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STBER.2023.61

Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harte Pornografie (Konsum), Nichtanzeigen eines Fundes (A.___); Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise, Widerruf (B.___)

Solothurn · 2024-03-12 · Deutsch SO
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Erwägungen (56 Absätze)

E. 1 Am 7. Januar 2020 erstattete die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (nachfolgend Swisslos) Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen Geldwäscherei (Aktenseite [AS] 1 ff.).

E. 1.1 Nach Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59 - 61 oder 64 StGB angeordnet wird.

E. 1.2 Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen BGE 146 IV 105 E. 3.4). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom

30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 1.3 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). 2. Im Konkreten

E. 1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, [Ort 2] 2019, Art. 42 StGB N 61).

E. 1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 mit Hinweis). In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren andauern (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21.7.2009 E. 3.4.2 mit Hinweis auf Jürg-Beat Ackermann in: Basler Kommentar, Strafrecht I, damalige 2. Auflage, Art. 49 StGB N 66; ebenso 4. Auflage, 2019, Art. 49 StGB N 166). Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.2). Beim Vorgehen gilt es zu differenzieren, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Wenn die schwerste Straftat, die sich nach der abstrakten Strafdrohung bestimmt, in der (rechtskräftigen) Grundstrafe enthalten ist, so ist die Grundstrafe unverändert zu übernehmen und gilt als Einsatzstrafe. In der Folge ist zu bestimmen, mit je welchem Anteil der einzelnen zusätzlichen Strafen diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der vom Zweitrichter auf diese Weise festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (Grundstrafe) in Abzug zu bringen. Daraus resultiert die auszufällende Zusatzstrafe. 2. Im Konkreten

E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete daraufhin am 13. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AS 416). Am 3. März 2022 erging eine bereinigte (AS 417 ff.) und am 2. Mai 2022 schliesslich eine bereinigte und konkretisierte Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft (AS 420 ff.). Es wurde sowohl gegen den Beschuldigten 1 (wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harter Pornografie und Nichtanzeige eines Fundes) als auch gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigter 2; wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei und rechtswidriger Einreise) eine Strafuntersuchung eröffnet.

E. 2.1 Beide Beschuldigten unterliegen mit ihren Berufungen vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 total CHF 6'550.00, haben demnach sie zu tragen, dies je hälftig.

E. 2.1.1 Der Beschuldigte 1 wird wegen Betrugs, Geldwäscherei und des Konsums von harter Pornografie verurteilt. Während Betrug nach heute geltendem Recht eine Katalogtat nach Art. 66a lit. f StGB darstellt, war dies nach zur Tatzeit geltendem Recht noch nicht der Fall. Daher kommt vorliegend das ältere Recht, das das Mildere darstellt, zur Anwendung und es ist eine fakultative Landesverweisung zu prüfen.

E. 2.1.2 Den Akten des Migrationsamts sowie den Befragungen lässt sich Folgendes entnehmen: Der Beschuldigte 1 kam im Kosovo zur Welt und besuchte dort die Schule sowie eine Hotelfachschule. In die Schweiz reiste er erstmals im Jahr 1984, im Alter von 18 Jahren ein. Im Jahr 1989 wurde ihm sodann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Beschuldigte 1 lebt somit seit 35 Jahren in der Schweiz. Er ist seit 1997 mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet, die Ehe ist kinderlos. Der Beschuldigte 1 hat vier Söhne mit der gleichen Frau im Kosovo. Diese sind alle volljährig und leben alle im Kosovo. Gemeinsam mit seinen Söhnen hat der Beschuldigte 1 ein Haus im Kosovo. Nebst seinen Söhnen mit ihren Familien leben noch weitere Angehörige im Kosovo und der Beschuldigte 1 reist regelmässig zu Besuchen dorthin. Der Beschuldigte 1 war in diversen Anstellungen tätig, bis er gemäss eigenen Angaben nach einem Autounfall nicht mehr arbeiten konnte und in der Folge arbeitslos war. Sodann arbeitete er in der [Bar]. Von Juli 2021 bis Sommer 2023 war er in seinem 50 %-Pensum als Chauffeur tätig. Seither geht er keiner Arbeit mehr nach. Der Beschuldigte 1 musste zeitweise mit Sozialhilfe unterstützt werden und ist hoch verschuldet. Aus diesem Grund wurde er vom MISA am 15. November 2023 ermahnt (AS MISA 582 f.). Wirtschaftlich ist der Beschuldigte 1 nicht integriert. Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 sind nach einem Aufenthalt von über 30 Jahren noch immer beschränkt. Er spricht im Weiteren Albanisch. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, ist der Beschuldigte 1 mehrfach vorbestraft und im Strafregister verzeichnet. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte stellen eine neue Stufe an Delinquenz dar. Dabei ging er doch mit einer gewissen kriminellen Energie vor, indem er seinen privilegierten Zugang zum Swisslos-Terminal ausnutzte und die Wetten geschickt unter CHF 1'000.00 platzierte. Wie bereits ausgeführt, war auch das Vorgehen am Flughafen durchdacht. Bei beiden Taten ist der hohe Deliktsbetrag zu beachten. Auch wenn das Verschulden als leicht qualifiziert wird, so hat der Beschuldigte 1 mit seinen Taten und in Anbetracht seiner diversen Vorstrafen doch eine erhebliche Ignoranz gegenüber der Schweizer Rechtsordnung gezeigt. Auch die soziale Integration ist bereits aufgrund der Delinquenz zu verneinen. Der Beschuldigte 1 reist regelmässig zu seinen Söhnen in den Kosovo und anderen Familienmitgliedern. Er – oder zumindest ein Sohn – besitzt dort auch ein Haus, in welchem er jeweils wohnt. Er kann auf ein grosses Netz im Heimatland zurückgreifen. Seine Integration im Kosovo – sowohl wirtschaftlich als auch sozial – erscheint keineswegs ausgeschlossen, durch sein grosses Umfeld dort, das ihn unterstützen könnte, sind seine Chancen mehr als intakt. In der Schweiz lebt die Ehefrau des Beschuldigten 1, mit der er auch zusammenlebt. Der Beschuldigte 1 kümmert sich nach eigenen Angeben um seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau. Vor Obergericht gab er an, er fahre sie zu Arztterminen. Dass er sie darüber hinaus intensiv pflegen müsste, behauptete er aber nicht und ist auch nicht nachgewiesen. Er lebt seit über 35 Jahren in der Schweiz, wobei ihm die berufliche Integration höchstens mässig geglückt ist, er mehrfach straffällig wurde und seine Deutschkenntnisse in Relation mit seiner Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lassen. Er ist insgesamt in der Schweiz kaum verwurzelt. Abgesehen von seiner Ehefrau bestehen keine Anknüpfungspunkte, eine soziale Integration liegt nicht vor. Der Beschuldigte 1 gab vor der Vorinstanz zu einem möglichen Landesverweis zwar einerseits an, man hätte ihn gleich töten können, das wäre besser gewesen, einige Sätze später gab er jedoch an, er habe dort schöne Anknüpfungspunkte und es wäre kein Problem, wenn es sein müsste. Dann würde er halt gehen, er wolle es ja nicht erzwingen, hierzubleiben. Vor Obergericht bestätigte er sodann, dass ein Landesverweis für ihn kein Problem darstelle, lediglich für die Ehefrau, die ihn nicht in den Kosovo begleiten würde und die er nicht alleine hier lassen möchte. Ein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner hier lebenden Ehefrau zwar vorhanden, kann aber aufgrund dessen, dass sich durch die Familie ein grosser Teil seines Lebens bereits heute im Kosovo abspielt, nicht als gross bezeichnet werden.

E. 2.1.3 Die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten 1 sind demgegenüber gewichtig. Der Beschuldigte 1 bezog Sozialhilfe und ist hoch verschuldet. Er wurde diesbezüglich vom MISA auch bereits ermahnt. Zudem ist er vielfach straffällig geworden. Der Beschuldigte 1 wurde zwar seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr in diesem Ausmass straffällig, sondern lediglich wegen Bagatellen (Verkehrsdelikte) zu Bussen verurteilt. Dies ist in Anbetracht des laufenden Strafverfahrens aber zu relativieren. Zudem fällt auf, dass er nur drei Tage nach seiner vorläufigen Festnahme vom 11. August 2020 die Bestimmungen betreffend Passivrauchens – erneut – in seinem Lokal nicht beachtete (AS MISA 529). Er legte damit eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag. Dies zeigt auch der Umstand, dass viele der von ihm begangenen Delikte mit dem Betrieb der [Bar] in Zusammenhang stehen und der Beschuldigte 1 diesbezüglich immer wieder und einschlägig die Rechtsordnung nicht beachtet hat. Die vorliegenden Delikte des Betrugs und der Geldwäscherei sind zwar nicht so gravierend wie Gewalt- oder gar Tötungsdelikte und auch schwerere Vermögendelikte sind ohne Weiteres denkbar. Dennoch kann seine kriminelle Energie nicht unbeachtet bleiben, nutzte er doch, um schnell an Geld zu kommen, eine Vorteilssituation geschickt aus, beschaffte sich dadurch einen hohen Geldbetrag und verfrachtete diesen umgehend und völlig «ungeniert» direkt in den Kosovo. Eine aussergewöhnliche Situation, geschweige denn eine Entführung, ist nicht nachgewiesen. In Abwägung aller Umstände überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschuldigten 1 deutlich seine persönlichen Interessen an einem Verbleib.

E. 2.1.4 Aufgrund der persönlichen Interessen des Beschuldigten 1, des leichten Verschuldens und unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt sich eine Landesverweisung für die Minimaldauer von drei Jahren.

E. 2.1.5 Es ist zudem über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden. Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2). Der Beschuldigte 1 wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Genauso wie ein deutlich überwiegendes Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz besteht, besteht auch ein grosses Interesse an seiner Fernhaltung der anderen Schengen-Staaten. Im Übrigen leben die Verwandten des Beschuldigten 1 überwiegend im Kosovo und er erklärte vor Obergericht, dass er nicht in andere Staaten als den Kosovo reise. Die Landesverweisung ist daher im SIS auszuschreiben.

