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STBER.2020.85

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Solothurn · 2021-06-17 · Deutsch SO
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Sachverhalt

1. Der erstinstanzliche Richter stützte sich bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Feststellungen in der Strafanzeige vom 22. August 2018 (AS 8 f.), die nach der Anhaltung des Beschuldigten erstellten Fotos (AS 10 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Er stellte dabei folgenden rechtsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte transportierte am 9. August 2018 in seinem PW vier Holzbalken, die er in Längsrichtung geladen und auf der Sitzlehne des Beifahrersitzes aufgelegt hatte. Die Balken waren im vorderen Bereich mit einem Gummizug, der an der Kopfstütze des Beifahrersitzes und am Handgriff beim Einstieg des Beifahrersitzes eingehakt war, befestigt.

2.1 Diese Sachverhaltselemente sind vom Beschuldigten nicht bestritten. Dieser wendet sich einzig gegen die Feststellung, durch die Ladung der Balken seien die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen.

2.2 Die von der Polizei am 9. August 2018 erstellten Fotos wurden einerseits aus der Position des Fahrersitzes und andererseits von aussen von der Beifahrerseite her erstellt. Vor allem die Fotos aus der Position des Fahrersitzes zeigen deutlich, dass die Sicht des Fahrers nach rechts erheblich eingeschränkt war. Soweit der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Aussage, es habe sich nicht um «Balken», sondern um «Holzlatten» gehandelt, darauf hinweisen wollte, dass er flache Holzstücke, welche die Sicht nur geringfügig einschränkten, geladen habe, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Es waren offensichtlich zwei Holzstücke aufeinander geschichtet und schränkten damit die Sicht des Fahrers vor allem gegen rechts durch die Beifahrerscheibe erheblich ein. Aber auch die Sicht nach vorne rechts durch die Frontscheibe war, wenn auch nicht in gleichem Masse, eingeschränkt, weil die Holzbalken bis zur Frontscheibe ragten.

2.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn der erstinstanzliche Richter bei der Sachverhaltsfeststellung davon ausging, dass die Sicht des Fahrers nach rechts und nach vorne rechts zu Folge der geladenen Holzstücke eingeschränkt war. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein.

IV.       Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG auch jenen der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 93 SVG N 21). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht, ist dabei unerheblich. Es handelt sich vorliegend um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (a.a.O., Art. 93 SVG N 19). Die Tathandlung kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (a.a.O., Art. 93 SVG N 35).

2. Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) muss der Führer oder die Führerin, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können.

3. Mit «betriebssicherem» Zustand i.S. von Art. 29 SVG ist gleichzeitig ein «verkehrssicherer» Zustand des Fahrzeugs gemeint. Der Begriff «betriebssicher» geht über die Risiken hinaus, die mit dem Betrieb als rein technischer Vorgang in der Maschine verbunden sind. Der «Betrieb» umfasst die bestimmungsgemässe Verwendung des Fahrzeugs im Strassenverkehr (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 29 SVG N 5). Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG wenn Bau und Ausrüstung den technischen Anforderungen entsprechen (mit Hinweis auf die VTS), wenn das Fahrzeug in einem Zustand ist, welcher die Beachtung der Verkehrsregeln ermöglicht und wenn der Gebrauch keine Verkehrsteilnehmer gefährdet (Art. 29 SVG und Art. 57 VRV) sowie wenn es den Vorschriften von Art. 58 – 59a VRV entspricht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1099/2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

4. Der Beschuldigte hatte zu Folge der im Fahrzeuginneren geladenen Holzbalken gegen vorne rechts eine leicht und gegen rechts eine erheblich eingeschränkte Sicht. Die Rechtsprechung qualifiziert eingeschränkte Sichtverhältnisse zu Folge ungenügender Reinigung der Fahrzeugscheiben von Schmutz oder nur unvollständig freigekratzter vereister Frontscheibe als Verletzung von Art. 29 SVG (Weissenberg, a.a.O., Art. 29 SVG N 8). Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten Sichtverhältnisse auch im vorliegenden Fall zu einer Gefährdung von anderen Strassenbenützern führen konnten. So etwa bei langsamem Kolonnenverkehr innerorts, wenn ein Velofahrer rechts am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifährt oder wenn der Beschuldigte einen Velofahrer beim Rechtsabbiegen nicht sieht. Eine Verletzung von Art. 29 SVG muss deshalb bejaht werden.

5. Der Beschuldigte hat somit ein Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt.

In subjektiver Hinsicht genügt nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, dass der Fahrzeugführer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Da unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Holzbalken selbst im Fahrzeuginnern geladen und er die Einschränkung der Sichtverhältnisse somit selbst geschaffen hat, wusste er um die Sichteinschränkung oder hätte es bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen. Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit auch subjektiv erfüllt.

V.        Strafzumessung

Der Beschuldigte hat die Strafzumessung für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs nicht gerügt. Die Vorinstanz ging von einem geringen verwirklichten Unrecht und einem leichten Verschulden aus. Entsprechend wurde die Busse in der Höhe von CHF 200.00 in der möglichen Bandbreite im untersten Bereich angesetzt. Die Strafzumessung erweist sich als zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

VI.       Kosten

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG auch jenen der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 93 SVG N 21). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht, ist dabei unerheblich. Es handelt sich vorliegend um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (a.a.O., Art. 93 SVG N 19). Die Tathandlung kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (a.a.O., Art. 93 SVG N 35).

E. 2 Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) muss der Führer oder die Führerin, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können.

E. 2.1 Diese Sachverhaltselemente sind vom Beschuldigten nicht bestritten. Dieser wendet sich einzig gegen die Feststellung, durch die Ladung der Balken seien die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen.

E. 2.2 Die von der Polizei am 9. August 2018 erstellten Fotos wurden einerseits aus der Position des Fahrersitzes und andererseits von aussen von der Beifahrerseite her erstellt. Vor allem die Fotos aus der Position des Fahrersitzes zeigen deutlich, dass die Sicht des Fahrers nach rechts erheblich eingeschränkt war. Soweit der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Aussage, es habe sich nicht um «Balken», sondern um «Holzlatten» gehandelt, darauf hinweisen wollte, dass er flache Holzstücke, welche die Sicht nur geringfügig einschränkten, geladen habe, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Es waren offensichtlich zwei Holzstücke aufeinander geschichtet und schränkten damit die Sicht des Fahrers vor allem gegen rechts durch die Beifahrerscheibe erheblich ein. Aber auch die Sicht nach vorne rechts durch die Frontscheibe war, wenn auch nicht in gleichem Masse, eingeschränkt, weil die Holzbalken bis zur Frontscheibe ragten.

E. 2.3 Es ist somit nicht zu beanstanden,

wenn der erstinstanzliche Richter bei der Sachverhaltsfeststellung davon

ausging, dass die Sicht des Fahrers nach rechts und nach vorne rechts zu Folge

der geladenen Holzstücke eingeschränkt war. Von einer offensichtlich

unrichtigen und deshalb willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede

sein.

IV.       Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird

mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht

entspricht. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht den

Vorschriften entspricht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des

vorschriftgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG auch jenen der

Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander

Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 93 SVG

N 21). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den

Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr

bewirkt wird oder nicht, ist dabei unerheblich. Es handelt sich vorliegend um

ein abstraktes Gefährdungsdelikt (a.a.O., Art. 93 SVG N 19). Die Tathandlung

kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (a.a.O., Art. 93

SVG N 35).

2. Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge

nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen

so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden

können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet

und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS

(Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) muss der

Führer oder die Führerin, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche,

ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken

können.

3. Mit «betriebssicherem» Zustand i.S.

von Art. 29 SVG ist gleichzeitig ein «verkehrssicherer» Zustand des Fahrzeugs

gemeint. Der Begriff «betriebssicher» geht über die Risiken hinaus, die mit dem

Betrieb als rein technischer Vorgang in der Maschine verbunden sind. Der

«Betrieb» umfasst die bestimmungsgemässe Verwendung des Fahrzeugs im

Strassenverkehr (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St. Gallen

2011, Art. 29 SVG N 5). Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach

vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG wenn Bau und Ausrüstung den

technischen Anforderungen entsprechen (mit Hinweis auf die VTS), wenn das

Fahrzeug in einem Zustand ist, welcher die Beachtung der Verkehrsregeln

ermöglicht und wenn der Gebrauch keine Verkehrsteilnehmer gefährdet (Art. 29

SVG und Art. 57 VRV) sowie wenn es den Vorschriften von Art. 58 – 59a VRV

entspricht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1099/2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf

Lehre und Rechtsprechung).

4. Der Beschuldigte hatte zu Folge der

im Fahrzeuginneren geladenen Holzbalken gegen vorne rechts eine leicht und

gegen rechts eine erheblich eingeschränkte Sicht. Die Rechtsprechung

qualifiziert eingeschränkte Sichtverhältnisse zu Folge ungenügender Reinigung

der Fahrzeugscheiben von Schmutz oder nur unvollständig freigekratzter

vereister Frontscheibe als Verletzung von Art. 29 SVG (Weissenberg, a.a.O.,

Art. 29 SVG N 8). Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten

Sichtverhältnisse auch im vorliegenden Fall zu einer Gefährdung von anderen

Strassenbenützern führen konnten. So etwa bei langsamem Kolonnenverkehr

innerorts, wenn ein Velofahrer rechts am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifährt

oder wenn der Beschuldigte einen Velofahrer beim Rechtsabbiegen nicht sieht. Eine

Verletzung von Art. 29 SVG muss deshalb bejaht werden.

5. Der Beschuldigte hat somit ein

Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der

objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt.

In subjektiver Hinsicht genügt nach Art.

93 Abs. 2 lit. a SVG, dass der Fahrzeugführer weiss oder bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften

entspricht. Da unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Holzbalken selbst im

Fahrzeuginnern geladen und er die Einschränkung der Sichtverhältnisse somit

selbst geschaffen hat, wusste er um die Sichteinschränkung oder hätte es bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen. Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2

lit. a SVG ist damit auch subjektiv erfüllt.

V.        Strafzumessung

Der Beschuldigte hat die Strafzumessung

für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs nicht gerügt. Die Vorinstanz

ging von einem geringen verwirklichten Unrecht und einem leichten Verschulden

aus. Entsprechend wurde die Busse in der Höhe von CHF 200.00 in der möglichen

Bandbreite im untersten Bereich angesetzt. Die Strafzumessung erweist sich als

zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

VI.       Kosten

E. 3 Mit «betriebssicherem» Zustand i.S. von Art. 29 SVG ist gleichzeitig ein «verkehrssicherer» Zustand des Fahrzeugs gemeint. Der Begriff «betriebssicher» geht über die Risiken hinaus, die mit dem Betrieb als rein technischer Vorgang in der Maschine verbunden sind. Der «Betrieb» umfasst die bestimmungsgemässe Verwendung des Fahrzeugs im Strassenverkehr (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 29 SVG N 5). Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG wenn Bau und Ausrüstung den technischen Anforderungen entsprechen (mit Hinweis auf die VTS), wenn das Fahrzeug in einem Zustand ist, welcher die Beachtung der Verkehrsregeln ermöglicht und wenn der Gebrauch keine Verkehrsteilnehmer gefährdet (Art. 29 SVG und Art. 57 VRV) sowie wenn es den Vorschriften von Art. 58 – 59a VRV entspricht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1099/2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 4 Der Beschuldigte hatte zu Folge der im Fahrzeuginneren geladenen Holzbalken gegen vorne rechts eine leicht und gegen rechts eine erheblich eingeschränkte Sicht. Die Rechtsprechung qualifiziert eingeschränkte Sichtverhältnisse zu Folge ungenügender Reinigung der Fahrzeugscheiben von Schmutz oder nur unvollständig freigekratzter vereister Frontscheibe als Verletzung von Art. 29 SVG (Weissenberg, a.a.O., Art. 29 SVG N 8). Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten Sichtverhältnisse auch im vorliegenden Fall zu einer Gefährdung von anderen Strassenbenützern führen konnten. So etwa bei langsamem Kolonnenverkehr innerorts, wenn ein Velofahrer rechts am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifährt oder wenn der Beschuldigte einen Velofahrer beim Rechtsabbiegen nicht sieht. Eine Verletzung von Art. 29 SVG muss deshalb bejaht werden.

E. 5 Der Beschuldigte hat somit ein Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt.

In subjektiver Hinsicht genügt nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, dass der Fahrzeugführer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Da unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Holzbalken selbst im Fahrzeuginnern geladen und er die Einschränkung der Sichtverhältnisse somit selbst geschaffen hat, wusste er um die Sichteinschränkung oder hätte es bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen. Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit auch subjektiv erfüllt.

V.        Strafzumessung

Der Beschuldigte hat die Strafzumessung für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs nicht gerügt. Die Vorinstanz ging von einem geringen verwirklichten Unrecht und einem leichten Verschulden aus. Entsprechend wurde die Busse in der Höhe von CHF 200.00 in der möglichen Bandbreite im untersten Bereich angesetzt. Die Strafzumessung erweist sich als zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

VI.       Kosten

E. 6 Die Staatsanwaltschaft hielt darauf am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidenten Thal-Gäu zum Entscheid (AS 4).

E. 7 Am 25. August 2020 fällte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 40 ff.): 1. A.___ hat sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 9. August 2018, schuldig gemacht. 2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit A.___ CHF 400.00 zu bezahlen hat.

E. 8 Am 2. September 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 37).

E. 9 Mit Berufungserklärung vom 9. Oktober 2020 und Präzisierung vom 22. Oktober 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte.

E. 10 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie eine Teilnahme am Berufungsverfahren.

E. 11 Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, nachdem dem Beschuldigten die prozessuale Ausgangslage erläutert worden war und er in der Folge an seinem ursprünglichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht festhielt.

E. 12 Mit Eingabe vom 2. Januar 2021

reichte der Beschuldigte ein Foto ein, auf welcher zu sehen sei, «wie die

Situation wirklich war».

II. Umfang der Prüfungsbefugnis

1. Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht

werden.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen

oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht

Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn

sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits

dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)

Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100

E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht

hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

2. Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom

2. Januar 2021 eingereichte Foto stellt ein neues Beweismittel dar und kann

demzufolge der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.

III.        Sachverhalt

1. Der erstinstanzliche Richter stützte

sich bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die

Feststellungen in der Strafanzeige vom 22. August 2018 (AS 8 f.), die nach der

Anhaltung des Beschuldigten erstellten Fotos (AS 10 f.) sowie die Aussagen des

Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Er stellte dabei folgenden

rechtsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte transportierte am 9.

August 2018 in seinem PW vier Holzbalken, die er in Längsrichtung geladen und

auf der Sitzlehne des Beifahrersitzes aufgelegt hatte. Die Balken waren im vorderen

Bereich mit einem Gummizug, der an der Kopfstütze des Beifahrersitzes und am

Handgriff beim Einstieg des Beifahrersitzes eingehakt war, befestigt.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total mit Auslagen CHF 630.00, hat ebenfalls der Beschuldigte zu tragen. Demnach wird in Anwendung der Art. 47, 106 StGB; Art. 29 SVG, Art. 71a Abs. 1 und 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 406 Abs. 1 lit. c, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPOerkannt:
  3. A.___ hat sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 9. August 2018, schuldig gemacht.
  4. A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
  5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 630.00, hat A.___ zu bezahlen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendWiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Der Beschuldigte war am 9. August 2018, 14:20 Uhr, aus dem [...] mit seinem PW [...] Richtung [...] unterwegs, als er an der [...] von einer Polizeipatrouille anlässlich einer Verkehrsüberwachung angehalten wurde. Der PW des Beschuldigten fiel den Polizeiorganen gemäss Strafanzeige (AS 9) auf, weil im Fahrgastraum in Längsrichtung mehrere Balken geladen waren, welche die Sicht des Lenkers nach rechts stark einschränkten.

2. Mit Strafbefehl vom 15. November 2018 der Staatsanwaltschaft Solothurn wurde der Beschuldigte wegen Sichtbehinderung durch mehrere Holzbalken, nach vorne leicht und nach rechts stark eingeschränkt, gestützt auf Art. 71a Abs. 1 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 12).

3. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache (AS 14).

4. Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge am 17. Januar 2019 einen neuen Strafbefehl. Sie sprach den Beschuldigten gestützt auf die gleichen Bestimmungen erneut schuldig, sprach jedoch neu eine Busse von CHF 200.00 aus, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe (AS 16).

5. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl erneut Einsprache und machte geltend, dass die Ladung gut gesichert und die Sichtverhältnisse nicht schlecht gewesen seien (AS 19).

6. Die Staatsanwaltschaft hielt darauf am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidenten Thal-Gäu zum Entscheid (AS 4).

7. Am 25. August 2020 fällte der Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 40 ff.):

2.A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit A.___ CHF 400.00 zu bezahlen hat.

8. Am 2. September 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 37).

9. Mit Berufungserklärung vom 9. Oktober 2020 und Präzisierung vom 22. Oktober 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte.

10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie eine Teilnahme am Berufungsverfahren.

11. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, nachdem dem Beschuldigten die prozessuale Ausgangslage erläutert worden war und er in der Folge an seinem ursprünglichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht festhielt.

12. Mit Eingabe vom 2. Januar 2021 reichte der Beschuldigte ein Foto ein, auf welcher zu sehen sei, «wie die Situation wirklich war».

II. Umfang der Prüfungsbefugnis

1. Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene) Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

2. Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom

2. Januar 2021 eingereichte Foto stellt ein neues Beweismittel dar und kann demzufolge der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.

III.        Sachverhalt

1. Der erstinstanzliche Richter stützte sich bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Feststellungen in der Strafanzeige vom 22. August 2018 (AS 8 f.), die nach der Anhaltung des Beschuldigten erstellten Fotos (AS 10 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Er stellte dabei folgenden rechtsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte transportierte am 9. August 2018 in seinem PW vier Holzbalken, die er in Längsrichtung geladen und auf der Sitzlehne des Beifahrersitzes aufgelegt hatte. Die Balken waren im vorderen Bereich mit einem Gummizug, der an der Kopfstütze des Beifahrersitzes und am Handgriff beim Einstieg des Beifahrersitzes eingehakt war, befestigt.

2.1 Diese Sachverhaltselemente sind vom Beschuldigten nicht bestritten. Dieser wendet sich einzig gegen die Feststellung, durch die Ladung der Balken seien die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen.

2.2 Die von der Polizei am 9. August 2018 erstellten Fotos wurden einerseits aus der Position des Fahrersitzes und andererseits von aussen von der Beifahrerseite her erstellt. Vor allem die Fotos aus der Position des Fahrersitzes zeigen deutlich, dass die Sicht des Fahrers nach rechts erheblich eingeschränkt war. Soweit der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Aussage, es habe sich nicht um «Balken», sondern um «Holzlatten» gehandelt, darauf hinweisen wollte, dass er flache Holzstücke, welche die Sicht nur geringfügig einschränkten, geladen habe, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Es waren offensichtlich zwei Holzstücke aufeinander geschichtet und schränkten damit die Sicht des Fahrers vor allem gegen rechts durch die Beifahrerscheibe erheblich ein. Aber auch die Sicht nach vorne rechts durch die Frontscheibe war, wenn auch nicht in gleichem Masse, eingeschränkt, weil die Holzbalken bis zur Frontscheibe ragten.

2.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn der erstinstanzliche Richter bei der Sachverhaltsfeststellung davon ausging, dass die Sicht des Fahrers nach rechts und nach vorne rechts zu Folge der geladenen Holzstücke eingeschränkt war. Von einer offensichtlich unrichtigen und deshalb willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein.

IV.       Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des vorschriftgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG auch jenen der Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 93 SVG N 21). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt wird oder nicht, ist dabei unerheblich. Es handelt sich vorliegend um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (a.a.O., Art. 93 SVG N 19). Die Tathandlung kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (a.a.O., Art. 93 SVG N 35).

2. Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) muss der Führer oder die Führerin, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können.

3. Mit «betriebssicherem» Zustand i.S. von Art. 29 SVG ist gleichzeitig ein «verkehrssicherer» Zustand des Fahrzeugs gemeint. Der Begriff «betriebssicher» geht über die Risiken hinaus, die mit dem Betrieb als rein technischer Vorgang in der Maschine verbunden sind. Der «Betrieb» umfasst die bestimmungsgemässe Verwendung des Fahrzeugs im Strassenverkehr (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 29 SVG N 5). Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG wenn Bau und Ausrüstung den technischen Anforderungen entsprechen (mit Hinweis auf die VTS), wenn das Fahrzeug in einem Zustand ist, welcher die Beachtung der Verkehrsregeln ermöglicht und wenn der Gebrauch keine Verkehrsteilnehmer gefährdet (Art. 29 SVG und Art. 57 VRV) sowie wenn es den Vorschriften von Art. 58 – 59a VRV entspricht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1099/2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

4. Der Beschuldigte hatte zu Folge der im Fahrzeuginneren geladenen Holzbalken gegen vorne rechts eine leicht und gegen rechts eine erheblich eingeschränkte Sicht. Die Rechtsprechung qualifiziert eingeschränkte Sichtverhältnisse zu Folge ungenügender Reinigung der Fahrzeugscheiben von Schmutz oder nur unvollständig freigekratzter vereister Frontscheibe als Verletzung von Art. 29 SVG (Weissenberg, a.a.O., Art. 29 SVG N 8). Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten Sichtverhältnisse auch im vorliegenden Fall zu einer Gefährdung von anderen Strassenbenützern führen konnten. So etwa bei langsamem Kolonnenverkehr innerorts, wenn ein Velofahrer rechts am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifährt oder wenn der Beschuldigte einen Velofahrer beim Rechtsabbiegen nicht sieht. Eine Verletzung von Art. 29 SVG muss deshalb bejaht werden.

5. Der Beschuldigte hat somit ein Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt.

In subjektiver Hinsicht genügt nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, dass der Fahrzeugführer weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften entspricht. Da unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Holzbalken selbst im Fahrzeuginnern geladen und er die Einschränkung der Sichtverhältnisse somit selbst geschaffen hat, wusste er um die Sichteinschränkung oder hätte es bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen. Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit auch subjektiv erfüllt.

V.        Strafzumessung

Der Beschuldigte hat die Strafzumessung für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs nicht gerügt. Die Vorinstanz ging von einem geringen verwirklichten Unrecht und einem leichten Verschulden aus. Entsprechend wurde die Busse in der Höhe von CHF 200.00 in der möglichen Bandbreite im untersten Bereich angesetzt. Die Strafzumessung erweist sich als zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

VI.       Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total mit Auslagen CHF 630.00, hat ebenfalls der Beschuldigte zu tragen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 47, 106 StGB; Art. 29 SVG, Art. 71a Abs. 1 und 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 406 Abs. 1 lit. c, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPOerkannt:

1.    A.___ hat sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 9. August 2018, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 630.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Haussener