Sachverhalt
1. Vorhalt
1.1 Im Strafbefehl vom 5. April 2024, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten (AS 345 ff.):
«Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 18. Mai 2020, in [Ort], [Strasse], Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil von Antiquitäten & Raritäten, v.d. C.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, bei der Geschädigten drei Mal Online-Bestellungen über Antiquitäten im Gesamtwert von CHF 9'247.00 (zwei Elfenbeinfiguren im Wert von CHF 6'790.00; Jugendstil-Tafelbesteck und eine Wasserkanne im Wert von CHF 957.00; ein osmanisches Mokkaset im Wert von CHF 1'500.00) tätigte und die Rechnungen nach der Auslieferung der Ware trotz mehrfacher Nachfrage durch die Geschädigte nicht beglich. Der Beschuldigte führte die Geschädigte durch dieses Verhalten über seinen von Anfang an nicht bestehenden Zahlungswillen arglistig in die Irre, wodurch er die Geschädigte dazu bestimmte, ihm die bestellten Waren in der Annahme diese würden auch bezahlt zu liefern. Die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen wurden jedoch nie bezahlt, was der Beschuldigte bewusst in Kauf nahm und wodurch die Geschädigte im Umfang von CHF 9'247.00 am Vermögen geschädigt wurde.»
1.2 Die Vorinstanz sah den Tatbestand des Betrugs in Bezug auf die Bestellungen des Jugendstil-Tafelbestecks, der Wasserkanne und des osmanischen Mokkasets als erfüllt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich wegen mehrfachen Betrugs schuldig. Hinsichtlich der Bestellung der beiden Elfenbeinfiguren verneinte es die Arglist. Unter Beachtung des Grundsatzes «ne bis in idem» erfolgte diesbezüglich aber kein formeller Freispruch (Urteil Vorinstanz S. 7 [im Folgenden US 7]). Da nur der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz angefochten hat und das Berufungsgericht somit das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf, ist dieser Punkt nicht mehr zu überprüfen.
2.4 In den Akten befinden sich Kopien des Forderungsprozesses, den der Privatkläger eingeleitet hatte (AS 175 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 zur Bezahlung von CHF 7'320.00 nebst Zins von 5 % seit dem 30. Juni 2020 verpflichtet. Das erstinstanzliche Urteil wurde zweitinstanzlich bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine entsprechende Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht ein (Urteil vom 7.9.2022; AS 289 ff.). In der Begründung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 wird erwogen, der Beklagte bestreite den mündlichen Vertragsabschluss und mache geltend, vom Kläger mit falschen Angaben zu den Objekten und Preisen in die Irre geführt worden zu sein. Er (der Beklagte bzw. hier der Beschuldigte) mache zudem geltend, an einer psychischen Störung zu leiden (AS 242). Der Gerichtspräsident von Bern-Mittelland hörte diese Vorbringen nicht und stellte klar, dass der Beklagte keinerlei Belege eingereicht habe, welche seine behauptete Urteilsunfähigkeit nachweisen würden. Die Behauptung des Klägers, die Kaufverträge seien telefonisch abgeschlossen worden und man habe sich über die konkreten Objekte, die Preise und den Einbezug der AGBs des Klägers geeinigt, seien vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden, weshalb darüber nicht Beweis abzunehmen sei. Aber selbst bei genügender Substantiierung würde dem Kläger der Beweis des mündlichen Vertragsschlusses gelingen, und zwar mit der eingereichten Übersichtsliste der Kontakte und Kontaktversuche mit dem Beklagten. Darauf sei ersichtlich, dass am 12., 16. und 18. Mai 2020 jeweils telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Da der Beklagte aufgrund seiner Abwesenheit an der Hauptverhandlung nicht zu den telefonischen Kontakten und deren Inhalt sowie zu der Übersichtsliste des Klägers habe befragt werden können, sei anzunehmen, dass die Kontakte an den vom Kläger behaupteten Daten mit dem von ihm behaupteten Inhalt stattgefunden hätten (AS 243). In Bezug auf die Behauptung des Beklagten betreffend Irreführung mittels falscher Angaben zu den Objekten und Preisen hielt das Gericht fest, soweit die Behauptung als genügend substantiiert zu betrachten wäre, habe aufgrund der Abwesenheit des Beklagten an der Hauptverhandlung keine Beweisabnahme zu dieser Behauptung erfolgen können. Eine Irreführung des Beklagten durch den Kläger sei damit nicht nachgewiesen (AS 244). Der Gerichtspräsident ging in der Folge von einem gültig abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrag aus. Die bestellte Ware habe der Beklagte erhalten. Danach habe dieser innert Wochenfrist keine Mängelrüge erhoben. Denn vorliegend habe der Beklagte die allfälligen Mängel erstmalig mit Schreiben vom 1. Juni 2020 erwähnt und eine Schätzung bzw. Begutachtung der Objekte verlangt. Die Wochenfrist sei jedoch am 29. Mai 2020 selbst für die dritte Lieferung abgelaufen. Somit sei die Rüge für alle drei Lieferungen zu spät erfolgt. Selbst wenn die Mängelrüge fristgerecht erhoben worden wäre, so wäre sie aber zu wenig substantiiert gewesen. Denn diese müsse derart substantiiert sein, dass dem Verkäufer die Art, der Umfang und die Gründe der Beanstandung zur Kenntnis gelange. Aus dem Schreiben vom 1. Juni 2020 gehe nicht hervor, aus welchen Gründen er ein Gutachten der Objekte erwartet habe. Offensichtlich habe er den Wert der Ware als unangemessen erachtet. Damit das Schreiben die Anforderungen an eine Mängelrüge erfülle, hätte der Beklagte aber darlegen müssen, wieso die Gegenstände den vertraglich vorausgesetzten oder zugesicherten Eigenschaften nicht entspreche (AS 247).
3. Beweiswürdigung
3.1 Allgemeine Ausführungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat auferliegt.
Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
Im Urteil BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 E.2.2.3.1 ff. erwog das Bundesgericht u.a., eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache sei rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkenne, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln sei. Die freie Beweiswürdigung ermächtige den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung desIn-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel müsse ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden könne. DieIn-dubio-Regel sei mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung sei ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletze diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteile, obwohl sich aus dem Urteil ergebe, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestünden.
Das Beweisergebnis könne auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallendeSachverhaltsalternativenrelativiert werde. Indizien könnten auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung sei verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutreffe, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen werde.
3.2 Beweiswürdigung im Konkreten
Die Aussagen des Privatklägers sind grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Er konnte seine Aussagen teils auch durch eingereichte Unterlagen belegen. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass es jeweils zu einem telefonischen und mithin mündlichen Vertragsabschluss kam. Der Privatkläger reichte zur Dokumentation der Telefonverbindungen eine Übersichtsliste ein (AS 14). Der Beschuldigte bestreitet zwar das (mündliche) Zustandekommen der jeweiligen Verträge. Es muss aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte beim Bestellvorgang mit den Preisen einverstanden erklärte, ansonsten der Privatkläger die Ware nicht geliefert hätte. Unbestritten ist auch der Umfang der drei vorliegend relevanten Lieferungen: Es waren bei einer ersten Bestellung vom 11. Mai 2020 zwei Elfenbeinfiguren zu einem Preis von CHF 6'790.00, bei einer zweiten Bestellung vom 15. Mai 2020 ein Jugendstil-Besteck und eine Wasserkanne zum Preis von insgesamt 957.00 und bei einer dritten Bestellung vom 18. Mai 2020 ein osmanisches Mokkaset zum Preis von CHF 1'500.00. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Gegenstände jeweils erhalten, diese aber innert Frist nicht bezahlt zu haben. Mit eingeschriebener Post vom 1. Juni 2020 liess der Beschuldigte den Privatkläger aber wissen, dass er die offenen Forderungen vollumfänglich zurückweise und die gelieferten Gegenstände durch einen nicht befangenen Gutachter geschätzt haben wolle (AS 21). Dieses Schreiben gab der Privatkläger im Rahmen der Strafanzeige zu den Akten. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2020 zu erkennen gab, dass er mit dem Kaufpreis nicht (mehr) einverstanden sei.
Wie dargelegt, führte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 zu dieser Zurückweisung der offenen Forderungen aus, er habe Herrn C.___ CHF 1'695.00 bezahlt. In dieser Sache sei auch D.___ aus Bern involviert gewesen. Dieser sei ein Fachmann für Antiquitäten gewesen, sei aber in der Zwischenzeit verstorben. Dieser sei der Meinung gewesen, dass er (der Beschuldigte) mit dem bezahlten Betrag für die von Herrn C.___ gelieferte Ware mehr als genug bezahlt habe. Der angebotene Preis sei nach dessen Meinung stark überhöht gewesen. Der Privatkläger reichte im Rahmen der Strafanzeige u.a. einen Ausdruck eines Zahlungseingangs von CHF 1'426.00 ein, überwiesen vom Beschuldigten, gutgeschrieben am 18. Mai 2020 (AS 26). Auch der Privatkläger sagte aus, der Beschuldigte habe zwei frühere Lieferungen am 18. Mai 2020 bezahlt. Der vom Beschuldigten genannte Betrag stimmt zwar nicht mit dem Zahlungseingang überein, was aber mit dem Zeitablauf von mehr als einem Jahr bis zur Einvernahme erklärbar ist. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es in Bern in der Tat ein Antiquitätengeschäft eines D.___ gab. Eine weitere Online-Abfrage (www.todesanzeigenportal.ch) zeigt, dass am [Datum] eine Person namens D.___ verstorben ist. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden. Allenfalls nahm der Beschuldigte nach Erhalt der Gegenstände tatsächlich mit der Fachperson D.___ Kontakt auf und war danach nicht mehr bereit, den Kaufpreis zu bezahlen. Für dieses Szenario spricht im Grunde genommen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zwei frühere Bestellungen zeitnah bezahlt hatte. Dass dies im Sinne einer besonderen Machenschaft zur Vertrauensförderung nur zur Vorbereitung eines darauffolgenden Betrugs geschehen sein soll, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Von einem solchen Szenario kann somit nicht ausgegangen werden. Dafür, dass der Beschuldigte erst nach einem Kontakt mit der Fachperson D.___ nicht mehr bezahlen wollte, spricht im Übrigen auch die Aussage des Privatklägers vom 1. Juli 2020, wonach er, der Privatkläger, annehme, dass der Beschuldigte die Sachen bei ihm bestellt und mit Gewinn habe weiterverkaufen wollen. Da ihm dies mit einigen Stücken mutmasslich nicht gelungen sei, habe er nicht bezahlen können. Ob er allenfalls deshalb nicht bezahlen konnte oder aufgrund der Rückmeldung eines Fachmanns den bereits bezahlten Kaufpreis auch die zusätzlichen Lieferungen mitumfassend als hinreichend erachtete, bleibt offen und ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es durchaus plausible Szenarien gibt, bei denen der Beschuldigte nicht von Anfang an zahlungsunwillig war, sondern erst später, nach Erhalt der Ware und nach Kontaktierung eines Fachmanns.
Damit entspricht das Beweisergebnis insofern nicht dem Anklagesachverhalt, als es erstens nicht um eigentliche Online-Bestellungen ging, sondern um mündliche Bestellungen (wobei es sich beim Begriff «Online-Bestellung» nicht um einen klar eingegrenzten Begriff handelt, wie aus der Rechtsprechung in BGE 150 IV 188 abgeleitet werden kann), und es zweitens nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte von Anfang an bzw. bereits bei der Bestellung keinen Zahlungswillen hatte. Es liegt im Sinne eines plausiblen Alternativszenarios im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte erst nach Erhalt der Ware aufgrund eines Kontakts mit D.___ sel. aufgrund angeblich überhöhter Preise nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu leisten, und stattdessen der Meinung war, mit der bereits für frühere Lieferungen geleisteten Zahlung seien auch die neuen Lieferungen abgegolten (notabene eine mögliche Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Ware auch nicht zurückgegeben hat). Für eine Mängelrüge war es am 1. Juni 2020 zwar zu spät und das Schreiben entsprach auch nicht den Anforderungen an eine Mängelrüge (vgl. erwähntes Zivilurteil). Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte nicht zufrieden war mit der gelieferten Ware und erst dann nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu bezahlen. So erwog auch der Zivilrichter aufgrund dieses Schreibens, der Beklagte (bzw. vorliegend der Beschuldigte) habe den Wert der Ware offensichtlich als unangemessen erachtet.
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 und 6B_972/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 unter Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.5 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).
Nach der Rechtsprechung handelt unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung leichtfertig, wer bei einem Kauf über das Internet ein nicht alltägliches Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Üblich ist in solchen Fällen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese versandt wird, oder zumindest eine Bonitätsprüfung. Nicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken Druckers im Wert von CHF 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist. Gleichzeitig betonte die Rechtsprechung jedoch, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.6).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl.Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).
2. Gemäss Beweisergebnis kann im Sinne eines durchaus plausiblen Alternativszenarios zur Anklage nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Bestellung grundsätzlich noch zahlungswillig war und erst nach Erhalt der Ware nicht mehr bereit war, zu zahlen. Mithin ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte bei der Bestellung und mündlichen Vertragsschliessung keinen Zahlungswillen hatte und diesbezüglich den Privatkläger täuschte. (Eine andere Täuschung, insbesondere eine solche über eine allfällige nicht vorhandene Erfüllungsfähigkeit, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist demnach nicht zu prüfen.) Folglich ist auch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Privatkläger gestützt auf einen Irrtum die Gegenstände lieferte und sich dadurch selbst schädigte. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freizusprechen.
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Kosten
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im engeren Sinne» ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes d. h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines «Prozesses verursacht» wurde. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Dabei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Im Weiteren setzt die Kostenauflage abgesehen von Ausnahmefällen ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus, und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt. Geht man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Damit eine freigesprochene oder aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person kostenpflichtig erklärt werden kann, muss sie von Ausnahmefällen abgesehen urteils- bzw. zurechnungsfähig sein. Es ist jedoch mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, eine wegen Schuldunfähigkeit freigesprochene angeklagte Person in sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus «Billigkeitserwägungen» mit Kosten zu belasten. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten angeschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt. Denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung kann nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffenen nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt hat(THOMAS DOMEISENin: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2023, Art. 426 StPO N 29).
A.A.___ bezahlte die hier relevanten bestellten Antiquitäten nach Erhalt nicht innert Frist, erhob innert Frist auch nicht Mängelrüge und gab die Ware dem Verkäufer auch nicht zurück, obwohl dieser ihm angeboten hatte, die Ware zurückzunehmen. Er verletzte elementare Pflichten eines Käufers und war für den Verkäufer nicht mehr erreichbar, so dass der Privatkläger folgerichtig davon ausgehen musste, der Käufer bzw. A.A.___ habe die Ware bei ihm in unlauterer Absicht bestellt. Dieses zivilrechtliche Fehlverhalten von A.A.___ war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Es war damit die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Das Fehlverhalten von A.A.___ war auch schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, wich es doch deutlich vom angebrachten Durchschnittsverhalten ab, indem A.A.___ in mehrfacher Hinsicht zivilrechtlich für den Verkäufer nicht fassbar war (keine Bezahlung, keine frist- und formgerechte Mängelrüge, keine Rückgabe, keine Erreichbarkeit). Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der eingegangenen Strafanzeige zu Recht ein Strafverfahren eröffnet, die erste Instanz kam zu einem Schuldspruch. A.A.___ werden deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, auferlegt.
1.2 Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Wie den eingeholten Steuerakten zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und hat daher durch das Strafverfahren auch keinen Erwerbsausfall. Er erlitt durch das vorliegende Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen. Er machte denn auch keine konkreten Aufwände geltend und hat das Verfahren, wie dargelegt, rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Er war durch das Strafverfahren auch nicht übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als ein Strafverfahren an sich schon mit sich bringt. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach abzuweisen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Kosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten war grösstenteils erfolgreich. Nur bezüglich des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids unterlag der Beschuldigte mit seiner Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat und 10 % A.A.___ aufzuerlegen. Die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'950.00.
Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, wie folgt auferlegt:
Staat 90 % entspr. CHF 1755.00
A.A.___ 10 % entspr. CHF 195.00
2.2 Entschädigung
Wie bereits betr. das erstinstanzliche Verfahren dargelegt, hatte der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten. Er machte denn auch keine konkreten Aufwände geltend. Er war durch das Strafverfahren auch nicht übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als es in einem Strafverfahren per se üblich ist. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten ist abzuweisen.
Demnach wirdin Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPOerkannt:
1.A.A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs z.Nt. von C.___ freigesprochen.
2.Das Entschädigungsbegehren von A.A.___ wird abgewiesen.
3.A.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, zu bezahlen.
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, werden wie folgt auferlegt:
Staat Solothurn 90 % entspr. CHF 1'755.00
A.A.___ 10 % entspr. CHF 195.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Vorhalt
E. 1.1 Kosten
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im engeren Sinne» ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes d. h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines «Prozesses verursacht» wurde. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Dabei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Im Weiteren setzt die Kostenauflage abgesehen von Ausnahmefällen ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus, und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt. Geht man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Damit eine freigesprochene oder aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person kostenpflichtig erklärt werden kann, muss sie von Ausnahmefällen abgesehen urteils- bzw. zurechnungsfähig sein. Es ist jedoch mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, eine wegen Schuldunfähigkeit freigesprochene angeklagte Person in sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus «Billigkeitserwägungen» mit Kosten zu belasten. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten angeschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt. Denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung kann nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffenen nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt hat(THOMAS DOMEISENin: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2023, Art. 426 StPO N 29).
A.A.___ bezahlte die hier relevanten bestellten Antiquitäten nach Erhalt nicht innert Frist, erhob innert Frist auch nicht Mängelrüge und gab die Ware dem Verkäufer auch nicht zurück, obwohl dieser ihm angeboten hatte, die Ware zurückzunehmen. Er verletzte elementare Pflichten eines Käufers und war für den Verkäufer nicht mehr erreichbar, so dass der Privatkläger folgerichtig davon ausgehen musste, der Käufer bzw. A.A.___ habe die Ware bei ihm in unlauterer Absicht bestellt. Dieses zivilrechtliche Fehlverhalten von A.A.___ war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Es war damit die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Das Fehlverhalten von A.A.___ war auch schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, wich es doch deutlich vom angebrachten Durchschnittsverhalten ab, indem A.A.___ in mehrfacher Hinsicht zivilrechtlich für den Verkäufer nicht fassbar war (keine Bezahlung, keine frist- und formgerechte Mängelrüge, keine Rückgabe, keine Erreichbarkeit). Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der eingegangenen Strafanzeige zu Recht ein Strafverfahren eröffnet, die erste Instanz kam zu einem Schuldspruch. A.A.___ werden deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, auferlegt.
E. 1.2 Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Wie den eingeholten Steuerakten zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und hat daher durch das Strafverfahren auch keinen Erwerbsausfall. Er erlitt durch das vorliegende Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen. Er machte denn auch keine konkreten Aufwände geltend und hat das Verfahren, wie dargelegt, rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Er war durch das Strafverfahren auch nicht übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als ein Strafverfahren an sich schon mit sich bringt. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach abzuweisen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Kosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten war grösstenteils erfolgreich. Nur bezüglich des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids unterlag der Beschuldigte mit seiner Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat und 10 % A.A.___ aufzuerlegen. Die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'950.00.
Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, wie folgt auferlegt:
Staat 90 % entspr. CHF 1755.00
A.A.___ 10 % entspr. CHF 195.00
2.2 Entschädigung
Wie bereits betr. das erstinstanzliche Verfahren dargelegt, hatte der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten. Er machte denn auch keine konkreten Aufwände geltend. Er war durch das Strafverfahren auch nicht übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als es in einem Strafverfahren per se üblich ist. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten ist abzuweisen.
Demnach wirdin Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPOerkannt:
1.A.A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs z.Nt. von C.___ freigesprochen.
2.Das Entschädigungsbegehren von A.A.___ wird abgewiesen.
3.A.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, zu bezahlen.
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, werden wie folgt auferlegt:
Staat Solothurn 90 % entspr. CHF 1'755.00
A.A.___ 10 % entspr. CHF 195.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher
E. 3 Beweiswürdigung
E. 3.1 Allgemeine Ausführungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
E. 3.2 Beweiswürdigung im Konkreten
Die Aussagen des Privatklägers sind grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Er konnte seine Aussagen teils auch durch eingereichte Unterlagen belegen. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass es jeweils zu einem telefonischen und mithin mündlichen Vertragsabschluss kam. Der Privatkläger reichte zur Dokumentation der Telefonverbindungen eine Übersichtsliste ein (AS 14). Der Beschuldigte bestreitet zwar das (mündliche) Zustandekommen der jeweiligen Verträge. Es muss aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte beim Bestellvorgang mit den Preisen einverstanden erklärte, ansonsten der Privatkläger die Ware nicht geliefert hätte. Unbestritten ist auch der Umfang der drei vorliegend relevanten Lieferungen: Es waren bei einer ersten Bestellung vom 11. Mai 2020 zwei Elfenbeinfiguren zu einem Preis von CHF 6'790.00, bei einer zweiten Bestellung vom 15. Mai 2020 ein Jugendstil-Besteck und eine Wasserkanne zum Preis von insgesamt 957.00 und bei einer dritten Bestellung vom 18. Mai 2020 ein osmanisches Mokkaset zum Preis von CHF 1'500.00. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Gegenstände jeweils erhalten, diese aber innert Frist nicht bezahlt zu haben. Mit eingeschriebener Post vom 1. Juni 2020 liess der Beschuldigte den Privatkläger aber wissen, dass er die offenen Forderungen vollumfänglich zurückweise und die gelieferten Gegenstände durch einen nicht befangenen Gutachter geschätzt haben wolle (AS 21). Dieses Schreiben gab der Privatkläger im Rahmen der Strafanzeige zu den Akten. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2020 zu erkennen gab, dass er mit dem Kaufpreis nicht (mehr) einverstanden sei.
Wie dargelegt, führte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 zu dieser Zurückweisung der offenen Forderungen aus, er habe Herrn C.___ CHF 1'695.00 bezahlt. In dieser Sache sei auch D.___ aus Bern involviert gewesen. Dieser sei ein Fachmann für Antiquitäten gewesen, sei aber in der Zwischenzeit verstorben. Dieser sei der Meinung gewesen, dass er (der Beschuldigte) mit dem bezahlten Betrag für die von Herrn C.___ gelieferte Ware mehr als genug bezahlt habe. Der angebotene Preis sei nach dessen Meinung stark überhöht gewesen. Der Privatkläger reichte im Rahmen der Strafanzeige u.a. einen Ausdruck eines Zahlungseingangs von CHF 1'426.00 ein, überwiesen vom Beschuldigten, gutgeschrieben am 18. Mai 2020 (AS 26). Auch der Privatkläger sagte aus, der Beschuldigte habe zwei frühere Lieferungen am 18. Mai 2020 bezahlt. Der vom Beschuldigten genannte Betrag stimmt zwar nicht mit dem Zahlungseingang überein, was aber mit dem Zeitablauf von mehr als einem Jahr bis zur Einvernahme erklärbar ist. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es in Bern in der Tat ein Antiquitätengeschäft eines D.___ gab. Eine weitere Online-Abfrage (www.todesanzeigenportal.ch) zeigt, dass am [Datum] eine Person namens D.___ verstorben ist. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden. Allenfalls nahm der Beschuldigte nach Erhalt der Gegenstände tatsächlich mit der Fachperson D.___ Kontakt auf und war danach nicht mehr bereit, den Kaufpreis zu bezahlen. Für dieses Szenario spricht im Grunde genommen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zwei frühere Bestellungen zeitnah bezahlt hatte. Dass dies im Sinne einer besonderen Machenschaft zur Vertrauensförderung nur zur Vorbereitung eines darauffolgenden Betrugs geschehen sein soll, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Von einem solchen Szenario kann somit nicht ausgegangen werden. Dafür, dass der Beschuldigte erst nach einem Kontakt mit der Fachperson D.___ nicht mehr bezahlen wollte, spricht im Übrigen auch die Aussage des Privatklägers vom 1. Juli 2020, wonach er, der Privatkläger, annehme, dass der Beschuldigte die Sachen bei ihm bestellt und mit Gewinn habe weiterverkaufen wollen. Da ihm dies mit einigen Stücken mutmasslich nicht gelungen sei, habe er nicht bezahlen können. Ob er allenfalls deshalb nicht bezahlen konnte oder aufgrund der Rückmeldung eines Fachmanns den bereits bezahlten Kaufpreis auch die zusätzlichen Lieferungen mitumfassend als hinreichend erachtete, bleibt offen und ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es durchaus plausible Szenarien gibt, bei denen der Beschuldigte nicht von Anfang an zahlungsunwillig war, sondern erst später, nach Erhalt der Ware und nach Kontaktierung eines Fachmanns.
Damit entspricht das Beweisergebnis insofern nicht dem Anklagesachverhalt, als es erstens nicht um eigentliche Online-Bestellungen ging, sondern um mündliche Bestellungen (wobei es sich beim Begriff «Online-Bestellung» nicht um einen klar eingegrenzten Begriff handelt, wie aus der Rechtsprechung in BGE 150 IV 188 abgeleitet werden kann), und es zweitens nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte von Anfang an bzw. bereits bei der Bestellung keinen Zahlungswillen hatte. Es liegt im Sinne eines plausiblen Alternativszenarios im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte erst nach Erhalt der Ware aufgrund eines Kontakts mit D.___ sel. aufgrund angeblich überhöhter Preise nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu leisten, und stattdessen der Meinung war, mit der bereits für frühere Lieferungen geleisteten Zahlung seien auch die neuen Lieferungen abgegolten (notabene eine mögliche Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Ware auch nicht zurückgegeben hat). Für eine Mängelrüge war es am 1. Juni 2020 zwar zu spät und das Schreiben entsprach auch nicht den Anforderungen an eine Mängelrüge (vgl. erwähntes Zivilurteil). Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte nicht zufrieden war mit der gelieferten Ware und erst dann nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu bezahlen. So erwog auch der Zivilrichter aufgrund dieses Schreibens, der Beklagte (bzw. vorliegend der Beschuldigte) habe den Wert der Ware offensichtlich als unangemessen erachtet.
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 und 6B_972/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 unter Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.5 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).
Nach der Rechtsprechung handelt unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung leichtfertig, wer bei einem Kauf über das Internet ein nicht alltägliches Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Üblich ist in solchen Fällen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese versandt wird, oder zumindest eine Bonitätsprüfung. Nicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken Druckers im Wert von CHF 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist. Gleichzeitig betonte die Rechtsprechung jedoch, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.6).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl.Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).
2. Gemäss Beweisergebnis kann im Sinne eines durchaus plausiblen Alternativszenarios zur Anklage nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Bestellung grundsätzlich noch zahlungswillig war und erst nach Erhalt der Ware nicht mehr bereit war, zu zahlen. Mithin ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte bei der Bestellung und mündlichen Vertragsschliessung keinen Zahlungswillen hatte und diesbezüglich den Privatkläger täuschte. (Eine andere Täuschung, insbesondere eine solche über eine allfällige nicht vorhandene Erfüllungsfähigkeit, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist demnach nicht zu prüfen.) Folglich ist auch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Privatkläger gestützt auf einen Irrtum die Gegenstände lieferte und sich dadurch selbst schädigte. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freizusprechen.
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
E. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat auferliegt.
Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
Im Urteil BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 E.2.2.3.1 ff. erwog das Bundesgericht u.a., eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache sei rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkenne, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln sei. Die freie Beweiswürdigung ermächtige den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung desIn-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel müsse ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden könne. DieIn-dubio-Regel sei mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung sei ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletze diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteile, obwohl sich aus dem Urteil ergebe, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestünden.
Das Beweisergebnis könne auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallendeSachverhaltsalternativenrelativiert werde. Indizien könnten auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung sei verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutreffe, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen werde.
Dispositiv
- Im Jahr 2013 eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn gegen A.A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) und seinen Vater B.A.___ wegen diverser Delikte ein Strafverfahren (vgl. Akten Voruntersuchung, Journal, Aktenseite 116 [im Folgenden AS 116]). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde Rechtsanwalt Pierre Fivaz als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 318).
- Am 1. Juli 2020 reichte C.___ (im Folgenden der Privatkläger) gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei St. Gallen eine Strafanzeige wegen Betrugs ein (AS 6 ff.). Die Strafanzeige ging am
- Januar 2021 via Gerichtsstandanfrage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein. Am 20. Januar 2021 anerkannten die Solothurner Behörden den Gerichtsstand. Das im Kanton Solothurn eröffnete Verfahren wurde entsprechend ausgedehnt.
- Am 19. Januar 2023 wurde den beiden Beschuldigten der Abschluss der Strafuntersuchung bekannt gegeben (AS 341 ff.). Bezüglich A.A.___ wurde mitgeteilt, es werde beabsichtigt, das Verfahren ausser bezüglich des hier relevanten Vorhalts einzustellen.
- Mit Strafbefehl vom 5. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs z.Nt. von C.___ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, nebst der Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 530.00. Die Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen (AS 345 ff.).
- Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 11. April 2024 fristgerecht Einsprache.
- Mit Schreiben vom 26. April 2024 teilte Rechtsanwalt Pierre Fivaz mit, der Beschuldigte habe ohne sein Wissen Einsprache erhoben und verweigere aus ihm nicht bekannten Gründen jegliches Gespräch. Aufgrund dieser Sachlage sei es ihm nicht mehr möglich, die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen, weshalb er um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat ersuche (AS 332). Mit Verfügung des zuständigen Staatsanwalts vom 29. April 2024 wurde dem Ersuchen stattgegeben und Rechtsanwalt Pierre Fivaz für seine Aufwendungen entschädigt. Es wurde zudem festgestellt, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung mehr vorliege (AS 338 ff.).
- Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zu Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl.
- Am 18. November 2024 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil: « 1.A.A.___ hat sich des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 16. Mai 2020 bis am 18. Mai 2020, schuldig gemacht. 2.A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3.A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 580.00 betragen.»
- Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 30. April 2025. Es wird sinngemäss beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben. Dem Beschuldigten sei für seine Aufwendungen seit dem Jahr 2013 eine Entschädigung zuzusprechen.
- Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025 erklärte der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
- Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte die «Anschlussberufung» und stellte «Beweisanträge», wobei es sich dabei nicht um Beweisanträge handelt, sondern sinngemäss um Plädoyernotizen. (Die von ihm zur Edition beantragten Unterlagen sind bereits bei den Akten).
- Nachdem der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ablehnte, wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 17. März 2026 vorgeladen.
- Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 beantragte der Beschuldigte, die Berufungsverhandlung sei zu verschieben, weil er wegen Krankheit nicht teilnehmen könne. Ihm sei zudem ein amtlicher Verteidiger zu bewilligen.
- Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2026 wurde sowohl das Verschiebungsgesuch als auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen.
- Die Berufungsverhandlung fand am 17. März 2026 statt. Das Urteil wurde gleichentags dem Beschuldigten und dem Privatkläger telefonisch mitgeteilt und in den Folgetagen schriftlich eröffnet. II. Formelles
- Anwendbares Prozessrecht Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil im Jahr 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
- Formeller Einwand des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 geltend, der Staatsanwalt habe den Privatkläger nicht vorgeladen und befragt. Er habe ihm, dem Beschuldigten, somit Arglist vorgeworfen, obwohl er den angeblich Geschädigten gar nie dazu befragt habe. 2.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO). Der Staatsanwalt befragte den Privatkläger in der Tat nicht. Ihm lag aber das Protokoll der Befragung des Privatklägers durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Juli 2020 vor (AS 38 ff.). Der Privatkläger machte bei der Polizei detaillierte Aussagen, weshalb sich eine weitere Befragung nach Ansicht des Staatsanwalts offenbar erübrigte. Sollte sich der Einwand des Beschuldigten darauf beziehen, dass er mit dem Privatkläger weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren konfrontiert worden ist, ist Folgendes zu beachten: Wie das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung festhält (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.1 f. mit Verweisen), ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dabei autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5; und 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; je mit Hinweisen). Vorliegend wurde im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren keine parteiöffentliche Einvernahme mit dem Privatkläger durchgeführt. Die Vorinstanz stellte gleichwohl auf dessen Schilderungen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschuldigte beantragte in diesen Verfahren auch keine Konfrontation mit dem Privatkläger. Es ist daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen. Der Privatkläger wurde im Übrigen im Berufungsverfahren als Auskunftsperson zur Sache befragt und der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen, womit er das Konfrontationsrecht mindestens einmal im Verfahren ausüben konnte. III. Sachverhalt
- Vorhalt 1.1 Im Strafbefehl vom 5. April 2024, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten (AS 345 ff.): «Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 18. Mai 2020, in [Ort], [Strasse], Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil von Antiquitäten & Raritäten, v.d. C.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, bei der Geschädigten drei Mal Online-Bestellungen über Antiquitäten im Gesamtwert von CHF 9'247.00 (zwei Elfenbeinfiguren im Wert von CHF 6'790.00; Jugendstil-Tafelbesteck und eine Wasserkanne im Wert von CHF 957.00; ein osmanisches Mokkaset im Wert von CHF 1'500.00) tätigte und die Rechnungen nach der Auslieferung der Ware trotz mehrfacher Nachfrage durch die Geschädigte nicht beglich. Der Beschuldigte führte die Geschädigte durch dieses Verhalten über seinen von Anfang an nicht bestehenden Zahlungswillen arglistig in die Irre, wodurch er die Geschädigte dazu bestimmte, ihm die bestellten Waren in der Annahme diese würden auch bezahlt zu liefern. Die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen wurden jedoch nie bezahlt, was der Beschuldigte bewusst in Kauf nahm und wodurch die Geschädigte im Umfang von CHF 9'247.00 am Vermögen geschädigt wurde.» 1.2 Die Vorinstanz sah den Tatbestand des Betrugs in Bezug auf die Bestellungen des Jugendstil-Tafelbestecks, der Wasserkanne und des osmanischen Mokkasets als erfüllt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich wegen mehrfachen Betrugs schuldig. Hinsichtlich der Bestellung der beiden Elfenbeinfiguren verneinte es die Arglist. Unter Beachtung des Grundsatzes «ne bis in idem» erfolgte diesbezüglich aber kein formeller Freispruch (Urteil Vorinstanz S. 7 [im Folgenden US 7]). Da nur der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz angefochten hat und das Berufungsgericht somit das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf, ist dieser Punkt nicht mehr zu überprüfen. 2.4 In den Akten befinden sich Kopien des Forderungsprozesses, den der Privatkläger eingeleitet hatte (AS 175 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 zur Bezahlung von CHF 7'320.00 nebst Zins von 5 % seit dem 30. Juni 2020 verpflichtet. Das erstinstanzliche Urteil wurde zweitinstanzlich bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine entsprechende Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht ein (Urteil vom 7.9.2022; AS 289 ff.). In der Begründung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 wird erwogen, der Beklagte bestreite den mündlichen Vertragsabschluss und mache geltend, vom Kläger mit falschen Angaben zu den Objekten und Preisen in die Irre geführt worden zu sein. Er (der Beklagte bzw. hier der Beschuldigte) mache zudem geltend, an einer psychischen Störung zu leiden (AS 242). Der Gerichtspräsident von Bern-Mittelland hörte diese Vorbringen nicht und stellte klar, dass der Beklagte keinerlei Belege eingereicht habe, welche seine behauptete Urteilsunfähigkeit nachweisen würden. Die Behauptung des Klägers, die Kaufverträge seien telefonisch abgeschlossen worden und man habe sich über die konkreten Objekte, die Preise und den Einbezug der AGBs des Klägers geeinigt, seien vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden, weshalb darüber nicht Beweis abzunehmen sei. Aber selbst bei genügender Substantiierung würde dem Kläger der Beweis des mündlichen Vertragsschlusses gelingen, und zwar mit der eingereichten Übersichtsliste der Kontakte und Kontaktversuche mit dem Beklagten. Darauf sei ersichtlich, dass am 12., 16. und 18. Mai 2020 jeweils telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Da der Beklagte aufgrund seiner Abwesenheit an der Hauptverhandlung nicht zu den telefonischen Kontakten und deren Inhalt sowie zu der Übersichtsliste des Klägers habe befragt werden können, sei anzunehmen, dass die Kontakte an den vom Kläger behaupteten Daten mit dem von ihm behaupteten Inhalt stattgefunden hätten (AS 243). In Bezug auf die Behauptung des Beklagten betreffend Irreführung mittels falscher Angaben zu den Objekten und Preisen hielt das Gericht fest, soweit die Behauptung als genügend substantiiert zu betrachten wäre, habe aufgrund der Abwesenheit des Beklagten an der Hauptverhandlung keine Beweisabnahme zu dieser Behauptung erfolgen können. Eine Irreführung des Beklagten durch den Kläger sei damit nicht nachgewiesen (AS 244). Der Gerichtspräsident ging in der Folge von einem gültig abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrag aus. Die bestellte Ware habe der Beklagte erhalten. Danach habe dieser innert Wochenfrist keine Mängelrüge erhoben. Denn vorliegend habe der Beklagte die allfälligen Mängel erstmalig mit Schreiben vom 1. Juni 2020 erwähnt und eine Schätzung bzw. Begutachtung der Objekte verlangt. Die Wochenfrist sei jedoch am 29. Mai 2020 selbst für die dritte Lieferung abgelaufen. Somit sei die Rüge für alle drei Lieferungen zu spät erfolgt. Selbst wenn die Mängelrüge fristgerecht erhoben worden wäre, so wäre sie aber zu wenig substantiiert gewesen. Denn diese müsse derart substantiiert sein, dass dem Verkäufer die Art, der Umfang und die Gründe der Beanstandung zur Kenntnis gelange. Aus dem Schreiben vom 1. Juni 2020 gehe nicht hervor, aus welchen Gründen er ein Gutachten der Objekte erwartet habe. Offensichtlich habe er den Wert der Ware als unangemessen erachtet. Damit das Schreiben die Anforderungen an eine Mängelrüge erfülle, hätte der Beklagte aber darlegen müssen, wieso die Gegenstände den vertraglich vorausgesetzten oder zugesicherten Eigenschaften nicht entspreche (AS 247).
- Beweiswürdigung 3.1 Allgemeine Ausführungen Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286). Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat auferliegt. Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Im Urteil BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 E.2.2.3.1 ff. erwog das Bundesgericht u.a., eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache sei rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkenne, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln sei. Die freie Beweiswürdigung ermächtige den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung desIn-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel müsse ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden könne. DieIn-dubio-Regel sei mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung sei ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletze diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteile, obwohl sich aus dem Urteil ergebe, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestünden. Das Beweisergebnis könne auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallendeSachverhaltsalternativenrelativiert werde. Indizien könnten auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung sei verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutreffe, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen werde. 3.2 Beweiswürdigung im Konkreten Die Aussagen des Privatklägers sind grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Er konnte seine Aussagen teils auch durch eingereichte Unterlagen belegen. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass es jeweils zu einem telefonischen und mithin mündlichen Vertragsabschluss kam. Der Privatkläger reichte zur Dokumentation der Telefonverbindungen eine Übersichtsliste ein (AS 14). Der Beschuldigte bestreitet zwar das (mündliche) Zustandekommen der jeweiligen Verträge. Es muss aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte beim Bestellvorgang mit den Preisen einverstanden erklärte, ansonsten der Privatkläger die Ware nicht geliefert hätte. Unbestritten ist auch der Umfang der drei vorliegend relevanten Lieferungen: Es waren bei einer ersten Bestellung vom 11. Mai 2020 zwei Elfenbeinfiguren zu einem Preis von CHF 6'790.00, bei einer zweiten Bestellung vom 15. Mai 2020 ein Jugendstil-Besteck und eine Wasserkanne zum Preis von insgesamt 957.00 und bei einer dritten Bestellung vom 18. Mai 2020 ein osmanisches Mokkaset zum Preis von CHF 1'500.00. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Gegenstände jeweils erhalten, diese aber innert Frist nicht bezahlt zu haben. Mit eingeschriebener Post vom 1. Juni 2020 liess der Beschuldigte den Privatkläger aber wissen, dass er die offenen Forderungen vollumfänglich zurückweise und die gelieferten Gegenstände durch einen nicht befangenen Gutachter geschätzt haben wolle (AS 21). Dieses Schreiben gab der Privatkläger im Rahmen der Strafanzeige zu den Akten. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2020 zu erkennen gab, dass er mit dem Kaufpreis nicht (mehr) einverstanden sei. Wie dargelegt, führte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 zu dieser Zurückweisung der offenen Forderungen aus, er habe Herrn C.___ CHF 1'695.00 bezahlt. In dieser Sache sei auch D.___ aus Bern involviert gewesen. Dieser sei ein Fachmann für Antiquitäten gewesen, sei aber in der Zwischenzeit verstorben. Dieser sei der Meinung gewesen, dass er (der Beschuldigte) mit dem bezahlten Betrag für die von Herrn C.___ gelieferte Ware mehr als genug bezahlt habe. Der angebotene Preis sei nach dessen Meinung stark überhöht gewesen. Der Privatkläger reichte im Rahmen der Strafanzeige u.a. einen Ausdruck eines Zahlungseingangs von CHF 1'426.00 ein, überwiesen vom Beschuldigten, gutgeschrieben am 18. Mai 2020 (AS 26). Auch der Privatkläger sagte aus, der Beschuldigte habe zwei frühere Lieferungen am 18. Mai 2020 bezahlt. Der vom Beschuldigten genannte Betrag stimmt zwar nicht mit dem Zahlungseingang überein, was aber mit dem Zeitablauf von mehr als einem Jahr bis zur Einvernahme erklärbar ist. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es in Bern in der Tat ein Antiquitätengeschäft eines D.___ gab. Eine weitere Online-Abfrage (www.todesanzeigenportal.ch) zeigt, dass am [Datum] eine Person namens D.___ verstorben ist. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden. Allenfalls nahm der Beschuldigte nach Erhalt der Gegenstände tatsächlich mit der Fachperson D.___ Kontakt auf und war danach nicht mehr bereit, den Kaufpreis zu bezahlen. Für dieses Szenario spricht im Grunde genommen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zwei frühere Bestellungen zeitnah bezahlt hatte. Dass dies im Sinne einer besonderen Machenschaft zur Vertrauensförderung nur zur Vorbereitung eines darauffolgenden Betrugs geschehen sein soll, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Von einem solchen Szenario kann somit nicht ausgegangen werden. Dafür, dass der Beschuldigte erst nach einem Kontakt mit der Fachperson D.___ nicht mehr bezahlen wollte, spricht im Übrigen auch die Aussage des Privatklägers vom 1. Juli 2020, wonach er, der Privatkläger, annehme, dass der Beschuldigte die Sachen bei ihm bestellt und mit Gewinn habe weiterverkaufen wollen. Da ihm dies mit einigen Stücken mutmasslich nicht gelungen sei, habe er nicht bezahlen können. Ob er allenfalls deshalb nicht bezahlen konnte oder aufgrund der Rückmeldung eines Fachmanns den bereits bezahlten Kaufpreis auch die zusätzlichen Lieferungen mitumfassend als hinreichend erachtete, bleibt offen und ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es durchaus plausible Szenarien gibt, bei denen der Beschuldigte nicht von Anfang an zahlungsunwillig war, sondern erst später, nach Erhalt der Ware und nach Kontaktierung eines Fachmanns. Damit entspricht das Beweisergebnis insofern nicht dem Anklagesachverhalt, als es erstens nicht um eigentliche Online-Bestellungen ging, sondern um mündliche Bestellungen (wobei es sich beim Begriff «Online-Bestellung» nicht um einen klar eingegrenzten Begriff handelt, wie aus der Rechtsprechung in BGE 150 IV 188 abgeleitet werden kann), und es zweitens nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte von Anfang an bzw. bereits bei der Bestellung keinen Zahlungswillen hatte. Es liegt im Sinne eines plausiblen Alternativszenarios im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte erst nach Erhalt der Ware aufgrund eines Kontakts mit D.___ sel. aufgrund angeblich überhöhter Preise nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu leisten, und stattdessen der Meinung war, mit der bereits für frühere Lieferungen geleisteten Zahlung seien auch die neuen Lieferungen abgegolten (notabene eine mögliche Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Ware auch nicht zurückgegeben hat). Für eine Mängelrüge war es am 1. Juni 2020 zwar zu spät und das Schreiben entsprach auch nicht den Anforderungen an eine Mängelrüge (vgl. erwähntes Zivilurteil). Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte nicht zufrieden war mit der gelieferten Ware und erst dann nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu bezahlen. So erwog auch der Zivilrichter aufgrund dieses Schreibens, der Beklagte (bzw. vorliegend der Beschuldigte) habe den Wert der Ware offensichtlich als unangemessen erachtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 und 6B_972/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 unter Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.5 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis). Nach der Rechtsprechung handelt unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung leichtfertig, wer bei einem Kauf über das Internet ein nicht alltägliches Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Üblich ist in solchen Fällen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese versandt wird, oder zumindest eine Bonitätsprüfung. Nicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken Druckers im Wert von CHF 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist. Gleichzeitig betonte die Rechtsprechung jedoch, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.6). Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl.Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).
- Gemäss Beweisergebnis kann im Sinne eines durchaus plausiblen Alternativszenarios zur Anklage nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Bestellung grundsätzlich noch zahlungswillig war und erst nach Erhalt der Ware nicht mehr bereit war, zu zahlen. Mithin ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte bei der Bestellung und mündlichen Vertragsschliessung keinen Zahlungswillen hatte und diesbezüglich den Privatkläger täuschte. (Eine andere Täuschung, insbesondere eine solche über eine allfällige nicht vorhandene Erfüllungsfähigkeit, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist demnach nicht zu prüfen.) Folglich ist auch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Privatkläger gestützt auf einen Irrtum die Gegenstände lieferte und sich dadurch selbst schädigte. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung
- Erstinstanzliches Verfahren 1.1 Kosten Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im engeren Sinne» ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes d. h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines «Prozesses verursacht» wurde. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Dabei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Im Weiteren setzt die Kostenauflage abgesehen von Ausnahmefällen ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus, und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt. Geht man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Damit eine freigesprochene oder aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person kostenpflichtig erklärt werden kann, muss sie von Ausnahmefällen abgesehen urteils- bzw. zurechnungsfähig sein. Es ist jedoch mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, eine wegen Schuldunfähigkeit freigesprochene angeklagte Person in sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus «Billigkeitserwägungen» mit Kosten zu belasten. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten angeschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt. Denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung kann nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffenen nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt hat(THOMAS DOMEISENin: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2023, Art. 426 StPO N 29). A.A.___ bezahlte die hier relevanten bestellten Antiquitäten nach Erhalt nicht innert Frist, erhob innert Frist auch nicht Mängelrüge und gab die Ware dem Verkäufer auch nicht zurück, obwohl dieser ihm angeboten hatte, die Ware zurückzunehmen. Er verletzte elementare Pflichten eines Käufers und war für den Verkäufer nicht mehr erreichbar, so dass der Privatkläger folgerichtig davon ausgehen musste, der Käufer bzw. A.A.___ habe die Ware bei ihm in unlauterer Absicht bestellt. Dieses zivilrechtliche Fehlverhalten von A.A.___ war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Es war damit die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Das Fehlverhalten von A.A.___ war auch schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, wich es doch deutlich vom angebrachten Durchschnittsverhalten ab, indem A.A.___ in mehrfacher Hinsicht zivilrechtlich für den Verkäufer nicht fassbar war (keine Bezahlung, keine frist- und formgerechte Mängelrüge, keine Rückgabe, keine Erreichbarkeit). Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der eingegangenen Strafanzeige zu Recht ein Strafverfahren eröffnet, die erste Instanz kam zu einem Schuldspruch. A.A.___ werden deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, auferlegt. 1.2 Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Wie den eingeholten Steuerakten zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und hat daher durch das Strafverfahren auch keinen Erwerbsausfall. Er erlitt durch das vorliegende Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen. Er machte denn auch keine konkreten Aufwände geltend und hat das Verfahren, wie dargelegt, rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Er war durch das Strafverfahren auch nicht übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als ein Strafverfahren an sich schon mit sich bringt. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach abzuweisen.
- Berufungsverfahren 2.1 Kosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten war grösstenteils erfolgreich. Nur bezüglich des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids unterlag der Beschuldigte mit seiner Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat und 10 % A.A.___ aufzuerlegen. Die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'950.00. Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, wie folgt auferlegt: Staat 90 % entspr. CHF 1755.00 A.A.___ 10 % entspr. CHF 195.00 2.2 Entschädigung Wie bereits betr. das erstinstanzliche Verfahren dargelegt, hatte der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten. Er machte denn auch keine konkreten Aufwände geltend. Er war durch das Strafverfahren auch nicht übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als es in einem Strafverfahren per se üblich ist. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten ist abzuweisen. Demnach wirdin Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPOerkannt: 1.A.A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs z.Nt. von C.___ freigesprochen. 2.Das Entschädigungsbegehren von A.A.___ wird abgewiesen. 3.A.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, zu bezahlen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, werden wie folgt auferlegt: Staat Solothurn 90 % entspr. CHF 1'755.00 A.A.___ 10 % entspr. CHF 195.00 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom17. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Rauber
Oberrichterin Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendmehrfacher Betrug
Es erscheinen am 17. März 2026, um 8.30 Uhr, zur Berufungsverhandlung:
- A.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
- C.___, Privatkläger und Auskunftsperson,
- B.A.___, Zuschauer.
Es wird im Weiteren auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Im Jahr 2013 eröffneten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn gegen A.A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) und seinen Vater B.A.___ wegen diverser Delikte ein Strafverfahren (vgl. Akten Voruntersuchung, Journal, Aktenseite 116 [im Folgenden AS 116]). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 wurde Rechtsanwalt Pierre Fivaz als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (AS 318).
2. Am 1. Juli 2020 reichte C.___ (im Folgenden der Privatkläger) gegen den Beschuldigten bei der Kantonspolizei St. Gallen eine Strafanzeige wegen Betrugs ein (AS 6 ff.). Die Strafanzeige ging am
18. Januar 2021 via Gerichtsstandanfrage bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein. Am 20. Januar 2021 anerkannten die Solothurner Behörden den Gerichtsstand. Das im Kanton Solothurn eröffnete Verfahren wurde entsprechend ausgedehnt.
3. Am 19. Januar 2023 wurde den beiden Beschuldigten der Abschluss der Strafuntersuchung bekannt gegeben (AS 341 ff.). Bezüglich A.A.___ wurde mitgeteilt, es werde beabsichtigt, das Verfahren ausser bezüglich des hier relevanten Vorhalts einzustellen.
4. Mit Strafbefehl vom 5. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs z.Nt. von C.___ zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, nebst der Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 530.00. Die Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen (AS 345 ff.).
5. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 11. April 2024 fristgerecht Einsprache.
6. Mit Schreiben vom 26. April 2024 teilte Rechtsanwalt Pierre Fivaz mit, der Beschuldigte habe ohne sein Wissen Einsprache erhoben und verweigere aus ihm nicht bekannten Gründen jegliches Gespräch. Aufgrund dieser Sachlage sei es ihm nicht mehr möglich, die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen, weshalb er um Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungsmandat ersuche (AS 332). Mit Verfügung des zuständigen Staatsanwalts vom 29. April 2024 wurde dem Ersuchen stattgegeben und Rechtsanwalt Pierre Fivaz für seine Aufwendungen entschädigt. Es wurde zudem festgestellt, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung mehr vorliege (AS 338 ff.).
7. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zu Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl.
8. Am 18. November 2024 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
«
1.A.A.___ hat sich des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 16. Mai 2020 bis am 18. Mai 2020, schuldig gemacht.
2.A.A.___ wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.A.A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 580.00 betragen.»
9. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 30. April 2025. Es wird sinngemäss beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben. Dem Beschuldigten sei für seine Aufwendungen seit dem Jahr 2013 eine Entschädigung zuzusprechen.
10. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025 erklärte der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwaltschaft verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
11. Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte die «Anschlussberufung» und stellte «Beweisanträge», wobei es sich dabei nicht um Beweisanträge handelt, sondern sinngemäss um Plädoyernotizen. (Die von ihm zur Edition beantragten Unterlagen sind bereits bei den Akten).
12. Nachdem der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ablehnte, wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 17. März 2026 vorgeladen.
13. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 beantragte der Beschuldigte, die Berufungsverhandlung sei zu verschieben, weil er wegen Krankheit nicht teilnehmen könne. Ihm sei zudem ein amtlicher Verteidiger zu bewilligen.
14. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2026 wurde sowohl das Verschiebungsgesuch als auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen.
15. Die Berufungsverhandlung fand am 17. März 2026 statt. Das Urteil wurde gleichentags dem Beschuldigten und dem Privatkläger telefonisch mitgeteilt und in den Folgetagen schriftlich eröffnet.
II. Formelles
1. Anwendbares Prozessrecht
Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil im Jahr 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.
2. Formeller Einwand des Beschuldigten
2.1 Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner Eingabe vom 12. Mai 2025 geltend, der Staatsanwalt habe den Privatkläger nicht vorgeladen und befragt. Er habe ihm, dem Beschuldigten, somit Arglist vorgeworfen, obwohl er den angeblich Geschädigten gar nie dazu befragt habe.
2.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO).
Der Staatsanwalt befragte den Privatkläger in der Tat nicht. Ihm lag aber das Protokoll der Befragung des Privatklägers durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 1. Juli 2020 vor (AS 38 ff.). Der Privatkläger machte bei der Polizei detaillierte Aussagen, weshalb sich eine weitere Befragung nach Ansicht des Staatsanwalts offenbar erübrigte.
Sollte sich der Einwand des Beschuldigten darauf beziehen, dass er mit dem Privatkläger weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren konfrontiert worden ist, ist Folgendes zu beachten: Wie das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung festhält (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.1 f. mit Verweisen), ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Der Begriff des Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist dabei autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinweisen).
Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 4.5; und 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; je mit Hinweisen).
Vorliegend wurde im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren keine parteiöffentliche Einvernahme mit dem Privatkläger durchgeführt. Die Vorinstanz stellte gleichwohl auf dessen Schilderungen ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschuldigte beantragte in diesen Verfahren auch keine Konfrontation mit dem Privatkläger. Es ist daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen. Der Privatkläger wurde im Übrigen im Berufungsverfahren als Auskunftsperson zur Sache befragt und der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen, womit er das Konfrontationsrecht mindestens einmal im Verfahren ausüben konnte.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
1.1 Im Strafbefehl vom 5. April 2024, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten (AS 345 ff.):
«Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 18. Mai 2020, in [Ort], [Strasse], Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil von Antiquitäten & Raritäten, v.d. C.___, indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, bei der Geschädigten drei Mal Online-Bestellungen über Antiquitäten im Gesamtwert von CHF 9'247.00 (zwei Elfenbeinfiguren im Wert von CHF 6'790.00; Jugendstil-Tafelbesteck und eine Wasserkanne im Wert von CHF 957.00; ein osmanisches Mokkaset im Wert von CHF 1'500.00) tätigte und die Rechnungen nach der Auslieferung der Ware trotz mehrfacher Nachfrage durch die Geschädigte nicht beglich. Der Beschuldigte führte die Geschädigte durch dieses Verhalten über seinen von Anfang an nicht bestehenden Zahlungswillen arglistig in die Irre, wodurch er die Geschädigte dazu bestimmte, ihm die bestellten Waren in der Annahme diese würden auch bezahlt zu liefern. Die entsprechenden Rechnungen und Mahnungen wurden jedoch nie bezahlt, was der Beschuldigte bewusst in Kauf nahm und wodurch die Geschädigte im Umfang von CHF 9'247.00 am Vermögen geschädigt wurde.»
1.2 Die Vorinstanz sah den Tatbestand des Betrugs in Bezug auf die Bestellungen des Jugendstil-Tafelbestecks, der Wasserkanne und des osmanischen Mokkasets als erfüllt und sprach den Beschuldigten diesbezüglich wegen mehrfachen Betrugs schuldig. Hinsichtlich der Bestellung der beiden Elfenbeinfiguren verneinte es die Arglist. Unter Beachtung des Grundsatzes «ne bis in idem» erfolgte diesbezüglich aber kein formeller Freispruch (Urteil Vorinstanz S. 7 [im Folgenden US 7]). Da nur der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz angefochten hat und das Berufungsgericht somit das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf, ist dieser Punkt nicht mehr zu überprüfen.
2.4 In den Akten befinden sich Kopien des Forderungsprozesses, den der Privatkläger eingeleitet hatte (AS 175 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten von Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 zur Bezahlung von CHF 7'320.00 nebst Zins von 5 % seit dem 30. Juni 2020 verpflichtet. Das erstinstanzliche Urteil wurde zweitinstanzlich bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine entsprechende Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid nicht ein (Urteil vom 7.9.2022; AS 289 ff.). In der Begründung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2021 wird erwogen, der Beklagte bestreite den mündlichen Vertragsabschluss und mache geltend, vom Kläger mit falschen Angaben zu den Objekten und Preisen in die Irre geführt worden zu sein. Er (der Beklagte bzw. hier der Beschuldigte) mache zudem geltend, an einer psychischen Störung zu leiden (AS 242). Der Gerichtspräsident von Bern-Mittelland hörte diese Vorbringen nicht und stellte klar, dass der Beklagte keinerlei Belege eingereicht habe, welche seine behauptete Urteilsunfähigkeit nachweisen würden. Die Behauptung des Klägers, die Kaufverträge seien telefonisch abgeschlossen worden und man habe sich über die konkreten Objekte, die Preise und den Einbezug der AGBs des Klägers geeinigt, seien vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden, weshalb darüber nicht Beweis abzunehmen sei. Aber selbst bei genügender Substantiierung würde dem Kläger der Beweis des mündlichen Vertragsschlusses gelingen, und zwar mit der eingereichten Übersichtsliste der Kontakte und Kontaktversuche mit dem Beklagten. Darauf sei ersichtlich, dass am 12., 16. und 18. Mai 2020 jeweils telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden hätten. Da der Beklagte aufgrund seiner Abwesenheit an der Hauptverhandlung nicht zu den telefonischen Kontakten und deren Inhalt sowie zu der Übersichtsliste des Klägers habe befragt werden können, sei anzunehmen, dass die Kontakte an den vom Kläger behaupteten Daten mit dem von ihm behaupteten Inhalt stattgefunden hätten (AS 243). In Bezug auf die Behauptung des Beklagten betreffend Irreführung mittels falscher Angaben zu den Objekten und Preisen hielt das Gericht fest, soweit die Behauptung als genügend substantiiert zu betrachten wäre, habe aufgrund der Abwesenheit des Beklagten an der Hauptverhandlung keine Beweisabnahme zu dieser Behauptung erfolgen können. Eine Irreführung des Beklagten durch den Kläger sei damit nicht nachgewiesen (AS 244). Der Gerichtspräsident ging in der Folge von einem gültig abgeschlossenen mündlichen Kaufvertrag aus. Die bestellte Ware habe der Beklagte erhalten. Danach habe dieser innert Wochenfrist keine Mängelrüge erhoben. Denn vorliegend habe der Beklagte die allfälligen Mängel erstmalig mit Schreiben vom 1. Juni 2020 erwähnt und eine Schätzung bzw. Begutachtung der Objekte verlangt. Die Wochenfrist sei jedoch am 29. Mai 2020 selbst für die dritte Lieferung abgelaufen. Somit sei die Rüge für alle drei Lieferungen zu spät erfolgt. Selbst wenn die Mängelrüge fristgerecht erhoben worden wäre, so wäre sie aber zu wenig substantiiert gewesen. Denn diese müsse derart substantiiert sein, dass dem Verkäufer die Art, der Umfang und die Gründe der Beanstandung zur Kenntnis gelange. Aus dem Schreiben vom 1. Juni 2020 gehe nicht hervor, aus welchen Gründen er ein Gutachten der Objekte erwartet habe. Offensichtlich habe er den Wert der Ware als unangemessen erachtet. Damit das Schreiben die Anforderungen an eine Mängelrüge erfülle, hätte der Beklagte aber darlegen müssen, wieso die Gegenstände den vertraglich vorausgesetzten oder zugesicherten Eigenschaften nicht entspreche (AS 247).
3. Beweiswürdigung
3.1 Allgemeine Ausführungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat auferliegt.
Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.
Im Urteil BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 E.2.2.3.1 ff. erwog das Bundesgericht u.a., eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache sei rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkenne, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln sei. Die freie Beweiswürdigung ermächtige den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung desIn-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel müsse ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden könne. DieIn-dubio-Regel sei mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung sei ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletze diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteile, obwohl sich aus dem Urteil ergebe, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestünden.
Das Beweisergebnis könne auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallendeSachverhaltsalternativenrelativiert werde. Indizien könnten auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung sei verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutreffe, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen werde.
3.2 Beweiswürdigung im Konkreten
Die Aussagen des Privatklägers sind grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Er konnte seine Aussagen teils auch durch eingereichte Unterlagen belegen. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass es jeweils zu einem telefonischen und mithin mündlichen Vertragsabschluss kam. Der Privatkläger reichte zur Dokumentation der Telefonverbindungen eine Übersichtsliste ein (AS 14). Der Beschuldigte bestreitet zwar das (mündliche) Zustandekommen der jeweiligen Verträge. Es muss aber zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte beim Bestellvorgang mit den Preisen einverstanden erklärte, ansonsten der Privatkläger die Ware nicht geliefert hätte. Unbestritten ist auch der Umfang der drei vorliegend relevanten Lieferungen: Es waren bei einer ersten Bestellung vom 11. Mai 2020 zwei Elfenbeinfiguren zu einem Preis von CHF 6'790.00, bei einer zweiten Bestellung vom 15. Mai 2020 ein Jugendstil-Besteck und eine Wasserkanne zum Preis von insgesamt 957.00 und bei einer dritten Bestellung vom 18. Mai 2020 ein osmanisches Mokkaset zum Preis von CHF 1'500.00. Der Beschuldigte bestreitet nicht, die Gegenstände jeweils erhalten, diese aber innert Frist nicht bezahlt zu haben. Mit eingeschriebener Post vom 1. Juni 2020 liess der Beschuldigte den Privatkläger aber wissen, dass er die offenen Forderungen vollumfänglich zurückweise und die gelieferten Gegenstände durch einen nicht befangenen Gutachter geschätzt haben wolle (AS 21). Dieses Schreiben gab der Privatkläger im Rahmen der Strafanzeige zu den Akten. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2020 zu erkennen gab, dass er mit dem Kaufpreis nicht (mehr) einverstanden sei.
Wie dargelegt, führte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. August 2021 zu dieser Zurückweisung der offenen Forderungen aus, er habe Herrn C.___ CHF 1'695.00 bezahlt. In dieser Sache sei auch D.___ aus Bern involviert gewesen. Dieser sei ein Fachmann für Antiquitäten gewesen, sei aber in der Zwischenzeit verstorben. Dieser sei der Meinung gewesen, dass er (der Beschuldigte) mit dem bezahlten Betrag für die von Herrn C.___ gelieferte Ware mehr als genug bezahlt habe. Der angebotene Preis sei nach dessen Meinung stark überhöht gewesen. Der Privatkläger reichte im Rahmen der Strafanzeige u.a. einen Ausdruck eines Zahlungseingangs von CHF 1'426.00 ein, überwiesen vom Beschuldigten, gutgeschrieben am 18. Mai 2020 (AS 26). Auch der Privatkläger sagte aus, der Beschuldigte habe zwei frühere Lieferungen am 18. Mai 2020 bezahlt. Der vom Beschuldigten genannte Betrag stimmt zwar nicht mit dem Zahlungseingang überein, was aber mit dem Zeitablauf von mehr als einem Jahr bis zur Einvernahme erklärbar ist. Ein Blick ins Internet zeigt, dass es in Bern in der Tat ein Antiquitätengeschäft eines D.___ gab. Eine weitere Online-Abfrage (www.todesanzeigenportal.ch) zeigt, dass am [Datum] eine Person namens D.___ verstorben ist. Die entsprechende Aussage des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden. Allenfalls nahm der Beschuldigte nach Erhalt der Gegenstände tatsächlich mit der Fachperson D.___ Kontakt auf und war danach nicht mehr bereit, den Kaufpreis zu bezahlen. Für dieses Szenario spricht im Grunde genommen auch die Tatsache, dass der Beschuldigte zwei frühere Bestellungen zeitnah bezahlt hatte. Dass dies im Sinne einer besonderen Machenschaft zur Vertrauensförderung nur zur Vorbereitung eines darauffolgenden Betrugs geschehen sein soll, wird dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Von einem solchen Szenario kann somit nicht ausgegangen werden. Dafür, dass der Beschuldigte erst nach einem Kontakt mit der Fachperson D.___ nicht mehr bezahlen wollte, spricht im Übrigen auch die Aussage des Privatklägers vom 1. Juli 2020, wonach er, der Privatkläger, annehme, dass der Beschuldigte die Sachen bei ihm bestellt und mit Gewinn habe weiterverkaufen wollen. Da ihm dies mit einigen Stücken mutmasslich nicht gelungen sei, habe er nicht bezahlen können. Ob er allenfalls deshalb nicht bezahlen konnte oder aufgrund der Rückmeldung eines Fachmanns den bereits bezahlten Kaufpreis auch die zusätzlichen Lieferungen mitumfassend als hinreichend erachtete, bleibt offen und ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass es durchaus plausible Szenarien gibt, bei denen der Beschuldigte nicht von Anfang an zahlungsunwillig war, sondern erst später, nach Erhalt der Ware und nach Kontaktierung eines Fachmanns.
Damit entspricht das Beweisergebnis insofern nicht dem Anklagesachverhalt, als es erstens nicht um eigentliche Online-Bestellungen ging, sondern um mündliche Bestellungen (wobei es sich beim Begriff «Online-Bestellung» nicht um einen klar eingegrenzten Begriff handelt, wie aus der Rechtsprechung in BGE 150 IV 188 abgeleitet werden kann), und es zweitens nicht zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschuldigte von Anfang an bzw. bereits bei der Bestellung keinen Zahlungswillen hatte. Es liegt im Sinne eines plausiblen Alternativszenarios im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte erst nach Erhalt der Ware aufgrund eines Kontakts mit D.___ sel. aufgrund angeblich überhöhter Preise nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu leisten, und stattdessen der Meinung war, mit der bereits für frühere Lieferungen geleisteten Zahlung seien auch die neuen Lieferungen abgegolten (notabene eine mögliche Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte die Ware auch nicht zurückgegeben hat). Für eine Mängelrüge war es am 1. Juni 2020 zwar zu spät und das Schreiben entsprach auch nicht den Anforderungen an eine Mängelrüge (vgl. erwähntes Zivilurteil). Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschuldigte nicht zufrieden war mit der gelieferten Ware und erst dann nicht mehr bereit war, den Kaufpreis zu bezahlen. So erwog auch der Zivilrichter aufgrund dieses Schreibens, der Beklagte (bzw. vorliegend der Beschuldigte) habe den Wert der Ware offensichtlich als unangemessen erachtet.
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 und 6B_972/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 unter Hinweis auf BGE 135 IV 76 E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.5 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Praxis).
Nach der Rechtsprechung handelt unter dem Gesichtspunkt der Arglist respektive der Opfermitverantwortung leichtfertig, wer bei einem Kauf über das Internet ein nicht alltägliches Produkt mit einem hohen Warenwert auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson liefert, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Üblich ist in solchen Fällen die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese versandt wird, oder zumindest eine Bonitätsprüfung. Nicht im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar macht sich daher, wer als Privatperson beim Kauf eines teuren, nicht alltäglichen Produkts (in casu eines leistungsstarken Druckers im Wert von CHF 2'200.00) auf Rechnung verschweigt, dass er weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ist. Gleichzeitig betonte die Rechtsprechung jedoch, dass der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden darf und bei Alltagsgeschäften vertiefte Abklärungen über die Bonität eines Kunden nicht üblich sind, da dies mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.6).
Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl.Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 146 StGB N 14 f., N 18, N 20 und N 26).
2. Gemäss Beweisergebnis kann im Sinne eines durchaus plausiblen Alternativszenarios zur Anklage nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Bestellung grundsätzlich noch zahlungswillig war und erst nach Erhalt der Ware nicht mehr bereit war, zu zahlen. Mithin ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschuldigte bei der Bestellung und mündlichen Vertragsschliessung keinen Zahlungswillen hatte und diesbezüglich den Privatkläger täuschte. (Eine andere Täuschung, insbesondere eine solche über eine allfällige nicht vorhandene Erfüllungsfähigkeit, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist demnach nicht zu prüfen.) Folglich ist auch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Privatkläger gestützt auf einen Irrtum die Gegenstände lieferte und sich dadurch selbst schädigte. Der Beschuldigte ist nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs freizusprechen.
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Kosten
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem «prozessualen Verschulden im weiteren Sinne» gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem «prozessualen Verschulden im engeren Sinne» ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat.Mit der Bezeichnung «prozessuales Verschulden» will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes d. h. widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines «Prozesses verursacht» wurde. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen einer beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Ein widerrechtliches Verhalten reicht aber für die Kostenhaftung der beschuldigten Person nicht aus. Erforderlich ist zudem, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Dabei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Jedenfalls fällt eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Im Weiteren setzt die Kostenauflage abgesehen von Ausnahmefällen ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus, und zwar unbekümmert darum, ob die betreffende Bestimmung des kantonalen Strafverfahrensrechts ausdrücklich ein schuldhaftes Verhalten verlangt. Geht man vom dargelegten zivilrechtlichen Verschuldensbegriff aus, so ergibt sich, dass das Verhalten der beschuldigten Person dann schuldhaft ist, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Damit eine freigesprochene oder aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person kostenpflichtig erklärt werden kann, muss sie von Ausnahmefällen abgesehen urteils- bzw. zurechnungsfähig sein. Es ist jedoch mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, eine wegen Schuldunfähigkeit freigesprochene angeklagte Person in sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus «Billigkeitserwägungen» mit Kosten zu belasten. Es ist mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, der nicht verurteilten angeschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt. Denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung kann nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffenen nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt hat(THOMAS DOMEISENin: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2023, Art. 426 StPO N 29).
A.A.___ bezahlte die hier relevanten bestellten Antiquitäten nach Erhalt nicht innert Frist, erhob innert Frist auch nicht Mängelrüge und gab die Ware dem Verkäufer auch nicht zurück, obwohl dieser ihm angeboten hatte, die Ware zurückzunehmen. Er verletzte elementare Pflichten eines Käufers und war für den Verkäufer nicht mehr erreichbar, so dass der Privatkläger folgerichtig davon ausgehen musste, der Käufer bzw. A.A.___ habe die Ware bei ihm in unlauterer Absicht bestellt. Dieses zivilrechtliche Fehlverhalten von A.A.___ war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Es war damit die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens. Das Fehlverhalten von A.A.___ war auch schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO, wich es doch deutlich vom angebrachten Durchschnittsverhalten ab, indem A.A.___ in mehrfacher Hinsicht zivilrechtlich für den Verkäufer nicht fassbar war (keine Bezahlung, keine frist- und formgerechte Mängelrüge, keine Rückgabe, keine Erreichbarkeit). Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der eingegangenen Strafanzeige zu Recht ein Strafverfahren eröffnet, die erste Instanz kam zu einem Schuldspruch. A.A.___ werden deshalb in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, auferlegt.
1.2 Entschädigung
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
Wie den eingeholten Steuerakten zu entnehmen ist, ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und hat daher durch das Strafverfahren auch keinen Erwerbsausfall. Er erlitt durch das vorliegende Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen. Er machte denn auch keine konkreten Aufwände geltend und hat das Verfahren, wie dargelegt, rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Er war durch das Strafverfahren auch nicht übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als ein Strafverfahren an sich schon mit sich bringt. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach abzuweisen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Kosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Berufung des Beschuldigten war grösstenteils erfolgreich. Nur bezüglich des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids unterlag der Beschuldigte mit seiner Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat und 10 % A.A.___ aufzuerlegen. Die Staatsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'800.00 festgelegt. Zuzüglich allgemeiner Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'950.00.
Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, wie folgt auferlegt:
Staat 90 % entspr. CHF 1755.00
A.A.___ 10 % entspr. CHF 195.00
2.2 Entschädigung
Wie bereits betr. das erstinstanzliche Verfahren dargelegt, hatte der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren keine wirtschaftlichen Einbussen erlitten. Er machte denn auch keine konkreten Aufwände geltend. Er war durch das Strafverfahren auch nicht übermässig belastet, jedenfalls nicht mehr, als es in einem Strafverfahren per se üblich ist. Insbesondere war er nie in Haft. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren. Das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten ist abzuweisen.
Demnach wirdin Anwendung der Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPOerkannt:
1.A.A.___ wird vom Vorhalt des mehrfachen Betrugs z.Nt. von C.___ freigesprochen.
2.Das Entschädigungsbegehren von A.A.___ wird abgewiesen.
3.A.A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 780.00, zu bezahlen.
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total CHF 1'950.00, werden wie folgt auferlegt:
Staat Solothurn 90 % entspr. CHF 1'755.00
A.A.___ 10 % entspr. CHF 195.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rauber Fröhlicher