E. 2.1.6 Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Strafe bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist auf drei Jahre anzusetzen.

E. 2.1.7 An die Freiheitsstrafe ist im Erstehungsfall ein Tag Haft (11. August 2020) anzurechnen.

E. 2.1.8 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Bemessung der Geldstrafe für den Tatbestand der harten Pornografie können bestätigt werden. Das Video zeigt Tierpornografie, wobei explizitere und schwerwiegendere Darstellungen ohne weiteres möglich sind. Der Beschuldigte 1 sah sich das Video einmalig an und danach nicht mehr. Durch die automatische Speicherfunktion wurde das Video auf sein Smartphone heruntergeladen, dies ohne aktives Zutun von Seiten des Beschuldigten 1. Das Verschulden ist im untersten Bereich einzuordnen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen ist. Die Höhe der Tagessätze ist anhand der aktuellen finanziellen Situation des Beschuldigten 1 zu bestimmen: Er erzielt aktuell keinen Lohn und erhält gemäss eigener Aussage auch noch keine Arbeitslosengelder, sondern lebt mit seiner Ehefrau von deren Einkommen von rund CHF 3'000.00. Der Tagessatz ist daher auf CHF 30.00 festzusetzen.

E. 2.1.9 Zusammenfassend wird der Beschuldigte 1 damit zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Marc Aebi, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 14.66 Stunden geltend, was angemessen ist. Der Verteidiger verbucht im Voraus vier Stunden für die Berufungsverhandlung, was zwar länger ist, als diese tatsächlich dauerte (2.5 Stunden), sich jedoch mit der Zeit für die mündliche Urteilseröffnung sowie dem Anfahrtsweg von Grenchen nach Solothurn ausgleicht. Seine Entschädigung ist damit auf CHF 3'123.75 (14.66 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 109.80 und MwSt. von CHF 228.55) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt dabei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben.

E. 2.2.1 Auch beim Beschuldigten 2 ist aufgrund der vorliegenden Delikte eine fakultative Landesverweisung zu prüfen. Der Beschuldigte 2 wurde bereits mit Urteil des Obergerichts Aargau vom

24. Oktober 2022 rechtskräftig zu einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Anordnung von mehreren Landesverweisungen nicht das Kumulations-, sondern das Absorptionsprinzip zur Anwendung gelangt. Das heisst, dass die im Zeitpunkt des neuen Urteils weniger lange dauernde in der längeren Landesverweisung aufgeht (BGE 146 IV 311 S. 319, E. 3.7).

E. 2.2.2 Den Akten lässt sich zum Beschuldigten 2 folgendes entnehmen: Er wurde am [Geburtsdatum] im Kosovo geboren und hat dort die Grundschule besucht. Von 1994 bis 1998 lebte er in der Schweiz, bevor er diese wieder in Richtung Kosovo verliess. Er arbeitet als Plattenleger. Der Beschuldigte 2 ist verheiratet und hat zwei Kinder. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte 2 über keinen Aufenthaltstitel bzw. sogar ein Einreiseverbot und auch über keine engen Beziehungen. Ein persönliches Interesse ist daher nicht vorhanden. Demgegenüber steht ein grosses öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die Tat ging zwar in erster Linie vom Beschuldigten 1 aus, jedoch fungierte der Beschuldigte 2 als Mittäter. Die hohe Deliktsumme ist denn auch nicht kleinzureden, auch wenn das Verschulden noch leicht blieb. Ins Gewicht fallen die Vorstrafen des Beschuldigten 2, die betreffend Einreise und Aufenthalt mehrfach einschlägig sind. Der Beschuldigte 2 lässt sich auch von einem Einreiseverbot offenkundig nicht abhalten, immer wieder und auch für längere Zeit in die Schweiz einzureisen. Sodann wird er immer wieder straffällig, wenn er sich hier aufhält. Der Beschuldigte 2 ist auch mit drei Aliasnamen registriert. Er kann als Kriminaltourist bezeichnet werden und das Interesse der Öffentlichkeit an einer Fernhaltung solcher ist sehr gross. Sie überwiegen eindeutig die nicht vorhandenen Interessen des Beschuldigten 2, weshalb eine fakultative Landesverweisung auszusprechen ist.

E. 2.2.3 Die Dauer der Landesverweisung ist auf fünf Jahre festzusetzen. Dies rechtfertigt sich in Anbetracht der nicht vorhandenen Beziehungen zur Schweiz, der – teilweise einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldigten 2, seiner Unbelehrbarkeit sowie der deutlich zum Ausdruck gebrachten Ignoranz gegenüber dem hiesigen Rechtssystem.

E. 2.2.4 Die Landesverweisung ist auch im SIS auszuschreiben. Der Beschuldigte 2 lebt und arbeitet im Kosovo und aufgrund des hohen Interesses an seiner Fernhaltung stellt er auch für die übrigen Schengen-Staaten eine Gefahr dar. VI. Beschlagnahme An dieser Stelle kann auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz (VI.1.) verwiesen werden. Da der Schuldspruch wegen harter Pornografie bestätigt wird, ist auch die Einziehung des Samsung Galaxy S10 Plus des Beschuldigten 1 zu bestätigen. Dieses wurde unbestrittenermassen zur Erfüllung des Tatbestandes verwendet, weshalb das Handy gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB zwingend einzuziehen ist. Weitere Erwägungen erübrigen sich. VII. Zivilforderungen Das vorinstanzliche Urteil wird vorliegend bestätigt, womit unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots der vorinstanzliche Entscheid auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. VIII. Ordnungsbusse 1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1'000.00 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO). 2. Mit Vorladung vom 5. Januar 2024 – zugestellt am 8. Januar 2024 – wurde der Beschuldigte 2 auf den 12. März 2024 ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 an der Berufungsverhandlung sei der Beschuldigte 2 nicht bereit, in die Schweiz zu kommen. Er habe das Kapitel in der Schweiz abgeschlossen. Das Gericht wies das mit dieser Begründung anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Dispensationsgesuch in der Folge ab, da es nicht im Belieben des Beschuldigten liegt, einer Vorladung zu folgen. Der Beschuldigte 2 ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 100.00 festzulegen. IX. Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verfahrenskosten wie auch betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger zu bestätigen.

E. 2.2.5 Der Beschuldigte 2 lebt im Kosovo, vor seiner Haft in der Schweiz lebte er gemäss den Akten mit seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammen. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschuldigten 2 im Strafverfahren ist neutral zu werten. Zwar war er bezüglich des Einlösens der Quittungen geständig, darüber hinaus dagegen nicht. Eine besondere Kooperationsbereitschaft zeigte er nicht. Auch aufrichtige Reue ist nicht bemerkbar. Dies alles ist daher neutral zu werten. Der Beschuldigte 2 ist in der Schweiz aber mehrfach im Strafregister verzeichnet: - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 11. Juli 2017: Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Fälschung von Ausweisen (Verwarnung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018) - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2018: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen rechtswidriger Einreise und Vergehens gegen das Waffengesetz - Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2022: Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 8 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Landesverweisung von 10 Jahren wegen mehrfachem, teilweise versuchten, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher rechtswidriger Einreise Seine Vorstrafen sind nebst dem Urteil, zu dem vorliegend eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte 2 legte mit seiner wiederkehrenden und teilweise einschlägigen Delinquenz eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung an den Tag. Er ein Einreiseverbot für die Schweiz, reist aber offensichtlich regelmässig hierher und wird straffällig. Aufgrund dessen ist die Strafe nochmals um einen Monat zu erhöhen.

E. 2.2.6 Mangels Aufenthaltsstatus und Verbindung zur Schweiz hat die auszusprechende Landesverweisung für den Beschuldigten 2 keinen pönalen Charakter, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre.

E. 2.2.7 Für diese Zusatzstrafe ist dem Beschuldigten 2 der bedingte Vollzug zu gewähren. Er ist zwar mehrfach vorbestraft, musste nach dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aber erstmals eine – teilweise – unbedingte Freiheitsstrafe vergegenwärtigen. Eine Schlechtprognose kann nicht bejaht werden. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Probezeit in Anbetracht der Vorstrafen auf drei Jahre festzusetzen ist.

E. 2.2.8 Für den Beschuldigten 2 ergibt sich somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten, abzüglich der Grundstrafe von 18 Monaten ergibt sich eine Zusatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. V. Landesverweisung 1. Allgemeines

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Stefan Galligani, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 18.67 Stunden geltend, was für das vorliegende Verfahren überhöht ist. So verbucht der Verteidiger 11 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers, was sich als deutlich zu viel erweist, weshalb davon drei Stunden zu kürzen sind. Auch der Verteidiger des Beschuldigten 2 notierte im Voraus vier Stunden für die Verhandlung. Trotz seiner Nichtteilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung entspricht auch dies in Anbetracht seines weiteren Weges nach Schöftland der tatsächlich aufgewendeten Zeit. Somit sind Rechtsanwalt Galligani 15.67 Stunden zu vergüten. Der Verteidiger rechnet in seiner Honorarnote mit falschen Stundenansätzen: Für die Aufwände im Jahr 2023 macht er einen Ansatz von CHF 180.00 geltend, für jene im Jahr 2024 sodann CHF 200.00. Der für die amtliche Verteidigung gewährte Stundenansatz beträgt jedoch – seit dem 1. Januar 2023 – CHF 190.00 (gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [BVB.2022.111, einsehbar unter https://so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente/] beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates ab

1. Januar 2023 CHF 190.00 statt bisher CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 Gebührentarif]). Demnach sind alle seine Aufwände mit CHF 190.00 pro Stunde zu vergüten. Im Weiteren hat der Verteidiger für Kopien jeweils CHF 0.70 berechnet, es werden aber jeweils CHF 0.50 vergütet (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif). Daraus ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'397.10 (15.67 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 47.00 und MwSt. von CHF 251.90). Zufolge amtlicher Verteidigung ist sie von Staat zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben. Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a bis , Art. 69, Art. 146 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt : I. 1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I./1. des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 25. April 2023 (Urteil der Vorinstanz) wird das Verfahren gegen A.___ wegen Nichtanzeige eines Fundes, angeblich begangen am 27. Juli 2019, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Verjährung eingestellt [Vorhalt Anklageziffer 4.]. 2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht: a) Betrug, begangen in der Zeit vom

27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 1.]; b) Geldwäscherei, begangen am 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 2.]; c) harte Pornografie, begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2019 bis am 11. August 2020 [Vorhalt Anklageziffer 3.]. 3. A.___ wird verurteilt zu: a) einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. 4. A.___ wird im Erstehungsfall 1 Tag Haft (11. August 2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. A.___ wird für drei Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. II. 1. B.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer II./1.c des Urteils der Vorinstanz der rechtswidrigen Einreise, begangen in der Zeit zwischen ca. 25. Juli 2019 und 27. Juli 2019 [Anklageziffer 7.], schuldig gemacht. 2. B.___ hat sich im Weiteren wie folgt schuldig gemacht: a) Betrug, begangen in der Zeit vom

27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 5.], b) Geldwäscherei, begangen am 28. Juli 2019 [Vorhalt Anklageziffer 6.]. 3. B.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2022 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. 4. B.___ wird für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. B.___ wird wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung vom 12. März 2024 zu einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 verurteilt. III. 1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer III./1. des Urteils der Vorinstanz werden folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten: Objekt                                                                   Aufbewahrungsort - 42 Swisslos-Rubellose, aufgerubbelt              Polizei Kanton Solothurn, Asservate - 1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy S10 Plus     Polizei Kanton Solothurn, Asservate 2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer III./2. des Urteils der Vorinstanz ist das mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmte Notebook, HP Compaq 6730 (sichergestellt in der [Bar]), nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, dem/der Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Notebook 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt. IV. A.___ hat der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft CHF 264'189.80 als Schadenersatz zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. V. 1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V./1. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'689.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'123.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V./3. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'118.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'397.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'700.00, haben A.___ und B.___ je zur Hälfte (je CHF 2'350.00) zu bezahlen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'550.00, tragen die Beschuldigten A.___ und B.___ je zur Hälfte (CHF 3'250.00). Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin Werner                                                                              Schmid Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 bestätigt.

E. 2.4 Beweiswürdigung

E. 2.4.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass die ersten Aussagen des Beschuldigten 1 am verlässlichsten erscheinen, er nahm sich und den Beschuldigten 2 dabei kaum in Schutz. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte 1 an seinem damaligen Arbeitsplatz, der [Bar], Zugang zu einem Verkaufsterminal von Swisslos hatte, mit der seine Ehefrau als Verkaufsstelleninhaberin einen entsprechenden Vertrag hatte. Der Beschuldigte 1 kannte das Passwort des Terminals und konnte dieses bedienen. In der Nacht auf den 27. Juli 2019, zwischen 01:30 und 04:00 Uhr, tätigte er 431 einzelne Sportwetten (Fussball), jeweils mit einem Wetteinsatz von CHF 675.00 bis CHF 960.00 (sämtliche Wetteinsätze können den AS 32 f. entnommen werden) und einem totalen Einsatz von CHF 376'944.00 (Spielaufträge gemäss Unterlagen Swisslos AS 139 ff.), ohne diese zu bezahlen und nahm die Teilnahmequittungen an sich. Er hat dies ausserhalb der Öffnungszeiten [der Bar] getan, als keine anderen Personen anwesend waren. Ebenfalls unbestritten und durch Unterlagen belegt ist, dass die Poststelle am [Flughafen] in der Folge auf Vorlage von total 268 Quittungen bei insgesamt 26 Schalterbesuchen bei vier verschiedenen Mitarbeitern am 27. Juli 2019, zwischen 11:45 bis 20:27 Uhr, und am 28. Juli 2019, zwischen 12:13 bis 14:16 Uhr, Sportwettengewinne über insgesamt CHF 264'189.80 auszahlte (ebenfalls ersichtlich aus den Unterlagen der Swisslos, AS 132 ff., und der Post, AS 250 ff.). Wer genau von den Post-Mitarbeitenden welche Auszahlungen gemacht hat, ist irrelevant. Der Beschuldigte 1 bestreitet im Weiteren nicht, die Wetteinsätze bzw. Gewinne absichtlich so gespielt zu haben, dass ein Gewinn von unter CHF 1'000.00 resultiert, da bis zu diesem Betrag der Gewinn an jeder Verkaufsstelle bezogen werden kann, während er sich für höhere Gewinnbeträge direkt an die Swisslos hätte wenden müssen. Der Beschuldigte 1 flog sodann mit dem Geld in den Kosovo. Umstritten ist die Rolle des Beschuldigten 2 in der Sache. Er selbst gab durch das ganze Verfahren hin an, die Quittungen im Auftrag des Beschuldigten 1 eingelöst zu haben und diesem das Geld übergeben zu haben. Er bestreitet aber, mit ihm zusammen in den Kosovo geflogen zu sein und von der Herkunft der Wettscheine bzw. des Geldes gewusst zu haben. Der Beschuldigte 1 gab in der ersten Einvernahme an, der Beschuldigte 2 habe mit ihm zusammen die Quittungen eingelöst und ihn dann auch in den Kosovo begleitet. Bereits in dieser ersten Einvernahme versuchte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 etwas zu schützen und sagte aus, dieser habe bis zur Ankunft im Kosovo nicht gewusst, dass das Geld unrechtmässig bezogen worden war. Der Beschuldigte 1 gab in dieser ersten Einvernahme bereitwillig Auskunft und gestand die Vorwürfe sofort ein. Er belastete sich dabei auch selbst, da er immer wieder zu Protokoll gab, er habe sich sogar Gewinne über insgesamt CHF 360'000.00 auszahlen lassen, dies an verschiedenen Stellen, nicht nur am [Flughafen]. Seine Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft und auf diese kann abgestützt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten 2 damals hätte falsch belasten und sich dessen Mitflug in den Kosovo hätte ausdenken sollen. In diesem Verfahrensstadium war ihm wohl auch noch nicht bewusst, welche Folgen seine Aussage für den Beschuldigten 2 haben könnten. Seine späteren Aussagen, wonach der Beschuldigte 2 die Quittungen alleine eingelöst und dieser ihn nicht in den Kosovo begleitet habe, erscheinen daher äusserst unglaubwürdig. Daran ändern auch seine Äusserungen gegenüber dem Mitarbeiter der Swisslos, I.___, nichts, wobei er den Beschuldigten 2 nicht erwähnte (AS 131). Die Umstände dieses Gesprächs waren ganz anders als bei einer polizeilichen Befragung, weshalb diesen Angaben kein Beweiswert zugemessen werden kann. Vor Obergericht sagte der Beschuldigte 1 sodann wieder aus, sie hätten die Quittungen zusammen eingelöst und der Beschuldigte 2 sei mit ihm in den Kosovo geflogen. Auffällig ist im Weiteren das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 in der Schlusseinvernahme: Er unterbrach den Beschuldigten 1 mehrfach und machte Aussagen, um dann anzumerken, der Beschuldigte 1 habe dies vergessen, man solle diesen danach fragen. Er leitet den Beschuldigten 1 richtiggehend an, die «richtigen» Aussagen zu tätigen. Im Übrigen wirken die Aussagen des Beschuldigten 2 abgeklärt und bedacht, er betont immer wieder, was er wann genau gewusst haben will und was nicht. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1, wie von diesem in der ersten sowie der obergerichtlichen Einvernahme geschildert, geholfen hat, die Wettquittungen einzulösen, und anschliessend mit ihm zusammen in den Kosovo flog, wobei beide Geld auf sich trugen.

E. 2.4.2 Soweit der Beschuldigte 2 bestreitet, von der Herkunft der Wettquittungen gewusst zu haben, spricht sein Verhalten entschieden dagegen: Er löste die Quittungen mit dem Beschuldigten 1 zusammen im Abstand von zwei Tagen und über mehrere Stunden bei insgesamt 26 Schalterbesuchen ein. Dies an einem Wochenende am [Flughafen], wo naturgemäss – als eine der wenigen offenen Poststellen – und von den beiden Zeuginnen bestätigt, am Wochenende jeweils «die Hölle los» war. Dabei teilten sie sich auch noch auf verschiedene Mitarbeiterinnen auf. Aus diesem Verhalten wird eindeutig ersichtlich, dass den beiden Beschuldigten bewusst war, dass sie sich unrechtmässig verhalten und sie ihr Vorgehen so gut wie möglich zu verschleiern versuchten. Dass einer der beiden auf eine entsprechende Frage einer Schaltermitarbeiterin auch noch angab, er als Chef habe die Quittungen seiner Mitarbeiter gesammelt, bestätigt ihre Dreistigkeit, war dies ja unbestrittenermassen gelogen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an der präzisen Aussage der Zeugin zu zweifeln. Es ist daher absolut unglaubwürdig, wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, er habe gedacht, es handle sich um ordnungsgemässe Wettgewinne. Aufgrund des Tatvorgehens ist es unvorstellbar, dass das Beschuldigte 2 nicht genau Bescheid wusste, was vor sich ging. Bei einem solchen Vorgehen und einem so hohen Betrag erkundigt sich jeder vernünftige Mensch nach den genaueren Umständen, insbesondere wenn das Geld anschliessend gemeinsam ins Ausland verbracht wird. Dabei liegt auf der Hand und ist erstellt, dass er um die illegale Art der Beschaffung der Wettscheine wusste.

E. 2.4.3 Soweit der Beschuldigte 1 angibt, er habe sich Gewinne von insgesamt CHF 360'000.00 und nicht wie angeklagt CHF 264’189.80 auszahlen lassen und diesen Betrag in den Kosovo gebracht, ist festzuhalten, dass seine Aussagen zwar grundsätzlich sehr glaubhaft erscheinen und er immer wieder schilderte, er sei an diversen Poststellen gewesen und habe sich Gewinne auszahlen lassen, angefangen bereits in [Ort 1], ist ein solches Verhalten nicht angeklagt. Obwohl auch der Beschuldigte 2 mehrfach bestätigte, er habe dem Beschuldigten 1 insgesamt CHF 360'000.00 übergeben, geht aus den Akten und den Angaben der Swisslos kein so hoher Betrag hervor.

E. 2.4.4 Zu den Beweggründen des Beschuldigten 1 lässt sich folgendes festhalten: Er gab bereits in der ersten Einvernahme an, er habe dringend Geld benötigt, weil seine Söhne im Kosovo entführt worden seien. Daran hielt er in der Folge fest. Seine Aussagen waren diesbezüglich auch relativ konstant, dies abgesehen von der in der ersten Einvernahme gemachten Äusserung, man habe die kosovarische Polizei verständigt. Bereits in der zweiten Einvernahme korrigierte er seine Aussage sodann auch. Seine Schilderungen klingen aber recht abenteuerlich, will der Beschuldigte 1 doch noch extra eine Pistole angeschafft haben, um der Geldübergabe bewaffnet begegnen zu können. Auch seine diesbezüglichen Aussagen vor Obergericht sind unglaubhaft: So will der Beschuldigte 1 nicht wissen, wo sich der Keller befand, in dem seine Söhne angeblich festgehalten wurden. Bei einem tatsächlichen Entführungsszenario wäre zu erwarten, dass man möglichst viel über den Verbleib der Kinder erfahren will oder diese im Nachhinein Auskunft geben können. Konkreten Fragen wich der Beschuldigte 1 vor Obergericht aber aus. Er erwähnte die angebliche Entführung auch nicht von sich aus, sondern erst auf explizite Nachfrage. Zudem sind die Aussagen des Beschuldigten 1 widersprüchlich. Während er vor Obergericht aussagte, er habe das Geld im Kosovo dem Mittelsmann in Schweizer Franken übergeben, hatte er in der Einvernahme vom 11. August 2020 noch ausgesagt, er habe das Geld zuerst in Euro getauscht und es dann übergeben. Der Beschuldigte 1 weiss zudem nicht, wie hoch seine Schulden zu Beginn waren und konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie es zu diesen gekommen war. Es ist dabei auch absolut unglaubhaft, dass keinerlei Unterlagen zu dieser Schuld bestehen sollen. Selbst dubiose Clans übergeben nicht ohne jede Unterschrift oder Quittung solche Beträge in bar. Ausserdem erscheinen die geltend gemachten Zinsen von 100 % pro Jahr auch für ein privates Darlehen bei zwielichtigen Personen als viel zu hoch. Weiter finden sich keinerlei Beweise für die Entführung der Söhne auf dem Handy des Beschuldigten 1, wären doch aber entsprechende Nachrichten von den Geldgebern oder zumindest der eigenen Familie des Beschuldigten 1 zu erwarten. Alles in allem erscheint das Entführungsszenario unglaubwürdig. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte 1 viel Geld benötigte, wovon zu Gunsten des Beschuldigten 1 auszugehen ist. Wofür genau der Beschuldigte das Geld letztlich verwendet hat, ist auch nicht von Bedeutung.

E. 2.4.5 Die Verteidigung bringt erneut vor, die Post habe gar nicht nachvollziehen können, welche Mitarbeiterin den entsprechenden Betrag ausbezahlt habe, da lediglich ein Filial-Login bestehe. Es ist vorliegend unbestritten, dass dies nicht genau aus den Akten hervorgeht. Es ist aber letztlich unbedeutend, wer genau den Betrag ausbezahlt hat, denn dass die entsprechenden Beträge ausbezahlt wurden, ist nachgewiesen und auch unbestritten.

E. 2.4.6 Im Endergebnis ist der Sachverhalt gemäss Anklage damit erstellt. 3. Rechtliche Würdigung

E. 3 Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft mit berichtigter Anklageschrift wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harter Pornografie (Konsum) und Nichtanzeige eines Fundes (Beschuldigter 1) respektive wegen Betrugs, evtl. mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei und rechtwidriger Einreise (Beschuldigter 2) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 593 ff.).

E. 3.1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 StGB). Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 305 bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.

E. 3.1.2 Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a). Die strafbare Handlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, der Auffindung oder der Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen. Charakteristisch ist das Bestreben des Täters, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen, um sie von einer Beschlagnahme und Einziehung durch die Strafverfolgungsbehörden fernzuhalten und gleichzeitig durch die Verwischung der «paper trail» d.h. der zum Täter führenden dokumentarischen Spur, Rückschlüsse auf den Vortäter und den kriminellen Ursprung der Vermögenswerte zu verhindern. Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Als Vereitelungshandlungen hat die Rechtsprechung qualifiziert das Verstecken von aus Betäubungsmitteln herrührenden Geldern (119 IV 59 E. 2e), das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (6S.702/2000 vom 4. August 2002 E. 2.2.), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (122 IV 211 E. 2c). Jeder Transfer von deliktisch erworbenem Geld ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (Affolter-Eijsten in: Trechsel, Praxiskommentar StGB 2. Auflage, Art. 305 bis StGB N 18). In der Lehre werden zudem falsche Angaben gegenüber Behörden mit Bezug auf Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren, als Geldwäschereihandlungen qualifiziert. Darunter fallen unrichtige Aussagen bezüglich dem Verbleib deliktisch erlangter Vermögenswerte, der Herkunft bestimmter Vermögenswerte etc. auf entsprechende Anfragen von Strafverfolgungsbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Straf- oder Ermittlungsverfahren eröffnet worden ist (Niklaus Schmid (Hrsg.): Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Schulthess Zürich 1998, N 362 zu Art. 305 bis StGB).

E. 3.1.3 Nach der Rechtsprechung kann der Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 124 IV 274 E. 3; 6B_1046/2015 vom 28. April 2016 E. 3.3).

E. 3.1.4 Im Entscheid 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 6.4 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass Ausgangspunkt des Geldwäschereitatbestandes gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB die Frage bilde, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt sei, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Für die Handlungen des Vernichtens und des Verbrauchs von Vermögenswerten verbrecherischer Herkunft hat das Bundesgericht dies bejaht. In den Entscheiden 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011, E. 5.2, sowie 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.3, hat das Bundesgericht zudem die Barauszahlung von deliktisch erlangtem Geld als Geldwäschereihandlung bezeichnet.

E. 3.1.5 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).

E. 3.1.6 Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellen in aller Regel eine Gehilfenschaft i.S. von Art. 25 StGB dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (Marc Forster in: Basler Kommentar StPO, 4. Auflage, Vor Art. 24 StGB N 11 und 39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart wichtig, dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde. Immerhin muss der Beteiligte – damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.424/2006 vom 21. Februar 2007).

E. 3.2 Dass es sich beim vorliegenden Video um harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB handelt ist unbestritten und offensichtlich. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 führte vor der Vorinstanz lediglich aus, es fehle vorliegend an einem Vorsatz. Der automatische Download von nicht erbetenen, nicht angeforderten Daten dürfe nicht als strafbar erklärt werden, ohne dass der Beschuldigte diese überhaupt willentlich habe erhalten müssen. Der Beschuldigte 1 habe das Video nicht wissentlich besessen, sondern es schlicht vergessen.

E. 3.2.1 Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 am Verkaufsterminal der Swisslos an seinem damaligen Arbeitsort, der [Bar], 431 Sportwetten abschloss, ohne die entsprechenden Einsätze zu bezahlen. Mit 268 Quittungen der Wetten begab er sich gemeinsam mit dem Beschuldigten 2 an den Postschalter am [Flughafen] und sie liessen sich Gewinne von insgesamt CHF 264'189.80 mit diesen Quittungen auszahlen. Die Mitarbeiterinnen der Postfiliale, die bezüglich Wettauszahlungen für die Swisslos handelten, befanden sich in einem Irrtum darüber, dass diese Wetten rechtmässig gespielt und bezahlt – was durch den auf den Quittungen gedruckten Satz «paid at retailer» manifestiert wird – worden seien und daher ein Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns bestehe. Eine Täuschung ist damit zu bejahen, täuschten die Beschuldigten doch vor, sie oder andere – wie es der Aussage des einen gegenüber der Zeugin zu entnehmen war – hätten das Geld rechtmässig gewonnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte 1, der das Passwort und die Bedienung des Swisslos-Terminals in [seiner Bar] kannte, keine eigentliche Manipulation am Gerät vornehmen musste, um die Quittungen zu erhalten. Der Begriff der «Manipulation», der in der Anklageschrift gewählt wurde, ist vorliegend womöglich irreführend, es geht aber klar daraus hervor, dass damit gemeint ist, dass der Beschuldigte 1 spielte, aber nicht bezahlte. So erweist sich der Sachverhalt wie angeklagt als korrekt und an der Anklageschrift ist nichts auszusetzen. Es versteht sich von selbst, dass die Wettquittungen nur gegen entsprechende Einsätze ausgestellt werden dürfen und der Beschuldigte 1 sich mit seinem Vorgehen nicht regelkonform verhalten hatte. Die Argumentation, er habe damit nur das Gerät getäuscht und keinen Menschen, greift zu kurz, da letztlich durch die Quittungen die Täuschung und daraus resultierend der Irrtum der Schalterangestellten resultierten.

E. 3.2.2 Die Täuschung ist auch als arglistig zu qualifizieren: Der Beschuldigte 1 bediente sich für das schnelle Geld einer perfiden Methode, indem er seinen Zugang zu diesen Sportwetten ausnutzte, um an Wettquittungen zu kommen ohne die entsprechenden Wetteinsätze zu bezahlen. Dabei machte er sich seine privilegierte Stellung als Mitbetreiber eines solchen Terminals zunutze. Nicht er selbst hatte einen entsprechenden Verkaufsstellenvertrag mit der Swisslos abgeschlossen, sondern seine Ehefrau, da der Beschuldigte 1, dessen Betreibungsregister Schulden auswies, die Voraussetzungen nicht erfüllte. Er wurde von der Swisslos aber als Hilfsperson seiner Ehefrau akzeptiert. So genoss er genauso ein erhöhtes Vertrauen der Swisslos. Wobei diese vorher auch keine Anzeichen für ein Fehlverhalten wahrnahm, waren die Rechnungen schliesslich immer pünktlich bezahlt worden. Der Beschuldigte 1 nutzte sodann sein Spezialwissen, um auf relativ einfache Weise schnell an viel Geld zu kommen. Er wusste genau, dass er nur Wetten platzieren konnte, deren möglicher Gewinn CHF 1'000.00 nicht überstieg, da diese Gewinne direkt an jeder Swisslos-Verkaufsstelle ausbezahlt wurden. Dies hat er auch mehrfach in den Einvernahmen bestätigt. Er wusste auch genau, dass die Wetten und Gewinne von der Swisslos erst wieder am Montag überprüft werden, so dass sein Handeln vorerst nicht auffiel. Zudem war ihm bestens bekannt, dass die Gewinne basierend auf den Quittungen einfach ausbezahlt würden, d.h. ohne weitere Detailprüfung, da die jeweiligen Verkaufsangestellten zu einer solchen Prüfung weder befähigt sind noch eine solche möglich wäre, da das Gerät jeden Schritt bis zur Auszahlung des Gewinnes übernimmt. Und ein solcher konnte von den Schalterangestellten nicht verwehrt werden, wenn die Quittung einen entsprechenden Gewinn anzeigte. Beide Zeuginnen haben das vor der Vorinstanz bestätigt, wobei insbesondere die Zeugin Kadrija immer wieder betonte, dass sie keine Wahl hatte, als das Geld auszuzahlen, da die Gewinnquittung als Bestätigung für den Erhalt des Geldes diente. Die beiden Beschuldigten gingen sodann bei der Einlösung der Wettscheine auch durchdacht vor, indem sie diese auf zwei Tage und insgesamt 26 Schalterbesuche verteilten. Zudem liessen sie sich die Gewinne von verschiedenen Mitarbeitenden auszahlen, was nur den Zweck gehabt haben kann, die Unrechtmässigkeit möglichst zu verschleiern und nicht mit zu vielen Gewinnquittungen aufzufallen. Dabei wählten sie zudem die Poststelle am [Flughafen], die an Wochenenden jeweils hoch frequentiert ist, da nur wenige Verkaufsstellen der Swisslos geöffnet haben, die über entsprechende Bargeldvorräte verfügen. Die Beschuldigten wussten genau, dass eine Poststelle über viel mehr Reserven verfügt als beispielsweise ein Kiosk, und es war auch nicht unüblich, dass Kunden zur Einlösung solche Gewinne vom Kiosk an die Post verwiesen wurden, wie die Zeugin schilderte. Die Zeuginnen bestätigten, dass an Wochenenden und insbesondere am Sonntag jeweils hektischer Betrieb herrschte und zahlreiche Kunden in der Schlange standen. Die Beschuldigten machten sich die hohe Arbeitslast der Angestellten an diesen Tagen ebenso zunutze wie die Tatsache, dass diese keine Möglichkeit hatten, die Quittungen als betrügerisch erlangt zu enttarnen. Für die Einlösestelle war es weder erkennbar noch überprüfbar, dass es sich um rechtswidrig erlangte Wettscheine handelte. Im Weiteren war es für diese Art von Sportwetten nicht ungewöhnlich, dass eine hohe Anzahl von Auszahlungen vorgenommen werden muss, liegt die Ausschüttungsquote schliesslich bei über 80 % (AS 378). Zudem hatten die Beschuldigten offensichtlich auch eine Begründung parat, wenn sie denn auf die hohe Anzahl Quittungen angesprochen wurden: Einer der beiden – wobei sich nicht feststellen liess, wer – tischte der Zeugin Frei eine Lüge auf, wonach er als Chef alle Quittungen seiner Mitarbeiter einlöse, mit denen er gerade im an den Flughafen angrenzenden Hotel sei. Dies zeigt, dass sich die Beschuldigten auf mögliche Rückfragen vorbereitet hatten und aufkeimende Argwohn geschickt zu entkräften wussten. Unter diesen Gesichtspunkten kann den betroffenen Angestellten der Post keine Opfermitverantwortung attestiert werden, die das betrügerische Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde. Sie konnten trotz der hohen Beträge, die sie auszahlten, nicht ahnen, dass die Quittungen, die ja korrekt waren, erlangt wurden ohne die entsprechenden Einsätze zu bezahlen. Sie durften davon ausgehen, dass eine solche Quittung nur ausgestellt wird, wenn auch der Einsatz bezahlt wurde. Die Quittungen enthalten denn auch den Vermerk «paid at retailer», weshalb die Person, die die Quittung erhält, darauf vertrauen darf, dass der Betrag entsprechend bezahlt wurde. Sodann bestand mit der Vorgabe der maximalen Auszahlung bis CHF 1'000.00 auch eine Regelung, die vor zu hohen Auszahlungen schützen sollte. Den beiden Zeuginnen, die den Beschuldigten die höchsten Beträge ausbezahlt hatten, kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten ihrerseits Bestimmungen zur Vermeidung von Geldwäscherei nicht beachtet, bestand betreffend die stückweise Auszahlung von Swisslos-Gewinnen offensichtlich keine entsprechende Limite, wie dies für Barauszahlungen oder Währungswechsel der Fall ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 13 verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 hätte zwar durch seine chronologisch einzelnen Handlungen, wenn diese völlig voneinander losgelöst betrachtet würden, jeweils keinen Betrug begangen, aber in der Summe seiner Handlungen resultierte daraus ein Betrug.

E. 3.2.3 Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt: Es liegt eine Vermögensschädigung vor. Die Swisslos hat für die abgegebenen Quittungen Gewinne von CHF 264'189.80 ausbezahlt, dafür aber nicht die nötigen Wetteinsätze von CHF 376'944.00 erhalten. Es trifft zwar zu, dass die Rechnungsstellung an die Ehefrau des Beschuldigten 1 erfolgte, diese konnte aufgrund der fehlenden Einsätze aber diese Rechnung nicht bezahlen, was der Beschuldigte 1 wusste und von ihm bestätigt wurde. Der durch die Beschuldigten verursachte Schaden bei der Swisslos blieb damit bestehen. Im Übrigen reicht gemäss Lehre auch eine vorübergehende Schädigung aus, ein späterer Ersatz schliess den Betrug nicht aus ( Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: PK StGB, N. 14 f., 18, 20 und 26 zu Art. 146 StGB). Klar zu bejahen ist auch die ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht. Der Beschuldigte 1 hatte unbestritten das Ziel, sich Geld, dass er nicht besass, unrechtmässig zu beschaffen. Er hätte, wie er mehrfach selbst aussagte, auch eine Bank überfallen, um schnell an viel Geld zu kommen. Dass er dies unrechtmässig tat, war ihm sodann auch von Anfang an bewusst, stritt er schliesslich nie ab, entsprechend gehandelt zu haben und sich bewusst gewesen zu sein, dass er die Wetteinsätze nicht bezahlt hatte und auch nie hätte bezahlen können. Zuletzt lag beim Beschuldigten 1 direkter Vorsatz vor. Er wusste um die Unrechtmässigkeit seines Handelns und führte die Tat willentlich aus. Er bestritt dies auch nie. Er wählte bewusst den [Flughafen] als hektischen Ort für die Auszahlungen und spielte bewusst Wetten, die einen Gewinn von unter CHF 1'000.00 generierten, da er genau wusste, dass diese an jeder Verkaufsstelle ohne weitere Prüfung ausbezahlt wurden. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte 1 ist wegen Betrugs schuldig zu sprechen.

E. 3.2.4 Zu klären bleibt schliesslich die Rolle des Beschuldigten 2 in dieser Sache. Dieser war zwar eindeutig nicht die treibende Kraft dahinter. Der Beschuldigte 1 sagte von Beginn an aus, dass er dringend Geld benötigt habe. Wofür ist, wie bereits geschildert, letztlich nicht von Belang. Der Beschuldigte 1 war es denn auch, der die Quittungen in [seiner Bar] bezog. Doch der Beschuldigte 2 wusste gemäss Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 1 die Quittungen unrechtmässig erlangt hatte und führte durch das eigenhändige Einlösen dieser Quittungen selbst Betrugshandlungen aus. Er mag zwar bei der Planung des Ganzen nicht involviert gewesen sein – etwas Anderes kann ihm zumindest nicht nachgewiesen werden –, aber dies glich er durch seine Mitwirkung bei der Tat anschliessend aus; er schloss sich dem Tatplan des Beschuldigten 1 an. Auch wenn der Beschuldigte 1 der Initiator war, teilten die beiden Beschuldigten die Tathandlungen bewusst auf zwei Personen auf, wodurch ihr Handeln leichter verschleiert werden konnte. Das Risiko des Auffliegens war so viel kleiner, als wenn eine Person allein gehandelt hätte. Gleiches gilt für die anschliessende Verbringung des Geldes in den Kosovo: Verteilt auf beide Beschuldigten war die Chance, dass zumindest einer mit dem Geld ans Ziel gelangt, deutlich höher. Der Beschuldigte 1 führte sodann selbst aus, dass er den Beschuldigten 2 gebraucht habe, er hätte das nicht alleine einlösen können. Davon, dass der Beschuldigte 2 mit seinem Tatbeitrag lediglich die Haupttat des Beschuldigten 1 förderte, kann daher keine Rede mehr sein. Er leistete wissentlich und willentlich seinen Tatbeitrag, ohne den der Beschuldigte 1 die Tat – schon aus Zeitgründen – nicht hätte realisieren können. Er ist daher als Mittäter ebenfalls wegen Betrugs schuldig zu sprechen. B. Geldwäscherei (Anklageziffern 2. [Beschuldigter 1] und 6. [Beschuldigter 2]) 1. Vorhalt Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019, in [Ort 6], Post CH AG, Filiale [Flughafen], schuldig gemacht zu haben, indem die Beschuldigten in Mittäterschaft Handlungen vorgenommen hätten, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, welche, wie sie gewusst hätten oder hätten annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrühren. Konkret hätten die beiden Beschuldigten am Postschalter des [Flughafens] mittels Auszahlung von 431 Wetteinsätzen einen Betrag von insgesamt CHF 264'189.80 bezogen (wobei A.___ CHF 200'000.00 und B.___ [Aliasname] den Rest des Geldes an sich genommen hätten) und seien am 28. Juli 2019 mit dem betrügerisch erlangten Geld in den Kosovo geflogen. Dadurch hätten sie die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung respektive Einziehung des betrügerisch erlangten Geldes vereitelt. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die vorherigen Ausführungen zum Betrug (III.A.2.) verwiesen werden, die auch für diesen Vorhalt gelten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. 3. Rechtliche Würdigung

E. 3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich klar. So führte das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 folgendes aus (E. 1.3.3.): «Besitz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis und Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornographischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (vgl. BGE 137 IV 208 E. 4.1 S. 212 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied, das bewusste Belassen von verbotenen pornographischen Dateien im Cache-Speicher falle unter den Tatbestand des Besitzes. Es erwog in diesem Zusammenhang, ob ein (ungeübter) Computer-/Internetbenutzer von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten Kenntnis habe, sei nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornographischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreife ( BGE 137 IV 208 E. 4.2.2 S. 214 f.; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 65 ff. zu Art. 135 StGB).»

E. 3.4 Der Einwand des Beschuldigten 1, er habe das Video schlicht vergessen, ist in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbehelflich. Es muss heutzutage jedem Nutzer eines Smartphones mit WhatsApp klar sein, dass zugeschickte Dateien ohne anderweitige Einstellung direkt heruntergeladen und gespeichert werden. Dies kann sodann mittels einfacher Einstellung verhindert werden. Dies hat der Beschuldigte 1 offensichtlich nicht getan. Wie im vorher zitierten Urteil des Bundesgerichts gelten dessen Erwägungen bezüglich der Downloads in einen Cache-Speicher auch für per WhatsApp erhaltene Dateien (E. 1.4.4.). Der Beschuldigte 1 wusste, dass die verbotene Datei automatisch gespeichert wird und hat dadurch seinen Besitzwillen manifestiert. Das Gericht sieht keinerlei Anlass, von der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, weshalb der Beschuldigte 1 wegen harter Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB zu verurteilen ist. Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 eingestanden, sich das Video angesehen und dadurch im Sinne des Gesetzes konsumiert zu haben. Dieser Konsum würde für sich allein bereits für eine Verurteilung wegen harter Pornografie ausreichen. IV. Strafzumessung 1. Allgemeines

E. 4 A.___ wird 1 Tag Haft (11. August 2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

E. 5 [Gestrichen]

E. 6 Die Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers der 1. Instanz seien dem Staat evtl. der Privatklägerin aufzuerlegen (Ziff. V. des Urteils).

E. 7 Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (AS OG 13 f.). Sie ficht das Urteil in folgenden Punkten an: - Ziff. I.6., Verzicht auf eine Landesverweisung für A.___; - Ziff. II.1. lit. a), Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Betrug für B.___; - Ziff. II.2., Bemessung der Freiheitsstrafe für B.___. Die Staatsanwaltschaft verlangt folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: - A.___ sei für 5 Jahre des Landes zu verwiesen, inklusive Ausschreibung im SIS. - B.___ sei wegen Betruges (nicht bloss Gehilfenschaft) schuldig zu sprechen. - B.___ sei zu einer längeren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

E. 8 Das erstinstanzliche Urteil ist damit lediglich betreffend die Urteilsziffern I./1. (Einstellung Anklagevorhalt 4. zufolge Verjährung), III./1. erstes Lemma (Vernichtung von 42 Swisslos-Rubellosen), III./2. (Herausgabe Notebook) und V./1. und 2. (Entschädigungen; teilweise, soweit die Höhe betreffend) in Rechtskraft erwachsen.

E. 9 Am 12. März 2024 fand die Berufungsverhandlung vor Obergericht statt. Aufgrund des entsprechenden Antrags von Rechtsanwalt Galligani ist auch Ziff. II/ 1.c (rechtswidrige Einreise; Anklagevorhalt 7.) des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. II. Anwendbares Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt. III. Vorhalte A. Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Anklageziffern 1. [Beschuldigter 1] und 5. [Beschuldigter 2]) 1. Vorhalt Den beiden Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), begangen vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019, in [Ort 1], [Bar], und [Flughafen], Postverkaufsstelle, zum Nachteil von Swisslos Interkantonale Landeslotterie, schuldig gemacht zu haben, indem die Beschuldigten in Mittäterschaft, wissentlich und willentlich sowie in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, die Geschädigte durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und diese so zu einem Verhalten bestimmt hätten, wodurch diese sich selber an ihrem Vermögen geschädigt habe. Konkret habe A.___ an seinem Arbeitsplatz ([Bar]) Zugang zu einem Verkaufsterminal von Swisslos gehabt, weil seine Ehefrau D.___ Verkaufsstelleninhaberin gewesen sei und mit Swisslos einen entsprechenden Vertrag gehabt habe. A.___ habe das Passwort des fraglichen Terminals gekannt und habe dieses bedienen können. Er habe am 27. Juli 2019 zwischen 01:30 Uhr und 04:00 Uhr, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, 431 einzelne Sportwetten (Fussball) – mit einem Wetteinsatz von jeweils CHF 675.00 bis CHF 960.00 und einer Höhe von insgesamt CHF 376'944.00 – mittels Swisslos-Verkaufsterminal registriert, die Teilnahmequittungen ausgedruckt und diese an sich genommen, ohne jedoch die dafür nötigen Wetteinsätze zu bezahlen. Infolge der Manipulationen am Verkaufsterminal habe Swisslos Quittungen über die 431 einzelnen Sportwetten ausgestellt, welche A.___ schliesslich an sich genommen habe. Am 27. Juli 2019 zwischen 11:45 Uhr und 20:27 Uhr sowie am 28. Juli 2019 zwischen 12:13 Uhr und 14:16 Uhr hätten die Beschuldigten am [Flughafen] den Mitarbeitenden der Poststelle (mind. 4 verschiedene Mitarbeitende) durch Vorlage der einzelnen Sportwetten-Quittungen (total 268 Quittungen) vorgetäuscht, sie hätten rechtmässig Sportwetten abgeschlossen bzw. die Sportwetten bezahlt. Die Mitarbeitenden der Poststelle (welche ebenfalls eine Swisslos-Verkaufsstelle gewesen sei) hätten sich aufgrund der ihnen vorgelegten Quittungen in einem Irrtum befunden und hätten den Beschuldigten in der Folge als Hilfspersonen der Geschädigten die vermeintlichen Sportwetten-Gewinne in der Höhe von insgesamt CHF 264'189.80 ausbezahlt (wobei A.___ ca. CHF 200'000.00 und B.___ [alias [Aliasname]] den Rest des Geldes an sich genommen hätten). Konkret seien folgende Auszahlungen vorgenommen worden: - E.___ habe am 27. Juli 2019 zwischen 11:45 Uhr und 11:46 Uhr bei einem Besuch insgesamt CHF 1'249.85 ausbezahlt. - F.___ habe am 28. Juli 2019 zwischen 12:13 Uhr und 14:14 Uhr bei zehn Besuchen CHF 104'513.55 ausbezahlt. - G.___ habe am 27. Juli 2019 zwischen 20:05 Uhr und 20:27 Uhr bei elf Besuchen insgesamt CHF 83'385.60 und am 28. Juli 2019 zwischen 14:07 Uhr und 14:16 Uhr bei drei Besuchen insgesamt CHF 74'160.00 ausbezahlt. - H.___ habe am 28. Juli 2019 um 09:54 Uhr bei einem Besuch CHF 880.80 ausbezahlt. Durch dieses Verhalten hätten die Beschuldigten die Geschädigte an deren Vermögen geschädigt. Die Beschuldigten hätten arglistig gehandelt, weil sie professionell und geplant vorgegangen seien, indem sie den Zugang zum Swisslos-Verkaufsterminal missbraucht hätten und die einzelnen Wetteinsätze so gespielt worden seien, dass die einzelnen Gewinne nie höher als CHF 900.00 gewesen seien – weil dies zur Folge gehabt hätte, dass die Quittungen hätten eingeschickt werden müssen und die Gewinne nicht an einem Schalter ausbezahlt worden wären. Zudem hätten sie verschiedene Postschalter und verschiedene Mitarbeitende gewählt und nicht alle Quittungen miteinander eingelöst. Die Postangestellten hätten durch Vorlage der entsprechenden Quittungen nicht erkennen können, dass diese nicht rechtmässig, sondern infolge einer Manipulation zustande gekommen seien. Eventualiter werde den beiden Beschuldigten mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, indem sie durch das Manipulieren des Swisslos-Verkaufsterminals unbefugt auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung in der Höhe von insgesamt CHF 264'189.80 zum Nachteil der Swisslos herbeigeführt hätten. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte 1 hat den Vorhalt im Grundsatz von Beginn an eingestanden. Bereits bei der ersten Einvernahme am 11. August 2020 gab er unumwunden zu, dass es so gewesen sei (erste Antwort auf Vorhalt: «Jawohl», AS 65) und dabei blieb er auch durch das ganze Verfahren hindurch. Die Details des genauen Ablaufs sind dagegen nicht so klar und insbesondere die Rolle des Beschuldigten 2 bleibt zu klären. Dazu sind die vorliegenden Beweismittel näher zu betrachten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom12. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

a.o. Ersatzrichter Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffendBetrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, harte Pornografie (Konsum), Nichtanzeigen eines Fundes (A.___); Betrug, evtl. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise, Widerruf (B.___)

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

Der Beschuldigte 2 blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten 1 sowie in Bezug auf die von den amtlichen Verteidigern der Beschuldigten und der a.o. Staatsanwältin vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgendeAnträge:

a.o. Staatsanwältin C.___ für die Anschlussberufungsklägerin:

Rechtsanwalt Stefan Galligani für den Beschuldigten 2 und Berufungskläger:

Rechtsanwalt Marc Aebi für den Beschuldigten 1 und Berufungskläger:

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I.

1.Das Verfahren gegen A.___ wegen Nichtanzeige eines Fundes, angeblich begangen am 27. Juli 2019,wird ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung infolge Verjährung eingestellt [Vorhalt Anklageziffer 4.].

2.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

3.A.___ wird verurteilt zu:

4.A.___ wird 1 Tag Haft (11. August 2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.[Gestrichen]

6.Auf eine fakultative Landesverweisung gegenüber A.___ wird verzichtet.

II.

1.B.___hat sich wie folgt schuldig gemacht:

2.B.___ wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

24. Oktober 2022 – verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.B.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

III.

1.Folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten:

2.Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmte Notebook, HP Compaq 6730 (sichergestellt in der [Bar]), ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, dem/der Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Notebook 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

IV.

A.___ hat der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft CHF 264'189.80 als Schadenersatz zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

V.

1.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf CHF 11'689.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird auf CHF 7'118.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'700.00, haben A.___ und B.___ je zur Hälfte (je CHF 2'350.00) zu bezahlen.

Die Staatsanwaltschaft verlangt folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils:

Den beiden Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), evtl. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), begangen vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019, in [Ort 1], [Bar], und [Flughafen], Postverkaufsstelle, zum Nachteil von Swisslos Interkantonale Landeslotterie, schuldig gemacht zu haben, indem die Beschuldigten in Mittäterschaft, wissentlich und willentlich sowie in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht, die Geschädigte durch Vorspiegelung von Tatsachen arglistig irregeführt und diese so zu einem Verhalten bestimmt hätten, wodurch diese sich selber an ihrem Vermögen geschädigt habe.

Konkret habe A.___ an seinem Arbeitsplatz ([Bar]) Zugang zu einem Verkaufsterminal von Swisslos gehabt, weil seine Ehefrau D.___ Verkaufsstelleninhaberin gewesen sei und mit Swisslos einen entsprechenden Vertrag gehabt habe. A.___ habe das Passwort des fraglichen Terminals gekannt und habe dieses bedienen können. Er habe am 27. Juli 2019 zwischen 01:30 Uhr und 04:00 Uhr, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, 431 einzelne Sportwetten (Fussball) – mit einem Wetteinsatz von jeweils CHF 675.00 bis CHF 960.00 und einer Höhe von insgesamt CHF 376'944.00 – mittels Swisslos-Verkaufsterminal registriert, die Teilnahmequittungen ausgedruckt und diese an sich genommen, ohne jedoch die dafür nötigen Wetteinsätze zu bezahlen. Infolge der Manipulationen am Verkaufsterminal habe Swisslos Quittungen über die 431 einzelnen Sportwetten ausgestellt, welche A.___ schliesslich an sich genommen habe.

Am 27. Juli 2019 zwischen 11:45 Uhr und 20:27 Uhr sowie am 28. Juli 2019 zwischen 12:13 Uhr und 14:16 Uhr hätten die Beschuldigten am [Flughafen] den Mitarbeitenden der Poststelle (mind. 4 verschiedene Mitarbeitende) durch Vorlage der einzelnen Sportwetten-Quittungen (total 268 Quittungen) vorgetäuscht, sie hätten rechtmässig Sportwetten abgeschlossen bzw. die Sportwetten bezahlt. Die Mitarbeitenden der Poststelle (welche ebenfalls eine Swisslos-Verkaufsstelle gewesen sei) hätten sich aufgrund der ihnen vorgelegten Quittungen in einem Irrtum befunden und hätten den Beschuldigten in der Folge als Hilfspersonen der Geschädigten die vermeintlichen Sportwetten-Gewinne in der Höhe von insgesamt CHF 264'189.80 ausbezahlt (wobei A.___ ca. CHF 200'000.00 und B.___ [alias [Aliasname]] den Rest des Geldes an sich genommen hätten).

Konkret seien folgende Auszahlungen vorgenommen worden:

Durch dieses Verhalten hätten die Beschuldigten die Geschädigte an deren Vermögen geschädigt. Die Beschuldigten hätten arglistig gehandelt, weil sie professionell und geplant vorgegangen seien, indem sie den Zugang zum Swisslos-Verkaufsterminal missbraucht hätten und die einzelnen Wetteinsätze so gespielt worden seien, dass die einzelnen Gewinne nie höher als CHF 900.00 gewesen seien – weil dies zur Folge gehabt hätte, dass die Quittungen hätten eingeschickt werden müssen und die Gewinne nicht an einem Schalter ausbezahlt worden wären. Zudem hätten sie verschiedene Postschalter und verschiedene Mitarbeitende gewählt und nicht alle Quittungen miteinander eingelöst. Die Postangestellten hätten durch Vorlage der entsprechenden Quittungen nicht erkennen können, dass diese nicht rechtmässig, sondern infolge einer Manipulation zustande gekommen seien.

Eventualiter werde den beiden Beschuldigten mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) vorgeworfen, indem sie durch das Manipulieren des Swisslos-Verkaufsterminals unbefugt auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung in der Höhe von insgesamt CHF 264'189.80 zum Nachteil der Swisslos herbeigeführt hätten.

Der Beschuldigte 1 hat den Vorhalt im Grundsatz von Beginn an eingestanden. Bereits bei der ersten Einvernahme am 11. August 2020 gab er unumwunden zu, dass es so gewesen sei (erste Antwort auf Vorhalt: «Jawohl», AS 65) und dabei blieb er auch durch das ganze Verfahren hindurch. Die Details des genauen Ablaufs sind dagegen nicht so klar und insbesondere die Rolle des Beschuldigten 2 bleibt zu klären. Dazu sind die vorliegenden Beweismittel näher zu betrachten.

Umstritten ist die Rolle des Beschuldigten 2 in der Sache. Er selbst gab durch das ganze Verfahren hin an, die Quittungen im Auftrag des Beschuldigten 1 eingelöst zu haben und diesem das Geld übergeben zu haben. Er bestreitet aber, mit ihm zusammen in den Kosovo geflogen zu sein und von der Herkunft der Wettscheine bzw. des Geldes gewusst zu haben. Der Beschuldigte 1 gab in der ersten Einvernahme an, der Beschuldigte 2 habe mit ihm zusammen die Quittungen eingelöst und ihn dann auch in den Kosovo begleitet. Bereits in dieser ersten Einvernahme versuchte der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 etwas zu schützen und sagte aus, dieser habe bis zur Ankunft im Kosovo nicht gewusst, dass das Geld unrechtmässig bezogen worden war. Der Beschuldigte 1 gab in dieser ersten Einvernahme bereitwillig Auskunft und gestand die Vorwürfe sofort ein. Er belastete sich dabei auch selbst, da er immer wieder zu Protokoll gab, er habe sich sogar Gewinne über insgesamt CHF 360'000.00 auszahlen lassen, dies an verschiedenen Stellen, nicht nur am [Flughafen]. Seine Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft und auf diese kann abgestützt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten 2 damals hätte falsch belasten und sich dessen Mitflug in den Kosovo hätte ausdenken sollen. In diesem Verfahrensstadium war ihm wohl auch noch nicht bewusst, welche Folgen seine Aussage für den Beschuldigten 2 haben könnten. Seine späteren Aussagen, wonach der Beschuldigte 2 die Quittungen alleine eingelöst und dieser ihn nicht in den Kosovo begleitet habe, erscheinen daher äusserst unglaubwürdig. Daran ändern auch seine Äusserungen gegenüber dem Mitarbeiter der Swisslos, I.___, nichts, wobei er den Beschuldigten 2 nicht erwähnte (AS 131). Die Umstände dieses Gesprächs waren ganz anders als bei einer polizeilichen Befragung, weshalb diesen Angaben kein Beweiswert zugemessen werden kann. Vor Obergericht sagte der Beschuldigte 1 sodann wieder aus, sie hätten die Quittungen zusammen eingelöst und der Beschuldigte 2 sei mit ihm in den Kosovo geflogen. Auffällig ist im Weiteren das Aussageverhalten des Beschuldigten 2 in der Schlusseinvernahme: Er unterbrach den Beschuldigten 1 mehrfach und machte Aussagen, um dann anzumerken, der Beschuldigte 1 habe dies vergessen, man solle diesen danach fragen. Er leitet den Beschuldigten 1 richtiggehend an, die «richtigen» Aussagen zu tätigen. Im Übrigen wirken die Aussagen des Beschuldigten 2 abgeklärt und bedacht, er betont immer wieder, was er wann genau gewusst haben will und was nicht.

Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1, wie von diesem in der ersten sowie der obergerichtlichen Einvernahme geschildert, geholfen hat, die Wettquittungen einzulösen, und anschliessend mit ihm zusammen in den Kosovo flog, wobei beide Geld auf sich trugen.

Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl.Stefan Trechsel/Dean Crameri,in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch [PK StGB], 4. Auflage 2021, N. 1 zu Art. 146 StGB).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2;Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerische Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 122 IV 197 E. 3d;Stefan Trechsel/Dean Crameri,in: PK StGB, N. 7 f. zu Art. 146 StGB sowie die neueren Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 5. April 2016 E. 2.4 und 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.3).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen.

In seinem Urteil 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 hat das Bundesgericht in Bezug auf eine Bank in E. 3.4 festgehalten, dass eine solche zwar zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, nichtsdestotrotz die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers aber die Ausnahme bleibt. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opferverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (Urteil 6S.167/2006 E. 3.4; StefanMaeder/MarcelAlexanderNiggli, in: Basler Kommentar [BSK], Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 74 und 84 zu Art. 146 StGB;je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.). Gleiches muss bei anderen in Finanzangelegenheiten erfahrenen Teilnehmern des Geschäftsverkehrs als Täuschungsopfer gelten.

Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).

Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der Geldwäscherei (Art. 305bisZiff. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 27. Juli 2019 bis zum 28. Juli 2019, in [Ort 6], Post CH AG, Filiale [Flughafen], schuldig gemacht zu haben, indem die Beschuldigten in Mittäterschaft Handlungen vorgenommen hätten, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, welche, wie sie gewusst hätten oder hätten annehmen müssen, aus einem Verbrechen herrühren.

Konkret hätten die beiden Beschuldigten am Postschalter des [Flughafens] mittels Auszahlung von 431 Wetteinsätzen einen Betrag von insgesamt CHF 264'189.80 bezogen (wobei A.___ CHF 200'000.00 und B.___ [Aliasname] den Rest des Geldes an sich genommen hätten) und seien am 28. Juli 2019 mit dem betrügerisch erlangten Geld in den Kosovo geflogen. Dadurch hätten sie die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung respektive Einziehung des betrügerisch erlangten Geldes vereitelt.

An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die vorherigen Ausführungen zum Betrug (III.A.2.) verwiesen werden, die auch für diesen Vorhalt gelten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt.

Nach dem Beweisergebnis haben die beiden Beschuldigten das am Postschalter des [Flughafens] bezogene Bargeld von CHF 264'189.80 gemeinsam am 28. Juli 2019 in den Kosovo gebracht. Dazu versteckten sie das Bargeld «auf Mann» und umgingen eine Deklaration. Das betrügerisch erlangte Geld wurde damit unrechtmässig ins Ausland verbracht, was eine Ermittlung der Herkunft und eine Einziehung unmöglich machte. Die beiden Beschuldigten handelten dabei vorsätzlich. Der Beschuldigte 1 bestritt den Sachverhalt nicht und beim Beschuldigten 2 ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass er als Mittäter am Betrug mitwirkte und damit um die Herkunft des Geldes wusste. Somit wussten beide, dass sie Geld ins Ausland brachten, das aus einem Verbrechen – dem Betrug – herrührte. Der Tatbestand von Art. 305bisZiff. 1 StGB ist zweifellos erfüllt.

Dem Beschuldigten 1 wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich der harten Pornografie (Konsum) (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB), begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2019, 22:28 Uhr (Zeitpunkt des Empfanges des Videos),bis am 11. August 2021, zwischen 05:30 Uhr und 06:15 Uhr (Zeitpunkt der Sicherstellung des Mobiltelefons), an einem unbekannten Ort in der Schweiz sowie in [Ort 1], [Adresse], [Bar], und evtl. anderswo, schuldig gemacht zu haben, indem er ein Video, welches sexuelle Handlungen mit einem Tier zum Inhalt hatte (ein Mann penetriert ein Huhn), auf seinem Mobiltelefon empfangen, durch automatischen Download auf sein Mobiltelefon heruntergeladen und gespeichert habe (und somit hergestellt habe) sowie dieses angeschaut und dadurch konsumiert habe. Überdies habe der Beschuldigte 1 die Videodatei nicht gelöscht, wodurch er diese zum Eigenkonsum besessen habe.

Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.2).

Beim Vorgehen gilt es zu differenzieren, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Wenn die schwerste Straftat, die sich nach der abstrakten Strafdrohung bestimmt, in der (rechtskräftigen) Grundstrafe enthalten ist, so ist die Grundstrafe unverändert zu übernehmen und gilt als Einsatzstrafe. In der Folge ist zu bestimmen, mit je welchem Anteil der einzelnen zusätzlichen Strafen diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen ist. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der vom Zweitrichter auf diese Weise festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (Grundstrafe) in Abzug zu bringen. Daraus resultiert die auszufällende Zusatzstrafe.

Die Bussen wurden zufolge Nichtbezahlung in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt (bedingte Entlassung am 24. Juli 2021). Zudem wurde der Beschuldigte 1 vier Mal von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Übertretungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, Übertretung des Lebensmittelgesetzes und Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung zu Bussen verurteilt, wobei sämtliche Strafbefehle vom Jahr 2020 datieren. Weiter finden sich in den Akten mehrere Bussen für Verkehrsdelikte. Es handelt sich bei vielen Verurteilungen um Bagatellen, jedoch ist der Beschuldigte 1 auch wegen Übertretungen des Spielbankengesetzes vorbestraft. Seine Vorstrafen sind daher straferhöhend zu berücksichtigen und die Einsatzstrafe ist um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Der Beschuldigte 1 zeigte sich von Beginn der Untersuchung an geständig und hat seinen eigenen Tatbeitrag nie bestritten oder geschmälert, im Gegenteil, sprach er immer davon, sogar CHF 360'000.00 erbeutet zu haben. Er zeigte auch Kooperation und nannte den Strafbehörden seinen Mittäter, der ohne ihn nicht hätte ausfindig gemacht werden können. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Aufgrund des Geständnisses und der Kooperation mit den Behörden ist wiederum eine Milderung der Einsatzstrafe um einen Monat vorzunehmen, womit diese 20 Monate Freiheitsstrafe beträgt.

Seine Vorstrafen sind nebst dem Urteil, zu dem vorliegend eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird, straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte 2 legte mit seiner wiederkehrenden und teilweise einschlägigen Delinquenz eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung an den Tag. Er ein Einreiseverbot für die Schweiz, reist aber offensichtlich regelmässig hierher und wird straffällig. Aufgrund dessen ist die Strafe nochmals um einen Monat zu erhöhen.

An dieser Stelle kann auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz (VI.1.) verwiesen werden. Da der Schuldspruch wegen harter Pornografie bestätigt wird, ist auch die Einziehung des Samsung Galaxy S10 Plus des Beschuldigten 1 zu bestätigen. Dieses wurde unbestrittenermassen zur Erfüllung des Tatbestandes verwendet, weshalb das Handy gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB zwingend einzuziehen ist. Weitere Erwägungen erübrigen sich.

Das vorinstanzliche Urteil wird vorliegend bestätigt, womit unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots der vorinstanzliche Entscheid auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist.

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend Verfahrenskosten wie auch betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger zu bestätigen.

2.1 Beide Beschuldigten unterliegen mit ihren Berufungen vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 total CHF 6'550.00, haben demnach sie zu tragen, dies je hälftig.

2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Marc Aebi, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 14.66 Stunden geltend, was angemessen ist. Der Verteidiger verbucht im Voraus vier Stunden für die Berufungsverhandlung, was zwar länger ist, als diese tatsächlich dauerte (2.5 Stunden), sich jedoch mit der Zeit für die mündliche Urteilseröffnung sowie dem Anfahrtsweg von Grenchen nach Solothurn ausgleicht. Seine Entschädigung ist damit auf CHF 3'123.75 (14.66 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 109.80 und MwSt. von CHF 228.55) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt dabei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben.

2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Stefan Galligani, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 18.67 Stunden geltend, was für das vorliegende Verfahren überhöht ist. So verbucht der Verteidiger 11 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers, was sich als deutlich zu viel erweist, weshalb davon drei Stunden zu kürzen sind. Auch der Verteidiger des Beschuldigten 2 notierte im Voraus vier Stunden für die Verhandlung. Trotz seiner Nichtteilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung entspricht auch dies in Anbetracht seines weiteren Weges nach Schöftland der tatsächlich aufgewendeten Zeit. Somit sind Rechtsanwalt Galligani 15.67 Stunden zu vergüten. Der Verteidiger rechnet in seiner Honorarnote mit falschen Stundenansätzen: Für die Aufwände im Jahr 2023 macht er einen Ansatz von CHF 180.00 geltend, für jene im Jahr 2024 sodann CHF 200.00. Der für die amtliche Verteidigung gewährte Stundenansatz beträgt jedoch – seit dem 1. Januar 2023 – CHF 190.00 (gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 [BVB.2022.111, einsehbar unter https://so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente/] beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates ab

1. Januar 2023 CHF 190.00 statt bisher CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 Gebührentarif]). Demnach sind alle seine Aufwände mit CHF 190.00 pro Stunde zu vergüten. Im Weiteren hat der Verteidiger für Kopien jeweils CHF 0.70 berechnet, es werden aber jeweils CHF 0.50 vergütet (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif). Daraus ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'397.10 (15.67 Stunden à CHF 190.00, Auslagen von CHF 47.00 und MwSt. von CHF 251.90). Zufolge amtlicher Verteidigung ist sie von Staat zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66abis, Art. 69, Art. 146 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6, Art. 305bisZiff. 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPOerkannt:

I.

II.

III.

1.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer III./1. des Urteils der Vorinstanz werden folgende mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten:

2.Gemäss rechtskräftiger Ziffer III./2. des Urteils der Vorinstanz ist das mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Mai 2022 beschlagnahmte Notebook, HP Compaq 6730 (sichergestellt in der [Bar]), nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, dem/der Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben. Ohne ein solches Begehren wird das Notebook 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

IV.

A.___ hat der SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft CHF 264'189.80 als Schadenersatz zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

V.

1.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V./1. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'689.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'123.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer V./3. des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'118.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

4.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Galligani, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'397.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

5.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'700.00, haben A.___ und B.___ je zur Hälfte (je CHF 2'350.00) zu bezahlen.

6.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'550.00, tragen die Beschuldigten A.___ und B.___ je zur Hälfte (CHF 3'250.00).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Werner                                                                              Schmid

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_427/2024 vom 2. Dezember 2024 bestätigt.