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STBER.2025.17

mehrfache falsche Anschuldigung etc.

Solothurn · 2026-02-23 · Deutsch SO
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Sachverhalt

2.1 Der Sachverhalt gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt. So bestreitet die Beschuldigte nicht, im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis am 13. September 2022 zahlreiche Eingaben an die Staatsanwaltschaft Solothurn, die Polizei Kanton Solothurn, diverse ausserkantonale Strafverfolgungsbehörden sowie mehrere Privatpersonen aus dem Umfeld der Geschädigten gemacht zu haben. Weiter unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Geschädigten in diesen Schreiben als Täter diverser Delikte (Einbrüche mit Diebstählen und Sachbeschädigungen, Banküberfälle, Brandstiftungen etc.) bezichtigte und ihnen vorwarf, Mitglieder einer kriminellen Bande zu sein. Letztlich ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschuldigte auch die Privatklägerin in einer E-Mail vom 5. Mai 2023 an die Ehefrau des Vizepräsidenten von [Ort] bezichtigte, Mitglied einer kriminellen Bande zu sein und gemeinsam mit den Geschädigten einen Banküberfall begangen zu haben.

2.2 Von der Verteidigung bestritten wird allerdings, dass die Beschuldigte dabei wider besseres Wissen gehandelt habe. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt mit einem bösartigen Falschbelastungsinteresse, sondern stets in bester Absicht gehandelt. Als gute und vorbildliche Bürgerin habe sie dem Staat helfen wollen, diese ungeklärten Verbrechen aufzuklären. Sie sei stets von der Richtigkeit des wiederholt geäusserten Verdachts gegen die beanzeigten Personen überzeugt gewesen.

2.3 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Beschuldigte um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste oder nicht. Da der Sachverhalt im Übrigen unbestritten ist, erübrigen sich darüberhinausgehende Ausführungen zur Beweiswürdigung und es ist ansonsten vom Sachverhalt, wie er dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 zu entnehmen ist, auszugehen.

3. Beweismittel

3.1 Schreiben Beschuldigte

3.1.1 Aktenkundig sind zahlreiche Schreiben der Beschuldigten (z.B. 034 ff., 039 ff., 044 ff., 077 f.,  082 ff., 174 ff., 187 ff., 191 f., 193 ff., 198, 200 ff., 203 f., 207 ff., 211 f., 217 ff., 229 ff., 237 ff., 244 ff., 288 ff., 383 ff., 414 f., 416 f., 418 ff., 425 ff., 428 f., 431 ff., 439 ff.), welche diese im Deliktszeitraum vom 27. Mai 2022 bis am 5. Mai 2023 hauptsächlich an die Staatsanwaltschaft sowie die Polizei Kanton Solothurn, teils aber auch an ausserkantonale Behörden sowie Privatpersonen versandte. In diesen Schreiben bezichtigte sie die Geschädigten wie auch einmal die Privatklägerin diverser, teils schwerer Verbrechen und Vergehen, wobei sich die Beschuldigte von ihren Aussagen durch nichts abbringen liess, hartnäckig daran festhielt und in einer bemerkenswerten Regelmässigkeit immer neue Schreiben verfasste, darin ihre bereits gemachten Aussagen jeweils bekräftigte und/oder neue Vorwürfe hinzufügte. Dabei betonte die Beschuldigte auch immer wieder, sie sei eine wichtige Zeugin. Zum Schutze der Bevölkerung und des Landes sei es ihre Pflicht, die Verdächtigen den Strafverfolgungsbehörden zu melden, wobei es schliesslich die Pflicht der Behörden sei, ihre Hinweise seriös zu überprüfen.

3.1.2 Ebenso in den diversen Beschwerden an die Beschwerdekammer sowie ans Bundesgericht bzw. auch in der sonstigen Korrespondenz mit den erwähnten Instanzen hielt die Beschuldigte an ihren Aussagen fest und bekräftigte diese (z.B. AS 339, 344 ff., 459 ff., 475 ff., 497 ff., 506 ff.).

3.1.3 Selbst vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Beschuldigte ein langes und ausführliches Schreiben ein (datiert vom 16.12.2024), in dem sie ihre Nachbarn erneut diverser Delikte bezichtigte und u.a. Folgendes kundtat (ASBW 029 ff.):

«Ich habe keine Motivation, meine Nachbarbar und Nachbarin falsch zu anschuldigen, aber meine direkte Nachbarshaft auf die beiden Seiten, mit Frau G.___ von der Staatsanwaltschaft Kt. Solothurn haben die Motivation, mich als Urteils unfähige zu machen und zu beschrieben. Es war schon am 2021 haben meine Nachbarshaft in beide Seite die Plann, mich als Physiatrische Patient zu machen, zuerst spielt mit Klimaanlage gegen uns von beide Seite, und dann eine sehr schlimme Serial von Diebstahle und Sachbeschädigung in meine Haus, und wenn ich die Polizei rufen, ein Nachbar hat mit die Polizei gesprochen on 03.06.2022 als die Polizei unterwegs zu uns kommen, das ich eine Psychiatrisch Krankheit leidet. Das sind alles geplante, Da Mein Nachbar E.D.___ ist ganz sicher einer Serial Bankräuber (Banküberfälle und Bankomatsprengung,etc) und er ist überall in Fahndungsfotos und auch in Videos publiziert von Strafverfolgungsbehörde und auch von Media über Räuber überall, ich bin eine sehr wichtige Zeugin, das ist einfach die Wahrheit. Ich bitte Sie Selb auch etwas zu vergleichen, ober ich sagte richtig oder falsch. Und die Nachbar von mir in beide Seite haben eine Verbindung wenn Sie einen Brief in der USB stick lesen. (…) Die Hinweise und Beweise ich an die Strafverfolgungsbehörde gegeben haben, sind sehr wertvoll, das haben ich mehr als 3000 Stunden hart gearbeitet (verfolgen, beobachten, studieren jedes Detail und vergleichen). Wieso lassen Solothurner Staatsanwaltschaft die Polizei gar nicht überprüfen, ober ich sagte stimmt oder nicht? mein Nachbar E.D.___ und seine Frau waren nicht einmal sogar schriftlich beantworten lassen, aber sendet Frau G.___ alles ich geschrieben haben an meine Nachbarschaft und auch hat sie mich bedroht am August 2022, das sie als Staatsanwaltschaft kt. mich klagen würde, wenn ich etwas gegen meine Nachbarschaft aussagen würde. Kann man das wirklich akzeptieren? wie könnte Frau G.___ mit falsch Anschuldigung und auch mit Verleumdung auf mich zu verworfen? Da Frau G.___ von Staatsanwaltschaft alles machte, um die Polizei gegen meine Nachbar E.D.___ und seine Komplizen zu untersuchen zu vermeiden. Die Behörden müssen die kriminelle Polizei prüfen lassen, alles, was ich Gesagte habe, ich habe Hinweise mit Beweisen, damit kann man prüfen. Ich bin weder krank, noch verwirrt, ich würde nie Jemanden mit Absicht falsch anschuldigt. Alles von Frau G.___ gegen mich geschrieben hat, ist Amtsmissbrauch und es ist auch Ehrverletzungen (bzw. üble Nachrede und Verleumdung) gegen meine Person – und es ist eine Ausrede und eine Verschwörung, um den Mitgliedern der Räuberbande von meinem Nachbar zu unterstützen und die Angelegenheit zu vertuschen. Wie gefährlich ist es, eine gesunde Person, eine Geschädigte und auch eine Zeugin so zu behandle? Was Frau G.___ Sie beauftrag ist ganz gefährlich, das ist gegen die Human Right, eine gesunde Person als eine Psychiatrische Krank Person zu behandle, das gefälschte Krankgeschichte haben schon sehr schlechte Wirkung gehabte.»

3.2 Aussagen Beschuldigte

3.2.1 Einvernahme vom 27. Juli 2022 (AS 312 ff.)

Die Beschuldigte gab auf die Frage, ob sie sich den Konsequenzen einer falschen Anschuldigung bewusst sei, zu Protokoll, sie beschuldige ihren Nachbarn nicht zu 100 %. Sie verdächtige ihn und wolle, dass das untersucht werde. Er sei dringend verdächtig. Mit den Schreiben bezwecke sie, dass dies untersucht werde. Sie verdächtige ihn sehr, weil er die Fähigkeiten dazu habe. Auf die Nachfrage, ob sie bei den gemachten Anschuldigungen gegenüber dem Nachbarn bleibe, antwortete sie, sie sei immer noch der Meinung, dass er zu 95 % der Verdächtige sei. Er müsse untersucht werden. Sie habe grosse Angst, dass er noch mehr Feuer lege. Nur weil er [Sportprofi] sei, könne er trotzdem in Frage kommen. Er sei schlau und deshalb könne er auch Banküberfälle machen. Er könne sich auch in Systeme einloggen. Er habe sich auch bei ihnen eingeloggt und habe damit die Kontrolle über ihre Kameras und Bankkonti gehabt. Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass der Geschädigte 2 Anzeige erstatten könne, wenn er von diesen Verdächtigungen erfahre, antwortete sie: «Anzeige an mich? Ich möchte nicht. Ich möchte einfach dass es untersucht wird. Es ist in den letzten Jahren soviel bei uns zu Hause passiert. Wenn es zur Anzeige kommt, werde ich einen Anwalt nehmen.» Auf die Frage, ob ihr Mann von diesen Vorfällen wisse, antwortete sie, er bekomme das auch mit, sage aber nicht viel dazu. Sie hätte ihm auch gesagt, dass sie den Geschädigten 2 verdächtige. Er sage ihr immer wieder, dass sie nichts machen solle, solange sie keine harten Beweise oder ihn persönlich beim Diebstahl oder so gesehen habe. Er wisse nichts von den Briefen und sie wolle nicht, dass er davon erfahre. Sie möchte auch nicht, dass ihr Mann zu diesem Fall befragt werde. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie nur mit harten Beweisen zur Polizei gehen dürfe. Er hätte vermutlich Probleme, wenn er davon hören würde. Er denke nicht, dass der Nachbar so schlimme Sachen mache. Ihr Mann mache keine Feststellungen, er sei viel bei der Arbeit. Sie erzähle ihm immer davon. Als ihr erklärt wurde, dass der Feuerteufel mittlerweile im Gefängnis sitze und es seither im Kanton nicht mehr gebrannt habe, führte die Beschuldigte aus: «Ja aber er hat in anderen Kanton gebrannt. Immer wieder auch Bauernhäuser…» Sie werde die Familie D.___ weiterhin beobachten, doch werde sie keine Briefe mehr schreiben. Sie würde zur Polizei gehen, wenn sie etwas Komisches beobachte. Sie versuche zuerst mit ihrem Mann zu sprechen. Abschliessend gab sie nochmals zu Protokoll, sie sage nicht zu 100 %, dass es der Geschädigte 2 gewesen sei, aber er sei dringend verdächtig. Es müsse einfach untersucht werden.

3.2.2 Einvernahme vom 20. Dezember 2024 (ASBW 063 ff.)

Die Beschuldigte sagte aus, sie werde keine unschuldigen Menschen beschuldigen. Sie mache keine Anschuldigungen wider besseres Wissen. Sie wisse, dass die Untersuchung nicht ihre Pflicht sei. Sie wolle nur, dass die Verfolgungsbehörde diese Person kontrolliere und untersuche. Bis 2021 habe sie niemals irgendein Problem mit der Nachbarschaft gehabt, im Gegenteil sei die Beziehung sehr gut gewesen. Auf die Frage, wieso sie nicht zu Dr. C.___ gegangen sei, antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob diese Person wirklich vertrauensvoll sei. Dies sei ja von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Sie habe kein Vertrauen zu Staatsanwältin G.___. Deshalb sei sie nicht dort gewesen. Konfrontiert damit, dass sie auch im Rahmen der Erstellung des Ergänzungsgutachtens den Termin abgesagt habe, sagte sie folgendes aus: «Weil ich möchte, dass die Staatsanwaltschaft wirklich bei der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort die Wahrheit ausgesagt habe. Ich bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei einen Bericht hat.» Auf Nachfrage meinte sie schliesslich: «Ich habe nicht gesagt, ich gehe nicht. Ich habe nur gesagt, noch warten. Weil, die Polizei müsste noch Berichte abgeben. Erst, wenn er diesen Bericht hat, kann er dann wirklich beurteilen.» Sie sei sehr enttäuscht über den Inhalt des Gutachtens. Weil ein Arzt, der einer Patientin eine Diagnose stelle, brauche diese zum Untersuchen. Er habe ihr nicht mal einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben. Das, was er mache, sei für einen Arzt nicht korrekt. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «total falsch» und sie sei damit nicht einverstanden. Auf die Frage, ob es nicht eventuell ein guter Weg wäre, wenn sie sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln lassen würde, antwortete sie: «Ich glaube, das habe ich nicht nötig. Weil, ich bin ein normaler Mensch. Weil, seit 2022 bis jetzt habe ich keine einzigen Medikamente eingenommen. Ich bin normal. Wenn ich psychisch krank wäre, wenn ich krank wäre, wie könnte ich denn schon dreimal [ins Ausland] zurück gehen? Ich war mit meinem Sohn nach Frankreich, mit dem Flugzeug, Sommerferien, und in diesen Herbstferien, Oktober so, war ich sogar mit dem Auto mit meinen Kindern nach Frankreich.» Auf die Abschlussfrage, ob sie immer noch der Meinung sei, dass die Geschädigten für verschiedene Verbrechen verantwortlich seien, gab sie zu Protokoll: «(…) Ich denke, ich bin ja nicht Polizistin. Das ist nicht meine Pflicht. Es war nur meine Vermutung, das sie Brandstiftung gemacht haben. (…) Und gemäss meiner Aussagen wegen Brandstiftung und Banküberfall… Nein, Brandstiftung nicht. Banküberfall und Bankautomatensprengungen. Und wegen Brandstiftung, das vermute ich nur, das muss die Polizei herausfinden.»

3.2.3 Einvernahme vom 23. Februar 2026 (ASB 138 ff.)

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisher gemachten Aussagen insofern, als dass sie zu Protokoll gab, sie sei gesund und unschuldig. Sie habe der Staatsanwaltschaft und der Polizei helfen wollen und diese deshalb informiert. Sie trage Verantwortung, es sei ihr um die Sicherheit der Bevölkerung gegangen. Sie habe mehr als 3000 Stunden investiert. Sie wolle niemanden falsch anschuldigen, erst recht nicht die eigene Nachbarschaft. Sie sei aber nach wie vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien. Sie hasse ihre Nachbarschaft nicht. Wieso diese das machen würden, wisse sie nicht. Sie müsse den Grund hierfür aber auch nicht wissen. Wichtig für sie sei jetzt, dass niemand mehr in ihr Haus kommen könne, da sie nun ein elektronisches Schlüsselsystem habe. Die Frage, ob sie seit der letzten Eingabe vom 16. Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht weitere solche Schreiben verfasst habe, verneinte sie. Sie sei schockiert gewesen, was im psychiatrischen Aktengutachten über sie geschrieben worden sei. Der Gutachter habe ihr weder einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben, noch habe er sie am Telefon Sachen gefragt. Er habe sie auch nie gesehen. Sie habe ihm deshalb geschrieben, dass er diese falsche Diagnose zurücknehmen solle. Wenn eine gesunde Person Medikamente nehme, werde diese Person psychisch wirklich krank. Sie wolle kein Medikament nehmen, da sie nicht krank sei. Auf die Frage, wieso sie sich geweigert habe, sich vom Gutachter persönlich untersuchen zu lassen, sagte sie aus, er sei vielleicht von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden. Die Staatsanwalschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben habe, Sinn mache. Sie sei nicht sicher, ob sie dem Gutachter wirklich vertrauen könne. 2024 sei sie zu einem besonderen Arzt für psychische Probleme [im Ausland] gegangen. Der habe zwei Fragebögen mit ihr gemacht und gesagt, sie sei gesund. Auch ihre Hausärztin habe ihr einen Fragebogen gegeben und sei zum Schluss gekommen, dass sie gesund sei. Sie sei eine normale, gesunde Person und sollte nicht als psychisch kranke Person behandelt werden. Dies sei sehr wichtig. Vielleicht habe sie ein bisschen mehr Begabung als andere Leute. So könne sie ja «diesen Lärm» hören, andere nicht.

Bezüglich der Ergänzungsfrage des Gutachters, ob sie auch im letzten Jahr bemerkt habe, dass der Nachbar schwere Verbrechen begangen habe, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Konfrontiert damit, dass sie früher regelmässig zur Polizei gegangen sei, dies aber soweit ersichtlich nicht mehr der Fall sei, sagte sie aus, was sie geschrieben habe, sei das Resultat von vielen Beobachtungen gewesen und sei so passiert. Da sei sie überzeugt davon. Sie sei mutig gewesen damals. Sie empfinde grosse Liebe für das Land und die Leute. Deshalb habe sie viel Zeit dafür investiert. Jetzt mache sie nichts mehr. Die Staatsanwaltschaft habe nichts gemacht, habe ihr sogar noch gesagt, sie würde falsch anschuldigen. Sie möchte jetzt einfach ihr Leben, ihre Familie, ihre Hobbies und ihre Kirche geniessen. Auch die weitere Ergänzungsfrage des Gutachters, was sie tun würde, wenn sie erneut feststellen sollte, dass der Nachbar schwere Straftaten verübe, gab sie zu Protokoll, im Moment verfolge sie nicht mehr viel. Manchmal schaue sie vielleicht am Abend, mehr aber nicht. Sie habe ihre Verantwortung wahrgenommen. Es seien sehr wertvolle Informationen gewesen, aber die Staatsanwaltschat wolle das nicht und habe ihr stattdessen gesagt, sie würde falsch anschuldigen. Es sei jetzt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

3.3 Allgemeiner Bericht vom 2. August 2022 (AS 295 f.) / Fürsorgerischer Informationsbericht vom 9. Juni 2022 (AS 306 ff.)

Aufgrund einer Meldung der Beschuldigten vom 3. Juni 2022 sei die Polizei – wie schon zuvor – an deren Domizil ausgerückt. Durch die Polizei hätten keine Hinweise auf ein Delikt festgestellt werden können. Gegenüber den ausgerückten Polizisten habe die Beschuldigte einen verwirrten Eindruck gemacht. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen habe die Beschuldigte allerdings sogleich mitgeteilt, dass sie gesund sei. Aufgrund des Zustands der Beschuldigten sei mit dem Ehemann, B.A.___, telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Der Ehemann habe gegenüber der Polizei die Verwirrtheit seiner Frau bestätigt. Da er bei seiner Frau aber weder von einer Selbst- noch Fremdgefährdung ausgehe, habe er bis anhin keine weiteren Schritte in die Wege geleitet. Daraufhin wurde B.A.___ informiert, dass aufgrund der Feststellungen der Polizei ein fürsorgerischer Informationsbericht über die Beschuldigte erstellt werde. Nach der Intervention bei der Beschuldigten seien sie vor der Liegenschaft von Anwohnern angesprochen worden. Es sei ihnen ungefragt zugetragen worden, dass die Situation mit der Beschuldigten äusserst schwierig sei. So habe diese Wahrnehmungsstörungen und leide an Verfolgungswahn.

3.4 Psychiatrisches Aktengutachten vom

31. Oktober 2023 (AS 096 ff.)

3.4.1 Verwertbarkeit

3.4.1.1 Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 28. August 2023 an Dr. med. C.___ mit, an einer Exploration durch den Sachverständigen nicht interessiert zu sein und den anberaumten Termin vom 31. August 2023 nicht wahrnehmen zu wollen. Der Termin sei unnötig und sie habe keine Zeit dafür. In der Folge wurde im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sowie das Recht der Beschuldigten, die Mitwirkung zu verweigern, ein psychiatrisches Aktengutachten in Auftrag gegeben, welches am

2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging (AS 073 f., 096 ff.). Die Beschuldigte richtete sich in der Folge mit Schreiben vom 1. Februar 2024 an den Sachverständigen und tat u.a. folgendes kund:«Hiermit bitte ich Sie höflich, Ihre Beschreibung über mich an der Staatsanwältin Frau G.___ vom 31. Oktober 2023 zurückrufen, wegen einer Fehldiagnose. Da die Diagnose nicht der Realität entsprechen könnte, und es basiert von viele falsche Informationen. Deswegen habe ich vor vier Tage per Telefon Sie gesagte, ich möchte einen Termin mit Ihnen machen und endlich Sie kennenlernen, damit kann ich auch aufklären. Und Sie können auch die bereits gestellte Diagnose überarbeiten und korrigieren.»(AS 172 f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte die Verteidigung schliesslich ebenfalls mit, die Beschuldigte sei mit den Einschätzungen und empfohlenen Massnahmen des Gutachters nicht einverstanden. Sie sei nun gewillt, dem Sachverständigen in einem Explorationsgespräch ihre Sichtweise der Geschehnisse rund um ihre Nachbarschaft darzulegen. Es werde daher gestützt auf Art. 189 lit. a StPO der Antrag gestellt, beim Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, dies mit dem Ziel, das von der Beschuldigten gewünschte Explorationsgespräch in die gutachterlichen Einschätzungen einfliessen zu lassen. Das abzuhaltende Explorationsgespräch werde für den weiteren Verfahrensgang auf jeden Fall einen Mehrwert bringen (AS 163 f.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Antrag der Verteidigung gutgeheissen und der Gutachter wurde mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Dabei sollte die im Ermessen des Gutachters notwendige Anzahl an Sitzungen mit der Beschuldigten abgehalten und danach insbesondere erläutert werden, ob sich an der Einschätzung aus dem bereits erstellten Gutachten etwas ändere oder ob daran festgehalten werde (AS 143 f., 165). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilte der Sachverständige mit, er habe die Beschuldigte nun zweimal zu einer psychiatrischen Untersuchung eingeladen. Auf beide Einladungen habe sie reagiert und den Termin jeweils abgesagt. Zuletzt habe sie bezüglich des Termins vom 29. April 2024 davon gesprochen, dass sie diesen verschieben und einen Termin erst dann wahrnehmen wolle, wenn weitere Abklärungen der Polizei bezüglich ihrer Vorwürfe zum Nachteil ihrer Nachbarn näher geprüft worden seien und weitere Berichte der Bundespolizei und der Kantonspolizei vorlägen. Seither habe er nichts mehr von ihr gehört. In seinen Augen mache ein weiteres Zuwarten keinen Sinn und das Schweigerecht der Beschuldigten müsse respektiert werden. Er gebe deshalb den ergänzenden Auftrag zur Begutachtung wieder zurück (AS 145).

Ganz offensichtlich war die Beschuldigte nicht bereit, sich von Dr. med. C.___ untersuchen zu lassen. Dies, obwohl sie selbst wie auch ihr Verteidiger nach Erstellung des Aktengutachtens mitteilten, sie sei nun gewillt dazu. Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme wurde die Beschuldigte gefragt, wieso sie sich nicht durch den Sachverständigen habe untersuchen lassen. Darauf antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob dieser wirklich vertrauensvoll sei, da er von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei und sie kein Vertrauen zur fallführenden Staatsanwältin habe. Danach gefragt, wieso sie auch den selbst gewünschten Termin zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens nicht wahrgenommen habe, sagte sie aus: «Weil ich möchte, dass die Staatsanwaltschaft wirklich bei der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort die Wahrheit ausgesagt habe. Ich bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei einen Bericht hat.» Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht gehe. Sie habe nur gesagt, dass sie noch damit warte, da die Polizei noch Berichte abgeben müsse. Erst wenn diese vorliegen würden, könne der Gutachter dies wirklich beurteilen. Sie brachte ihre Enttäuschung über das Gutachten zum Ausdruck und führte aus, ein Arzt könne nur eine Diagnose stellen, wenn er eine Person auch tatsächlich untersucht habe. Mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei sie überhaupt nicht einverstanden. Die Frage, ob es nicht eventuell ein guter Ansatz wäre, sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln zu lassen, verneinte sie, da sie ein normaler Mensch sei und dies nicht nötig habe (ASBW 067 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte wiederum aus, die Staatsanwaltschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben habe, Sinn mache. Zudem sei sie sich nicht sicher, ob sie dem Gutachter wirklich vertrauen könne, da dieser vielleicht von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden sei (ASB 142).

Macht die Verteidigung bzw. die Beschuldigte selbst nun geltend, der Grund, warum sie sich nie auf ein Gespräch mit dem Gutachter eingelassen habe, sei auf ihre negativen Erfahrungen mit der fallführenden Staatsanwältin und die damit einhergehende Skepsis gegenüber den Behörden oder von diesen eingesetzten Fachpersonen zurückzuführen, kann sie nicht gehört werden. Gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre die Beschuldigte auch nicht bereit gewesen, sich von einem anderen Facharzt psychiatrisch gründlich untersuchen zu lassen. Auch das Argument, sie habe noch warten wollen, bis weitere Berichte vorliegen würden, ist nicht stichhaltig. So wurde mit Verfügung vom 23. August 2022 die Nichtanhandnahme der beanzeigten Delikte gegen die Geschädigten verfügt und ausführlich dargelegt, wieso kein hinreichender Tatverdacht besteht. Inwiefern hier weitere Polizeiberichte sachdienlich wären, ist äusserst fraglich. So hat es sich die Beschuldigte letztendlich selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Wenn im Nachhinein nun gerügt wird, das Aktengutachten sei unverwertbar, da keine persönliche Untersuchung stattgefunden habe, verhält sich die Beschuldigte widersprüchlich. Es ist zwar das Recht jeder beschuldigten Person zu schweigen bzw. nicht mitzuwirken. Die fehlende Mitwirkung soll allerdings nicht dadurch «belohnt» werden, dass die Beschuldigte damit zugleich bewirken könnte, dass keine sachverständige Begutachtung erfolgt bzw. diese dann nicht verwertbar ist. Andernfalls könnte jede Begutachtung allein durch blosse Verweigerung verhindert werden. Gerade vor diesem Hintergrund sind Aktengutachten ein anerkanntes Mittel, um Beweisnot zu vermeiden. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 aus, die Verweigerung der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gelte auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit sei. Habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben sei, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er im späteren Verlauf des Verfahrens rüge, das Aktengutachten sei unverwertbar. Da er sich geweigert habe, an der Begutachtung teilzunehmen, trage er trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden könne (E. 5.4.2). Dies trifft für den vorliegenden Fall in analoger Weise ebenso zu.

3.4.1.2 Gemäss Einschätzung des Sachverständigen im Gutachten erscheine es mit Blick auf Symptomatologie und zeitlichen Verlauf sowie das Fehlen neurologischer Symptome als sehr unwahrscheinlich, sei aber ohne ergänzende Untersuchungen gleichwohl nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine körperlich-neurologische Erkrankung, z.B. eine sehr langsam wachsende Geschwulst wie ein Meningeom im Kopf ausgelöst worden sei. Für einen solchen Ausschluss brauche es eine Bildgebung des Kopfes, was bislang aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschuldigten nicht habe durchgeführt werden können. Weitere bedeutsame Differentialdiagnosen sehe er nicht. Das Krankheitsbild, so wie es sich in den Äusserungen der Beschuldigten und auch den Fremdbeschreibungen darstelle, erscheine aber sehr eindeutig.

Macht die Verteidigung nun geltend, das Gutachten sei ohne ein aktuelles MRI-Ergebnis bezüglich einer möglichen Differentialdiagnose unvollständig, kann sie wiederum nicht gehört werden. Die fehlende persönliche Untersuchung liegt wie bereits ausgeführt in der Risikosphäre der Beschuldigten. Der Gutachter erklärte hierzu nachvollziehbar, dass eine Untersuchung wegen der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht habe durchgeführt werden können. Er benennt die verbleibende Unsicherheit einer körperlich-neurologischen Erkrankung offen, wobei er die Wahrscheinlichkeit einer solchen als sehr gering und das diagnostizierte Krankheitsbild als recht eindeutig bezeichnet. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Übrigen aus, die Differentialdiagnose erscheine im jetzigen Zeitpunkt gar noch unwahrscheinlicher. Diese Unsicherheit kann die Beschuldigte nun nicht zu ihren Gunsten auslegen bzw. Vorteile daraus ziehen, da sie die Sachverhaltsabklärung durch ihre Mitwirkungsverweigerung erheblich erschwerte und diese Unsicherheit letztendlich selbst verursachte bzw. hätte aus der Welt schaffen können. So hatte sie Kenntnis des Aktengutachtens und der darin gestellten Diagnose bzw. der (sehr unwahrscheinlichen) Differentialdiagnose. Spätestens in Kenntnis darum hätte sie sich bereit erklären können, an der Begutachtung im Rahmen des notabene von ihr beantragten Ergänzungsgutachtens teilzunehmen.

3.4.1.3 Es kann der Vorinstanz im Übrigen vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Vorbringen der Verteidigung, das Gutachten sei deliktsbezogen unvollständig, gehe fehl. Der Gutachter ging davon aus, dass ein Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede geführt werde. Wenn die Staatsanwaltschaft dann in ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB aber letztlich von mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher Verleumdung ausging, so kann dies nicht entscheidend sein für die Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens. Die dem Gutachterauftrag und dem überwiesenen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalte blieben im Kerngeschehen unverändert. So hatte sich der Gutachter auf die ihm überwiesenen Akten (insbesondere die unzähligen Schreiben der Beschuldigten) zu konzentrieren, wobei die rechtliche Würdigung dieser Akten für ihn grundsätzlich irrelevant und schliesslich Sache der Strafbehörden ist.

3.4.1.4 Auch die Rüge der Verteidigung, die gutachterliche Einschätzung sei in zeitlicher Hinsicht überholt und die aktuelleren Einschätzungen dreier praktizierender Fachärzte, die der Beschuldigten eine physische und psychische Gesundheit attestierten, würden aufgrund der persönlichen Untersuchung einen höheren Stellenwert geniessen, greift nicht. Die von der Beschuldigten eingereichten drei Arztzeugnisse (s. Ziff. 3.5 nachstehend), in welchen die Beschuldigte als psychisch gesund beschrieben wird, sind wenig aussagekräftig und unzureichend. Mit der Vorinstanz ist einerseits völlig unklar, wie die entsprechenden Untersuchungen genau von statten gingen. Andererseits dürften die Ärzte, abgesehen vom Ehemann der Beschuldigten, keine Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren gehabt haben, weshalb ihre Einschätzungen mangels Akteneinsicht nicht auf den vorliegenden Akten basieren. Insbesondere aber sind weder die Hausärztin noch der Ehemann der Beschuldigten forensische Psychiater, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, den Gesundheitszustand der Beschuldigten zweifelsohne besser beurteilen kann. Insbesondere das Zeugnis von B.A.___ überrascht überdies insofern, als dieser doch dem Sachverständigen mitteilte, er habe sich schon gefragt, ob es sich bei seiner Frau um eine Schizophrenie oder eine Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln könnte, und dass seine Frau keine Einsicht bzw. ein psychiatrisches Problem habe. Vor diesem Hintergrund muss angenommen bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass B.A.___ von seiner Ehefrau beeinflusst wurde. Was den [ausländischen] Arzt anbelangt, so ist gänzlich unklar, wer das in [Fremdsprache] verfasste Arztzeugnis übersetzt hat und ob diese Übersetzung korrekt ist. Im Übrigen sagte die Beschuldigte zwar aus, es sei ein «besonderer Arzt für psychische Probleme». Auch hier ist aber völlig unklar, ob die Beschuldigte von diesem Arzt persönlich untersucht wurde (sie sprach von zwei Fragebögen, die er ihr zum Ausfüllen gegeben habe), und falls ja, wie sie untersucht wurde. Zusammenfassend vermögen die drei Arztzeugnisse keine substantiierten Zweifel am Gutachten zu erzeugen.

3.4.1.5 Letztlich stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die konkreten Gutachterfragen im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen, zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist(BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.4).

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, die vorliegende Begutachtung könne sich aufgrund der fehlenden Kooperation der Beschuldigten nicht auf eine persönliche Untersuchung stützen, weshalb das Gutachten auf Aktenbasis sowie gestützt auf ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschuldigten erstellt worden sei. Auch gebe es keine Krankengeschichte oder psychiatrische Vorbehandlungen, aus denen eine fachärztliche Befunderhebung entnommen werden könne und bei der es allenfalls schon früher einmal zu psychiatrisch-diagnostischen Beurteilungen gekommen sei. Das schränke die Sicherheit einer Aktenbegutachtung deutlich ein. Auf der anderen Seite würden eine grosse Anzahl schriftlicher Äusserungen der Beschuldigten existieren, worin sich ihr Denken und Erleben offenbare. Weiter gebe es diverse Fremdbeschreibungen und -angaben, die recht deckungsgleich seien mit dem, was man an Auffälligkeiten auch den schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten erkennen könne. Hier sei das Bild denn auch recht eindeutig. Es erscheine daher gutachterlich möglich und vertretbar, ein Aktengutachten zu erstellen, auch wenn die diagnostische Sicherheit nie die gleiche sein könne, wie in den Fällen, wo auch eine persönliche Untersuchung möglich sei. Die Schwierigkeiten im vorliegenden Fall würden sich aus ärztlicher Sicht allerdings weniger im Bereich der Diagnose, sondern vielmehr im Bereich der Prognose und Massnahmeempfehlungen sehen.

