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STBER.2020.6

Solothurn · 2020-11-30 · Deutsch SO
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Nötigung

Sachverhalt

1.

Vorhalt

Im Strafbefehl vom 16. Januar 2019,

welcher hier die Anklage bildet, wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt

vorgeworfen:

Nötigung (Art. 181 StGB)

, begangen am 4. Mai 2017, in der Zeit

von 09:00 bis 10:00 Uhr, in [Ort],  [Adresse 1], zum Nachteil von D.___ und C.___,

v.d. RA Pascal Leumann, indem die Beschuldigte mit dem parkierten Fahrzeug ([Auto

1], SO-[...]) die Durchfahrt mit dem Teleskopstapler auf das Grundstück der

Geschädigten verunmöglichte, wodurch Letztere gezwungen waren, den Gärtner

einen grösseren Teleskopstapler organisieren zu lassen, sodass der Bagger, der

sich auf ihrem Grundstück befand, erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf

anderem Wege wegtransportiert werden konnte. Konkret hätte der sich auf dem

Grundstück der Geschädigten ([Grundstück 2]) befindliche Bagger am 22.05.2017

über den privaten Weg, welcher zum Teil über das von der Beschuldigten bewohnte

[Grundstück 1] verläuft und gleichzeitig die Zufahrt zum Grundstück der

Geschädigten ermöglicht, wegtransportiert werden sollen. Für besagten Weg

besteht zugunsten des [Grundstücks 2] und zulasten des [Grundstücks 1] ein

Wegrecht über eine Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze (Seite [Strasse]).

Das parkierte Fahrzeug der Beschuldigten stand jedoch so vor der Garage des [Grundstücks

1], dass die Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze um ca. 0.9 Meter nicht

eingehalten war. Da die Beschuldigte sich weigerte, das vor der Garage stehende

Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und

aufgrund des bestehenden Wegrechts dazu verpflichtet gewesen wäre, und der

Teleskopstapler so nicht durchfahren konnte, musste der Bagger von der

öffentlichen [Strasse] her über die Hecken gehoben und wegtransportiert werden.

Da der bereits organisierte Teleskopstapler dafür nicht ausreichte, musste

zuerst ein grösseres Modell bestellt werden, wodurch der Abtransport des

Baggers erst einige Tage später durchgeführt werden konnte. Durch das

beschriebene Verhalten der Beschuldigten konnten die Geschädigten nicht von

ihrem Wegrecht Gebrauch machen und wurden dazu genötigt, den Bagger zu einem

späteren Zeitpunkt – mit Mehrkosten verbunden – abtransportieren zu lassen.

2.

Massgebender Sachverhalt

Die Berufungsbegründung äussert sich

nicht zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Der Sachverhalt wurde

durch die Vorinstanz korrekt erhoben. Darauf kann verwiesen werden (AS 326

ff.). Soweit vorliegend interessierend, ist von folgendem Sachverhalt

auszugehen:

Auf dem [Grundstück 1], welches vom

Alleineigentümer B.___ und seiner Ehefrau – der Beschuldigten – bewohnt wird,

ist ein Wegrecht auf einer Breite von drei Metern zugunsten des Nachbargrundstücks

[Grundstück 2], welches im Eigentum der Privatklägerinnen C.___ und D.___

steht, eingetragen. Am 22. Mai 2017 war auf dem Garagenvorplatz der wegrechtsbelasteten

Liegenschaft das Fahrzeug [Auto 1] SO-[...] abgestellt. Halter des Fahrzeugs

ist der Ehemann der Beschuldigten. Das Fahrzeug wurde auch durch ihn – zu einem

nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt – auf dem Garagenvorplatz abgestellt

(vgl. AS 267 f. sowie E. III.4 des vorinstanzlichen Urteils). Durch das

parkierte Fahrzeug war das Wegrecht zugunsten der Liegenschaft der

Privatklägerinnen auf einer Breite von 0.9 Metern eingeschränkt. Vom

ursprünglichen Wegrecht von drei Metern verblieben noch 2.1 Meter. Zwecks

Abtransports eines Baggers aus dem Garten wurde auf dem Grundstück der

Privatklägerinnen ein Teleskopstapler benötigt. Dieser konnte infolge des

eingeschränkten Wegrechts nicht zum Grundstück der Privatklägerinnen vorfahren.

Die Privatklägerin C.___ rief deshalb die Polizei, welche bei der Beschuldigten

vorsprach und sie bat, das Fahrzeug zu verstellen, um die Zufahrt des

Teleskopstaplers zum Grundstück der Privatklägerinnen zu ermöglichen. Die

Beschuldigte weigerte sich jedoch, das Fahrzeug wegzustellen. In der Folge

wurde seitens der Privatklägerschaft in Absprache mit dem zuständigen

Gartenbauunternehmer beschlossen, den Teleskopstapler wieder abzuziehen und

nach einer anderen Lösung zu suchen. Sodann wurde der Bagger am 30. Mai 2017

mittels eines grösseren Krans direkt von der [Strasse] vom Grundstück der

Privatklägerinnen weggehoben, wozu die Strasse teilweise gesperrt werden musste,

was alles zu Mehrkosten führte.

III. Formelle Einwände

Die Beschuldigte rügt drei Verletzungen

des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO).

1.

Allgemeine Ausführungen zum

Anklagegrundsatz

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.

9 und Art. 325 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32

Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b

Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den

in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip),

nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art.

350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten

Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in

objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das

Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die

beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus

der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine

zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,

welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.

Abweichung von Anklage- und

Urteilssachverhalt

2.1 Die Beschuldigte erblickt eine Verletzung

des Anklagegrundsatzes darin, dass sie im Strafbefehl entgegen den späteren

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als Besitzerin des [Auto 1]

bezeichnet worden sei. Es sei angeklagt, dass das parkierte Fahrzeug der

Beschuldigten so vor der Garage des [Grundstücks 1] gestanden sei, dass die

Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze um ca. 0.9 Meter nicht eingehalten

und damit das Wegrecht zugunsten der Privatklägerinnen beeinträchtigt worden

sei. Beim Fahrzeug, das die Benutzung des Wegrechts behindert habe, habe es

sich um den [Auto 1] gehandelt, der B.___ gehöre und auch von ihm gefahren

werde. Die Beschuldigte habe demgegenüber ein eigenes Fahrzeug, nämlich einen [Auto

2]. Wie B.___ ausgesagt habe, sei er es gewesen, der den [Auto 1] so parkiert

habe. Es sei somit entgegen der Anklage nicht das Fahrzeug der Beschuldigten

gewesen, welches die Benutzung des Wegrechts durch den Teleskopstapler

verhindert habe. Überdies sei das Fahrzeug nicht von der Beschuldigten, sondern

vom Ehemann so parkiert worden. Die Hauptverhandlung habe somit ergeben, dass

sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl nicht verwirklicht habe, was zu einem

Freispruch hätte führen müssen.

2.2 Die Tathandlung der Beschuldigten

wird im Strafbefehl dergestalt umschrieben, dass sie sich geweigert habe, das

vor der Garage stehende Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie

dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden Wegrechts verpflichtet gewesen

wäre. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist damit nicht das Parkieren des [Auto

1] angeklagt, sondern die Weigerung, dieses umzuparkieren bzw. wegzufahren. Die

Eigentumsverhältnisse erachtete die Vorinstanz darüber hinaus in ihren

Sachverhaltsfeststellungen als unerheblich. Sie hielt fest, dass die

Formulierung im Strafbefehl («Das parkierte Fahrzeug der Beschuldigten»)

insofern stehengelassen werden könne, als die Beschuldigte selber von «unseren

Autos» gesprochen habe und am 22. Mai 2017 nicht bestritten habe, selber am

störenden Fahrzeug berechtigt zu sein und dieses auch zu fahren (E. II.B.3).

Es trifft demnach nicht zu, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl nach

Auffassung der Vorinstanz nicht verwirklicht hat. Die Rüge der Verletzung des

Anklagegrundsatzes erweist sich als unbegründet. Überhaupt ist fraglich, ob es

sich hierbei überhaupt um eine Frage des Anklagegrundsatzes handelt, sind doch

Fehler in der Anklageschrift bei der materiellen Beurteilung zu Gunsten der

Beschuldigten zu berücksichtigen. Jedenfalls war der Beschuldigten der

vorgeworfene Sachverhalt diesbezüglich klar.

3.

Umschreibung der Garantenstellung

im Strafbefehl

3.1 Eine weitere Verletzung des

Anklagegrundsatzes erblickt die Beschuldigte in der angeblich fehlenden

Umschreibung der Garantenstellung im Strafbefehl. Sie macht geltend, die

Anklage behaupte, die Beschuldigte sei aufgrund des bestehenden Wegrechts

zugunsten der Nachbarparzelle verpflichtet gewesen, das Fahrzeug wegzustellen.

Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Staatsanwaltschaft nicht weiter

ausführe, warum die Beschuldigte aufgrund eines Wegrechts verpflichtet sein

solle, das Fahrzeug ihres Ehemannes wegzustellen. Nach Art. 730 Abs. 1

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verpflichte ein Wegrecht als Dienstbarkeit den

Eigentümer eines [Grundstücks]. Angeklagt sei Nötigung durch Unterlassen. Als

unechte Unterlassung könne die Nötigung nur dann begangen werden, wenn der

Täterschaft eine Garantenpflicht zukomme. Entgegen der Staatsanwaltschaft könne

sich diese nicht aus dem Wegrecht nach Art. 730 ZGB ergeben, zumal diese

Bestimmung nur den Grundeigentümer – vorliegend B.___ – verpflichte. Der

Strafbefehl äussere sich mit keinem Wort zu einer dennoch aus Gesetz folgenden

Garantenpflicht der Beschuldigten. Damit sei weder für die Beschuldigte noch

für das Gericht überprüfbar, woraus sich die Pflicht für die Beschuldigte

ergebe, das parkierte Auto eines Dritten, nämlich des Eigentümers der

Liegenschaft, wegzustellen. Damit sei der Anklagegrundsatz verletzt worden.

3.2 Der Beschuldigten wird im

Strafbefehl vorgeworfen, sie habe sich geweigert, das vor der Garage stehende

Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und

aufgrund des bestehenden Wegrechts verpflichtet gewesen wäre. Die Anklage nennt

folglich als Grund für die Garantenpflicht der Beschuldigten das Wegrecht. Die

Beschuldigte wusste folglich, was ihr vorgeworfen wird. Ob die vorgehaltene

Garantenpflicht zur Begründung der Strafbarkeit genügt, ist eine Frage der

materiellen Beurteilung. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen

Anforderungen.

4.

Ergänzung des Anklagesachverhalts

Schliesslich rügt die Beschuldigte, die

Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt mit Blick auf das Wegrecht

unzulässigerweise ergänzt und damit den Anklagegrundsatz sowie den Grundsatz

«nulla poena sine lege» (Art. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) verletzt. Diesbezüglich

kann grundsätzlich auf das soeben unter E. 3 Gesagte verwiesen werden.

Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz,

aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung

von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Bei

Unterlassungsdelikten ist namentlich die Garantenpflicht zu nennen, auf welcher

die strafrechtliche Verantwortlichkeit gründet (Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 325 StPO N

10). Vorliegend wurde das Wegrecht als Grund für die Garantenpflicht genannt.

Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigten sich. Der Beschuldigten war die

Tragweite des strafrechtlichen Vorwurfs hiermit bewusst. Entsprechend war ihr

auch eine adäquate Verteidigung vor der Vorinstanz möglich. Ob das Wegrecht

eine genügende Garantenstellung begründet, ist – wie bereits unter E. 3 erwähnt

– eine Frage der materiellen Beurteilung.

5.

Ergebnis

Nach dem Gesagten erweisen sich die

Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) als unbegründet. Eine

Einstellung des Verfahrens fällt ausser Betracht.

IV. Rechtliche Würdigung

Zu prüfen ist, ob das der Beschuldigten

vorgehaltene Verhalten – die Weigerung, das durch ihren Ehemann parkierte

Fahrzeug aus dem vom Wegrecht geschützten Bereich wegzustellen – eine Nötigung

durch Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) darstellt.

1.

Die Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, das Wegrecht

lastend auf der Liegenschaft [Adresse 1], Grundbuch [Grundstück 1], sei mit dem

parkierten Fahrzeug rechtswidrig eingeschränkt worden. Gemäss Beleg […] des

Grundbuchauszugs handle es sich um ein Geh- und Fahrwegrecht, um von den

Autounterständen (bzw. Garagen) in die Kantonsstrasse und zurück zu gelangen.

Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB dürfe der Belastete nichts vornehmen, was die

Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Der Wortlaut des

genannten Artikels sei allerdings zu eng gefasst, denn eine Grunddienstbarkeit

beinhalte ein beschränktes dingliches Recht, das sich nicht nur gegen den

belasteten Eigentümer richte, sondern schlechthin gegen jedermann. Der

Dienstbarkeitsberechtigte könne sich mittels Dienstbarkeitsklage («actio

confessoria») gegen einen Störer wehren, der weder ein dingliches Verhältnis

zum belasteten Grundstück noch ein obligatorisches zum Eigentümer dieses Grundstücks

zu haben brauche, also auch irgendein Dritter sein könne. Verfüge ein Ehepaar

über ein Auto, das von beiden Ehegatten gefahren werde und welches schon seit

mehreren Tagen in unzulässiger Weise parkiert sei, komme es nicht mehr darauf

an, wer es so hingestellt habe. Spätestens mit der Kenntnisnahme des

rechtswidrigen Zustands sei die Beschuldigte, welche die Sachherrschaft über

das Fahrzeug und die Möglichkeit zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands

gehabt habe, zur Störerin geworden. Der Beschuldigten sei das Wegrecht bekannt gewesen

und sie sei am 22. Mai 2017 nochmals darauf hingewiesen worden. So führe

denn auch der zur Anklageschrift gewordene Strafbefehl aus, dass sich die

Beschuldigte geweigert habe, das vor der Garage stehende Fahrzeug wegzustellen

bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden

Wegrechts verpflichtet gewesen wäre. Aus ihren Aussagen werde denn auch

ersichtlich, dass sie das Verstellen des Fahrzeuges von ihrem eigenen Willen

abhängig gemacht habe. Die Behauptung der Beschuldigten, es handle sich um ein

auf kleinere Autos beschränktes Wegrecht, finde weder eine Stütze im

Begründungakt noch lasse sie sich durch Auslegung desselben herleiten. Dass sie

sich nachträglich darauf berufe, es sei das Auto ihres Mannes und er habe es

dort hingestellt, schütze sie nicht. Die Beschuldigte habe somit ihre

Garantenpflicht aus Gesetz verletzt. Ihr Untätigbleiben komme einem aktiven Tun

gleich.

2.

Die Vorbringen der Parteien

2.1 Die Beschuldigte macht geltend, die «actio

confessoria» könne sich zum einen nur gegen den Störer richten,

passivlegitimiert sei also derjenige, der durch sein Verhalten die Ausübung der

Dienstbarkeit behindere oder erschwere, und zum anderen handle es sich hierbei

um eine rein zivilrechtliche Ergänzung des Gesetzes, die im Wortlaut von Art.

730 ZGB selbst keine Stütze finde. Es stelle sich damit die Frage, ob diese

Grundlage mit Art. 1 StGB vereinbar sei und als Grundlage für die Begründung

einer Garantenpflicht und damit für eine strafrechtliche Sanktion dienen könne.

Die «actio confessoria» räume dem Dienstbarkeitsberechtigten einen

zivilrechtlichen Klageanspruch gegen den Störer ein, der eben die Ausübung der

Dienstbarkeit störe. Es handle sich somit um einen Abwehranspruch des

Berechtigten gegen alle möglichen Störer. Aus diesem Abwehranspruch folge aber

keine generelle Rechtspflicht, den Besitz von anderen zu respektieren bzw.

nicht zu stören. Es werde niemand zu einem bestimmten Handeln verpflichtet,

womit ein Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Garantenpflicht aus Gesetz

daraus gerade nicht abgeleitet werden könne. Gestützt auf das Wegrecht der

Privatklägerinnen sei die Beschuldigte somit nicht generell verpflichtet

gewesen, das im Wege stehende Auto wegzustellen. Hinzu komme, dass nicht jede

Rechtspflicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Garantenpflicht

begründe, sondern nur qualifizierte Rechtspflichten. Selbst wenn man aber davon

ausgehen wolle, die «actio confessoria» begründe eine qualifizierte

Rechtspflicht und reiche somit aus, um eine Garantenpflicht aus Gesetz zu

begründen, so führe das nach wie vor nicht zur Strafbarkeit der Beschuldigten.

Es bestehe Einigkeit darüber, dass sich dieser Abwehranspruch nur gegen den

Störer richten könne. Störer sei vorliegend derjenige, der durch sein Verhalten

das Wegrecht der Privatklägerinnen beeinträchtigt habe. Den störenden Zustand

habe B.___ geschaffen, indem er sein Auto so vor der eigenen Garage parkiert

habe, dass der Teleskopstapler nicht zum Grundstück der Privatklägerinnen habe

fahren können. Eine allfällige «actio confessoria» hätte sich somit einzig

gegen B.___ zu richten, da er durch sein Verhalten die Beanspruchung des

Wegrechts der Privatklägerinnen beeinträchtigt habe. Die Beschuldigte hingegen

könnte sich gegen eine «actio confessoria» relativ einfach zur Wehr setzen,

indem sie ihre Passivlegitimation bestreite, da erwiesenermassen nicht sie es

gewesen sei, die das Auto dort so parkiert habe. Da sie nicht Störerin sei,

könne ihr auch keine Handlungspflicht zukommen und könne sie kein

Unterlassungsdelikt begehen.

2.2 Die Privatklägerinnen machen

geltend, das «Versteckspiel» mittels Hinweises auf den formalen Haltereintrag

im Fahrzeugausweis und der vom Ehemann nachträglich behaupteten Parkierung

«seines» [Auto 1] sei unglaubwürdig und konstruiert. Der Ehemann vermöge sich

erwiesenermassen an wesentliche Sachverhaltselemente nicht mehr zu erinnern.

Erwiesen sei hingegen, dass a) die Ehefrau Sachherrschaft über das Fahrzeug

innegehabt habe und ohne Weiteres das Hindernis hätte beseitigen können und b)

sie als Ehefrau und Mitbewohnerin der Liegenschaft auf [Grundstück 1] von der

Wegdienstbarkeit Kenntnis gehabt und trotz polizeilicher Aufforderung das den

Weg versperrende Fahrzeug nicht beseitigt habe. Darin liege das Unrecht, die

strafrechtlich relevante Nötigung, wie es vom Amtsgerichtspräsidenten

ausführlich dargelegt werde. Man stelle sich die Folgen der überspitzt

formalistischen Haltung der Beschuldigten vor: Wenn die Ehegatten A.___-B.___ –

taktisch instruiert – jeweils einen Blumentopf, eine Eisenbahnschwelle oder

eben ein Fahrzeug auf den Zufahrtsweg stellten, so könnte auf entsprechende

Aufforderung hin jeder Ehegatte vor Ort jede Handlung unterlassen mit dem

(später nachgeschobenen) Argument, dass es nicht sein Blumentopf, seine

Eisenbahnschwelle oder sein Fahrzeug gewesen sei, sondern jener/jene/jenes des

Ehegatten oder gar von Drittpersonen. Fakt sei, dass ein Wegrecht zu Gunsten

der Privatklägerschaft bestehe, welches am 22. Mai 2017 von der Beschuldigten

trotz polizeilicher Aufforderung vor Ort in verbotener Eigenmacht verhindert

worden sei. Die qualifizierte Rechtspflicht der Beschuldigten ergebe sich in

erster Linie aus einem beschränkten dinglichen Recht zwischen unmittelbaren Nachbarn,

wie es im Grundbuch eingetragen sei, sowie aus der Sachherrschaft über ihre

Fahrzeuge und die Kenntnis der zwingend notwendigen Erschliessung der

Nachbarliegenschaft über das Wegrecht. Zu beachten sei in diesem Kontext auch

die mehrmalige Aufforderung an die Beschuldigte, das Wegrecht zu gewähren.

3.

Konkrete Beurteilung

Zu prüfen ist, ob sich aus dem Wegrecht

der Privatklägerinnen gegenüber dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück ([Adresse

1], [Ort]) eine Pflicht der Beschuldigten zum Wegstellen des [Auto 1] SO-[...]

ergab. Dabei ist vorab die zivilrechtliche Handlungspflicht, welche sich nach

dem ZGB richtet, zu beurteilen (zur Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen

durch den Strafrichter vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2018 vom 16. August

2018, E. 1). Erst im Anschluss daran kann geprüft werden, ob diese

zivilrechtliche Handlungspflicht auch eine Garantenstellung nach Art. 11 StGB

zu begründen vermag.

3.1

Zivilrechtliche Handlungspflicht

3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wie auch

die Vorinstanz leiten eine Handlungspflicht der Beschuldigten aus dem Wegrecht

der Privatklägerinnen ab. Nach Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grundstück zum

Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein

Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes

gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein

Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Vorliegend besteht ein Wegrecht von im

Maximum drei Metern zugunsten der Liegenschaft der Privatklägerinnen ([Adresse

2]) und zulasten der Liegenschaft von B.___ ([Adresse 1]), des Ehemanns der

Beschuldigten. Das Wegrecht als Dienstbarkeit ist ein dingliches und mithin

absolutes Recht. Dies bedeutet, dass es nicht nur gegenüber dem Eigentümer des

belasteten Grundstücks wirkt, sondern schlechthin gegenüber jedermann (BGE 95

II 14, E. 3; Etienne Petitpierre in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 730 ZGB N 9). Der

Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert

oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Entsprechend besteht ein Anspruch

der Privatklägerinnen gegenüber dem Eigentümer wie auch jedem störenden

Dritten, Beeinträchtigungen des Wegrechts zu unterlassen. Im Umkehrschluss sind

Störer verpflichtet, von ihnen verursachte Beeinträchtigungen des Wegrechts

durch aktives Tun zu beseitigen. Dieser Anspruch kann mit der

Dienstbarkeitsklage, auch «actio confessoria» genannt, durchgesetzt werden (BGE

91 II 339, E. 2).

3.1.2 Die Vorinstanz hat in

sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, dass das Fahrzeug vom Ehemann der

Beschuldigten, dem Dienstbarkeitsbelasteten, auf dem Garagenvorplatz abgestellt

wurde. Die Beschuldigte hat damit nicht den das Wegrecht beeinträchtigenden

Zustand geschaffen und kann mithin nicht als Störerin der Dienstbarkeit

qualifiziert werden. Vielmehr hat der Ehemann der Beschuldigten, B.___, durch

das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich des Wegrechts eine Störung desselben

geschaffen. Entsprechend bestand nicht gegenüber der Beschuldigten, sondern

gegenüber ihrem Ehemann B.___ ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Mithin hätte einzig B.___ mittels der «actio confessoria» verpflichtet werden

können, das im Bereich des Wegrechts abgestellte Fahrzeug wegzustellen. Wäre

demgegenüber gegen die Beschuldigte aus dem Wegrecht mittels «actio

confessoria» geklagt worden, so wäre die Klage mangels Passivlegitimation

abgewiesen worden. Es lässt sich demzufolge festhalten, dass die Beschuldigte

keine zivilrechtliche Handlungspflicht traf, das Fahrzeug aus dem vom Wegrecht

geschützten Bereich wegzustellen.

3.2

Strafrechtliche Garantenpflicht

Das Unterlassungsdelikt setzt ein

pflichtwidriges Untätigbleiben voraus (Art. 11 Abs. 1 StGB). In Ermangelung

einer zivilrechtlichen Handlungspflicht der Beschuldigten zum Wegstellen des

Fahrzeugs entfällt auch eine entsprechende strafrechtliche Garantenpflicht. Eine

andere Pflicht zum Tätigwerden, welche Grundlage einer Garantenpflicht sein

könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Tatbestand der Nötigung durch

Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) ist damit nicht erfüllt.

4.

Ergebnis

Die Beschuldigte hat sich der Nötigung

durch Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) nicht schuldig gemacht und ist

freizusprechen.

V. Zivilforderung der Privatklägerinnen

1. Das Gericht entscheidet nach Art. 126

Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte

Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der

Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Der Gesetzgeber verlangt nach Möglichkeit

somit auch im Falle eines Freispruchs eine materielle Entscheidung der

Zivilklage. Allerdings soll das Strafgericht die Zivilklage nur entscheiden

müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. über den Zivilanspruch ohne

Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise

entschieden werden kann (Annette Dolge in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 126 StPO N 19).

2. Vorliegend erweisen sich sowohl die

Sach- wie auch die Rechtslage als hinreichend klar, um die Zivilklage materiell

beurteilen zu können. Dazu kommt, dass die vorliegende Strafsache in erster

Linie zivilrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte. Die Beschuldigte war

zivilrechtlich nicht verpflichtet, das im Bereich des Wegrechts der

Privatklägerinnen stehende Fahrzeug, welches ihr Ehemann dort parkiert hatte,

wegzustellen. Bei der – auch im Rahmen der ausservertraglichen Haftpflicht

vorfrageweise zu prüfenden – Klage aus dem Wegrecht («actio confessoria») ist

die Beschuldigte deshalb nicht als passivlegitimiert anzusehen (siehe E.

III.3.1.2 hiervor). Entsprechend ist ihr Verhalten entgegen den Voraussetzungen

von Art. 41 Obligationenrecht (SR 220) nicht als widerrechtlich zu

qualifizieren, womit die Haftpflicht entfällt. Die Zivilklage gegen die

Beschuldigte ist folglich abzuweisen.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens

zulasten des Staats Solothurn.

2.

Parteientschädigung

2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten für ihre

Vertretungskosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Advokat Prof.

Dr. Niklaus Ruckstuhl macht in seinen Kostennoten für die Verteidigung der

Beschuldigten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von

CHF 19'368.55 (Honorar 54.25h à CHF 320.00, Auslagen CHF 623.80, zzgl.

MWST) geltend. Der ausgewiesene Aufwand ist hoch, aber nachvollziehbar. Nach der

Praxis des Obergerichts zu § 158 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) wird

jedoch ein höherer Stundenansatz als CHF 260.00 nur in Ausnahmefällen (hohe

Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen)

zugesprochen. Vorliegend stellten sich zwar schwierige Rechtsfragen. Der

Sachverhalt war jedoch klar und die Tragweite des strafrechtlichen Vorwurfs

nicht besonders schwerwiegend. Es kann deshalb nicht von einer derart komplexen

Streitsache gesprochen werden, dass der geltend gemachte Stundenansatz von

CHF 320.00 entschädigt werden könnte. Der Stundenansatz ist deshalb

praxisgemäss auf CHF 260.00 zu reduzieren. Es verbleibt eine durch den

Staat Solothurn zu bezahlende Entschädigung von CHF 15'862.90. Die Ausscheidung

einer durch die Privatklägerschaft zu bezahlenden Parteientschädigung für die durch

die Zivilklage verursachten Aufwendungen (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO) rechtfertigt

sich vorliegend nicht, da diese im Verhältnis zu den Aufwendungen im

Schuldpunkt marginal erscheinen.

2.2 Den Privatklägerinnen, privat

vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, steht weder für das erst- noch das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu. Der entsprechende

Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 126

Abs. 1 lit. b, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt

:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A.___ (im Folgenden die Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl vom 16. Januar 2019 wegen Nötigung, begangen am 22. Mai 2017 zum Nachteil von C.___ und D.___, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Akten Seite 151 ff. [im Folgenden AS 151 ff.]).

E. 2 Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, mit Schreiben vom 18. Januar 2019 frist- und formgerecht Einsprache (AS 156). Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 1. März 2019 auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft (AS 160 f.) im Detail begründet (AS 167 ff.).

E. 2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten für ihre Vertretungskosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl macht in seinen Kostennoten für die Verteidigung der Beschuldigten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 19'368.55 (Honorar 54.25h à CHF 320.00, Auslagen CHF 623.80, zzgl. MWST) geltend. Der ausgewiesene Aufwand ist hoch, aber nachvollziehbar. Nach der Praxis des Obergerichts zu § 158 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) wird jedoch ein höherer Stundenansatz als CHF 260.00 nur in Ausnahmefällen (hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen) zugesprochen. Vorliegend stellten sich zwar schwierige Rechtsfragen. Der Sachverhalt war jedoch klar und die Tragweite des strafrechtlichen Vorwurfs nicht besonders schwerwiegend. Es kann deshalb nicht von einer derart komplexen Streitsache gesprochen werden, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.00 entschädigt werden könnte. Der Stundenansatz ist deshalb praxisgemäss auf CHF 260.00 zu reduzieren. Es verbleibt eine durch den Staat Solothurn zu bezahlende Entschädigung von CHF 15'862.90. Die Ausscheidung einer durch die Privatklägerschaft zu bezahlenden Parteientschädigung für die durch die Zivilklage verursachten Aufwendungen (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO) rechtfertigt sich vorliegend nicht, da diese im Verhältnis zu den Aufwendungen im Schuldpunkt marginal erscheinen.

E. 2.2 Den Privatklägerinnen, privat vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, steht weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Demnach wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt :

E. 3 Mit Verfügung vom 5. März 2019 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhaltes, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 200 f.).

E. 3.1 Zivilrechtliche Handlungspflicht

E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz leiten eine Handlungspflicht der Beschuldigten aus dem Wegrecht der Privatklägerinnen ab. Nach Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Vorliegend besteht ein Wegrecht von im Maximum drei Metern zugunsten der Liegenschaft der Privatklägerinnen ([Adresse 2]) und zulasten der Liegenschaft von B.___ ([Adresse 1]), des Ehemanns der Beschuldigten. Das Wegrecht als Dienstbarkeit ist ein dingliches und mithin absolutes Recht. Dies bedeutet, dass es nicht nur gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks wirkt, sondern schlechthin gegenüber jedermann (BGE 95 II 14, E. 3; Etienne Petitpierre in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 730 ZGB N 9). Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Entsprechend besteht ein Anspruch der Privatklägerinnen gegenüber dem Eigentümer wie auch jedem störenden Dritten, Beeinträchtigungen des Wegrechts zu unterlassen. Im Umkehrschluss sind Störer verpflichtet, von ihnen verursachte Beeinträchtigungen des Wegrechts durch aktives Tun zu beseitigen. Dieser Anspruch kann mit der Dienstbarkeitsklage, auch «actio confessoria» genannt, durchgesetzt werden (BGE 91 II 339, E. 2).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, dass das Fahrzeug vom Ehemann der Beschuldigten, dem Dienstbarkeitsbelasteten, auf dem Garagenvorplatz abgestellt wurde. Die Beschuldigte hat damit nicht den das Wegrecht beeinträchtigenden Zustand geschaffen und kann mithin nicht als Störerin der Dienstbarkeit qualifiziert werden. Vielmehr hat der Ehemann der Beschuldigten, B.___, durch das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich des Wegrechts eine Störung desselben geschaffen. Entsprechend bestand nicht gegenüber der Beschuldigten, sondern gegenüber ihrem Ehemann B.___ ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch. Mithin hätte einzig B.___ mittels der «actio confessoria» verpflichtet werden können, das im Bereich des Wegrechts abgestellte Fahrzeug wegzustellen. Wäre demgegenüber gegen die Beschuldigte aus dem Wegrecht mittels «actio confessoria» geklagt worden, so wäre die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen worden. Es lässt sich demzufolge festhalten, dass die Beschuldigte keine zivilrechtliche Handlungspflicht traf, das Fahrzeug aus dem vom Wegrecht geschützten Bereich wegzustellen.

E. 3.2 Strafrechtliche Garantenpflicht

Das Unterlassungsdelikt setzt ein

pflichtwidriges Untätigbleiben voraus (Art. 11 Abs. 1 StGB). In Ermangelung

einer zivilrechtlichen Handlungspflicht der Beschuldigten zum Wegstellen des

Fahrzeugs entfällt auch eine entsprechende strafrechtliche Garantenpflicht. Eine

andere Pflicht zum Tätigwerden, welche Grundlage einer Garantenpflicht sein

könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Tatbestand der Nötigung durch

Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) ist damit nicht erfüllt.

4.

Ergebnis

Die Beschuldigte hat sich der Nötigung

durch Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) nicht schuldig gemacht und ist

freizusprechen.

V. Zivilforderung der Privatklägerinnen

1. Das Gericht entscheidet nach Art. 126

Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte

Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der

Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Der Gesetzgeber verlangt nach Möglichkeit

somit auch im Falle eines Freispruchs eine materielle Entscheidung der

Zivilklage. Allerdings soll das Strafgericht die Zivilklage nur entscheiden

müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. über den Zivilanspruch ohne

Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise

entschieden werden kann (Annette Dolge in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 126 StPO N 19).

2. Vorliegend erweisen sich sowohl die

Sach- wie auch die Rechtslage als hinreichend klar, um die Zivilklage materiell

beurteilen zu können. Dazu kommt, dass die vorliegende Strafsache in erster

Linie zivilrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte. Die Beschuldigte war

zivilrechtlich nicht verpflichtet, das im Bereich des Wegrechts der

Privatklägerinnen stehende Fahrzeug, welches ihr Ehemann dort parkiert hatte,

wegzustellen. Bei der – auch im Rahmen der ausservertraglichen Haftpflicht

vorfrageweise zu prüfenden – Klage aus dem Wegrecht («actio confessoria») ist

die Beschuldigte deshalb nicht als passivlegitimiert anzusehen (siehe E.

III.3.1.2 hiervor). Entsprechend ist ihr Verhalten entgegen den Voraussetzungen

von Art. 41 Obligationenrecht (SR 220) nicht als widerrechtlich zu

qualifizieren, womit die Haftpflicht entfällt. Die Zivilklage gegen die

Beschuldigte ist folglich abzuweisen.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Verfahrenskosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens

zulasten des Staats Solothurn.

2.

Parteientschädigung

E. 4 A.___ hat den Privatklägerinnen C.___ und D.___, beide vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14'024.15 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

E. 5 Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 318). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Januar 2020 (Akten Obergericht Seite 2 ff. [im Folgenden OG 2 ff.]). Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E. 6 Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2020 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung. Sie erklärte vorsorglich für das schriftliche Verfahren ihr Einverständnis (OG

E. 11 f.). Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2020 teilten die Privatklägerinnen, vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Ebenso wurde die Zustimmung zu einem allfälligen schriftlichen Verfahren erklärt (OG

E. 14 f.).

7. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 teilte

die Beschuldigte auf entsprechende Anfrage mit, gegen die Durchführung des

schriftlichen Berufungsverfahrens würden keine Einwände erhoben (OG 19). Mit

Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet,

unter Fristeinräumung für die Einreichung einer allfälligen ergänzenden

Berufungsbegründung bis 18. März 2020 (OG 20 f.).

8. Am 5. Mai 2020 ging innert zweimal

erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (datiert vom 1. Mai 2020). Es

wurde beantragt, die Beschuldigte sei von der Anklage vom 16. Januar 2019

(Strafbefehl) wegen Nötigung freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die

Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen (OG

26 ff.).

9. Mit Stellungnahmen vom 25. bzw. 26.

Mai 2020 beantragten die Staatsanwaltschaft (OG 49) und die Privatklägerinnen (OG

50 ff.) die kostenfällige Abweisung der Berufung.

10. Mit Replik vom 8. Juni 2020 hielt

die Beschuldigte an den in der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest (OG 60

ff.).

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Im Strafbefehl vom 16. Januar 2019,

welcher hier die Anklage bildet, wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt

vorgeworfen:

Nötigung (Art. 181 StGB)

, begangen am 4. Mai 2017, in der Zeit

von 09:00 bis 10:00 Uhr, in [Ort],  [Adresse 1], zum Nachteil von D.___ und C.___,

v.d. RA Pascal Leumann, indem die Beschuldigte mit dem parkierten Fahrzeug ([Auto

1], SO-[...]) die Durchfahrt mit dem Teleskopstapler auf das Grundstück der

Geschädigten verunmöglichte, wodurch Letztere gezwungen waren, den Gärtner

einen grösseren Teleskopstapler organisieren zu lassen, sodass der Bagger, der

sich auf ihrem Grundstück befand, erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf

anderem Wege wegtransportiert werden konnte. Konkret hätte der sich auf dem

Grundstück der Geschädigten ([Grundstück 2]) befindliche Bagger am 22.05.2017

über den privaten Weg, welcher zum Teil über das von der Beschuldigten bewohnte

[Grundstück 1] verläuft und gleichzeitig die Zufahrt zum Grundstück der

Geschädigten ermöglicht, wegtransportiert werden sollen. Für besagten Weg

besteht zugunsten des [Grundstücks 2] und zulasten des [Grundstücks 1] ein

Wegrecht über eine Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze (Seite [Strasse]).

Das parkierte Fahrzeug der Beschuldigten stand jedoch so vor der Garage des [Grundstücks

1], dass die Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze um ca. 0.9 Meter nicht

eingehalten war. Da die Beschuldigte sich weigerte, das vor der Garage stehende

Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und

aufgrund des bestehenden Wegrechts dazu verpflichtet gewesen wäre, und der

Teleskopstapler so nicht durchfahren konnte, musste der Bagger von der

öffentlichen [Strasse] her über die Hecken gehoben und wegtransportiert werden.

Da der bereits organisierte Teleskopstapler dafür nicht ausreichte, musste

zuerst ein grösseres Modell bestellt werden, wodurch der Abtransport des

Baggers erst einige Tage später durchgeführt werden konnte. Durch das

beschriebene Verhalten der Beschuldigten konnten die Geschädigten nicht von

ihrem Wegrecht Gebrauch machen und wurden dazu genötigt, den Bagger zu einem

späteren Zeitpunkt – mit Mehrkosten verbunden – abtransportieren zu lassen.

2.

Massgebender Sachverhalt

Die Berufungsbegründung äussert sich

nicht zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Der Sachverhalt wurde

durch die Vorinstanz korrekt erhoben. Darauf kann verwiesen werden (AS 326

ff.). Soweit vorliegend interessierend, ist von folgendem Sachverhalt

auszugehen:

Auf dem [Grundstück 1], welches vom

Alleineigentümer B.___ und seiner Ehefrau – der Beschuldigten – bewohnt wird,

ist ein Wegrecht auf einer Breite von drei Metern zugunsten des Nachbargrundstücks

[Grundstück 2], welches im Eigentum der Privatklägerinnen C.___ und D.___

steht, eingetragen. Am 22. Mai 2017 war auf dem Garagenvorplatz der wegrechtsbelasteten

Liegenschaft das Fahrzeug [Auto 1] SO-[...] abgestellt. Halter des Fahrzeugs

ist der Ehemann der Beschuldigten. Das Fahrzeug wurde auch durch ihn – zu einem

nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt – auf dem Garagenvorplatz abgestellt

(vgl. AS 267 f. sowie E. III.4 des vorinstanzlichen Urteils). Durch das

parkierte Fahrzeug war das Wegrecht zugunsten der Liegenschaft der

Privatklägerinnen auf einer Breite von 0.9 Metern eingeschränkt. Vom

ursprünglichen Wegrecht von drei Metern verblieben noch 2.1 Meter. Zwecks

Abtransports eines Baggers aus dem Garten wurde auf dem Grundstück der

Privatklägerinnen ein Teleskopstapler benötigt. Dieser konnte infolge des

eingeschränkten Wegrechts nicht zum Grundstück der Privatklägerinnen vorfahren.

Die Privatklägerin C.___ rief deshalb die Polizei, welche bei der Beschuldigten

vorsprach und sie bat, das Fahrzeug zu verstellen, um die Zufahrt des

Teleskopstaplers zum Grundstück der Privatklägerinnen zu ermöglichen. Die

Beschuldigte weigerte sich jedoch, das Fahrzeug wegzustellen. In der Folge

wurde seitens der Privatklägerschaft in Absprache mit dem zuständigen

Gartenbauunternehmer beschlossen, den Teleskopstapler wieder abzuziehen und

nach einer anderen Lösung zu suchen. Sodann wurde der Bagger am 30. Mai 2017

mittels eines grösseren Krans direkt von der [Strasse] vom Grundstück der

Privatklägerinnen weggehoben, wozu die Strasse teilweise gesperrt werden musste,

was alles zu Mehrkosten führte.

III. Formelle Einwände

Die Beschuldigte rügt drei Verletzungen

des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO).

1.

Allgemeine Ausführungen zum

Anklagegrundsatz

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.

9 und Art. 325 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32

Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b

Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den

in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip),

nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art.

350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten

Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in

objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das

Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die

beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus

der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine

zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,

welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63, E. 2.2, mit Hinweisen).

2.

Abweichung von Anklage- und

Urteilssachverhalt

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt der Nötigung, angeblich begangen am 22. Mai 2017, freigesprochen.
  2. Die Zivilklage der Privatklägerinnen C.___ und D.___ auf Bezahlung von CHF 3'006.80 Schadenersatz wird abgewiesen.
  3. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten A.___, privat vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 15'862.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  4. Der Antrag der Privatklägerinnen C.___ und D.___, beide vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein von CHF 1'800.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'500.00, Polizeikosten sowie Gerichtsauslagen) gehen zulasten des Staats Solothurn.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00, gehen zulasten des Staats Solothurn. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Strafkammer 30.11.2020 STBER.2020.6

Obergericht Strafkammer Urteil vom

30. November 2020 Es wirken mit: Präsident Marti Oberrichter Kiefer Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Bachmann In Sachen Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Anklägerin gegen A.___, vertreten durch Advokat Niklaus Ruckstuhl, Beschuldigte und Berufungsklägerin betreffend Nötigung Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung : I. Prozessgeschichte

1. A.___ (im Folgenden die Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl vom 16. Januar 2019 wegen Nötigung, begangen am 22. Mai 2017 zum Nachteil von C.___ und D.___, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Akten Seite 151 ff. [im Folgenden AS 151 ff.]).

2. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, mit Schreiben vom 18. Januar 2019 frist- und formgerecht Einsprache (AS 156). Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 1. März 2019 auf entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft (AS 160 f.) im Detail begründet (AS 167 ff.).

3. Mit Verfügung vom 5. März 2019 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhaltes, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 200 f.).

4. Am 13. Dezember 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 322 ff.): 1. A.___ hat sich der Nötigung, begangen am 22.05.2017, ca. 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr, in [Ort] SO, schuldig gemacht. 2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A.___ wird verurteilt, den Privatklägerinnen C.___ und D.___ insgesamt CHF 3'006.80 Schadenersatz zu bezahlen. 4. A.___ hat den Privatklägerinnen C.___ und D.___, beide vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14'024.15 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu bezahlen. 5. Die Verfahrenskosten von CHF 1'800.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'500.00, Polizeikosten sowie Gerichtsauslagen) hat A.___ zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 318). Die Berufungserklärung datiert vom 16. Januar 2020 (Akten Obergericht Seite 2 ff. [im Folgenden OG 2 ff.]). Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2020 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung. Sie erklärte vorsorglich für das schriftliche Verfahren ihr Einverständnis (OG 11 f.). Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2020 teilten die Privatklägerinnen, vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Ebenso wurde die Zustimmung zu einem allfälligen schriftlichen Verfahren erklärt (OG 14 f.).

7. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 teilte die Beschuldigte auf entsprechende Anfrage mit, gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens würden keine Einwände erhoben (OG 19). Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, unter Fristeinräumung für die Einreichung einer allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung bis 18. März 2020 (OG 20 f.).

8. Am 5. Mai 2020 ging innert zweimal erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (datiert vom 1. Mai 2020). Es wurde beantragt, die Beschuldigte sei von der Anklage vom 16. Januar 2019 (Strafbefehl) wegen Nötigung freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen (OG 26 ff.).

9. Mit Stellungnahmen vom 25. bzw. 26. Mai 2020 beantragten die Staatsanwaltschaft (OG 49) und die Privatklägerinnen (OG 50 ff.) die kostenfällige Abweisung der Berufung.

10. Mit Replik vom 8. Juni 2020 hielt die Beschuldigte an den in der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest (OG 60 ff.). II. Sachverhalt 1. Vorhalt Im Strafbefehl vom 16. Januar 2019, welcher hier die Anklage bildet, wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen: Nötigung (Art. 181 StGB), begangen am 4. Mai 2017, in der Zeit von 09:00 bis 10:00 Uhr, in [Ort],  [Adresse 1], zum Nachteil von D.___ und C.___, v.d. RA Pascal Leumann, indem die Beschuldigte mit dem parkierten Fahrzeug ([Auto 1], SO-[...]) die Durchfahrt mit dem Teleskopstapler auf das Grundstück der Geschädigten verunmöglichte, wodurch Letztere gezwungen waren, den Gärtner einen grösseren Teleskopstapler organisieren zu lassen, sodass der Bagger, der sich auf ihrem Grundstück befand, erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf anderem Wege wegtransportiert werden konnte. Konkret hätte der sich auf dem Grundstück der Geschädigten ([Grundstück 2]) befindliche Bagger am 22.05.2017 über den privaten Weg, welcher zum Teil über das von der Beschuldigten bewohnte [Grundstück 1] verläuft und gleichzeitig die Zufahrt zum Grundstück der Geschädigten ermöglicht, wegtransportiert werden sollen. Für besagten Weg besteht zugunsten des [Grundstücks 2] und zulasten des [Grundstücks 1] ein Wegrecht über eine Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze (Seite [Strasse]). Das parkierte Fahrzeug der Beschuldigten stand jedoch so vor der Garage des [Grundstücks 1], dass die Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze um ca. 0.9 Meter nicht eingehalten war. Da die Beschuldigte sich weigerte, das vor der Garage stehende Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden Wegrechts dazu verpflichtet gewesen wäre, und der Teleskopstapler so nicht durchfahren konnte, musste der Bagger von der öffentlichen [Strasse] her über die Hecken gehoben und wegtransportiert werden. Da der bereits organisierte Teleskopstapler dafür nicht ausreichte, musste zuerst ein grösseres Modell bestellt werden, wodurch der Abtransport des Baggers erst einige Tage später durchgeführt werden konnte. Durch das beschriebene Verhalten der Beschuldigten konnten die Geschädigten nicht von ihrem Wegrecht Gebrauch machen und wurden dazu genötigt, den Bagger zu einem späteren Zeitpunkt – mit Mehrkosten verbunden – abtransportieren zu lassen. 2. Massgebender Sachverhalt Die Berufungsbegründung äussert sich nicht zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz korrekt erhoben. Darauf kann verwiesen werden (AS 326 ff.). Soweit vorliegend interessierend, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Auf dem [Grundstück 1], welches vom Alleineigentümer B.___ und seiner Ehefrau – der Beschuldigten – bewohnt wird, ist ein Wegrecht auf einer Breite von drei Metern zugunsten des Nachbargrundstücks [Grundstück 2], welches im Eigentum der Privatklägerinnen C.___ und D.___ steht, eingetragen. Am 22. Mai 2017 war auf dem Garagenvorplatz der wegrechtsbelasteten Liegenschaft das Fahrzeug [Auto 1] SO-[...] abgestellt. Halter des Fahrzeugs ist der Ehemann der Beschuldigten. Das Fahrzeug wurde auch durch ihn – zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt – auf dem Garagenvorplatz abgestellt (vgl. AS 267 f. sowie E. III.4 des vorinstanzlichen Urteils). Durch das parkierte Fahrzeug war das Wegrecht zugunsten der Liegenschaft der Privatklägerinnen auf einer Breite von 0.9 Metern eingeschränkt. Vom ursprünglichen Wegrecht von drei Metern verblieben noch 2.1 Meter. Zwecks Abtransports eines Baggers aus dem Garten wurde auf dem Grundstück der Privatklägerinnen ein Teleskopstapler benötigt. Dieser konnte infolge des eingeschränkten Wegrechts nicht zum Grundstück der Privatklägerinnen vorfahren. Die Privatklägerin C.___ rief deshalb die Polizei, welche bei der Beschuldigten vorsprach und sie bat, das Fahrzeug zu verstellen, um die Zufahrt des Teleskopstaplers zum Grundstück der Privatklägerinnen zu ermöglichen. Die Beschuldigte weigerte sich jedoch, das Fahrzeug wegzustellen. In der Folge wurde seitens der Privatklägerschaft in Absprache mit dem zuständigen Gartenbauunternehmer beschlossen, den Teleskopstapler wieder abzuziehen und nach einer anderen Lösung zu suchen. Sodann wurde der Bagger am 30. Mai 2017 mittels eines grösseren Krans direkt von der [Strasse] vom Grundstück der Privatklägerinnen weggehoben, wozu die Strasse teilweise gesperrt werden musste, was alles zu Mehrkosten führte. III. Formelle Einwände Die Beschuldigte rügt drei Verletzungen des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO). 1. Allgemeine Ausführungen zum Anklagegrundsatz Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63, E. 2.2, mit Hinweisen). 2. Abweichung von Anklage- und Urteilssachverhalt 2.1 Die Beschuldigte erblickt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darin, dass sie im Strafbefehl entgegen den späteren Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als Besitzerin des [Auto 1] bezeichnet worden sei. Es sei angeklagt, dass das parkierte Fahrzeug der Beschuldigten so vor der Garage des [Grundstücks 1] gestanden sei, dass die Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze um ca. 0.9 Meter nicht eingehalten und damit das Wegrecht zugunsten der Privatklägerinnen beeinträchtigt worden sei. Beim Fahrzeug, das die Benutzung des Wegrechts behindert habe, habe es sich um den [Auto 1] gehandelt, der B.___ gehöre und auch von ihm gefahren werde. Die Beschuldigte habe demgegenüber ein eigenes Fahrzeug, nämlich einen [Auto 2]. Wie B.___ ausgesagt habe, sei er es gewesen, der den [Auto 1] so parkiert habe. Es sei somit entgegen der Anklage nicht das Fahrzeug der Beschuldigten gewesen, welches die Benutzung des Wegrechts durch den Teleskopstapler verhindert habe. Überdies sei das Fahrzeug nicht von der Beschuldigten, sondern vom Ehemann so parkiert worden. Die Hauptverhandlung habe somit ergeben, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl nicht verwirklicht habe, was zu einem Freispruch hätte führen müssen. 2.2 Die Tathandlung der Beschuldigten wird im Strafbefehl dergestalt umschrieben, dass sie sich geweigert habe, das vor der Garage stehende Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden Wegrechts verpflichtet gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist damit nicht das Parkieren des [Auto 1] angeklagt, sondern die Weigerung, dieses umzuparkieren bzw. wegzufahren. Die Eigentumsverhältnisse erachtete die Vorinstanz darüber hinaus in ihren Sachverhaltsfeststellungen als unerheblich. Sie hielt fest, dass die Formulierung im Strafbefehl («Das parkierte Fahrzeug der Beschuldigten») insofern stehengelassen werden könne, als die Beschuldigte selber von «unseren Autos» gesprochen habe und am 22. Mai 2017 nicht bestritten habe, selber am störenden Fahrzeug berechtigt zu sein und dieses auch zu fahren (E. II.B.3). Es trifft demnach nicht zu, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl nach Auffassung der Vorinstanz nicht verwirklicht hat. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich als unbegründet. Überhaupt ist fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um eine Frage des Anklagegrundsatzes handelt, sind doch Fehler in der Anklageschrift bei der materiellen Beurteilung zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Jedenfalls war der Beschuldigten der vorgeworfene Sachverhalt diesbezüglich klar. 3. Umschreibung der Garantenstellung im Strafbefehl 3.1 Eine weitere Verletzung des Anklagegrundsatzes erblickt die Beschuldigte in der angeblich fehlenden Umschreibung der Garantenstellung im Strafbefehl. Sie macht geltend, die Anklage behaupte, die Beschuldigte sei aufgrund des bestehenden Wegrechts zugunsten der Nachbarparzelle verpflichtet gewesen, das Fahrzeug wegzustellen. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Staatsanwaltschaft nicht weiter ausführe, warum die Beschuldigte aufgrund eines Wegrechts verpflichtet sein solle, das Fahrzeug ihres Ehemannes wegzustellen. Nach Art. 730 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verpflichte ein Wegrecht als Dienstbarkeit den Eigentümer eines [Grundstücks]. Angeklagt sei Nötigung durch Unterlassen. Als unechte Unterlassung könne die Nötigung nur dann begangen werden, wenn der Täterschaft eine Garantenpflicht zukomme. Entgegen der Staatsanwaltschaft könne sich diese nicht aus dem Wegrecht nach Art. 730 ZGB ergeben, zumal diese Bestimmung nur den Grundeigentümer – vorliegend B.___ – verpflichte. Der Strafbefehl äussere sich mit keinem Wort zu einer dennoch aus Gesetz folgenden Garantenpflicht der Beschuldigten. Damit sei weder für die Beschuldigte noch für das Gericht überprüfbar, woraus sich die Pflicht für die Beschuldigte ergebe, das parkierte Auto eines Dritten, nämlich des Eigentümers der Liegenschaft, wegzustellen. Damit sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. 3.2 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, sie habe sich geweigert, das vor der Garage stehende Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden Wegrechts verpflichtet gewesen wäre. Die Anklage nennt folglich als Grund für die Garantenpflicht der Beschuldigten das Wegrecht. Die Beschuldigte wusste folglich, was ihr vorgeworfen wird. Ob die vorgehaltene Garantenpflicht zur Begründung der Strafbarkeit genügt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen. 4. Ergänzung des Anklagesachverhalts Schliesslich rügt die Beschuldigte, die Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt mit Blick auf das Wegrecht unzulässigerweise ergänzt und damit den Anklagegrundsatz sowie den Grundsatz «nulla poena sine lege» (Art. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) verletzt. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf das soeben unter E. 3 Gesagte verwiesen werden. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Bei Unterlassungsdelikten ist namentlich die Garantenpflicht zu nennen, auf welcher die strafrechtliche Verantwortlichkeit gründet (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 325 StPO N 10). Vorliegend wurde das Wegrecht als Grund für die Garantenpflicht genannt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigten sich. Der Beschuldigten war die Tragweite des strafrechtlichen Vorwurfs hiermit bewusst. Entsprechend war ihr auch eine adäquate Verteidigung vor der Vorinstanz möglich. Ob das Wegrecht eine genügende Garantenstellung begründet, ist – wie bereits unter E. 3 erwähnt

– eine Frage der materiellen Beurteilung. 5. Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) als unbegründet. Eine Einstellung des Verfahrens fällt ausser Betracht. IV. Rechtliche Würdigung Zu prüfen ist, ob das der Beschuldigten vorgehaltene Verhalten – die Weigerung, das durch ihren Ehemann parkierte Fahrzeug aus dem vom Wegrecht geschützten Bereich wegzustellen – eine Nötigung durch Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) darstellt. 1. Die Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, das Wegrecht lastend auf der Liegenschaft [Adresse 1], Grundbuch [Grundstück 1], sei mit dem parkierten Fahrzeug rechtswidrig eingeschränkt worden. Gemäss Beleg […] des Grundbuchauszugs handle es sich um ein Geh- und Fahrwegrecht, um von den Autounterständen (bzw. Garagen) in die Kantonsstrasse und zurück zu gelangen. Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB dürfe der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Der Wortlaut des genannten Artikels sei allerdings zu eng gefasst, denn eine Grunddienstbarkeit beinhalte ein beschränktes dingliches Recht, das sich nicht nur gegen den belasteten Eigentümer richte, sondern schlechthin gegen jedermann. Der Dienstbarkeitsberechtigte könne sich mittels Dienstbarkeitsklage («actio confessoria») gegen einen Störer wehren, der weder ein dingliches Verhältnis zum belasteten Grundstück noch ein obligatorisches zum Eigentümer dieses Grundstücks zu haben brauche, also auch irgendein Dritter sein könne. Verfüge ein Ehepaar über ein Auto, das von beiden Ehegatten gefahren werde und welches schon seit mehreren Tagen in unzulässiger Weise parkiert sei, komme es nicht mehr darauf an, wer es so hingestellt habe. Spätestens mit der Kenntnisnahme des rechtswidrigen Zustands sei die Beschuldigte, welche die Sachherrschaft über das Fahrzeug und die Möglichkeit zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands gehabt habe, zur Störerin geworden. Der Beschuldigten sei das Wegrecht bekannt gewesen und sie sei am 22. Mai 2017 nochmals darauf hingewiesen worden. So führe denn auch der zur Anklageschrift gewordene Strafbefehl aus, dass sich die Beschuldigte geweigert habe, das vor der Garage stehende Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden Wegrechts verpflichtet gewesen wäre. Aus ihren Aussagen werde denn auch ersichtlich, dass sie das Verstellen des Fahrzeuges von ihrem eigenen Willen abhängig gemacht habe. Die Behauptung der Beschuldigten, es handle sich um ein auf kleinere Autos beschränktes Wegrecht, finde weder eine Stütze im Begründungakt noch lasse sie sich durch Auslegung desselben herleiten. Dass sie sich nachträglich darauf berufe, es sei das Auto ihres Mannes und er habe es dort hingestellt, schütze sie nicht. Die Beschuldigte habe somit ihre Garantenpflicht aus Gesetz verletzt. Ihr Untätigbleiben komme einem aktiven Tun gleich. 2. Die Vorbringen der Parteien 2.1 Die Beschuldigte macht geltend, die «actio confessoria» könne sich zum einen nur gegen den Störer richten, passivlegitimiert sei also derjenige, der durch sein Verhalten die Ausübung der Dienstbarkeit behindere oder erschwere, und zum anderen handle es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Ergänzung des Gesetzes, die im Wortlaut von Art. 730 ZGB selbst keine Stütze finde. Es stelle sich damit die Frage, ob diese Grundlage mit Art. 1 StGB vereinbar sei und als Grundlage für die Begründung einer Garantenpflicht und damit für eine strafrechtliche Sanktion dienen könne. Die «actio confessoria» räume dem Dienstbarkeitsberechtigten einen zivilrechtlichen Klageanspruch gegen den Störer ein, der eben die Ausübung der Dienstbarkeit störe. Es handle sich somit um einen Abwehranspruch des Berechtigten gegen alle möglichen Störer. Aus diesem Abwehranspruch folge aber keine generelle Rechtspflicht, den Besitz von anderen zu respektieren bzw. nicht zu stören. Es werde niemand zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, womit ein Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Garantenpflicht aus Gesetz daraus gerade nicht abgeleitet werden könne. Gestützt auf das Wegrecht der Privatklägerinnen sei die Beschuldigte somit nicht generell verpflichtet gewesen, das im Wege stehende Auto wegzustellen. Hinzu komme, dass nicht jede Rechtspflicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Garantenpflicht begründe, sondern nur qualifizierte Rechtspflichten. Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, die «actio confessoria» begründe eine qualifizierte Rechtspflicht und reiche somit aus, um eine Garantenpflicht aus Gesetz zu begründen, so führe das nach wie vor nicht zur Strafbarkeit der Beschuldigten. Es bestehe Einigkeit darüber, dass sich dieser Abwehranspruch nur gegen den Störer richten könne. Störer sei vorliegend derjenige, der durch sein Verhalten das Wegrecht der Privatklägerinnen beeinträchtigt habe. Den störenden Zustand habe B.___ geschaffen, indem er sein Auto so vor der eigenen Garage parkiert habe, dass der Teleskopstapler nicht zum Grundstück der Privatklägerinnen habe fahren können. Eine allfällige «actio confessoria» hätte sich somit einzig gegen B.___ zu richten, da er durch sein Verhalten die Beanspruchung des Wegrechts der Privatklägerinnen beeinträchtigt habe. Die Beschuldigte hingegen könnte sich gegen eine «actio confessoria» relativ einfach zur Wehr setzen, indem sie ihre Passivlegitimation bestreite, da erwiesenermassen nicht sie es gewesen sei, die das Auto dort so parkiert habe. Da sie nicht Störerin sei, könne ihr auch keine Handlungspflicht zukommen und könne sie kein Unterlassungsdelikt begehen. 2.2 Die Privatklägerinnen machen geltend, das «Versteckspiel» mittels Hinweises auf den formalen Haltereintrag im Fahrzeugausweis und der vom Ehemann nachträglich behaupteten Parkierung «seines» [Auto 1] sei unglaubwürdig und konstruiert. Der Ehemann vermöge sich erwiesenermassen an wesentliche Sachverhaltselemente nicht mehr zu erinnern. Erwiesen sei hingegen, dass a) die Ehefrau Sachherrschaft über das Fahrzeug innegehabt habe und ohne Weiteres das Hindernis hätte beseitigen können und b) sie als Ehefrau und Mitbewohnerin der Liegenschaft auf [Grundstück 1] von der Wegdienstbarkeit Kenntnis gehabt und trotz polizeilicher Aufforderung das den Weg versperrende Fahrzeug nicht beseitigt habe. Darin liege das Unrecht, die strafrechtlich relevante Nötigung, wie es vom Amtsgerichtspräsidenten ausführlich dargelegt werde. Man stelle sich die Folgen der überspitzt formalistischen Haltung der Beschuldigten vor: Wenn die Ehegatten A.___-B.___ – taktisch instruiert – jeweils einen Blumentopf, eine Eisenbahnschwelle oder eben ein Fahrzeug auf den Zufahrtsweg stellten, so könnte auf entsprechende Aufforderung hin jeder Ehegatte vor Ort jede Handlung unterlassen mit dem (später nachgeschobenen) Argument, dass es nicht sein Blumentopf, seine Eisenbahnschwelle oder sein Fahrzeug gewesen sei, sondern jener/jene/jenes des Ehegatten oder gar von Drittpersonen. Fakt sei, dass ein Wegrecht zu Gunsten der Privatklägerschaft bestehe, welches am 22. Mai 2017 von der Beschuldigten trotz polizeilicher Aufforderung vor Ort in verbotener Eigenmacht verhindert worden sei. Die qualifizierte Rechtspflicht der Beschuldigten ergebe sich in erster Linie aus einem beschränkten dinglichen Recht zwischen unmittelbaren Nachbarn, wie es im Grundbuch eingetragen sei, sowie aus der Sachherrschaft über ihre Fahrzeuge und die Kenntnis der zwingend notwendigen Erschliessung der Nachbarliegenschaft über das Wegrecht. Zu beachten sei in diesem Kontext auch die mehrmalige Aufforderung an die Beschuldigte, das Wegrecht zu gewähren. 3. Konkrete Beurteilung Zu prüfen ist, ob sich aus dem Wegrecht der Privatklägerinnen gegenüber dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück ([Adresse 1], [Ort]) eine Pflicht der Beschuldigten zum Wegstellen des [Auto 1] SO-[...] ergab. Dabei ist vorab die zivilrechtliche Handlungspflicht, welche sich nach dem ZGB richtet, zu beurteilen (zur Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch den Strafrichter vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2018 vom 16. August 2018, E. 1). Erst im Anschluss daran kann geprüft werden, ob diese zivilrechtliche Handlungspflicht auch eine Garantenstellung nach Art. 11 StGB zu begründen vermag. 3.1 Zivilrechtliche Handlungspflicht 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz leiten eine Handlungspflicht der Beschuldigten aus dem Wegrecht der Privatklägerinnen ab. Nach Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Vorliegend besteht ein Wegrecht von im Maximum drei Metern zugunsten der Liegenschaft der Privatklägerinnen ([Adresse 2]) und zulasten der Liegenschaft von B.___ ([Adresse 1]), des Ehemanns der Beschuldigten. Das Wegrecht als Dienstbarkeit ist ein dingliches und mithin absolutes Recht. Dies bedeutet, dass es nicht nur gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks wirkt, sondern schlechthin gegenüber jedermann (BGE 95 II 14, E. 3; Etienne Petitpierre in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 730 ZGB N 9). Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Entsprechend besteht ein Anspruch der Privatklägerinnen gegenüber dem Eigentümer wie auch jedem störenden Dritten, Beeinträchtigungen des Wegrechts zu unterlassen. Im Umkehrschluss sind Störer verpflichtet, von ihnen verursachte Beeinträchtigungen des Wegrechts durch aktives Tun zu beseitigen. Dieser Anspruch kann mit der Dienstbarkeitsklage, auch «actio confessoria» genannt, durchgesetzt werden (BGE 91 II 339, E. 2). 3.1.2 Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, dass das Fahrzeug vom Ehemann der Beschuldigten, dem Dienstbarkeitsbelasteten, auf dem Garagenvorplatz abgestellt wurde. Die Beschuldigte hat damit nicht den das Wegrecht beeinträchtigenden Zustand geschaffen und kann mithin nicht als Störerin der Dienstbarkeit qualifiziert werden. Vielmehr hat der Ehemann der Beschuldigten, B.___, durch das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich des Wegrechts eine Störung desselben geschaffen. Entsprechend bestand nicht gegenüber der Beschuldigten, sondern gegenüber ihrem Ehemann B.___ ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch. Mithin hätte einzig B.___ mittels der «actio confessoria» verpflichtet werden können, das im Bereich des Wegrechts abgestellte Fahrzeug wegzustellen. Wäre demgegenüber gegen die Beschuldigte aus dem Wegrecht mittels «actio confessoria» geklagt worden, so wäre die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen worden. Es lässt sich demzufolge festhalten, dass die Beschuldigte keine zivilrechtliche Handlungspflicht traf, das Fahrzeug aus dem vom Wegrecht geschützten Bereich wegzustellen. 3.2 Strafrechtliche Garantenpflicht Das Unterlassungsdelikt setzt ein pflichtwidriges Untätigbleiben voraus (Art. 11 Abs. 1 StGB). In Ermangelung einer zivilrechtlichen Handlungspflicht der Beschuldigten zum Wegstellen des Fahrzeugs entfällt auch eine entsprechende strafrechtliche Garantenpflicht. Eine andere Pflicht zum Tätigwerden, welche Grundlage einer Garantenpflicht sein könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Tatbestand der Nötigung durch Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) ist damit nicht erfüllt. 4. Ergebnis Die Beschuldigte hat sich der Nötigung durch Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) nicht schuldig gemacht und ist freizusprechen. V. Zivilforderung der Privatklägerinnen

1. Das Gericht entscheidet nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Der Gesetzgeber verlangt nach Möglichkeit somit auch im Falle eines Freispruchs eine materielle Entscheidung der Zivilklage. Allerdings soll das Strafgericht die Zivilklage nur entscheiden müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (Annette Dolge in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 126 StPO N 19).

2. Vorliegend erweisen sich sowohl die Sach- wie auch die Rechtslage als hinreichend klar, um die Zivilklage materiell beurteilen zu können. Dazu kommt, dass die vorliegende Strafsache in erster Linie zivilrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte. Die Beschuldigte war zivilrechtlich nicht verpflichtet, das im Bereich des Wegrechts der Privatklägerinnen stehende Fahrzeug, welches ihr Ehemann dort parkiert hatte, wegzustellen. Bei der – auch im Rahmen der ausservertraglichen Haftpflicht vorfrageweise zu prüfenden – Klage aus dem Wegrecht («actio confessoria») ist die Beschuldigte deshalb nicht als passivlegitimiert anzusehen (siehe E. III.3.1.2 hiervor). Entsprechend ist ihr Verhalten entgegen den Voraussetzungen von Art. 41 Obligationenrecht (SR 220) nicht als widerrechtlich zu qualifizieren, womit die Haftpflicht entfällt. Die Zivilklage gegen die Beschuldigte ist folglich abzuweisen. VI. Kosten und Entschädigung 1. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens zulasten des Staats Solothurn. 2. Parteientschädigung 2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten für ihre Vertretungskosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl macht in seinen Kostennoten für die Verteidigung der Beschuldigten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 19'368.55 (Honorar 54.25h à CHF 320.00, Auslagen CHF 623.80, zzgl. MWST) geltend. Der ausgewiesene Aufwand ist hoch, aber nachvollziehbar. Nach der Praxis des Obergerichts zu § 158 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) wird jedoch ein höherer Stundenansatz als CHF 260.00 nur in Ausnahmefällen (hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen) zugesprochen. Vorliegend stellten sich zwar schwierige Rechtsfragen. Der Sachverhalt war jedoch klar und die Tragweite des strafrechtlichen Vorwurfs nicht besonders schwerwiegend. Es kann deshalb nicht von einer derart komplexen Streitsache gesprochen werden, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.00 entschädigt werden könnte. Der Stundenansatz ist deshalb praxisgemäss auf CHF 260.00 zu reduzieren. Es verbleibt eine durch den Staat Solothurn zu bezahlende Entschädigung von CHF 15'862.90. Die Ausscheidung einer durch die Privatklägerschaft zu bezahlenden Parteientschädigung für die durch die Zivilklage verursachten Aufwendungen (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO) rechtfertigt sich vorliegend nicht, da diese im Verhältnis zu den Aufwendungen im Schuldpunkt marginal erscheinen. 2.2 Den Privatklägerinnen, privat vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, steht weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Demnach wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt : 1. Die Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt der Nötigung, angeblich begangen am 22. Mai 2017, freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerinnen C.___ und D.___ auf Bezahlung von CHF 3'006.80 Schadenersatz wird abgewiesen. 3. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten A.___, privat vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 15'862.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Der Antrag der Privatklägerinnen C.___ und D.___, beide vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein von CHF 1'800.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'500.00, Polizeikosten sowie Gerichtsauslagen) gehen zulasten des Staats Solothurn. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00, gehen zulasten des Staats Solothurn. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Strafkammer des Obergerichts Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber Marti                                                                                  Bachmann