opencaselaw.ch

STBER.2025.11

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Neubeurteilung

Solothurn · 2026-01-13 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

vorgehalten worden. Das Obergericht habe sich nicht dazu geäussert, ob in den späteren Einvernahmen weitere Vorhalte erfolgt seien, die den neuen Verfahrensgegenstand – allfällige Geldwäschereihandlungen – abdecken würden. Aus der Beschwerde ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten worden seien. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 112 BGG an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses werde – sollte sich ein Teil der Einvernahmen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeklagte mehrfache Geldwäscherei mangels hinreichenden Tatvorhalts als unverwertbar erweisen – zu prüfen haben, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die verwertbaren Beweismittel erstellt sei (Urteil des Bundesgerichts E. 1.4).

3.2 Hinsichtlich des Vorhaltes der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer

1) hatte der Beschuldigte den Schuldspruch nur insoweit angefochten, als es die Anklageziffern 1.1.1, 1.1.5, 1.4 (hinsichtlich Gesamtmenge) sowie die Untervorhalte 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 betrifft. In seinem Urteil stellte das Bundesgericht betreffend einzelner der beanstandeten Untervorhalte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und erachtete die Rügen des Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet.

3.2.1 Das Bundesgericht erwog betreffend zweier in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltener Lieferungen, das Obergericht sei in für die rechtliche Qualifikation relevanter Weise über den angeklagten Sachverhalt hinaus gegangen, indem es als erstellt erachtet habe, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel am 14. Juli 2018 und am 12. Januar 2019 wegen Landesabwesenheit durch eine Drittperson habe übernehmen lassen, dabei aber als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer fungiert habe (Urteil des Bundesgerichts E. 2.4, insb. E. 2.4.4).

3.2.2 Demgegenüber gelangte das Bundesgericht betreffend die weiteren in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltenen Lieferungen zum Schluss, insgesamt zeige der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die kaum über eine appellatorische Kritik hinausgingen, keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf. Ebenso wenig verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie nicht ausdrücklich auf die Einwände des Beschwerdeführers eingehe, sondern festhalte, die erste Instanz habe sich sehr eingehend und sorgfältig mit den fraglichen Beweismitteln und den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts E. 3, insb. E. 3.2).

3.2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Anklageschrift Ziffer 1.1.5 erachtete das Bundesgericht ebenfalls als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts E. 2.5, insb. 2.5.4).

3.2.4 Hinsichtlich der Ziffer 1.4 der Anklageschrift stellte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fest, da das Obergericht auf den Einwand des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, wonach die Erstinstanz (bzw. vor Bundesgericht das Obergericht) über den angeklagten Sachverhalt hinaus gehe, indem sie bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung von einer Veräusserung von 17.55 Kilogramm ausgehe, wogegen in den Unterziffern konkrete Veräusserungshandlungen von nur rund 7.5 Kilogramm umschrieben seien (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6, insb. E. 2.6.2).

3.2.5 Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass in den Anklageziffern 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 keine Übergabe durch eine Drittperson umschrieben sei. Das Obergericht habe den Anklagegrundsatz verletzt und gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus, indem es eine persönliche Übergabe des Kokaingemischs durch den Beschwerdeführer nicht feststelle bzw. offenlasse, jedoch den angeklagten Sachverhalt dennoch als erstellt erachte. Da sich aus dem vor- bzw. erstinstanzlichen Urteil nicht klar ergebe, hinsichtlich welcher Unteranklagepunkte von einer Veräusserung durch Dritte auszugehen sei, müsse das Obergericht auch diesen Punkt nochmals prüfen (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6.3).

4. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren sind nach dem Gesagten die einzelnen vom Bundesgericht in seinem Urteil gerügten Anklagepunkte neu zu beurteilen, die Strafzumessung neu vorzunehmen und die Frage einer allfälligen Landesverweisung neu zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts E. 4). Soweit der Schuldspruch betreffend den Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht gerügt worden ist (Anklageziffern 1.1.2-1.1.4, 1.1.6-1.1.8, 1.2, 1.3, 1.4.2, 1.4.4, 1.4.8-1.4.11 und 1.5) bzw. die diesbezüglichen Rügen als unbegründet erachtet wurden (Anklageziffern 1.1.1 [mit Ausnahme der Lieferungen vom 14. Juli 2018 und vom 12. Januar 2019] und 1.1.5) ist er nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens.

IV. Formelles

Das Bundesgericht hat die formellen Rügen des Beschuldigten umfassend abgehandelt, darauf kann verwiesen werden. Soweit sie einzelne Vorhalte betreffen, wird darauf im Rahmen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung einzugehen sein.

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Prozessökonomie kann auf das Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (US 17 ff.) verwiesen werden.

2.3.4.1 Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten hat, in der Anklageschrift werde dem Beschuldigten hinsichtlich der Veräusserungshandlungen – wie bereits beim Erwerb – ein persönliches Tätigwerden vorgeworfen, die Staatsanwaltschaft hätte eine Veräusserung mit Hilfe von weiteren Personen ohne Weiteres in der Anklageschrift umschreiben können bzw. müssen, was sie teilweise auch getan habe (E. 2.6.3), das Bundesgericht in der Folge in Bezug auf die gerügten Veräusserungshandlungen gemäss Unteranklageziffern 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.5 - 1.4.7 verbindlich festgestellt hat, es sei einzig eine persönliche Übergabe angeklagt (und mithin ein Tätigwerden mit Hilfe Dritter nicht Gegenstand der Anklage), muss diese Rechtsprechung umso mehr für die in Anklageziffer 1.4 vorgehaltenen Handlungen gelten, die in der Anklage nicht näher umschrieben sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei diesen Verkaufshandlungen vereinzelt auf die Hilfe anderer zurückgriff und gegebenenfalls bei welchen Handlungen das war. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte die erworbene Menge Kokain (mit Ausnahme der sichergestellten Menge) auch wieder veräusserte, andernfalls er das Kokain nicht für viel Geld erworben hätte, zumal er selbst nicht konsumierte. Er war wirtschaftlich berechtigt an dieser enormen Menge Kokain und es kann bei diesen immensen Mengen nicht ernsthaft relevant sein, ob er punktuell das Kokain nicht eigenhändig dem Käufer übergab, sondern Dritte damit beauftragte. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass er an der ganzen erworbenen Menge wirtschaftlich berechtigt war und er folglich damit handeln konnte, was in der Anklage sehr wohl zum Ausdruck kommt: Der Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.4 ist Bestandteil des Vorhalts gemäss AnklS Ziffer 1 betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, demnach dem Beschuldigten «unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 21 Kilogramm Kokaingemisch» vorgehalten wird. Aus der Kombination mit den weiteren angeklagten Handlungen betreffend Kokaingemisch, AnklS Ziffer 1.1. (Erwerbs) und Ziffer 1.3 (Besitz) ergibt sich, dass dem Beschuldigten die Veräusserung des von ihm zuvor erworbenen Kokaingemischs im besagten Zeitraum vorgeworfen wird. Sodann wurde dem Beschuldigten der Kauf und der anschliessende Verkauf desselben an diverse Abnehmer bereits im Vorverfahren vorgehalten (so bspw. EV vom 5.4.2019 Reg. 10.1 / AS 254). Somit wusste der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wird, und konnte sich wirksam dagegen verteidigen.

Es handelt sich vorliegend bei der angeklagten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein sog. Kollektivdelikt, bei dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr wohl einen erheblichen Spielraum gewährt in Bezug auf die Präzision und Detailliertheit der Anklage. Es sei an dieser Stellung z.B. auf den Entscheid 6B_254/2013 vom 1.7.2013 hingewiesen, in dem das Bundesgericht in Erwägung 1.2 festhält: «Bei mehrfacher Tatbegehung handelt es sich um selbständige Taten, die einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348 E. 3f S. 357 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn mehrere selbständige strafbare Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Subjektiv ist ein alle Handlungen umfassender Gesamtvorsatz vorausgesetzt (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4c S. 93 mit Hinweisen). Bei Kollektivdelikten ist massgebend, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen. Welche einzelnen Handlungen der beschuldigten Person vorgeworfen werden, ist weniger wichtig (Urteil 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2 mit Hinweis). Letztlich geht es darum, dass die beschuldigte Person nicht überrascht oder überrumpelt und ihr ermöglicht wird, sich effektiv zu verteidigen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3g S. 357 mit Hinweisen).»

Demgegenüber lässt der verbindliche Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts einzig zu, in Bezug auf die Untervorhalte gemäss Ziff. 1.4.2, 1.4.4 und 1.4.8 bis 1.4.11 von einer korrekten Anklage auszugehen. Die entsprechenden Sachverhalte sind, wie dargelegt, rechtsgenüglich erststellt und unbestritten. Es ist demnach von einer erstellten veräusserten Gesamtmenge von rund 5 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen. Entgegen dem Einwand der Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren, wonach lediglich von einem mittleren Reinheitsgrad von 50 Prozent auszugehen sei, da über die Beschaffenheit des Kokaingemischs «nichts bekannt» sei, ist mit der Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von mindestens 79 % auszugehen. Dies aufgrund der Analyse des Kokaingemischs, welches beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Dementsprechend ist von der Veräusserung von rund 4 Kilogramm reinem Kokain auszugehen.

2.4 Zusammenfassend ist in Bezug auf die gesamten Vorhalte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von folgenden Mengen auszugehen:

Bei den Erwerbshandlungen sind insgesamt 22 Kilogramm Kokaingemisch erstellt. (Gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen reduziert um 2 Kilogramm gemäss den vorstehenden Erwägungen entfallenden zwei Untervorhalte gemäss AnklS Ziff. 1.1.1). Wie durch die Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer II./D./2.2 lit. f ausgeführt, wurden in der Anklageschrift bei der Angabe «mindestens ca. 21 Kilogramm» die Kokainmengen der Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht eingerechnet. Angesichts der Gesamtsumme der vorgeworfenen Erwerbsmengen in den Untervorhalten (AnklS Ziff. 1.1.1-1.1.8) und angesichts der vorgeworfenen Veräusserungsmengen von 19,55 Kilogramm Kokaingemisch (ohne die sichergestellten Betäubungsmittel von 5 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.1.5] und 1.45 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.3]) handelt es sich dabei wohl um ein Versehen. Da auch in der AnklS Ziff. 1 «mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch» bzw. «ca. 16.8 kg reines Kokain bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80%» erwähnt sind, ist das Versehen jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Anklageschrift ist in diesem Punkt nicht eindeutig, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von angeklagten und erstellten 21 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen ist.

Der Erwerb von ca. 18,6 Kilogramm (30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy wurde in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht gerügt und ist somit nicht mehr bestritten. Ebenfalls nicht mehr bestritten sind der Besitz von 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy (Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) sowie die Veräusserung von 16,12 Kilogramm (ca. 26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy gemäss AnklS Ziffer 1.5 (wovon der Beschuldigte ca. 1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich überlassen hat). Bezüglich der Veräusserung von Kokaingemisch ist von 5 Kilogramm auszugehen (entsprechend 4 Kilogramm reinem Kokain).

3.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass gegen ihn unter anderem ein Untersuchungsverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei eingeleitet worden sei, bevor er über seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde. Anschliessend wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass ihm und seinem Verteidiger die detaillierte Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.) vorliege. Darin sind die Vorhalte betreffend mehrfache Geldwäscherei detailliert aufgeführt. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, zu den Vorhalten betreffend Geldwäscherei Stellung zu nehmen. Er bestritt diese und verwies auf seine «damals gemachten Aussagen» (Reg. 10.1 / AS 1000 f., 1004).

Dem Beschuldigten wurde mithin noch im Vorverfahren, der Vorhalt der Geldwäscherei gemacht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Wenn die Verteidigung einwendet, der Vorhalt der Geldwäscherei sei dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme erst am Schluss gemacht worden, ist dies aktenwidrig. Wie dem Protokoll der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte bereits zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen, dass gegen ihn u.a. ein Untersuchungsverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei (Reg. 10.1 / AS 1000). Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte im Übrigen bereits mit der Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 auf den entsprechenden Vorhalt hingewiesen.

Nach der Schlusseinvernahme wurde dem damaligen Verteidiger das Schreiben betreffend Abschluss der Strafuntersuchung ausgehändigt. Darin wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten zu nehmen, Beweisanträge zu stellen, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen (Reg. 12.1.1 / AS 012, Reg. 10.1 / AS 1005). Der Beschuldigte hatte folglich nach der Einvernahme noch die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen, wobei der damalige amtliche Verteidiger (derzeit) auf weitere Beweisanträge und eine erneute Akteneinsicht ausdrücklich verzichtete und bestätigte, dass umgehend Anklage erhoben werden könne (Reg. 10.1 / AS 1005).

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz und vom Berufungsgericht zum Vorhalt der Geldwäscherei befragt, eine detaillierte Befragung dazu erfolgte ein letztes Mal am 12. Januar 2026 im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung. Der Beschuldigte machte nie materielle Aussagen zu diesem Vorhalt.

Die Rüge der Verteidigung, wonach das Vorverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und neben Art. 157 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), das Recht auf Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 EMRK) sowie das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletze, ist unbegründet.

3.2.2.2 Gemäss Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten, seinem Bruder und seiner Mutter mit dem Verkäufer O.___ vom

10. August 2018 betrug der Kaufpreis der Liegenschaft an der [Adresse] in [Ort 1] CHF 920'000.00. Dieser war durch eine bereits geleistete Anzahlung von CHF 100'000.00, eine Ablösung der bestehenden Hypothek von CHF 465'000.00 sowie eine Bezahlung der Restanz mittels eines Pensionskassenguthabens der Mutter des Beschuldigten von CHF 90'000.00 und einer Überweisung von CHF 265'000.00 zu begleichen (vgl. Vertrag, Reg. 5.1.4 / AS 006 ff.). Dem Kontoauszug und der Kundenkontaktübersicht der [Bank 1] lässt sich zudem entnehmen, dass die neu abgeschlossene Hypothek CHF 720'000.00 betrug (Reg. 6.4 / AS 006 und 018). Bei einem Kaufpreis von CHF 920'000.00 müssen damit die gesamten Eigenmittel CHF 200'000.00 (CHF 920'000.00 – CHF 720'000.00) betragen haben. Neben dem Pensionskassenguthaben der Mutter des Beschuldigten mussten für den Hauskauf somit Eigenmittel von CHF 110'000.00 eingebracht werden.

Auf dem Kontoauszug der [Bank 1] ebenfalls ersichtlich ist, dass die CHF 90'000.00 von der Pensionskasse der Mutter des Beschuldigten direkt auf das Konto der [Bank 1] überwiesen wurden, wobei der Betrag anschliessend an den Verkäufer der Liegenschaft weitergeleitet wurde. Zudem ist darin ein Zahlungseingang vom 15. August 2018 von CHF 10'000.00 aufgeführt mit dem Vermerk «ANTEIL EIGENKAPITAL [ORT 1]» von der P.___ GmbH, deren Geschäftsführer gemäss dem Handelsregister ebenfalls N.___ ist (Reg. 6.4 / AS 006 f.; zefix.ch «P.___ GmbH», zuletzt aufgerufen am 5. Januar 2026).

3.2.2.3 Den Kontoauszügen des Beschuldigten, dessen Mutter und von dessen Bruders sind folgende Bareinzahlungen zu entnehmen:

BetragEinzahlungsdatumKontoinhaberAktenstelle

CHF 20'000.00                    3. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

CHF 12'000.00                    8. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

CHF 20'000.00                    8. Mai 2018         Beschuldigter            (Reg. 6.1.1 / AS 070)

CHF 20'000.00                    8. Mai 2018          Bruder                       (Reg. 6.3.1 / AS 007)

CHF   8'000.00                  24. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

Somit erfolgten innert drei Wochen gesamthaft Bareinzahlungen von CHF 80'000.00, wovon an einem Tag insgesamt CHF 52'000.00, aufgeteilt auf die drei Konten der Mutter, des Bruders und des Beschuldigten, einbezahlt wurden. Aktenkundig ist, dass die Mutter des Beschuldigten für dessen Konto eine Vollmacht besass, weshalb die Einzahlung sowohl durchsSie als auch durch den Beschuldigten selbst erfolgt sein kann. Da sich der Beschuldigte gemäss den aus den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen am 8. Mai 2018 in Barcelona aufhielt (Reg. 10.2.1 / AS 194 f.), ist daher davon auszugehen, dass die gleichentags erfolgte Einzahlung auf sein Konto von seiner Mutter getätigt wurde (was diese anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz auch bestätigte; Akten Vorinstanz [nachfolgend: ASBW] 078 f.).

Danach kam es zu Überweisungen in derselben Höhe von gesamthaft CHF 80'000.00, die alle auf das Konto der P.___ GmbH erfolgten:

BetragÜberweisungsdatumKontoinhaberAktenstelle

CHF 10'000.00                   13. Juli 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 091)

CHF 30'000.00               9. August 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 093)

CHF 20'000.00               9. August 2018          Beschuldigter            (Reg. 6.1.1 / AS 071)

CHF 20'000.00               9. August 2018          Bruder                       (Reg. 6.3.1 / AS 007)

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;

b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;

c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;

d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;

e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;

f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheitzum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;

g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.

b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;

c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;

d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.

1.3 Es kann im Übrigen auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 89 ff.) und die präzisierenden Erwägungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2023 (STBER.2022.95, US 28 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.

1. Allgemeine Ausführungen

Es wird auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen (US 112 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Bestimmung des neuen Rechts ist mithin nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

Die Strafandrohungen für die Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB), die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG), das Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände die Frage der Sanktionsart (GeldstrafeoderFreiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.3.1.1.4 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen.

Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen.

Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft, verurteilt. Insofern ist das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, wobei gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um einschlägige Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Die Vorstrafen wirken sich im Rahmen der Täterkomponente grundsätzlich zu Lasten des Beschuldigten aus.

Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten weitgehend bestreitet.

Der aktuelle Vollzugsbericht über den Beschuldigten vom 13. Dezember 2025 lautet durchwegs positiv. Grundsätzlich wird Wohlverhalten während des Vollzugs vorausgesetzt und kann in der Regel nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vorliegend wird dem Beschuldigten im Führungsbericht jedoch ein ausserordentlich vorbildliches Verhalten attestiert, dies während einer langen Haftdauer und in Bezug auf sämtliche geschilderten Bereiche (Arbeit, Sozialverhalten, etc.), weshalb es angemessen erscheint, dieses überdurchschnittliche Wohlverhalten im Rahmen des Nachtatverhaltens ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten zu werten.

Weitere für die Strafzumessung relevante Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Zusammenfassend gleichen sich die belastenden Vorstrafen und das entlastende Wohlverhalten in der Haft aus, so dass von einer neutralen Täterkomponente auszugehen ist, womit es bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt.

(Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom

7. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4], welches seit dem ersten Berufungsurteil gefällt worden ist, entschied, dass die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei [vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1]. Entsprechend kann die auszusprechende Landesverweisung [vgl. nachfolgend] – entgegen der bisherigen Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden.)

2.3.3.2 Vorliegend ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was im Urteilsdispositiv entsprechend zu vermerken ist. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 28. Februar 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November 2022 ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Zur Abgeltung dieser leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Reduktion der Freiheitsstrafe um vier Monate vorzunehmen.

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten sind einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus dem Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte noch dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne, und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war, wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt.

2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde – soweit ersichtlich – in der Schweiz geboren. Er wuchs hier auf und hat die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung, ist seit rund zwölf Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar (bis zur Verhaftung) in Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte hat in der Schweiz seine Kernfamilie. Auch der Bruder und seine Mutter leben hier. Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Kernfamilie hat, worauf indes zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in der Schweiz sozial – soweit ersichtlich – grundsätzlich integriert. Die wiederholte Delinquenz bzw. die Vorstrafen relativieren die soziale Integration des Beschuldigten jedoch, insgesamt ist diese als durchschnittlich zu qualifizieren. Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010 bis Ende Januar 2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat keine Schulden und bezog nie Sozialhilfe. Allerdings hat der Beschuldigte in der Schweiz nach der obligatorischen Schulzeit nie eine Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene Berufslehre brach er ab) und lebte in der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein legales Erwerbseinkommen zur Finanzierung den Lebensunterhalt der Familie, erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende Januar 2018 nicht mehr. Es ist insgesamt von einer maximal durchschnittlichen Integration auszugehen. Wenn die Verteidigung rügt, in casu von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration auszugehen sei willkürlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte absolvierte keine Ausbildung, jobte einige Jahre, gab seine Arbeitstätigkeit auf, um direkt im Anschluss im grossen Stil dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Dies entspricht nicht einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz.

Hinsichtlich der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014, mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde. Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im klaren Bewusstsein, dass dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen Freiheit und seines Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von seiner Familie und dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen könnte (Audioaufnahmen Nrn. 855 und 863, Reg. 2.1.2 / AS172). Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht einmal dann, als verschiedene Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen wurden. Anstatt Verantwortung für seine Familie zu übernehmen, hielt er über längere Zeit an der illegalen Tätigkeit fest.

Der Beschuldigte hat nach wie vor Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten Serbiens, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch Cousins und auch Angehörige seiner Ehefrau in Serbien. Der Beschuldigte, seine Ehefrau und die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich – beispielsweise in der von ihm in der Schweiz bis Januar 2018 ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer – Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm sein junges Alter und seine gute Gesundheit dabei zugutekommen dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört.

Vorliegend ist zu prüfen, ob es bei einer allfälligen Landesverweisung für die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten zumutbar wäre, mit ihm nach Serbien umzusiedeln, was für die Ehefrau klar zu bejahen ist, da sie aus Serbien stammt und erst im Rahmen des Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist ist. Die Kinder wären durch eine Übersiedlung viel mehr tangiert, sind sie doch hier geboren und aufgewachsen und haben nie in Serbien gelebt. Sie werden im Jahr 2026 12- und 13jährig und sind nunmehr in pubertärem Alter. Eine Übersiedlung dürfte sie demnach härter treffen als noch vor zwei Jahren zur Zeit des ersten Berufungsurteils. Zu bedenken ist aber, dass sie demnächst ohnehin einen schulischen Wechsel vor sich haben, nämlich den Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe. Es ist zumutbar, dass sie die Oberstufe in Serbien absolvieren und so gut vorbereitet sind für eine Berufsausbildung in Serbien. Dass die Kinder nicht serbisch sprechen könnten, muss als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden. Ihre serbische Mutter kam erst in der Zeit in die Schweiz, als die Kinder geboren wurden. Mithin kann ohne in Willkür zu verfallen davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Kindern (und auch dem Beschuldigten) Serbisch gesprochen hat (und spricht), da sie die hiesige Sprache gar noch nicht beherrschte (vgl. auch Kosten der Übersetzung von Briefen des Beschuldigten an seine Familie und der Ehefrau an den Beschuldigten, Reg. 12.7 / AS 001 ff.).

Der Beschuldigte sagte im Neubeurteilungsverfahren aus, seine Kernfamilie werde in der Schweiz verbleiben, sollte er des Landes verwiesen werden. Er habe dies mit seiner Familie zwar noch nicht besprochen, aber dies von sich aus so definiert. Bei diesem Szenario käme es bei einer Landesverweisung mithin zur Trennung der Kernfamilie, was nicht im Interesse des Kindswohls wäre und einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bildet, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E.2.4.7), wobei in casu zu beachten ist, dass diese Familientrennung wegen der grundsätzlichen Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise ins Heimatland auf entsprechenden Entscheid der Familie erfolgen würde. Die Familientrennung ist in casu somit nicht alternativlos. Der Umstand, dass auch der Familie die Ausreise zuzumuten ist, relativiert die (reflexiv wirkende) Härte für den Beschuldigten. Es muss aber festgehalten werden, dass das Kindswohl durch die Landesverweisung auf jeden Fall tangiert wäre, einmal durch die Zumutung der Umsiedlung nach Serbien, einmal durch die Familientrennung. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen Umständen knapp zu bejahen, auch wenn andere gewichtige Faktoren, wie dargelegt, dagegen sprechen. Gerade auch die jüngste, seit dem ersten Berufungsurteil ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht aber in Konstellationen wie vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls (Entscheide 6B_665/2024 vom 12.9.2025 und 6B_899/2024 vom 29.10.2025, wobei es im letzteren Fall keine Alternative zu einer Familientrennung gab).

2.1.5 Interessenabwägung

Der 34-jährige Beschuldigte hat aufgrund seiner privaten und familiären Umstände ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Wie dargelegt, ist er hier geboren und aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Dementsprechend spricht er Deutsch, aber auch Serbisch. Neben seiner Kernfamilie hat er hier auch seine Mutter und seinen Bruder, zu welchen er gute Kontakte hat. In Serbien hat er nie gewohnt, sondern das Land nur im Rahmen von kürzeren Aufenthalten besucht. Zurzeit hat er noch Cousins und die Familie seiner Ehefrau in Serbien. Seine Grossmutter, welche in Serbien lebte, ist offenbar nunmehr verstorben. Bei einer Landesverweisung müsste er in Serbien neu anfangen, beruflich, weitgehend auch sozial. In der Schweiz hat er zwar nie eine Berufsausbildung abgeschlossen und ist demnach wirtschaftlich ebenfalls noch nicht gut integriert. Der Beschuldigte ging seit Januar 2018 keiner legalen Arbeitstätigkeit mehr nach. Entsprechend ist es für ihn nicht wesentlich schwieriger, die wirtschaftliche Integration in Serbien anzustreben, auch wenn er dort nie gearbeitet hat. Der Beschuldigte ist aber bei guter Gesundheit und in florierendem Alter und Serbien ist ein Land, dass eine EU-Mitgliedschaft beantragt hat. Serbien gehört gemäss dem «Infoportal östliches Europa» neben Montenegro zu jenen Beitrittskandidaten des Westbalkans, die im Erweiterungsprozess am weitesten fortgeschritten sind. Zur Diskussion steht das Jahr 2030 als Ziel für den EU-Beitritt. Es ist ein Land mit einem gewissen Standard, nicht vergleichbar mit einem Drittweltland. Dem Beschuldigten ist über seine Familie die Kultur des Landes bestens bekannt. Er hat aktenkundig mehrfach Familienangehörige aus Serbien beherbergt, so etwa seinen Cousin G.___ und dessen Freundin. Er hat sich im Übrigen für eine Frau aus seinem Heimatland entschieden und ist seither auch über sie mit der Kultur und Mentalität seines Heimatlandes verbunden. In Serbien hat er seit der Heirat auch die Familie seiner Ehefrau. Es wird ihm möglich sein, mit entsprechendem Effort eine neue Existenz aufzubauen, z.B. als Gerüstbauer, einer Tätigkeit, welche er bereits in der Schweiz ausgeübt hat. Eine solche Tätigkeit kann er auch ausüben, falls er, wie behauptet, nicht serbisch schreiben könnte, wobei es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, hatte der Beschuldigte in der Untersuchungshaft doch zahlreiche Briefe u.a. an seine Familie verfasst, die zwecks Kontrolle übersetzt werden mussten (Reg. 12.7 / AS 007 ff.).

Die Ehefrau weist unbestritten einen familiären Bezug zu Serbien auf, so dass ihr eine Übersiedlung zumutbar ist. Auch den Kindern ist dies zumutbar, wenn sie auch von einer Übersiedlung härter betroffen wären, da sie noch nie in Serbien gelebt haben. Eine Ausreise der ganzen Familie erscheint demnach nicht völlig unzumutbar. Sollte es alternativ zu einer zeitweisen Trennung der Kernfamilie kommen, indem die Mutter und die Kinder in der Schweiz verblieben (was wegen der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau möglich wäre), würde dies nicht automatisch bedeuten, dass stets von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Vielmehr kann sich eine solche gestützt auf eine eingehende Güterabwägung dennoch als notwendig erweisen (vgl. dazu und zum Nachfolgenden: Entscheid des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E. 2.6.1). Die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel kommt zwar nicht der Qualität ständiger physischer Präsenz gleich. Nichtsdestotrotz erschiene die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts – sollte die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz verbleiben – auf diese Weise grundsätzlich möglich. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau in der Lage wäre, mit ihrer hundertprozentigen Arbeit als Kaffeemaschinenmonteurin für sich und die Kinder wirtschaftlich aufzukommen, wie sie es bereits in den sieben vergangenen Jahren getan hat, als der Beschuldigte in Haft war.

Zusammenfassend könnte das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in Serbien fortgesetzt werden. Andernfalls scheint die Möglichkeit zumindest einer minimalen Kontaktpflege mittels Ferienbesuche und moderner Kommunikationsmittel gesichert. Die Landesverweisung würde diesfalls mithin eine Erschwerung des Kontakts des Beschuldigten zu seinen Kindern und seiner Ehefrau bedeuten, nicht aber dessen zwingenden vollständigen Abbruch nach sich ziehen. Trotzdem begründen das Eheleben und die minderjährigen, schulpflichtigen Kinder starke private Interessen an einem hiesigen Verbleib des Beschuldigten.

Alle diese privaten Interessen werden aber dadurch empfindlich relativiert, dass der Beschuldigte gerade diese Interessen durch seine heute beurteilte Delinquenz bewusst gefährdete, indem er sich trotz der Verwarnungen durch das Migrationsamt dem Betäubungsmittelverbrechen zuwandte und sich auch durch Verhaftungen anderer Personen nicht beeindrucken liess. Wie bereits dargelegt, äusserte er sich sogar in abgehörten Gesprächen sinngemäss dahingehend, dass er Gefahr laufe, abgeschoben zu werden und dadurch seine Familie zu verlieren, machte aber trotzdem weiter mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er gewichtete dadurch seine privaten Interessen weniger stark als seine wirtschaftlichen Interessen am illegalen Drogenhandel, was er sich nun entgegenhalten lassen muss, wenn es um die Interessenabwägung in Bezug auf die Landesverweisung geht.

Den dargelegten privaten Interessen des Beschuldigten stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese ergeben sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die generell schon überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung begründet (vgl. «Zwei-Jahres-Regel»). Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMRKissiwa Koffi gegen Schweizvom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;Maslov gegen Österreichvom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).

Wie in der Strafzumessung dargelegt, wiegt das Verschulden in Bezug auf das für die Landesverweisung relevante Delikt mittelschwer im unteren Bereich, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei einer solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in einer vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als nicht-süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine gute Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen ermöglicht hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen, eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Er erwarb insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem Reinheitsgrad von 79 Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspricht). Er veräusserte davon gemäss Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (entsprechend rund vier Kilogramm reines Kokain). Der Grenzwert des reinen Drogenwirkstoffs (18 Gramm) für die Qualifikation im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit sowohl beim Erwerb als auch beim Verkauf um ein Vielfaches überschritten. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist insbesondere im Hinblick auf die vom Beschuldigten erworbenen Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als gross zu bezeichnen, auch wenn Erwerb und Besitz weniger schwerwiegend sind als Weitergabehandlungen. Aber auch in Bezug auf die Veräusserung handelt es sich mit fünf Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinem Stoff um eine sehr grosse Menge, welche, isoliert betrachtet, bereits eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von fünfeinhalb Jahren nach sich zöge. Dazu kommt noch der Handel mit MDMA/Ecstasy. Dass der Beschuldigte an Zwischenhändler veräusserte, schmälert – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung – das Verschulden nicht, im Gegenteil: der Beschuldigte agierte auf relativ hoher hierarchischer Stufe, was, wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, im Rahmen des Tatverschuldens straferhöhend zu gewichten ist.

Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Auch wenn er heute den Betäubungsmittelhandel teilweise nicht mehr bestreitet, lässt er weder Reue noch Einsicht erkennen. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte als Opfer der Justiz dar, was seine sehr positive Entwicklung im Vollzug leider wieder relativiert. Die gute Führung im Vollzug scheint nicht mit einer gewissen Einsicht in sein strafbares Verhalten einhergegangen zu sein. Er distanzierte sich nie von dem Verbrechen. Es ist von einer schlechten Prognose auszugehen, dies auch angesichts der Vorstrafen, auch wenn diese bereits eine Weile zurückliegen. Der Beschuldigte wurde damals von der Ausländerbehörde zweimal ermahnt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, sich einige Jahre später dem Verbrechen zuzuwenden. Unter diesen Umständen gibt es nicht «schlicht keinen Grund, an der positiven Prognose zu zweifeln», wie dies die Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren moniert. Und es kann aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue eben gerade nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte werde sich nicht wieder dem Betäubungsmittelverbrechen zuwenden. Die Verteidigung bringt vor, eine angeblich schlechte Prognose stehe im Widerspruch zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der ersten Instanz. Ihr ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährte, weil sie annahm, der Beschuldigte werde während der bis auf Weiteres fortbestehenden Haft kaum vergleichbare Delinquenz ausüben, hielt aber fest, in Anbetracht des in strafrechtlicher Hinsicht deutlich getrübten Vorlebens mit wiederholter Missachtung der Rechtsordnung und mangels einer erkennbaren tiefgreifenden Einsicht sei die Probezeit auf das gesetzliche Maximum festzulegen (US 121). An dieser Stelle ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil statt einer bedingten Geldstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat und im Neubeurteilungsverfahren nur eine bedingte Geldstrafe aussprach, um einer möglichen Verletzung des Verschlechterungsverbots zu begegnen.

Der Beschuldigte liess mit seinem Tun ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im Drogenhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist dementsprechend sehr gross und überwiegt die durchaus vorhandenen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.

Soweit die Verteidigung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) rügt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung dieser Bestimmung, da er sich nur formell von einem Schweizer Bürger unterscheide. Eine Ausreisepflicht komme für ihn der Wegweisung aus dem eigenen Land gleich und verletze damit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022, E. 2.8 mit Verweis auf Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Der Beschuldigte beherrscht die serbische Sprache, ist hier in einer serbischen Familie aufgewachsen, kennt das Land von Ferien- sowie weiteren Aufenthalten und ist mit einer serbischen Frau verheiratet, welche bis zur Heirat in Serbien gelebt hat. Er hat damit sehr wohl Berührungspunkte mit dem serbischen Kulturkreis und verfügt über die nötigen Sprachkenntnisse. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II kommt nicht zur Anwendung und steht somit der Landesverweisung nicht entgegen.

Der Beschuldigte ist demnach des Landes zu verweisen.

2.1.6 Dauer der Landesverweisung

Gemäss Art. 66a StGB kann die Landesverweisung für die Dauer von 5 – 15 Jahre ausgesprochen werden. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei die Dauer dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der Landesverweisung nach dem Verschulden des Verurteilten zu bemessen (BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).

Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von zehn Jahren erscheint angesichts der sehr schweren Delinquenz und des entsprechenden Verschuldens nicht zu hoch und könnte – ohne Berücksichtigung der privaten Interessen – sogar noch höher sein. Die Dauer bewegt sich im Mittelbereich und erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angemessen. Die zehn Jahre erscheinen auch im Quervergleich mit anderen Fällen adäquat, so u.a. mit dem Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025: acht Jahre Landesverweisung bei Veräusserung von 1.343 kg reinem Kokain (Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – und mithin einem Strafmass, welches notabene sogar unter demjenigen liegt, welches die Verteidigung im vorliegenden Fall beantragt [max. 5 Jahre und 5 Monate]), und dem Berufungsurteil im Verfahren STBER.2023.33, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_1348/2024 vom 16.7.2025).

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

1. Allgemeine Ausführungen

Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Dies gilt auch für Surrogate, die nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E. 4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde.

Angezeigt sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis, wenn die Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1; 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist von Personenidentität zwischen der beschuldigten Person und der Drittperson auszugehen (BSK-StPO, a.a.O., Art. 263 StPO N 47 Fn. 93).

Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Entsprechend erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann zunächst beim Täter selbst sein, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst dann, wenn diese keine Kenntnis von der Tat hatte (vgl. dazu Florian Bauman in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 55).

Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; bis Ende 2023 in Art. 71 aAbs. 3 StGB geregelt). Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO).

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6).

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte focht im Rahmen der Beschwerde ans Bundesgericht die Ersatzforderung, welche das Berufungsgericht festlegte, nicht an. Schon daher kann sein heutiger Einwand gegen die Festlegung einer Ersatzforderung nicht gehört werden. Trotzdem wird noch kurz Stellung genommen zu den heutigen Einwänden der Verteidigung. Soweit diese einwendet, beim Beschuldigten seien schon CHF 240'156.80 beschlagnahmt und eingezogen worden, wobei es sich dabei zum Grossteil um Gewinn gehandelt haben müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass gestützt auf die abgehörten Aufnahmen vom

28. Januar 2019 davon auszugehen ist, dass das von der Einziehung betroffene Bargeld von insgesamt CHF 241'256.80 zum Erwerb bzw. zur Bezahlung von Betäubungsmitteln in Euro gewechselt wurde. Zudem stammte es zu einem überwiegenden Teil von I.___ (Audio-Aufnahme Nr. 152, 0Reg. 2.1.2 / AS 172), womit es sich zumindest zu einem grossen Teil nicht um Gewinn des Beschuldigten handelte, weshalb die Einziehung dieses Bargeldes einer Ersatzforderung zur Abschöpfung des Gewinns nicht entgegensteht.

Die Vorinstanz hatte die Ersatzforderung auf CHF 100'000.00 festgesetzt. Die Höhe der Ersatzforderung ist an die teils reduzierten Mengen erstellter Betäubungsmittelveräusserungen anzupassen. Vom errechneten Gesamtgewinn in Höhe von (mindestens) CHF 60'000.00 sind zugunsten des Beschuldigten 10 % für Unkosten abzuziehen. Der verbleibende Betrag von CHF 54'000.00 würde der Einziehung unterliegen. Da dieser Betrag indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Zum Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Frage der Uneinbringlichkeit und der Wiedereingliederung des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt, ist festzuhalten, dass aufgrund des in die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], investierten und dem Beschuldigten zuzuordnenden Eigenkapitals von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft ohne Weiteres von der Einbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen ist. Es ist nicht ersichtlich und die Verteidigung legt auch nicht dar, wie unter diesen Umständen die Ersatzforderung im Betrag von CHF 54'000.00 die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Im Übrigen ist der Beschuldigte infolge der langen Landesverweisung aktuell in der Schweiz nicht wieder einzugliedern. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 54'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn.

Der Beschuldigte beantragt, die Grundbuchsperre sei unverzüglich aufzuheben. Denn die Beschlagnahme sei nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn sie Vermögenswerte betreffe, welche Dritten gehörten und diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe gegen eine gleichwertige Gegenleistung erworben hätten oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Vorliegend sei das Grundstück nachweislich von der Mutter des Beschuldigten finanziert worden und stehe einzig formell in gleichmässigem Miteigentum der drei Parteien. Von der Grundbuchsperre werde vorliegend vor allem die Mutter des Beschuldigten tangiert, welche ihre eigenen Mittel in die Liegenschaft investiert habe. Für sie stelle die Grundbuchsperre eine unverhältnismässige Härte dar. Diese werde nämlich zunehmend älter und würde quasi dazu getrieben, im Verwertungsfall die Liegenschaft zu verlassen. Es habe sodann nicht nachgewiesen werden können, dass finanzielle Mittel des Beschuldigten in die Liegenschaft investiert worden seien.

Die Grundbuchsperre auf Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], welche im Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, die Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2020 bildet, begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass A.A.___ dringend verdächtigt werde, sich der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldigt gemacht zu haben. Es wurde zudem vermutet, dass die Liegenschaft (Eigenmittel) teilweise mit dem Erlös aus der deliktischen Tätigkeit finanziert worden sei. Sie stelle aufgrund der vorhandenen Steuer- und Bankakten einen Vermögenswert dar, da der Verkehrswert die hypothekarische Belastung deutlich übersteige.

Diese Gründe haben sich mit den vorliegenden Schuldsprüchen bestätigt. Der Beschuldigte wird einerseits wegen Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, andererseits wegen Geldwäscherei, insbesondere mit der Einzahlung von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft. Dabei wurden diese Mittel durch die Einzahlung auf die jeweiligen Konten sowohl als Eigenmittel der Mutter des Beschuldigten als auch als Eigenmittel dessen Bruders und des Beschuldigten selbst eingezahlt und überwiesen.

Es ist gestützt auf das Beweisergebnis erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten kein eigenes Kapital in die Liegenschaft einbrachte. Die Mutter des Beschuldigten brachte zwar CHF 90'000.00 aus der Pensionskasse ein. Dieser Betrag ist zweckgebunden und würde bei einem allfälligen Verkauf an die Pensionskasse bzw. in die zweite Säule der Mutter zurückfliessen. Daneben hat die Mutter des Beschuldigten jedoch gemäss eigenen Angaben bzw. erstelltem Beweisergebnis die Einzahlungen der insgesamt CHF 103'000.00 des Beschuldigten aus deliktischer Tätigkeit auf die Konten von ihr und ihren Söhnen in deren Wissen bzw. in Begleitung des Bruders des Beschuldigten vorgenommen. Gestützt auf die im PW des Beschuldigten aufgezeichneten Gespräche ist zudem erstellt, dass die Mutter sehr wohl auch um die deliktische Herkunft des Geldes wusste (vgl. etwa Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 2.1.2 / AS 172).

Die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], ist ein Einfamilienhaus. Die mit Kaufvertrag bestimmten Anteile zu je 1/3-Miteigentum an der Liegenschaft stimmen somit nicht mit der wirtschaftlichen Berechtigung des einbezahlten Eigenkapitals überein bzw. alle drei Miteigentümer haben einen Teil des deliktischen Geldes des Beschuldigten über die auf ihren eigenen Namen laufenden Konten als Eigenkapitalanteile einbezahlt. Von einem gutgläubigen Miteigentümer oder gar Dritteigentümer kann somit weder bei der Mutter noch beim Bruder des Beschuldigten die Rede sein.

Die Ersatzforderung wurde mit vorliegendem Urteil auf CHF 54'000.00 festgelegt, dieser Betrag ist weitaus tiefer als der aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft geflossene Betrag von CHF 103'000.00. Der Beschuldigte und seine Familie können die Liegenschaft weiterhin uneingeschränkt nutzen. Selbst wenn die Grundbuchsperre im Falle einer Verwertung dazu führen würde, dass die als bösgläubig zu erachtende Mutter des Beschuldigten ausziehen bzw. umziehen müsste, so ist darin keine unverhältnismässige Härte zu erkennen. Sie ist im Urteilszeitpunkt erst 56-jährig und erwerbstätig. Ohne das vom Beschuldigten stammende Kapital aus deliktischer Herkunft wäre der Mutter wie auch dem Bruder und dem Beschuldigten der Kauf der Liegenschaft zufolge fehlenden Kapitals gar nicht möglich gewesen.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Grundbuchsperre zur Absicherung der Zahlung der Ersatzforderung notwendig ist, da der Beschuldigte andernfalls geneigt sein dürfte, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, insbesondere auch deshalb, weil er das Land für zehn Jahre zu verlassen hat. Die Grundbuchsperre ist auch ihm gegenüber verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die mit Verfügung vom 11. März 2020 angeordnete Grundbuchsperre auf der im Mitteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders stehenden Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], zur Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat (US 128 ff.), ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

A.A.___           90 %    entspr.            CHF 40'401.00 *

Staat                           10 %    entspr. CHF 4'489.00

* Nach Verrechnung mit dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Urteils-Ziffer VIII hiervor (CHF 3'650.60) verbleiben CHF 36'750.40, welche A.A.___ an diese Kosten zu bezahlen hat.

1.2 Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens (Geschäftsnummer STBER.2022.95) von total CHF 10'500.00 wurden mit Urteil vom 12. Dezember 2023 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Mit Beschwerde ans Bundesgericht focht der Beschuldigte das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 2023 nur teilweise an. Die Beschwerde des Beschuldigten ans Bundesgericht war teilweise erfolgreich und führte dazu, dass im Rahmen der Neubeurteilung betr. die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht alle Teilvorhalte als gegeben erachtet werden konnten. Es erfolgte insofern teilweise ein impliziter Freispruch. Der Beschuldigte wird im Neubeurteilungsverfahren folglich zu einer im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil um ein Jahr reduzierten unbedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit neun Jahren ist das Strafmass aber weit entfernt von den von der Verteidigung beantragten fünf Jahren und fünf Monaten, womit das Obsiegen des Beschuldigten bezüglich des Strafmasses nur in einem kleinen Bereich liegt. Reduziert wurde in erheblichem Ausmass die Ersatzforderung, wobei diesbezüglich der Beschuldigte mit seinem Antrag auf gänzlichen Verzicht auf eine Ersatzforderung unterlag. Die Berufung des Beschuldigten blieb aber in den Hauptpunkten (weitgehend im Schuldpunkt und bei der Strafzumessung, gänzlich bei der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS) ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des (ersten) Berufungsverfahrens STBER.2022.95 dem Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

Demnach werden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'500.00, wie folgt auferlegt:

A.A.___           80%     entspr.            CHF 8'400.00

Staat                           20 %    entspr. CHF 2'100.00

1.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates.

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 64'077.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00verblieb eine Restanz von CHF30'077.25.

Entsprechend dem Kostenentscheid hat A.A.___diese Kosten dem Staat im Umfang von 90 % zurückzuerstatten (entspr. CHF 57'669.50), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers entfällt aufgrund der Revision der StPO, welche einen entsprechenden Anspruch nicht mehr vorsieht.

2.3 Der private Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt David Gibor, reichte im (ersten) Berufungsverfahren eine Honorarnote ein, worin er insgesamt rund 168 Stunden Arbeitsaufwand geltend machte (Honorar von CHF 50'420.20, Stundenansatz CHF 300.00). Davon entfielen 1510 Minuten bzw. rund 25 Stunden auf das erstinstanzliche Verfahren und sind demnach nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben 143 Stunden, welche das (erste) Berufungsverfahren betreffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren bis Ende November 2023 noch amtlich verteidigt war und etwa die Berufungserklärung durch die separat zu entschädigende amtliche Verteidigung erfolgte. Von den für das Berufungsverfahren geltend gemachten Stunden entfallen ca. 130 Stunden auf Aktenstudium und Plädoyer. Zwar umfasst das Plädoyer der Verteidigung insgesamt 53 Seiten. Jedoch ist die Schrift im Vergleich zum Plädoyer im Neubeurteilungsverfahren sehr gross gewählt. Aufgrund des Aktenumfangs, des Umfangs des Plädoyers, aber auch in Anbetracht dessen, dass bereits ein begründetes erstinstanzliches Urteil vorlag und mit Berufung das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, erscheint der geltend gemachte Aufwand stark überhöht bzw. nicht mehr angemessen. Unter Berücksichtigung, dass das Verfahren auch aus rechtlicher Sicht nicht als aussergewöhnlich komplex einzustufen ist, erscheinen für Aktenstudium und Plädoyer maximal 90 Stunden, entsprechend rund elf Arbeitstagen, angemessen. Vom geltend gemachten Honorar entfallen im Übrigen u.a. 40 Minuten auf die Korrespondenz mit der Familie des Beschuldigten. Es handelt sich dabei nicht um notwendigen Verteidigungsaufwand, weshalb die Honorarnote auch diesbezüglich entsprechend zu kürzen ist.

Somit ergibt sich für das (erste) Berufungsverfahren ein angemessener notwendiger Verteidigungsaufwand von aufgerundet 100 Stunden (90 Stunden Aktenstudium und Plädoyer, 3 Stunden und 20 Minuten weiterer Vorbereitungsaufwand, 5 Stunden und 50 Minuten für Berufungsverhandlung inkl. Weg, 45 Minuten für telefonische Mitteilung des Urteils und Nachbesprechung). Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von max. CHF 280.00 vergütet, soweit – wie vorliegend – nicht ein sachlich oder rechtlich besonders komplexer Fall zu behandeln war. Es resultiert ein Honorar von CHF 28'000.00, zuzüglich Auslagen von 256.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 2'175.75) total CHF 30'432.05. Entsprechend dem Kostenentscheid sind davon 20 % als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, für das (erste) Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'086.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

2.4 Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt Gibor einen Arbeitsaufwand von insgesamt rund 51.66 Stunden geltend (CHF 17'566.00, Stundenansatz CHF 340.00). Davon entfallen 37.5 Stunden auf Aktenstudium und Plädoyer. Von den 26 Seiten Plädoyer sind ca. zehn Seiten aus der Beschwerde ans Bundesgericht übernommen worden. Der entsprechende Aufwand wurde dem Beschuldigten teilweise aber bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Kanton Solothurn entschädigt. Entsprechend erscheinen die geltend gemachten 37.5 Stunden für Aktenstudium und Plädoyer zu hoch. Dieser Kostenpunkt wird ermessensweise auf 30 Stunden gekürzt. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Neubeurteilungsverhandlung inkl. Weg (Anfahrt aus Zürich und Rückfahrt) und Nachbesprechung schätzte Rechtsanwalt Gibor den Aufwand zutreffend auf 330 Minuten bzw. fünfeinhalb Stunden (Berufungsverhandlung dauerte 3.25 Stunden). Auch den Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte er zutreffend auf 180 Minuten bzw. drei Stunden (Urteilseröffnung dauerte 0.5 Stunden). Mithin ist die Honorarnote um 7.5 Stunden zu kürzen. Zu reduzieren ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 340.00, und zwar auf CHF 280.00. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren verwiesen. Es resultiert ein Honorar von CHF 12'366.65, zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 und Mehrwertsteuer von CHF 1'007.90 total CHF 13'451.35.

Demnach wird A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 13'451.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung der Art. 166 und Art. 305bisZiff. 1 StGB; aArt. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 263 Abs. 1 i.V.m. 266 Abs. 3, Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.A.___ wie folgt schuldig gemacht:

2.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 hat sich A.A.___ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018, schuldig gemacht.

a)    insgesamt 1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

b)    insgesamt 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

c)    diverses Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc., aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d)    1 Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

e)    diverse Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f)     2 Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

g)    1 Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

h)    1 Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

22.Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Kilogramm reinem Kokain auszugehen.

2.4 Zusammenfassend ist in Bezug auf die gesamten Vorhalte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von folgenden Mengen auszugehen:

Bei den Erwerbshandlungen sind insgesamt 22 Kilogramm Kokaingemisch erstellt. (Gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen reduziert um 2 Kilogramm gemäss den vorstehenden Erwägungen entfallenden zwei Untervorhalte gemäss AnklS Ziff. 1.1.1). Wie durch die Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer II./D./2.2 lit. f ausgeführt, wurden in der Anklageschrift bei der Angabe «mindestens ca. 21 Kilogramm» die Kokainmengen der Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht eingerechnet. Angesichts der Gesamtsumme der vorgeworfenen Erwerbsmengen in den Untervorhalten (AnklS Ziff. 1.1.1-1.1.8) und angesichts der vorgeworfenen Veräusserungsmengen von 19,55 Kilogramm Kokaingemisch (ohne die sichergestellten Betäubungsmittel von 5 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.1.5] und 1.45 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.3]) handelt es sich dabei wohl um ein Versehen. Da auch in der AnklS Ziff. 1 «mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch» bzw. «ca. 16.8 kg reines Kokain bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80%» erwähnt sind, ist das Versehen jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Anklageschrift ist in diesem Punkt nicht eindeutig, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von angeklagten und erstellten 21 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen ist.

Der Erwerb von ca. 18,6 Kilogramm (30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy wurde in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht gerügt und ist somit nicht mehr bestritten. Ebenfalls nicht mehr bestritten sind der Besitz von 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy (Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) sowie die Veräusserung von 16,12 Kilogramm (ca. 26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy gemäss AnklS Ziffer 1.5 (wovon der Beschuldigte ca. 1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich überlassen hat). Bezüglich der Veräusserung von Kokaingemisch ist von 5 Kilogramm auszugehen (entsprechend 4 Kilogramm reinem Kokain).

3.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass gegen ihn unter anderem ein Untersuchungsverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei eingeleitet worden sei, bevor er über seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde. Anschliessend wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass ihm und seinem Verteidiger die detaillierte Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.) vorliege. Darin sind die Vorhalte betreffend mehrfache Geldwäscherei detailliert aufgeführt. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, zu den Vorhalten betreffend Geldwäscherei Stellung zu nehmen. Er bestritt diese und verwies auf seine «damals gemachten Aussagen» (Reg. 10.1 / AS 1000 f., 1004).

Dem Beschuldigten wurde mithin noch im Vorverfahren, der Vorhalt der Geldwäscherei gemacht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Wenn die Verteidigung einwendet, der Vorhalt der Geldwäscherei sei dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme erst am Schluss gemacht worden, ist dies aktenwidrig. Wie dem Protokoll der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte bereits zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen, dass gegen ihn u.a. ein Untersuchungsverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei (Reg. 10.1 / AS 1000). Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte im Übrigen bereits mit der Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 auf den entsprechenden Vorhalt hingewiesen.

Nach der Schlusseinvernahme wurde dem damaligen Verteidiger das Schreiben betreffend Abschluss der Strafuntersuchung ausgehändigt. Darin wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten zu nehmen, Beweisanträge zu stellen, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen (Reg. 12.1.1 / AS 012, Reg. 10.1 / AS 1005). Der Beschuldigte hatte folglich nach der Einvernahme noch die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen, wobei der damalige amtliche Verteidiger (derzeit) auf weitere Beweisanträge und eine erneute Akteneinsicht ausdrücklich verzichtete und bestätigte, dass umgehend Anklage erhoben werden könne (Reg. 10.1 / AS 1005).

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz und vom Berufungsgericht zum Vorhalt der Geldwäscherei befragt, eine detaillierte Befragung dazu erfolgte ein letztes Mal am 12. Januar 2026 im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung. Der Beschuldigte machte nie materielle Aussagen zu diesem Vorhalt.

Die Rüge der Verteidigung, wonach das Vorverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und neben Art. 157 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), das Recht auf Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 EMRK) sowie das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletze, ist unbegründet.

3.2.2.2 Gemäss Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten, seinem Bruder und seiner Mutter mit dem Verkäufer O.___ vom

10. August 2018 betrug der Kaufpreis der Liegenschaft an der [Adresse] in [Ort 1] CHF 920'000.00. Dieser war durch eine bereits geleistete Anzahlung von CHF 100'000.00, eine Ablösung der bestehenden Hypothek von CHF 465'000.00 sowie eine Bezahlung der Restanz mittels eines Pensionskassenguthabens der Mutter des Beschuldigten von CHF 90'000.00 und einer Überweisung von CHF 265'000.00 zu begleichen (vgl. Vertrag, Reg. 5.1.4 / AS 006 ff.). Dem Kontoauszug und der Kundenkontaktübersicht der [Bank 1] lässt sich zudem entnehmen, dass die neu abgeschlossene Hypothek CHF 720'000.00 betrug (Reg. 6.4 / AS 006 und 018). Bei einem Kaufpreis von CHF 920'000.00 müssen damit die gesamten Eigenmittel CHF 200'000.00 (CHF 920'000.00 – CHF 720'000.00) betragen haben. Neben dem Pensionskassenguthaben der Mutter des Beschuldigten mussten für den Hauskauf somit Eigenmittel von CHF 110'000.00 eingebracht werden.

Auf dem Kontoauszug der [Bank 1] ebenfalls ersichtlich ist, dass die CHF 90'000.00 von der Pensionskasse der Mutter des Beschuldigten direkt auf das Konto der [Bank 1] überwiesen wurden, wobei der Betrag anschliessend an den Verkäufer der Liegenschaft weitergeleitet wurde. Zudem ist darin ein Zahlungseingang vom 15. August 2018 von CHF 10'000.00 aufgeführt mit dem Vermerk «ANTEIL EIGENKAPITAL [ORT 1]» von der P.___ GmbH, deren Geschäftsführer gemäss dem Handelsregister ebenfalls N.___ ist (Reg. 6.4 / AS 006 f.; zefix.ch «P.___ GmbH», zuletzt aufgerufen am 5. Januar 2026).

3.2.2.3 Den Kontoauszügen des Beschuldigten, dessen Mutter und von dessen Bruders sind folgende Bareinzahlungen zu entnehmen:

BetragEinzahlungsdatumKontoinhaberAktenstelle

CHF 20'000.00                    3. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

CHF 12'000.00                    8. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

CHF 20'000.00                    8. Mai 2018         Beschuldigter            (Reg. 6.1.1 / AS 070)

CHF 20'000.00                    8. Mai 2018          Bruder                       (Reg. 6.3.1 / AS 007)

CHF   8'000.00                  24. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

Somit erfolgten innert drei Wochen gesamthaft Bareinzahlungen von CHF 80'000.00, wovon an einem Tag insgesamt CHF 52'000.00, aufgeteilt auf die drei Konten der Mutter, des Bruders und des Beschuldigten, einbezahlt wurden. Aktenkundig ist, dass die Mutter des Beschuldigten für dessen Konto eine Vollmacht besass, weshalb die Einzahlung sowohl durchsSie als auch durch den Beschuldigten selbst erfolgt sein kann. Da sich der Beschuldigte gemäss den aus den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen am 8. Mai 2018 in Barcelona aufhielt (Reg. 10.2.1 / AS 194 f.), ist daher davon auszugehen, dass die gleichentags erfolgte Einzahlung auf sein Konto von seiner Mutter getätigt wurde (was diese anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz auch bestätigte; Akten Vorinstanz [nachfolgend: ASBW] 078 f.).

Danach kam es zu Überweisungen in derselben Höhe von gesamthaft CHF 80'000.00, die alle auf das Konto der P.___ GmbH erfolgten:

BetragÜberweisungsdatumKontoinhaberAktenstelle

CHF 10'000.00                   13. Juli 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 091)

CHF 30'000.00               9. August 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 093)

CHF 20'000.00               9. August 2018          Beschuldigter            (Reg. 6.1.1 / AS 071)

CHF 20'000.00               9. August 2018          Bruder                       (Reg. 6.3.1 / AS 007)

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;

b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;

c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;

d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;

e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;

f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheitzum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;

g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.

b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;

c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;

d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.

1.3 Es kann im Übrigen auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 89 ff.) und die präzisierenden Erwägungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2023 (STBER.2022.95, US 28 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.

1. Allgemeine Ausführungen

Es wird auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen (US 112 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Bestimmung des neuen Rechts ist mithin nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

Die Strafandrohungen für die Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB), die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG), das Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände die Frage der Sanktionsart (GeldstrafeoderFreiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.3.1.1.4 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen.

Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen.

Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft, verurteilt. Insofern ist das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, wobei gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um einschlägige Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Die Vorstrafen wirken sich im Rahmen der Täterkomponente grundsätzlich zu Lasten des Beschuldigten aus.

Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten weitgehend bestreitet.

Der aktuelle Vollzugsbericht über den Beschuldigten vom 13. Dezember 2025 lautet durchwegs positiv. Grundsätzlich wird Wohlverhalten während des Vollzugs vorausgesetzt und kann in der Regel nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vorliegend wird dem Beschuldigten im Führungsbericht jedoch ein ausserordentlich vorbildliches Verhalten attestiert, dies während einer langen Haftdauer und in Bezug auf sämtliche geschilderten Bereiche (Arbeit, Sozialverhalten, etc.), weshalb es angemessen erscheint, dieses überdurchschnittliche Wohlverhalten im Rahmen des Nachtatverhaltens ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten zu werten.

Weitere für die Strafzumessung relevante Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Zusammenfassend gleichen sich die belastenden Vorstrafen und das entlastende Wohlverhalten in der Haft aus, so dass von einer neutralen Täterkomponente auszugehen ist, womit es bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt.

(Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom

E. 7 Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4], welches seit dem ersten Berufungsurteil gefällt worden ist, entschied, dass die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei [vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1]. Entsprechend kann die auszusprechende Landesverweisung [vgl. nachfolgend] – entgegen der bisherigen Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden.)

2.3.3.2 Vorliegend ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was im Urteilsdispositiv entsprechend zu vermerken ist. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 28. Februar 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November 2022 ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Zur Abgeltung dieser leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Reduktion der Freiheitsstrafe um vier Monate vorzunehmen.

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten sind einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus dem Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte noch dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne, und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war, wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt.

2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde – soweit ersichtlich – in der Schweiz geboren. Er wuchs hier auf und hat die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung, ist seit rund zwölf Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar (bis zur Verhaftung) in Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte hat in der Schweiz seine Kernfamilie. Auch der Bruder und seine Mutter leben hier. Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Kernfamilie hat, worauf indes zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in der Schweiz sozial – soweit ersichtlich – grundsätzlich integriert. Die wiederholte Delinquenz bzw. die Vorstrafen relativieren die soziale Integration des Beschuldigten jedoch, insgesamt ist diese als durchschnittlich zu qualifizieren. Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010 bis Ende Januar 2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat keine Schulden und bezog nie Sozialhilfe. Allerdings hat der Beschuldigte in der Schweiz nach der obligatorischen Schulzeit nie eine Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene Berufslehre brach er ab) und lebte in der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein legales Erwerbseinkommen zur Finanzierung den Lebensunterhalt der Familie, erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende Januar 2018 nicht mehr. Es ist insgesamt von einer maximal durchschnittlichen Integration auszugehen. Wenn die Verteidigung rügt, in casu von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration auszugehen sei willkürlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte absolvierte keine Ausbildung, jobte einige Jahre, gab seine Arbeitstätigkeit auf, um direkt im Anschluss im grossen Stil dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Dies entspricht nicht einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz.

Hinsichtlich der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014, mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde. Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im klaren Bewusstsein, dass dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen Freiheit und seines Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von seiner Familie und dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen könnte (Audioaufnahmen Nrn. 855 und 863, Reg. 2.1.2 / AS172). Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht einmal dann, als verschiedene Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen wurden. Anstatt Verantwortung für seine Familie zu übernehmen, hielt er über längere Zeit an der illegalen Tätigkeit fest.

Der Beschuldigte hat nach wie vor Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten Serbiens, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch Cousins und auch Angehörige seiner Ehefrau in Serbien. Der Beschuldigte, seine Ehefrau und die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich – beispielsweise in der von ihm in der Schweiz bis Januar 2018 ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer – Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm sein junges Alter und seine gute Gesundheit dabei zugutekommen dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört.

Vorliegend ist zu prüfen, ob es bei einer allfälligen Landesverweisung für die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten zumutbar wäre, mit ihm nach Serbien umzusiedeln, was für die Ehefrau klar zu bejahen ist, da sie aus Serbien stammt und erst im Rahmen des Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist ist. Die Kinder wären durch eine Übersiedlung viel mehr tangiert, sind sie doch hier geboren und aufgewachsen und haben nie in Serbien gelebt. Sie werden im Jahr 2026 12- und 13jährig und sind nunmehr in pubertärem Alter. Eine Übersiedlung dürfte sie demnach härter treffen als noch vor zwei Jahren zur Zeit des ersten Berufungsurteils. Zu bedenken ist aber, dass sie demnächst ohnehin einen schulischen Wechsel vor sich haben, nämlich den Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe. Es ist zumutbar, dass sie die Oberstufe in Serbien absolvieren und so gut vorbereitet sind für eine Berufsausbildung in Serbien. Dass die Kinder nicht serbisch sprechen könnten, muss als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden. Ihre serbische Mutter kam erst in der Zeit in die Schweiz, als die Kinder geboren wurden. Mithin kann ohne in Willkür zu verfallen davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Kindern (und auch dem Beschuldigten) Serbisch gesprochen hat (und spricht), da sie die hiesige Sprache gar noch nicht beherrschte (vgl. auch Kosten der Übersetzung von Briefen des Beschuldigten an seine Familie und der Ehefrau an den Beschuldigten, Reg. 12.7 / AS 001 ff.).

Der Beschuldigte sagte im Neubeurteilungsverfahren aus, seine Kernfamilie werde in der Schweiz verbleiben, sollte er des Landes verwiesen werden. Er habe dies mit seiner Familie zwar noch nicht besprochen, aber dies von sich aus so definiert. Bei diesem Szenario käme es bei einer Landesverweisung mithin zur Trennung der Kernfamilie, was nicht im Interesse des Kindswohls wäre und einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bildet, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E.2.4.7), wobei in casu zu beachten ist, dass diese Familientrennung wegen der grundsätzlichen Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise ins Heimatland auf entsprechenden Entscheid der Familie erfolgen würde. Die Familientrennung ist in casu somit nicht alternativlos. Der Umstand, dass auch der Familie die Ausreise zuzumuten ist, relativiert die (reflexiv wirkende) Härte für den Beschuldigten. Es muss aber festgehalten werden, dass das Kindswohl durch die Landesverweisung auf jeden Fall tangiert wäre, einmal durch die Zumutung der Umsiedlung nach Serbien, einmal durch die Familientrennung. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen Umständen knapp zu bejahen, auch wenn andere gewichtige Faktoren, wie dargelegt, dagegen sprechen. Gerade auch die jüngste, seit dem ersten Berufungsurteil ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht aber in Konstellationen wie vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls (Entscheide 6B_665/2024 vom 12.9.2025 und 6B_899/2024 vom 29.10.2025, wobei es im letzteren Fall keine Alternative zu einer Familientrennung gab).

2.1.5 Interessenabwägung

Der 34-jährige Beschuldigte hat aufgrund seiner privaten und familiären Umstände ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Wie dargelegt, ist er hier geboren und aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Dementsprechend spricht er Deutsch, aber auch Serbisch. Neben seiner Kernfamilie hat er hier auch seine Mutter und seinen Bruder, zu welchen er gute Kontakte hat. In Serbien hat er nie gewohnt, sondern das Land nur im Rahmen von kürzeren Aufenthalten besucht. Zurzeit hat er noch Cousins und die Familie seiner Ehefrau in Serbien. Seine Grossmutter, welche in Serbien lebte, ist offenbar nunmehr verstorben. Bei einer Landesverweisung müsste er in Serbien neu anfangen, beruflich, weitgehend auch sozial. In der Schweiz hat er zwar nie eine Berufsausbildung abgeschlossen und ist demnach wirtschaftlich ebenfalls noch nicht gut integriert. Der Beschuldigte ging seit Januar 2018 keiner legalen Arbeitstätigkeit mehr nach. Entsprechend ist es für ihn nicht wesentlich schwieriger, die wirtschaftliche Integration in Serbien anzustreben, auch wenn er dort nie gearbeitet hat. Der Beschuldigte ist aber bei guter Gesundheit und in florierendem Alter und Serbien ist ein Land, dass eine EU-Mitgliedschaft beantragt hat. Serbien gehört gemäss dem «Infoportal östliches Europa» neben Montenegro zu jenen Beitrittskandidaten des Westbalkans, die im Erweiterungsprozess am weitesten fortgeschritten sind. Zur Diskussion steht das Jahr 2030 als Ziel für den EU-Beitritt. Es ist ein Land mit einem gewissen Standard, nicht vergleichbar mit einem Drittweltland. Dem Beschuldigten ist über seine Familie die Kultur des Landes bestens bekannt. Er hat aktenkundig mehrfach Familienangehörige aus Serbien beherbergt, so etwa seinen Cousin G.___ und dessen Freundin. Er hat sich im Übrigen für eine Frau aus seinem Heimatland entschieden und ist seither auch über sie mit der Kultur und Mentalität seines Heimatlandes verbunden. In Serbien hat er seit der Heirat auch die Familie seiner Ehefrau. Es wird ihm möglich sein, mit entsprechendem Effort eine neue Existenz aufzubauen, z.B. als Gerüstbauer, einer Tätigkeit, welche er bereits in der Schweiz ausgeübt hat. Eine solche Tätigkeit kann er auch ausüben, falls er, wie behauptet, nicht serbisch schreiben könnte, wobei es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, hatte der Beschuldigte in der Untersuchungshaft doch zahlreiche Briefe u.a. an seine Familie verfasst, die zwecks Kontrolle übersetzt werden mussten (Reg. 12.7 / AS 007 ff.).

Die Ehefrau weist unbestritten einen familiären Bezug zu Serbien auf, so dass ihr eine Übersiedlung zumutbar ist. Auch den Kindern ist dies zumutbar, wenn sie auch von einer Übersiedlung härter betroffen wären, da sie noch nie in Serbien gelebt haben. Eine Ausreise der ganzen Familie erscheint demnach nicht völlig unzumutbar. Sollte es alternativ zu einer zeitweisen Trennung der Kernfamilie kommen, indem die Mutter und die Kinder in der Schweiz verblieben (was wegen der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau möglich wäre), würde dies nicht automatisch bedeuten, dass stets von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Vielmehr kann sich eine solche gestützt auf eine eingehende Güterabwägung dennoch als notwendig erweisen (vgl. dazu und zum Nachfolgenden: Entscheid des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E. 2.6.1). Die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel kommt zwar nicht der Qualität ständiger physischer Präsenz gleich. Nichtsdestotrotz erschiene die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts – sollte die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz verbleiben – auf diese Weise grundsätzlich möglich. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau in der Lage wäre, mit ihrer hundertprozentigen Arbeit als Kaffeemaschinenmonteurin für sich und die Kinder wirtschaftlich aufzukommen, wie sie es bereits in den sieben vergangenen Jahren getan hat, als der Beschuldigte in Haft war.

Zusammenfassend könnte das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in Serbien fortgesetzt werden. Andernfalls scheint die Möglichkeit zumindest einer minimalen Kontaktpflege mittels Ferienbesuche und moderner Kommunikationsmittel gesichert. Die Landesverweisung würde diesfalls mithin eine Erschwerung des Kontakts des Beschuldigten zu seinen Kindern und seiner Ehefrau bedeuten, nicht aber dessen zwingenden vollständigen Abbruch nach sich ziehen. Trotzdem begründen das Eheleben und die minderjährigen, schulpflichtigen Kinder starke private Interessen an einem hiesigen Verbleib des Beschuldigten.

Alle diese privaten Interessen werden aber dadurch empfindlich relativiert, dass der Beschuldigte gerade diese Interessen durch seine heute beurteilte Delinquenz bewusst gefährdete, indem er sich trotz der Verwarnungen durch das Migrationsamt dem Betäubungsmittelverbrechen zuwandte und sich auch durch Verhaftungen anderer Personen nicht beeindrucken liess. Wie bereits dargelegt, äusserte er sich sogar in abgehörten Gesprächen sinngemäss dahingehend, dass er Gefahr laufe, abgeschoben zu werden und dadurch seine Familie zu verlieren, machte aber trotzdem weiter mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er gewichtete dadurch seine privaten Interessen weniger stark als seine wirtschaftlichen Interessen am illegalen Drogenhandel, was er sich nun entgegenhalten lassen muss, wenn es um die Interessenabwägung in Bezug auf die Landesverweisung geht.

Den dargelegten privaten Interessen des Beschuldigten stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese ergeben sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die generell schon überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung begründet (vgl. «Zwei-Jahres-Regel»). Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMRKissiwa Koffi gegen Schweizvom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;Maslov gegen Österreichvom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).

Wie in der Strafzumessung dargelegt, wiegt das Verschulden in Bezug auf das für die Landesverweisung relevante Delikt mittelschwer im unteren Bereich, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei einer solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in einer vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als nicht-süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine gute Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen ermöglicht hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen, eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Er erwarb insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem Reinheitsgrad von 79 Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspricht). Er veräusserte davon gemäss Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (entsprechend rund vier Kilogramm reines Kokain). Der Grenzwert des reinen Drogenwirkstoffs (18 Gramm) für die Qualifikation im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit sowohl beim Erwerb als auch beim Verkauf um ein Vielfaches überschritten. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist insbesondere im Hinblick auf die vom Beschuldigten erworbenen Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als gross zu bezeichnen, auch wenn Erwerb und Besitz weniger schwerwiegend sind als Weitergabehandlungen. Aber auch in Bezug auf die Veräusserung handelt es sich mit fünf Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinem Stoff um eine sehr grosse Menge, welche, isoliert betrachtet, bereits eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von fünfeinhalb Jahren nach sich zöge. Dazu kommt noch der Handel mit MDMA/Ecstasy. Dass der Beschuldigte an Zwischenhändler veräusserte, schmälert – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung – das Verschulden nicht, im Gegenteil: der Beschuldigte agierte auf relativ hoher hierarchischer Stufe, was, wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, im Rahmen des Tatverschuldens straferhöhend zu gewichten ist.

Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Auch wenn er heute den Betäubungsmittelhandel teilweise nicht mehr bestreitet, lässt er weder Reue noch Einsicht erkennen. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte als Opfer der Justiz dar, was seine sehr positive Entwicklung im Vollzug leider wieder relativiert. Die gute Führung im Vollzug scheint nicht mit einer gewissen Einsicht in sein strafbares Verhalten einhergegangen zu sein. Er distanzierte sich nie von dem Verbrechen. Es ist von einer schlechten Prognose auszugehen, dies auch angesichts der Vorstrafen, auch wenn diese bereits eine Weile zurückliegen. Der Beschuldigte wurde damals von der Ausländerbehörde zweimal ermahnt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, sich einige Jahre später dem Verbrechen zuzuwenden. Unter diesen Umständen gibt es nicht «schlicht keinen Grund, an der positiven Prognose zu zweifeln», wie dies die Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren moniert. Und es kann aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue eben gerade nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte werde sich nicht wieder dem Betäubungsmittelverbrechen zuwenden. Die Verteidigung bringt vor, eine angeblich schlechte Prognose stehe im Widerspruch zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der ersten Instanz. Ihr ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährte, weil sie annahm, der Beschuldigte werde während der bis auf Weiteres fortbestehenden Haft kaum vergleichbare Delinquenz ausüben, hielt aber fest, in Anbetracht des in strafrechtlicher Hinsicht deutlich getrübten Vorlebens mit wiederholter Missachtung der Rechtsordnung und mangels einer erkennbaren tiefgreifenden Einsicht sei die Probezeit auf das gesetzliche Maximum festzulegen (US 121). An dieser Stelle ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil statt einer bedingten Geldstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat und im Neubeurteilungsverfahren nur eine bedingte Geldstrafe aussprach, um einer möglichen Verletzung des Verschlechterungsverbots zu begegnen.

Der Beschuldigte liess mit seinem Tun ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im Drogenhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist dementsprechend sehr gross und überwiegt die durchaus vorhandenen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.

Soweit die Verteidigung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) rügt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung dieser Bestimmung, da er sich nur formell von einem Schweizer Bürger unterscheide. Eine Ausreisepflicht komme für ihn der Wegweisung aus dem eigenen Land gleich und verletze damit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022, E. 2.8 mit Verweis auf Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Der Beschuldigte beherrscht die serbische Sprache, ist hier in einer serbischen Familie aufgewachsen, kennt das Land von Ferien- sowie weiteren Aufenthalten und ist mit einer serbischen Frau verheiratet, welche bis zur Heirat in Serbien gelebt hat. Er hat damit sehr wohl Berührungspunkte mit dem serbischen Kulturkreis und verfügt über die nötigen Sprachkenntnisse. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II kommt nicht zur Anwendung und steht somit der Landesverweisung nicht entgegen.

Der Beschuldigte ist demnach des Landes zu verweisen.

2.1.6 Dauer der Landesverweisung

Gemäss Art. 66a StGB kann die Landesverweisung für die Dauer von 5 – 15 Jahre ausgesprochen werden. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei die Dauer dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der Landesverweisung nach dem Verschulden des Verurteilten zu bemessen (BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).

Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von zehn Jahren erscheint angesichts der sehr schweren Delinquenz und des entsprechenden Verschuldens nicht zu hoch und könnte – ohne Berücksichtigung der privaten Interessen – sogar noch höher sein. Die Dauer bewegt sich im Mittelbereich und erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angemessen. Die zehn Jahre erscheinen auch im Quervergleich mit anderen Fällen adäquat, so u.a. mit dem Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025: acht Jahre Landesverweisung bei Veräusserung von 1.343 kg reinem Kokain (Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – und mithin einem Strafmass, welches notabene sogar unter demjenigen liegt, welches die Verteidigung im vorliegenden Fall beantragt [max. 5 Jahre und 5 Monate]), und dem Berufungsurteil im Verfahren STBER.2023.33, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_1348/2024 vom 16.7.2025).

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

1. Allgemeine Ausführungen

Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Dies gilt auch für Surrogate, die nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E. 4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde.

Angezeigt sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis, wenn die Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1; 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist von Personenidentität zwischen der beschuldigten Person und der Drittperson auszugehen (BSK-StPO, a.a.O., Art. 263 StPO N 47 Fn. 93).

Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Entsprechend erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann zunächst beim Täter selbst sein, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst dann, wenn diese keine Kenntnis von der Tat hatte (vgl. dazu Florian Bauman in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 55).

Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; bis Ende 2023 in Art. 71 aAbs. 3 StGB geregelt). Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO).

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6).

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte focht im Rahmen der Beschwerde ans Bundesgericht die Ersatzforderung, welche das Berufungsgericht festlegte, nicht an. Schon daher kann sein heutiger Einwand gegen die Festlegung einer Ersatzforderung nicht gehört werden. Trotzdem wird noch kurz Stellung genommen zu den heutigen Einwänden der Verteidigung. Soweit diese einwendet, beim Beschuldigten seien schon CHF 240'156.80 beschlagnahmt und eingezogen worden, wobei es sich dabei zum Grossteil um Gewinn gehandelt haben müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass gestützt auf die abgehörten Aufnahmen vom

28. Januar 2019 davon auszugehen ist, dass das von der Einziehung betroffene Bargeld von insgesamt CHF 241'256.80 zum Erwerb bzw. zur Bezahlung von Betäubungsmitteln in Euro gewechselt wurde. Zudem stammte es zu einem überwiegenden Teil von I.___ (Audio-Aufnahme Nr. 152, 0Reg. 2.1.2 / AS 172), womit es sich zumindest zu einem grossen Teil nicht um Gewinn des Beschuldigten handelte, weshalb die Einziehung dieses Bargeldes einer Ersatzforderung zur Abschöpfung des Gewinns nicht entgegensteht.

Die Vorinstanz hatte die Ersatzforderung auf CHF 100'000.00 festgesetzt. Die Höhe der Ersatzforderung ist an die teils reduzierten Mengen erstellter Betäubungsmittelveräusserungen anzupassen. Vom errechneten Gesamtgewinn in Höhe von (mindestens) CHF 60'000.00 sind zugunsten des Beschuldigten 10 % für Unkosten abzuziehen. Der verbleibende Betrag von CHF 54'000.00 würde der Einziehung unterliegen. Da dieser Betrag indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Zum Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Frage der Uneinbringlichkeit und der Wiedereingliederung des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt, ist festzuhalten, dass aufgrund des in die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], investierten und dem Beschuldigten zuzuordnenden Eigenkapitals von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft ohne Weiteres von der Einbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen ist. Es ist nicht ersichtlich und die Verteidigung legt auch nicht dar, wie unter diesen Umständen die Ersatzforderung im Betrag von CHF 54'000.00 die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Im Übrigen ist der Beschuldigte infolge der langen Landesverweisung aktuell in der Schweiz nicht wieder einzugliedern. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 54'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn.

Der Beschuldigte beantragt, die Grundbuchsperre sei unverzüglich aufzuheben. Denn die Beschlagnahme sei nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn sie Vermögenswerte betreffe, welche Dritten gehörten und diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe gegen eine gleichwertige Gegenleistung erworben hätten oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Vorliegend sei das Grundstück nachweislich von der Mutter des Beschuldigten finanziert worden und stehe einzig formell in gleichmässigem Miteigentum der drei Parteien. Von der Grundbuchsperre werde vorliegend vor allem die Mutter des Beschuldigten tangiert, welche ihre eigenen Mittel in die Liegenschaft investiert habe. Für sie stelle die Grundbuchsperre eine unverhältnismässige Härte dar. Diese werde nämlich zunehmend älter und würde quasi dazu getrieben, im Verwertungsfall die Liegenschaft zu verlassen. Es habe sodann nicht nachgewiesen werden können, dass finanzielle Mittel des Beschuldigten in die Liegenschaft investiert worden seien.

Die Grundbuchsperre auf Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], welche im Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, die Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2020 bildet, begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass A.A.___ dringend verdächtigt werde, sich der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldigt gemacht zu haben. Es wurde zudem vermutet, dass die Liegenschaft (Eigenmittel) teilweise mit dem Erlös aus der deliktischen Tätigkeit finanziert worden sei. Sie stelle aufgrund der vorhandenen Steuer- und Bankakten einen Vermögenswert dar, da der Verkehrswert die hypothekarische Belastung deutlich übersteige.

Diese Gründe haben sich mit den vorliegenden Schuldsprüchen bestätigt. Der Beschuldigte wird einerseits wegen Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, andererseits wegen Geldwäscherei, insbesondere mit der Einzahlung von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft. Dabei wurden diese Mittel durch die Einzahlung auf die jeweiligen Konten sowohl als Eigenmittel der Mutter des Beschuldigten als auch als Eigenmittel dessen Bruders und des Beschuldigten selbst eingezahlt und überwiesen.

Es ist gestützt auf das Beweisergebnis erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten kein eigenes Kapital in die Liegenschaft einbrachte. Die Mutter des Beschuldigten brachte zwar CHF 90'000.00 aus der Pensionskasse ein. Dieser Betrag ist zweckgebunden und würde bei einem allfälligen Verkauf an die Pensionskasse bzw. in die zweite Säule der Mutter zurückfliessen. Daneben hat die Mutter des Beschuldigten jedoch gemäss eigenen Angaben bzw. erstelltem Beweisergebnis die Einzahlungen der insgesamt CHF 103'000.00 des Beschuldigten aus deliktischer Tätigkeit auf die Konten von ihr und ihren Söhnen in deren Wissen bzw. in Begleitung des Bruders des Beschuldigten vorgenommen. Gestützt auf die im PW des Beschuldigten aufgezeichneten Gespräche ist zudem erstellt, dass die Mutter sehr wohl auch um die deliktische Herkunft des Geldes wusste (vgl. etwa Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 2.1.2 / AS 172).

Die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], ist ein Einfamilienhaus. Die mit Kaufvertrag bestimmten Anteile zu je 1/3-Miteigentum an der Liegenschaft stimmen somit nicht mit der wirtschaftlichen Berechtigung des einbezahlten Eigenkapitals überein bzw. alle drei Miteigentümer haben einen Teil des deliktischen Geldes des Beschuldigten über die auf ihren eigenen Namen laufenden Konten als Eigenkapitalanteile einbezahlt. Von einem gutgläubigen Miteigentümer oder gar Dritteigentümer kann somit weder bei der Mutter noch beim Bruder des Beschuldigten die Rede sein.

Die Ersatzforderung wurde mit vorliegendem Urteil auf CHF 54'000.00 festgelegt, dieser Betrag ist weitaus tiefer als der aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft geflossene Betrag von CHF 103'000.00. Der Beschuldigte und seine Familie können die Liegenschaft weiterhin uneingeschränkt nutzen. Selbst wenn die Grundbuchsperre im Falle einer Verwertung dazu führen würde, dass die als bösgläubig zu erachtende Mutter des Beschuldigten ausziehen bzw. umziehen müsste, so ist darin keine unverhältnismässige Härte zu erkennen. Sie ist im Urteilszeitpunkt erst 56-jährig und erwerbstätig. Ohne das vom Beschuldigten stammende Kapital aus deliktischer Herkunft wäre der Mutter wie auch dem Bruder und dem Beschuldigten der Kauf der Liegenschaft zufolge fehlenden Kapitals gar nicht möglich gewesen.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Grundbuchsperre zur Absicherung der Zahlung der Ersatzforderung notwendig ist, da der Beschuldigte andernfalls geneigt sein dürfte, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, insbesondere auch deshalb, weil er das Land für zehn Jahre zu verlassen hat. Die Grundbuchsperre ist auch ihm gegenüber verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die mit Verfügung vom 11. März 2020 angeordnete Grundbuchsperre auf der im Mitteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders stehenden Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], zur Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat (US 128 ff.), ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

A.A.___           90 %    entspr.            CHF 40'401.00 *

Staat                           10 %    entspr. CHF 4'489.00

* Nach Verrechnung mit dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Urteils-Ziffer VIII hiervor (CHF 3'650.60) verbleiben CHF 36'750.40, welche A.A.___ an diese Kosten zu bezahlen hat.

1.2 Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens (Geschäftsnummer STBER.2022.95) von total CHF 10'500.00 wurden mit Urteil vom 12. Dezember 2023 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Mit Beschwerde ans Bundesgericht focht der Beschuldigte das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 2023 nur teilweise an. Die Beschwerde des Beschuldigten ans Bundesgericht war teilweise erfolgreich und führte dazu, dass im Rahmen der Neubeurteilung betr. die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht alle Teilvorhalte als gegeben erachtet werden konnten. Es erfolgte insofern teilweise ein impliziter Freispruch. Der Beschuldigte wird im Neubeurteilungsverfahren folglich zu einer im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil um ein Jahr reduzierten unbedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit neun Jahren ist das Strafmass aber weit entfernt von den von der Verteidigung beantragten fünf Jahren und fünf Monaten, womit das Obsiegen des Beschuldigten bezüglich des Strafmasses nur in einem kleinen Bereich liegt. Reduziert wurde in erheblichem Ausmass die Ersatzforderung, wobei diesbezüglich der Beschuldigte mit seinem Antrag auf gänzlichen Verzicht auf eine Ersatzforderung unterlag. Die Berufung des Beschuldigten blieb aber in den Hauptpunkten (weitgehend im Schuldpunkt und bei der Strafzumessung, gänzlich bei der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS) ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des (ersten) Berufungsverfahrens STBER.2022.95 dem Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

Demnach werden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'500.00, wie folgt auferlegt:

A.A.___           80%     entspr.            CHF 8'400.00

Staat                           20 %    entspr. CHF 2'100.00

1.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates.

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 64'077.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00verblieb eine Restanz von CHF30'077.25.

Entsprechend dem Kostenentscheid hat A.A.___diese Kosten dem Staat im Umfang von 90 % zurückzuerstatten (entspr. CHF 57'669.50), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers entfällt aufgrund der Revision der StPO, welche einen entsprechenden Anspruch nicht mehr vorsieht.

2.3 Der private Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt David Gibor, reichte im (ersten) Berufungsverfahren eine Honorarnote ein, worin er insgesamt rund 168 Stunden Arbeitsaufwand geltend machte (Honorar von CHF 50'420.20, Stundenansatz CHF 300.00). Davon entfielen 1510 Minuten bzw. rund 25 Stunden auf das erstinstanzliche Verfahren und sind demnach nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben 143 Stunden, welche das (erste) Berufungsverfahren betreffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren bis Ende November 2023 noch amtlich verteidigt war und etwa die Berufungserklärung durch die separat zu entschädigende amtliche Verteidigung erfolgte. Von den für das Berufungsverfahren geltend gemachten Stunden entfallen ca. 130 Stunden auf Aktenstudium und Plädoyer. Zwar umfasst das Plädoyer der Verteidigung insgesamt 53 Seiten. Jedoch ist die Schrift im Vergleich zum Plädoyer im Neubeurteilungsverfahren sehr gross gewählt. Aufgrund des Aktenumfangs, des Umfangs des Plädoyers, aber auch in Anbetracht dessen, dass bereits ein begründetes erstinstanzliches Urteil vorlag und mit Berufung das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, erscheint der geltend gemachte Aufwand stark überhöht bzw. nicht mehr angemessen. Unter Berücksichtigung, dass das Verfahren auch aus rechtlicher Sicht nicht als aussergewöhnlich komplex einzustufen ist, erscheinen für Aktenstudium und Plädoyer maximal 90 Stunden, entsprechend rund elf Arbeitstagen, angemessen. Vom geltend gemachten Honorar entfallen im Übrigen u.a. 40 Minuten auf die Korrespondenz mit der Familie des Beschuldigten. Es handelt sich dabei nicht um notwendigen Verteidigungsaufwand, weshalb die Honorarnote auch diesbezüglich entsprechend zu kürzen ist.

Somit ergibt sich für das (erste) Berufungsverfahren ein angemessener notwendiger Verteidigungsaufwand von aufgerundet 100 Stunden (90 Stunden Aktenstudium und Plädoyer, 3 Stunden und 20 Minuten weiterer Vorbereitungsaufwand, 5 Stunden und 50 Minuten für Berufungsverhandlung inkl. Weg, 45 Minuten für telefonische Mitteilung des Urteils und Nachbesprechung). Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von max. CHF 280.00 vergütet, soweit – wie vorliegend – nicht ein sachlich oder rechtlich besonders komplexer Fall zu behandeln war. Es resultiert ein Honorar von CHF 28'000.00, zuzüglich Auslagen von 256.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 2'175.75) total CHF 30'432.05. Entsprechend dem Kostenentscheid sind davon 20 % als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, für das (erste) Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'086.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

2.4 Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt Gibor einen Arbeitsaufwand von insgesamt rund 51.66 Stunden geltend (CHF 17'566.00, Stundenansatz CHF 340.00). Davon entfallen 37.5 Stunden auf Aktenstudium und Plädoyer. Von den 26 Seiten Plädoyer sind ca. zehn Seiten aus der Beschwerde ans Bundesgericht übernommen worden. Der entsprechende Aufwand wurde dem Beschuldigten teilweise aber bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Kanton Solothurn entschädigt. Entsprechend erscheinen die geltend gemachten 37.5 Stunden für Aktenstudium und Plädoyer zu hoch. Dieser Kostenpunkt wird ermessensweise auf 30 Stunden gekürzt. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Neubeurteilungsverhandlung inkl. Weg (Anfahrt aus Zürich und Rückfahrt) und Nachbesprechung schätzte Rechtsanwalt Gibor den Aufwand zutreffend auf 330 Minuten bzw. fünfeinhalb Stunden (Berufungsverhandlung dauerte 3.25 Stunden). Auch den Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte er zutreffend auf 180 Minuten bzw. drei Stunden (Urteilseröffnung dauerte 0.5 Stunden). Mithin ist die Honorarnote um 7.5 Stunden zu kürzen. Zu reduzieren ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 340.00, und zwar auf CHF 280.00. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren verwiesen. Es resultiert ein Honorar von CHF 12'366.65, zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 und Mehrwertsteuer von CHF 1'007.90 total CHF 13'451.35.

Demnach wird A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 13'451.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung der Art. 166 und Art. 305bisZiff. 1 StGB; aArt. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 263 Abs. 1 i.V.m. 266 Abs. 3, Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.A.___ wie folgt schuldig gemacht:

2.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 hat sich A.A.___ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018, schuldig gemacht.

a)    insgesamt 1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

b)    insgesamt 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

c)    diverses Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc., aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d)    1 Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

e)    diverse Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f)     2 Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

g)    1 Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

h)    1 Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

22.Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

Dispositiv
  1. Im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (Verfahren STBER.2022.95) wurde die Prozessgeschichte, soweit die Voruntersuchung, das erstinstanzliche Verfahren und das (erste) Berufungsverfahren betreffend, zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Obergericht Urteilsseiten [US] 4 - 9).
  2. Die Strafkammer des Obergerichts fällte am 12. Dezember 2023 folgendes Urteil: « 1.A.A.___ hat sich gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht: 2.A.A.___ hat sich überdies wie folgt schuldig gemacht: a)    insgesamt 1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen), b)    insgesamt 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen), c)    diverses Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc., aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), d)    1 Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), e)    diverse Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), f)     2 Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), g)    1 Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), h)    1 Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
  3. Gegen dieses Urteil erhob A.A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) am 8. März 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Verlangt wurde die Aufhebung des Urteils vom
  4. Dezember 2023. Konkret beantragt wurde ein teilweiser Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. a des Urteils), ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Anklageziffer 2; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Urteils), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Jahren und zehn Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren (in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils). Weiter beantragt wurde das Absehen von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS (in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils) und die Aufhebung der angeordneten Grundbuchsperre (in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils). Eventualiter sei die Sache zur materiellen Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
  5. Mit Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (ASNB 1 ff.).
  6. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. März 2025 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass ohne Gegenbericht vom Fortbestand der privaten Verteidigung und der infolgedessen weiterhin geltenden Sistierung der amtlichen Verteidigung ausgegangen werde. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt zur Mitteilung, ob er mit dem vorzeitigen Strafvollzug im bisherigen Setting gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 8. Juli 2024 einverstanden sei, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens Stellung zu nehmen (ASNB 21 ff.).
  7. Mit Eingabe vom 28. März 2025 bestätigte Rechtsanwalt Gibor, weiterhin den Beschuldigten privat zu vertreten, und stellte ein Gesuch um sofortige Haftentlassung, eventualiter um bedingte Entlassung am 26. Mai 2025, mithin nach Verbüssung von zwei Dritteln der bisherigen Strafe. Gleichzeitig reichte er einen Vollzugsbericht der [Justizvollzugsanstalt] vom 17. Februar 2025 ein (ASNB 26 ff.).
  8. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Gibor zur Kenntnis zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch gesetzt (ASNB 38). Nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2025 (ASNB 39 f.) und deren Zustellung an den Verteidiger (ASNB 41) wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. April 2025 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschuldigten für die Dauer des Neubeurteilungsverfahrens Sicherheitshaft angeordnet, vollstreckbar im aktuellen Setting (ASNB 41 ff.).
  9. Am 14. April 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2026 vorgeladen (ASNB 49 ff.).
  10. Mit Eingabe vom 22. April 2025 beantragte der Beschuldigte eine Versetzung in den offenen Strafvollzug. Die Eingabe wurde mit Verfügung vom 23. April 2025 zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug weitergeleitet (ASNB 59).
  11. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 bzw. vom 13. Dezember 2025 wurde den Parteien eine Kopie des aktuellen Strafregisterauszugs bzw. eine Kopie des Vollzugsberichts vom 13. Dezember 2025 zugestellt.
  12. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die aktualisierten Migrationsakten betreffend den Beschuldigten beim Obergericht eingegangen seien.
  13. Am 12. Januar 2026 fand die mündliche Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.
  14. Am 13. Januar 2026, um 16:00 Uhr, wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Es erschienen die Staatsanwältin, der Beschuldigte (Vorführung) und sein Verteidiger sowie zwei Mitarbeiter der Kapo Solothurn (Vorführung und Aufsicht) und mehrere Zuschauerinnen und Zuschauer. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde der Beschuldigte umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen (separater Beschluss). II. Anwendbares Prozessrecht
  15. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.
  16. Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom12. Dezember 2023 datiert, wurde das kassatorische Bundesgerichtsurteil am 17. Februar 2025 – und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt.
  17. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Be­ur­teilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz OeheninNiggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
  18. Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 StPO N 3).
  19. Folglich ist vorliegend das neue Prozessrecht anwendbar. III. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens
  20. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
  21. Nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens sind folgende (teilweise) in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil): Im Weiteren sind folgende Ziffern des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen: Der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer 1) wurde vom Beschuldigten vor Bundesgericht nur teilweise angefochten, wobei das Bundesgericht einige der Rügen abgewiesen hat. Dieser Schuldspruch ist daher nur noch insoweit Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens, als er angefochten worden ist und das Bundesgericht die betreffenden Rügen nicht abgewiesen hat (vgl. die nachfolgenden Erwägungen in den Ziffern 3 und 4).
  22. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2025 (6B_202/2024; nachfolgend: Urteil des Bundesgerichts) lassen sich zusammengefasst folgende Feststellungen entnehmen: 3.1 In Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei (AnklS Ziffer 2) erwog das Bundesgericht, in der ersten Einvernahme sei dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden, sich wegen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Ebenso wenig sei ihm ein entsprechender Sachverhalt vorgehalten worden. Das Obergericht habe sich nicht dazu geäussert, ob in den späteren Einvernahmen weitere Vorhalte erfolgt seien, die den neuen Verfahrensgegenstand – allfällige Geldwäschereihandlungen – abdecken würden. Aus der Beschwerde ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten worden seien. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 112 BGG an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses werde – sollte sich ein Teil der Einvernahmen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeklagte mehrfache Geldwäscherei mangels hinreichenden Tatvorhalts als unverwertbar erweisen – zu prüfen haben, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die verwertbaren Beweismittel erstellt sei (Urteil des Bundesgerichts E. 1.4). 3.2 Hinsichtlich des Vorhaltes der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer 1) hatte der Beschuldigte den Schuldspruch nur insoweit angefochten, als es die Anklageziffern 1.1.1, 1.1.5, 1.4 (hinsichtlich Gesamtmenge) sowie die Untervorhalte 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 betrifft. In seinem Urteil stellte das Bundesgericht betreffend einzelner der beanstandeten Untervorhalte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und erachtete die Rügen des Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet. 3.2.1 Das Bundesgericht erwog betreffend zweier in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltener Lieferungen, das Obergericht sei in für die rechtliche Qualifikation relevanter Weise über den angeklagten Sachverhalt hinaus gegangen, indem es als erstellt erachtet habe, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel am 14. Juli 2018 und am 12. Januar 2019 wegen Landesabwesenheit durch eine Drittperson habe übernehmen lassen, dabei aber als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer fungiert habe (Urteil des Bundesgerichts E. 2.4, insb. E. 2.4.4). 3.2.2 Demgegenüber gelangte das Bundesgericht betreffend die weiteren in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltenen Lieferungen zum Schluss, insgesamt zeige der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die kaum über eine appellatorische Kritik hinausgingen, keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf. Ebenso wenig verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie nicht ausdrücklich auf die Einwände des Beschwerdeführers eingehe, sondern festhalte, die erste Instanz habe sich sehr eingehend und sorgfältig mit den fraglichen Beweismitteln und den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts E. 3, insb. E. 3.2). 3.2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Anklageschrift Ziffer 1.1.5 erachtete das Bundesgericht ebenfalls als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts E. 2.5, insb. 2.5.4). 3.2.4 Hinsichtlich der Ziffer 1.4 der Anklageschrift stellte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fest, da das Obergericht auf den Einwand des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, wonach die Erstinstanz (bzw. vor Bundesgericht das Obergericht) über den angeklagten Sachverhalt hinaus gehe, indem sie bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung von einer Veräusserung von 17.55 Kilogramm ausgehe, wogegen in den Unterziffern konkrete Veräusserungshandlungen von nur rund 7.5 Kilogramm umschrieben seien (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6, insb. E. 2.6.2). 3.2.5 Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass in den Anklageziffern 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 keine Übergabe durch eine Drittperson umschrieben sei. Das Obergericht habe den Anklagegrundsatz verletzt und gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus, indem es eine persönliche Übergabe des Kokaingemischs durch den Beschwerdeführer nicht feststelle bzw. offenlasse, jedoch den angeklagten Sachverhalt dennoch als erstellt erachte. Da sich aus dem vor- bzw. erstinstanzlichen Urteil nicht klar ergebe, hinsichtlich welcher Unteranklagepunkte von einer Veräusserung durch Dritte auszugehen sei, müsse das Obergericht auch diesen Punkt nochmals prüfen (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6.3).
  23. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren sind nach dem Gesagten die einzelnen vom Bundesgericht in seinem Urteil gerügten Anklagepunkte neu zu beurteilen, die Strafzumessung neu vorzunehmen und die Frage einer allfälligen Landesverweisung neu zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts E. 4). Soweit der Schuldspruch betreffend den Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht gerügt worden ist (Anklageziffern 1.1.2-1.1.4, 1.1.6-1.1.8, 1.2, 1.3, 1.4.2, 1.4.4, 1.4.8-1.4.11 und 1.5) bzw. die diesbezüglichen Rügen als unbegründet erachtet wurden (Anklageziffern 1.1.1 [mit Ausnahme der Lieferungen vom 14. Juli 2018 und vom 12. Januar 2019] und 1.1.5) ist er nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens. IV. Formelles Das Bundesgericht hat die formellen Rügen des Beschuldigten umfassend abgehandelt, darauf kann verwiesen werden. Soweit sie einzelne Vorhalte betreffen, wird darauf im Rahmen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung einzugehen sein. V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
  24. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Prozessökonomie kann auf das Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (US 17 ff.) verwiesen werden. 2.3.4.1 Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten hat, in der Anklageschrift werde dem Beschuldigten hinsichtlich der Veräusserungshandlungen – wie bereits beim Erwerb – ein persönliches Tätigwerden vorgeworfen, die Staatsanwaltschaft hätte eine Veräusserung mit Hilfe von weiteren Personen ohne Weiteres in der Anklageschrift umschreiben können bzw. müssen, was sie teilweise auch getan habe (E. 2.6.3), das Bundesgericht in der Folge in Bezug auf die gerügten Veräusserungshandlungen gemäss Unteranklageziffern 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.5 - 1.4.7 verbindlich festgestellt hat, es sei einzig eine persönliche Übergabe angeklagt (und mithin ein Tätigwerden mit Hilfe Dritter nicht Gegenstand der Anklage), muss diese Rechtsprechung umso mehr für die in Anklageziffer 1.4 vorgehaltenen Handlungen gelten, die in der Anklage nicht näher umschrieben sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei diesen Verkaufshandlungen vereinzelt auf die Hilfe anderer zurückgriff und gegebenenfalls bei welchen Handlungen das war. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte die erworbene Menge Kokain (mit Ausnahme der sichergestellten Menge) auch wieder veräusserte, andernfalls er das Kokain nicht für viel Geld erworben hätte, zumal er selbst nicht konsumierte. Er war wirtschaftlich berechtigt an dieser enormen Menge Kokain und es kann bei diesen immensen Mengen nicht ernsthaft relevant sein, ob er punktuell das Kokain nicht eigenhändig dem Käufer übergab, sondern Dritte damit beauftragte. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass er an der ganzen erworbenen Menge wirtschaftlich berechtigt war und er folglich damit handeln konnte, was in der Anklage sehr wohl zum Ausdruck kommt: Der Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.4 ist Bestandteil des Vorhalts gemäss AnklS Ziffer 1 betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, demnach dem Beschuldigten «unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 21 Kilogramm Kokaingemisch» vorgehalten wird. Aus der Kombination mit den weiteren angeklagten Handlungen betreffend Kokaingemisch, AnklS Ziffer 1.1. (Erwerbs) und Ziffer 1.3 (Besitz) ergibt sich, dass dem Beschuldigten die Veräusserung des von ihm zuvor erworbenen Kokaingemischs im besagten Zeitraum vorgeworfen wird. Sodann wurde dem Beschuldigten der Kauf und der anschliessende Verkauf desselben an diverse Abnehmer bereits im Vorverfahren vorgehalten (so bspw. EV vom 5.4.2019 Reg. 10.1 / AS 254). Somit wusste der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wird, und konnte sich wirksam dagegen verteidigen. Es handelt sich vorliegend bei der angeklagten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein sog. Kollektivdelikt, bei dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr wohl einen erheblichen Spielraum gewährt in Bezug auf die Präzision und Detailliertheit der Anklage. Es sei an dieser Stellung z.B. auf den Entscheid 6B_254/2013 vom 1.7.2013 hingewiesen, in dem das Bundesgericht in Erwägung 1.2 festhält: «Bei mehrfacher Tatbegehung handelt es sich um selbständige Taten, die einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348 E. 3f S. 357 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn mehrere selbständige strafbare Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Subjektiv ist ein alle Handlungen umfassender Gesamtvorsatz vorausgesetzt (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4c S. 93 mit Hinweisen). Bei Kollektivdelikten ist massgebend, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen. Welche einzelnen Handlungen der beschuldigten Person vorgeworfen werden, ist weniger wichtig (Urteil 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2 mit Hinweis). Letztlich geht es darum, dass die beschuldigte Person nicht überrascht oder überrumpelt und ihr ermöglicht wird, sich effektiv zu verteidigen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3g S. 357 mit Hinweisen).» Demgegenüber lässt der verbindliche Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts einzig zu, in Bezug auf die Untervorhalte gemäss Ziff. 1.4.2, 1.4.4 und 1.4.8 bis 1.4.11 von einer korrekten Anklage auszugehen. Die entsprechenden Sachverhalte sind, wie dargelegt, rechtsgenüglich erststellt und unbestritten. Es ist demnach von einer erstellten veräusserten Gesamtmenge von rund 5 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen. Entgegen dem Einwand der Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren, wonach lediglich von einem mittleren Reinheitsgrad von 50 Prozent auszugehen sei, da über die Beschaffenheit des Kokaingemischs «nichts bekannt» sei, ist mit der Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von mindestens 79 % auszugehen. Dies aufgrund der Analyse des Kokaingemischs, welches beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Dementsprechend ist von der Veräusserung von rund 4 Kilogramm reinem Kokain auszugehen. 2.4 Zusammenfassend ist in Bezug auf die gesamten Vorhalte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von folgenden Mengen auszugehen: Bei den Erwerbshandlungen sind insgesamt 22 Kilogramm Kokaingemisch erstellt. (Gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen reduziert um 2 Kilogramm gemäss den vorstehenden Erwägungen entfallenden zwei Untervorhalte gemäss AnklS Ziff. 1.1.1). Wie durch die Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer II./D./2.2 lit. f ausgeführt, wurden in der Anklageschrift bei der Angabe «mindestens ca. 21 Kilogramm» die Kokainmengen der Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht eingerechnet. Angesichts der Gesamtsumme der vorgeworfenen Erwerbsmengen in den Untervorhalten (AnklS Ziff. 1.1.1-1.1.8) und angesichts der vorgeworfenen Veräusserungsmengen von 19,55 Kilogramm Kokaingemisch (ohne die sichergestellten Betäubungsmittel von 5 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.1.5] und 1.45 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.3]) handelt es sich dabei wohl um ein Versehen. Da auch in der AnklS Ziff. 1 «mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch» bzw. «ca. 16.8 kg reines Kokain bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80%» erwähnt sind, ist das Versehen jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Anklageschrift ist in diesem Punkt nicht eindeutig, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von angeklagten und erstellten 21 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen ist. Der Erwerb von ca. 18,6 Kilogramm (30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy wurde in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht gerügt und ist somit nicht mehr bestritten. Ebenfalls nicht mehr bestritten sind der Besitz von 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy (Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) sowie die Veräusserung von 16,12 Kilogramm (ca. 26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy gemäss AnklS Ziffer 1.5 (wovon der Beschuldigte ca. 1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich überlassen hat). Bezüglich der Veräusserung von Kokaingemisch ist von 5 Kilogramm auszugehen (entsprechend 4 Kilogramm reinem Kokain). 3.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass gegen ihn unter anderem ein Untersuchungsverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei eingeleitet worden sei, bevor er über seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde. Anschliessend wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass ihm und seinem Verteidiger die detaillierte Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.) vorliege. Darin sind die Vorhalte betreffend mehrfache Geldwäscherei detailliert aufgeführt. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, zu den Vorhalten betreffend Geldwäscherei Stellung zu nehmen. Er bestritt diese und verwies auf seine «damals gemachten Aussagen» (Reg. 10.1 / AS 1000 f., 1004). Dem Beschuldigten wurde mithin noch im Vorverfahren, der Vorhalt der Geldwäscherei gemacht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Wenn die Verteidigung einwendet, der Vorhalt der Geldwäscherei sei dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme erst am Schluss gemacht worden, ist dies aktenwidrig. Wie dem Protokoll der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte bereits zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen, dass gegen ihn u.a. ein Untersuchungsverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei (Reg. 10.1 / AS 1000). Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte im Übrigen bereits mit der Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 auf den entsprechenden Vorhalt hingewiesen. Nach der Schlusseinvernahme wurde dem damaligen Verteidiger das Schreiben betreffend Abschluss der Strafuntersuchung ausgehändigt. Darin wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten zu nehmen, Beweisanträge zu stellen, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen (Reg. 12.1.1 / AS 012, Reg. 10.1 / AS 1005). Der Beschuldigte hatte folglich nach der Einvernahme noch die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen, wobei der damalige amtliche Verteidiger (derzeit) auf weitere Beweisanträge und eine erneute Akteneinsicht ausdrücklich verzichtete und bestätigte, dass umgehend Anklage erhoben werden könne (Reg. 10.1 / AS 1005). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz und vom Berufungsgericht zum Vorhalt der Geldwäscherei befragt, eine detaillierte Befragung dazu erfolgte ein letztes Mal am 12. Januar 2026 im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung. Der Beschuldigte machte nie materielle Aussagen zu diesem Vorhalt. Die Rüge der Verteidigung, wonach das Vorverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und neben Art. 157 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), das Recht auf Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 EMRK) sowie das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletze, ist unbegründet. 3.2.2.2 Gemäss Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten, seinem Bruder und seiner Mutter mit dem Verkäufer O.___ vom
  25. August 2018 betrug der Kaufpreis der Liegenschaft an der [Adresse] in [Ort 1] CHF 920'000.00. Dieser war durch eine bereits geleistete Anzahlung von CHF 100'000.00, eine Ablösung der bestehenden Hypothek von CHF 465'000.00 sowie eine Bezahlung der Restanz mittels eines Pensionskassenguthabens der Mutter des Beschuldigten von CHF 90'000.00 und einer Überweisung von CHF 265'000.00 zu begleichen (vgl. Vertrag, Reg. 5.1.4 / AS 006 ff.). Dem Kontoauszug und der Kundenkontaktübersicht der [Bank 1] lässt sich zudem entnehmen, dass die neu abgeschlossene Hypothek CHF 720'000.00 betrug (Reg. 6.4 / AS 006 und 018). Bei einem Kaufpreis von CHF 920'000.00 müssen damit die gesamten Eigenmittel CHF 200'000.00 (CHF 920'000.00 – CHF 720'000.00) betragen haben. Neben dem Pensionskassenguthaben der Mutter des Beschuldigten mussten für den Hauskauf somit Eigenmittel von CHF 110'000.00 eingebracht werden. Auf dem Kontoauszug der [Bank 1] ebenfalls ersichtlich ist, dass die CHF 90'000.00 von der Pensionskasse der Mutter des Beschuldigten direkt auf das Konto der [Bank 1] überwiesen wurden, wobei der Betrag anschliessend an den Verkäufer der Liegenschaft weitergeleitet wurde. Zudem ist darin ein Zahlungseingang vom 15. August 2018 von CHF 10'000.00 aufgeführt mit dem Vermerk «ANTEIL EIGENKAPITAL [ORT 1]» von der P.___ GmbH, deren Geschäftsführer gemäss dem Handelsregister ebenfalls N.___ ist (Reg. 6.4 / AS 006 f.; zefix.ch «P.___ GmbH», zuletzt aufgerufen am 5. Januar 2026). 3.2.2.3 Den Kontoauszügen des Beschuldigten, dessen Mutter und von dessen Bruders sind folgende Bareinzahlungen zu entnehmen: BetragEinzahlungsdatumKontoinhaberAktenstelle CHF 20'000.00                    3. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088) CHF 12'000.00                    8. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088) CHF 20'000.00                    8. Mai 2018         Beschuldigter            (Reg. 6.1.1 / AS 070) CHF 20'000.00                    8. Mai 2018          Bruder                       (Reg. 6.3.1 / AS 007) CHF   8'000.00                  24. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088) Somit erfolgten innert drei Wochen gesamthaft Bareinzahlungen von CHF 80'000.00, wovon an einem Tag insgesamt CHF 52'000.00, aufgeteilt auf die drei Konten der Mutter, des Bruders und des Beschuldigten, einbezahlt wurden. Aktenkundig ist, dass die Mutter des Beschuldigten für dessen Konto eine Vollmacht besass, weshalb die Einzahlung sowohl durchsSie als auch durch den Beschuldigten selbst erfolgt sein kann. Da sich der Beschuldigte gemäss den aus den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen am 8. Mai 2018 in Barcelona aufhielt (Reg. 10.2.1 / AS 194 f.), ist daher davon auszugehen, dass die gleichentags erfolgte Einzahlung auf sein Konto von seiner Mutter getätigt wurde (was diese anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz auch bestätigte; Akten Vorinstanz [nachfolgend: ASBW] 078 f.). Danach kam es zu Überweisungen in derselben Höhe von gesamthaft CHF 80'000.00, die alle auf das Konto der P.___ GmbH erfolgten: BetragÜberweisungsdatumKontoinhaberAktenstelle CHF 10'000.00                   13. Juli 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 091) CHF 30'000.00               9. August 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 093) CHF 20'000.00               9. August 2018          Beschuldigter            (Reg. 6.1.1 / AS 071) CHF 20'000.00               9. August 2018          Bruder                       (Reg. 6.3.1 / AS 007) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheitzum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft. b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. 1.3 Es kann im Übrigen auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 89 ff.) und die präzisierenden Erwägungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2023 (STBER.2022.95, US 28 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.
  26. Allgemeine Ausführungen Es wird auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen (US 112 ff.).
  27. Konkrete Strafzumessung 2.1 Anwendbares Recht 2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.). 2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Bestimmung des neuen Rechts ist mithin nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden. Die Strafandrohungen für die Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB), die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG), das Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert. 2.2 Wahl der Strafart 2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände die Frage der Sanktionsart (GeldstrafeoderFreiheitsstrafe). 2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 2.3.1.1.4 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen. Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft, verurteilt. Insofern ist das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, wobei gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um einschlägige Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Die Vorstrafen wirken sich im Rahmen der Täterkomponente grundsätzlich zu Lasten des Beschuldigten aus. Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten weitgehend bestreitet. Der aktuelle Vollzugsbericht über den Beschuldigten vom 13. Dezember 2025 lautet durchwegs positiv. Grundsätzlich wird Wohlverhalten während des Vollzugs vorausgesetzt und kann in der Regel nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vorliegend wird dem Beschuldigten im Führungsbericht jedoch ein ausserordentlich vorbildliches Verhalten attestiert, dies während einer langen Haftdauer und in Bezug auf sämtliche geschilderten Bereiche (Arbeit, Sozialverhalten, etc.), weshalb es angemessen erscheint, dieses überdurchschnittliche Wohlverhalten im Rahmen des Nachtatverhaltens ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Weitere für die Strafzumessung relevante Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Zusammenfassend gleichen sich die belastenden Vorstrafen und das entlastende Wohlverhalten in der Haft aus, so dass von einer neutralen Täterkomponente auszugehen ist, womit es bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt. (Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom
  28. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4], welches seit dem ersten Berufungsurteil gefällt worden ist, entschied, dass die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei [vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1]. Entsprechend kann die auszusprechende Landesverweisung [vgl. nachfolgend] – entgegen der bisherigen Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden.) 2.3.3.2 Vorliegend ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was im Urteilsdispositiv entsprechend zu vermerken ist. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 28. Februar 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November 2022 ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Zur Abgeltung dieser leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Reduktion der Freiheitsstrafe um vier Monate vorzunehmen. Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten sind einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus dem Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte noch dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne, und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war, wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt. 2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde – soweit ersichtlich – in der Schweiz geboren. Er wuchs hier auf und hat die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung, ist seit rund zwölf Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar (bis zur Verhaftung) in Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte hat in der Schweiz seine Kernfamilie. Auch der Bruder und seine Mutter leben hier. Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Kernfamilie hat, worauf indes zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in der Schweiz sozial – soweit ersichtlich – grundsätzlich integriert. Die wiederholte Delinquenz bzw. die Vorstrafen relativieren die soziale Integration des Beschuldigten jedoch, insgesamt ist diese als durchschnittlich zu qualifizieren. Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010 bis Ende Januar 2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat keine Schulden und bezog nie Sozialhilfe. Allerdings hat der Beschuldigte in der Schweiz nach der obligatorischen Schulzeit nie eine Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene Berufslehre brach er ab) und lebte in der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein legales Erwerbseinkommen zur Finanzierung den Lebensunterhalt der Familie, erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende Januar 2018 nicht mehr. Es ist insgesamt von einer maximal durchschnittlichen Integration auszugehen. Wenn die Verteidigung rügt, in casu von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration auszugehen sei willkürlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte absolvierte keine Ausbildung, jobte einige Jahre, gab seine Arbeitstätigkeit auf, um direkt im Anschluss im grossen Stil dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Dies entspricht nicht einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz. Hinsichtlich der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014, mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde. Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im klaren Bewusstsein, dass dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen Freiheit und seines Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von seiner Familie und dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen könnte (Audioaufnahmen Nrn. 855 und 863, Reg. 2.1.2 / AS172). Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht einmal dann, als verschiedene Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen wurden. Anstatt Verantwortung für seine Familie zu übernehmen, hielt er über längere Zeit an der illegalen Tätigkeit fest. Der Beschuldigte hat nach wie vor Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten Serbiens, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch Cousins und auch Angehörige seiner Ehefrau in Serbien. Der Beschuldigte, seine Ehefrau und die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich – beispielsweise in der von ihm in der Schweiz bis Januar 2018 ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer – Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm sein junges Alter und seine gute Gesundheit dabei zugutekommen dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört. Vorliegend ist zu prüfen, ob es bei einer allfälligen Landesverweisung für die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten zumutbar wäre, mit ihm nach Serbien umzusiedeln, was für die Ehefrau klar zu bejahen ist, da sie aus Serbien stammt und erst im Rahmen des Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist ist. Die Kinder wären durch eine Übersiedlung viel mehr tangiert, sind sie doch hier geboren und aufgewachsen und haben nie in Serbien gelebt. Sie werden im Jahr 2026 12- und 13jährig und sind nunmehr in pubertärem Alter. Eine Übersiedlung dürfte sie demnach härter treffen als noch vor zwei Jahren zur Zeit des ersten Berufungsurteils. Zu bedenken ist aber, dass sie demnächst ohnehin einen schulischen Wechsel vor sich haben, nämlich den Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe. Es ist zumutbar, dass sie die Oberstufe in Serbien absolvieren und so gut vorbereitet sind für eine Berufsausbildung in Serbien. Dass die Kinder nicht serbisch sprechen könnten, muss als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden. Ihre serbische Mutter kam erst in der Zeit in die Schweiz, als die Kinder geboren wurden. Mithin kann ohne in Willkür zu verfallen davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Kindern (und auch dem Beschuldigten) Serbisch gesprochen hat (und spricht), da sie die hiesige Sprache gar noch nicht beherrschte (vgl. auch Kosten der Übersetzung von Briefen des Beschuldigten an seine Familie und der Ehefrau an den Beschuldigten, Reg. 12.7 / AS 001 ff.). Der Beschuldigte sagte im Neubeurteilungsverfahren aus, seine Kernfamilie werde in der Schweiz verbleiben, sollte er des Landes verwiesen werden. Er habe dies mit seiner Familie zwar noch nicht besprochen, aber dies von sich aus so definiert. Bei diesem Szenario käme es bei einer Landesverweisung mithin zur Trennung der Kernfamilie, was nicht im Interesse des Kindswohls wäre und einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bildet, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E.2.4.7), wobei in casu zu beachten ist, dass diese Familientrennung wegen der grundsätzlichen Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise ins Heimatland auf entsprechenden Entscheid der Familie erfolgen würde. Die Familientrennung ist in casu somit nicht alternativlos. Der Umstand, dass auch der Familie die Ausreise zuzumuten ist, relativiert die (reflexiv wirkende) Härte für den Beschuldigten. Es muss aber festgehalten werden, dass das Kindswohl durch die Landesverweisung auf jeden Fall tangiert wäre, einmal durch die Zumutung der Umsiedlung nach Serbien, einmal durch die Familientrennung. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen Umständen knapp zu bejahen, auch wenn andere gewichtige Faktoren, wie dargelegt, dagegen sprechen. Gerade auch die jüngste, seit dem ersten Berufungsurteil ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht aber in Konstellationen wie vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls (Entscheide 6B_665/2024 vom 12.9.2025 und 6B_899/2024 vom 29.10.2025, wobei es im letzteren Fall keine Alternative zu einer Familientrennung gab). 2.1.5 Interessenabwägung Der 34-jährige Beschuldigte hat aufgrund seiner privaten und familiären Umstände ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Wie dargelegt, ist er hier geboren und aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Dementsprechend spricht er Deutsch, aber auch Serbisch. Neben seiner Kernfamilie hat er hier auch seine Mutter und seinen Bruder, zu welchen er gute Kontakte hat. In Serbien hat er nie gewohnt, sondern das Land nur im Rahmen von kürzeren Aufenthalten besucht. Zurzeit hat er noch Cousins und die Familie seiner Ehefrau in Serbien. Seine Grossmutter, welche in Serbien lebte, ist offenbar nunmehr verstorben. Bei einer Landesverweisung müsste er in Serbien neu anfangen, beruflich, weitgehend auch sozial. In der Schweiz hat er zwar nie eine Berufsausbildung abgeschlossen und ist demnach wirtschaftlich ebenfalls noch nicht gut integriert. Der Beschuldigte ging seit Januar 2018 keiner legalen Arbeitstätigkeit mehr nach. Entsprechend ist es für ihn nicht wesentlich schwieriger, die wirtschaftliche Integration in Serbien anzustreben, auch wenn er dort nie gearbeitet hat. Der Beschuldigte ist aber bei guter Gesundheit und in florierendem Alter und Serbien ist ein Land, dass eine EU-Mitgliedschaft beantragt hat. Serbien gehört gemäss dem «Infoportal östliches Europa» neben Montenegro zu jenen Beitrittskandidaten des Westbalkans, die im Erweiterungsprozess am weitesten fortgeschritten sind. Zur Diskussion steht das Jahr 2030 als Ziel für den EU-Beitritt. Es ist ein Land mit einem gewissen Standard, nicht vergleichbar mit einem Drittweltland. Dem Beschuldigten ist über seine Familie die Kultur des Landes bestens bekannt. Er hat aktenkundig mehrfach Familienangehörige aus Serbien beherbergt, so etwa seinen Cousin G.___ und dessen Freundin. Er hat sich im Übrigen für eine Frau aus seinem Heimatland entschieden und ist seither auch über sie mit der Kultur und Mentalität seines Heimatlandes verbunden. In Serbien hat er seit der Heirat auch die Familie seiner Ehefrau. Es wird ihm möglich sein, mit entsprechendem Effort eine neue Existenz aufzubauen, z.B. als Gerüstbauer, einer Tätigkeit, welche er bereits in der Schweiz ausgeübt hat. Eine solche Tätigkeit kann er auch ausüben, falls er, wie behauptet, nicht serbisch schreiben könnte, wobei es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, hatte der Beschuldigte in der Untersuchungshaft doch zahlreiche Briefe u.a. an seine Familie verfasst, die zwecks Kontrolle übersetzt werden mussten (Reg. 12.7 / AS 007 ff.). Die Ehefrau weist unbestritten einen familiären Bezug zu Serbien auf, so dass ihr eine Übersiedlung zumutbar ist. Auch den Kindern ist dies zumutbar, wenn sie auch von einer Übersiedlung härter betroffen wären, da sie noch nie in Serbien gelebt haben. Eine Ausreise der ganzen Familie erscheint demnach nicht völlig unzumutbar. Sollte es alternativ zu einer zeitweisen Trennung der Kernfamilie kommen, indem die Mutter und die Kinder in der Schweiz verblieben (was wegen der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau möglich wäre), würde dies nicht automatisch bedeuten, dass stets von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Vielmehr kann sich eine solche gestützt auf eine eingehende Güterabwägung dennoch als notwendig erweisen (vgl. dazu und zum Nachfolgenden: Entscheid des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E. 2.6.1). Die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel kommt zwar nicht der Qualität ständiger physischer Präsenz gleich. Nichtsdestotrotz erschiene die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts – sollte die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz verbleiben – auf diese Weise grundsätzlich möglich. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau in der Lage wäre, mit ihrer hundertprozentigen Arbeit als Kaffeemaschinenmonteurin für sich und die Kinder wirtschaftlich aufzukommen, wie sie es bereits in den sieben vergangenen Jahren getan hat, als der Beschuldigte in Haft war. Zusammenfassend könnte das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in Serbien fortgesetzt werden. Andernfalls scheint die Möglichkeit zumindest einer minimalen Kontaktpflege mittels Ferienbesuche und moderner Kommunikationsmittel gesichert. Die Landesverweisung würde diesfalls mithin eine Erschwerung des Kontakts des Beschuldigten zu seinen Kindern und seiner Ehefrau bedeuten, nicht aber dessen zwingenden vollständigen Abbruch nach sich ziehen. Trotzdem begründen das Eheleben und die minderjährigen, schulpflichtigen Kinder starke private Interessen an einem hiesigen Verbleib des Beschuldigten. Alle diese privaten Interessen werden aber dadurch empfindlich relativiert, dass der Beschuldigte gerade diese Interessen durch seine heute beurteilte Delinquenz bewusst gefährdete, indem er sich trotz der Verwarnungen durch das Migrationsamt dem Betäubungsmittelverbrechen zuwandte und sich auch durch Verhaftungen anderer Personen nicht beeindrucken liess. Wie bereits dargelegt, äusserte er sich sogar in abgehörten Gesprächen sinngemäss dahingehend, dass er Gefahr laufe, abgeschoben zu werden und dadurch seine Familie zu verlieren, machte aber trotzdem weiter mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er gewichtete dadurch seine privaten Interessen weniger stark als seine wirtschaftlichen Interessen am illegalen Drogenhandel, was er sich nun entgegenhalten lassen muss, wenn es um die Interessenabwägung in Bezug auf die Landesverweisung geht. Den dargelegten privaten Interessen des Beschuldigten stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese ergeben sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die generell schon überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung begründet (vgl. «Zwei-Jahres-Regel»). Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMRKissiwa Koffi gegen Schweizvom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;Maslov gegen Österreichvom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3). Wie in der Strafzumessung dargelegt, wiegt das Verschulden in Bezug auf das für die Landesverweisung relevante Delikt mittelschwer im unteren Bereich, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei einer solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in einer vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als nicht-süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine gute Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen ermöglicht hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen, eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Er erwarb insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem Reinheitsgrad von 79 Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspricht). Er veräusserte davon gemäss Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (entsprechend rund vier Kilogramm reines Kokain). Der Grenzwert des reinen Drogenwirkstoffs (18 Gramm) für die Qualifikation im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit sowohl beim Erwerb als auch beim Verkauf um ein Vielfaches überschritten. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist insbesondere im Hinblick auf die vom Beschuldigten erworbenen Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als gross zu bezeichnen, auch wenn Erwerb und Besitz weniger schwerwiegend sind als Weitergabehandlungen. Aber auch in Bezug auf die Veräusserung handelt es sich mit fünf Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinem Stoff um eine sehr grosse Menge, welche, isoliert betrachtet, bereits eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von fünfeinhalb Jahren nach sich zöge. Dazu kommt noch der Handel mit MDMA/Ecstasy. Dass der Beschuldigte an Zwischenhändler veräusserte, schmälert – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung – das Verschulden nicht, im Gegenteil: der Beschuldigte agierte auf relativ hoher hierarchischer Stufe, was, wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, im Rahmen des Tatverschuldens straferhöhend zu gewichten ist. Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Auch wenn er heute den Betäubungsmittelhandel teilweise nicht mehr bestreitet, lässt er weder Reue noch Einsicht erkennen. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte als Opfer der Justiz dar, was seine sehr positive Entwicklung im Vollzug leider wieder relativiert. Die gute Führung im Vollzug scheint nicht mit einer gewissen Einsicht in sein strafbares Verhalten einhergegangen zu sein. Er distanzierte sich nie von dem Verbrechen. Es ist von einer schlechten Prognose auszugehen, dies auch angesichts der Vorstrafen, auch wenn diese bereits eine Weile zurückliegen. Der Beschuldigte wurde damals von der Ausländerbehörde zweimal ermahnt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, sich einige Jahre später dem Verbrechen zuzuwenden. Unter diesen Umständen gibt es nicht «schlicht keinen Grund, an der positiven Prognose zu zweifeln», wie dies die Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren moniert. Und es kann aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue eben gerade nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte werde sich nicht wieder dem Betäubungsmittelverbrechen zuwenden. Die Verteidigung bringt vor, eine angeblich schlechte Prognose stehe im Widerspruch zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der ersten Instanz. Ihr ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährte, weil sie annahm, der Beschuldigte werde während der bis auf Weiteres fortbestehenden Haft kaum vergleichbare Delinquenz ausüben, hielt aber fest, in Anbetracht des in strafrechtlicher Hinsicht deutlich getrübten Vorlebens mit wiederholter Missachtung der Rechtsordnung und mangels einer erkennbaren tiefgreifenden Einsicht sei die Probezeit auf das gesetzliche Maximum festzulegen (US 121). An dieser Stelle ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil statt einer bedingten Geldstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat und im Neubeurteilungsverfahren nur eine bedingte Geldstrafe aussprach, um einer möglichen Verletzung des Verschlechterungsverbots zu begegnen. Der Beschuldigte liess mit seinem Tun ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im Drogenhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist dementsprechend sehr gross und überwiegt die durchaus vorhandenen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Soweit die Verteidigung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) rügt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung dieser Bestimmung, da er sich nur formell von einem Schweizer Bürger unterscheide. Eine Ausreisepflicht komme für ihn der Wegweisung aus dem eigenen Land gleich und verletze damit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022, E. 2.8 mit Verweis auf Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Der Beschuldigte beherrscht die serbische Sprache, ist hier in einer serbischen Familie aufgewachsen, kennt das Land von Ferien- sowie weiteren Aufenthalten und ist mit einer serbischen Frau verheiratet, welche bis zur Heirat in Serbien gelebt hat. Er hat damit sehr wohl Berührungspunkte mit dem serbischen Kulturkreis und verfügt über die nötigen Sprachkenntnisse. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II kommt nicht zur Anwendung und steht somit der Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte ist demnach des Landes zu verweisen. 2.1.6 Dauer der Landesverweisung Gemäss Art. 66a StGB kann die Landesverweisung für die Dauer von 5 – 15 Jahre ausgesprochen werden. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei die Dauer dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der Landesverweisung nach dem Verschulden des Verurteilten zu bemessen (BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.). Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von zehn Jahren erscheint angesichts der sehr schweren Delinquenz und des entsprechenden Verschuldens nicht zu hoch und könnte – ohne Berücksichtigung der privaten Interessen – sogar noch höher sein. Die Dauer bewegt sich im Mittelbereich und erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angemessen. Die zehn Jahre erscheinen auch im Quervergleich mit anderen Fällen adäquat, so u.a. mit dem Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025: acht Jahre Landesverweisung bei Veräusserung von 1.343 kg reinem Kokain (Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – und mithin einem Strafmass, welches notabene sogar unter demjenigen liegt, welches die Verteidigung im vorliegenden Fall beantragt [max. 5 Jahre und 5 Monate]), und dem Berufungsurteil im Verfahren STBER.2023.33, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_1348/2024 vom 16.7.2025). Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
  29. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Dies gilt auch für Surrogate, die nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E. 4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde. Angezeigt sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis, wenn die Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1; 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist von Personenidentität zwischen der beschuldigten Person und der Drittperson auszugehen (BSK-StPO, a.a.O., Art. 263 StPO N 47 Fn. 93). Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Entsprechend erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann zunächst beim Täter selbst sein, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst dann, wenn diese keine Kenntnis von der Tat hatte (vgl. dazu Florian Bauman in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 55). Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; bis Ende 2023 in Art. 71 aAbs. 3 StGB geregelt). Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte focht im Rahmen der Beschwerde ans Bundesgericht die Ersatzforderung, welche das Berufungsgericht festlegte, nicht an. Schon daher kann sein heutiger Einwand gegen die Festlegung einer Ersatzforderung nicht gehört werden. Trotzdem wird noch kurz Stellung genommen zu den heutigen Einwänden der Verteidigung. Soweit diese einwendet, beim Beschuldigten seien schon CHF 240'156.80 beschlagnahmt und eingezogen worden, wobei es sich dabei zum Grossteil um Gewinn gehandelt haben müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass gestützt auf die abgehörten Aufnahmen vom
  30. Januar 2019 davon auszugehen ist, dass das von der Einziehung betroffene Bargeld von insgesamt CHF 241'256.80 zum Erwerb bzw. zur Bezahlung von Betäubungsmitteln in Euro gewechselt wurde. Zudem stammte es zu einem überwiegenden Teil von I.___ (Audio-Aufnahme Nr. 152, 0Reg. 2.1.2 / AS 172), womit es sich zumindest zu einem grossen Teil nicht um Gewinn des Beschuldigten handelte, weshalb die Einziehung dieses Bargeldes einer Ersatzforderung zur Abschöpfung des Gewinns nicht entgegensteht. Die Vorinstanz hatte die Ersatzforderung auf CHF 100'000.00 festgesetzt. Die Höhe der Ersatzforderung ist an die teils reduzierten Mengen erstellter Betäubungsmittelveräusserungen anzupassen. Vom errechneten Gesamtgewinn in Höhe von (mindestens) CHF 60'000.00 sind zugunsten des Beschuldigten 10 % für Unkosten abzuziehen. Der verbleibende Betrag von CHF 54'000.00 würde der Einziehung unterliegen. Da dieser Betrag indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Zum Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Frage der Uneinbringlichkeit und der Wiedereingliederung des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt, ist festzuhalten, dass aufgrund des in die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], investierten und dem Beschuldigten zuzuordnenden Eigenkapitals von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft ohne Weiteres von der Einbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen ist. Es ist nicht ersichtlich und die Verteidigung legt auch nicht dar, wie unter diesen Umständen die Ersatzforderung im Betrag von CHF 54'000.00 die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Im Übrigen ist der Beschuldigte infolge der langen Landesverweisung aktuell in der Schweiz nicht wieder einzugliedern. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 54'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn. Der Beschuldigte beantragt, die Grundbuchsperre sei unverzüglich aufzuheben. Denn die Beschlagnahme sei nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn sie Vermögenswerte betreffe, welche Dritten gehörten und diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe gegen eine gleichwertige Gegenleistung erworben hätten oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Vorliegend sei das Grundstück nachweislich von der Mutter des Beschuldigten finanziert worden und stehe einzig formell in gleichmässigem Miteigentum der drei Parteien. Von der Grundbuchsperre werde vorliegend vor allem die Mutter des Beschuldigten tangiert, welche ihre eigenen Mittel in die Liegenschaft investiert habe. Für sie stelle die Grundbuchsperre eine unverhältnismässige Härte dar. Diese werde nämlich zunehmend älter und würde quasi dazu getrieben, im Verwertungsfall die Liegenschaft zu verlassen. Es habe sodann nicht nachgewiesen werden können, dass finanzielle Mittel des Beschuldigten in die Liegenschaft investiert worden seien. Die Grundbuchsperre auf Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], welche im Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, die Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2020 bildet, begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass A.A.___ dringend verdächtigt werde, sich der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldigt gemacht zu haben. Es wurde zudem vermutet, dass die Liegenschaft (Eigenmittel) teilweise mit dem Erlös aus der deliktischen Tätigkeit finanziert worden sei. Sie stelle aufgrund der vorhandenen Steuer- und Bankakten einen Vermögenswert dar, da der Verkehrswert die hypothekarische Belastung deutlich übersteige. Diese Gründe haben sich mit den vorliegenden Schuldsprüchen bestätigt. Der Beschuldigte wird einerseits wegen Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, andererseits wegen Geldwäscherei, insbesondere mit der Einzahlung von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft. Dabei wurden diese Mittel durch die Einzahlung auf die jeweiligen Konten sowohl als Eigenmittel der Mutter des Beschuldigten als auch als Eigenmittel dessen Bruders und des Beschuldigten selbst eingezahlt und überwiesen. Es ist gestützt auf das Beweisergebnis erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten kein eigenes Kapital in die Liegenschaft einbrachte. Die Mutter des Beschuldigten brachte zwar CHF 90'000.00 aus der Pensionskasse ein. Dieser Betrag ist zweckgebunden und würde bei einem allfälligen Verkauf an die Pensionskasse bzw. in die zweite Säule der Mutter zurückfliessen. Daneben hat die Mutter des Beschuldigten jedoch gemäss eigenen Angaben bzw. erstelltem Beweisergebnis die Einzahlungen der insgesamt CHF 103'000.00 des Beschuldigten aus deliktischer Tätigkeit auf die Konten von ihr und ihren Söhnen in deren Wissen bzw. in Begleitung des Bruders des Beschuldigten vorgenommen. Gestützt auf die im PW des Beschuldigten aufgezeichneten Gespräche ist zudem erstellt, dass die Mutter sehr wohl auch um die deliktische Herkunft des Geldes wusste (vgl. etwa Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 2.1.2 / AS 172). Die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], ist ein Einfamilienhaus. Die mit Kaufvertrag bestimmten Anteile zu je 1/3-Miteigentum an der Liegenschaft stimmen somit nicht mit der wirtschaftlichen Berechtigung des einbezahlten Eigenkapitals überein bzw. alle drei Miteigentümer haben einen Teil des deliktischen Geldes des Beschuldigten über die auf ihren eigenen Namen laufenden Konten als Eigenkapitalanteile einbezahlt. Von einem gutgläubigen Miteigentümer oder gar Dritteigentümer kann somit weder bei der Mutter noch beim Bruder des Beschuldigten die Rede sein. Die Ersatzforderung wurde mit vorliegendem Urteil auf CHF 54'000.00 festgelegt, dieser Betrag ist weitaus tiefer als der aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft geflossene Betrag von CHF 103'000.00. Der Beschuldigte und seine Familie können die Liegenschaft weiterhin uneingeschränkt nutzen. Selbst wenn die Grundbuchsperre im Falle einer Verwertung dazu führen würde, dass die als bösgläubig zu erachtende Mutter des Beschuldigten ausziehen bzw. umziehen müsste, so ist darin keine unverhältnismässige Härte zu erkennen. Sie ist im Urteilszeitpunkt erst 56-jährig und erwerbstätig. Ohne das vom Beschuldigten stammende Kapital aus deliktischer Herkunft wäre der Mutter wie auch dem Bruder und dem Beschuldigten der Kauf der Liegenschaft zufolge fehlenden Kapitals gar nicht möglich gewesen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Grundbuchsperre zur Absicherung der Zahlung der Ersatzforderung notwendig ist, da der Beschuldigte andernfalls geneigt sein dürfte, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, insbesondere auch deshalb, weil er das Land für zehn Jahre zu verlassen hat. Die Grundbuchsperre ist auch ihm gegenüber verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die mit Verfügung vom 11. März 2020 angeordnete Grundbuchsperre auf der im Mitteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders stehenden Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], zur Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat (US 128 ff.), ist nach dem Gesagten zu bestätigen. A.A.___           90 %    entspr.            CHF 40'401.00 * Staat                           10 %    entspr. CHF   4'489.00 * Nach Verrechnung mit dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Urteils-Ziffer VIII hiervor (CHF 3'650.60) verbleiben CHF 36'750.40, welche A.A.___ an diese Kosten zu bezahlen hat. 1.2 Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens (Geschäftsnummer STBER.2022.95) von total CHF 10'500.00 wurden mit Urteil vom 12. Dezember 2023 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Mit Beschwerde ans Bundesgericht focht der Beschuldigte das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 2023 nur teilweise an. Die Beschwerde des Beschuldigten ans Bundesgericht war teilweise erfolgreich und führte dazu, dass im Rahmen der Neubeurteilung betr. die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht alle Teilvorhalte als gegeben erachtet werden konnten. Es erfolgte insofern teilweise ein impliziter Freispruch. Der Beschuldigte wird im Neubeurteilungsverfahren folglich zu einer im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil um ein Jahr reduzierten unbedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit neun Jahren ist das Strafmass aber weit entfernt von den von der Verteidigung beantragten fünf Jahren und fünf Monaten, womit das Obsiegen des Beschuldigten bezüglich des Strafmasses nur in einem kleinen Bereich liegt. Reduziert wurde in erheblichem Ausmass die Ersatzforderung, wobei diesbezüglich der Beschuldigte mit seinem Antrag auf gänzlichen Verzicht auf eine Ersatzforderung unterlag. Die Berufung des Beschuldigten blieb aber in den Hauptpunkten (weitgehend im Schuldpunkt und bei der Strafzumessung, gänzlich bei der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS) ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des (ersten) Berufungsverfahrens STBER.2022.95 dem Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates. Demnach werden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'500.00, wie folgt auferlegt: A.A.___           80%     entspr.            CHF 8'400.00 Staat                           20 %    entspr. CHF 2'100.00 1.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates. 2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 64'077.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00verblieb eine Restanz von CHF30'077.25. Entsprechend dem Kostenentscheid hat A.A.___diese Kosten dem Staat im Umfang von 90 % zurückzuerstatten (entspr. CHF 57'669.50), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers entfällt aufgrund der Revision der StPO, welche einen entsprechenden Anspruch nicht mehr vorsieht. 2.3 Der private Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt David Gibor, reichte im (ersten) Berufungsverfahren eine Honorarnote ein, worin er insgesamt rund 168 Stunden Arbeitsaufwand geltend machte (Honorar von CHF 50'420.20, Stundenansatz CHF 300.00). Davon entfielen 1510 Minuten bzw. rund 25 Stunden auf das erstinstanzliche Verfahren und sind demnach nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben 143 Stunden, welche das (erste) Berufungsverfahren betreffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren bis Ende November 2023 noch amtlich verteidigt war und etwa die Berufungserklärung durch die separat zu entschädigende amtliche Verteidigung erfolgte. Von den für das Berufungsverfahren geltend gemachten Stunden entfallen ca. 130 Stunden auf Aktenstudium und Plädoyer. Zwar umfasst das Plädoyer der Verteidigung insgesamt 53 Seiten. Jedoch ist die Schrift im Vergleich zum Plädoyer im Neubeurteilungsverfahren sehr gross gewählt. Aufgrund des Aktenumfangs, des Umfangs des Plädoyers, aber auch in Anbetracht dessen, dass bereits ein begründetes erstinstanzliches Urteil vorlag und mit Berufung das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, erscheint der geltend gemachte Aufwand stark überhöht bzw. nicht mehr angemessen. Unter Berücksichtigung, dass das Verfahren auch aus rechtlicher Sicht nicht als aussergewöhnlich komplex einzustufen ist, erscheinen für Aktenstudium und Plädoyer maximal 90 Stunden, entsprechend rund elf Arbeitstagen, angemessen. Vom geltend gemachten Honorar entfallen im Übrigen u.a. 40 Minuten auf die Korrespondenz mit der Familie des Beschuldigten. Es handelt sich dabei nicht um notwendigen Verteidigungsaufwand, weshalb die Honorarnote auch diesbezüglich entsprechend zu kürzen ist. Somit ergibt sich für das (erste) Berufungsverfahren ein angemessener notwendiger Verteidigungsaufwand von aufgerundet 100 Stunden (90 Stunden Aktenstudium und Plädoyer, 3 Stunden und 20 Minuten weiterer Vorbereitungsaufwand, 5 Stunden und 50 Minuten für Berufungsverhandlung inkl. Weg, 45 Minuten für telefonische Mitteilung des Urteils und Nachbesprechung). Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von max. CHF 280.00 vergütet, soweit – wie vorliegend – nicht ein sachlich oder rechtlich besonders komplexer Fall zu behandeln war. Es resultiert ein Honorar von CHF 28'000.00, zuzüglich Auslagen von 256.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 2'175.75) total CHF 30'432.05. Entsprechend dem Kostenentscheid sind davon 20 % als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, für das (erste) Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'086.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. 2.4 Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt Gibor einen Arbeitsaufwand von insgesamt rund 51.66 Stunden geltend (CHF 17'566.00, Stundenansatz CHF 340.00). Davon entfallen 37.5 Stunden auf Aktenstudium und Plädoyer. Von den 26 Seiten Plädoyer sind ca. zehn Seiten aus der Beschwerde ans Bundesgericht übernommen worden. Der entsprechende Aufwand wurde dem Beschuldigten teilweise aber bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Kanton Solothurn entschädigt. Entsprechend erscheinen die geltend gemachten 37.5 Stunden für Aktenstudium und Plädoyer zu hoch. Dieser Kostenpunkt wird ermessensweise auf 30 Stunden gekürzt. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Neubeurteilungsverhandlung inkl. Weg (Anfahrt aus Zürich und Rückfahrt) und Nachbesprechung schätzte Rechtsanwalt Gibor den Aufwand zutreffend auf 330 Minuten bzw. fünfeinhalb Stunden (Berufungsverhandlung dauerte 3.25 Stunden). Auch den Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte er zutreffend auf 180 Minuten bzw. drei Stunden (Urteilseröffnung dauerte 0.5 Stunden). Mithin ist die Honorarnote um 7.5 Stunden zu kürzen. Zu reduzieren ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 340.00, und zwar auf CHF 280.00. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren verwiesen. Es resultiert ein Honorar von CHF 12'366.65, zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 und Mehrwertsteuer von CHF 1'007.90 total CHF 13'451.35. Demnach wird A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 13'451.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Demnach wird in Anwendung der Art. 166 und Art. 305bisZiff. 1 StGB; aArt. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 263 Abs. 1 i.V.m. 266 Abs. 3, Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO festgestellt und erkannt: 1.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.A.___ wie folgt schuldig gemacht: 2.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 hat sich A.A.___ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018, schuldig gemacht. a)    insgesamt 1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen), b)    insgesamt 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen), c)    diverses Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc., aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), d)    1 Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), e)    diverse Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), f)     2 Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), g)    1 Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate), h)    1 Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate). 22.Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom13. Januar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Marti

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, hier vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendWiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Neubeurteilung

Es erscheinen zur Neubeurteilungsverhandlungvom 12. Januar 2026, 8:30 Uhr, vor Obergericht:

-Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-A.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),

-Rechtsanwalt David Gibor, privater Verteidiger des Beschuldigten,

-zwei Mitarbeiter der Kapo Solothurn, Vorführung und Aufsicht,

-diverse Zuschauer.

Es stellen und begründen folgendeAnträge:

Staatsanwältin B.___(gibt vorab ihre Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

Rechtsanwalt Gibor(gibt vorab seine Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

Im Übrigen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll vom 12. Januar 2026 verwiesen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

1. Im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (Verfahren STBER.2022.95) wurde die Prozessgeschichte, soweit die Voruntersuchung, das erstinstanzliche Verfahren und das (erste) Berufungsverfahren betreffend, zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (Obergericht Urteilsseiten [US] 4 - 9).

2. Die Strafkammer des Obergerichts fällte am 12. Dezember 2023 folgendes Urteil:

«

1.A.A.___ hat sich gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht:

2.A.A.___ hat sich überdies wie folgt schuldig gemacht:

a)    insgesamt 1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

b)    insgesamt 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

c)    diverses Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc., aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d)    1 Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

e)    diverse Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f)     2 Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

g)    1 Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

h)    1 Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

3. Gegen dieses Urteil erhob A.A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) am 8. März 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Verlangt wurde die Aufhebung des Urteils vom

12. Dezember 2023. Konkret beantragt wurde ein teilweiser Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 1; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. a des Urteils), ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Anklageziffer 2; in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 lit. b des Urteils), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal sechs Jahren und zehn Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für die Geldstrafe bei einer Probezeit von fünf Jahren (in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils). Weiter beantragt wurde das Absehen von einer Landesverweisung und einer Ausschreibung im SIS (in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils) und die Aufhebung der angeordneten Grundbuchsperre (in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils). Eventualiter sei die Sache zur materiellen Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (ASNB 1 ff.).

5. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. März 2025 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass ohne Gegenbericht vom Fortbestand der privaten Verteidigung und der infolgedessen weiterhin geltenden Sistierung der amtlichen Verteidigung ausgegangen werde. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt zur Mitteilung, ob er mit dem vorzeitigen Strafvollzug im bisherigen Setting gemäss Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 8. Juli 2024 einverstanden sei, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens Stellung zu nehmen (ASNB 21 ff.).

6. Mit Eingabe vom 28. März 2025 bestätigte Rechtsanwalt Gibor, weiterhin den Beschuldigten privat zu vertreten, und stellte ein Gesuch um sofortige Haftentlassung, eventualiter um bedingte Entlassung am 26. Mai 2025, mithin nach Verbüssung von zwei Dritteln der bisherigen Strafe. Gleichzeitig reichte er einen Vollzugsbericht der [Justizvollzugsanstalt] vom 17. Februar 2025 ein (ASNB 26 ff.).

7. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Gibor zur Kenntnis zugestellt und ihr Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch gesetzt (ASNB 38). Nach Eingang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. April 2025 (ASNB 39 f.) und deren Zustellung an den Verteidiger (ASNB 41) wurde mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. April 2025 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den Beschuldigten für die Dauer des Neubeurteilungsverfahrens Sicherheitshaft angeordnet, vollstreckbar im aktuellen Setting (ASNB 41 ff.).

8. Am 14. April 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2026 vorgeladen (ASNB 49 ff.).

9. Mit Eingabe vom 22. April 2025 beantragte der Beschuldigte eine Versetzung in den offenen Strafvollzug. Die Eingabe wurde mit Verfügung vom 23. April 2025 zuständigkeitshalber an das Amt für Justizvollzug weitergeleitet (ASNB 59).

10. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 bzw. vom 13. Dezember 2025 wurde den Parteien eine Kopie des aktuellen Strafregisterauszugs bzw. eine Kopie des Vollzugsberichts vom 13. Dezember 2025 zugestellt.

11. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die aktualisierten Migrationsakten betreffend den Beschuldigten beim Obergericht eingegangen seien.

12. Am 12. Januar 2026 fand die mündliche Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren statt. Es wird diesbezüglich auf das separate Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen.

13. Am 13. Januar 2026, um 16:00 Uhr, wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Es erschienen die Staatsanwältin, der Beschuldigte (Vorführung) und sein Verteidiger sowie zwei Mitarbeiter der Kapo Solothurn (Vorführung und Aufsicht) und mehrere Zuschauerinnen und Zuschauer. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde der Beschuldigte umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen (separater Beschluss).

II. Anwendbares Prozessrecht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft.

2. Während das nun aufgehobene Berufungsurteil vom12. Dezember 2023 datiert, wurde das kassatorische Bundesgerichtsurteil am 17. Februar 2025 – und damit nach Inkrafttreten der Revision – gefällt.

3. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Be­ur­teilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid nach Inkrafttreten der StPO auf, endet die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts grundsätzlich. Nach einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz (einschliesslich des Bundesgerichts) gelangt neues Recht zur Anwendung (Moritz OeheninNiggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

3. Auflage, Basel 2023 [BSK-StPO], Art. 453 StPO N 3).

4. Folglich ist vorliegend das neue Prozessrecht anwendbar.

III. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens

1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).

Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

2. Nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens sind folgende (teilweise) in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil):

Im Weiteren sind folgende Ziffern des Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen:

Der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer 1) wurde vom Beschuldigten vor Bundesgericht nur teilweise angefochten, wobei das Bundesgericht einige der Rügen abgewiesen hat. Dieser Schuldspruch ist daher nur noch insoweit Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens, als er angefochten worden ist und das Bundesgericht die betreffenden Rügen nicht abgewiesen hat (vgl. die nachfolgenden Erwägungen in den Ziffern 3 und 4).

3. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2025 (6B_202/2024; nachfolgend: Urteil des Bundesgerichts) lassen sich zusammengefasst folgende Feststellungen entnehmen:

3.1 In Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei (AnklS Ziffer 2) erwog das Bundesgericht, in der ersten Einvernahme sei dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden, sich wegen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Ebenso wenig sei ihm ein entsprechender Sachverhalt vorgehalten worden. Das Obergericht habe sich nicht dazu geäussert, ob in den späteren Einvernahmen weitere Vorhalte erfolgt seien, die den neuen Verfahrensgegenstand – allfällige Geldwäschereihandlungen – abdecken würden. Aus der Beschwerde ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die schliesslich angeklagten Geldwäschereihandlungen anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten worden seien. Das Verfahren sei gestützt auf Art. 112 BGG an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses werde – sollte sich ein Teil der Einvernahmen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeklagte mehrfache Geldwäscherei mangels hinreichenden Tatvorhalts als unverwertbar erweisen – zu prüfen haben, ob der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die verwertbaren Beweismittel erstellt sei (Urteil des Bundesgerichts E. 1.4).

3.2 Hinsichtlich des Vorhaltes der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AnklS Ziffer

1) hatte der Beschuldigte den Schuldspruch nur insoweit angefochten, als es die Anklageziffern 1.1.1, 1.1.5, 1.4 (hinsichtlich Gesamtmenge) sowie die Untervorhalte 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 betrifft. In seinem Urteil stellte das Bundesgericht betreffend einzelner der beanstandeten Untervorhalte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und erachtete die Rügen des Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet.

3.2.1 Das Bundesgericht erwog betreffend zweier in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltener Lieferungen, das Obergericht sei in für die rechtliche Qualifikation relevanter Weise über den angeklagten Sachverhalt hinaus gegangen, indem es als erstellt erachtet habe, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittel am 14. Juli 2018 und am 12. Januar 2019 wegen Landesabwesenheit durch eine Drittperson habe übernehmen lassen, dabei aber als wirtschaftlich berechtigter Übernehmer fungiert habe (Urteil des Bundesgerichts E. 2.4, insb. E. 2.4.4).

3.2.2 Demgegenüber gelangte das Bundesgericht betreffend die weiteren in Anklageziffer 1.1.1 vorgehaltenen Lieferungen zum Schluss, insgesamt zeige der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, die kaum über eine appellatorische Kritik hinausgingen, keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auf. Ebenso wenig verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie nicht ausdrücklich auf die Einwände des Beschwerdeführers eingehe, sondern festhalte, die erste Instanz habe sich sehr eingehend und sorgfältig mit den fraglichen Beweismitteln und den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts E. 3, insb. E. 3.2).

3.2.3 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Anklageschrift Ziffer 1.1.5 erachtete das Bundesgericht ebenfalls als unbegründet (Urteil des Bundesgerichts E. 2.5, insb. 2.5.4).

3.2.4 Hinsichtlich der Ziffer 1.4 der Anklageschrift stellte das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fest, da das Obergericht auf den Einwand des Beschwerdeführers nicht eingegangen sei, wonach die Erstinstanz (bzw. vor Bundesgericht das Obergericht) über den angeklagten Sachverhalt hinaus gehe, indem sie bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung von einer Veräusserung von 17.55 Kilogramm ausgehe, wogegen in den Unterziffern konkrete Veräusserungshandlungen von nur rund 7.5 Kilogramm umschrieben seien (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6, insb. E. 2.6.2).

3.2.5 Schliesslich stellte das Bundesgericht fest, dass in den Anklageziffern 1.4.1, 1.4.3, 1.4.5 bis 1.4.7 keine Übergabe durch eine Drittperson umschrieben sei. Das Obergericht habe den Anklagegrundsatz verletzt und gehe über den angeklagten Sachverhalt hinaus, indem es eine persönliche Übergabe des Kokaingemischs durch den Beschwerdeführer nicht feststelle bzw. offenlasse, jedoch den angeklagten Sachverhalt dennoch als erstellt erachte. Da sich aus dem vor- bzw. erstinstanzlichen Urteil nicht klar ergebe, hinsichtlich welcher Unteranklagepunkte von einer Veräusserung durch Dritte auszugehen sei, müsse das Obergericht auch diesen Punkt nochmals prüfen (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6.3).

4. Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren sind nach dem Gesagten die einzelnen vom Bundesgericht in seinem Urteil gerügten Anklagepunkte neu zu beurteilen, die Strafzumessung neu vorzunehmen und die Frage einer allfälligen Landesverweisung neu zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts E. 4). Soweit der Schuldspruch betreffend den Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht gerügt worden ist (Anklageziffern 1.1.2-1.1.4, 1.1.6-1.1.8, 1.2, 1.3, 1.4.2, 1.4.4, 1.4.8-1.4.11 und 1.5) bzw. die diesbezüglichen Rügen als unbegründet erachtet wurden (Anklageziffern 1.1.1 [mit Ausnahme der Lieferungen vom 14. Juli 2018 und vom 12. Januar 2019] und 1.1.5) ist er nicht mehr Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens.

IV. Formelles

Das Bundesgericht hat die formellen Rügen des Beschuldigten umfassend abgehandelt, darauf kann verwiesen werden. Soweit sie einzelne Vorhalte betreffen, wird darauf im Rahmen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung einzugehen sein.

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Prozessökonomie kann auf das Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2023 (US 17 ff.) verwiesen werden.

2.3.4.1 Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich festgehalten hat, in der Anklageschrift werde dem Beschuldigten hinsichtlich der Veräusserungshandlungen – wie bereits beim Erwerb – ein persönliches Tätigwerden vorgeworfen, die Staatsanwaltschaft hätte eine Veräusserung mit Hilfe von weiteren Personen ohne Weiteres in der Anklageschrift umschreiben können bzw. müssen, was sie teilweise auch getan habe (E. 2.6.3), das Bundesgericht in der Folge in Bezug auf die gerügten Veräusserungshandlungen gemäss Unteranklageziffern 1.4.1, 1.4.3 und 1.4.5 - 1.4.7 verbindlich festgestellt hat, es sei einzig eine persönliche Übergabe angeklagt (und mithin ein Tätigwerden mit Hilfe Dritter nicht Gegenstand der Anklage), muss diese Rechtsprechung umso mehr für die in Anklageziffer 1.4 vorgehaltenen Handlungen gelten, die in der Anklage nicht näher umschrieben sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei diesen Verkaufshandlungen vereinzelt auf die Hilfe anderer zurückgriff und gegebenenfalls bei welchen Handlungen das war. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte die erworbene Menge Kokain (mit Ausnahme der sichergestellten Menge) auch wieder veräusserte, andernfalls er das Kokain nicht für viel Geld erworben hätte, zumal er selbst nicht konsumierte. Er war wirtschaftlich berechtigt an dieser enormen Menge Kokain und es kann bei diesen immensen Mengen nicht ernsthaft relevant sein, ob er punktuell das Kokain nicht eigenhändig dem Käufer übergab, sondern Dritte damit beauftragte. Entscheidend dürfte vielmehr sein, dass er an der ganzen erworbenen Menge wirtschaftlich berechtigt war und er folglich damit handeln konnte, was in der Anklage sehr wohl zum Ausdruck kommt: Der Vorhalt gemäss AnklS Ziffer 1.4 ist Bestandteil des Vorhalts gemäss AnklS Ziffer 1 betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, demnach dem Beschuldigten «unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 21 Kilogramm Kokaingemisch» vorgehalten wird. Aus der Kombination mit den weiteren angeklagten Handlungen betreffend Kokaingemisch, AnklS Ziffer 1.1. (Erwerbs) und Ziffer 1.3 (Besitz) ergibt sich, dass dem Beschuldigten die Veräusserung des von ihm zuvor erworbenen Kokaingemischs im besagten Zeitraum vorgeworfen wird. Sodann wurde dem Beschuldigten der Kauf und der anschliessende Verkauf desselben an diverse Abnehmer bereits im Vorverfahren vorgehalten (so bspw. EV vom 5.4.2019 Reg. 10.1 / AS 254). Somit wusste der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wird, und konnte sich wirksam dagegen verteidigen.

Es handelt sich vorliegend bei der angeklagten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein sog. Kollektivdelikt, bei dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts sehr wohl einen erheblichen Spielraum gewährt in Bezug auf die Präzision und Detailliertheit der Anklage. Es sei an dieser Stellung z.B. auf den Entscheid 6B_254/2013 vom 1.7.2013 hingewiesen, in dem das Bundesgericht in Erwägung 1.2 festhält: «Bei mehrfacher Tatbegehung handelt es sich um selbständige Taten, die einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen (BGE 120 IV 348 E. 3f S. 357 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn mehrere selbständige strafbare Handlungen bereits durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen werden. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Subjektiv ist ein alle Handlungen umfassender Gesamtvorsatz vorausgesetzt (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4c S. 93 mit Hinweisen). Bei Kollektivdelikten ist massgebend, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen. Welche einzelnen Handlungen der beschuldigten Person vorgeworfen werden, ist weniger wichtig (Urteil 6B_254/2007 vom 10. August 2007 E. 3.2 mit Hinweis). Letztlich geht es darum, dass die beschuldigte Person nicht überrascht oder überrumpelt und ihr ermöglicht wird, sich effektiv zu verteidigen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3g S. 357 mit Hinweisen).»

Demgegenüber lässt der verbindliche Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts einzig zu, in Bezug auf die Untervorhalte gemäss Ziff. 1.4.2, 1.4.4 und 1.4.8 bis 1.4.11 von einer korrekten Anklage auszugehen. Die entsprechenden Sachverhalte sind, wie dargelegt, rechtsgenüglich erststellt und unbestritten. Es ist demnach von einer erstellten veräusserten Gesamtmenge von rund 5 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen. Entgegen dem Einwand der Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren, wonach lediglich von einem mittleren Reinheitsgrad von 50 Prozent auszugehen sei, da über die Beschaffenheit des Kokaingemischs «nichts bekannt» sei, ist mit der Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von mindestens 79 % auszugehen. Dies aufgrund der Analyse des Kokaingemischs, welches beim Beschuldigten sichergestellt werden konnte. Dementsprechend ist von der Veräusserung von rund 4 Kilogramm reinem Kokain auszugehen.

2.4 Zusammenfassend ist in Bezug auf die gesamten Vorhalte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von folgenden Mengen auszugehen:

Bei den Erwerbshandlungen sind insgesamt 22 Kilogramm Kokaingemisch erstellt. (Gegenüber den vorinstanzlichen Feststellungen reduziert um 2 Kilogramm gemäss den vorstehenden Erwägungen entfallenden zwei Untervorhalte gemäss AnklS Ziff. 1.1.1). Wie durch die Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer II./D./2.2 lit. f ausgeführt, wurden in der Anklageschrift bei der Angabe «mindestens ca. 21 Kilogramm» die Kokainmengen der Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht eingerechnet. Angesichts der Gesamtsumme der vorgeworfenen Erwerbsmengen in den Untervorhalten (AnklS Ziff. 1.1.1-1.1.8) und angesichts der vorgeworfenen Veräusserungsmengen von 19,55 Kilogramm Kokaingemisch (ohne die sichergestellten Betäubungsmittel von 5 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.1.5] und 1.45 Kilogramm [AnklS Ziff. 1.3]) handelt es sich dabei wohl um ein Versehen. Da auch in der AnklS Ziff. 1 «mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch» bzw. «ca. 16.8 kg reines Kokain bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80%» erwähnt sind, ist das Versehen jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Anklageschrift ist in diesem Punkt nicht eindeutig, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von angeklagten und erstellten 21 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen ist.

Der Erwerb von ca. 18,6 Kilogramm (30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy wurde in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht gerügt und ist somit nicht mehr bestritten. Ebenfalls nicht mehr bestritten sind der Besitz von 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy (Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) sowie die Veräusserung von 16,12 Kilogramm (ca. 26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy gemäss AnklS Ziffer 1.5 (wovon der Beschuldigte ca. 1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich überlassen hat). Bezüglich der Veräusserung von Kokaingemisch ist von 5 Kilogramm auszugehen (entsprechend 4 Kilogramm reinem Kokain).

3.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass gegen ihn unter anderem ein Untersuchungsverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei eingeleitet worden sei, bevor er über seine Rechte als Beschuldigter belehrt wurde. Anschliessend wurde der Beschuldigte explizit darauf hingewiesen, dass ihm und seinem Verteidiger die detaillierte Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.) vorliege. Darin sind die Vorhalte betreffend mehrfache Geldwäscherei detailliert aufgeführt. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, zu den Vorhalten betreffend Geldwäscherei Stellung zu nehmen. Er bestritt diese und verwies auf seine «damals gemachten Aussagen» (Reg. 10.1 / AS 1000 f., 1004).

Dem Beschuldigten wurde mithin noch im Vorverfahren, der Vorhalt der Geldwäscherei gemacht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Wenn die Verteidigung einwendet, der Vorhalt der Geldwäscherei sei dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme erst am Schluss gemacht worden, ist dies aktenwidrig. Wie dem Protokoll der Schlusseinvernahme vom 27. August 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte bereits zu Beginn der Einvernahme darauf hingewiesen, dass gegen ihn u.a. ein Untersuchungsverfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet worden sei (Reg. 10.1 / AS 1000). Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte im Übrigen bereits mit der Eröffnungsverfügung vom 13. Juli 2021 auf den entsprechenden Vorhalt hingewiesen.

Nach der Schlusseinvernahme wurde dem damaligen Verteidiger das Schreiben betreffend Abschluss der Strafuntersuchung ausgehändigt. Darin wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung Einsicht in die Akten zu nehmen, Beweisanträge zu stellen, zu allen sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung von Einvernahmen zu verlangen (Reg. 12.1.1 / AS 012, Reg. 10.1 / AS 1005). Der Beschuldigte hatte folglich nach der Einvernahme noch die Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen, wobei der damalige amtliche Verteidiger (derzeit) auf weitere Beweisanträge und eine erneute Akteneinsicht ausdrücklich verzichtete und bestätigte, dass umgehend Anklage erhoben werden könne (Reg. 10.1 / AS 1005).

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz und vom Berufungsgericht zum Vorhalt der Geldwäscherei befragt, eine detaillierte Befragung dazu erfolgte ein letztes Mal am 12. Januar 2026 im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung. Der Beschuldigte machte nie materielle Aussagen zu diesem Vorhalt.

Die Rüge der Verteidigung, wonach das Vorverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und neben Art. 157 und Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV), das Recht auf Verteidigung (Art. 6 Ziff. 3 EMRK) sowie das Fairnessgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletze, ist unbegründet.

3.2.2.2 Gemäss Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten, seinem Bruder und seiner Mutter mit dem Verkäufer O.___ vom

10. August 2018 betrug der Kaufpreis der Liegenschaft an der [Adresse] in [Ort 1] CHF 920'000.00. Dieser war durch eine bereits geleistete Anzahlung von CHF 100'000.00, eine Ablösung der bestehenden Hypothek von CHF 465'000.00 sowie eine Bezahlung der Restanz mittels eines Pensionskassenguthabens der Mutter des Beschuldigten von CHF 90'000.00 und einer Überweisung von CHF 265'000.00 zu begleichen (vgl. Vertrag, Reg. 5.1.4 / AS 006 ff.). Dem Kontoauszug und der Kundenkontaktübersicht der [Bank 1] lässt sich zudem entnehmen, dass die neu abgeschlossene Hypothek CHF 720'000.00 betrug (Reg. 6.4 / AS 006 und 018). Bei einem Kaufpreis von CHF 920'000.00 müssen damit die gesamten Eigenmittel CHF 200'000.00 (CHF 920'000.00 – CHF 720'000.00) betragen haben. Neben dem Pensionskassenguthaben der Mutter des Beschuldigten mussten für den Hauskauf somit Eigenmittel von CHF 110'000.00 eingebracht werden.

Auf dem Kontoauszug der [Bank 1] ebenfalls ersichtlich ist, dass die CHF 90'000.00 von der Pensionskasse der Mutter des Beschuldigten direkt auf das Konto der [Bank 1] überwiesen wurden, wobei der Betrag anschliessend an den Verkäufer der Liegenschaft weitergeleitet wurde. Zudem ist darin ein Zahlungseingang vom 15. August 2018 von CHF 10'000.00 aufgeführt mit dem Vermerk «ANTEIL EIGENKAPITAL [ORT 1]» von der P.___ GmbH, deren Geschäftsführer gemäss dem Handelsregister ebenfalls N.___ ist (Reg. 6.4 / AS 006 f.; zefix.ch «P.___ GmbH», zuletzt aufgerufen am 5. Januar 2026).

3.2.2.3 Den Kontoauszügen des Beschuldigten, dessen Mutter und von dessen Bruders sind folgende Bareinzahlungen zu entnehmen:

BetragEinzahlungsdatumKontoinhaberAktenstelle

CHF 20'000.00                    3. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

CHF 12'000.00                    8. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

CHF 20'000.00                    8. Mai 2018         Beschuldigter            (Reg. 6.1.1 / AS 070)

CHF 20'000.00                    8. Mai 2018          Bruder                       (Reg. 6.3.1 / AS 007)

CHF   8'000.00                  24. Mai 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 088)

Somit erfolgten innert drei Wochen gesamthaft Bareinzahlungen von CHF 80'000.00, wovon an einem Tag insgesamt CHF 52'000.00, aufgeteilt auf die drei Konten der Mutter, des Bruders und des Beschuldigten, einbezahlt wurden. Aktenkundig ist, dass die Mutter des Beschuldigten für dessen Konto eine Vollmacht besass, weshalb die Einzahlung sowohl durchsSie als auch durch den Beschuldigten selbst erfolgt sein kann. Da sich der Beschuldigte gemäss den aus den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen am 8. Mai 2018 in Barcelona aufhielt (Reg. 10.2.1 / AS 194 f.), ist daher davon auszugehen, dass die gleichentags erfolgte Einzahlung auf sein Konto von seiner Mutter getätigt wurde (was diese anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz auch bestätigte; Akten Vorinstanz [nachfolgend: ASBW] 078 f.).

Danach kam es zu Überweisungen in derselben Höhe von gesamthaft CHF 80'000.00, die alle auf das Konto der P.___ GmbH erfolgten:

BetragÜberweisungsdatumKontoinhaberAktenstelle

CHF 10'000.00                   13. Juli 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 091)

CHF 30'000.00               9. August 2018          Mutter                           (Reg. 6.2 / AS 093)

CHF 20'000.00               9. August 2018          Beschuldigter            (Reg. 6.1.1 / AS 071)

CHF 20'000.00               9. August 2018          Bruder                       (Reg. 6.3.1 / AS 007)

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;

b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;

c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;

d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;

e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;

f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheitzum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;

g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.

b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;

c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;

d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.

1.3 Es kann im Übrigen auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (US 89 ff.) und die präzisierenden Erwägungen des Berufungsgerichts im Urteil vom 12. Dezember 2023 (STBER.2022.95, US 28 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.

1. Allgemeine Ausführungen

Es wird auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen (US 112 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Bestimmung des neuen Rechts ist mithin nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

Die Strafandrohungen für die Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB), die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG), das Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände die Frage der Sanktionsart (GeldstrafeoderFreiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.3.1.1.4 Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist von einem mittelschweren objektiven Tatverschulden im unteren Bereich auszugehen.

Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen.

Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft, verurteilt. Insofern ist das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, wobei gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um einschlägige Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Die Vorstrafen wirken sich im Rahmen der Täterkomponente grundsätzlich zu Lasten des Beschuldigten aus.

Reue zeigte der Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen Straftaten weitgehend bestreitet.

Der aktuelle Vollzugsbericht über den Beschuldigten vom 13. Dezember 2025 lautet durchwegs positiv. Grundsätzlich wird Wohlverhalten während des Vollzugs vorausgesetzt und kann in der Regel nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Vorliegend wird dem Beschuldigten im Führungsbericht jedoch ein ausserordentlich vorbildliches Verhalten attestiert, dies während einer langen Haftdauer und in Bezug auf sämtliche geschilderten Bereiche (Arbeit, Sozialverhalten, etc.), weshalb es angemessen erscheint, dieses überdurchschnittliche Wohlverhalten im Rahmen des Nachtatverhaltens ausnahmsweise zu Gunsten des Beschuldigten zu werten.

Weitere für die Strafzumessung relevante Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben. Zusammenfassend gleichen sich die belastenden Vorstrafen und das entlastende Wohlverhalten in der Haft aus, so dass von einer neutralen Täterkomponente auszugehen ist, womit es bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten bleibt.

(Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil 6B_1218/2023 vom

7. Mai 2025 [zur Publikation vorgesehen; E. 5.3, insb. E. 5.3.4], welches seit dem ersten Berufungsurteil gefällt worden ist, entschied, dass die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen sei [vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1]. Entsprechend kann die auszusprechende Landesverweisung [vgl. nachfolgend] – entgegen der bisherigen Praxis des Berufungsgerichts – bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden.)

2.3.3.2 Vorliegend ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, was im Urteilsdispositiv entsprechend zu vermerken ist. Der Zeitablauf zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am 28. Februar 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November 2022 ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Zur Abgeltung dieser leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine Reduktion der Freiheitsstrafe um vier Monate vorzunehmen.

Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 hielt das Bundesgericht fest, härtefallbegründende Aspekte seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne.

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten sind einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus dem Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte noch dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne, und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war, wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt.

2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung des Härtefalls ergibt Folgendes: Der Beschuldigte wurde – soweit ersichtlich – in der Schweiz geboren. Er wuchs hier auf und hat die prägenden Jahre in der Schweiz verbracht. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung, ist seit rund zwölf Jahren verheiratet und hat mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar (bis zur Verhaftung) in Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte hat in der Schweiz seine Kernfamilie. Auch der Bruder und seine Mutter leben hier. Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt grundsätzlich auch für den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Kernfamilie hat, worauf indes zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in der Schweiz sozial – soweit ersichtlich – grundsätzlich integriert. Die wiederholte Delinquenz bzw. die Vorstrafen relativieren die soziale Integration des Beschuldigten jedoch, insgesamt ist diese als durchschnittlich zu qualifizieren. Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010 bis Ende Januar 2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, hat keine Schulden und bezog nie Sozialhilfe. Allerdings hat der Beschuldigte in der Schweiz nach der obligatorischen Schulzeit nie eine Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene Berufslehre brach er ab) und lebte in der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein legales Erwerbseinkommen zur Finanzierung den Lebensunterhalt der Familie, erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende Januar 2018 nicht mehr. Es ist insgesamt von einer maximal durchschnittlichen Integration auszugehen. Wenn die Verteidigung rügt, in casu von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration auszugehen sei willkürlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte absolvierte keine Ausbildung, jobte einige Jahre, gab seine Arbeitstätigkeit auf, um direkt im Anschluss im grossen Stil dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Dies entspricht nicht einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Integration in der Schweiz.

Hinsichtlich der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014, mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde. Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im klaren Bewusstsein, dass dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen Freiheit und seines Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von seiner Familie und dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen könnte (Audioaufnahmen Nrn. 855 und 863, Reg. 2.1.2 / AS172). Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte für die deliktische Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht einmal dann, als verschiedene Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen wurden. Anstatt Verantwortung für seine Familie zu übernehmen, hielt er über längere Zeit an der illegalen Tätigkeit fest.

Der Beschuldigte hat nach wie vor Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt – zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten Serbiens, womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint. Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch Cousins und auch Angehörige seiner Ehefrau in Serbien. Der Beschuldigte, seine Ehefrau und die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich – beispielsweise in der von ihm in der Schweiz bis Januar 2018 ausgeübten Tätigkeit als Gerüstbauer – Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm sein junges Alter und seine gute Gesundheit dabei zugutekommen dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2 StGB gehört.

Vorliegend ist zu prüfen, ob es bei einer allfälligen Landesverweisung für die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten zumutbar wäre, mit ihm nach Serbien umzusiedeln, was für die Ehefrau klar zu bejahen ist, da sie aus Serbien stammt und erst im Rahmen des Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in die Schweiz eingereist ist. Die Kinder wären durch eine Übersiedlung viel mehr tangiert, sind sie doch hier geboren und aufgewachsen und haben nie in Serbien gelebt. Sie werden im Jahr 2026 12- und 13jährig und sind nunmehr in pubertärem Alter. Eine Übersiedlung dürfte sie demnach härter treffen als noch vor zwei Jahren zur Zeit des ersten Berufungsurteils. Zu bedenken ist aber, dass sie demnächst ohnehin einen schulischen Wechsel vor sich haben, nämlich den Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe. Es ist zumutbar, dass sie die Oberstufe in Serbien absolvieren und so gut vorbereitet sind für eine Berufsausbildung in Serbien. Dass die Kinder nicht serbisch sprechen könnten, muss als Schutzbehauptung des Beschuldigten gewertet werden. Ihre serbische Mutter kam erst in der Zeit in die Schweiz, als die Kinder geboren wurden. Mithin kann ohne in Willkür zu verfallen davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Kindern (und auch dem Beschuldigten) Serbisch gesprochen hat (und spricht), da sie die hiesige Sprache gar noch nicht beherrschte (vgl. auch Kosten der Übersetzung von Briefen des Beschuldigten an seine Familie und der Ehefrau an den Beschuldigten, Reg. 12.7 / AS 001 ff.).

Der Beschuldigte sagte im Neubeurteilungsverfahren aus, seine Kernfamilie werde in der Schweiz verbleiben, sollte er des Landes verwiesen werden. Er habe dies mit seiner Familie zwar noch nicht besprochen, aber dies von sich aus so definiert. Bei diesem Szenario käme es bei einer Landesverweisung mithin zur Trennung der Kernfamilie, was nicht im Interesse des Kindswohls wäre und einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bildet, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E.2.4.7), wobei in casu zu beachten ist, dass diese Familientrennung wegen der grundsätzlichen Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise ins Heimatland auf entsprechenden Entscheid der Familie erfolgen würde. Die Familientrennung ist in casu somit nicht alternativlos. Der Umstand, dass auch der Familie die Ausreise zuzumuten ist, relativiert die (reflexiv wirkende) Härte für den Beschuldigten. Es muss aber festgehalten werden, dass das Kindswohl durch die Landesverweisung auf jeden Fall tangiert wäre, einmal durch die Zumutung der Umsiedlung nach Serbien, einmal durch die Familientrennung. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen Umständen knapp zu bejahen, auch wenn andere gewichtige Faktoren, wie dargelegt, dagegen sprechen. Gerade auch die jüngste, seit dem ersten Berufungsurteil ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht aber in Konstellationen wie vorliegend für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls (Entscheide 6B_665/2024 vom 12.9.2025 und 6B_899/2024 vom 29.10.2025, wobei es im letzteren Fall keine Alternative zu einer Familientrennung gab).

2.1.5 Interessenabwägung

Der 34-jährige Beschuldigte hat aufgrund seiner privaten und familiären Umstände ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz. Wie dargelegt, ist er hier geboren und aufgewachsen, hat hier die Schulen besucht und lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Dementsprechend spricht er Deutsch, aber auch Serbisch. Neben seiner Kernfamilie hat er hier auch seine Mutter und seinen Bruder, zu welchen er gute Kontakte hat. In Serbien hat er nie gewohnt, sondern das Land nur im Rahmen von kürzeren Aufenthalten besucht. Zurzeit hat er noch Cousins und die Familie seiner Ehefrau in Serbien. Seine Grossmutter, welche in Serbien lebte, ist offenbar nunmehr verstorben. Bei einer Landesverweisung müsste er in Serbien neu anfangen, beruflich, weitgehend auch sozial. In der Schweiz hat er zwar nie eine Berufsausbildung abgeschlossen und ist demnach wirtschaftlich ebenfalls noch nicht gut integriert. Der Beschuldigte ging seit Januar 2018 keiner legalen Arbeitstätigkeit mehr nach. Entsprechend ist es für ihn nicht wesentlich schwieriger, die wirtschaftliche Integration in Serbien anzustreben, auch wenn er dort nie gearbeitet hat. Der Beschuldigte ist aber bei guter Gesundheit und in florierendem Alter und Serbien ist ein Land, dass eine EU-Mitgliedschaft beantragt hat. Serbien gehört gemäss dem «Infoportal östliches Europa» neben Montenegro zu jenen Beitrittskandidaten des Westbalkans, die im Erweiterungsprozess am weitesten fortgeschritten sind. Zur Diskussion steht das Jahr 2030 als Ziel für den EU-Beitritt. Es ist ein Land mit einem gewissen Standard, nicht vergleichbar mit einem Drittweltland. Dem Beschuldigten ist über seine Familie die Kultur des Landes bestens bekannt. Er hat aktenkundig mehrfach Familienangehörige aus Serbien beherbergt, so etwa seinen Cousin G.___ und dessen Freundin. Er hat sich im Übrigen für eine Frau aus seinem Heimatland entschieden und ist seither auch über sie mit der Kultur und Mentalität seines Heimatlandes verbunden. In Serbien hat er seit der Heirat auch die Familie seiner Ehefrau. Es wird ihm möglich sein, mit entsprechendem Effort eine neue Existenz aufzubauen, z.B. als Gerüstbauer, einer Tätigkeit, welche er bereits in der Schweiz ausgeübt hat. Eine solche Tätigkeit kann er auch ausüben, falls er, wie behauptet, nicht serbisch schreiben könnte, wobei es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung handelt, hatte der Beschuldigte in der Untersuchungshaft doch zahlreiche Briefe u.a. an seine Familie verfasst, die zwecks Kontrolle übersetzt werden mussten (Reg. 12.7 / AS 007 ff.).

Die Ehefrau weist unbestritten einen familiären Bezug zu Serbien auf, so dass ihr eine Übersiedlung zumutbar ist. Auch den Kindern ist dies zumutbar, wenn sie auch von einer Übersiedlung härter betroffen wären, da sie noch nie in Serbien gelebt haben. Eine Ausreise der ganzen Familie erscheint demnach nicht völlig unzumutbar. Sollte es alternativ zu einer zeitweisen Trennung der Kernfamilie kommen, indem die Mutter und die Kinder in der Schweiz verblieben (was wegen der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau möglich wäre), würde dies nicht automatisch bedeuten, dass stets von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Vielmehr kann sich eine solche gestützt auf eine eingehende Güterabwägung dennoch als notwendig erweisen (vgl. dazu und zum Nachfolgenden: Entscheid des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E. 2.6.1). Die Beziehungspflege mittels Ferienbesuchen und moderner Kommunikationsmittel kommt zwar nicht der Qualität ständiger physischer Präsenz gleich. Nichtsdestotrotz erschiene die Aufrechterhaltung des familiären Kontakts – sollte die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz verbleiben – auf diese Weise grundsätzlich möglich. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau in der Lage wäre, mit ihrer hundertprozentigen Arbeit als Kaffeemaschinenmonteurin für sich und die Kinder wirtschaftlich aufzukommen, wie sie es bereits in den sieben vergangenen Jahren getan hat, als der Beschuldigte in Haft war.

Zusammenfassend könnte das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in Serbien fortgesetzt werden. Andernfalls scheint die Möglichkeit zumindest einer minimalen Kontaktpflege mittels Ferienbesuche und moderner Kommunikationsmittel gesichert. Die Landesverweisung würde diesfalls mithin eine Erschwerung des Kontakts des Beschuldigten zu seinen Kindern und seiner Ehefrau bedeuten, nicht aber dessen zwingenden vollständigen Abbruch nach sich ziehen. Trotzdem begründen das Eheleben und die minderjährigen, schulpflichtigen Kinder starke private Interessen an einem hiesigen Verbleib des Beschuldigten.

Alle diese privaten Interessen werden aber dadurch empfindlich relativiert, dass der Beschuldigte gerade diese Interessen durch seine heute beurteilte Delinquenz bewusst gefährdete, indem er sich trotz der Verwarnungen durch das Migrationsamt dem Betäubungsmittelverbrechen zuwandte und sich auch durch Verhaftungen anderer Personen nicht beeindrucken liess. Wie bereits dargelegt, äusserte er sich sogar in abgehörten Gesprächen sinngemäss dahingehend, dass er Gefahr laufe, abgeschoben zu werden und dadurch seine Familie zu verlieren, machte aber trotzdem weiter mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er gewichtete dadurch seine privaten Interessen weniger stark als seine wirtschaftlichen Interessen am illegalen Drogenhandel, was er sich nun entgegenhalten lassen muss, wenn es um die Interessenabwägung in Bezug auf die Landesverweisung geht.

Den dargelegten privaten Interessen des Beschuldigten stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Diese ergeben sich bereits aus der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, die generell schon überwiegende öffentliche Interessen an der Landesverweisung begründet (vgl. «Zwei-Jahres-Regel»). Das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.6.2; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.5.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.6.3; je mit Hinweisen). Diese Strenge hat der Gesetzgeber in Art. 19 Abs. 2 BetmG selbst angelegt und mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bekräftigt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 2.4.5; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMRKissiwa Koffi gegen Schweizvom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65;Maslov gegen Österreichvom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.4.5; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3).

Wie in der Strafzumessung dargelegt, wiegt das Verschulden in Bezug auf das für die Landesverweisung relevante Delikt mittelschwer im unteren Bereich, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte hat die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei einer solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in einer vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als nicht-süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine gute Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen ermöglicht hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen, eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach. Er erwarb insgesamt 21 Kilogramm Kokaingemisch (was bei einem Reinheitsgrad von 79 Prozent 16,59 Kilogramm reinem Kokain entspricht). Er veräusserte davon gemäss Beweisergebnis ca. fünf Kilogramm (entsprechend rund vier Kilogramm reines Kokain). Der Grenzwert des reinen Drogenwirkstoffs (18 Gramm) für die Qualifikation im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit sowohl beim Erwerb als auch beim Verkauf um ein Vielfaches überschritten. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist insbesondere im Hinblick auf die vom Beschuldigten erworbenen Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als gross zu bezeichnen, auch wenn Erwerb und Besitz weniger schwerwiegend sind als Weitergabehandlungen. Aber auch in Bezug auf die Veräusserung handelt es sich mit fünf Kilogramm bzw. rund vier Kilogramm reinem Stoff um eine sehr grosse Menge, welche, isoliert betrachtet, bereits eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von fünfeinhalb Jahren nach sich zöge. Dazu kommt noch der Handel mit MDMA/Ecstasy. Dass der Beschuldigte an Zwischenhändler veräusserte, schmälert – entgegen dem entsprechenden Einwand der Verteidigung – das Verschulden nicht, im Gegenteil: der Beschuldigte agierte auf relativ hoher hierarchischer Stufe, was, wie im Rahmen der Strafzumessung dargelegt, im Rahmen des Tatverschuldens straferhöhend zu gewichten ist.

Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie schliessen. Auch wenn er heute den Betäubungsmittelhandel teilweise nicht mehr bestreitet, lässt er weder Reue noch Einsicht erkennen. Vielmehr stellt sich der Beschuldigte als Opfer der Justiz dar, was seine sehr positive Entwicklung im Vollzug leider wieder relativiert. Die gute Führung im Vollzug scheint nicht mit einer gewissen Einsicht in sein strafbares Verhalten einhergegangen zu sein. Er distanzierte sich nie von dem Verbrechen. Es ist von einer schlechten Prognose auszugehen, dies auch angesichts der Vorstrafen, auch wenn diese bereits eine Weile zurückliegen. Der Beschuldigte wurde damals von der Ausländerbehörde zweimal ermahnt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, sich einige Jahre später dem Verbrechen zuzuwenden. Unter diesen Umständen gibt es nicht «schlicht keinen Grund, an der positiven Prognose zu zweifeln», wie dies die Verteidigung im Neubeurteilungsverfahren moniert. Und es kann aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue eben gerade nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte werde sich nicht wieder dem Betäubungsmittelverbrechen zuwenden. Die Verteidigung bringt vor, eine angeblich schlechte Prognose stehe im Widerspruch zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe der ersten Instanz. Ihr ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährte, weil sie annahm, der Beschuldigte werde während der bis auf Weiteres fortbestehenden Haft kaum vergleichbare Delinquenz ausüben, hielt aber fest, in Anbetracht des in strafrechtlicher Hinsicht deutlich getrübten Vorlebens mit wiederholter Missachtung der Rechtsordnung und mangels einer erkennbaren tiefgreifenden Einsicht sei die Probezeit auf das gesetzliche Maximum festzulegen (US 121). An dieser Stelle ist im Übrigen daran zu erinnern, dass das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil statt einer bedingten Geldstrafe eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hat und im Neubeurteilungsverfahren nur eine bedingte Geldstrafe aussprach, um einer möglichen Verletzung des Verschlechterungsverbots zu begegnen.

Der Beschuldigte liess mit seinem Tun ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im Drogenhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist dementsprechend sehr gross und überwiegt die durchaus vorhandenen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.

Soweit die Verteidigung eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) rügt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Gemäss Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung dieser Bestimmung, da er sich nur formell von einem Schweizer Bürger unterscheide. Eine Ausreisepflicht komme für ihn der Wegweisung aus dem eigenen Land gleich und verletze damit Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie über keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis verfügen und ihnen insbesondere auch sprachlich jegliche Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022, E. 2.8 mit Verweis auf Urteile 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 8.2.3; 2C_6/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.4; 2C_200/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.4.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.5; vgl. auch BGE 122 II 433 E. 3c/bb). Der Beschuldigte beherrscht die serbische Sprache, ist hier in einer serbischen Familie aufgewachsen, kennt das Land von Ferien- sowie weiteren Aufenthalten und ist mit einer serbischen Frau verheiratet, welche bis zur Heirat in Serbien gelebt hat. Er hat damit sehr wohl Berührungspunkte mit dem serbischen Kulturkreis und verfügt über die nötigen Sprachkenntnisse. Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II kommt nicht zur Anwendung und steht somit der Landesverweisung nicht entgegen.

Der Beschuldigte ist demnach des Landes zu verweisen.

2.1.6 Dauer der Landesverweisung

Gemäss Art. 66a StGB kann die Landesverweisung für die Dauer von 5 – 15 Jahre ausgesprochen werden. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei die Dauer dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der Landesverweisung nach dem Verschulden des Verurteilten zu bemessen (BSK StGB I, a.a.O., Art. 66a StGB N 27 ff.).

Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von zehn Jahren erscheint angesichts der sehr schweren Delinquenz und des entsprechenden Verschuldens nicht zu hoch und könnte – ohne Berücksichtigung der privaten Interessen – sogar noch höher sein. Die Dauer bewegt sich im Mittelbereich und erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der erheblichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angemessen. Die zehn Jahre erscheinen auch im Quervergleich mit anderen Fällen adäquat, so u.a. mit dem Urteil 6B_665/2024 vom 12.9.2025: acht Jahre Landesverweisung bei Veräusserung von 1.343 kg reinem Kokain (Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – und mithin einem Strafmass, welches notabene sogar unter demjenigen liegt, welches die Verteidigung im vorliegenden Fall beantragt [max. 5 Jahre und 5 Monate]), und dem Berufungsurteil im Verfahren STBER.2023.33, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 7B_1348/2024 vom 16.7.2025).

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

1. Allgemeine Ausführungen

Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Dies gilt auch für Surrogate, die nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten sind (BGE 145 IV 237 E. 4.1; 126 I 97 E. 3c/bb). Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der betroffenen Person ernstlich behindern würde.

Angezeigt sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis, wenn die Drittperson mit der beschuldigten Person wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen «Durchgriff» vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2022, 7B_170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1; 1B_395/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.1; 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2 und 5.4; je mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist von Personenidentität zwischen der beschuldigten Person und der Drittperson auszugehen (BSK-StPO, a.a.O., Art. 263 StPO N 47 Fn. 93).

Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit wird das sozialethische Gebot verwirklicht, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (vgl. BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; 144 IV 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Entsprechend erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann zunächst beim Täter selbst sein, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst dann, wenn diese keine Kenntnis von der Tat hatte (vgl. dazu Florian Bauman in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 55).

Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; bis Ende 2023 in Art. 71 aAbs. 3 StGB geregelt). Werden Grundstücke beschlagnahmt, so wird eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO).

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 II 329 E. 6).

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die beschuldigte Person könnte sich ihrer möglichen Zahlungspflicht entziehen, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte focht im Rahmen der Beschwerde ans Bundesgericht die Ersatzforderung, welche das Berufungsgericht festlegte, nicht an. Schon daher kann sein heutiger Einwand gegen die Festlegung einer Ersatzforderung nicht gehört werden. Trotzdem wird noch kurz Stellung genommen zu den heutigen Einwänden der Verteidigung. Soweit diese einwendet, beim Beschuldigten seien schon CHF 240'156.80 beschlagnahmt und eingezogen worden, wobei es sich dabei zum Grossteil um Gewinn gehandelt haben müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass gestützt auf die abgehörten Aufnahmen vom

28. Januar 2019 davon auszugehen ist, dass das von der Einziehung betroffene Bargeld von insgesamt CHF 241'256.80 zum Erwerb bzw. zur Bezahlung von Betäubungsmitteln in Euro gewechselt wurde. Zudem stammte es zu einem überwiegenden Teil von I.___ (Audio-Aufnahme Nr. 152, 0Reg. 2.1.2 / AS 172), womit es sich zumindest zu einem grossen Teil nicht um Gewinn des Beschuldigten handelte, weshalb die Einziehung dieses Bargeldes einer Ersatzforderung zur Abschöpfung des Gewinns nicht entgegensteht.

Die Vorinstanz hatte die Ersatzforderung auf CHF 100'000.00 festgesetzt. Die Höhe der Ersatzforderung ist an die teils reduzierten Mengen erstellter Betäubungsmittelveräusserungen anzupassen. Vom errechneten Gesamtgewinn in Höhe von (mindestens) CHF 60'000.00 sind zugunsten des Beschuldigten 10 % für Unkosten abzuziehen. Der verbleibende Betrag von CHF 54'000.00 würde der Einziehung unterliegen. Da dieser Betrag indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Zum Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Frage der Uneinbringlichkeit und der Wiedereingliederung des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt, ist festzuhalten, dass aufgrund des in die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], investierten und dem Beschuldigten zuzuordnenden Eigenkapitals von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft ohne Weiteres von der Einbringlichkeit der Ersatzforderung auszugehen ist. Es ist nicht ersichtlich und die Verteidigung legt auch nicht dar, wie unter diesen Umständen die Ersatzforderung im Betrag von CHF 54'000.00 die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernstlich behindern würde. Im Übrigen ist der Beschuldigte infolge der langen Landesverweisung aktuell in der Schweiz nicht wieder einzugliedern. Der Beschuldigte ist demnach zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 54'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn.

Der Beschuldigte beantragt, die Grundbuchsperre sei unverzüglich aufzuheben. Denn die Beschlagnahme sei nach Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn sie Vermögenswerte betreffe, welche Dritten gehörten und diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe gegen eine gleichwertige Gegenleistung erworben hätten oder die Einziehung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Vorliegend sei das Grundstück nachweislich von der Mutter des Beschuldigten finanziert worden und stehe einzig formell in gleichmässigem Miteigentum der drei Parteien. Von der Grundbuchsperre werde vorliegend vor allem die Mutter des Beschuldigten tangiert, welche ihre eigenen Mittel in die Liegenschaft investiert habe. Für sie stelle die Grundbuchsperre eine unverhältnismässige Härte dar. Diese werde nämlich zunehmend älter und würde quasi dazu getrieben, im Verwertungsfall die Liegenschaft zu verlassen. Es habe sodann nicht nachgewiesen werden können, dass finanzielle Mittel des Beschuldigten in die Liegenschaft investiert worden seien.

Die Grundbuchsperre auf Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], welche im Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, die Gegenstand der Verfügung vom 11. März 2020 bildet, begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass A.A.___ dringend verdächtigt werde, sich der Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldigt gemacht zu haben. Es wurde zudem vermutet, dass die Liegenschaft (Eigenmittel) teilweise mit dem Erlös aus der deliktischen Tätigkeit finanziert worden sei. Sie stelle aufgrund der vorhandenen Steuer- und Bankakten einen Vermögenswert dar, da der Verkehrswert die hypothekarische Belastung deutlich übersteige.

Diese Gründe haben sich mit den vorliegenden Schuldsprüchen bestätigt. Der Beschuldigte wird einerseits wegen Betäubungsmitteldelikten nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen, andererseits wegen Geldwäscherei, insbesondere mit der Einzahlung von CHF 103'000.00 aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft. Dabei wurden diese Mittel durch die Einzahlung auf die jeweiligen Konten sowohl als Eigenmittel der Mutter des Beschuldigten als auch als Eigenmittel dessen Bruders und des Beschuldigten selbst eingezahlt und überwiesen.

Es ist gestützt auf das Beweisergebnis erstellt, dass der Bruder des Beschuldigten kein eigenes Kapital in die Liegenschaft einbrachte. Die Mutter des Beschuldigten brachte zwar CHF 90'000.00 aus der Pensionskasse ein. Dieser Betrag ist zweckgebunden und würde bei einem allfälligen Verkauf an die Pensionskasse bzw. in die zweite Säule der Mutter zurückfliessen. Daneben hat die Mutter des Beschuldigten jedoch gemäss eigenen Angaben bzw. erstelltem Beweisergebnis die Einzahlungen der insgesamt CHF 103'000.00 des Beschuldigten aus deliktischer Tätigkeit auf die Konten von ihr und ihren Söhnen in deren Wissen bzw. in Begleitung des Bruders des Beschuldigten vorgenommen. Gestützt auf die im PW des Beschuldigten aufgezeichneten Gespräche ist zudem erstellt, dass die Mutter sehr wohl auch um die deliktische Herkunft des Geldes wusste (vgl. etwa Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 2.1.2 / AS 172).

Die Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], ist ein Einfamilienhaus. Die mit Kaufvertrag bestimmten Anteile zu je 1/3-Miteigentum an der Liegenschaft stimmen somit nicht mit der wirtschaftlichen Berechtigung des einbezahlten Eigenkapitals überein bzw. alle drei Miteigentümer haben einen Teil des deliktischen Geldes des Beschuldigten über die auf ihren eigenen Namen laufenden Konten als Eigenkapitalanteile einbezahlt. Von einem gutgläubigen Miteigentümer oder gar Dritteigentümer kann somit weder bei der Mutter noch beim Bruder des Beschuldigten die Rede sein.

Die Ersatzforderung wurde mit vorliegendem Urteil auf CHF 54'000.00 festgelegt, dieser Betrag ist weitaus tiefer als der aus deliktischer Herkunft in die Liegenschaft geflossene Betrag von CHF 103'000.00. Der Beschuldigte und seine Familie können die Liegenschaft weiterhin uneingeschränkt nutzen. Selbst wenn die Grundbuchsperre im Falle einer Verwertung dazu führen würde, dass die als bösgläubig zu erachtende Mutter des Beschuldigten ausziehen bzw. umziehen müsste, so ist darin keine unverhältnismässige Härte zu erkennen. Sie ist im Urteilszeitpunkt erst 56-jährig und erwerbstätig. Ohne das vom Beschuldigten stammende Kapital aus deliktischer Herkunft wäre der Mutter wie auch dem Bruder und dem Beschuldigten der Kauf der Liegenschaft zufolge fehlenden Kapitals gar nicht möglich gewesen.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass eine Grundbuchsperre zur Absicherung der Zahlung der Ersatzforderung notwendig ist, da der Beschuldigte andernfalls geneigt sein dürfte, sich der Zahlungspflicht zu entziehen, insbesondere auch deshalb, weil er das Land für zehn Jahre zu verlassen hat. Die Grundbuchsperre ist auch ihm gegenüber verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach die mit Verfügung vom 11. März 2020 angeordnete Grundbuchsperre auf der im Mitteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders stehenden Liegenschaft GB [Ort 1] Nr. [...], [Adresse], zur Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat (US 128 ff.), ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

A.A.___           90 %    entspr.            CHF 40'401.00 *

Staat                           10 %    entspr. CHF 4'489.00

* Nach Verrechnung mit dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Urteils-Ziffer VIII hiervor (CHF 3'650.60) verbleiben CHF 36'750.40, welche A.A.___ an diese Kosten zu bezahlen hat.

1.2 Die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens (Geschäftsnummer STBER.2022.95) von total CHF 10'500.00 wurden mit Urteil vom 12. Dezember 2023 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Mit Beschwerde ans Bundesgericht focht der Beschuldigte das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 2023 nur teilweise an. Die Beschwerde des Beschuldigten ans Bundesgericht war teilweise erfolgreich und führte dazu, dass im Rahmen der Neubeurteilung betr. die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht alle Teilvorhalte als gegeben erachtet werden konnten. Es erfolgte insofern teilweise ein impliziter Freispruch. Der Beschuldigte wird im Neubeurteilungsverfahren folglich zu einer im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil um ein Jahr reduzierten unbedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Mit neun Jahren ist das Strafmass aber weit entfernt von den von der Verteidigung beantragten fünf Jahren und fünf Monaten, womit das Obsiegen des Beschuldigten bezüglich des Strafmasses nur in einem kleinen Bereich liegt. Reduziert wurde in erheblichem Ausmass die Ersatzforderung, wobei diesbezüglich der Beschuldigte mit seinem Antrag auf gänzlichen Verzicht auf eine Ersatzforderung unterlag. Die Berufung des Beschuldigten blieb aber in den Hauptpunkten (weitgehend im Schuldpunkt und bei der Strafzumessung, gänzlich bei der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS) ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des (ersten) Berufungsverfahrens STBER.2022.95 dem Beschuldigten im Umfang von 80 % aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

Demnach werden die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'500.00, wie folgt auferlegt:

A.A.___           80%     entspr.            CHF 8'400.00

Staat                           20 %    entspr. CHF 2'100.00

1.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates.

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 64'077.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00verblieb eine Restanz von CHF30'077.25.

Entsprechend dem Kostenentscheid hat A.A.___diese Kosten dem Staat im Umfang von 90 % zurückzuerstatten (entspr. CHF 57'669.50), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers entfällt aufgrund der Revision der StPO, welche einen entsprechenden Anspruch nicht mehr vorsieht.

2.3 Der private Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt David Gibor, reichte im (ersten) Berufungsverfahren eine Honorarnote ein, worin er insgesamt rund 168 Stunden Arbeitsaufwand geltend machte (Honorar von CHF 50'420.20, Stundenansatz CHF 300.00). Davon entfielen 1510 Minuten bzw. rund 25 Stunden auf das erstinstanzliche Verfahren und sind demnach nicht zu berücksichtigen. Es verbleiben 143 Stunden, welche das (erste) Berufungsverfahren betreffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren bis Ende November 2023 noch amtlich verteidigt war und etwa die Berufungserklärung durch die separat zu entschädigende amtliche Verteidigung erfolgte. Von den für das Berufungsverfahren geltend gemachten Stunden entfallen ca. 130 Stunden auf Aktenstudium und Plädoyer. Zwar umfasst das Plädoyer der Verteidigung insgesamt 53 Seiten. Jedoch ist die Schrift im Vergleich zum Plädoyer im Neubeurteilungsverfahren sehr gross gewählt. Aufgrund des Aktenumfangs, des Umfangs des Plädoyers, aber auch in Anbetracht dessen, dass bereits ein begründetes erstinstanzliches Urteil vorlag und mit Berufung das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten wurde, erscheint der geltend gemachte Aufwand stark überhöht bzw. nicht mehr angemessen. Unter Berücksichtigung, dass das Verfahren auch aus rechtlicher Sicht nicht als aussergewöhnlich komplex einzustufen ist, erscheinen für Aktenstudium und Plädoyer maximal 90 Stunden, entsprechend rund elf Arbeitstagen, angemessen. Vom geltend gemachten Honorar entfallen im Übrigen u.a. 40 Minuten auf die Korrespondenz mit der Familie des Beschuldigten. Es handelt sich dabei nicht um notwendigen Verteidigungsaufwand, weshalb die Honorarnote auch diesbezüglich entsprechend zu kürzen ist.

Somit ergibt sich für das (erste) Berufungsverfahren ein angemessener notwendiger Verteidigungsaufwand von aufgerundet 100 Stunden (90 Stunden Aktenstudium und Plädoyer, 3 Stunden und 20 Minuten weiterer Vorbereitungsaufwand, 5 Stunden und 50 Minuten für Berufungsverhandlung inkl. Weg, 45 Minuten für telefonische Mitteilung des Urteils und Nachbesprechung). Praxisgemäss wird ein Stundenansatz von max. CHF 280.00 vergütet, soweit – wie vorliegend – nicht ein sachlich oder rechtlich besonders komplexer Fall zu behandeln war. Es resultiert ein Honorar von CHF 28'000.00, zuzüglich Auslagen von 256.30 und Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 2'175.75) total CHF 30'432.05. Entsprechend dem Kostenentscheid sind davon 20 % als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, für das (erste) Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total CHF 6'086.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

2.4 Im Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt Gibor einen Arbeitsaufwand von insgesamt rund 51.66 Stunden geltend (CHF 17'566.00, Stundenansatz CHF 340.00). Davon entfallen 37.5 Stunden auf Aktenstudium und Plädoyer. Von den 26 Seiten Plädoyer sind ca. zehn Seiten aus der Beschwerde ans Bundesgericht übernommen worden. Der entsprechende Aufwand wurde dem Beschuldigten teilweise aber bereits im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Kanton Solothurn entschädigt. Entsprechend erscheinen die geltend gemachten 37.5 Stunden für Aktenstudium und Plädoyer zu hoch. Dieser Kostenpunkt wird ermessensweise auf 30 Stunden gekürzt. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Für die Neubeurteilungsverhandlung inkl. Weg (Anfahrt aus Zürich und Rückfahrt) und Nachbesprechung schätzte Rechtsanwalt Gibor den Aufwand zutreffend auf 330 Minuten bzw. fünfeinhalb Stunden (Berufungsverhandlung dauerte 3.25 Stunden). Auch den Aufwand für die mündliche Urteilseröffnung inkl. Weg und Nachbesprechung schätzte er zutreffend auf 180 Minuten bzw. drei Stunden (Urteilseröffnung dauerte 0.5 Stunden). Mithin ist die Honorarnote um 7.5 Stunden zu kürzen. Zu reduzieren ist auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 340.00, und zwar auf CHF 280.00. Zur Begründung wird auf die obenstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren verwiesen. Es resultiert ein Honorar von CHF 12'366.65, zuzüglich Auslagen von CHF 76.80 und Mehrwertsteuer von CHF 1'007.90 total CHF 13'451.35.

Demnach wird A.A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 13'451.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung der Art. 166 und Art. 305bisZiff. 1 StGB; aArt. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 263 Abs. 1 i.V.m. 266 Abs. 3, Art. 267 Abs. 3, Art. 268 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.A.___ wie folgt schuldig gemacht:

2.Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. c) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2023 hat sich A.A.___ wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018, schuldig gemacht.

a)    insgesamt 1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

b)    insgesamt 2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

c)    diverses Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc., aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d)    1 Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

e)    diverse Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f)     2 Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

g)    1 Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

h)    1 Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

22.Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'100.00, gehen zulasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher