe er sie mehrfach geschlagen. Irgendwann habe er aufgehört. Sie sei sich nicht mehr ganz sicher, wie es gewesen sei, aber er habe mit ihr reden wollen, sie habe ins Wohnzimmer kommen müssen. Er habe ihr Fragen gestellt und sie beleidigt. Dann habe er gesagt, dass er Geschlechtsverkehr mit ihr haben wolle. Sie seien zu dritt ins Kinderzimmer und dann habe es dort mit dem Geschlechtsverkehr angefangen.

Sie seien zu dritt dort gelegen, sie habe ihn mehrfach gebeten aufzuhören, sie habe das nicht gewollt. Sie wisse nicht mehr genau, wie es gegangen sei, aber er habe ihr die Hose ausgezogen. Sie habe ihr Gesicht verdeckt, aber das habe er nicht gewollt, und er habe sie während des Geschlechtsverkehrs angespuckt. Mehr wisse sie nicht.

Sie vermöge sich nicht zu erinnern, in welcher Nacht es gewesen sei. In den Akten, die sie gelesen habe, sei es von Freitag auf Samstag. Es sei irritierend gewesen, weil es nach Mitternacht passiert sei.

Zu den Schlägen: Er habe D.___ im Arm gehalten. Sie sei am Boden gelegen, weil er sie ins Bad geschubst habe. Dann habe er sie mehrmals beim Auge ins Gesicht geschlagen. Der erste Schlag sei vorher im Gang erfolgt. Sie habe aus der Wohnung flüchten wollen, aber er habe sie ins Bad gedrückt, wo es weitergegangen sei.

Zum Geschlechtsverkehr: Sie erinnere sich an das Bild, wie sie ihr Gesicht habe verdecken wollen. Das Schlimmste sei das Angespucktwerden gewesen, so wie dreckig. Wenn sie zurückdenken müsse, sei es schlimm für sie. Wenn jemand sage «hör auf», und sie sei sich sicher, dass sie gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, müsse man das akzeptieren. An Oralverkehr erinnere sie sich nicht mehr.

Zur Zeit nach dem Vorfall: Sie wisse nur, dass sie in der Wohnung gewesen sei. Der Tag sei normal verlaufen. D.___ sei früh wach gewesen am Tag nach dem Geschlechtsverkehr. Sie wisse noch, dass sie sich, weil sie ein blaues Auge gehabt habe, einen Pony geschnitten habe. Sie habe nicht gross mit dem Beschuldigten gesprochen. Sie habe versucht, das Wochenende zu überstehen. Am Sonntag habe ihre Schwester sie abgeholt.

Der Beschuldigte wurde am 1. Februar 2023 erstmals zum Vorfall befragt und gab im Wesentlichen das Folgende an (134 ff.):

Sie hätten am Freitag einen Streit gehabt. Sie (die Privatklägerin) sei von der Arbeit nach Hause gekommen und schon nervös gewesen. Sie rauche jeden Tag Cannabis. Wenn sie nicht rauche, sei sie aggressiv. Er sei in der Küche gewesen und sie habe CHF 50.00 von ihm verlangt, um Cannabis zu kaufen. Er habe nein gesagt. Er habe ihr in der vorherigen Woche schon Geld gegeben, via Twint. Dann hätte eine Diskussion zwischen ihnen begonnen. Sie habe ihn Hurensohn genannt. Er habe gesagt, nein, sie sei das selber. Sie solle von ihrem neuen Freund Geld verlangen. Daraufhin habe sie ihn gestossen und er habe sich mit der Hand auf der heissen Herdplatte abgestützt. Er habe ihr aus Reflex einen Klapf gegeben. Sie habe versucht, ihn anzugreifen, und er habe sie weggestossen. Dann sei sie aus der Wohnung gegangen für ungefähr 15 Minuten. Daraufhin sei sie zurückgekommen, aber er sei weggegangen. Als er heimgekommen sei, sei sie schon im Zimmer gewesen. Dann sei er in sein Zimmer schlafen gegangen. Am Samstagmorgen habe sie ihr Cannabis genommen und sei ganz normal gewesen. Sie sei ruhiger gewesen. Am Abend habe er sie gefragt, ob sie einen Film schauen möchte. Sie habe ja gesagt. Sie habe gefragt, ob er etwas essen wolle und habe mittels App Getränke und Süssigkeiten bestellt. Er habe das mit Twint bezahlt. Anschliessend hätten sie einen Film geschaut. Dann hätten sie Sex gehabt. Aber er habe sie nicht dazu gezwungen, sie habe das auch gewollt. Am Sonntag seien sie zu Hause gewesen. Am Sonntagabend sei sie von zu Hause weg. Sie habe das Auto dagelassen, da sie gewusst habe, dass er am Montag einen Termin wegen einer Arbeit habe.

Sie seien nicht mehr zusammen gewesen, aber sie sei noch bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten Streit gehabt, doch das sei oft passiert in der Beziehung. Sie habe von Anfang an bei ihm gewohnt. Damals habe sie Probleme mit ihrer Familie gehabt. Sie habe ihm erzählt, ihr Stiefvater habe sie vergewaltigt. Ihre Mutter habe ihm aber gesagt, dass das nicht wahr sei. Sie hätten von Anfang an viele Probleme in der Beziehung gehabt. Sie sei eine sehr aggressive Person und süchtig nach Cannabis. Sie habe auch psychische Probleme. Während sie bei ihrer Mutter gewesen sei, sei sie in Therapie gewesen und auch in [Ort 1] sei sie bei einem Psychotherapeuten gewesen, der ihr Medikamente verschrieben habe. Einmal sei bereits die Polizei eingeschaltet worden. Das sei im Sommer gewesen. Sie sei eine Zeit lang bei der Mutter gewesen mit der Tochter. Sie habe ihn seine Tochter fast zwei Monate nicht sehen lassen. Wenn sie Meinungsverschiedenheiten hätten, benutze sie immer die Tochter, um ihn zu erpressen. Wenn etwas nicht nach ihrem Willen passiere, werde sie hysterisch. Dann werfe sie mit Gegenständen und schreie herum. Sie rauche jeden Tag zwei Mal Cannabis. Wenn sie einen Tag ohne sei, werde sie verrückt. Sie habe ihn während der ganzen Beziehung manipuliert, um von ihm Geld zu bekommen. Er habe einen Teil ihrer Schulden bezahlt. Als sie sich kennengelernt hätten, habe er keine Schulden gehabt. Ende Dezember 2022 hätten sie sich getrennt. Es sei nicht ganz klar gewesen, sie habe einfach ihre Tochter genommen und sei zu ihrer Mutter gegangen. So, wie sie es auch im letzten Sommer gemacht habe. Sie wohnten noch zusammen, weil sie Schulden habe und keine Wohnung finde und er arbeitslos geworden sei. Er habe die Arbeit verloren, weil sie ihn so gestresst habe. Sie habe ihn am Morgen früh angerufen und herumgeschrien. Er habe ihr Auto benutzt und das habe sie mitgenommen, dann habe er nicht mehr damit zur Arbeit fahren können. Dann habe er die Arbeit verloren, weil sie ihm die ganze Zeit viel Stress gemacht habe. Seit November 2022 hätten sie getrennte Zimmer. Aber ihre Tochter schlafe nicht allein, manchmal würden sie zu dritt in einem Bett schlafen. Die meiste Zeit während der Beziehung hätten sie zu dritt im Ehebett geschlafen. Er habe sich von der Herdplatte an den Fingern verletzt. Er habe ihr mit der rechten Hand einen Klapf gegeben. Die Hand sei nicht ganz offen gewesen. Er wisse nicht mehr genau, auf welche Art. Ja, sie sei verletzt worden. Ihr linkes Auge sei schwarz geworden und sie habe einen Bluterguss im Gesicht gehabt. D.___ sei im Schlafzimmer am Schlafen gewesen. Dieser Vorfall sei am Freitag spät gewesen, nach Mitternacht. Also Samstag. Er habe sie weggestossen, als sie versucht habe, ihn anzugreifen. Er habe sie nicht mehr geschlagen. Sie hätten in der Nacht keinen Sex gehabt, sondern am Samstagabend. Er habe sie nicht dazu gezwungen. Sie hätten zusammen einen Film geschaut, dann habe sie Sachen bestellen wollen, um es sich gemütlich zu machen. Schon die ganze Woche vorher habe sie ihn behandelt, als wären sie wieder zusammen. Am Samstag habe sie auch gewollt. Er habe sie zu nichts gezwungen. Der Sex habe im Kinderzimmer stattgefunden. Er habe ihr gesagt, er fühle sich schlecht, wegen dem, was passiert sei. Sie habe gesagt, es sei nicht schlimm. Dann hätten sie sich in die Augen geschaut und er habe sie geküsst. Sie habe ihn umarmt und sie hätten Sex gehabt. D.___ sei währenddessen im Elternschlafzimmer gewesen. Dass er die Privatklägerin vergewaltig haben soll: Das sei nicht wahr. Sie wolle sein Leben zerstören. Sie teilten das Sorgerecht 50/50, darum sage sie so etwas. Sie wolle, dass er einen Landesverweis bekomme. Es habe keine Aggression gegeben, sie sei nicht dagegen gewesen. Sie zu schlagen, sei schlecht gewesen und er fühle sich schlecht deswegen. Aber er habe sie nicht vergewaltigt. Sie habe ihn benutzt, um ihre Lebenssituation zu verbessern. Sie hätten den Film «Megan» geschaut. Sie hätten kein Kondom benutzt. Er sei teilweise in ihr drin gekommen, habe ihn aber dann herausgezogen. Er glaube, sie habe einen anderen Mann, einen Arbeitskollegen von ihr. Er sei schon bei ihm gewesen, weil er sie gesucht habe. Es sei kein Problem für ihn, dass sie bei diesem gewesen sei. Er sei schon eifersüchtig. Sie habe ihn einen Hurensohn genannt, dann habe er sie auch Hure genannt. Sie lüge.

Der Beschuldigte wurde am 8. Februar 2023 erneut befragt. Er sagte dabei im Wesentlichen aus, was folgt (AS 147 ff.):

Zum Vorhalt: Das sei falsch. Er habe sie nicht vergewaltigt. Es habe am Freitag, nach Mitternacht, eine Auseinandersetzung gegeben. Geschlechtsverkehr hätten sie am Samstagabend gehabt. In der Nacht vom Freitag sei er in der Küche gewesen. Sie habe ihn um CHF 50.00 gebeten. Sie habe angefangen, sich aufzuregen. Schon im Laufe des Tages seien sie genervt gewesen. Sie sei genervt gewesen, weil sie an dem Tag kein Cannabis konsumiert habe und sie jeden Tag konsumiere. Sie habe sich aufgeregt, als er das verweigert habe. Sie hätten einen kleinen Streit gehabt. Dann habe sie ihn als Hurensohn beschimpft. Er habe erwidert, sie sei eine Hure. Warum sie das nicht von ihrem neuen Freund verlange. Sie habe sich aufgeregt und ihn geschubst. Mit der rechten Hand habe er die Herdplatte berührt. In dem Moment, wo er sich verbrannt habe, habe er ihr aus Reflex eine Ohrfeige verpasst. Dann habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Sie habe versucht, ihn zu schlagen. Da habe er sie stark nach hinten geschubst. Dann habe sie angefangen zu weinen und sei aus der Wohnung gegangen. Sie sei eine Zeit lang draussen geblieben. D.___ habe angefangen zu weinen und er sei zu ihr gegangen. Er sei die ganze Zeit bei D.___ geblieben. Als sie (die Privatklägerin) zurückgekommen sei, sei er hinausgegangen und habe eine Runde gemacht. Als er zurückgekehrt sei, sei sie schon im Zimmer gewesen. Er sei in sein Zimmer gegangen, um bei D.___ zu schlafen. Sexuellen Kontakt hätten sie an dem Tag nicht gehabt, sondern am Samstagabend. Er koche oft in der Nacht. Auch sie mache das häufig. Sie habe öfters Geld von ihm gewollt, einen Grund habe sie nicht genannt. Sie habe ihn nicht richtig geschubst, sondern versucht ihn zu schlagen. Er sei seitlich neben der Platte gewesen, als sie ihn geschubst habe, und habe sich auf die Platte anlehnen müssen. Nachdem er sie geohrfeigt habe, habe sie versucht handgreiflich zu werden. Nachdem sich seine Hand auf die Platte gelegt habe, habe er die Hand angehoben, sie sei etwa zur Hälfte geschlossen gewesen und er habe sie geohrfeigt. Er habe sie nur nach hinten geschubst und sei nicht auf andere Weise tätlich geworden. Sie hätten enorm viele Streitigkeiten gehabt. Er könne gar nicht sagen, wie oft so etwas passiert sei und sie ihn beispielsweise im Gesicht verletzt habe. Er denke schon, dass sie bemerkt habe, dass er sich an der Herdplatte verletzt habe. Er habe geschrien und dann reagiert. Er habe sie nicht gegen ihren Willen festgehalten. Zu den Fotos der Verletzungen der Privatklägerin, ob sie von ihm seien: Im Gesicht ja. Am Körper denke er nicht. Vielleicht als er sie geschubst habe, er habe sie recht stark geschubst. Er wisse nicht, ob sie geblutet habe. Ihr Gesicht sei nicht voller Blut gewesen, vielleicht einen Blutfleck. Er habe nirgends Blut bemerkt. Er habe nichts mit seiner Wunde am Finger gemacht. Er denke nicht, dass es geblutet habe.

Der Samstag sei ein normaler Tag gewesen. Sie seien aufgewacht und er sei zu ihr, um sich für das, was am Vorabend passiert sei, zu entschuldigen. Sie hätten alle zusammen gefrühstückt. Dann sei er um ca. 11:00 Uhr zur Tankstelle gegangen. Ca. 45 Minuten später sei er wieder zu Hause gewesen. Um ca. 17:30 Uhr habe ihn ein Freund angerufen, ob er ausgehen wolle. Er habe die Privatklägerin gefragt, doch sie habe gewollt, dass er bei ihr bleibe. Also seien sie zu Hause geblieben. Er habe D.___ ins Bett gebracht und die Privatklägerin gefragt, ob sie einen Film schauen möchte. Sie habe ja gesagt. Dann hätten sie etwas zum Knabbern bestellt. Sie hätten den Film geschaut und anschliessend habe er ins Bett gehen wollen. Er habe sich nochmals bei ihr entschuldigt. Sie habe gesagt, es sei nicht schlimm. Sie hätten sich einige Sekunden in die Augen geschaut, er habe sich ihr genähert und sie hätten sich geküsst und Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe niemals nein gesagt, es sei einvernehmlich gewesen. Am Freitag habe es keinen Sex gegeben, nur am Samstagabend.

Der Beschuldigte wurde in der Schlusseinvernahme von der Staatsanwaltschaft erneut befragt und gab dabei im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (AS 163 ff.):

Die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin sei von Anfang an konfliktbeladen gewesen. Sie habe mit allen Personen in ihrem Leben Konflikte. D.___ habe ein eigenes Bett, habe aber immer bei ihnen im Bett geschlafen. Ob D.___ im gleichen Bett gewesen sei, wenn sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten: Nein. Sie sei in ihrem Zimmer gewesen. Es sei vorgekommen, dass D.___ im gleichen Bett, auf der anderen Seite, gewesen sei, wenn sie Sex gehabt hätten. Während der Schwangerschaft habe die Privatklägerin aufgehört, Cannabis zu rauchen und sei ruhiger geworden. Dann habe sie wieder angefangen. Die Privatklägerin sei mit D.___ zweimal einfach zu ihrer Mutter gegangen. Wie es für ihn gewesen sei, als die Privatklägerin einen neuen Freund gehabt hätte: Am Anfang sei es hart gewesen. Sie habe nie klar gesagt, dass sie einen neuen Freund habe. Wie sie sich am Wochenende des Vorfalles verhalten habe: Sie sei normal gewesen. Er sei am 28. Januar 2023 in der Küche gewesen. Sie sei gekommen und nervös gewesen. Sie habe von ihm CHF 50.00 gewollt. Das sei in der Nacht von Freitag auf Samstag gewesen, glaube er. Er habe ihr gesagt, er gebe ihr das Geld nicht. Sie habe ihn dann gestossen und er habe sich auf der Herdplatte verbrannt. Er habe ihr einen Klapf ins Gesicht gegeben. Sie hätten sich gestritten. Er habe sie zurückgestossen. Dann habe sie zu Weinen begonnen und sei rausgegangen. Sie sei aus der Wohnung gegangen und wieder zurückgekommen. D.___ sei wegen des Streits erwacht, deshalb sei er zu ihr gegangen und bei ihr geblieben. Die Privatklägerin sei ins Schlafzimmer gegangen. Er sei aus der Wohnung gegangen, um sich zu beruhigen. Dann sei jeder in seinem Zimmer geblieben. Am nächsten Morgen sei sie vor ihm wach gewesen. Er sei zu ihr gegangen und habe sich entschuldigt. Sie habe gesagt, es sei nicht schlimm. Zu seiner Verletzung: Sie habe ihn von der Seite her gestossen. Er habe sich mit der Hand abgestützt. Er glaube, er habe noch etwas an der Hand geblutet, erinnere sich aber nicht. Er glaube, es sei ein Schnitt gewesen. Ob das wegen des Klapfs oder des Streits gewesen sei, wisse er nicht. Sie habe ihn auch an den Händen gepackt. Zu ihren Verletzungen: Sie sei rot im Gesicht gewesen. Am nächsten Morgen sei es violett geworden. Auf Vorlage der Fotos der Verletzungen der Privatklägerin: Das im Gesicht sei wahrscheinlich vom Klapf, den er ihr gegeben habe. Bei den anderen Fotos habe er keine Erklärung, ob das während des Streits passiert sei. Es sei nicht die erste körperliche Auseinandersetzung zwischen ihnen gewesen. Bereits in [Ort 2] habe er ihr einmal einen Klapf gegeben, weil sie die ganze Nacht immer wiederholt habe, er wolle mit ihrer Schwester zusammen sein, und weil sie ihn gegen die Balkontür gestossen habe. In [Ort 1] habe sie einmal herumgeschrien, habe ihm einen Klapf gegeben und habe ihn an der Stirn und am Arm gekratzt. Er habe sich genervt und ihr auch einen Klapf geben wollen, doch sie habe D.___ als Schild vor sich gehalten und er habe dann nichts gemacht. Zur polizeilichen Intervention am 14. März 2022: Da sei es um einen Kleiderschrank gegangen. Die Privatklägerin habe herumgeschrien, er sei aus dem Zimmer, sie sei ihm nach und habe ihn angegriffen. Er habe sie zurückgestossen, aber nicht sehr stark. Sie habe sich auf den Boden geworfen und die Polizei gerufen. Er habe sich schon im Jahr 2021 trennen wollen. Ihre Mutter habe ihn überredet, sich nicht zu trennen. Sie hätten sich ein paar Mal getrennt. Ihr Sexleben sei aktiv gewesen. Die Initiative sei mehrheitlich von ihm ausgegangen. Ob er das Gefühl habe, der Sex sei von beiden Seiten gewollt gewesen: Ja. Die Privatklägerin habe ihn auch oral befriedigt. Er glaube nicht, dass sie das gern gemacht habe, aber wenn er sie gebeten habe… Sie könne schon nein sagen. Sie sei eine direkte Person, wenn sie etwas nicht wolle, sage sie es. Es sei vorgekommen, dass er gewollt habe und sie nicht. Wenn sie nicht wolle, wolle sie nicht. Sie habe dann nein gesagt, sie wolle heute nicht oder später. Er habe das akzeptiert. Er sei nicht wütend geworden. Ob es am Wochenende vom 28. bis 30. Januar 2023 zu Geschlechtsverkehr gekommen sei: Ja, am Samstagabend. Es sei bei ihnen im Zimmer gewesen, nachdem sie einen Film geschaut hätten. Er sei zu ihr ins Zimmer gegangen und habe sich erneut dafür entschuldigt, was passiert sei. Sie hätten sich in die Augen geschaut. Er erkenne diesen Blick von ihr. Dann sei er zu ihr gegangen und habe sie geküsst. Sie habe nicht nein gesagt. Sie habe ihre Hose ausgezogen. Er erinnere sich nicht genau, was sie getragen habe. Einen Trainer glaube er, schwarz oder grün, etwas dunkles. Er erinnere sich nicht, was er getragen habe. Er habe sich selbst ausgezogen und sie sich auch. Er erinnere sich nicht an die Position beim Geschlechtsverkehr. Das sei der letzte Sex mit ihr gewesen. Davor sei es vielleicht rund 20 Tage her gewesen, er erinnere sich nicht. Es sei unerwartet gewesen, dass sie an diesem Wochenende Sex gehabt hätten, er habe das nicht gedacht. Es sei für ihn nicht so besonders gewesen. Er habe im Dezember mit jemand anderem Geschlechtsverkehr gehabt. Darüber wolle er nicht reden. Sie hätten nicht mit Kondom verhütet. Er glaube, die Privatklägerin nehme die Pille. Sie hätten oft in der Beziehung nach einer Auseinandersetzung Sex gehabt. Oft sogar direkt nach einem Streit. Er habe versucht, sich an das Wochenende zu erinnern. Er wisse nicht einmal, was er gestern gegessen habe. Er habe sich viele Gedanken gemacht, auch Angst gehabt. Er habe versucht, sich zu erinnern. Er habe nicht im Kopf, in welchen Positionen sie Sex gehabt hätten. Er habe ihr keinen Faustschlag gegeben, seine Hand sei vielleicht etwas zu gewesen. Was die Privatklägerin behaupte, stimme nicht. Er sei damals magerer gewesen, wie er das hätte tun sollen. Er habe schon vorher gewusst, dass sie eine neue Beziehung habe. Sie habe ihm das gesagt. Sie hätten an dem Wochenende keinen Oralverkehr gehabt, nur einvernehmlichen Sex. Es sei schon möglich, dass sie Sex in der Löffelposition gehabt hätten. Sie hätten mehrfach die Position gewechselt, wenn sie Sex gehabt hätten. D.___ sei in ihrem Zimmer gewesen, nicht daneben. Er habe sich für den Klapf entschuldigt. Er sei zu E.___ schauen gegangen am Sonntagabend. Er habe sehen wollen, wo die Privatklägerin mit der Tochter hingegangen sei. Er habe ihn nicht gesehen. Nach einem Anruf von E.___ habe er ihn getroffen und sie hätten zusammen geredet über das, was am Wochenende passiert sei. Er (E.___) habe ihn gefragt, ob er ihr einen Klapf gegeben habe, was er bejaht habe. Er habe E.___ gesagt, dass sie Sex gehabt hätten, da habe dieser angefangen, ihn zu bedrohen. Er (der Beschuldigte) habe ihm gesagt «watch your words». Die Privatklägerin habe ihn bei jedem Streit beleidigt, sie beleidige auch ihre eigene Mutter. Sie habe ihn einen Hurensohn genannt, das sage sie immer. Sie habe einfach Geld von ihm verlangt, nicht ausdrücklich für Cannabis. Er halte an seinen Aussagen fest. Ihre Schwester und ein Freund seien am Sonntagabend in die Wohnung gekommen. Er habe kein gutes Verhältnis zur Schwester. Die Privatklägerin sei mit der Schwester weggegangen. Er habe gedacht, sie gehe zur Mutter und komme zurück. Ob er nicht nachgefragt habe: Er sei draussen gewesen. Er sei nach Hause gekommen und habe gesehen, dass die Schwester da sei. Er sei auf den Balkon gegangen und habe geraucht. Als er wieder hereingekommen sei, seien sie schon weg gewesen. Die Privatklägerin sei schon mehrfach mit D.___ einfach weggegangen, sie benutze D.___ als Waffe, um vor allem ihn und ihre Mutter zu manipulieren.

Der Beschuldigte machte vor der Vorinstanz zur Sache im Wesentlichen folgende Aussagen (AS-SL 110 ff.):

An diesem Freitagabend sei die Privatklägerin von der Arbeit gekommen, er habe sie abgeholt. Es sei ein normaler Tag gewesen. Er sei am Abend, Mitternacht, in die Küche gegangen und habe sich ein Spiegelei gekocht. Sie sei zu ihm in die Küche gekommen und habe zu ihren CHF 50.00 zusätzlich CHF 50.00 von ihm gewollt, weil sie am nächsten Tag habe Cannabis holen wollen. Er habe dies verweigert, weil er schon damals fast nicht mehr geraucht habe und heute rauche er gar nicht mehr. Sie habe ihn als Hurensohn beschimpft und er habe ihr gesagt, sie sei eine Hure, warum sie nicht zu ihrem neuen Freund gehe und ihn nach Geld frage. Dann habe der Streit begonnen, sie habe ihn gestossen und seine Hand sei auf die Herdplatte gekommen. In dem Moment habe er nicht nachgedacht und die Hand sei ihm ausgerutscht, er habe ihr eine Ohrfeige gegeben, mit der Hand, die ein bisschen geschlossen gewesen sei. Dann habe die körperliche Auseinandersetzung begonnen. Sie habe ihm Schläge gegeben und er habe sie fest weggestossen, so dass sie ihn nicht mehr schlage. Sie habe sich irgendwo anschlagen müssen, als er sie weggestossen habe. Sie habe zu weinen und schreien begonnen. Sie sei aus der Wohnung gegangen und D.___ sei aufgewacht, er sei zu ihr ins Zimmer, um sie zu beruhigen, damit sie wieder einschlafe. Er habe gehört, dass sie wieder in die Wohnung zurückkomme. D.___ habe wieder geschlafen. Er sei hinausgegangen, um frische Luft zu schnappen.

D.___ habe im Elternschlafzimmer geschlafen. Er habe in dieser Nacht mit D.___ im Elternschlafzimmer geschlafen und die Privatklägerin im Kinderzimmer. Samstag sei ein normaler Tag gewesen. Er sei mit D.___ aufgewacht. Die Privatklägerin sei bereits wach gewesen und habe das Frühstuck gemacht, das sie alle zusammen gegessen hätten. Er habe sich bei ihr für den Schlag entschuldigt. Sie habe gesagt, das sei nicht schlimm, alles sei gut. Es sei normal weiter verlaufen. Am Abend sei sie im Kinderzimmer gewesen und D.___ bereits im Bett im Elternschlafzimmer, da habe er sie gefragt, ob sie einen Film schauen wolle. Sie habe ja gesagt und sie hätten etwas bestellt. Sie hätten den Film zu Ende geschaut. Er sei ins Bad, um sich die Zähne zu putzen. Dann sei er zur Privatklägerin ins Zimmer, um zu fragen, ob alles ok sei. Sie habe bejaht. Sie seien da schon seit Jahren zusammen gewesen und er habe gesehen, dass es eine Gelegenheit gebe. Er sei auf sie zu und sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt. Im Einvernehmen, sie habe nicht Nein gesagt und er habe auch keine Gewalt angewendet. Es sei eine On-Off-Beziehung gewesen. Davor hätten sie zwei Wochen bis einen Monat keinen Sex miteinander gehabt. Er erinnere sich nicht genau an den Ablauf des Geschlechtsverkehrs, aber das sei auch etwas Privates. Es habe keine Gewalt gegeben. Es sei kein Oralsex gewesen, nur vaginale Penetration. Er möchte wirklich nicht darüber sprechen. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er ins Elternschlafzimmer zu D.___, die Privatklägerin habe im anderen Zimmer geschlafen. Es sei an ihm gewesen, sich um D.___ zu kümmern und mit ihr aufzuwachen. Am Sonntag sei nichts Spezielles passiert, es sei ein ruhiger Tag zu Hause gewesen. Er habe einen Spaziergang gemacht. Als er zurückgekommen sei, sei er am Telefon gewesen und habe dort die Schwester mit einer ihm unbekannten Person gesehen. Er müsse dazu sagen, sie hätten nie eine wirklich gute Beziehung gehabt. Er sei dann im Telefongespräch auf den Balkon und habe eine Zigarette geraucht. Die Schwester sei zwischen 21 und 23 Uhr gekommen, glaube er. Er habe nichts zu ihnen gesagt, sondern sei auf den Balkon. Er habe nicht gesehen, wie sie die Wohnung verlassen hätten, als er zurück in die Wohnung gekommen sei, seien sie weg gewesen. Er habe gedacht, dass D.___ mit den anderen zur Mutter der Privatklägerin gehe, denn sie habe an dem Wochenende irgendwann zur Mutter gehen sollen. Er denke, sie hätten das besprochen. Ob er sich nicht habe verabschieden wollen: Er könne sich nicht genau an die Situation erinnern. Es habe seit langem Konflikte mit der Schwester gegeben. Er habe nicht einmal gesehen, wie sie gegangen seien. Warum er nicht die Privatklägerin gefragt habe, was los sei: Er sei am Telefon gewesen und direkt auf den Balkon gegangen. Was er dann in der Wohnung gemacht habe: Darüber wolle er nichts weiter sagen, er habe genug darüber gesprochen. D.___ sei im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht im Zimmer gewesen, sie habe im Elternschlafzimmer geschlafen. Zudem hätten sie einen Horrorfilm geschaut, da habe ein Kind nichts verloren.

Vor Obergericht sagte der Beschuldigte zur Sache im Wesentlichen aus, dass die Vorwürfe unbegründet seien. Sie hätten am Freitag einen grossen Streit gehabt, aber so sei es nicht passiert. An diesem Abend sei er in der Küche gewesen und habe sich etwas zu essen gemacht. Sie (die Privatklägerin) sei auf ihn zu gekommen und habe Geld verlangt, da habe die Diskussion begonnen. Er habe mit dem vorderen Teil der Finger auf die Herdplatte gefasst. Er habe das sonst nicht gemacht, aber da habe er ihr einen Schlag ins Gesicht gegeben. Sie hätten einen Streit gehabt, auch physisch, bis D.___ aufgewacht sei, und er sie geholt habe. Es sei nichts anderes passiert und er habe bei D.___ geschlafen, während die Privatklägerin im anderen Zimmer gewesen sei. Der nächste Tag sei normal verlaufen. Am Abend seien sie sich näher gekommen. Sie hätten einen Film geschaut und über eine App Getränke und Süssigkeiten bestellt. Sie hätten Geschlechtsverkehr gehabt im Zimmer, wo D.___ normalerweise schlafe, aber sie sei im anderen Zimmer gewesen. Er sei auf die Privatklägerin zugegangen, sie habe das zugelassen und sich auch selbst ausgezogen. Über den Streit hätten sie nicht wirklich gesprochen. Er habe sich mehrmals entschuldigt, dass er die Hand gegen sie erhoben habe. Der Schlag sei ein Reflex gewesen. Es sei mehr wie eine Ohrfeige gewesen, die Hand sei nicht geschlossen gewesen. Auf einer Skala von eins bis zehn schätze er die Stärke auf fünf. Am nächsten Tag sei ihr Auge blau gewesen. Ein Faustschlag hätte mehr Schaden verursacht. Die Privatklägerin habe ihn gestossen und er habe sich auf die Herdplatte gestützt. Er sehe nicht, wie er die Privatklägerin mit D.___ auf dem Arm hätte schlagen können. Damals sei er auch noch 15 kg leichter gewesen. Was die Privatklägerin erzähle, sei ihre Version. Sie hätten eine toxische Beziehung gehabt. Er habe sie nicht vergewaltigt. Der sexuelle Kontakt sei im beidseitigen Einverständnis erfolgt. Sie habe sich selbst ausgezogen, daran erinnere er sich sehr gut. Er denke, sie wolle ihn zerstören. Sie habe oft das Kind ausgespielt gegen ihn.

