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STBER.2021.37

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Solothurn · 2022-02-02 · Deutsch SO
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 900.00, wobei sie für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährte und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festlegte (Aktenseite [AS] 25 f.).

E. 2 Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 21. Januar 2020 frist- und formgerecht Einsprache (AS 28, Einsprachebegründung AS 35).

E. 2.1 Aussagen

Anlässlich der Erstbefragung vom 4.

September 2019 gab B.___ als Auskunftsperson befragt u.a. zu Protokoll, er sei

mit ca. 55 km/h von Wöschnau in Richtung Aarau gefahren und es habe wenig

Verkehr gehabt. Vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren, lediglich ein Fahrzeug sei

hinter ihm gefolgt. Als er bereits in der Linkskurve gewesen sei, sei der

schwarze Personenwagen (vom Beschuldigten gelenkt) gerade auf ihn zugekommen,

woraufhin es zur Kollision gekommen sei. Den Lenker habe er zuvor nicht sehen

können, da alles sehr schnell und unerwartet geschehen sei. Vor dem Aufprall

habe er keinen Knall gehört (AS 14).

Die Melderin des Unfalls, D.___, sagte

anlässlich der Erstbefragung vom 4.  September 2019 als Auskunftsperson

aus, sie sei als Beifahrerin mit ca. 40-50 km/h in Richtung Aarau unterwegs

gewesen. Zwischen ihr und dem vorausfahrenden Personenwagen (von B.___) habe

man genügend Abstand gehabt. Der vorausfahrende Personenwagen sei mit ca. 50 km/h

auf seiner Fahrspur gefahren. Von Aarau herkommend habe sie den schwarzen

Renault auf seiner Fahrspur gesehen und das Gefühl gehabt, er komme etwas

rasant entgegen. Er sei jedoch in seiner Fahrspur gefahren. Im Bereich der

Kurve habe sie plötzlich einen Knall gehört; danach habe es komisch getönt.

Darauf sei der schwarze Renault auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem

korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen frontal/seitlich kollidiert (AS 16).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 3. Februar 2021 führte D.___ aus, sie sei mit ihrer Lebenspartnerin in

Richtung Aarau unterwegs gewesen. Das Auto vor ihr sei normal gefahren. Auf der

Höhe der Heilsarmee in Wöschnau sei dann ein Auto von Aarau entgegengekommen,

in der Kurve über die Sicherheitslinie gefahren und in das korrekt vor ihr

fahrende Auto geprallt. (Auf Frage) Akustisch habe sie gar nichts wahrgenommen.

Sie habe es plötzlich gesehen und ihrer Frau gesagt, «ui, das kommt nicht gut».

Danach habe es bereits geknallt. (Auf Frage) Zuvor sei nichts Besonderes

passiert, auch kein Geräusch sei zu vernehmen gewesen. Darauf angesprochen, sie

habe in der Erstbefragung ausgeführt, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben:

Nein, auch ihre Lebenspartnerin habe nichts gehört. Sie hätten darüber nochmals

geredet. Sie, die Zeugin, sei sich nicht bewusst, damals etwas gehört zu haben.

(Auf Frage) Es sei nichts (keine Tiere) über die Fahrbahn gerannt. (Auf

Ergänzungsfrage des Verteidigers) sie gehe davon aus, dass es sich um einen

Knall gehandelt habe, der durch den Zusammenprall der beiden Autos entstanden

sei. Es sei schon eine Weile her, sie habe keinen anderen Knall wahrgenommen.

Nach heutiger Erinnerung habe sie damals keinen Knall wahrgenommen. Es könne

sein, dass etwas geknallt habe, sie habe dies aber nicht mit dem Auto in

Verbindung gebracht. Sie wisse es nicht und möchte hier nicht irgendetwas

sagen, was nicht stimme. Sie möchte dem Polizisten aber nichts unterstellen.

Sie könne sich aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr daran erinnern (AS 69

ff.).

Der Beschuldigte führte an der

Erstbefragung vom 4. September 2019 aus, er sei mit ca. 40-50 km/h auf der

Hauptstrasse von Aarau in Richtung Schönenwerd unterwegs gewesen. Vor ihm sei

kein Fahrzeug gefahren. Er könne nur noch sagen, dass es plötzlich zur

Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Was zuvor

geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er sei weder abgelenkt gewesen noch sei er

eingeschlafen (AS 18).

Am 8. Oktober 2019 wurde der

Beschuldigte erneut befragt. Er gab zu Protokoll, mit 40-50 km/h gefahren zu

sein. In der Kurve in Wöschnau habe er einen entgegenkommenden [VW] gesehen,

der normal auf seiner Spur gefahren sei. Plötzlich habe es einen Schlag

gegeben. Er habe nicht gebremst. Den Schlag habe es gegeben, als er in das

andere Auto gefahren sei. Er wisse nicht, weshalb er in das andere Auto

gefahren sei. Er sei weder übermüdet gewesen noch habe er gesundheitliche

Probleme gehabt noch habe er telefoniert, eine Textnachricht geschrieben oder

sonst etwas getan. Es müsse sich um einen technischen Defekt an seinem Auto

gehandelt haben, der zum Unfall geführt habe. Am Auto sei ihm nichts

aufgefallen, es sei bis dahin alles normal gewesen. Vor dem Unfall habe er

keine merkwürdigen Geräusche wahrgenommen. Möglicherweise sei ein Reifen defekt

gewesen. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe sich auf die Strasse

konzentriert. Er habe gar nicht bemerkt, weshalb es zum Unfall gekommen sei. An

diesem Tag sei er das erste Mal mit diesem Auto gefahren, das einem

Angestellten gehöre (AS 21 ff.).

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 gab A.___ zu Protokoll, der Unfall sei in

der Rechtskurve in Wöschnau passiert. Es sei schnell geschehen, er habe

versucht, auf die andere Seite zu lenken, es sei aber nicht gegangen. Vor der

Kollision habe er keinen Knall gehört. Während der Fahrt sei ihm nichts

aufgefallen, sonst wäre er zur Seite gefahren und hätte nachgeschaut. (Auf

Frage) Das Auto sei nicht zur Seite «ausgeschärt» (AS 74 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

2. Februar 2022 sagte der Beschuldigte wiederum nicht mehr aus, er habe lenken

wollen, aber das Auto habe darauf nicht reagiert. Es sei alles so schnell

gegangen, als er habe lenken wollen, sei es schon zur Kollision gekommen.

Konkret sagte er auf die Frage, wie er sich zum Vorhalt der groben Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges stelle: Er sei nicht

schuldig. Es sei so schnell passiert und er sei dabei auf die andere Seite

gelangt. Er habe gegenlenken wollen, aber es sei nicht mehr «gegangen». Auf

Frage, wie es sich angefühlt habe, als er versucht habe, gegenzulenken: er habe

versucht, gegenzulenken, aber da sei er schon im anderen Auto drin gewesen. Auf

Frage, ob er zu spät gegengelenkt habe, eine andere Möglichkeit sei ja, dass

das Lenkrad wie blockiert gewesen wäre: Er sei einfach auf die linke Seite

gefahren und habe zu lenken versucht, aber das sei nicht mehr gegangen. Es sei

so schnell gegangen. Wie er denn auf die andere Fahrbahn gelangt sei, ob er dafür

eine Erklärung habe?  Nein, er wisse es nicht. Er sei nicht zu schnell gefahren

oder so. Ob er auf der Fahrt am Fahrzeug nie etwas festgestellt habe, z.B. in

den Kurven: Nein, auch nicht in den Kurven.

E. 2.2 Sachliche Beweismittel

Fotografische Dokumentation der

Unfallfahrzeuge (AS 13)

Wie den fotografischen Aufnahmen zu

entnehmen ist, wies das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall vorne links

einen platten Reifen auf, wobei der Autoreifen noch auf der Felge war. Er war

platt, aber nicht geplatzt. Die linke Seite des VW [...] wurde stark

beschädigt, die Karosserie ist über den ganzen Vorder- und Hintertürbereich

stark eingedrückt. Die eingedrückte Karosserie weist Ecken und Kanten auf.

Technischer Bericht der MFK Olten

(befindet sich im Dossier des Berufungsgerichts)

Die MFK Olten stellte in ihrem Bericht

vom 9. September 2019 am unfallverursachenden Auto des Beschuldigten an der

Front links diverse Schäden fest. Die Stossstange, der Kotflügel und das

Radhaus wurden durch den Unfall beschädigt. Der Querlenker links war verbogen

und die Spurstange links abgerissen. Dem Reifen vorne links war die Luft

entwichen, die Felge war massiv beschädigt. Der Reifen wurde in der Woche 6 des

Jahres 2019 produziert, das Profil war neuwertig. Die Seitenwand wies weder an

der Innen- noch an der Aussenseite eine Beschädigung auf. Auf der Lauffläche

war eine Beschädigung ersichtlich, durch welche die Luft entwichen war. Ein

eingefahrener Fremdkörper war nicht auffindbar. Im Radhaus waren keine scharfen

Kanten ersichtlich, die den Schaden hätten verursachen können. Durch den

Aufprall wurde der Querlenker links stark beschädigt. Die Spurstange links

wurde abgerissen. Der Fahrschemel wurde nach hinten verschoben. Die

Feststellungen wurden im Bericht fotografisch dokumentiert. Als Ergebnis wurde

festgehalten, der Reifen sei auf der Lauffläche durch einen scharfkantigen

Widerstand beschädigt worden, so dass die Luft habe entweichen können. Aufgrund

der Beschädigung von Reifen und Felge könne ein Reifenplatzer vor der Kollision

mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Durch die Kollision sei

das Rad abgeknickt und gegen die Karosserie des Unfallpartners gedrückt worden.

Strassen- und Witterungsverhältnisse

Wie dem Polizeirapport vom 14. Oktober

2019 zu entnehmen ist, herrschten zur Unfallzeit trockenes, schönes Wetter und

ein normales Verkehrsaufkommen bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60

km/h. Der Unfall ereignete sich ausserorts auf einer Hauptstrasse.

3. Beweiswürdigung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 4 f.).

Der vorgehaltene Sachverhalt wird vom

Beschuldigten insoweit nicht bestritten, als ihm vorgeworfen wird, als Lenker

des Renault [...] im Kurvenbereich auf die Gegenfahrbahn geraten und in der Folge

mit dem korrekt entgegenkommenden VW [...] des Lenkers B.___ frontal-seitlich

kollidiert zu sein. Dabei erlitt B.___ Schmerzen im Kreuz und war in der Folge

zwei Tage krankgeschrieben (AS 9). Durch die Kollision wurden beide beteiligten

Fahrzeuge erheblich beschädigt. Die Carosserie des VW [...] wurde im

Tür-Bereich links eingedrückt und verformt. Es bildeten sich Ecken und Kanten.

Der Renault [...] wurde im Bereich des linken Vorderrades beschädigt.

Der Beschuldigte weiss nicht, wie es zu

diesem Unfall gekommen ist. Nachdem die Auskunftsperson D.___ im Rahmen der

Erstbefragung ausgesagt hatte, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben,

machte der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger geltend, das Fahrzeug des

Beschuldigten sei infolge eines platten Reifens auf die Gegenfahrbahn geraten.

Dieses Szenario kann jedoch bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten

ausgeschlossen werden, sagte dieser doch nie aus, vor dem Unfall etwas

Entsprechendes wahrgenommen zu haben. Ein plötzlich platter Reifen ist aber

insbesondere in der Lenkung unmittelbar spürbar. Davon berichtete der

Beschuldigte nicht ansatzweise, dies auch nicht vor dem Berufungsgericht, als

ihm diesbezüglich mehrere konkrete Fragen gestellt worden waren (vgl.

Zusammenfassung der Fragen und Antworten S. 9 hiervor). Erst als sein

Verteidiger ihn fragte, ob das Fahrzeug nicht reagiert habe, als er habe lenken

wollen, bejahte er diese Frage. Zuvor verneinte er dies dreimal auf

entsprechende Fragen seitens des Gerichts. Der Beschuldigte machte auch nie

geltend, ein Blackout erfahren zu haben, kurz eingeschlafen zu sein oder

infolge von Müdigkeit oder wegen eingenommener Medikamente kurz weggetreten zu

sein und deshalb den Unfallhergang bzw. einen allfälligen platten Reifen nicht

realisiert zu haben. Ein bereits vor dem Unfall geplatzter Reifen kann mithin

bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten klar ausgeschlossen werden. Dass

der platte Reifen genau an der Kollisionsstelle aufgetreten ist (und nicht etwa

vorne rechts oder hinten), ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die

Kollision für den Platten ursächlich war. Gegen einen nicht kollisionsbedingten

und mithin vorbestehenden platten Reifen spricht denn auch die Tatsache, dass

der Reifen gemäss technischem Bericht der MFK Olten in der Woche 6 des Jahres

2019 und somit erst rund ein halbes Jahr vor dem Unfall produziert worden war

und das Profil entsprechend neuwertig war. Eine altersbedingte innere

Zersetzung des Reifens als regelmässige Ursache eines während der Fahrt

platzenden Reifens kann deshalb ausgeschlossen werden, so auch das Verursachen

des Platten durch einen eingefahrenen Gegenstand, konnte ein solcher doch bei

der technischen Fahrzeugüberprüfung nicht festgestellt werden. Dass die

Auskunftsperson D.___ nach dem Unfall aussagte, kurz vor dem Unfall einen Knall

gehört zu haben, lässt nicht per se auf einen plötzlichen Luftverlust des

Reifens vor der Kollision schliessen. Weder ist ein Knall das typische Geräusch

eines platten Reifens (wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig bemerkte, kann

ein regelrechtes Platzen des Reifens, das allenfalls einen Knall auslösen

könnte, aufgrund des Schadensbildes ausgeschlossen werden) noch bezog sie

diesen Knall spezifisch auf den Renault [...]. Sollte sie damals tatsächlich

einen Knall gehört haben, was sie vor erster Instanz nicht mehr bestätigte,

konnte ein solcher auch z.B. durch eine mögliche Fehlzündung vom Auspuff eines

der Fahrzeuge verursacht worden sein. Gegen einen Knall spricht im Übrigen,

dass weder der Beschuldigte noch der Lenker des VW [...], B.___, einen solchen

gehört haben wollen.

Der Beschuldigte selbst führte aus, wäre

während der Fahrt mit dem Auto etwas nicht in Ordnung gewesen, hätte er

angehalten. Er hat keinen Schlag oder Widerstand am Lenkrad bemerkt, was im

Falle eines Plattens der Fall gewesen wäre. Selbst bei einem Platten hätte er

im Übrigen das Auto noch lenken können, wenn auch erschwert. Davon war aber nie

die Rede beim Beschuldigten. Er hat erstmals vor erster Instanz geltend

gemacht, er habe erfolglos versucht, gegenzulenken. Dabei handelt es sich um

eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Wäre dem so gewesen, hätte er dies bereits

bei der Polizei, sei es in der Erstbefragung, sei es in der Einvernahme vom 8.

Oktober 2019, so ausgesagt. Dieses angeblich erfolglose Gegenlenken erwähnte

er, wie dargelegt, vor dem Berufungsgericht denn auch nicht mehr. Es ist mithin

erstellt, dass der Beschuldigte nicht infolge eines Plattens, sondern wegen

Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und

mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von B.___ kollidierte.

III. Rechtliche Würdigung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 2 SVG verwiesen werden (US 3 f.).

Indem der Beschuldigte infolge

Nichtbeherrschung des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und

dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, schuf er nicht nur eine

ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es kam auch zu Sachschaden am

Fahrzeug von B.___, der zudem auch Kreuzbeschwerden erlitt. Er erfüllte dadurch

den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs.  2 SVG.

Bezüglich des subjektiven Tatbestands

kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 7 f. verwiesen werden. In

Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Kurvensituation vom Beschuldigten

eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte. Es handelte sich nicht um einen

kurzen Schwenker, sondern um einen regelrechten Spurwechsel auf die

Gegenfahrbahn bei sichtbarem Gegenverkehr, was eine Rücksichtslosigkeit im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Es sprechen keine

Indizien gegen die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Der Unfall war für den

Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar. Hätte er seine Aufmerksamkeit der

Strasse gewidmet, hätte er rechtzeitig in die Kurve lenken können und es wäre

nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte sagte aus, was zuvor, also vor dem

Unfall, passiert sei, wisse er nicht. Was also zwischen der normalen Fahrt und

dem Zusammenstoss geschah, beschreibt der Beschuldigte nicht. Dies zeigt

eindrücklich, dass er in diesem Moment nicht aufmerksam war und dadurch die

Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Es spielt dabei keine Rolle, dass er

weder sein Mobiltelefon bedient noch andere Verrichtungen vorgenommen hat, es

genügt, dass er schlicht unaufmerksam war. Durch sein Fahrverhalten handelte

der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig. Der Beschuldigte ist wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig zu

sprechen.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen

Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 8 f.).

Die Verteidigung äussert sich in der

Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, die von einem

leichten Tatverschulden ausging und den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00,

ersatzweise zu neun Tagen Freiheitsstrafe, verurteilte. Für die Geldstrafe

gewährte sie den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das

Strafmass und die Tagessatzhöhe ist angesichts der konkreten Umstände – völlig

grundloses Nichtbeherrschen in einer Kurvensituation / Einkommen von monatlich CHF

5'900.00 netto – am untersten Rand des noch Vertretbaren. Infolge des

Verschlechterungsverbots ist aber eine Straferhöhung ausgeschlossen. Der von

der Vorinstanz nicht thematisierten fahrlässigen Tatbegehung ist mit dem eher

milden Strafmass ohne weiteres Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz

ausgesprochene Geldstrafe und die Busse sind zu bestätigen, so auch die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und

die Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen für die Busse.

V. Sicherstellung

Das von der Polizei sichergestellte

linke Vorderrad des unfallverursachenden Fahrzeugs ist dem Beschuldigten nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Der Beschuldige hat

seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der

Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen und

der Gegenstand vernichtet wird.

VI. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und der Beschuldigte hat die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird

die Staatsgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Entschädigungsbegehren von A.___

werden abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, zuzüglich Auslagen von CHF 110.00 und

Kosten der MFK Olten von CHF 600.00 total CHF 1’510.00, werden demnach wie

folgt zur Bezahlung auferlegt:

A.___  CHF 910.00

Staat                           CHF

600.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat demnach A.___ zu bezahlen.

Demnach wird

in

Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1

und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 267, 379 ff., 398 ff. und Art.  416

ff. StPO

festgestellt und erkannt:

E. 3 Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 44 f.).

E. 4 Mit Verfügung vom 18. März 2020 sistierte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen das Verfahren und wies die Akten zur Ergänzung und Berichtigung der Anklageschrift und der Akten an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 42 f.).

E. 5 Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren wiederum an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen, dies zusammen mit dem berichtigten Strafbefehl und einem Schlussbericht (AS 46 ff.).

E. 6 Am 3. Februar 2021 fällte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 97 ff.): « 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig gemacht, begangen am 4. September 2019. 2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt: a) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren; b) zu einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen. 3. Das polizeilich sichergestellte Vorderrad ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. Der Beschuldige hat seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen und der Gegenstand vernichtet wird. 4. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 910.00 und werden dem Beschuldigten zur Tragung auferlegt.»

E. 7 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Februar 2021 die Berufung an (AS 95). Die Berufungserklärung datiert vom 12. Mai 2021 (OGer 1 ff.). Es wird das gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten. Beantragt wird ein Freispruch und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 3'608.90, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens über den Unfallhergang wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. November 2021 ab (OGer 10 ff.). Mit derselben Verfügung erkannte der Instruktionsrichter den von der Vorinstanz aus den Akten gewiesenen technischen Bericht der MFK Olten vom 9. September 2019 wieder zu den Akten (OGer 11).

E. 8 Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

E. 9 Der für die Berufungsverhandlung als Zeuge vorgeladene B.___ wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2021 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Verhandlungsunfähigkeit gemäss ärztlichem Attest vom 8.12.2021).

E. 10 Die Berufungsverhandlung fand am 2. Februar 2022 statt.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 13. Januar 2020 (berichtigt am 6.5.2020)

Der Beschuldigte A.___ habe am 4. September 2019, um ca. 11:45 Uhr, in Eppenberg-Wöschnau, Hauptstrasse, Fahrtrichtung Schönenwerd, auf Höhe Mühlerain, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs begangen, indem er als Lenker des Personenwagens Renault, AG-[Nummer], im Kurvenbereich sein Fahrzeug nicht beherrscht habe und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. In der Folge sei der Personenwagen Renault frontal-seitlich mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen VW, SG-[Nummer], Lenker B.___, kollidiert. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für B.___, hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt (AS 49).

2. Beweismittel

2.1 Aussagen

Anlässlich der Erstbefragung vom 4. September 2019 gab B.___ als Auskunftsperson befragt u.a. zu Protokoll, er sei mit ca. 55 km/h von Wöschnau in Richtung Aarau gefahren und es habe wenig Verkehr gehabt. Vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren, lediglich ein Fahrzeug sei hinter ihm gefolgt. Als er bereits in der Linkskurve gewesen sei, sei der schwarze Personenwagen (vom Beschuldigten gelenkt) gerade auf ihn zugekommen, woraufhin es zur Kollision gekommen sei. Den Lenker habe er zuvor nicht sehen können, da alles sehr schnell und unerwartet geschehen sei. Vor dem Aufprall habe er keinen Knall gehört (AS 14).

Die Melderin des Unfalls, D.___, sagte anlässlich der Erstbefragung vom 4.  September 2019 als Auskunftsperson aus, sie sei als Beifahrerin mit ca. 40-50 km/h in Richtung Aarau unterwegs gewesen. Zwischen ihr und dem vorausfahrenden Personenwagen (von B.___) habe man genügend Abstand gehabt. Der vorausfahrende Personenwagen sei mit ca. 50 km/h auf seiner Fahrspur gefahren. Von Aarau herkommend habe sie den schwarzen Renault auf seiner Fahrspur gesehen und das Gefühl gehabt, er komme etwas rasant entgegen. Er sei jedoch in seiner Fahrspur gefahren. Im Bereich der Kurve habe sie plötzlich einen Knall gehört; danach habe es komisch getönt. Darauf sei der schwarze Renault auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen frontal/seitlich kollidiert (AS 16).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 führte D.___ aus, sie sei mit ihrer Lebenspartnerin in Richtung Aarau unterwegs gewesen. Das Auto vor ihr sei normal gefahren. Auf der Höhe der Heilsarmee in Wöschnau sei dann ein Auto von Aarau entgegengekommen, in der Kurve über die Sicherheitslinie gefahren und in das korrekt vor ihr fahrende Auto geprallt. (Auf Frage) Akustisch habe sie gar nichts wahrgenommen. Sie habe es plötzlich gesehen und ihrer Frau gesagt, «ui, das kommt nicht gut». Danach habe es bereits geknallt. (Auf Frage) Zuvor sei nichts Besonderes passiert, auch kein Geräusch sei zu vernehmen gewesen. Darauf angesprochen, sie habe in der Erstbefragung ausgeführt, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben: Nein, auch ihre Lebenspartnerin habe nichts gehört. Sie hätten darüber nochmals geredet. Sie, die Zeugin, sei sich nicht bewusst, damals etwas gehört zu haben. (Auf Frage) Es sei nichts (keine Tiere) über die Fahrbahn gerannt. (Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers) sie gehe davon aus, dass es sich um einen Knall gehandelt habe, der durch den Zusammenprall der beiden Autos entstanden sei. Es sei schon eine Weile her, sie habe keinen anderen Knall wahrgenommen. Nach heutiger Erinnerung habe sie damals keinen Knall wahrgenommen. Es könne sein, dass etwas geknallt habe, sie habe dies aber nicht mit dem Auto in Verbindung gebracht. Sie wisse es nicht und möchte hier nicht irgendetwas sagen, was nicht stimme. Sie möchte dem Polizisten aber nichts unterstellen. Sie könne sich aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr daran erinnern (AS 69 ff.).

Der Beschuldigte führte an der Erstbefragung vom 4. September 2019 aus, er sei mit ca. 40-50 km/h auf der Hauptstrasse von Aarau in Richtung Schönenwerd unterwegs gewesen. Vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren. Er könne nur noch sagen, dass es plötzlich zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Was zuvor geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er sei weder abgelenkt gewesen noch sei er eingeschlafen (AS 18).

Am 8. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte erneut befragt. Er gab zu Protokoll, mit 40-50 km/h gefahren zu sein. In der Kurve in Wöschnau habe er einen entgegenkommenden [VW] gesehen, der normal auf seiner Spur gefahren sei. Plötzlich habe es einen Schlag gegeben. Er habe nicht gebremst. Den Schlag habe es gegeben, als er in das andere Auto gefahren sei. Er wisse nicht, weshalb er in das andere Auto gefahren sei. Er sei weder übermüdet gewesen noch habe er gesundheitliche Probleme gehabt noch habe er telefoniert, eine Textnachricht geschrieben oder sonst etwas getan. Es müsse sich um einen technischen Defekt an seinem Auto gehandelt haben, der zum Unfall geführt habe. Am Auto sei ihm nichts aufgefallen, es sei bis dahin alles normal gewesen. Vor dem Unfall habe er keine merkwürdigen Geräusche wahrgenommen. Möglicherweise sei ein Reifen defekt gewesen. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe sich auf die Strasse konzentriert. Er habe gar nicht bemerkt, weshalb es zum Unfall gekommen sei. An diesem Tag sei er das erste Mal mit diesem Auto gefahren, das einem Angestellten gehöre (AS 21 ff.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 gab A.___ zu Protokoll, der Unfall sei in der Rechtskurve in Wöschnau passiert. Es sei schnell geschehen, er habe versucht, auf die andere Seite zu lenken, es sei aber nicht gegangen. Vor der Kollision habe er keinen Knall gehört. Während der Fahrt sei ihm nichts aufgefallen, sonst wäre er zur Seite gefahren und hätte nachgeschaut. (Auf Frage) Das Auto sei nicht zur Seite «ausgeschärt» (AS 74 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

2. Februar 2022 sagte der Beschuldigte wiederum nicht mehr aus, er habe lenken wollen, aber das Auto habe darauf nicht reagiert. Es sei alles so schnell gegangen, als er habe lenken wollen, sei es schon zur Kollision gekommen. Konkret sagte er auf die Frage, wie er sich zum Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges stelle: Er sei nicht schuldig. Es sei so schnell passiert und er sei dabei auf die andere Seite gelangt. Er habe gegenlenken wollen, aber es sei nicht mehr «gegangen». Auf Frage, wie es sich angefühlt habe, als er versucht habe, gegenzulenken: er habe versucht, gegenzulenken, aber da sei er schon im anderen Auto drin gewesen. Auf Frage, ob er zu spät gegengelenkt habe, eine andere Möglichkeit sei ja, dass das Lenkrad wie blockiert gewesen wäre: Er sei einfach auf die linke Seite gefahren und habe zu lenken versucht, aber das sei nicht mehr gegangen. Es sei so schnell gegangen. Wie er denn auf die andere Fahrbahn gelangt sei, ob er dafür eine Erklärung habe?  Nein, er wisse es nicht. Er sei nicht zu schnell gefahren oder so. Ob er auf der Fahrt am Fahrzeug nie etwas festgestellt habe, z.B. in den Kurven: Nein, auch nicht in den Kurven.

2.2 Sachliche Beweismittel

Fotografische Dokumentation der Unfallfahrzeuge (AS 13)

Wie den fotografischen Aufnahmen zu entnehmen ist, wies das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall vorne links einen platten Reifen auf, wobei der Autoreifen noch auf der Felge war. Er war platt, aber nicht geplatzt. Die linke Seite des VW [...] wurde stark beschädigt, die Karosserie ist über den ganzen Vorder- und Hintertürbereich stark eingedrückt. Die eingedrückte Karosserie weist Ecken und Kanten auf.

Technischer Bericht der MFK Olten (befindet sich im Dossier des Berufungsgerichts)

Die MFK Olten stellte in ihrem Bericht vom 9. September 2019 am unfallverursachenden Auto des Beschuldigten an der Front links diverse Schäden fest. Die Stossstange, der Kotflügel und das Radhaus wurden durch den Unfall beschädigt. Der Querlenker links war verbogen und die Spurstange links abgerissen. Dem Reifen vorne links war die Luft entwichen, die Felge war massiv beschädigt. Der Reifen wurde in der Woche 6 des Jahres 2019 produziert, das Profil war neuwertig. Die Seitenwand wies weder an der Innen- noch an der Aussenseite eine Beschädigung auf. Auf der Lauffläche war eine Beschädigung ersichtlich, durch welche die Luft entwichen war. Ein eingefahrener Fremdkörper war nicht auffindbar. Im Radhaus waren keine scharfen Kanten ersichtlich, die den Schaden hätten verursachen können. Durch den Aufprall wurde der Querlenker links stark beschädigt. Die Spurstange links wurde abgerissen. Der Fahrschemel wurde nach hinten verschoben. Die Feststellungen wurden im Bericht fotografisch dokumentiert. Als Ergebnis wurde festgehalten, der Reifen sei auf der Lauffläche durch einen scharfkantigen Widerstand beschädigt worden, so dass die Luft habe entweichen können. Aufgrund der Beschädigung von Reifen und Felge könne ein Reifenplatzer vor der Kollision mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Durch die Kollision sei das Rad abgeknickt und gegen die Karosserie des Unfallpartners gedrückt worden.

Strassen- und Witterungsverhältnisse

Wie dem Polizeirapport vom 14. Oktober 2019 zu entnehmen ist, herrschten zur Unfallzeit trockenes, schönes Wetter und ein normales Verkehrsaufkommen bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Der Unfall ereignete sich ausserorts auf einer Hauptstrasse.

3. Beweiswürdigung

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 4 f.).

Der vorgehaltene Sachverhalt wird vom Beschuldigten insoweit nicht bestritten, als ihm vorgeworfen wird, als Lenker des Renault [...] im Kurvenbereich auf die Gegenfahrbahn geraten und in der Folge mit dem korrekt entgegenkommenden VW [...] des Lenkers B.___ frontal-seitlich kollidiert zu sein. Dabei erlitt B.___ Schmerzen im Kreuz und war in der Folge zwei Tage krankgeschrieben (AS 9). Durch die Kollision wurden beide beteiligten Fahrzeuge erheblich beschädigt. Die Carosserie des VW [...] wurde im Tür-Bereich links eingedrückt und verformt. Es bildeten sich Ecken und Kanten. Der Renault [...] wurde im Bereich des linken Vorderrades beschädigt.

Der Beschuldigte weiss nicht, wie es zu diesem Unfall gekommen ist. Nachdem die Auskunftsperson D.___ im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt hatte, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben, machte der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger geltend, das Fahrzeug des Beschuldigten sei infolge eines platten Reifens auf die Gegenfahrbahn geraten. Dieses Szenario kann jedoch bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ausgeschlossen werden, sagte dieser doch nie aus, vor dem Unfall etwas Entsprechendes wahrgenommen zu haben. Ein plötzlich platter Reifen ist aber insbesondere in der Lenkung unmittelbar spürbar. Davon berichtete der Beschuldigte nicht ansatzweise, dies auch nicht vor dem Berufungsgericht, als ihm diesbezüglich mehrere konkrete Fragen gestellt worden waren (vgl. Zusammenfassung der Fragen und Antworten S. 9 hiervor). Erst als sein Verteidiger ihn fragte, ob das Fahrzeug nicht reagiert habe, als er habe lenken wollen, bejahte er diese Frage. Zuvor verneinte er dies dreimal auf entsprechende Fragen seitens des Gerichts. Der Beschuldigte machte auch nie geltend, ein Blackout erfahren zu haben, kurz eingeschlafen zu sein oder infolge von Müdigkeit oder wegen eingenommener Medikamente kurz weggetreten zu sein und deshalb den Unfallhergang bzw. einen allfälligen platten Reifen nicht realisiert zu haben. Ein bereits vor dem Unfall geplatzter Reifen kann mithin bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten klar ausgeschlossen werden. Dass der platte Reifen genau an der Kollisionsstelle aufgetreten ist (und nicht etwa vorne rechts oder hinten), ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die Kollision für den Platten ursächlich war. Gegen einen nicht kollisionsbedingten und mithin vorbestehenden platten Reifen spricht denn auch die Tatsache, dass der Reifen gemäss technischem Bericht der MFK Olten in der Woche 6 des Jahres 2019 und somit erst rund ein halbes Jahr vor dem Unfall produziert worden war und das Profil entsprechend neuwertig war. Eine altersbedingte innere Zersetzung des Reifens als regelmässige Ursache eines während der Fahrt platzenden Reifens kann deshalb ausgeschlossen werden, so auch das Verursachen des Platten durch einen eingefahrenen Gegenstand, konnte ein solcher doch bei der technischen Fahrzeugüberprüfung nicht festgestellt werden. Dass die Auskunftsperson D.___ nach dem Unfall aussagte, kurz vor dem Unfall einen Knall gehört zu haben, lässt nicht per se auf einen plötzlichen Luftverlust des Reifens vor der Kollision schliessen. Weder ist ein Knall das typische Geräusch eines platten Reifens (wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig bemerkte, kann ein regelrechtes Platzen des Reifens, das allenfalls einen Knall auslösen könnte, aufgrund des Schadensbildes ausgeschlossen werden) noch bezog sie diesen Knall spezifisch auf den Renault [...]. Sollte sie damals tatsächlich einen Knall gehört haben, was sie vor erster Instanz nicht mehr bestätigte, konnte ein solcher auch z.B. durch eine mögliche Fehlzündung vom Auspuff eines der Fahrzeuge verursacht worden sein. Gegen einen Knall spricht im Übrigen, dass weder der Beschuldigte noch der Lenker des VW [...], B.___, einen solchen gehört haben wollen.

Der Beschuldigte selbst führte aus, wäre während der Fahrt mit dem Auto etwas nicht in Ordnung gewesen, hätte er angehalten. Er hat keinen Schlag oder Widerstand am Lenkrad bemerkt, was im Falle eines Plattens der Fall gewesen wäre. Selbst bei einem Platten hätte er im Übrigen das Auto noch lenken können, wenn auch erschwert. Davon war aber nie die Rede beim Beschuldigten. Er hat erstmals vor erster Instanz geltend gemacht, er habe erfolglos versucht, gegenzulenken. Dabei handelt es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Wäre dem so gewesen, hätte er dies bereits bei der Polizei, sei es in der Erstbefragung, sei es in der Einvernahme vom 8. Oktober 2019, so ausgesagt. Dieses angeblich erfolglose Gegenlenken erwähnte er, wie dargelegt, vor dem Berufungsgericht denn auch nicht mehr. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte nicht infolge eines Plattens, sondern wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von B.___ kollidierte.

III. Rechtliche Würdigung

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 2 SVG verwiesen werden (US 3 f.).

Indem der Beschuldigte infolge Nichtbeherrschung des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, schuf er nicht nur eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es kam auch zu Sachschaden am Fahrzeug von B.___, der zudem auch Kreuzbeschwerden erlitt. Er erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs.  2 SVG.

Bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 7 f. verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Kurvensituation vom Beschuldigten eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte. Es handelte sich nicht um einen kurzen Schwenker, sondern um einen regelrechten Spurwechsel auf die Gegenfahrbahn bei sichtbarem Gegenverkehr, was eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Es sprechen keine Indizien gegen die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Der Unfall war für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar. Hätte er seine Aufmerksamkeit der Strasse gewidmet, hätte er rechtzeitig in die Kurve lenken können und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte sagte aus, was zuvor, also vor dem Unfall, passiert sei, wisse er nicht. Was also zwischen der normalen Fahrt und dem Zusammenstoss geschah, beschreibt der Beschuldigte nicht. Dies zeigt eindrücklich, dass er in diesem Moment nicht aufmerksam war und dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Es spielt dabei keine Rolle, dass er weder sein Mobiltelefon bedient noch andere Verrichtungen vorgenommen hat, es genügt, dass er schlicht unaufmerksam war. Durch sein Fahrverhalten handelte der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig. Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 8 f.).

Die Verteidigung äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, die von einem leichten Tatverschulden ausging und den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, ersatzweise zu neun Tagen Freiheitsstrafe, verurteilte. Für die Geldstrafe gewährte sie den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Strafmass und die Tagessatzhöhe ist angesichts der konkreten Umstände – völlig grundloses Nichtbeherrschen in einer Kurvensituation / Einkommen von monatlich CHF 5'900.00 netto – am untersten Rand des noch Vertretbaren. Infolge des Verschlechterungsverbots ist aber eine Straferhöhung ausgeschlossen. Der von der Vorinstanz nicht thematisierten fahrlässigen Tatbegehung ist mit dem eher milden Strafmass ohne weiteres Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und die Busse sind zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und die Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen für die Busse.

V. Sicherstellung

Das von der Polizei sichergestellte linke Vorderrad des unfallverursachenden Fahrzeugs ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Der Beschuldige hat seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen und der Gegenstand vernichtet wird.

VI. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und der Beschuldigte hat die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Entschädigungsbegehren von A.___ werden abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, zuzüglich Auslagen von CHF 110.00 und Kosten der MFK Olten von CHF 600.00 total CHF 1’510.00, werden demnach wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

A.___  CHF 910.00

Staat                           CHF 600.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat demnach A.___ zu bezahlen.

Demnach wirdin Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 267, 379 ff., 398 ff. und Art.  416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom2. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof,Barfüssergasse 28,Postfach 157,4502Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,vertreten durchRechtsanwaltDominikProbst,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendgrobe Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen am 2. Februar 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

1.A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

2.Rechtsanwalt Dominik Probst, privater Verteidiger,

3.eine Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt Probst, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand und den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist auf die zurzeit coronabedingte Maskentragpflicht im Saal hin (ausgenommen sind die jeweils Sprechenden). Die Verhandlung wird auf Wunsch des Beschuldigten in hochdeutscher Sprache geführt.

Vorfragen/Vorbemerkungen

Rechtsanwalt Probst erkundigt sich, wann das Berufungsgericht über die Frage der Verwertbarkeit des technischen Berichts der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 9. September 2019 zu entscheiden gedenke, ob dies vorfrageweise geschehe oder erst später. Auf Frage des Vorsitzenden wünscht der Verteidiger einen vorfrageweisen Entscheid darüber. Der Verteidiger gibt bereits an dieser Stelle seine Plädoyernotizen zu den Akten. Auf den Seiten 4 - 6 finden sich die Erwägungen zu der beantragten Vorfrage der Verwertbarkeit des technischen Berichts.

Die Verhandlung wird zur Beratung der Vorfrage unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichtsbeschliesst:

Der technische Bericht der MFK Olten vom

9. September 2019 ist verwertbar.

Begründung

1. Am 4. September 2019 wurde das Unfallfahrzeug des Beschuldigten von der Polizei gestützt auf Art. 30 und 32 - 34 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) und § 34ter des Gesetzes über die Kantonspolizei zur technischen Überprüfung sichergestellt. Das Fahrzeug wurde in der Folge der MFK Olten zur Überprüfung der Aufhängung und des Vorderrades links und zur Abklärung eines möglichen technischen Defekts oder eines «Reifenplatzers» vor dem Verkehrsunfall überstellt (AS 20).

Der von der Polizei eingeholte technische Bericht der MFK Olten datiert vom 9. September 2019. Dieser wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Urteilsberatung und ohne entsprechende Erwägungen im Urteil aus den Akten gewiesen. Die prozessualen Vorgaben zur Beauftragung von Sachverständigen seien nicht eingehalten worden, begründete die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin gemäss Verfahrensprotokoll die Unverwertbarkeit (AS 68). Mit Verfügung vom 12. November 2021 erkannte der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts den technischen Bericht wieder zu den Akten mit dem Hinweis, über dessen Verwertbarkeit werde das Berufungsgericht im Endentscheid befinden (Akten Obergericht Seite 11 [im Folgenden: OGer 11]). Zur Begründung führte er aus, die Begründung der Vorinstanz greife in zweierlei Hinsicht zu kurz: einerseits habe die Vorinstanz nicht darüber befunden, ob es sich bei den Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO um Gültigkeitsvorschriften gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO oder blosse Ordnungsvorschriften gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO handle. Grundsätzlich gelte die freie Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss diesem Grundsatz seien etwa auch Privatgutachten beweisrechtlich nicht einfach unbeachtlich, sondern stellten Beweismittel dar, die es gerichtlich zu würdigen gelte. Das Berufungsgericht werde daher über Verwertbarkeit und Beweiswert des technischen Berichts der MFK vom 9. September 2019 zu befinden haben. Auf der anderen Seite erscheine es auch nicht als überzeugend, den technischen Bericht erst im Rahmen der Urteilsberatung aus den Akten zu weisen und separat unter Verschluss zu halten. Die Bestimmung von Art. 141 Abs. 5 StPO habe offensichtlich lediglich den Zweck, zu verhindern, dass Parteien und Sachrichter von unverwertbaren Beweisen Kenntnis erhalten würden. Vorliegend hätten aber sowohl die Parteien wie auch das erkennende erstinstanzliche Gericht den Bericht der MFK bereits zur Kenntnis genommen. Dies müsse auch der Berufungsinstanz möglich sein, damit sie über dessen Verwertbarkeit entscheiden könne. Der Entscheid der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin sei zudem nicht eröffnet worden und habe daher auch nicht in dem Sinne in Rechtskraft erwachsen können, dass die Verwertbarkeit durch die Berufungsinstanz nicht überprüft werden könnte. Das Verbot der «reformatio in peius» gelte nicht, da die Entfernung des MFK-Berichts nicht ins Dispositiv des Urteils Eingang gefunden habe.

2. Im Polizeirapport vom 14. Oktober 2019 wurde festgehalten, die Auskunftsperson D.___ habe auf der Unfallstelle angegeben, vor der Kollision einen Pneuplatzer wahrgenommen zu haben, was aber von der Patrouille weder bestätigt noch widerlegt habe werden können. Da somit Unklarheit über die Unfallursache geherrscht habe, sei das unfallverursachende Fahrzeug nach Rücksprache mit dem Chef Verkehrsabteilung, Lt. E.___, vorläufig sichergestellt und der MFK Olten zur technischen Überprüfung überlassen worden. Der zuständige Experte […] habe den eingereichten technischen Bericht erstellt (AS 11).

3. Es stellt sich vorab die Frage, ob es sich beim technischen Bericht um einen amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO oder um ein Gutachten eines Sachverständigen im Sinne der Art. 181 ff. StPO handelt. Der Bericht wurde von der MFK aufgrund des Ersuchens der Polizei um «technische Überprüfung» erstellt (AS 20).

Amtliche Berichte können von Strafbehörden und mithin auch von der Polizei eingeholt werden, wogegen der Beizug von Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten ist. Als amtliche Berichte gelten Berichte von Amtsstellen, welche nicht der Aufklärung der persönlichen Verhältnisse dienen. Sie müssen regelmässig noch erstellt werden, bilden jedenfalls noch nicht Bestandteil von Verfahrensakten i.S.v. Art. 194 StPO. Amtliche Berichte sind beispielsweise derjenige des beigezogenen Büchersachverständigen, welcher als Hilfsperson des Staatsanwalts oder der Polizei amtet, derjenige der Polizei über den technischen Zustand eines Fahrzeugs, derjenige betreffend die Eichung eines Geräts zur Messung von Geschwindigkeit, derjenige zur Berechnung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs gestützt auf eine standardspezifische Schablone, die Auswertung eines Fahrtenschreibers etc. (Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 195 StPO N 3 - 5). Mithin ist auch der von der Polizei bei der MFK eingeholte Bericht als amtlicher Bericht einzustufen, soweit er sich über den technischen Zustand des Fahrzeuges äussert. Es kann diesbezüglich nicht einen Unterschied machen, ob die technische Prüfung durch die Polizei erfolgte oder von dieser der MFK in Auftrag gegeben wurde. Die MFK ist die staatliche Stelle zur Fahrzeugüberprüfung und ihre Dienste können selbstverständlich auch von der Polizei in Anspruch genommen werden. Der Bericht enthält denn auch grossmehrheitlich Feststellungen in Bezug auf den Fahrzeugzustand (Überblick, Reifen, Aufhängung). Nur im letzten Abschnitt mit der Überschrift «Ergebnis» geht der Bericht dazu über, das Prüfungsergebnis nicht nur festzuhalten, sondern auch zu würdigen und enthält somit Aspekte eines Gutachtens. Der technische Bericht der MFK Olten vom 9. September 2019 weist somit einerseits Elemente eines Amtsberichts im Sinne von Art. 195 StPO und anderseits Aspekte eines Gutachtens im Sinne von Art.182 ff. StPO auf. Er ist vorliegend unter beiden Aspekten verwertbar: Bei den Sachverständigen der Motorfahrzeugkontrolle handelt es sich um gesetzlich vorgesehene ständig bestellte Gutachter (§ 13 Abs. 1 lit. c EG StPO SO). Deshalb kann die hier unterlassene Einsetzung durch die Staatsanwaltschaft keine Gültigkeitsvorvorschrift sein. Der (unterlassene) Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens (Art. 307 StGB) ist auch keine Gültigkeitsvorschrift, sondern eine Ordnungsvorschrift. Dies erst recht bei den gesetzlich ständig bestellten Gutachtern der MFK, bei denen die Kenntnis dieser Straffolgen vorausgesetzt werden kann und muss. Was den Einwand der angeblich fehlenden Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien bis und mit heute die Möglichkeit gehabt hätten, Ergänzungsfragen zu stellen. Es liegt somit auch keine Gehörsverletzung vor.

Der Beschluss wird sofort mündlich eröffnet und begründet.

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Es folgt die Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person; dies nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger befindet sich in den Akten).

Rechtsanwalt Probstbeantragtim Namen des Beschuldigten, es sei ein verkehrstechnisches Gutachten einzuholen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen.

Die Verhandlung wird zur Beratung des Beweisantrags unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichtsbeschliesst:

Der Antrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wird abgewiesen.

Begründung

Es ergeben sich weder aus dem technischen Bericht der MFK Olten vom 9. September 2019 noch aus den Aussagen des Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter Anhaltspunkte dafür, dass das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug vor dem Unfall bereits technische Defekte aufwies. Eine Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur Frage allfällig vorbestehender Defekte erübrigt sich unter diesen Umständen.

Der Beschluss wird sofort mündlich eröffnet und begründet.

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Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Rechtsanwalt Probst stellt und begründet im Namen des Beschuldigten folgendeAnträge:

Rechtsanwalt Probst gibt seine Kostennote für das Berufungsverfahren zu den Akten.

Der Beschuldigte beteuert im Rahmen des letzten Wortes, er sei nicht schuldig.

Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihm bzw. seinem Verteidiger daher schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10 Uhr geschlossen.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und einer Busse von CHF 900.00, wobei sie für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährte und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festlegte (Aktenseite [AS] 25 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 21. Januar 2020 frist- und formgerecht Einsprache (AS 28, Einsprachebegründung AS 35).

3. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalts, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 44 f.).

4. Mit Verfügung vom 18. März 2020 sistierte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen das Verfahren und wies die Akten zur Ergänzung und Berichtigung der Anklageschrift und der Akten an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 42 f.).

5. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren wiederum an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen, dies zusammen mit dem berichtigten Strafbefehl und einem Schlussbericht (AS 46 ff.).

6. Am 3. Februar 2021 fällte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 97 ff.):

«

7. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Februar 2021 die Berufung an (AS 95). Die Berufungserklärung datiert vom 12. Mai 2021 (OGer 1 ff.). Es wird das gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten. Beantragt wird ein Freispruch und die Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 3'608.90, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens über den Unfallhergang wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. November 2021 ab (OGer 10 ff.). Mit derselben Verfügung erkannte der Instruktionsrichter den von der Vorinstanz aus den Akten gewiesenen technischen Bericht der MFK Olten vom 9. September 2019 wieder zu den Akten (OGer 11).

8. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Der für die Berufungsverhandlung als Zeuge vorgeladene B.___ wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2021 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Verhandlungsunfähigkeit gemäss ärztlichem Attest vom 8.12.2021).

10. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Februar 2022 statt.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 13. Januar 2020 (berichtigt am 6.5.2020)

Der Beschuldigte A.___ habe am 4. September 2019, um ca. 11:45 Uhr, in Eppenberg-Wöschnau, Hauptstrasse, Fahrtrichtung Schönenwerd, auf Höhe Mühlerain, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs begangen, indem er als Lenker des Personenwagens Renault, AG-[Nummer], im Kurvenbereich sein Fahrzeug nicht beherrscht habe und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. In der Folge sei der Personenwagen Renault frontal-seitlich mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen VW, SG-[Nummer], Lenker B.___, kollidiert. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für B.___, hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt (AS 49).

2. Beweismittel

2.1 Aussagen

Anlässlich der Erstbefragung vom 4. September 2019 gab B.___ als Auskunftsperson befragt u.a. zu Protokoll, er sei mit ca. 55 km/h von Wöschnau in Richtung Aarau gefahren und es habe wenig Verkehr gehabt. Vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren, lediglich ein Fahrzeug sei hinter ihm gefolgt. Als er bereits in der Linkskurve gewesen sei, sei der schwarze Personenwagen (vom Beschuldigten gelenkt) gerade auf ihn zugekommen, woraufhin es zur Kollision gekommen sei. Den Lenker habe er zuvor nicht sehen können, da alles sehr schnell und unerwartet geschehen sei. Vor dem Aufprall habe er keinen Knall gehört (AS 14).

Die Melderin des Unfalls, D.___, sagte anlässlich der Erstbefragung vom 4.  September 2019 als Auskunftsperson aus, sie sei als Beifahrerin mit ca. 40-50 km/h in Richtung Aarau unterwegs gewesen. Zwischen ihr und dem vorausfahrenden Personenwagen (von B.___) habe man genügend Abstand gehabt. Der vorausfahrende Personenwagen sei mit ca. 50 km/h auf seiner Fahrspur gefahren. Von Aarau herkommend habe sie den schwarzen Renault auf seiner Fahrspur gesehen und das Gefühl gehabt, er komme etwas rasant entgegen. Er sei jedoch in seiner Fahrspur gefahren. Im Bereich der Kurve habe sie plötzlich einen Knall gehört; danach habe es komisch getönt. Darauf sei der schwarze Renault auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem korrekt vor ihr fahrenden Personenwagen frontal/seitlich kollidiert (AS 16).

An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 führte D.___ aus, sie sei mit ihrer Lebenspartnerin in Richtung Aarau unterwegs gewesen. Das Auto vor ihr sei normal gefahren. Auf der Höhe der Heilsarmee in Wöschnau sei dann ein Auto von Aarau entgegengekommen, in der Kurve über die Sicherheitslinie gefahren und in das korrekt vor ihr fahrende Auto geprallt. (Auf Frage) Akustisch habe sie gar nichts wahrgenommen. Sie habe es plötzlich gesehen und ihrer Frau gesagt, «ui, das kommt nicht gut». Danach habe es bereits geknallt. (Auf Frage) Zuvor sei nichts Besonderes passiert, auch kein Geräusch sei zu vernehmen gewesen. Darauf angesprochen, sie habe in der Erstbefragung ausgeführt, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben: Nein, auch ihre Lebenspartnerin habe nichts gehört. Sie hätten darüber nochmals geredet. Sie, die Zeugin, sei sich nicht bewusst, damals etwas gehört zu haben. (Auf Frage) Es sei nichts (keine Tiere) über die Fahrbahn gerannt. (Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers) sie gehe davon aus, dass es sich um einen Knall gehandelt habe, der durch den Zusammenprall der beiden Autos entstanden sei. Es sei schon eine Weile her, sie habe keinen anderen Knall wahrgenommen. Nach heutiger Erinnerung habe sie damals keinen Knall wahrgenommen. Es könne sein, dass etwas geknallt habe, sie habe dies aber nicht mit dem Auto in Verbindung gebracht. Sie wisse es nicht und möchte hier nicht irgendetwas sagen, was nicht stimme. Sie möchte dem Polizisten aber nichts unterstellen. Sie könne sich aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr daran erinnern (AS 69 ff.).

Der Beschuldigte führte an der Erstbefragung vom 4. September 2019 aus, er sei mit ca. 40-50 km/h auf der Hauptstrasse von Aarau in Richtung Schönenwerd unterwegs gewesen. Vor ihm sei kein Fahrzeug gefahren. Er könne nur noch sagen, dass es plötzlich zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug gekommen sei. Was zuvor geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er sei weder abgelenkt gewesen noch sei er eingeschlafen (AS 18).

Am 8. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte erneut befragt. Er gab zu Protokoll, mit 40-50 km/h gefahren zu sein. In der Kurve in Wöschnau habe er einen entgegenkommenden [VW] gesehen, der normal auf seiner Spur gefahren sei. Plötzlich habe es einen Schlag gegeben. Er habe nicht gebremst. Den Schlag habe es gegeben, als er in das andere Auto gefahren sei. Er wisse nicht, weshalb er in das andere Auto gefahren sei. Er sei weder übermüdet gewesen noch habe er gesundheitliche Probleme gehabt noch habe er telefoniert, eine Textnachricht geschrieben oder sonst etwas getan. Es müsse sich um einen technischen Defekt an seinem Auto gehandelt haben, der zum Unfall geführt habe. Am Auto sei ihm nichts aufgefallen, es sei bis dahin alles normal gewesen. Vor dem Unfall habe er keine merkwürdigen Geräusche wahrgenommen. Möglicherweise sei ein Reifen defekt gewesen. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe sich auf die Strasse konzentriert. Er habe gar nicht bemerkt, weshalb es zum Unfall gekommen sei. An diesem Tag sei er das erste Mal mit diesem Auto gefahren, das einem Angestellten gehöre (AS 21 ff.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2021 gab A.___ zu Protokoll, der Unfall sei in der Rechtskurve in Wöschnau passiert. Es sei schnell geschehen, er habe versucht, auf die andere Seite zu lenken, es sei aber nicht gegangen. Vor der Kollision habe er keinen Knall gehört. Während der Fahrt sei ihm nichts aufgefallen, sonst wäre er zur Seite gefahren und hätte nachgeschaut. (Auf Frage) Das Auto sei nicht zur Seite «ausgeschärt» (AS 74 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

2. Februar 2022 sagte der Beschuldigte wiederum nicht mehr aus, er habe lenken wollen, aber das Auto habe darauf nicht reagiert. Es sei alles so schnell gegangen, als er habe lenken wollen, sei es schon zur Kollision gekommen. Konkret sagte er auf die Frage, wie er sich zum Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges stelle: Er sei nicht schuldig. Es sei so schnell passiert und er sei dabei auf die andere Seite gelangt. Er habe gegenlenken wollen, aber es sei nicht mehr «gegangen». Auf Frage, wie es sich angefühlt habe, als er versucht habe, gegenzulenken: er habe versucht, gegenzulenken, aber da sei er schon im anderen Auto drin gewesen. Auf Frage, ob er zu spät gegengelenkt habe, eine andere Möglichkeit sei ja, dass das Lenkrad wie blockiert gewesen wäre: Er sei einfach auf die linke Seite gefahren und habe zu lenken versucht, aber das sei nicht mehr gegangen. Es sei so schnell gegangen. Wie er denn auf die andere Fahrbahn gelangt sei, ob er dafür eine Erklärung habe?  Nein, er wisse es nicht. Er sei nicht zu schnell gefahren oder so. Ob er auf der Fahrt am Fahrzeug nie etwas festgestellt habe, z.B. in den Kurven: Nein, auch nicht in den Kurven.

2.2 Sachliche Beweismittel

Fotografische Dokumentation der Unfallfahrzeuge (AS 13)

Wie den fotografischen Aufnahmen zu entnehmen ist, wies das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Unfall vorne links einen platten Reifen auf, wobei der Autoreifen noch auf der Felge war. Er war platt, aber nicht geplatzt. Die linke Seite des VW [...] wurde stark beschädigt, die Karosserie ist über den ganzen Vorder- und Hintertürbereich stark eingedrückt. Die eingedrückte Karosserie weist Ecken und Kanten auf.

Technischer Bericht der MFK Olten (befindet sich im Dossier des Berufungsgerichts)

Die MFK Olten stellte in ihrem Bericht vom 9. September 2019 am unfallverursachenden Auto des Beschuldigten an der Front links diverse Schäden fest. Die Stossstange, der Kotflügel und das Radhaus wurden durch den Unfall beschädigt. Der Querlenker links war verbogen und die Spurstange links abgerissen. Dem Reifen vorne links war die Luft entwichen, die Felge war massiv beschädigt. Der Reifen wurde in der Woche 6 des Jahres 2019 produziert, das Profil war neuwertig. Die Seitenwand wies weder an der Innen- noch an der Aussenseite eine Beschädigung auf. Auf der Lauffläche war eine Beschädigung ersichtlich, durch welche die Luft entwichen war. Ein eingefahrener Fremdkörper war nicht auffindbar. Im Radhaus waren keine scharfen Kanten ersichtlich, die den Schaden hätten verursachen können. Durch den Aufprall wurde der Querlenker links stark beschädigt. Die Spurstange links wurde abgerissen. Der Fahrschemel wurde nach hinten verschoben. Die Feststellungen wurden im Bericht fotografisch dokumentiert. Als Ergebnis wurde festgehalten, der Reifen sei auf der Lauffläche durch einen scharfkantigen Widerstand beschädigt worden, so dass die Luft habe entweichen können. Aufgrund der Beschädigung von Reifen und Felge könne ein Reifenplatzer vor der Kollision mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Durch die Kollision sei das Rad abgeknickt und gegen die Karosserie des Unfallpartners gedrückt worden.

Strassen- und Witterungsverhältnisse

Wie dem Polizeirapport vom 14. Oktober 2019 zu entnehmen ist, herrschten zur Unfallzeit trockenes, schönes Wetter und ein normales Verkehrsaufkommen bei signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Der Unfall ereignete sich ausserorts auf einer Hauptstrasse.

3. Beweiswürdigung

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (US 4 f.).

Der vorgehaltene Sachverhalt wird vom Beschuldigten insoweit nicht bestritten, als ihm vorgeworfen wird, als Lenker des Renault [...] im Kurvenbereich auf die Gegenfahrbahn geraten und in der Folge mit dem korrekt entgegenkommenden VW [...] des Lenkers B.___ frontal-seitlich kollidiert zu sein. Dabei erlitt B.___ Schmerzen im Kreuz und war in der Folge zwei Tage krankgeschrieben (AS 9). Durch die Kollision wurden beide beteiligten Fahrzeuge erheblich beschädigt. Die Carosserie des VW [...] wurde im Tür-Bereich links eingedrückt und verformt. Es bildeten sich Ecken und Kanten. Der Renault [...] wurde im Bereich des linken Vorderrades beschädigt.

Der Beschuldigte weiss nicht, wie es zu diesem Unfall gekommen ist. Nachdem die Auskunftsperson D.___ im Rahmen der Erstbefragung ausgesagt hatte, vor der Kollision einen Knall gehört zu haben, machte der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger geltend, das Fahrzeug des Beschuldigten sei infolge eines platten Reifens auf die Gegenfahrbahn geraten. Dieses Szenario kann jedoch bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ausgeschlossen werden, sagte dieser doch nie aus, vor dem Unfall etwas Entsprechendes wahrgenommen zu haben. Ein plötzlich platter Reifen ist aber insbesondere in der Lenkung unmittelbar spürbar. Davon berichtete der Beschuldigte nicht ansatzweise, dies auch nicht vor dem Berufungsgericht, als ihm diesbezüglich mehrere konkrete Fragen gestellt worden waren (vgl. Zusammenfassung der Fragen und Antworten S. 9 hiervor). Erst als sein Verteidiger ihn fragte, ob das Fahrzeug nicht reagiert habe, als er habe lenken wollen, bejahte er diese Frage. Zuvor verneinte er dies dreimal auf entsprechende Fragen seitens des Gerichts. Der Beschuldigte machte auch nie geltend, ein Blackout erfahren zu haben, kurz eingeschlafen zu sein oder infolge von Müdigkeit oder wegen eingenommener Medikamente kurz weggetreten zu sein und deshalb den Unfallhergang bzw. einen allfälligen platten Reifen nicht realisiert zu haben. Ein bereits vor dem Unfall geplatzter Reifen kann mithin bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten klar ausgeschlossen werden. Dass der platte Reifen genau an der Kollisionsstelle aufgetreten ist (und nicht etwa vorne rechts oder hinten), ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die Kollision für den Platten ursächlich war. Gegen einen nicht kollisionsbedingten und mithin vorbestehenden platten Reifen spricht denn auch die Tatsache, dass der Reifen gemäss technischem Bericht der MFK Olten in der Woche 6 des Jahres 2019 und somit erst rund ein halbes Jahr vor dem Unfall produziert worden war und das Profil entsprechend neuwertig war. Eine altersbedingte innere Zersetzung des Reifens als regelmässige Ursache eines während der Fahrt platzenden Reifens kann deshalb ausgeschlossen werden, so auch das Verursachen des Platten durch einen eingefahrenen Gegenstand, konnte ein solcher doch bei der technischen Fahrzeugüberprüfung nicht festgestellt werden. Dass die Auskunftsperson D.___ nach dem Unfall aussagte, kurz vor dem Unfall einen Knall gehört zu haben, lässt nicht per se auf einen plötzlichen Luftverlust des Reifens vor der Kollision schliessen. Weder ist ein Knall das typische Geräusch eines platten Reifens (wie die Vorinstanz diesbezüglich richtig bemerkte, kann ein regelrechtes Platzen des Reifens, das allenfalls einen Knall auslösen könnte, aufgrund des Schadensbildes ausgeschlossen werden) noch bezog sie diesen Knall spezifisch auf den Renault [...]. Sollte sie damals tatsächlich einen Knall gehört haben, was sie vor erster Instanz nicht mehr bestätigte, konnte ein solcher auch z.B. durch eine mögliche Fehlzündung vom Auspuff eines der Fahrzeuge verursacht worden sein. Gegen einen Knall spricht im Übrigen, dass weder der Beschuldigte noch der Lenker des VW [...], B.___, einen solchen gehört haben wollen.

Der Beschuldigte selbst führte aus, wäre während der Fahrt mit dem Auto etwas nicht in Ordnung gewesen, hätte er angehalten. Er hat keinen Schlag oder Widerstand am Lenkrad bemerkt, was im Falle eines Plattens der Fall gewesen wäre. Selbst bei einem Platten hätte er im Übrigen das Auto noch lenken können, wenn auch erschwert. Davon war aber nie die Rede beim Beschuldigten. Er hat erstmals vor erster Instanz geltend gemacht, er habe erfolglos versucht, gegenzulenken. Dabei handelt es sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Wäre dem so gewesen, hätte er dies bereits bei der Polizei, sei es in der Erstbefragung, sei es in der Einvernahme vom 8. Oktober 2019, so ausgesagt. Dieses angeblich erfolglose Gegenlenken erwähnte er, wie dargelegt, vor dem Berufungsgericht denn auch nicht mehr. Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte nicht infolge eines Plattens, sondern wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen von B.___ kollidierte.

III. Rechtliche Würdigung

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 2 SVG verwiesen werden (US 3 f.).

Indem der Beschuldigte infolge Nichtbeherrschung des Fahrzeugs in der Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, schuf er nicht nur eine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Es kam auch zu Sachschaden am Fahrzeug von B.___, der zudem auch Kreuzbeschwerden erlitt. Er erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs.  2 SVG.

Bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 7 f. verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Kurvensituation vom Beschuldigten eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert hätte. Es handelte sich nicht um einen kurzen Schwenker, sondern um einen regelrechten Spurwechsel auf die Gegenfahrbahn bei sichtbarem Gegenverkehr, was eine Rücksichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt. Es sprechen keine Indizien gegen die Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Der Unfall war für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar. Hätte er seine Aufmerksamkeit der Strasse gewidmet, hätte er rechtzeitig in die Kurve lenken können und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Der Beschuldigte sagte aus, was zuvor, also vor dem Unfall, passiert sei, wisse er nicht. Was also zwischen der normalen Fahrt und dem Zusammenstoss geschah, beschreibt der Beschuldigte nicht. Dies zeigt eindrücklich, dass er in diesem Moment nicht aufmerksam war und dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Es spielt dabei keine Rolle, dass er weder sein Mobiltelefon bedient noch andere Verrichtungen vorgenommen hat, es genügt, dass er schlicht unaufmerksam war. Durch sein Fahrverhalten handelte der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig. Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 8 f.).

Die Verteidigung äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, die von einem leichten Tatverschulden ausging und den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, ersatzweise zu neun Tagen Freiheitsstrafe, verurteilte. Für die Geldstrafe gewährte sie den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Strafmass und die Tagessatzhöhe ist angesichts der konkreten Umstände – völlig grundloses Nichtbeherrschen in einer Kurvensituation / Einkommen von monatlich CHF 5'900.00 netto – am untersten Rand des noch Vertretbaren. Infolge des Verschlechterungsverbots ist aber eine Straferhöhung ausgeschlossen. Der von der Vorinstanz nicht thematisierten fahrlässigen Tatbegehung ist mit dem eher milden Strafmass ohne weiteres Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe und die Busse sind zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und die Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen für die Busse.

V. Sicherstellung

Das von der Polizei sichergestellte linke Vorderrad des unfallverursachenden Fahrzeugs ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Der Beschuldige hat seinen Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn geltend zu machen, ansonsten Verzicht angenommen und der Gegenstand vernichtet wird.

VI. Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und der Beschuldigte hat die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Entschädigungsbegehren von A.___ werden abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, zuzüglich Auslagen von CHF 110.00 und Kosten der MFK Olten von CHF 600.00 total CHF 1’510.00, werden demnach wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

A.___  CHF 910.00

Staat                           CHF 600.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, hat demnach A.___ zu bezahlen.

Demnach wirdin Anwendung der Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 267, 379 ff., 398 ff. und Art.  416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Fröhlicher