Sachverhalt
bejaht:
Am 8. November 1981 wurde das Ehepaar G., das in R. eine Tankstelle und einen kleinen Kiosk betreibt, kurz nach 19:00 Uhr bei sich zu Hause von unbekannten Männern überfallen, zusammengeschlagen, gefesselt und ausgeraubt. Den Tätern fielen dabei nebst einer Herrenuhr und einem Goldvreneli CHF 13'401.85 in die Hand. Der Arzt stellte bei Herrn G. Unterblutungen und Schwellungen in der Mundhöhle, an der Oberlippe, an einem Nasenflügel, am Hals, über dem Kehlknorpel, dem ganzen Schädelbereich sowie im Bereich eines Schulterblatts fest, während Frau G. zahlreiche Beulen und Schürfungen am Kopf, in der Mundhöhle, am Kiefergelenk und am linken Handgelenk aufwies. An der Tat waren neben einem unbekannt gebliebenen Mann (der «Schwarze») die drei tunesischen Staatsangehörigen X., Y. und Z. beteiligt. X. erhielt von der Beute CHF 2'000.00, die übrigen Täter je ca. CHF 3'500.00. Für das Bundesgericht war wesentlich, dass sich die Täter ältere Leute als Opfer auswählten, die sich kaum mehr gut wehren konnten. Durch einen Trick und unter Ausnützung der Hilfsbereitschaft der Opfer, hätten sich die Täter Eingang in die Wohnung der Opfer verschafft und hernach die nichtsahnenden Opfer auf brutale Weise niedergeschlagen und gefesselt. Die Eheleute G., die sich kaum zur Wehr hätten setzen können und von denen die Beschwerdeführer auch selber nicht behauptet hätten, dass sie ernstlichen Widerstand geleistet hätten, hätten von den drei Tätern überwältigt und gefesselt werden können, ohne dass sie durch brutale Schläge auch noch hätten misshandelt werden müssen. Wer sich zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht einem nur zu geringem Widerstand fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der werde im Fall einer erheblicheren Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückschrecken. Er bekunde im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 aStGB eine Rücksichts- und Hemmungslosigkeit, die befürchten lasse, dass er auch bei anderer Gelegenheit zu gleichem oder ähnlichem Tun fähig und geneigt sein werde.
Im Entscheid 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 bejahte das Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit hinsichtlich folgender Sachverhalte:
A. und seine (damalige) Ehefrau verschafften sich am 4. März 2014 unter dem Vorwand, bei der Wohnungsbesichtigung am Vortag einen Ohrring verloren zu haben, Zugang zur Wohnung der ihnen körperlichen unterlegenen 72-jährigen B.. Sie führten Klebeband, Kabelbinder, Pfefferspray, ein Messer und einen Gummischlagstock bei sich. Nachdem sie die Wohnung betreten hatten, überwältigten sie B. und deren Lebenspartner, indem sie den mitgeführten Pfefferspray einsetzten. Anschliessend fesselten sie die Opfer mit Kabelbindern und Klebeband an Händen und Füssen. B. wurden drei ungewaschene Nylonstrümpfe in den Mund gesteckt, ihr Lebenspartner mit einem ungewaschenen Damenslip geknebelt. Zudem umwickelten A. und seine Frau die Gesichter der Opfer mit Klebeband, was bei den Opfern zu Atemnot führte. Während seine Frau in erster Linie die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen durchsuchte, bedrohte A. die Opfer mehrmals mit dem Tod und verlangte den Tresorschlüssel heraus. Er würgte B. mit einem Schal und hielt deren Lebenspartner ein Messer ans Ohr. Während des Überfalls schauten A. und seine Frau wiederholt nach den Opfern, um sich nach deren Befinden zu erkundigen. Nach ca. 45 Minuten verliessen sie die Wohnung mit einer Beute in Höhe von gut CHF 71'000.00. B. und ihr Lebenspartner konnten nach knapp zwei Stunden durch die Polizei befreit werden. B. zog sich einen Rippenbruch, Schürfwunden und mehrere Hämatome zu, ihr Lebenspartner erlitt Prellungen und Hautabschürfungen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand für beide Opfer zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr. Dies lasse so die Schlussfolgerung des Bundesgerichts die Qualifikation jedoch nicht entfallen. Denn Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfordere keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB («stark erhöhte konkrete» bzw. eine «konkrete, sehr naheliegende» Gefahr; vgl. BGE 121 IV 49 E. 2bb; 117 IV 419 E. 4b; Urteile 6B_1248/2013 vom 23.9.2014 E. 1.2; 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.5). Vielmehr reiche eine konkrete einfache Lebensgefahr aus. Die Kombination des inkompletten Verschlusses der äusseren Atemöffnungen durch Klebeband, Knebelung, Fesselung und das anschliessende Alleinlassen der Opfer sei «klar eine Handlung, die lebensbedrohlich ist und den Tod herbeiführen kann». Konkret habe die Gefahr einer Erstickung bestanden.
Am 24. Juli 2015 betraten A. und seine Ehefrau gegen 18:24 Uhr ein Goldschmiede-Atelier in V. und führten dabei in einer Aktentasche Kabelbinder, Klebeband, ein Messer, Pfefferspray, zwei Schlagstöcke, eine Schreckschusspistole mit Gaspatronen sowie zwei Schlagringe mit integrierten Elektroschockgeräten bei sich. A. bedrohte die Geschäftsinhaberin mit der mitgeführten Schreckschusspistole und befahl dieser, sich hinzuknien. Er legte die Gaspistole auf einen Tisch und zog Handschuhe an. Nachdem er die Gaspistole wieder an sich genommen hatte, übergab er der Geschäftsinhaberin den auf dem Tisch liegenden Schlüsselbund und liess sich den Tresor öffnen. Anschliessend fesselte er die Geschäftsinhaberin mit Kabelbindern. Seine Ehefrau packte Bargeld, Schmuck und Wertsachen in die mitgeführten Taschen und half ihm zeitweise bei der Fesselung. Als der Lebenspartner der Geschäftsinhaberin das Atelier betrat, bedrohte sie diesen mit der Pistole und dirigierte ihn zu dessen Lebensgefährtin. A. fesselte auch den Lebenspartner der Geschäftsinhaberin mit Kabelbindern und überdeckte dessen Augen mit Klebeband. Er wies seine Ehefrau an, der Geschäftsinhaberin Augen und Mund zu verkleben. Gegen 18:47 Uhr verliessen beide das Atelier mit Beute im Wert von gut CHF 510'000.00. Den Opfern gelang es, sich nach wenigen Minuten zu befreien und die Polizei zu alarmieren. Das Bundesgericht kam zum Schluss (E. 2.3.2), dass auch bei diesem Überfall in das Goldschmiede-Atelier in V. die Täter brutal vorgegangen seien und u.a eine täuschend echt wirkende Schreckschusspistole sowie Kabelbinder und Klebeband eingesetzt und den Opfern mit dem Tod gedroht hätten. Die Pistole sei den Opfern u.a. an den Kopf gedrückt worden, um die Öffnung des Tresors zu erzwingen. Zur Erfüllung der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genüge es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer geschaffen habe, was nach der Rechtsprechung der Fall sei, wenn aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers gerichtet werde, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen sei (vgl. BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteile 6B_626/2020 vom 11. 11.2020 E. 3.3; 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gleiches müsse gelten, wenn eine Schreckschusspistole an den Kopf eines Opfers gedrückt werde, da die Auslösung einer Patrone tödliche Verletzungen nach sich ziehen könne. Damit habe eine mindestens konkrete einfache Lebensgefahr bestanden, womit die besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen sei.
In der Rechtsprechung wurde das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit auch in folgenden Fällen bejaht (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/G.___ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zitiert: «BSK StGB», Art. 140 StGB N 79 ff.):
In folgenden Fällen wurde das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit verneint (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB N 91a ff.):
Das Berufungsgericht hatte in STBER.2018.87 folgenden angeklagten Sachverhalt zu beurteilen:
Zwei Beschuldigte drangen ins Haus der Geschädigten (Mutter und Tochter) ein und überwältigten, schlugen, würgten, fesselten und knebelten die Opfer. Zudem bedrohten sie diese mit einer echt aussehenden Plastikpistole. Konkret klingelte ein Beschuldigter an der Haustüre. Als die Mutter diese öffnete, stiess er diese mit Gewalt ins Innere des Hauses. Er drückte sie zu Boden, fesselte ihre Hände mit Stoffen und verlangte Bargeld. Weiter bedrohte er sie mit einer schwarzen, echt aussehenden Plastikpistole, welche er ihr an den Kopf hielt und drohte sie umzubringen, falls sie nicht kooperiere. Als sie dieser Aufforderung keine Folge leistete, erteilte er ihr einen Schlag auf die linke Wange. Er würgte das Opfer mit den Händen am Hals, bis ihm schwarz vor den Augen wurde. Dann fesselte er es mit Kabelbindern. Nachdem das Opfer an den Händen mit Kabelbindern gefesselt und zusätzlich die Sicht mit Kleidungsstücken, welche ihm um den Kopf gewickelt waren, erschwert war, brachte man es ins Gästezimmer im Obergeschoss (Ebene Hauseingang). Der Mitbeschuldigte betrat die Liegenschaft unmittelbar nach seinem Kumpanen. Die Tochter eilte durch den Lärm, den sie vernahm, zum Eingangsbereich. Als sie den Überfall realisierte, wollte sie flüchten, doch der Mitbeschuldigte kam auf sie zu, ergriff sie an den Händen und überwältigte sie. Das Opfer versuchte, sich loszureissen. Der Mitbeschuldigte drückte es gegen ein Möbelstück und schliesslich auf den Boden. Er band ihm die Hände auf dem Rücken und die Füsse mit Kabelbindern zusammen, knebelte es mit einem Knäuel und wickelte ihm einen Schal um den Kopf. Dann packte er die Mutter und brachte sie ins Gästezimmer. Er löste die Fesselung an den Händen, welche vor dem Bauch zusammengebunden worden war, um die Hände hinter dem Rücken und ihre Füsse mit Kabelbindern zu fesseln. Die Kleidungsstücke um den Kopf löste er, damit er den Mund mit einem Klebeband zukleben konnte. Da sich die Mutter stark wehrte, misslang es ihm, ihr ein Stück Stoff in den Mund zu pressen. Der Mitbeschuldigte bedrohte die Mutter mit dem Tod und sagte ihr, sie hätten viel Zeit.
Das Berufungsgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erwiesen. Es ging davon aus, dass die Täter aus dem Ausland in die Schweiz kamen, um den Raub zu verüben. Sie erhofften sich eine Beute in Millionenhöhe. Sie beobachteten das Domizil der Geschädigten über mehrere Tage und bereiteten die Tat minutiös vor. Entgegen der Anklage sah das Berufungsgericht aber ein Würgen, das über das Bemühen des Täters, das sich heftig wehrende Opfer am Boden festzuhalten, um es zu fesseln, hinausging, als nicht bewiesen. Das Zielen mit einer echt aussehenden Spielzeugpistole auf eines der Opfer verbunden mit einer Todesdrohung werde in der Anklage nicht als Qualifikationsmerkmal aufgeführt. Die Tatausführung beurteilte das Berufungsgericht als laienhaft. Die Verletzungen der Opfer seien von einer schweren Körperverletzung deutlich entfernt. Beide Opfer hätten angegeben, in Ruhe gelassen worden zu sein, wenn sie sich nicht gewehrt hätten. Dies deute darauf hin, dass die Täter nicht mehr Gewalt als nötig hätten anwenden wollen. Das Berufungsgericht verneinte daher das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit.
1.2 Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB unterliegt ein Räuber einer höheren Strafdrohung, nicht unter fünf Jahre, wenn er «das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt». Vorausgesetzt ist also stets eine bestimmte Handlung gegenüber dem Opfer. Was die Lebensgefahr anbelangt, ist eine stark erhöhte konkrete Gefahr oder eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr gefordert, die mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt wird. Zudem verlangt die herrschende Lehre über das Bundesgericht hinausgehend dass der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen. Ergänzend ist indes festzuhalten, dass sich der genannte Verwirklichungswille auch dadurch manifestieren kann, dass der Täter sein Opfer zunächst in eine akute Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des Opfers mindestens billigend in Kauf nimmt (so etwa, wenn das Opfer gefesselt und geknebelt trotz Erkältung alleine gelassen und damit einer erhöhten Erstickungsgefahr ausgesetzt wird). Die Art und Weise der Herbeiführung der Lebensgefahr ist nicht massgeblich (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB N 121 ff., insb. N 143 mit zahlreichen Hinweisen).
Entgegen dieser Lehrmeinung erachtet es das Bundesgericht nicht als erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, das Opfer notfalls zu töten; sein Wille, die Drohung wahr zu machen, sei nicht erforderlich. Der Vorsatz müsse sich indessen auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten, d.h. der Räuber müsse mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen könne. Er müsse erkannt haben, dass er mit seinem Vorgehen das Opfer in diesem Sinne einer sehr naheliegenden Gefahr für das Leben aussetzt, und der Täter müsse dies auch wollen. Eventualvorsatz genüge, so dass es auch ausreiche, wenn sich dem Täter, die sehr hohe Gefahr als so wahrscheinlich aufdränge, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden könne (BGE 117 IV 419 E. 4d).
2. Konkrete Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes
2.1 Raub zum Nachteil von G.___
2.1.1 Anlässlich der Erstbefragung am
14. März 2019 (AS 295 f.) sagte G.___ aus, der Beschuldigte habe ihn mit der Tür «überschossen». Geredet habe dieser nichts. Er habe sich gewehrt, so gut es gegangen sei. Zusammen seien sie dann ins Badezimmer. Dort habe der Beschuldigte ihn zu Boden gebracht. Dann habe der Beschuldigte ihn zu fesseln begonnen. Dazu habe dieser Wäsche, welche er gefunden gehabt habe, zerrissen. Zusätzlich habe er aus der Küche ein Verlängerungskabel geholt, womit er ihn ebenfalls gebunden habe. Dann habe der Beschuldigte ihn am Hals gepackt, er wisse nicht, ob er mal weggetreten sei. Der Beschuldigte habe ihn auf dem Rücken liegen gelassen und das Haus durchsucht. Er habe ihm auch noch auf dem Bauch gekniet. Dann sei seine Schwiegertochter gekommen. Im selben Moment sei der Beschuldigte wieder gekommen, seine Schwiegertochter sei geflüchtet. Als er sie schreien gehört habe, habe er mit der rechten Hand die Uhr ausziehen und das Kabel von der linken Hand ziehen können. Dann sei er auf dem Rücken in den Gang gerutscht. Daraufhin sei er in die Stube gelangt und habe die Polizei angerufen. Er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen. Das Ganze habe ca. ½ Stunde gedauert.
Am 25. April 2019 bestätigte der Privatkläger gegenüber der Polizei im Wesentlichen seine Aussage (AS 300 ff.). Als er die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte schon nahe an der Türe gestanden. Dieser sei gleich auf ihn losgegangen und habe ihn reingedrückt. Es habe einen Kampf gegeben. Der Beschuldigte sei mit ihm ins Badezimmer rein. Er habe sich schon gewehrt, aber nicht mehr so viel Kraft gehabt. Er sei von verschiedenen Spitalaufenthalten noch geschwächt gewesen. Zuletzt habe der Beschuldigte ihn im Badezimmer auf dem Boden gehabt. Er habe begonnen, ihn am Boden zu fesseln. Zuerst habe dieser versucht, ihm den Mund zuzubinden. Er habe dies zu verhindern versucht. Mit dem Verlängerungskabel habe der Beschuldigte dann seine Hände gefesselt. Er habe noch bemerkt, dass der Beschuldigte ihn am Hals gepackt und zugedrückt habe. Er habe noch gedacht, jetzt sei fertig. Dann sei es ihm schwarz vor Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er seine Schwiegertochter gesehen, welche ihn gefragt habe, was er hier mache. Sie sei dann wieder gegangen. Plötzlich habe er sie im Heizungsraum schreien gehört. Er habe dann mit der rechten Hand seine Uhr geöffnet. So habe er das Verlängerungskabel über seine linke Hand stossen können. Er habe dann versucht, im Bad aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Folglich sei er über den Boden Richtung Gang gerutscht. Dann habe er es geschafft, aufzustehen. Darauf habe er die Polizei gerufen. Er sei vor dem Bauch gefesselt worden, sonst hätte er die Uhr nicht ausziehen können. Der Beschuldigte habe kein Wort gesprochen. Der Beschuldigte sei ihm auf der Brust gekniet. Evtl. sei er ihm auch auf der Brust gestanden. Als der Beschuldigte von ihm abgelassen habe, sei er gefesselt am Boden gelegen. Er wisse nicht genau, womit der Beschuldigte ihn sonst noch gefesselt habe, er habe noch Frottiertücher um den linken Arm gehabt. Er sei in Rückenlage auf dem Boden gelegen. Das Verlängerungskabel um das linke Handgelenk sei schon straff gewesen. Darum habe er ja die Uhr ausziehen müssen, um die Hand raus zu ziehen. Um den Kopf und den Mund herum habe er festgebunden gehabt.An der rechten Hand habe er die Fesselung nicht selber lösen können, diese habe die Polizei abgenommen. Wie sich der Mundknebel auf seine Atmung ausgewirkt habe? Er habe schon schauen müssen, dass er es habe runterziehen können, damit er noch habe atmen können. Der Beschuldigte habe irgendein Tuch in Streifen gerissen, mit welchem er ihm den Mund zugebunden habe. Ob er Atemnot gehabt habe? Ja, er habe einfach schauen müssen, dass es irgendwie gegangen sei, damit er habe atmen können. Auf Vorhalt: Er gehe schon davon aus, dass der Beschuldigten von Anfang an im Sinn gehabt habe, ihn zu berauben, sonst wäre er nicht so nah bei der Türe gestanden.
Am 24. Mai 2019 erfolgte eine Tatrekonstruktion mit G.___ (AS 435 ff.). Der Privatkläger blieb, soweit er sich noch erinnern konnte, bei seinen früheren Aussagen. Der Beschuldigte habe die Türe gerade gestossen, als er sie geöffnet habe. Er habe kein Wort gesagt. Er habe den Beschuldigten gepackt, ähnlich wie ein Schwinger. Der Beschuldigte habe ihn gestossen und schliesslich im Badezimmer zu Boden gebracht. Er wisse nicht mehr, wo der Beschuldigte auf ihm gewesen sei. Er habe sechs Wochen lang Brustschmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm zuerst den Mund verbunden. Vermutlich habe dieser ihn gedreht, als er ihm das Portemonnaie aus der Gesässtasche genommen habe. Am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem Bauch gelegen. Als der Beschuldigte ihn an der Gurgel gepackt habe, sei es ihm schwarz geworden und er habe gedacht, es sei vorbei. Der Beschuldigte habe ihn nicht fest gewürgt. Er habe nicht mitbekommen, wie er gefesselt worden sei. Er habe erst wieder etwas mitbekommen, als seine Schwiegertochter da gewesen sei. Seine Schwiegertochter habe ihn gefragt, was er da mache. Sie habe normal gesprochen, sicher nicht leise. Deswegen habe der Beschuldigte sie ja auch gehört, als sie gekommen sei. Er habe dann die linke Hand lösen können, nachdem er die Uhr ausgezogen gehabt habe. Die Hände seien vor dem Körper gefesselt gewesen.
2.1.2 Im rechtsmedizinischen Gutachten des Kantonsspitals [...] vom 27. März 2019 (AS 250 ff.) wird Folgendes festgehalten: Der Privatkläger habe anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung von einem Gerangel berichtet, in deren Folge es u.a. zum Versuch gekommen sei, ihn zu würgen, was er jedoch habe abwehren können. Letztlich sei er ins Badezimmer verbracht und dort am Boden in Bauchlage gefesselt worden. Zur Fesselung seien u.a. zerrissene Kleidungsstücke sowie ein Kabel verwendet worden. Den genauen Ablauf des Gerangels sowie die hierbei angewendete körperliche Gewalt könne er nicht angeben. An Tritte oder Schläge gegen den Körper könne er sich nicht sicher erinnern. Er sei nicht bewusstlos gewesen.
Im Gutachten werden verschiedene Verletzungsfolgen von stumpfer Gewalt an Kopf, Hals und Rumpfvorderseite sowie an den Armen festgehalten. Diese könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet werden. Eine Entstehung durch das anlässlich der forensisch-klinischen Untersuchung angegebene «Gerangel» erscheine jedoch ohne weiteres möglich. Die Lage der Läsionen im Gesicht an überwiegend prominenten Stellen sowie die Wundmorphologie mit einer Kombination aus Blutergüssen und z.T. Hautschürfungen liessen sich durch Anschlagen an harten, rauen Strukturen, beispielsweise durch Stürze oder während des Liegens in Bauchlage auf dem Badezimmerboden, erklären. Auch die kleinen Blutergüsse über dem Brustbein seien mit einem Bodenkontakt in Bauchlage vereinbar. Alternativ oder in Kombination mit einem Kontakt mit Gegenständen könnten zusätzlich jedoch auch noch Schläge oder Fusstritte gegen den Kopf und Rumpf eingewirkt haben. Aufgrund der äusserlich sichtbaren Verletzungsbefunde bei der forensisch-klinischen Untersuchung sowie der Spitaldokumentation aus dem [Spital] ergäben sich aus rechtsmedizinischer Sicht aktuell keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Es sei jedoch anzumerken, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf, die aufgrund der Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden könne, grundsätzlich zu schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen führen könne. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung habe der Privatkläger zudem angegeben, während des Vorfalls nicht bewusstlos geworden zu sein. Folge man dieser subjektiven Angabe, so ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Minderdurchblutung des Gehirns oder ein schwereres Schädel-Hirn-Trauma und damit eine konkrete Lebensgefahr. Allerdings stelle das vom Privatkläger geschilderte Vorgehen des Täters mit einer Fesselung des Körpers in Bauchlage einen lebensbedrohlichen Zustand dar, da es auch ohne zusätzliche Kompression des Rumpfes zu einer mechanischen Behinderung der Atembewegungen kommen könne. Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B. infolge eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der Sauerstoffbedarf des Körpers noch erhöhe, bestünde damit die Gefahr des Auftretens eines lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie).
2.1.3 Angaben des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Raubüberfall auf den Privatkläger nicht. Er will jedoch den Raub nicht geplant haben. Er habe beim Privatkläger geklingelt, um ihn nach Arbeit zu fragen. Als dieser gesagt habe, er habe keine Arbeit, habe er nach einem Glas Wasser gefragt. Als der Privatkläger das Glas holen gegangen sei, habe er die Wohnung betreten. Dann sei es zur Auseinandersetzung gekommen. Er habe einfach nicht mehr klar gedacht. Als der Privatkläger ihn so geschüpft habe, habe er ihn gefesselt. Danach habe er die Wohnung durchsucht. Er habe keine Ahnung, was er in die Hosentasche gesteckt habe. Als er habe weggehen wollen, habe die Frau die Wohnung betreten (EV vom 14.3.2019, AS 323 ff.).
Er habe geklingelt und nach Arbeit gefragt. Der Privatkläger habe gesagt, er habe keine Arbeit. Dann habe er ihn nach einem Glas Wasser gefragt. Der Privatkläger habe ihm aber keines geben wollen. Deshalb sei er ins Haus hinein und habe es gesucht. Er habe irgendetwas zum Mitnehmen gesucht. Der Privatkläger habe angefangen zu schreien. Er habe Angst bekommen und habe dem Privatkläger die Hände gebunden. Er habe nicht so fest gebunden, der Privatkläger habe sich selber befreien können. Er habe den alten Mann gebunden, damit er habe gehen können. Dann sei aber die Frau gekommen und er habe Panik bekommen. Er habe Angst gehabt, dass dem alten Mann etwas passiere, und er habe nicht fest gebunden. Er habe gedacht, wenn er weg sei, könne sich der Privatkläger selber befreien. Er habe vorgehabt, dass sich der Privatkläger nicht wehre und er im Haus etwas nehmen könne. Er habe kein Geld mehr gehabt und gedacht, er nehme etwas und gehe nach Hause. Der alte Mann habe ihn weggestossen und er habe zurückgeschupst und sei ins Haus. Auf die Frage, woher das bei ihm gefundene Geld stamme: Das sei sein Geld. Das Schweizer Geld habe er vom Privatkläger genommen. Die 50.00 Euro und Münzen seien sein Geld. Auf Vorhalt: Er sei ins Haus gegangen, der alte Mann habe angefangen, an ihm zu ziehen. Er habe gedacht, wenn er ihn nicht festbinde, könne er nicht suchen. Zuerst habe er ihn zu Boden «geschossen», dann habe er nach Geld gesucht, danach habe er ihn festgebunden. Wie lange er im Haus gewesen sei, bevor er die Frau wahrgenommen habe? Maximal fünf Minuten. Er habe niemanden geschlagen. Auch als er den Privatkläger gebunden habe, habe er mit Absicht nicht so fest gebunden, sondern beide Arme locker. Er habe Angst gehabt, dass mit dem Mann etwas Schlimmeres passiere. Warum er den Privatkläger überhaupt gebunden habe? Es sei passiert. Er habe nicht gewusst, wie reagieren. Eine spontane Reaktion. Der Privatkläger habe geschrien, das sei alles gewesen. Er habe kein Geld mehr gehabt und habe heimgehen wollen. Er habe gedacht, er nehme etwas Geld und gehe nach Hause. Aus diesem kleinen Gedanken habe sich das Grosse entwickelt (EV vom 1.4.2019, AS 343 ff.).
Der Privatkläger habe ihn im Gang gepackt, darauf habe er ihn gestossen. Im Bad seien sie beide zu Boden gestürzt. Der Privatkläger sei dann zwischen seinen Beinen gewesen und habe sich mit dem Bauch noch mehr auf dem Boden gedreht. Er sei mit den Knien über ihm gewesen. Dann habe er ihn gefesselt, mit Stoff und Verlängerungskabel. Der Privatkläger habe beide Hände auf dem Rücken gehabt. Er habe ihn gefesselt, damit er rausgehen könne. Sie seien länger als 20 Minuten am Boden geblieben, er (der Beschuldigte) habe sich einfach nicht befreien können. Auf Vorhalt: Er denke, er habe dem Privatkläger auch etwas um den Mund getan, etwas Dünnes, Schmales. Etwas, das man einfach habe zerreissen können. Es sei ganz locker gebunden gewesen, der Privatkläger habe das einfach entfernen können. Er habe geschaut, dass der Privatkläger noch habe atmen können. Dieser sei mit dem Gesicht nicht mehr auf dem Boden, sondern zur Seite gelegen. Die linke Seite des Gesichts sei auf dem Boden gewesen. Der Privatkläger sei noch bei Bewusstsein gewesen. Er habe damit gerechnet, dass die Fesselung so lange halte, bis er aus der Wohnung geflohen sei und der Privatkläger sich befreien könne. Als er gesehen habe, dass er den Privatkläger gefesselt habe, sei er in Panik geraten. Er habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er machen solle. Da habe er sich gedacht, wenn er schon hier sei, nehme er etwas und verschwinde. Er habe das Portemonnaie des Privatklägers im hinteren Hosensack gefunden und daraus Geld genommen. Darauf sei er ins Schlafzimmer gegangen und habe etwas aus den Schubladen genommen. Als er die Wohnung betreten habe, habe er noch nicht vorgehabt, so etwas zu machen. Er habe gedacht, sie könnten sich unterhalten, der Privatkläger gebe ihm aus Mitleid etwas und er würde dann die Wohnung verlassen. Er habe nur etwas Kleines gewollt, das er zu Geld hätte machen können (Tatrekonstruktion vom 24.5.2019, AS 365 ff.).
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe zuerst nach Arbeit und dann nach Wasser gefragt. Erst zuletzt habe er den Privatkläger ins Haus gedrängt. Er habe gehofft, dass er besser mit ihm kommunizieren könne und der Privatkläger ihm was gebe. Es stimme, dass er ihn im Badezimmer gefesselt und ihm den Mund zugebunden habe. Als er das Haus habe betreten wollen, habe der Privatkläger ihm die Hand gegen den Hals gedrückt. Der Privatkläger habe versucht, ihn zu packen und umgekehrt. Er sei panisch geworden. Er habe den Privatkläger einfach nur noch abbremsen und ruhigstellen wollen. Der Privatkläger habe ihn ins Badezimmer mitgezogen. Dieser habe ihn irgendwie in der Badewanne platzieren wollen. Sie seien dann beide zu Boden gefallen. Wenn der Privatkläger ihn losgelassen hätte, wäre er gegangen. Das sei aber nicht möglich gewesen, weil der Privatkläger ihn ständig zu sich gezogen habe. Er habe ihn dann fesseln können. Dies habe er gemacht, um den Privatkläger ruhigzustellen, damit er habe gehen können. Deshalb habe er die Fesselung nicht fest angezogen. Darum habe er auch dessen Beine nicht gefesselt. Nachdem er mit dem Fesseln fertig gewesen sei, habe er das Portemonnaie genommen. Er habe dann aber gedacht, dass das Geld im Portemonnaie nirgendwohin reichen würde. Deshalb habe er sich entschieden, im Haus nach weiteren Wertsachen zu suchen. Er sei müde und verwirrt gewesen. Er habe nur noch weggehen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, weil der Privatkläger ihn zu sich gezogen habe. Sie hätten sich im Bad am Boden gegenseitig gehalten und seien vielleicht 20 Minuten so geblieben. Er habe den Privatkläger nur ruhigstellen wollen, als ihm dies dann gelungen sei, habe er sich entschieden, doch noch etwas mitzunehmen. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe ihn auch nicht verletzt. Die Verletzungen habe sich der Privatkläger selbst zugezogen. Als er den Privatkläger gefesselt habe, sei dieser auf der rechten Seite gelegen. So habe er ihn auch zurückgelassen. Er habe ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt. Auf Vorhalt: Er sei nicht mit den Knien auf ihm gelegen. Er habe ihn zwischen seinen Beinen bzw. seinen Knien gehabt. Die Beine habe er ihm nicht gefesselt. Er habe gewollt, dass die Fesselung nur so lange halte, bis er aus dem Haus habe fliehen können. Wieso er dann nicht direkt nach dem Fesseln aus dem Haus gegangen sei? Als er das Portemonnaie genommen und reingeschaut habe, habe er gemerkt, dass das Geld nicht gereicht hätte. Da habe er sich entschieden, noch nach etwas anderem zu suchen. Geld habe er sich von Anfang an erhofft. Der Privatkläger sei an den Händen gefesselt gewesen. Am Mund nur leicht. Als er das Portemonnaie des Privatklägers gesucht habe, sei es diesem gelungen, die Mundknebelung hinunterzurollen. Nachdem er dessen Hände gefesselt gehabt habe, habe er auch dessen Mund knebeln wollen. Der Stoff sei aber nicht genügend lang gewesen, und deshalb habe er es nicht geschafft. Der Stoff sei nur auf dem Mundbereich gelegen, sei aber nicht zugebunden gewesen. Auf Vorhalt: Das Tuch sei ganz fein an den Enden/Ecken gebunden gewesen. Über dem Mund. Es sei dem Privatkläger dann hinuntergerutscht. Nachdem er das Portemonnaie des Privatklägers durchsucht gehabt habe, habe er gemerkt, dass die Hände des Privatklägers nur ganz locker gebunden gewesen seien. Dann habe er noch das Verlängerungskabel um dessen Hände gewickelt. Dies sei aber auch so locker gewesen. Er habe aus dem Haus fliehen wollen. Das Kabel sei etwa einen Meter von der Badezimmertür entfernt aufgehängt gewesen. Als er das Badezimmer verlassen habe, um nach mehr Geld zu suchen, habe er das Verlängerungskabel gesehen und den Privatkläger damit gefesselt. Der Stoff, mit welchem der Privatkläger gefesselt gewesen sei, sei so brüchig gewesen, dass man nur einmal ein wenig Kraft hätte anwenden müssen und er wäre gerissen.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Privatkläger sprechen wollen in der Hoffnung, dass er Geld bekomme. Der Privatkläger habe sich gewehrt und ihn nicht reingelassen. Dort habe er das Gleichgewicht verloren und sei gefallen. Er habe nur ein paar Minuten gewinnen wollen, um fliehen zu können. Er habe den Privatkläger so locker gefesselt, dass dieser sich selbst in 5-10 Minuten hätte befreien können. Er habe in seinem ganzen Leben niemandem etwas Böses getan. Hätte er den Privatkläger zu fest gefesselt, hätte dieser sterben können. Dies habe er nicht gewollt, weshalb er ihn auch nicht an den Füssen gefesselt habe. Den Mund habe er ihm nie zugehalten. Geschrien habe der Privatkläger nicht. Den Privatkläger habe er absichtlich seitlich liegen gelassen, damit sich dieser besser habe bewegen können.
Vor Obergericht führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (vgl. Audio-Dokument: ASB 63; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe den Privatkläger nicht geschlagen. (Auf Vorhalt der dokumentierten Kopfverletzungen) Vielleicht habe sich dieser beim Aufstehen verletzt. Der Privatkläger habe sich weder in der Rücken- noch Bauchlage befunden, als er diesen gefesselt habe. Dieser sei stets seitlich gelegen. Den Privatkläger habe er mit der Fesselung ruhigstellen wollen, damit er (der Beschuldigte) nach draussen habe gehen und der Privatkläger ihm nicht habe folgen können.
2.1.4 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
In den Grundzügen stimmen die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten überein. In gewissen Details, welche für die Qualifikation des Raubes wesentlich sind, unterscheiden sich ihre Angaben jedoch erheblich. Es ist daher zu prüfen, welche Aussagen glaubhafter sind. Hierbei ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte lügen darf und auch ein Interesse daran hat, den Tatablauf zu seinen Gunsten darzustellen. Beim Privatkläger ist indessen kein Interesse ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. In seinen Aussagen ist denn auch keinerlei Belastungseifer ersichtlich. Vielmehr entlastete er den Beschuldigten durchaus, etwa mit seiner Aussage, er glaube, der Beschuldigte habe ihn «nicht gross geschlagen».
Der Privatkläger hat im Rahmen seiner drei Befragungen (inkl. Tatrekonstruktion) denn auch im Wesentlichen gleichlautende Aussagen gemacht. Konstant berichtete er, der Beschuldigte sei nahe an der Türe gestanden und gleich auf ihn losgegangen. Geredet habe er nichts. Ebenso berichtete der Privatkläger konstant, der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt und zugedrückt, es sei ihm schwarz geworden. Anlässlich der Erstbefragung sagte er, er wisse nicht, ob er weggetreten sei. Bei den beiden folgenden Befragungen gab er jedoch glaubhaft eine Wahrnehmungslücke an. Auch den Fesselungsvorgang schilderte der Privatkläger im Wesentlichen gleich. Insbesondere eindrücklich und detailreich führte er aus, wie er sich habe befreien können, indem er die Uhr habe ausziehen können. Anlässlich der zweiten und dritten Einvernahme schilderte der Privatkläger auch, dass der Beschuldigte ihm mit einem Tuch den Mund zugebunden habe. Er habe schon etwas Atemnot gehabt, das Tuch dann aber selbst runterziehen können. Dass der Privatkläger die Knebelung anlässlich der kurzen Erstbefragung nicht erwähnte, tangiert seine Glaubhaftigkeit nicht, zumal die Knebelung vom Beschuldigten zugestanden ist. Ebenfalls konstant schilderte der Privatkläger, er sei bei der Fesselung auf dem Rücken gelegen, der Beschuldigte habe ihm noch auf dem Bauch gekniet, die Hände seien vor dem Bauch gefesselt worden. Anlässlich der Tatrekonstruktion gab der Privatkläger an, er habe sechs Wochen lang Brustschmerzen gehabt. Er präzisierte dann aber auch, am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem Bauch gelegen. Auch H.___ gab an, der Privatkläger sei in Seitenlage gewesen, als sie ihn aufgefunden habe. Der Beschuldigte gab ebenfalls an, der Privatkläger sei am Schluss in Seitenlage gewesen. Indes will der Beschuldigte dem Privatkläger die Hände hinter dem Rücken gefesselt haben. Diesbezüglich ist aber auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Schliesslich ist noch auf die Aussage von H.___ (vgl. auch nachfolgende Ziff. III.2.2.1) hinzuweisen, welche zudem eine Fesselung an den Beinen erwähnte. Dies bestritt der Beschuldigte und auch der Privatkläger erwähnte nichts von einer Beinfesselung. Eine Fesselung der Füsse resp. Beine ist somit nicht erwiesen. Abstellend auf die Aussagen des Privatklägers ist somit der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt zu erachten mit Ausnahme der Fesselung der Füsse resp. Beine. Auch dass sich der Privatkläger in Bauchlage befunden haben soll, ist nicht erwiesen. Ebenfalls nicht erwiesen sind bewusste Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers (dazu wird im Rahmen des Anklagepunktes versuchte schwere Körperverletzung unter nachfolgender Ziff. IV. noch näher eingegangen).
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist generell nicht sehr glaubhaft. So log er beispielsweise nachweislich, was seine Vorstrafen anbelangt. Erst nachdem man ihm diese konkret vorhielt, blieb ihm nichts Anderes übrig, als diese zuzugeben, freilich nicht ohne die Taten stark zu bagatellisieren. Völlig realitätsfremd ist seine Aussage hinsichtlich des Umstandes, wie er überhaupt zur Liegenschaft des Privatklägers gekommen ist. So ist es absolut unglaubhaft, dass der Beschuldigte auf der Suche nach Arbeit bei Temperaturen von 9 Grad lediglich mit einem Pullover bekleidet 7 Kilometer zu Fuss zurückgelegt haben soll. Zumal er auf diesem Weg an zahlreichen Industriegebäuden vorbeigekommen war, wo eine Suche nach Arbeit viel erfolgversprechender gewesen wäre als beim Privatkläger. Auch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise von [Stadt in Frankreich] in die Schweiz weder Gepäck noch Handy dabei hatte, konnte dieser nicht überzeugend erklären. Auch zum Logisort in [Stadt in Frankreich] konnte der Beschuldigte keine präzisen Angaben machen. Auf der Überwachungskamera im Bahnhof [Stadt AG], wo der Beschuldigte ausgestiegen sein will, war von diesem nichts zu sehen. Während der Beschuldigte anlässlich der ersten Aussage noch angab, er habe die Wohnung betreten, als der Privatkläger ihm ein Glas Wasser holen gegangen sei, sagte er später aus, der Privatkläger habe ihm die Bitte nach Wasser verweigert. Völlig unplausibel ist auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger nur aus Angst gefesselt haben will. Diesbezüglich widersprach sich der Beschuldigte ebenfalls. Einmal will er den Privatkläger gefesselt haben, um die Wohnung durchsuchen zu können, andererseits gab er mehrfach an, den Privatkläger gefesselt zu haben, um fliehen zu können. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 24. Mai 2019 gab der Beschuldigte an, mit dem Privatkläger im Bad während länger als 20 Minuten am Boden gelegen zu sein, da er, der Beschuldigte, sich nicht habe befreien können. Dies ist absolut absurd, wenn man sich das Alter des Privatklägers (im Tatzeitpunkt 88 und gesundheitlich angeschlagen) und die athletische Postur des Beschuldigten vergegenwärtigt. In der Einvernahme vom 1. April 2019 gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, sich maximal fünf Minuten im Haus aufgehalten zu haben, bevor er die Privatklägerin wahrgenommen habe. Auch dass der Beschuldigte mehrfach schilderte, die Tat nicht geplant und lediglich aus Panik gehandelt zu haben, ist unglaubhaft. Ein Blick ins Strafregister zeigt auf, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Räuber resp. Einbrecher handelt. Kurzum, der Beschuldigte gab im vorliegenden Verfahren immer nur das zu, was man ihm ohnehin beweisen konnte, und versuchte ansonsten krampfhaft, seine Tat zu bagatellisieren.
Es ist somit von einer geplanten Tat auszugehen. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bewusst ein betagtes Opfer ausgesucht hat, ansonsten er nicht am Tag zwecks Begehung eines Diebstahls an einem fremden Haus geklingelt hätte. Dem Beschuldigten muss klar gewesen sein, dass er kaum auf nennenswerten Widerstand stossen würde.
Was nun die rechtliche Würdigung anbelangt, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass angesichts der hohen Mindeststrafe von zwei Jahren für einen besonders gefährlichen Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die Messlatte nicht zu tief angesetzt werden dar. Der Beschuldigte hat seine Tat zwar geplant. Minutiöse organisatorische Vorkehren sind jedoch nicht auszumachen. Der Beschuldigte war nicht bewaffnet, dem betagten Privatkläger aber kräftemässig massiv überlegen. Um den vorgängigen Spitalaufenthalt des Privatklägers dürfte der Beschuldigte jedoch nicht gewusst haben. Dennoch hat der Beschuldigte massive Gewalt auf den Privatkläger ausgeübt. Davon zeugen die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers. Die Fesselung der Hände dürfte auch nicht nur lose erfolgt sein, wie dies der Beschuldigte behauptet. Der Privatkläger hat eindrücklich geschildert, wie er sich die Uhr lösen musste, um sein Handgelenk aus dem Kabel befreien zu können. Von der Mundknebelung konnte sich der Privatkläger jedoch selbst befreien. Der Privatkläger wurde zwar nicht im Sinne einer schweren Körperverletzung verletzt und die Ausführungen des Gutachtens des Kantonsspitals [...] hinsichtlich der Gefahr einer schweren Schädel-Hirnverletzung resp. eines lagebedingten Erstickungstodes muten angesichts des festgehaltenen Beweisergebnisses eher theoretisch an. Einerseits befand sich der Privatkläger nicht in Bauchlage, andererseits sind keine massiven Einwirkungen auf den Schädel des Privatklägers durch den Beschuldigten erwiesen. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass ein gewaltsamer Raubüberfall gemäss vorliegendem Beweisergebnis auf einen 88-jährigen Mann generell eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Opfers darstellt. So bejahte etwa das Bundesgericht in einem Entscheid vom 18. April 1997 die besondere Gefährlichkeit beim Diebstahl in Bezug auf einen Täter, der planmässig betagten Frauen die Handtasche entriss (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 139 StGB N 23). So ist bei betagten Opfern stets damit zu rechnen, dass sie sich durch Stürze schwere und irreparable Verletzungen zuziehen können. Auch die Möglichkeit eines Herz-Kreislaufversagens ist mit Blick auf das Alter des konkreten Opfers jeweils in Erwägung zu ziehen. Schliesslich kann die Frage der besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Beschuldigten auch nicht einfach isoliert in Bezug auf den Privatkläger beurteilt werden. Auch wenn der Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes zu verurteilen ist, da mehrere Personen beraubt wurden, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich letztlich um ein zusammenhängendes Geschehen handelt. So erwog das Bundesgericht im erwähnten Entscheid BGE 109 IV 161, wer sich zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht einem nur zu geringem Widerstand fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der werde im Fall einer erheblicheren Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückschrecken. Dies hat sich im vorliegenden Fall gezeigt. Gegenüber der Privatklägerin, welche dem Beschuldigten noch stärkere Gegenwehr entgegensetzte, ging dieser dann auch noch brutaler vor. Alles in allem offenbarte der Beschuldigte durch seine brutale Vorgehensweise gegenüber dem Privatkläger, dass er zu allem bereit ist, um sein Ziel (einen Diebstahl zu begehen) durchzusetzen und dabei auch vor schweren Schädigungen seiner Opfer nicht zurückschreckt (was sich dann spätestens bei seinem Vorgehen gegenüber der Privatklägerin bewahrheitete, s. dazu hernach). Dass im Falle des Privatklägers letztlich keine schwere Körperverletzung eingetreten ist, ändert daher nichts an der besonderen Gefährlichkeit der Vorgehensweise des Beschuldigten. Es hat daher hinsichtlich des Privatklägers ein Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu erfolgen.
2.2 Raub zum Nachteil von H.___
2.2.1 H.___ machte anlässlich der Erstbefragung vom 14. März 2019 folgende Aussagen (AS 308 ff.): Sie sei zu ihrem Schwiegervater, weil dieser das Telefon nicht abgenommen habe. Sie sei in die Küche und habe gesehen, dass er im Badezimmer gelegen sei. Er sei gefesselt gewesen und auf der Seite gelegen, mit dem Gesicht zur Badewanne. Er sei mit Packschnüren und einem Verlängerungskabel gefesselt gewesen. Auch die Beine seien gefesselt gewesen. Sie habe ihn gefragt, was los sei. Er habe aber nur Töne von sich gegeben. Sie sei aufgestanden, dann sei der Beschuldigte die Treppe runtergekommen und habe ihr ins Gesicht geschaut. Sie sei dann wieder in die Küche und die Kellertreppe hinunter. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Er habe sie von hinten am Mantel gepackt. Sie sei noch auf der Treppe nach hinten gestürzt. Sie glaube, er sei über sie gefallen. Sie sei noch zehn Stufen die Treppe runter gestürzt. Sie sei der Meinung, dass sie dann unten gestanden sei. Er habe sie dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Darauf sei sie zu Boden. Sie habe ihm dann mit der Hand zwischen die Beine gegriffen. Er habe sich gewehrt und sie mit Anlauf ins Gesicht getreten. Eventuell habe er sie auch an die Schulter getreten. Dann habe er ihr die Kapuze über den Kopf gezogen und das Halstuch ins Gesicht gedrückt. Er habe sie ersticken wollen. Später sei sie auf dem Bauch gelegen. Er sei auf ihrem Rücken gekniet. Dass er sie gefesselt habe, habe sie nicht mitbekommen. Sie habe Todesangst gehabt.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2019 bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Erstaussage (AS 313 ff.). Als sie ihren Schwiegervater im Bad gesehen habe, habe er die Arme und Beine gefesselt gehabt. Sie habe sich dann fluchtartig gedreht und sei durch die Küche zur Kellertüre. Als sie auf der Treppe gewesen sei, habe der Beschuldigte sie an der Kapuze oder am Mantel erwischt. Ein Ruck nach hinten. Dann sei sie auf den Boden gefallen und irgendwie die Stufen runter. Unten sei sie wieder auf die Beine gekommen. Der Beschuldigte sei vor ihr gestanden. Er habe ihr die Faust direkt ins Gesicht geschlagen. Darauf sei sie vermutlich direkt zu Boden. Sie habe versucht, sich mit den Händen zu wehren. Der Beschuldigte müsse vor ihr gekniet sein. Sie habe ihn im Genitalbereich erwischt und so fest, wie sie gekonnt habe, zugeklemmt. Dann sei dieser Fusstritt mit dem Schuh gekommen. Der Beschuldigte habe ihr dann ihr Foulard vor die Nase und vor den Mund gedrückt. Er habe ihr das Foulard ins Gesicht gedrückt, sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht, sie sterbe jetzt. Sie nehme jetzt nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch ein oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie dann bewusstlos geworden. Das nächste, was sie bemerkt habe, sei, dass sie ein Gewicht auf den Schultern gehabt habe. Vermutlich habe er sie dann gefesselt. Plötzlich hätten dann viele Leute gesprochen. In welcher Lage sie ihren Schwiegervater gefunden habe? Die Hände seien auf dem Rücken gefesselt gewesen und er sei in linker Seitenlage gelegen. Die Beine habe er angewinkelt gehabt. Sie habe gesehen, dass er gefesselt gewesen sei. In welcher Position sie gewesen sei, als der Beschuldigte sie auf den Boden gedrückt habe? Sie sei auf dem Bauch gelegen. Wie stark sie gefesselt worden sei? Fest. Sie habe vergeblich versucht, mit den Händen rauszuschlüpfen. Die Füsse seien auch gefesselt gewesen. Wie genau die Mundknebelung stattgefunden habe? Sie habe den Schal um den Hals gehabt. Diesen habe er ihr über Mund und Nase gedrückt. Sie habe keinen Mundknebel gehabt.
2.2.2 Die Endlage der Privatklägerin, wie sie der Beschuldigte zurückgelassen hat, ist fotografisch dokumentiert (AS 90 ff.). Die Privatklägerin lag auf dem Bauch, ihre Hände waren auf den Rücken gefesselt und ihre Beine zusammengebunden. Um den Mund hatte sie ein weisses Tuch gebunden. Gemäss Bericht von WmmbA K.___ vom 13. März 2019 (AS 207 f.) habe die Privatklägerin bei seinem Eintreffen gewimmert und gejammert. Sie sei auf dem Bauch gelegen, ihre Hände seien auf dem Rücken gefesselt gewesen, auch ihre Füsse seien gefesselt gewesen. Zudem sei sie mittels Kleidungsstücken geknebelt worden und habe offensichtlich Mühe mit der Atmung gehabt.
2.2.3 Im Gutachten des Kantonsspitals [...], Institut für Rechtsmedizin, vom 27. März 2019 (AS 266 ff.) ist Folgendes festgehalten: Die Privatklägerin habe ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten. Zudem wurden zahlreiche Verletzungen als Folge von stumpfer Gewalt dokumentiert. Als weitere Befunde wurden Punktblutungen an den Augenlidern und -bindehäuten festgehalten. Die Blutergüsse und Hautschürfungen im Gesichtsbereich könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet werden. Eine Entstehung durch die anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Fusstritte erscheine ohne weiteres möglich, wie auch ein Anschlagen beim Treppensturz. Die Blutergüsse im Bereich von Mund und Nase könnten zudem auch durch eine Gewalt gegen die Atemöffnungen (z.B. ein kräftiges Aufpressen eines Tuches), wie von der Privatklägerin berichtet, entstanden sein. Die unregelmässige Verteilung der Läsionen sowie der auffällige Verletzungsschwerpunkt am Kopf stünden nicht im Widerspruch zum von der Privatklägerin angegebenen Übergriff. Eine alleinige Entstehung durch einen Sturz, selbst einen komplexen Treppensturz, erscheine aufgrund des Fehlens von Begleiterscheinungen an sturztypischen Regionen des übrigen Körpers wenig plausibel, so dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der Läsionen, analog zu den angegebenen Fusstritten, keine vernünftigen Zweifel bestünden. Hinsichtlich des Schädelhirntraumas könne es sich ohne Weiteres um eine Folge eines Coup-contre-coup-Komplexes handeln, der durch ein abruptes Abbremsen oder Beschleunigen des Kopfes hervorgerufen worden sei. Damit sei aus rechtsmedizinischer Sicht einerseits ein Sturzgeschehen mit Anprall und abruptem Abbremsen des beschleunigten Kopfes, andererseits eine plötzliche Beschleunigung des Kopfes (z.B. durch einen wuchtigen Schlag oder Tritt) als Entstehungsursache zu diskutieren. Es habe zudem ein intensives Stauungssyndrom im Kopfbereich festgestellt werden können, insbesondere in Form von Punktblutungen an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar. Zu nennen seien v.a. Formen der Strangulation. Entsprechende Verletzungen seien allerdings bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht abgrenzbar und die Betroffene mache keine Gewalt gegen den Hals geltend. Die Privatklägerin berichte jedoch im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung, ein Tuch ins Gesicht gedrückt und dadurch keine Luft mehr bekommen zu haben. In der Folge sei es vermutlich zu einer längeren Bewusstlosigkeit gekommen. Folge man dieser Angabe, so erscheine es ohne weiteres möglich, dass durch Verlegung der Atemwege ein Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt gegen Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen liessen sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch forcierte Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen Widerstand interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach ihr am Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden und sie gefesselt in Bauchlage erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu diskutieren, dass es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder des Fesselns zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte beispielsweise durch ein Knien oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen infolge Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege, z.B. durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet und könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften Körperkontakt zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen stumpfer Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der Privatklägerin keine Verletzungsbefunde am Rumpf.
Zuletzt sei in Zusammenhang mit der berichteten Fesselung in Bauchlage anzumerken, dass alleine durch diese Körperposition, d.h. ohne zusätzliche Kompression des Rumpfes durch eine Fremdperson, eine mechanische Behinderung der Atembewegungen ausgelöst werden könne. Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B. infolge eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der Sauerstoffbedarf des Körpers noch erhöhe, bestehe damit die Gefahr des Auftretens eines lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie). Lege man zusammenfassend die subjektiven Angaben der Betroffenen zum Ereignishergang sowie die objektiven Untersuchungsbefunde zugrunde, so könne aus den o.g. Gründen vom Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen werden.
2.2.4 Angaben des Beschuldigten
Auch hinsichtlich der Privatklägerin ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig, diese gefesselt zu haben. Schläge oder Tritte gegen die Privatklägerin bestreitet er jedoch. Als die Privatklägerin gekommen sei, habe sie ihn am Nacken gepackt. Sie seien auf dem Boden gewesen und er habe versucht, sie zu halten, sie habe versucht, ihn zu halten, dann habe sie angefangen zu schreien. Aus Angst habe er den Verstand verloren und dann habe er auch sie gefesselt (EV vom 14.3.2019, AS 323 ff.).
Die Privatklägerin habe ihn halten wollen und er habe sie wegstossen wollen. Er habe alles probiert, um zu flüchten. Sie habe die ganze Zeit geschrien. Er habe sie dann auch angebunden. Er sei die Treppe hinunter und da sei die Frau unten bei der Treppe gestanden. Er habe Panik bekommen. Sie habe ihn gepackt und er habe angefangen, sich zu wehren. Sie habe ihn an der Brust und an den Kleidern gefasst und ihn festgehalten. Er sie auch. Dann seien sie die Treppe runtergefallen. Sie habe die ganze Zeit geschrien. Er habe alles probiert, um zu gehen. Sie habe ihn aber festgehalten. Dann habe er ein Seil gesehen, das Seil genommen und sie an den Händen und Füssen gefesselt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von der Frau zu lösen und zu flüchten. Sie habe ihn festgehalten. Er habe sie dann gebunden und sei gegangen. Ob er ihr den Mund zugehalten habe? Sie habe eine Kapuze über dem Kopf gehabt. Sie habe ihn überall gekratzt. Ja, er habe ihr den Mund abgedeckt. Sie habe eine grosse Jacke angehabt. Mit was er ihr den Mund zugebunden habe? Mit einem Stück Stoff, das er gefunden habe. Er habe das genommen und ihr damit den Mund zugehalten, weil sie so laut geschrien habe. Er habe Panik bekommen. Sie habe angefangen, mit ihm zu kämpfen. Was er ihr zuerst festgebunden habe, Hände Füsse oder Mund? Die Hände, dann den Mund. Er habe nicht gewollt, dass sie schreie. Sie habe noch durch die Nase atmen können. Sie sei mit dem Bauch nach unten gewesen, als er sie gefesselt habe. Die Hände habe er ihr auf dem Rücken gefesselt. Ob die Frau ihn geschlagen habe? Ja. Sie habe ihn am Hals gekratzt und ihn am Geschlecht geschlagen. Sie hätten zusammen gekämpft. Er habe sie nicht geschlagen. Es sei im Kämpfen passiert, aber er habe sie nicht geschlagen. Er habe nicht flüchten können und Angst gehabt. Alle Verletzungen der Frau habe sie sich beim Kämpfen zugezogen, er habe sie nicht geschlagen. Sie hätten auf der Treppe gekämpft, seien dann die Treppe nach unten «gedrohlt» und zusammen in den Keller gestürzt. Er habe nur flüchten wollen. Er habe niemanden geschlagen (EV vom 1.4.2019, AS 343 ff.).
Als er vom Schlafzimmer die Treppe runter gelaufen sei, habe er plötzlich die Frau auf der Treppe getroffen. Sie seien aufeinander los. Dann seien sie zur Kellertüre. Sie habe die Türe geöffnet und darauf seien sie beide die Treppe runtergerollt. Als sie sich auf der Treppe begegnet seien, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Sie habe ihn an den Kleidern gepackt, worauf er extrem erschrocken sei. Er habe raus gewollt, sei überrascht worden und darauf in Panik geraten. Sie hätten sich dann gegenseitig gepackt. Wieso er nicht einfach das Haus verlassen habe? Er habe in diesem Moment nicht gewusst, wie reagieren. Er sei panisch geworden. Wenn er sie gehört hätte, hätte er den Kontakt vermieden. Er habe sie an der Jacke gepackt, als sie sich weggedreht habe. Er habe sie zurückhalten wollen, damit sie nicht mehr schreie. Sie habe die ganze Zeit geschrien und sei zur Kellertreppe gerannt. Wie es zum Treppensturz gekommen sei? Er habe sie gehalten, aus Angst, dass sie sich beruhige. Sie sei von ihm weggerannt. Er sei panisch geworden und habe gedacht, er könne nicht mehr raus. Deswegen habe er sie zurückhalten wollen. So seien sie bis zur Kellertreppe gekommen. Er habe sich an ihre Jacke gehängt und sei hinter ihr her zur Kellertüre. Er habe verhindern wollen, dass sie sich durch das Schreien Hilfe hole. An der Kellertüre habe er sie immer noch gehalten. Sie habe sich gedreht und die Kellertüre aufgemacht. Mit der rechten Hand habe sie ihn am Kragen gepackt und ihn dabei am Hals gekratzt. Sie sei dann mit dem Gesicht direkt auf die Treppe gefallen. Sie habe ihn mit nach unten gerissen. Er sei dann auf ihr gelegen. Sie seien nach unten gerollt bis in den Keller. Am Ende der Treppe seien sie bei der Heizung zum Stillstand gekommen. Er sei noch auf sie gefallen. Sie hätten dann lange gekämpft. Er glaube eine halbe Stunde. Immer wenn sie versucht habe aufzustehen, habe er seine Knie auf ihre Beine gedrückt. Er habe auf ihr gekniet und sie zu Boden gedrückt. Sie hätten richtig miteinander gekämpft. Sie habe mit der Hand sogar in seinen Mund gegriffen und ihren Kopf nach oben geschlagen. Er habe sie nicht loswerden können. Er habe versucht, sie loszulassen, was ihm aber nicht gelungen sei, sie habe ihn ständig zu sich gezogen. Darauf habe er die Wäscheleine nach unten gezogen, diese sei in der Mitte gerissen. Damit habe er sie dann gefesselt. Er habe ihr die Hände auf den Rücken gefesselt. Sie sei auf dem Boden auf der linken Seite gelegen. Er wisse nicht mehr, wie stark er die Fesselung gemacht habe. Er habe den restlichen Teil des Seils genommen und ihre Beine gefesselt. Ob er dabei grob gewesen sei? Nein. Sie habe sich verletzt, als sie gerangelt hätten. Sie habe immer versucht, sich zu befreien, und er habe versucht, sie ruhig zu stellen. Das Problem sei gewesen, dass sie ihn nicht losgelassen und ihn am Kragen festgehalten habe. Er habe ihr dann mit dem Ecken eines Bettduvets den Mund gefesselt, dies aber locker. Das habe er gemacht, damit sie nicht schreie. Sie habe gestöhnt/gewimmert. Das Tuch, das er ihr um den Mund gebunden habe, sei zum Trocknen aufgehängt gewesen. Er habe aber keinen Knoten machen können, da es zu kurz gewesen sei. Er habe überprüft, ob sie noch atmen könne. Auf Vorhalt: Er habe die Privatklägerin nicht ins Gesicht getreten, aber sie habe sich sehr oft an seinem Knie verletzt. Sie habe ihn im Kampf öfters zwischen die Beine gepackt. Als er das Haus verlassen habe, sei die Privatklägerin auf dem Bauch mit der linken Gesichtsseite auf dem Boden gelegen. Sie habe ständig ihre Position geändert. Sie habe versucht, entweder die Knie hochzuziehen oder sich auf den Bauch zu drehen. Als er zur Türe gegangen sei, sei sie nicht ganz auf dem Bauch gelegen. Sie sei zwischen Bauch und Seite gelegen. Als er die Privatklägerin gefesselt habe, sei ihre Armbanduhr locker geworden. Diese habe er ihr ausgezogen und sie dann mitgenommen. Auf Vorhalt: Die Privatklägerin sei bei Bewusstsein gewesen, als er das Haus verlassen habe (Tatrekonstruktion vom 24.5.2019, AS 365 ff.).
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe die Privatklägerin nicht kommen hören. Hätte er sie mit dem Privatkläger reden gehört, hätte er eine andere Möglichkeit gesucht, um zu fliehen. Er sei ihr auf der Treppe begegnet. Sie habe zu schreien begonnen und sich umgedreht. Er habe sie an der Jacke gepackt. Sie habe ihn dann mitgezogen. Wieso er sie nicht einfach losgelassen habe? Aus Angst. Sie habe ihn bis zur Kellertüre gezogen und dann seien sie zusammen auf der Treppe gerollt. Sie habe die Türe aufgemacht und sei gestolpert, worauf er über sie gefallen sei. Sie seien dann die Treppe runter gerollt bis zur Heizung. Auf den Vorhalt, er solle ihr unten im Keller die Faust ins Gesicht geschlagen sowie mit dem Fuss ins Gesicht getreten haben: Er verstehe das nicht, wie hätte er sie mit dem Fuss im Gesicht schlagen sollen? Sie habe ihn getreten und an den Händen gekratzt. Es stimme auch nicht, dass er ihr die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Wenn er dies gemacht hätte, hätte der Kampf, sie zu fesseln, ja keinen Sinn gemacht. Wenn er ihr etwas Böses hätte antun wollen, dann hätte er nicht 10 oder 20 Minuten benötigt, um sie ruhig zu stellen. Er habe sie weder mit der Faust geschlagen noch mit dem Fuss getreten. Sie habe sich selber verletzt, im Gerangel mit ihm. Auf Vorhalt, er solle ihr das Foulard vor die Nase und den Mund gedrückt haben, so dass sie kaum mehr habe atmen können: Er habe ihr Gesicht nicht gesehen. Er habe auf den Fotos gesehen, dass sie ein Foulard getragen habe. Vielleicht habe sie wegen dem Foulard keine Luft bekommen, als sie zusammen gekämpft hätten. Sie habe die Kapuze über dem Kopf gehabt und die Jacke bis oben zu. Auf Vorhalt der Fesselung: Er habe ihr mit der Wäscheleine Hände und Füsse gefesselt. Mit dem Bettduvet habe er ihr den Mund gebunden. Ob sich die Privatklägerin in Bauchlage befunden habe, als er sie gefesselt habe? Sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden. Sie habe sich nicht ganz in Bauchlage befunden, sie sei ein bisschen seitlich gewesen. Er sei nicht auf ihr gekniet. Es stimme aber, dass er ihr nach der Fesselung den Ring und die Uhr entwendet habe. Er habe sie gefesselt, weil er panisch geworden sei, als er ihr begegnet sei. Sie hätten lange miteinander gekämpft. Sie habe mit den Händen geschlagen, mit den Beinen getreten, den Kopf an alles geprallt. Sie habe ständig versucht aufzustehen, mit grosser Wucht. Sie habe sich ständig an ihm oder anderen Gegenständen, zum Beispiel an der Heizung, verletzt. Auch am Beton habe sie sich verletzt. Ob er bemerkt habe, dass die Privatklägerin kaum noch habe atmen können? Nein, sie habe die ganze Zeit geschrien, sogar als er ihr den Mund zugehalten habe. Ob sie einmal bewusstlos gewesen sei? Nein, das habe er nie gesehen. Wenn er dies bemerkt hätte, hätte er ja einfach fliehen können, dann hätte er sie nicht mehr gefesselt.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, nachdem er mehrere Sachen im Haus genommen habe, sei er auf die Privatklägerin gestossen und habe seine Sinne verloren. Er habe Angst gehabt, nicht fliehen zu können, und sei ihr nachgelaufen. Auf der Treppe seien sie beide nach unten in den Keller gefallen. Er habe sie auch gefesselt. Sie sei leicht seitlich auf dem Bauch gewesen, als er gegangen sei, damit sie atmen könne. Sie habe mit ihm gekämpft, ihn geschlagen und geschrien. Er habe sie nicht schlagen wollen, weshalb er so lange versucht habe, sie festzuhalten. Hätte er das gewollt, hätte er sie einfach schlagen können, bis sie nichts mehr gesagt hätte. Als er nach 10-15 Minuten gesehen habe, dass er sie nicht festhalten und er nicht weggehen könne, sei er in Angst und unter Stress geraten. Sie habe ihn gezogen und nicht weggehen lassen. Er habe seine Hand leicht vor ihren Mund gehalten, aber nicht fest. Mit der Ecke eines gefundenen Leintuches habe er ihr dann den Mund zugebunden. Dass sich der alte Mann werde befreien und sie finden können, habe er gewusst.
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll (vgl. Audio-Dokument: ASB 63; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe die Privatklägerin nicht in die Bauchlage bringen können. Wie der Privatkläger sei auch die Privatklägerin seitlich gelegen. Ihr habe er die Hände und Füsse mit einer im Keller gefundenen Schnur gefesselt. Den Mund habe er ihr mit einem Teil des Duvets zugebunden. (Auf Frage) Nein, ein Foulard habe er ihr nicht vor die Nase und den Mund gedrückt. Damit habe er nichts zu tun gehabt. Hätte er das gemacht, hätte er auch nicht mehr ein Stück des Duvets benötigt. (Auf Vorhalt der in der AKS umschriebenen Schläge und Fusstritte gegen das Opfer) Er habe die Privatklägerin nie geschlagen oder verletzt. Sie habe hingegen ständig versucht, sich zu befreien, dabei habe sie sich mehrfach am Boiler angeschlagen und sich dadurch verletzt. (Auf Vorhalt) Ja, es sei ihm damals bewusst gewesen, was das Fesseln eines Menschen in Bauchlage bewirken könne, doch er habe vor Ort nicht mehr klar denken können. Die Privatklägerin habe er aus Angst gefesselt. Diese habe zu schreien begonnen und er sei in Panik geraten. Er habe Angst gehabt, die Privatklägerin könnte nach draussen gelangen und Drittpersonen alarmieren.
2.2.5 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Auch hier ist festzuhalten, dass die Privatklägerin übereinstimmende und äusserst glaubhafte Aussagen machte, welche im Übrigen auch durch die Feststellungen im Gutachten des Kantonsspitals [...] gestützt werden. Die Art und Weise der Fesselung und die Endlage der Privatklägerin ist zudem fotografisch dokumentiert. Die Privatklägerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht geschlagen sowie ihr mit dem Fuss ins Gesicht getreten, als sie ihm zwischen die Beine gefasst habe. Sehr eindrücklich ist auch ihre Aussage, wie ihr der Beschuldigte das Halstuch ins Gesicht gedrückt hat. Sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht, sie sterbe jetzt. Sie nehme nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch ein oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie bewusstlos geworden. Weiter schilderte sie, sie sei auf dem Bauch gelegen, der Beschuldigte sei auf ihrem Rücken gekniet resp. sie habe ein Gewicht auf den Schultern gespürt.
Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen oder getreten zu haben. Darauf ist angesichts der bereits im Fall des Privatklägers festgehaltenen Unglaubhaftigkeit seiner Aussage resp. seiner offenkundigen Bagatellisierungstendenz nicht abzustellen. Auch hinsichtlich der Privatklägerin sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur völlig abstrus, sondern auch widersprüchlich. Einerseits will er sie zurückgehalten haben, damit sie niemanden alarmieren konnte. Andererseits behauptete er, sie habe ihn festgehalten und während 10 - 15 Minuten an der Flucht gehindert. Deshalb habe er sie gefesselt. Auch dies ist angesichts der ungleichen Kräfteverhältnisse völlig realitätsfremd. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich alle Verletzungen selbst zugezogen, widerspricht nicht nur den Aussagen der Privatklägerin, sondern auch dem Gutachten des Kantonsspitals [...]. In diesem Gutachten wird festgehalten, dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der Läsionen analog zu den durch die Privatklägerin angegebenen Fusstritten keine vernünftigen Zweifel bestünden.
In Würdigung der vorliegenden Beweise ist somit auch hinsichtlich der Privatklägerin der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sind nachstehende Schlussfolgerungen des Gutachtens des Kantonsspitals [...] wesentlich: Das Gutachten stellte einerseits ein mittelschweres Schädel-Hirntrauma fest. Als Ursache dafür könne sowohl der Treppensturz wie auch ein wuchtiger Tritt oder Schlag gegen den Kopf in Frage kommen. Darüber hinaus wurde ein intensives Stauungssyndrom im Kopfbereich festgestellt, insb. in Form von Punktblutungen an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar. In Frage käme eine Strangulation, die Privatklägerin mache jedoch keine Gewalt gegen den Hals geltend und es seien auch keine dementsprechenden Verletzungen festgestellt worden. Die Privatklägerin berichte jedoch, ein Tuch ins Gesicht gedrückt bekommen zu haben, worauf sie keine Luft mehr gekriegt habe. In der Folge sei es vermutlich zur Bewusstlosigkeit gekommen. Wenn man dieser Aussage folge, so sei es ohne weiteres möglich, dass durch die Verlegung der Atemwege ein Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt gegen Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen liessen sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch forcierte Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen Widerstand interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach ihr am Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden sei und sie gefesselt in Bauchlage erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu diskutieren, dass es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder des Fesselns zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte beispielsweise durch ein Knien oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen infolge Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege, z.B. durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet und könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften Körperkontakt zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen stumpfer Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der Privatklägerin keine Verletzungsbefunde am Rumpf. Aufgrund dieser Ausführungen im Gutachten und den Aussagen der Privatklägerin ist somit als erwiesen zu erachten, dass dieser durch massive Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten entweder Verlegung der Atemöffnungen und/oder Behinderung der Atembewegungen durch Brustkorbkompression Erstickungssymptome zugefügt wurden.
Im Zusammenhang mit der Fesselung in Bauchlage wies das Gutachten zudem auf die Gefahr eines lagebedingten tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie) hin und hielt zusammenfassend fest, wenn man die subjektiven Angaben der Privatklägerin zum Ereignishergang sowie die objektiven Untersuchungsbefunde zugrunde lege, so könne vom Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen werden.
Die Vorinstanz führte aus, die Anklageschrift halte nicht konkret fest, wie der Beschuldigte die Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht habe. Es werde einfach auf das Gutachten verwiesen. In der Anklageschrift stehe, die Privatklägerin habe fast nicht mehr atmen können, dem Beschuldigten werde aber nicht vorgehalten, er habe der Privatklägerin die Luft abgestellt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin den Mund zugebunden, ihr aber nicht die Nase abgedeckt. Es ergäben sich keine konkreten Hinweise in den Akten, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in eine konkrete, sehr naheliegende Lebensgefahr habe bringen wollen bzw. dies in Kauf genommen habe. Selbst wenn der Vorhalt in der Anklage genügend umschrieben wäre, wäre der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Gleichzeitig ging die Vorinstanz aber davon aus, dass die Privatklägerin bewusstlos gewesen sei und sich in einer lebensgefährlichen Situation befunden habe. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger sich habe befreien und die Polizei habe avisieren können.
Mit der Vorinstanz trifft zu, dass bereits die Formulierung der Anklageschrift keine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zulässt. Die Anklagebehörde schildert zwar in der Anklageschrift relativ ausführlich, wenn auch unstrukturiert die äusseren Abläufe und verweist auf die Feststellung des Gutachtens des IRM [...] vom 27. März 2019, unterlässt es aber, die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten und die erforderliche Zuordnung vorzunehmen, d.h. anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c). So legt die Anklageschrift nicht dar, worin die stark erhöhte konkrete Lebensgefahr bestand und mit welcher konkreten Handlung der Beschuldigte eine solche Gefahr verwirklichte. Eine vollständige Verlegung der Atemwege wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift genauso wenig vorgehalten wie daraus resultierende Stauungsblutungen und die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin. Die Punktblutungen an den Augenlidern und -bindehäuten werden zwar als Folge der «Gewalteinwirkung des Beschuldigten» aufgeführt, was aber nicht als rechtsgenüglicher Vorwurf der Verursachung einer sehr naheliegenden Lebensgefahr angesehen werden kann. Nicht zu entnehmen ist der Anklageschrift, ob das Verlegen der Atemwege des Opfers zu den festgestellten Punktblutungen an den Ausgenlidern und Bindehäuten geführt hat und dies das Opfer in eine sehr naheliegende Lebensgefahr brachte, oder ob sich das Opfer in einer solchen Gefahr aufgrund der Bauchlage in Lebensgefahr befand. Denkbar wäre auch, dass erst aus der Kombination dieser beiden Tathandlungen (Verlegung der Atemwege und Fesselung in Bauchlage) eine qualifizierte Lebensgefahr resultierte. Zum subjektiven Tatbestand (Wissens- und Willenskomponente) äussert sich die Anklageschrift schliesslich überhaupt nicht.
Selbst wenn man entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinen würde, wäre die Tat in materieller Hinsicht nicht unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumierten.
Wie bereits erwähnt, setzt Art. 140 Ziff. 4 StGB im Unterschied zu Ziff. 3 Abs. 3 dieser Bestimmung in Bezug auf den objektiven Tatbestand nicht bloss eine konkrete einfache Lebensgefahr, sondern eine stark erhöhte konkrete Lebensgefahr voraus, die vom Täter mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt werden muss. Das Gutachten geht zwar von einer konkreten Lebensgefahr aus, äussert sich jedoch nicht zur entscheidenden Frage, wie naheliegend der Todeseintritt bei der Privatklägerin im konkreten Fall tatsächlich war. Der Nachweis, wonach sich die konkrete Lebensgefahr in einer Weise akzentuierte, so dass diese als stark erhöht und damit sehr naheliegend bezeichnet werden kann, lässt sich bei dieser Beweislage nicht erbringen. Vielmehr verbleiben diesbezüglich unüberwindliche Zweifel. Das Qualifikationsmerkmal von Art. 140 Abs. 4 StGB ist somit vorliegend nicht erfüllt.
Indes hat der Beschuldigte ohne Weiteres das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt, indem er gegenüber der ihm körperlich deutlich unterlegenen Privatklägerin äusserst skrupellos und brutal vorging: Er schlug ihr die Faust ins Gesicht, trat ihr mit dem Fuss gegen das Gesicht und drückte ihr den Schal gegen Mund und Nase, so dass sie kaum mehr atmen konnte. Er fesselte und knebelte sie in Bauchlage und liess sie so zurück, ohne dass er davon ausgehen konnte, dass sich die Privatklägerin in absehbarer Zeit befreien kann. Wer derart brutal und mit derart überschiessender Gewalt gegen ein ihm deutlich unterlegenes Opfer vorgeht, manifestiert seine Entschlossenheit, auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückzuschrecken und setzt sein Ziel der unrechtmässigen Bereicherung über das Rechtsgut Leib und Leben. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sind somit auch in Bezug auf diesen Raub erfüllt.
Zwischen den Tathandlungen zum Nachteil von G.___ und H.___ besteht Realkonkurrenz. Es hat folglich ein Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu ergehen.
IV. Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten lediglich pauschal vor, durch die Gewaltanwendung gegen den Kopf des Geschädigten G.___ während des Gerangels sowie während des Fesselungsvorganges eine lebensgefährliche Verletzung und/oder ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. An anderer Stelle verweist die Anklageschrift auf das Gutachten, welches in allgemeiner Weise festhält, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf, die aufgrund der Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden könne, grundsätzlich zu schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen führen könne. Schliesslich führt die Anklageschrift aus: «Der Beschuldigte nahm mit der geschilderten Einwirkung auf G.___ (über das direktvorsätzlich bezweckte Hervorrufen eines pathologischen Zustands hinaus) eine lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzung bzw. eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Funktion eines wichtigen Organs, konkret des Hirns, zumindest billigend in Kauf, zumal es in Anbetracht der Art und Weise, Stärke und Dauer der Einwirkung auf den Kopf des Geschädigten sowie der Verfassung vom Opfer und des äusserst erregten und unkontrollierten Zustandes des Beschuldigten nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung (tödliche bzw. schwere Schädel-Hirn-Verletzung) in objektiver Hinsicht nicht eintrat». Die konkrete Art und Weise des Einwirkens auf den Kopf des Privatklägers durch den Beschuldigten wird jedoch weder in der Anklageschrift aufgeführt, noch vom Privatkläger geschildert. Letzterer sagte im Gegenteil aus, er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen. Bei dieser Ausgangslage kann kein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergehen. Zufolge der Problematik «ne bis in idem» hat allerdings auch kein expliziter bzw. formeller Freispruch zu erfolgen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: PK StGB, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2).
2. Konkrete Strafzumessung
Vorliegend handelt es sich beim Raub zum Nachteil der Privatklägerin um die schwerste Straftat. Grundsätzlich hat der Beschuldigte seine Tat geplant, wenn ihm auch keine minutiösen organisatorischen Vorkehren unterstellt werden können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er sich bewusst betagte, ihm physisch unterlegene Opfer ausgesucht hat. Mit dem Auftauchen der Privatklägerin konnte er jedoch nicht rechnen. Deren Beraubung erfolgte aus einer spontanen Reaktion heraus, jedoch noch im Rahmen des ursprünglichen Tatplanes, einen Raubüberfall in der Liegenschaft des Privatklägers zu begehen. Das Handeln mit Mittätern kann dem Beschuldigten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Auch führte er weder Waffen noch Fesselungsmaterial mit und er wandte keine List an. Die eigentliche Tatausführung erfolgte nicht sehr raffiniert, wenn auch reichlich skrupellos. Letzteres ist jedoch für die Annahme des Qualifikationsmerkmals erforderlich und darf im Rahmen des Doppelverwertungsverbotes nicht erneut verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Immerhin hat der Beschuldigte aber doch recht massive Gewalt gegenüber der Privatklägerin ausgeübt, diese auch in einem potenziell lebensbedrohlichen Zustand zurückgelassen und ging vor Ort schnell und zielstrebig vor. Mit einer baldigen Befreiung der Privatklägerin nur aufgrund des glücklichen Umstandes, dass es dem Privatkläger gelang, sich selber zu befreien und die Polizei zu rufen, konnte der Beschuldigte nicht rechnen. Die Schwelle zum qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wurde hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Privatklägerin deutlich überschritten. Mit anderen Worten sind selbst im Rahmen der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit) noch weniger schwer wiegende Vorgehensweisen durchaus vorstellbar.
Das von der Strafnorm geschützte Rechtsgut ist ein doppeltes: Zum einen (und primär) schützt der Raub das Vermögen,zum anderen aber schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit: Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung, aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB N 13). Der Beschuldigte dürfte vorliegend kaum mit einem hohen Deliktsbetrag gerechnet haben. Weit gravierender war die Tat unter dem Blickwinkel der Eingriffsintensität auf die persönliche Freiheit des Opfers und in Anbetracht der Tatfolgen. Das Leben der Privatklägerin ist seit dem Raubüberfall nicht mehr dasselbe, wie sich aus dem Therapiebericht vom 18. Juni 2021 (AS 103 ff.) eindrücklich erschliesst: Die Privatklägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ein Besuch am Tatort (Haus des Schwiegervaters) ist ihr gemäss Therapiebericht nach wie vor nicht möglich. Auch begeht sie keine Treppe, deren Ein- und Ausgang nicht einsehbar ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem der Umstand aus, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kriminaltouristen handelt. Das Eindringen in eine Privatliegenschaft, welches sich bei einem Diebstahl oder nicht qualifizierten Raub verschuldenserhöhend auswirken würde, ist vorliegend ein Element des Qualifikationsmerkmals der besonderen Gefährlichkeit und wiederum nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht spricht nichts für eine Relativierung des Verschuldens. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, aus egoistischen Beweggründen und ohne irgendwelche Einschränkung in seiner Freiheit, deliktisches Verhalten zu unterlassen. Im massgeblichen Quervergleich d.h. ausschliesslich in Relation mit anderen Fällen, die unter dieselbe (qualifizierte) Strafnorm von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB fallen ist das Tatverschulden im unteren Strafdrittel anzusiedeln und (nur deshalb) als leicht einzustufen. Alles in allem erscheint eine Einsatzstrafe von fünf Jahren angemessen.
Hinsichtlich des Raubes zum Nachteil des Privatklägers wiegt das Verschulden weniger schwer. Hier sind kaum mehr weniger schwer wiegende Vorgehensweisen denkbar, ohne dass das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit verneint werden müsste. Verschuldenserhöhend wenn auch innerhalb der Bandbreite des qualifizierten Tatbestandes nur im leichten Masse, da teilweise bereits als Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt ist jedoch das hohe Alter des Privatklägers von 88 Jahren im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Ebenfalls verschuldenserhöhend wirkt sich wiederum der Umstand aus, dass der Beschuldigte Kriminaltourist ist. Es erscheint daher eine Einsatzstrafe von drei Jahren angemessen, was asperationsweise unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr führt.
Für den Hausfriedensbruch ist die Strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.
Was die Täterkomponente anbelangt, ist nun das Vorleben des Beschuldigten doch erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist mehrfach und auch einschlägig vorbestraft; es wird hierzu auf die Auflistung der Vorinstanz unter US 18 (unten) verwiesen. Er befand sich während einem beträchtlichen Teil seines Lebens der Beschuldigte selbst sprach von 12 Jahren im Strafvollzug. Es handelt sich bei ihm um einen unbelehrbaren Berufskriminellen. Im vorliegenden Strafverfahren bekundet er weder echte Reue noch vertiefte Einsicht. Auch im Rahmen der im vorzeitigen Strafvollzug freiwillig besuchten Therapie (s. Therapiebericht vom 19.8.2021) blieb der Beschuldigte bei seinen wie bereits erwähnt unglaubhaften Erklärungen, wie es zum Raub gekommen sein soll (angebliche Suche nach Arbeit, Raub als Panikreaktion wegen verweigerter Hilfeleistung durch das Opfer). In Bezug auf die Bearbeitung der Risikofaktoren fällt auf, dass gemäss Therapiebericht der Fokus ganz auf das pathologische Spielen gerichtet wurde (vgl. ASB 47). Die Lektüre des Berichts erweckt den Eindruck, dass der Beschuldigte im Rahmen der freiwilligen Therapie einer Auseinandersetzung mit seiner hochproblematischen und deliktstypischen Gewaltbereitschaft bislang ausgewichen ist. Die Therapie kann daher nicht als Ausdruck von Reue oder Einsicht gesehen und daher auch nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe Verhaltensmuster (sich aus vorgeworfenem Fehlverhalten herauszureden) wird auch aus dem Vollzugsbericht vom 12. Mai 2023 ersichtlich. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er die betragsmässig erheblichen Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat und nachweislich regelmässig im Rahmen seiner Möglichkeiten Wiedergutmachung in Form von monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 50.00 leistet. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Von der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung ist der Beschuldigte als Kriminaltourist kaum betroffen. Mit Ausnahme des stark belasteten Vorlebens wirken sich die Täterkomponenten daher neutral aus. Die zahlreichen einschlägigen und auch gewichtigen Vorstrafen rechtfertigen es, die Strafe um 11 Monate zu erhöhen, so dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren zu verurteilen ist.
3. Anrechnung Haft
Der erstandene Freiheitsentzug (Haft: 13.3.2019 - 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab 27.5.2019) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Strafvollzugs ist gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet worden. Es wird diesbezüglich auf den begründeten Beschluss vom 6. Juni 2023 verwiesen (ASB 112 ff.).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 15'596.65 zu verrechnen. Damit hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF 15'519.80 zu bezahlen.
1.2 Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafzumessung weitgehend durchgedrungen (deutliche Reduktion der Strafe von 10 Jahren auf nun 7 Jahre bei einem beantragten Strafmass von 6 Jahren). Hinsichtlich der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von G.___ ist er hingegen unterlegen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterlegen (so blieb es bei der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von H.___ im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB statt wie von der Staatsanwaltschaft verlangt Ziff. 4 von Art. 140 StGB und auch der implizite Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G.___ wurde bestätigt). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, dem Beschuldigten zu 30 % (= CHF 1'527.00) und dem Staat Solothurn zu 70 % (= CHF 3'563.00) aufzuerlegen.
2. Entschädigungen
2.1 Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, macht für die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (ASB 51 f.), welche vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Ziff. 5 der Schlussanträge, vorstehend S. 3). Demzufolge ist der Beschuldigte den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
2.2.1 Erstinstanzlich ist die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Lara Bachmann, und für den amtlichen Verteidiger, Samuel Neuhaus, betragsmässig bereits rechtskräftig auf CHF 9'615.80 bzw. CHF 15'001.40 festgesetzt und von der Zentralen Gerichtskasse ausbezahlt worden.
Da die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu bezahlen sind, hat dieser, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Solothurn gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Ausnahme der Dolmetscherkosten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) zurückzuzahlen, ausmachend CHF 9'028.30 (amtliches Mandat Lara Bachmann) bzw. CHF 14'101.40 (amtliches Mandat Samuel Neuhaus).
2.2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19,9 Stunden zu je CHF 180.00 (bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (ab 2023), ausmachend CHF 13'729.00, einen Nachbearbeitungsaufwand (Eingang/Studium Urteil, Besprechung mit Klient) von 0,5 Stunden (= CHF 95.00), Auslagen von CHF 438.20 (wovon CHF 235.20 auf Dolmetscherkosten fallen, vgl. ASB 62) sowie 7,7 % MWST geltend. Hinzu zu rechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der mündlichen Urteilseröffnung 3,083 Stunden (= 185 Minuten) zu je CHF 190.00 (= CHF 585.85).
Zu kürzen ist demgegenüber der geltend gemachte Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten (insgesamt 9 Anrufe mit einer Gesamtdauer von etwas mehr als 21/2Stunden: Positionen vom 25.54.2022 [teilweise], 2.5.2022 [teilweise], 17.5.2022, 24.6.2022 [teilweise], 11.7.2022 [teilweise], 3.8.2022, 28.9.2022, 25.10.2022 und 28.4.2023). Gleiches gilt für die Redaktion/Disposition/Überarbeitung des Plädoyers (inkl. Redaktion der Anträge) und den geltend gemachten Aufwand für dieVorbereitungder Besprechung mit dem Klienten (der Aufwand für die Besprechung selbst in der JVA bleibt davon unberührt, vgl. nachfolgende Ausführungen). Es sind dies die Positionen vom 22.5.2023 (0,8 Stunden), vom 23.5.2023 (teilweise), vom 25.5.2023, vom 30.5.2023 (0,8 Stunden) und vom 5.6.2023 (teilweise). In Bezug auf die telefonischen Besprechungen mit dem Klienten gilt es zu berücksichtigen, dass dem amtlichen Verteidiger vor erster Instanz für die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Besprechung mit dem Klienten in [...]) bereits ein Aufwand von drei Stunden entschädigt wurde (vgl. Ordner Vorinstanz: AS 227). Zudem wird dem Verteidiger im Berufungsverfahren der geltend gemachte Aufwand für das persönliche Gespräch mit dem Klienten in der JVA [...] vom 30. Mai 2023 im geltend gemachten Umfang von zwei Stunden (zzgl. Reiseweg von 1,8 Stunden) entschädigt. Berücksichtigt man im Weiteren, dass diverse Punkte des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren (Rechtskraft der angeordneten Landesverweisung und der Zivilforderungen zugunsten der Privatklägerschaft, zudem war in rechtlicher Hinsicht nur noch die Raubqualifikation, nicht aber der mehrfache Raub an sich strittig), so erweist sich der geltend gemachte telefonische Besprechungsaufwand als nicht mehr angemessen. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass sich der vor Obergericht gehaltene Parteivortrag weitestgehend wortwörtlich mit dem Plädoyer vor erster Instanz deckte und dieser nur punktuell eine Auseinandersetzung mit dem motivierten Urteil der Vorinstanz beinhaltete (so Plädoyernotizen: S. 8 oben, S. 12 bis S. 13 Mitte, sowie S. 18 Mitte). Auch die Ausführungen zur Strafzumessung wurden nur geringfügig angepasst (neu angebrachter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019, vgl. Plädoyernotizen S. 19, sowie Integration der neuen Vollzugs- und Therapieberichte bei der Täterkomponente). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich hinsichtlich der vorgenannten Positionen gesamthaft eine Kürzung von ermessensweise fünf Stunden zu je CHF 190.00 (= CHF 950.00).
Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'198.20 (Aufwand von total 18,48 Stunden: CHF 3'729.00 + CHF 95.00 + 585.85 CHF 950.00; Auslagen: CHF 438.20; 7,7 % MWST: CHF 300.15) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der Rückforderungsanspruch des Staates nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist (exkl. Dolmetscherkosten) auf 30 % zu beschränken (vgl. Kostenverlegung im Berufungsverfahren, vorstehende Ziff. VI.1.2), was CHF 1'188.90 entspricht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (mehrfache Begehung), Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPOfestgestellt und erkannt:
1.A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. April 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) des Hausfriedensbruchs, begangen am
13. März 2019 (AKS Ziff. 2), schuldig gemacht.
3.A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
4.A.___ wird der erstandene Freiheitsentzug (Haft: 13.3.2019 - 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab 27.5.2019) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 6. Juni 2023 zur Sicherung des Strafvollzuges gegen A.___ Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
6.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
7.Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit den Verfahrenskosten nach Ziff. 20 nachstehend verrechnet.
8.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
9.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
10.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
11.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___ CHF 15'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu schulden.
12.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Schadenersatz zu schulden.
13.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ für den durch die von ihm am 13. März 2019 ihr gegenüber begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig zu sein.
14.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu schulden.
15.A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziff. 13 des erstinstanzlichen Urteils den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
16.A.___ hat den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
17.Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Lara Bachmann, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2019 auf CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'028.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'001.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'101.40 (amtliches Honorar ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
19.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'198.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'188.90 (= 30 % des amtlichen Honorars ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
20.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld nach Ziff. 7 vorstehend, hat A.___ noch einen Restbetrag von CHF 15'519.80 zu bezahlen.
21.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'527.00 (= 30 % von CHF 5090.00) zu bezahlen. Die restlichen CHF 3'563.00 erliegen auf dem Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi De Bruycker
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Am Mittwoch, 13. März 2019, 12:04 Uhr, meldete sich G.___ (nachfolgend Privatkläger), whft. [Strasse], [Ort 1], bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und gab bekannt, soeben Opfer eines Raubüberfalles geworden zu sein. Die an den Tatort ausgerückte Polizeipatrouille konnte A.___ (nachfolgend Beschuldigter), welcher gerade das Haus durch den Kellereingang verliess, unmittelbar nach dem Treppenaufgang zum Rasen festnehmen (AS 1 ff.). Als die Polizei durch die offene Kellertüre, aus welcher der Beschuldigte das Haus verlassen hatte, das Haus kontrollierte, konnte sie direkt im ersten Raum (Heizungsraum/Waschküche) die Schwiegertochter von G.___, H.___ (nachfolgend Privatklägerin), bäuchlings liegend und gefesselt antreffen. Die angetroffene Situation wurde fotografisch festgehalten (siehe Fotomappe AS 75 ff.). Unmittelbar nach den Fotoaufnahmen wurde sie in eine sitzende Position aufgerichtet und durch eine Polizistin betreut. Die Polizisten kontrollierten anschliessend das ganze Haus nach weiteren Tätern. Während der Intervention durch die Polizisten durch die Kellerräume öffnete der Privatkläger im Hochparterre die Freisitztüre und begab sich zur Polizistin, welche die Aussensicherung aufrecht hielt. Im Haus konnten keine weitere Person betroffen werden. Nach den fotografischen Aufnahmen der Fesselungen wurden diese sofort unter Spurenschutz bei beiden Geschädigten entfernt. Im ersten Stock (im Schlafzimmer rechts) konnten am Boden vor einer Kommode eine geöffnete Geldkassette und auf dem Bett diverse durchsuchte Schmuckgegenstände festgestellt werden.
E. 1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 15'596.65 zu verrechnen. Damit hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF 15'519.80 zu bezahlen.
E. 1.2 Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafzumessung weitgehend durchgedrungen (deutliche Reduktion der Strafe von 10 Jahren auf nun 7 Jahre bei einem beantragten Strafmass von 6 Jahren). Hinsichtlich der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von G.___ ist er hingegen unterlegen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterlegen (so blieb es bei der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von H.___ im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB statt wie von der Staatsanwaltschaft verlangt Ziff. 4 von Art. 140 StGB und auch der implizite Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G.___ wurde bestätigt). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, dem Beschuldigten zu 30 % (= CHF 1'527.00) und dem Staat Solothurn zu 70 % (= CHF 3'563.00) aufzuerlegen.
2. Entschädigungen
E. 2 Konkrete Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes
E. 2.1 Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, macht für die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (ASB 51 f.), welche vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Ziff. 5 der Schlussanträge, vorstehend S. 3). Demzufolge ist der Beschuldigte den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
E. 2.1.1 Anlässlich der Erstbefragung am
14. März 2019 (AS 295 f.) sagte G.___ aus, der Beschuldigte habe ihn mit der Tür «überschossen». Geredet habe dieser nichts. Er habe sich gewehrt, so gut es gegangen sei. Zusammen seien sie dann ins Badezimmer. Dort habe der Beschuldigte ihn zu Boden gebracht. Dann habe der Beschuldigte ihn zu fesseln begonnen. Dazu habe dieser Wäsche, welche er gefunden gehabt habe, zerrissen. Zusätzlich habe er aus der Küche ein Verlängerungskabel geholt, womit er ihn ebenfalls gebunden habe. Dann habe der Beschuldigte ihn am Hals gepackt, er wisse nicht, ob er mal weggetreten sei. Der Beschuldigte habe ihn auf dem Rücken liegen gelassen und das Haus durchsucht. Er habe ihm auch noch auf dem Bauch gekniet. Dann sei seine Schwiegertochter gekommen. Im selben Moment sei der Beschuldigte wieder gekommen, seine Schwiegertochter sei geflüchtet. Als er sie schreien gehört habe, habe er mit der rechten Hand die Uhr ausziehen und das Kabel von der linken Hand ziehen können. Dann sei er auf dem Rücken in den Gang gerutscht. Daraufhin sei er in die Stube gelangt und habe die Polizei angerufen. Er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen. Das Ganze habe ca. ½ Stunde gedauert.
Am 25. April 2019 bestätigte der Privatkläger gegenüber der Polizei im Wesentlichen seine Aussage (AS 300 ff.). Als er die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte schon nahe an der Türe gestanden. Dieser sei gleich auf ihn losgegangen und habe ihn reingedrückt. Es habe einen Kampf gegeben. Der Beschuldigte sei mit ihm ins Badezimmer rein. Er habe sich schon gewehrt, aber nicht mehr so viel Kraft gehabt. Er sei von verschiedenen Spitalaufenthalten noch geschwächt gewesen. Zuletzt habe der Beschuldigte ihn im Badezimmer auf dem Boden gehabt. Er habe begonnen, ihn am Boden zu fesseln. Zuerst habe dieser versucht, ihm den Mund zuzubinden. Er habe dies zu verhindern versucht. Mit dem Verlängerungskabel habe der Beschuldigte dann seine Hände gefesselt. Er habe noch bemerkt, dass der Beschuldigte ihn am Hals gepackt und zugedrückt habe. Er habe noch gedacht, jetzt sei fertig. Dann sei es ihm schwarz vor Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er seine Schwiegertochter gesehen, welche ihn gefragt habe, was er hier mache. Sie sei dann wieder gegangen. Plötzlich habe er sie im Heizungsraum schreien gehört. Er habe dann mit der rechten Hand seine Uhr geöffnet. So habe er das Verlängerungskabel über seine linke Hand stossen können. Er habe dann versucht, im Bad aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Folglich sei er über den Boden Richtung Gang gerutscht. Dann habe er es geschafft, aufzustehen. Darauf habe er die Polizei gerufen. Er sei vor dem Bauch gefesselt worden, sonst hätte er die Uhr nicht ausziehen können. Der Beschuldigte habe kein Wort gesprochen. Der Beschuldigte sei ihm auf der Brust gekniet. Evtl. sei er ihm auch auf der Brust gestanden. Als der Beschuldigte von ihm abgelassen habe, sei er gefesselt am Boden gelegen. Er wisse nicht genau, womit der Beschuldigte ihn sonst noch gefesselt habe, er habe noch Frottiertücher um den linken Arm gehabt. Er sei in Rückenlage auf dem Boden gelegen. Das Verlängerungskabel um das linke Handgelenk sei schon straff gewesen. Darum habe er ja die Uhr ausziehen müssen, um die Hand raus zu ziehen. Um den Kopf und den Mund herum habe er festgebunden gehabt.An der rechten Hand habe er die Fesselung nicht selber lösen können, diese habe die Polizei abgenommen. Wie sich der Mundknebel auf seine Atmung ausgewirkt habe? Er habe schon schauen müssen, dass er es habe runterziehen können, damit er noch habe atmen können. Der Beschuldigte habe irgendein Tuch in Streifen gerissen, mit welchem er ihm den Mund zugebunden habe. Ob er Atemnot gehabt habe? Ja, er habe einfach schauen müssen, dass es irgendwie gegangen sei, damit er habe atmen können. Auf Vorhalt: Er gehe schon davon aus, dass der Beschuldigten von Anfang an im Sinn gehabt habe, ihn zu berauben, sonst wäre er nicht so nah bei der Türe gestanden.
Am 24. Mai 2019 erfolgte eine Tatrekonstruktion mit G.___ (AS 435 ff.). Der Privatkläger blieb, soweit er sich noch erinnern konnte, bei seinen früheren Aussagen. Der Beschuldigte habe die Türe gerade gestossen, als er sie geöffnet habe. Er habe kein Wort gesagt. Er habe den Beschuldigten gepackt, ähnlich wie ein Schwinger. Der Beschuldigte habe ihn gestossen und schliesslich im Badezimmer zu Boden gebracht. Er wisse nicht mehr, wo der Beschuldigte auf ihm gewesen sei. Er habe sechs Wochen lang Brustschmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm zuerst den Mund verbunden. Vermutlich habe dieser ihn gedreht, als er ihm das Portemonnaie aus der Gesässtasche genommen habe. Am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem Bauch gelegen. Als der Beschuldigte ihn an der Gurgel gepackt habe, sei es ihm schwarz geworden und er habe gedacht, es sei vorbei. Der Beschuldigte habe ihn nicht fest gewürgt. Er habe nicht mitbekommen, wie er gefesselt worden sei. Er habe erst wieder etwas mitbekommen, als seine Schwiegertochter da gewesen sei. Seine Schwiegertochter habe ihn gefragt, was er da mache. Sie habe normal gesprochen, sicher nicht leise. Deswegen habe der Beschuldigte sie ja auch gehört, als sie gekommen sei. Er habe dann die linke Hand lösen können, nachdem er die Uhr ausgezogen gehabt habe. Die Hände seien vor dem Körper gefesselt gewesen.
E. 2.1.2 Im rechtsmedizinischen Gutachten des Kantonsspitals [...] vom 27. März 2019 (AS 250 ff.) wird Folgendes festgehalten: Der Privatkläger habe anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung von einem Gerangel berichtet, in deren Folge es u.a. zum Versuch gekommen sei, ihn zu würgen, was er jedoch habe abwehren können. Letztlich sei er ins Badezimmer verbracht und dort am Boden in Bauchlage gefesselt worden. Zur Fesselung seien u.a. zerrissene Kleidungsstücke sowie ein Kabel verwendet worden. Den genauen Ablauf des Gerangels sowie die hierbei angewendete körperliche Gewalt könne er nicht angeben. An Tritte oder Schläge gegen den Körper könne er sich nicht sicher erinnern. Er sei nicht bewusstlos gewesen.
Im Gutachten werden verschiedene Verletzungsfolgen von stumpfer Gewalt an Kopf, Hals und Rumpfvorderseite sowie an den Armen festgehalten. Diese könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet werden. Eine Entstehung durch das anlässlich der forensisch-klinischen Untersuchung angegebene «Gerangel» erscheine jedoch ohne weiteres möglich. Die Lage der Läsionen im Gesicht an überwiegend prominenten Stellen sowie die Wundmorphologie mit einer Kombination aus Blutergüssen und z.T. Hautschürfungen liessen sich durch Anschlagen an harten, rauen Strukturen, beispielsweise durch Stürze oder während des Liegens in Bauchlage auf dem Badezimmerboden, erklären. Auch die kleinen Blutergüsse über dem Brustbein seien mit einem Bodenkontakt in Bauchlage vereinbar. Alternativ oder in Kombination mit einem Kontakt mit Gegenständen könnten zusätzlich jedoch auch noch Schläge oder Fusstritte gegen den Kopf und Rumpf eingewirkt haben. Aufgrund der äusserlich sichtbaren Verletzungsbefunde bei der forensisch-klinischen Untersuchung sowie der Spitaldokumentation aus dem [Spital] ergäben sich aus rechtsmedizinischer Sicht aktuell keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Es sei jedoch anzumerken, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf, die aufgrund der Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden könne, grundsätzlich zu schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen führen könne. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung habe der Privatkläger zudem angegeben, während des Vorfalls nicht bewusstlos geworden zu sein. Folge man dieser subjektiven Angabe, so ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Minderdurchblutung des Gehirns oder ein schwereres Schädel-Hirn-Trauma und damit eine konkrete Lebensgefahr. Allerdings stelle das vom Privatkläger geschilderte Vorgehen des Täters mit einer Fesselung des Körpers in Bauchlage einen lebensbedrohlichen Zustand dar, da es auch ohne zusätzliche Kompression des Rumpfes zu einer mechanischen Behinderung der Atembewegungen kommen könne. Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B. infolge eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der Sauerstoffbedarf des Körpers noch erhöhe, bestünde damit die Gefahr des Auftretens eines lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie).
E. 2.1.3 Angaben des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Raubüberfall auf den Privatkläger nicht. Er will jedoch den Raub nicht geplant haben. Er habe beim Privatkläger geklingelt, um ihn nach Arbeit zu fragen. Als dieser gesagt habe, er habe keine Arbeit, habe er nach einem Glas Wasser gefragt. Als der Privatkläger das Glas holen gegangen sei, habe er die Wohnung betreten. Dann sei es zur Auseinandersetzung gekommen. Er habe einfach nicht mehr klar gedacht. Als der Privatkläger ihn so geschüpft habe, habe er ihn gefesselt. Danach habe er die Wohnung durchsucht. Er habe keine Ahnung, was er in die Hosentasche gesteckt habe. Als er habe weggehen wollen, habe die Frau die Wohnung betreten (EV vom 14.3.2019, AS 323 ff.).
Er habe geklingelt und nach Arbeit gefragt. Der Privatkläger habe gesagt, er habe keine Arbeit. Dann habe er ihn nach einem Glas Wasser gefragt. Der Privatkläger habe ihm aber keines geben wollen. Deshalb sei er ins Haus hinein und habe es gesucht. Er habe irgendetwas zum Mitnehmen gesucht. Der Privatkläger habe angefangen zu schreien. Er habe Angst bekommen und habe dem Privatkläger die Hände gebunden. Er habe nicht so fest gebunden, der Privatkläger habe sich selber befreien können. Er habe den alten Mann gebunden, damit er habe gehen können. Dann sei aber die Frau gekommen und er habe Panik bekommen. Er habe Angst gehabt, dass dem alten Mann etwas passiere, und er habe nicht fest gebunden. Er habe gedacht, wenn er weg sei, könne sich der Privatkläger selber befreien. Er habe vorgehabt, dass sich der Privatkläger nicht wehre und er im Haus etwas nehmen könne. Er habe kein Geld mehr gehabt und gedacht, er nehme etwas und gehe nach Hause. Der alte Mann habe ihn weggestossen und er habe zurückgeschupst und sei ins Haus. Auf die Frage, woher das bei ihm gefundene Geld stamme: Das sei sein Geld. Das Schweizer Geld habe er vom Privatkläger genommen. Die 50.00 Euro und Münzen seien sein Geld. Auf Vorhalt: Er sei ins Haus gegangen, der alte Mann habe angefangen, an ihm zu ziehen. Er habe gedacht, wenn er ihn nicht festbinde, könne er nicht suchen. Zuerst habe er ihn zu Boden «geschossen», dann habe er nach Geld gesucht, danach habe er ihn festgebunden. Wie lange er im Haus gewesen sei, bevor er die Frau wahrgenommen habe? Maximal fünf Minuten. Er habe niemanden geschlagen. Auch als er den Privatkläger gebunden habe, habe er mit Absicht nicht so fest gebunden, sondern beide Arme locker. Er habe Angst gehabt, dass mit dem Mann etwas Schlimmeres passiere. Warum er den Privatkläger überhaupt gebunden habe? Es sei passiert. Er habe nicht gewusst, wie reagieren. Eine spontane Reaktion. Der Privatkläger habe geschrien, das sei alles gewesen. Er habe kein Geld mehr gehabt und habe heimgehen wollen. Er habe gedacht, er nehme etwas Geld und gehe nach Hause. Aus diesem kleinen Gedanken habe sich das Grosse entwickelt (EV vom 1.4.2019, AS 343 ff.).
Der Privatkläger habe ihn im Gang gepackt, darauf habe er ihn gestossen. Im Bad seien sie beide zu Boden gestürzt. Der Privatkläger sei dann zwischen seinen Beinen gewesen und habe sich mit dem Bauch noch mehr auf dem Boden gedreht. Er sei mit den Knien über ihm gewesen. Dann habe er ihn gefesselt, mit Stoff und Verlängerungskabel. Der Privatkläger habe beide Hände auf dem Rücken gehabt. Er habe ihn gefesselt, damit er rausgehen könne. Sie seien länger als 20 Minuten am Boden geblieben, er (der Beschuldigte) habe sich einfach nicht befreien können. Auf Vorhalt: Er denke, er habe dem Privatkläger auch etwas um den Mund getan, etwas Dünnes, Schmales. Etwas, das man einfach habe zerreissen können. Es sei ganz locker gebunden gewesen, der Privatkläger habe das einfach entfernen können. Er habe geschaut, dass der Privatkläger noch habe atmen können. Dieser sei mit dem Gesicht nicht mehr auf dem Boden, sondern zur Seite gelegen. Die linke Seite des Gesichts sei auf dem Boden gewesen. Der Privatkläger sei noch bei Bewusstsein gewesen. Er habe damit gerechnet, dass die Fesselung so lange halte, bis er aus der Wohnung geflohen sei und der Privatkläger sich befreien könne. Als er gesehen habe, dass er den Privatkläger gefesselt habe, sei er in Panik geraten. Er habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er machen solle. Da habe er sich gedacht, wenn er schon hier sei, nehme er etwas und verschwinde. Er habe das Portemonnaie des Privatklägers im hinteren Hosensack gefunden und daraus Geld genommen. Darauf sei er ins Schlafzimmer gegangen und habe etwas aus den Schubladen genommen. Als er die Wohnung betreten habe, habe er noch nicht vorgehabt, so etwas zu machen. Er habe gedacht, sie könnten sich unterhalten, der Privatkläger gebe ihm aus Mitleid etwas und er würde dann die Wohnung verlassen. Er habe nur etwas Kleines gewollt, das er zu Geld hätte machen können (Tatrekonstruktion vom 24.5.2019, AS 365 ff.).
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe zuerst nach Arbeit und dann nach Wasser gefragt. Erst zuletzt habe er den Privatkläger ins Haus gedrängt. Er habe gehofft, dass er besser mit ihm kommunizieren könne und der Privatkläger ihm was gebe. Es stimme, dass er ihn im Badezimmer gefesselt und ihm den Mund zugebunden habe. Als er das Haus habe betreten wollen, habe der Privatkläger ihm die Hand gegen den Hals gedrückt. Der Privatkläger habe versucht, ihn zu packen und umgekehrt. Er sei panisch geworden. Er habe den Privatkläger einfach nur noch abbremsen und ruhigstellen wollen. Der Privatkläger habe ihn ins Badezimmer mitgezogen. Dieser habe ihn irgendwie in der Badewanne platzieren wollen. Sie seien dann beide zu Boden gefallen. Wenn der Privatkläger ihn losgelassen hätte, wäre er gegangen. Das sei aber nicht möglich gewesen, weil der Privatkläger ihn ständig zu sich gezogen habe. Er habe ihn dann fesseln können. Dies habe er gemacht, um den Privatkläger ruhigzustellen, damit er habe gehen können. Deshalb habe er die Fesselung nicht fest angezogen. Darum habe er auch dessen Beine nicht gefesselt. Nachdem er mit dem Fesseln fertig gewesen sei, habe er das Portemonnaie genommen. Er habe dann aber gedacht, dass das Geld im Portemonnaie nirgendwohin reichen würde. Deshalb habe er sich entschieden, im Haus nach weiteren Wertsachen zu suchen. Er sei müde und verwirrt gewesen. Er habe nur noch weggehen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, weil der Privatkläger ihn zu sich gezogen habe. Sie hätten sich im Bad am Boden gegenseitig gehalten und seien vielleicht 20 Minuten so geblieben. Er habe den Privatkläger nur ruhigstellen wollen, als ihm dies dann gelungen sei, habe er sich entschieden, doch noch etwas mitzunehmen. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe ihn auch nicht verletzt. Die Verletzungen habe sich der Privatkläger selbst zugezogen. Als er den Privatkläger gefesselt habe, sei dieser auf der rechten Seite gelegen. So habe er ihn auch zurückgelassen. Er habe ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt. Auf Vorhalt: Er sei nicht mit den Knien auf ihm gelegen. Er habe ihn zwischen seinen Beinen bzw. seinen Knien gehabt. Die Beine habe er ihm nicht gefesselt. Er habe gewollt, dass die Fesselung nur so lange halte, bis er aus dem Haus habe fliehen können. Wieso er dann nicht direkt nach dem Fesseln aus dem Haus gegangen sei? Als er das Portemonnaie genommen und reingeschaut habe, habe er gemerkt, dass das Geld nicht gereicht hätte. Da habe er sich entschieden, noch nach etwas anderem zu suchen. Geld habe er sich von Anfang an erhofft. Der Privatkläger sei an den Händen gefesselt gewesen. Am Mund nur leicht. Als er das Portemonnaie des Privatklägers gesucht habe, sei es diesem gelungen, die Mundknebelung hinunterzurollen. Nachdem er dessen Hände gefesselt gehabt habe, habe er auch dessen Mund knebeln wollen. Der Stoff sei aber nicht genügend lang gewesen, und deshalb habe er es nicht geschafft. Der Stoff sei nur auf dem Mundbereich gelegen, sei aber nicht zugebunden gewesen. Auf Vorhalt: Das Tuch sei ganz fein an den Enden/Ecken gebunden gewesen. Über dem Mund. Es sei dem Privatkläger dann hinuntergerutscht. Nachdem er das Portemonnaie des Privatklägers durchsucht gehabt habe, habe er gemerkt, dass die Hände des Privatklägers nur ganz locker gebunden gewesen seien. Dann habe er noch das Verlängerungskabel um dessen Hände gewickelt. Dies sei aber auch so locker gewesen. Er habe aus dem Haus fliehen wollen. Das Kabel sei etwa einen Meter von der Badezimmertür entfernt aufgehängt gewesen. Als er das Badezimmer verlassen habe, um nach mehr Geld zu suchen, habe er das Verlängerungskabel gesehen und den Privatkläger damit gefesselt. Der Stoff, mit welchem der Privatkläger gefesselt gewesen sei, sei so brüchig gewesen, dass man nur einmal ein wenig Kraft hätte anwenden müssen und er wäre gerissen.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Privatkläger sprechen wollen in der Hoffnung, dass er Geld bekomme. Der Privatkläger habe sich gewehrt und ihn nicht reingelassen. Dort habe er das Gleichgewicht verloren und sei gefallen. Er habe nur ein paar Minuten gewinnen wollen, um fliehen zu können. Er habe den Privatkläger so locker gefesselt, dass dieser sich selbst in 5-10 Minuten hätte befreien können. Er habe in seinem ganzen Leben niemandem etwas Böses getan. Hätte er den Privatkläger zu fest gefesselt, hätte dieser sterben können. Dies habe er nicht gewollt, weshalb er ihn auch nicht an den Füssen gefesselt habe. Den Mund habe er ihm nie zugehalten. Geschrien habe der Privatkläger nicht. Den Privatkläger habe er absichtlich seitlich liegen gelassen, damit sich dieser besser habe bewegen können.
Vor Obergericht führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (vgl. Audio-Dokument: ASB 63; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe den Privatkläger nicht geschlagen. (Auf Vorhalt der dokumentierten Kopfverletzungen) Vielleicht habe sich dieser beim Aufstehen verletzt. Der Privatkläger habe sich weder in der Rücken- noch Bauchlage befunden, als er diesen gefesselt habe. Dieser sei stets seitlich gelegen. Den Privatkläger habe er mit der Fesselung ruhigstellen wollen, damit er (der Beschuldigte) nach draussen habe gehen und der Privatkläger ihm nicht habe folgen können.
E. 2.1.4 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
In den Grundzügen stimmen die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten überein. In gewissen Details, welche für die Qualifikation des Raubes wesentlich sind, unterscheiden sich ihre Angaben jedoch erheblich. Es ist daher zu prüfen, welche Aussagen glaubhafter sind. Hierbei ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte lügen darf und auch ein Interesse daran hat, den Tatablauf zu seinen Gunsten darzustellen. Beim Privatkläger ist indessen kein Interesse ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. In seinen Aussagen ist denn auch keinerlei Belastungseifer ersichtlich. Vielmehr entlastete er den Beschuldigten durchaus, etwa mit seiner Aussage, er glaube, der Beschuldigte habe ihn «nicht gross geschlagen».
Der Privatkläger hat im Rahmen seiner drei Befragungen (inkl. Tatrekonstruktion) denn auch im Wesentlichen gleichlautende Aussagen gemacht. Konstant berichtete er, der Beschuldigte sei nahe an der Türe gestanden und gleich auf ihn losgegangen. Geredet habe er nichts. Ebenso berichtete der Privatkläger konstant, der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt und zugedrückt, es sei ihm schwarz geworden. Anlässlich der Erstbefragung sagte er, er wisse nicht, ob er weggetreten sei. Bei den beiden folgenden Befragungen gab er jedoch glaubhaft eine Wahrnehmungslücke an. Auch den Fesselungsvorgang schilderte der Privatkläger im Wesentlichen gleich. Insbesondere eindrücklich und detailreich führte er aus, wie er sich habe befreien können, indem er die Uhr habe ausziehen können. Anlässlich der zweiten und dritten Einvernahme schilderte der Privatkläger auch, dass der Beschuldigte ihm mit einem Tuch den Mund zugebunden habe. Er habe schon etwas Atemnot gehabt, das Tuch dann aber selbst runterziehen können. Dass der Privatkläger die Knebelung anlässlich der kurzen Erstbefragung nicht erwähnte, tangiert seine Glaubhaftigkeit nicht, zumal die Knebelung vom Beschuldigten zugestanden ist. Ebenfalls konstant schilderte der Privatkläger, er sei bei der Fesselung auf dem Rücken gelegen, der Beschuldigte habe ihm noch auf dem Bauch gekniet, die Hände seien vor dem Bauch gefesselt worden. Anlässlich der Tatrekonstruktion gab der Privatkläger an, er habe sechs Wochen lang Brustschmerzen gehabt. Er präzisierte dann aber auch, am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem Bauch gelegen. Auch H.___ gab an, der Privatkläger sei in Seitenlage gewesen, als sie ihn aufgefunden habe. Der Beschuldigte gab ebenfalls an, der Privatkläger sei am Schluss in Seitenlage gewesen. Indes will der Beschuldigte dem Privatkläger die Hände hinter dem Rücken gefesselt haben. Diesbezüglich ist aber auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Schliesslich ist noch auf die Aussage von H.___ (vgl. auch nachfolgende Ziff. III.2.2.1) hinzuweisen, welche zudem eine Fesselung an den Beinen erwähnte. Dies bestritt der Beschuldigte und auch der Privatkläger erwähnte nichts von einer Beinfesselung. Eine Fesselung der Füsse resp. Beine ist somit nicht erwiesen. Abstellend auf die Aussagen des Privatklägers ist somit der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt zu erachten mit Ausnahme der Fesselung der Füsse resp. Beine. Auch dass sich der Privatkläger in Bauchlage befunden haben soll, ist nicht erwiesen. Ebenfalls nicht erwiesen sind bewusste Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers (dazu wird im Rahmen des Anklagepunktes versuchte schwere Körperverletzung unter nachfolgender Ziff. IV. noch näher eingegangen).
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist generell nicht sehr glaubhaft. So log er beispielsweise nachweislich, was seine Vorstrafen anbelangt. Erst nachdem man ihm diese konkret vorhielt, blieb ihm nichts Anderes übrig, als diese zuzugeben, freilich nicht ohne die Taten stark zu bagatellisieren. Völlig realitätsfremd ist seine Aussage hinsichtlich des Umstandes, wie er überhaupt zur Liegenschaft des Privatklägers gekommen ist. So ist es absolut unglaubhaft, dass der Beschuldigte auf der Suche nach Arbeit bei Temperaturen von 9 Grad lediglich mit einem Pullover bekleidet 7 Kilometer zu Fuss zurückgelegt haben soll. Zumal er auf diesem Weg an zahlreichen Industriegebäuden vorbeigekommen war, wo eine Suche nach Arbeit viel erfolgversprechender gewesen wäre als beim Privatkläger. Auch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise von [Stadt in Frankreich] in die Schweiz weder Gepäck noch Handy dabei hatte, konnte dieser nicht überzeugend erklären. Auch zum Logisort in [Stadt in Frankreich] konnte der Beschuldigte keine präzisen Angaben machen. Auf der Überwachungskamera im Bahnhof [Stadt AG], wo der Beschuldigte ausgestiegen sein will, war von diesem nichts zu sehen. Während der Beschuldigte anlässlich der ersten Aussage noch angab, er habe die Wohnung betreten, als der Privatkläger ihm ein Glas Wasser holen gegangen sei, sagte er später aus, der Privatkläger habe ihm die Bitte nach Wasser verweigert. Völlig unplausibel ist auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger nur aus Angst gefesselt haben will. Diesbezüglich widersprach sich der Beschuldigte ebenfalls. Einmal will er den Privatkläger gefesselt haben, um die Wohnung durchsuchen zu können, andererseits gab er mehrfach an, den Privatkläger gefesselt zu haben, um fliehen zu können. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 24. Mai 2019 gab der Beschuldigte an, mit dem Privatkläger im Bad während länger als 20 Minuten am Boden gelegen zu sein, da er, der Beschuldigte, sich nicht habe befreien können. Dies ist absolut absurd, wenn man sich das Alter des Privatklägers (im Tatzeitpunkt 88 und gesundheitlich angeschlagen) und die athletische Postur des Beschuldigten vergegenwärtigt. In der Einvernahme vom 1. April 2019 gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, sich maximal fünf Minuten im Haus aufgehalten zu haben, bevor er die Privatklägerin wahrgenommen habe. Auch dass der Beschuldigte mehrfach schilderte, die Tat nicht geplant und lediglich aus Panik gehandelt zu haben, ist unglaubhaft. Ein Blick ins Strafregister zeigt auf, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Räuber resp. Einbrecher handelt. Kurzum, der Beschuldigte gab im vorliegenden Verfahren immer nur das zu, was man ihm ohnehin beweisen konnte, und versuchte ansonsten krampfhaft, seine Tat zu bagatellisieren.
Es ist somit von einer geplanten Tat auszugehen. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bewusst ein betagtes Opfer ausgesucht hat, ansonsten er nicht am Tag zwecks Begehung eines Diebstahls an einem fremden Haus geklingelt hätte. Dem Beschuldigten muss klar gewesen sein, dass er kaum auf nennenswerten Widerstand stossen würde.
Was nun die rechtliche Würdigung anbelangt, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass angesichts der hohen Mindeststrafe von zwei Jahren für einen besonders gefährlichen Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die Messlatte nicht zu tief angesetzt werden dar. Der Beschuldigte hat seine Tat zwar geplant. Minutiöse organisatorische Vorkehren sind jedoch nicht auszumachen. Der Beschuldigte war nicht bewaffnet, dem betagten Privatkläger aber kräftemässig massiv überlegen. Um den vorgängigen Spitalaufenthalt des Privatklägers dürfte der Beschuldigte jedoch nicht gewusst haben. Dennoch hat der Beschuldigte massive Gewalt auf den Privatkläger ausgeübt. Davon zeugen die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers. Die Fesselung der Hände dürfte auch nicht nur lose erfolgt sein, wie dies der Beschuldigte behauptet. Der Privatkläger hat eindrücklich geschildert, wie er sich die Uhr lösen musste, um sein Handgelenk aus dem Kabel befreien zu können. Von der Mundknebelung konnte sich der Privatkläger jedoch selbst befreien. Der Privatkläger wurde zwar nicht im Sinne einer schweren Körperverletzung verletzt und die Ausführungen des Gutachtens des Kantonsspitals [...] hinsichtlich der Gefahr einer schweren Schädel-Hirnverletzung resp. eines lagebedingten Erstickungstodes muten angesichts des festgehaltenen Beweisergebnisses eher theoretisch an. Einerseits befand sich der Privatkläger nicht in Bauchlage, andererseits sind keine massiven Einwirkungen auf den Schädel des Privatklägers durch den Beschuldigten erwiesen. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass ein gewaltsamer Raubüberfall gemäss vorliegendem Beweisergebnis auf einen 88-jährigen Mann generell eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Opfers darstellt. So bejahte etwa das Bundesgericht in einem Entscheid vom 18. April 1997 die besondere Gefährlichkeit beim Diebstahl in Bezug auf einen Täter, der planmässig betagten Frauen die Handtasche entriss (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 139 StGB N 23). So ist bei betagten Opfern stets damit zu rechnen, dass sie sich durch Stürze schwere und irreparable Verletzungen zuziehen können. Auch die Möglichkeit eines Herz-Kreislaufversagens ist mit Blick auf das Alter des konkreten Opfers jeweils in Erwägung zu ziehen. Schliesslich kann die Frage der besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Beschuldigten auch nicht einfach isoliert in Bezug auf den Privatkläger beurteilt werden. Auch wenn der Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes zu verurteilen ist, da mehrere Personen beraubt wurden, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich letztlich um ein zusammenhängendes Geschehen handelt. So erwog das Bundesgericht im erwähnten Entscheid BGE 109 IV 161, wer sich zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht einem nur zu geringem Widerstand fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der werde im Fall einer erheblicheren Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückschrecken. Dies hat sich im vorliegenden Fall gezeigt. Gegenüber der Privatklägerin, welche dem Beschuldigten noch stärkere Gegenwehr entgegensetzte, ging dieser dann auch noch brutaler vor. Alles in allem offenbarte der Beschuldigte durch seine brutale Vorgehensweise gegenüber dem Privatkläger, dass er zu allem bereit ist, um sein Ziel (einen Diebstahl zu begehen) durchzusetzen und dabei auch vor schweren Schädigungen seiner Opfer nicht zurückschreckt (was sich dann spätestens bei seinem Vorgehen gegenüber der Privatklägerin bewahrheitete, s. dazu hernach). Dass im Falle des Privatklägers letztlich keine schwere Körperverletzung eingetreten ist, ändert daher nichts an der besonderen Gefährlichkeit der Vorgehensweise des Beschuldigten. Es hat daher hinsichtlich des Privatklägers ein Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu erfolgen.
E. 2.2 Raub zum Nachteil von H.___
E. 2.2.1 Erstinstanzlich ist die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Lara Bachmann, und für den amtlichen Verteidiger, Samuel Neuhaus, betragsmässig bereits rechtskräftig auf CHF 9'615.80 bzw. CHF 15'001.40 festgesetzt und von der Zentralen Gerichtskasse ausbezahlt worden.
Da die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu bezahlen sind, hat dieser, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Solothurn gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Ausnahme der Dolmetscherkosten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) zurückzuzahlen, ausmachend CHF 9'028.30 (amtliches Mandat Lara Bachmann) bzw. CHF 14'101.40 (amtliches Mandat Samuel Neuhaus).
E. 2.2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19,9 Stunden zu je CHF 180.00 (bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (ab 2023), ausmachend CHF 13'729.00, einen Nachbearbeitungsaufwand (Eingang/Studium Urteil, Besprechung mit Klient) von 0,5 Stunden (= CHF 95.00), Auslagen von CHF 438.20 (wovon CHF 235.20 auf Dolmetscherkosten fallen, vgl. ASB 62) sowie 7,7 % MWST geltend. Hinzu zu rechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der mündlichen Urteilseröffnung 3,083 Stunden (= 185 Minuten) zu je CHF 190.00 (= CHF 585.85).
Zu kürzen ist demgegenüber der geltend gemachte Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten (insgesamt 9 Anrufe mit einer Gesamtdauer von etwas mehr als 21/2Stunden: Positionen vom 25.54.2022 [teilweise], 2.5.2022 [teilweise], 17.5.2022, 24.6.2022 [teilweise], 11.7.2022 [teilweise], 3.8.2022, 28.9.2022, 25.10.2022 und 28.4.2023). Gleiches gilt für die Redaktion/Disposition/Überarbeitung des Plädoyers (inkl. Redaktion der Anträge) und den geltend gemachten Aufwand für dieVorbereitungder Besprechung mit dem Klienten (der Aufwand für die Besprechung selbst in der JVA bleibt davon unberührt, vgl. nachfolgende Ausführungen). Es sind dies die Positionen vom 22.5.2023 (0,8 Stunden), vom 23.5.2023 (teilweise), vom 25.5.2023, vom 30.5.2023 (0,8 Stunden) und vom 5.6.2023 (teilweise). In Bezug auf die telefonischen Besprechungen mit dem Klienten gilt es zu berücksichtigen, dass dem amtlichen Verteidiger vor erster Instanz für die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Besprechung mit dem Klienten in [...]) bereits ein Aufwand von drei Stunden entschädigt wurde (vgl. Ordner Vorinstanz: AS 227). Zudem wird dem Verteidiger im Berufungsverfahren der geltend gemachte Aufwand für das persönliche Gespräch mit dem Klienten in der JVA [...] vom 30. Mai 2023 im geltend gemachten Umfang von zwei Stunden (zzgl. Reiseweg von 1,8 Stunden) entschädigt. Berücksichtigt man im Weiteren, dass diverse Punkte des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren (Rechtskraft der angeordneten Landesverweisung und der Zivilforderungen zugunsten der Privatklägerschaft, zudem war in rechtlicher Hinsicht nur noch die Raubqualifikation, nicht aber der mehrfache Raub an sich strittig), so erweist sich der geltend gemachte telefonische Besprechungsaufwand als nicht mehr angemessen. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass sich der vor Obergericht gehaltene Parteivortrag weitestgehend wortwörtlich mit dem Plädoyer vor erster Instanz deckte und dieser nur punktuell eine Auseinandersetzung mit dem motivierten Urteil der Vorinstanz beinhaltete (so Plädoyernotizen: S. 8 oben, S. 12 bis S. 13 Mitte, sowie S. 18 Mitte). Auch die Ausführungen zur Strafzumessung wurden nur geringfügig angepasst (neu angebrachter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019, vgl. Plädoyernotizen S. 19, sowie Integration der neuen Vollzugs- und Therapieberichte bei der Täterkomponente). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich hinsichtlich der vorgenannten Positionen gesamthaft eine Kürzung von ermessensweise fünf Stunden zu je CHF 190.00 (= CHF 950.00).
Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'198.20 (Aufwand von total 18,48 Stunden: CHF 3'729.00 + CHF 95.00 + 585.85 CHF 950.00; Auslagen: CHF 438.20; 7,7 % MWST: CHF 300.15) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der Rückforderungsanspruch des Staates nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist (exkl. Dolmetscherkosten) auf 30 % zu beschränken (vgl. Kostenverlegung im Berufungsverfahren, vorstehende Ziff. VI.1.2), was CHF 1'188.90 entspricht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (mehrfache Begehung), Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPOfestgestellt und erkannt:
1.A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. April 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) des Hausfriedensbruchs, begangen am
13. März 2019 (AKS Ziff. 2), schuldig gemacht.
3.A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
E. 2.2.3 Im Gutachten des Kantonsspitals [...], Institut für Rechtsmedizin, vom 27. März 2019 (AS 266 ff.) ist Folgendes festgehalten: Die Privatklägerin habe ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten. Zudem wurden zahlreiche Verletzungen als Folge von stumpfer Gewalt dokumentiert. Als weitere Befunde wurden Punktblutungen an den Augenlidern und -bindehäuten festgehalten. Die Blutergüsse und Hautschürfungen im Gesichtsbereich könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet werden. Eine Entstehung durch die anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Fusstritte erscheine ohne weiteres möglich, wie auch ein Anschlagen beim Treppensturz. Die Blutergüsse im Bereich von Mund und Nase könnten zudem auch durch eine Gewalt gegen die Atemöffnungen (z.B. ein kräftiges Aufpressen eines Tuches), wie von der Privatklägerin berichtet, entstanden sein. Die unregelmässige Verteilung der Läsionen sowie der auffällige Verletzungsschwerpunkt am Kopf stünden nicht im Widerspruch zum von der Privatklägerin angegebenen Übergriff. Eine alleinige Entstehung durch einen Sturz, selbst einen komplexen Treppensturz, erscheine aufgrund des Fehlens von Begleiterscheinungen an sturztypischen Regionen des übrigen Körpers wenig plausibel, so dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der Läsionen, analog zu den angegebenen Fusstritten, keine vernünftigen Zweifel bestünden. Hinsichtlich des Schädelhirntraumas könne es sich ohne Weiteres um eine Folge eines Coup-contre-coup-Komplexes handeln, der durch ein abruptes Abbremsen oder Beschleunigen des Kopfes hervorgerufen worden sei. Damit sei aus rechtsmedizinischer Sicht einerseits ein Sturzgeschehen mit Anprall und abruptem Abbremsen des beschleunigten Kopfes, andererseits eine plötzliche Beschleunigung des Kopfes (z.B. durch einen wuchtigen Schlag oder Tritt) als Entstehungsursache zu diskutieren. Es habe zudem ein intensives Stauungssyndrom im Kopfbereich festgestellt werden können, insbesondere in Form von Punktblutungen an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar. Zu nennen seien v.a. Formen der Strangulation. Entsprechende Verletzungen seien allerdings bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht abgrenzbar und die Betroffene mache keine Gewalt gegen den Hals geltend. Die Privatklägerin berichte jedoch im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung, ein Tuch ins Gesicht gedrückt und dadurch keine Luft mehr bekommen zu haben. In der Folge sei es vermutlich zu einer längeren Bewusstlosigkeit gekommen. Folge man dieser Angabe, so erscheine es ohne weiteres möglich, dass durch Verlegung der Atemwege ein Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt gegen Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen liessen sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch forcierte Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen Widerstand interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach ihr am Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden und sie gefesselt in Bauchlage erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu diskutieren, dass es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder des Fesselns zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte beispielsweise durch ein Knien oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen infolge Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege, z.B. durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet und könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften Körperkontakt zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen stumpfer Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der Privatklägerin keine Verletzungsbefunde am Rumpf.
Zuletzt sei in Zusammenhang mit der berichteten Fesselung in Bauchlage anzumerken, dass alleine durch diese Körperposition, d.h. ohne zusätzliche Kompression des Rumpfes durch eine Fremdperson, eine mechanische Behinderung der Atembewegungen ausgelöst werden könne. Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B. infolge eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der Sauerstoffbedarf des Körpers noch erhöhe, bestehe damit die Gefahr des Auftretens eines lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie). Lege man zusammenfassend die subjektiven Angaben der Betroffenen zum Ereignishergang sowie die objektiven Untersuchungsbefunde zugrunde, so könne aus den o.g. Gründen vom Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen werden.
E. 2.2.4 Angaben des Beschuldigten
Auch hinsichtlich der Privatklägerin ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig, diese gefesselt zu haben. Schläge oder Tritte gegen die Privatklägerin bestreitet er jedoch. Als die Privatklägerin gekommen sei, habe sie ihn am Nacken gepackt. Sie seien auf dem Boden gewesen und er habe versucht, sie zu halten, sie habe versucht, ihn zu halten, dann habe sie angefangen zu schreien. Aus Angst habe er den Verstand verloren und dann habe er auch sie gefesselt (EV vom 14.3.2019, AS 323 ff.).
Die Privatklägerin habe ihn halten wollen und er habe sie wegstossen wollen. Er habe alles probiert, um zu flüchten. Sie habe die ganze Zeit geschrien. Er habe sie dann auch angebunden. Er sei die Treppe hinunter und da sei die Frau unten bei der Treppe gestanden. Er habe Panik bekommen. Sie habe ihn gepackt und er habe angefangen, sich zu wehren. Sie habe ihn an der Brust und an den Kleidern gefasst und ihn festgehalten. Er sie auch. Dann seien sie die Treppe runtergefallen. Sie habe die ganze Zeit geschrien. Er habe alles probiert, um zu gehen. Sie habe ihn aber festgehalten. Dann habe er ein Seil gesehen, das Seil genommen und sie an den Händen und Füssen gefesselt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von der Frau zu lösen und zu flüchten. Sie habe ihn festgehalten. Er habe sie dann gebunden und sei gegangen. Ob er ihr den Mund zugehalten habe? Sie habe eine Kapuze über dem Kopf gehabt. Sie habe ihn überall gekratzt. Ja, er habe ihr den Mund abgedeckt. Sie habe eine grosse Jacke angehabt. Mit was er ihr den Mund zugebunden habe? Mit einem Stück Stoff, das er gefunden habe. Er habe das genommen und ihr damit den Mund zugehalten, weil sie so laut geschrien habe. Er habe Panik bekommen. Sie habe angefangen, mit ihm zu kämpfen. Was er ihr zuerst festgebunden habe, Hände Füsse oder Mund? Die Hände, dann den Mund. Er habe nicht gewollt, dass sie schreie. Sie habe noch durch die Nase atmen können. Sie sei mit dem Bauch nach unten gewesen, als er sie gefesselt habe. Die Hände habe er ihr auf dem Rücken gefesselt. Ob die Frau ihn geschlagen habe? Ja. Sie habe ihn am Hals gekratzt und ihn am Geschlecht geschlagen. Sie hätten zusammen gekämpft. Er habe sie nicht geschlagen. Es sei im Kämpfen passiert, aber er habe sie nicht geschlagen. Er habe nicht flüchten können und Angst gehabt. Alle Verletzungen der Frau habe sie sich beim Kämpfen zugezogen, er habe sie nicht geschlagen. Sie hätten auf der Treppe gekämpft, seien dann die Treppe nach unten «gedrohlt» und zusammen in den Keller gestürzt. Er habe nur flüchten wollen. Er habe niemanden geschlagen (EV vom 1.4.2019, AS 343 ff.).
Als er vom Schlafzimmer die Treppe runter gelaufen sei, habe er plötzlich die Frau auf der Treppe getroffen. Sie seien aufeinander los. Dann seien sie zur Kellertüre. Sie habe die Türe geöffnet und darauf seien sie beide die Treppe runtergerollt. Als sie sich auf der Treppe begegnet seien, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Sie habe ihn an den Kleidern gepackt, worauf er extrem erschrocken sei. Er habe raus gewollt, sei überrascht worden und darauf in Panik geraten. Sie hätten sich dann gegenseitig gepackt. Wieso er nicht einfach das Haus verlassen habe? Er habe in diesem Moment nicht gewusst, wie reagieren. Er sei panisch geworden. Wenn er sie gehört hätte, hätte er den Kontakt vermieden. Er habe sie an der Jacke gepackt, als sie sich weggedreht habe. Er habe sie zurückhalten wollen, damit sie nicht mehr schreie. Sie habe die ganze Zeit geschrien und sei zur Kellertreppe gerannt. Wie es zum Treppensturz gekommen sei? Er habe sie gehalten, aus Angst, dass sie sich beruhige. Sie sei von ihm weggerannt. Er sei panisch geworden und habe gedacht, er könne nicht mehr raus. Deswegen habe er sie zurückhalten wollen. So seien sie bis zur Kellertreppe gekommen. Er habe sich an ihre Jacke gehängt und sei hinter ihr her zur Kellertüre. Er habe verhindern wollen, dass sie sich durch das Schreien Hilfe hole. An der Kellertüre habe er sie immer noch gehalten. Sie habe sich gedreht und die Kellertüre aufgemacht. Mit der rechten Hand habe sie ihn am Kragen gepackt und ihn dabei am Hals gekratzt. Sie sei dann mit dem Gesicht direkt auf die Treppe gefallen. Sie habe ihn mit nach unten gerissen. Er sei dann auf ihr gelegen. Sie seien nach unten gerollt bis in den Keller. Am Ende der Treppe seien sie bei der Heizung zum Stillstand gekommen. Er sei noch auf sie gefallen. Sie hätten dann lange gekämpft. Er glaube eine halbe Stunde. Immer wenn sie versucht habe aufzustehen, habe er seine Knie auf ihre Beine gedrückt. Er habe auf ihr gekniet und sie zu Boden gedrückt. Sie hätten richtig miteinander gekämpft. Sie habe mit der Hand sogar in seinen Mund gegriffen und ihren Kopf nach oben geschlagen. Er habe sie nicht loswerden können. Er habe versucht, sie loszulassen, was ihm aber nicht gelungen sei, sie habe ihn ständig zu sich gezogen. Darauf habe er die Wäscheleine nach unten gezogen, diese sei in der Mitte gerissen. Damit habe er sie dann gefesselt. Er habe ihr die Hände auf den Rücken gefesselt. Sie sei auf dem Boden auf der linken Seite gelegen. Er wisse nicht mehr, wie stark er die Fesselung gemacht habe. Er habe den restlichen Teil des Seils genommen und ihre Beine gefesselt. Ob er dabei grob gewesen sei? Nein. Sie habe sich verletzt, als sie gerangelt hätten. Sie habe immer versucht, sich zu befreien, und er habe versucht, sie ruhig zu stellen. Das Problem sei gewesen, dass sie ihn nicht losgelassen und ihn am Kragen festgehalten habe. Er habe ihr dann mit dem Ecken eines Bettduvets den Mund gefesselt, dies aber locker. Das habe er gemacht, damit sie nicht schreie. Sie habe gestöhnt/gewimmert. Das Tuch, das er ihr um den Mund gebunden habe, sei zum Trocknen aufgehängt gewesen. Er habe aber keinen Knoten machen können, da es zu kurz gewesen sei. Er habe überprüft, ob sie noch atmen könne. Auf Vorhalt: Er habe die Privatklägerin nicht ins Gesicht getreten, aber sie habe sich sehr oft an seinem Knie verletzt. Sie habe ihn im Kampf öfters zwischen die Beine gepackt. Als er das Haus verlassen habe, sei die Privatklägerin auf dem Bauch mit der linken Gesichtsseite auf dem Boden gelegen. Sie habe ständig ihre Position geändert. Sie habe versucht, entweder die Knie hochzuziehen oder sich auf den Bauch zu drehen. Als er zur Türe gegangen sei, sei sie nicht ganz auf dem Bauch gelegen. Sie sei zwischen Bauch und Seite gelegen. Als er die Privatklägerin gefesselt habe, sei ihre Armbanduhr locker geworden. Diese habe er ihr ausgezogen und sie dann mitgenommen. Auf Vorhalt: Die Privatklägerin sei bei Bewusstsein gewesen, als er das Haus verlassen habe (Tatrekonstruktion vom 24.5.2019, AS 365 ff.).
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe die Privatklägerin nicht kommen hören. Hätte er sie mit dem Privatkläger reden gehört, hätte er eine andere Möglichkeit gesucht, um zu fliehen. Er sei ihr auf der Treppe begegnet. Sie habe zu schreien begonnen und sich umgedreht. Er habe sie an der Jacke gepackt. Sie habe ihn dann mitgezogen. Wieso er sie nicht einfach losgelassen habe? Aus Angst. Sie habe ihn bis zur Kellertüre gezogen und dann seien sie zusammen auf der Treppe gerollt. Sie habe die Türe aufgemacht und sei gestolpert, worauf er über sie gefallen sei. Sie seien dann die Treppe runter gerollt bis zur Heizung. Auf den Vorhalt, er solle ihr unten im Keller die Faust ins Gesicht geschlagen sowie mit dem Fuss ins Gesicht getreten haben: Er verstehe das nicht, wie hätte er sie mit dem Fuss im Gesicht schlagen sollen? Sie habe ihn getreten und an den Händen gekratzt. Es stimme auch nicht, dass er ihr die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Wenn er dies gemacht hätte, hätte der Kampf, sie zu fesseln, ja keinen Sinn gemacht. Wenn er ihr etwas Böses hätte antun wollen, dann hätte er nicht 10 oder 20 Minuten benötigt, um sie ruhig zu stellen. Er habe sie weder mit der Faust geschlagen noch mit dem Fuss getreten. Sie habe sich selber verletzt, im Gerangel mit ihm. Auf Vorhalt, er solle ihr das Foulard vor die Nase und den Mund gedrückt haben, so dass sie kaum mehr habe atmen können: Er habe ihr Gesicht nicht gesehen. Er habe auf den Fotos gesehen, dass sie ein Foulard getragen habe. Vielleicht habe sie wegen dem Foulard keine Luft bekommen, als sie zusammen gekämpft hätten. Sie habe die Kapuze über dem Kopf gehabt und die Jacke bis oben zu. Auf Vorhalt der Fesselung: Er habe ihr mit der Wäscheleine Hände und Füsse gefesselt. Mit dem Bettduvet habe er ihr den Mund gebunden. Ob sich die Privatklägerin in Bauchlage befunden habe, als er sie gefesselt habe? Sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden. Sie habe sich nicht ganz in Bauchlage befunden, sie sei ein bisschen seitlich gewesen. Er sei nicht auf ihr gekniet. Es stimme aber, dass er ihr nach der Fesselung den Ring und die Uhr entwendet habe. Er habe sie gefesselt, weil er panisch geworden sei, als er ihr begegnet sei. Sie hätten lange miteinander gekämpft. Sie habe mit den Händen geschlagen, mit den Beinen getreten, den Kopf an alles geprallt. Sie habe ständig versucht aufzustehen, mit grosser Wucht. Sie habe sich ständig an ihm oder anderen Gegenständen, zum Beispiel an der Heizung, verletzt. Auch am Beton habe sie sich verletzt. Ob er bemerkt habe, dass die Privatklägerin kaum noch habe atmen können? Nein, sie habe die ganze Zeit geschrien, sogar als er ihr den Mund zugehalten habe. Ob sie einmal bewusstlos gewesen sei? Nein, das habe er nie gesehen. Wenn er dies bemerkt hätte, hätte er ja einfach fliehen können, dann hätte er sie nicht mehr gefesselt.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, nachdem er mehrere Sachen im Haus genommen habe, sei er auf die Privatklägerin gestossen und habe seine Sinne verloren. Er habe Angst gehabt, nicht fliehen zu können, und sei ihr nachgelaufen. Auf der Treppe seien sie beide nach unten in den Keller gefallen. Er habe sie auch gefesselt. Sie sei leicht seitlich auf dem Bauch gewesen, als er gegangen sei, damit sie atmen könne. Sie habe mit ihm gekämpft, ihn geschlagen und geschrien. Er habe sie nicht schlagen wollen, weshalb er so lange versucht habe, sie festzuhalten. Hätte er das gewollt, hätte er sie einfach schlagen können, bis sie nichts mehr gesagt hätte. Als er nach 10-15 Minuten gesehen habe, dass er sie nicht festhalten und er nicht weggehen könne, sei er in Angst und unter Stress geraten. Sie habe ihn gezogen und nicht weggehen lassen. Er habe seine Hand leicht vor ihren Mund gehalten, aber nicht fest. Mit der Ecke eines gefundenen Leintuches habe er ihr dann den Mund zugebunden. Dass sich der alte Mann werde befreien und sie finden können, habe er gewusst.
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll (vgl. Audio-Dokument: ASB 63; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe die Privatklägerin nicht in die Bauchlage bringen können. Wie der Privatkläger sei auch die Privatklägerin seitlich gelegen. Ihr habe er die Hände und Füsse mit einer im Keller gefundenen Schnur gefesselt. Den Mund habe er ihr mit einem Teil des Duvets zugebunden. (Auf Frage) Nein, ein Foulard habe er ihr nicht vor die Nase und den Mund gedrückt. Damit habe er nichts zu tun gehabt. Hätte er das gemacht, hätte er auch nicht mehr ein Stück des Duvets benötigt. (Auf Vorhalt der in der AKS umschriebenen Schläge und Fusstritte gegen das Opfer) Er habe die Privatklägerin nie geschlagen oder verletzt. Sie habe hingegen ständig versucht, sich zu befreien, dabei habe sie sich mehrfach am Boiler angeschlagen und sich dadurch verletzt. (Auf Vorhalt) Ja, es sei ihm damals bewusst gewesen, was das Fesseln eines Menschen in Bauchlage bewirken könne, doch er habe vor Ort nicht mehr klar denken können. Die Privatklägerin habe er aus Angst gefesselt. Diese habe zu schreien begonnen und er sei in Panik geraten. Er habe Angst gehabt, die Privatklägerin könnte nach draussen gelangen und Drittpersonen alarmieren.
E. 2.2.5 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Auch hier ist festzuhalten, dass die Privatklägerin übereinstimmende und äusserst glaubhafte Aussagen machte, welche im Übrigen auch durch die Feststellungen im Gutachten des Kantonsspitals [...] gestützt werden. Die Art und Weise der Fesselung und die Endlage der Privatklägerin ist zudem fotografisch dokumentiert. Die Privatklägerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht geschlagen sowie ihr mit dem Fuss ins Gesicht getreten, als sie ihm zwischen die Beine gefasst habe. Sehr eindrücklich ist auch ihre Aussage, wie ihr der Beschuldigte das Halstuch ins Gesicht gedrückt hat. Sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht, sie sterbe jetzt. Sie nehme nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch ein oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie bewusstlos geworden. Weiter schilderte sie, sie sei auf dem Bauch gelegen, der Beschuldigte sei auf ihrem Rücken gekniet resp. sie habe ein Gewicht auf den Schultern gespürt.
Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen oder getreten zu haben. Darauf ist angesichts der bereits im Fall des Privatklägers festgehaltenen Unglaubhaftigkeit seiner Aussage resp. seiner offenkundigen Bagatellisierungstendenz nicht abzustellen. Auch hinsichtlich der Privatklägerin sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur völlig abstrus, sondern auch widersprüchlich. Einerseits will er sie zurückgehalten haben, damit sie niemanden alarmieren konnte. Andererseits behauptete er, sie habe ihn festgehalten und während 10 - 15 Minuten an der Flucht gehindert. Deshalb habe er sie gefesselt. Auch dies ist angesichts der ungleichen Kräfteverhältnisse völlig realitätsfremd. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich alle Verletzungen selbst zugezogen, widerspricht nicht nur den Aussagen der Privatklägerin, sondern auch dem Gutachten des Kantonsspitals [...]. In diesem Gutachten wird festgehalten, dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der Läsionen analog zu den durch die Privatklägerin angegebenen Fusstritten keine vernünftigen Zweifel bestünden.
In Würdigung der vorliegenden Beweise ist somit auch hinsichtlich der Privatklägerin der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sind nachstehende Schlussfolgerungen des Gutachtens des Kantonsspitals [...] wesentlich: Das Gutachten stellte einerseits ein mittelschweres Schädel-Hirntrauma fest. Als Ursache dafür könne sowohl der Treppensturz wie auch ein wuchtiger Tritt oder Schlag gegen den Kopf in Frage kommen. Darüber hinaus wurde ein intensives Stauungssyndrom im Kopfbereich festgestellt, insb. in Form von Punktblutungen an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar. In Frage käme eine Strangulation, die Privatklägerin mache jedoch keine Gewalt gegen den Hals geltend und es seien auch keine dementsprechenden Verletzungen festgestellt worden. Die Privatklägerin berichte jedoch, ein Tuch ins Gesicht gedrückt bekommen zu haben, worauf sie keine Luft mehr gekriegt habe. In der Folge sei es vermutlich zur Bewusstlosigkeit gekommen. Wenn man dieser Aussage folge, so sei es ohne weiteres möglich, dass durch die Verlegung der Atemwege ein Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt gegen Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen liessen sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch forcierte Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen Widerstand interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach ihr am Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden sei und sie gefesselt in Bauchlage erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu diskutieren, dass es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder des Fesselns zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte beispielsweise durch ein Knien oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen infolge Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege, z.B. durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet und könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften Körperkontakt zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen stumpfer Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der Privatklägerin keine Verletzungsbefunde am Rumpf. Aufgrund dieser Ausführungen im Gutachten und den Aussagen der Privatklägerin ist somit als erwiesen zu erachten, dass dieser durch massive Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten entweder Verlegung der Atemöffnungen und/oder Behinderung der Atembewegungen durch Brustkorbkompression Erstickungssymptome zugefügt wurden.
Im Zusammenhang mit der Fesselung in Bauchlage wies das Gutachten zudem auf die Gefahr eines lagebedingten tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie) hin und hielt zusammenfassend fest, wenn man die subjektiven Angaben der Privatklägerin zum Ereignishergang sowie die objektiven Untersuchungsbefunde zugrunde lege, so könne vom Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen werden.
Die Vorinstanz führte aus, die Anklageschrift halte nicht konkret fest, wie der Beschuldigte die Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht habe. Es werde einfach auf das Gutachten verwiesen. In der Anklageschrift stehe, die Privatklägerin habe fast nicht mehr atmen können, dem Beschuldigten werde aber nicht vorgehalten, er habe der Privatklägerin die Luft abgestellt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin den Mund zugebunden, ihr aber nicht die Nase abgedeckt. Es ergäben sich keine konkreten Hinweise in den Akten, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in eine konkrete, sehr naheliegende Lebensgefahr habe bringen wollen bzw. dies in Kauf genommen habe. Selbst wenn der Vorhalt in der Anklage genügend umschrieben wäre, wäre der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Gleichzeitig ging die Vorinstanz aber davon aus, dass die Privatklägerin bewusstlos gewesen sei und sich in einer lebensgefährlichen Situation befunden habe. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger sich habe befreien und die Polizei habe avisieren können.
Mit der Vorinstanz trifft zu, dass bereits die Formulierung der Anklageschrift keine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zulässt. Die Anklagebehörde schildert zwar in der Anklageschrift relativ ausführlich, wenn auch unstrukturiert die äusseren Abläufe und verweist auf die Feststellung des Gutachtens des IRM [...] vom 27. März 2019, unterlässt es aber, die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten und die erforderliche Zuordnung vorzunehmen, d.h. anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c). So legt die Anklageschrift nicht dar, worin die stark erhöhte konkrete Lebensgefahr bestand und mit welcher konkreten Handlung der Beschuldigte eine solche Gefahr verwirklichte. Eine vollständige Verlegung der Atemwege wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift genauso wenig vorgehalten wie daraus resultierende Stauungsblutungen und die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin. Die Punktblutungen an den Augenlidern und -bindehäuten werden zwar als Folge der «Gewalteinwirkung des Beschuldigten» aufgeführt, was aber nicht als rechtsgenüglicher Vorwurf der Verursachung einer sehr naheliegenden Lebensgefahr angesehen werden kann. Nicht zu entnehmen ist der Anklageschrift, ob das Verlegen der Atemwege des Opfers zu den festgestellten Punktblutungen an den Ausgenlidern und Bindehäuten geführt hat und dies das Opfer in eine sehr naheliegende Lebensgefahr brachte, oder ob sich das Opfer in einer solchen Gefahr aufgrund der Bauchlage in Lebensgefahr befand. Denkbar wäre auch, dass erst aus der Kombination dieser beiden Tathandlungen (Verlegung der Atemwege und Fesselung in Bauchlage) eine qualifizierte Lebensgefahr resultierte. Zum subjektiven Tatbestand (Wissens- und Willenskomponente) äussert sich die Anklageschrift schliesslich überhaupt nicht.
Selbst wenn man entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinen würde, wäre die Tat in materieller Hinsicht nicht unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumierten.
Wie bereits erwähnt, setzt Art. 140 Ziff.
E. 3 Am 15. März 2019 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an (AS 39 ff.).
E. 4 Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Strafvollzugs ist gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet worden. Es wird diesbezüglich auf den begründeten Beschluss vom 6. Juni 2023 verwiesen (ASB 112 ff.).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 15'596.65 zu verrechnen. Damit hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF 15'519.80 zu bezahlen.
1.2 Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafzumessung weitgehend durchgedrungen (deutliche Reduktion der Strafe von 10 Jahren auf nun 7 Jahre bei einem beantragten Strafmass von 6 Jahren). Hinsichtlich der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von G.___ ist er hingegen unterlegen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterlegen (so blieb es bei der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von H.___ im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB statt wie von der Staatsanwaltschaft verlangt Ziff. 4 von Art. 140 StGB und auch der implizite Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G.___ wurde bestätigt). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, dem Beschuldigten zu 30 % (= CHF 1'527.00) und dem Staat Solothurn zu 70 % (= CHF 3'563.00) aufzuerlegen.
2. Entschädigungen
E. 5 Am 5. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB).
E. 6 Am 22. April 2022 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil: «1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), begangen am 13.03.2019 (AnklS Ziff. 1)
b) Hausfriedensbruch, begangen am 13.03.2019 (AnklS Ziff. 2).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
3. Die Haft vom 13.03.2019 bis 26.05.2019 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 27.05.2019 sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Zur Sicherung des Strafvollzuges wird A.___ im Strafvollzug belassen.
4. A.___ wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.10.2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird aufgrund Verzichts mit den Verfahrenskosten nach Ziff. 16 nachstehend verrechnet.
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist: G.___
- 1 Abfallsack, 35L, Quick-Bag, fast leer
- 1 Verlängerungskabel, schwarz, verknotet, ca. 250 cm lang
- 1 Packung Papiertaschentücher, Linsoft
- 1 Paar Herrensocken, schwarz
- 1 Herrenhose, grau, inkl. Hosenträger und Taschentuch, mit blutartigen Antragungen
- 1 Herrenunterhemd, weiss
- 1 Herrenstrickjacke, Angelo Litrico, Grösse M, mit blutartigen Antragungen
- 1 Herrenhemd, rot/weiss kariert, langarm, mit Beschädigungen im Brustbereich. H.___
- 1 Damenjacke, violett-schwarz, aufgeschnitten
- 1 Pullover, rosa, aufgeschnitten, mit blutartigen Antragungen
- 1 Paar Schuhe, Berkemann, Filz, grau meliert, Grösse 6
- 1 Paar Damenschuhe, schwarz, Grösse 37
- 1 Damenhose, Jeans, John Baner, grau, Grösse 42, aufgeschnitten
- 1 Paar Damenstrümpfe/Damensocken, schwarz
- 1 BH, beige, beschädigt/zerrissen
- 1 Damenunterhose, weiss, beschädigt
- 1 Damenunterhemd, Ellen Amber, weiss, Grösse M, beschädigt, mit blutartigen Antragungen. Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
- 1 Herrenunterhose, weiss, beschädigt, mit Flecken
- 3 Wäscheleinen, weiss (1 Leine durch Kapo abgeschnitten; 1 Leine ca. 140 cm lang, verknotet und durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen; 1 Leine ca. 90cm lang, verknotet mit durchgeschnittenen und ausgefransten Enden, mit blutartigen Antragungen)
- 1 Tuch, grün-weiss gestreift, in der Mitte durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen
- 1 Teil von Unterwäsche, weiss, mit blutartigen Antragungen, 10x10 cm, mit Saum an einem Rand
- 1 Unterwäsche, weiss, mit Flecken, verknotet und beschädigt, mit blutartigen Antragungen
- 1 Schal, rosa gemustert, mit blutartigen Antragungen
- 1 Leintuch, weiss, mit blutartigen Antragungen
- 1 Handschuh, links, LUX, grau
- 1 Handschuh, rechts, LUX, grau.
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind aufgrund Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
- 1 PET-Flasche, Ice Tea, 50CL
- 1 Pullover, mehrfarbig
- 1 Paar Freizeitschuhe, Cruyff, Recopa, Grösse 43
- 1 Herrenhose, Mastin
- 1 Herrenmütze, schwarz.
9. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___ CHF 15'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13.03.2019 als Genugtuung zu schulden.
10. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl. 5% Zins seit dem 13.03.2019 als Schadenersatz zu schulden.
11. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ für den durch die von ihm am 13.03.2019 ihr gegenüber begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig zu sein.
12. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13.03.2019 als Genugtuung zu schulden.
13. A.___ hat den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (Honorar CHF 9'620.85, Auslagen CHF 970.80, MwSt CHF 815.55) zu bezahlen.
14. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Lara Bachmann, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24.07.2019 auf CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'028.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird auf CHF 15'001.40 (Honorar CHF 12'096.00, Auslagen CHF 997.20, MwSt CHF 1’008.20, Dolmetscherkosten CHF 900.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der am 06.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 1'800.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF 13'201.40 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'101.40 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld nach Ziff. 5 vorstehend, hat A.___ noch einen Restbetrag von CHF 15'519.80 zu bezahlen.»
E. 7 Jahren verurteilt.
4.A.___ wird der erstandene Freiheitsentzug (Haft: 13.3.2019 - 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab 27.5.2019) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 6. Juni 2023 zur Sicherung des Strafvollzuges gegen A.___ Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
6.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
7.Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit den Verfahrenskosten nach Ziff. 20 nachstehend verrechnet.
8.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
9.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
10.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind gemäss rechtskräftiger Ziff.
E. 8 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
11.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.
E. 9 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___ CHF 15'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu schulden.
12.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.
E. 10 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Schadenersatz zu schulden.
13.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.
E. 11 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ für den durch die von ihm am 13. März 2019 ihr gegenüber begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig zu sein.
14.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.
E. 12 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu schulden.
15.A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziff.
E. 13 des erstinstanzlichen Urteils den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
16.A.___ hat den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
17.Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Lara Bachmann, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2019 auf CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'028.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'001.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'101.40 (amtliches Honorar ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
19.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'198.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'188.90 (= 30 % des amtlichen Honorars ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
20.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld nach Ziff. 7 vorstehend, hat A.___ noch einen Restbetrag von CHF 15'519.80 zu bezahlen.
21.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'527.00 (= 30 % von CHF 5090.00) zu bezahlen. Die restlichen CHF 3'563.00 erliegen auf dem Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi De Bruycker
E. 14 A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu schulden.
E. 15 A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziff. 13 des erstinstanzlichen Urteils den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
E. 16 A.___ hat den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
E. 17 Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Lara Bachmann, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2019 auf CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'028.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
E. 18 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'001.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'101.40 (amtliches Honorar ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
E. 19 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'198.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'188.90 (= 30 % des amtlichen Honorars ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
E. 20 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld nach Ziff. 7 vorstehend, hat A.___ noch einen Restbetrag von CHF 15'519.80 zu bezahlen.
E. 21 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'527.00 (= 30 % von CHF 5’090.00) zu bezahlen. Die restlichen CHF 3'563.00 erliegen auf dem Staat Solothurn. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin von Felten Lupi De Bruycker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom6. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof,Barfüssergasse 28,Postfach 157,4502Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,amtlich verteidigt durchRechtsanwaltSamuelNeuhaus,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendmehrfacher qualifizierter Raub sowie in echter Idealkonkurrenz zu versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruch
Es erscheinen zurVerhandlungvor Obergericht vom 6. Juni 2023:
1.Staatsanwältin C.___, für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Polizei des Kantons Solothurn;
3.Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4.[eine Dolmetscherin], (rumänisch).
In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 55 ff.), das Einvernahmeprotokoll (ASB 64 ff.) und das Audio-Dokument (ASB 63) verwiesen.
Staatsanwältin C.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgendeSchlussanträge(vgl. auch Plädoyernotizen ASB 72 ff.):
« 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
22. April 2022 betreffend die Urteilsziffern 1.b) sowie 5-15 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen qualifizierten Raubes (Lebensgefahr) sowie wegen qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) und versuchter schwerer Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer 1) sowie wegen Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziffer 2).
3. A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten.
4. Die von A.___ in der Zeit vom 13. März 2019 bis 26. Mai 2019 (75 Tage) erstandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 27. Mai 2019 bis heute (1472 Tage) seien dem Beschuldigten an die Freiheitstrafe anzurechnen.
5. A.___sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen.
6. Es sei festzustellen, dass sich A.___seit dem 27. Mai 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und er zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.
7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandates vom Staat Solothurn zubezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellenVerhältnisse zulassen.
8. Die gemäss Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. April 2022 vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 15'519.80 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ folgendeSchlussanträge(vgl. auch Plädoyernotizen: ASB: 87 ff.):
« 1. Es sei festzustellen, dass die folgenden Ziffern des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 22. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:
a. Ziffer 1 lit. b betreffend Hausfriedensbruch
b. Ziffer 3 betreffend bisherige Anrechnung Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug sowie Belassen im Strafvollzug
c. Ziffer 4 betreffend Landesverweis
d. Ziffer 5 betreffend Verrechnung von beschlagnahmtem Bargeld
e. Ziffer 6 betreffend Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände
f. Ziffer 7 und 8 betreffend Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände
g. Ziffer 9 bis 12 betreffend Anerkennung der Zivilforderungen und der Haftungsquote
h. Ziffer 13 betreffend Parteientschädigung an die Privatkläger
i. Ziffer 15 und 16 betreffend Kostenfolgen
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, wegen:
a. Qualifizierter Raub nach Art. 140 Ziffer 3 Abs. 3 StGB zum Nachteil von H.___
b. Raub nach Art. 140 Ziffer 1 StGB zum Nachteil von G.___.
3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem
13. März 2019.
4. Die Verfahrenskosten seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägern für das obergerichtliche Verfahre eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'378.50 zu bezahlen.
6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote zu genehmigen und durch den Kantons Solothurn auszurichten.»
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
I. Prozessschichte
1. Am Mittwoch, 13. März 2019, 12:04 Uhr, meldete sich G.___ (nachfolgend Privatkläger), whft. [Strasse], [Ort 1], bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und gab bekannt, soeben Opfer eines Raubüberfalles geworden zu sein. Die an den Tatort ausgerückte Polizeipatrouille konnte A.___ (nachfolgend Beschuldigter), welcher gerade das Haus durch den Kellereingang verliess, unmittelbar nach dem Treppenaufgang zum Rasen festnehmen (AS 1 ff.).
Als die Polizei durch die offene Kellertüre, aus welcher der Beschuldigte das Haus verlassen hatte, das Haus kontrollierte, konnte sie direkt im ersten Raum (Heizungsraum/Waschküche) die Schwiegertochter von G.___, H.___ (nachfolgend Privatklägerin), bäuchlings liegend und gefesselt antreffen. Die angetroffene Situation wurde fotografisch festgehalten (siehe Fotomappe AS 75 ff.). Unmittelbar nach den Fotoaufnahmen wurde sie in eine sitzende Position aufgerichtet und durch eine Polizistin betreut. Die Polizisten kontrollierten anschliessend das ganze Haus nach weiteren Tätern. Während der Intervention durch die Polizisten durch die Kellerräume öffnete der Privatkläger im Hochparterre die Freisitztüre und begab sich zur Polizistin, welche die Aussensicherung aufrecht hielt. Im Haus konnten keine weitere Person betroffen werden. Nach den fotografischen Aufnahmen der Fesselungen wurden diese sofort unter Spurenschutz bei beiden Geschädigten entfernt. Im ersten Stock (im Schlafzimmer rechts) konnten am Boden vor einer Kommode eine geöffnete Geldkassette und auf dem Bett diverse durchsuchte Schmuckgegenstände festgestellt werden.
2. Ebenfalls am 13. März 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie unbekannte Täterschaft u.a. wegen Raubes. Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wurde in der Folge mehrfach bereinigt resp. konkretisiert. Das Strafverfahren gegen unbekannte (Mit)Täterschaft wurde am 8. Februar 2020 sistiert (AS 487 ff.).
3. Am 15. März 2019 ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an (AS 39 ff.).
4. Am 27. Mai 2019 bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (AS 554).
5. Am 5. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff. 4 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB).
6. Am 22. April 2022 erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:
«1. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), begangen am 13.03.2019(AnklS Ziff. 1)
b) Hausfriedensbruch, begangen am 13.03.2019 (AnklS Ziff. 2).
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
3. Die Haft vom 13.03.2019 bis 26.05.2019 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 27.05.2019 sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Zur Sicherung des Strafvollzuges wird A.___ im Strafvollzug belassen.
4. A.___ wird für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.10.2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird aufgrund Verzichts mit den Verfahrenskosten nach Ziff. 16 nachstehend verrechnet.
6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
G.___
- 1 Abfallsack, 35L, Quick-Bag, fast leer
- 1 Verlängerungskabel, schwarz, verknotet, ca. 250 cm lang
- 1 Packung Papiertaschentücher, Linsoft
- 1 Paar Herrensocken, schwarz
- 1 Herrenhose, grau, inkl. Hosenträger und Taschentuch, mit blutartigen Antragungen
- 1 Herrenunterhemd, weiss
- 1 Herrenstrickjacke, Angelo Litrico, Grösse M, mit blutartigen Antragungen
- 1 Herrenhemd, rot/weiss kariert, langarm, mit Beschädigungen im Brustbereich.
H.___
- 1 Damenjacke, violett-schwarz, aufgeschnitten
- 1 Pullover, rosa, aufgeschnitten, mit blutartigen Antragungen
- 1 Paar Schuhe, Berkemann, Filz, grau meliert, Grösse 6
- 1 Paar Damenschuhe, schwarz, Grösse 37
- 1 Damenhose, Jeans, John Baner, grau, Grösse 42, aufgeschnitten
- 1 Paar Damenstrümpfe/Damensocken, schwarz
- 1 BH, beige, beschädigt/zerrissen
- 1 Damenunterhose, weiss, beschädigt
- 1 Damenunterhemd, Ellen Amber, weiss, Grösse M, beschädigt, mit blutartigen Antragungen.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
- 1 Herrenunterhose, weiss, beschädigt, mit Flecken
- 3 Wäscheleinen, weiss (1 Leine durch Kapo abgeschnitten; 1 Leine ca. 140 cm lang, verknotet und durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen; 1 Leine ca. 90cm lang, verknotet mit durchgeschnittenen und ausgefransten Enden, mit blutartigen Antragungen)
- 1 Tuch, grün-weiss gestreift, in der Mitte durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen
- 1 Teil von Unterwäsche, weiss, mit blutartigen Antragungen, 10x10 cm, mit Saum an einem Rand
- 1 Unterwäsche, weiss, mit Flecken, verknotet und beschädigt, mit blutartigen Antragungen
- 1 Schal, rosa gemustert, mit blutartigen Antragungen
- 1 Leintuch, weiss, mit blutartigen Antragungen
- 1 Handschuh, links, LUX, grau
- 1 Handschuh, rechts, LUX, grau.
8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind aufgrund Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
- 1 PET-Flasche, Ice Tea, 50CL
- 1 Pullover, mehrfarbig
- 1 Paar Freizeitschuhe, Cruyff, Recopa, Grösse 43
- 1 Herrenhose, Mastin
- 1 Herrenmütze, schwarz.
9. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___ CHF 15'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13.03.2019 als Genugtuung zu schulden.
10. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl. 5% Zins seit dem 13.03.2019 als Schadenersatz zu schulden.
11. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ für den durch die von ihm am 13.03.2019 ihr gegenüber begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig zu sein.
12. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 13.03.2019 als Genugtuung zu schulden.
13. A.___ hat den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (Honorar CHF 9'620.85, Auslagen CHF 970.80, MwSt CHF 815.55) zu bezahlen.
14. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Lara Bachmann, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24.07.2019 auf CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'028.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird auf CHF 15'001.40 (Honorar CHF 12'096.00, Auslagen CHF 997.20, MwSt CHF 1008.20, Dolmetscherkosten CHF 900.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der am 06.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 1'800.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF 13'201.40 auszubezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'101.40 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld nach Ziff. 5 vorstehend, hat A.___ noch einen Restbetrag von CHF 15'519.80 zu bezahlen.»
7. Am 11. Juli 2022 erklärte der Beschuldigte die Berufung gegen die Ziffern 1.a und 2 des Urteils. Er beantragt einen Schuldspruch wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von G.___ sowie einen Schuldspruch wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von H.___. Weiter wird eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren beantragt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde das beantragte Strafmass um ein Jahr erhöht (vgl. Ziff. 3 der Schlussanträge, wiedergegeben auf S. 3 dieses Urteils, sowie Plädoyernotizen: ASB 109). Die Verfahrenskosten seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen (ASB 3).
8. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25. Juli 2022 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 1.a des erstinstanzlichen Urteils, soweit damit ein impliziter Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (hinsichtlich H.___) sowie ein impliziter Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (hinsichtlich G.___) verbunden ist. Es werden Schuldsprüche im Sinne der Anklageschrift und eine höhere Freiheitsstrafe beantragt (ASB 19 f.).
9. Die Privatkläger verzichteten auf ein Rechtsmittel.
10. Am 16. November 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Juni 2023 vorgeladen. Den Privatklägern und ihrem Rechtsvertreter wurde das Erscheinen freigestellt (ASB 23 f.).
II. Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des Berufungsverfahrens
Zufolge der erhobenen Rechtsmittel hat das Berufungsgericht lediglich den Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten Raubes zum Nachteil der Privatkläger und die Strafzumessung (inkl. Frage der Anrechnung der Haft) zu überprüfen. Ebenso bilden die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und damit zusammenhängend der Bestand und Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO Gegenstand des Berufungsverfahrens. Sämtliche übrigen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils (1.b und 4 13; 14 und 15 teilweise, soweit die Höhe des amtlichen Honorars betreffend) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Was die zu überprüfenden Vorhalte des mehrfachen qualifizierten Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 1 Anklageschrift [nachfolgend AKS]) anbelangt, kann auf die AKS und Ziff. I/1 des begründeten Urteils der Vorinstanz verwiesen werden.
III. Vorhalt des mehrfachen qualifizierten Raubes
1. Rechtliches
1.1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137 und BGE 116 IV 312 E. 2e S. 317 zu Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E. 2.1; 6B_1433/2019 vom 12.2.2020 E. 5.1; 6B_585/2018 vom 3.8.2018 E. 3.1). Umstände der Persönlichkeit des Täters fallen dabei ausser Betracht (BGE 116 IV 312 E. 2e S. 317; 109 IV 162 E. 3 S. 162 f.; je mit Hinweis).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2a S. 318 f. mit Hinweis; 117 IV 419 E. 2 S. 421 f. und E. 4c S. 425; Urteil 6B_585/2018 vom 3.8.2018 E. 3.1). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteile 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E. 2.1; 6B_296/2017 vom 28.9.2017 E. 8.2; 6B_658/2013 vom 22.1.2014 E. 2.3; je mit Hinweis).
In BGE 109 IV 161 hat das Bundesgericht das Qualifikationsmerkmal hinsichtlich folgendem zu beurteilendem Sachverhalt bejaht:
Am 8. November 1981 wurde das Ehepaar G., das in R. eine Tankstelle und einen kleinen Kiosk betreibt, kurz nach 19:00 Uhr bei sich zu Hause von unbekannten Männern überfallen, zusammengeschlagen, gefesselt und ausgeraubt. Den Tätern fielen dabei nebst einer Herrenuhr und einem Goldvreneli CHF 13'401.85 in die Hand. Der Arzt stellte bei Herrn G. Unterblutungen und Schwellungen in der Mundhöhle, an der Oberlippe, an einem Nasenflügel, am Hals, über dem Kehlknorpel, dem ganzen Schädelbereich sowie im Bereich eines Schulterblatts fest, während Frau G. zahlreiche Beulen und Schürfungen am Kopf, in der Mundhöhle, am Kiefergelenk und am linken Handgelenk aufwies. An der Tat waren neben einem unbekannt gebliebenen Mann (der «Schwarze») die drei tunesischen Staatsangehörigen X., Y. und Z. beteiligt. X. erhielt von der Beute CHF 2'000.00, die übrigen Täter je ca. CHF 3'500.00. Für das Bundesgericht war wesentlich, dass sich die Täter ältere Leute als Opfer auswählten, die sich kaum mehr gut wehren konnten. Durch einen Trick und unter Ausnützung der Hilfsbereitschaft der Opfer, hätten sich die Täter Eingang in die Wohnung der Opfer verschafft und hernach die nichtsahnenden Opfer auf brutale Weise niedergeschlagen und gefesselt. Die Eheleute G., die sich kaum zur Wehr hätten setzen können und von denen die Beschwerdeführer auch selber nicht behauptet hätten, dass sie ernstlichen Widerstand geleistet hätten, hätten von den drei Tätern überwältigt und gefesselt werden können, ohne dass sie durch brutale Schläge auch noch hätten misshandelt werden müssen. Wer sich zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht einem nur zu geringem Widerstand fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der werde im Fall einer erheblicheren Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückschrecken. Er bekunde im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 139 Ziff. 2 Abs. 4 aStGB eine Rücksichts- und Hemmungslosigkeit, die befürchten lasse, dass er auch bei anderer Gelegenheit zu gleichem oder ähnlichem Tun fähig und geneigt sein werde.
Im Entscheid 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 bejahte das Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit hinsichtlich folgender Sachverhalte:
A. und seine (damalige) Ehefrau verschafften sich am 4. März 2014 unter dem Vorwand, bei der Wohnungsbesichtigung am Vortag einen Ohrring verloren zu haben, Zugang zur Wohnung der ihnen körperlichen unterlegenen 72-jährigen B.. Sie führten Klebeband, Kabelbinder, Pfefferspray, ein Messer und einen Gummischlagstock bei sich. Nachdem sie die Wohnung betreten hatten, überwältigten sie B. und deren Lebenspartner, indem sie den mitgeführten Pfefferspray einsetzten. Anschliessend fesselten sie die Opfer mit Kabelbindern und Klebeband an Händen und Füssen. B. wurden drei ungewaschene Nylonstrümpfe in den Mund gesteckt, ihr Lebenspartner mit einem ungewaschenen Damenslip geknebelt. Zudem umwickelten A. und seine Frau die Gesichter der Opfer mit Klebeband, was bei den Opfern zu Atemnot führte. Während seine Frau in erster Linie die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen durchsuchte, bedrohte A. die Opfer mehrmals mit dem Tod und verlangte den Tresorschlüssel heraus. Er würgte B. mit einem Schal und hielt deren Lebenspartner ein Messer ans Ohr. Während des Überfalls schauten A. und seine Frau wiederholt nach den Opfern, um sich nach deren Befinden zu erkundigen. Nach ca. 45 Minuten verliessen sie die Wohnung mit einer Beute in Höhe von gut CHF 71'000.00. B. und ihr Lebenspartner konnten nach knapp zwei Stunden durch die Polizei befreit werden. B. zog sich einen Rippenbruch, Schürfwunden und mehrere Hämatome zu, ihr Lebenspartner erlitt Prellungen und Hautabschürfungen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand für beide Opfer zu keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr. Dies lasse so die Schlussfolgerung des Bundesgerichts die Qualifikation jedoch nicht entfallen. Denn Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfordere keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB («stark erhöhte konkrete» bzw. eine «konkrete, sehr naheliegende» Gefahr; vgl. BGE 121 IV 49 E. 2bb; 117 IV 419 E. 4b; Urteile 6B_1248/2013 vom 23.9.2014 E. 1.2; 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.5). Vielmehr reiche eine konkrete einfache Lebensgefahr aus. Die Kombination des inkompletten Verschlusses der äusseren Atemöffnungen durch Klebeband, Knebelung, Fesselung und das anschliessende Alleinlassen der Opfer sei «klar eine Handlung, die lebensbedrohlich ist und den Tod herbeiführen kann». Konkret habe die Gefahr einer Erstickung bestanden.
Am 24. Juli 2015 betraten A. und seine Ehefrau gegen 18:24 Uhr ein Goldschmiede-Atelier in V. und führten dabei in einer Aktentasche Kabelbinder, Klebeband, ein Messer, Pfefferspray, zwei Schlagstöcke, eine Schreckschusspistole mit Gaspatronen sowie zwei Schlagringe mit integrierten Elektroschockgeräten bei sich. A. bedrohte die Geschäftsinhaberin mit der mitgeführten Schreckschusspistole und befahl dieser, sich hinzuknien. Er legte die Gaspistole auf einen Tisch und zog Handschuhe an. Nachdem er die Gaspistole wieder an sich genommen hatte, übergab er der Geschäftsinhaberin den auf dem Tisch liegenden Schlüsselbund und liess sich den Tresor öffnen. Anschliessend fesselte er die Geschäftsinhaberin mit Kabelbindern. Seine Ehefrau packte Bargeld, Schmuck und Wertsachen in die mitgeführten Taschen und half ihm zeitweise bei der Fesselung. Als der Lebenspartner der Geschäftsinhaberin das Atelier betrat, bedrohte sie diesen mit der Pistole und dirigierte ihn zu dessen Lebensgefährtin. A. fesselte auch den Lebenspartner der Geschäftsinhaberin mit Kabelbindern und überdeckte dessen Augen mit Klebeband. Er wies seine Ehefrau an, der Geschäftsinhaberin Augen und Mund zu verkleben. Gegen 18:47 Uhr verliessen beide das Atelier mit Beute im Wert von gut CHF 510'000.00. Den Opfern gelang es, sich nach wenigen Minuten zu befreien und die Polizei zu alarmieren. Das Bundesgericht kam zum Schluss (E. 2.3.2), dass auch bei diesem Überfall in das Goldschmiede-Atelier in V. die Täter brutal vorgegangen seien und u.a eine täuschend echt wirkende Schreckschusspistole sowie Kabelbinder und Klebeband eingesetzt und den Opfern mit dem Tod gedroht hätten. Die Pistole sei den Opfern u.a. an den Kopf gedrückt worden, um die Öffnung des Tresors zu erzwingen. Zur Erfüllung der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genüge es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer geschaffen habe, was nach der Rechtsprechung der Fall sei, wenn aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers gerichtet werde, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen sei (vgl. BGE 120 IV 317 E. 2a; Urteile 6B_626/2020 vom 11. 11.2020 E. 3.3; 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gleiches müsse gelten, wenn eine Schreckschusspistole an den Kopf eines Opfers gedrückt werde, da die Auslösung einer Patrone tödliche Verletzungen nach sich ziehen könne. Damit habe eine mindestens konkrete einfache Lebensgefahr bestanden, womit die besondere Gefährlichkeit i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen sei.
In der Rechtsprechung wurde das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit auch in folgenden Fällen bejaht (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/G.___ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zitiert: «BSK StGB», Art. 140 StGB N 79 ff.):
In folgenden Fällen wurde das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit verneint (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB N 91a ff.):
Das Berufungsgericht hatte in STBER.2018.87 folgenden angeklagten Sachverhalt zu beurteilen:
Zwei Beschuldigte drangen ins Haus der Geschädigten (Mutter und Tochter) ein und überwältigten, schlugen, würgten, fesselten und knebelten die Opfer. Zudem bedrohten sie diese mit einer echt aussehenden Plastikpistole. Konkret klingelte ein Beschuldigter an der Haustüre. Als die Mutter diese öffnete, stiess er diese mit Gewalt ins Innere des Hauses. Er drückte sie zu Boden, fesselte ihre Hände mit Stoffen und verlangte Bargeld. Weiter bedrohte er sie mit einer schwarzen, echt aussehenden Plastikpistole, welche er ihr an den Kopf hielt und drohte sie umzubringen, falls sie nicht kooperiere. Als sie dieser Aufforderung keine Folge leistete, erteilte er ihr einen Schlag auf die linke Wange. Er würgte das Opfer mit den Händen am Hals, bis ihm schwarz vor den Augen wurde. Dann fesselte er es mit Kabelbindern. Nachdem das Opfer an den Händen mit Kabelbindern gefesselt und zusätzlich die Sicht mit Kleidungsstücken, welche ihm um den Kopf gewickelt waren, erschwert war, brachte man es ins Gästezimmer im Obergeschoss (Ebene Hauseingang). Der Mitbeschuldigte betrat die Liegenschaft unmittelbar nach seinem Kumpanen. Die Tochter eilte durch den Lärm, den sie vernahm, zum Eingangsbereich. Als sie den Überfall realisierte, wollte sie flüchten, doch der Mitbeschuldigte kam auf sie zu, ergriff sie an den Händen und überwältigte sie. Das Opfer versuchte, sich loszureissen. Der Mitbeschuldigte drückte es gegen ein Möbelstück und schliesslich auf den Boden. Er band ihm die Hände auf dem Rücken und die Füsse mit Kabelbindern zusammen, knebelte es mit einem Knäuel und wickelte ihm einen Schal um den Kopf. Dann packte er die Mutter und brachte sie ins Gästezimmer. Er löste die Fesselung an den Händen, welche vor dem Bauch zusammengebunden worden war, um die Hände hinter dem Rücken und ihre Füsse mit Kabelbindern zu fesseln. Die Kleidungsstücke um den Kopf löste er, damit er den Mund mit einem Klebeband zukleben konnte. Da sich die Mutter stark wehrte, misslang es ihm, ihr ein Stück Stoff in den Mund zu pressen. Der Mitbeschuldigte bedrohte die Mutter mit dem Tod und sagte ihr, sie hätten viel Zeit.
Das Berufungsgericht erachtete den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erwiesen. Es ging davon aus, dass die Täter aus dem Ausland in die Schweiz kamen, um den Raub zu verüben. Sie erhofften sich eine Beute in Millionenhöhe. Sie beobachteten das Domizil der Geschädigten über mehrere Tage und bereiteten die Tat minutiös vor. Entgegen der Anklage sah das Berufungsgericht aber ein Würgen, das über das Bemühen des Täters, das sich heftig wehrende Opfer am Boden festzuhalten, um es zu fesseln, hinausging, als nicht bewiesen. Das Zielen mit einer echt aussehenden Spielzeugpistole auf eines der Opfer verbunden mit einer Todesdrohung werde in der Anklage nicht als Qualifikationsmerkmal aufgeführt. Die Tatausführung beurteilte das Berufungsgericht als laienhaft. Die Verletzungen der Opfer seien von einer schweren Körperverletzung deutlich entfernt. Beide Opfer hätten angegeben, in Ruhe gelassen worden zu sein, wenn sie sich nicht gewehrt hätten. Dies deute darauf hin, dass die Täter nicht mehr Gewalt als nötig hätten anwenden wollen. Das Berufungsgericht verneinte daher das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit.
1.2 Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB unterliegt ein Räuber einer höheren Strafdrohung, nicht unter fünf Jahre, wenn er «das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt». Vorausgesetzt ist also stets eine bestimmte Handlung gegenüber dem Opfer. Was die Lebensgefahr anbelangt, ist eine stark erhöhte konkrete Gefahr oder eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr gefordert, die mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt wird. Zudem verlangt die herrschende Lehre über das Bundesgericht hinausgehend dass der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen. Ergänzend ist indes festzuhalten, dass sich der genannte Verwirklichungswille auch dadurch manifestieren kann, dass der Täter sein Opfer zunächst in eine akute Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des Opfers mindestens billigend in Kauf nimmt (so etwa, wenn das Opfer gefesselt und geknebelt trotz Erkältung alleine gelassen und damit einer erhöhten Erstickungsgefahr ausgesetzt wird). Die Art und Weise der Herbeiführung der Lebensgefahr ist nicht massgeblich (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB N 121 ff., insb. N 143 mit zahlreichen Hinweisen).
Entgegen dieser Lehrmeinung erachtet es das Bundesgericht nicht als erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, das Opfer notfalls zu töten; sein Wille, die Drohung wahr zu machen, sei nicht erforderlich. Der Vorsatz müsse sich indessen auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten, d.h. der Räuber müsse mit Wissen und Willen das Opfer in eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen könne. Er müsse erkannt haben, dass er mit seinem Vorgehen das Opfer in diesem Sinne einer sehr naheliegenden Gefahr für das Leben aussetzt, und der Täter müsse dies auch wollen. Eventualvorsatz genüge, so dass es auch ausreiche, wenn sich dem Täter, die sehr hohe Gefahr als so wahrscheinlich aufdränge, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden könne (BGE 117 IV 419 E. 4d).
2. Konkrete Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes
2.1 Raub zum Nachteil von G.___
2.1.1 Anlässlich der Erstbefragung am
14. März 2019 (AS 295 f.) sagte G.___ aus, der Beschuldigte habe ihn mit der Tür «überschossen». Geredet habe dieser nichts. Er habe sich gewehrt, so gut es gegangen sei. Zusammen seien sie dann ins Badezimmer. Dort habe der Beschuldigte ihn zu Boden gebracht. Dann habe der Beschuldigte ihn zu fesseln begonnen. Dazu habe dieser Wäsche, welche er gefunden gehabt habe, zerrissen. Zusätzlich habe er aus der Küche ein Verlängerungskabel geholt, womit er ihn ebenfalls gebunden habe. Dann habe der Beschuldigte ihn am Hals gepackt, er wisse nicht, ob er mal weggetreten sei. Der Beschuldigte habe ihn auf dem Rücken liegen gelassen und das Haus durchsucht. Er habe ihm auch noch auf dem Bauch gekniet. Dann sei seine Schwiegertochter gekommen. Im selben Moment sei der Beschuldigte wieder gekommen, seine Schwiegertochter sei geflüchtet. Als er sie schreien gehört habe, habe er mit der rechten Hand die Uhr ausziehen und das Kabel von der linken Hand ziehen können. Dann sei er auf dem Rücken in den Gang gerutscht. Daraufhin sei er in die Stube gelangt und habe die Polizei angerufen. Er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen. Das Ganze habe ca. ½ Stunde gedauert.
Am 25. April 2019 bestätigte der Privatkläger gegenüber der Polizei im Wesentlichen seine Aussage (AS 300 ff.). Als er die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte schon nahe an der Türe gestanden. Dieser sei gleich auf ihn losgegangen und habe ihn reingedrückt. Es habe einen Kampf gegeben. Der Beschuldigte sei mit ihm ins Badezimmer rein. Er habe sich schon gewehrt, aber nicht mehr so viel Kraft gehabt. Er sei von verschiedenen Spitalaufenthalten noch geschwächt gewesen. Zuletzt habe der Beschuldigte ihn im Badezimmer auf dem Boden gehabt. Er habe begonnen, ihn am Boden zu fesseln. Zuerst habe dieser versucht, ihm den Mund zuzubinden. Er habe dies zu verhindern versucht. Mit dem Verlängerungskabel habe der Beschuldigte dann seine Hände gefesselt. Er habe noch bemerkt, dass der Beschuldigte ihn am Hals gepackt und zugedrückt habe. Er habe noch gedacht, jetzt sei fertig. Dann sei es ihm schwarz vor Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er seine Schwiegertochter gesehen, welche ihn gefragt habe, was er hier mache. Sie sei dann wieder gegangen. Plötzlich habe er sie im Heizungsraum schreien gehört. Er habe dann mit der rechten Hand seine Uhr geöffnet. So habe er das Verlängerungskabel über seine linke Hand stossen können. Er habe dann versucht, im Bad aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Folglich sei er über den Boden Richtung Gang gerutscht. Dann habe er es geschafft, aufzustehen. Darauf habe er die Polizei gerufen. Er sei vor dem Bauch gefesselt worden, sonst hätte er die Uhr nicht ausziehen können. Der Beschuldigte habe kein Wort gesprochen. Der Beschuldigte sei ihm auf der Brust gekniet. Evtl. sei er ihm auch auf der Brust gestanden. Als der Beschuldigte von ihm abgelassen habe, sei er gefesselt am Boden gelegen. Er wisse nicht genau, womit der Beschuldigte ihn sonst noch gefesselt habe, er habe noch Frottiertücher um den linken Arm gehabt. Er sei in Rückenlage auf dem Boden gelegen. Das Verlängerungskabel um das linke Handgelenk sei schon straff gewesen. Darum habe er ja die Uhr ausziehen müssen, um die Hand raus zu ziehen. Um den Kopf und den Mund herum habe er festgebunden gehabt.An der rechten Hand habe er die Fesselung nicht selber lösen können, diese habe die Polizei abgenommen. Wie sich der Mundknebel auf seine Atmung ausgewirkt habe? Er habe schon schauen müssen, dass er es habe runterziehen können, damit er noch habe atmen können. Der Beschuldigte habe irgendein Tuch in Streifen gerissen, mit welchem er ihm den Mund zugebunden habe. Ob er Atemnot gehabt habe? Ja, er habe einfach schauen müssen, dass es irgendwie gegangen sei, damit er habe atmen können. Auf Vorhalt: Er gehe schon davon aus, dass der Beschuldigten von Anfang an im Sinn gehabt habe, ihn zu berauben, sonst wäre er nicht so nah bei der Türe gestanden.
Am 24. Mai 2019 erfolgte eine Tatrekonstruktion mit G.___ (AS 435 ff.). Der Privatkläger blieb, soweit er sich noch erinnern konnte, bei seinen früheren Aussagen. Der Beschuldigte habe die Türe gerade gestossen, als er sie geöffnet habe. Er habe kein Wort gesagt. Er habe den Beschuldigten gepackt, ähnlich wie ein Schwinger. Der Beschuldigte habe ihn gestossen und schliesslich im Badezimmer zu Boden gebracht. Er wisse nicht mehr, wo der Beschuldigte auf ihm gewesen sei. Er habe sechs Wochen lang Brustschmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm zuerst den Mund verbunden. Vermutlich habe dieser ihn gedreht, als er ihm das Portemonnaie aus der Gesässtasche genommen habe. Am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem Bauch gelegen. Als der Beschuldigte ihn an der Gurgel gepackt habe, sei es ihm schwarz geworden und er habe gedacht, es sei vorbei. Der Beschuldigte habe ihn nicht fest gewürgt. Er habe nicht mitbekommen, wie er gefesselt worden sei. Er habe erst wieder etwas mitbekommen, als seine Schwiegertochter da gewesen sei. Seine Schwiegertochter habe ihn gefragt, was er da mache. Sie habe normal gesprochen, sicher nicht leise. Deswegen habe der Beschuldigte sie ja auch gehört, als sie gekommen sei. Er habe dann die linke Hand lösen können, nachdem er die Uhr ausgezogen gehabt habe. Die Hände seien vor dem Körper gefesselt gewesen.
2.1.2 Im rechtsmedizinischen Gutachten des Kantonsspitals [...] vom 27. März 2019 (AS 250 ff.) wird Folgendes festgehalten: Der Privatkläger habe anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung von einem Gerangel berichtet, in deren Folge es u.a. zum Versuch gekommen sei, ihn zu würgen, was er jedoch habe abwehren können. Letztlich sei er ins Badezimmer verbracht und dort am Boden in Bauchlage gefesselt worden. Zur Fesselung seien u.a. zerrissene Kleidungsstücke sowie ein Kabel verwendet worden. Den genauen Ablauf des Gerangels sowie die hierbei angewendete körperliche Gewalt könne er nicht angeben. An Tritte oder Schläge gegen den Körper könne er sich nicht sicher erinnern. Er sei nicht bewusstlos gewesen.
Im Gutachten werden verschiedene Verletzungsfolgen von stumpfer Gewalt an Kopf, Hals und Rumpfvorderseite sowie an den Armen festgehalten. Diese könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet werden. Eine Entstehung durch das anlässlich der forensisch-klinischen Untersuchung angegebene «Gerangel» erscheine jedoch ohne weiteres möglich. Die Lage der Läsionen im Gesicht an überwiegend prominenten Stellen sowie die Wundmorphologie mit einer Kombination aus Blutergüssen und z.T. Hautschürfungen liessen sich durch Anschlagen an harten, rauen Strukturen, beispielsweise durch Stürze oder während des Liegens in Bauchlage auf dem Badezimmerboden, erklären. Auch die kleinen Blutergüsse über dem Brustbein seien mit einem Bodenkontakt in Bauchlage vereinbar. Alternativ oder in Kombination mit einem Kontakt mit Gegenständen könnten zusätzlich jedoch auch noch Schläge oder Fusstritte gegen den Kopf und Rumpf eingewirkt haben. Aufgrund der äusserlich sichtbaren Verletzungsbefunde bei der forensisch-klinischen Untersuchung sowie der Spitaldokumentation aus dem [Spital] ergäben sich aus rechtsmedizinischer Sicht aktuell keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Es sei jedoch anzumerken, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf, die aufgrund der Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden könne, grundsätzlich zu schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen führen könne. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung habe der Privatkläger zudem angegeben, während des Vorfalls nicht bewusstlos geworden zu sein. Folge man dieser subjektiven Angabe, so ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Minderdurchblutung des Gehirns oder ein schwereres Schädel-Hirn-Trauma und damit eine konkrete Lebensgefahr. Allerdings stelle das vom Privatkläger geschilderte Vorgehen des Täters mit einer Fesselung des Körpers in Bauchlage einen lebensbedrohlichen Zustand dar, da es auch ohne zusätzliche Kompression des Rumpfes zu einer mechanischen Behinderung der Atembewegungen kommen könne. Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B. infolge eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der Sauerstoffbedarf des Körpers noch erhöhe, bestünde damit die Gefahr des Auftretens eines lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie).
2.1.3 Angaben des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Raubüberfall auf den Privatkläger nicht. Er will jedoch den Raub nicht geplant haben. Er habe beim Privatkläger geklingelt, um ihn nach Arbeit zu fragen. Als dieser gesagt habe, er habe keine Arbeit, habe er nach einem Glas Wasser gefragt. Als der Privatkläger das Glas holen gegangen sei, habe er die Wohnung betreten. Dann sei es zur Auseinandersetzung gekommen. Er habe einfach nicht mehr klar gedacht. Als der Privatkläger ihn so geschüpft habe, habe er ihn gefesselt. Danach habe er die Wohnung durchsucht. Er habe keine Ahnung, was er in die Hosentasche gesteckt habe. Als er habe weggehen wollen, habe die Frau die Wohnung betreten (EV vom 14.3.2019, AS 323 ff.).
Er habe geklingelt und nach Arbeit gefragt. Der Privatkläger habe gesagt, er habe keine Arbeit. Dann habe er ihn nach einem Glas Wasser gefragt. Der Privatkläger habe ihm aber keines geben wollen. Deshalb sei er ins Haus hinein und habe es gesucht. Er habe irgendetwas zum Mitnehmen gesucht. Der Privatkläger habe angefangen zu schreien. Er habe Angst bekommen und habe dem Privatkläger die Hände gebunden. Er habe nicht so fest gebunden, der Privatkläger habe sich selber befreien können. Er habe den alten Mann gebunden, damit er habe gehen können. Dann sei aber die Frau gekommen und er habe Panik bekommen. Er habe Angst gehabt, dass dem alten Mann etwas passiere, und er habe nicht fest gebunden. Er habe gedacht, wenn er weg sei, könne sich der Privatkläger selber befreien. Er habe vorgehabt, dass sich der Privatkläger nicht wehre und er im Haus etwas nehmen könne. Er habe kein Geld mehr gehabt und gedacht, er nehme etwas und gehe nach Hause. Der alte Mann habe ihn weggestossen und er habe zurückgeschupst und sei ins Haus. Auf die Frage, woher das bei ihm gefundene Geld stamme: Das sei sein Geld. Das Schweizer Geld habe er vom Privatkläger genommen. Die 50.00 Euro und Münzen seien sein Geld. Auf Vorhalt: Er sei ins Haus gegangen, der alte Mann habe angefangen, an ihm zu ziehen. Er habe gedacht, wenn er ihn nicht festbinde, könne er nicht suchen. Zuerst habe er ihn zu Boden «geschossen», dann habe er nach Geld gesucht, danach habe er ihn festgebunden. Wie lange er im Haus gewesen sei, bevor er die Frau wahrgenommen habe? Maximal fünf Minuten. Er habe niemanden geschlagen. Auch als er den Privatkläger gebunden habe, habe er mit Absicht nicht so fest gebunden, sondern beide Arme locker. Er habe Angst gehabt, dass mit dem Mann etwas Schlimmeres passiere. Warum er den Privatkläger überhaupt gebunden habe? Es sei passiert. Er habe nicht gewusst, wie reagieren. Eine spontane Reaktion. Der Privatkläger habe geschrien, das sei alles gewesen. Er habe kein Geld mehr gehabt und habe heimgehen wollen. Er habe gedacht, er nehme etwas Geld und gehe nach Hause. Aus diesem kleinen Gedanken habe sich das Grosse entwickelt (EV vom 1.4.2019, AS 343 ff.).
Der Privatkläger habe ihn im Gang gepackt, darauf habe er ihn gestossen. Im Bad seien sie beide zu Boden gestürzt. Der Privatkläger sei dann zwischen seinen Beinen gewesen und habe sich mit dem Bauch noch mehr auf dem Boden gedreht. Er sei mit den Knien über ihm gewesen. Dann habe er ihn gefesselt, mit Stoff und Verlängerungskabel. Der Privatkläger habe beide Hände auf dem Rücken gehabt. Er habe ihn gefesselt, damit er rausgehen könne. Sie seien länger als 20 Minuten am Boden geblieben, er (der Beschuldigte) habe sich einfach nicht befreien können. Auf Vorhalt: Er denke, er habe dem Privatkläger auch etwas um den Mund getan, etwas Dünnes, Schmales. Etwas, das man einfach habe zerreissen können. Es sei ganz locker gebunden gewesen, der Privatkläger habe das einfach entfernen können. Er habe geschaut, dass der Privatkläger noch habe atmen können. Dieser sei mit dem Gesicht nicht mehr auf dem Boden, sondern zur Seite gelegen. Die linke Seite des Gesichts sei auf dem Boden gewesen. Der Privatkläger sei noch bei Bewusstsein gewesen. Er habe damit gerechnet, dass die Fesselung so lange halte, bis er aus der Wohnung geflohen sei und der Privatkläger sich befreien könne. Als er gesehen habe, dass er den Privatkläger gefesselt habe, sei er in Panik geraten. Er habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er machen solle. Da habe er sich gedacht, wenn er schon hier sei, nehme er etwas und verschwinde. Er habe das Portemonnaie des Privatklägers im hinteren Hosensack gefunden und daraus Geld genommen. Darauf sei er ins Schlafzimmer gegangen und habe etwas aus den Schubladen genommen. Als er die Wohnung betreten habe, habe er noch nicht vorgehabt, so etwas zu machen. Er habe gedacht, sie könnten sich unterhalten, der Privatkläger gebe ihm aus Mitleid etwas und er würde dann die Wohnung verlassen. Er habe nur etwas Kleines gewollt, das er zu Geld hätte machen können (Tatrekonstruktion vom 24.5.2019, AS 365 ff.).
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe zuerst nach Arbeit und dann nach Wasser gefragt. Erst zuletzt habe er den Privatkläger ins Haus gedrängt. Er habe gehofft, dass er besser mit ihm kommunizieren könne und der Privatkläger ihm was gebe. Es stimme, dass er ihn im Badezimmer gefesselt und ihm den Mund zugebunden habe. Als er das Haus habe betreten wollen, habe der Privatkläger ihm die Hand gegen den Hals gedrückt. Der Privatkläger habe versucht, ihn zu packen und umgekehrt. Er sei panisch geworden. Er habe den Privatkläger einfach nur noch abbremsen und ruhigstellen wollen. Der Privatkläger habe ihn ins Badezimmer mitgezogen. Dieser habe ihn irgendwie in der Badewanne platzieren wollen. Sie seien dann beide zu Boden gefallen. Wenn der Privatkläger ihn losgelassen hätte, wäre er gegangen. Das sei aber nicht möglich gewesen, weil der Privatkläger ihn ständig zu sich gezogen habe. Er habe ihn dann fesseln können. Dies habe er gemacht, um den Privatkläger ruhigzustellen, damit er habe gehen können. Deshalb habe er die Fesselung nicht fest angezogen. Darum habe er auch dessen Beine nicht gefesselt. Nachdem er mit dem Fesseln fertig gewesen sei, habe er das Portemonnaie genommen. Er habe dann aber gedacht, dass das Geld im Portemonnaie nirgendwohin reichen würde. Deshalb habe er sich entschieden, im Haus nach weiteren Wertsachen zu suchen. Er sei müde und verwirrt gewesen. Er habe nur noch weggehen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, weil der Privatkläger ihn zu sich gezogen habe. Sie hätten sich im Bad am Boden gegenseitig gehalten und seien vielleicht 20 Minuten so geblieben. Er habe den Privatkläger nur ruhigstellen wollen, als ihm dies dann gelungen sei, habe er sich entschieden, doch noch etwas mitzunehmen. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe ihn auch nicht verletzt. Die Verletzungen habe sich der Privatkläger selbst zugezogen. Als er den Privatkläger gefesselt habe, sei dieser auf der rechten Seite gelegen. So habe er ihn auch zurückgelassen. Er habe ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt. Auf Vorhalt: Er sei nicht mit den Knien auf ihm gelegen. Er habe ihn zwischen seinen Beinen bzw. seinen Knien gehabt. Die Beine habe er ihm nicht gefesselt. Er habe gewollt, dass die Fesselung nur so lange halte, bis er aus dem Haus habe fliehen können. Wieso er dann nicht direkt nach dem Fesseln aus dem Haus gegangen sei? Als er das Portemonnaie genommen und reingeschaut habe, habe er gemerkt, dass das Geld nicht gereicht hätte. Da habe er sich entschieden, noch nach etwas anderem zu suchen. Geld habe er sich von Anfang an erhofft. Der Privatkläger sei an den Händen gefesselt gewesen. Am Mund nur leicht. Als er das Portemonnaie des Privatklägers gesucht habe, sei es diesem gelungen, die Mundknebelung hinunterzurollen. Nachdem er dessen Hände gefesselt gehabt habe, habe er auch dessen Mund knebeln wollen. Der Stoff sei aber nicht genügend lang gewesen, und deshalb habe er es nicht geschafft. Der Stoff sei nur auf dem Mundbereich gelegen, sei aber nicht zugebunden gewesen. Auf Vorhalt: Das Tuch sei ganz fein an den Enden/Ecken gebunden gewesen. Über dem Mund. Es sei dem Privatkläger dann hinuntergerutscht. Nachdem er das Portemonnaie des Privatklägers durchsucht gehabt habe, habe er gemerkt, dass die Hände des Privatklägers nur ganz locker gebunden gewesen seien. Dann habe er noch das Verlängerungskabel um dessen Hände gewickelt. Dies sei aber auch so locker gewesen. Er habe aus dem Haus fliehen wollen. Das Kabel sei etwa einen Meter von der Badezimmertür entfernt aufgehängt gewesen. Als er das Badezimmer verlassen habe, um nach mehr Geld zu suchen, habe er das Verlängerungskabel gesehen und den Privatkläger damit gefesselt. Der Stoff, mit welchem der Privatkläger gefesselt gewesen sei, sei so brüchig gewesen, dass man nur einmal ein wenig Kraft hätte anwenden müssen und er wäre gerissen.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Privatkläger sprechen wollen in der Hoffnung, dass er Geld bekomme. Der Privatkläger habe sich gewehrt und ihn nicht reingelassen. Dort habe er das Gleichgewicht verloren und sei gefallen. Er habe nur ein paar Minuten gewinnen wollen, um fliehen zu können. Er habe den Privatkläger so locker gefesselt, dass dieser sich selbst in 5-10 Minuten hätte befreien können. Er habe in seinem ganzen Leben niemandem etwas Böses getan. Hätte er den Privatkläger zu fest gefesselt, hätte dieser sterben können. Dies habe er nicht gewollt, weshalb er ihn auch nicht an den Füssen gefesselt habe. Den Mund habe er ihm nie zugehalten. Geschrien habe der Privatkläger nicht. Den Privatkläger habe er absichtlich seitlich liegen gelassen, damit sich dieser besser habe bewegen können.
Vor Obergericht führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (vgl. Audio-Dokument: ASB 63; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe den Privatkläger nicht geschlagen. (Auf Vorhalt der dokumentierten Kopfverletzungen) Vielleicht habe sich dieser beim Aufstehen verletzt. Der Privatkläger habe sich weder in der Rücken- noch Bauchlage befunden, als er diesen gefesselt habe. Dieser sei stets seitlich gelegen. Den Privatkläger habe er mit der Fesselung ruhigstellen wollen, damit er (der Beschuldigte) nach draussen habe gehen und der Privatkläger ihm nicht habe folgen können.
2.1.4 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
In den Grundzügen stimmen die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten überein. In gewissen Details, welche für die Qualifikation des Raubes wesentlich sind, unterscheiden sich ihre Angaben jedoch erheblich. Es ist daher zu prüfen, welche Aussagen glaubhafter sind. Hierbei ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte lügen darf und auch ein Interesse daran hat, den Tatablauf zu seinen Gunsten darzustellen. Beim Privatkläger ist indessen kein Interesse ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. In seinen Aussagen ist denn auch keinerlei Belastungseifer ersichtlich. Vielmehr entlastete er den Beschuldigten durchaus, etwa mit seiner Aussage, er glaube, der Beschuldigte habe ihn «nicht gross geschlagen».
Der Privatkläger hat im Rahmen seiner drei Befragungen (inkl. Tatrekonstruktion) denn auch im Wesentlichen gleichlautende Aussagen gemacht. Konstant berichtete er, der Beschuldigte sei nahe an der Türe gestanden und gleich auf ihn losgegangen. Geredet habe er nichts. Ebenso berichtete der Privatkläger konstant, der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt und zugedrückt, es sei ihm schwarz geworden. Anlässlich der Erstbefragung sagte er, er wisse nicht, ob er weggetreten sei. Bei den beiden folgenden Befragungen gab er jedoch glaubhaft eine Wahrnehmungslücke an. Auch den Fesselungsvorgang schilderte der Privatkläger im Wesentlichen gleich. Insbesondere eindrücklich und detailreich führte er aus, wie er sich habe befreien können, indem er die Uhr habe ausziehen können. Anlässlich der zweiten und dritten Einvernahme schilderte der Privatkläger auch, dass der Beschuldigte ihm mit einem Tuch den Mund zugebunden habe. Er habe schon etwas Atemnot gehabt, das Tuch dann aber selbst runterziehen können. Dass der Privatkläger die Knebelung anlässlich der kurzen Erstbefragung nicht erwähnte, tangiert seine Glaubhaftigkeit nicht, zumal die Knebelung vom Beschuldigten zugestanden ist. Ebenfalls konstant schilderte der Privatkläger, er sei bei der Fesselung auf dem Rücken gelegen, der Beschuldigte habe ihm noch auf dem Bauch gekniet, die Hände seien vor dem Bauch gefesselt worden. Anlässlich der Tatrekonstruktion gab der Privatkläger an, er habe sechs Wochen lang Brustschmerzen gehabt. Er präzisierte dann aber auch, am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem Bauch gelegen. Auch H.___ gab an, der Privatkläger sei in Seitenlage gewesen, als sie ihn aufgefunden habe. Der Beschuldigte gab ebenfalls an, der Privatkläger sei am Schluss in Seitenlage gewesen. Indes will der Beschuldigte dem Privatkläger die Hände hinter dem Rücken gefesselt haben. Diesbezüglich ist aber auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen. Schliesslich ist noch auf die Aussage von H.___ (vgl. auch nachfolgende Ziff. III.2.2.1) hinzuweisen, welche zudem eine Fesselung an den Beinen erwähnte. Dies bestritt der Beschuldigte und auch der Privatkläger erwähnte nichts von einer Beinfesselung. Eine Fesselung der Füsse resp. Beine ist somit nicht erwiesen. Abstellend auf die Aussagen des Privatklägers ist somit der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt zu erachten mit Ausnahme der Fesselung der Füsse resp. Beine. Auch dass sich der Privatkläger in Bauchlage befunden haben soll, ist nicht erwiesen. Ebenfalls nicht erwiesen sind bewusste Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers (dazu wird im Rahmen des Anklagepunktes versuchte schwere Körperverletzung unter nachfolgender Ziff. IV. noch näher eingegangen).
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist generell nicht sehr glaubhaft. So log er beispielsweise nachweislich, was seine Vorstrafen anbelangt. Erst nachdem man ihm diese konkret vorhielt, blieb ihm nichts Anderes übrig, als diese zuzugeben, freilich nicht ohne die Taten stark zu bagatellisieren. Völlig realitätsfremd ist seine Aussage hinsichtlich des Umstandes, wie er überhaupt zur Liegenschaft des Privatklägers gekommen ist. So ist es absolut unglaubhaft, dass der Beschuldigte auf der Suche nach Arbeit bei Temperaturen von 9 Grad lediglich mit einem Pullover bekleidet 7 Kilometer zu Fuss zurückgelegt haben soll. Zumal er auf diesem Weg an zahlreichen Industriegebäuden vorbeigekommen war, wo eine Suche nach Arbeit viel erfolgversprechender gewesen wäre als beim Privatkläger. Auch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise von [Stadt in Frankreich] in die Schweiz weder Gepäck noch Handy dabei hatte, konnte dieser nicht überzeugend erklären. Auch zum Logisort in [Stadt in Frankreich] konnte der Beschuldigte keine präzisen Angaben machen. Auf der Überwachungskamera im Bahnhof [Stadt AG], wo der Beschuldigte ausgestiegen sein will, war von diesem nichts zu sehen. Während der Beschuldigte anlässlich der ersten Aussage noch angab, er habe die Wohnung betreten, als der Privatkläger ihm ein Glas Wasser holen gegangen sei, sagte er später aus, der Privatkläger habe ihm die Bitte nach Wasser verweigert. Völlig unplausibel ist auch, dass der Beschuldigte den Privatkläger nur aus Angst gefesselt haben will. Diesbezüglich widersprach sich der Beschuldigte ebenfalls. Einmal will er den Privatkläger gefesselt haben, um die Wohnung durchsuchen zu können, andererseits gab er mehrfach an, den Privatkläger gefesselt zu haben, um fliehen zu können. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 24. Mai 2019 gab der Beschuldigte an, mit dem Privatkläger im Bad während länger als 20 Minuten am Boden gelegen zu sein, da er, der Beschuldigte, sich nicht habe befreien können. Dies ist absolut absurd, wenn man sich das Alter des Privatklägers (im Tatzeitpunkt 88 und gesundheitlich angeschlagen) und die athletische Postur des Beschuldigten vergegenwärtigt. In der Einvernahme vom 1. April 2019 gab der Beschuldigte noch zu Protokoll, sich maximal fünf Minuten im Haus aufgehalten zu haben, bevor er die Privatklägerin wahrgenommen habe. Auch dass der Beschuldigte mehrfach schilderte, die Tat nicht geplant und lediglich aus Panik gehandelt zu haben, ist unglaubhaft. Ein Blick ins Strafregister zeigt auf, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Räuber resp. Einbrecher handelt. Kurzum, der Beschuldigte gab im vorliegenden Verfahren immer nur das zu, was man ihm ohnehin beweisen konnte, und versuchte ansonsten krampfhaft, seine Tat zu bagatellisieren.
Es ist somit von einer geplanten Tat auszugehen. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bewusst ein betagtes Opfer ausgesucht hat, ansonsten er nicht am Tag zwecks Begehung eines Diebstahls an einem fremden Haus geklingelt hätte. Dem Beschuldigten muss klar gewesen sein, dass er kaum auf nennenswerten Widerstand stossen würde.
Was nun die rechtliche Würdigung anbelangt, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass angesichts der hohen Mindeststrafe von zwei Jahren für einen besonders gefährlichen Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die Messlatte nicht zu tief angesetzt werden dar. Der Beschuldigte hat seine Tat zwar geplant. Minutiöse organisatorische Vorkehren sind jedoch nicht auszumachen. Der Beschuldigte war nicht bewaffnet, dem betagten Privatkläger aber kräftemässig massiv überlegen. Um den vorgängigen Spitalaufenthalt des Privatklägers dürfte der Beschuldigte jedoch nicht gewusst haben. Dennoch hat der Beschuldigte massive Gewalt auf den Privatkläger ausgeübt. Davon zeugen die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers. Die Fesselung der Hände dürfte auch nicht nur lose erfolgt sein, wie dies der Beschuldigte behauptet. Der Privatkläger hat eindrücklich geschildert, wie er sich die Uhr lösen musste, um sein Handgelenk aus dem Kabel befreien zu können. Von der Mundknebelung konnte sich der Privatkläger jedoch selbst befreien. Der Privatkläger wurde zwar nicht im Sinne einer schweren Körperverletzung verletzt und die Ausführungen des Gutachtens des Kantonsspitals [...] hinsichtlich der Gefahr einer schweren Schädel-Hirnverletzung resp. eines lagebedingten Erstickungstodes muten angesichts des festgehaltenen Beweisergebnisses eher theoretisch an. Einerseits befand sich der Privatkläger nicht in Bauchlage, andererseits sind keine massiven Einwirkungen auf den Schädel des Privatklägers durch den Beschuldigten erwiesen. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass ein gewaltsamer Raubüberfall gemäss vorliegendem Beweisergebnis auf einen 88-jährigen Mann generell eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Opfers darstellt. So bejahte etwa das Bundesgericht in einem Entscheid vom 18. April 1997 die besondere Gefährlichkeit beim Diebstahl in Bezug auf einen Täter, der planmässig betagten Frauen die Handtasche entriss (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 139 StGB N 23). So ist bei betagten Opfern stets damit zu rechnen, dass sie sich durch Stürze schwere und irreparable Verletzungen zuziehen können. Auch die Möglichkeit eines Herz-Kreislaufversagens ist mit Blick auf das Alter des konkreten Opfers jeweils in Erwägung zu ziehen. Schliesslich kann die Frage der besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Beschuldigten auch nicht einfach isoliert in Bezug auf den Privatkläger beurteilt werden. Auch wenn der Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes zu verurteilen ist, da mehrere Personen beraubt wurden, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich letztlich um ein zusammenhängendes Geschehen handelt. So erwog das Bundesgericht im erwähnten Entscheid BGE 109 IV 161, wer sich zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht einem nur zu geringem Widerstand fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der werde im Fall einer erheblicheren Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückschrecken. Dies hat sich im vorliegenden Fall gezeigt. Gegenüber der Privatklägerin, welche dem Beschuldigten noch stärkere Gegenwehr entgegensetzte, ging dieser dann auch noch brutaler vor. Alles in allem offenbarte der Beschuldigte durch seine brutale Vorgehensweise gegenüber dem Privatkläger, dass er zu allem bereit ist, um sein Ziel (einen Diebstahl zu begehen) durchzusetzen und dabei auch vor schweren Schädigungen seiner Opfer nicht zurückschreckt (was sich dann spätestens bei seinem Vorgehen gegenüber der Privatklägerin bewahrheitete, s. dazu hernach). Dass im Falle des Privatklägers letztlich keine schwere Körperverletzung eingetreten ist, ändert daher nichts an der besonderen Gefährlichkeit der Vorgehensweise des Beschuldigten. Es hat daher hinsichtlich des Privatklägers ein Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu erfolgen.
2.2 Raub zum Nachteil von H.___
2.2.1 H.___ machte anlässlich der Erstbefragung vom 14. März 2019 folgende Aussagen (AS 308 ff.): Sie sei zu ihrem Schwiegervater, weil dieser das Telefon nicht abgenommen habe. Sie sei in die Küche und habe gesehen, dass er im Badezimmer gelegen sei. Er sei gefesselt gewesen und auf der Seite gelegen, mit dem Gesicht zur Badewanne. Er sei mit Packschnüren und einem Verlängerungskabel gefesselt gewesen. Auch die Beine seien gefesselt gewesen. Sie habe ihn gefragt, was los sei. Er habe aber nur Töne von sich gegeben. Sie sei aufgestanden, dann sei der Beschuldigte die Treppe runtergekommen und habe ihr ins Gesicht geschaut. Sie sei dann wieder in die Küche und die Kellertreppe hinunter. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Er habe sie von hinten am Mantel gepackt. Sie sei noch auf der Treppe nach hinten gestürzt. Sie glaube, er sei über sie gefallen. Sie sei noch zehn Stufen die Treppe runter gestürzt. Sie sei der Meinung, dass sie dann unten gestanden sei. Er habe sie dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Darauf sei sie zu Boden. Sie habe ihm dann mit der Hand zwischen die Beine gegriffen. Er habe sich gewehrt und sie mit Anlauf ins Gesicht getreten. Eventuell habe er sie auch an die Schulter getreten. Dann habe er ihr die Kapuze über den Kopf gezogen und das Halstuch ins Gesicht gedrückt. Er habe sie ersticken wollen. Später sei sie auf dem Bauch gelegen. Er sei auf ihrem Rücken gekniet. Dass er sie gefesselt habe, habe sie nicht mitbekommen. Sie habe Todesangst gehabt.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2019 bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Erstaussage (AS 313 ff.). Als sie ihren Schwiegervater im Bad gesehen habe, habe er die Arme und Beine gefesselt gehabt. Sie habe sich dann fluchtartig gedreht und sei durch die Küche zur Kellertüre. Als sie auf der Treppe gewesen sei, habe der Beschuldigte sie an der Kapuze oder am Mantel erwischt. Ein Ruck nach hinten. Dann sei sie auf den Boden gefallen und irgendwie die Stufen runter. Unten sei sie wieder auf die Beine gekommen. Der Beschuldigte sei vor ihr gestanden. Er habe ihr die Faust direkt ins Gesicht geschlagen. Darauf sei sie vermutlich direkt zu Boden. Sie habe versucht, sich mit den Händen zu wehren. Der Beschuldigte müsse vor ihr gekniet sein. Sie habe ihn im Genitalbereich erwischt und so fest, wie sie gekonnt habe, zugeklemmt. Dann sei dieser Fusstritt mit dem Schuh gekommen. Der Beschuldigte habe ihr dann ihr Foulard vor die Nase und vor den Mund gedrückt. Er habe ihr das Foulard ins Gesicht gedrückt, sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht, sie sterbe jetzt. Sie nehme jetzt nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch ein oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie dann bewusstlos geworden. Das nächste, was sie bemerkt habe, sei, dass sie ein Gewicht auf den Schultern gehabt habe. Vermutlich habe er sie dann gefesselt. Plötzlich hätten dann viele Leute gesprochen. In welcher Lage sie ihren Schwiegervater gefunden habe? Die Hände seien auf dem Rücken gefesselt gewesen und er sei in linker Seitenlage gelegen. Die Beine habe er angewinkelt gehabt. Sie habe gesehen, dass er gefesselt gewesen sei. In welcher Position sie gewesen sei, als der Beschuldigte sie auf den Boden gedrückt habe? Sie sei auf dem Bauch gelegen. Wie stark sie gefesselt worden sei? Fest. Sie habe vergeblich versucht, mit den Händen rauszuschlüpfen. Die Füsse seien auch gefesselt gewesen. Wie genau die Mundknebelung stattgefunden habe? Sie habe den Schal um den Hals gehabt. Diesen habe er ihr über Mund und Nase gedrückt. Sie habe keinen Mundknebel gehabt.
2.2.2 Die Endlage der Privatklägerin, wie sie der Beschuldigte zurückgelassen hat, ist fotografisch dokumentiert (AS 90 ff.). Die Privatklägerin lag auf dem Bauch, ihre Hände waren auf den Rücken gefesselt und ihre Beine zusammengebunden. Um den Mund hatte sie ein weisses Tuch gebunden. Gemäss Bericht von WmmbA K.___ vom 13. März 2019 (AS 207 f.) habe die Privatklägerin bei seinem Eintreffen gewimmert und gejammert. Sie sei auf dem Bauch gelegen, ihre Hände seien auf dem Rücken gefesselt gewesen, auch ihre Füsse seien gefesselt gewesen. Zudem sei sie mittels Kleidungsstücken geknebelt worden und habe offensichtlich Mühe mit der Atmung gehabt.
2.2.3 Im Gutachten des Kantonsspitals [...], Institut für Rechtsmedizin, vom 27. März 2019 (AS 266 ff.) ist Folgendes festgehalten: Die Privatklägerin habe ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten. Zudem wurden zahlreiche Verletzungen als Folge von stumpfer Gewalt dokumentiert. Als weitere Befunde wurden Punktblutungen an den Augenlidern und -bindehäuten festgehalten. Die Blutergüsse und Hautschürfungen im Gesichtsbereich könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet werden. Eine Entstehung durch die anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen Fusstritte erscheine ohne weiteres möglich, wie auch ein Anschlagen beim Treppensturz. Die Blutergüsse im Bereich von Mund und Nase könnten zudem auch durch eine Gewalt gegen die Atemöffnungen (z.B. ein kräftiges Aufpressen eines Tuches), wie von der Privatklägerin berichtet, entstanden sein. Die unregelmässige Verteilung der Läsionen sowie der auffällige Verletzungsschwerpunkt am Kopf stünden nicht im Widerspruch zum von der Privatklägerin angegebenen Übergriff. Eine alleinige Entstehung durch einen Sturz, selbst einen komplexen Treppensturz, erscheine aufgrund des Fehlens von Begleiterscheinungen an sturztypischen Regionen des übrigen Körpers wenig plausibel, so dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der Läsionen, analog zu den angegebenen Fusstritten, keine vernünftigen Zweifel bestünden. Hinsichtlich des Schädelhirntraumas könne es sich ohne Weiteres um eine Folge eines Coup-contre-coup-Komplexes handeln, der durch ein abruptes Abbremsen oder Beschleunigen des Kopfes hervorgerufen worden sei. Damit sei aus rechtsmedizinischer Sicht einerseits ein Sturzgeschehen mit Anprall und abruptem Abbremsen des beschleunigten Kopfes, andererseits eine plötzliche Beschleunigung des Kopfes (z.B. durch einen wuchtigen Schlag oder Tritt) als Entstehungsursache zu diskutieren. Es habe zudem ein intensives Stauungssyndrom im Kopfbereich festgestellt werden können, insbesondere in Form von Punktblutungen an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar. Zu nennen seien v.a. Formen der Strangulation. Entsprechende Verletzungen seien allerdings bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht abgrenzbar und die Betroffene mache keine Gewalt gegen den Hals geltend. Die Privatklägerin berichte jedoch im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung, ein Tuch ins Gesicht gedrückt und dadurch keine Luft mehr bekommen zu haben. In der Folge sei es vermutlich zu einer längeren Bewusstlosigkeit gekommen. Folge man dieser Angabe, so erscheine es ohne weiteres möglich, dass durch Verlegung der Atemwege ein Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt gegen Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen liessen sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch forcierte Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen Widerstand interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach ihr am Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden und sie gefesselt in Bauchlage erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu diskutieren, dass es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder des Fesselns zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte beispielsweise durch ein Knien oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen infolge Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege, z.B. durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet und könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften Körperkontakt zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen stumpfer Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der Privatklägerin keine Verletzungsbefunde am Rumpf.
Zuletzt sei in Zusammenhang mit der berichteten Fesselung in Bauchlage anzumerken, dass alleine durch diese Körperposition, d.h. ohne zusätzliche Kompression des Rumpfes durch eine Fremdperson, eine mechanische Behinderung der Atembewegungen ausgelöst werden könne. Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B. infolge eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der Sauerstoffbedarf des Körpers noch erhöhe, bestehe damit die Gefahr des Auftretens eines lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie). Lege man zusammenfassend die subjektiven Angaben der Betroffenen zum Ereignishergang sowie die objektiven Untersuchungsbefunde zugrunde, so könne aus den o.g. Gründen vom Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen werden.
2.2.4 Angaben des Beschuldigten
Auch hinsichtlich der Privatklägerin ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig, diese gefesselt zu haben. Schläge oder Tritte gegen die Privatklägerin bestreitet er jedoch. Als die Privatklägerin gekommen sei, habe sie ihn am Nacken gepackt. Sie seien auf dem Boden gewesen und er habe versucht, sie zu halten, sie habe versucht, ihn zu halten, dann habe sie angefangen zu schreien. Aus Angst habe er den Verstand verloren und dann habe er auch sie gefesselt (EV vom 14.3.2019, AS 323 ff.).
Die Privatklägerin habe ihn halten wollen und er habe sie wegstossen wollen. Er habe alles probiert, um zu flüchten. Sie habe die ganze Zeit geschrien. Er habe sie dann auch angebunden. Er sei die Treppe hinunter und da sei die Frau unten bei der Treppe gestanden. Er habe Panik bekommen. Sie habe ihn gepackt und er habe angefangen, sich zu wehren. Sie habe ihn an der Brust und an den Kleidern gefasst und ihn festgehalten. Er sie auch. Dann seien sie die Treppe runtergefallen. Sie habe die ganze Zeit geschrien. Er habe alles probiert, um zu gehen. Sie habe ihn aber festgehalten. Dann habe er ein Seil gesehen, das Seil genommen und sie an den Händen und Füssen gefesselt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von der Frau zu lösen und zu flüchten. Sie habe ihn festgehalten. Er habe sie dann gebunden und sei gegangen. Ob er ihr den Mund zugehalten habe? Sie habe eine Kapuze über dem Kopf gehabt. Sie habe ihn überall gekratzt. Ja, er habe ihr den Mund abgedeckt. Sie habe eine grosse Jacke angehabt. Mit was er ihr den Mund zugebunden habe? Mit einem Stück Stoff, das er gefunden habe. Er habe das genommen und ihr damit den Mund zugehalten, weil sie so laut geschrien habe. Er habe Panik bekommen. Sie habe angefangen, mit ihm zu kämpfen. Was er ihr zuerst festgebunden habe, Hände Füsse oder Mund? Die Hände, dann den Mund. Er habe nicht gewollt, dass sie schreie. Sie habe noch durch die Nase atmen können. Sie sei mit dem Bauch nach unten gewesen, als er sie gefesselt habe. Die Hände habe er ihr auf dem Rücken gefesselt. Ob die Frau ihn geschlagen habe? Ja. Sie habe ihn am Hals gekratzt und ihn am Geschlecht geschlagen. Sie hätten zusammen gekämpft. Er habe sie nicht geschlagen. Es sei im Kämpfen passiert, aber er habe sie nicht geschlagen. Er habe nicht flüchten können und Angst gehabt. Alle Verletzungen der Frau habe sie sich beim Kämpfen zugezogen, er habe sie nicht geschlagen. Sie hätten auf der Treppe gekämpft, seien dann die Treppe nach unten «gedrohlt» und zusammen in den Keller gestürzt. Er habe nur flüchten wollen. Er habe niemanden geschlagen (EV vom 1.4.2019, AS 343 ff.).
Als er vom Schlafzimmer die Treppe runter gelaufen sei, habe er plötzlich die Frau auf der Treppe getroffen. Sie seien aufeinander los. Dann seien sie zur Kellertüre. Sie habe die Türe geöffnet und darauf seien sie beide die Treppe runtergerollt. Als sie sich auf der Treppe begegnet seien, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Sie habe ihn an den Kleidern gepackt, worauf er extrem erschrocken sei. Er habe raus gewollt, sei überrascht worden und darauf in Panik geraten. Sie hätten sich dann gegenseitig gepackt. Wieso er nicht einfach das Haus verlassen habe? Er habe in diesem Moment nicht gewusst, wie reagieren. Er sei panisch geworden. Wenn er sie gehört hätte, hätte er den Kontakt vermieden. Er habe sie an der Jacke gepackt, als sie sich weggedreht habe. Er habe sie zurückhalten wollen, damit sie nicht mehr schreie. Sie habe die ganze Zeit geschrien und sei zur Kellertreppe gerannt. Wie es zum Treppensturz gekommen sei? Er habe sie gehalten, aus Angst, dass sie sich beruhige. Sie sei von ihm weggerannt. Er sei panisch geworden und habe gedacht, er könne nicht mehr raus. Deswegen habe er sie zurückhalten wollen. So seien sie bis zur Kellertreppe gekommen. Er habe sich an ihre Jacke gehängt und sei hinter ihr her zur Kellertüre. Er habe verhindern wollen, dass sie sich durch das Schreien Hilfe hole. An der Kellertüre habe er sie immer noch gehalten. Sie habe sich gedreht und die Kellertüre aufgemacht. Mit der rechten Hand habe sie ihn am Kragen gepackt und ihn dabei am Hals gekratzt. Sie sei dann mit dem Gesicht direkt auf die Treppe gefallen. Sie habe ihn mit nach unten gerissen. Er sei dann auf ihr gelegen. Sie seien nach unten gerollt bis in den Keller. Am Ende der Treppe seien sie bei der Heizung zum Stillstand gekommen. Er sei noch auf sie gefallen. Sie hätten dann lange gekämpft. Er glaube eine halbe Stunde. Immer wenn sie versucht habe aufzustehen, habe er seine Knie auf ihre Beine gedrückt. Er habe auf ihr gekniet und sie zu Boden gedrückt. Sie hätten richtig miteinander gekämpft. Sie habe mit der Hand sogar in seinen Mund gegriffen und ihren Kopf nach oben geschlagen. Er habe sie nicht loswerden können. Er habe versucht, sie loszulassen, was ihm aber nicht gelungen sei, sie habe ihn ständig zu sich gezogen. Darauf habe er die Wäscheleine nach unten gezogen, diese sei in der Mitte gerissen. Damit habe er sie dann gefesselt. Er habe ihr die Hände auf den Rücken gefesselt. Sie sei auf dem Boden auf der linken Seite gelegen. Er wisse nicht mehr, wie stark er die Fesselung gemacht habe. Er habe den restlichen Teil des Seils genommen und ihre Beine gefesselt. Ob er dabei grob gewesen sei? Nein. Sie habe sich verletzt, als sie gerangelt hätten. Sie habe immer versucht, sich zu befreien, und er habe versucht, sie ruhig zu stellen. Das Problem sei gewesen, dass sie ihn nicht losgelassen und ihn am Kragen festgehalten habe. Er habe ihr dann mit dem Ecken eines Bettduvets den Mund gefesselt, dies aber locker. Das habe er gemacht, damit sie nicht schreie. Sie habe gestöhnt/gewimmert. Das Tuch, das er ihr um den Mund gebunden habe, sei zum Trocknen aufgehängt gewesen. Er habe aber keinen Knoten machen können, da es zu kurz gewesen sei. Er habe überprüft, ob sie noch atmen könne. Auf Vorhalt: Er habe die Privatklägerin nicht ins Gesicht getreten, aber sie habe sich sehr oft an seinem Knie verletzt. Sie habe ihn im Kampf öfters zwischen die Beine gepackt. Als er das Haus verlassen habe, sei die Privatklägerin auf dem Bauch mit der linken Gesichtsseite auf dem Boden gelegen. Sie habe ständig ihre Position geändert. Sie habe versucht, entweder die Knie hochzuziehen oder sich auf den Bauch zu drehen. Als er zur Türe gegangen sei, sei sie nicht ganz auf dem Bauch gelegen. Sie sei zwischen Bauch und Seite gelegen. Als er die Privatklägerin gefesselt habe, sei ihre Armbanduhr locker geworden. Diese habe er ihr ausgezogen und sie dann mitgenommen. Auf Vorhalt: Die Privatklägerin sei bei Bewusstsein gewesen, als er das Haus verlassen habe (Tatrekonstruktion vom 24.5.2019, AS 365 ff.).
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe die Privatklägerin nicht kommen hören. Hätte er sie mit dem Privatkläger reden gehört, hätte er eine andere Möglichkeit gesucht, um zu fliehen. Er sei ihr auf der Treppe begegnet. Sie habe zu schreien begonnen und sich umgedreht. Er habe sie an der Jacke gepackt. Sie habe ihn dann mitgezogen. Wieso er sie nicht einfach losgelassen habe? Aus Angst. Sie habe ihn bis zur Kellertüre gezogen und dann seien sie zusammen auf der Treppe gerollt. Sie habe die Türe aufgemacht und sei gestolpert, worauf er über sie gefallen sei. Sie seien dann die Treppe runter gerollt bis zur Heizung. Auf den Vorhalt, er solle ihr unten im Keller die Faust ins Gesicht geschlagen sowie mit dem Fuss ins Gesicht getreten haben: Er verstehe das nicht, wie hätte er sie mit dem Fuss im Gesicht schlagen sollen? Sie habe ihn getreten und an den Händen gekratzt. Es stimme auch nicht, dass er ihr die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Wenn er dies gemacht hätte, hätte der Kampf, sie zu fesseln, ja keinen Sinn gemacht. Wenn er ihr etwas Böses hätte antun wollen, dann hätte er nicht 10 oder 20 Minuten benötigt, um sie ruhig zu stellen. Er habe sie weder mit der Faust geschlagen noch mit dem Fuss getreten. Sie habe sich selber verletzt, im Gerangel mit ihm. Auf Vorhalt, er solle ihr das Foulard vor die Nase und den Mund gedrückt haben, so dass sie kaum mehr habe atmen können: Er habe ihr Gesicht nicht gesehen. Er habe auf den Fotos gesehen, dass sie ein Foulard getragen habe. Vielleicht habe sie wegen dem Foulard keine Luft bekommen, als sie zusammen gekämpft hätten. Sie habe die Kapuze über dem Kopf gehabt und die Jacke bis oben zu. Auf Vorhalt der Fesselung: Er habe ihr mit der Wäscheleine Hände und Füsse gefesselt. Mit dem Bettduvet habe er ihr den Mund gebunden. Ob sich die Privatklägerin in Bauchlage befunden habe, als er sie gefesselt habe? Sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden. Sie habe sich nicht ganz in Bauchlage befunden, sie sei ein bisschen seitlich gewesen. Er sei nicht auf ihr gekniet. Es stimme aber, dass er ihr nach der Fesselung den Ring und die Uhr entwendet habe. Er habe sie gefesselt, weil er panisch geworden sei, als er ihr begegnet sei. Sie hätten lange miteinander gekämpft. Sie habe mit den Händen geschlagen, mit den Beinen getreten, den Kopf an alles geprallt. Sie habe ständig versucht aufzustehen, mit grosser Wucht. Sie habe sich ständig an ihm oder anderen Gegenständen, zum Beispiel an der Heizung, verletzt. Auch am Beton habe sie sich verletzt. Ob er bemerkt habe, dass die Privatklägerin kaum noch habe atmen können? Nein, sie habe die ganze Zeit geschrien, sogar als er ihr den Mund zugehalten habe. Ob sie einmal bewusstlos gewesen sei? Nein, das habe er nie gesehen. Wenn er dies bemerkt hätte, hätte er ja einfach fliehen können, dann hätte er sie nicht mehr gefesselt.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, nachdem er mehrere Sachen im Haus genommen habe, sei er auf die Privatklägerin gestossen und habe seine Sinne verloren. Er habe Angst gehabt, nicht fliehen zu können, und sei ihr nachgelaufen. Auf der Treppe seien sie beide nach unten in den Keller gefallen. Er habe sie auch gefesselt. Sie sei leicht seitlich auf dem Bauch gewesen, als er gegangen sei, damit sie atmen könne. Sie habe mit ihm gekämpft, ihn geschlagen und geschrien. Er habe sie nicht schlagen wollen, weshalb er so lange versucht habe, sie festzuhalten. Hätte er das gewollt, hätte er sie einfach schlagen können, bis sie nichts mehr gesagt hätte. Als er nach 10-15 Minuten gesehen habe, dass er sie nicht festhalten und er nicht weggehen könne, sei er in Angst und unter Stress geraten. Sie habe ihn gezogen und nicht weggehen lassen. Er habe seine Hand leicht vor ihren Mund gehalten, aber nicht fest. Mit der Ecke eines gefundenen Leintuches habe er ihr dann den Mund zugebunden. Dass sich der alte Mann werde befreien und sie finden können, habe er gewusst.
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll (vgl. Audio-Dokument: ASB 63; separates Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe die Privatklägerin nicht in die Bauchlage bringen können. Wie der Privatkläger sei auch die Privatklägerin seitlich gelegen. Ihr habe er die Hände und Füsse mit einer im Keller gefundenen Schnur gefesselt. Den Mund habe er ihr mit einem Teil des Duvets zugebunden. (Auf Frage) Nein, ein Foulard habe er ihr nicht vor die Nase und den Mund gedrückt. Damit habe er nichts zu tun gehabt. Hätte er das gemacht, hätte er auch nicht mehr ein Stück des Duvets benötigt. (Auf Vorhalt der in der AKS umschriebenen Schläge und Fusstritte gegen das Opfer) Er habe die Privatklägerin nie geschlagen oder verletzt. Sie habe hingegen ständig versucht, sich zu befreien, dabei habe sie sich mehrfach am Boiler angeschlagen und sich dadurch verletzt. (Auf Vorhalt) Ja, es sei ihm damals bewusst gewesen, was das Fesseln eines Menschen in Bauchlage bewirken könne, doch er habe vor Ort nicht mehr klar denken können. Die Privatklägerin habe er aus Angst gefesselt. Diese habe zu schreien begonnen und er sei in Panik geraten. Er habe Angst gehabt, die Privatklägerin könnte nach draussen gelangen und Drittpersonen alarmieren.
2.2.5 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Auch hier ist festzuhalten, dass die Privatklägerin übereinstimmende und äusserst glaubhafte Aussagen machte, welche im Übrigen auch durch die Feststellungen im Gutachten des Kantonsspitals [...] gestützt werden. Die Art und Weise der Fesselung und die Endlage der Privatklägerin ist zudem fotografisch dokumentiert. Die Privatklägerin sagte mehrfach aus, der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht geschlagen sowie ihr mit dem Fuss ins Gesicht getreten, als sie ihm zwischen die Beine gefasst habe. Sehr eindrücklich ist auch ihre Aussage, wie ihr der Beschuldigte das Halstuch ins Gesicht gedrückt hat. Sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht, sie sterbe jetzt. Sie nehme nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch ein oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie bewusstlos geworden. Weiter schilderte sie, sie sei auf dem Bauch gelegen, der Beschuldigte sei auf ihrem Rücken gekniet resp. sie habe ein Gewicht auf den Schultern gespürt.
Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen oder getreten zu haben. Darauf ist angesichts der bereits im Fall des Privatklägers festgehaltenen Unglaubhaftigkeit seiner Aussage resp. seiner offenkundigen Bagatellisierungstendenz nicht abzustellen. Auch hinsichtlich der Privatklägerin sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur völlig abstrus, sondern auch widersprüchlich. Einerseits will er sie zurückgehalten haben, damit sie niemanden alarmieren konnte. Andererseits behauptete er, sie habe ihn festgehalten und während 10 - 15 Minuten an der Flucht gehindert. Deshalb habe er sie gefesselt. Auch dies ist angesichts der ungleichen Kräfteverhältnisse völlig realitätsfremd. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich alle Verletzungen selbst zugezogen, widerspricht nicht nur den Aussagen der Privatklägerin, sondern auch dem Gutachten des Kantonsspitals [...]. In diesem Gutachten wird festgehalten, dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der Läsionen analog zu den durch die Privatklägerin angegebenen Fusstritten keine vernünftigen Zweifel bestünden.
In Würdigung der vorliegenden Beweise ist somit auch hinsichtlich der Privatklägerin der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sind nachstehende Schlussfolgerungen des Gutachtens des Kantonsspitals [...] wesentlich: Das Gutachten stellte einerseits ein mittelschweres Schädel-Hirntrauma fest. Als Ursache dafür könne sowohl der Treppensturz wie auch ein wuchtiger Tritt oder Schlag gegen den Kopf in Frage kommen. Darüber hinaus wurde ein intensives Stauungssyndrom im Kopfbereich festgestellt, insb. in Form von Punktblutungen an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar. In Frage käme eine Strangulation, die Privatklägerin mache jedoch keine Gewalt gegen den Hals geltend und es seien auch keine dementsprechenden Verletzungen festgestellt worden. Die Privatklägerin berichte jedoch, ein Tuch ins Gesicht gedrückt bekommen zu haben, worauf sie keine Luft mehr gekriegt habe. In der Folge sei es vermutlich zur Bewusstlosigkeit gekommen. Wenn man dieser Aussage folge, so sei es ohne weiteres möglich, dass durch die Verlegung der Atemwege ein Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt gegen Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen liessen sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch forcierte Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen Widerstand interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach ihr am Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden sei und sie gefesselt in Bauchlage erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu diskutieren, dass es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder des Fesselns zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte beispielsweise durch ein Knien oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen infolge Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege, z.B. durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet und könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften Körperkontakt zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen stumpfer Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der Privatklägerin keine Verletzungsbefunde am Rumpf. Aufgrund dieser Ausführungen im Gutachten und den Aussagen der Privatklägerin ist somit als erwiesen zu erachten, dass dieser durch massive Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten entweder Verlegung der Atemöffnungen und/oder Behinderung der Atembewegungen durch Brustkorbkompression Erstickungssymptome zugefügt wurden.
Im Zusammenhang mit der Fesselung in Bauchlage wies das Gutachten zudem auf die Gefahr eines lagebedingten tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie) hin und hielt zusammenfassend fest, wenn man die subjektiven Angaben der Privatklägerin zum Ereignishergang sowie die objektiven Untersuchungsbefunde zugrunde lege, so könne vom Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen werden.
Die Vorinstanz führte aus, die Anklageschrift halte nicht konkret fest, wie der Beschuldigte die Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht habe. Es werde einfach auf das Gutachten verwiesen. In der Anklageschrift stehe, die Privatklägerin habe fast nicht mehr atmen können, dem Beschuldigten werde aber nicht vorgehalten, er habe der Privatklägerin die Luft abgestellt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin den Mund zugebunden, ihr aber nicht die Nase abgedeckt. Es ergäben sich keine konkreten Hinweise in den Akten, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in eine konkrete, sehr naheliegende Lebensgefahr habe bringen wollen bzw. dies in Kauf genommen habe. Selbst wenn der Vorhalt in der Anklage genügend umschrieben wäre, wäre der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Gleichzeitig ging die Vorinstanz aber davon aus, dass die Privatklägerin bewusstlos gewesen sei und sich in einer lebensgefährlichen Situation befunden habe. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger sich habe befreien und die Polizei habe avisieren können.
Mit der Vorinstanz trifft zu, dass bereits die Formulierung der Anklageschrift keine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zulässt. Die Anklagebehörde schildert zwar in der Anklageschrift relativ ausführlich, wenn auch unstrukturiert die äusseren Abläufe und verweist auf die Feststellung des Gutachtens des IRM [...] vom 27. März 2019, unterlässt es aber, die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten und die erforderliche Zuordnung vorzunehmen, d.h. anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c). So legt die Anklageschrift nicht dar, worin die stark erhöhte konkrete Lebensgefahr bestand und mit welcher konkreten Handlung der Beschuldigte eine solche Gefahr verwirklichte. Eine vollständige Verlegung der Atemwege wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift genauso wenig vorgehalten wie daraus resultierende Stauungsblutungen und die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin. Die Punktblutungen an den Augenlidern und -bindehäuten werden zwar als Folge der «Gewalteinwirkung des Beschuldigten» aufgeführt, was aber nicht als rechtsgenüglicher Vorwurf der Verursachung einer sehr naheliegenden Lebensgefahr angesehen werden kann. Nicht zu entnehmen ist der Anklageschrift, ob das Verlegen der Atemwege des Opfers zu den festgestellten Punktblutungen an den Ausgenlidern und Bindehäuten geführt hat und dies das Opfer in eine sehr naheliegende Lebensgefahr brachte, oder ob sich das Opfer in einer solchen Gefahr aufgrund der Bauchlage in Lebensgefahr befand. Denkbar wäre auch, dass erst aus der Kombination dieser beiden Tathandlungen (Verlegung der Atemwege und Fesselung in Bauchlage) eine qualifizierte Lebensgefahr resultierte. Zum subjektiven Tatbestand (Wissens- und Willenskomponente) äussert sich die Anklageschrift schliesslich überhaupt nicht.
Selbst wenn man entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinen würde, wäre die Tat in materieller Hinsicht nicht unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu subsumierten.
Wie bereits erwähnt, setzt Art. 140 Ziff. 4 StGB im Unterschied zu Ziff. 3 Abs. 3 dieser Bestimmung in Bezug auf den objektiven Tatbestand nicht bloss eine konkrete einfache Lebensgefahr, sondern eine stark erhöhte konkrete Lebensgefahr voraus, die vom Täter mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt werden muss. Das Gutachten geht zwar von einer konkreten Lebensgefahr aus, äussert sich jedoch nicht zur entscheidenden Frage, wie naheliegend der Todeseintritt bei der Privatklägerin im konkreten Fall tatsächlich war. Der Nachweis, wonach sich die konkrete Lebensgefahr in einer Weise akzentuierte, so dass diese als stark erhöht und damit sehr naheliegend bezeichnet werden kann, lässt sich bei dieser Beweislage nicht erbringen. Vielmehr verbleiben diesbezüglich unüberwindliche Zweifel. Das Qualifikationsmerkmal von Art. 140 Abs. 4 StGB ist somit vorliegend nicht erfüllt.
Indes hat der Beschuldigte ohne Weiteres das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt, indem er gegenüber der ihm körperlich deutlich unterlegenen Privatklägerin äusserst skrupellos und brutal vorging: Er schlug ihr die Faust ins Gesicht, trat ihr mit dem Fuss gegen das Gesicht und drückte ihr den Schal gegen Mund und Nase, so dass sie kaum mehr atmen konnte. Er fesselte und knebelte sie in Bauchlage und liess sie so zurück, ohne dass er davon ausgehen konnte, dass sich die Privatklägerin in absehbarer Zeit befreien kann. Wer derart brutal und mit derart überschiessender Gewalt gegen ein ihm deutlich unterlegenes Opfer vorgeht, manifestiert seine Entschlossenheit, auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückzuschrecken und setzt sein Ziel der unrechtmässigen Bereicherung über das Rechtsgut Leib und Leben. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sind somit auch in Bezug auf diesen Raub erfüllt.
Zwischen den Tathandlungen zum Nachteil von G.___ und H.___ besteht Realkonkurrenz. Es hat folglich ein Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu ergehen.
IV. Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung
Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten lediglich pauschal vor, durch die Gewaltanwendung gegen den Kopf des Geschädigten G.___ während des Gerangels sowie während des Fesselungsvorganges eine lebensgefährliche Verletzung und/oder ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. An anderer Stelle verweist die Anklageschrift auf das Gutachten, welches in allgemeiner Weise festhält, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf, die aufgrund der Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden könne, grundsätzlich zu schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen führen könne. Schliesslich führt die Anklageschrift aus: «Der Beschuldigte nahm mit der geschilderten Einwirkung auf G.___ (über das direktvorsätzlich bezweckte Hervorrufen eines pathologischen Zustands hinaus) eine lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzung bzw. eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Funktion eines wichtigen Organs, konkret des Hirns, zumindest billigend in Kauf, zumal es in Anbetracht der Art und Weise, Stärke und Dauer der Einwirkung auf den Kopf des Geschädigten sowie der Verfassung vom Opfer und des äusserst erregten und unkontrollierten Zustandes des Beschuldigten nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung (tödliche bzw. schwere Schädel-Hirn-Verletzung) in objektiver Hinsicht nicht eintrat». Die konkrete Art und Weise des Einwirkens auf den Kopf des Privatklägers durch den Beschuldigten wird jedoch weder in der Anklageschrift aufgeführt, noch vom Privatkläger geschildert. Letzterer sagte im Gegenteil aus, er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen. Bei dieser Ausgangslage kann kein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ergehen. Zufolge der Problematik «ne bis in idem» hat allerdings auch kein expliziter bzw. formeller Freispruch zu erfolgen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: PK StGB, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2).
2. Konkrete Strafzumessung
Vorliegend handelt es sich beim Raub zum Nachteil der Privatklägerin um die schwerste Straftat. Grundsätzlich hat der Beschuldigte seine Tat geplant, wenn ihm auch keine minutiösen organisatorischen Vorkehren unterstellt werden können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er sich bewusst betagte, ihm physisch unterlegene Opfer ausgesucht hat. Mit dem Auftauchen der Privatklägerin konnte er jedoch nicht rechnen. Deren Beraubung erfolgte aus einer spontanen Reaktion heraus, jedoch noch im Rahmen des ursprünglichen Tatplanes, einen Raubüberfall in der Liegenschaft des Privatklägers zu begehen. Das Handeln mit Mittätern kann dem Beschuldigten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Auch führte er weder Waffen noch Fesselungsmaterial mit und er wandte keine List an. Die eigentliche Tatausführung erfolgte nicht sehr raffiniert, wenn auch reichlich skrupellos. Letzteres ist jedoch für die Annahme des Qualifikationsmerkmals erforderlich und darf im Rahmen des Doppelverwertungsverbotes nicht erneut verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Immerhin hat der Beschuldigte aber doch recht massive Gewalt gegenüber der Privatklägerin ausgeübt, diese auch in einem potenziell lebensbedrohlichen Zustand zurückgelassen und ging vor Ort schnell und zielstrebig vor. Mit einer baldigen Befreiung der Privatklägerin nur aufgrund des glücklichen Umstandes, dass es dem Privatkläger gelang, sich selber zu befreien und die Polizei zu rufen, konnte der Beschuldigte nicht rechnen. Die Schwelle zum qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wurde hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Privatklägerin deutlich überschritten. Mit anderen Worten sind selbst im Rahmen der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit) noch weniger schwer wiegende Vorgehensweisen durchaus vorstellbar.
Das von der Strafnorm geschützte Rechtsgut ist ein doppeltes: Zum einen (und primär) schützt der Raub das Vermögen,zum anderen aber schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit: Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung, aus der Perspektive der Delikte gegen die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar, namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines Diebstahls (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB N 13). Der Beschuldigte dürfte vorliegend kaum mit einem hohen Deliktsbetrag gerechnet haben. Weit gravierender war die Tat unter dem Blickwinkel der Eingriffsintensität auf die persönliche Freiheit des Opfers und in Anbetracht der Tatfolgen. Das Leben der Privatklägerin ist seit dem Raubüberfall nicht mehr dasselbe, wie sich aus dem Therapiebericht vom 18. Juni 2021 (AS 103 ff.) eindrücklich erschliesst: Die Privatklägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ein Besuch am Tatort (Haus des Schwiegervaters) ist ihr gemäss Therapiebericht nach wie vor nicht möglich. Auch begeht sie keine Treppe, deren Ein- und Ausgang nicht einsehbar ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem der Umstand aus, dass es sich beim Beschuldigten um einen Kriminaltouristen handelt. Das Eindringen in eine Privatliegenschaft, welches sich bei einem Diebstahl oder nicht qualifizierten Raub verschuldenserhöhend auswirken würde, ist vorliegend ein Element des Qualifikationsmerkmals der besonderen Gefährlichkeit und wiederum nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht spricht nichts für eine Relativierung des Verschuldens. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, aus egoistischen Beweggründen und ohne irgendwelche Einschränkung in seiner Freiheit, deliktisches Verhalten zu unterlassen. Im massgeblichen Quervergleich d.h. ausschliesslich in Relation mit anderen Fällen, die unter dieselbe (qualifizierte) Strafnorm von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB fallen ist das Tatverschulden im unteren Strafdrittel anzusiedeln und (nur deshalb) als leicht einzustufen. Alles in allem erscheint eine Einsatzstrafe von fünf Jahren angemessen.
Hinsichtlich des Raubes zum Nachteil des Privatklägers wiegt das Verschulden weniger schwer. Hier sind kaum mehr weniger schwer wiegende Vorgehensweisen denkbar, ohne dass das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit verneint werden müsste. Verschuldenserhöhend wenn auch innerhalb der Bandbreite des qualifizierten Tatbestandes nur im leichten Masse, da teilweise bereits als Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt ist jedoch das hohe Alter des Privatklägers von 88 Jahren im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Ebenfalls verschuldenserhöhend wirkt sich wiederum der Umstand aus, dass der Beschuldigte Kriminaltourist ist. Es erscheint daher eine Einsatzstrafe von drei Jahren angemessen, was asperationsweise unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr führt.
Für den Hausfriedensbruch ist die Strafe um einen weiteren Monat zu erhöhen.
Was die Täterkomponente anbelangt, ist nun das Vorleben des Beschuldigten doch erheblich straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist mehrfach und auch einschlägig vorbestraft; es wird hierzu auf die Auflistung der Vorinstanz unter US 18 (unten) verwiesen. Er befand sich während einem beträchtlichen Teil seines Lebens der Beschuldigte selbst sprach von 12 Jahren im Strafvollzug. Es handelt sich bei ihm um einen unbelehrbaren Berufskriminellen. Im vorliegenden Strafverfahren bekundet er weder echte Reue noch vertiefte Einsicht. Auch im Rahmen der im vorzeitigen Strafvollzug freiwillig besuchten Therapie (s. Therapiebericht vom 19.8.2021) blieb der Beschuldigte bei seinen wie bereits erwähnt unglaubhaften Erklärungen, wie es zum Raub gekommen sein soll (angebliche Suche nach Arbeit, Raub als Panikreaktion wegen verweigerter Hilfeleistung durch das Opfer). In Bezug auf die Bearbeitung der Risikofaktoren fällt auf, dass gemäss Therapiebericht der Fokus ganz auf das pathologische Spielen gerichtet wurde (vgl. ASB 47). Die Lektüre des Berichts erweckt den Eindruck, dass der Beschuldigte im Rahmen der freiwilligen Therapie einer Auseinandersetzung mit seiner hochproblematischen und deliktstypischen Gewaltbereitschaft bislang ausgewichen ist. Die Therapie kann daher nicht als Ausdruck von Reue oder Einsicht gesehen und daher auch nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Dasselbe Verhaltensmuster (sich aus vorgeworfenem Fehlverhalten herauszureden) wird auch aus dem Vollzugsbericht vom 12. Mai 2023 ersichtlich. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er die betragsmässig erheblichen Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat und nachweislich regelmässig im Rahmen seiner Möglichkeiten Wiedergutmachung in Form von monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 50.00 leistet. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Von der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung ist der Beschuldigte als Kriminaltourist kaum betroffen. Mit Ausnahme des stark belasteten Vorlebens wirken sich die Täterkomponenten daher neutral aus. Die zahlreichen einschlägigen und auch gewichtigen Vorstrafen rechtfertigen es, die Strafe um 11 Monate zu erhöhen, so dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren zu verurteilen ist.
3. Anrechnung Haft
Der erstandene Freiheitsentzug (Haft: 13.3.2019 - 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab 27.5.2019) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Strafvollzugs ist gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet worden. Es wird diesbezüglich auf den begründeten Beschluss vom 6. Juni 2023 verwiesen (ASB 112 ff.).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) ist gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 15'596.65 zu verrechnen. Damit hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF 15'519.80 zu bezahlen.
1.2 Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafzumessung weitgehend durchgedrungen (deutliche Reduktion der Strafe von 10 Jahren auf nun 7 Jahre bei einem beantragten Strafmass von 6 Jahren). Hinsichtlich der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von G.___ ist er hingegen unterlegen. Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterlegen (so blieb es bei der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von H.___ im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB statt wie von der Staatsanwaltschaft verlangt Ziff. 4 von Art. 140 StGB und auch der implizite Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G.___ wurde bestätigt). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, dem Beschuldigten zu 30 % (= CHF 1'527.00) und dem Staat Solothurn zu 70 % (= CHF 3'563.00) aufzuerlegen.
2. Entschädigungen
2.1 Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, macht für die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (ASB 51 f.), welche vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt wird (vgl. Ziff. 5 der Schlussanträge, vorstehend S. 3). Demzufolge ist der Beschuldigte den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
2.2.1 Erstinstanzlich ist die Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Lara Bachmann, und für den amtlichen Verteidiger, Samuel Neuhaus, betragsmässig bereits rechtskräftig auf CHF 9'615.80 bzw. CHF 15'001.40 festgesetzt und von der Zentralen Gerichtskasse ausbezahlt worden.
Da die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu bezahlen sind, hat dieser, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Solothurn gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Ausnahme der Dolmetscherkosten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) zurückzuzahlen, ausmachend CHF 9'028.30 (amtliches Mandat Lara Bachmann) bzw. CHF 14'101.40 (amtliches Mandat Samuel Neuhaus).
2.2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19,9 Stunden zu je CHF 180.00 (bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (ab 2023), ausmachend CHF 13'729.00, einen Nachbearbeitungsaufwand (Eingang/Studium Urteil, Besprechung mit Klient) von 0,5 Stunden (= CHF 95.00), Auslagen von CHF 438.20 (wovon CHF 235.20 auf Dolmetscherkosten fallen, vgl. ASB 62) sowie 7,7 % MWST geltend. Hinzu zu rechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der mündlichen Urteilseröffnung 3,083 Stunden (= 185 Minuten) zu je CHF 190.00 (= CHF 585.85).
Zu kürzen ist demgegenüber der geltend gemachte Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten (insgesamt 9 Anrufe mit einer Gesamtdauer von etwas mehr als 21/2Stunden: Positionen vom 25.54.2022 [teilweise], 2.5.2022 [teilweise], 17.5.2022, 24.6.2022 [teilweise], 11.7.2022 [teilweise], 3.8.2022, 28.9.2022, 25.10.2022 und 28.4.2023). Gleiches gilt für die Redaktion/Disposition/Überarbeitung des Plädoyers (inkl. Redaktion der Anträge) und den geltend gemachten Aufwand für dieVorbereitungder Besprechung mit dem Klienten (der Aufwand für die Besprechung selbst in der JVA bleibt davon unberührt, vgl. nachfolgende Ausführungen). Es sind dies die Positionen vom 22.5.2023 (0,8 Stunden), vom 23.5.2023 (teilweise), vom 25.5.2023, vom 30.5.2023 (0,8 Stunden) und vom 5.6.2023 (teilweise). In Bezug auf die telefonischen Besprechungen mit dem Klienten gilt es zu berücksichtigen, dass dem amtlichen Verteidiger vor erster Instanz für die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Besprechung mit dem Klienten in [...]) bereits ein Aufwand von drei Stunden entschädigt wurde (vgl. Ordner Vorinstanz: AS 227). Zudem wird dem Verteidiger im Berufungsverfahren der geltend gemachte Aufwand für das persönliche Gespräch mit dem Klienten in der JVA [...] vom 30. Mai 2023 im geltend gemachten Umfang von zwei Stunden (zzgl. Reiseweg von 1,8 Stunden) entschädigt. Berücksichtigt man im Weiteren, dass diverse Punkte des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren (Rechtskraft der angeordneten Landesverweisung und der Zivilforderungen zugunsten der Privatklägerschaft, zudem war in rechtlicher Hinsicht nur noch die Raubqualifikation, nicht aber der mehrfache Raub an sich strittig), so erweist sich der geltend gemachte telefonische Besprechungsaufwand als nicht mehr angemessen. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass sich der vor Obergericht gehaltene Parteivortrag weitestgehend wortwörtlich mit dem Plädoyer vor erster Instanz deckte und dieser nur punktuell eine Auseinandersetzung mit dem motivierten Urteil der Vorinstanz beinhaltete (so Plädoyernotizen: S. 8 oben, S. 12 bis S. 13 Mitte, sowie S. 18 Mitte). Auch die Ausführungen zur Strafzumessung wurden nur geringfügig angepasst (neu angebrachter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2019, vgl. Plädoyernotizen S. 19, sowie Integration der neuen Vollzugs- und Therapieberichte bei der Täterkomponente). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich hinsichtlich der vorgenannten Positionen gesamthaft eine Kürzung von ermessensweise fünf Stunden zu je CHF 190.00 (= CHF 950.00).
Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'198.20 (Aufwand von total 18,48 Stunden: CHF 3'729.00 + CHF 95.00 + 585.85 CHF 950.00; Auslagen: CHF 438.20; 7,7 % MWST: CHF 300.15) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der Rückforderungsanspruch des Staates nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist (exkl. Dolmetscherkosten) auf 30 % zu beschränken (vgl. Kostenverlegung im Berufungsverfahren, vorstehende Ziff. VI.1.2), was CHF 1'188.90 entspricht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (mehrfache Begehung), Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPOfestgestellt und erkannt:
1.A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. April 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) des Hausfriedensbruchs, begangen am
13. März 2019 (AKS Ziff. 2), schuldig gemacht.
3.A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
4.A.___ wird der erstandene Freiheitsentzug (Haft: 13.3.2019 - 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab 27.5.2019) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.Es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 6. Juni 2023 zur Sicherung des Strafvollzuges gegen A.___ Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
6.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
7.Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit den Verfahrenskosten nach Ziff. 20 nachstehend verrechnet.
8.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
9.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
10.Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
11.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___ CHF 15'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu schulden.
12.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Schadenersatz zu schulden.
13.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ für den durch die von ihm am 13. März 2019 ihr gegenüber begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig zu sein.
14.A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu schulden.
15.A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziff. 13 des erstinstanzlichen Urteils den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
16.A.___ hat den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
17.Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Lara Bachmann, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2019 auf CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'028.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, ist gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'001.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 14'101.40 (amtliches Honorar ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
19.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 4'198.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'188.90 (= 30 % des amtlichen Honorars ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
20.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld nach Ziff. 7 vorstehend, hat A.___ noch einen Restbetrag von CHF 15'519.80 zu bezahlen.
21.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, hat A.___ im Umfang von CHF 1'527.00 (= 30 % von CHF 5090.00) zu bezahlen. Die restlichen CHF 3'563.00 erliegen auf dem Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi De Bruycker