Am Sonntagabend sei er spazieren gegangen und als er zurückgekommen sei, sei die Schwester der Privatklägerin mit einer ihm unbekannten Person da gewesen. Die Schwester und er hätten sich nicht gut verstanden. Er sei auf den Balkon gegangen, um zu rauchen. Als er wieder hineingegangen sei, seien sie weg gewesen. Er habe eine Runde draussen gemacht und sei zum Haus von E.___ gegangen. Dieser habe ihn angerufen und sie hätten sich beim [Laden] getroffen. Sie hätten diskutiert und er (E.___) habe ihn gefragt, ob er der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe, was er (der Beschuldigte) bejaht habe. Sie hätten keinen Konflikt gehabt an dem Abend.

Der sexuelle Kontakt sei natürlich passiert. Sie sei ins Zimmer gegangen, er habe sie geküsst, sie ihn auch, sie habe ihre Kleider ausgezogen, sich hingelegt und sie hätten in der Missionarsstellung miteinander geschlafen, soweit er sich erinnern könne.

E.___ wurde von der Polizei als Auskunftsperson befragt und gab dabei im Wesentlichen folgendes zu Protokoll (AS 72 ff.): Er sei ein Arbeitskollege der Privatklägerin. Sie habe temporär bei ihm übernachtet. Er habe den Beschuldigten einmal gesehen. Das sei am Samstag, 28. Januar gewesen, von Freitag auf Samstag. Er sei zu ihm läuten gekommen, er sei nicht rausgegangen. Am Sonntagabend, 29. Januar 2023, habe er den Beschuldigten bei sich auf dem Hausplatz gesehen. Als er rausgegangen sei, habe er ihn nicht mehr gesehen und habe ihn angerufen, das sei um 21:34 Uhr gewesen. Er habe ihn gefragt, wo er sei. Der Beschuldigte habe gesagt, in der Nähe seiner Wohnung. Er (E.___) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle zum [Laden] kommen, er wolle ihn schnell sehen. Um 21:39 Uhr habe der Beschuldigte ihn angerufen und gefragt, worüber er sprechen möchte. Er habe gesagt, über den Freitag auf den Samstag. Da habe der Beschuldigte bei ihm Sturm geläutet. Ein paar Minuten später sei der Beschuldigte gekommen. Er habe ihm gesagt, dass er das nie mehr machen solle. Er habe den Beschuldigten gefragt, was das solle mit dem Sturmläuten und dem Zerkratzen seiner Autotür. Der Beschuldigte habe sich entschuldigt und gesagt «I was angry». Er habe gesagt, er sei betrunken gewesen. Das habe ihm evtl. nicht der Beschuldigte gesagt, sondern die Privatklägerin erzählt. Er habe dem Beschuldigten noch gesagt, ob er noch normal sei, ein kleines Kind einzuschliessen, und wie die Privatklägerin aussehe. Darauf habe der Beschuldigte gesagt, er kenne seine Situation nicht. Er (E.___) habe noch etwas «usegloh» und dann hätten sie sich getrennt. Gemäss der Privatklägerin seien sie und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt getrennt gewesen. Sie hätten sich aber geeinigt, dass sie noch eine Zeit lang zusammen wohnen würden. Er habe von dem Vorfall gewusst. Er habe selbst gesehen, dass sie eine Verletzung am Auge und sonst am Körper habe. Sie habe ihm erzählt, der Beschuldigte habe sie geschlagen, als sie am Boden gelegen sei. Er habe die Tochter auf dem Schoss gehalten und sie geschlagen. Von der Vergewaltigung habe er erst später erfahren. Er solle sie angespuckt, erniedrigt und beschimpft haben. Die Vergewaltigung habe teilweise sogar neben der Tochter stattgefunden. Die Privatklägerin habe ihm das erzählt. Er sei schockiert gewesen. Schon das Schlagen habe ihn schockiert, wie sie dahergekommen sei. Er glaube, es sei nicht das erste Mal. Er habe ihr geglaubt. Er kenne sie schon etwas. Sie sei eine aufgestellte, hilfsbereite und ehrliche Person. Man habe die Spuren an ihr gesehen. Er sei gar nicht auf die Idee gekommen, ihr nicht zu glauben. Sie habe den Umständen entsprechend nicht sehr glücklich gewirkt, als sie ihm das erzählt habe, sondern traurig. Das mit dem Schlagen habe sie ihm am Sonntag erzählt. Sie habe ihn um 20:47 Uhr angerufen, er habe um 20:58 Uhr zurückgerufen und sie habe gefragt, ob sie zu ihm kommen könne, sie sei geschlagen worden. Sie habe einen Schlüssel für seine Wohnung. Das mit der Vergewaltigung habe sie ihm am Montag- oder Dienstagabend erzählt, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei. Er habe sich nicht mit ihr abgesprochen. Am Sonntag habe er sie mit dem Auge gesehen. Sie sei sonst aufgestellt und lache viel, aber da sei sie nicht wie gewohnt gewesen. Ihr Auge sei an der Seite rot gewesen. Sie habe noch über Schmerzen an der Hüfte und an weiteren Stellen geklagt. Er habe es gesehen und gefragt, was passiert sei. Sie habe erzählt, wie sie geschlagen worden sei. Es sei am Montagmorgen zwischen ihnen zu Sex gekommen. Am Sonntag habe sie keinen Sex haben können, das sei für ihn verständlich gewesen. Das habe sie sonst noch nie so gesagt. Am Morgen habe er noch nichts von der Vergewaltigung gewusst, sonst hätte er das nicht gemacht. Vermutlich sei schon er der, der zu den sexuellen Handlungen geführt habe. Ob die Privatklägerin sich vom Beschuldigten einfach hätte trennen können: Sie habe immer gesagt, der Beschuldigte verstehe das nicht. Er könne nicht loslassen. Er (E.___) habe das Gefühl gehabt, dass er sich nicht trennen wolle. Zwischen ihm und dem Beschuldigten sei es nicht zu Tätlichkeiten gekommen. Er vermute, der Beschuldigte sei schon mehrmals bei ihm gewesen, vermutlich um zu kontrollieren.

Auf die Fragen der Verteidigung gab E.___ zusammengefasst an, er wisse nicht mehr genau, wie lange die Privatklägerin ab Sonntag bei ihm gewesen sei. Sie habe ihm am Montag von der Einvernahme erzählt. Sie sei lange gewesen, sie habe sicher das eine oder andere daraus erzählt, aber er erinnere sich nicht, was genau. Er habe ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Er könne nicht genau sagen, wie oft insgesamt. Es sei keine abgemachte Partnerschaft, man habe es nie definiert.

F.___, die Schwester der Privatklägerin, wurde von der Polizei am 9. März 2023 erstmals als Auskunftsperson befragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, was folgt (AS 81 ff.):

Sie und ihre Schwester hätten ein gutes Verhältnis. Die Trennung der Privatklägerin vom Beschuldigten habe im Mai, April des letzten Jahres angefangen. Es sei immer wieder zu Konflikten gekommen. Sie hätten die Zimmer der Wohnung aufgeteilt. Sie hätten vereinbart, wer wann zu D.___ schauen solle. Der Beschuldigte habe das nicht akzeptieren können. Er habe die Tür eingeschlagen und dann sei sie ausgehängt worden. Da sei es auch darum gegangen, dass er etwas mit der Privatklägerin habe haben wollen. Sie habe das nicht gewollt. Er habe nicht akzeptieren können, dass sie nicht mehr gewollt habe. Er habe auch Geschenke von ihr (der Schwester) wie Taschen, Schuhe und T-Shirts zerschnitten. Sie (die Privatklägerin) habe auch im Mai, April 2022 schon einmal ein blaues Auge gehabt. Er habe ihr (der Schwester) D.___ einmal aus den Händen gerissen und sie beleidigt. Tätlich sei er nicht geworden gegen sie. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin nach der Trennung im April oder Mai 2022 versprochen, sich zu bessern und im Haushalt und mit D.___ zu helfen, aber nach einer Woche sei alles wieder beim Alten gewesen. Der Beschuldigte habe auch ihre Mutter als Schlampe beschimpft. Am Sonntag habe ihre Mutter sie angerufen. Sie habe gesagt, die Privatklägerin habe mit zittriger Stimme gesprochen, sie habe nicht viel gesagt und dann aufgelegt. Ihre Mutter habe dann nicht gewusst, was sie tun solle. Sie (die Schwester) habe dann gesagt, sie gehe vorbei. Weil sie dem Beschuldigten auch nicht vertraue. Schlussendlich sei sie mit ihrem Freund dorthin gefahren. Sie hätten Glück gehabt, eine Frau sei aus dem Block gekommen und sie hätten hereingekonnt. Sie habe den Türspion zugedeckt, weil sie gedacht habe, er öffne ihr nicht. Dann habe die Privatklägerin mit der Kleinen auf dem Arm aufgemacht. Das Erste, was sie gesehen habe, sei der neue Haarschnitt der Privatklägerin gewesen. Auf einmal ein Pony und ihr blaues Auge. Die Privatklägerin habe sie verängstigt gefragt, was sie da mache. Sie habe gesagt, der Beschuldigte sei nicht da, er werde aber sicher gleich wieder kommen. Sie (die Schwester) habe gefragt, was er mit ihr gemacht habe, wieso sie so aussehe. Da habe die Privatklägerin noch nicht viel sagen wollen. Sie habe die Kleine genommen und der Privatklägerin gesagt, sie solle ihre Sachen packen, sie würden zu ihr nach Hause gehen. Als sie gepackt habe, sei der Beschuldigte zurückgekommen. Im ersten Moment habe er sie geschockt angeschaut. Er habe sie aber ignoriert, er sei am Telefonieren gewesen. Sie seien dann aus der Wohnung gegangen. Sein Plan sei gewesen, dass sie und ihre Mutter das nicht sehen würden. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, wegen des Arbeitswegs bleibe sie bei E.___. Dann sei sie (die Schwester) mit ihrem Freund mit der Kleinen nach Hause gefahren, nachdem sie die Privatklägerin bei E.___ abgeladen hätten. Auf dem Heimweg habe sie mit der Privatklägerin telefoniert, die ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte bei E.___ aufgetaucht sei. Er sei bereits einige Tage zuvor dort gewesen und habe das Auto von E.___ zerkratzt. Der Beschuldigte habe sie beim Verlassen der Wohnung nur angeschaut und sonst ignoriert. Die Privatklägerin habe ein blaues Auge und im Hüftbereich Schmerzen gehabt. Im Auto habe sie ihnen erzählt, dass der Beschuldigte sie vor der Kleinen vergewaltigt habe. Sie habe gesagt, er sei ins Zimmer gekommen. Sie habe das nicht gewollt, er habe das nicht akzeptiert. Davor habe er ihr schon das Handy weggenommen. Er habe es ihr am nächsten Tag zurückgegeben. Sie habe auf ihre Schwester eingeredet, dass sie zur Polizei gehen solle. Sie habe noch erzählt, dass der Beschuldigte sie während der Vergewaltigung angespuckt habe. Mehr sei sie nicht darauf eingegangen. Ihr (der Schwester) sei wichtig gewesen, dass sie zur Polizei gehe. Sie glaube der Privatklägerin. Sie habe alles gesehen, die Türe, die Kleider, Bilder vom zerrissenen T-Shirt. Ihre Schwester sei nicht eine, die Dinge erzähle, die nicht passiert seien. Sie merke es auch an D.___, wenn es lauter werde, weine sie und komme angerannt, so sei sie früher nicht gewesen. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, die neue Frisur sei wegen der Arbeit, sie habe das blaue Auge verdecken wollen. Sie sei nicht sicher, ob er der Privatklägerin vor der Vergewaltigung oder nachdem er sie angespuckt habe, eine Faust gegeben habe. Sie habe vorher noch nie gesagt, dass sie von einem Partner vergewaltigt worden wäre.

F.___ wurde vor der Vorinstanz erneut befragt und gab dabei zur Sache im Wesentlichen folgendes zu Protokoll (AS-SL 078 ff.):

Sie wisse noch, sie sei an dem Tag bei ihrem Exfreund in [Ort 3] gewesen. Ihre Mutter habe sie angerufen und gefragt, ob sie etwas von ihrer Schwester gehört habe, weil sie habe die Mutter angerufen und kein Wort gesagt, nur geweint. Dann habe sie sich Sorgen gemacht. Sie habe die Privatklägerin angerufen, doch sie sei nicht rangegangen. Sie habe dann entschieden, mit ihrem Exfreund nach [Ort 1] zu fahren. Sie sei mit ihm dorthin, habe geläutet und Glück gehabt, dass jemand herausgekommen sei. Sie sei hinein, habe den Türspion abgedeckt und Sturm geläutet, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte sei auch dort. Es sei schon mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen, aber nicht so. Deswegen habe sie sich so verhalten. Dann habe die Privatklägerin die Tür aufgemacht und ihr sei der neue Haarschnitt aufgefallen, sie habe einen Pony geschnitten. Sie habe D.___ auf dem Arm gehabt, das blaue Auge sei ihr aufgefallen. Welches, wisse sie nicht mehr. Die Privatklägerin sei verängstigt oder recht zurückhaltend gewesen, so kenne sie sie gar nicht. Sie habe sie geschockt angeschaut und gefragt, was sie hier mache. Sie habe gesagt, ihre Mutter habe sie angerufen. Wo der Beschuldigte sei. Die Privatklägerin habe gesagt, er sei rausgegangen. Sie und der Exfreund seien in die Wohnung gegangen und sie habe mit der Privatklägerin gepackt. Der Beschuldigte sei dann hereingekommen. Er habe nicht gegrüsst, sie hätten nicht miteinander gesprochen. Sie hätten einfach die Kleine und ihre Schwester mitgenommen und sie zu ihrer Mutter gefahren. Vom Vorfall selbst habe sie nichts mitbekommen. Unterwegs habe sie die Privatklägerin gefragt, was passiert sei. Sie habe ihr gesagt, er sei auf sie losgegangen, er habe etwas mit ihr haben wollen. Er habe sie im Badezimmer auf den Boden geschmissen und ihr auch eine Faust gegeben, eine «Flättere», mehrmals, sie habe auch Schmerzen im Hüft- und Gesässbereich geäussert. Sie wisse nicht mehr, ob das am Samstag- oder Sonntagabend gewesen sei. Es sei nicht normal, dass ihre Schwester so sei, dass sie kein Wort äussern könne. Sie habe sich Sorgen gemacht. Auseinandersetzungen habe es schon gegeben, aber nicht gerade so. Darum habe sie auch gedacht, es sei etwas passiert. Ihre Mutter habe auch schon gedacht, dass etwas Schlimmes passiert sein könnte. Diese Aussage habe sie dazu gebracht, schauen zu gehen. In der Wohnung habe sie nicht gross mit der Privatklägerin gesprochen. Sie habe ihr gesagt, sie solle schnell packen, sie habe nicht gewollt, dass der Beschuldigte zurückkomme. Sie habe keine weiteren Auseinandersetzungen gewollt. Aber er sei ruhig gewesen und habe telefoniert. Der Beschuldigte habe weder mit ihr noch mit der Privatklägerin gesprochen, sie nur geschockt angeschaut. Sie und ihr Exfreund seien dann mit der Nichte zur Mutter und die Privatklägerin zum Arbeitskollegen. Dies wegen des Arbeitsweges, weil sie kein Auto gehabt habe. Im Auto habe die Privatklägerin erzählt, dass sie eine grosse Auseinandersetzung gehabt hätten, um 12, 2 Uhr. Er habe sie geschlagen. Die Kleine habe geschlafen. Er habe mehrfach versucht, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, sie habe aber nicht gewollt. Er habe sie vor der Kleinen vergewaltigt, das habe die Privatklägerin ihr so erzählt, ihr ins Gesicht gespuckt, ihr eine «Flättere» gegeben. Wie die Auseinandersetzung genau gewesen sei, könne sie (die Schwester) nicht sagen. Aber er habe die Privatklägerin im Badezimmer zu Boden geschubst, sie mit der Faust ins Gesicht… Sie (die Schwester) habe es auch gesehen, sie habe es ihr gezeigt, die blauen Flecken, die sie im Gesässbereich gehabt habe. Sie habe nicht nachgefragt, sie habe die Privatklägerin das zuerst verarbeiten lassen wollen. Soweit sie wisse, sei es nicht in der gleichen Nacht gewesen, dass sie losgefahren sei. Sie sei am Abend losgefahren, gegen 10, 11 Uhr. Das hätte am Tag vorher sein müssen. Sie habe der Privatklägerin gesagt, dass sie zur Polizei gehen solle, habe aber ihr die Wahl gelassen, ob sie gleich oder am nächsten Tag gehe. Die Privatklägerin habe gesagt, sie werde es machen. Aber sie habe sie nicht bedrängt oder Druck gemacht, dass sie sofort gehen solle. Später hätten sie nicht über Details gesprochen. Sie (die Schwester) habe sich zurückgehalten mit diesem Thema. Sie würde dem Beschuldigten das schon zutrauen. Sie glaube ihrer Schwester. Sie habe auch noch nie so einen Vorfall gehabt, dass sie die Privatklägerin so erlebt hätte. Darum denke sie schon, dass er es gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie packen und aus der Wohnung gehen lassen. An Anfang sei die Privatklägerin recht komisch gewesen, recht schreckhaft. Das habe sich nun beruhigt.

Die Privatklägerin wurde am 30. Januar 2023 rechtsmedizinisch untersucht. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM Basel) nahm wie folgt gutachterlich Stellung (AS 66 f.):

Bei der forensisch-klinischen Untersuchung der Privatklägerin ca. 56 Stunden nach dem geltend gemachten Ereigniszeitraum, ziegten sich um das linke Auge und an der Stirn links Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen. Am Lippenrot und in der Mundvorhofschleimhaut der Unterlippe habe sich eine kleinfleckige Hautabschürfung bzw. Einblutung gefunden. Weitere Hautunterblutungen hätten am Rücken, dem Gesäss und den Extremitäten festgestellt werden können. Die Verletzungen seien wundmorphologisch prinzipiell mit dem angegebenen Ereigniszeitraum zu vereinbaren. Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen entstünden durch stumpfe Gewalt. Die Hautabschürfungen um die linke Augenpartie zeigten einen geformten Aspekt. Dabei sei aufgrund der Lage nicht zu unterscheiden, ob diese durch einen Sturz auf einen Gegenstand oder das Schlagen mit einem Gegenstand entstanden seien. Die restlichen Verletzungen seien unspezifisch, lägen jedoch nicht an anschlagstypischen Stellen. Die Verletzungen lägen an prinzipiell durch die eigene Hand erreichbaren Stellen, erfüllten aber nicht die Kriterien einer typischen Selbstverletzung. Die gynäkologische Untersuchung zeige ein anatomisch regelrecht angelegtes, unverletztes weibliches Genital. Da es jedoch bei einer hormonell stimulierten Frau auch infolge einer ungewollten Penetration nicht zwingend zu Verletzungen kommen müsse, seien die Negativbefunde nicht geeignet, den geltend gemachten Vorfall auszuschliessen. Am Lippenrot der Unterlippe übergehend auf die Mundvorhofschleimhaut sei eine kleine Einblutung feststellbar. An der Afterregion seien keine Verletzungsbefunde oder anderweitige Auffälligkeiten feststellbar. Ein stattgehabter Oral- oder Analverkehr mit Eindringen eines Fingers könne hierdurch allerdings weder be- noch widerlegt werden.

Nach den Befunden der forensisch-klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine unmittelbare Lebensgefahr ergeben. Eine solche habe auch nicht abgewendet werden müssen. Grundsätzlich könne es aber bei Schlägen und Tritten gegen den Kopf zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellungen etc.) kommen. Des Weiteren hätte es bei Gewalt im Bereich des Gesichtes auch zu einer Mitbeteiligung des Auges, einem wichtigen Sinnesorgan, kommen können. Die forensisch-klinisch festgestellten Verletzungen seien oberflächlich und sollten innerhalb weniger Tage folgenlos abgeheilt sein.

Der Beschuldigte wurde vom Amtsarzt Dr. med. G.___ am 1. Februar 2023 untersucht. Dabei stellte der Amtsarzt verschorfte Brandwunden an der Steckseite der Finger II., III. und IV. rechts fest. Andere Verletzungen oder Kampfspuren seien nicht festgestellt worden. Die Verletzungen an der Hand seien Brandwunden.

Die Aussagen der Privatklägerin weisen demzufolge eine hohe Qualität auf.

Die Privatklägerin schilderte in der Einvernahme vom 31. Januar 2023, dass der Beschuldigte wörtlich «I don’t give a shit. I don’t care if you want or not.» gesagt habe. Auch in der Einvernahme vom 8. Februar 2023 gab sie ihre und seine genauen Worte in Englisch, der Sprache, in der die beiden miteinander kommunizierten, wieder (sie habe u.a. gesagt «I am begging you, please stop»; er habe gesagt «I don’t give a fuck», «I don’t give a fuck if you want or don’t want» etc.). Dass sie teilweise aussagte, sie habe ihn angefleht etc. und sich dabei auf Deutsch ausdrückte, während die gesprochenen Worte an ihn in Englisch erfolgt seien, ist dabei nachvollziehbar, handelt es sich bei Deutsch schliesslich um die Muttersprache der Privatklägerin. Vielmehr sind die wörtlich wiederholt gleichlautend wiedergegebenen Äusserungen ein weiteres Realkennzeichen.

Die Privatklägerin erwähnte den erzwungenen Oralverkehr in der ersten Einvernahme zwar nicht. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese erste Einvernahme aufgrund der Uhrzeit und der Müdigkeit der Privatklägerin abgebrochen und sodann am nächsten Tag weitergeführt wurde. Dass sie gewisse Dinge in der allerersten Einvernahme noch nicht erwähnt hatte, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Privatklägerin schilderte in der ersten Einvernahme fast nur in der freien Rede, konkrete Fragen wurden ihr sodann erst in der Einvernahme am Folgetag gestellt, wo sie denn auch umgehend den Oralverkehr schilderte. Dass sie diesen in der Einvernahme vor der Vorinstanz nicht mehr von sich aus ansprach, überrascht zum einen nicht und ist aufgrund des Zeitablaufs sowie den Umständen der Befragung – wozu nachfolgend eingehende Erwägungen folgen – nachvollziehbar. Auch vor Obergericht schilderte sie den genauen Ablauf des sexuellen Kontakt, abgesehen von einzelnen Details (wie dem Anspucken und dem Gesicht verdecken) nicht mehr detailliert, was zufolge der vergangen Zeit und dadurch, dass sie versuche, es zu vergessen, nicht erstaunt.

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Grundlagen des anwendbaren Rechts ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (II.3.3, US 26 f.). Sowohl bezogen auf die Vergewaltigung wie auch sexuelle Nötigung ist das alte Recht anzuwenden.

Auch für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Vergewaltigung nach altem Recht kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Wiederholung erübrigt sich.

Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt gemacht:

Einfache Körperverletzung, begangen am Lebenspartner (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB)

begangen zwischen dem 28. Januar 2023, 2:00 Uhr, und dem 29. Januar 2023, 4:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], damaliges gemeinsames Domizil, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte wiederholt vorsätzlich mit der Faust ins Gesicht schlug sowie sie – als sie im Badezimmer am Boden lag – mit den Füssen trat respektive fixierte. Die Geschädigte erlitt dadurch insbesondere eine geschwollene Schläfe, Hautein- bzw. Hautunterblutungen am Haaransatz und Hautabschürfungen an der Lippe, am linken Auge, am Rücken, am Gesäss und an den Extremitäten.

Gemäss dem erstellten Sachverhalt schlug der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Die Privatklägerin trug diverse Verletzungen davon (Bericht IRM vom 13. Februar 2023, AS 62 ff.). Sie wies um das linke Auge und an der Stirn links Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen auf. Am Lippenrot und in der Mundvorhofschleimhaut der Unterlippe fand sich eine kleinfleckige Hautabschürfung bzw. Einblutung. Weitere Hautunterblutungen konnten am Rücken, dem Gesäss und den Extremitäten festgestellt werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich dabei um Verletzungen handelt, die über blosse Kratzer hinausgehen, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Entgegen der Vor­instanz ist jedoch nicht von zumindest eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Der Beschuldigte schlug als versierter Kampfsportler mit der Faust auf die ihm körperlich massiv unterlegene Privatklägerin ein und traktierte ihr Gesicht. Er handelte mit direktem Vorsatz. Die Privatklägerin war sodann seine Lebenspartnerin und die Tat ereignete sich kurz nach der Trennung, während sie noch in der gemeinsamen Wohnung lebten.

Der Beschuldigte hat sich folglich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig gemacht.

Dem Beschuldigten wird folgender Vorhalt gemacht:

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

begangen zwischen dem 28. Januar 2023, 2:00 Uhr, und dem 29. Januar 2023, 4:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], damaliges gemeinsames Domizil, zum Nachteil von C.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte als «Hure» und als «dreckig» beschimpfte und ihr sagte, er fühle sich von ihr angeekelt, wodurch er C.___ vorsätzlich in ihrer Ehre angriff.

Auch an dieser Stelle kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (III.A.2.) verwiesen werden und es ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die Privatklägerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe sie als «Hure» bezeichnet, auch wenn sie sich an den genauen Wortlaut übriger Beschimpfungen nicht erinnern konnte. Der Beschuldigte gestand auch ein, sie als «Hure» bezeichnet zu haben (AS 143, 83.). Auch beschrieb sie glaubhaft, dass er sie «dreckig» nannte und er ihr sagte, dass er sich von ihr angeekelt fühle, beschrieb sie glaubhaft. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten ihrerseits als «Hurensohn» beschimpft habe, ist dagegen nicht erstellt. Es ist, wie bereits ausgeführt, auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, die das Geschehen ganz anders schilderte als der Beschuldigte, der behauptete, die Privatklägerin habe ihn am Freitagabend im Streit als «Hurensohn» bezeichnet.

Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung ist wiederum auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen (II.5.3.1, US 34 f.).

Gemäss erstelltem Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin als «Hure» und nannte sie «dreckig», bzw. sagte, er sei von ihr angeekelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich um reine Werturteile. Der erstellte Sachverhalt beinhaltet weder eine Provokation der Privatklägerin noch erfolgte nachweislich eine Beschimpfung ihrerseits, womit auch eine Retorsion ausgeschlossen ist.

Der Beschuldigte hat sich damit der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlecht­prognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten Vorfalls noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwaSchneider/Garré, BSK StGB I, N 15 zu Art. 43 StGB).

Der Beschuldigte wird gestützt auf die Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft stellte vorliegend keinen Antrag auf Sicherheitshaft und diese erschien auch nicht notwendig. Der Beschuldigte hielt sich bis anhin stets zur Verfügung und verfügt über eine feste Arbeitsstelle. Auf die Anordnung von Sicherheitshaft kann verzichtet werden.

Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechts­güterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023, E. 1.2.2. mit weiteren Hinweisen).

Der Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung gleich zwei Straftaten begangen, die ein hohes Rechtsgut betreffen. Dabei ist sein Verschulden als mittelschwer einzustufen. Die vorliegenden Katalogtaten ereigneten sich – genauso wie die ebenfalls zu beurteilende Körperverletzung – in einer Beziehungskonstellation. Das Gewaltpotential des Beschuldigten kann sich daher in einer anderen Beziehungskonstellation leicht wieder verwirklichen. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte seine Gewaltanwendung bagatellisiert («Ohrfeige») und die Sexualdelikte bestreitet, womit von echter Einsicht keine Rede sein kann. Trotz fehlender einschlägiger Vorstrafen ist insofern von einem Rückfallrisiko auszugehen, das in Anbetracht der Schwere der Straftaten zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt, die nicht hinzunehmen ist. Die Landesverweisung hält daher auch vor dem FZA stand.

In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, auf dessen Erwägungen verwiesen werden kann, wird der Beschuldigte verurteilt, der Privatklägerin CHF 163.80 als Schadenersatz zu bezahlen. Zudem wird er gegenüber der Privatklägerin für den Schaden aus der von ihm begangenen Straftaten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) dem Grundsatz nach zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt. Aufgrund des Tatzeitraums vom

28. Januar 2023 bis 29. Januar 2023 ist jedoch der Zins ab dem 29. Januar 2023 geschuldet und nicht – wie von der Vorinstanz festgelegt – bereits ab dem

28. Januar 2023.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00, zuzüglich Zins, zu, was angemessen erscheint. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erscheint diese Summe in Anbetracht der konkreten Umstände und des vorliegenden Verschuldens gerechtfertigt. Die Verteidigung hielt in ihrem Plädoyer überdies selbst fest, dass der Betrag im Falle einer Verurteilung angemessen sei. Der Entscheid der Vorinstanz kann folglich auch in diesem Punkt bestätigt werden, bis auf den geschuldeten Zins, der analog den obenstehenden Erwägungen zum Schadenersatz festzusetzen ist.

Demnach wird in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, Art. 190 Abs. 1 aStGB; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6, Art. 177 Abs. 1 StGB; Art. 34, Art. 40, Art. 42Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPOerkannt:

a)Vergewaltigung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

b)sexuelle Nötigung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

c)einfache Körperverletzung, begangen am Lebenspartner, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023,

d)Beschimpfung, begangen zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023.

2.A.___ wird verurteilt zu:

a)einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,

b)einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

4.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 werden folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)Herren-Trainerhose,

b)Fixleintuch.

5.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 werden folgende sichergestellte Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservaten) C.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)1 Damen-BH,

b)1 Damen-T-Shirt,

c)1 Damen-Freizeithose.

6.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2025 werden die drei sichergestellten Feuchttücher (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

7.A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 10’000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 29. Januar 2023.

8.A.___ wird verurteilt, C.___ CHF 163.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Januar 2023 als Schadenersatz zu bezahlen.

9.A.___ wird gegenüber C.___ für das Ereignis zwischen dem 28. Januar 2023 und 29. Januar 2023 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

10.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'886.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'834.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'125.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

21. Februar 2025 wurde die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Matthias Koller, auf CHF 7'169.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Hagenbuch, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'875.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF 9'329.30, zu bezahlen.

16.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'450.00, zu bezahlen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vorsitzende                                                                Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid