Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am Mittwoch, 15. Juli 2020, um 23:31 Uhr, meldete sich D.___ (nachfolgend: Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale Solothurn, wonach ihr Ehemann A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Terror mache und sie sich im Schlafzimmer habe einschliessen können. Die ausgerückte Patrouille konnte die verängstigt wirkende Privatklägerin im Schlafzimmer antreffen. Der Beschuldigte habe auf ihren Trennungswunsch lautstark herumgeschrien und gesagt, sie werde schon sehen, was passiere, wenn sie sich von ihm trenne. Der Beschuldigte dagegen gab an, es sei alles in Ordnung und es sei nichts vorgefallen vor dem Eintreffen der Polizei. Eine darüber hinaus gehende Verständigung mit dem Beschuldigten war aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht möglich. Nach längerem Zureden war der Beschuldigte schliesslich bereit, die eheliche Wohnung zu verlassen und bei einem Freund zu übernachten (vgl. dazu und zum Folgenden: Strafanzeige vom 11.9.2020, Akten Seiten 006 ff., nachfolgend: AS
E. 1.1 Bei diesem Verfahrensausgang mit den nunmehr vorzunehmenden Freisprüchen ist es gerechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2070.00 zu2/3(= CHF 1'380.00) dem Beschuldigten und zu1/3(= CHF 690.00) dem Staat aufzuerlegen.
E. 1.2 Der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist damit ebenfalls auf2/3, ausmachend CHF 1'231.95, zu begrenzen. Gleiches gilt für den Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, der sich nunmehr auf CHF 333.85 beläuft.
E. 1.2.1 Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit vom
1. Mai 2020 bis am 15. Juli 2020, kurz vor ca. 23:45 Uhr (Zeitpunkt der polizeilichen Intervention), in [Ort 1] an der [Adresse] (eheliche Wohnung). Dies, indem er sie wiederholt an den Oberarmen gepackt und geschüttelt habe, sie rückwärts liegend in die Matratze gedrückt und sie dabei an den Armen festgehalten habe (Vorhalte Ziff. 1.3 lit. a).
E. 1.2.2 Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen am 20. Oktober 2020, in [Ort 1], [Adresse] (eheliche Wohnung); dies, indem er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, so dass sie zu Boden gefallen sei. Als sie wieder aufgestanden sei, habe er sie erneut mit der rechten flachen Hand auf den linken Oberarm geschlagen.
2.1 Im Rahmen des Parteivortrags vor Amts- und Berufungsgericht liess der Beschuldigte vorbringen (vgl. AS 248
f. und ASB 160, 162), hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Drohung (Vorhalte Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 20.11.2020), begangen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020, sei das Anklageprinzip verletzt. Tatzeit und Tathandlung müssten möglichst genau umschrieben werden, der Vorhalt sei in casu aber zu wenig konkret, um sich ein Bild davon zu machen. Der Vorhalt stütze sich auf die Aussage der Privatklägerin am 17. Juli 2020 zu Frage 20, diese sei ohne Kontext mit bestimmten Streitigkeiten/Situationen. Es gebe keinen Punkt, an dem man sich festhalten könne; es sei einfach immer wieder passiert, im Mai, Juni und Juli. Es habe kein erstes Mal gegeben, keine Eskalation etc. Dieser Vorhalt sei nicht genügend konkret, um sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Der Beschuldigte könne dazu nichts Anderes sagen als, es sei nicht passiert. Die weiteren Einwände des Beschuldigten betreffen die Beweiswürdigung.
Gleiches gelte für den Vorhalt der Tätlichkeiten, bei dem nun von einem Zeitraum die Rede sei, vom 1. Mai 2020 bis zum 15. Juli
2020. Weshalb es nun anders als bei den Drohungen («Mai, Juni und Juli 2020») sei, werde nicht klar. Auch hier seien die Tathandlungen nur pauschal beschrieben und es stellten sich Fragen wie, ob es jedes Mal gleich passiert sei oder einmal so und einmal anders. Man könne die Vorhalte wiederum keinem bestimmten Ereignis zuordnen, was es dem Beschuldigten verunmögliche, sich ein konkretes Bild darüber zu machen und sich dagegen zu verteidigen.
2.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_460/2020 vom 10.3.2021 E. 1.4; 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2.8.2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 2.3; 6B_720/2018 vom 3.10.2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Nach einem jüngeren bundesgerichtlichen Urteil genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe) zeitlich nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3.10.2018 E. 1.3; bestätigt in Urteil 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 2.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die «Zeit [...] der Tatausführung» zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden könnte, wenn sich die «Zeit» der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts.
2.3 Aus dem Strafbefehl vom
20. November 2020, der als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO), geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Tathandlungen werden darin beschrieben. Die strafrechtlichen Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten (jeweils im Sinne einer Mehrfachbegehung) sind soweit wie möglich und nötig konkretisiert. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind in Ziff. 1.1 und 1.3 des Strafbefehls so präzise, wie dies unter den vorliegenden Umständen möglich ist, umschrieben, dass die Vorwürfe den Lebenssachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkret umschreiben. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht: Die jeweiligen Tathandlungen sind zeitlich eingegrenzt und die Staatsanwaltschaft stützt sich hierbei auf das einzige und zentrale Beweismittel, nämlich auf die Aussagen der Privatklägerin. Die Vorhalte sind den Umständen des Falls entsprechend hinreichend zeitlich eingegrenzt. Bezüglich einzelner Vorfälle wird, soweit möglich, ein exaktes Datum genannt (bspw. «zuletzt am 15. Juli 2020» oder aber «am 20. Oktober 2020») und im Übrigen werden die Zeitangaben auf andere Weise präzisiert. In Fällen von häuslicher Gewalt ist nicht zu erwarten, dass sich das Opfer jeweils an das Datum sämtlicher Übergriffe und an deren Anzahl konkret erinnert. Die Umschreibung der Tathandlungen in zeitlicher Hinsicht ist nach den oben dargelegten Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügend. Der Prozessgegenstand ist fixiert und der Beschuldigte kann sich gegen die Vorhalte verteidigen. Eine weitere Konkretisierung ist bei Delikten wie den vorliegenden oft nicht möglich und rechtlich auch nicht verlangt. Ob sich die so umschriebenen Vorhalte dann auch rechsgenüglich beweisen lassen, ist eine andere Frage und nachfolgend zu prüfen.
E. 1.3 Der Rückforderungsanspruch des Staates hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist ebenfalls auf2/3zu beschränken, ausmachend CHF 3'103.40. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.
E. 1.4 Der Beschuldigte beantragt die Bezahlung seiner Kosten für den vormaligen privaten Verteidiger im Umfang von4/5. Die Honorarnote des vormaligen privaten Verteidigers, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, beläuft sich inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 779.85 (AS 256 f.). In Anbetracht der erstinstanzlichen Kostenverlegung, welche die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist die dem Beschuldigten zuzusprechende Parteientschädigung auf1/3zu begrenzen, was CHF 259.95 entspricht. Diese reduzierte Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. VII.3.).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'495.00 aus. Der gültig vorgeladene Zeuge E.___ blieb der Hauptverhandlung mutwillig fern (vgl. hierzu das Verhandlungsprotokoll [ASB 118] sowie die Stellungnahme des Zeugen zur Frage, weshalb er der Vorladung keine Folge geleistet habe [ASB 150]). Die Kosten für die polizeiliche Vorführung des Zeugen belaufen sich auf CHF 250.00 und sind in Anwendung von Art. 417 StPO vom Verursacher E.___ zu tragen. Von den verbleibenden Kosten hat der Beschuldigte CHF 2'830.00 (=2/3von CHF 4'245.00) zu bezahlen. CHF 1'415.00 (=1/3von CHF 4'245.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 10. März 2023 (ASB
47) auf CHF 410.65 festzusetzen. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten beläuft sich auf CHF 273.75 (=2/3von CHF 410.65). Ein Nachzahlungsanspruch wurde von der unentgeltlichen Rechts-beiständin nicht geltend gemacht.
2.3 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers, die sich als angemessen erweist, setzt sich für das Berufungsverfahren aus 6,75 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 10215.00) und 16,25 Stunden zu je CHF 190.00 (= CHF 3'087.50) zusammen. Für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung sind 320 Minuten (bzw. 5,333 Stunden) zu je CHF 190.00 hinzu zu zählen (= CHF 1'013.35). Inkl. Auslagen von CHF 341.70 und 7,7 % MWST (CHF 435.65) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'093.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'795.45 (=2/3von CHF 5'693.20 [CHF 6'093.20 CHF 400.00]), sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
CHF 400.00 hat E.___ dem Staat Solothurn zu bezahlen. Es handelt sich hierbei um die Mehrkosten, die für die amtliche Verteidigung anfielen, weil E.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. CHF 1'897.75 (=1/3von CHF 5'693.20) gehen schliesslich endgültig zu Lasten des Staates.
Ein Nachzahlungsanspruch wurde vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.
3. Verrechnung
Die dem Beschuldigten zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 259.95 ist mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 4'210.00 (1. Instanz: CHF 1'380.00;
2. Instanz: CHF 2'830.00) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass der Beschuldigte noch einen Betrag von CHF 3'950.05 zu bezahlen hat.
1. Die Privatklägerin ist trotz gültiger Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschienen. Gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO ist ihr dafür eine Ordnungsbusse von CHF 100.00 aufzuerlegen.
2. Gleiches gilt für den Zeugen E.___, der ebenfalls trotz gültiger Vorladung nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschienen ist und polizeilich vorgeführt werden musste. Auch er ist mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 zu sanktionieren.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106, Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (mehrfache Begehung), Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 64 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 136, Art. 138, Art. 205 Abs. 1 und 4, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 417, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4 StPOfestgestellt underkannt:
2.A.___ wird zudem freigesprochen von den Vorhalten:
5.A.___ wird verurteilt zu:
6.A.___ hat der Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 30.10 zu bezahlen.
7.A.___ hat der Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juli 2020, zu bezahlen.
8.Der Staat Solothurn hat A.___, vormals privat verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Pateientschädigung von CHF 259.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. aber auch nachfolgende Ziff. 17 betreffend Verrechnung).
9.Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der PrivatklägerinD.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF1'847.90 (inkl. Auslagen und MWST)festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vonA.___vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.
Vorbehaltenbleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'231.95 (=2/3von CHF 1'847.90) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichenRechtsbeiständin im Umfang von CHF333.85 (2/3der Differenz zum vollen Honorar inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse vonA.___erlauben.
10.Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'655.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'103.40 (=2/3von CHF 4'655.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'070.00, hat A.___2/3(= CHF 1'380.00) zu bezahlen.1/3(= CHF 690.00) geht zu Lasten des Staates Solothurn.
13.Der als Zeuge vorgeladene E.___ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft (hinsichtlich der vom Zeugen verursachten und deshalb zu tragenden Verfahrenskosten bzw. Kosten für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz: vgl. nachfolgende Ziff. 15 und 16).
14.Die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständinder PrivatklägerinD.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, Solothurn,wird für das Berufungsverfahren auf CHF 410.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstigerwirtschaftlicher Verhältnisse vonA.___vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibtder Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 273.75 (=2/3von CHF 410.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse vonA.___erlauben.
15.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'093.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'795.45 (=2/3von CHF 5'693.20 [CHF 6'093.20 CHF 400.00]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. CHF 400.00 hat E.___ dem Staat Solothurn zu bezahlen. CHF 1'897.75 (=1/3von CHF 5'693.20) gehen endgültig zu Lasten des Staates.
16.An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'495.00, hat A.___ CHF 2'830.00 (=2/3von CHF 4'245.00) und E.___ CHF 250.00 (= Kosten seiner polizeilichen Vorführung) zu bezahlen. CHF 1'415.00 (=1/3von CHF 4'245.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
17.Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 259.95 (vgl. vorstehende Ziff. 8) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 4'210.00 (1. Instanz: CHF 1'380.00; 2. Instanz: CHF 2'830.00) verrechnet, so dass diese noch CHF 3'950.05 betragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Lupi De Bruycker
E. 006 ff.).
Mit superprovisorischer Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit der Privatklägerin telefonisch oder persönlich in Kontakt zu treten oder sich der ehelichen Wohnung oder dem Arbeitsplatz der Privatklägerin zu nähern. Die superprovisorische Verfügung wurde am 13. August 2020 wieder aufgehoben.
Der Beschuldigte erhielt vom zuständigen Polizeioffizier in der Folge eine Wegweisung vom gemeinsamen Wohndomizil für 14 Tage. Am 17. Juli 2020 unterzeichnete die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme den Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Der Beschuldigte konnte nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, mit ihm in Kontakt zu treten, schliesslich am 29. Juli 2020 polizeilich befragt werden. Er wurde am 4. August 2020 erneut telefonisch auf den Polizeiposten vorgeladen, worauf die Privatklägerin kurz darauf anrief und nachfragte, weshalb er vorsprechen müsse. Dabei erkundigte sich die Privatklägerin nach der Möglichkeit, den Strafantrag zurückzuziehen. Es sei viel passiert und sie hätten viel gesprochen. Am 28. August 2020 unterzeichnete die Privatklägerin den Rückzug des Strafantrages. Der Beschuldigte gab am 4. August 2020 an, er wohne wieder zu Hause in der ehelichen Wohnung (AS 012).
2.
Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte provisorische Verfahrenseinstellung bzw. Sistierung nach Art. 55a StGB kontaktierte diese die Privatklägerin zwecks Einvernahme. Bei einem Telefongespräch am 26. Oktober 2020 legte die Privatklägerin indes dar, seit dem Rückzug des Strafantrages habe sich die Situation verschlimmert, der Beschuldigte sei seit einigen Tagen auch nicht mehr zu Hause. Sie wisse nicht, wo er sei, wolle aber, dass er für das Vorgefallene bestraft werde; zudem sei es seither zu weiteren Vorfällen gekommen (AS 083 f.). Am 13. November 2020 liess die Privatklägerin der Polizei mit E-Mail zwei Fotos zukommen von Verletzungsspuren an ihrer linken Schulter. Der Ehemann habe sie am 20. Oktober 2020 im Verlauf eines weiteren Streites geschlagen, zuerst ins Gesicht, darauf sei sie zu Boden gefallen und er habe sie auf den linken Oberarm geschlagen. Die Fotos zeigten den Oberarm am folgenden Tag (AS 079 ff.).
3.
Eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten war am 28. September 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises ergangen (AS 069 ff.).
4.
Am 20. November 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung (gegen den Ehegatten, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises, mehrfacher Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 625.00 auferlegt (vgl. AS 003 ff., 086 ff.). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte am 17. Dezember 2020 durch seinen damaligen Verteidiger frist- und formgerecht Einsprache erheben (vgl. AS 093 f.).
Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid. Sie führte darin unter dem Titel «Bemerkung» aus, der Beschuldigte habe zwar mit Schreiben vom 2. Februar 2021 sowie mit ausdrücklichem Einverständnis der Privatklägerin um Verfahrenssistierung ersucht, der Antrag sei indes nicht begründet worden und anlässlich des am 3. Februar 2021 geführten Telefongesprächs mit der Privatklägerin habe diese gegenüber der Staatsanwaltschaft klar zu verstehen gegeben, dass es ihrem ausdrücklichen Willen entspreche, den Beschuldigten wegen der im Strafbefehl vom
20. November 2020 aufgeführten Delikte zu bestrafen (vgl. AS 001 ff.).
5.
Am 12. Februar 2021 liess die Privatklägerin über ihre Rechtsvertreterin die provisorische Einstellung bzw. Sistierung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB für die Dauer von sechs Monaten beantragen (vgl. AS 121 f.). Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 wurde der Antrag der Privatklägerin gutgeheissen und das Verfahren entsprechend (bis spätestens 15.10.2021) sistiert (vgl. AS 129 ff.).
Aufgrund neuerlicher Vorfälle, welche wiederum zu polizeilichen Interventionen sowie zur Eröffnung einer weiteren Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Drohung und Freiheitsberaubung führten, liess die Privatklägerin mit Eingabe vom
7. September 2021 beantragen, das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei wieder an die Hand zu nehmen und fortzuführen (vgl. AS 135 ff.). In der Folge hob der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom
10. September 2021 die am 15. April 2021 verfügte Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 55a Abs. 4 StGB wieder auf und nahm das Verfahren wieder an die Hand (vgl. AS 142). Mit Schreiben vom 20. September 2021 teilte Rechtsanwalt Patrick Hasler mit, dass er den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete (vgl. AS 143).
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 ersuchte Rechtsanwältin Jeannette Frech namens und im Auftrag der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend per
12. Februar 2021 unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. AS 147). Die entsprechenden Unterlagen reichte sie am 27. Oktober 2021 nachträglich ein (vgl. AS 148 ff.). Dem Gesuch wurde am 4. November 2021 mit Wirkung ab 12. Februar 2021 entsprochen (vgl. AS 170 f.).
Mit Eingabe vom 30. November 2021 teilte Rechtsanwalt Severin Bellwald mit, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig beantragte er eine Verschiebung der anberaumten Hauptverhandlung und ersuchte um Gewährung der amtlichen Verteidigung unter seiner Beiordnung als amtlicher Verteidiger; zugleich verlangte er Akteneinsicht (vgl. AS 182 ff.). In der Folge wurde die auf den 10. Februar 2022 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgesetzt und dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger beigeordnet; zudem wurden die Akten dem Verteidiger zugesandt (vgl. AS 186 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde die Hauptverhandlung nach entsprechender Terminabsprache neu auf den
28. April 2022 angesetzt (vgl. AS 190). Auf entsprechendes Gesuch hin wurden die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Jeannette Frech, sowie die Privatklägerin selber mit Ausnahme der vorgesehenen gerichtlichen Befragung als Auskunftsperson vom persönlichen Erscheinen dispensiert (vgl. AS 195 ff., 198 f.). Zum Beziffern, Belegen und Begründen allfälliger Zivilforderungen wurde der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Frist bis zum 18. April 2022 gesetzt (vgl. AS 199). Mit Eingabe vom
12. April 2022 reichte die Privatklägerin ihre Zivilklage (entsprechend belegt, beziffert und begründet) ein (vgl. AS 200 ff.).
E. 6 Am 28. April 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
« 1. A.___ wird vom Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 5. August 2020, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 1.4 des Strafbefehls vom
20. November 2020).
2.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)mehrfache Tätlichkeiten, begangen am
26. Juni, 15. Juli und 20. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 1.3),
b)mehrfache Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Mai bis am 15. Juli 2020 (Vorhalte Ziff. 1.1),
c)Fahren ohne Berechtigung, begangen am
23. September 2020 (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises, Vorhalt Ziff. 1.2).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a)einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 24. Februar 2020,
b)einer Busse von CHF 480.00, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
4.A.___ hat der Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 30.10 zu bezahlen.
5.A.___ hat der Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von CHF 800.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2020, zu bezahlen.
6.Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, Solothurn, wird auf CHF 1'847.90 (9,30 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 41.80 und 7,7 % MWST von CHF 132.10) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 500.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST von CHF 35.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird auf CHF 4'655.10 (22,75 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 227.30 und 7,7 % MWST von CHF 332.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 4'189.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'070.00, hat A.___ 90 %, somit CHF 1'863.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 1'263.00 belaufen.»
E. 7 Am 13. Mai 2022 liess der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil anmelden (AS 273). Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2022 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die Schuldsprüche wegen mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung. Diesbezüglich sei der Beschuldigte freizusprechen und er sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland zu einer Geldstrafe von 35 Tages- sätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Auf das Rückforderungsrecht beim Beschuldigten bezüglich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei zu verzichten, bezüglich der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger sei im Umfang von 80 % auf das Rückforderungsrecht zu verzichten.
Mit Schreiben vom 2. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 verzichtete die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
E. 8 Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurden die Parteien und ihre Vertreter auf den 28. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Am 3. März 2023 teilte Rechtsanwältin Frech mit, sie habe der Privatklägerin am 16. Januar 2023 in der neuen Strafsache gegen den Beschuldigten per E-Mail eine Verfügung zugehen lassen. Tags darauf habe sie von der Privatklägerin eine E-Mail erhalten, wonach diese die Schweiz für immer verlassen habe. Die zahlreich versuchten Kontaktaufnahmen mit der Privatklägerin per E-Mail, Telefon und auf schriftlichem Wege seien seither gescheitert. Es sei ihr bis dato nicht möglich gewesen, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. Ob die E-Mail der Privatklägerin vom 27. Januar 2023 von ihr selbst stamme bzw. ihrem freien Willen entspreche, könne sie nicht sagen. Bisher sei die Privatklägerin aber immer äusserst zuverlässig gewesen und habe sich stets telefonisch gemeldet, wenn sie (die Anwältin) um Kontaktaufnahme ersucht habe. Ohne bestehenden Kontakt sei ihr die weitere Vertretung der Privatklägerin nicht möglich und sie ersuche um sofortige Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Beiständin der Privatklägerin. Die beigelegte E-Mail der Privatklägerin vom 27. Januar 2023 lautete wie folgt: «Ich wollte ihnen mitteilen, dass ich die Schweiz für immer verlassen habe. Dass es so weit gekommen ist, hat alles mit meinem Ex-Mann zu tun. Das ständige Stalken und Drohungen wurden in letzter Zeit zu viel für mich. Ich habe ihn so oft angezeigt, doch unternommen wurde nichts. Wo er noch Auftragskiller beauftragt hat, mich umzubringen, stand meine Entscheidung fest, dass ich meine Kinder und mich in Sicherheit bringen muss. Hier werde ich und meine Kinder neu anfangen ohne Angst und Stress, was mein Ex-Mann als nächstes plant. Das Leben, was ich in den letzten zwei Jahren in der Schweiz geführt habe, war nicht schön. Mein Zuhause war für mich wie ein Gefängnis. Ich will wieder leben können und das kann ich hier, wo ich bin.». Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde Rechtsanwältin Frech aus ihrem Mandat entlassen.
In einer Beweiseingabe vom 13. März 2023 liess der Beschuldigte die Behauptung, er habe Auftragskiller auf die Privatklägerin angesetzt, vehement bestreiten. Ende November 2022 seien seine beiden Töchter C.___, geb. [ ], und G.___, geb. [ ], überraschend bei der Privatklägerin (Stiefmutter) ausgezogen und zu ihm, dem Beschuldigten, gezogen. Als Grund hätten sie massive Differenzen zwischen ihnen und der Privatklägerin bzw. derem neuen Lebenspartner H.___ angegeben. Die KESB dulde diesen Wohnsitzwechsel momentan auf Zusehen hin. Die Vorwürfe der beiden Töchter gegen die Privatklägerin und deren aktuellen Lebenspartner sowie die dadurch ausgelöste Untersuchung durch die KESB dürften denn auch der wahre Grund sein, weshalb die Privatklägerin mit den drei gemeinsamen Kindern und ihrem neuen Lebenspartner die Schweiz verlassen habe. Der Beschuldigte komme momentan auch für den Unterhalt der beiden bei ihm lebenden Töchter auf: C.___ absolviere eine Ausbildung EBA in einem Altersheim, dessen Ausbildungsverantwortliche habe heute aber mitgeteilt, C.___ wolle das Lehrverhältnis auflösen. G.___ sei derzeit noch Schülerin, wolle aber per 1. August 2023 im gleichen Betrieb eine EBA-Ausbildung beginnen. Er selbst habe von Oktober 2021 bis Dezember 2022 bei den F.___ GmbH gearbeitet, die von seinem Bekannten B.___ geführt werde. Infolge persönlicher Differenzen sei es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2022 gekommen und er sei zurzeit arbeitslos. In einem beigelegten Bericht des Sozialdienstes [ ] vom 9. Dezember 2022 wird zusammengefasst ausgeführt, die Situation bezüglich der fünf «[ ]-Kinder» spitze sich zu. Die bei der Privatklägerin im Rahmen eines Pflegeverhältnisses untergebrachten C.___ und G.___ hätten den persönlichen Verkehr mit dem Vater komplett verweigert und eine solche Tendenz habe sich auch bei den drei gemeinsamen Kindern angebahnt und verstärkt durch eine Inhaftierung des Beschuldigten im Juni 2022. Nach mehreren Gesprächen habe ein begleitetes Besuchsrecht am 29. Oktober 2022 vereinbart werden können, an dem aber nur die jüngste Tochter teilgenommen habe. Seither hätten einzelne begleitete Besuche der jüngeren drei Kinder stattfinden können. Am 17. November 2022 habe sich C.___ für ein «Notgespräch» beim Sozialdienst gemeldet: Die Situation bei der Stiefmutter habe sich dramatisch zugespitzt. Diese konsumiere Drogen, weshalb sich ihre gesamte Familie (Eltern, Geschwister) von der Privatklägerin distanziert habe. Sie wolle nicht weiter bei der Stiefmutter wohnen und mit ihrer Schwester G.___ in eine eigene Wohnung umziehen. Die Stiefmutter habe sie beide den Haushalt machen lassen und unter Druck gesetzt. Die Eltern der Privatklägerin hätten eigentlich als Eltern der fünf Kinder fungiert und hätten ihnen weiteren Beistand angeboten. Einen Umzug zum Vater und Beschuldigten habe C.___ am
18. November 2022 komplett abgelehnt. Am 21. November 2022 habe C.___ aber per SMS über den Umzug von ihr und G.___ zum Vater orientiert. Im Gespräch mit dem Sozialdienst vom 8. Dezember 2022 habe die Privatklägerin bestritten, Drogen zu konsumieren, Sie würde sich einem Drogentest unterziehen, wenn dieser gerichtlich angeordnet würde. Sie verstehe die Vorwürfe der beiden Pflegekinder nicht. Der Beschuldigte äussere immer wieder Drohungen gegen ihr Leben und falsche Beschuldigungen gegen sie. Der Sozialdienst rechne damit, dass sich die Situation in der Familie [ ] noch weiter verändern werde und der Druck der Kindseltern gegenseitig nicht kleiner werde. Auch drohe nun ein Kontaktabbruch unter den fünf (Halb-)Geschwistern. Die Beistandsperson beantrage der KESB eine Abklärung der Gesamtsituation unter Berücksichtigung des Kindeswohls, durchgeführt durch eine externe, bisher nicht involvierte Fachstelle, die Durchführung eines Erziehungsgutachtens beider Elternteile, die Durchführung eines Kindesschutzgutachtens, gegebenenfalls unter Beizug eines psychiatrischen Gutachtens, und eine Anpassung der kindsschutzrechtlichen Massnahmen, angelehnt an die erneut durchgeführte Überprüfung. Die KESB [ ] beschloss am 31. Januar 2023 gestützt auf die Anträge des Sozialdienstes und der Beistandsperson Folgendes: Für C.___ und G.___ wurde eine Anwältin als Kindsvertreterin im KESB-Verfahren und als Prozessbeiständin eingesetzt; bezüglich C.___ und G.___ wurde ein kindesschutzrechtliches Gutachten angeordnet.
Nachdem eine Verfügung an die Privatklägerin mit dem Vermerk «Empf. nicht ermittelbar» an das Gericht retourniert worden war, ergab eine Rückfrage bei der Gemeindeverwaltung in [Ort 1] (früherer Wohnort) eine neue Adresse der Privatklägerin (die auf deren Wunsch hin vom Gericht nicht an Dritte weitergegeben wird).
E. 13 November 2020 liess die Privatklägerin der Polizei per E-Mail zwei Fotos zugehen, welche Rötungen an ihrem Oberarm/an ihrer Schulter in Form einer Hand zeigen (AS 079 ff.). Dazu brachte sie folgenden Text an: Sie sende hier die Bilder, als ihr Mann sie geschlagen habe. Das sei am 20. Oktober 2020 gewesen. Sie habe sich damals auf die Arbeit vorbereitet und sei im Badezimmer gewesen, als ihr Mann gekommen sei. Sie hätten sich wieder einmal gestritten. Der Beschuldigte sei so wütend geworden, habe die Türe zugeschlossen und ihr zuerst einen Schlag ins Gesicht gegeben. Sie sei zu Boden gefallen, wieder aufgestanden und dann habe er sie auf den linken Oberarm geschlagen. So (wie auf den Fotos) habe der Oberarm am nächsten Tag ausgesehen. Ihr Sohn habe sie darauf angesprochen, was sie da habe. Dieser habe gesagt, das habe der Papi gemacht.
Auch hier schildern grundsätzlich beide Parteien einen Vorfall, den es im Herbst 2020 nach einem späten Aufstehen des Beschuldigten gegeben habe. Dabei schilderte die Privatklägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten den Vorfall plausibel. Sie erwähnte dabei Dialoge: Der Beschuldigte sei wütend geworden, weil sie Teigwaren und Sauce gekocht habe und habe gesagt, sie sei keine gute Frau. Sie habe erwidert, dann solle er zu seiner anderen Frau gehen, dann könne ihm diese etwas Besseres kochen. Da sei er ausgerastet und habe ihr einen derartigen «Chlapf» gegeben, dass sie umgefallen sei. Sie sei wieder aufgestanden und habe sich unter Tränen parat machen wollen. Sie hätten weiter gestritten und er habe sie dabei mit der Hand auf die Schulter geschlagen. Anders ist die vom Beschuldigten dazu geschilderte Erzählung, wonach er wegen Lärms aufgewacht sei und nachgesehen habe. Da habe er die Privatklägerin auf die ältere Tochter C.___ einschlagen gesehen. Auf seine Frage, warum sie die Tochter schlage, habe die Privatklägerin angefangen zu schreien und habe «Terror gemacht». Sie sei ins Badezimmer gegangen, sei wütend gewesen und sei ausgerutscht. Dabei habe sie sich den Kopf angeschlagen am Lavabo. Dann habe sie angefangen zu schreien und er habe versucht, sie zu beruhigen. Dann sei nichts mehr passiert. Das ist eine wenig plausible Schilderung. Diese Einschätzung wurde mit den Aussagen vor dem Berufungsgericht noch verstärkt: Der Beschuldigte gab (ebenso wie seine Tochter C.___) an, die Privatklägerin habe sich im Badezimmer eingeschlossen und er sei dann gegangen. Wie er (und die Tochter) dann feststellen konnte(n), dass die Privtkägerin im Badezimmer ausgerutscht sei und sich den Kopf am Lavabo angeschlagen habe, ist unerklärlich.
Die Privatklägerin kam im Rahmen des neuen Verfahrens bei einer Befragung vom 26. August 2021 auf diesen Vorfall zu sprechen: Gefragt nach Vorfällen mit physischer Gewalt führte die Privatklägerin aus, kurz vor der Trennung im September oder Oktober 2020 sei etwas passiert: Sie habe arbeiten gehen wollen, habe sich bereitgemacht und der Beschuldigte sei nicht zufrieden gewesen. Es sei an einem Wochenende gewesen. Er sei mit dem Essen, Teigwaren und Sauce, nicht zufrieden gewesen, weil er das nicht so möge. Er sei ins Badezimmer gekommen und habe begonnen, mit ihr zu streiten. Sie habe ihm gesagt, er solle halt zur Anderen gehen, sie habe deren Namen erwähnt, diese könne vielleicht besser kochen als sie. Der Beschuldigte habe die Türe zugemacht, sei so wütend geworden und habe sie mit der Hand auf den Arm geschlagen. Sie sei umgefallen und mit dem Kopf gegen das Lavabo gefallen. Ihre Kinder seien im Wohnraum gewesen und hätten alles mitbekommen. Sie habe ihn angeschrien, sie wisse das noch, dass er kein Mensch sei, weil er sich körperlich wehre. Logisch sei er viel stärker als sie. (Auf Frage) Ja, das habe sie der Polizei gemeldet.
Hier fällt auf, dass die Privatklägerin in ihrer schriftlichen Meldung an die Polizei und auch vor dem Amtsgerichtspräsidenten nichts vom Anschlagen des Kopfes am Lavabo berichtete. Dies müsste allerdings ein einprägsamer Teil des Kerngeschehens gewesen sein. Eine weitere Unstimmigkeit besteht darin, dass die Privatklägerin der Polizei schrieb, der Vorfall habe sich am 20. Oktober 2020 ereignet (und auch nur dieses Datum ist angeklagt), später sprach sie von einem Wochenend-Tag (der Beschuldigte sprach von einem Sonntag): Der 20. Oktober 2020 war aber ein Dienstag. Angesichts dieser Unstimmigkeiten kann auch unter Berücksichtigung der Fotos nicht ohne vernünftige Zweifel davon ausgegangen werden, der Vorfall habe sich so wie in der Anklage dargelegt abgespielt. Möglicherweise gab es auch zwei verschiedene Vorfälle. Diesbezüglich hat somit ein Freispruch zu ergehen.
3.4 Soweit in der Anklage weitere Drohungen in den Monaten Mai bis 14. Juli 2020 vorgehalten werden und auch weitere Tätlichkeiten ab dem 1. Mai 2020 bis 25. Juni 2020, so sind diese Vorhalte sehr pauschal gehalten. Sie basieren auf einzelnen Sätzen der Privatklägerin, ohne dass dazu konkrete Angaben über den Anlass und Inhalt der Drohungen oder die Art der Tätlichkeiten gemacht wurden. Alleine mit der Aussage der Privatklägerin, dass es früher schon analoge Drohungen und Tätlichkeiten wie am 15. Juli 2020 gegeben habe, kann kein rechtsgenüglicher Beweis von weiteren Drohungen und Tätlichkeiten geleistet werden.
3.5 Von den Vorhalten der mehrfachen Drohung in den Monaten Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 (bis zum 14.7.2020) sowie vom Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten ab dem 1. Mai bis zum 25. Juni 2020, ab dem 27. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 sowie vom 20. Oktober 2020 ist der Beschuldigte somit freizusprechen.
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen, der Straftatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion des Beweisergebnisses vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 15 ff. (Ziffer II.4.) verwiesen werden. Der angeklagte und nachgewiesene Sachverhalt erfüllt die Straftatbestände. Von einer Retorsionshandlung am 26. Juni 2020 auf ein leichtes Wegstossen durch die Privatklägerin kann nicht die Rede sein. Der Beschuldigte hat sich der (einmaligen) Drohung, begangen am 15. Juli 2020, und der Tätlichkeiten in zwei Fällen, begangen am 26. Juni 2020 und 15. Juli 2020, schuldig gemacht.
1. Die Vorinstanz hat alle Grundsätze zur Strafzumessung auf US 21 ff. (Ziffer II.1.) ausführlich und korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Deshalb kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, obwohl eine solche wegen der einschlägigen Rückfälligkeit wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste.
2.2 Bei der Bestimmung der schwersten Straftat zur Festsetzung der Einsatzstrafe ist festzustellen, dass die Drohung und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises der gleichen abstrakten Strafdrohung unterliegen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Da es sich bei der Fahrt vom 23. September 2020 um eine kurze Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] (und zurück) zu einer verkehrsarmen Zeit handelte bzw. handeln sollte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Drohung vom 15. Juli 2020 schwerer wiegt und dafür die Einsatzstrafe festzulegen ist.
2.3.1 Bei der Drohung vom 15. Juli 2020 handelt es sich nicht um eine leicht zu nehmende Einschüchterung: Um die Privatklägerin von einem Anruf bei der Polizei abzuhalten, hat er sie unter anderem mit dem Tod bedroht. Die Privatklägerin liess sich davon aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen. Eine derartige Drohung gegen den Ehepartner wiegt nicht leicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Drohung spontan und im Verlaufe einer hitzigen Auseinandersetzung ausgestossen hat, mithin ohne jede Planung. Er hat aber mit direktem Vorsatz gehandelt und aus eigennützigen Beweggründen (Verhindern des Beizugs der Polizei). Er wollte der Privatklägerin seinen Willen aufzwingen. Dass seine Drohung nach erfolgter Tätlichkeit die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte, ist nachvollziehbar. Insgesamt ist aber von einem leichten, jedoch nicht mehr sehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Drohung ist auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen festzusetzen.
2.3.2 Zur Abgeltung des Fahrens ohne Berechtigung ist wie bereits erwähnt zu berücksichtigen, dass es sich um eine kurze Fahrt zu einer verkehrsarmen Zeit gehandelt hat. Der Beschuldigte erlernte das Fahren eines Motorfahrzeuges und erwarb am 7. Oktober 2015 den Führerausweis auf Probe. Am 15. Juni 2018 erfolgte jedoch ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe auf unbestimmte Zeit, nachdem der Beschuldigte eine SVG-Widerhandlung (Geschwindigkeit) begangen hatte und ihm in charakterlicher Hinsicht eine mangelnde Fahreignung attestiert worden war (vgl. AS 71). Es liegt demnach ein Anwendungsfall von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises) und nicht von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis) vor. Erschwerend wirkt sich aus, dass das Delikt nur gerade einige Monate nach einer einschlägigen Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verübt wurde. Für sich alleine wäre zur Abgeltung dieses Vergehens eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen, asperationsweise ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze Geldstrafe auf nunmehr 120 Tagessätze Geldstrafe angebracht.
2.3.3 Die vorliegende Strafe ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
E. 17 Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen wäre somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. Februar 2021 auszufällen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
2.6 Zur Höhe des Tagessatzes: Der Beschuldigte hat in den Jahren 2021 und 2022 gemäss vorliegenden Lohnausweisen jeweils rund CHF 4'200.00 netto pro Monat verdient. Diese Anstellung bei der B.___ GmbH hat er per Ende 2022 verloren. Abrechnungen der ALV liegen noch keine vor, der Beschuldigte lebt derzeit von der Sozialhilfe. Bei einem Lohnersatz von 80 % durch die Arbeitslosenkasse ist von einem Nettoeinkommen von CHF 3'360.00 auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 25 % ergeben sich CHF 2'520.00 und nach einem weiteren Abzug für die zwei derzeit bei ihm lebenden Kinder von weiteren 27,5 % verbleiben CHF 1'820.00. Noch nicht eingerechnet sind dabei allfällige Unterhaltsbeiträge für die drei bei der Mutter und Privatklägerin lebenden Kinder, wobei diese Unterhaltsbeiträge, wie der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vor Obergericht ausgeführt hat, derzeit nicht bezahlt werden. Bei Würdigung aller Umstände auch der doch nicht unerheblichen Anzahl Tagessätze ist die Tagessatzhöhe auf CHF 20.00 festzusetzen.
2.7 Beim Beschuldigten ist angesichts seines Vorstrafenregisters von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, das ist auch seitens der Verteidigung unbestritten. Der bedingte Strafvollzug kann daher nicht gewährt werden.
2.8 Zur Abgeltung der beiden Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen, diese ebenfalls als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. Februar 2021 (Busse von CHF 200.00 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen). Grundsätzlich wiegen Tätlichkeiten gegen den Ehepartner nicht leicht, die vorliegenden Delikte bewegen sich aber im unteren Spektrum der strafbaren Tätlichkeiten, es handelte sich zudem um spontane Taten im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung. Am 26. Juni 2020 zog sich der Beschuldigte zudem auf erste Aufforderung der Privatklägerin hin zurück. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von CHF 200.00 als angemessen. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. Februar 2021 ist daher eine Busse von CHF 100.00, im Falle der Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, auszusprechen.
1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 30.10 (Reisespesen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren) und eine Genugtuung von CHF 800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
E. 20 Oktober 2020 zugesprochen.
Zu den rechtlichen Grundlagen für die Zusprechung von Zivilforderungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 30 f. verwiesen werden.
2. Die Berechnung der Schadenersatzforderung durch die Vorinstanz ist korrekt. Die Schadenersatzsumme von CHF 30.10 setzt sich aus den Reisespesen für die Einvernahme auf den Polizeiposten in Derendingen vom 17. Juli 2020, für eine Besprechung im Advokaturbüro der Rechtsvertreterin und für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zusammen (vgl. auch AS 205). Trotz der nun erfolgten Freisprüche ist dieser Betrag vom Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen, da die Privatklägerin diese Ausgaben in gleicher Höher auch gehabt hätte, wenn es nur um die Vorfälle gegangen wäre, die nun zu den Schuldsprüchen geführt haben.
3. Auch die Bemessung der Genugtuungsforderung ist unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz auf US 34 ff. grundsätzlich korrekt, es verbleiben nunmehr noch eine Drohung und zwei Tätlichkeiten, begangen in der Ehe. Dafür erscheint eine Genugtuung von CHF 500.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020, als angemessen.
1. Erstinstanzliches Verfahren
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom28. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Werner, Vorsitz
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4601 Olten 1 Fächer
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendDrohung, Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) etc.
Es erscheinen zurHauptverhandlung vor Obergerichtvom 28. Juni 2023 um 8:30 Uhr:
1.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
2.Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
3.B.___, Zeuge (im Anschluss an die Zeugenbefragung als Zuhörer)
4.C.___, Zeugin (im Anschluss an die Zeugenbefragung als Zuhörerin);
5.[ ], Dolmetscherin (albanisch)
Der als Zeuge vorgeladene E.___ erscheint ebenfalls trotz gültiger Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung, worauf von der Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO dessen polizeiliche Vorführung angeordnet wird (zu den Einzelheiten wird auf das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen). Die Polizei kann in der Folge E.___ dem Obergericht zuführen und um 12:05 Uhr wird die Berufungsverhandlung mit dessen Zeugenbefragung fortgesetzt.
In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf die nachfolgenden Dokumente verwiesen:
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Severin Bellwald, stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ folgendeAnträge(ASB 157; Audiodokument: ASB 156; Notizen der Gerichtsschreiberin [Zusammenfassung des Parteivortrages]: ASB 158 ff.):
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
1.
Am Mittwoch, 15. Juli 2020, um 23:31 Uhr, meldete sich D.___ (nachfolgend: Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale Solothurn, wonach ihr Ehemann A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Terror mache und sie sich im Schlafzimmer habe einschliessen können. Die ausgerückte Patrouille konnte die verängstigt wirkende Privatklägerin im Schlafzimmer antreffen. Der Beschuldigte habe auf ihren Trennungswunsch lautstark herumgeschrien und gesagt, sie werde schon sehen, was passiere, wenn sie sich von ihm trenne. Der Beschuldigte dagegen gab an, es sei alles in Ordnung und es sei nichts vorgefallen vor dem Eintreffen der Polizei. Eine darüber hinaus gehende Verständigung mit dem Beschuldigten war aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht möglich. Nach längerem Zureden war der Beschuldigte schliesslich bereit, die eheliche Wohnung zu verlassen und bei einem Freund zu übernachten (vgl. dazu und zum Folgenden: Strafanzeige vom 11.9.2020, Akten Seiten 006 ff., nachfolgend: AS 006 ff.).
Mit superprovisorischer Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit der Privatklägerin telefonisch oder persönlich in Kontakt zu treten oder sich der ehelichen Wohnung oder dem Arbeitsplatz der Privatklägerin zu nähern. Die superprovisorische Verfügung wurde am 13. August 2020 wieder aufgehoben.
Der Beschuldigte erhielt vom zuständigen Polizeioffizier in der Folge eine Wegweisung vom gemeinsamen Wohndomizil für 14 Tage. Am 17. Juli 2020 unterzeichnete die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme den Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Der Beschuldigte konnte nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, mit ihm in Kontakt zu treten, schliesslich am 29. Juli 2020 polizeilich befragt werden. Er wurde am 4. August 2020 erneut telefonisch auf den Polizeiposten vorgeladen, worauf die Privatklägerin kurz darauf anrief und nachfragte, weshalb er vorsprechen müsse. Dabei erkundigte sich die Privatklägerin nach der Möglichkeit, den Strafantrag zurückzuziehen. Es sei viel passiert und sie hätten viel gesprochen. Am 28. August 2020 unterzeichnete die Privatklägerin den Rückzug des Strafantrages. Der Beschuldigte gab am 4. August 2020 an, er wohne wieder zu Hause in der ehelichen Wohnung (AS 012).
2.
Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte provisorische Verfahrenseinstellung bzw. Sistierung nach Art. 55a StGB kontaktierte diese die Privatklägerin zwecks Einvernahme. Bei einem Telefongespräch am 26. Oktober 2020 legte die Privatklägerin indes dar, seit dem Rückzug des Strafantrages habe sich die Situation verschlimmert, der Beschuldigte sei seit einigen Tagen auch nicht mehr zu Hause. Sie wisse nicht, wo er sei, wolle aber, dass er für das Vorgefallene bestraft werde; zudem sei es seither zu weiteren Vorfällen gekommen (AS 083 f.). Am 13. November 2020 liess die Privatklägerin der Polizei mit E-Mail zwei Fotos zukommen von Verletzungsspuren an ihrer linken Schulter. Der Ehemann habe sie am 20. Oktober 2020 im Verlauf eines weiteren Streites geschlagen, zuerst ins Gesicht, darauf sei sie zu Boden gefallen und er habe sie auf den linken Oberarm geschlagen. Die Fotos zeigten den Oberarm am folgenden Tag (AS 079 ff.).
3.
Eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten war am 28. September 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises ergangen (AS 069 ff.).
4.
Am 20. November 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung (gegen den Ehegatten, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises, mehrfacher Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 625.00 auferlegt (vgl. AS 003 ff., 086 ff.). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte am 17. Dezember 2020 durch seinen damaligen Verteidiger frist- und formgerecht Einsprache erheben (vgl. AS 093 f.).
Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid. Sie führte darin unter dem Titel «Bemerkung» aus, der Beschuldigte habe zwar mit Schreiben vom 2. Februar 2021 sowie mit ausdrücklichem Einverständnis der Privatklägerin um Verfahrenssistierung ersucht, der Antrag sei indes nicht begründet worden und anlässlich des am 3. Februar 2021 geführten Telefongesprächs mit der Privatklägerin habe diese gegenüber der Staatsanwaltschaft klar zu verstehen gegeben, dass es ihrem ausdrücklichen Willen entspreche, den Beschuldigten wegen der im Strafbefehl vom
20. November 2020 aufgeführten Delikte zu bestrafen (vgl. AS 001 ff.).
5.
Am 12. Februar 2021 liess die Privatklägerin über ihre Rechtsvertreterin die provisorische Einstellung bzw. Sistierung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB für die Dauer von sechs Monaten beantragen (vgl. AS 121 f.). Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 wurde der Antrag der Privatklägerin gutgeheissen und das Verfahren entsprechend (bis spätestens 15.10.2021) sistiert (vgl. AS 129 ff.).
Aufgrund neuerlicher Vorfälle, welche wiederum zu polizeilichen Interventionen sowie zur Eröffnung einer weiteren Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Drohung und Freiheitsberaubung führten, liess die Privatklägerin mit Eingabe vom
7. September 2021 beantragen, das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei wieder an die Hand zu nehmen und fortzuführen (vgl. AS 135 ff.). In der Folge hob der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom
10. September 2021 die am 15. April 2021 verfügte Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 55a Abs. 4 StGB wieder auf und nahm das Verfahren wieder an die Hand (vgl. AS 142). Mit Schreiben vom 20. September 2021 teilte Rechtsanwalt Patrick Hasler mit, dass er den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete (vgl. AS 143).
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 ersuchte Rechtsanwältin Jeannette Frech namens und im Auftrag der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend per
12. Februar 2021 unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. AS 147). Die entsprechenden Unterlagen reichte sie am 27. Oktober 2021 nachträglich ein (vgl. AS 148 ff.). Dem Gesuch wurde am 4. November 2021 mit Wirkung ab 12. Februar 2021 entsprochen (vgl. AS 170 f.).
Mit Eingabe vom 30. November 2021 teilte Rechtsanwalt Severin Bellwald mit, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig beantragte er eine Verschiebung der anberaumten Hauptverhandlung und ersuchte um Gewährung der amtlichen Verteidigung unter seiner Beiordnung als amtlicher Verteidiger; zugleich verlangte er Akteneinsicht (vgl. AS 182 ff.). In der Folge wurde die auf den 10. Februar 2022 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgesetzt und dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher Verteidiger beigeordnet; zudem wurden die Akten dem Verteidiger zugesandt (vgl. AS 186 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde die Hauptverhandlung nach entsprechender Terminabsprache neu auf den
28. April 2022 angesetzt (vgl. AS 190). Auf entsprechendes Gesuch hin wurden die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Jeannette Frech, sowie die Privatklägerin selber mit Ausnahme der vorgesehenen gerichtlichen Befragung als Auskunftsperson vom persönlichen Erscheinen dispensiert (vgl. AS 195 ff., 198 f.). Zum Beziffern, Belegen und Begründen allfälliger Zivilforderungen wurde der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Frist bis zum 18. April 2022 gesetzt (vgl. AS 199). Mit Eingabe vom
12. April 2022 reichte die Privatklägerin ihre Zivilklage (entsprechend belegt, beziffert und begründet) ein (vgl. AS 200 ff.).
6.
Am 28. April 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
« 1. A.___ wird vom Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 5. August 2020, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 1.4 des Strafbefehls vom
20. November 2020).
2.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)mehrfache Tätlichkeiten, begangen am
26. Juni, 15. Juli und 20. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 1.3),
b)mehrfache Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Mai bis am 15. Juli 2020 (Vorhalte Ziff. 1.1),
c)Fahren ohne Berechtigung, begangen am
23. September 2020 (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises, Vorhalt Ziff. 1.2).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a)einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 24. Februar 2020,
b)einer Busse von CHF 480.00, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
4.A.___ hat der Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 30.10 zu bezahlen.
5.A.___ hat der Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von CHF 800.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2020, zu bezahlen.
6.Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, Solothurn, wird auf CHF 1'847.90 (9,30 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 41.80 und 7,7 % MWST von CHF 132.10) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 500.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MWST von CHF 35.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird auf CHF 4'655.10 (22,75 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 227.30 und 7,7 % MWST von CHF 332.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, somit CHF 4'189.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'070.00, hat A.___ 90 %, somit CHF 1'863.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 1'263.00 belaufen.»
7.
Am 13. Mai 2022 liess der Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil anmelden (AS 273). Mit Berufungserklärung vom 11. Juli 2022 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die Schuldsprüche wegen mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung. Diesbezüglich sei der Beschuldigte freizusprechen und er sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland zu einer Geldstrafe von 35 Tages- sätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Die Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Auf das Rückforderungsrecht beim Beschuldigten bezüglich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei zu verzichten, bezüglich der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger sei im Umfang von 80 % auf das Rückforderungsrecht zu verzichten.
Mit Schreiben vom 2. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 verzichtete die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
8.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurden die Parteien und ihre Vertreter auf den 28. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Am 3. März 2023 teilte Rechtsanwältin Frech mit, sie habe der Privatklägerin am 16. Januar 2023 in der neuen Strafsache gegen den Beschuldigten per E-Mail eine Verfügung zugehen lassen. Tags darauf habe sie von der Privatklägerin eine E-Mail erhalten, wonach diese die Schweiz für immer verlassen habe. Die zahlreich versuchten Kontaktaufnahmen mit der Privatklägerin per E-Mail, Telefon und auf schriftlichem Wege seien seither gescheitert. Es sei ihr bis dato nicht möglich gewesen, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten. Ob die E-Mail der Privatklägerin vom 27. Januar 2023 von ihr selbst stamme bzw. ihrem freien Willen entspreche, könne sie nicht sagen. Bisher sei die Privatklägerin aber immer äusserst zuverlässig gewesen und habe sich stets telefonisch gemeldet, wenn sie (die Anwältin) um Kontaktaufnahme ersucht habe. Ohne bestehenden Kontakt sei ihr die weitere Vertretung der Privatklägerin nicht möglich und sie ersuche um sofortige Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Beiständin der Privatklägerin. Die beigelegte E-Mail der Privatklägerin vom 27. Januar 2023 lautete wie folgt: «Ich wollte ihnen mitteilen, dass ich die Schweiz für immer verlassen habe. Dass es so weit gekommen ist, hat alles mit meinem Ex-Mann zu tun. Das ständige Stalken und Drohungen wurden in letzter Zeit zu viel für mich. Ich habe ihn so oft angezeigt, doch unternommen wurde nichts. Wo er noch Auftragskiller beauftragt hat, mich umzubringen, stand meine Entscheidung fest, dass ich meine Kinder und mich in Sicherheit bringen muss. Hier werde ich und meine Kinder neu anfangen ohne Angst und Stress, was mein Ex-Mann als nächstes plant. Das Leben, was ich in den letzten zwei Jahren in der Schweiz geführt habe, war nicht schön. Mein Zuhause war für mich wie ein Gefängnis. Ich will wieder leben können und das kann ich hier, wo ich bin.». Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde Rechtsanwältin Frech aus ihrem Mandat entlassen.
In einer Beweiseingabe vom 13. März 2023 liess der Beschuldigte die Behauptung, er habe Auftragskiller auf die Privatklägerin angesetzt, vehement bestreiten. Ende November 2022 seien seine beiden Töchter C.___, geb. [ ], und G.___, geb. [ ], überraschend bei der Privatklägerin (Stiefmutter) ausgezogen und zu ihm, dem Beschuldigten, gezogen. Als Grund hätten sie massive Differenzen zwischen ihnen und der Privatklägerin bzw. derem neuen Lebenspartner H.___ angegeben. Die KESB dulde diesen Wohnsitzwechsel momentan auf Zusehen hin. Die Vorwürfe der beiden Töchter gegen die Privatklägerin und deren aktuellen Lebenspartner sowie die dadurch ausgelöste Untersuchung durch die KESB dürften denn auch der wahre Grund sein, weshalb die Privatklägerin mit den drei gemeinsamen Kindern und ihrem neuen Lebenspartner die Schweiz verlassen habe. Der Beschuldigte komme momentan auch für den Unterhalt der beiden bei ihm lebenden Töchter auf: C.___ absolviere eine Ausbildung EBA in einem Altersheim, dessen Ausbildungsverantwortliche habe heute aber mitgeteilt, C.___ wolle das Lehrverhältnis auflösen. G.___ sei derzeit noch Schülerin, wolle aber per 1. August 2023 im gleichen Betrieb eine EBA-Ausbildung beginnen. Er selbst habe von Oktober 2021 bis Dezember 2022 bei den F.___ GmbH gearbeitet, die von seinem Bekannten B.___ geführt werde. Infolge persönlicher Differenzen sei es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2022 gekommen und er sei zurzeit arbeitslos. In einem beigelegten Bericht des Sozialdienstes [ ] vom 9. Dezember 2022 wird zusammengefasst ausgeführt, die Situation bezüglich der fünf «[ ]-Kinder» spitze sich zu. Die bei der Privatklägerin im Rahmen eines Pflegeverhältnisses untergebrachten C.___ und G.___ hätten den persönlichen Verkehr mit dem Vater komplett verweigert und eine solche Tendenz habe sich auch bei den drei gemeinsamen Kindern angebahnt und verstärkt durch eine Inhaftierung des Beschuldigten im Juni 2022. Nach mehreren Gesprächen habe ein begleitetes Besuchsrecht am 29. Oktober 2022 vereinbart werden können, an dem aber nur die jüngste Tochter teilgenommen habe. Seither hätten einzelne begleitete Besuche der jüngeren drei Kinder stattfinden können. Am 17. November 2022 habe sich C.___ für ein «Notgespräch» beim Sozialdienst gemeldet: Die Situation bei der Stiefmutter habe sich dramatisch zugespitzt. Diese konsumiere Drogen, weshalb sich ihre gesamte Familie (Eltern, Geschwister) von der Privatklägerin distanziert habe. Sie wolle nicht weiter bei der Stiefmutter wohnen und mit ihrer Schwester G.___ in eine eigene Wohnung umziehen. Die Stiefmutter habe sie beide den Haushalt machen lassen und unter Druck gesetzt. Die Eltern der Privatklägerin hätten eigentlich als Eltern der fünf Kinder fungiert und hätten ihnen weiteren Beistand angeboten. Einen Umzug zum Vater und Beschuldigten habe C.___ am
18. November 2022 komplett abgelehnt. Am 21. November 2022 habe C.___ aber per SMS über den Umzug von ihr und G.___ zum Vater orientiert. Im Gespräch mit dem Sozialdienst vom 8. Dezember 2022 habe die Privatklägerin bestritten, Drogen zu konsumieren, Sie würde sich einem Drogentest unterziehen, wenn dieser gerichtlich angeordnet würde. Sie verstehe die Vorwürfe der beiden Pflegekinder nicht. Der Beschuldigte äussere immer wieder Drohungen gegen ihr Leben und falsche Beschuldigungen gegen sie. Der Sozialdienst rechne damit, dass sich die Situation in der Familie [ ] noch weiter verändern werde und der Druck der Kindseltern gegenseitig nicht kleiner werde. Auch drohe nun ein Kontaktabbruch unter den fünf (Halb-)Geschwistern. Die Beistandsperson beantrage der KESB eine Abklärung der Gesamtsituation unter Berücksichtigung des Kindeswohls, durchgeführt durch eine externe, bisher nicht involvierte Fachstelle, die Durchführung eines Erziehungsgutachtens beider Elternteile, die Durchführung eines Kindesschutzgutachtens, gegebenenfalls unter Beizug eines psychiatrischen Gutachtens, und eine Anpassung der kindsschutzrechtlichen Massnahmen, angelehnt an die erneut durchgeführte Überprüfung. Die KESB [ ] beschloss am 31. Januar 2023 gestützt auf die Anträge des Sozialdienstes und der Beistandsperson Folgendes: Für C.___ und G.___ wurde eine Anwältin als Kindsvertreterin im KESB-Verfahren und als Prozessbeiständin eingesetzt; bezüglich C.___ und G.___ wurde ein kindesschutzrechtliches Gutachten angeordnet.
Nachdem eine Verfügung an die Privatklägerin mit dem Vermerk «Empf. nicht ermittelbar» an das Gericht retourniert worden war, ergab eine Rückfrage bei der Gemeindeverwaltung in [Ort 1] (früherer Wohnort) eine neue Adresse der Privatklägerin (die auf deren Wunsch hin vom Gericht nicht an Dritte weitergegeben wird).
1.1 Mehrfache Drohung (Vorhalte gemäss Strafbefehl Ziff. 1.1)
Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen Drohung (gegen den Ehegatten, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020, zuletzt am 15. Juli 2020 um ca. 23:30 Uhr, jeweils in [Ort 1] an der [Adresse] (eheliche Wohnung). Dies, indem er sie durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt habe. Konkret habe er ihr jeweils u.a. mit den folgenden Worten gedroht: «Du wirsch no öpis erläbä, nachdäm was passiert isch / du aglütä hesch; du wirsch no gseh was i dir aues cha machä; i bringe di um, du wirsch no gseh, wär dr A.___ isch und zu was dä im stang isch.»
1.2 Mehrfache Tätlichkeiten (Vorhalte gemäss Strafbefehl Ziff. 1.3 lit. a und b)
1.2.1 Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit vom
1. Mai 2020 bis am 15. Juli 2020, kurz vor ca. 23:45 Uhr (Zeitpunkt der polizeilichen Intervention), in [Ort 1] an der [Adresse] (eheliche Wohnung). Dies, indem er sie wiederholt an den Oberarmen gepackt und geschüttelt habe, sie rückwärts liegend in die Matratze gedrückt und sie dabei an den Armen festgehalten habe (Vorhalte Ziff. 1.3 lit. a).
1.2.2 Der Beschuldigte soll sich der mehrfachen Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen am 20. Oktober 2020, in [Ort 1], [Adresse] (eheliche Wohnung); dies, indem er sie mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe, so dass sie zu Boden gefallen sei. Als sie wieder aufgestanden sei, habe er sie erneut mit der rechten flachen Hand auf den linken Oberarm geschlagen.
2.1 Im Rahmen des Parteivortrags vor Amts- und Berufungsgericht liess der Beschuldigte vorbringen (vgl. AS 248
f. und ASB 160, 162), hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Drohung (Vorhalte Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 20.11.2020), begangen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020, sei das Anklageprinzip verletzt. Tatzeit und Tathandlung müssten möglichst genau umschrieben werden, der Vorhalt sei in casu aber zu wenig konkret, um sich ein Bild davon zu machen. Der Vorhalt stütze sich auf die Aussage der Privatklägerin am 17. Juli 2020 zu Frage 20, diese sei ohne Kontext mit bestimmten Streitigkeiten/Situationen. Es gebe keinen Punkt, an dem man sich festhalten könne; es sei einfach immer wieder passiert, im Mai, Juni und Juli. Es habe kein erstes Mal gegeben, keine Eskalation etc. Dieser Vorhalt sei nicht genügend konkret, um sich dagegen zur Wehr setzen zu können. Der Beschuldigte könne dazu nichts Anderes sagen als, es sei nicht passiert. Die weiteren Einwände des Beschuldigten betreffen die Beweiswürdigung.
Gleiches gelte für den Vorhalt der Tätlichkeiten, bei dem nun von einem Zeitraum die Rede sei, vom 1. Mai 2020 bis zum 15. Juli
2020. Weshalb es nun anders als bei den Drohungen («Mai, Juni und Juli 2020») sei, werde nicht klar. Auch hier seien die Tathandlungen nur pauschal beschrieben und es stellten sich Fragen wie, ob es jedes Mal gleich passiert sei oder einmal so und einmal anders. Man könne die Vorhalte wiederum keinem bestimmten Ereignis zuordnen, was es dem Beschuldigten verunmögliche, sich ein konkretes Bild darüber zu machen und sich dagegen zu verteidigen.
2.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_460/2020 vom 10.3.2021 E. 1.4; 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2.8.2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 2.3; 6B_720/2018 vom 3.10.2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Nach einem jüngeren bundesgerichtlichen Urteil genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe) zeitlich nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3.10.2018 E. 1.3; bestätigt in Urteil 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 2.3). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die «Zeit [...] der Tatausführung» zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise) Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Mit dieser offenen Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden könnte, wenn sich die «Zeit» der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts.
2.3 Aus dem Strafbefehl vom
20. November 2020, der als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO), geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Tathandlungen werden darin beschrieben. Die strafrechtlichen Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten (jeweils im Sinne einer Mehrfachbegehung) sind soweit wie möglich und nötig konkretisiert. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind in Ziff. 1.1 und 1.3 des Strafbefehls so präzise, wie dies unter den vorliegenden Umständen möglich ist, umschrieben, dass die Vorwürfe den Lebenssachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkret umschreiben. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht: Die jeweiligen Tathandlungen sind zeitlich eingegrenzt und die Staatsanwaltschaft stützt sich hierbei auf das einzige und zentrale Beweismittel, nämlich auf die Aussagen der Privatklägerin. Die Vorhalte sind den Umständen des Falls entsprechend hinreichend zeitlich eingegrenzt. Bezüglich einzelner Vorfälle wird, soweit möglich, ein exaktes Datum genannt (bspw. «zuletzt am 15. Juli 2020» oder aber «am 20. Oktober 2020») und im Übrigen werden die Zeitangaben auf andere Weise präzisiert. In Fällen von häuslicher Gewalt ist nicht zu erwarten, dass sich das Opfer jeweils an das Datum sämtlicher Übergriffe und an deren Anzahl konkret erinnert. Die Umschreibung der Tathandlungen in zeitlicher Hinsicht ist nach den oben dargelegten Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügend. Der Prozessgegenstand ist fixiert und der Beschuldigte kann sich gegen die Vorhalte verteidigen. Eine weitere Konkretisierung ist bei Delikten wie den vorliegenden oft nicht möglich und rechtlich auch nicht verlangt. Ob sich die so umschriebenen Vorhalte dann auch rechsgenüglich beweisen lassen, ist eine andere Frage und nachfolgend zu prüfen.
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.3 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24.6.2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1.9.2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11.8.2021 E.2.3.3). Zu prüfen ist die Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20.4.2016 E. 1.5).
Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
-Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Aus-drücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
-Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2.1 Entscheidende Beweismittel sind im vorliegenden Fall namentlich die Aussagen der beiden Protagonisten, der Privatklägerin und des Beschuldigten. Diese werden nachstehend zusammengefasst und darauf wird ausführlich in der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
2.2 Aussagen der Privatklägerin:
2.3 Aussagen des Beschuldigten:
3. Beweiswürdigung
3.1.1 Bezüglich des Vorfalles vom 15. Juli 2020 sind sich die Parteien über einen grossen Teil des Ablaufes einig: Als die Privatklägerin spätabends von der Arbeit heimkam, verlangte der Beschuldigte ihr Handy heraus und wollte, dass sie dieses entsperre. Es kam zu einem lauten Streit, bei dem die Privatklägerin in Tränen ausbrach, sich im Schlafzimmer einsperrte und dort den polizeilichen Notruf wählte. In den Details, namentlich hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeiten und Drohungen durch den Beschuldigten, weichen die Darstellungen voneinander ab, weshalb die Aussagen der beiden Beteiligten zu würdigen sind.
3.1.2 Die Aussagen der Privatklägerin zum Ablauf an diesem Abend sind sehr ausführlich und konstant. Die von ihr geschilderte Darstellung der Geschehnisse ist nachvollziehbar und plausibel. Sie wurde vor den Befragungen jedes Mal auf die Strafbarkeit allfälliger Falschaussagen (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung) hingewiesen. Ein Grund oder andere Anzeichen für falsche Anschuldigungen am 15. bzw. 17. Juli 2020 sind nicht erkennbar. Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass die Privatklägerin den Beschuldigten damals wegen seiner Fremdgänge aus Rache falsch beschuldigt haben könnte: Die Meldung bei der Polizei war ganz offensichtlich eine spontane Handlung in einer Situation, in der sich die Privatklägerin gefährdet fühlte, und keineswegs eine geplante Racheaktion. Die Wahrnehmungen der ausgerückten Polizisten stimmten denn auch mit den Schilderungen der Privatklägerin überein: Sie habe sich im Schlafzimmer eingeschlossen gehabt und verängstigt gewirkt.
Aber auch mit Blick auf die zahlreich vorliegenden Realitätskriterien (und dabei fast alle im freien Bericht) ist bei der Privatklägerin von überaus glaubhaften Aussagen auszugehen:
Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin zu den Vorgängen vom 15. Juli 2020 als ausserordentlich glaubhaft zu qualifizieren. Eine persönliche Befragung vor dem Berufungsgericht war angesichts der vorliegenden, qualitativ guten Aussageprotokollen und der Videoaufnahme der erstinstanzlichen Befragung (vgl. AS 259) entbehrlich. Der Verteidiger hat denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf einen entsprechenden Beweisantrag verzichtet (vgl. hierzu die Ausführungen im Verhandlungsprotokoll; ASB 117).
3.1.3 Der Beschuldigte erzählt zu den Vorgängen auch eine Geschichte, diese ist aber schon vom Umfang her (AS 015) nicht halb so umfangreich wie die Darstellung der Privatklägerin. Die geschilderten Abläufe sind aber auch nicht plausibel: Der Beschuldigte legte in den ersten Aussagen nicht dar, welche «Verdächtigungen» er gegenüber der Privatklägerin hegte, deretwegen er hartnäckig ihr Handy zu entsperren versuchte. Vor allem aber wäre bei Zutreffen seiner Sachverhaltsdarstellung keinerlei Anlass ersichtlich für die Privatklägerin, erstmals nach acht Jahren Zusammenleben und dazu mitten in der Nacht die Polizei zu rufen. Wenn er «sehr ruhig» gewesen sein soll, warum hätte die Privatklägerin dann zu weinen und zu schreien begonnen? Und sich im Schlafzimmer eingeschlossen haben? Warum entzog er sich danach der Polizei, wenn «nichts» passiert sein soll? Realitätskriterien finden sich in seinen Aussagen, namentlich in der freien Rede, keine. Er hat sich in einem zentralen Punkt bereits in der ersten Einvernahme widersprochen: In der freien Rede gab er an, er habe die Privatklägerin mit seiner Hand nicht berührt. Auf konkrete Nachfragen führte er dann aber aus, als sie ins Zimmer habe gehen wollen, habe er sie «an den Armen gepackt». Diese protokollierte Aussage hat wenig gemein mit der Angabe vor dem Berufungsgericht, er habe sie mit der Hand an der Schulter berührt, er habe bloss «angedockt», damit sie im Wohnzimmer bleibe. Auch seine Beteuerung, er habe die Privatklägerin nie kontrolliert, erscheint unglaubhaft angesichts seines drängenden Verlangens nach Einsicht in ihr Handy.
3.1.4 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen somit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern.
3.1.5 An diesem klaren Beweisergebnis vermögen auch die Aussagen der weiteren befragten Personen an der Hauptverhandlung vor Obergericht nichts zu ändern:
Der Zeuge B.___ konnte zum Vorfall selbst nichts aussagen. Er betonte vor Obergericht, dass er den Beschuldigten nun schon lange (seit 2014) kenne und ihn als fähigen und tüchtigen Mitarbeiter erlebt habe, der nie aggressiv gewesen sei. Er (B.___) kenne auch das Familiäre des Beschuldigten. In Bezug auf den Vorfall vom 15. Juli 2020 wisse er nichts persönlich. Der Beschuldigte habe ihm davon erzählt. Dieser sei sehr enttäuscht gewesen, da die Sachen gar nicht passiert seien. Er (B.___) habe ihm dies geglaubt. Gewalttätigkeiten würden nicht zum Charakter des Beschuldigten passen.
Auch E.___ konnte zum Vorfall selbst nichts aussagen. Er gab vor Obergericht zusammengefasst und sinngemäss zu Protokoll, er wisse in Bezug auf den Vorfall vom 15. Juli 2020 nur, was seine Schwester und die Kinder darüber erzählt hätten. (Auf die Frage, was ihm konkret darüber erzählt worden sei) Es habe Radau gegeben und der Beschuldigte sei plötzlich da gestanden und die Privatklägerin habe die Polizei gerufen. Seine Schwester sei keine Frau, die schnell Angst bekomme. Er sei aber nicht vor Ort gewesen. Wenn etwas vorgefallen sei, habe ihm dies seine Schwester jeweils erzählt und wenn er dann in der Folge den Beschuldigten darauf angesprochen habe, habe dieser etwas Anderes erzählt. So habe er immer von zwei Seiten zwei verschiedene Geschichten gehört. (Auf richterliche Frage) Nein, seine Schwester habe ihm (E.___) gegenüber nie gesagt, sie habe den Beschuldigten falsch belastet bzw. gegenüber der Polizei die Unwahrheit gesagt. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers) Ja, es treffe zu, dass er einmal bei einer Aussprache zwischen A.___ und D.___ dabei gewesen sei. Er habe versucht, zwischen beiden zu vermitteln, doch es habe nichts gebracht.
Bezüglich des Beweiswerts der Aussagen von C.___ ist vorweg auf den grossen Loyalitätskonflikt hinzuweisen, in dem sie sich angesichts der eingangs geschilderten schwierigen Familiengeschichte befindet. Bezüglich der Tätlichkeit gab sie entgegen den Aussage beider Protagonisten an, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nie berührt. Über weite Strecken wirkten ihre Ausführungen vor Obergericht stereotyp. Immer wieder führte sie aus, sie sei damals im Wohnzimmer gewesen. Ihr Vater sei vor der Schlafzimmertüre der Privatklägerin gestanden und habe zu dieser gesagt: «Komm raus. Ich will mit dir reden.» Sie (C.___) sei in ihr Zimmer gegangen. Die Privatklägerin habe die Polizei angerufen. Nach deren Eintreffen sei ein Polizist mit ihrem Vater hinausgegangen und der andere Polizist habe im Wohnzimmer mit ihrer Stiefmutter geredet. Dass sie, wie von ihr vor Obergericht zu Protokoll gegeben, erst zusammen mit dem Kleinkind ins Zimmer ging, als sich die Privatklägerin im Schlafzimmer eingeschlossen hatte, ist wenig plausibel. Aber so oder so hat sie nach ihren Aussagen das Geschehen zwischen den damaligen Ehegatten bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr mitbekommen.
3.1.6 Zu den wesentlichen Einwänden des Beschuldigten ist zusätzlich Folgendes auszuführen:
-Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende Ziff. III.1.3), kommt es bei der Würdigung von Aussagen nicht auf die «Glaubwürdigkeit» der aussagenden Person als überdauerndes Persönlichkeitsmerkmal an, sondern auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. Und selbst wenn man einzelne Aussagen nicht als glaubhaft beurteilen sollte, würde dies nicht automatisch auch für andere Aussagen derselben Person gelten. Genau so gilt das Gegenteil: Aus einer glaubhaften Aussage kann nicht die Glaubhaftigkeit einer anderen Schilderung derselben Person abgeleitet werden. Also auch wenn es so wäre, dass die Privatklägerin im neuen Verfahren zweifelhafte Angaben gemacht haben sollte und im Sommer 2021 ein Falschbezichtigungsmotiv gehabt haben sollte, wie dies der Verteidiger vor Obergericht ins Zentrum seiner Ausführungen rückte (vgl. ASB 159 f.), liesse sich daraus nichts für die Beurteilung der hierortigen Vorhalte ableiten. Deshalb ist das Urteil im vorliegenden Verfahren entgegen den Vorbringen des Verteidigers (vgl. hierzu ASB 158) auch nicht präjudizierend für das neue Verfahren gegen den Beschuldigten mit deutlich schwerwiegenderen Vorhalten, «weil die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin vom Obergericht bereits beurteilt» sei.
-Wenn die von der Privatklägerin geschilderten Drohungen als Zitate und auf Schweizerdeutsch im Einvernahmeprotokoll sowie in der Anklageschrift aufgeführt sind, heisst das nicht, dass der Beschuldigte sie auch in Mundart gesagt hat. Eine Protokollierung der Drohungen auf Albanisch wäre denn auch nicht sinnvoll. Wenn der Verteidiger vor dem Berufungsgericht verlangte, man hätte von der Privatklägerin den originalen Wortlaut erfragen und diesen von einer Fachperson übersetzen lassen müssen, übersieht er, dass auch dabei die Angaben der Privatklägerin entscheidend gewesen wären. Ein solches Vorgehen wäre somit nicht nur unpraktikabel gewesen, sondern hätte auch nicht weitergeholfen.
-Dass sich die Privatklägerin anfangs August 2020 wieder auf Zusammenleben mit dem Beschuldigten einliess, kann das Beweisergebnis auch nicht in Frage stellen: Die Privatklägerin hat nachvollziehbar begründet, dass der Beschuldigte sich bei ihr entschuldigt hatte und sie dabei auch im Interesse der Kinder handeln wollte (zum Sistierungsantrag vom 12.2. 2021 vgl. AS 121 f.). Dabei handelt es sich im Übrigen nach der Erfahrung des Gerichts um ein häufiges Verhaltensmuster von Opfern bei häuslicher Gewalt.
Zusammenfassend ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen, der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
3.2 Hinsichtlich der Geschehnisse am 26. Juni 2020 sind sich die Parteien soweit einig, dass der Beschuldigte damals die Nacht nicht daheim verbracht hatte. Auch diesbezüglich sind die Aussagen der Privatklägerin ausgesprochen glaubhaft: Sie schildert den Vorgang, namentlich das Verhalten des Beschuldigten im Ehebett, ausführlich, konstant und plausibel. Sie habe den Beschuldigten aus dem Zimmer geschickt, weil er nach Alkohol gestunken habe. Er habe das aber nicht gemacht, sondern habe sich zu ihr gedreht, sei zur Linken neben sie gekniet, habe sie an den Armen gepackt und ins Bett gedrückt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht, dass sie keinerlei grössere verbale oder körperliche Übergriffe schilderte, sondern angab, sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, was er auch getan habe. Sie räumte im Zusammenhang mit dieser Schilderung auch ein, sie habe einmal kurz ins Handy des Beschuldigten geschaut, als dieses entsperrt gewesen sei. Das hätte sie vielleicht nicht tun sollen. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten erneut recht einsilbig: Sie hätten in dieser Nacht ein Problem gehabt, seine Frau sei sehr nervös gewesen, und deshalb sei er weggegangen und erst am nächsten Tag zurückgekommen. Auch diesbezüglich ist auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen.
3.3 Zum Vorfall vom 20. Oktober 2020: Am
13. November 2020 liess die Privatklägerin der Polizei per E-Mail zwei Fotos zugehen, welche Rötungen an ihrem Oberarm/an ihrer Schulter in Form einer Hand zeigen (AS 079 ff.). Dazu brachte sie folgenden Text an: Sie sende hier die Bilder, als ihr Mann sie geschlagen habe. Das sei am 20. Oktober 2020 gewesen. Sie habe sich damals auf die Arbeit vorbereitet und sei im Badezimmer gewesen, als ihr Mann gekommen sei. Sie hätten sich wieder einmal gestritten. Der Beschuldigte sei so wütend geworden, habe die Türe zugeschlossen und ihr zuerst einen Schlag ins Gesicht gegeben. Sie sei zu Boden gefallen, wieder aufgestanden und dann habe er sie auf den linken Oberarm geschlagen. So (wie auf den Fotos) habe der Oberarm am nächsten Tag ausgesehen. Ihr Sohn habe sie darauf angesprochen, was sie da habe. Dieser habe gesagt, das habe der Papi gemacht.
Auch hier schildern grundsätzlich beide Parteien einen Vorfall, den es im Herbst 2020 nach einem späten Aufstehen des Beschuldigten gegeben habe. Dabei schilderte die Privatklägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten den Vorfall plausibel. Sie erwähnte dabei Dialoge: Der Beschuldigte sei wütend geworden, weil sie Teigwaren und Sauce gekocht habe und habe gesagt, sie sei keine gute Frau. Sie habe erwidert, dann solle er zu seiner anderen Frau gehen, dann könne ihm diese etwas Besseres kochen. Da sei er ausgerastet und habe ihr einen derartigen «Chlapf» gegeben, dass sie umgefallen sei. Sie sei wieder aufgestanden und habe sich unter Tränen parat machen wollen. Sie hätten weiter gestritten und er habe sie dabei mit der Hand auf die Schulter geschlagen. Anders ist die vom Beschuldigten dazu geschilderte Erzählung, wonach er wegen Lärms aufgewacht sei und nachgesehen habe. Da habe er die Privatklägerin auf die ältere Tochter C.___ einschlagen gesehen. Auf seine Frage, warum sie die Tochter schlage, habe die Privatklägerin angefangen zu schreien und habe «Terror gemacht». Sie sei ins Badezimmer gegangen, sei wütend gewesen und sei ausgerutscht. Dabei habe sie sich den Kopf angeschlagen am Lavabo. Dann habe sie angefangen zu schreien und er habe versucht, sie zu beruhigen. Dann sei nichts mehr passiert. Das ist eine wenig plausible Schilderung. Diese Einschätzung wurde mit den Aussagen vor dem Berufungsgericht noch verstärkt: Der Beschuldigte gab (ebenso wie seine Tochter C.___) an, die Privatklägerin habe sich im Badezimmer eingeschlossen und er sei dann gegangen. Wie er (und die Tochter) dann feststellen konnte(n), dass die Privtkägerin im Badezimmer ausgerutscht sei und sich den Kopf am Lavabo angeschlagen habe, ist unerklärlich.
Die Privatklägerin kam im Rahmen des neuen Verfahrens bei einer Befragung vom 26. August 2021 auf diesen Vorfall zu sprechen: Gefragt nach Vorfällen mit physischer Gewalt führte die Privatklägerin aus, kurz vor der Trennung im September oder Oktober 2020 sei etwas passiert: Sie habe arbeiten gehen wollen, habe sich bereitgemacht und der Beschuldigte sei nicht zufrieden gewesen. Es sei an einem Wochenende gewesen. Er sei mit dem Essen, Teigwaren und Sauce, nicht zufrieden gewesen, weil er das nicht so möge. Er sei ins Badezimmer gekommen und habe begonnen, mit ihr zu streiten. Sie habe ihm gesagt, er solle halt zur Anderen gehen, sie habe deren Namen erwähnt, diese könne vielleicht besser kochen als sie. Der Beschuldigte habe die Türe zugemacht, sei so wütend geworden und habe sie mit der Hand auf den Arm geschlagen. Sie sei umgefallen und mit dem Kopf gegen das Lavabo gefallen. Ihre Kinder seien im Wohnraum gewesen und hätten alles mitbekommen. Sie habe ihn angeschrien, sie wisse das noch, dass er kein Mensch sei, weil er sich körperlich wehre. Logisch sei er viel stärker als sie. (Auf Frage) Ja, das habe sie der Polizei gemeldet.
Hier fällt auf, dass die Privatklägerin in ihrer schriftlichen Meldung an die Polizei und auch vor dem Amtsgerichtspräsidenten nichts vom Anschlagen des Kopfes am Lavabo berichtete. Dies müsste allerdings ein einprägsamer Teil des Kerngeschehens gewesen sein. Eine weitere Unstimmigkeit besteht darin, dass die Privatklägerin der Polizei schrieb, der Vorfall habe sich am 20. Oktober 2020 ereignet (und auch nur dieses Datum ist angeklagt), später sprach sie von einem Wochenend-Tag (der Beschuldigte sprach von einem Sonntag): Der 20. Oktober 2020 war aber ein Dienstag. Angesichts dieser Unstimmigkeiten kann auch unter Berücksichtigung der Fotos nicht ohne vernünftige Zweifel davon ausgegangen werden, der Vorfall habe sich so wie in der Anklage dargelegt abgespielt. Möglicherweise gab es auch zwei verschiedene Vorfälle. Diesbezüglich hat somit ein Freispruch zu ergehen.
3.4 Soweit in der Anklage weitere Drohungen in den Monaten Mai bis 14. Juli 2020 vorgehalten werden und auch weitere Tätlichkeiten ab dem 1. Mai 2020 bis 25. Juni 2020, so sind diese Vorhalte sehr pauschal gehalten. Sie basieren auf einzelnen Sätzen der Privatklägerin, ohne dass dazu konkrete Angaben über den Anlass und Inhalt der Drohungen oder die Art der Tätlichkeiten gemacht wurden. Alleine mit der Aussage der Privatklägerin, dass es früher schon analoge Drohungen und Tätlichkeiten wie am 15. Juli 2020 gegeben habe, kann kein rechtsgenüglicher Beweis von weiteren Drohungen und Tätlichkeiten geleistet werden.
3.5 Von den Vorhalten der mehrfachen Drohung in den Monaten Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 (bis zum 14.7.2020) sowie vom Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten ab dem 1. Mai bis zum 25. Juni 2020, ab dem 27. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 sowie vom 20. Oktober 2020 ist der Beschuldigte somit freizusprechen.
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen, der Straftatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten kann ebenso wie hinsichtlich der Subsumtion des Beweisergebnisses vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 15 ff. (Ziffer II.4.) verwiesen werden. Der angeklagte und nachgewiesene Sachverhalt erfüllt die Straftatbestände. Von einer Retorsionshandlung am 26. Juni 2020 auf ein leichtes Wegstossen durch die Privatklägerin kann nicht die Rede sein. Der Beschuldigte hat sich der (einmaligen) Drohung, begangen am 15. Juli 2020, und der Tätlichkeiten in zwei Fällen, begangen am 26. Juni 2020 und 15. Juli 2020, schuldig gemacht.
1. Die Vorinstanz hat alle Grundsätze zur Strafzumessung auf US 21 ff. (Ziffer II.1.) ausführlich und korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen. Deshalb kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, obwohl eine solche wegen der einschlägigen Rückfälligkeit wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ernsthaft in Erwägung gezogen werden müsste.
2.2 Bei der Bestimmung der schwersten Straftat zur Festsetzung der Einsatzstrafe ist festzustellen, dass die Drohung und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises der gleichen abstrakten Strafdrohung unterliegen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Da es sich bei der Fahrt vom 23. September 2020 um eine kurze Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] (und zurück) zu einer verkehrsarmen Zeit handelte bzw. handeln sollte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Drohung vom 15. Juli 2020 schwerer wiegt und dafür die Einsatzstrafe festzulegen ist.
2.3.1 Bei der Drohung vom 15. Juli 2020 handelt es sich nicht um eine leicht zu nehmende Einschüchterung: Um die Privatklägerin von einem Anruf bei der Polizei abzuhalten, hat er sie unter anderem mit dem Tod bedroht. Die Privatklägerin liess sich davon aber nicht von ihrem Vorhaben abbringen. Eine derartige Drohung gegen den Ehepartner wiegt nicht leicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die Drohung spontan und im Verlaufe einer hitzigen Auseinandersetzung ausgestossen hat, mithin ohne jede Planung. Er hat aber mit direktem Vorsatz gehandelt und aus eigennützigen Beweggründen (Verhindern des Beizugs der Polizei). Er wollte der Privatklägerin seinen Willen aufzwingen. Dass seine Drohung nach erfolgter Tätlichkeit die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte, ist nachvollziehbar. Insgesamt ist aber von einem leichten, jedoch nicht mehr sehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Drohung ist auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen festzusetzen.
2.3.2 Zur Abgeltung des Fahrens ohne Berechtigung ist wie bereits erwähnt zu berücksichtigen, dass es sich um eine kurze Fahrt zu einer verkehrsarmen Zeit gehandelt hat. Der Beschuldigte erlernte das Fahren eines Motorfahrzeuges und erwarb am 7. Oktober 2015 den Führerausweis auf Probe. Am 15. Juni 2018 erfolgte jedoch ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe auf unbestimmte Zeit, nachdem der Beschuldigte eine SVG-Widerhandlung (Geschwindigkeit) begangen hatte und ihm in charakterlicher Hinsicht eine mangelnde Fahreignung attestiert worden war (vgl. AS 71). Es liegt demnach ein Anwendungsfall von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises) und nicht von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis) vor. Erschwerend wirkt sich aus, dass das Delikt nur gerade einige Monate nach einer einschlägigen Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verübt wurde. Für sich alleine wäre zur Abgeltung dieses Vergehens eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen, asperationsweise ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze Geldstrafe auf nunmehr 120 Tagessätze Geldstrafe angebracht.
2.3.3 Die vorliegende Strafe ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
17. Februar 2021 auszusprechen, mit dem der Beschuldigte u.a. wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Mit Einbezug dieses Delikts wäre die Einsatzstrafe hypothetisch um weitere 10 Tages-sätze Geldstrafe auf nunmehr 130 Tagessätze zu erhöhen.
2.4 Bei den Täterkomponenten fällt vor allem das reich befrachtete Vorstrafenregister des Beschuldigten negativ ins Gewicht: Vor den hier zu beurteilenden Straftaten sind zwischen Dezember 2017 vier Strafurteile wegen SVG-Widerhandlungen verzeichnet, im Jahr 2021 ergingen drei weitere Strafurteile. Andere relevante Täterkomponenten sind nicht ersichtlich, diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 27 ff. verwiesen werden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze auf deren 140 zu erhöhen.
2.5 Nach Abzug der mit Strafbefehl vom
17. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen wäre somit eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. Februar 2021 auszufällen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
2.6 Zur Höhe des Tagessatzes: Der Beschuldigte hat in den Jahren 2021 und 2022 gemäss vorliegenden Lohnausweisen jeweils rund CHF 4'200.00 netto pro Monat verdient. Diese Anstellung bei der B.___ GmbH hat er per Ende 2022 verloren. Abrechnungen der ALV liegen noch keine vor, der Beschuldigte lebt derzeit von der Sozialhilfe. Bei einem Lohnersatz von 80 % durch die Arbeitslosenkasse ist von einem Nettoeinkommen von CHF 3'360.00 auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 25 % ergeben sich CHF 2'520.00 und nach einem weiteren Abzug für die zwei derzeit bei ihm lebenden Kinder von weiteren 27,5 % verbleiben CHF 1'820.00. Noch nicht eingerechnet sind dabei allfällige Unterhaltsbeiträge für die drei bei der Mutter und Privatklägerin lebenden Kinder, wobei diese Unterhaltsbeiträge, wie der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vor Obergericht ausgeführt hat, derzeit nicht bezahlt werden. Bei Würdigung aller Umstände auch der doch nicht unerheblichen Anzahl Tagessätze ist die Tagessatzhöhe auf CHF 20.00 festzusetzen.
2.7 Beim Beschuldigten ist angesichts seines Vorstrafenregisters von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, das ist auch seitens der Verteidigung unbestritten. Der bedingte Strafvollzug kann daher nicht gewährt werden.
2.8 Zur Abgeltung der beiden Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen, diese ebenfalls als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 17. Februar 2021 (Busse von CHF 200.00 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen). Grundsätzlich wiegen Tätlichkeiten gegen den Ehepartner nicht leicht, die vorliegenden Delikte bewegen sich aber im unteren Spektrum der strafbaren Tätlichkeiten, es handelte sich zudem um spontane Taten im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung. Am 26. Juni 2020 zog sich der Beschuldigte zudem auf erste Aufforderung der Privatklägerin hin zurück. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von CHF 200.00 als angemessen. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. Februar 2021 ist daher eine Busse von CHF 100.00, im Falle der Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, auszusprechen.
1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 30.10 (Reisespesen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren) und eine Genugtuung von CHF 800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
20. Oktober 2020 zugesprochen.
Zu den rechtlichen Grundlagen für die Zusprechung von Zivilforderungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 30 f. verwiesen werden.
2. Die Berechnung der Schadenersatzforderung durch die Vorinstanz ist korrekt. Die Schadenersatzsumme von CHF 30.10 setzt sich aus den Reisespesen für die Einvernahme auf den Polizeiposten in Derendingen vom 17. Juli 2020, für eine Besprechung im Advokaturbüro der Rechtsvertreterin und für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zusammen (vgl. auch AS 205). Trotz der nun erfolgten Freisprüche ist dieser Betrag vom Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen, da die Privatklägerin diese Ausgaben in gleicher Höher auch gehabt hätte, wenn es nur um die Vorfälle gegangen wäre, die nun zu den Schuldsprüchen geführt haben.
3. Auch die Bemessung der Genugtuungsforderung ist unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz auf US 34 ff. grundsätzlich korrekt, es verbleiben nunmehr noch eine Drohung und zwei Tätlichkeiten, begangen in der Ehe. Dafür erscheint eine Genugtuung von CHF 500.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020, als angemessen.
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang mit den nunmehr vorzunehmenden Freisprüchen ist es gerechtfertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2070.00 zu2/3(= CHF 1'380.00) dem Beschuldigten und zu1/3(= CHF 690.00) dem Staat aufzuerlegen.
1.2 Der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist damit ebenfalls auf2/3, ausmachend CHF 1'231.95, zu begrenzen. Gleiches gilt für den Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, der sich nunmehr auf CHF 333.85 beläuft.
1.3 Der Rückforderungsanspruch des Staates hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist ebenfalls auf2/3zu beschränken, ausmachend CHF 3'103.40. Ein Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.
1.4 Der Beschuldigte beantragt die Bezahlung seiner Kosten für den vormaligen privaten Verteidiger im Umfang von4/5. Die Honorarnote des vormaligen privaten Verteidigers, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, beläuft sich inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 779.85 (AS 256 f.). In Anbetracht der erstinstanzlichen Kostenverlegung, welche die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist die dem Beschuldigten zuzusprechende Parteientschädigung auf1/3zu begrenzen, was CHF 259.95 entspricht. Diese reduzierte Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. VII.3.).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'495.00 aus. Der gültig vorgeladene Zeuge E.___ blieb der Hauptverhandlung mutwillig fern (vgl. hierzu das Verhandlungsprotokoll [ASB 118] sowie die Stellungnahme des Zeugen zur Frage, weshalb er der Vorladung keine Folge geleistet habe [ASB 150]). Die Kosten für die polizeiliche Vorführung des Zeugen belaufen sich auf CHF 250.00 und sind in Anwendung von Art. 417 StPO vom Verursacher E.___ zu tragen. Von den verbleibenden Kosten hat der Beschuldigte CHF 2'830.00 (=2/3von CHF 4'245.00) zu bezahlen. CHF 1'415.00 (=1/3von CHF 4'245.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 10. März 2023 (ASB
47) auf CHF 410.65 festzusetzen. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten beläuft sich auf CHF 273.75 (=2/3von CHF 410.65). Ein Nachzahlungsanspruch wurde von der unentgeltlichen Rechts-beiständin nicht geltend gemacht.
2.3 Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers, die sich als angemessen erweist, setzt sich für das Berufungsverfahren aus 6,75 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 10215.00) und 16,25 Stunden zu je CHF 190.00 (= CHF 3'087.50) zusammen. Für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung sind 320 Minuten (bzw. 5,333 Stunden) zu je CHF 190.00 hinzu zu zählen (= CHF 1'013.35). Inkl. Auslagen von CHF 341.70 und 7,7 % MWST (CHF 435.65) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'093.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'795.45 (=2/3von CHF 5'693.20 [CHF 6'093.20 CHF 400.00]), sobald es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
CHF 400.00 hat E.___ dem Staat Solothurn zu bezahlen. Es handelt sich hierbei um die Mehrkosten, die für die amtliche Verteidigung anfielen, weil E.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. CHF 1'897.75 (=1/3von CHF 5'693.20) gehen schliesslich endgültig zu Lasten des Staates.
Ein Nachzahlungsanspruch wurde vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.
3. Verrechnung
Die dem Beschuldigten zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 259.95 ist mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 4'210.00 (1. Instanz: CHF 1'380.00;
2. Instanz: CHF 2'830.00) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass der Beschuldigte noch einen Betrag von CHF 3'950.05 zu bezahlen hat.
1. Die Privatklägerin ist trotz gültiger Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschienen. Gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO ist ihr dafür eine Ordnungsbusse von CHF 100.00 aufzuerlegen.
2. Gleiches gilt für den Zeugen E.___, der ebenfalls trotz gültiger Vorladung nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht erschienen ist und polizeilich vorgeführt werden musste. Auch er ist mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 zu sanktionieren.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106, Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (mehrfache Begehung), Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 64 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 136, Art. 138, Art. 205 Abs. 1 und 4, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 417, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4 StPOfestgestellt underkannt:
2.A.___ wird zudem freigesprochen von den Vorhalten:
5.A.___ wird verurteilt zu:
6.A.___ hat der Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 30.10 zu bezahlen.
7.A.___ hat der Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Juli 2020, zu bezahlen.
8.Der Staat Solothurn hat A.___, vormals privat verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Pateientschädigung von CHF 259.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. aber auch nachfolgende Ziff. 17 betreffend Verrechnung).
9.Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der PrivatklägerinD.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF1'847.90 (inkl. Auslagen und MWST)festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vonA.___vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.
Vorbehaltenbleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'231.95 (=2/3von CHF 1'847.90) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichenRechtsbeiständin im Umfang von CHF333.85 (2/3der Differenz zum vollen Honorar inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse vonA.___erlauben.
10.Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'655.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'103.40 (=2/3von CHF 4'655.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.An die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'070.00, hat A.___2/3(= CHF 1'380.00) zu bezahlen.1/3(= CHF 690.00) geht zu Lasten des Staates Solothurn.
13.Der als Zeuge vorgeladene E.___ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft (hinsichtlich der vom Zeugen verursachten und deshalb zu tragenden Verfahrenskosten bzw. Kosten für die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz: vgl. nachfolgende Ziff. 15 und 16).
14.Die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständinder PrivatklägerinD.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, Solothurn,wird für das Berufungsverfahren auf CHF 410.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstigerwirtschaftlicher Verhältnisse vonA.___vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibtder Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 273.75 (=2/3von CHF 410.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse vonA.___erlauben.
15.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 6'093.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'795.45 (=2/3von CHF 5'693.20 [CHF 6'093.20 CHF 400.00]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. CHF 400.00 hat E.___ dem Staat Solothurn zu bezahlen. CHF 1'897.75 (=1/3von CHF 5'693.20) gehen endgültig zu Lasten des Staates.
16.An die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'495.00, hat A.___ CHF 2'830.00 (=2/3von CHF 4'245.00) und E.___ CHF 250.00 (= Kosten seiner polizeilichen Vorführung) zu bezahlen. CHF 1'415.00 (=1/3von CHF 4'245.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
17.Die A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 259.95 (vgl. vorstehende Ziff. 8) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 4'210.00 (1. Instanz: CHF 1'380.00; 2. Instanz: CHF 2'830.00) verrechnet, so dass diese noch CHF 3'950.05 betragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Werner Lupi De Bruycker