Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Am Mittwoch, 21. Oktober 2020, 15.13 Uhr, wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass auf dem Parkplatz vor dem Hauptbahnhof Solothurn ein Fussgänger angefahren und verletzt worden sei (vgl. Polizeirapport Verkehrsunfall vom 27. November 2020, nicht paginiert).
Im Polizeirapport wird der Unfallhergang wie folgt dargelegt: Der PW Lenker A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) sei im Schritttempo in seinem PW von der Luzernstrasse herkommend auf das Kurzparking des Hauptbahnhofs Solothurn gefahren. In der Folge habe er in Richtung Taxistände, welche sich auf der rechten Seite befänden, geblickt. Dabei habe er den Fussgänger B.___ (nachfolgend: der Geschädigte), welcher den Parkplatz bereits fast komplett überquert gehabt habe, in seinem «Totenwinkel» auf der linken Seite an der A-Säule des PWs übersehen. In der Folge sei es zur Kollision zwischen der linken Stossstange des Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen. Der Geschädigte sei dadurch zu Boden geschleudert worden und habe sich Brüche an Schulter und Finger zugezogen.
E. 1.1 Gemäss Art. 31. Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Grundregel wird in Art. 3 Abs. 1 VRV wie folgt konkretisiert: Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtungen vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen gelten auch auf den vorliegend vom Beschuldigten befahrenen Parkplatz (Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV).
E. 1.2 Angesichts der konkreten Situation vor Ort kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte bei gebotener Aufmerksamkeit den Geschädigten deutlich vor dem Unfall hätte sehen müssen: Der Weg des Geschädigten führte leicht links vor ihm mitten über die Kurve, welche der Beschuldigte zu befahren hatte, kreuzte mithin seine beabsichtigte Fahrstrecke. Der Geschädigte hatte vom Ausgang über die Strasse bis zum Kollisionsort zumindest vier Meter zurückzulegen und benötigte dafür bei einer normalen Gehgeschwindigkeit von vier km/h rund vier Sekunden. Der Geschädigte hatte also mit dem Überqueren der Strasse begonnen, als der mit ca. doppelter Geschwindigkeit (Angabe 5 10 km/h) fahrende Beschuldigte auf die Linkskurve zufuhr. Nachgerade unmöglich ist, dass der aufrecht gehende Geschädigte die ganze Zeit von der schräg verlaufenden linken A-Säule des PW des Beschuldigten verdeckt wurde. Dieser Spekulation des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte für den Beschuldigten wegen auf dem Taxistreifen parkierten Fahrzeugen und der Zentralen Parkuhr in der Mitte der Linkskurve teilweise nicht vollständig erkennbar war. Dennoch muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem vor ihm liegenden Strassenabschnitt nicht die vorgeschriebene Aufmerksamkeit zukommen liess, wenn er den links vor ihm seine Fahrspur kreuzenden Geschädigten bis unmittelbar vor der Kollision (und nach Zuruf seines Fahrzeuginsassen) nicht bemerkte, und er damit gegen die Pflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 SVG verstossen hat.
E. 2 Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, nebst der Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 525.00.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 11. Februar 2021 form- und fristgerecht Einsprache.
Mit Eingabe vom 14. April 2021 teilte der zugezogene private Verteidiger namens des Beschuldigten mit, dass an der Einsprache festgehalten werde, und beantragte, der Strafbefehl vom 1. Februar 2021 sei aufzuheben, der Beschuldigte sei anstelle der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Busse zu verurteilen sowie für seine anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 750.00 zu entschädigen.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am Strafbefehl vom 1. Februar 2021 in der ergänzten Version vom 20. Mai 2021 fest (als Ergänzung wurde neben dem Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit zusätzlich festgehalten, dass der Beschuldigte die Pflichten gegenüber Fussgängern nach Art. 33 Abs. 1 SVG missachtet haben soll) und überwies die Einsprache mit den Akten und einem Schlussbericht dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung.
E. 2.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es dieses Gesetz nicht anders bestimmt.
E. 2.2 Eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen in unbewusster Fahrlässigkeit, liegt nach den obigen Ausführungen jedenfalls vor. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine qualifizierte Widerhandlung handelt.
E. 3 Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern fällte am 15. Februar 2022 folgendes Strafurteil:
a)einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,
b)einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
E. 3.1 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 3.3).
E. 3.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Bei Verkehrsregelverletzungen beruht die unbewusste Fahrlässigkeit oftmals darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. «Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedenkt, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E.
E. 3.3 In der Rechtsprechung des Bundesgerichts finden sich zur Beurteilung von unbewusster Fahrlässigkeit im Strassenverkehr folgende Beispiele:
E. 3.4 Das Berufungsgericht hat in Fällen von unbewusster Fahrlässigkeit wie folgt entschieden:
E. 4 Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 23. Februar 2022 frist- und formgerecht die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2022 liess er einen vollständigen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse beantragen.
E. 4.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit der fehlenden Aufmerksamkeit, indem er einen vor ihm während einigen Sekunden die Fahrbahn kreuzenden Fussgänger bis unmittelbar vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hat, eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Aufgrund der aus diesem Grund erfolgten Kollision wurde der Geschädigte leicht verletzt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.
E. 4.2 Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte befuhr in langsamem Tempo (wie dies auch der Geschädigte immer betont hat) einen Parkplatz, bei dem von rechts längs abgestellte Taxis auf seine Fahrspur ausfahren konnten. Ein solches fuhr nach seinen Angaben vor ihm aus einem Parkfeld. Es ist nachvollziehbar, wenn er seine Aufmerksamkeit auch auf die rechts parkierten Fahrzeuge richtete, dies war aus seiner Sicht die Hauptgefahrenquelle. Weiter dürfte er nach einem freien Parkplatz Ausschau gehalten haben und es dürften auch immer mehrere Fussgänger im Bereich des Bahnhofs und Kurzzeitparkings unterwegs gewesen sein. Dass der Beschuldigte wegen einer Unaufmerksamkeit von wenigen Sekunden den hinter der Zentralen Parkuhr zeitweise nicht vollständig sichtbaren Geschädigten zu spät sah, lässt sein Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen und dieses kann nicht als rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Geschädigte den PW des Beschuldigten ebenfalls erst kurz vor der Kollision bemerkt hat. Der Beschuldigte hat sich deshalb der Übertretung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei einer Übertretung bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden entspricht (Art. 106 abs. 3 StGB). Dabei spielen somit die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten neben dem Verschulden eine zentrale Rolle.
Der Beschuldigte hat durch mangelnde Aufmerksamkeit seine Pflichten gegenüber Fussgängern missachtet. Der Beschuldigte fuhr nur sehr langsam und die Situation war nicht ganz übersichtlich. Belastend ins Gewicht fällt, dass der Geschädigte je einen Bruch an der Schulter und an einem Finger erlitten hat. Dennoch kann von einem noch leichten Tatverschulden ausgegangen werden.
Auf der Seite der Täterkomponenten ist die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen: am 12. Juni 2018 musste der Beschuldigte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn) bestraft werden. Positiv zu vermerken ist, dass der Beschuldigte das Geschehen sehr bedauert und dem Geschädigten nach dem Unfall seine Hilfe angeboten hat.
Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz an, er verdiene als Selbständigerwerbender monatlich zwischen CHF 5'000.00 und 6'000.00. Im Jahr 2021 gab er in der Steuererklärung ein Nettoeinkommen von CHF 68'883.00 an. Vor Berufungsgericht bestätigte er ein sich in diesem Rahmen bewegendes Einkommen.
Bei Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Busse von CHF 750.00, acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, als angemessen.
1. Der verurteilte Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 760.00 zu bezahlen. Eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ist ihm damit nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO in contrario). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zuerst eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln akzeptiert hätte, dazu kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2012 verwiesen werden. Überdies liess der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren durchgehend einen Freispruch beantragen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte teilweise: Er wird zwar nicht wie beantragt freigesprochen, es erfolgt aber entgegen der Vorinstanz auch kein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 2'200.00, dem Beschuldigten und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen.
Dem Beschuldigten ist eine um 50% reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen, wobei die volle Entschädigung wie folgt zu berechnen ist: Der private Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 7.42 Stunden geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt ist. Dies ist ohne Weiteres angemessen. Für die Verhandlung sind zusätzliche 1.5 Stunden dazuzurechnen. Damit resultiert ein Aufwand von 8.92 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'230.00. Dazu kommen Auslagen von CHF 46.60 und CHF 175.30 MwSt. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf CHF 2'451.90. Die Entschädigung beträgt somit CHF 1'225.95.
3. Die reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'225.95 ist mit der Busse von CHF 750.00 und den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 1'860.00 (CHF 760.00 Vorinstanz und CHF 1'100.00 Berufungsverfahren) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit sich ein Saldo von CHF 1'384.05 zu Gunsten des Staates ergibt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428, Art. 429 und Art. 442 Abs. 4 StPOerkannt:
Die reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'225.95 wird mit der Busse von CHF 750.00 und den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 1'860.00 verrechnet. A.___ hat dem Staat somit noch CHF 1'384.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
E. 5 Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2022 wurden der Beschuldigte und sein privater Verteidiger sowie der Geschädigte als Zeuge auf den 14. Juni 2023 zur Hauptverhandlung mit Augenschein an der Unfallstelle vorgeladen.
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 1. Februar 2021 bzw. im ergänzten Strafbefehl vom 20. Mai 2021 vorgeworfen, am 21. Oktober 2020, um ca. 15:22 Uhr, in Solothurn, Luzernstrasse, auf dem Parkplatz für Kurzparking beim Hauptbahnhof, als Lenker des PW [ ] links an den Taxis vorbeigefahren zu sein und dann die Linkskurve befahren zu haben. Dabei habe er zufolge mangelnder Aufmerksamkeit (der Beschuldigte habe seinen Blick eher nach rechts gerichtet gehabt) den Geschädigten, welcher dabei gewesen sei, den Parkplatz korrekt von Westen nach Osten zu passieren, zu spät wahrgenommen und sei mit diesem kollidiert. Durch die Kollision sei der Geschädigte zu Fall gekommen und sei dabei verletzt worden. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere des Geschädigten, hervorgerufen und habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Es wird ihm ein Mangel an Aufmerksamkeit und das Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern vorgeworfen.
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
E. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3.1.1 Der Beschuldigte gab bei seiner Ersteinvernahme am 21. Oktober 2020 an, er sei mit seinem PW zum Hauptbahnhof gefahren, um einen Freund abzuladen. Er habe seinen PW auf dem Parkareal ausrollen lassen und sei nicht schnell gefahren. Es sei da immer ein wenig unübersichtlich mit den Taxis auf der rechten Seite und den Fussgängern. Auf der rechten Seite sei gerade noch ein Taxi losgefahren und deshalb sei sein Fokus eher auf der rechten Seite gewesen. Sein Freund habe noch gesagt, er könne ihn da vorne raus lassen. Plötzlich habe sein Freund gesagt «halt und schau». Er habe zuerst nach rechts geschaut und habe sofort abgebremst. Es sei jedoch trotzdem zur Kollision mit dem Fussgänger gekommen. (auf Fragen) Er sei mit fünf bis maximal zehn km/h gefahren und habe den Fussgänger erst kurz vor der Kollision auf seiner linken Seite gesehen. Er vermute, dieser habe sich im toten Winkel befunden.
3.1.2 Unmittelbar nach dem Unfall wurden zwei Auskunftspersonen befragt, die sich bei der Bushaltestelle bei den Taxiplätzen aufhielten. C.___ gab an, den Unfall selbst nicht beobachtet zu haben. D.___ sagte aus, er habe den Wagen des Beschuldigten um die Kurve kommen sehen. Als er sich auf der Höhe der Parkuhr befunden habe, habe er den Fussgänger mit der roten Jacke gesehen. Dieser Herr sei vom Parkplatz gekommen und Richtung Bahnhof gegangen. Unmittelbar danach habe es einen Knall gegeben, der Wagen sei mit dem Fussgänger kollidiert und dieser zu Boden gefallen.
3.1.3 Der Geschädigte wurde am 22. Oktober 2020 als Auskunftsperson befragt und gab zusammenfassend an, er sei von einer Wanderung zurückgekommen und sei dann vom Bahnhof zum Kurzparking gegangen, wo seine Partnerin mit dem Auto gewartet habe. Er habe die Strasse eigentlich schon passiert gehabt und habe plötzlich die Kollision bemerkt. Er habe im Augenwinkel noch gesehen, dass ein Auto komme und gedacht, dass er abbremsen würde. Er habe nicht mehr wegspringen können, es sei zu schnell gegangen.
3.1.4 Vor der Amtsgerichtspräsidentin sagte der Beschuldigte aus, er sei zum Bahnhof gefahren, um einen Kollegen abzuladen. Es sei relativ viel los gewesen an diesem Tag. Er sei im Schritttempo hineingefahren und habe einen Parkplatz suchen wollen, um den Kollegen aussteigen zu lassen. Rechts seien noch Taxis gefahren und es habe viele Leute am Bahnhof gehabt. Er sei dann zu dieser Linkskurve gekommen. Er habe immer geschaut, was so um das Auto herum passiere, habe auch in den Seiten- und Rückspiegel geschaut, Dabei habe er nicht gesehen, dass vor seinem Auto irgendeine Gefahr wäre. Plötzlich habe sein Kollege gesagt «Achtung» oder «halt». Er habe nochmals hingeschaut und genau in diesem Moment habe er die Person vorne links bei seiner A-Säule auftauchen gesehen. Er habe noch gebremst, aber es sei schon zu spät gewesen. (auf Frage[aF], was vor dem Befahren der Linkskurve passiert sei? Ob dort z.B. schon ein Taxi herausgefahren oder ein Fussgänger über die Strasse gelaufen sei?) Ja, rechts von ihm sei noch ein Taxi durchgefahren. Rechts von ihm sei ja der Taxistand gewesen und er habe schon geschaut, dass dort sicher keine Gefahrensituation entstehe. (aF) Das Taxi sei weggefahren. Es habe wohl jemanden aufgeladen oder habe jemanden abholen müssen und sei im Prinzip rechts vor ihm durchgefahren. (aF) Er sei auch schon vor Ort gewesen, aber eher selten. (aF, auf was er sich vor dem Zusammenstoss geachtet, worauf er geblickt habe?) Eigentlich rund um das Auto, es hätte ja jemand aus einer Parklücke herausfahren können. Rechts sei wie gesagt sicher mehr los gewesen, weil es dort mehr Leute gehabt habe. Er habe den Fokus schon eher auf der rechten Seite gehabt. (aF) Abgelenkt sei er nicht gewesen. Natürlich erschrecke man, wenn der Kollege daneben plötzlich «halt» schreie. Er habe den Geschädigten in diesem Moment auch noch gar nicht gesehen. Er sei noch einen halben Meter gerollt, als er diesen plötzlich an der Ecke habe stehen sehen. Er habe sich danach bei der Polizei nach der Telefonnummer des Geschädigten erkundigt und diesen später kontaktiert und ihm seine Hilfe angeboten. (aF, wie er sich vorstelle, warum er den Geschädigten in roter Jacke nicht gesehen habe?) Er könne sich nur vorstellen, dass dieser in der Kurve hinter der A-Säule gewesen sei. Es sei für ihn total unerklärlich. Wenn er ihn gesehen hätte, hätte er ihn sicher nicht angefahren. (aF) Ein Parkplatz sei zu diesem Zeitpunkt nicht frei gewesen, soweit er das habe überblicken können.
3.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht und des durchgeführten Augenscheins gaben der Beschuldigte und der Geschädigte den Unfallort übereinstimmend wieder. Auch ansonsten stimmten ihre Aussagen überein. Der Beschuldigte sagte aus, die Parkplätze des Kurzparking seien voll gewesen. Vorne seien Taxis gestanden. Es habe relativ viel Betrieb geherrscht. Als er gekommen sei, sei gerade ein Taxi weggefahren und die anderen hätten aufgeschlossen. Er habe ein paar Minuten parkieren wollen, damit sein Kollege ein Bahnticket kaufen könne. Er habe den Geschädigten erst gesehen, als dieser vor seinem Auto gestanden sei. Er sei sehr langsam gefahren, ca. 5 maximal 10 km/h. Er habe noch ein Hybridauto, dass man schlecht höre. Als er um die Kurve gekommen sei, habe sein Kollege etwas wie «Achtung» gesagt, er habe herumgeschaut und in dem Moment habe er den Geschädigten vor seinem Auto auftauchen sehen. Er habe ihn wohl genau hinter der A-Säule gehabt. Er habe ihn vorher nicht gesehen.
Der Geschädigte gab an, er sei von der Vorderseite des Bahnhofsgebäudes hergelaufen (der Strasse zugewandte Seite, nicht der Gleis 1 zugewandten Seite). Er habe zu den parkierten Autos gewollt. Seine Partnerin habe auf ihn gewartet. Der Beschuldigte sei sehr langsam gefahren. Er habe seinen Kotflügel gesehen und noch gedacht «der sieht mich, der hält sicher» und dann habe er ihn angefahren. Er sei normal gelaufen. Er habe das Auto des Beschuldigten vor der Kollision nicht kommen sehen. Ein anderes Auto sei dem Beschuldigten nicht vorausgefahren.
3.2.1 Auf der Unfallskizze der Polizei und auf den Fotos vom Unfallort ist die Situation wie folgt ersichtlich: Der Beschuldigte fuhr auf dem Parkplatz (Einbahnverkehr) in westlicher Richtung. Rechts von ihm standen (längs der Strasse) Taxis, welche in seiner Fahrtrichtung wegfahren konnten. Links standen Fahrzeuge auf Parkfeldern (alle mit der Front zum Beschuldigten, man konnte nur von Süden auf diese einbiegen). Um auf diese Parkfelder zu kommen, musste der Beschuldigte eine 180-Grad-Linkskurve fahren um die Zentrale Parkuhr herum und direkt vor dem Ausgang des Bahnhofs in Richtung der Parkfelder. Auf den Fotos ist die Unfallendlage des Personenwagens des Beschuldigten ersichtlich: er hatte die Linkskurve bereits zum grössten Teil absolviert und den Geschädigten nahe bei den Parkfeldern vorne links mit der Stossstange erfasst und umgeworfen.
3.2.2 Als zusätzliche Erkenntnisse vom Augenschein können angeführt werden: Der Geschädigte ging vor dem Hauptgebäude des Bahnhofs durch in Richtung der Kurzzeitparkplätze die eine entgegenstehende Aussage von D.___ dürfte auf einem Missverständnis beruhen, da der Beschuldigte und der Geschädigte wiederholt übereinstimmend aussagten, er sei vom Bahnhof her Richtung Parking gelaufen und betrat mitten in der Kurve die Fahrbahn. Die Fahrbahnbreite dürfte rund 5 bis 6 m betragen, die Kollision ereignete sich, nachdem der Geschädigte rund 2/3 der Fahrbahnbreite überquert hatte. Die Haltefläche für Taxis rechts der Fahrbahn endet ca. in der Mitte der Linkskurve.
1. Dem Beschuldigten wird ein Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern vorgehalten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom14. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof,Barfüssergasse 28,Postfach 157,4502Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,vertreten durchRechtsanwaltMarc AndréSchürch,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendWiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Verhandlung am 14. Juni 2023 vor Obergericht:
1.A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger;
2.Rechtsanwalt Marc André Schürch, als Verteidiger des Berufungsklägers;
3.B.___, als Zeuge.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung um 08:30 Uhr am Hauptbahnhof Solothurn, beim Kurzparking, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er legt kurz den Prozessgegenstand, das Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 15. Februar 2022, dar.
Es werden keineVorbemerkungenoderVorfragenaufgeworfen.
Das Gericht nimmt mit den Parteien einen Augenschein des Kurzparkings beim Hauptbahnhof Solothurn vor.
Das Gericht befragt anlässlich des Augenscheins den Beschuldigten und den Zeugen. Es wird ein separates Protokoll abgefasst und zu den Akten genommen (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 77 ff.). Der Augenschein inkl. der Einvernahmen wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten [ASB 84]).
Die Parteien stellen keine weiterenBeweisanträge. Das Beweisverfahren wird daraufhin vom Vorsitzenden geschlossen.
Nach dem Augenschein und den Befragungen unterbricht das Gericht die Verhandlung zwecks Dislozierung in den Obergerichtssaal. Um 09:07 Uhr wird die Verhandlung nunmehr im Obergerichtssaal fortgeführt.
Vom Vorsitzenden wird das Wort zum Parteivortrag erteilt.
Es stellt und begründet folgendeAnträge:
Rechtsanwalt Marc André Schürch für den Beschuldigten und Berufungskläger (die Plädoyernotizen inkl. der Anträge werden zu den Akten gegeben [ASB 85 ff.]):
Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und sagt: «Er hat eigentlich alles mitgeteilt. Es war ein Grund das Urteil anzufechten, wenn ich es runterbringe, kann ich das Geschäft vielleicht retten. Sonst wenn die MFK mir den Ausweis entzieht, kann ich dichtmachen, dann habe ich ein grosses Problem, auch mit der Pensionskasse.»
Der Präsident erklärt, dass die Urteilseröffnung auf 16:00 Uhr angesetzt sei, diese könnte aber auf 11:30 Uhr vorverschoben oder das Urteil telefonisch durch die Gerichtsschreiberin mitgeteilt werden.
Nach kurzer Besprechung mit dem Beschuldigten erklärt der Verteidiger, dass auf eine mündliche Eröffnung verzichtet werde und das Urteil telefonisch mitgeteilt werden könne.
Der Präsident erklärt sodann kurz, dass zuerst die Urteilsanzeige verschickt werde, die keine Rechtsmittelfristen auslöse und alsdann das begründete Urteil.
Damit endet der öffentliche Teil der Verhandlung um 09:38 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird dem Verteidiger anschliessend am Nachmittag telefonisch mitgeteilt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
1. Am Mittwoch, 21. Oktober 2020, 15.13 Uhr, wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass auf dem Parkplatz vor dem Hauptbahnhof Solothurn ein Fussgänger angefahren und verletzt worden sei (vgl. Polizeirapport Verkehrsunfall vom 27. November 2020, nicht paginiert).
Im Polizeirapport wird der Unfallhergang wie folgt dargelegt: Der PW Lenker A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) sei im Schritttempo in seinem PW von der Luzernstrasse herkommend auf das Kurzparking des Hauptbahnhofs Solothurn gefahren. In der Folge habe er in Richtung Taxistände, welche sich auf der rechten Seite befänden, geblickt. Dabei habe er den Fussgänger B.___ (nachfolgend: der Geschädigte), welcher den Parkplatz bereits fast komplett überquert gehabt habe, in seinem «Totenwinkel» auf der linken Seite an der A-Säule des PWs übersehen. In der Folge sei es zur Kollision zwischen der linken Stossstange des Beschuldigten und dem Geschädigten gekommen. Der Geschädigte sei dadurch zu Boden geschleudert worden und habe sich Brüche an Schulter und Finger zugezogen.
2. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, nebst der Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 525.00.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 11. Februar 2021 form- und fristgerecht Einsprache.
Mit Eingabe vom 14. April 2021 teilte der zugezogene private Verteidiger namens des Beschuldigten mit, dass an der Einsprache festgehalten werde, und beantragte, der Strafbefehl vom 1. Februar 2021 sei aufzuheben, der Beschuldigte sei anstelle der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Busse zu verurteilen sowie für seine anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 750.00 zu entschädigen.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am Strafbefehl vom 1. Februar 2021 in der ergänzten Version vom 20. Mai 2021 fest (als Ergänzung wurde neben dem Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit zusätzlich festgehalten, dass der Beschuldigte die Pflichten gegenüber Fussgängern nach Art. 33 Abs. 1 SVG missachtet haben soll) und überwies die Einsprache mit den Akten und einem Schlussbericht dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern fällte am 15. Februar 2022 folgendes Strafurteil:
a)einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,
b)einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 23. Februar 2022 frist- und formgerecht die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2022 liess er einen vollständigen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse beantragen.
5. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember 2022 wurden der Beschuldigte und sein privater Verteidiger sowie der Geschädigte als Zeuge auf den 14. Juni 2023 zur Hauptverhandlung mit Augenschein an der Unfallstelle vorgeladen.
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 1. Februar 2021 bzw. im ergänzten Strafbefehl vom 20. Mai 2021 vorgeworfen, am 21. Oktober 2020, um ca. 15:22 Uhr, in Solothurn, Luzernstrasse, auf dem Parkplatz für Kurzparking beim Hauptbahnhof, als Lenker des PW [ ] links an den Taxis vorbeigefahren zu sein und dann die Linkskurve befahren zu haben. Dabei habe er zufolge mangelnder Aufmerksamkeit (der Beschuldigte habe seinen Blick eher nach rechts gerichtet gehabt) den Geschädigten, welcher dabei gewesen sei, den Parkplatz korrekt von Westen nach Osten zu passieren, zu spät wahrgenommen und sei mit diesem kollidiert. Durch die Kollision sei der Geschädigte zu Fall gekommen und sei dabei verletzt worden. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere des Geschädigten, hervorgerufen und habe dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt. Es wird ihm ein Mangel an Aufmerksamkeit und das Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern vorgeworfen.
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3.1.1 Der Beschuldigte gab bei seiner Ersteinvernahme am 21. Oktober 2020 an, er sei mit seinem PW zum Hauptbahnhof gefahren, um einen Freund abzuladen. Er habe seinen PW auf dem Parkareal ausrollen lassen und sei nicht schnell gefahren. Es sei da immer ein wenig unübersichtlich mit den Taxis auf der rechten Seite und den Fussgängern. Auf der rechten Seite sei gerade noch ein Taxi losgefahren und deshalb sei sein Fokus eher auf der rechten Seite gewesen. Sein Freund habe noch gesagt, er könne ihn da vorne raus lassen. Plötzlich habe sein Freund gesagt «halt und schau». Er habe zuerst nach rechts geschaut und habe sofort abgebremst. Es sei jedoch trotzdem zur Kollision mit dem Fussgänger gekommen. (auf Fragen) Er sei mit fünf bis maximal zehn km/h gefahren und habe den Fussgänger erst kurz vor der Kollision auf seiner linken Seite gesehen. Er vermute, dieser habe sich im toten Winkel befunden.
3.1.2 Unmittelbar nach dem Unfall wurden zwei Auskunftspersonen befragt, die sich bei der Bushaltestelle bei den Taxiplätzen aufhielten. C.___ gab an, den Unfall selbst nicht beobachtet zu haben. D.___ sagte aus, er habe den Wagen des Beschuldigten um die Kurve kommen sehen. Als er sich auf der Höhe der Parkuhr befunden habe, habe er den Fussgänger mit der roten Jacke gesehen. Dieser Herr sei vom Parkplatz gekommen und Richtung Bahnhof gegangen. Unmittelbar danach habe es einen Knall gegeben, der Wagen sei mit dem Fussgänger kollidiert und dieser zu Boden gefallen.
3.1.3 Der Geschädigte wurde am 22. Oktober 2020 als Auskunftsperson befragt und gab zusammenfassend an, er sei von einer Wanderung zurückgekommen und sei dann vom Bahnhof zum Kurzparking gegangen, wo seine Partnerin mit dem Auto gewartet habe. Er habe die Strasse eigentlich schon passiert gehabt und habe plötzlich die Kollision bemerkt. Er habe im Augenwinkel noch gesehen, dass ein Auto komme und gedacht, dass er abbremsen würde. Er habe nicht mehr wegspringen können, es sei zu schnell gegangen.
3.1.4 Vor der Amtsgerichtspräsidentin sagte der Beschuldigte aus, er sei zum Bahnhof gefahren, um einen Kollegen abzuladen. Es sei relativ viel los gewesen an diesem Tag. Er sei im Schritttempo hineingefahren und habe einen Parkplatz suchen wollen, um den Kollegen aussteigen zu lassen. Rechts seien noch Taxis gefahren und es habe viele Leute am Bahnhof gehabt. Er sei dann zu dieser Linkskurve gekommen. Er habe immer geschaut, was so um das Auto herum passiere, habe auch in den Seiten- und Rückspiegel geschaut, Dabei habe er nicht gesehen, dass vor seinem Auto irgendeine Gefahr wäre. Plötzlich habe sein Kollege gesagt «Achtung» oder «halt». Er habe nochmals hingeschaut und genau in diesem Moment habe er die Person vorne links bei seiner A-Säule auftauchen gesehen. Er habe noch gebremst, aber es sei schon zu spät gewesen. (auf Frage[aF], was vor dem Befahren der Linkskurve passiert sei? Ob dort z.B. schon ein Taxi herausgefahren oder ein Fussgänger über die Strasse gelaufen sei?) Ja, rechts von ihm sei noch ein Taxi durchgefahren. Rechts von ihm sei ja der Taxistand gewesen und er habe schon geschaut, dass dort sicher keine Gefahrensituation entstehe. (aF) Das Taxi sei weggefahren. Es habe wohl jemanden aufgeladen oder habe jemanden abholen müssen und sei im Prinzip rechts vor ihm durchgefahren. (aF) Er sei auch schon vor Ort gewesen, aber eher selten. (aF, auf was er sich vor dem Zusammenstoss geachtet, worauf er geblickt habe?) Eigentlich rund um das Auto, es hätte ja jemand aus einer Parklücke herausfahren können. Rechts sei wie gesagt sicher mehr los gewesen, weil es dort mehr Leute gehabt habe. Er habe den Fokus schon eher auf der rechten Seite gehabt. (aF) Abgelenkt sei er nicht gewesen. Natürlich erschrecke man, wenn der Kollege daneben plötzlich «halt» schreie. Er habe den Geschädigten in diesem Moment auch noch gar nicht gesehen. Er sei noch einen halben Meter gerollt, als er diesen plötzlich an der Ecke habe stehen sehen. Er habe sich danach bei der Polizei nach der Telefonnummer des Geschädigten erkundigt und diesen später kontaktiert und ihm seine Hilfe angeboten. (aF, wie er sich vorstelle, warum er den Geschädigten in roter Jacke nicht gesehen habe?) Er könne sich nur vorstellen, dass dieser in der Kurve hinter der A-Säule gewesen sei. Es sei für ihn total unerklärlich. Wenn er ihn gesehen hätte, hätte er ihn sicher nicht angefahren. (aF) Ein Parkplatz sei zu diesem Zeitpunkt nicht frei gewesen, soweit er das habe überblicken können.
3.1.5 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht und des durchgeführten Augenscheins gaben der Beschuldigte und der Geschädigte den Unfallort übereinstimmend wieder. Auch ansonsten stimmten ihre Aussagen überein. Der Beschuldigte sagte aus, die Parkplätze des Kurzparking seien voll gewesen. Vorne seien Taxis gestanden. Es habe relativ viel Betrieb geherrscht. Als er gekommen sei, sei gerade ein Taxi weggefahren und die anderen hätten aufgeschlossen. Er habe ein paar Minuten parkieren wollen, damit sein Kollege ein Bahnticket kaufen könne. Er habe den Geschädigten erst gesehen, als dieser vor seinem Auto gestanden sei. Er sei sehr langsam gefahren, ca. 5 maximal 10 km/h. Er habe noch ein Hybridauto, dass man schlecht höre. Als er um die Kurve gekommen sei, habe sein Kollege etwas wie «Achtung» gesagt, er habe herumgeschaut und in dem Moment habe er den Geschädigten vor seinem Auto auftauchen sehen. Er habe ihn wohl genau hinter der A-Säule gehabt. Er habe ihn vorher nicht gesehen.
Der Geschädigte gab an, er sei von der Vorderseite des Bahnhofsgebäudes hergelaufen (der Strasse zugewandte Seite, nicht der Gleis 1 zugewandten Seite). Er habe zu den parkierten Autos gewollt. Seine Partnerin habe auf ihn gewartet. Der Beschuldigte sei sehr langsam gefahren. Er habe seinen Kotflügel gesehen und noch gedacht «der sieht mich, der hält sicher» und dann habe er ihn angefahren. Er sei normal gelaufen. Er habe das Auto des Beschuldigten vor der Kollision nicht kommen sehen. Ein anderes Auto sei dem Beschuldigten nicht vorausgefahren.
3.2.1 Auf der Unfallskizze der Polizei und auf den Fotos vom Unfallort ist die Situation wie folgt ersichtlich: Der Beschuldigte fuhr auf dem Parkplatz (Einbahnverkehr) in westlicher Richtung. Rechts von ihm standen (längs der Strasse) Taxis, welche in seiner Fahrtrichtung wegfahren konnten. Links standen Fahrzeuge auf Parkfeldern (alle mit der Front zum Beschuldigten, man konnte nur von Süden auf diese einbiegen). Um auf diese Parkfelder zu kommen, musste der Beschuldigte eine 180-Grad-Linkskurve fahren um die Zentrale Parkuhr herum und direkt vor dem Ausgang des Bahnhofs in Richtung der Parkfelder. Auf den Fotos ist die Unfallendlage des Personenwagens des Beschuldigten ersichtlich: er hatte die Linkskurve bereits zum grössten Teil absolviert und den Geschädigten nahe bei den Parkfeldern vorne links mit der Stossstange erfasst und umgeworfen.
3.2.2 Als zusätzliche Erkenntnisse vom Augenschein können angeführt werden: Der Geschädigte ging vor dem Hauptgebäude des Bahnhofs durch in Richtung der Kurzzeitparkplätze die eine entgegenstehende Aussage von D.___ dürfte auf einem Missverständnis beruhen, da der Beschuldigte und der Geschädigte wiederholt übereinstimmend aussagten, er sei vom Bahnhof her Richtung Parking gelaufen und betrat mitten in der Kurve die Fahrbahn. Die Fahrbahnbreite dürfte rund 5 bis 6 m betragen, die Kollision ereignete sich, nachdem der Geschädigte rund 2/3 der Fahrbahnbreite überquert hatte. Die Haltefläche für Taxis rechts der Fahrbahn endet ca. in der Mitte der Linkskurve.
1. Dem Beschuldigten wird ein Mangel an Aufmerksamkeit und Missachten der Pflichten gegenüber Fussgängern vorgehalten.
1.1 Gemäss Art. 31. Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Grundregel wird in Art. 3 Abs. 1 VRV wie folgt konkretisiert: Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtungen vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; Urteil 6B_221/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen gelten auch auf den vorliegend vom Beschuldigten befahrenen Parkplatz (Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV).
1.2 Angesichts der konkreten Situation vor Ort kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte bei gebotener Aufmerksamkeit den Geschädigten deutlich vor dem Unfall hätte sehen müssen: Der Weg des Geschädigten führte leicht links vor ihm mitten über die Kurve, welche der Beschuldigte zu befahren hatte, kreuzte mithin seine beabsichtigte Fahrstrecke. Der Geschädigte hatte vom Ausgang über die Strasse bis zum Kollisionsort zumindest vier Meter zurückzulegen und benötigte dafür bei einer normalen Gehgeschwindigkeit von vier km/h rund vier Sekunden. Der Geschädigte hatte also mit dem Überqueren der Strasse begonnen, als der mit ca. doppelter Geschwindigkeit (Angabe 5 10 km/h) fahrende Beschuldigte auf die Linkskurve zufuhr. Nachgerade unmöglich ist, dass der aufrecht gehende Geschädigte die ganze Zeit von der schräg verlaufenden linken A-Säule des PW des Beschuldigten verdeckt wurde. Dieser Spekulation des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass der Geschädigte für den Beschuldigten wegen auf dem Taxistreifen parkierten Fahrzeugen und der Zentralen Parkuhr in der Mitte der Linkskurve teilweise nicht vollständig erkennbar war. Dennoch muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dem vor ihm liegenden Strassenabschnitt nicht die vorgeschriebene Aufmerksamkeit zukommen liess, wenn er den links vor ihm seine Fahrspur kreuzenden Geschädigten bis unmittelbar vor der Kollision (und nach Zuruf seines Fahrzeuginsassen) nicht bemerkte, und er damit gegen die Pflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 SVG verstossen hat.
2.1 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es dieses Gesetz nicht anders bestimmt.
2.2 Eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen in unbewusster Fahrlässigkeit, liegt nach den obigen Ausführungen jedenfalls vor. Zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine qualifizierte Widerhandlung handelt.
3.1 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 3.3).
3.2 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Bei Verkehrsregelverletzungen beruht die unbewusste Fahrlässigkeit oftmals darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. «Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedenkt, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen» (Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 123 IV 88 E. 4c). Allerdings ging es im zitierten BGE 123 IV 88 um eine Fahrradfahrerin, die bei erkannter Gelbphase trotz Haltemöglichkeit beschleunigte und auf der Verzweigung mit einem korrekt fahrenden PW kollidierte, die Situation mithin falsch eingeschätzt hatte. Im BGE 118 IV 285 hatte das Bundesgericht noch ausgeführt: «Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 49 mit Hinweisen). Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist.» In BGE 131 IV 133 verwendete es folgende Formulierung: «Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.»
3.3 In der Rechtsprechung des Bundesgerichts finden sich zur Beurteilung von unbewusster Fahrlässigkeit im Strassenverkehr folgende Beispiele:
3.4 Das Berufungsgericht hat in Fällen von unbewusster Fahrlässigkeit wie folgt entschieden:
4.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit der fehlenden Aufmerksamkeit, indem er einen vor ihm während einigen Sekunden die Fahrbahn kreuzenden Fussgänger bis unmittelbar vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen hat, eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Aufgrund der aus diesem Grund erfolgten Kollision wurde der Geschädigte leicht verletzt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.
4.2 Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte befuhr in langsamem Tempo (wie dies auch der Geschädigte immer betont hat) einen Parkplatz, bei dem von rechts längs abgestellte Taxis auf seine Fahrspur ausfahren konnten. Ein solches fuhr nach seinen Angaben vor ihm aus einem Parkfeld. Es ist nachvollziehbar, wenn er seine Aufmerksamkeit auch auf die rechts parkierten Fahrzeuge richtete, dies war aus seiner Sicht die Hauptgefahrenquelle. Weiter dürfte er nach einem freien Parkplatz Ausschau gehalten haben und es dürften auch immer mehrere Fussgänger im Bereich des Bahnhofs und Kurzzeitparkings unterwegs gewesen sein. Dass der Beschuldigte wegen einer Unaufmerksamkeit von wenigen Sekunden den hinter der Zentralen Parkuhr zeitweise nicht vollständig sichtbaren Geschädigten zu spät sah, lässt sein Verhalten in einem etwas milderen Licht erscheinen und dieses kann nicht als rücksichtslos im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Geschädigte den PW des Beschuldigten ebenfalls erst kurz vor der Kollision bemerkt hat. Der Beschuldigte hat sich deshalb der Übertretung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei einer Übertretung bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden entspricht (Art. 106 abs. 3 StGB). Dabei spielen somit die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten neben dem Verschulden eine zentrale Rolle.
Der Beschuldigte hat durch mangelnde Aufmerksamkeit seine Pflichten gegenüber Fussgängern missachtet. Der Beschuldigte fuhr nur sehr langsam und die Situation war nicht ganz übersichtlich. Belastend ins Gewicht fällt, dass der Geschädigte je einen Bruch an der Schulter und an einem Finger erlitten hat. Dennoch kann von einem noch leichten Tatverschulden ausgegangen werden.
Auf der Seite der Täterkomponenten ist die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen: am 12. Juni 2018 musste der Beschuldigte wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Rechtsüberholen auf der Autobahn) bestraft werden. Positiv zu vermerken ist, dass der Beschuldigte das Geschehen sehr bedauert und dem Geschädigten nach dem Unfall seine Hilfe angeboten hat.
Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse gab der Beschuldigte vor der Vorinstanz an, er verdiene als Selbständigerwerbender monatlich zwischen CHF 5'000.00 und 6'000.00. Im Jahr 2021 gab er in der Steuererklärung ein Nettoeinkommen von CHF 68'883.00 an. Vor Berufungsgericht bestätigte er ein sich in diesem Rahmen bewegendes Einkommen.
Bei Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Busse von CHF 750.00, acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, als angemessen.
1. Der verurteilte Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 760.00 zu bezahlen. Eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ist ihm damit nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO in contrario). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte zuerst eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln akzeptiert hätte, dazu kann auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2012 verwiesen werden. Überdies liess der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren durchgehend einen Freispruch beantragen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte teilweise: Er wird zwar nicht wie beantragt freigesprochen, es erfolgt aber entgegen der Vorinstanz auch kein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 total CHF 2'200.00, dem Beschuldigten und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen.
Dem Beschuldigten ist eine um 50% reduzierte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen, wobei die volle Entschädigung wie folgt zu berechnen ist: Der private Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 7.42 Stunden geltend, wobei die Dauer der Hauptverhandlung noch nicht berücksichtigt ist. Dies ist ohne Weiteres angemessen. Für die Verhandlung sind zusätzliche 1.5 Stunden dazuzurechnen. Damit resultiert ein Aufwand von 8.92 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 2'230.00. Dazu kommen Auslagen von CHF 46.60 und CHF 175.30 MwSt. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf CHF 2'451.90. Die Entschädigung beträgt somit CHF 1'225.95.
3. Die reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'225.95 ist mit der Busse von CHF 750.00 und den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 1'860.00 (CHF 760.00 Vorinstanz und CHF 1'100.00 Berufungsverfahren) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit sich ein Saldo von CHF 1'384.05 zu Gunsten des Staates ergibt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428, Art. 429 und Art. 442 Abs. 4 StPOerkannt:
Die reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'225.95 wird mit der Busse von CHF 750.00 und den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 1'860.00 verrechnet. A.___ hat dem Staat somit noch CHF 1'384.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid