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STBER.2024.33

versuchte Täuschung der Behörden

Solothurn · 2025-03-12 · Deutsch SO
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Sachverhalt

ist aufgrund der insbesondere wegen der Selbstbelastung in hohem Mass glaubhaften Aussagen von E.E.___, D.___ und C.___ erstellt. Die drei Genannten schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte eine beachtliche Summe anbot für die Heirat. Es macht keinen Sinn, für eine echte Ehe Geld anzubieten. Es braucht für eine echte Ehe keinen finanziellen Anreiz, sondern ein gutes Händchen, um die passenden zwei Menschen zusammenzubringen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Dazu kommen die dargelegten Umstände der Eheschliessung der Nichte mit ihrem heutigen Ehemann.

Dass der Beschuldigte versuchte, D.___ schuldenfrei zu machen, nachdem er von dessen Schulden erfuhr, und C.___ in diesem Zusammenhang CHF 10'000.00 übergab, ist aufgrund dessen nachvollziehbarer und glaubhafter Aussagen erstellt. Auch der Beschuldigte erwähnte eine entsprechende Übergabe, wobei er geltend machte, er sei dazu gezwungen worden, was jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Es war in seinem Interesse, dass die Schulden von D.___ getilgt würden, damit der Ehedeal hätte weiterverfolgt werden können. Wie dargelegt, steht der Kreditvertrag vom 9. September 2014 jedoch eher nicht im Zusammenhang mit dieser Zahlung, was denn in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird und letztlich auch nicht relevant ist. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte E.E.___ einmal CHF 2'000.00 gegeben hat, damit dieser das Geld D.___ weiterleite. E.E.___ bestreitet dies und eine entsprechende Zahlung wird von D.___ nicht bestätigt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird gemäss Art. 118 Abs. 2 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 118 Abs. 2 AIG verwiesen werden (US 15 f.). Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Bestimmung auf den Umstand, dass zuvor der aufgrund einer Scheinehe bewilligte Aufenthalt nicht unrechtmässig und auch die Vermittlung einer Scheinehe nicht strafbar war. Eine Scheinehe liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen wurde, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und die Ehegattin oder der Ehegatte von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigen. Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und muss daher zumeist durch Indizien erstellt werden. Diese können «äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten)». Auf Scheinehen hindeutende Indizien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. die Umstände und Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss und die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat (Martina Caroni in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [Hrsg. Martina Caroni, Daniel Thurnherr], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 51 AIG N 9 und 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 118 Abs. 2 AIG ist bezüglich der Scheinehe als eine Art verselbständigte Gehilfenschaft zu Abs. 1 der Bestimmung ausgestaltet. Im Gegensatz zu Art. 118 Abs. 1 AIG handelt es sich jedoch nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein Gefährdungsdelikt. Es genügt bereits die Absicht, die Vorschriften des AIG zu umgehen. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Behörden aufgrund der Täuschung eine Bewilligung erteilen; es muss nicht einmal versucht worden sein, eine solche zu erhalten (Handkommentar AIG, a.a.O., Art. 118 AIG N 12).

2. Vorliegend ist insbesondere wegen der vereinbarten Zahlung für den Eheschluss, aber auch aufgrund der sehr kurzen Dauer bzw. kaum erfolgten Bekanntschaft und der Umstände der Vermittlung von einer beabsichtigten Scheinehe auszugehen. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf den Urteilsseiten 16 f. verwiesen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte versuchte, seine kosovarische Nichte, welche damals im Kosovo lebte, durch die Scheinehe mit D.___ in die Schweiz zu bringen. Die beiden zu Verheiratenden kannten sich nicht, konnten ohne Übersetzung nicht miteinander kommunizieren und wussten kaum etwas voneinander. D.___ kannte gerade einmal knapp den Vornamen der Nichte und war sich dabei aber nicht einmal sicher, ob der genannte Name korrekt sei. Die beiden haben sich nie getroffen und der Beschuldigte bot dem Bräutigam mind. CHF 40'000.00 an, sollte er seine Nichte heiraten. Dass es angeblich der richtige Mann für seine Nichte sei, war ihm offenbar bereits nach dem ersten halbstündigen Treffen klar. Schon bald leistete er eine Anzahlung von CHF 5'000.00. Gestützt auf das Beweisergebnis bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, mittels einer Scheinehe die inländischen Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen. Der Beschuldigte hatte bereits mehrere Schritte unternommen, um die Ehe voranzutreiben und damit mit der Ausführung der Tat bereits begonnen, auch wenn schliesslich die Ehe nicht zustande kam. Der Einwand der Verteidigung, in den Akten existiere kein Hinweis auf eine Absicht zur Vermittlung einer Scheinehe (Berufungsbegründung S. 10, Ziff. 62), kann bei diesem Beweisergebnis nicht gehört werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und ist damit wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Sie berücksichtigte bei der Festlegung des Strafmasses korrekterweise die Verletzung des Beschleunigungsgebots, hielt dies jedoch im Urteilsdispositiv nicht fest, was nachzuholen ist.

Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Die Strafe erscheint eher zu tief, kann jedoch aufgrund des hier zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Die Strafzumessung der Vorinstanz wird demnach bestätigt, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Probezeit von zwei Jahren.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten und dessen Entschädigungsbegehren sind abzuweisen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt. Zuzüglich der allgemeinen Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'250.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 118 Abs. 2 AIG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Fröhlicher

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird gemäss Art. 118 Abs. 2 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 118 Abs. 2 AIG verwiesen werden (US 15 f.). Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Bestimmung auf den Umstand, dass zuvor der aufgrund einer Scheinehe bewilligte Aufenthalt nicht unrechtmässig und auch die Vermittlung einer Scheinehe nicht strafbar war. Eine Scheinehe liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen wurde, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und die Ehegattin oder der Ehegatte von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigen. Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und muss daher zumeist durch Indizien erstellt werden. Diese können «äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten)». Auf Scheinehen hindeutende Indizien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. die Umstände und Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss und die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat (Martina Caroni in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [Hrsg. Martina Caroni, Daniel Thurnherr], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 51 AIG N 9 und 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 118 Abs. 2 AIG ist bezüglich der Scheinehe als eine Art verselbständigte Gehilfenschaft zu Abs. 1 der Bestimmung ausgestaltet. Im Gegensatz zu Art. 118 Abs. 1 AIG handelt es sich jedoch nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein Gefährdungsdelikt. Es genügt bereits die Absicht, die Vorschriften des AIG zu umgehen. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Behörden aufgrund der Täuschung eine Bewilligung erteilen; es muss nicht einmal versucht worden sein, eine solche zu erhalten (Handkommentar AIG, a.a.O., Art. 118 AIG N 12).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. August 2022 vorgeworfen, in der Zeit von Frühling 2014 bis ca. Herbst 2014, in Grenchen und eventuell anderswo, gemeinsam mit C.___, D.___ und E.E.___ versucht zu haben, den Abschluss einer Ehe zwischen der Ausländerin/Kosovarin F.___ (Nichte von A.___) und D.___ zu vermitteln bzw. zu ermöglichen, dies in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. A.___ sei an E.E.___ gelangt und habe diesen gefragt, ob er jemanden kenne, der für Geld eine kosovarische Frau heirate. E.E.___ habe C.___ gefragt, worauf sich A.___, E.E.___ und C.___ getroffen und die Angelegenheit besprochen hätten. Vorgängig sei D.___, welcher über massive finanzielle Probleme verfügt habe, von C.___ diesbezüglich angefragt worden; D.___ habe aus finanziellen Gründen zugestimmt. A.___ habe D.___ CHF 40'000.00 für das Eingehen der Ehe mit F.___ geboten und diesem in der Folge zunächst CHF 5'000.00 übergeben. Zu einem späteren Zeitpunkt habe A.___ E.E.___ CHF 2'000.00 übergeben, mit dem Auftrag, das Geld D.___ zu übergeben, was dieser nicht getan habe. Zudem habe A.___ bereits einen Flug für D.___ in den Kosovo gebucht. Da D.___ eine Vielzahl von Betreibungen gehabt habe, hätten die nötigen Papiere für die geplante Heirat nicht erhältlich gemacht werden können. Schliesslich habe A.___ C.___ CHF 10'000.00 mit dem Auftrag übergeben, die Schulden von D.___ zu bezahlen, um doch noch an die nötigen Papiere für die Heirat zu kommen. A.___ habe D.___ zudem beauftragt, Kontakt per Facebook mit F.___ aufzunehmen, damit es nach einer echten Beziehung aussehe. Da C.___ nicht wie vereinbart die CHF 10'000.00 für die Begleichung der Schulden von D.___, sondern für sich selbst verwendet habe, sei es in der Folge zu keiner Eheschliessung zwischen F.___ und D.___ gekommen. Es sei beim Versuch geblieben. Dabei habe der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

E. 1.2 Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen von C.___, E.E.___ und D.___ als erstellt. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen, dass es bei der versuchten Vermittlung der Ehe um eine Scheinehe gegangen sei. Er habe E.E.___ nicht beauftragt, C.___ zu fragen, ob er jemanden kenne, der für Geld eine kosovarische Frau heirate. Die CHF 10'000.00 will er C.___ gegeben haben, weil er von diesem unter Druck gesetzt worden sei, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen und ihm das Geld zu geben.

2. Die Beweismittel

E. 2 Vorliegend ist insbesondere wegen der vereinbarten Zahlung für den Eheschluss, aber auch aufgrund der sehr kurzen Dauer bzw. kaum erfolgten Bekanntschaft und der Umstände der Vermittlung von einer beabsichtigten Scheinehe auszugehen. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf den Urteilsseiten 16 f. verwiesen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte versuchte, seine kosovarische Nichte, welche damals im Kosovo lebte, durch die Scheinehe mit D.___ in die Schweiz zu bringen. Die beiden zu Verheiratenden kannten sich nicht, konnten ohne Übersetzung nicht miteinander kommunizieren und wussten kaum etwas voneinander. D.___ kannte gerade einmal knapp den Vornamen der Nichte und war sich dabei aber nicht einmal sicher, ob der genannte Name korrekt sei. Die beiden haben sich nie getroffen und der Beschuldigte bot dem Bräutigam mind. CHF 40'000.00 an, sollte er seine Nichte heiraten. Dass es angeblich der richtige Mann für seine Nichte sei, war ihm offenbar bereits nach dem ersten halbstündigen Treffen klar. Schon bald leistete er eine Anzahlung von CHF 5'000.00. Gestützt auf das Beweisergebnis bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, mittels einer Scheinehe die inländischen Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen. Der Beschuldigte hatte bereits mehrere Schritte unternommen, um die Ehe voranzutreiben und damit mit der Ausführung der Tat bereits begonnen, auch wenn schliesslich die Ehe nicht zustande kam. Der Einwand der Verteidigung, in den Akten existiere kein Hinweis auf eine Absicht zur Vermittlung einer Scheinehe (Berufungsbegründung S. 10, Ziff. 62), kann bei diesem Beweisergebnis nicht gehört werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und ist damit wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Sie berücksichtigte bei der Festlegung des Strafmasses korrekterweise die Verletzung des Beschleunigungsgebots, hielt dies jedoch im Urteilsdispositiv nicht fest, was nachzuholen ist.

Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Die Strafe erscheint eher zu tief, kann jedoch aufgrund des hier zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Die Strafzumessung der Vorinstanz wird demnach bestätigt, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Probezeit von zwei Jahren.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten und dessen Entschädigungsbegehren sind abzuweisen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt. Zuzüglich der allgemeinen Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'250.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 118 Abs. 2 AIG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Fröhlicher

E. 2.1 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet, versucht zu

haben, eine Scheinehe zu vermitteln. Es habe sich vielmehr um eine echte Ehe

gehandelt, welche er habe vermitteln wollen.

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

vom 2. Februar 2015 führte er diesbezüglich als Auskunftsperson aus, er habe am

5. Juli 2014 D.___ CHF 5'000.00 gegeben, weil dieser kein Geld gehabt

habe. Dieser habe für eine junge Frau, welche vom Kosovo zwecks Heirat habe in

die Schweiz reisen wollen, eine Wohnung einrichten wollen. Er (der

Beschuldigte) habe ihm die junge Frau vermitteln wollen. Er, der Beschuldigte,

sei anschliessend in den Kosovo gereist, um dort Ferien zu verbringen. Dabei

habe er sich vor Ort erkundigt, welche Papiere für die Frau nötig seien, um sie

zwecks Heirat in die Schweiz zu holen. Am 16. Juli 2014 sei er in die Schweiz

zurückgekommen und habe D.___ die Papiere gebracht. Am selben Tag sei er von E.E.___

angerufen worden. Dieser habe ihm erzählt, dass D.___ ihm CHF 6'000.00 schulde.

Wenn dieser in den Kosovo reise, werde er dort Probleme erhalten. Er (der

Beschuldigte) habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, und habe die

Heiratsvorbereitungen annulliert. D.___ habe ihm dann gesagt, er könne ihm die

CHF 5'000.00 nicht zurückzahlen (AS 109).

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

vom 1. April 2015 führte er als Auskunftsperson aus, er kenne D.___ durch E.E.___.

Er habe ihn am 20. Mai 2014 auf der Raststätte Grauholz kennengelernt,

zuvor habe er ihn nicht gekannt. Auf Frage, weshalb er diesem CHF 5'000.00

gegeben habe: Dieser habe Interesse gehabt an einer kosovarischen Frau. Er sei

ihm durch E.E.___ vermittelt worden. Er habe D.___ dann den Facebook-Kontakt

seiner Nichte gegeben und sich bei ihm nach allfälligen Betreibungen und

Problemen erkundigt. Dieser habe angegeben, weder Schulden noch Probleme zu

haben. Er arbeite in der Fabrik und verdiene monatlich CHF 4'500.00. Auf Frage,

welche Rückzahlkonditionen vereinbart worden seien: Es seien monatliche Raten

von CHF 400.00 – 500.00 vereinbart worden. Später habe ihm E.E.___ gesagt,

D.___ habe bei ihm CHF 6'000.00 Schulden, was Letzterer auf Nachfrage jedoch

verneint habe. Er (der Beschuldigte) habe dann das Ganze annulliert (AS 113

ff.).

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

vom 28. Oktober 2015 führte er – mit den Aussagen von C.___, E.E.___ und D.___,

wonach es um eine Scheinehe gegangen sei, konfrontiert – diesbezüglich als

Auskunftsperson aus, er habe nie die Absicht gehabt, D.___ zu verheiraten. Er

habe E.E.___ gesagt, dass er jemanden, eine Frau, kenne, die heiraten wolle. In

seiner Kultur sei es üblich, eine Heirat für jemanden zu organisieren. Er habe

deshalb E.E.___ gefragt, ob er diese Frau heiraten wolle, was dieser jedoch

verneint habe. Die Idee sei gewesen, dass E.E.___ sie heirate und sie in die

Schweiz kommen könne. E.E.___ habe gesagt, er kenne einen Schweizer, 26 Jahre

alt. Dieser würde gerne eine Frau aus dem Kosovo heiraten. Es sei aber nicht um

Geld gegangen. D.___ habe dann den Vorschlag gemacht, sollte die Frau ihm nicht

gefallen, könne er sich trotzdem zur Verfügung stellen. Es sei nicht wahr, dass

er E.E.___ CHF 50'000.00 angeboten habe für den Fall, dass er seine Nichte

heirate. Woher sollte er das Geld auch haben? Die bezahlten CHF 5'000.00 seien

für die kranke Mutter von D.___ und die Wohnung gewesen (AS 126 ff.).

Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung

vom 1. Dezember 2023 (S-L 95 ff.) sagte er diesbezüglich als Beschuldigter aus,

er sei Mitte Mai 2014 zu E.E.___ gegangen, da dieser ihm etwas geschuldet habe.

Er sei also nicht wegen der Heirat zu ihm gegangen. E.E.___ habe ihm die Schuld

aber nicht zurückzahlen können, weil er Probleme gehabt habe. Er habe diesem

dann gesagt, er habe eine heiratswillige Nichte, E.E.___ habe ihn damals schon

ein Jahr früher nach einer guten Frau zum Heiraten gefragt. E.E.___ habe aber

kein Interesse gehabt und ihm stattdessen D.___ empfohlen. Diesem habe er die

CHF 5'000.00 gegeben, weil er eine grössere Wohnung gewollt habe und dafür bei

seiner Mutter CHF 5'000.00 ausgeliehen habe. Er habe die CHF 5'000.00 als

Darlehen gewollt. Auf Frage, weshalb er E.E.___ erst im Mai 2014 seine Nichte

empfohlen habe, wogegen er diesen bereits mehr als zehn Jahre lang gekannt

habe: Er habe zuerst die Familie kennenlernen wollen. Zudem habe ihm E.E.___

noch Geld geschuldet, dies sei der Hauptgrund gewesen. Auf Nachfrage, ob die

Geldschuld der Hauptgrund für die vorgeschlagene Vermittlung gewesen sei: «Er

schuldete mir Geld und sagte, er könne mir das Geld nicht geben. Ich sagte ihm,

wenn er momentan nicht viel Geld verdiene und nicht viel Geld habe, soll er

doch meine Nichte kennenlernen. Weil er es ein Jahr vorher ja erwähnt hatte …

mein Gedanke war, er heiratet meine Nichte, sie kann dann arbeiten und sie

können mir das Geld zurückzahlen. Ich hätte eine gute Tat vollbracht, da eine

Beziehung entstanden wäre, und ich hätte mein Geld zurückbekommen» (S-L 100 f.).

E. 2.2 Aussagen von D.___

D.___ wurde am 26. August 2015 in der

Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Erpressung und Drohung von der Polizei

als Auskunftsperson befragt (AS 164 ff.). Danach gefragt, wie er den

Beschuldigten und E.E.___ kennengelernt habe, schilderte er, den Beschuldigten

kenne er durch einen Kollegen namens C.___. E.E.___ kenne er nicht gut, er habe

ihn lediglich ca. viermal in Grenchen gesehen. Nach langem Überlegen und Ringen

um Worte führte er schliesslich aus, der Beschuldigte habe ihn (D.___) gefragt,

ob er heiraten wolle. Dieser habe gewollt, dass er eine Verwandte von ihm

heirate, für Geld. Dies nenne man Scheinehe. E.E.___ habe ihn mit dem

Beschuldigten bekannt gemacht. Auf Frage, wieviel Geld der Beschuldigte ihm

angeboten habe, führte er aus, es seien insgesamt CHF 40'000.00 gewesen. Aber

er glaube, E.E.___ habe davon auch noch einen Teil gewollt. Dieser habe ihm

immer gesagt, was er tun solle und was nicht. (Auf Frage) Die Frau habe

glaublich F.___ oder so geheissen. Von den CHF 40'000.00 habe er einmal CHF 5'000.00

erhalten. Das Geld sei für die Heirat bestimmt gewesen. Den Rest hätte er

erhalten, wenn er die Frau geheiratet hätte. Er kenne den Beschuldigten gar

nicht gut, habe ihn lediglich so zwei- bis dreimal gesehen. (Auf Frage) Seine

finanziellen Verhältnisse seien nicht gut. Er habe Schulden in der Höhe von CHF

60'000.00 – CHF 70'000.00. Er habe Kredite aufgenommen, aus denen er nicht mehr

«rauskomme». (Auf Frage) er habe das Geld auch für Drogen ausgegeben. Er habe

Kokain konsumiert und gegen Schluss auch Heroin geschnupft. Auf Vorhalt der

Aussage des Beschuldigten, wonach er, D.___, diesem gegenüber Interesse

kundgetan habe, eine kosovarische Frau kennenzulernen, weshalb der Beschuldigte

ihm eine solche habe vermitteln wollen: Dies könne logischerweise gar nicht

stimmen. Was solle dann das Ganze mit dem Geld, welches er ihm angeboten habe?

Ausserdem hätte er wegen seiner finanziellen Verhältnissen gar keine

ausländische Frau in die Schweiz holen können. Es sei eben so gewesen, dass der

Beschuldigte durch E.E.___ auf ihn zugekommen sei und gewollt habe, dass er die

Frau heirate. Was hintenrum gelaufen sei, wisse er natürlich nicht. (Auf Frage)

Er schulde E.E.___ keinen roten Rappen. (Auf Vorhalt, gemäss Aussagen des

Beschuldigten schulde er E.E.___ CHF 6'000.00) Vielleicht sage dies E.E.___,

damit er von dem Geld hätte profitieren können, falls es zur Heirat gekommen

wäre. Dies sei aber nur eine Vermutung von ihm. Er habe auch bei C.___ keine

Schulden.

D.___ wurde schliesslich am 3. April

2019 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 272 ff.;

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nach rechtskräftiger

Verurteilung von D.___ wegen versuchter Täuschung der Behörden). (Auf Frage,

wer C.___ und E.E.___ seien) Es seien Bekannte, C.___ habe er bereits länger

gekannt, E.E.___ habe er später kennengelernt. Die beiden hätten ihn ausgenützt

für eine Sache, als er drogensüchtig gewesen sei. Er habe gedacht, er könne mit

der Sache ein wenig Geld verdienen, also seinen Nutzen daraus ziehen. Die

beiden hätten ihm gesagt, er solle zum Beschuldigten gehen und so tun, als ob

er Interesse habe, eine Verwandte von diesem zu heiraten. Die beiden hätten

aber gewusst, dass eine Heirat wegen seiner Schulden gar nicht möglich gewesen

wäre. Er habe dann beim Treffen mit dem Beschuldigten seine Rolle durchgezogen

und diesen verarscht, es tue ihm heute leid. Er habe sich vor der Einvernahme

beim Beschuldigten dafür entschuldigt. Er habe damals vom Beschuldigten einen

Vorschuss verlangt. Es seien ca. CHF 4'000.00 oder CHF 5'000.00 gewesen. Er

wisse nicht mehr, wieviel er insgesamt hätte erhalten sollen. (Auf Frage) Es

sei nicht so gewesen, dass er auf den Beschuldigten zugegangen sei, weil er

eine kosovarische Frau habe kennenlernen wollen. Er (D.___) habe ja gewusst,

dass er gar nicht eine Frau in die Schweiz holen könnte. C.___ habe ihm E.E.___

vorgestellt und über E.E.___ sei das Ganze dann zu Stande gekommen.

E. 2.2.5 festhalte, es habe höchstwahrscheinlich weitere Verstrickungen zwischen

den beteiligten Personen gegeben, welche aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens

seien. Die Vorinstanz habe dadurch den Sachverhalt nicht vollständig

festgestellt (Berufungsbegründung S. 2).

Der

Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass das Anklageprinzip zu beachten ist und

das Prozessthema durch die Anklage bestimmt und umgrenzt wird.

-

Die potenzielle Ehefrau, F.___

(nunmehr […]) sei erst von der Vorinstanz einvernommen worden, obwohl sie seit

2018 in der Schweiz lebe und daher problemlos schon im Vorverfahren hätte

einvernommen werden können (Berufungsbegründung S. 7).

Die

Staatsanwaltschaft teilte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20.

Januar 2017 den Abschluss der Strafuntersuchung mit und gab ihm

Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (AS 323). Er stellte innert Frist nicht

den Beweisantrag, F.___ sei einzuvernehmen, weshalb der Einwand nicht zu hören

ist.

Die Verteidigung blendet in ihren

zahlreichen weiteren Vorbringen, in welchen sie im Wesentlichen ihre eigene

Sicht der Dinge präsentiert, aus, dass selbst der Beschuldigte darlegte, er

habe E.E.___ vorgeschlagen, da er momentan nicht viel Geld habe, solle er doch

seine Nichte kennenzulernen. Er führte auch aus, dass er beabsichtigte, später

das Geld wieder einzukassieren, wenn die Nichte dann in der Schweiz arbeite.

Mit anderen Worten ist bereits den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen,

dass es in irgendeiner Form um Monetäres ging und nicht darum, für die Nichte

die grosse Liebe zu finden; dies erst recht nicht in Bezug auf den ihm

wildfremden D.___. Die Verteidigung blendet auch die Aussagen der Nichte aus,

aus denen, wie dargelegt, klar hervorgeht, dass sie in der Schweiz wohnen

wollte, um hier bessere Chancen zu haben als zu Hause. Ihre Aussage im

Strafverfahren, eine echte Ehe mit D.___ angestrebt zu haben, ist angesichts

der dargelegten Umstände (insbesondere ging sie später mit sehr viel Zeit eine

Ehe ein, wogegen sie D.___ innert Kürze, ohne sich richtig kennenzulernen, ohne

sich unterhalten zu können und ohne gemeinsame kulturelle Basis angeblich

heiraten wollte) nicht glaubhaft.

E. 2.3 Aussagen von E.E.___

E.E.___ wurde in der polizeilichen

Einvernahme vom 26. August 2015 als Auskunftsperson befragt (AS 220 ff.). Er

führte im Wesentlichen aus, D.___ habe bei ihm keine Schulden gehabt. Er habe

gehört, dass der Beschuldigte D.___ Geld ausgeliehen habe. Es sei darum

gegangen, eine Verwandte des Beschuldigten in die Schweiz zu holen und sonst um

nichts anderes. So habe es ihm der Beschuldigte erzählt. Der Beschuldigte und C.___

hätten sich in dieser Angelegenheit zusammengetan und einen gesucht, der eben

diese Frau heiraten könnte. Dabei seien sie mit D.___ in Kontakt gekommen. Es

sei um sehr viel Geld gegangen. Der Beschuldigte habe offenbar schon einen

Betrag an D.___ bezahlt, dann aber von der Heirat nichts mehr wissen wollen. D.___

habe das Geld nicht mehr zurückgeben wollen, weil er angeblich in diese Frau

verliebt gewesen sei. (Auf Frage) Er wisse nicht genau, um wieviel Geld es

insgesamt gegangen sei. Er glaube, sich daran zu erinnern, dass die Rede von

CHF 30'000.00 oder CHF 50'000.00 gewesen sei. (Auf Frage) C.___ habe einfach

den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und D.___ hergestellt.

Am 20. Oktober 2015 wurde E.E.___

nochmals von der Polizei als Auskunftsperson befragt. Zur Heiratsgeschichte gab

er zu Protokoll (AS 230), ca. im April 2014 sei der Beschuldigte zu ihm

gekommen und habe ihn gefragt, ob er Interesse habe, die Tochter seiner

Schwester zu heiraten. Er habe ihm gesagt, er mache dies nicht, weil dies

illegal sei. Der Beschuldigte sei dann ein zweites Mal auf ihn zugekommen und

habe ihm für die Angelegenheit CHF 40'000.00 angeboten. Er (E.E.___) habe

wiederum abgelehnt. Der Beschuldigte sei dann ein drittes Mal auf ihn

zugekommen und habe ihm CHF 50'000.00 angeboten. Er wolle einfach, dass diese

Frau in die Schweiz kommen könne, da sie in einer schlechten Familiensituation

lebe. Er habe wiederum abgelehnt und ihm aber gesagt, vielleicht habe C.___

Interesse. Dieser habe dann schliesslich D.___ empfohlen.

In der staatsanwaltschaftlichen

Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2019 bestätigte E.E.___ grundsätzlich

seine früheren Aussagen, wobei er nunmehr von CHF 25'000.00 – 40'000.00 sprach,

welche ihm der Beschuldigte für eine mögliche Heirat angeboten habe (AS 289).

Auf Frage bestätigte er grundsätzlich auch die Richtigkeit des Vorwurfs,

welcher ihm im rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 gemacht wurde.

Es treffe einzig nicht zu, dass er vom Beschuldigten CHF 2'000.00 zur

Weitergabe an D.___ erhalten habe (AS 290).

E. 2.4 Aussagen von C.___

C.___ wurde am 10. September 2015 von

der Polizei wegen Verdachts auf Erpressung und Drohung als Beschuldigter

befragt (AS 73 ff.). Er sagte gleich zu Beginn der Befragung aus, das einzige

Strafbare, welches er getan habe, sei, dass er zusammen mit D.___ und E.E.___

eine Heiratsgeschichte habe drehen wollen. Sie hätten damit etwas Geld

verdienen wollen. Sie seien vielleicht schon nicht sauber, aber die grösste

Ratte von allen sei A.___. Dieser habe das Ganze angezettelt. Dieser sollte

sich zuerst selbst anzeigen, bevor er andere anzeige. E.E.___ habe ihn (C.___)

gefragt, ob er jemanden kenne, der für Geld eine kosovarische Frau heirate. Der

Beschuldigte sei zuvor mit derselben Bitte an E.E.___ gelangt. D.___ habe

zugesagt und gemeint, da er finanziell schlecht dastehe, spiele dies ohnehin

keine Rolle. Ihm (C.___) sei es damals finanziell auch nicht gut gegangen.

Deshalb hätten sie das gemacht. Er habe gehofft, zu Geld zu kommen, sollte D.___

die Frau heiraten. Das «Organigramm» habe wie folgt ausgesehen: der Beschuldigte

sei mit dem Angebot zu E.E.___ gegangen, dieser habe ihn (C.___) gefragt und er

habe schliesslich D.___ kontaktiert. Er habe natürlich gewusst, dass Letzterer

Schulden gehabt habe, und habe diesbezüglich den Beschuldigten angelogen. Er

und D.___ hätten nur das Geld im Kopf gehabt. Von den CHF 5'000.00, welche D.___

vom Beschuldigten erhalten habe, habe er ihm (C.___) CHF 1'000.00 gegeben. Als

der Beschuldigte dann gemerkt habe, dass D.___ Schulden habe, habe er ihn (C.___)

gefragt, wie hoch diese Schulden seien. Er habe ihm zur Antwort gegeben, es

seien CHF 10'000.00. Der Beschuldigte habe ihm schliesslich CHF 10'000.00

gegeben, um die Schulden von D.___ zu tilgen. Der Beschuldigte habe D.___ nicht

mehr vertraut und daher ihn, C.___, mit dessen Schuldentilgung betraut. Er, C.___,

habe mit dem Geld dann seine eigenen Schulden bezahlt. Dies habe später

natürlich zu Problemen mit dem Beschuldigten geführt, dem er offen gesagt habe,

er gebe ihm das Geld nicht zurück. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass

er das Geld von Leuten im Kosovo erhalten habe. Er müsse sich diesen gegenüber

nun rechtfertigen, warum es mit der Heirat nicht vorwärts gehe. D.___ habe mit

der Frau im Kosovo via Facebook Kontakt haben müssen, damit es nach einer

echten Beziehung ausgesehen habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle

aufhören, wegen des Geldes Druck auszuüben. Er würde sonst D.___ dazu bewegen,

wegen der Scheinehe eine Anzeige zu machen.

In der staatsanwaltschaftlichen

Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2019 bestätigte er, als Zeuge befragt,

seine früheren Ausführungen im Wesentlichen (AS  279 ff.). Zudem nannte er

den Betrag, um den es bei der Heirat angeblich gegangen sei: CHF 40'000.00 –

CHF 50'000.00. Auf entsprechende Frage bestätigte er die Richtigkeit des gegen

ihn erhobenen Vorhalts gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Oktober 2018.

E. 2.5 Aussagen von F.___ (vormals […]) Die zu vermittelnde Nichte, F.___, beteuerte in der vorinstanzlichen Befragung vom 1. Dezember 2023 gleich wie der Beschuldigte, es sei um eine echte Ehe gegangen, die sie mit D.___ habe eingehen wollen. Bezüglich ihrer Aussagen kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 8 f. verwiesen werden.

E. 2.6 Kredit- und Darlehensvertrag Im Kreditvertrag zwischen der [Bank] und dem Beschuldigten vom 9. September 2014 ist ersichtlich, dass dem Beschuldigten ein Kredit in Höhe von CHF 10'000.00 gewährt und am 17. September 2014 ausbezahlt worden ist (AS18 f.). In den Akten befindet sich im Weiteren ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten und D.___ vom 5. Juli 2014 (Akten 27). Darin bestätigte D.___, am 5. Juli 2014 vom Beschuldigten ein Darlehen von CHF 5'000.00 erhalten zu haben.

3. Beweiswürdigung

E. 3 Mit Verfügungen vom 9. Januar 2017 bzw.

10. Januar 2017 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen die Genannten entsprechende Strafverfahren (AS 306 ff.).

E. 3.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, seine Nichte vermittelt haben zu wollen. Er sagte auch selbst aus, er habe D.___ nicht gekannt, bevor er ihn am 20. Mai 2014 getroffen habe. Er bestreitet auch nicht, diesem im Zusammenhang mit der fraglichen Frau am 5. Juli 2014 und mithin rund sechs Wochen nach dem ersten Treffen CHF 5'000.00 als Darlehen gegeben zu haben. Als er am 28. Oktober 2015 mit den belastenden Aussagen von D.___, E.E.___ und C.___ konfrontiert wurde, zeigte er schliesslich auf, dass er seine Nichte zuerst E.E.___ angeboten hatte. Er erwähnte auch, es sei darum gegangen, dass seine Nichte durch die Heirat in die Schweiz kommen könne. Vor erster Instanz kam dann hinzu, dass E.E.___ offenbar bei ihm Schulden hatte, diese nicht zurückzahlen konnte und der Beschuldigte in diesem Zusammenhang seine heiratswillige Nichte ins Spiel brachte. Dass E.E.___ ihm Geld geschuldet habe, sei sogar der Hauptgrund gewesen, dass er ihm seine Nichte empfohlen habe. Es kann festgehalten werden, dass bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten der Verdacht besteht, es sei bei der versuchten Vermittlung der Heirat um Geld bzw. im Fall von E.E.___ um eine Gegenleistung für bestehende Schulden gegangen. Seine Erklärung vor der Vorinstanz, durch die Heirat hätte E.E.___ zu Geld kommen können, da die Nichte, einmal in der Schweiz, hier arbeiten könne, so dass E.E.___ ihm, dem Beschuldigten das Geld zurückzahlen könne, ist nicht logisch. Denn mit der Nichte wären auch die Lebenshaltungskosten gestiegen, dies umso mehr, als gegebenenfalls eine Familie gegründet worden wäre. Diese Begründung des Beschuldigten muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr zu vermuten, es sei ihm bei der Vermittlung seiner Nichte um ein Gegengeschäft gegangen.

E. 3.2 Dieser Verdacht erhärtet sich aufgrund der Aussagen von D.___. Er sagte in der polizeilichen Einvernahme nach einigem Zögern sich selbst belastend aus, der Beschuldigte habe gewollt, dass er, D.___, für Geld seine Nichte heirate und er sei auf das Angebot eingestiegen, weil er sich davon etwas Geld erhofft habe. Erst auf entsprechende Frage führte er aus, der Beschuldigte habe ihm dafür CHF 40'000.00 geboten. Auf Vorhalt, gemäss Aussagen des Beschuldigten sei er, D.___, es gewesen, der Interesse an einer kosovarischen Frau bekundet habe, führte er stringent aus, dies könne ja logischerweise schon nicht stimmen, da er ja wegen seiner Schulden keine Frau in die Schweiz holen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ihm dann dafür hätte Geld anbieten sollen. Er blieb auch in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme bei seinen Aussagen. Er wusste dabei lediglich nicht mehr, welchen Betrag der Beschuldigte ihm für die Sache angeboten hatte, was aber angesichts des Zeitablaufs erklärbar ist. Seine Aussagen wirken authentisch, sind stringent, enthalten individuelle Gedankengänge und sind insbesondere selbstbelastend. Er gab in der Konfrontationseinvernahme vor dem Beschuldigten auch offen zu, diesen verarscht zu haben, und entschuldigte sich vor der Einvernahme bei diesem. Es wäre für ihn insgesamt ein Leichtes gewesen, auszusagen, es habe sich um eine echte Heiratsvermittlung gehandelt, wenn es denn so gewesen wäre. Es ist kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich. Er führte weiter transparent aus, dass er seinerseits, damals drogensüchtig, von E.E.___ und C.___ ausgenützt worden sei.

E. 3.3 Die belastenden Aussagen von D.___ werden schliesslich von E.E.___ untermauert, der auch in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme, als Zeuge befragt, bei seinen früheren Aussagen blieb. Einzig bezüglich des vom Beschuldigten angebotenen Betrags wich seine Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme etwas von seinen früheren Aussagen ab, was aber ohne weiteres auf den Zeitablauf zurückzuführen ist.

E. 3.4 Die belastenden Aussagen von D.___ werden auch von den Aussagen von C.___ untermauert. Auch er blieb in der Konfrontationseinvernahme, als Zeuge befragt, bei seinen Aussagen.

E. 3.5 Die Nichte des Beschuldigten führte vor der Vorinstanz aus, es sei ihr nicht wichtig gewesen, welcher Nationalität der zu findende Mann angehöre. Wichtig sei gewesen, dass er in der Schweiz lebe. Sie habe immer den Wunsch gehabt, in der Schweiz zu leben, da sie hier eine Perspektive habe. Diese Aussagen sprechen nicht dafür, dass es um eine echte Ehe ging. Vielmehr ging es der Nichte um den Wunsch, in der Schweiz zu leben. Bezeichnenderweise spielte dabei keine Rolle, welche Nationalität der Mann hatte und mithin auch nicht, welcher Kultur er angehörte. Gerade aber die Art gelebter Kultur dürfte bei einer echten Ehe von zentraler Bedeutung sein, insbesondere auch in eher traditionellen Kulturkreisen wie dem kosovarischen. Innert Kürze, ohne sich richtig kennengelernt zu haben, ohne die gemeinsame Sprache zu sprechen, hätte geheiratet werden sollen. Ganz im Gegensatz dazu entstand die nunmehr eingegangene Ehe: Ihren Ehemann hat sie über Facebook kennengelernt. Er ist – so lässt der Nachname […] vermuten – aus demselben Kulturkreis, sie haben drei Monate Kontakt gehabt, dann kam er zu ihr in den Kosovo, wo sie sich haben kennenlernen können. Anschliessend führten sie zwei Jahre eine Fernbeziehung, bevor sie im Mai 2018 geheiratet haben und sie im Oktober 2018 in die Schweiz gekommen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ihre diesbezügliche Erklärung, warum es anders gelaufen sei als bei D.___, nicht glaubhaft (als sie D.___ kennengelernt habe, sei noch eine andere Zeit gewesen. Dies habe sich in der Zwischenzeit geändert und man könne auch mit einem Mann zusammen sein, bevor man heirate). Es ist kaum vorstellbar, dass zwischen 2014 und 2016 ein derart krasser Kulturwandel stattgefunden hat und eine voreheliche Beziehung im Jahr 2016 plötzlich problemlos möglich war, wogegen eine solche im Jahr 2014 noch unmöglich gewesen sein soll. Vielmehr ist dies ein weiteres Indiz, dass die geplante Heirat mit D.___, welche sofort hätte von Statten gehen müssen, als Scheinehe konzipiert war (US 12). Mithin vermögen die Aussagen der Befragten die glaubhaften und stringenten Aussagen von D.___, E.E.___ und C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

E. 3.6 Was die beiden Verträge anbelangt, die sich in den Akten befinden, ist festzuhalten, dass der Darlehensvertrag die Übergabe von CHF 5'000.00 vom Beschuldigten an D.___ nahelegt. Zum Darlehenszweck äussert sich der Vertrag nicht, weshalb dem Vertrag kein über die Aussagen der Beteiligten hinausgehender Beweiswert zukommt. Der Kreditvertrag zwischen dem Beschuldigten und der [Bank] zeigt zwar, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit, als es darum ging, die besagte Ehe zu vermitteln, einmal einen Kredit über CHF 10'000.00 aufgenommen hat. Ob er diesen Kredit dann tatsächlich C.___ zur Tilgung der Schulden von D.___ übergeben hatte, ist nicht rechtsgenügend erstellt. Dagegen spricht insbesondere, dass der Beschuldigte aussagte, die CHF 10'000.00 am 25. August 2014 C.___ übergeben zu haben (AS 49, Antwort auf Frage 45), wogegen der Vertrag vom 9. September 2014 datiert und die Auszahlung am 17. September 2014 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Übergabe war der Kreditvertrag also gar noch nicht abgeschlossen worden. Erstellt ist jedoch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von C.___, dass der Beschuldigte Letzterem einmal CHF 10'000.00 zur Tilgung der Schulden von D.___ gab.

E. 3.7 Wie in der Prozessgeschichte

dargelegt, gingen im Verlauf des Berufungsverfahrens die Erledigungsakten aus

dem Kosovo ein, welche von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise angefordert

worden waren. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der

Republik Kosovo wegen Drohung und unbefugten Besitzes von Waffen vorbestraft

ist (das Urteilsdatum ist nicht ersichtlich, die Verfahrensnummer betrifft das

Jahr 2018). [andere Schreibweise von G.E.___] bzw. G.E.___ ist wegen leichter

Körperverletzung und «Waffengebrauch oder gefährliches Werkzeug» (Urteil vom

7.8.2018) und wegen Drohung (Urteil vom 14.12.2021) vorbestraft. E.E.___ ist in

der Republik Kosovo nicht vorbestraft (Akten Obergericht S. 36 f.). Nähere

Informationen wurden nicht vorgelegt. Dem Rechtshilfeersuchen legte die

Staatsanwaltschaft damals folgende Sachverhalte zugrunde (AS 462 f.):

«Im Rahmen des Verfahrens

wegen versuchter Täuschung von Behörden u.a. gegen A.___ wurde E.E.___ als

Zeuge vorgeladen. Auf Frage, ob aus seiner Sicht durch seine Aussagen

entsprechende Nachteile zu erwarten sind, teilte E.E.___ mit, dass er im Sommer

2018, als er in seiner Heimat in Kosovo gewesen sei, von einem seiner Onkel

erfahren habe, dass er (E.E.___) von A.___ gesucht werde. Sein Bruder habe dann

A.___ angerufen und sie hätten sich an einer Tankstelle getroffen. Ebenfalls

anwesend seien zwei weitere Personen gewesen, welche bewaffnet gewesen seien. A.___

habe dann von E.E.___ CHF 65'000.00 verlangt und gedroht, ihn umzubringen. E.E.___

sei mit seinem Bruder zur Polizei in Kosovo gegangen und habe gegen A.___

Anzeige erstattet. Im Rahmen unseres Strafverfahrens sind diese Unterlagen mit

Blick auf die Gesamtbeurteilung von Interesse und wir ersuchen Sie um

Zustellung dieser Unterlagen.

Ebenfalls teilte der

Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Philipp Studer, mit, dass sich ein (weiterer)

Vorfall im Juli 2018 in Kosovo ereignet haben soll. Der Bruder von E.E.___,

welcher in Kosovo wohnhaft sei und sich dem Vernehmen nach G.E.___ nennt, habe

im Auftrag von E.E.___ gehandelt und im Juli 2018 einen Angriff mit einem

Messer auf die Halsschlagader von A.___ ausgeführt. Sofern bei Ihnen auch in

dieser Sache Unterlagen vorhanden sein sollten, ersuchen wir Sie ebenfalls um

Zustellung dieser Unterlagen.»

Für den vorliegend zu beurteilenden

Vorhalt relevante Erkenntnisse können aus den übermittelten kosovarischen Akten

nicht gewonnen werden. Es kann lediglich festgehalten werden, dass es im Kosovo

kriminelle Vorfälle gab, in welche einerseits der Beschuldigte und anderseits G.E.___

involviert waren. Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Vorhalt der

versuchten Täuschung von Behörden durch versuchte Vermittlung einer Scheinehe

können daraus nicht gezogen werden. Die Verteidigung moniert in der

Berufungsbegründung (S. 6), das Rechtshilfeverfahren habe gezeigt, dass aus dem

Lager E.___ im Kosovo auch der Verwandte G.E.__ durch die Gegenseite eingesetzt

worden sei. Dieser sei insbesondere wegen leichter Körperverletzung mittels

Waffengebrauch zum Nachteil des Berufungsführers rechtskräftig verurteilt

worden. Das Lager der Herren E.___ und C.___ belasse es nicht bei Worten,

sondern sei zur tatsächlichen Gewaltanwendung bereit. Im Gegensatz dazu habe

sich der Berufungsführer nur selbst geschützt und die körperliche Integrität

seiner Gegner nicht verletzt. Es handelt sich bei diesen Ausführungen der

Verteidigung um eine Parteibehauptung, welche nicht den Erkenntnissen

entspricht, die aus den kosovarischen Akten gewonnen werden können. Weder E.E.___

noch C.___ werden darin als vorbestraft bezeichnet und der Beschuldigte wird

nicht als Geschädigter genannt. Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund der

Vorstrafenberichte nicht feststeht, wer gegebenenfalls zuerst angriff und wer

sich gegen einen Angriff wehrte und weshalb ein Angriff erfolgte. Schon gar

nicht gibt es Hinweise dafür, dass die Vorfälle im Zusammenhang mit einer

geplanten Heirat hätten stehen sollen. Wie die Vorinstanz in ihrer

Beweiswürdigung vorab zutreffend festhielt (US 11), gab es zwischen den

Beteiligten höchstwahrscheinlich weitere Verstrickungen, welche aber nicht

Gegenstand dieses Verfahrens sind und welche im Übrigen auch nicht indirekt für

den vorliegend zu beurteilenden Vorhalt relevant sind.

E. 3.8 Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und dabei den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt (Berufungsbegründung S. 1). Es wird im Folgenden zu den wesentlichen Einwänden der Verteidigung Stellung genommen, soweit diese durch die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht bereits widerlegt sind. - Die Vorinstanz blende bewusst einen wesentlichen Teil des Sachverhalts aus, wenn sie unter Ziffer

E. 3.9 Der vorgehaltene Kern-Sachverhalt

ist aufgrund der insbesondere wegen der Selbstbelastung in hohem Mass

glaubhaften Aussagen von E.E.___, D.___ und C.___ erstellt. Die drei Genannten

schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte eine beachtliche Summe anbot

für die Heirat. Es macht keinen Sinn, für eine echte Ehe Geld anzubieten. Es

braucht für eine echte Ehe keinen finanziellen Anreiz, sondern ein gutes

Händchen, um die passenden zwei Menschen zusammenzubringen. Davon kann

vorliegend keine Rede sein. Dazu kommen die dargelegten Umstände der

Eheschliessung der Nichte mit ihrem heutigen Ehemann.

Dass der Beschuldigte versuchte, D.___

schuldenfrei zu machen, nachdem er von dessen Schulden erfuhr, und C.___ in

diesem Zusammenhang CHF 10'000.00 übergab, ist aufgrund dessen nachvollziehbarer

und glaubhafter Aussagen erstellt. Auch der Beschuldigte erwähnte eine

entsprechende Übergabe, wobei er geltend machte, er sei dazu gezwungen worden,

was jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Es war in seinem Interesse, dass

die Schulden von D.___ getilgt würden, damit der Ehedeal hätte weiterverfolgt

werden können. Wie dargelegt, steht der Kreditvertrag vom 9. September 2014

jedoch eher nicht im Zusammenhang mit dieser Zahlung, was denn in der Anklage

auch nicht vorgeworfen wird und letztlich auch nicht relevant ist. Nicht

erstellt ist, dass der Beschuldigte E.E.___ einmal CHF 2'000.00 gegeben hat,

damit dieser das Geld D.___ weiterleite. E.E.___ bestreitet dies und eine

entsprechende Zahlung wird von D.___ nicht bestätigt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Wer in der Absicht, die Vorschriften

über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu

umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den

Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird gemäss

Art. 118 Abs. 2 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft.

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 118 Abs. 2 AIG verwiesen werden

(US 15 f.). Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Bestimmung auf den Umstand,

dass zuvor der aufgrund einer Scheinehe bewilligte Aufenthalt nicht

unrechtmässig und auch die Vermittlung einer Scheinehe nicht strafbar war. Eine

Scheinehe liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn eine Ehe

einzig und allein eingegangen wurde, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu

umgehen und die Ehegattin oder der Ehegatte von Anfang an keine echte eheliche

Gemeinschaft zu führen beabsichtigen. Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht

sich in der Regel dem direkten Beweis und muss daher zumeist durch Indizien

erstellt werden. Diese können «äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten)». Auf Scheinehen

hindeutende Indizien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. die

Umstände und Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss und die Vereinbarung

einer Bezahlung für die Heirat (Martina Caroni in: Handkommentar Ausländer- und

Integrationsgesetz [Hrsg. Martina Caroni, Daniel Thurnherr], 2. Auflage, Bern

2024, Art. 51 AIG N 9 und 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 118

Abs. 2 AIG ist bezüglich der Scheinehe als eine Art verselbständigte

Gehilfenschaft zu Abs. 1 der Bestimmung ausgestaltet. Im Gegensatz zu Art. 118

Abs. 1 AIG handelt es sich jedoch nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein

Gefährdungsdelikt. Es genügt bereits die Absicht, die Vorschriften des AIG zu

umgehen. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Behörden aufgrund der Täuschung eine

Bewilligung erteilen; es muss nicht einmal versucht worden sein, eine solche zu

erhalten (Handkommentar AIG, a.a.O., Art. 118 AIG N 12).

2. Vorliegend ist insbesondere wegen der

vereinbarten Zahlung für den Eheschluss, aber auch aufgrund der sehr kurzen

Dauer bzw. kaum erfolgten Bekanntschaft und der Umstände der Vermittlung von

einer beabsichtigten Scheinehe auszugehen. Es kann auf die vorinstanzlichen

Ausführungen auf den Urteilsseiten 16 f. verwiesen werden. Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass der Beschuldigte versuchte, seine kosovarische

Nichte, welche damals im Kosovo lebte, durch die Scheinehe mit D.___ in die

Schweiz zu bringen. Die beiden zu Verheiratenden kannten sich nicht, konnten

ohne Übersetzung nicht miteinander kommunizieren und wussten kaum etwas

voneinander. D.___ kannte gerade einmal knapp den Vornamen der Nichte und war

sich dabei aber nicht einmal sicher, ob der genannte Name korrekt sei. Die

beiden haben sich nie getroffen und der Beschuldigte bot dem Bräutigam mind.

CHF 40'000.00 an, sollte er seine Nichte heiraten. Dass es angeblich der

richtige Mann für seine Nichte sei, war ihm offenbar bereits nach dem ersten

halbstündigen Treffen klar. Schon bald leistete er eine Anzahlung von

CHF 5'000.00. Gestützt auf das Beweisergebnis bestehen keine Zweifel, dass

der Beschuldigte in der Absicht handelte, mittels einer Scheinehe die

inländischen Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen. Der

Beschuldigte hatte bereits mehrere Schritte unternommen, um die Ehe

voranzutreiben und damit mit der Ausführung der Tat bereits begonnen, auch wenn

schliesslich die Ehe nicht zustande kam. Der Einwand der Verteidigung, in den

Akten existiere kein Hinweis auf eine Absicht zur Vermittlung einer Scheinehe

(Berufungsbegründung S. 10, Ziff. 62), kann bei diesem Beweisergebnis nicht

gehört werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit der

Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von

Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und ist damit wegen versuchter

Täuschung der Behörden schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00 unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Sie

berücksichtigte bei der Festlegung des Strafmasses korrekterweise die

Verletzung des Beschleunigungsgebots, hielt dies jedoch im Urteilsdispositiv

nicht fest, was nachzuholen ist.

Die Verteidigung äusserte sich nicht zur

Strafzumessung der Vorinstanz. Die Strafe erscheint eher zu tief, kann jedoch

aufgrund des hier zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots nicht erhöht

werden, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Die Strafzumessung der

Vorinstanz wird demnach bestätigt, so auch die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs und die Probezeit von zwei Jahren.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die

Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten

und dessen Entschädigungsbegehren sind abzuweisen. Für das Berufungsverfahren

wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt. Zuzüglich der allgemeinen

Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'250.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 118

Abs. 2 AIG

; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

E. 4 Mit Verfügung vom 10. April 2017 stellte die zuständige Staatsanwältin das Verfahren gegen C.___ betreffend die Vorhalte der Erpressung und Drohung ein (AS 324 ff.). Eine gegen diese Teileinstellung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 13. September 2017 abgewiesen (AS 376 ff.). In der Folge wies auch das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (AS 407 ff.).

E. 5 Mit Strafbefehlen vom 10. Oktober 2018 wurden die vier Beteiligten wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig gesprochen und zu Geldstrafen sowie Bussen verurteilt, wobei ihnen für die Geldstrafen der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (C.___: 30 Tagessätze zu je CHF 100.00 und CHF 400.00 Busse; D.___: 30 Tagessätze zu je CHF 30.00 und CHF 400.00 Busse; E.E.___: 30 Tagessätze zu je CHF 90.00 und CHF 400.00 Busse; Beschuldigter: 40 Tagessätze zu je CHF 60.00 und CHF 400.00 Busse).

E. 6 Mit Ausnahme desjenigen gegen den Beschuldigten erwuchsen die Strafbefehle in Rechtskraft. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 frist- und formgerecht Einsprache (AS 449). Mit Eingabe seines Verteidigers vom 13. Juni 2019 liess der Beschuldigte beantragen, es seien bei der Kantonspolizei Bern und der zuständigen Stelle im Kosovo sämtliche Strafakten und polizeilichen Journaleinträge betr. das Verhältnis zwischen E.E.___, dessen Bruder G.E.___ und dem Beschuldigten zu edieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei das gesamte Verhältnis zwischen E.E.___ und dem Beschuldigten von Bedeutung. Der im Kosovo wohnhafte Bruder von E.E.___, genannt G.E.___, handle im Auftrag von E.E.___ und habe im Juli 2018 mit einem Messer einen Angriff auf die Halsschlagader des Beschuldigten ausgeführt. Letzterer habe den Angriff abwehren können. Die Polizei sei vor Ort gewesen und habe den Vorfall protokolliert (AS 460).

E. 7 Ein entsprechendes internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen wurde von der Staatsanwaltschaft antragsgemäss gestellt (datiert vom 17. Juli 2019; AS 462 ff.). Dieses blieb in der Folge während der Voruntersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren unbeantwortet. Eine Nachfrage bei der Kantonspolizei Bern, RP Biel, ergab einen Hinweis darauf, dass E.E.___ am 27. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Bern vorgesprochen hatte und eine Tat zu seinem Nachteil meldete, welche in den Ferien im Kosovo verübt worden sein soll. Infolge fehlender Zuständigkeit hat die Kantonspolizei Bern jedoch keine Anzeige aufgenommen (Aktennotiz der zuständigen Staatsanwältin vom 13. Juli 2022, AS 478).

E. 8 Die zuständige Staatsanwältin erliess am 24. August 2022 gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl, worin der Beschuldigte abermals wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig gesprochen wurde. Das Strafmass wurde im Vergleich zum ersten Strafbefehl jedoch von 40 auf 20 Tagessätze reduziert und es wurde keine Busse ausgesprochen (AS 479 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. September 2022 Einsprache (AS 483).

E. 9 Mit Verfügung vom 15. September 2022 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl vom 24. August 2022 (Akten Vorinstanz Seite 1 f. [im Folgenden S-L 1 f.]).

E. 10 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 wurde zwecks Zeugenvorladung von F.___ (vormals […]) abgebrochen. Ein neuer Hauptverhandlungstermin vom 5. September 2023 musste wegen einer Terminkollision des Verteidigers abgesagt werden (S-L 68). Die Hauptverhandlung wurde schliesslich am 1. Dezember 2023 fortgesetzt. Gleichentags fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 106 ff.): « 1. A.___ hat sich der versuchten Täuschung der Behörden, begangen in der Zeit von 18. Mai 2014 bis am

E. 15 Mit Schreiben vom 26. August 2024 leitete der Oberstaatsanwalt die eingegangenen Erledigungsakten des Rechtshilfeersuchens vom 17. Juli 2019 (vgl. weiter oben Ziff. I.7) weiter. Die kosovarischen Erledigungsakten wurden in der Folge ins Deutsche übersetzt, dem Verteidiger zugestellt und diesem zur Einreichung der Berufungsbegründung neu Frist gesetzt bis 23. September 2024, so dass dieser die Berufungsbegründung in Kenntnis der Erledigungsakten erstellen konnte.

E. 16 Die Berufungsbegründung ging innert

zweimal erstreckter und einmal (infolge der unterdessen eingegangenen

Unterlagen i.Z.m. dem früheren Rechtshilfeersuchen) ausgesetzter Frist am

24. September 2024 ein.

II. Anwendbares Prozessrecht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten

keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage,

welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten

der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von

Art.

448 StPO

abweichenden

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO

noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im

Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO

im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die

neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche

Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser

Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der

angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil

(Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht

gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen

gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine

von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid,

wie vorliegend, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom12. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendversuchte Täuschung der Behörden

Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StGB).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Das vorliegende Strafverfahren wurde indirekt durch den Beschuldigten selbst ausgelöst. Er stellte am 2. Februar 2015 bei der Kantonspolizei Bern Strafantrag gegen Unbekannt wegen Drohung und Erpressung und machte dabei gegen die unbekannte Täterschaft Schadenersatz in der Höhe von CHF 50'000.00 geltend (Akten Voruntersuchung Seiten 13 ff. [im Folgenden AS 13 ff.]). Folglich wurde er als Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 108 ff.). Da sich der Vorfall auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Solothurn ereignet haben soll, wurden die Akten von der Kantonspolizei Bern zur weiteren Ermittlung der Polizei Kanton Solothurn zugestellt. Um den Sachverhalt weiter zu eruieren, wurde der Beschuldigte (damals Geschädigter) am

1. April 2015 nochmals detailliert als Auskunftsperson zur Sache befragt (AS 112 ff.). Er gab zusammenfassend u.a. zu Protokoll, durch eine unbekannte Täterschaft namens «B.___» mit einem Gewehr (Kalaschnikow) bedroht worden zu sein. Während der Drohung sei er aufgefordert worden, den Betrag von CHF 120'000.00 zu bezahlen. Anlässlich der Einvernahme gab er ein Signalement des Unbekannten ab. Im Rahmen einer Fotokonfrontation vom 15. August 2015 identifizierte der Beschuldigte bzw. damals Geschädigte die unbekannte Täterschaft als C.___ (AS 57 ff.).

C.___ wurde am Donnerstag, 10. September 2015, als Beschuldigter zur Sache befragt. Er bestritt vehement, den Geschädigten in irgendeiner Form unter Druck gesetzt und mit einem Gewehr bedroht zu haben. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte der Sachverhalt, wonach C.___ den Beschuldigten bedroht haben soll, nicht erhärtet werden.

Aufgrund der Einvernahmen von D.___, E.E.___ und C.___ kam in der Folge der Verdacht auf, der Beschuldigte habe versucht, eine Scheinehe zwischen seiner Nichte F.___ (nunmehr […]) und einem hier lebenden Mann zu organisieren. Zu diesem Zweck soll er seinen Bekannten E.E.___ kontaktiert haben. Dieser soll seinerseits C.___ in dieser Sache kontaktiert haben, welcher schliesslich dem Beschuldigten D.___ vermittelt haben soll.

2. Am 31. Mai 2016 wurde gegen A.___ (im Folgenden der Beschuldigte), C.___, D.___ und E.E.___ Strafanzeige wegen versuchter Täuschung der Behörden, gegen C.___ zudem wegen Erpressung und Drohung, erstattet (AS 6 ff.).

3. Mit Verfügungen vom 9. Januar 2017 bzw.

10. Januar 2017 eröffnete die zuständige Staatsanwältin gegen die Genannten entsprechende Strafverfahren (AS 306 ff.).

4. Mit Verfügung vom 10. April 2017 stellte die zuständige Staatsanwältin das Verfahren gegen C.___ betreffend die Vorhalte der Erpressung und Drohung ein (AS 324 ff.). Eine gegen diese Teileinstellung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Urteil vom 13. September 2017 abgewiesen (AS 376 ff.). In der Folge wies auch das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (AS 407 ff.).

5. Mit Strafbefehlen vom 10. Oktober 2018 wurden die vier Beteiligten wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig gesprochen und zu Geldstrafen sowie Bussen verurteilt, wobei ihnen für die Geldstrafen der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (C.___: 30 Tagessätze zu je CHF 100.00 und CHF 400.00 Busse; D.___: 30 Tagessätze zu je CHF 30.00 und CHF 400.00 Busse; E.E.___: 30 Tagessätze zu je CHF 90.00 und CHF 400.00 Busse; Beschuldigter: 40 Tagessätze zu je CHF 60.00 und CHF 400.00 Busse).

6. Mit Ausnahme desjenigen gegen den Beschuldigten erwuchsen die Strafbefehle in Rechtskraft. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 frist- und formgerecht Einsprache (AS 449). Mit Eingabe seines Verteidigers vom 13. Juni 2019 liess der Beschuldigte beantragen, es seien bei der Kantonspolizei Bern und der zuständigen Stelle im Kosovo sämtliche Strafakten und polizeilichen Journaleinträge betr. das Verhältnis zwischen E.E.___, dessen Bruder G.E.___ und dem Beschuldigten zu edieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei das gesamte Verhältnis zwischen E.E.___ und dem Beschuldigten von Bedeutung. Der im Kosovo wohnhafte Bruder von E.E.___, genannt G.E.___, handle im Auftrag von E.E.___ und habe im Juli 2018 mit einem Messer einen Angriff auf die Halsschlagader des Beschuldigten ausgeführt. Letzterer habe den Angriff abwehren können. Die Polizei sei vor Ort gewesen und habe den Vorfall protokolliert (AS 460).

7. Ein entsprechendes internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen wurde von der Staatsanwaltschaft antragsgemäss gestellt (datiert vom 17. Juli 2019; AS 462 ff.). Dieses blieb in der Folge während der Voruntersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren unbeantwortet. Eine Nachfrage bei der Kantonspolizei Bern, RP Biel, ergab einen Hinweis darauf, dass E.E.___ am 27. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Bern vorgesprochen hatte und eine Tat zu seinem Nachteil meldete, welche in den Ferien im Kosovo verübt worden sein soll. Infolge fehlender Zuständigkeit hat die Kantonspolizei Bern jedoch keine Anzeige aufgenommen (Aktennotiz der zuständigen Staatsanwältin vom 13. Juli 2022, AS 478).

8. Die zuständige Staatsanwältin erliess am 24. August 2022 gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl, worin der Beschuldigte abermals wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig gesprochen wurde. Das Strafmass wurde im Vergleich zum ersten Strafbefehl jedoch von 40 auf 20 Tagessätze reduziert und es wurde keine Busse ausgesprochen (AS 479 ff.). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. September 2022 Einsprache (AS 483).

9. Mit Verfügung vom 15. September 2022 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl vom 24. August 2022 (Akten Vorinstanz Seite 1 f. [im Folgenden S-L 1 f.]).

10. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 wurde zwecks Zeugenvorladung von F.___ (vormals […]) abgebrochen. Ein neuer Hauptverhandlungstermin vom 5. September 2023 musste wegen einer Terminkollision des Verteidigers abgesagt werden (S-L 68). Die Hauptverhandlung wurde schliesslich am 1. Dezember 2023 fortgesetzt. Gleichentags fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 106 ff.):

«

11. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (S-L 113). Die Berufungserklärung datiert vom 8. Mai 2024. Verlangt wird ein Freispruch, die Kostenauflage zulasten des Staates sowie die Entschädigung der Verteidigung gemäss Honorarnote, u.K.u.E.F. Angefochten wird somit das gesamte erstinstanzliche Urteil.

12. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2024 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

13. Nach zweimaliger Fristerstreckung teilte der Verteidiger auf entsprechende Anfrage mit, sein Klient sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.

14. Mit Verfügung der Vizepräsidentin der Strafkammer vom 23. Juli 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten zur Einreichung der Berufungsbegründung Frist gesetzt bis

6. August 2024.

15. Mit Schreiben vom 26. August 2024 leitete der Oberstaatsanwalt die eingegangenen Erledigungsakten des Rechtshilfeersuchens vom 17. Juli 2019 (vgl. weiter oben Ziff. I.7) weiter. Die kosovarischen Erledigungsakten wurden in der Folge ins Deutsche übersetzt, dem Verteidiger zugestellt und diesem zur Einreichung der Berufungsbegründung neu Frist gesetzt bis 23. September 2024, so dass dieser die Berufungsbegründung in Kenntnis der Erledigungsakten erstellen konnte.

16. Die Berufungsbegründung ging innert zweimal erstreckter und einmal (infolge der unterdessen eingegangenen Unterlagen i.Z.m. dem früheren Rechtshilfeersuchen) ausgesetzter Frist am

24. September 2024 ein.

II. Anwendbares Prozessrecht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine vonArt. 448 StPOabweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalt

1.1 Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. August 2022 vorgeworfen, in der Zeit von Frühling 2014 bis ca. Herbst 2014, in Grenchen und eventuell anderswo, gemeinsam mit C.___, D.___ und E.E.___ versucht zu haben, den Abschluss einer Ehe zwischen der Ausländerin/Kosovarin F.___ (Nichte von A.___) und D.___ zu vermitteln bzw. zu ermöglichen, dies in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

A.___ sei an E.E.___ gelangt und habe diesen gefragt, ob er jemanden kenne, der für Geld eine kosovarische Frau heirate. E.E.___ habe C.___ gefragt, worauf sich A.___, E.E.___ und C.___ getroffen und die Angelegenheit besprochen hätten. Vorgängig sei D.___, welcher über massive finanzielle Probleme verfügt habe, von C.___ diesbezüglich angefragt worden; D.___ habe aus finanziellen Gründen zugestimmt. A.___ habe D.___ CHF 40'000.00 für das Eingehen der Ehe mit F.___ geboten und diesem in der Folge zunächst CHF 5'000.00 übergeben. Zu einem späteren Zeitpunkt habe A.___ E.E.___ CHF 2'000.00 übergeben, mit dem Auftrag, das Geld D.___ zu übergeben, was dieser nicht getan habe. Zudem habe A.___ bereits einen Flug für D.___ in den Kosovo gebucht. Da D.___ eine Vielzahl von Betreibungen gehabt habe, hätten die nötigen Papiere für die geplante Heirat nicht erhältlich gemacht werden können. Schliesslich habe A.___ C.___ CHF 10'000.00 mit dem Auftrag übergeben, die Schulden von D.___ zu bezahlen, um doch noch an die nötigen Papiere für die Heirat zu kommen. A.___ habe D.___ zudem beauftragt, Kontakt per Facebook mit F.___ aufzunehmen, damit es nach einer echten Beziehung aussehe. Da C.___ nicht wie vereinbart die CHF 10'000.00 für die Begleichung der Schulden von D.___, sondern für sich selbst verwendet habe, sei es in der Folge zu keiner Eheschliessung zwischen F.___ und D.___ gekommen. Es sei beim Versuch geblieben.

Dabei habe der Beschuldigte vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

1.2 Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen von C.___, E.E.___ und D.___ als erstellt. Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen, dass es bei der versuchten Vermittlung der Ehe um eine Scheinehe gegangen sei. Er habe E.E.___ nicht beauftragt, C.___ zu fragen, ob er jemanden kenne, der für Geld eine kosovarische Frau heirate. Die CHF 10'000.00 will er C.___ gegeben haben, weil er von diesem unter Druck gesetzt worden sei, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen und ihm das Geld zu geben.

2. Die Beweismittel

2.1 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet, versucht zu haben, eine Scheinehe zu vermitteln. Es habe sich vielmehr um eine echte Ehe gehandelt, welche er habe vermitteln wollen.

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2015 führte er diesbezüglich als Auskunftsperson aus, er habe am

5. Juli 2014 D.___ CHF 5'000.00 gegeben, weil dieser kein Geld gehabt habe. Dieser habe für eine junge Frau, welche vom Kosovo zwecks Heirat habe in die Schweiz reisen wollen, eine Wohnung einrichten wollen. Er (der Beschuldigte) habe ihm die junge Frau vermitteln wollen. Er, der Beschuldigte, sei anschliessend in den Kosovo gereist, um dort Ferien zu verbringen. Dabei habe er sich vor Ort erkundigt, welche Papiere für die Frau nötig seien, um sie zwecks Heirat in die Schweiz zu holen. Am 16. Juli 2014 sei er in die Schweiz zurückgekommen und habe D.___ die Papiere gebracht. Am selben Tag sei er von E.E.___ angerufen worden. Dieser habe ihm erzählt, dass D.___ ihm CHF 6'000.00 schulde. Wenn dieser in den Kosovo reise, werde er dort Probleme erhalten. Er (der Beschuldigte) habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, und habe die Heiratsvorbereitungen annulliert. D.___ habe ihm dann gesagt, er könne ihm die CHF 5'000.00 nicht zurückzahlen (AS 109).

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2015 führte er als Auskunftsperson aus, er kenne D.___ durch E.E.___. Er habe ihn am 20. Mai 2014 auf der Raststätte Grauholz kennengelernt, zuvor habe er ihn nicht gekannt. Auf Frage, weshalb er diesem CHF 5'000.00 gegeben habe: Dieser habe Interesse gehabt an einer kosovarischen Frau. Er sei ihm durch E.E.___ vermittelt worden. Er habe D.___ dann den Facebook-Kontakt seiner Nichte gegeben und sich bei ihm nach allfälligen Betreibungen und Problemen erkundigt. Dieser habe angegeben, weder Schulden noch Probleme zu haben. Er arbeite in der Fabrik und verdiene monatlich CHF 4'500.00. Auf Frage, welche Rückzahlkonditionen vereinbart worden seien: Es seien monatliche Raten von CHF 400.00 – 500.00 vereinbart worden. Später habe ihm E.E.___ gesagt, D.___ habe bei ihm CHF 6'000.00 Schulden, was Letzterer auf Nachfrage jedoch verneint habe. Er (der Beschuldigte) habe dann das Ganze annulliert (AS 113 ff.).

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2015 führte er – mit den Aussagen von C.___, E.E.___ und D.___, wonach es um eine Scheinehe gegangen sei, konfrontiert – diesbezüglich als Auskunftsperson aus, er habe nie die Absicht gehabt, D.___ zu verheiraten. Er habe E.E.___ gesagt, dass er jemanden, eine Frau, kenne, die heiraten wolle. In seiner Kultur sei es üblich, eine Heirat für jemanden zu organisieren. Er habe deshalb E.E.___ gefragt, ob er diese Frau heiraten wolle, was dieser jedoch verneint habe. Die Idee sei gewesen, dass E.E.___ sie heirate und sie in die Schweiz kommen könne. E.E.___ habe gesagt, er kenne einen Schweizer, 26 Jahre alt. Dieser würde gerne eine Frau aus dem Kosovo heiraten. Es sei aber nicht um Geld gegangen. D.___ habe dann den Vorschlag gemacht, sollte die Frau ihm nicht gefallen, könne er sich trotzdem zur Verfügung stellen. Es sei nicht wahr, dass er E.E.___ CHF 50'000.00 angeboten habe für den Fall, dass er seine Nichte heirate. Woher sollte er das Geld auch haben? Die bezahlten CHF 5'000.00 seien für die kranke Mutter von D.___ und die Wohnung gewesen (AS 126 ff.).

Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung vom 1. Dezember 2023 (S-L 95 ff.) sagte er diesbezüglich als Beschuldigter aus, er sei Mitte Mai 2014 zu E.E.___ gegangen, da dieser ihm etwas geschuldet habe. Er sei also nicht wegen der Heirat zu ihm gegangen. E.E.___ habe ihm die Schuld aber nicht zurückzahlen können, weil er Probleme gehabt habe. Er habe diesem dann gesagt, er habe eine heiratswillige Nichte, E.E.___ habe ihn damals schon ein Jahr früher nach einer guten Frau zum Heiraten gefragt. E.E.___ habe aber kein Interesse gehabt und ihm stattdessen D.___ empfohlen. Diesem habe er die CHF 5'000.00 gegeben, weil er eine grössere Wohnung gewollt habe und dafür bei seiner Mutter CHF 5'000.00 ausgeliehen habe. Er habe die CHF 5'000.00 als Darlehen gewollt. Auf Frage, weshalb er E.E.___ erst im Mai 2014 seine Nichte empfohlen habe, wogegen er diesen bereits mehr als zehn Jahre lang gekannt habe: Er habe zuerst die Familie kennenlernen wollen. Zudem habe ihm E.E.___ noch Geld geschuldet, dies sei der Hauptgrund gewesen. Auf Nachfrage, ob die Geldschuld der Hauptgrund für die vorgeschlagene Vermittlung gewesen sei: «Er schuldete mir Geld und sagte, er könne mir das Geld nicht geben. Ich sagte ihm, wenn er momentan nicht viel Geld verdiene und nicht viel Geld habe, soll er doch meine Nichte kennenlernen. Weil er es ein Jahr vorher ja erwähnt hatte mein Gedanke war, er heiratet meine Nichte, sie kann dann arbeiten und sie können mir das Geld zurückzahlen. Ich hätte eine gute Tat vollbracht, da eine Beziehung entstanden wäre, und ich hätte mein Geld zurückbekommen» (S-L 100 f.).

2.2 Aussagen von D.___

D.___ wurde am 26. August 2015 in der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Erpressung und Drohung von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 164 ff.). Danach gefragt, wie er den Beschuldigten und E.E.___ kennengelernt habe, schilderte er, den Beschuldigten kenne er durch einen Kollegen namens C.___. E.E.___ kenne er nicht gut, er habe ihn lediglich ca. viermal in Grenchen gesehen. Nach langem Überlegen und Ringen um Worte führte er schliesslich aus, der Beschuldigte habe ihn (D.___) gefragt, ob er heiraten wolle. Dieser habe gewollt, dass er eine Verwandte von ihm heirate, für Geld. Dies nenne man Scheinehe. E.E.___ habe ihn mit dem Beschuldigten bekannt gemacht. Auf Frage, wieviel Geld der Beschuldigte ihm angeboten habe, führte er aus, es seien insgesamt CHF 40'000.00 gewesen. Aber er glaube, E.E.___ habe davon auch noch einen Teil gewollt. Dieser habe ihm immer gesagt, was er tun solle und was nicht. (Auf Frage) Die Frau habe glaublich F.___ oder so geheissen. Von den CHF 40'000.00 habe er einmal CHF 5'000.00 erhalten. Das Geld sei für die Heirat bestimmt gewesen. Den Rest hätte er erhalten, wenn er die Frau geheiratet hätte. Er kenne den Beschuldigten gar nicht gut, habe ihn lediglich so zwei- bis dreimal gesehen. (Auf Frage) Seine finanziellen Verhältnisse seien nicht gut. Er habe Schulden in der Höhe von CHF 60'000.00 – CHF 70'000.00. Er habe Kredite aufgenommen, aus denen er nicht mehr «rauskomme». (Auf Frage) er habe das Geld auch für Drogen ausgegeben. Er habe Kokain konsumiert und gegen Schluss auch Heroin geschnupft. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er, D.___, diesem gegenüber Interesse kundgetan habe, eine kosovarische Frau kennenzulernen, weshalb der Beschuldigte ihm eine solche habe vermitteln wollen: Dies könne logischerweise gar nicht stimmen. Was solle dann das Ganze mit dem Geld, welches er ihm angeboten habe? Ausserdem hätte er wegen seiner finanziellen Verhältnissen gar keine ausländische Frau in die Schweiz holen können. Es sei eben so gewesen, dass der Beschuldigte durch E.E.___ auf ihn zugekommen sei und gewollt habe, dass er die Frau heirate. Was hintenrum gelaufen sei, wisse er natürlich nicht. (Auf Frage) Er schulde E.E.___ keinen roten Rappen. (Auf Vorhalt, gemäss Aussagen des Beschuldigten schulde er E.E.___ CHF 6'000.00) Vielleicht sage dies E.E.___, damit er von dem Geld hätte profitieren können, falls es zur Heirat gekommen wäre. Dies sei aber nur eine Vermutung von ihm. Er habe auch bei C.___ keine Schulden.

D.___ wurde schliesslich am 3. April 2019 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 272 ff.; Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten nach rechtskräftiger Verurteilung von D.___ wegen versuchter Täuschung der Behörden). (Auf Frage, wer C.___ und E.E.___ seien) Es seien Bekannte, C.___ habe er bereits länger gekannt, E.E.___ habe er später kennengelernt. Die beiden hätten ihn ausgenützt für eine Sache, als er drogensüchtig gewesen sei. Er habe gedacht, er könne mit der Sache ein wenig Geld verdienen, also seinen Nutzen daraus ziehen. Die beiden hätten ihm gesagt, er solle zum Beschuldigten gehen und so tun, als ob er Interesse habe, eine Verwandte von diesem zu heiraten. Die beiden hätten aber gewusst, dass eine Heirat wegen seiner Schulden gar nicht möglich gewesen wäre. Er habe dann beim Treffen mit dem Beschuldigten seine Rolle durchgezogen und diesen verarscht, es tue ihm heute leid. Er habe sich vor der Einvernahme beim Beschuldigten dafür entschuldigt. Er habe damals vom Beschuldigten einen Vorschuss verlangt. Es seien ca. CHF 4'000.00 oder CHF 5'000.00 gewesen. Er wisse nicht mehr, wieviel er insgesamt hätte erhalten sollen. (Auf Frage) Es sei nicht so gewesen, dass er auf den Beschuldigten zugegangen sei, weil er eine kosovarische Frau habe kennenlernen wollen. Er (D.___) habe ja gewusst, dass er gar nicht eine Frau in die Schweiz holen könnte. C.___ habe ihm E.E.___ vorgestellt und über E.E.___ sei das Ganze dann zu Stande gekommen.

2.3 Aussagen von E.E.___

E.E.___ wurde in der polizeilichen Einvernahme vom 26. August 2015 als Auskunftsperson befragt (AS 220 ff.). Er führte im Wesentlichen aus, D.___ habe bei ihm keine Schulden gehabt. Er habe gehört, dass der Beschuldigte D.___ Geld ausgeliehen habe. Es sei darum gegangen, eine Verwandte des Beschuldigten in die Schweiz zu holen und sonst um nichts anderes. So habe es ihm der Beschuldigte erzählt. Der Beschuldigte und C.___ hätten sich in dieser Angelegenheit zusammengetan und einen gesucht, der eben diese Frau heiraten könnte. Dabei seien sie mit D.___ in Kontakt gekommen. Es sei um sehr viel Geld gegangen. Der Beschuldigte habe offenbar schon einen Betrag an D.___ bezahlt, dann aber von der Heirat nichts mehr wissen wollen. D.___ habe das Geld nicht mehr zurückgeben wollen, weil er angeblich in diese Frau verliebt gewesen sei. (Auf Frage) Er wisse nicht genau, um wieviel Geld es insgesamt gegangen sei. Er glaube, sich daran zu erinnern, dass die Rede von CHF 30'000.00 oder CHF 50'000.00 gewesen sei. (Auf Frage) C.___ habe einfach den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und D.___ hergestellt.

Am 20. Oktober 2015 wurde E.E.___ nochmals von der Polizei als Auskunftsperson befragt. Zur Heiratsgeschichte gab er zu Protokoll (AS 230), ca. im April 2014 sei der Beschuldigte zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Interesse habe, die Tochter seiner Schwester zu heiraten. Er habe ihm gesagt, er mache dies nicht, weil dies illegal sei. Der Beschuldigte sei dann ein zweites Mal auf ihn zugekommen und habe ihm für die Angelegenheit CHF 40'000.00 angeboten. Er (E.E.___) habe wiederum abgelehnt. Der Beschuldigte sei dann ein drittes Mal auf ihn zugekommen und habe ihm CHF 50'000.00 angeboten. Er wolle einfach, dass diese Frau in die Schweiz kommen könne, da sie in einer schlechten Familiensituation lebe. Er habe wiederum abgelehnt und ihm aber gesagt, vielleicht habe C.___ Interesse. Dieser habe dann schliesslich D.___ empfohlen.

In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2019 bestätigte E.E.___ grundsätzlich seine früheren Aussagen, wobei er nunmehr von CHF 25'000.00 – 40'000.00 sprach, welche ihm der Beschuldigte für eine mögliche Heirat angeboten habe (AS 289). Auf Frage bestätigte er grundsätzlich auch die Richtigkeit des Vorwurfs, welcher ihm im rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 gemacht wurde. Es treffe einzig nicht zu, dass er vom Beschuldigten CHF 2'000.00 zur Weitergabe an D.___ erhalten habe (AS 290).

2.4 Aussagen von C.___

C.___ wurde am 10. September 2015 von der Polizei wegen Verdachts auf Erpressung und Drohung als Beschuldigter befragt (AS 73 ff.). Er sagte gleich zu Beginn der Befragung aus, das einzige Strafbare, welches er getan habe, sei, dass er zusammen mit D.___ und E.E.___ eine Heiratsgeschichte habe drehen wollen. Sie hätten damit etwas Geld verdienen wollen. Sie seien vielleicht schon nicht sauber, aber die grösste Ratte von allen sei A.___. Dieser habe das Ganze angezettelt. Dieser sollte sich zuerst selbst anzeigen, bevor er andere anzeige. E.E.___ habe ihn (C.___) gefragt, ob er jemanden kenne, der für Geld eine kosovarische Frau heirate. Der Beschuldigte sei zuvor mit derselben Bitte an E.E.___ gelangt. D.___ habe zugesagt und gemeint, da er finanziell schlecht dastehe, spiele dies ohnehin keine Rolle. Ihm (C.___) sei es damals finanziell auch nicht gut gegangen. Deshalb hätten sie das gemacht. Er habe gehofft, zu Geld zu kommen, sollte D.___ die Frau heiraten. Das «Organigramm» habe wie folgt ausgesehen: der Beschuldigte sei mit dem Angebot zu E.E.___ gegangen, dieser habe ihn (C.___) gefragt und er habe schliesslich D.___ kontaktiert. Er habe natürlich gewusst, dass Letzterer Schulden gehabt habe, und habe diesbezüglich den Beschuldigten angelogen. Er und D.___ hätten nur das Geld im Kopf gehabt. Von den CHF 5'000.00, welche D.___ vom Beschuldigten erhalten habe, habe er ihm (C.___) CHF 1'000.00 gegeben. Als der Beschuldigte dann gemerkt habe, dass D.___ Schulden habe, habe er ihn (C.___) gefragt, wie hoch diese Schulden seien. Er habe ihm zur Antwort gegeben, es seien CHF 10'000.00. Der Beschuldigte habe ihm schliesslich CHF 10'000.00 gegeben, um die Schulden von D.___ zu tilgen. Der Beschuldigte habe D.___ nicht mehr vertraut und daher ihn, C.___, mit dessen Schuldentilgung betraut. Er, C.___, habe mit dem Geld dann seine eigenen Schulden bezahlt. Dies habe später natürlich zu Problemen mit dem Beschuldigten geführt, dem er offen gesagt habe, er gebe ihm das Geld nicht zurück. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, dass er das Geld von Leuten im Kosovo erhalten habe. Er müsse sich diesen gegenüber nun rechtfertigen, warum es mit der Heirat nicht vorwärts gehe. D.___ habe mit der Frau im Kosovo via Facebook Kontakt haben müssen, damit es nach einer echten Beziehung ausgesehen habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören, wegen des Geldes Druck auszuüben. Er würde sonst D.___ dazu bewegen, wegen der Scheinehe eine Anzeige zu machen.

In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 3. April 2019 bestätigte er, als Zeuge befragt, seine früheren Ausführungen im Wesentlichen (AS  279 ff.). Zudem nannte er den Betrag, um den es bei der Heirat angeblich gegangen sei: CHF 40'000.00 – CHF 50'000.00. Auf entsprechende Frage bestätigte er die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Vorhalts gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Oktober 2018.

2.5 Aussagen von F.___ (vormals […])

Die zu vermittelnde Nichte, F.___, beteuerte in der vorinstanzlichen Befragung vom 1. Dezember 2023 gleich wie der Beschuldigte, es sei um eine echte Ehe gegangen, die sie mit D.___ habe eingehen wollen. Bezüglich ihrer Aussagen kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 8 f. verwiesen werden.

2.6 Kredit- und Darlehensvertrag

Im Kreditvertrag zwischen der [Bank] und dem Beschuldigten vom 9. September 2014 ist ersichtlich, dass dem Beschuldigten ein Kredit in Höhe von CHF 10'000.00 gewährt und am 17. September 2014 ausbezahlt worden ist (AS18 f.).

In den Akten befindet sich im Weiteren ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten und D.___ vom 5. Juli 2014 (Akten 27). Darin bestätigte D.___, am 5. Juli 2014 vom Beschuldigten ein Darlehen von CHF 5'000.00 erhalten zu haben.

3. Beweiswürdigung

3.1 Der Beschuldigte bestreitet nicht, seine Nichte vermittelt haben zu wollen. Er sagte auch selbst aus, er habe D.___ nicht gekannt, bevor er ihn am 20. Mai 2014 getroffen habe. Er bestreitet auch nicht, diesem im Zusammenhang mit der fraglichen Frau am 5. Juli 2014 und mithin rund sechs Wochen nach dem ersten Treffen CHF 5'000.00 als Darlehen gegeben zu haben. Als er am 28. Oktober 2015 mit den belastenden Aussagen von D.___, E.E.___ und C.___ konfrontiert wurde, zeigte er schliesslich auf, dass er seine Nichte zuerst E.E.___ angeboten hatte. Er erwähnte auch, es sei darum gegangen, dass seine Nichte durch die Heirat in die Schweiz kommen könne. Vor erster Instanz kam dann hinzu, dass E.E.___ offenbar bei ihm Schulden hatte, diese nicht zurückzahlen konnte und der Beschuldigte in diesem Zusammenhang seine heiratswillige Nichte ins Spiel brachte. Dass E.E.___ ihm Geld geschuldet habe, sei sogar der Hauptgrund gewesen, dass er ihm seine Nichte empfohlen habe. Es kann festgehalten werden, dass bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten der Verdacht besteht, es sei bei der versuchten Vermittlung der Heirat um Geld bzw. im Fall von E.E.___ um eine Gegenleistung für bestehende Schulden gegangen. Seine Erklärung vor der Vorinstanz, durch die Heirat hätte E.E.___ zu Geld kommen können, da die Nichte, einmal in der Schweiz, hier arbeiten könne, so dass E.E.___ ihm, dem Beschuldigten das Geld zurückzahlen könne, ist nicht logisch. Denn mit der Nichte wären auch die Lebenshaltungskosten gestiegen, dies umso mehr, als gegebenenfalls eine Familie gegründet worden wäre. Diese Begründung des Beschuldigten muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist vielmehr zu vermuten, es sei ihm bei der Vermittlung seiner Nichte um ein Gegengeschäft gegangen.

3.2 Dieser Verdacht erhärtet sich aufgrund der Aussagen von D.___. Er sagte in der polizeilichen Einvernahme nach einigem Zögern sich selbst belastend aus, der Beschuldigte habe gewollt, dass er, D.___, für Geld seine Nichte heirate und er sei auf das Angebot eingestiegen, weil er sich davon etwas Geld erhofft habe. Erst auf entsprechende Frage führte er aus, der Beschuldigte habe ihm dafür CHF 40'000.00 geboten. Auf Vorhalt, gemäss Aussagen des Beschuldigten sei er, D.___, es gewesen, der Interesse an einer kosovarischen Frau bekundet habe, führte er stringent aus, dies könne ja logischerweise schon nicht stimmen, da er ja wegen seiner Schulden keine Frau in die Schweiz holen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ihm dann dafür hätte Geld anbieten sollen. Er blieb auch in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme bei seinen Aussagen. Er wusste dabei lediglich nicht mehr, welchen Betrag der Beschuldigte ihm für die Sache angeboten hatte, was aber angesichts des Zeitablaufs erklärbar ist. Seine Aussagen wirken authentisch, sind stringent, enthalten individuelle Gedankengänge und sind insbesondere selbstbelastend. Er gab in der Konfrontationseinvernahme vor dem Beschuldigten auch offen zu, diesen verarscht zu haben, und entschuldigte sich vor der Einvernahme bei diesem. Es wäre für ihn insgesamt ein Leichtes gewesen, auszusagen, es habe sich um eine echte Heiratsvermittlung gehandelt, wenn es denn so gewesen wäre. Es ist kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich. Er führte weiter transparent aus, dass er seinerseits, damals drogensüchtig, von E.E.___ und C.___ ausgenützt worden sei.

3.3 Die belastenden Aussagen von D.___ werden schliesslich von E.E.___ untermauert, der auch in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme, als Zeuge befragt, bei seinen früheren Aussagen blieb. Einzig bezüglich des vom Beschuldigten angebotenen Betrags wich seine Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme etwas von seinen früheren Aussagen ab, was aber ohne weiteres auf den Zeitablauf zurückzuführen ist.

3.4 Die belastenden Aussagen von D.___ werden auch von den Aussagen von C.___ untermauert. Auch er blieb in der Konfrontationseinvernahme, als Zeuge befragt, bei seinen Aussagen.

3.5 Die Nichte des Beschuldigten führte vor der Vorinstanz aus, es sei ihr nicht wichtig gewesen, welcher Nationalität der zu findende Mann angehöre. Wichtig sei gewesen, dass er in der Schweiz lebe. Sie habe immer den Wunsch gehabt, in der Schweiz zu leben, da sie hier eine Perspektive habe. Diese Aussagen sprechen nicht dafür, dass es um eine echte Ehe ging. Vielmehr ging es der Nichte um den Wunsch, in der Schweiz zu leben. Bezeichnenderweise spielte dabei keine Rolle, welche Nationalität der Mann hatte und mithin auch nicht, welcher Kultur er angehörte. Gerade aber die Art gelebter Kultur dürfte bei einer echten Ehe von zentraler Bedeutung sein, insbesondere auch in eher traditionellen Kulturkreisen wie dem kosovarischen. Innert Kürze, ohne sich richtig kennengelernt zu haben, ohne die gemeinsame Sprache zu sprechen, hätte geheiratet werden sollen. Ganz im Gegensatz dazu entstand die nunmehr eingegangene Ehe: Ihren Ehemann hat sie über Facebook kennengelernt. Er ist – so lässt der Nachname […] vermuten – aus demselben Kulturkreis, sie haben drei Monate Kontakt gehabt, dann kam er zu ihr in den Kosovo, wo sie sich haben kennenlernen können. Anschliessend führten sie zwei Jahre eine Fernbeziehung, bevor sie im Mai 2018 geheiratet haben und sie im Oktober 2018 in die Schweiz gekommen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ihre diesbezügliche Erklärung, warum es anders gelaufen sei als bei D.___, nicht glaubhaft (als sie D.___ kennengelernt habe, sei noch eine andere Zeit gewesen. Dies habe sich in der Zwischenzeit geändert und man könne auch mit einem Mann zusammen sein, bevor man heirate). Es ist kaum vorstellbar, dass zwischen 2014 und 2016 ein derart krasser Kulturwandel stattgefunden hat und eine voreheliche Beziehung im Jahr 2016 plötzlich problemlos möglich war, wogegen eine solche im Jahr 2014 noch unmöglich gewesen sein soll. Vielmehr ist dies ein weiteres Indiz, dass die geplante Heirat mit D.___, welche sofort hätte von Statten gehen müssen, als Scheinehe konzipiert war (US 12). Mithin vermögen die Aussagen der Befragten die glaubhaften und stringenten Aussagen von D.___, E.E.___ und C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

3.6 Was die beiden Verträge anbelangt, die sich in den Akten befinden, ist festzuhalten, dass der Darlehensvertrag die Übergabe von CHF 5'000.00 vom Beschuldigten an D.___ nahelegt. Zum Darlehenszweck äussert sich der Vertrag nicht, weshalb dem Vertrag kein über die Aussagen der Beteiligten hinausgehender Beweiswert zukommt.

Der Kreditvertrag zwischen dem Beschuldigten und der [Bank] zeigt zwar, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit, als es darum ging, die besagte Ehe zu vermitteln, einmal einen Kredit über CHF 10'000.00 aufgenommen hat. Ob er diesen Kredit dann tatsächlich C.___ zur Tilgung der Schulden von D.___ übergeben hatte, ist nicht rechtsgenügend erstellt. Dagegen spricht insbesondere, dass der Beschuldigte aussagte, die CHF 10'000.00 am 25. August 2014 C.___ übergeben zu haben (AS 49, Antwort auf Frage 45), wogegen der Vertrag vom 9. September 2014 datiert und die Auszahlung am 17. September 2014 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Übergabe war der Kreditvertrag also gar noch nicht abgeschlossen worden. Erstellt ist jedoch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und von C.___, dass der Beschuldigte Letzterem einmal CHF 10'000.00 zur Tilgung der Schulden von D.___ gab.

3.7 Wie in der Prozessgeschichte dargelegt, gingen im Verlauf des Berufungsverfahrens die Erledigungsakten aus dem Kosovo ein, welche von der Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise angefordert worden waren. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in der Republik Kosovo wegen Drohung und unbefugten Besitzes von Waffen vorbestraft ist (das Urteilsdatum ist nicht ersichtlich, die Verfahrensnummer betrifft das Jahr 2018). [andere Schreibweise von G.E.___] bzw. G.E.___ ist wegen leichter Körperverletzung und «Waffengebrauch oder gefährliches Werkzeug» (Urteil vom 7.8.2018) und wegen Drohung (Urteil vom 14.12.2021) vorbestraft. E.E.___ ist in der Republik Kosovo nicht vorbestraft (Akten Obergericht S. 36 f.). Nähere Informationen wurden nicht vorgelegt. Dem Rechtshilfeersuchen legte die Staatsanwaltschaft damals folgende Sachverhalte zugrunde (AS 462 f.):

«Im Rahmen des Verfahrens wegen versuchter Täuschung von Behörden u.a. gegen A.___ wurde E.E.___ als Zeuge vorgeladen. Auf Frage, ob aus seiner Sicht durch seine Aussagen entsprechende Nachteile zu erwarten sind, teilte E.E.___ mit, dass er im Sommer 2018, als er in seiner Heimat in Kosovo gewesen sei, von einem seiner Onkel erfahren habe, dass er (E.E.___) von A.___ gesucht werde. Sein Bruder habe dann A.___ angerufen und sie hätten sich an einer Tankstelle getroffen. Ebenfalls anwesend seien zwei weitere Personen gewesen, welche bewaffnet gewesen seien. A.___ habe dann von E.E.___ CHF 65'000.00 verlangt und gedroht, ihn umzubringen. E.E.___ sei mit seinem Bruder zur Polizei in Kosovo gegangen und habe gegen A.___ Anzeige erstattet. Im Rahmen unseres Strafverfahrens sind diese Unterlagen mit Blick auf die Gesamtbeurteilung von Interesse und wir ersuchen Sie um Zustellung dieser Unterlagen.

Ebenfalls teilte der Vertreter von A.___, Rechtsanwalt Philipp Studer, mit, dass sich ein (weiterer) Vorfall im Juli 2018 in Kosovo ereignet haben soll. Der Bruder von E.E.___, welcher in Kosovo wohnhaft sei und sich dem Vernehmen nach G.E.___ nennt, habe im Auftrag von E.E.___ gehandelt und im Juli 2018 einen Angriff mit einem Messer auf die Halsschlagader von A.___ ausgeführt. Sofern bei Ihnen auch in dieser Sache Unterlagen vorhanden sein sollten, ersuchen wir Sie ebenfalls um Zustellung dieser Unterlagen.»

Für den vorliegend zu beurteilenden Vorhalt relevante Erkenntnisse können aus den übermittelten kosovarischen Akten nicht gewonnen werden. Es kann lediglich festgehalten werden, dass es im Kosovo kriminelle Vorfälle gab, in welche einerseits der Beschuldigte und anderseits G.E.___ involviert waren. Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Vorhalt der versuchten Täuschung von Behörden durch versuchte Vermittlung einer Scheinehe können daraus nicht gezogen werden. Die Verteidigung moniert in der Berufungsbegründung (S. 6), das Rechtshilfeverfahren habe gezeigt, dass aus dem Lager E.___ im Kosovo auch der Verwandte G.E.__ durch die Gegenseite eingesetzt worden sei. Dieser sei insbesondere wegen leichter Körperverletzung mittels Waffengebrauch zum Nachteil des Berufungsführers rechtskräftig verurteilt worden. Das Lager der Herren E.___ und C.___ belasse es nicht bei Worten, sondern sei zur tatsächlichen Gewaltanwendung bereit. Im Gegensatz dazu habe sich der Berufungsführer nur selbst geschützt und die körperliche Integrität seiner Gegner nicht verletzt. Es handelt sich bei diesen Ausführungen der Verteidigung um eine Parteibehauptung, welche nicht den Erkenntnissen entspricht, die aus den kosovarischen Akten gewonnen werden können. Weder E.E.___ noch C.___ werden darin als vorbestraft bezeichnet und der Beschuldigte wird nicht als Geschädigter genannt. Zudem ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorstrafenberichte nicht feststeht, wer gegebenenfalls zuerst angriff und wer sich gegen einen Angriff wehrte und weshalb ein Angriff erfolgte. Schon gar nicht gibt es Hinweise dafür, dass die Vorfälle im Zusammenhang mit einer geplanten Heirat hätten stehen sollen. Wie die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung vorab zutreffend festhielt (US 11), gab es zwischen den Beteiligten höchstwahrscheinlich weitere Verstrickungen, welche aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind und welche im Übrigen auch nicht indirekt für den vorliegend zu beurteilenden Vorhalt relevant sind.

3.8 Der Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und dabei den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt (Berufungsbegründung S. 1). Es wird im Folgenden zu den wesentlichen Einwänden der Verteidigung Stellung genommen, soweit diese durch die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht bereits widerlegt sind.

Die Verteidigung blendet in ihren zahlreichen weiteren Vorbringen, in welchen sie im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge präsentiert, aus, dass selbst der Beschuldigte darlegte, er habe E.E.___ vorgeschlagen, da er momentan nicht viel Geld habe, solle er doch seine Nichte kennenzulernen. Er führte auch aus, dass er beabsichtigte, später das Geld wieder einzukassieren, wenn die Nichte dann in der Schweiz arbeite. Mit anderen Worten ist bereits den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, dass es in irgendeiner Form um Monetäres ging und nicht darum, für die Nichte die grosse Liebe zu finden; dies erst recht nicht in Bezug auf den ihm wildfremden D.___. Die Verteidigung blendet auch die Aussagen der Nichte aus, aus denen, wie dargelegt, klar hervorgeht, dass sie in der Schweiz wohnen wollte, um hier bessere Chancen zu haben als zu Hause. Ihre Aussage im Strafverfahren, eine echte Ehe mit D.___ angestrebt zu haben, ist angesichts der dargelegten Umstände (insbesondere ging sie später mit sehr viel Zeit eine Ehe ein, wogegen sie D.___ innert Kürze, ohne sich richtig kennenzulernen, ohne sich unterhalten zu können und ohne gemeinsame kulturelle Basis angeblich heiraten wollte) nicht glaubhaft.

3.9 Der vorgehaltene Kern-Sachverhalt ist aufgrund der insbesondere wegen der Selbstbelastung in hohem Mass glaubhaften Aussagen von E.E.___, D.___ und C.___ erstellt. Die drei Genannten schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte eine beachtliche Summe anbot für die Heirat. Es macht keinen Sinn, für eine echte Ehe Geld anzubieten. Es braucht für eine echte Ehe keinen finanziellen Anreiz, sondern ein gutes Händchen, um die passenden zwei Menschen zusammenzubringen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Dazu kommen die dargelegten Umstände der Eheschliessung der Nichte mit ihrem heutigen Ehemann.

Dass der Beschuldigte versuchte, D.___ schuldenfrei zu machen, nachdem er von dessen Schulden erfuhr, und C.___ in diesem Zusammenhang CHF 10'000.00 übergab, ist aufgrund dessen nachvollziehbarer und glaubhafter Aussagen erstellt. Auch der Beschuldigte erwähnte eine entsprechende Übergabe, wobei er geltend machte, er sei dazu gezwungen worden, was jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Es war in seinem Interesse, dass die Schulden von D.___ getilgt würden, damit der Ehedeal hätte weiterverfolgt werden können. Wie dargelegt, steht der Kreditvertrag vom 9. September 2014 jedoch eher nicht im Zusammenhang mit dieser Zahlung, was denn in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird und letztlich auch nicht relevant ist. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte E.E.___ einmal CHF 2'000.00 gegeben hat, damit dieser das Geld D.___ weiterleite. E.E.___ bestreitet dies und eine entsprechende Zahlung wird von D.___ nicht bestätigt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird gemäss Art. 118 Abs. 2 AIG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 118 Abs. 2 AIG verwiesen werden (US 15 f.). Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Bestimmung auf den Umstand, dass zuvor der aufgrund einer Scheinehe bewilligte Aufenthalt nicht unrechtmässig und auch die Vermittlung einer Scheinehe nicht strafbar war. Eine Scheinehe liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen wurde, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen und die Ehegattin oder der Ehegatte von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigen. Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und muss daher zumeist durch Indizien erstellt werden. Diese können «äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten)». Auf Scheinehen hindeutende Indizien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. die Umstände und Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss und die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat (Martina Caroni in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [Hrsg. Martina Caroni, Daniel Thurnherr], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 51 AIG N 9 und 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 118 Abs. 2 AIG ist bezüglich der Scheinehe als eine Art verselbständigte Gehilfenschaft zu Abs. 1 der Bestimmung ausgestaltet. Im Gegensatz zu Art. 118 Abs. 1 AIG handelt es sich jedoch nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein Gefährdungsdelikt. Es genügt bereits die Absicht, die Vorschriften des AIG zu umgehen. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Behörden aufgrund der Täuschung eine Bewilligung erteilen; es muss nicht einmal versucht worden sein, eine solche zu erhalten (Handkommentar AIG, a.a.O., Art. 118 AIG N 12).

2. Vorliegend ist insbesondere wegen der vereinbarten Zahlung für den Eheschluss, aber auch aufgrund der sehr kurzen Dauer bzw. kaum erfolgten Bekanntschaft und der Umstände der Vermittlung von einer beabsichtigten Scheinehe auszugehen. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf den Urteilsseiten 16 f. verwiesen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte versuchte, seine kosovarische Nichte, welche damals im Kosovo lebte, durch die Scheinehe mit D.___ in die Schweiz zu bringen. Die beiden zu Verheiratenden kannten sich nicht, konnten ohne Übersetzung nicht miteinander kommunizieren und wussten kaum etwas voneinander. D.___ kannte gerade einmal knapp den Vornamen der Nichte und war sich dabei aber nicht einmal sicher, ob der genannte Name korrekt sei. Die beiden haben sich nie getroffen und der Beschuldigte bot dem Bräutigam mind. CHF 40'000.00 an, sollte er seine Nichte heiraten. Dass es angeblich der richtige Mann für seine Nichte sei, war ihm offenbar bereits nach dem ersten halbstündigen Treffen klar. Schon bald leistete er eine Anzahlung von CHF 5'000.00. Gestützt auf das Beweisergebnis bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, mittels einer Scheinehe die inländischen Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen. Der Beschuldigte hatte bereits mehrere Schritte unternommen, um die Ehe voranzutreiben und damit mit der Ausführung der Tat bereits begonnen, auch wenn schliesslich die Ehe nicht zustande kam. Der Einwand der Verteidigung, in den Akten existiere kein Hinweis auf eine Absicht zur Vermittlung einer Scheinehe (Berufungsbegründung S. 10, Ziff. 62), kann bei diesem Beweisergebnis nicht gehört werden. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und mit der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen und ist damit wegen versuchter Täuschung der Behörden schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Sie berücksichtigte bei der Festlegung des Strafmasses korrekterweise die Verletzung des Beschleunigungsgebots, hielt dies jedoch im Urteilsdispositiv nicht fest, was nachzuholen ist.

Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Die Strafe erscheint eher zu tief, kann jedoch aufgrund des hier zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots nicht erhöht werden, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. Die Strafzumessung der Vorinstanz wird demnach bestätigt, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Probezeit von zwei Jahren.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten und dessen Entschädigungsbegehren sind abzuweisen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt. Zuzüglich der allgemeinen Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 1'250.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 118 Abs. 2 AIG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Fröhlicher