Ein psychiatrisches Gutachten darf grundsätzlich lediglich auf Aktenbasis erstellt werden, wenn eine persönliche Untersuchung nicht möglich war, der Gutachter dies transparent offenlegt und methodisch berücksichtigt. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten fällt dabei wie bereits vorstehend ausgeführt in deren eigene Risikosphäre. Unverwertbar wäre das Aktengutachten wohl dann, wenn der Gutachter zwingend auf eigene Wahrnehmungen der Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, er nicht kenntlich gemacht hätte, dass und warum er nur auf Aktenbasis arbeitete oder das Gutachten methodische Mindeststandards verletzen würde. Der Sachverständige hält zu Beginn seiner Beurteilung fest, dass sich das Gutachten auf die Akten sowie ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschuldigten abstütze, da er mit der Beschuldigten selbst keine persönliche Untersuchung habe durchführen können. Er weist jedoch darauf hin, dass eine abschliessende Einschätzung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht möglich sei, da die dazu nötigen Untersuchungen nicht hätten durchgeführt werden können. Es sei daher nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine körperlich-neurologische Erkrankung entstanden sei. Da das Krankheitsbild aufgrund der unzähligen Schreiben der Beschuldigten, den darin enthaltenen Äusserungen sowie den Fremdeinschätzungen allerdings doch recht eindeutig erscheine, erachte er es als statthaft, ein Aktengutachten zu erstellen. Er gelangt zum Schluss, dass die Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) leidet. Da der Sachverständige deutlich macht, in welchen Grenzen die gutachterlichen Einschätzungen ohne die persönliche Untersuchung der Beschuldigten möglich waren und deren Aussagekraft differenziert darlegt, ist grundsätzlich gegen die Verwendung des Aktengutachtens nichts einzuwenden. In diesem Sinne reicht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die vom Gutachter diagnostizierte Erkrankung. Dass der Gutachter die Differentialdiagnose überhaupt aufführte, zeigt im Übrigen, dass er Alternativerklärungen prüfte und dadurch auch Transparenz schaffte. Die Ergänzung der theoretisch denkbaren, aber aufgrund des doch recht eindeutigen Krankheitsbildes sehr unwahrscheinlichen Differentialdiagnose schwächt die Verwertbarkeit des Gutachtens vorliegend nicht, sondern macht lediglich deutlich, dass der Gutachter methodisch korrekt und differenziert vorging. Problematisch wäre, wenn der Gutachter diese verbleibende Unsicherheit verschwiegen hätte, was hier eben gerade nicht der Fall war.

Es ist zudem festzustellen, dass das Gutachten vollständig ist, indem die gesamten Akten berücksichtigt wurden. Der Sachverständige setzte sich im Gutachten mit den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und dem konkreten Fall auseinander. Auch beantwortete er alle ihm von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen. Es ist ausserdem nicht erkennbar, inwiefern das Gutachten nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sollte. Von der Verteidigung wird zudem nicht geltend gemacht, dass es dem Sachverständigen an der nötigen Fachkompetenz fehlt.

3.4.1.6 Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___ ergeben sich zusammenfassend keine Mängel. Vielmehr erweist sich dieses als schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Konsequenz der fehlenden Mitwirkung ist das Aktengutachten im Folgenden uneingeschränkt zu berücksichtigen und es kann davon ausgegangen werden, dass durch die unzähligen Schreiben der Beschuldigten sowie die Fremdeinschätzungen eine ausreichende Grundlage für die diagnostische und prognostische Einschätzung des Gutachters bestand. Im Übrigen konnte sich der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und der Beschuldigten Fragen stellen. Er bestätigte die von ihm mit Gutachten gestellte Diagnose.

3.4.2 Psychische Störung

Der Sachverständige führte im Gutachten aus, bei der Beschuldigten zeige sich in ihrem Verhalten und Auftreten ein Krankheitsbild, welches durch ein seit rund zwei Jahren vorliegendes Wahnerleben gekennzeichnet sei. Es handle sich dabei nicht um einen einfachen isolierten Wahn, sondern um ein komplexes Wahngebilde, in das fortlaufend neue Erlebnisse und Nachrichten eingearbeitet würden. Dieses Wahnerleben betreffe in erster Linie den Nachbarn und seine Frau, lasse dann aber auch andere Personen eingebunden sein. Das vorliegende Wahnerleben sei mit einem erheblichen Bedrohungs- und Beeinträchtigungserleben verknüpft, mit der Vorstellung der Beschuldigten, dass der Nachbar und dessen Frau nicht nur regelmässig in den Nahraum der Beschuldigten und deren Familie eindringen würden, sondern hoch kriminelle Personen seien. Die Beschuldigte sei unverrückbar von der Richtigkeit ihrer (wahnhaften) Vorstellungen überzeugt. Realitätsfremde Wahrnehmungen und Zeitungsartikel über Delikte und Fotos würden in ihr Wahnerleben fortlaufend eingebaut und mit den betroffenen Personen verknüpft. Die Symptomatik gehe deutlich länger als vier Wochen und sie sei auch nicht durch irgendeinen Drogen- oder Substanzkonsum ausgelöst worden oder anders erklärbar. Weiter gebe es Hinweise auf akustische und die Beschuldigte subjektiv beeinträchtigende Halluzinationen in Form von Tönen oder Geräuschen. Um dies näher abklären zu können, würde es die Mitarbeit der Beschuldigten brauchen, die derzeit nicht vorhanden sei. Bei der Beschuldigten sei damit eine psychotische Störung, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00; kontinuierlich, ohne Remission) zu diagnostizieren. Das Erleben der Beschuldigten gehe dabei deutlich über das hinaus, was mit einer einfachen wahnhaften Störung klassifikatorisch zu bezeichnen wäre. Das Krankheitsbild, so wie es sich in ihren Äusserungen und auch den Fremdbeschreibungen darstelle, erscheine sehr eindeutig. Im Vergleich mit Tätern vergleichbarer Delikte sei die Beschuldigte sehr schwer psychisch krank. Aufgrund der Psychose mit aktivem Wahnerleben sei von einer massiven Realitätsverkennung und Falschinterpretation des Erlebten auszugehen. Im Vergleich mit Personen der entsprechenden Diagnosegruppe sei von einer gesunden Primärpersönlichkeit, einem späten Erkrankungsbeginn und Erhalt doch noch recht vieler Alltagskompetenzen zu sprechen, was sie eher in einem unteren Schweregrad einordnen lasse.

Der Ehemann der Beschuldigten habe sich im Gespräch mit dem Sachverständigen dahingehend geäussert, als dass er sich schon viele Gedanken gemacht habe, was das Problem bei seiner Frau sein könnte. Ihm sei auch geraten worden, einen Psychiater aufzusuchen. Seine Frau habe sich aber geweigert, zu einem Psychiater zu gehen. Immerhin habe es Abklärungen somatischer Natur bei der Hausärztin gegeben und da sei nichts Auffälliges herausgekommen. Er habe sich schon gefragt, ob es sich allfällig um eine Schizophrenie oder eine Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln könnte. Eine allfällige Behandlung sei schwierig umzusetzen, da seine Frau keine Einsicht habe, dass bei ihr ein psychiatrisches Problem bestehe, und sie habe auch grosse Vorurteile gegenüber der Psychiatrie. Er wisse nicht, ob es ihm gelänge, allenfalls ambulant bei seiner Frau eine Behandlung mit neuroleptischen Medikamenten in die Wege zu leiten, oder ob das vielleicht nur gehe, wenn eine entsprechende behördliche Weisung vorliege.

3.5 Arztzeugnisse (ASBW 033 ff., 058)

Im Rahmen der Eingabe der Beschuldigten vom 16. Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht reichte diese die folgenden drei Arztzeugnisse zu den Akten:

4. Konkrete Beweiswürdigung

4.1 Im Rahmen der Einvernahme vom 27. Juli 2022 wurde die Beschuldigte von der Polizei gefragt, ob sie sich der Konsequenzen einer falschen Anschuldigung und darüber bewusst sei, dass sie mit einer Gegenanzeige zu rechnen habe, sobald der Geschädigte 2 von den Verdächtigungen erfahre (AS 314 f.). Auch in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wurde der Beschuldigten ausführlich dargelegt, dass ihre Beobachtungen keine strafrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass ihr seitens des Geschädigten 2 eine Anzeige drohen könnte und bei weiteren gleichlautenden Eingaben in dieser Sache eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung geprüft werde (AS 019, 021). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil letztlich zum Schluss, dass die Beschuldigte spätestens mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Gewissheit über die Unwahrheit ihrer Behauptungen gehabt habe. Für den Zeitraum vorher sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wider besseres Wissen gehandelt habe (Urteilsseite [US] 7).

4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vorliegend nämlich nicht, was objektiv richtig ist bzw. was die Staatsanwaltschaft feststellte und der Beschuldigten mitteilte, sondern vielmehr, was die Beschuldigte subjektiv effektiv für wahr hielt. Die Staatsanwaltschaft legte der Beschuldigten in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zwar ausführlich und unmissverständlich dar, dass die Vorwürfe der Beschuldigten nicht beweisbar sind und es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt. Selbst der Gutachter kam aber zum Schluss, dass die Beschuldigte «unverrückbar von der Richtigkeit ihrer (wahnhaften) Vorstellungen überzeugt» sei. So hielt die Beschuldigte ihre Behauptungen auch nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, deren Inhalt und Wortlaut sie durchaus verstanden haben dürfte, nach wie vor für wahr, auch wenn diese objektiv unzutreffend waren. Aus diesem Grund erhob die Beschuldigte in der Folge auch Beschwerde gegen diese Verfügung. Zudem beteuerte sie in ihren Schreiben sowie Einvernahmen stets, keine unschuldigen Menschen falsch zu beschuldigen. Die Beschuldigte war vielmehr der Ansicht, ihre Anliegen würden von der Staatsanwaltschaft nicht ernst genommen und nicht seriös untersucht, bzw. die Staatsanwaltschaft lasse die Polizei ihre Beobachtungen gar nicht überprüfen. Die Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft führte bei der Beschuldigten nicht zu besserem Wissen. Letzteres würde die innere Akzeptanz der Unwahrheit der eigenen Behauptungen voraussetzen. Genau diese Fähigkeit dürfte bei einer Person mit paranoider Schizophrenie aber nicht vorhanden sein. Anhand der unzähligen Schreiben und Aussagen der Beschuldigten wie auch der Wahrnehmungen Dritter sowie Feststellungen des Gutachters, erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt felsenfest davon überzeugt ist, dass ihre Beobachtungen der Wahrheit entsprechen und die Staatsanwaltschaft sich weigerte, ihre Hinweise sorgfältig zu prüfen. Dies kann insbesondere auch dem letzten Schreiben vom 16. Dezember 2024 entnommen werden, woraus in aller Klarheit hervorgeht, dass die Beschuldigte auch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von ihren Behauptungen nach wie vor überzeugt war. Zudem gab sie zu verstehen, die Staatsanwaltschaft als Teil einer Verschwörung zu sehen, welche ihre Hinweise nicht untersuche, die Nachbarn schütze und deren Unheil ungehindert freien Lauf lasse. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie sei nach wie vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien und ihre Beobachtungen zutreffen würden. Sie habe zum Schutze der Bevölkerung gehandelt und über 3000 Stunden in ihre Beobachtungen und Schreiben investiert. Wer aufgrund eines Wahns von der Richtigkeit seiner «Version» überzeugt ist, handelt nicht wider besseres Wissen, selbst wenn ihm das Gegenteil mehrfach erklärt wurde. Der Fall ist denn auch nicht vergleichbar mit einer gesunden Person, von der erwartet werden dürfte, dass sie die Unwahrheit ihrer Behauptungen spätestens nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft einsehen und es gut sein lassen würde.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beschuldigte auch nach Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 und damit nach entsprechenden Hinweisen der Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung und den damit einhergehenden schweren Realitätsverkennungen und wahnhaften Überzeugungen subjektiv weiter an die Wahrheit ihrer Aussagen glaubte, ihre Wahnüberzeugungen unverrückbar waren und sie entsprechenden Gegenerklärungen oder -beweisen unzugänglich war bzw. diese umdeutete. Es muss deshalb als erstellt gelten, dass die Beschuldigte stets von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war bzw. diese zumindest für höchstwahrscheinlich wahr hielt.

Am Rande sei erwähnt, dass das Gericht aufgrund der mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie letztlich zu Gunsten der Beschuldigten zum Schluss kommt, dass die Beschuldigte nicht um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste. Würde gestützt auf die drei eingereichten Arztzeugnisse, welche das Gericht wie vorstehend bereits ausgeführt als nicht aussagekräftig und zum Beweis ungeeignet erachtet, davon ausgegangen, die Beschuldigte sei psychisch vollkommen gesund, müsste sie sich wohl den Vorwurf gefallen lassen, spätestens mit Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Kenntnis von der Unwahrheit ihrer Behauptungen gehabt zu haben.

V. Rechtliche Würdigung

1. Verleumdung (Art. 174 StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)

1.1 Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

1.2 Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).

1.3 Sowohl der Straftatbestand der Verleumdung wie auch der falschen Anschuldigung erfordern in subjektiver Hinsicht Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln «wider besseres Wissen». Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualvorsatz genügt nicht, notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage. Liegt Eventualvorsatz vor und hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt Art. 173 StGB (Üble Nachrede) in Betracht (Frank Riklin, BSK StGB, Art. 174 StGB, N 6 ff.;Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB, Art. 303 StGB, N 27).

1.4 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war. Das Tatbestandselement des Handelns wider besseres Wissen, die positive Kenntnis also um die Unwahrheit der behaupteten Bezichtigungen, muss demnach verneint werden. Der subjektive Tatbestand ist folglich sowohl bei der Verleumdung wie auch der falschen Anschuldigung nicht erfüllt, weshalb sich die Beschuldigte entgegen der Vorinstanz der entsprechenden Delikte nicht fehlbar machte. Eine weitergehende Prüfung der Erfüllung der restlichen Tatbestandselemente erübrigt sich damit. Zu prüfen bleibt, ob der Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass die Beschuldigte im Gutachten vom 31. Oktober 2023 für schuldunfähig erklärt wurde (s. Ziff. 2.3 nachfolgend). Es handelt sich vorliegend denn auch um ein Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO. In solchen Verfahren wird keine Anklage im eigentlichen Sinne erhoben und es wird insbesondere der beschuldigten Person nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatbegehung gemacht. Deshalb muss die Beschuldigte im vorliegenden Fall von der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung auch nicht freigesprochen werden.

2. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 Der üblen Nachrede macht sich nach Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2).

2.1.2Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d. h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Die angegriffene Person braucht nicht namentlich genannt zu sein; es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht. Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen.Sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen können Gegenstand einer üblen Nachrede sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt. Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren. Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Franz Riklin, BSK StGB, Art. 173 StGB N 2 f., 5 ff.).

2.1.3 Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Riklin, a.a.O., N 9 ff.).

2.1.4 Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i. d. R. straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig. Es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben. GemässBGE 106 IV 115ist der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden. Das hat zur Folge, dass es nach einem Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens und nach einem Verzicht auf die Einleitung der Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz nicht möglich ist, in einem Ehrverletzungsprozess den Wahrheitsbeweis für die Begehung des Delikts zu leisten. Diese Auffassung geht sehr weit, namentlich weil schon eine Nichtanhandnahme (Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung) eine Sperrwirkung entfaltet. Wird der Beschuldigte aus diesen Gründen nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen, verbleibt ihm allenfalls noch der Gutglaubensbeweis(Riklin, a.a.O., N 13 ff.).

2.1.5 Ehreingriffe sind demgegenüber i. d. R. strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d. h. er ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Auch hier trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube genügt noch nicht, der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. So könnte sich bspw. ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem Polizeibericht stand oder wenn er sich auf andere als zuverlässig geltende Quellen abstützen konnte. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere einerseits vom Vorwurf selber und andererseits vom Verbreitungsgrad abhängt. Für die Medien hat dies zur Folge, dass allein schon wegen ihres Verbreitungsgrades an Journalisten häufig besonders strenge Massstäbe angelegt werden. Bei Mitteilungen an die Behörden kann man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen. Aber auch dann darf man eine Anschuldigung nicht als sichere Tatsache hinstellen, wenn bloss Grund zur Verdächtigung besteht. Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte. Der Gutglaubensbeweis ist gemässBGE 101 IV 292auch möglich, wenn erneut eine Verdächtigung vorgebracht wird, nachdem über die einer Person vorgeworfene angebliche Straftat eine Strafuntersuchung durchgeführt wurde, die mit der Einstellung endete; doch muss der Täter diesfalls mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob er wirklich genügend ernsthafte Gründe hat, so zu handeln. Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, so ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen und der Ehrbeeinträchtiger straflos, es liegt ein Schuldausschlussgrund vor, d. h. er ist freizusprechen. Es ist diesfalls nicht zulässig, von einer blossen Strafbefreiung auszugehen. Gelingt der Gutglaubensbeweis nicht oder wird der Täter zum Beweis nicht zugelassen, ist er strafbar(Riklin, a.a.O., N 19, 21, 23 ff.).

2.2 Konkrete Beurteilung

2.2.1 Die Beschuldigte bezichtigte die beiden Geschädigten sowie die Privatklägerin bei inner- und ausserkantonalen Behörden sowie Privatpersonen diverser, teils schwerer Vergehen und Verbrechen. So behauptete sie bspw., diese seien Teil einer kriminellen Bande und für mehrere Banküberfälle, Brandstiftungen und Einbrüche verantwortlich. Dass solche Behauptungen geeignet sind, den Ruf einer Person massiv zu schädigen, ist selbsterklärend und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dies insbesondere auch, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall als unwahr herausstellen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 kam die Staatsanwaltschaft nämlich zum Schluss, dass aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts keine Untersuchung eröffnet werde und die diversen Anzeigen der Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen seien. Nach dem Beweisergebnis ist zwar erstellt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht um die Unwahrheit ihrer Aussagen wusste. Allerdings muss unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihre Schreiben im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit ihrer Behauptungen verfasste und sich wiederum im Bewusstsein darum dazu entschied, diese an Behörden und Privatpersonen weiterzuleiten, um schlussendlich eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu bewirken. Sie muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass die Frage, ob die Täterschaft mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann; im Gegenteil kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln (Felix Bommer/Volker Dittmann, BSK StGB, Art. 19 StGB N 19). Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind vorliegend erfüllt.

2.2.2 Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wird die Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen. Zu prüfen bleibt der Gutglaubensbeweis. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung von ihren Behauptungen persönlich überzeugt und in dem Sinne guten Glaubens war, ist nach dem Beweisergebnis erstellt. Als weitere Voraussetzung stellt sich allerdings zusätzlich die Frage, ob die Beschuldigte auch ernsthafte Gründe hatte, an die Wahrheit ihrer Behauptungen zu glauben. Der Beschuldigten wurde mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 eine schwere psychische Erkrankung, konkret eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Diese Krankheit schliesst den Gutglaubensbeweis nicht kategorisch aus. Ein solcher könnte gelingen, wenn die Person reale Hinweise hätte und die Krankheit nicht die alleinige Grundlage der Überzeugung bilden würde. Es dürften damit konkrete Indizien oder zumindest ein objektiv nachvollziehbarer Anlass, der auch Dritte überzeugen k.nte, vorausgesetzt sein. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Wahnvorstellungen und damit krankheitsbedingt subjektiv von ihren Bezichtigungen überzeugt war, kann rechtlich nicht (allein) als ernsthafte Gründe gelten. Erforderlich wäre eben vielmehr, dass auch aus Sicht eines vernünftigen Dritten ernsthafte Gründe für den Wahrheitsglauben bestanden. Entscheidend – im Zusammenhang mit den ernsthaften Gründen – dürfte damit nicht die Krankheit der Beschuldigten sein, sondern ob ihre Überzeugung auf überprüfbaren, nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhte.

Die zahlreichen Schreiben der Beschuldigten enthalten keine (belastbaren) objektiven Beweismittel und keine realen Hinweise. Vielmehr beruhen sie einzig auf wahnhaften Behauptungen der Beschuldigten, teils kombiniert mit Ausschnitten aus den Medien sowie darin enthaltenen fotografischen Aufnahmen von mutmasslicher Täterschaft. Auf den Fotos will die Beschuldigte die Geschädigten anhand von Haaren, Kleidungsstücken, Rucksäcken oder Brillen erkannt haben (z.B. AS 041 ff., 045 ff.). Darauf ersichtlich sind allerdings irgendwelche Personen, wobei die Fotos mehrheitlich unscharf und die Personen nicht erkennbar sind. Dafür, dass es sich dabei um die Geschädigten handeln würde, gibt es keine Anhaltspunkte und ihre Täterschaft ist alles andere als naheliegend. Die Vorwürfe der Beschuldigten den Geschädigten sowie der Privatklägerin gegenüber sind allesamt nicht nachvollziehbar und entbehren jeglicher objektiver Grundlage. Ein objektiv nachvollziehbarer Anlass, der auch einen vernünftigen Dritten hätte überzeugen können, bestand zu keinem Zeitpunkt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die psychische Erkrankung der Beschuldigten die alleinige Grundlage ihrer Überzeugung bildete. Das Vorliegen von ernsthaften Gründen, wie es Art. 173 Ziff. 2 StGB voraussetzt, muss damit verneint und der Gutglaubensbeweis als misslungen erachtet werden.

Folglich hat die Beschuldigte mit ihren Handlungen den Tatbestand der mehrfachen üblen Nachrede sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.3 Schuldunfähigkeit

2.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

2.3.2 Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2023 zum Schluss, dass aufgrund der Psychose mit aktivem Wahnerleben von einer massiven Realitätsverkennung und Falschinterpretation des Erlebten auszugehen sei. Möglicherweise werde die Erkrankung durch Halluzinationen zusätzlich unterhalten. Aufgrund der Art und Schwere der vorliegenden psychischen Erkrankung sei davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit für das Unrecht der Taten aufgehoben sei. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Prüfung der Steuerungsfähigkeit. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei für die vorliegenden Delikte bei der Beschuldigten damit von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit zu sprechen (AS 107).

2.3.3 Da die Beschuldigte die mehrfache üble Nachrede also im Zustand der Schuldunfähigkeit verübte, wird festgestellt, dass sie die Taten schuldlos beging und damit straflos bleibt.

VI. Massnahme

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).

1.2 Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Behandlung nach Art. 59 StGB reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 StGB). Die ambulante Behandlung dauert in der Regel längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils ein bis fünf Jahre, Abs. 4).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Psychiatrisches Aktengutachten vom

31. Januar 2023 (AS 096 ff.)

Der Gutachter führt in seinem Gutachten aus, es gebe keinerlei Hinweise auf deliktisches Verhalten der Beschuldigten vor Krankheitsausbruch. In diesem Zusammenhang sei von einer gesunden Primärpersönlichkeit und einem späten Erkrankungsbeginn zu sprechen. Die Beschuldigte sei psychisch sehr schwer krank, bei ihr sei eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00; kontinuerlich, ohne Remission) zu diagnostizieren (AS 106 f.; vgl. nähere Ausführungen dazu unter Ziff. III. 3.4.2 vorstehend).

Aus der Krankheit heraus und dem Umstand, dass diese nicht behandelt werde, zeige sich bezüglich der Delinquenz eine ausgesprochene Hartnäckigkeit. Es müsse vom Vorliegen einer paranoid-schizophrenen Störung mit hoher Deliktrelevanz ausgegangen werden. Es sei zu erkennen, dass die Beschuldigte immer wieder in ähnlicher Weise deliktisch handle, was sich aus der Krankheit heraus erkläre, zumal sie ja bisher auch nicht behandelt werde. Für eine solche Störung typisch, bestehe bei der Beschuldigten keinerlei Krankheitseinsicht, kein Krankheitsgefühl und kein Behandlungswunsch. Eine solche Erkrankung führe häufig, wenn sie nicht behandelt werde, zum Zusammenbrechen der üblichen beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, man könne dann auch von einem Knick in der Lebensgeschichte sprechen. In der Folge könne es unbehandelt zur Zerrüttung von Partnerschaften und zur sozialen Desintegration kommen. Aufgrund des Krankheitsgeschehens mit fehlender Störungseinsicht sei die Beschuldigte nicht in der Lage und motiviert, sich irgendwie selbstkritisch mit ihren Taten auseinanderzusetzen. In vielen Fällen könnten Schizophrenieerkrankungen gut behandelt werden und es sei mit einer wirksamen Behandlung auch von einer durchschlagenden Verbesserung der Legalprognose auszugehen. Es gebe ambulante und stationäre Angebote und mulitimodale Behandlungsansätze, deren Basis in aller Regel eine neuroleptische Medikation darstelle. Eine Therapiebereitschaft liege bei der Beschuldigten erkennbar nicht vor. Deshalb sei es bislang nicht möglich gewesen, eine zielführende Behandlung, die letztlich vermutlich nur über Zwang möglich sein werde, in die Wege leiten zu können. Das Einleiten einer Strafuntersuchung habe die Beschuldigte nicht von ihrem Handeln abbringen können, fühle sie sich in ihrem Wahn, also krankheitsbedingt, auch völlig im Recht und missverstanden. Gesamthaft betrachtet sei ohne Behandlung von einem sehr hohen Rückfallrisiko weiterer Delinquenz wie bislang begangen auszugehen. Es sei aber auch ein erhöhtes Risiko für Gewaltstraftaten zu erkennen. Üblicherweise würden Frauen nur sehr selten einmal gewalttätig. Liege aber eine paranoide Schizophrenie vor, erhöhe sich das Gewaltrisiko grundsätzlich ganz erheblich, und zwar um ein Vielfaches. Vorliegend ergebe sich das Risiko auf dem Boden eines massiven Verfolgungs- und Bedrohungserlebens, welches mit der Krankheit einhergehe. Mit Dauer der unbehandelten Erkrankung könne ein solches Risiko zunehmen, führe doch das wahnhafte Erleben bei dem Betroffenen wie zu einer Zermürbung, bis dann eines Tages, im Einzelmoment schwer vorhersehbar, es plötzlich zur Entschlussfassung komme, sich nun zu wehren bzw. zu verteidigen, «zum Angriff» überzugehen. Dass sie im Wahn glaube, die Nachbarn würden wiederholt in ihr Haus eindringen, sei dabei als ungünstig zu werten, da hier ihr naher Sozialraum nicht mehr respektiert werde und sie sich wie in die Ecke gedrängt fühlen müsse, was sie über kurz oder lang zu «Verteidigungs-»Handlungen motivieren dürfte. Dies gelte erst recht dann, wenn sie hierdurch nicht zuletzt auch ihre Kinder bedroht sehen sollte. Gerade auch der Umstand, zu glauben, die Nachbarn seien die Täterschaft bei sehr schweren Verbrechen und die Sicherheit der Schweiz sei in Gefahr, dürfte zu einem erheblichen Handlungsdruck führen. Dies gelte umso mehr, als dass sie keine Mitstreiter finden könne, das in ihren Augen Offensichtliche nicht gesehen werde und sie sich hier als einsame Kämpferin gegen eine schlimme Verbrecherbande erlebe. Das Risiko, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung gewalttätig handeln könnte, und in erster Linie wären hier die Nachbarn betroffen, erscheine ihm nicht unbedeutend. Unbehandelt sei ihr Gewaltrisiko jedenfalls sehr viel höher, als man das sonst üblicherweise in der (weiblichen) Bevölkerung antreffen könne. Häufig finde man auch andere Arten von «Verteidigungshandlungen», die von der erkrankten Person in subjektiver Notwehr begangen würden, wie z.B. Sachbeschädigungen oder Brandstiftungen. Zur Sicherheit der prognostischen Einschätzung sei zu sagen, dass sie in Bezug auf ein Wiederholen der Anlassdelikte als im üblichen Rahmen imponiere, in Bezug auf Gewaltdelikte aber sehr gering sei. Dies auch deshalb, weil sie sich nicht habe untersuchen lassen und damit wenig zur Wahndynamik, inneren Spannung und Verzweiflung der Beschuldigten gesagt werden könne. Man wisse damit wenig über den sich aus dem Wahn ergebenen Handlungsdruck, der sich bislang «nur» in Erstatten von Anzeigen und dem Schreiben verleumderischer Briefe gezeigt habe, vom einen auf den anderen Tag aber auch zu qualitativ anderen Handlungen führen könne. Eine im Vergleich zu anderen Fällen verminderte Sicherheit der legalprognostischen Beurteilung heisse im Übrigen aber nicht, dass die Gefahr gering sei, sondern, dass man sie weniger gut einschätzen könne wie sonst üblich (AS 110 ff).

Die Störung der Beschuldigten drohe zu chronifizieren. Es stelle sich die Frage, inwieweit der belasteten Legalprognose mit einer Massnahme entgegengetreten werden könne und ob eine allfällige Massnahme verhältnismässig wäre. Es bestehe bei der Beschuldigten zwar ein durch das Wahnerleben ausgelöster sehr hoher Leidensdruck, aber soweit erkennbar keinerlei Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft, weshalb eine Behandlung daher nur gegen deren Willen stattfinden könne. Üblicherweise, bei Ansprechen auf eine allenfalls zu Beginn unter Zwang gegebenen Medikation, komme es zu einer Verbesserung des Zustandsbildes, meist auch zum Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit in diesen Fragen und in Folge zur Einwilligung in eine weitere Behandlung. Aus ärztlicher Sicht brauche es hier dringend eine psychiatrische und v.a. medikamentöse Behandlung. Wenn diese nicht ambulant aufgegleist werden könne, wonach es aussehe, gehe das nur über eine stationär psychiatrische Einleitung. Zu empfehlen sei damit die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB. Unbehandelt habe diese Erkrankung oft eine hohe selbstzerstörerische Komponente, führe zur sozialen Isolierung bzw. zum sozialen Abstieg, allenfalls könne es auch zum Bruch der Ehe kommen und es seien erhebliche finanzielle Folgen denkbar. Weiter werde durch die Erkrankung erfahrungsgemäss die Erziehungsfähigkeit der betroffenen Person ganz erheblich tangiert und das Wohl der Kinder sei gefährdet, da diese ständig dem paranoiden Erleben der Mutter ausgesetzt seien. Offenbar sei der jüngste Sohn letzten Sommer mit Verhaltensauffälligkeiten in Erscheinung getreten, die seines Erachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Erleben der unbehandelten Erkrankung der Mutter zumindest gefördert, wenn nicht gar wesentlich ausgelöst worden seien. Darüber hinaus wisse er keine andere Massnahmen zu nennen, die ihm geeignet erscheinen würden, das Rückfallrisiko bei der Beschuldigten und das von ihr ausgehende Risiko für andere Straftaten erfolgsversprechend und deutlich zu senken. Sollte zwischenzeitig auf andere Art und Weise, z.B. auf Druck des Ehemannes oder der KESB, eine Behandlung erfolgreich aufgegleist werden, bräuchte es hingegen die strafrechtliche Massnahme in seinen Augen nicht mehr (AS 114 f.).

2.2 Befragung Dr. med. C.___ vom 23. Februar 2026 (ASB 147 ff.)

Der Gutachter führte aus, er könne die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auch im heutigen Zeitpunkt bestätigen. Das Problem sei allerdings, dass die juristische Aufarbeitung und der medizinische Verlauf im Zeitrahmen ein bisschen auseinander gehen würden. Drei Jahre später müsse man jetzt überlegen, ob es vielleicht Anhaltspunkte gebe, etwas Wesentliches im Bereich Diagnose, Schuldfähigkeit, Prognose und/oder Massnahmenempfehlung zu verändern. Von dem, was er heute gesehen und erlebt habe, würden an der Diagnose weiterhin keine grossen Zweifel bestehen. Auch wisse er keine sinnvolle Differentialdiagnose, die hier wirklich ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Ein Tumor erscheine ihm im jetzigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich. In der Regel wachse ein Tumor, das Störungsbild werde über Jahre hinweg stärker und es gebe neue Symptome. Dies sehe man hier nicht. Insofern sei eine Gehirntumormöglichkeit sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der schweren Erkrankung und dem Wahnerleben, das die Beschuldigte zu ihrem Handeln dränge, sei sie aus ärztlicher Sicht nicht schuldfähig. Bezüglich der Legalprognose scheine es, dass die Wahndynamik etwas abgenommen habe. Man wisse zumindest nichts von neuen Anschuldigungen oder neuen ähnlichen Handlungen, wie zuvor ausgeführt. Es seien jetzt also rund drei Jahre, in welchen sie mit solchen Handlungen nicht mehr in Erscheinung getreten sei – obwohl die Wahnsymptomatik ja weiter bestehe. Aus psychiatrischer Sicht nenne man dies eine doppelte Buchführung. Es gebe einen Krankheitsanteil, der v.a. wahnbestimmt und praktisch nicht korrigierbar, nicht beeinflussbar sei. Der andere Bereich betreffe die alltägliche Lebensbewältigung usw., wo die Person durchaus als gesund imponiere und viele wichtige Lebensaufgaben weiter vollziehen könne. Auch sei es nicht zu einer weiteren Eskalierung gekommen, sie sei nicht zu anderen Aktionen übergetreten. Dass die Wahndynamik etwas abgenommen habe, sei prognostisch günstig. Zumindest sehe es nicht mehr ganz so ungünstig aus. Er sei ja damals davon ausgegangen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das deliktische Handeln so fortgesetzt werde, das habe sich jetzt aber beruhigt. Man sei jetzt an einem Punkt, wo es schwer vorherzusehen sei, wie es weitergehe. Es könne sich weiter beruhigen. Es könne aber in zwei / drei Jahren auch wieder aufflackern und stärker werden, und sie dann auch wieder zu solchen Handlungen, oder gar schwereren Handlungen als jetzt vorgeworfen, drängen. So ein Wahnsystem sei durch Psychotherapie oder Erklären nicht beeinflussbar, da keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Den Wahn könne man mit Medikamenten versuchen zu behandeln. Die Erfolgsaussichten seien aber keineswegs sicher. Es sei nicht so, dass man sagen könne, mit Zwangsmedikation werde es sicher weggehen oder sie werde dann krankheitseinsichtig. Erst recht nicht, wenn die Störung ja doch schon chronifiziert sei. Das mache auch die Frage der Massnahmenempfehlung schwierig. Zumal so eine Zwangsmedikation, wenn nicht oral, über eine Spritze geschehen müsse. Dies sei ja doch ein erheblicher Eingriff. Die Frage, wie man weiter vorgehen wolle, um die Legalprognose zu verbessern, sei sehr schwierig. Die Prognose habe sich gebessert, sie sei aber nicht günstig. Es sei sehr schwierig, was man da empfehlen solle. Das sei natürlich eine Verhältnismässigkeitsabwägung, die letztlich das Gericht treffen müsse.

Der Wahn bestehe ja immer noch. Auch wenn sie heute dazu keine Aussagen habe machen wollen, belege das in seinen Augen, dass sie das ähnlich sehe und es aber für sich behalte. Ein Prognose sei da sehr schwierig. Es könne sich weiter abschwächen. Es könne aber eben auch wieder aufflackern und die Problematik könne wieder virulent werden. Das geschehe oft so in Kurven. In ein bis zwei Jahren könne das wie weg sein, und plötzlich in sechs Jahren wieder kommen. Das sei jetzt eher wahrscheinlich. Ob sie dann gleich wieder deliktisch handle, sei schwer zu sagen. Die Prognose sei hier sehr unsicher zu stellen. Man würde hier aber einige Belastungsfaktoren sehen. Die Prognose, dass sie ähnlich handle wie bislang, sei sicherlich deutlich erhöht gegenüber anderen in der Bevölkerung.

Grundsätzlich wäre es aus ärztlicher Sicht sehr wünschenswert, wenn ein Behandlungsversuch stattfinden würde. Und wenn dieser erfolgreich wäre, würde das die Legalprognose, die immer noch belastet sei, auch deutlich verbessern. Die Frage sei, ob das mit einer ambulanten Massnahme überhaupt zu schaffen sei. Ohne eine Medikation werde man da wie ausgeführt gar nichts machen können. Da nütze auch keine Anordnung regelmässiger Psychiaterbesuche, sie sei nicht psychotherapiefähig. Es gehe dann letztlich nur über den Versuch einer Medikation. Wobei er eben nicht sagen könne, ob die Medikation sicher helfe. Bei 1/3 der Patienten wirke es wenig oder gar nicht. Aber man habe immerhin 2/3, wo man sagen könne, die Medikation werde etwas verbessern können. Wenn es aber chronifiziert und so wenig Krankheitseinsicht da sei, werde es schwierig. In vielen Alltagskompetenzen sei sie ja noch sehr gut leistungsfähig. Das mache es auch in der Beurteilung der Wirkung der Medikation schwierig. Es sei eine schwierige Angelegenheit. Tendenziell würde er denken, der Eingriff sei erheblich, grad auch mit der Zwangsmedikation. Ob zwei Monate stationär reichen würden, sei auch nicht sicher. Wo sich die Lage doch etwas beruhigt habe, würde man ein Zuwarten wünschen und unter Beobachtung halten. Wenn sie wieder kranker werden sollte, dann müsste man eingreifen. Er wisse nicht, wie man das juristisch installieren könnte.

Solche Erkrankungen würden episodisch verlaufen, auch wenn man sie gar nicht gross beeinflusse. Im Jahr 2021/2022 habe sie sehr viel mehr Symptome gehabt. Das scheine abgeklungen zu sein. Das sei der natürliche Verlauf der Erkrankung. Das komme wie in Wellen. Auch bei Patienten, die man praktisch gar nicht behandle, komme es in Wellen. Die Wellen bzw. die Krankheitsphasen würden halt einfach länger dauern. Die Verläufe seien jeweils sehr unterschiedlich. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass es wieder stärker und schlimmer werde, sei nicht unerheblich, die sehe er bei 50 % liegend. Dies könne aber eben auch erst in drei bis vier Jahren sein.

Das Risiko für schwere Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte, schätze er im heutigen Zeitpunkt – aufgrund der doch etwas abgeschwächten Problematik, die sie nicht mehr zu neuen Handlungen dränge – nicht hoch ein. Sie scheine sich mit der Situation zu arrangieren. Sie glaube immer noch, vermute er, dass ihr Nachbar schwere Gewaltstraftaten verübe. Gleichwohl könne sie sich im Alltag damit arrangieren, ignoriere es irgendwie und habe nicht mehr den Handlungsdruck, dies anzuzeigen und es anderen Leuten zu erzählen. Offenbar habe sie auch keinen Handlungsdruck, unbedingt wegzuziehen, was man ja normalerweise tun würde, wenn man gesund wäre. Auch das ist so eine doppelte Buchführung. Auf der einen Seite das Krankheitserleben, auf der anderen Seite werde es wie ausgeblendet. In der heutigen Situation habe er da jetzt keine grösseren Bedenken. Die Prognose bleibe aber unsicher. Wenn es sich jetzt plötzlich wieder verschlechtere und wieder mehr Dynamik bekomme, wenn sie plötzlich wieder mehr Symptome erlebe, komme sie auch wieder mehr unter Handlungsdruck, sich zu verteidigen, etwas dagegen zu unternehmen. Und da wisse man halt nicht genau, was dann passiere.

2.3 Einvernahme Beschuldigte vom 23. Februar 2026 (ASB 138 ff.)

Die Beschuldigte führte aus, es gehe ihr psychisch sehr gut und sie sei gesund. Sie sei aktuell in keiner Behandlung und sei dies auch seit dem erstinstanzlichen Urteil nie gewesen. Sie nehme auch keine Medikamente. Die Nachbarschaft sei ihr nach wie vor wichtig. Sie hasse ihre Nachbarschaft nicht. Sie würden viele Sachen teilen: Garage, Weg, Besucherplatz. Sie wolle keinen direkten Streit. Sie grüsse ihre Nachbarschaft auf der rechten Seite. Auf der linken Seite grüsse sie die Kinder, die Erwachsenen grüsse sie nicht. Aber sie hätten kein schlechtes Verhältnis. Wenn sie sie etwas fragen wollten, könnten sie klingeln kommen. Seit Herbst 2021 habe sie immer wieder Häuser angeschaut, habe aber kein gutes Haus gefunden. Ihr Mann habe ihr gesagt, solange sie kein gutes Haus finden würden, wolle er nicht weggehen. Sie liebe ihr Haus. Für sie sei es deshalb sehr wichtig, dass sie hier bleiben dürfe und eine gute Beziehung zu den Nachbarn habe. Sie habe es zwar noch nicht ganz aufgegeben, ein neues Haus zu finden und wegzuziehen. Aber es sei eben schwierig, dieses Haus zu verkaufen und ein neues zu finden. Sie wolle in Zukunft einfach in Ruhe leben, gesund bleiben, ihre Hobbies geniessen und für ihre Familie und ihre Kirche da sein. Das sei alles. Obwohl sie nach wie vor überzeugt sei, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien, fühle sie sich nicht bedroht von ihnen. Die Frage, ob sie bereit sei, eine ambulante Massnahme zu machen, beantwortete sie wie folgt: «Das Gericht muss das absagen. Ich bin gesund. Eine gesunde Person sollte nicht als psychisch kranke Person behandelt werden. Das ist sehr wichtig. Ich bin eine normale, gesunde Person. Ich sollte nicht so behandelt werden. Ich bin deshalb sehr dankbar, wenn die Richter sagen, dass ich gesund bin. Ich sollte nicht mit Medikamenten und Massnahmen behandelt werden. Es macht keinen Sinn, eine normale Person mit Medikamenten zu einer psychisch kranken Person zu machen.» Sie werde diese Massnahme nicht akzeptieren.

2.4 Konkrete Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sind im vorliegenden Fall gegeben (Abs. 1 lit. a und b). So leidet die Beschuldigte an einer gutachterlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und die von ihr verübten Taten stehen mit ihrer schweren psychischen Erkrankung in engem Zusammenhang, sah sich die Beschuldigte doch aufgrund ihres Wahnerlebens zu den unzähligen Schreiben motiviert und war unverrückbar von ihren Vorstellungen überzeugt.

Die legalprognostische Bewertung fällt allerdings nicht mehr ganz so ungünstig aus wie noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Kam der Gutachter in seinem Gutachten noch zum Schluss, dass aufgrund der sehr schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten auch zukünftig ein sehr hohes Risiko für weitere Delikte wie den bisher begangenen sowie ein nicht unbedeutendes Risiko für Gewaltstraftaten bestehe, relativierte der Sachverständige an der Berufungsverhandlung seine gemachten Ausführungen im Gutachten doch deutlich. So habe das Krankheitsbild bzw. die Wahndynamik etwas abgenommen, wobei sich die Beschuldigte offenbar nicht mehr zu solchen Handlungen (Schreiben von verleumderischen Briefen) gedrängt fühle. Vielmehr arrangiere sie sich damit bzw. vermöge es zu ignorieren. Der Gutachter schätzt die Prognose damit besser ein als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Auch das Risiko für schwerere Delinquenz bezeichnet er im heutigen Zeitpunkt als nicht hoch.

Die Situation der Beschuldigten veränderte sich in der Zwischenzeit in der Tat erfreulicherweise dahingehend, als dass – soweit dem Berufungsgericht bekannt – keine weiteren Schreiben der Beschuldigten bei den Strafbehörden oder Privatpersonen mehr eingingen. Angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten ist aber nicht davon auszugehen, dass sich ihr Zustand von selbst und ohne therapeutische Hilfe wieder stabilisieren wird. So spricht der Gutachter denn auch von einer in Wellen kommenden und gehenden Krankheit, wobei sich der Zustand der Beschuldigten momentan offenbar etwas beruhigt habe, die Wahndynamik aber auch wieder aufflackern und zunehmen könne. Der Gutachter führte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, dass die Beschuldigte nicht psychotherapiefähig bzw. ihre Erkrankung durch Psychotherapie schlicht nicht beeinflussbar sei. Der einzige Weg einer ambulanten Massnahme sieht der Gutachter denn auch über eine stationäre Einleitung mit (Zwangs)Medikation, wobei er die Erfolgsaussichten als nicht sehr gut bezeichnet. Dies einerseits, da die Medikamente bei rund 1/3 der Patienten nicht wirksam seien, andererseits, da die Beschuldigte absolut nicht krankheitseinsichtig und ihre Erkrankung bereits chronifiziert sei. Der Gutachter sprach denn auch insgesamt von einer schwierigen Angelegenheit und wollte sich nicht mehr festlegen bzw. empfahl die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung nicht mehr ausdrücklich. Auch die Notwendigkeit einer Massnahme bejahte er nicht mehr klar, sondern führte aus, da sich die Lage etwas beruhigt habe, würde man sich in der jetzigen Situation eher ein Zuwarten wünschen und das Ganze unter Beobachtung halten.

Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen wäre zu erwarten, dass sich die Rückfallwahrscheinlichkeit sowie das Risiko der Begehung gar schwererer Delinquenz (Gewaltdelikte) durch eine ambulante Behandlung (mit vorerst stationärer Einleitung) deutlich senken lassen würde und trotz Chronifizierung entsprechend erfolgsversprechend wäre. Die Geeignetheit der Massnahme könnte daher bejaht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Medikation bei doch 2/3 der Patienten und damit der Mehrheit wirksam zu sein scheint.

Da die Beschuldigte trotz klarer Behandlungsbedürftigkeit eine Behandlung aufgrund der komplett fehlenden Krankheitseinsicht sowie der daraus resultierenden fehlenden Behandlungsbereitschaft ablehnt, würde es das Gericht mit dem Gutachter als notwendig erachten, dass die ambulante Massnahme (während längstens zwei Monaten) stationär eingeleitet und die zuständigen Medizinalpersonen im Rahmen der Behandlung bei Weigerung der Beschuldigten zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung ermächtigt würden. Sobald die Beschuldigte die nötige Krankheitseinsicht mit dem entsprechenden Willen, diese zu behandeln, hätte, könnte die Behandlung im ambulanten Setting fortgeführt werden. Eine mildere Massnahme, namentlich die ambulante Behandlung ohne stationäre Einleitung, ist nicht erfolgsversprechend, lässt sich die Beschuldigte aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nachweislich nicht auf eine freiwillige Therapie ein und weigert sich insbesondere, Medikamente zu nehmen. Die Erforderlichkeit der Massnahme, insbesondere die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme, wäre daher auch zu bejahen.

Zu guter Letzt stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Massnahme. Auf der einen Seite stehen die sehr schwere psychische Erkrankung der Beschuldigten mit Eskalationspotenzial und der Gefahr künftiger (auch schwerer) Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter; auf der anderen Seite ist der nicht unerhebliche Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschuldigten, die durch die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme wohl für mehrere Wochen aus ihrem familiären Umfeld gerissen würde und zweifelsohne tangiert wäre. Nicht zuletzt würde auch die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten für die Beschuldigte einen schweren Eingriff bedeuten. Der Gutachter führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, Stand heute habe einerseits die Wahndynamik abgenommen, andererseits sei das Risiko für schwere Gewalttaten nicht hoch, mithin sei die Prognose aus heutiger Sicht anders bzw. besser zu beurteilen als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Die Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, sich durch die Nachbarschaft nicht bedroht zu fühlen, dies insbesondere auch, da sie ein neues Schlüsselsystem habe. Sie gab zwar an, seit 2021 immer mal wieder nach anderen Häusern Ausschau gehalten zu haben. Gleichzeitig betonte sie allerdings, ihr Haus zu lieben und eigentlich dort bleiben zu wollen. Dies untermauert ihre Aussage, dass sie sich von den Nachbarn nicht bedroht fühlt und sich damit auch nicht zu «Verteidigungshandlungen» motiviert sehen dürfte. Mit den neuen Einschätzungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich eine ambulante Therapie mit stationärer Einleitung und Zwangsmedikation zusammenfassend nicht mehr rechtfertigen und würde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht standhalten. Die Zumutbarkeit muss vor diesem Hintergrund verneint werden.

Eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung wird deshalb nicht angeordnet.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen zur Kostenauferlegung an die Beschuldigte aus Billigkeitsgründen nicht erfüllt und bezeichnete die Auferlegung der Verfahrenskosten an die schuldunfähige Beschuldigte als offensichtlich unbillig. Entsprechend setzte sie auch kein Rückforderungsanspruch des Staates für das amtliche Honorar der Verteidigung fest (US 15 f.).

Das Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person folgt den Regeln von Art. 374 f StPO. Die Kostenauflage für dieses Verfahren, das zu den selbständigen Massnahmeverfahren zählt, ist zwar grundsätzlich in Art. 426 Abs. 5 StPO geregelt. Es erscheint indessen nicht als angebracht, die Regeln gem. Art 426 Abs. 1 – 4 StPO sinngemäss anzuwenden. Vielmehr sind nur die Voraussetzungen von Art. 419 StPO massgebend.Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr nach Art. 419 StPO die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Das urteilende Gericht hat dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde, berücksichtigt werden.​ Das Alter der beschuldigten Person und ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten.​ Die Kostenauflage an einen Schuldunfähigen hat zu unterbleiben, wenn sie für ihn insgesamt betrachtet eine nicht erfüllbare Verpflichtung bedeutet.​ Es ist dafür zu halten, dass die Billigkeitshaftung nicht schon dann zur Anwendung gelangt, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint.​ Bei den Gesamtumständen darf in Analogie zu Art. 54 Abs. 2 OR auch die Ursache der Schuldunfähigkeit berücksichtigt werden (Thomas Domeisen, BSK STPO, Art. 419 StPO N 7 f.). Den aktuellen Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte sowie ihr Ehemann über ein nicht unbeträchtliches Vermögen sowie nebst dem selbst bewohnten Einfamilienhaus über eine 5,5-Zimmerwohnung verfügen. Zudem verdient B.A.___, der eine Stelle als leitender Arzt im [Spital] innehat, einen jährlichen Nettolohn von CHF 252'378.00 (AS 029 ff.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind damit so gut, dass die Kostenübernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'180.00 sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 7'037.80 alles andere als stossend, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt erschiene. Dies vor dem Hintergrund, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung gestützt auf das Gutachten gerechtfertigt war.

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid daher zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 428 Abs. 1 StPO auch in Strafverfahren gegen schuldunfähige Personen zur Anwendung gelangt. Die Schuldunfähigkeit führt damit grundsätzlich nicht zur Kostenbefreiung im Rechtsmittelverfahren. Entscheidend ist für das Rechtsmittelverfahren, wer das Rechtsmittel ergriff und wie es ausging.

2.1.2 Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als dass ihr im jetzigen Zeitpunkt eine bessere Prognose attestiert werden muss als noch im Zeitpunkt der Begutachtung und deshalb keine ambulante therapeutische Behandlung mehr angeordnet werden kann. Dass die Handlungen der Beschuldigten indes «nur» den Tatbestand der üblen Nachrede, und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt auch jenen der falschen Anschuldigung sowie Verleumdung erfüllen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. So wurde der Sachverhalt rechtlich lediglich anders gewürdigt, da insgesamt davon ausgegangen wurde, dass die Beschuldigte nicht wider besseres Wissen handelte. Es rechtfertigt sich – auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt –, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 15'249.40 (inkl. Entschädigung für amtliche Verteidigung, s. Ziff. 2.2 nachstehend), im Umfang von 1/3, entsprechend CHF 5'083.15 aufzuerlegen.

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi seine Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 18.83 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 3'578.33, Auslagen von CHF 180.70 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 304.48 zusammen (ASB 134 ff.). Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (2.75 h), die mündliche Urteilseröffnung (0.5 h) sowie die Fahrt (1.5 h) und die Fahrspesen / Parkgebühr hierfür. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'105.00 (Honorar CHF 4'480.80, Auslagen CHF 241.70, 8,1 % MwSt. CHF 382.50) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Da die Beschuldigte wie vorstehend unter Ziff. 2.1.2 ausgeführt über genügend finanzielle Mittel verfügt und die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/3 zu bezahlen hat, hat sie dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 1/3 über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1, Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 135, Art. 374 f., Art. 391 Abs. 2, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 419, Art. 426 Abs. 1 und 5, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Wächter

Erwägungen (23 Absätze)

E. 3 Beweismittel

E. 3.1 Schreiben Beschuldigte

E. 3.1.1 Aktenkundig sind zahlreiche Schreiben der Beschuldigten (z.B. 034 ff., 039 ff., 044 ff., 077 f.,  082 ff., 174 ff., 187 ff., 191 f., 193 ff., 198, 200 ff., 203 f., 207 ff., 211 f., 217 ff., 229 ff., 237 ff., 244 ff., 288 ff., 383 ff., 414 f., 416 f., 418 ff., 425 ff., 428 f., 431 ff., 439 ff.), welche diese im Deliktszeitraum vom 27. Mai 2022 bis am 5. Mai 2023 hauptsächlich an die Staatsanwaltschaft sowie die Polizei Kanton Solothurn, teils aber auch an ausserkantonale Behörden sowie Privatpersonen versandte. In diesen Schreiben bezichtigte sie die Geschädigten wie auch einmal die Privatklägerin diverser, teils schwerer Verbrechen und Vergehen, wobei sich die Beschuldigte von ihren Aussagen durch nichts abbringen liess, hartnäckig daran festhielt und in einer bemerkenswerten Regelmässigkeit immer neue Schreiben verfasste, darin ihre bereits gemachten Aussagen jeweils bekräftigte und/oder neue Vorwürfe hinzufügte. Dabei betonte die Beschuldigte auch immer wieder, sie sei eine wichtige Zeugin. Zum Schutze der Bevölkerung und des Landes sei es ihre Pflicht, die Verdächtigen den Strafverfolgungsbehörden zu melden, wobei es schliesslich die Pflicht der Behörden sei, ihre Hinweise seriös zu überprüfen.

E. 3.1.2 Ebenso in den diversen Beschwerden an die Beschwerdekammer sowie ans Bundesgericht bzw. auch in der sonstigen Korrespondenz mit den erwähnten Instanzen hielt die Beschuldigte an ihren Aussagen fest und bekräftigte diese (z.B. AS 339, 344 ff., 459 ff., 475 ff., 497 ff., 506 ff.).

E. 3.1.3 Selbst vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Beschuldigte ein langes und ausführliches Schreiben ein (datiert vom 16.12.2024), in dem sie ihre Nachbarn erneut diverser Delikte bezichtigte und u.a. Folgendes kundtat (ASBW 029 ff.):

«Ich habe keine Motivation, meine Nachbarbar und Nachbarin falsch zu anschuldigen, aber meine direkte Nachbarshaft auf die beiden Seiten, mit Frau G.___ von der Staatsanwaltschaft Kt. Solothurn haben die Motivation, mich als Urteils unfähige zu machen und zu beschrieben. Es war schon am 2021 haben meine Nachbarshaft in beide Seite die Plann, mich als Physiatrische Patient zu machen, zuerst spielt mit Klimaanlage gegen uns von beide Seite, und dann eine sehr schlimme Serial von Diebstahle und Sachbeschädigung in meine Haus, und wenn ich die Polizei rufen, ein Nachbar hat mit die Polizei gesprochen on 03.06.2022 als die Polizei unterwegs zu uns kommen, das ich eine Psychiatrisch Krankheit leidet. Das sind alles geplante, Da Mein Nachbar E.D.___ ist ganz sicher einer Serial Bankräuber (Banküberfälle und Bankomatsprengung,etc) und er ist überall in Fahndungsfotos und auch in Videos publiziert von Strafverfolgungsbehörde und auch von Media über Räuber überall, ich bin eine sehr wichtige Zeugin, das ist einfach die Wahrheit. Ich bitte Sie Selb auch etwas zu vergleichen, ober ich sagte richtig oder falsch. Und die Nachbar von mir in beide Seite haben eine Verbindung wenn Sie einen Brief in der USB stick lesen. (…) Die Hinweise und Beweise ich an die Strafverfolgungsbehörde gegeben haben, sind sehr wertvoll, das haben ich mehr als 3000 Stunden hart gearbeitet (verfolgen, beobachten, studieren jedes Detail und vergleichen). Wieso lassen Solothurner Staatsanwaltschaft die Polizei gar nicht überprüfen, ober ich sagte stimmt oder nicht? mein Nachbar E.D.___ und seine Frau waren nicht einmal sogar schriftlich beantworten lassen, aber sendet Frau G.___ alles ich geschrieben haben an meine Nachbarschaft und auch hat sie mich bedroht am August 2022, das sie als Staatsanwaltschaft kt. mich klagen würde, wenn ich etwas gegen meine Nachbarschaft aussagen würde. Kann man das wirklich akzeptieren? wie könnte Frau G.___ mit falsch Anschuldigung und auch mit Verleumdung auf mich zu verworfen? Da Frau G.___ von Staatsanwaltschaft alles machte, um die Polizei gegen meine Nachbar E.D.___ und seine Komplizen zu untersuchen zu vermeiden. Die Behörden müssen die kriminelle Polizei prüfen lassen, alles, was ich Gesagte habe, ich habe Hinweise mit Beweisen, damit kann man prüfen. Ich bin weder krank, noch verwirrt, ich würde nie Jemanden mit Absicht falsch anschuldigt. Alles von Frau G.___ gegen mich geschrieben hat, ist Amtsmissbrauch und es ist auch Ehrverletzungen (bzw. üble Nachrede und Verleumdung) gegen meine Person – und es ist eine Ausrede und eine Verschwörung, um den Mitgliedern der Räuberbande von meinem Nachbar zu unterstützen und die Angelegenheit zu vertuschen. Wie gefährlich ist es, eine gesunde Person, eine Geschädigte und auch eine Zeugin so zu behandle? Was Frau G.___ Sie beauftrag ist ganz gefährlich, das ist gegen die Human Right, eine gesunde Person als eine Psychiatrische Krank Person zu behandle, das gefälschte Krankgeschichte haben schon sehr schlechte Wirkung gehabte.»

E. 3.2 Aussagen Beschuldigte

E. 3.2.1 Einvernahme vom 27. Juli 2022 (AS 312 ff.)

Die Beschuldigte gab auf die Frage, ob sie sich den Konsequenzen einer falschen Anschuldigung bewusst sei, zu Protokoll, sie beschuldige ihren Nachbarn nicht zu 100 %. Sie verdächtige ihn und wolle, dass das untersucht werde. Er sei dringend verdächtig. Mit den Schreiben bezwecke sie, dass dies untersucht werde. Sie verdächtige ihn sehr, weil er die Fähigkeiten dazu habe. Auf die Nachfrage, ob sie bei den gemachten Anschuldigungen gegenüber dem Nachbarn bleibe, antwortete sie, sie sei immer noch der Meinung, dass er zu 95 % der Verdächtige sei. Er müsse untersucht werden. Sie habe grosse Angst, dass er noch mehr Feuer lege. Nur weil er [Sportprofi] sei, könne er trotzdem in Frage kommen. Er sei schlau und deshalb könne er auch Banküberfälle machen. Er könne sich auch in Systeme einloggen. Er habe sich auch bei ihnen eingeloggt und habe damit die Kontrolle über ihre Kameras und Bankkonti gehabt. Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass der Geschädigte 2 Anzeige erstatten könne, wenn er von diesen Verdächtigungen erfahre, antwortete sie: «Anzeige an mich? Ich möchte nicht. Ich möchte einfach dass es untersucht wird. Es ist in den letzten Jahren soviel bei uns zu Hause passiert. Wenn es zur Anzeige kommt, werde ich einen Anwalt nehmen.» Auf die Frage, ob ihr Mann von diesen Vorfällen wisse, antwortete sie, er bekomme das auch mit, sage aber nicht viel dazu. Sie hätte ihm auch gesagt, dass sie den Geschädigten 2 verdächtige. Er sage ihr immer wieder, dass sie nichts machen solle, solange sie keine harten Beweise oder ihn persönlich beim Diebstahl oder so gesehen habe. Er wisse nichts von den Briefen und sie wolle nicht, dass er davon erfahre. Sie möchte auch nicht, dass ihr Mann zu diesem Fall befragt werde. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie nur mit harten Beweisen zur Polizei gehen dürfe. Er hätte vermutlich Probleme, wenn er davon hören würde. Er denke nicht, dass der Nachbar so schlimme Sachen mache. Ihr Mann mache keine Feststellungen, er sei viel bei der Arbeit. Sie erzähle ihm immer davon. Als ihr erklärt wurde, dass der Feuerteufel mittlerweile im Gefängnis sitze und es seither im Kanton nicht mehr gebrannt habe, führte die Beschuldigte aus: «Ja aber er hat in anderen Kanton gebrannt. Immer wieder auch Bauernhäuser…» Sie werde die Familie D.___ weiterhin beobachten, doch werde sie keine Briefe mehr schreiben. Sie würde zur Polizei gehen, wenn sie etwas Komisches beobachte. Sie versuche zuerst mit ihrem Mann zu sprechen. Abschliessend gab sie nochmals zu Protokoll, sie sage nicht zu 100 %, dass es der Geschädigte 2 gewesen sei, aber er sei dringend verdächtig. Es müsse einfach untersucht werden.

E. 3.2.2 Einvernahme vom 20. Dezember 2024 (ASBW 063 ff.)

Die Beschuldigte sagte aus, sie werde keine unschuldigen Menschen beschuldigen. Sie mache keine Anschuldigungen wider besseres Wissen. Sie wisse, dass die Untersuchung nicht ihre Pflicht sei. Sie wolle nur, dass die Verfolgungsbehörde diese Person kontrolliere und untersuche. Bis 2021 habe sie niemals irgendein Problem mit der Nachbarschaft gehabt, im Gegenteil sei die Beziehung sehr gut gewesen. Auf die Frage, wieso sie nicht zu Dr. C.___ gegangen sei, antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob diese Person wirklich vertrauensvoll sei. Dies sei ja von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Sie habe kein Vertrauen zu Staatsanwältin G.___. Deshalb sei sie nicht dort gewesen. Konfrontiert damit, dass sie auch im Rahmen der Erstellung des Ergänzungsgutachtens den Termin abgesagt habe, sagte sie folgendes aus: «Weil ich möchte, dass die Staatsanwaltschaft wirklich bei der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort die Wahrheit ausgesagt habe. Ich bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei einen Bericht hat.» Auf Nachfrage meinte sie schliesslich: «Ich habe nicht gesagt, ich gehe nicht. Ich habe nur gesagt, noch warten. Weil, die Polizei müsste noch Berichte abgeben. Erst, wenn er diesen Bericht hat, kann er dann wirklich beurteilen.» Sie sei sehr enttäuscht über den Inhalt des Gutachtens. Weil ein Arzt, der einer Patientin eine Diagnose stelle, brauche diese zum Untersuchen. Er habe ihr nicht mal einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben. Das, was er mache, sei für einen Arzt nicht korrekt. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «total falsch» und sie sei damit nicht einverstanden. Auf die Frage, ob es nicht eventuell ein guter Weg wäre, wenn sie sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln lassen würde, antwortete sie: «Ich glaube, das habe ich nicht nötig. Weil, ich bin ein normaler Mensch. Weil, seit 2022 bis jetzt habe ich keine einzigen Medikamente eingenommen. Ich bin normal. Wenn ich psychisch krank wäre, wenn ich krank wäre, wie könnte ich denn schon dreimal [ins Ausland] zurück gehen? Ich war mit meinem Sohn nach Frankreich, mit dem Flugzeug, Sommerferien, und in diesen Herbstferien, Oktober so, war ich sogar mit dem Auto mit meinen Kindern nach Frankreich.» Auf die Abschlussfrage, ob sie immer noch der Meinung sei, dass die Geschädigten für verschiedene Verbrechen verantwortlich seien, gab sie zu Protokoll: «(…) Ich denke, ich bin ja nicht Polizistin. Das ist nicht meine Pflicht. Es war nur meine Vermutung, das sie Brandstiftung gemacht haben. (…) Und gemäss meiner Aussagen wegen Brandstiftung und Banküberfall… Nein, Brandstiftung nicht. Banküberfall und Bankautomatensprengungen. Und wegen Brandstiftung, das vermute ich nur, das muss die Polizei herausfinden.»

E. 3.2.3 Einvernahme vom 23. Februar 2026 (ASB 138 ff.)

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisher gemachten Aussagen insofern, als dass sie zu Protokoll gab, sie sei gesund und unschuldig. Sie habe der Staatsanwaltschaft und der Polizei helfen wollen und diese deshalb informiert. Sie trage Verantwortung, es sei ihr um die Sicherheit der Bevölkerung gegangen. Sie habe mehr als 3000 Stunden investiert. Sie wolle niemanden falsch anschuldigen, erst recht nicht die eigene Nachbarschaft. Sie sei aber nach wie vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien. Sie hasse ihre Nachbarschaft nicht. Wieso diese das machen würden, wisse sie nicht. Sie müsse den Grund hierfür aber auch nicht wissen. Wichtig für sie sei jetzt, dass niemand mehr in ihr Haus kommen könne, da sie nun ein elektronisches Schlüsselsystem habe. Die Frage, ob sie seit der letzten Eingabe vom 16. Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht weitere solche Schreiben verfasst habe, verneinte sie. Sie sei schockiert gewesen, was im psychiatrischen Aktengutachten über sie geschrieben worden sei. Der Gutachter habe ihr weder einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben, noch habe er sie am Telefon Sachen gefragt. Er habe sie auch nie gesehen. Sie habe ihm deshalb geschrieben, dass er diese falsche Diagnose zurücknehmen solle. Wenn eine gesunde Person Medikamente nehme, werde diese Person psychisch wirklich krank. Sie wolle kein Medikament nehmen, da sie nicht krank sei. Auf die Frage, wieso sie sich geweigert habe, sich vom Gutachter persönlich untersuchen zu lassen, sagte sie aus, er sei vielleicht von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden. Die Staatsanwalschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben habe, Sinn mache. Sie sei nicht sicher, ob sie dem Gutachter wirklich vertrauen könne. 2024 sei sie zu einem besonderen Arzt für psychische Probleme [im Ausland] gegangen. Der habe zwei Fragebögen mit ihr gemacht und gesagt, sie sei gesund. Auch ihre Hausärztin habe ihr einen Fragebogen gegeben und sei zum Schluss gekommen, dass sie gesund sei. Sie sei eine normale, gesunde Person und sollte nicht als psychisch kranke Person behandelt werden. Dies sei sehr wichtig. Vielleicht habe sie ein bisschen mehr Begabung als andere Leute. So könne sie ja «diesen Lärm» hören, andere nicht.

Bezüglich der Ergänzungsfrage des Gutachters, ob sie auch im letzten Jahr bemerkt habe, dass der Nachbar schwere Verbrechen begangen habe, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Konfrontiert damit, dass sie früher regelmässig zur Polizei gegangen sei, dies aber soweit ersichtlich nicht mehr der Fall sei, sagte sie aus, was sie geschrieben habe, sei das Resultat von vielen Beobachtungen gewesen und sei so passiert. Da sei sie überzeugt davon. Sie sei mutig gewesen damals. Sie empfinde grosse Liebe für das Land und die Leute. Deshalb habe sie viel Zeit dafür investiert. Jetzt mache sie nichts mehr. Die Staatsanwaltschaft habe nichts gemacht, habe ihr sogar noch gesagt, sie würde falsch anschuldigen. Sie möchte jetzt einfach ihr Leben, ihre Familie, ihre Hobbies und ihre Kirche geniessen. Auch die weitere Ergänzungsfrage des Gutachters, was sie tun würde, wenn sie erneut feststellen sollte, dass der Nachbar schwere Straftaten verübe, gab sie zu Protokoll, im Moment verfolge sie nicht mehr viel. Manchmal schaue sie vielleicht am Abend, mehr aber nicht. Sie habe ihre Verantwortung wahrgenommen. Es seien sehr wertvolle Informationen gewesen, aber die Staatsanwaltschat wolle das nicht und habe ihr stattdessen gesagt, sie würde falsch anschuldigen. Es sei jetzt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

E. 3.3 Allgemeiner Bericht vom 2. August 2022 (AS 295 f.) / Fürsorgerischer Informationsbericht vom 9. Juni 2022 (AS 306 ff.)

Aufgrund einer Meldung der Beschuldigten vom 3. Juni 2022 sei die Polizei – wie schon zuvor – an deren Domizil ausgerückt. Durch die Polizei hätten keine Hinweise auf ein Delikt festgestellt werden können. Gegenüber den ausgerückten Polizisten habe die Beschuldigte einen verwirrten Eindruck gemacht. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen habe die Beschuldigte allerdings sogleich mitgeteilt, dass sie gesund sei. Aufgrund des Zustands der Beschuldigten sei mit dem Ehemann, B.A.___, telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Der Ehemann habe gegenüber der Polizei die Verwirrtheit seiner Frau bestätigt. Da er bei seiner Frau aber weder von einer Selbst- noch Fremdgefährdung ausgehe, habe er bis anhin keine weiteren Schritte in die Wege geleitet. Daraufhin wurde B.A.___ informiert, dass aufgrund der Feststellungen der Polizei ein fürsorgerischer Informationsbericht über die Beschuldigte erstellt werde. Nach der Intervention bei der Beschuldigten seien sie vor der Liegenschaft von Anwohnern angesprochen worden. Es sei ihnen ungefragt zugetragen worden, dass die Situation mit der Beschuldigten äusserst schwierig sei. So habe diese Wahrnehmungsstörungen und leide an Verfolgungswahn.

E. 3.4 Psychiatrisches Aktengutachten vom

31. Oktober 2023 (AS 096 ff.)

E. 3.4.1 Verwertbarkeit

E. 3.4.1.1 Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 28. August 2023 an Dr. med. C.___ mit, an einer Exploration durch den Sachverständigen nicht interessiert zu sein und den anberaumten Termin vom 31. August 2023 nicht wahrnehmen zu wollen. Der Termin sei unnötig und sie habe keine Zeit dafür. In der Folge wurde im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sowie das Recht der Beschuldigten, die Mitwirkung zu verweigern, ein psychiatrisches Aktengutachten in Auftrag gegeben, welches am

2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging (AS 073 f., 096 ff.). Die Beschuldigte richtete sich in der Folge mit Schreiben vom 1. Februar 2024 an den Sachverständigen und tat u.a. folgendes kund:«Hiermit bitte ich Sie höflich, Ihre Beschreibung über mich an der Staatsanwältin Frau G.___ vom 31. Oktober 2023 zurückrufen, wegen einer Fehldiagnose. Da die Diagnose nicht der Realität entsprechen könnte, und es basiert von viele falsche Informationen. Deswegen habe ich vor vier Tage per Telefon Sie gesagte, ich möchte einen Termin mit Ihnen machen und endlich Sie kennenlernen, damit kann ich auch aufklären. Und Sie können auch die bereits gestellte Diagnose überarbeiten und korrigieren.»(AS 172 f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte die Verteidigung schliesslich ebenfalls mit, die Beschuldigte sei mit den Einschätzungen und empfohlenen Massnahmen des Gutachters nicht einverstanden. Sie sei nun gewillt, dem Sachverständigen in einem Explorationsgespräch ihre Sichtweise der Geschehnisse rund um ihre Nachbarschaft darzulegen. Es werde daher gestützt auf Art. 189 lit. a StPO der Antrag gestellt, beim Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, dies mit dem Ziel, das von der Beschuldigten gewünschte Explorationsgespräch in die gutachterlichen Einschätzungen einfliessen zu lassen. Das abzuhaltende Explorationsgespräch werde für den weiteren Verfahrensgang auf jeden Fall einen Mehrwert bringen (AS 163 f.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Antrag der Verteidigung gutgeheissen und der Gutachter wurde mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Dabei sollte die im Ermessen des Gutachters notwendige Anzahl an Sitzungen mit der Beschuldigten abgehalten und danach insbesondere erläutert werden, ob sich an der Einschätzung aus dem bereits erstellten Gutachten etwas ändere oder ob daran festgehalten werde (AS 143 f., 165). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilte der Sachverständige mit, er habe die Beschuldigte nun zweimal zu einer psychiatrischen Untersuchung eingeladen. Auf beide Einladungen habe sie reagiert und den Termin jeweils abgesagt. Zuletzt habe sie bezüglich des Termins vom 29. April 2024 davon gesprochen, dass sie diesen verschieben und einen Termin erst dann wahrnehmen wolle, wenn weitere Abklärungen der Polizei bezüglich ihrer Vorwürfe zum Nachteil ihrer Nachbarn näher geprüft worden seien und weitere Berichte der Bundespolizei und der Kantonspolizei vorlägen. Seither habe er nichts mehr von ihr gehört. In seinen Augen mache ein weiteres Zuwarten keinen Sinn und das Schweigerecht der Beschuldigten müsse respektiert werden. Er gebe deshalb den ergänzenden Auftrag zur Begutachtung wieder zurück (AS 145).

Ganz offensichtlich war die Beschuldigte nicht bereit, sich von Dr. med. C.___ untersuchen zu lassen. Dies, obwohl sie selbst wie auch ihr Verteidiger nach Erstellung des Aktengutachtens mitteilten, sie sei nun gewillt dazu. Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme wurde die Beschuldigte gefragt, wieso sie sich nicht durch den Sachverständigen habe untersuchen lassen. Darauf antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob dieser wirklich vertrauensvoll sei, da er von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei und sie kein Vertrauen zur fallführenden Staatsanwältin habe. Danach gefragt, wieso sie auch den selbst gewünschten Termin zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens nicht wahrgenommen habe, sagte sie aus: «Weil ich möchte, dass die Staatsanwaltschaft wirklich bei der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort die Wahrheit ausgesagt habe. Ich bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei einen Bericht hat.» Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht gehe. Sie habe nur gesagt, dass sie noch damit warte, da die Polizei noch Berichte abgeben müsse. Erst wenn diese vorliegen würden, könne der Gutachter dies wirklich beurteilen. Sie brachte ihre Enttäuschung über das Gutachten zum Ausdruck und führte aus, ein Arzt könne nur eine Diagnose stellen, wenn er eine Person auch tatsächlich untersucht habe. Mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei sie überhaupt nicht einverstanden. Die Frage, ob es nicht eventuell ein guter Ansatz wäre, sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln zu lassen, verneinte sie, da sie ein normaler Mensch sei und dies nicht nötig habe (ASBW 067 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte wiederum aus, die Staatsanwaltschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben habe, Sinn mache. Zudem sei sie sich nicht sicher, ob sie dem Gutachter wirklich vertrauen könne, da dieser vielleicht von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden sei (ASB 142).

Macht die Verteidigung bzw. die Beschuldigte selbst nun geltend, der Grund, warum sie sich nie auf ein Gespräch mit dem Gutachter eingelassen habe, sei auf ihre negativen Erfahrungen mit der fallführenden Staatsanwältin und die damit einhergehende Skepsis gegenüber den Behörden oder von diesen eingesetzten Fachpersonen zurückzuführen, kann sie nicht gehört werden. Gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre die Beschuldigte auch nicht bereit gewesen, sich von einem anderen Facharzt psychiatrisch gründlich untersuchen zu lassen. Auch das Argument, sie habe noch warten wollen, bis weitere Berichte vorliegen würden, ist nicht stichhaltig. So wurde mit Verfügung vom 23. August 2022 die Nichtanhandnahme der beanzeigten Delikte gegen die Geschädigten verfügt und ausführlich dargelegt, wieso kein hinreichender Tatverdacht besteht. Inwiefern hier weitere Polizeiberichte sachdienlich wären, ist äusserst fraglich. So hat es sich die Beschuldigte letztendlich selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Wenn im Nachhinein nun gerügt wird, das Aktengutachten sei unverwertbar, da keine persönliche Untersuchung stattgefunden habe, verhält sich die Beschuldigte widersprüchlich. Es ist zwar das Recht jeder beschuldigten Person zu schweigen bzw. nicht mitzuwirken. Die fehlende Mitwirkung soll allerdings nicht dadurch «belohnt» werden, dass die Beschuldigte damit zugleich bewirken könnte, dass keine sachverständige Begutachtung erfolgt bzw. diese dann nicht verwertbar ist. Andernfalls könnte jede Begutachtung allein durch blosse Verweigerung verhindert werden. Gerade vor diesem Hintergrund sind Aktengutachten ein anerkanntes Mittel, um Beweisnot zu vermeiden. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 aus, die Verweigerung der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gelte auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit sei. Habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben sei, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er im späteren Verlauf des Verfahrens rüge, das Aktengutachten sei unverwertbar. Da er sich geweigert habe, an der Begutachtung teilzunehmen, trage er trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden könne (E. 5.4.2). Dies trifft für den vorliegenden Fall in analoger Weise ebenso zu.

E. 3.4.1.2 Gemäss Einschätzung des Sachverständigen im Gutachten erscheine es mit Blick auf Symptomatologie und zeitlichen Verlauf sowie das Fehlen neurologischer Symptome als sehr unwahrscheinlich, sei aber ohne ergänzende Untersuchungen gleichwohl nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine körperlich-neurologische Erkrankung, z.B. eine sehr langsam wachsende Geschwulst wie ein Meningeom im Kopf ausgelöst worden sei. Für einen solchen Ausschluss brauche es eine Bildgebung des Kopfes, was bislang aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschuldigten nicht habe durchgeführt werden können. Weitere bedeutsame Differentialdiagnosen sehe er nicht. Das Krankheitsbild, so wie es sich in den Äusserungen der Beschuldigten und auch den Fremdbeschreibungen darstelle, erscheine aber sehr eindeutig.

Macht die Verteidigung nun geltend, das Gutachten sei ohne ein aktuelles MRI-Ergebnis bezüglich einer möglichen Differentialdiagnose unvollständig, kann sie wiederum nicht gehört werden. Die fehlende persönliche Untersuchung liegt wie bereits ausgeführt in der Risikosphäre der Beschuldigten. Der Gutachter erklärte hierzu nachvollziehbar, dass eine Untersuchung wegen der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht habe durchgeführt werden können. Er benennt die verbleibende Unsicherheit einer körperlich-neurologischen Erkrankung offen, wobei er die Wahrscheinlichkeit einer solchen als sehr gering und das diagnostizierte Krankheitsbild als recht eindeutig bezeichnet. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Übrigen aus, die Differentialdiagnose erscheine im jetzigen Zeitpunkt gar noch unwahrscheinlicher. Diese Unsicherheit kann die Beschuldigte nun nicht zu ihren Gunsten auslegen bzw. Vorteile daraus ziehen, da sie die Sachverhaltsabklärung durch ihre Mitwirkungsverweigerung erheblich erschwerte und diese Unsicherheit letztendlich selbst verursachte bzw. hätte aus der Welt schaffen können. So hatte sie Kenntnis des Aktengutachtens und der darin gestellten Diagnose bzw. der (sehr unwahrscheinlichen) Differentialdiagnose. Spätestens in Kenntnis darum hätte sie sich bereit erklären können, an der Begutachtung im Rahmen des notabene von ihr beantragten Ergänzungsgutachtens teilzunehmen.

E. 3.4.1.3 Es kann der Vorinstanz im Übrigen vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Vorbringen der Verteidigung, das Gutachten sei deliktsbezogen unvollständig, gehe fehl. Der Gutachter ging davon aus, dass ein Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede geführt werde. Wenn die Staatsanwaltschaft dann in ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB aber letztlich von mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher Verleumdung ausging, so kann dies nicht entscheidend sein für die Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens. Die dem Gutachterauftrag und dem überwiesenen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalte blieben im Kerngeschehen unverändert. So hatte sich der Gutachter auf die ihm überwiesenen Akten (insbesondere die unzähligen Schreiben der Beschuldigten) zu konzentrieren, wobei die rechtliche Würdigung dieser Akten für ihn grundsätzlich irrelevant und schliesslich Sache der Strafbehörden ist.

E. 3.4.1.4 Auch die Rüge der Verteidigung, die gutachterliche Einschätzung sei in zeitlicher Hinsicht überholt und die aktuelleren Einschätzungen dreier praktizierender Fachärzte, die der Beschuldigten eine physische und psychische Gesundheit attestierten, würden aufgrund der persönlichen Untersuchung einen höheren Stellenwert geniessen, greift nicht. Die von der Beschuldigten eingereichten drei Arztzeugnisse (s. Ziff. 3.5 nachstehend), in welchen die Beschuldigte als psychisch gesund beschrieben wird, sind wenig aussagekräftig und unzureichend. Mit der Vorinstanz ist einerseits völlig unklar, wie die entsprechenden Untersuchungen genau von statten gingen. Andererseits dürften die Ärzte, abgesehen vom Ehemann der Beschuldigten, keine Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren gehabt haben, weshalb ihre Einschätzungen mangels Akteneinsicht nicht auf den vorliegenden Akten basieren. Insbesondere aber sind weder die Hausärztin noch der Ehemann der Beschuldigten forensische Psychiater, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, den Gesundheitszustand der Beschuldigten zweifelsohne besser beurteilen kann. Insbesondere das Zeugnis von B.A.___ überrascht überdies insofern, als dieser doch dem Sachverständigen mitteilte, er habe sich schon gefragt, ob es sich bei seiner Frau um eine Schizophrenie oder eine Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln könnte, und dass seine Frau keine Einsicht bzw. ein psychiatrisches Problem habe. Vor diesem Hintergrund muss angenommen bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass B.A.___ von seiner Ehefrau beeinflusst wurde. Was den [ausländischen] Arzt anbelangt, so ist gänzlich unklar, wer das in [Fremdsprache] verfasste Arztzeugnis übersetzt hat und ob diese Übersetzung korrekt ist. Im Übrigen sagte die Beschuldigte zwar aus, es sei ein «besonderer Arzt für psychische Probleme». Auch hier ist aber völlig unklar, ob die Beschuldigte von diesem Arzt persönlich untersucht wurde (sie sprach von zwei Fragebögen, die er ihr zum Ausfüllen gegeben habe), und falls ja, wie sie untersucht wurde. Zusammenfassend vermögen die drei Arztzeugnisse keine substantiierten Zweifel am Gutachten zu erzeugen.

E. 3.4.1.5 Letztlich stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die konkreten Gutachterfragen im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen, zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist(BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.4).

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, die vorliegende Begutachtung könne sich aufgrund der fehlenden Kooperation der Beschuldigten nicht auf eine persönliche Untersuchung stützen, weshalb das Gutachten auf Aktenbasis sowie gestützt auf ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschuldigten erstellt worden sei. Auch gebe es keine Krankengeschichte oder psychiatrische Vorbehandlungen, aus denen eine fachärztliche Befunderhebung entnommen werden könne und bei der es allenfalls schon früher einmal zu psychiatrisch-diagnostischen Beurteilungen gekommen sei. Das schränke die Sicherheit einer Aktenbegutachtung deutlich ein. Auf der anderen Seite würden eine grosse Anzahl schriftlicher Äusserungen der Beschuldigten existieren, worin sich ihr Denken und Erleben offenbare. Weiter gebe es diverse Fremdbeschreibungen und -angaben, die recht deckungsgleich seien mit dem, was man an Auffälligkeiten auch den schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten erkennen könne. Hier sei das Bild denn auch recht eindeutig. Es erscheine daher gutachterlich möglich und vertretbar, ein Aktengutachten zu erstellen, auch wenn die diagnostische Sicherheit nie die gleiche sein könne, wie in den Fällen, wo auch eine persönliche Untersuchung möglich sei. Die Schwierigkeiten im vorliegenden Fall würden sich aus ärztlicher Sicht allerdings weniger im Bereich der Diagnose, sondern vielmehr im Bereich der Prognose und Massnahmeempfehlungen sehen.

Ein psychiatrisches Gutachten darf grundsätzlich lediglich auf Aktenbasis erstellt werden, wenn eine persönliche Untersuchung nicht möglich war, der Gutachter dies transparent offenlegt und methodisch berücksichtigt. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten fällt dabei wie bereits vorstehend ausgeführt in deren eigene Risikosphäre. Unverwertbar wäre das Aktengutachten wohl dann, wenn der Gutachter zwingend auf eigene Wahrnehmungen der Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, er nicht kenntlich gemacht hätte, dass und warum er nur auf Aktenbasis arbeitete oder das Gutachten methodische Mindeststandards verletzen würde. Der Sachverständige hält zu Beginn seiner Beurteilung fest, dass sich das Gutachten auf die Akten sowie ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschuldigten abstütze, da er mit der Beschuldigten selbst keine persönliche Untersuchung habe durchführen können. Er weist jedoch darauf hin, dass eine abschliessende Einschätzung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht möglich sei, da die dazu nötigen Untersuchungen nicht hätten durchgeführt werden können. Es sei daher nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine körperlich-neurologische Erkrankung entstanden sei. Da das Krankheitsbild aufgrund der unzähligen Schreiben der Beschuldigten, den darin enthaltenen Äusserungen sowie den Fremdeinschätzungen allerdings doch recht eindeutig erscheine, erachte er es als statthaft, ein Aktengutachten zu erstellen. Er gelangt zum Schluss, dass die Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) leidet. Da der Sachverständige deutlich macht, in welchen Grenzen die gutachterlichen Einschätzungen ohne die persönliche Untersuchung der Beschuldigten möglich waren und deren Aussagekraft differenziert darlegt, ist grundsätzlich gegen die Verwendung des Aktengutachtens nichts einzuwenden. In diesem Sinne reicht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die vom Gutachter diagnostizierte Erkrankung. Dass der Gutachter die Differentialdiagnose überhaupt aufführte, zeigt im Übrigen, dass er Alternativerklärungen prüfte und dadurch auch Transparenz schaffte. Die Ergänzung der theoretisch denkbaren, aber aufgrund des doch recht eindeutigen Krankheitsbildes sehr unwahrscheinlichen Differentialdiagnose schwächt die Verwertbarkeit des Gutachtens vorliegend nicht, sondern macht lediglich deutlich, dass der Gutachter methodisch korrekt und differenziert vorging. Problematisch wäre, wenn der Gutachter diese verbleibende Unsicherheit verschwiegen hätte, was hier eben gerade nicht der Fall war.

Es ist zudem festzustellen, dass das Gutachten vollständig ist, indem die gesamten Akten berücksichtigt wurden. Der Sachverständige setzte sich im Gutachten mit den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und dem konkreten Fall auseinander. Auch beantwortete er alle ihm von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen. Es ist ausserdem nicht erkennbar, inwiefern das Gutachten nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sollte. Von der Verteidigung wird zudem nicht geltend gemacht, dass es dem Sachverständigen an der nötigen Fachkompetenz fehlt.

E. 3.4.1.6 Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___ ergeben sich zusammenfassend keine Mängel. Vielmehr erweist sich dieses als schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Konsequenz der fehlenden Mitwirkung ist das Aktengutachten im Folgenden uneingeschränkt zu berücksichtigen und es kann davon ausgegangen werden, dass durch die unzähligen Schreiben der Beschuldigten sowie die Fremdeinschätzungen eine ausreichende Grundlage für die diagnostische und prognostische Einschätzung des Gutachters bestand. Im Übrigen konnte sich der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und der Beschuldigten Fragen stellen. Er bestätigte die von ihm mit Gutachten gestellte Diagnose.

E. 3.4.2 Psychische Störung

Der Sachverständige führte im Gutachten aus, bei der Beschuldigten zeige sich in ihrem Verhalten und Auftreten ein Krankheitsbild, welches durch ein seit rund zwei Jahren vorliegendes Wahnerleben gekennzeichnet sei. Es handle sich dabei nicht um einen einfachen isolierten Wahn, sondern um ein komplexes Wahngebilde, in das fortlaufend neue Erlebnisse und Nachrichten eingearbeitet würden. Dieses Wahnerleben betreffe in erster Linie den Nachbarn und seine Frau, lasse dann aber auch andere Personen eingebunden sein. Das vorliegende Wahnerleben sei mit einem erheblichen Bedrohungs- und Beeinträchtigungserleben verknüpft, mit der Vorstellung der Beschuldigten, dass der Nachbar und dessen Frau nicht nur regelmässig in den Nahraum der Beschuldigten und deren Familie eindringen würden, sondern hoch kriminelle Personen seien. Die Beschuldigte sei unverrückbar von der Richtigkeit ihrer (wahnhaften) Vorstellungen überzeugt. Realitätsfremde Wahrnehmungen und Zeitungsartikel über Delikte und Fotos würden in ihr Wahnerleben fortlaufend eingebaut und mit den betroffenen Personen verknüpft. Die Symptomatik gehe deutlich länger als vier Wochen und sie sei auch nicht durch irgendeinen Drogen- oder Substanzkonsum ausgelöst worden oder anders erklärbar. Weiter gebe es Hinweise auf akustische und die Beschuldigte subjektiv beeinträchtigende Halluzinationen in Form von Tönen oder Geräuschen. Um dies näher abklären zu können, würde es die Mitarbeit der Beschuldigten brauchen, die derzeit nicht vorhanden sei. Bei der Beschuldigten sei damit eine psychotische Störung, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00; kontinuierlich, ohne Remission) zu diagnostizieren. Das Erleben der Beschuldigten gehe dabei deutlich über das hinaus, was mit einer einfachen wahnhaften Störung klassifikatorisch zu bezeichnen wäre. Das Krankheitsbild, so wie es sich in ihren Äusserungen und auch den Fremdbeschreibungen darstelle, erscheine sehr eindeutig. Im Vergleich mit Tätern vergleichbarer Delikte sei die Beschuldigte sehr schwer psychisch krank. Aufgrund der Psychose mit aktivem Wahnerleben sei von einer massiven Realitätsverkennung und Falschinterpretation des Erlebten auszugehen. Im Vergleich mit Personen der entsprechenden Diagnosegruppe sei von einer gesunden Primärpersönlichkeit, einem späten Erkrankungsbeginn und Erhalt doch noch recht vieler Alltagskompetenzen zu sprechen, was sie eher in einem unteren Schweregrad einordnen lasse.

Der Ehemann der Beschuldigten habe sich im Gespräch mit dem Sachverständigen dahingehend geäussert, als dass er sich schon viele Gedanken gemacht habe, was das Problem bei seiner Frau sein könnte. Ihm sei auch geraten worden, einen Psychiater aufzusuchen. Seine Frau habe sich aber geweigert, zu einem Psychiater zu gehen. Immerhin habe es Abklärungen somatischer Natur bei der Hausärztin gegeben und da sei nichts Auffälliges herausgekommen. Er habe sich schon gefragt, ob es sich allfällig um eine Schizophrenie oder eine Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln könnte. Eine allfällige Behandlung sei schwierig umzusetzen, da seine Frau keine Einsicht habe, dass bei ihr ein psychiatrisches Problem bestehe, und sie habe auch grosse Vorurteile gegenüber der Psychiatrie. Er wisse nicht, ob es ihm gelänge, allenfalls ambulant bei seiner Frau eine Behandlung mit neuroleptischen Medikamenten in die Wege zu leiten, oder ob das vielleicht nur gehe, wenn eine entsprechende behördliche Weisung vorliege.

E. 3.5 Arztzeugnisse (ASBW 033 ff., 058)

Im Rahmen der Eingabe der Beschuldigten vom 16. Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht reichte diese die folgenden drei Arztzeugnisse zu den Akten:

E. 4 Konkrete Beweiswürdigung

E. 4.1 Im Rahmen der Einvernahme vom 27. Juli 2022 wurde die Beschuldigte von der Polizei gefragt, ob sie sich der Konsequenzen einer falschen Anschuldigung und darüber bewusst sei, dass sie mit einer Gegenanzeige zu rechnen habe, sobald der Geschädigte 2 von den Verdächtigungen erfahre (AS 314 f.). Auch in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wurde der Beschuldigten ausführlich dargelegt, dass ihre Beobachtungen keine strafrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass ihr seitens des Geschädigten 2 eine Anzeige drohen könnte und bei weiteren gleichlautenden Eingaben in dieser Sache eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung geprüft werde (AS 019, 021). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil letztlich zum Schluss, dass die Beschuldigte spätestens mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Gewissheit über die Unwahrheit ihrer Behauptungen gehabt habe. Für den Zeitraum vorher sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wider besseres Wissen gehandelt habe (Urteilsseite [US] 7).

E. 4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vorliegend nämlich nicht, was objektiv richtig ist bzw. was die Staatsanwaltschaft feststellte und der Beschuldigten mitteilte, sondern vielmehr, was die Beschuldigte subjektiv effektiv für wahr hielt. Die Staatsanwaltschaft legte der Beschuldigten in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zwar ausführlich und unmissverständlich dar, dass die Vorwürfe der Beschuldigten nicht beweisbar sind und es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt. Selbst der Gutachter kam aber zum Schluss, dass die Beschuldigte «unverrückbar von der Richtigkeit ihrer (wahnhaften) Vorstellungen überzeugt» sei. So hielt die Beschuldigte ihre Behauptungen auch nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, deren Inhalt und Wortlaut sie durchaus verstanden haben dürfte, nach wie vor für wahr, auch wenn diese objektiv unzutreffend waren. Aus diesem Grund erhob die Beschuldigte in der Folge auch Beschwerde gegen diese Verfügung. Zudem beteuerte sie in ihren Schreiben sowie Einvernahmen stets, keine unschuldigen Menschen falsch zu beschuldigen. Die Beschuldigte war vielmehr der Ansicht, ihre Anliegen würden von der Staatsanwaltschaft nicht ernst genommen und nicht seriös untersucht, bzw. die Staatsanwaltschaft lasse die Polizei ihre Beobachtungen gar nicht überprüfen. Die Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft führte bei der Beschuldigten nicht zu besserem Wissen. Letzteres würde die innere Akzeptanz der Unwahrheit der eigenen Behauptungen voraussetzen. Genau diese Fähigkeit dürfte bei einer Person mit paranoider Schizophrenie aber nicht vorhanden sein. Anhand der unzähligen Schreiben und Aussagen der Beschuldigten wie auch der Wahrnehmungen Dritter sowie Feststellungen des Gutachters, erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt felsenfest davon überzeugt ist, dass ihre Beobachtungen der Wahrheit entsprechen und die Staatsanwaltschaft sich weigerte, ihre Hinweise sorgfältig zu prüfen. Dies kann insbesondere auch dem letzten Schreiben vom 16. Dezember 2024 entnommen werden, woraus in aller Klarheit hervorgeht, dass die Beschuldigte auch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von ihren Behauptungen nach wie vor überzeugt war. Zudem gab sie zu verstehen, die Staatsanwaltschaft als Teil einer Verschwörung zu sehen, welche ihre Hinweise nicht untersuche, die Nachbarn schütze und deren Unheil ungehindert freien Lauf lasse. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie sei nach wie vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien und ihre Beobachtungen zutreffen würden. Sie habe zum Schutze der Bevölkerung gehandelt und über 3000 Stunden in ihre Beobachtungen und Schreiben investiert. Wer aufgrund eines Wahns von der Richtigkeit seiner «Version» überzeugt ist, handelt nicht wider besseres Wissen, selbst wenn ihm das Gegenteil mehrfach erklärt wurde. Der Fall ist denn auch nicht vergleichbar mit einer gesunden Person, von der erwartet werden dürfte, dass sie die Unwahrheit ihrer Behauptungen spätestens nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft einsehen und es gut sein lassen würde.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beschuldigte auch nach Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 und damit nach entsprechenden Hinweisen der Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung und den damit einhergehenden schweren Realitätsverkennungen und wahnhaften Überzeugungen subjektiv weiter an die Wahrheit ihrer Aussagen glaubte, ihre Wahnüberzeugungen unverrückbar waren und sie entsprechenden Gegenerklärungen oder -beweisen unzugänglich war bzw. diese umdeutete. Es muss deshalb als erstellt gelten, dass die Beschuldigte stets von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war bzw. diese zumindest für höchstwahrscheinlich wahr hielt.

Am Rande sei erwähnt, dass das Gericht aufgrund der mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie letztlich zu Gunsten der Beschuldigten zum Schluss kommt, dass die Beschuldigte nicht um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste. Würde gestützt auf die drei eingereichten Arztzeugnisse, welche das Gericht wie vorstehend bereits ausgeführt als nicht aussagekräftig und zum Beweis ungeeignet erachtet, davon ausgegangen, die Beschuldigte sei psychisch vollkommen gesund, müsste sie sich wohl den Vorwurf gefallen lassen, spätestens mit Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Kenntnis von der Unwahrheit ihrer Behauptungen gehabt zu haben.

V. Rechtliche Würdigung

1. Verleumdung (Art. 174 StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)

1.1 Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

1.2 Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).

1.3 Sowohl der Straftatbestand der Verleumdung wie auch der falschen Anschuldigung erfordern in subjektiver Hinsicht Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln «wider besseres Wissen». Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualvorsatz genügt nicht, notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage. Liegt Eventualvorsatz vor und hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt Art. 173 StGB (Üble Nachrede) in Betracht (Frank Riklin, BSK StGB, Art. 174 StGB, N 6 ff.;Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB, Art. 303 StGB, N 27).

1.4 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war. Das Tatbestandselement des Handelns wider besseres Wissen, die positive Kenntnis also um die Unwahrheit der behaupteten Bezichtigungen, muss demnach verneint werden. Der subjektive Tatbestand ist folglich sowohl bei der Verleumdung wie auch der falschen Anschuldigung nicht erfüllt, weshalb sich die Beschuldigte entgegen der Vorinstanz der entsprechenden Delikte nicht fehlbar machte. Eine weitergehende Prüfung der Erfüllung der restlichen Tatbestandselemente erübrigt sich damit. Zu prüfen bleibt, ob der Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass die Beschuldigte im Gutachten vom 31. Oktober 2023 für schuldunfähig erklärt wurde (s. Ziff. 2.3 nachfolgend). Es handelt sich vorliegend denn auch um ein Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO. In solchen Verfahren wird keine Anklage im eigentlichen Sinne erhoben und es wird insbesondere der beschuldigten Person nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatbegehung gemacht. Deshalb muss die Beschuldigte im vorliegenden Fall von der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung auch nicht freigesprochen werden.

2. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 Der üblen Nachrede macht sich nach Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2).

2.1.2Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d. h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Die angegriffene Person braucht nicht namentlich genannt zu sein; es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht. Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen.Sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen können Gegenstand einer üblen Nachrede sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt. Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren. Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Franz Riklin, BSK StGB, Art. 173 StGB N 2 f., 5 ff.).

2.1.3 Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Riklin, a.a.O., N 9 ff.).

2.1.4 Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i. d. R. straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig. Es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben. GemässBGE 106 IV 115ist der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden. Das hat zur Folge, dass es nach einem Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens und nach einem Verzicht auf die Einleitung der Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz nicht möglich ist, in einem Ehrverletzungsprozess den Wahrheitsbeweis für die Begehung des Delikts zu leisten. Diese Auffassung geht sehr weit, namentlich weil schon eine Nichtanhandnahme (Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung) eine Sperrwirkung entfaltet. Wird der Beschuldigte aus diesen Gründen nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen, verbleibt ihm allenfalls noch der Gutglaubensbeweis(Riklin, a.a.O., N 13 ff.).

2.1.5 Ehreingriffe sind demgegenüber i. d. R. strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d. h. er ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Auch hier trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube genügt noch nicht, der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. So könnte sich bspw. ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem Polizeibericht stand oder wenn er sich auf andere als zuverlässig geltende Quellen abstützen konnte. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere einerseits vom Vorwurf selber und andererseits vom Verbreitungsgrad abhängt. Für die Medien hat dies zur Folge, dass allein schon wegen ihres Verbreitungsgrades an Journalisten häufig besonders strenge Massstäbe angelegt werden. Bei Mitteilungen an die Behörden kann man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen. Aber auch dann darf man eine Anschuldigung nicht als sichere Tatsache hinstellen, wenn bloss Grund zur Verdächtigung besteht. Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte. Der Gutglaubensbeweis ist gemässBGE 101 IV 292auch möglich, wenn erneut eine Verdächtigung vorgebracht wird, nachdem über die einer Person vorgeworfene angebliche Straftat eine Strafuntersuchung durchgeführt wurde, die mit der Einstellung endete; doch muss der Täter diesfalls mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob er wirklich genügend ernsthafte Gründe hat, so zu handeln. Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, so ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen und der Ehrbeeinträchtiger straflos, es liegt ein Schuldausschlussgrund vor, d. h. er ist freizusprechen. Es ist diesfalls nicht zulässig, von einer blossen Strafbefreiung auszugehen. Gelingt der Gutglaubensbeweis nicht oder wird der Täter zum Beweis nicht zugelassen, ist er strafbar(Riklin, a.a.O., N 19, 21, 23 ff.).

2.2 Konkrete Beurteilung

2.2.1 Die Beschuldigte bezichtigte die beiden Geschädigten sowie die Privatklägerin bei inner- und ausserkantonalen Behörden sowie Privatpersonen diverser, teils schwerer Vergehen und Verbrechen. So behauptete sie bspw., diese seien Teil einer kriminellen Bande und für mehrere Banküberfälle, Brandstiftungen und Einbrüche verantwortlich. Dass solche Behauptungen geeignet sind, den Ruf einer Person massiv zu schädigen, ist selbsterklärend und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dies insbesondere auch, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall als unwahr herausstellen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 kam die Staatsanwaltschaft nämlich zum Schluss, dass aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts keine Untersuchung eröffnet werde und die diversen Anzeigen der Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen seien. Nach dem Beweisergebnis ist zwar erstellt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht um die Unwahrheit ihrer Aussagen wusste. Allerdings muss unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihre Schreiben im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit ihrer Behauptungen verfasste und sich wiederum im Bewusstsein darum dazu entschied, diese an Behörden und Privatpersonen weiterzuleiten, um schlussendlich eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu bewirken. Sie muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass die Frage, ob die Täterschaft mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann; im Gegenteil kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln (Felix Bommer/Volker Dittmann, BSK StGB, Art. 19 StGB N 19). Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind vorliegend erfüllt.

2.2.2 Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wird die Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen. Zu prüfen bleibt der Gutglaubensbeweis. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung von ihren Behauptungen persönlich überzeugt und in dem Sinne guten Glaubens war, ist nach dem Beweisergebnis erstellt. Als weitere Voraussetzung stellt sich allerdings zusätzlich die Frage, ob die Beschuldigte auch ernsthafte Gründe hatte, an die Wahrheit ihrer Behauptungen zu glauben. Der Beschuldigten wurde mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 eine schwere psychische Erkrankung, konkret eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Diese Krankheit schliesst den Gutglaubensbeweis nicht kategorisch aus. Ein solcher könnte gelingen, wenn die Person reale Hinweise hätte und die Krankheit nicht die alleinige Grundlage der Überzeugung bilden würde. Es dürften damit konkrete Indizien oder zumindest ein objektiv nachvollziehbarer Anlass, der auch Dritte überzeugen k.nte, vorausgesetzt sein. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Wahnvorstellungen und damit krankheitsbedingt subjektiv von ihren Bezichtigungen überzeugt war, kann rechtlich nicht (allein) als ernsthafte Gründe gelten. Erforderlich wäre eben vielmehr, dass auch aus Sicht eines vernünftigen Dritten ernsthafte Gründe für den Wahrheitsglauben bestanden. Entscheidend – im Zusammenhang mit den ernsthaften Gründen – dürfte damit nicht die Krankheit der Beschuldigten sein, sondern ob ihre Überzeugung auf überprüfbaren, nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhte.

Die zahlreichen Schreiben der Beschuldigten enthalten keine (belastbaren) objektiven Beweismittel und keine realen Hinweise. Vielmehr beruhen sie einzig auf wahnhaften Behauptungen der Beschuldigten, teils kombiniert mit Ausschnitten aus den Medien sowie darin enthaltenen fotografischen Aufnahmen von mutmasslicher Täterschaft. Auf den Fotos will die Beschuldigte die Geschädigten anhand von Haaren, Kleidungsstücken, Rucksäcken oder Brillen erkannt haben (z.B. AS 041 ff., 045 ff.). Darauf ersichtlich sind allerdings irgendwelche Personen, wobei die Fotos mehrheitlich unscharf und die Personen nicht erkennbar sind. Dafür, dass es sich dabei um die Geschädigten handeln würde, gibt es keine Anhaltspunkte und ihre Täterschaft ist alles andere als naheliegend. Die Vorwürfe der Beschuldigten den Geschädigten sowie der Privatklägerin gegenüber sind allesamt nicht nachvollziehbar und entbehren jeglicher objektiver Grundlage. Ein objektiv nachvollziehbarer Anlass, der auch einen vernünftigen Dritten hätte überzeugen können, bestand zu keinem Zeitpunkt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die psychische Erkrankung der Beschuldigten die alleinige Grundlage ihrer Überzeugung bildete. Das Vorliegen von ernsthaften Gründen, wie es Art. 173 Ziff. 2 StGB voraussetzt, muss damit verneint und der Gutglaubensbeweis als misslungen erachtet werden.

Folglich hat die Beschuldigte mit ihren Handlungen den Tatbestand der mehrfachen üblen Nachrede sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.3 Schuldunfähigkeit

2.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

2.3.2 Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2023 zum Schluss, dass aufgrund der Psychose mit aktivem Wahnerleben von einer massiven Realitätsverkennung und Falschinterpretation des Erlebten auszugehen sei. Möglicherweise werde die Erkrankung durch Halluzinationen zusätzlich unterhalten. Aufgrund der Art und Schwere der vorliegenden psychischen Erkrankung sei davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit für das Unrecht der Taten aufgehoben sei. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Prüfung der Steuerungsfähigkeit. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei für die vorliegenden Delikte bei der Beschuldigten damit von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit zu sprechen (AS 107).

2.3.3 Da die Beschuldigte die mehrfache üble Nachrede also im Zustand der Schuldunfähigkeit verübte, wird festgestellt, dass sie die Taten schuldlos beging und damit straflos bleibt.

VI. Massnahme

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).

1.2 Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Behandlung nach Art. 59 StGB reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 StGB). Die ambulante Behandlung dauert in der Regel längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils ein bis fünf Jahre, Abs. 4).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Psychiatrisches Aktengutachten vom

31. Januar 2023 (AS 096 ff.)

Der Gutachter führt in seinem Gutachten aus, es gebe keinerlei Hinweise auf deliktisches Verhalten der Beschuldigten vor Krankheitsausbruch. In diesem Zusammenhang sei von einer gesunden Primärpersönlichkeit und einem späten Erkrankungsbeginn zu sprechen. Die Beschuldigte sei psychisch sehr schwer krank, bei ihr sei eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00; kontinuerlich, ohne Remission) zu diagnostizieren (AS 106 f.; vgl. nähere Ausführungen dazu unter Ziff. III. 3.4.2 vorstehend).

Aus der Krankheit heraus und dem Umstand, dass diese nicht behandelt werde, zeige sich bezüglich der Delinquenz eine ausgesprochene Hartnäckigkeit. Es müsse vom Vorliegen einer paranoid-schizophrenen Störung mit hoher Deliktrelevanz ausgegangen werden. Es sei zu erkennen, dass die Beschuldigte immer wieder in ähnlicher Weise deliktisch handle, was sich aus der Krankheit heraus erkläre, zumal sie ja bisher auch nicht behandelt werde. Für eine solche Störung typisch, bestehe bei der Beschuldigten keinerlei Krankheitseinsicht, kein Krankheitsgefühl und kein Behandlungswunsch. Eine solche Erkrankung führe häufig, wenn sie nicht behandelt werde, zum Zusammenbrechen der üblichen beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, man könne dann auch von einem Knick in der Lebensgeschichte sprechen. In der Folge könne es unbehandelt zur Zerrüttung von Partnerschaften und zur sozialen Desintegration kommen. Aufgrund des Krankheitsgeschehens mit fehlender Störungseinsicht sei die Beschuldigte nicht in der Lage und motiviert, sich irgendwie selbstkritisch mit ihren Taten auseinanderzusetzen. In vielen Fällen könnten Schizophrenieerkrankungen gut behandelt werden und es sei mit einer wirksamen Behandlung auch von einer durchschlagenden Verbesserung der Legalprognose auszugehen. Es gebe ambulante und stationäre Angebote und mulitimodale Behandlungsansätze, deren Basis in aller Regel eine neuroleptische Medikation darstelle. Eine Therapiebereitschaft liege bei der Beschuldigten erkennbar nicht vor. Deshalb sei es bislang nicht möglich gewesen, eine zielführende Behandlung, die letztlich vermutlich nur über Zwang möglich sein werde, in die Wege leiten zu können. Das Einleiten einer Strafuntersuchung habe die Beschuldigte nicht von ihrem Handeln abbringen können, fühle sie sich in ihrem Wahn, also krankheitsbedingt, auch völlig im Recht und missverstanden. Gesamthaft betrachtet sei ohne Behandlung von einem sehr hohen Rückfallrisiko weiterer Delinquenz wie bislang begangen auszugehen. Es sei aber auch ein erhöhtes Risiko für Gewaltstraftaten zu erkennen. Üblicherweise würden Frauen nur sehr selten einmal gewalttätig. Liege aber eine paranoide Schizophrenie vor, erhöhe sich das Gewaltrisiko grundsätzlich ganz erheblich, und zwar um ein Vielfaches. Vorliegend ergebe sich das Risiko auf dem Boden eines massiven Verfolgungs- und Bedrohungserlebens, welches mit der Krankheit einhergehe. Mit Dauer der unbehandelten Erkrankung könne ein solches Risiko zunehmen, führe doch das wahnhafte Erleben bei dem Betroffenen wie zu einer Zermürbung, bis dann eines Tages, im Einzelmoment schwer vorhersehbar, es plötzlich zur Entschlussfassung komme, sich nun zu wehren bzw. zu verteidigen, «zum Angriff» überzugehen. Dass sie im Wahn glaube, die Nachbarn würden wiederholt in ihr Haus eindringen, sei dabei als ungünstig zu werten, da hier ihr naher Sozialraum nicht mehr respektiert werde und sie sich wie in die Ecke gedrängt fühlen müsse, was sie über kurz oder lang zu «Verteidigungs-»Handlungen motivieren dürfte. Dies gelte erst recht dann, wenn sie hierdurch nicht zuletzt auch ihre Kinder bedroht sehen sollte. Gerade auch der Umstand, zu glauben, die Nachbarn seien die Täterschaft bei sehr schweren Verbrechen und die Sicherheit der Schweiz sei in Gefahr, dürfte zu einem erheblichen Handlungsdruck führen. Dies gelte umso mehr, als dass sie keine Mitstreiter finden könne, das in ihren Augen Offensichtliche nicht gesehen werde und sie sich hier als einsame Kämpferin gegen eine schlimme Verbrecherbande erlebe. Das Risiko, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung gewalttätig handeln könnte, und in erster Linie wären hier die Nachbarn betroffen, erscheine ihm nicht unbedeutend. Unbehandelt sei ihr Gewaltrisiko jedenfalls sehr viel höher, als man das sonst üblicherweise in der (weiblichen) Bevölkerung antreffen könne. Häufig finde man auch andere Arten von «Verteidigungshandlungen», die von der erkrankten Person in subjektiver Notwehr begangen würden, wie z.B. Sachbeschädigungen oder Brandstiftungen. Zur Sicherheit der prognostischen Einschätzung sei zu sagen, dass sie in Bezug auf ein Wiederholen der Anlassdelikte als im üblichen Rahmen imponiere, in Bezug auf Gewaltdelikte aber sehr gering sei. Dies auch deshalb, weil sie sich nicht habe untersuchen lassen und damit wenig zur Wahndynamik, inneren Spannung und Verzweiflung der Beschuldigten gesagt werden könne. Man wisse damit wenig über den sich aus dem Wahn ergebenen Handlungsdruck, der sich bislang «nur» in Erstatten von Anzeigen und dem Schreiben verleumderischer Briefe gezeigt habe, vom einen auf den anderen Tag aber auch zu qualitativ anderen Handlungen führen könne. Eine im Vergleich zu anderen Fällen verminderte Sicherheit der legalprognostischen Beurteilung heisse im Übrigen aber nicht, dass die Gefahr gering sei, sondern, dass man sie weniger gut einschätzen könne wie sonst üblich (AS 110 ff).

Die Störung der Beschuldigten drohe zu chronifizieren. Es stelle sich die Frage, inwieweit der belasteten Legalprognose mit einer Massnahme entgegengetreten werden könne und ob eine allfällige Massnahme verhältnismässig wäre. Es bestehe bei der Beschuldigten zwar ein durch das Wahnerleben ausgelöster sehr hoher Leidensdruck, aber soweit erkennbar keinerlei Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft, weshalb eine Behandlung daher nur gegen deren Willen stattfinden könne. Üblicherweise, bei Ansprechen auf eine allenfalls zu Beginn unter Zwang gegebenen Medikation, komme es zu einer Verbesserung des Zustandsbildes, meist auch zum Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit in diesen Fragen und in Folge zur Einwilligung in eine weitere Behandlung. Aus ärztlicher Sicht brauche es hier dringend eine psychiatrische und v.a. medikamentöse Behandlung. Wenn diese nicht ambulant aufgegleist werden könne, wonach es aussehe, gehe das nur über eine stationär psychiatrische Einleitung. Zu empfehlen sei damit die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB. Unbehandelt habe diese Erkrankung oft eine hohe selbstzerstörerische Komponente, führe zur sozialen Isolierung bzw. zum sozialen Abstieg, allenfalls könne es auch zum Bruch der Ehe kommen und es seien erhebliche finanzielle Folgen denkbar. Weiter werde durch die Erkrankung erfahrungsgemäss die Erziehungsfähigkeit der betroffenen Person ganz erheblich tangiert und das Wohl der Kinder sei gefährdet, da diese ständig dem paranoiden Erleben der Mutter ausgesetzt seien. Offenbar sei der jüngste Sohn letzten Sommer mit Verhaltensauffälligkeiten in Erscheinung getreten, die seines Erachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Erleben der unbehandelten Erkrankung der Mutter zumindest gefördert, wenn nicht gar wesentlich ausgelöst worden seien. Darüber hinaus wisse er keine andere Massnahmen zu nennen, die ihm geeignet erscheinen würden, das Rückfallrisiko bei der Beschuldigten und das von ihr ausgehende Risiko für andere Straftaten erfolgsversprechend und deutlich zu senken. Sollte zwischenzeitig auf andere Art und Weise, z.B. auf Druck des Ehemannes oder der KESB, eine Behandlung erfolgreich aufgegleist werden, bräuchte es hingegen die strafrechtliche Massnahme in seinen Augen nicht mehr (AS 114 f.).

2.2 Befragung Dr. med. C.___ vom 23. Februar 2026 (ASB 147 ff.)

Der Gutachter führte aus, er könne die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auch im heutigen Zeitpunkt bestätigen. Das Problem sei allerdings, dass die juristische Aufarbeitung und der medizinische Verlauf im Zeitrahmen ein bisschen auseinander gehen würden. Drei Jahre später müsse man jetzt überlegen, ob es vielleicht Anhaltspunkte gebe, etwas Wesentliches im Bereich Diagnose, Schuldfähigkeit, Prognose und/oder Massnahmenempfehlung zu verändern. Von dem, was er heute gesehen und erlebt habe, würden an der Diagnose weiterhin keine grossen Zweifel bestehen. Auch wisse er keine sinnvolle Differentialdiagnose, die hier wirklich ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Ein Tumor erscheine ihm im jetzigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich. In der Regel wachse ein Tumor, das Störungsbild werde über Jahre hinweg stärker und es gebe neue Symptome. Dies sehe man hier nicht. Insofern sei eine Gehirntumormöglichkeit sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der schweren Erkrankung und dem Wahnerleben, das die Beschuldigte zu ihrem Handeln dränge, sei sie aus ärztlicher Sicht nicht schuldfähig. Bezüglich der Legalprognose scheine es, dass die Wahndynamik etwas abgenommen habe. Man wisse zumindest nichts von neuen Anschuldigungen oder neuen ähnlichen Handlungen, wie zuvor ausgeführt. Es seien jetzt also rund drei Jahre, in welchen sie mit solchen Handlungen nicht mehr in Erscheinung getreten sei – obwohl die Wahnsymptomatik ja weiter bestehe. Aus psychiatrischer Sicht nenne man dies eine doppelte Buchführung. Es gebe einen Krankheitsanteil, der v.a. wahnbestimmt und praktisch nicht korrigierbar, nicht beeinflussbar sei. Der andere Bereich betreffe die alltägliche Lebensbewältigung usw., wo die Person durchaus als gesund imponiere und viele wichtige Lebensaufgaben weiter vollziehen könne. Auch sei es nicht zu einer weiteren Eskalierung gekommen, sie sei nicht zu anderen Aktionen übergetreten. Dass die Wahndynamik etwas abgenommen habe, sei prognostisch günstig. Zumindest sehe es nicht mehr ganz so ungünstig aus. Er sei ja damals davon ausgegangen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das deliktische Handeln so fortgesetzt werde, das habe sich jetzt aber beruhigt. Man sei jetzt an einem Punkt, wo es schwer vorherzusehen sei, wie es weitergehe. Es könne sich weiter beruhigen. Es könne aber in zwei / drei Jahren auch wieder aufflackern und stärker werden, und sie dann auch wieder zu solchen Handlungen, oder gar schwereren Handlungen als jetzt vorgeworfen, drängen. So ein Wahnsystem sei durch Psychotherapie oder Erklären nicht beeinflussbar, da keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Den Wahn könne man mit Medikamenten versuchen zu behandeln. Die Erfolgsaussichten seien aber keineswegs sicher. Es sei nicht so, dass man sagen könne, mit Zwangsmedikation werde es sicher weggehen oder sie werde dann krankheitseinsichtig. Erst recht nicht, wenn die Störung ja doch schon chronifiziert sei. Das mache auch die Frage der Massnahmenempfehlung schwierig. Zumal so eine Zwangsmedikation, wenn nicht oral, über eine Spritze geschehen müsse. Dies sei ja doch ein erheblicher Eingriff. Die Frage, wie man weiter vorgehen wolle, um die Legalprognose zu verbessern, sei sehr schwierig. Die Prognose habe sich gebessert, sie sei aber nicht günstig. Es sei sehr schwierig, was man da empfehlen solle. Das sei natürlich eine Verhältnismässigkeitsabwägung, die letztlich das Gericht treffen müsse.

Der Wahn bestehe ja immer noch. Auch wenn sie heute dazu keine Aussagen habe machen wollen, belege das in seinen Augen, dass sie das ähnlich sehe und es aber für sich behalte. Ein Prognose sei da sehr schwierig. Es könne sich weiter abschwächen. Es könne aber eben auch wieder aufflackern und die Problematik könne wieder virulent werden. Das geschehe oft so in Kurven. In ein bis zwei Jahren könne das wie weg sein, und plötzlich in sechs Jahren wieder kommen. Das sei jetzt eher wahrscheinlich. Ob sie dann gleich wieder deliktisch handle, sei schwer zu sagen. Die Prognose sei hier sehr unsicher zu stellen. Man würde hier aber einige Belastungsfaktoren sehen. Die Prognose, dass sie ähnlich handle wie bislang, sei sicherlich deutlich erhöht gegenüber anderen in der Bevölkerung.

Grundsätzlich wäre es aus ärztlicher Sicht sehr wünschenswert, wenn ein Behandlungsversuch stattfinden würde. Und wenn dieser erfolgreich wäre, würde das die Legalprognose, die immer noch belastet sei, auch deutlich verbessern. Die Frage sei, ob das mit einer ambulanten Massnahme überhaupt zu schaffen sei. Ohne eine Medikation werde man da wie ausgeführt gar nichts machen können. Da nütze auch keine Anordnung regelmässiger Psychiaterbesuche, sie sei nicht psychotherapiefähig. Es gehe dann letztlich nur über den Versuch einer Medikation. Wobei er eben nicht sagen könne, ob die Medikation sicher helfe. Bei 1/3 der Patienten wirke es wenig oder gar nicht. Aber man habe immerhin 2/3, wo man sagen könne, die Medikation werde etwas verbessern können. Wenn es aber chronifiziert und so wenig Krankheitseinsicht da sei, werde es schwierig. In vielen Alltagskompetenzen sei sie ja noch sehr gut leistungsfähig. Das mache es auch in der Beurteilung der Wirkung der Medikation schwierig. Es sei eine schwierige Angelegenheit. Tendenziell würde er denken, der Eingriff sei erheblich, grad auch mit der Zwangsmedikation. Ob zwei Monate stationär reichen würden, sei auch nicht sicher. Wo sich die Lage doch etwas beruhigt habe, würde man ein Zuwarten wünschen und unter Beobachtung halten. Wenn sie wieder kranker werden sollte, dann müsste man eingreifen. Er wisse nicht, wie man das juristisch installieren könnte.

Solche Erkrankungen würden episodisch verlaufen, auch wenn man sie gar nicht gross beeinflusse. Im Jahr 2021/2022 habe sie sehr viel mehr Symptome gehabt. Das scheine abgeklungen zu sein. Das sei der natürliche Verlauf der Erkrankung. Das komme wie in Wellen. Auch bei Patienten, die man praktisch gar nicht behandle, komme es in Wellen. Die Wellen bzw. die Krankheitsphasen würden halt einfach länger dauern. Die Verläufe seien jeweils sehr unterschiedlich. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass es wieder stärker und schlimmer werde, sei nicht unerheblich, die sehe er bei 50 % liegend. Dies könne aber eben auch erst in drei bis vier Jahren sein.

Das Risiko für schwere Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte, schätze er im heutigen Zeitpunkt – aufgrund der doch etwas abgeschwächten Problematik, die sie nicht mehr zu neuen Handlungen dränge – nicht hoch ein. Sie scheine sich mit der Situation zu arrangieren. Sie glaube immer noch, vermute er, dass ihr Nachbar schwere Gewaltstraftaten verübe. Gleichwohl könne sie sich im Alltag damit arrangieren, ignoriere es irgendwie und habe nicht mehr den Handlungsdruck, dies anzuzeigen und es anderen Leuten zu erzählen. Offenbar habe sie auch keinen Handlungsdruck, unbedingt wegzuziehen, was man ja normalerweise tun würde, wenn man gesund wäre. Auch das ist so eine doppelte Buchführung. Auf der einen Seite das Krankheitserleben, auf der anderen Seite werde es wie ausgeblendet. In der heutigen Situation habe er da jetzt keine grösseren Bedenken. Die Prognose bleibe aber unsicher. Wenn es sich jetzt plötzlich wieder verschlechtere und wieder mehr Dynamik bekomme, wenn sie plötzlich wieder mehr Symptome erlebe, komme sie auch wieder mehr unter Handlungsdruck, sich zu verteidigen, etwas dagegen zu unternehmen. Und da wisse man halt nicht genau, was dann passiere.

2.3 Einvernahme Beschuldigte vom 23. Februar 2026 (ASB 138 ff.)

Die Beschuldigte führte aus, es gehe ihr psychisch sehr gut und sie sei gesund. Sie sei aktuell in keiner Behandlung und sei dies auch seit dem erstinstanzlichen Urteil nie gewesen. Sie nehme auch keine Medikamente. Die Nachbarschaft sei ihr nach wie vor wichtig. Sie hasse ihre Nachbarschaft nicht. Sie würden viele Sachen teilen: Garage, Weg, Besucherplatz. Sie wolle keinen direkten Streit. Sie grüsse ihre Nachbarschaft auf der rechten Seite. Auf der linken Seite grüsse sie die Kinder, die Erwachsenen grüsse sie nicht. Aber sie hätten kein schlechtes Verhältnis. Wenn sie sie etwas fragen wollten, könnten sie klingeln kommen. Seit Herbst 2021 habe sie immer wieder Häuser angeschaut, habe aber kein gutes Haus gefunden. Ihr Mann habe ihr gesagt, solange sie kein gutes Haus finden würden, wolle er nicht weggehen. Sie liebe ihr Haus. Für sie sei es deshalb sehr wichtig, dass sie hier bleiben dürfe und eine gute Beziehung zu den Nachbarn habe. Sie habe es zwar noch nicht ganz aufgegeben, ein neues Haus zu finden und wegzuziehen. Aber es sei eben schwierig, dieses Haus zu verkaufen und ein neues zu finden. Sie wolle in Zukunft einfach in Ruhe leben, gesund bleiben, ihre Hobbies geniessen und für ihre Familie und ihre Kirche da sein. Das sei alles. Obwohl sie nach wie vor überzeugt sei, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien, fühle sie sich nicht bedroht von ihnen. Die Frage, ob sie bereit sei, eine ambulante Massnahme zu machen, beantwortete sie wie folgt: «Das Gericht muss das absagen. Ich bin gesund. Eine gesunde Person sollte nicht als psychisch kranke Person behandelt werden. Das ist sehr wichtig. Ich bin eine normale, gesunde Person. Ich sollte nicht so behandelt werden. Ich bin deshalb sehr dankbar, wenn die Richter sagen, dass ich gesund bin. Ich sollte nicht mit Medikamenten und Massnahmen behandelt werden. Es macht keinen Sinn, eine normale Person mit Medikamenten zu einer psychisch kranken Person zu machen.» Sie werde diese Massnahme nicht akzeptieren.

2.4 Konkrete Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sind im vorliegenden Fall gegeben (Abs. 1 lit. a und b). So leidet die Beschuldigte an einer gutachterlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und die von ihr verübten Taten stehen mit ihrer schweren psychischen Erkrankung in engem Zusammenhang, sah sich die Beschuldigte doch aufgrund ihres Wahnerlebens zu den unzähligen Schreiben motiviert und war unverrückbar von ihren Vorstellungen überzeugt.

Die legalprognostische Bewertung fällt allerdings nicht mehr ganz so ungünstig aus wie noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Kam der Gutachter in seinem Gutachten noch zum Schluss, dass aufgrund der sehr schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten auch zukünftig ein sehr hohes Risiko für weitere Delikte wie den bisher begangenen sowie ein nicht unbedeutendes Risiko für Gewaltstraftaten bestehe, relativierte der Sachverständige an der Berufungsverhandlung seine gemachten Ausführungen im Gutachten doch deutlich. So habe das Krankheitsbild bzw. die Wahndynamik etwas abgenommen, wobei sich die Beschuldigte offenbar nicht mehr zu solchen Handlungen (Schreiben von verleumderischen Briefen) gedrängt fühle. Vielmehr arrangiere sie sich damit bzw. vermöge es zu ignorieren. Der Gutachter schätzt die Prognose damit besser ein als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Auch das Risiko für schwerere Delinquenz bezeichnet er im heutigen Zeitpunkt als nicht hoch.

Die Situation der Beschuldigten veränderte sich in der Zwischenzeit in der Tat erfreulicherweise dahingehend, als dass – soweit dem Berufungsgericht bekannt – keine weiteren Schreiben der Beschuldigten bei den Strafbehörden oder Privatpersonen mehr eingingen. Angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten ist aber nicht davon auszugehen, dass sich ihr Zustand von selbst und ohne therapeutische Hilfe wieder stabilisieren wird. So spricht der Gutachter denn auch von einer in Wellen kommenden und gehenden Krankheit, wobei sich der Zustand der Beschuldigten momentan offenbar etwas beruhigt habe, die Wahndynamik aber auch wieder aufflackern und zunehmen könne. Der Gutachter führte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, dass die Beschuldigte nicht psychotherapiefähig bzw. ihre Erkrankung durch Psychotherapie schlicht nicht beeinflussbar sei. Der einzige Weg einer ambulanten Massnahme sieht der Gutachter denn auch über eine stationäre Einleitung mit (Zwangs)Medikation, wobei er die Erfolgsaussichten als nicht sehr gut bezeichnet. Dies einerseits, da die Medikamente bei rund 1/3 der Patienten nicht wirksam seien, andererseits, da die Beschuldigte absolut nicht krankheitseinsichtig und ihre Erkrankung bereits chronifiziert sei. Der Gutachter sprach denn auch insgesamt von einer schwierigen Angelegenheit und wollte sich nicht mehr festlegen bzw. empfahl die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung nicht mehr ausdrücklich. Auch die Notwendigkeit einer Massnahme bejahte er nicht mehr klar, sondern führte aus, da sich die Lage etwas beruhigt habe, würde man sich in der jetzigen Situation eher ein Zuwarten wünschen und das Ganze unter Beobachtung halten.

Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen wäre zu erwarten, dass sich die Rückfallwahrscheinlichkeit sowie das Risiko der Begehung gar schwererer Delinquenz (Gewaltdelikte) durch eine ambulante Behandlung (mit vorerst stationärer Einleitung) deutlich senken lassen würde und trotz Chronifizierung entsprechend erfolgsversprechend wäre. Die Geeignetheit der Massnahme könnte daher bejaht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Medikation bei doch 2/3 der Patienten und damit der Mehrheit wirksam zu sein scheint.

Da die Beschuldigte trotz klarer Behandlungsbedürftigkeit eine Behandlung aufgrund der komplett fehlenden Krankheitseinsicht sowie der daraus resultierenden fehlenden Behandlungsbereitschaft ablehnt, würde es das Gericht mit dem Gutachter als notwendig erachten, dass die ambulante Massnahme (während längstens zwei Monaten) stationär eingeleitet und die zuständigen Medizinalpersonen im Rahmen der Behandlung bei Weigerung der Beschuldigten zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung ermächtigt würden. Sobald die Beschuldigte die nötige Krankheitseinsicht mit dem entsprechenden Willen, diese zu behandeln, hätte, könnte die Behandlung im ambulanten Setting fortgeführt werden. Eine mildere Massnahme, namentlich die ambulante Behandlung ohne stationäre Einleitung, ist nicht erfolgsversprechend, lässt sich die Beschuldigte aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nachweislich nicht auf eine freiwillige Therapie ein und weigert sich insbesondere, Medikamente zu nehmen. Die Erforderlichkeit der Massnahme, insbesondere die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme, wäre daher auch zu bejahen.

Zu guter Letzt stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Massnahme. Auf der einen Seite stehen die sehr schwere psychische Erkrankung der Beschuldigten mit Eskalationspotenzial und der Gefahr künftiger (auch schwerer) Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter; auf der anderen Seite ist der nicht unerhebliche Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschuldigten, die durch die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme wohl für mehrere Wochen aus ihrem familiären Umfeld gerissen würde und zweifelsohne tangiert wäre. Nicht zuletzt würde auch die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten für die Beschuldigte einen schweren Eingriff bedeuten. Der Gutachter führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, Stand heute habe einerseits die Wahndynamik abgenommen, andererseits sei das Risiko für schwere Gewalttaten nicht hoch, mithin sei die Prognose aus heutiger Sicht anders bzw. besser zu beurteilen als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Die Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, sich durch die Nachbarschaft nicht bedroht zu fühlen, dies insbesondere auch, da sie ein neues Schlüsselsystem habe. Sie gab zwar an, seit 2021 immer mal wieder nach anderen Häusern Ausschau gehalten zu haben. Gleichzeitig betonte sie allerdings, ihr Haus zu lieben und eigentlich dort bleiben zu wollen. Dies untermauert ihre Aussage, dass sie sich von den Nachbarn nicht bedroht fühlt und sich damit auch nicht zu «Verteidigungshandlungen» motiviert sehen dürfte. Mit den neuen Einschätzungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich eine ambulante Therapie mit stationärer Einleitung und Zwangsmedikation zusammenfassend nicht mehr rechtfertigen und würde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht standhalten. Die Zumutbarkeit muss vor diesem Hintergrund verneint werden.

Eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung wird deshalb nicht angeordnet.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen zur Kostenauferlegung an die Beschuldigte aus Billigkeitsgründen nicht erfüllt und bezeichnete die Auferlegung der Verfahrenskosten an die schuldunfähige Beschuldigte als offensichtlich unbillig. Entsprechend setzte sie auch kein Rückforderungsanspruch des Staates für das amtliche Honorar der Verteidigung fest (US 15 f.).

Das Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person folgt den Regeln von Art. 374 f StPO. Die Kostenauflage für dieses Verfahren, das zu den selbständigen Massnahmeverfahren zählt, ist zwar grundsätzlich in Art. 426 Abs. 5 StPO geregelt. Es erscheint indessen nicht als angebracht, die Regeln gem. Art 426 Abs. 1 – 4 StPO sinngemäss anzuwenden. Vielmehr sind nur die Voraussetzungen von Art. 419 StPO massgebend.Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr nach Art. 419 StPO die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Das urteilende Gericht hat dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde, berücksichtigt werden.​ Das Alter der beschuldigten Person und ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten.​ Die Kostenauflage an einen Schuldunfähigen hat zu unterbleiben, wenn sie für ihn insgesamt betrachtet eine nicht erfüllbare Verpflichtung bedeutet.​ Es ist dafür zu halten, dass die Billigkeitshaftung nicht schon dann zur Anwendung gelangt, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint.​ Bei den Gesamtumständen darf in Analogie zu Art. 54 Abs. 2 OR auch die Ursache der Schuldunfähigkeit berücksichtigt werden (Thomas Domeisen, BSK STPO, Art. 419 StPO N 7 f.). Den aktuellen Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte sowie ihr Ehemann über ein nicht unbeträchtliches Vermögen sowie nebst dem selbst bewohnten Einfamilienhaus über eine 5,5-Zimmerwohnung verfügen. Zudem verdient B.A.___, der eine Stelle als leitender Arzt im [Spital] innehat, einen jährlichen Nettolohn von CHF 252'378.00 (AS 029 ff.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind damit so gut, dass die Kostenübernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'180.00 sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 7'037.80 alles andere als stossend, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt erschiene. Dies vor dem Hintergrund, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung gestützt auf das Gutachten gerechtfertigt war.

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid daher zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 428 Abs. 1 StPO auch in Strafverfahren gegen schuldunfähige Personen zur Anwendung gelangt. Die Schuldunfähigkeit führt damit grundsätzlich nicht zur Kostenbefreiung im Rechtsmittelverfahren. Entscheidend ist für das Rechtsmittelverfahren, wer das Rechtsmittel ergriff und wie es ausging.

2.1.2 Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als dass ihr im jetzigen Zeitpunkt eine bessere Prognose attestiert werden muss als noch im Zeitpunkt der Begutachtung und deshalb keine ambulante therapeutische Behandlung mehr angeordnet werden kann. Dass die Handlungen der Beschuldigten indes «nur» den Tatbestand der üblen Nachrede, und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt auch jenen der falschen Anschuldigung sowie Verleumdung erfüllen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. So wurde der Sachverhalt rechtlich lediglich anders gewürdigt, da insgesamt davon ausgegangen wurde, dass die Beschuldigte nicht wider besseres Wissen handelte. Es rechtfertigt sich – auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt –, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 15'249.40 (inkl. Entschädigung für amtliche Verteidigung, s. Ziff. 2.2 nachstehend), im Umfang von 1/3, entsprechend CHF 5'083.15 aufzuerlegen.

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi seine Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 18.83 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 3'578.33, Auslagen von CHF 180.70 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 304.48 zusammen (ASB 134 ff.). Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (2.75 h), die mündliche Urteilseröffnung (0.5 h) sowie die Fahrt (1.5 h) und die Fahrspesen / Parkgebühr hierfür. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'105.00 (Honorar CHF 4'480.80, Auslagen CHF 241.70, 8,1 % MwSt. CHF 382.50) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Da die Beschuldigte wie vorstehend unter Ziff. 2.1.2 ausgeführt über genügend finanzielle Mittel verfügt und die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/3 zu bezahlen hat, hat sie dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 1/3 über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1, Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 135, Art. 374 f., Art. 391 Abs. 2, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 419, Art. 426 Abs. 1 und 5, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Wächter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom 23. Februar 2026

Es wirken mit:

Oberrichterin Marti

Oberrichter Werner

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

betreffendmehrfache falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung, mehrfache üble Nachrede

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

–A.A.___ als Beschuldigte und Berufungsklägerin,

–Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger,

–Dr. med. C.___ als Sachverständiger,

–[Dolmetscher],

–diverse Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme der Beschuldigten, die Befragung des Sachverständigen sowie die im Rahmen des Parteivortrags vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle, die Plädoyernotizen sowie die Tonaufzeichnungen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen des Parteivortrags stellt und begründet Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten die folgenden Anträge:

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom

23. August 2022 erlangten D.D.___ (nachfolgend: Geschädigte 1) und E.D.___ (nachfolgend: Geschädigter 2) Kenntnis, dass sie von ihrer Nachbarin A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) seit längerer Zeit verunglimpft wurden, indem diese unzählige Schreiben an Strafbehörden sowie Privatpersonen verfasste und die Geschädigten darin als Täter diverser Delikte beschuldigte (Aktenseiten Verfahren STA.2022.5420 [nachfolgend AS] 016 ff., 024 ff.).

2. Der Strafanzeige vom 10. Oktober 2022 kann entnommen werden, dass die Geschädigten in der Folge am 7. September 2022 auf dem Polizeiposten Biberist vorstellig wurden, wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände Strafantrag gegen die Beschuldigte stellten und damit von Gesetzes wegen Privatkläger wurden (AS 008 ff., 011 ff.). Beide Geschädigten verzichteten mit Erklärungen vom 5. Juli 2024 allerdings explizit, sich als Zivil- und/oder Strafkläger, und damit als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen (AS 014.1 f., 014.4 f.).

3. Mit Schreiben vom 7. September 2022 bzw.

17. September 2022 reichte die Beschuldigte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein (AS 339, 344 ff.).

4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend üble Nachrede (Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB, AS 058). Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft die Sistierung der Untersuchung, da der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens von dem bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahren (BKBES.2022.120) abhängig sei (AS 456 f.).

5. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 reichte die Beschuldigte Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer ein (AS 459 ff.).

6. Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. November 2022 wurde die Beschwerde der Beschuldigten gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 abgewiesen (AS 358 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2022 nicht ein (AS 370 ff.).

7. Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 23. November 2022 wurde die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (AS 478 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Januar 2023 wiederum nicht ein (AS 493 ff.).

8. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

23. Januar 2023 wurde erneut die Nichtanhandnahme diverser Strafanzeigen der Beschuldigten gegen den Geschädigten 2 sowie unbekannte Täterschaft verfügt (AS 444 ff.).

9. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 stellte F.___ (nachfolgend: Privatklägerin) gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. Verleumdung (Art. 174 StGB). Ebenso forderte sie, es seien die erforderlichen strafrechtlichen Massnahmen (Art. 59 ff.) anzuordnen (AS 043).

10. Am 13. Juni 2023 ernannte die Staatsanwaltschaft Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zum sachverständigen Gutachter und erteilte ihm den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über die Beschuldigte (AS 064 ff.).

11. Mit Verfügung vom 8. September 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft den Sachverständigen mangels Mitwirkungsbereitschaft seitens der Beschuldigten, ein psychiatrisches Aktengutachten zu erstellen (AS 073 f.).

12. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 reichte Dr. med. C.___ das psychiatrische Aktengutachten zu den Akten (AS 096 ff.).

13. Mit Schreiben vom 15. November 2023 machte die Staatsanwaltschaft zuhanden der KESB Region Solothurn bezüglich der Beschuldigten eine Gefährdungsmeldung nach Art. 75 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0; AS 168 f.).

14. Mit Verfügung vom 27. November 2023 wurde der Beschuldigten Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO, AS 162).

15. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde in Gutheissung des Antrags der Verteidigung vom 2. Februar 2024 Dr. med. C.___ mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt (AS 143 f., 163 ff.).

16. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 retournierte Dr. med. C.___ den ergänzenden Auftrag zur Begutachtung mangels Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft (AS 145).

17. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mit (AS 514 f.).

18. Mit Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Anträge, wobei sie die Straftatbestände der mehrfachen falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Verleumdung (Art. 174 StGB) als erfüllt erachtete (AS 001 ff.):

«

19. Am 20. Dezember 2024 fällte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt nach durchgeführter Hauptverhandlung folgendes Urteil (Aktenseiten Verfahren BWSPR.2024.64 [nachfolgend ASBW]082 ff.):

«

a)  mehrfache üble Nachrede, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2022 bis am 23. August 2022 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1 des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2024),

b)  mehrfache falsche Anschuldigung, begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 13. September 2022 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1),

c)  mehrfache Verleumdung, begangen in der Zeit vom 31. August 2022 bis am 13. September 2022 und am 5. Mai 2023 (teilweise Vorhalte Ziff. 1.1 und Vorhalt Ziff. 1.2).

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

20. Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 14. Januar 2025 die Berufung anmelden (ASBW 090).

21. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 1. April 2025 die Berufung erklären. Die Verteidigung teilte mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten Berufungsverfahren STBER.2025.17 [nachfolgend ASB] 002 f.):

«

22. Mit Stellungnahme vom 10. April 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung sowie die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 009).

23. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde mitgeteilt, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi im Berufungsverfahren fortgeführt werde (ASB 011).

24. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wurde der Termin für die mündliche Berufungsverhandlung bekanntgegeben. Darüber hinaus wurde Frist gesetzt zur Einreichung eines aktuellen Einkommens- und Vermögensausweises, der letzten definitiven Steuerveranlagung sowie eines Einkommensbelegs des laufenden Jahres (ASB 012 f.).

25. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wurde mitgeteilt, dass die Steuerunterlagen von Amtes wegen eingeholt würden (ASB 025).

26. Am 23. Februar 2026 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (ASB 130 ff.).

II. Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 20. Dezember 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In der Berufungserklärung teilte die Verteidigung mit, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten. Nach entsprechender Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger allerdings aus, Ziffer 5 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei unangefochten. Diese Ziffer ist folglich – die Höhe der Entschädigung betreffend – teilweise rechtskräftig. Alle anderen Ziffern sind Gegenstand des Berufungsverfahrens.

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31 E. 2, 127 I 38 E. 2) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2. Unbestrittener bzw. bestrittener Sachverhalt

2.1 Der Sachverhalt gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt. So bestreitet die Beschuldigte nicht, im Zeitraum vom 27. Mai 2022 bis am 13. September 2022 zahlreiche Eingaben an die Staatsanwaltschaft Solothurn, die Polizei Kanton Solothurn, diverse ausserkantonale Strafverfolgungsbehörden sowie mehrere Privatpersonen aus dem Umfeld der Geschädigten gemacht zu haben. Weiter unbestritten ist, dass die Beschuldigte die Geschädigten in diesen Schreiben als Täter diverser Delikte (Einbrüche mit Diebstählen und Sachbeschädigungen, Banküberfälle, Brandstiftungen etc.) bezichtigte und ihnen vorwarf, Mitglieder einer kriminellen Bande zu sein. Letztlich ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschuldigte auch die Privatklägerin in einer E-Mail vom 5. Mai 2023 an die Ehefrau des Vizepräsidenten von [Ort] bezichtigte, Mitglied einer kriminellen Bande zu sein und gemeinsam mit den Geschädigten einen Banküberfall begangen zu haben.

2.2 Von der Verteidigung bestritten wird allerdings, dass die Beschuldigte dabei wider besseres Wissen gehandelt habe. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt mit einem bösartigen Falschbelastungsinteresse, sondern stets in bester Absicht gehandelt. Als gute und vorbildliche Bürgerin habe sie dem Staat helfen wollen, diese ungeklärten Verbrechen aufzuklären. Sie sei stets von der Richtigkeit des wiederholt geäusserten Verdachts gegen die beanzeigten Personen überzeugt gewesen.

2.3 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Beschuldigte um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste oder nicht. Da der Sachverhalt im Übrigen unbestritten ist, erübrigen sich darüberhinausgehende Ausführungen zur Beweiswürdigung und es ist ansonsten vom Sachverhalt, wie er dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB vom 19. Juli 2024 zu entnehmen ist, auszugehen.

3. Beweismittel

3.1 Schreiben Beschuldigte

3.1.1 Aktenkundig sind zahlreiche Schreiben der Beschuldigten (z.B. 034 ff., 039 ff., 044 ff., 077 f.,  082 ff., 174 ff., 187 ff., 191 f., 193 ff., 198, 200 ff., 203 f., 207 ff., 211 f., 217 ff., 229 ff., 237 ff., 244 ff., 288 ff., 383 ff., 414 f., 416 f., 418 ff., 425 ff., 428 f., 431 ff., 439 ff.), welche diese im Deliktszeitraum vom 27. Mai 2022 bis am 5. Mai 2023 hauptsächlich an die Staatsanwaltschaft sowie die Polizei Kanton Solothurn, teils aber auch an ausserkantonale Behörden sowie Privatpersonen versandte. In diesen Schreiben bezichtigte sie die Geschädigten wie auch einmal die Privatklägerin diverser, teils schwerer Verbrechen und Vergehen, wobei sich die Beschuldigte von ihren Aussagen durch nichts abbringen liess, hartnäckig daran festhielt und in einer bemerkenswerten Regelmässigkeit immer neue Schreiben verfasste, darin ihre bereits gemachten Aussagen jeweils bekräftigte und/oder neue Vorwürfe hinzufügte. Dabei betonte die Beschuldigte auch immer wieder, sie sei eine wichtige Zeugin. Zum Schutze der Bevölkerung und des Landes sei es ihre Pflicht, die Verdächtigen den Strafverfolgungsbehörden zu melden, wobei es schliesslich die Pflicht der Behörden sei, ihre Hinweise seriös zu überprüfen.

3.1.2 Ebenso in den diversen Beschwerden an die Beschwerdekammer sowie ans Bundesgericht bzw. auch in der sonstigen Korrespondenz mit den erwähnten Instanzen hielt die Beschuldigte an ihren Aussagen fest und bekräftigte diese (z.B. AS 339, 344 ff., 459 ff., 475 ff., 497 ff., 506 ff.).

3.1.3 Selbst vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Beschuldigte ein langes und ausführliches Schreiben ein (datiert vom 16.12.2024), in dem sie ihre Nachbarn erneut diverser Delikte bezichtigte und u.a. Folgendes kundtat (ASBW 029 ff.):

«Ich habe keine Motivation, meine Nachbarbar und Nachbarin falsch zu anschuldigen, aber meine direkte Nachbarshaft auf die beiden Seiten, mit Frau G.___ von der Staatsanwaltschaft Kt. Solothurn haben die Motivation, mich als Urteils unfähige zu machen und zu beschrieben. Es war schon am 2021 haben meine Nachbarshaft in beide Seite die Plann, mich als Physiatrische Patient zu machen, zuerst spielt mit Klimaanlage gegen uns von beide Seite, und dann eine sehr schlimme Serial von Diebstahle und Sachbeschädigung in meine Haus, und wenn ich die Polizei rufen, ein Nachbar hat mit die Polizei gesprochen on 03.06.2022 als die Polizei unterwegs zu uns kommen, das ich eine Psychiatrisch Krankheit leidet. Das sind alles geplante, Da Mein Nachbar E.D.___ ist ganz sicher einer Serial Bankräuber (Banküberfälle und Bankomatsprengung,etc) und er ist überall in Fahndungsfotos und auch in Videos publiziert von Strafverfolgungsbehörde und auch von Media über Räuber überall, ich bin eine sehr wichtige Zeugin, das ist einfach die Wahrheit. Ich bitte Sie Selb auch etwas zu vergleichen, ober ich sagte richtig oder falsch. Und die Nachbar von mir in beide Seite haben eine Verbindung wenn Sie einen Brief in der USB stick lesen. (…) Die Hinweise und Beweise ich an die Strafverfolgungsbehörde gegeben haben, sind sehr wertvoll, das haben ich mehr als 3000 Stunden hart gearbeitet (verfolgen, beobachten, studieren jedes Detail und vergleichen). Wieso lassen Solothurner Staatsanwaltschaft die Polizei gar nicht überprüfen, ober ich sagte stimmt oder nicht? mein Nachbar E.D.___ und seine Frau waren nicht einmal sogar schriftlich beantworten lassen, aber sendet Frau G.___ alles ich geschrieben haben an meine Nachbarschaft und auch hat sie mich bedroht am August 2022, das sie als Staatsanwaltschaft kt. mich klagen würde, wenn ich etwas gegen meine Nachbarschaft aussagen würde. Kann man das wirklich akzeptieren? wie könnte Frau G.___ mit falsch Anschuldigung und auch mit Verleumdung auf mich zu verworfen? Da Frau G.___ von Staatsanwaltschaft alles machte, um die Polizei gegen meine Nachbar E.D.___ und seine Komplizen zu untersuchen zu vermeiden. Die Behörden müssen die kriminelle Polizei prüfen lassen, alles, was ich Gesagte habe, ich habe Hinweise mit Beweisen, damit kann man prüfen. Ich bin weder krank, noch verwirrt, ich würde nie Jemanden mit Absicht falsch anschuldigt. Alles von Frau G.___ gegen mich geschrieben hat, ist Amtsmissbrauch und es ist auch Ehrverletzungen (bzw. üble Nachrede und Verleumdung) gegen meine Person – und es ist eine Ausrede und eine Verschwörung, um den Mitgliedern der Räuberbande von meinem Nachbar zu unterstützen und die Angelegenheit zu vertuschen. Wie gefährlich ist es, eine gesunde Person, eine Geschädigte und auch eine Zeugin so zu behandle? Was Frau G.___ Sie beauftrag ist ganz gefährlich, das ist gegen die Human Right, eine gesunde Person als eine Psychiatrische Krank Person zu behandle, das gefälschte Krankgeschichte haben schon sehr schlechte Wirkung gehabte.»

3.2 Aussagen Beschuldigte

3.2.1 Einvernahme vom 27. Juli 2022 (AS 312 ff.)

Die Beschuldigte gab auf die Frage, ob sie sich den Konsequenzen einer falschen Anschuldigung bewusst sei, zu Protokoll, sie beschuldige ihren Nachbarn nicht zu 100 %. Sie verdächtige ihn und wolle, dass das untersucht werde. Er sei dringend verdächtig. Mit den Schreiben bezwecke sie, dass dies untersucht werde. Sie verdächtige ihn sehr, weil er die Fähigkeiten dazu habe. Auf die Nachfrage, ob sie bei den gemachten Anschuldigungen gegenüber dem Nachbarn bleibe, antwortete sie, sie sei immer noch der Meinung, dass er zu 95 % der Verdächtige sei. Er müsse untersucht werden. Sie habe grosse Angst, dass er noch mehr Feuer lege. Nur weil er [Sportprofi] sei, könne er trotzdem in Frage kommen. Er sei schlau und deshalb könne er auch Banküberfälle machen. Er könne sich auch in Systeme einloggen. Er habe sich auch bei ihnen eingeloggt und habe damit die Kontrolle über ihre Kameras und Bankkonti gehabt. Auf die Frage, ob ihr bewusst sei, dass der Geschädigte 2 Anzeige erstatten könne, wenn er von diesen Verdächtigungen erfahre, antwortete sie: «Anzeige an mich? Ich möchte nicht. Ich möchte einfach dass es untersucht wird. Es ist in den letzten Jahren soviel bei uns zu Hause passiert. Wenn es zur Anzeige kommt, werde ich einen Anwalt nehmen.» Auf die Frage, ob ihr Mann von diesen Vorfällen wisse, antwortete sie, er bekomme das auch mit, sage aber nicht viel dazu. Sie hätte ihm auch gesagt, dass sie den Geschädigten 2 verdächtige. Er sage ihr immer wieder, dass sie nichts machen solle, solange sie keine harten Beweise oder ihn persönlich beim Diebstahl oder so gesehen habe. Er wisse nichts von den Briefen und sie wolle nicht, dass er davon erfahre. Sie möchte auch nicht, dass ihr Mann zu diesem Fall befragt werde. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie nur mit harten Beweisen zur Polizei gehen dürfe. Er hätte vermutlich Probleme, wenn er davon hören würde. Er denke nicht, dass der Nachbar so schlimme Sachen mache. Ihr Mann mache keine Feststellungen, er sei viel bei der Arbeit. Sie erzähle ihm immer davon. Als ihr erklärt wurde, dass der Feuerteufel mittlerweile im Gefängnis sitze und es seither im Kanton nicht mehr gebrannt habe, führte die Beschuldigte aus: «Ja aber er hat in anderen Kanton gebrannt. Immer wieder auch Bauernhäuser…» Sie werde die Familie D.___ weiterhin beobachten, doch werde sie keine Briefe mehr schreiben. Sie würde zur Polizei gehen, wenn sie etwas Komisches beobachte. Sie versuche zuerst mit ihrem Mann zu sprechen. Abschliessend gab sie nochmals zu Protokoll, sie sage nicht zu 100 %, dass es der Geschädigte 2 gewesen sei, aber er sei dringend verdächtig. Es müsse einfach untersucht werden.

3.2.2 Einvernahme vom 20. Dezember 2024 (ASBW 063 ff.)

Die Beschuldigte sagte aus, sie werde keine unschuldigen Menschen beschuldigen. Sie mache keine Anschuldigungen wider besseres Wissen. Sie wisse, dass die Untersuchung nicht ihre Pflicht sei. Sie wolle nur, dass die Verfolgungsbehörde diese Person kontrolliere und untersuche. Bis 2021 habe sie niemals irgendein Problem mit der Nachbarschaft gehabt, im Gegenteil sei die Beziehung sehr gut gewesen. Auf die Frage, wieso sie nicht zu Dr. C.___ gegangen sei, antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob diese Person wirklich vertrauensvoll sei. Dies sei ja von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden. Sie habe kein Vertrauen zu Staatsanwältin G.___. Deshalb sei sie nicht dort gewesen. Konfrontiert damit, dass sie auch im Rahmen der Erstellung des Ergänzungsgutachtens den Termin abgesagt habe, sagte sie folgendes aus: «Weil ich möchte, dass die Staatsanwaltschaft wirklich bei der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort die Wahrheit ausgesagt habe. Ich bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei einen Bericht hat.» Auf Nachfrage meinte sie schliesslich: «Ich habe nicht gesagt, ich gehe nicht. Ich habe nur gesagt, noch warten. Weil, die Polizei müsste noch Berichte abgeben. Erst, wenn er diesen Bericht hat, kann er dann wirklich beurteilen.» Sie sei sehr enttäuscht über den Inhalt des Gutachtens. Weil ein Arzt, der einer Patientin eine Diagnose stelle, brauche diese zum Untersuchen. Er habe ihr nicht mal einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben. Das, was er mache, sei für einen Arzt nicht korrekt. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei «total falsch» und sie sei damit nicht einverstanden. Auf die Frage, ob es nicht eventuell ein guter Weg wäre, wenn sie sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln lassen würde, antwortete sie: «Ich glaube, das habe ich nicht nötig. Weil, ich bin ein normaler Mensch. Weil, seit 2022 bis jetzt habe ich keine einzigen Medikamente eingenommen. Ich bin normal. Wenn ich psychisch krank wäre, wenn ich krank wäre, wie könnte ich denn schon dreimal [ins Ausland] zurück gehen? Ich war mit meinem Sohn nach Frankreich, mit dem Flugzeug, Sommerferien, und in diesen Herbstferien, Oktober so, war ich sogar mit dem Auto mit meinen Kindern nach Frankreich.» Auf die Abschlussfrage, ob sie immer noch der Meinung sei, dass die Geschädigten für verschiedene Verbrechen verantwortlich seien, gab sie zu Protokoll: «(…) Ich denke, ich bin ja nicht Polizistin. Das ist nicht meine Pflicht. Es war nur meine Vermutung, das sie Brandstiftung gemacht haben. (…) Und gemäss meiner Aussagen wegen Brandstiftung und Banküberfall… Nein, Brandstiftung nicht. Banküberfall und Bankautomatensprengungen. Und wegen Brandstiftung, das vermute ich nur, das muss die Polizei herausfinden.»

3.2.3 Einvernahme vom 23. Februar 2026 (ASB 138 ff.)

Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisher gemachten Aussagen insofern, als dass sie zu Protokoll gab, sie sei gesund und unschuldig. Sie habe der Staatsanwaltschaft und der Polizei helfen wollen und diese deshalb informiert. Sie trage Verantwortung, es sei ihr um die Sicherheit der Bevölkerung gegangen. Sie habe mehr als 3000 Stunden investiert. Sie wolle niemanden falsch anschuldigen, erst recht nicht die eigene Nachbarschaft. Sie sei aber nach wie vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien. Sie hasse ihre Nachbarschaft nicht. Wieso diese das machen würden, wisse sie nicht. Sie müsse den Grund hierfür aber auch nicht wissen. Wichtig für sie sei jetzt, dass niemand mehr in ihr Haus kommen könne, da sie nun ein elektronisches Schlüsselsystem habe. Die Frage, ob sie seit der letzten Eingabe vom 16. Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht weitere solche Schreiben verfasst habe, verneinte sie. Sie sei schockiert gewesen, was im psychiatrischen Aktengutachten über sie geschrieben worden sei. Der Gutachter habe ihr weder einen Fragebogen zum Ausfüllen gegeben, noch habe er sie am Telefon Sachen gefragt. Er habe sie auch nie gesehen. Sie habe ihm deshalb geschrieben, dass er diese falsche Diagnose zurücknehmen solle. Wenn eine gesunde Person Medikamente nehme, werde diese Person psychisch wirklich krank. Sie wolle kein Medikament nehmen, da sie nicht krank sei. Auf die Frage, wieso sie sich geweigert habe, sich vom Gutachter persönlich untersuchen zu lassen, sagte sie aus, er sei vielleicht von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden. Die Staatsanwalschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben habe, Sinn mache. Sie sei nicht sicher, ob sie dem Gutachter wirklich vertrauen könne. 2024 sei sie zu einem besonderen Arzt für psychische Probleme [im Ausland] gegangen. Der habe zwei Fragebögen mit ihr gemacht und gesagt, sie sei gesund. Auch ihre Hausärztin habe ihr einen Fragebogen gegeben und sei zum Schluss gekommen, dass sie gesund sei. Sie sei eine normale, gesunde Person und sollte nicht als psychisch kranke Person behandelt werden. Dies sei sehr wichtig. Vielleicht habe sie ein bisschen mehr Begabung als andere Leute. So könne sie ja «diesen Lärm» hören, andere nicht.

Bezüglich der Ergänzungsfrage des Gutachters, ob sie auch im letzten Jahr bemerkt habe, dass der Nachbar schwere Verbrechen begangen habe, machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Konfrontiert damit, dass sie früher regelmässig zur Polizei gegangen sei, dies aber soweit ersichtlich nicht mehr der Fall sei, sagte sie aus, was sie geschrieben habe, sei das Resultat von vielen Beobachtungen gewesen und sei so passiert. Da sei sie überzeugt davon. Sie sei mutig gewesen damals. Sie empfinde grosse Liebe für das Land und die Leute. Deshalb habe sie viel Zeit dafür investiert. Jetzt mache sie nichts mehr. Die Staatsanwaltschaft habe nichts gemacht, habe ihr sogar noch gesagt, sie würde falsch anschuldigen. Sie möchte jetzt einfach ihr Leben, ihre Familie, ihre Hobbies und ihre Kirche geniessen. Auch die weitere Ergänzungsfrage des Gutachters, was sie tun würde, wenn sie erneut feststellen sollte, dass der Nachbar schwere Straftaten verübe, gab sie zu Protokoll, im Moment verfolge sie nicht mehr viel. Manchmal schaue sie vielleicht am Abend, mehr aber nicht. Sie habe ihre Verantwortung wahrgenommen. Es seien sehr wertvolle Informationen gewesen, aber die Staatsanwaltschat wolle das nicht und habe ihr stattdessen gesagt, sie würde falsch anschuldigen. Es sei jetzt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.

3.3 Allgemeiner Bericht vom 2. August 2022 (AS 295 f.) / Fürsorgerischer Informationsbericht vom 9. Juni 2022 (AS 306 ff.)

Aufgrund einer Meldung der Beschuldigten vom 3. Juni 2022 sei die Polizei – wie schon zuvor – an deren Domizil ausgerückt. Durch die Polizei hätten keine Hinweise auf ein Delikt festgestellt werden können. Gegenüber den ausgerückten Polizisten habe die Beschuldigte einen verwirrten Eindruck gemacht. Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen habe die Beschuldigte allerdings sogleich mitgeteilt, dass sie gesund sei. Aufgrund des Zustands der Beschuldigten sei mit dem Ehemann, B.A.___, telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Der Ehemann habe gegenüber der Polizei die Verwirrtheit seiner Frau bestätigt. Da er bei seiner Frau aber weder von einer Selbst- noch Fremdgefährdung ausgehe, habe er bis anhin keine weiteren Schritte in die Wege geleitet. Daraufhin wurde B.A.___ informiert, dass aufgrund der Feststellungen der Polizei ein fürsorgerischer Informationsbericht über die Beschuldigte erstellt werde. Nach der Intervention bei der Beschuldigten seien sie vor der Liegenschaft von Anwohnern angesprochen worden. Es sei ihnen ungefragt zugetragen worden, dass die Situation mit der Beschuldigten äusserst schwierig sei. So habe diese Wahrnehmungsstörungen und leide an Verfolgungswahn.

3.4 Psychiatrisches Aktengutachten vom

31. Oktober 2023 (AS 096 ff.)

3.4.1 Verwertbarkeit

3.4.1.1 Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 28. August 2023 an Dr. med. C.___ mit, an einer Exploration durch den Sachverständigen nicht interessiert zu sein und den anberaumten Termin vom 31. August 2023 nicht wahrnehmen zu wollen. Der Termin sei unnötig und sie habe keine Zeit dafür. In der Folge wurde im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sowie das Recht der Beschuldigten, die Mitwirkung zu verweigern, ein psychiatrisches Aktengutachten in Auftrag gegeben, welches am

2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging (AS 073 f., 096 ff.). Die Beschuldigte richtete sich in der Folge mit Schreiben vom 1. Februar 2024 an den Sachverständigen und tat u.a. folgendes kund:«Hiermit bitte ich Sie höflich, Ihre Beschreibung über mich an der Staatsanwältin Frau G.___ vom 31. Oktober 2023 zurückrufen, wegen einer Fehldiagnose. Da die Diagnose nicht der Realität entsprechen könnte, und es basiert von viele falsche Informationen. Deswegen habe ich vor vier Tage per Telefon Sie gesagte, ich möchte einen Termin mit Ihnen machen und endlich Sie kennenlernen, damit kann ich auch aufklären. Und Sie können auch die bereits gestellte Diagnose überarbeiten und korrigieren.»(AS 172 f.). Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 teilte die Verteidigung schliesslich ebenfalls mit, die Beschuldigte sei mit den Einschätzungen und empfohlenen Massnahmen des Gutachters nicht einverstanden. Sie sei nun gewillt, dem Sachverständigen in einem Explorationsgespräch ihre Sichtweise der Geschehnisse rund um ihre Nachbarschaft darzulegen. Es werde daher gestützt auf Art. 189 lit. a StPO der Antrag gestellt, beim Sachverständigen ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben, dies mit dem Ziel, das von der Beschuldigten gewünschte Explorationsgespräch in die gutachterlichen Einschätzungen einfliessen zu lassen. Das abzuhaltende Explorationsgespräch werde für den weiteren Verfahrensgang auf jeden Fall einen Mehrwert bringen (AS 163 f.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 wurde der Antrag der Verteidigung gutgeheissen und der Gutachter wurde mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Dabei sollte die im Ermessen des Gutachters notwendige Anzahl an Sitzungen mit der Beschuldigten abgehalten und danach insbesondere erläutert werden, ob sich an der Einschätzung aus dem bereits erstellten Gutachten etwas ändere oder ob daran festgehalten werde (AS 143 f., 165). Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 teilte der Sachverständige mit, er habe die Beschuldigte nun zweimal zu einer psychiatrischen Untersuchung eingeladen. Auf beide Einladungen habe sie reagiert und den Termin jeweils abgesagt. Zuletzt habe sie bezüglich des Termins vom 29. April 2024 davon gesprochen, dass sie diesen verschieben und einen Termin erst dann wahrnehmen wolle, wenn weitere Abklärungen der Polizei bezüglich ihrer Vorwürfe zum Nachteil ihrer Nachbarn näher geprüft worden seien und weitere Berichte der Bundespolizei und der Kantonspolizei vorlägen. Seither habe er nichts mehr von ihr gehört. In seinen Augen mache ein weiteres Zuwarten keinen Sinn und das Schweigerecht der Beschuldigten müsse respektiert werden. Er gebe deshalb den ergänzenden Auftrag zur Begutachtung wieder zurück (AS 145).

Ganz offensichtlich war die Beschuldigte nicht bereit, sich von Dr. med. C.___ untersuchen zu lassen. Dies, obwohl sie selbst wie auch ihr Verteidiger nach Erstellung des Aktengutachtens mitteilten, sie sei nun gewillt dazu. Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme wurde die Beschuldigte gefragt, wieso sie sich nicht durch den Sachverständigen habe untersuchen lassen. Darauf antwortete sie, sie habe sich gefragt, ob dieser wirklich vertrauensvoll sei, da er von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden sei und sie kein Vertrauen zur fallführenden Staatsanwältin habe. Danach gefragt, wieso sie auch den selbst gewünschten Termin zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens nicht wahrgenommen habe, sagte sie aus: «Weil ich möchte, dass die Staatsanwaltschaft wirklich bei der Polizei Auskunft sucht, dass ich dort die Wahrheit ausgesagt habe. Ich bitte, diesen Arzt zu warten, bis die Polizei einen Bericht hat.» Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht gehe. Sie habe nur gesagt, dass sie noch damit warte, da die Polizei noch Berichte abgeben müsse. Erst wenn diese vorliegen würden, könne der Gutachter dies wirklich beurteilen. Sie brachte ihre Enttäuschung über das Gutachten zum Ausdruck und führte aus, ein Arzt könne nur eine Diagnose stellen, wenn er eine Person auch tatsächlich untersucht habe. Mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei sie überhaupt nicht einverstanden. Die Frage, ob es nicht eventuell ein guter Ansatz wäre, sich von einem Facharzt ihres Vertrauens behandeln zu lassen, verneinte sie, da sie ein normaler Mensch sei und dies nicht nötig habe (ASBW 067 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte wiederum aus, die Staatsanwaltschaft hätte zuerst schauen sollen, ob das, was sie geschrieben habe, Sinn mache. Zudem sei sie sich nicht sicher, ob sie dem Gutachter wirklich vertrauen könne, da dieser vielleicht von der Staatsanwaltschaft in die Irre geführt worden sei (ASB 142).

Macht die Verteidigung bzw. die Beschuldigte selbst nun geltend, der Grund, warum sie sich nie auf ein Gespräch mit dem Gutachter eingelassen habe, sei auf ihre negativen Erfahrungen mit der fallführenden Staatsanwältin und die damit einhergehende Skepsis gegenüber den Behörden oder von diesen eingesetzten Fachpersonen zurückzuführen, kann sie nicht gehört werden. Gemäss ihren eigenen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wäre die Beschuldigte auch nicht bereit gewesen, sich von einem anderen Facharzt psychiatrisch gründlich untersuchen zu lassen. Auch das Argument, sie habe noch warten wollen, bis weitere Berichte vorliegen würden, ist nicht stichhaltig. So wurde mit Verfügung vom 23. August 2022 die Nichtanhandnahme der beanzeigten Delikte gegen die Geschädigten verfügt und ausführlich dargelegt, wieso kein hinreichender Tatverdacht besteht. Inwiefern hier weitere Polizeiberichte sachdienlich wären, ist äusserst fraglich. So hat es sich die Beschuldigte letztendlich selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist. Wenn im Nachhinein nun gerügt wird, das Aktengutachten sei unverwertbar, da keine persönliche Untersuchung stattgefunden habe, verhält sich die Beschuldigte widersprüchlich. Es ist zwar das Recht jeder beschuldigten Person zu schweigen bzw. nicht mitzuwirken. Die fehlende Mitwirkung soll allerdings nicht dadurch «belohnt» werden, dass die Beschuldigte damit zugleich bewirken könnte, dass keine sachverständige Begutachtung erfolgt bzw. diese dann nicht verwertbar ist. Andernfalls könnte jede Begutachtung allein durch blosse Verweigerung verhindert werden. Gerade vor diesem Hintergrund sind Aktengutachten ein anerkanntes Mittel, um Beweisnot zu vermeiden. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 aus, die Verweigerung der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gelte auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit sei. Habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben sei, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er im späteren Verlauf des Verfahrens rüge, das Aktengutachten sei unverwertbar. Da er sich geweigert habe, an der Begutachtung teilzunehmen, trage er trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden könne (E. 5.4.2). Dies trifft für den vorliegenden Fall in analoger Weise ebenso zu.

3.4.1.2 Gemäss Einschätzung des Sachverständigen im Gutachten erscheine es mit Blick auf Symptomatologie und zeitlichen Verlauf sowie das Fehlen neurologischer Symptome als sehr unwahrscheinlich, sei aber ohne ergänzende Untersuchungen gleichwohl nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine körperlich-neurologische Erkrankung, z.B. eine sehr langsam wachsende Geschwulst wie ein Meningeom im Kopf ausgelöst worden sei. Für einen solchen Ausschluss brauche es eine Bildgebung des Kopfes, was bislang aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Beschuldigten nicht habe durchgeführt werden können. Weitere bedeutsame Differentialdiagnosen sehe er nicht. Das Krankheitsbild, so wie es sich in den Äusserungen der Beschuldigten und auch den Fremdbeschreibungen darstelle, erscheine aber sehr eindeutig.

Macht die Verteidigung nun geltend, das Gutachten sei ohne ein aktuelles MRI-Ergebnis bezüglich einer möglichen Differentialdiagnose unvollständig, kann sie wiederum nicht gehört werden. Die fehlende persönliche Untersuchung liegt wie bereits ausgeführt in der Risikosphäre der Beschuldigten. Der Gutachter erklärte hierzu nachvollziehbar, dass eine Untersuchung wegen der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht habe durchgeführt werden können. Er benennt die verbleibende Unsicherheit einer körperlich-neurologischen Erkrankung offen, wobei er die Wahrscheinlichkeit einer solchen als sehr gering und das diagnostizierte Krankheitsbild als recht eindeutig bezeichnet. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung im Übrigen aus, die Differentialdiagnose erscheine im jetzigen Zeitpunkt gar noch unwahrscheinlicher. Diese Unsicherheit kann die Beschuldigte nun nicht zu ihren Gunsten auslegen bzw. Vorteile daraus ziehen, da sie die Sachverhaltsabklärung durch ihre Mitwirkungsverweigerung erheblich erschwerte und diese Unsicherheit letztendlich selbst verursachte bzw. hätte aus der Welt schaffen können. So hatte sie Kenntnis des Aktengutachtens und der darin gestellten Diagnose bzw. der (sehr unwahrscheinlichen) Differentialdiagnose. Spätestens in Kenntnis darum hätte sie sich bereit erklären können, an der Begutachtung im Rahmen des notabene von ihr beantragten Ergänzungsgutachtens teilzunehmen.

3.4.1.3 Es kann der Vorinstanz im Übrigen vollumfänglich gefolgt werden, wenn sie ausführt, das Vorbringen der Verteidigung, das Gutachten sei deliktsbezogen unvollständig, gehe fehl. Der Gutachter ging davon aus, dass ein Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede geführt werde. Wenn die Staatsanwaltschaft dann in ihrem Antrag auf Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB aber letztlich von mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher Verleumdung ausging, so kann dies nicht entscheidend sein für die Verwertbarkeit des vorliegenden Gutachtens. Die dem Gutachterauftrag und dem überwiesenen Antrag zugrundeliegenden Sachverhalte blieben im Kerngeschehen unverändert. So hatte sich der Gutachter auf die ihm überwiesenen Akten (insbesondere die unzähligen Schreiben der Beschuldigten) zu konzentrieren, wobei die rechtliche Würdigung dieser Akten für ihn grundsätzlich irrelevant und schliesslich Sache der Strafbehörden ist.

3.4.1.4 Auch die Rüge der Verteidigung, die gutachterliche Einschätzung sei in zeitlicher Hinsicht überholt und die aktuelleren Einschätzungen dreier praktizierender Fachärzte, die der Beschuldigten eine physische und psychische Gesundheit attestierten, würden aufgrund der persönlichen Untersuchung einen höheren Stellenwert geniessen, greift nicht. Die von der Beschuldigten eingereichten drei Arztzeugnisse (s. Ziff. 3.5 nachstehend), in welchen die Beschuldigte als psychisch gesund beschrieben wird, sind wenig aussagekräftig und unzureichend. Mit der Vorinstanz ist einerseits völlig unklar, wie die entsprechenden Untersuchungen genau von statten gingen. Andererseits dürften die Ärzte, abgesehen vom Ehemann der Beschuldigten, keine Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren gehabt haben, weshalb ihre Einschätzungen mangels Akteneinsicht nicht auf den vorliegenden Akten basieren. Insbesondere aber sind weder die Hausärztin noch der Ehemann der Beschuldigten forensische Psychiater, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, den Gesundheitszustand der Beschuldigten zweifelsohne besser beurteilen kann. Insbesondere das Zeugnis von B.A.___ überrascht überdies insofern, als dieser doch dem Sachverständigen mitteilte, er habe sich schon gefragt, ob es sich bei seiner Frau um eine Schizophrenie oder eine Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln könnte, und dass seine Frau keine Einsicht bzw. ein psychiatrisches Problem habe. Vor diesem Hintergrund muss angenommen bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass B.A.___ von seiner Ehefrau beeinflusst wurde. Was den [ausländischen] Arzt anbelangt, so ist gänzlich unklar, wer das in [Fremdsprache] verfasste Arztzeugnis übersetzt hat und ob diese Übersetzung korrekt ist. Im Übrigen sagte die Beschuldigte zwar aus, es sei ein «besonderer Arzt für psychische Probleme». Auch hier ist aber völlig unklar, ob die Beschuldigte von diesem Arzt persönlich untersucht wurde (sie sprach von zwei Fragebögen, die er ihr zum Ausfüllen gegeben habe), und falls ja, wie sie untersucht wurde. Zusammenfassend vermögen die drei Arztzeugnisse keine substantiierten Zweifel am Gutachten zu erzeugen.

3.4.1.5 Letztlich stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die konkreten Gutachterfragen im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen, zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist(BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). Wie weit sich ein Sachverständiger gestützt auf die Aktenlage festlegen kann und will, wenn keine persönliche Untersuchung stattfinden konnte, ist bis zu einem gewissen Grad seinem gutachterlichen Ermessen überlassen (6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.4).

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, die vorliegende Begutachtung könne sich aufgrund der fehlenden Kooperation der Beschuldigten nicht auf eine persönliche Untersuchung stützen, weshalb das Gutachten auf Aktenbasis sowie gestützt auf ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschuldigten erstellt worden sei. Auch gebe es keine Krankengeschichte oder psychiatrische Vorbehandlungen, aus denen eine fachärztliche Befunderhebung entnommen werden könne und bei der es allenfalls schon früher einmal zu psychiatrisch-diagnostischen Beurteilungen gekommen sei. Das schränke die Sicherheit einer Aktenbegutachtung deutlich ein. Auf der anderen Seite würden eine grosse Anzahl schriftlicher Äusserungen der Beschuldigten existieren, worin sich ihr Denken und Erleben offenbare. Weiter gebe es diverse Fremdbeschreibungen und -angaben, die recht deckungsgleich seien mit dem, was man an Auffälligkeiten auch den schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten erkennen könne. Hier sei das Bild denn auch recht eindeutig. Es erscheine daher gutachterlich möglich und vertretbar, ein Aktengutachten zu erstellen, auch wenn die diagnostische Sicherheit nie die gleiche sein könne, wie in den Fällen, wo auch eine persönliche Untersuchung möglich sei. Die Schwierigkeiten im vorliegenden Fall würden sich aus ärztlicher Sicht allerdings weniger im Bereich der Diagnose, sondern vielmehr im Bereich der Prognose und Massnahmeempfehlungen sehen.

Ein psychiatrisches Gutachten darf grundsätzlich lediglich auf Aktenbasis erstellt werden, wenn eine persönliche Untersuchung nicht möglich war, der Gutachter dies transparent offenlegt und methodisch berücksichtigt. Die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Beschuldigten fällt dabei wie bereits vorstehend ausgeführt in deren eigene Risikosphäre. Unverwertbar wäre das Aktengutachten wohl dann, wenn der Gutachter zwingend auf eigene Wahrnehmungen der Beschuldigten angewiesen gewesen wäre, er nicht kenntlich gemacht hätte, dass und warum er nur auf Aktenbasis arbeitete oder das Gutachten methodische Mindeststandards verletzen würde. Der Sachverständige hält zu Beginn seiner Beurteilung fest, dass sich das Gutachten auf die Akten sowie ein Gespräch mit dem Ehemann der Beschuldigten abstütze, da er mit der Beschuldigten selbst keine persönliche Untersuchung habe durchführen können. Er weist jedoch darauf hin, dass eine abschliessende Einschätzung aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschuldigten nicht möglich sei, da die dazu nötigen Untersuchungen nicht hätten durchgeführt werden können. Es sei daher nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Symptomatik durch eine körperlich-neurologische Erkrankung entstanden sei. Da das Krankheitsbild aufgrund der unzähligen Schreiben der Beschuldigten, den darin enthaltenen Äusserungen sowie den Fremdeinschätzungen allerdings doch recht eindeutig erscheine, erachte er es als statthaft, ein Aktengutachten zu erstellen. Er gelangt zum Schluss, dass die Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.00) leidet. Da der Sachverständige deutlich macht, in welchen Grenzen die gutachterlichen Einschätzungen ohne die persönliche Untersuchung der Beschuldigten möglich waren und deren Aussagekraft differenziert darlegt, ist grundsätzlich gegen die Verwendung des Aktengutachtens nichts einzuwenden. In diesem Sinne reicht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die vom Gutachter diagnostizierte Erkrankung. Dass der Gutachter die Differentialdiagnose überhaupt aufführte, zeigt im Übrigen, dass er Alternativerklärungen prüfte und dadurch auch Transparenz schaffte. Die Ergänzung der theoretisch denkbaren, aber aufgrund des doch recht eindeutigen Krankheitsbildes sehr unwahrscheinlichen Differentialdiagnose schwächt die Verwertbarkeit des Gutachtens vorliegend nicht, sondern macht lediglich deutlich, dass der Gutachter methodisch korrekt und differenziert vorging. Problematisch wäre, wenn der Gutachter diese verbleibende Unsicherheit verschwiegen hätte, was hier eben gerade nicht der Fall war.

Es ist zudem festzustellen, dass das Gutachten vollständig ist, indem die gesamten Akten berücksichtigt wurden. Der Sachverständige setzte sich im Gutachten mit den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und dem konkreten Fall auseinander. Auch beantwortete er alle ihm von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen. Es ist ausserdem nicht erkennbar, inwiefern das Gutachten nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen sollte. Von der Verteidigung wird zudem nicht geltend gemacht, dass es dem Sachverständigen an der nötigen Fachkompetenz fehlt.

3.4.1.6 Aus dem Gutachten von Dr. med. C.___ ergeben sich zusammenfassend keine Mängel. Vielmehr erweist sich dieses als schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sowie die von der Beschuldigten zu tragenden Konsequenz der fehlenden Mitwirkung ist das Aktengutachten im Folgenden uneingeschränkt zu berücksichtigen und es kann davon ausgegangen werden, dass durch die unzähligen Schreiben der Beschuldigten sowie die Fremdeinschätzungen eine ausreichende Grundlage für die diagnostische und prognostische Einschätzung des Gutachters bestand. Im Übrigen konnte sich der Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen und der Beschuldigten Fragen stellen. Er bestätigte die von ihm mit Gutachten gestellte Diagnose.

3.4.2 Psychische Störung

Der Sachverständige führte im Gutachten aus, bei der Beschuldigten zeige sich in ihrem Verhalten und Auftreten ein Krankheitsbild, welches durch ein seit rund zwei Jahren vorliegendes Wahnerleben gekennzeichnet sei. Es handle sich dabei nicht um einen einfachen isolierten Wahn, sondern um ein komplexes Wahngebilde, in das fortlaufend neue Erlebnisse und Nachrichten eingearbeitet würden. Dieses Wahnerleben betreffe in erster Linie den Nachbarn und seine Frau, lasse dann aber auch andere Personen eingebunden sein. Das vorliegende Wahnerleben sei mit einem erheblichen Bedrohungs- und Beeinträchtigungserleben verknüpft, mit der Vorstellung der Beschuldigten, dass der Nachbar und dessen Frau nicht nur regelmässig in den Nahraum der Beschuldigten und deren Familie eindringen würden, sondern hoch kriminelle Personen seien. Die Beschuldigte sei unverrückbar von der Richtigkeit ihrer (wahnhaften) Vorstellungen überzeugt. Realitätsfremde Wahrnehmungen und Zeitungsartikel über Delikte und Fotos würden in ihr Wahnerleben fortlaufend eingebaut und mit den betroffenen Personen verknüpft. Die Symptomatik gehe deutlich länger als vier Wochen und sie sei auch nicht durch irgendeinen Drogen- oder Substanzkonsum ausgelöst worden oder anders erklärbar. Weiter gebe es Hinweise auf akustische und die Beschuldigte subjektiv beeinträchtigende Halluzinationen in Form von Tönen oder Geräuschen. Um dies näher abklären zu können, würde es die Mitarbeit der Beschuldigten brauchen, die derzeit nicht vorhanden sei. Bei der Beschuldigten sei damit eine psychotische Störung, eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00; kontinuierlich, ohne Remission) zu diagnostizieren. Das Erleben der Beschuldigten gehe dabei deutlich über das hinaus, was mit einer einfachen wahnhaften Störung klassifikatorisch zu bezeichnen wäre. Das Krankheitsbild, so wie es sich in ihren Äusserungen und auch den Fremdbeschreibungen darstelle, erscheine sehr eindeutig. Im Vergleich mit Tätern vergleichbarer Delikte sei die Beschuldigte sehr schwer psychisch krank. Aufgrund der Psychose mit aktivem Wahnerleben sei von einer massiven Realitätsverkennung und Falschinterpretation des Erlebten auszugehen. Im Vergleich mit Personen der entsprechenden Diagnosegruppe sei von einer gesunden Primärpersönlichkeit, einem späten Erkrankungsbeginn und Erhalt doch noch recht vieler Alltagskompetenzen zu sprechen, was sie eher in einem unteren Schweregrad einordnen lasse.

Der Ehemann der Beschuldigten habe sich im Gespräch mit dem Sachverständigen dahingehend geäussert, als dass er sich schon viele Gedanken gemacht habe, was das Problem bei seiner Frau sein könnte. Ihm sei auch geraten worden, einen Psychiater aufzusuchen. Seine Frau habe sich aber geweigert, zu einem Psychiater zu gehen. Immerhin habe es Abklärungen somatischer Natur bei der Hausärztin gegeben und da sei nichts Auffälliges herausgekommen. Er habe sich schon gefragt, ob es sich allfällig um eine Schizophrenie oder eine Persönlichkeitsproblematik mit paranoiden Zügen handeln könnte. Eine allfällige Behandlung sei schwierig umzusetzen, da seine Frau keine Einsicht habe, dass bei ihr ein psychiatrisches Problem bestehe, und sie habe auch grosse Vorurteile gegenüber der Psychiatrie. Er wisse nicht, ob es ihm gelänge, allenfalls ambulant bei seiner Frau eine Behandlung mit neuroleptischen Medikamenten in die Wege zu leiten, oder ob das vielleicht nur gehe, wenn eine entsprechende behördliche Weisung vorliege.

3.5 Arztzeugnisse (ASBW 033 ff., 058)

Im Rahmen der Eingabe der Beschuldigten vom 16. Dezember 2024 an das erstinstanzliche Gericht reichte diese die folgenden drei Arztzeugnisse zu den Akten:

4. Konkrete Beweiswürdigung

4.1 Im Rahmen der Einvernahme vom 27. Juli 2022 wurde die Beschuldigte von der Polizei gefragt, ob sie sich der Konsequenzen einer falschen Anschuldigung und darüber bewusst sei, dass sie mit einer Gegenanzeige zu rechnen habe, sobald der Geschädigte 2 von den Verdächtigungen erfahre (AS 314 f.). Auch in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wurde der Beschuldigten ausführlich dargelegt, dass ihre Beobachtungen keine strafrechtliche Relevanz aufweisen würden, dass ihr seitens des Geschädigten 2 eine Anzeige drohen könnte und bei weiteren gleichlautenden Eingaben in dieser Sache eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung geprüft werde (AS 019, 021). Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil letztlich zum Schluss, dass die Beschuldigte spätestens mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Gewissheit über die Unwahrheit ihrer Behauptungen gehabt habe. Für den Zeitraum vorher sei zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wider besseres Wissen gehandelt habe (Urteilsseite [US] 7).

4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich nicht gefolgt werden. Entscheidend ist vorliegend nämlich nicht, was objektiv richtig ist bzw. was die Staatsanwaltschaft feststellte und der Beschuldigten mitteilte, sondern vielmehr, was die Beschuldigte subjektiv effektiv für wahr hielt. Die Staatsanwaltschaft legte der Beschuldigten in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 zwar ausführlich und unmissverständlich dar, dass die Vorwürfe der Beschuldigten nicht beweisbar sind und es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt. Selbst der Gutachter kam aber zum Schluss, dass die Beschuldigte «unverrückbar von der Richtigkeit ihrer (wahnhaften) Vorstellungen überzeugt» sei. So hielt die Beschuldigte ihre Behauptungen auch nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft, deren Inhalt und Wortlaut sie durchaus verstanden haben dürfte, nach wie vor für wahr, auch wenn diese objektiv unzutreffend waren. Aus diesem Grund erhob die Beschuldigte in der Folge auch Beschwerde gegen diese Verfügung. Zudem beteuerte sie in ihren Schreiben sowie Einvernahmen stets, keine unschuldigen Menschen falsch zu beschuldigen. Die Beschuldigte war vielmehr der Ansicht, ihre Anliegen würden von der Staatsanwaltschaft nicht ernst genommen und nicht seriös untersucht, bzw. die Staatsanwaltschaft lasse die Polizei ihre Beobachtungen gar nicht überprüfen. Die Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft führte bei der Beschuldigten nicht zu besserem Wissen. Letzteres würde die innere Akzeptanz der Unwahrheit der eigenen Behauptungen voraussetzen. Genau diese Fähigkeit dürfte bei einer Person mit paranoider Schizophrenie aber nicht vorhanden sein. Anhand der unzähligen Schreiben und Aussagen der Beschuldigten wie auch der Wahrnehmungen Dritter sowie Feststellungen des Gutachters, erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt felsenfest davon überzeugt ist, dass ihre Beobachtungen der Wahrheit entsprechen und die Staatsanwaltschaft sich weigerte, ihre Hinweise sorgfältig zu prüfen. Dies kann insbesondere auch dem letzten Schreiben vom 16. Dezember 2024 entnommen werden, woraus in aller Klarheit hervorgeht, dass die Beschuldigte auch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von ihren Behauptungen nach wie vor überzeugt war. Zudem gab sie zu verstehen, die Staatsanwaltschaft als Teil einer Verschwörung zu sehen, welche ihre Hinweise nicht untersuche, die Nachbarn schütze und deren Unheil ungehindert freien Lauf lasse. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte aus, sie sei nach wie vor überzeugt, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien und ihre Beobachtungen zutreffen würden. Sie habe zum Schutze der Bevölkerung gehandelt und über 3000 Stunden in ihre Beobachtungen und Schreiben investiert. Wer aufgrund eines Wahns von der Richtigkeit seiner «Version» überzeugt ist, handelt nicht wider besseres Wissen, selbst wenn ihm das Gegenteil mehrfach erklärt wurde. Der Fall ist denn auch nicht vergleichbar mit einer gesunden Person, von der erwartet werden dürfte, dass sie die Unwahrheit ihrer Behauptungen spätestens nach der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft einsehen und es gut sein lassen würde.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Beschuldigte auch nach Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 und damit nach entsprechenden Hinweisen der Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung und den damit einhergehenden schweren Realitätsverkennungen und wahnhaften Überzeugungen subjektiv weiter an die Wahrheit ihrer Aussagen glaubte, ihre Wahnüberzeugungen unverrückbar waren und sie entsprechenden Gegenerklärungen oder -beweisen unzugänglich war bzw. diese umdeutete. Es muss deshalb als erstellt gelten, dass die Beschuldigte stets von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war bzw. diese zumindest für höchstwahrscheinlich wahr hielt.

Am Rande sei erwähnt, dass das Gericht aufgrund der mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie letztlich zu Gunsten der Beschuldigten zum Schluss kommt, dass die Beschuldigte nicht um die Unwahrheit ihrer Behauptungen wusste. Würde gestützt auf die drei eingereichten Arztzeugnisse, welche das Gericht wie vorstehend bereits ausgeführt als nicht aussagekräftig und zum Beweis ungeeignet erachtet, davon ausgegangen, die Beschuldigte sei psychisch vollkommen gesund, müsste sie sich wohl den Vorwurf gefallen lassen, spätestens mit Kenntnis der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 Kenntnis von der Unwahrheit ihrer Behauptungen gehabt zu haben.

V. Rechtliche Würdigung

1. Verleumdung (Art. 174 StGB), falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)

1.1 Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

1.2 Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).

1.3 Sowohl der Straftatbestand der Verleumdung wie auch der falschen Anschuldigung erfordern in subjektiver Hinsicht Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung ein Handeln «wider besseres Wissen». Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualvorsatz genügt nicht, notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage. Liegt Eventualvorsatz vor und hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt Art. 173 StGB (Üble Nachrede) in Betracht (Frank Riklin, BSK StGB, Art. 174 StGB, N 6 ff.;Vera Delnon/Bernhard Rüdy, BSK StGB, Art. 303 StGB, N 27).

1.4 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung von der Richtigkeit ihrer Behauptungen überzeugt war. Das Tatbestandselement des Handelns wider besseres Wissen, die positive Kenntnis also um die Unwahrheit der behaupteten Bezichtigungen, muss demnach verneint werden. Der subjektive Tatbestand ist folglich sowohl bei der Verleumdung wie auch der falschen Anschuldigung nicht erfüllt, weshalb sich die Beschuldigte entgegen der Vorinstanz der entsprechenden Delikte nicht fehlbar machte. Eine weitergehende Prüfung der Erfüllung der restlichen Tatbestandselemente erübrigt sich damit. Zu prüfen bleibt, ob der Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass die Beschuldigte im Gutachten vom 31. Oktober 2023 für schuldunfähig erklärt wurde (s. Ziff. 2.3 nachfolgend). Es handelt sich vorliegend denn auch um ein Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO. In solchen Verfahren wird keine Anklage im eigentlichen Sinne erhoben und es wird insbesondere der beschuldigten Person nicht der Vorwurf einer schuldhaften Tatbegehung gemacht. Deshalb muss die Beschuldigte im vorliegenden Fall von der mehrfachen Verleumdung sowie der mehrfachen falschen Anschuldigung auch nicht freigesprochen werden.

2. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

2.1 Rechtliche Grundlagen

2.1.1 Der üblen Nachrede macht sich nach Art. 173 Ziff. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2).

2.1.2Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d. h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Die angegriffene Person braucht nicht namentlich genannt zu sein; es genügt, wenn nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht. Gegenstand einer üblen Nachrede können aber auch andere Tatsachen sein, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen.Sowohl wahre als auch unwahre die Ehre beeinträchtigende Aussagen können Gegenstand einer üblen Nachrede sein. Unerheblich ist, ob der Adressat die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält. Die Frage der Wahrheit einer Aussage betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit. Der Täter bleibt straflos, wenn er zu einem Entlastungsbeweis zugelassen wird und der Beweis gelingt. Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen. Es genügt, wenn es sich um eine einzige Person handelt. Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren. Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äusserung zur Kenntnis nimmt (Franz Riklin, BSK StGB, Art. 173 StGB N 2 f., 5 ff.).

2.1.3 Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Riklin, a.a.O., N 9 ff.).

2.1.4 Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i. d. R. straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig. Es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben. GemässBGE 106 IV 115ist der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein Strafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden. Das hat zur Folge, dass es nach einem Freispruch, einer Einstellung des Verfahrens und nach einem Verzicht auf die Einleitung der Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz nicht möglich ist, in einem Ehrverletzungsprozess den Wahrheitsbeweis für die Begehung des Delikts zu leisten. Diese Auffassung geht sehr weit, namentlich weil schon eine Nichtanhandnahme (Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung) eine Sperrwirkung entfaltet. Wird der Beschuldigte aus diesen Gründen nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen, verbleibt ihm allenfalls noch der Gutglaubensbeweis(Riklin, a.a.O., N 13 ff.).

2.1.5 Ehreingriffe sind demgegenüber i. d. R. strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d. h. er ist ausnahmsweise auch in diesem Fall nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Auch hier trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko. Der gute Glaube genügt noch nicht, der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. So könnte sich bspw. ein Journalist entlasten, wenn er darlegt, dass er eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr halten konnte, weil sie in einem Polizeibericht stand oder wenn er sich auf andere als zuverlässig geltende Quellen abstützen konnte. Je schwerer ein Ehreingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere einerseits vom Vorwurf selber und andererseits vom Verbreitungsgrad abhängt. Für die Medien hat dies zur Folge, dass allein schon wegen ihres Verbreitungsgrades an Journalisten häufig besonders strenge Massstäbe angelegt werden. Bei Mitteilungen an die Behörden kann man nicht verlangen, dass der Anzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen. Aber auch dann darf man eine Anschuldigung nicht als sichere Tatsache hinstellen, wenn bloss Grund zur Verdächtigung besteht. Der Gutglaubensbeweis kann nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach der ehrverletzenden Äusserung eingetreten sind bzw. von denen der Äusserer im Zeitpunkt der Aussage keine Kenntnis hatte. Der Gutglaubensbeweis ist gemässBGE 101 IV 292auch möglich, wenn erneut eine Verdächtigung vorgebracht wird, nachdem über die einer Person vorgeworfene angebliche Straftat eine Strafuntersuchung durchgeführt wurde, die mit der Einstellung endete; doch muss der Täter diesfalls mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob er wirklich genügend ernsthafte Gründe hat, so zu handeln. Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, so ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen und der Ehrbeeinträchtiger straflos, es liegt ein Schuldausschlussgrund vor, d. h. er ist freizusprechen. Es ist diesfalls nicht zulässig, von einer blossen Strafbefreiung auszugehen. Gelingt der Gutglaubensbeweis nicht oder wird der Täter zum Beweis nicht zugelassen, ist er strafbar(Riklin, a.a.O., N 19, 21, 23 ff.).

2.2 Konkrete Beurteilung

2.2.1 Die Beschuldigte bezichtigte die beiden Geschädigten sowie die Privatklägerin bei inner- und ausserkantonalen Behörden sowie Privatpersonen diverser, teils schwerer Vergehen und Verbrechen. So behauptete sie bspw., diese seien Teil einer kriminellen Bande und für mehrere Banküberfälle, Brandstiftungen und Einbrüche verantwortlich. Dass solche Behauptungen geeignet sind, den Ruf einer Person massiv zu schädigen, ist selbsterklärend und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Dies insbesondere auch, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall als unwahr herausstellen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. August 2022 kam die Staatsanwaltschaft nämlich zum Schluss, dass aufgrund fehlenden hinreichenden Tatverdachts keine Untersuchung eröffnet werde und die diversen Anzeigen der Beschuldigten nicht an die Hand zu nehmen seien. Nach dem Beweisergebnis ist zwar erstellt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht um die Unwahrheit ihrer Aussagen wusste. Allerdings muss unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte ihre Schreiben im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit ihrer Behauptungen verfasste und sich wiederum im Bewusstsein darum dazu entschied, diese an Behörden und Privatpersonen weiterzuleiten, um schlussendlich eine Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu bewirken. Sie muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass die Frage, ob die Täterschaft mit Wissen und Willen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden ist. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann; im Gegenteil kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln (Felix Bommer/Volker Dittmann, BSK StGB, Art. 19 StGB N 19). Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind vorliegend erfüllt.

2.2.2 Aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 wird die Beschuldigte nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen. Zu prüfen bleibt der Gutglaubensbeweis. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung von ihren Behauptungen persönlich überzeugt und in dem Sinne guten Glaubens war, ist nach dem Beweisergebnis erstellt. Als weitere Voraussetzung stellt sich allerdings zusätzlich die Frage, ob die Beschuldigte auch ernsthafte Gründe hatte, an die Wahrheit ihrer Behauptungen zu glauben. Der Beschuldigten wurde mit Gutachten vom 31. Oktober 2023 eine schwere psychische Erkrankung, konkret eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Diese Krankheit schliesst den Gutglaubensbeweis nicht kategorisch aus. Ein solcher könnte gelingen, wenn die Person reale Hinweise hätte und die Krankheit nicht die alleinige Grundlage der Überzeugung bilden würde. Es dürften damit konkrete Indizien oder zumindest ein objektiv nachvollziehbarer Anlass, der auch Dritte überzeugen k.nte, vorausgesetzt sein. Dass die Beschuldigte aufgrund ihrer Wahnvorstellungen und damit krankheitsbedingt subjektiv von ihren Bezichtigungen überzeugt war, kann rechtlich nicht (allein) als ernsthafte Gründe gelten. Erforderlich wäre eben vielmehr, dass auch aus Sicht eines vernünftigen Dritten ernsthafte Gründe für den Wahrheitsglauben bestanden. Entscheidend – im Zusammenhang mit den ernsthaften Gründen – dürfte damit nicht die Krankheit der Beschuldigten sein, sondern ob ihre Überzeugung auf überprüfbaren, nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhte.

Die zahlreichen Schreiben der Beschuldigten enthalten keine (belastbaren) objektiven Beweismittel und keine realen Hinweise. Vielmehr beruhen sie einzig auf wahnhaften Behauptungen der Beschuldigten, teils kombiniert mit Ausschnitten aus den Medien sowie darin enthaltenen fotografischen Aufnahmen von mutmasslicher Täterschaft. Auf den Fotos will die Beschuldigte die Geschädigten anhand von Haaren, Kleidungsstücken, Rucksäcken oder Brillen erkannt haben (z.B. AS 041 ff., 045 ff.). Darauf ersichtlich sind allerdings irgendwelche Personen, wobei die Fotos mehrheitlich unscharf und die Personen nicht erkennbar sind. Dafür, dass es sich dabei um die Geschädigten handeln würde, gibt es keine Anhaltspunkte und ihre Täterschaft ist alles andere als naheliegend. Die Vorwürfe der Beschuldigten den Geschädigten sowie der Privatklägerin gegenüber sind allesamt nicht nachvollziehbar und entbehren jeglicher objektiver Grundlage. Ein objektiv nachvollziehbarer Anlass, der auch einen vernünftigen Dritten hätte überzeugen können, bestand zu keinem Zeitpunkt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die psychische Erkrankung der Beschuldigten die alleinige Grundlage ihrer Überzeugung bildete. Das Vorliegen von ernsthaften Gründen, wie es Art. 173 Ziff. 2 StGB voraussetzt, muss damit verneint und der Gutglaubensbeweis als misslungen erachtet werden.

Folglich hat die Beschuldigte mit ihren Handlungen den Tatbestand der mehrfachen üblen Nachrede sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt.

2.3 Schuldunfähigkeit

2.3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

2.3.2 Der Gutachter kam in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2023 zum Schluss, dass aufgrund der Psychose mit aktivem Wahnerleben von einer massiven Realitätsverkennung und Falschinterpretation des Erlebten auszugehen sei. Möglicherweise werde die Erkrankung durch Halluzinationen zusätzlich unterhalten. Aufgrund der Art und Schwere der vorliegenden psychischen Erkrankung sei davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit für das Unrecht der Taten aufgehoben sei. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Prüfung der Steuerungsfähigkeit. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei für die vorliegenden Delikte bei der Beschuldigten damit von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit zu sprechen (AS 107).

2.3.3 Da die Beschuldigte die mehrfache üble Nachrede also im Zustand der Schuldunfähigkeit verübte, wird festgestellt, dass sie die Taten schuldlos beging und damit straflos bleibt.

VI. Massnahme

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).

1.2 Die Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Behandlung nach Art. 59 StGB reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Art. 63 Abs. 3 StGB). Die ambulante Behandlung dauert in der Regel längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils ein bis fünf Jahre, Abs. 4).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Psychiatrisches Aktengutachten vom

31. Januar 2023 (AS 096 ff.)

Der Gutachter führt in seinem Gutachten aus, es gebe keinerlei Hinweise auf deliktisches Verhalten der Beschuldigten vor Krankheitsausbruch. In diesem Zusammenhang sei von einer gesunden Primärpersönlichkeit und einem späten Erkrankungsbeginn zu sprechen. Die Beschuldigte sei psychisch sehr schwer krank, bei ihr sei eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00; kontinuerlich, ohne Remission) zu diagnostizieren (AS 106 f.; vgl. nähere Ausführungen dazu unter Ziff. III. 3.4.2 vorstehend).

Aus der Krankheit heraus und dem Umstand, dass diese nicht behandelt werde, zeige sich bezüglich der Delinquenz eine ausgesprochene Hartnäckigkeit. Es müsse vom Vorliegen einer paranoid-schizophrenen Störung mit hoher Deliktrelevanz ausgegangen werden. Es sei zu erkennen, dass die Beschuldigte immer wieder in ähnlicher Weise deliktisch handle, was sich aus der Krankheit heraus erkläre, zumal sie ja bisher auch nicht behandelt werde. Für eine solche Störung typisch, bestehe bei der Beschuldigten keinerlei Krankheitseinsicht, kein Krankheitsgefühl und kein Behandlungswunsch. Eine solche Erkrankung führe häufig, wenn sie nicht behandelt werde, zum Zusammenbrechen der üblichen beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, man könne dann auch von einem Knick in der Lebensgeschichte sprechen. In der Folge könne es unbehandelt zur Zerrüttung von Partnerschaften und zur sozialen Desintegration kommen. Aufgrund des Krankheitsgeschehens mit fehlender Störungseinsicht sei die Beschuldigte nicht in der Lage und motiviert, sich irgendwie selbstkritisch mit ihren Taten auseinanderzusetzen. In vielen Fällen könnten Schizophrenieerkrankungen gut behandelt werden und es sei mit einer wirksamen Behandlung auch von einer durchschlagenden Verbesserung der Legalprognose auszugehen. Es gebe ambulante und stationäre Angebote und mulitimodale Behandlungsansätze, deren Basis in aller Regel eine neuroleptische Medikation darstelle. Eine Therapiebereitschaft liege bei der Beschuldigten erkennbar nicht vor. Deshalb sei es bislang nicht möglich gewesen, eine zielführende Behandlung, die letztlich vermutlich nur über Zwang möglich sein werde, in die Wege leiten zu können. Das Einleiten einer Strafuntersuchung habe die Beschuldigte nicht von ihrem Handeln abbringen können, fühle sie sich in ihrem Wahn, also krankheitsbedingt, auch völlig im Recht und missverstanden. Gesamthaft betrachtet sei ohne Behandlung von einem sehr hohen Rückfallrisiko weiterer Delinquenz wie bislang begangen auszugehen. Es sei aber auch ein erhöhtes Risiko für Gewaltstraftaten zu erkennen. Üblicherweise würden Frauen nur sehr selten einmal gewalttätig. Liege aber eine paranoide Schizophrenie vor, erhöhe sich das Gewaltrisiko grundsätzlich ganz erheblich, und zwar um ein Vielfaches. Vorliegend ergebe sich das Risiko auf dem Boden eines massiven Verfolgungs- und Bedrohungserlebens, welches mit der Krankheit einhergehe. Mit Dauer der unbehandelten Erkrankung könne ein solches Risiko zunehmen, führe doch das wahnhafte Erleben bei dem Betroffenen wie zu einer Zermürbung, bis dann eines Tages, im Einzelmoment schwer vorhersehbar, es plötzlich zur Entschlussfassung komme, sich nun zu wehren bzw. zu verteidigen, «zum Angriff» überzugehen. Dass sie im Wahn glaube, die Nachbarn würden wiederholt in ihr Haus eindringen, sei dabei als ungünstig zu werten, da hier ihr naher Sozialraum nicht mehr respektiert werde und sie sich wie in die Ecke gedrängt fühlen müsse, was sie über kurz oder lang zu «Verteidigungs-»Handlungen motivieren dürfte. Dies gelte erst recht dann, wenn sie hierdurch nicht zuletzt auch ihre Kinder bedroht sehen sollte. Gerade auch der Umstand, zu glauben, die Nachbarn seien die Täterschaft bei sehr schweren Verbrechen und die Sicherheit der Schweiz sei in Gefahr, dürfte zu einem erheblichen Handlungsdruck führen. Dies gelte umso mehr, als dass sie keine Mitstreiter finden könne, das in ihren Augen Offensichtliche nicht gesehen werde und sie sich hier als einsame Kämpferin gegen eine schlimme Verbrecherbande erlebe. Das Risiko, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung gewalttätig handeln könnte, und in erster Linie wären hier die Nachbarn betroffen, erscheine ihm nicht unbedeutend. Unbehandelt sei ihr Gewaltrisiko jedenfalls sehr viel höher, als man das sonst üblicherweise in der (weiblichen) Bevölkerung antreffen könne. Häufig finde man auch andere Arten von «Verteidigungshandlungen», die von der erkrankten Person in subjektiver Notwehr begangen würden, wie z.B. Sachbeschädigungen oder Brandstiftungen. Zur Sicherheit der prognostischen Einschätzung sei zu sagen, dass sie in Bezug auf ein Wiederholen der Anlassdelikte als im üblichen Rahmen imponiere, in Bezug auf Gewaltdelikte aber sehr gering sei. Dies auch deshalb, weil sie sich nicht habe untersuchen lassen und damit wenig zur Wahndynamik, inneren Spannung und Verzweiflung der Beschuldigten gesagt werden könne. Man wisse damit wenig über den sich aus dem Wahn ergebenen Handlungsdruck, der sich bislang «nur» in Erstatten von Anzeigen und dem Schreiben verleumderischer Briefe gezeigt habe, vom einen auf den anderen Tag aber auch zu qualitativ anderen Handlungen führen könne. Eine im Vergleich zu anderen Fällen verminderte Sicherheit der legalprognostischen Beurteilung heisse im Übrigen aber nicht, dass die Gefahr gering sei, sondern, dass man sie weniger gut einschätzen könne wie sonst üblich (AS 110 ff).

Die Störung der Beschuldigten drohe zu chronifizieren. Es stelle sich die Frage, inwieweit der belasteten Legalprognose mit einer Massnahme entgegengetreten werden könne und ob eine allfällige Massnahme verhältnismässig wäre. Es bestehe bei der Beschuldigten zwar ein durch das Wahnerleben ausgelöster sehr hoher Leidensdruck, aber soweit erkennbar keinerlei Krankheitseinsicht und keine Behandlungsbereitschaft, weshalb eine Behandlung daher nur gegen deren Willen stattfinden könne. Üblicherweise, bei Ansprechen auf eine allenfalls zu Beginn unter Zwang gegebenen Medikation, komme es zu einer Verbesserung des Zustandsbildes, meist auch zum Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit in diesen Fragen und in Folge zur Einwilligung in eine weitere Behandlung. Aus ärztlicher Sicht brauche es hier dringend eine psychiatrische und v.a. medikamentöse Behandlung. Wenn diese nicht ambulant aufgegleist werden könne, wonach es aussehe, gehe das nur über eine stationär psychiatrische Einleitung. Zu empfehlen sei damit die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB. Unbehandelt habe diese Erkrankung oft eine hohe selbstzerstörerische Komponente, führe zur sozialen Isolierung bzw. zum sozialen Abstieg, allenfalls könne es auch zum Bruch der Ehe kommen und es seien erhebliche finanzielle Folgen denkbar. Weiter werde durch die Erkrankung erfahrungsgemäss die Erziehungsfähigkeit der betroffenen Person ganz erheblich tangiert und das Wohl der Kinder sei gefährdet, da diese ständig dem paranoiden Erleben der Mutter ausgesetzt seien. Offenbar sei der jüngste Sohn letzten Sommer mit Verhaltensauffälligkeiten in Erscheinung getreten, die seines Erachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Erleben der unbehandelten Erkrankung der Mutter zumindest gefördert, wenn nicht gar wesentlich ausgelöst worden seien. Darüber hinaus wisse er keine andere Massnahmen zu nennen, die ihm geeignet erscheinen würden, das Rückfallrisiko bei der Beschuldigten und das von ihr ausgehende Risiko für andere Straftaten erfolgsversprechend und deutlich zu senken. Sollte zwischenzeitig auf andere Art und Weise, z.B. auf Druck des Ehemannes oder der KESB, eine Behandlung erfolgreich aufgegleist werden, bräuchte es hingegen die strafrechtliche Massnahme in seinen Augen nicht mehr (AS 114 f.).

2.2 Befragung Dr. med. C.___ vom 23. Februar 2026 (ASB 147 ff.)

Der Gutachter führte aus, er könne die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auch im heutigen Zeitpunkt bestätigen. Das Problem sei allerdings, dass die juristische Aufarbeitung und der medizinische Verlauf im Zeitrahmen ein bisschen auseinander gehen würden. Drei Jahre später müsse man jetzt überlegen, ob es vielleicht Anhaltspunkte gebe, etwas Wesentliches im Bereich Diagnose, Schuldfähigkeit, Prognose und/oder Massnahmenempfehlung zu verändern. Von dem, was er heute gesehen und erlebt habe, würden an der Diagnose weiterhin keine grossen Zweifel bestehen. Auch wisse er keine sinnvolle Differentialdiagnose, die hier wirklich ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Ein Tumor erscheine ihm im jetzigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich. In der Regel wachse ein Tumor, das Störungsbild werde über Jahre hinweg stärker und es gebe neue Symptome. Dies sehe man hier nicht. Insofern sei eine Gehirntumormöglichkeit sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der schweren Erkrankung und dem Wahnerleben, das die Beschuldigte zu ihrem Handeln dränge, sei sie aus ärztlicher Sicht nicht schuldfähig. Bezüglich der Legalprognose scheine es, dass die Wahndynamik etwas abgenommen habe. Man wisse zumindest nichts von neuen Anschuldigungen oder neuen ähnlichen Handlungen, wie zuvor ausgeführt. Es seien jetzt also rund drei Jahre, in welchen sie mit solchen Handlungen nicht mehr in Erscheinung getreten sei – obwohl die Wahnsymptomatik ja weiter bestehe. Aus psychiatrischer Sicht nenne man dies eine doppelte Buchführung. Es gebe einen Krankheitsanteil, der v.a. wahnbestimmt und praktisch nicht korrigierbar, nicht beeinflussbar sei. Der andere Bereich betreffe die alltägliche Lebensbewältigung usw., wo die Person durchaus als gesund imponiere und viele wichtige Lebensaufgaben weiter vollziehen könne. Auch sei es nicht zu einer weiteren Eskalierung gekommen, sie sei nicht zu anderen Aktionen übergetreten. Dass die Wahndynamik etwas abgenommen habe, sei prognostisch günstig. Zumindest sehe es nicht mehr ganz so ungünstig aus. Er sei ja damals davon ausgegangen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das deliktische Handeln so fortgesetzt werde, das habe sich jetzt aber beruhigt. Man sei jetzt an einem Punkt, wo es schwer vorherzusehen sei, wie es weitergehe. Es könne sich weiter beruhigen. Es könne aber in zwei / drei Jahren auch wieder aufflackern und stärker werden, und sie dann auch wieder zu solchen Handlungen, oder gar schwereren Handlungen als jetzt vorgeworfen, drängen. So ein Wahnsystem sei durch Psychotherapie oder Erklären nicht beeinflussbar, da keinerlei Krankheitseinsicht bestehe. Den Wahn könne man mit Medikamenten versuchen zu behandeln. Die Erfolgsaussichten seien aber keineswegs sicher. Es sei nicht so, dass man sagen könne, mit Zwangsmedikation werde es sicher weggehen oder sie werde dann krankheitseinsichtig. Erst recht nicht, wenn die Störung ja doch schon chronifiziert sei. Das mache auch die Frage der Massnahmenempfehlung schwierig. Zumal so eine Zwangsmedikation, wenn nicht oral, über eine Spritze geschehen müsse. Dies sei ja doch ein erheblicher Eingriff. Die Frage, wie man weiter vorgehen wolle, um die Legalprognose zu verbessern, sei sehr schwierig. Die Prognose habe sich gebessert, sie sei aber nicht günstig. Es sei sehr schwierig, was man da empfehlen solle. Das sei natürlich eine Verhältnismässigkeitsabwägung, die letztlich das Gericht treffen müsse.

Der Wahn bestehe ja immer noch. Auch wenn sie heute dazu keine Aussagen habe machen wollen, belege das in seinen Augen, dass sie das ähnlich sehe und es aber für sich behalte. Ein Prognose sei da sehr schwierig. Es könne sich weiter abschwächen. Es könne aber eben auch wieder aufflackern und die Problematik könne wieder virulent werden. Das geschehe oft so in Kurven. In ein bis zwei Jahren könne das wie weg sein, und plötzlich in sechs Jahren wieder kommen. Das sei jetzt eher wahrscheinlich. Ob sie dann gleich wieder deliktisch handle, sei schwer zu sagen. Die Prognose sei hier sehr unsicher zu stellen. Man würde hier aber einige Belastungsfaktoren sehen. Die Prognose, dass sie ähnlich handle wie bislang, sei sicherlich deutlich erhöht gegenüber anderen in der Bevölkerung.

Grundsätzlich wäre es aus ärztlicher Sicht sehr wünschenswert, wenn ein Behandlungsversuch stattfinden würde. Und wenn dieser erfolgreich wäre, würde das die Legalprognose, die immer noch belastet sei, auch deutlich verbessern. Die Frage sei, ob das mit einer ambulanten Massnahme überhaupt zu schaffen sei. Ohne eine Medikation werde man da wie ausgeführt gar nichts machen können. Da nütze auch keine Anordnung regelmässiger Psychiaterbesuche, sie sei nicht psychotherapiefähig. Es gehe dann letztlich nur über den Versuch einer Medikation. Wobei er eben nicht sagen könne, ob die Medikation sicher helfe. Bei 1/3 der Patienten wirke es wenig oder gar nicht. Aber man habe immerhin 2/3, wo man sagen könne, die Medikation werde etwas verbessern können. Wenn es aber chronifiziert und so wenig Krankheitseinsicht da sei, werde es schwierig. In vielen Alltagskompetenzen sei sie ja noch sehr gut leistungsfähig. Das mache es auch in der Beurteilung der Wirkung der Medikation schwierig. Es sei eine schwierige Angelegenheit. Tendenziell würde er denken, der Eingriff sei erheblich, grad auch mit der Zwangsmedikation. Ob zwei Monate stationär reichen würden, sei auch nicht sicher. Wo sich die Lage doch etwas beruhigt habe, würde man ein Zuwarten wünschen und unter Beobachtung halten. Wenn sie wieder kranker werden sollte, dann müsste man eingreifen. Er wisse nicht, wie man das juristisch installieren könnte.

Solche Erkrankungen würden episodisch verlaufen, auch wenn man sie gar nicht gross beeinflusse. Im Jahr 2021/2022 habe sie sehr viel mehr Symptome gehabt. Das scheine abgeklungen zu sein. Das sei der natürliche Verlauf der Erkrankung. Das komme wie in Wellen. Auch bei Patienten, die man praktisch gar nicht behandle, komme es in Wellen. Die Wellen bzw. die Krankheitsphasen würden halt einfach länger dauern. Die Verläufe seien jeweils sehr unterschiedlich. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass es wieder stärker und schlimmer werde, sei nicht unerheblich, die sehe er bei 50 % liegend. Dies könne aber eben auch erst in drei bis vier Jahren sein.

Das Risiko für schwere Delinquenz, insbesondere Gewaltdelikte, schätze er im heutigen Zeitpunkt – aufgrund der doch etwas abgeschwächten Problematik, die sie nicht mehr zu neuen Handlungen dränge – nicht hoch ein. Sie scheine sich mit der Situation zu arrangieren. Sie glaube immer noch, vermute er, dass ihr Nachbar schwere Gewaltstraftaten verübe. Gleichwohl könne sie sich im Alltag damit arrangieren, ignoriere es irgendwie und habe nicht mehr den Handlungsdruck, dies anzuzeigen und es anderen Leuten zu erzählen. Offenbar habe sie auch keinen Handlungsdruck, unbedingt wegzuziehen, was man ja normalerweise tun würde, wenn man gesund wäre. Auch das ist so eine doppelte Buchführung. Auf der einen Seite das Krankheitserleben, auf der anderen Seite werde es wie ausgeblendet. In der heutigen Situation habe er da jetzt keine grösseren Bedenken. Die Prognose bleibe aber unsicher. Wenn es sich jetzt plötzlich wieder verschlechtere und wieder mehr Dynamik bekomme, wenn sie plötzlich wieder mehr Symptome erlebe, komme sie auch wieder mehr unter Handlungsdruck, sich zu verteidigen, etwas dagegen zu unternehmen. Und da wisse man halt nicht genau, was dann passiere.

2.3 Einvernahme Beschuldigte vom 23. Februar 2026 (ASB 138 ff.)

Die Beschuldigte führte aus, es gehe ihr psychisch sehr gut und sie sei gesund. Sie sei aktuell in keiner Behandlung und sei dies auch seit dem erstinstanzlichen Urteil nie gewesen. Sie nehme auch keine Medikamente. Die Nachbarschaft sei ihr nach wie vor wichtig. Sie hasse ihre Nachbarschaft nicht. Sie würden viele Sachen teilen: Garage, Weg, Besucherplatz. Sie wolle keinen direkten Streit. Sie grüsse ihre Nachbarschaft auf der rechten Seite. Auf der linken Seite grüsse sie die Kinder, die Erwachsenen grüsse sie nicht. Aber sie hätten kein schlechtes Verhältnis. Wenn sie sie etwas fragen wollten, könnten sie klingeln kommen. Seit Herbst 2021 habe sie immer wieder Häuser angeschaut, habe aber kein gutes Haus gefunden. Ihr Mann habe ihr gesagt, solange sie kein gutes Haus finden würden, wolle er nicht weggehen. Sie liebe ihr Haus. Für sie sei es deshalb sehr wichtig, dass sie hier bleiben dürfe und eine gute Beziehung zu den Nachbarn habe. Sie habe es zwar noch nicht ganz aufgegeben, ein neues Haus zu finden und wegzuziehen. Aber es sei eben schwierig, dieses Haus zu verkaufen und ein neues zu finden. Sie wolle in Zukunft einfach in Ruhe leben, gesund bleiben, ihre Hobbies geniessen und für ihre Familie und ihre Kirche da sein. Das sei alles. Obwohl sie nach wie vor überzeugt sei, dass ihre Nachbarn Kriminelle seien, fühle sie sich nicht bedroht von ihnen. Die Frage, ob sie bereit sei, eine ambulante Massnahme zu machen, beantwortete sie wie folgt: «Das Gericht muss das absagen. Ich bin gesund. Eine gesunde Person sollte nicht als psychisch kranke Person behandelt werden. Das ist sehr wichtig. Ich bin eine normale, gesunde Person. Ich sollte nicht so behandelt werden. Ich bin deshalb sehr dankbar, wenn die Richter sagen, dass ich gesund bin. Ich sollte nicht mit Medikamenten und Massnahmen behandelt werden. Es macht keinen Sinn, eine normale Person mit Medikamenten zu einer psychisch kranken Person zu machen.» Sie werde diese Massnahme nicht akzeptieren.

2.4 Konkrete Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB sind im vorliegenden Fall gegeben (Abs. 1 lit. a und b). So leidet die Beschuldigte an einer gutachterlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und die von ihr verübten Taten stehen mit ihrer schweren psychischen Erkrankung in engem Zusammenhang, sah sich die Beschuldigte doch aufgrund ihres Wahnerlebens zu den unzähligen Schreiben motiviert und war unverrückbar von ihren Vorstellungen überzeugt.

Die legalprognostische Bewertung fällt allerdings nicht mehr ganz so ungünstig aus wie noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Kam der Gutachter in seinem Gutachten noch zum Schluss, dass aufgrund der sehr schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten auch zukünftig ein sehr hohes Risiko für weitere Delikte wie den bisher begangenen sowie ein nicht unbedeutendes Risiko für Gewaltstraftaten bestehe, relativierte der Sachverständige an der Berufungsverhandlung seine gemachten Ausführungen im Gutachten doch deutlich. So habe das Krankheitsbild bzw. die Wahndynamik etwas abgenommen, wobei sich die Beschuldigte offenbar nicht mehr zu solchen Handlungen (Schreiben von verleumderischen Briefen) gedrängt fühle. Vielmehr arrangiere sie sich damit bzw. vermöge es zu ignorieren. Der Gutachter schätzt die Prognose damit besser ein als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Auch das Risiko für schwerere Delinquenz bezeichnet er im heutigen Zeitpunkt als nicht hoch.

Die Situation der Beschuldigten veränderte sich in der Zwischenzeit in der Tat erfreulicherweise dahingehend, als dass – soweit dem Berufungsgericht bekannt – keine weiteren Schreiben der Beschuldigten bei den Strafbehörden oder Privatpersonen mehr eingingen. Angesichts der schweren psychischen Erkrankung der Beschuldigten ist aber nicht davon auszugehen, dass sich ihr Zustand von selbst und ohne therapeutische Hilfe wieder stabilisieren wird. So spricht der Gutachter denn auch von einer in Wellen kommenden und gehenden Krankheit, wobei sich der Zustand der Beschuldigten momentan offenbar etwas beruhigt habe, die Wahndynamik aber auch wieder aufflackern und zunehmen könne. Der Gutachter führte anlässlich der Berufungsverhandlung weiter aus, dass die Beschuldigte nicht psychotherapiefähig bzw. ihre Erkrankung durch Psychotherapie schlicht nicht beeinflussbar sei. Der einzige Weg einer ambulanten Massnahme sieht der Gutachter denn auch über eine stationäre Einleitung mit (Zwangs)Medikation, wobei er die Erfolgsaussichten als nicht sehr gut bezeichnet. Dies einerseits, da die Medikamente bei rund 1/3 der Patienten nicht wirksam seien, andererseits, da die Beschuldigte absolut nicht krankheitseinsichtig und ihre Erkrankung bereits chronifiziert sei. Der Gutachter sprach denn auch insgesamt von einer schwierigen Angelegenheit und wollte sich nicht mehr festlegen bzw. empfahl die ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung nicht mehr ausdrücklich. Auch die Notwendigkeit einer Massnahme bejahte er nicht mehr klar, sondern führte aus, da sich die Lage etwas beruhigt habe, würde man sich in der jetzigen Situation eher ein Zuwarten wünschen und das Ganze unter Beobachtung halten.

Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen wäre zu erwarten, dass sich die Rückfallwahrscheinlichkeit sowie das Risiko der Begehung gar schwererer Delinquenz (Gewaltdelikte) durch eine ambulante Behandlung (mit vorerst stationärer Einleitung) deutlich senken lassen würde und trotz Chronifizierung entsprechend erfolgsversprechend wäre. Die Geeignetheit der Massnahme könnte daher bejaht werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Medikation bei doch 2/3 der Patienten und damit der Mehrheit wirksam zu sein scheint.

Da die Beschuldigte trotz klarer Behandlungsbedürftigkeit eine Behandlung aufgrund der komplett fehlenden Krankheitseinsicht sowie der daraus resultierenden fehlenden Behandlungsbereitschaft ablehnt, würde es das Gericht mit dem Gutachter als notwendig erachten, dass die ambulante Massnahme (während längstens zwei Monaten) stationär eingeleitet und die zuständigen Medizinalpersonen im Rahmen der Behandlung bei Weigerung der Beschuldigten zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung ermächtigt würden. Sobald die Beschuldigte die nötige Krankheitseinsicht mit dem entsprechenden Willen, diese zu behandeln, hätte, könnte die Behandlung im ambulanten Setting fortgeführt werden. Eine mildere Massnahme, namentlich die ambulante Behandlung ohne stationäre Einleitung, ist nicht erfolgsversprechend, lässt sich die Beschuldigte aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nachweislich nicht auf eine freiwillige Therapie ein und weigert sich insbesondere, Medikamente zu nehmen. Die Erforderlichkeit der Massnahme, insbesondere die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme, wäre daher auch zu bejahen.

Zu guter Letzt stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Massnahme. Auf der einen Seite stehen die sehr schwere psychische Erkrankung der Beschuldigten mit Eskalationspotenzial und der Gefahr künftiger (auch schwerer) Delikte gegen hochwertige Rechtsgüter; auf der anderen Seite ist der nicht unerhebliche Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschuldigten, die durch die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme wohl für mehrere Wochen aus ihrem familiären Umfeld gerissen würde und zweifelsohne tangiert wäre. Nicht zuletzt würde auch die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten für die Beschuldigte einen schweren Eingriff bedeuten. Der Gutachter führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, Stand heute habe einerseits die Wahndynamik abgenommen, andererseits sei das Risiko für schwere Gewalttaten nicht hoch, mithin sei die Prognose aus heutiger Sicht anders bzw. besser zu beurteilen als noch im Zeitpunkt der Begutachtung. Die Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, sich durch die Nachbarschaft nicht bedroht zu fühlen, dies insbesondere auch, da sie ein neues Schlüsselsystem habe. Sie gab zwar an, seit 2021 immer mal wieder nach anderen Häusern Ausschau gehalten zu haben. Gleichzeitig betonte sie allerdings, ihr Haus zu lieben und eigentlich dort bleiben zu wollen. Dies untermauert ihre Aussage, dass sie sich von den Nachbarn nicht bedroht fühlt und sich damit auch nicht zu «Verteidigungshandlungen» motiviert sehen dürfte. Mit den neuen Einschätzungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich eine ambulante Therapie mit stationärer Einleitung und Zwangsmedikation zusammenfassend nicht mehr rechtfertigen und würde dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht standhalten. Die Zumutbarkeit muss vor diesem Hintergrund verneint werden.

Eine ambulante Massnahme mit stationärer Einleitung wird deshalb nicht angeordnet.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen zur Kostenauferlegung an die Beschuldigte aus Billigkeitsgründen nicht erfüllt und bezeichnete die Auferlegung der Verfahrenskosten an die schuldunfähige Beschuldigte als offensichtlich unbillig. Entsprechend setzte sie auch kein Rückforderungsanspruch des Staates für das amtliche Honorar der Verteidigung fest (US 15 f.).

Das Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person folgt den Regeln von Art. 374 f StPO. Die Kostenauflage für dieses Verfahren, das zu den selbständigen Massnahmeverfahren zählt, ist zwar grundsätzlich in Art. 426 Abs. 5 StPO geregelt. Es erscheint indessen nicht als angebracht, die Regeln gem. Art 426 Abs. 1 – 4 StPO sinngemäss anzuwenden. Vielmehr sind nur die Voraussetzungen von Art. 419 StPO massgebend.Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr nach Art. 419 StPO die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Das urteilende Gericht hat dabei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt insbesondere, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr oder ihrer Familie bewirken würde, berücksichtigt werden.​ Das Alter der beschuldigten Person und ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten.​ Die Kostenauflage an einen Schuldunfähigen hat zu unterbleiben, wenn sie für ihn insgesamt betrachtet eine nicht erfüllbare Verpflichtung bedeutet.​ Es ist dafür zu halten, dass die Billigkeitshaftung nicht schon dann zur Anwendung gelangt, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint.​ Bei den Gesamtumständen darf in Analogie zu Art. 54 Abs. 2 OR auch die Ursache der Schuldunfähigkeit berücksichtigt werden (Thomas Domeisen, BSK STPO, Art. 419 StPO N 7 f.). Den aktuellen Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte sowie ihr Ehemann über ein nicht unbeträchtliches Vermögen sowie nebst dem selbst bewohnten Einfamilienhaus über eine 5,5-Zimmerwohnung verfügen. Zudem verdient B.A.___, der eine Stelle als leitender Arzt im [Spital] innehat, einen jährlichen Nettolohn von CHF 252'378.00 (AS 029 ff.). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind damit so gut, dass die Kostenübernahme der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'180.00 sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 7'037.80 alles andere als stossend, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt erschiene. Dies vor dem Hintergrund, dass die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung gestützt auf das Gutachten gerechtfertigt war.

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid daher zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 428 Abs. 1 StPO auch in Strafverfahren gegen schuldunfähige Personen zur Anwendung gelangt. Die Schuldunfähigkeit führt damit grundsätzlich nicht zur Kostenbefreiung im Rechtsmittelverfahren. Entscheidend ist für das Rechtsmittelverfahren, wer das Rechtsmittel ergriff und wie es ausging.

2.1.2 Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als dass ihr im jetzigen Zeitpunkt eine bessere Prognose attestiert werden muss als noch im Zeitpunkt der Begutachtung und deshalb keine ambulante therapeutische Behandlung mehr angeordnet werden kann. Dass die Handlungen der Beschuldigten indes «nur» den Tatbestand der üblen Nachrede, und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt auch jenen der falschen Anschuldigung sowie Verleumdung erfüllen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. So wurde der Sachverhalt rechtlich lediglich anders gewürdigt, da insgesamt davon ausgegangen wurde, dass die Beschuldigte nicht wider besseres Wissen handelte. Es rechtfertigt sich – auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt –, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8’000.00, total CHF 15'249.40 (inkl. Entschädigung für amtliche Verteidigung, s. Ziff. 2.2 nachstehend), im Umfang von 1/3, entsprechend CHF 5'083.15 aufzuerlegen.

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4), wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Februar 2026 reichte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi seine Honorarnote ein. Diese setzt sich für das Berufungsverfahren aus einem Aufwand von 18.83 Stunden à CHF 190.00, entsprechend CHF 3'578.33, Auslagen von CHF 180.70 sowie 8,1 % MwSt. von CHF 304.48 zusammen (ASB 134 ff.). Die Honorarnote scheint angemessen. Nicht berücksichtigt und deshalb zusätzlich zu vergüten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (2.75 h), die mündliche Urteilseröffnung (0.5 h) sowie die Fahrt (1.5 h) und die Fahrspesen / Parkgebühr hierfür. Die Entschädigung für Rechtsanwalt Ronny Scruzzi ist damit für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'105.00 (Honorar CHF 4'480.80, Auslagen CHF 241.70, 8,1 % MwSt. CHF 382.50) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Da die Beschuldigte wie vorstehend unter Ziff. 2.1.2 ausgeführt über genügend finanzielle Mittel verfügt und die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 1/3 zu bezahlen hat, hat sie dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 1/3 über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen.

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Demnach wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1, Art. 173 Ziff. 1 StGB; Art. 135, Art. 374 f., Art. 391 Abs. 2, Art. 405 i.V.m. Art. 335 ff., Art. 419, Art. 426 Abs. 1 und 5, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Wächter