Art. 10 StPO: Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben.
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wurden mehrere Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Bei einem versuchten Einbruchdiebstahl konnte ab einer Wischspur eine DNA-Spur gesichert werden, die sich an der Fassade unterhalb des durchgeschnittenen Kabels der Aussenbeleuchtung befand. Diese konnte dem Beschuldigten zugeordnet werden: Das DNA-Profil des Beschuldigten stimmte in allen im Spurenprofil vorhandenen neun Merkmalen (Loci) überein. Da es sich um ein Profil mit weniger als zwölf Loci handelte, sei gemäss Rapport Forensik der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert und auf eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten verzichtet worden.
Aus den Erwägungen:
4.1 In Bezug auf den versuchten Einbruchdiebstahl 2020 in [Ort] (AKS A.1.1) liegt als belastendes Indiz die DNA-Spur vor, welche in allen neun aufgefundenen Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmt. Das Berufungsgericht hat betreffend DNA-Spuren folgende Rechtsprechung (Zitat aus dem publizierten Urteil STBER.2019.74):
«Der Beweiswert von DNA-Spuren hängt u.a. von der Anzahl der bestimmbaren DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon ab, ob es sich um eine Mischspur oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Harald Schneider, Hessisches Landeskriminalamt: «Der genetische Fingerabdruck Meilenstein kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter: http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf). Bei einer DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, E. 13.3).»
Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäss Spurenbericht (AS 0036) und Auswertungsbericht (AS 0039) um das eindeutig erkennbare Hauptprofil einer Mischspur, wobei das Nebenprofil nicht interpretierbar war. Da alle neun aufgefunden Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die DNA-Spur an der Fassade hinterlassen hat. Die Möglichkeit einer indirekten Übertragung (sog. Sekundärübertragung) kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschuldigte wegen Einbruchdiebstahls in der Schweiz und in Deutschland vorbestraft ist, er sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt und er sich in der Schweiz kurz danach weiterer Einbruchdiebstähle schuldig gemacht hat (vgl. sogleich).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 In einem von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich geführten Strafverfahren gegen [eine Beschuldigte] gab diese am 5. März 2021 an, sie habe am Vortag an [Adresse 1] in [Ort 2] bei einem ihr unter dem Namen «[alias A.]» bekannten Albaner zwei Gramm Kokain zum Preis von CHF 200.00 bezogen (vgl. dazu und zum folgenden: Schlussbericht der Polizei Kantons Solothurn vom 26. Juni 2021, Akten Seiten 0012 ff., nachfolgend AS 0012 ff.). Am 11. März 2021 wurde an der [Adresse 1] in [Ort 2] eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der bezeichneten Wohnung konnte «[alias A.]», identifiziert als A.___ (nachfolgend Beschuldigter), angehalten werden. Weiter wurden u.a. über 40 Gramm Kokaingemisch und zahlreiche Utensilien, die mit einem Einbruchdiebstahl in [Ort 4] ([Getränkehandel]) in Zusammenhang standen, sichergestellt. Der Beschuldigte befindet sich seither in Haft, seit dem 7. Juli 2021 im vorgezogenen Strafvollzug.
E. 2 Am 12. März 2021 erfolgte eine Hausdurchsuchung bei C.___ an der [Adresse 2] in [Ort 2] (separates Verfahren), wobei ebenfalls diverse Gegenstände (u.a. Zigaretten und Feuerwehrgerätschaften) sichergestellt werden konnten, welche mit dem bereits genannten Einbruchdiebstahl in [Ort 4], aber auch mit einem weiteren Einbruchdiebstahl in [Ort 3], Feuerwehrmagazin, in Verbindung standen.
E. 2.08 g Kokain 4. Der im Verfahren gegen A.___ sichergestellte und sich bei den Akten befindliche totalgefälschte serbische Führerausweis (FAK, Nr. […]) wird eingezogen und geht nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Vergleichs-, Versuchs- und Instruktionszwecken an die Polizei Kanton Solothurn zuhanden der Pass- und Ausweissammlung des KTD, Fachbereich Dokumente. 5. Folgende im Verfahren gegen B.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) sind dem Berechtigten B.___ nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben: a) 1 Mobiltelefon, Apple iPhone, Sachnummer: […] b) 1 Mobiltelefon, Apple iPhone, Sachnummer: […] Ohne ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
E. 3 Am 18. März 2021 wurde der Polizei Kanton Solothurn via CCPD in Genf mittels E-Mail mitgeteilt, dass Zollbeamte an der Mautstation […] in Frankreich am 27. Dezember 2020 um 10:15 Uhr einen Peugeot [mit belgischem Nummernschild] kontrolliert hatten, wobei als Fahrzeuginsassen B.___ (Lenker) und der Beschuldigte festgestellt wurden. Während der Kontrolle hatten die Zollbeamten eine Vielzahl wertvoller Schmuckstücke und Uhren festgestellt, welche später teilweise diversen Einbrüchen, darunter solchen im Kanton Solothurn, zugeordnet worden konnten. Festgenommen wurden B.___ und der Beschuldigte von den französischen Zollbeamten damals nicht. Gegen B.___ wurde in der Folge am 23. März 2021 von der Staatsanwaltschaft Solothurn ein Haftbefehl erlassen und er wurde am 25. März 2021 am Grenzübergang […] festgenommen.
E. 4 Am 10. November 2021 erhob der zuständige Staatsanwalt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlungen gegen das BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Pornografie (Beschuldigter A.___) respektive wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerruf (B.___) Anklage beim Amtsgericht von Thal-Gäu (AS 1 ff.).
E. 5 Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ im vorzeitigen Strafvollzug belassen.
E. 6 Am 29. April 2022 liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2022 liess der Beschuldigte mit der Berufungserklärung sein Rechtsmittel wie folgt beschränken: Mit Ausnahme der mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes würden sämtliche Schuldsprüche angefochten und er sei von den entsprechenden Vorhalten frei zu sprechen. Er sei zu einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen und es sei ihm pro Tag erstandener Haft eine Entschädigung von CHF 200.00 auszurichten. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten und die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm – mit Ausnahme des Kokains – herauszugeben. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien gemäss dem Verfahrensausgang festzulegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. Juli 2022 auf eine Anschlussberufung.
E. 7 B.___ zog die von ihm angemeldete Berufung zurück, worauf sein Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. August 2022 abgeschrieben wurde. Das erstinstanzliche Urteil ist damit hinsichtlich B.___ rechtskräftig.
E. 8 Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 23. August 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen, am 8. September 2022 wurde Rechtsanwalt Sascha Schürch als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
E. 9 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Oktober 2022 wurden die Parteien auf den 1. März 2023 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
E. 10 Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 liess der Beschuldigte sein Rechtsmittel weiter beschränken: Die Anfechtung der Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageschrift [AKS] Ziffern A.2.1. und A.2.2) sowie wegen mehrfacher Pornographie (AKS Ziffer A.6) wurde zurückgezogen.
E. 11 In Bezug auf den Beschuldigten A.___ sind somit folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: - Ziffer I.1: Freispruch vom Vorhalt der Fälschung von Ausweisen (Anklageschrift [nachfolgend AKS] Ziffer A.5); - Ziffer I.2 lit. c: Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziffern A.2.1 und A.2.2), mehrfacher Pornographie (AKS Ziffer A.6) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziffer A.3); - Ziffer III.1: Herausgabe von sichergestellten Gegenständen an den Beschuldigten; - Ziffer III.3 lit. i und j: Einziehungen Kokain; - Ziffer IV.2: Abweisung einer Zivilforderung; - Ziffern V.1 und 2 (teilweise): Entschädigungen der amtlichen Verteidiger der Höhe nach. II. Gewerbsmässiger Diebstahl und Begleitdelikte (mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, AKS Ziffer A.1)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 10 StPO:Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben.
Sachverhalt:
Dem Beschuldigten wurden mehrere Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Bei einem versuchten Einbruchdiebstahl konnte ab einer Wischspur eine DNA-Spur gesichert werden, die sich an der Fassade unterhalb des durchgeschnittenen Kabels der Aussenbeleuchtung befand. Diese konnte dem Beschuldigten zugeordnet werden: Das DNA-Profil des Beschuldigten stimmte in allen im Spurenprofil vorhandenen neun Merkmalen (Loci) überein. Da es sich um ein Profil mit weniger als zwölf Loci handelte, sei gemäss Rapport Forensik der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert und auf eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten verzichtet worden.
Aus den Erwägungen:
4.1 In Bezug auf den versuchten Einbruchdiebstahl 2020 in [Ort] (AKS A.1.1) liegt als belastendes Indiz die DNA-Spur vor, welche in allen neun aufgefundenen Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmt. Das Berufungsgericht hat betreffend DNA-Spuren folgende Rechtsprechung (Zitat aus dem publizierten Urteil STBER.2019.74):
«Der Beweiswert von DNA-Spuren hängt u.a. von der Anzahl der bestimmbaren DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon ab, ob es sich um eine Mischspur oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Harald Schneider, Hessisches Landeskriminalamt: «Der genetische Fingerabdruck Meilenstein kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter: http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf). Bei einer DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, E. 13.3).»
Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäss Spurenbericht (AS 0036) und Auswertungsbericht (AS 0039) um das eindeutig erkennbare Hauptprofil einer Mischspur, wobei das Nebenprofil nicht interpretierbar war. Da alle neun aufgefunden Loci mit der DNA des Beschuldigten übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die DNA-Spur an der Fassade hinterlassen hat. Die Möglichkeit einer indirekten Übertragung (sog. Sekundärübertragung) kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschuldigte wegen Einbruchdiebstahls in der Schweiz und in Deutschland vorbestraft ist, er sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt und er sich in der Schweiz kurz danach weiterer Einbruchdiebstähle schuldig gemacht hat (vgl. sogleich).