Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. Januar 2019 wurde infolge Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Vertretung der Gesellschaft durch eine Person in der Schweiz) die Auflösung sowie die konkursamtliche Liquidation der B.___AG mit Sitz in[ ], (im Folgenden: Gesellschaft), angeordnet. Entsprechend wurde das Kantonale Konkursamt des Kantons Solothurn mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt (vgl. Aktenseite 011 f. [im Folgenden: AS 011 f.]). In der Folge ersuchte das Konkursamt mit Schreiben vom 28. Januar 2019 A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) als einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, das beiliegende Einvernahmeprotokoll auszufüllen und dieses mit den noch vorhandenen Geschäftsakten zu retournieren (vgl. AS 014). Daraufhin teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom
13. März 2019 dem Konkursamt insbesondere mit, er habe keinerlei Kenntnisse über die fragliche Gesellschaft und es sei ihm auch nicht bekannt, dass er im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen sei. Dementsprechend könne er das Einvernahmeprotokoll nicht ausfüllen und keinerlei Angaben zur fraglichen Gesellschaft machen. Folglich konnte der Beschuldigte dem Konkursamt weder Auskunft geben noch die gewünschten Unterlagen vorlegen (vgl. AS 015). Infolgedessen reichte das Konkursamt mit Schreiben vom
19. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher ein (vgl. AS 003 ff.).
E. 2 Gestützt auf diese Strafanzeige erliess die Staatsanwaltschaft am 22. März 2019 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 200.00 auferlegt (vgl. AS 021 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 28. März 2019 frist- und formgerecht Einsprache mit folgender Begründung: Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, einer Pflicht nicht nachgekommen zu sein. Er sei nie in [ ] gewesen und er habe auch nicht gewusst, dass er Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Gesellschaft gewesen sei. Er sei auch nie beauftragt worden, Geschäftsbücher zu führen oder solche aufzubewahren. Derartige Geschäftsbücher seien ihm nie vorgelegen oder zugänglich gemacht worden. Die Geschäftsaktivitäten der Firma seien ihm zudem gänzlich unbekannt. Soweit er wisse, seien die Aktien im Besitz des mittlerweile verstorbenen C.___ gewesen, mit welchem er Geschäftsbeziehungen unterhalten habe (vgl. AS 025).
E. 3 Mit Überweisungsverfügung vom
14. Mai 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid. Als Kurzbegründung führte die Staatsanwaltschaft aus, aus den beigezogenen Unterlagen des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn zur Gesellschaft gehe hervor, dass der Beschuldigte seit der Gründung der Firma und bis zu deren Auflösung einen Sitz im Verwaltungsrat der Firma innegehabt habe (vgl. AS 001 f., 027 ff., 050 f.).
E. 4 Mit Verfügung vom 28. August 2019 holte der Amtsgerichtspräsident die vollständigen Akten des Handelsregisteramtes betreffend die Gesellschaft ein (AS 74 ff.). Der Antrag des Beschuldigten, die Unterlagen des Gründungsnotars in Lugano einzuholen, wurde abgewiesen (AS 072 f.). Der Beschuldigte wurde auf seinen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert.
E. 5 Am 18. November 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
1.A.___ hat sich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig gemacht.
2.A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 680.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine ausführliche schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich die Kosten auf CHF 480.00 belaufen.»
E. 6 Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 22. November 2019 die Berufung an (AS 129). Mit Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte er:
«
E. 7 Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO wurde das schriftliche Berufungsverfahren durchgeführt.
1.
Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese limitierten Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 398 StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).
2.
Gemäss Strafbefehl vom 22. März 2019, welcher die Anklage bildet, soll sich der Beschuldigte der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB, begangen in der Zeit vom
1. April 2016 (frühere Delikte verjährt) bis zum 21. Januar 2019, in [ ], (Domizil der mittlerweile nach Art. 731b OR aufgelösten und liquidierten Firma B.___AG ), schuldig gemacht haben, indem er als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der vorgenannten Firma der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und bestehende Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen ordnungsgemäss aufzubewahren, nicht nachgekommen sei (AS 021 ).
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz mit seinem Rechtsmittel eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, indem sie ihn als Verwaltungsrat und Organ der Gesellschaft erachtet habe.
3.
In den Akten befinden sich folgende Beweismittel:
Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des Verfahrens mehrfach schriftlich wie folgt geäussert:
Es liegen folgende Dokumente bei den Akten:
Demissionsschreiben des Verwaltungsrats D.___ an den Verwaltungsratspräsidenten, den Beschuldigten, mit korrekter Adresse in DE-[ ]vom 5. Februar 2018 (AS 102).
Alle diese Unterlagen wurden spätestens mit Verfügung vom 28. August 2019 vom Gerichtspräsidenten auch dem Beschuldigten zugestellt (AS 111).
4.
Die Vorinstanz kam aufgrund der soeben aufgeführten Dokumente zum Beweisergebnis, der angeklagte Schachverhalt sei nachgewiesen (US 5 f.). Insbesondere hat sie zu Recht hervorgehoben, dass sich auf den Gründungsdokumenten, die der Beschuldigte wie er im Verlauf des Verfahrens selbst einräumte unterzeichnet hat, kein Hinweis auf eine Stellvertreterfunktion des Beschuldigten ergibt, im Gegenteil: er hat mehrfach als Verwaltungsratspräsident unterzeichnet. Der Beschuldigte als Rechtsanwalt und Steuerberater war sich dabei zweifellos bewusst, welche Urkunden er dabei unterzeichnete und welche Verpflichtungen er als Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsident einging.
Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist aufgrund der dargelegten Akten überzeugend und keineswegs willkürlich.
1.
Art. 325 StGB handelt zuwider, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen (Abs. 1) und/oder Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren (Abs. 2), nicht nachkommt. Die Strafe ist Busse bis CHF 10'000.00.
In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 6 ff. verwiesen werden: der Beschuldigte erhebt dagegen denn auch keinen Einwand und die Subsumtion des willkürfrei festgestellten Sachverhalts durch den Amtsgerichtspräsidenten ist korrekt. Der Beschuldigte war als Verwaltungsratspräsident Organ der Gesellschaft und es trafen ihn die gesetzlichen Buchführungspflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob er nur als «Strohmann» fungierte. Er hat eventualvorsätzlich gehandelt (auch fahrlässiges Handeln wäre strafbar). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
2.
Gleiches gilt für die Strafzumessung. Angesichts der langen Dauer des strafbaren Verhaltens (drei Jahre) und des eventualvorsätzlichen Handelns ist die Busse von CHF 400.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der Nichtbezahlung, als eher milde zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat dagegen auch keinen Einwand erhoben. Die Strafe ist ebenfalls zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 680.00 und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'250.00, mit Einschluss einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, zu bezahlen. Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und ist ihm auch nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 325 StGB; Art. 29 lit. a, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom12. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof,Barfüssergasse 28, Postfach 157,4502Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,DE-[ ],
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffendordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher
Die Berufung wird im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht inErwägung:
1.
Mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. Januar 2019 wurde infolge Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Organe (Vertretung der Gesellschaft durch eine Person in der Schweiz) die Auflösung sowie die konkursamtliche Liquidation der B.___AG mit Sitz in[ ], (im Folgenden: Gesellschaft), angeordnet. Entsprechend wurde das Kantonale Konkursamt des Kantons Solothurn mit der Liquidation der Gesellschaft beauftragt (vgl. Aktenseite 011 f. [im Folgenden: AS 011 f.]). In der Folge ersuchte das Konkursamt mit Schreiben vom 28. Januar 2019 A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) als einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft, das beiliegende Einvernahmeprotokoll auszufüllen und dieses mit den noch vorhandenen Geschäftsakten zu retournieren (vgl. AS 014). Daraufhin teilte der Beschuldigte mit Schreiben vom
13. März 2019 dem Konkursamt insbesondere mit, er habe keinerlei Kenntnisse über die fragliche Gesellschaft und es sei ihm auch nicht bekannt, dass er im Handelsregister als Verwaltungsrat eingetragen sei. Dementsprechend könne er das Einvernahmeprotokoll nicht ausfüllen und keinerlei Angaben zur fraglichen Gesellschaft machen. Folglich konnte der Beschuldigte dem Konkursamt weder Auskunft geben noch die gewünschten Unterlagen vorlegen (vgl. AS 015). Infolgedessen reichte das Konkursamt mit Schreiben vom
19. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher ein (vgl. AS 003 ff.).
2.
Gestützt auf diese Strafanzeige erliess die Staatsanwaltschaft am 22. März 2019 einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nach Art. 325 StGB zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt wurde. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 200.00 auferlegt (vgl. AS 021 f.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 28. März 2019 frist- und formgerecht Einsprache mit folgender Begründung: Ihm werde zu Unrecht vorgeworfen, einer Pflicht nicht nachgekommen zu sein. Er sei nie in [ ] gewesen und er habe auch nicht gewusst, dass er Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der Gesellschaft gewesen sei. Er sei auch nie beauftragt worden, Geschäftsbücher zu führen oder solche aufzubewahren. Derartige Geschäftsbücher seien ihm nie vorgelegen oder zugänglich gemacht worden. Die Geschäftsaktivitäten der Firma seien ihm zudem gänzlich unbekannt. Soweit er wisse, seien die Aktien im Besitz des mittlerweile verstorbenen C.___ gewesen, mit welchem er Geschäftsbeziehungen unterhalten habe (vgl. AS 025).
3.
Mit Überweisungsverfügung vom
14. Mai 2019 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid. Als Kurzbegründung führte die Staatsanwaltschaft aus, aus den beigezogenen Unterlagen des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn zur Gesellschaft gehe hervor, dass der Beschuldigte seit der Gründung der Firma und bis zu deren Auflösung einen Sitz im Verwaltungsrat der Firma innegehabt habe (vgl. AS 001 f., 027 ff., 050 f.).
4.
Mit Verfügung vom 28. August 2019 holte der Amtsgerichtspräsident die vollständigen Akten des Handelsregisteramtes betreffend die Gesellschaft ein (AS 74 ff.). Der Antrag des Beschuldigten, die Unterlagen des Gründungsnotars in Lugano einzuholen, wurde abgewiesen (AS 072 f.). Der Beschuldigte wurde auf seinen Antrag hin vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert.
5.
Am 18. November 2019 erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
1.A.___ hat sich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher schuldig gemacht.
2.A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 680.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine ausführliche schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit sich die Kosten auf CHF 480.00 belaufen.»
6.
Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte am 22. November 2019 die Berufung an (AS 129). Mit Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte er:
«
7.
Gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO wurde das schriftliche Berufungsverfahren durchgeführt.
1.
Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Diese limitierten Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vergleichen. Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25.2.2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Markus Hug/Alexandra Scheidegger in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, nachfolgend zit. «StPO Komm.», Art. 398 StPO N 23). Die inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30.11.2012 E. 2.3).
2.
Gemäss Strafbefehl vom 22. März 2019, welcher die Anklage bildet, soll sich der Beschuldigte der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB, begangen in der Zeit vom
1. April 2016 (frühere Delikte verjährt) bis zum 21. Januar 2019, in [ ], (Domizil der mittlerweile nach Art. 731b OR aufgelösten und liquidierten Firma B.___AG ), schuldig gemacht haben, indem er als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der vorgenannten Firma der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und bestehende Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen ordnungsgemäss aufzubewahren, nicht nachgekommen sei (AS 021 ).
Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz mit seinem Rechtsmittel eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor, indem sie ihn als Verwaltungsrat und Organ der Gesellschaft erachtet habe.
3.
In den Akten befinden sich folgende Beweismittel:
Der Beschuldigte hat sich im Verlauf des Verfahrens mehrfach schriftlich wie folgt geäussert:
Es liegen folgende Dokumente bei den Akten:
Demissionsschreiben des Verwaltungsrats D.___ an den Verwaltungsratspräsidenten, den Beschuldigten, mit korrekter Adresse in DE-[ ]vom 5. Februar 2018 (AS 102).
Alle diese Unterlagen wurden spätestens mit Verfügung vom 28. August 2019 vom Gerichtspräsidenten auch dem Beschuldigten zugestellt (AS 111).
4.
Die Vorinstanz kam aufgrund der soeben aufgeführten Dokumente zum Beweisergebnis, der angeklagte Schachverhalt sei nachgewiesen (US 5 f.). Insbesondere hat sie zu Recht hervorgehoben, dass sich auf den Gründungsdokumenten, die der Beschuldigte wie er im Verlauf des Verfahrens selbst einräumte unterzeichnet hat, kein Hinweis auf eine Stellvertreterfunktion des Beschuldigten ergibt, im Gegenteil: er hat mehrfach als Verwaltungsratspräsident unterzeichnet. Der Beschuldigte als Rechtsanwalt und Steuerberater war sich dabei zweifellos bewusst, welche Urkunden er dabei unterzeichnete und welche Verpflichtungen er als Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsident einging.
Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist aufgrund der dargelegten Akten überzeugend und keineswegs willkürlich.
1.
Art. 325 StGB handelt zuwider, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen (Abs. 1) und/oder Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren (Abs. 2), nicht nachkommt. Die Strafe ist Busse bis CHF 10'000.00.
In Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vorbehaltlos auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 6 ff. verwiesen werden: der Beschuldigte erhebt dagegen denn auch keinen Einwand und die Subsumtion des willkürfrei festgestellten Sachverhalts durch den Amtsgerichtspräsidenten ist korrekt. Der Beschuldigte war als Verwaltungsratspräsident Organ der Gesellschaft und es trafen ihn die gesetzlichen Buchführungspflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob er nur als «Strohmann» fungierte. Er hat eventualvorsätzlich gehandelt (auch fahrlässiges Handeln wäre strafbar). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
2.
Gleiches gilt für die Strafzumessung. Angesichts der langen Dauer des strafbaren Verhaltens (drei Jahre) und des eventualvorsätzlichen Handelns ist die Busse von CHF 400.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle der Nichtbezahlung, als eher milde zu bezeichnen. Der Beschuldigte hat dagegen auch keinen Einwand erhoben. Die Strafe ist ebenfalls zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 680.00 und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'250.00, mit Einschluss einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, zu bezahlen. Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und ist ihm auch nicht auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 325 StGB; Art. 29 lit. a, Art. 47 und Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
4.Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher