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STBER.2019.73

Raub, etc.

Solothurn · 2020-02-04 · Deutsch SO
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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 26. September 2019 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.Es wird festgestellt, dass A.___ schuldlos die folgenden Straftaten begangen hat:

a)  Raub, begangen am 4. September 2018;

b)  mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen am 26. Juli 2018 und am 4. September 2018;

c)  Fahren in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), begangen am4. September 2018;

d)  mehrfacher geringfügiger Diebstahl, begangen am 26. Juli 2018 und am23. August 2018;

e)  mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 4. August 2018;

f)  Widerhandlung gegen das Gesetz über die Gebäudeversicherung, begangen am 6. August 2018.

2.Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

3.A.___ sind 352 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die therapeutische Behandlung angerechnet.

4.Zur Sicherung des Massnahmenvollzuges wird A.___ für weitere 4 Monate in Sicherheitshaft behalten, zurzeit vollzogen im Untersuchungsgefängnis Solothurn.

5.Der bei A.___ sichergestellte graue Pullover ist diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

6.Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

7.Der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 200.00 ist diesem nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

8.Das Begehren der B.___ AG Sicherheitsdienst, um Zusprechung von CHF 200.00 als Genugtuung ist abgewiesen.

9.A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:

-   CHF      33.90

B.___ AG Sicherheitsdienst,

-   CHF    200.00

B.___ AG, 4500 Solothurn,

-   CHF 5'491.40

C.___, 6002 Luzern

10.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 12'729.90 (Honorar CHF 10’911.00, Auslagen CHF 908.80, 7,7% MwSt CHF 910.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

11.Das Amtsgericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

12.Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, totalCHF 18'936.15, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

E. 2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Scruzzi, meldete nach Erhalt des Urteilsdispositivs am 14. Oktober 2019 schriftlich die Berufung an. Am 25. Oktober 2019 ging beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schreiben von Rechtsanwalt Scruzzi (datiert mit

24. Oktober 2019) mit folgendem Wortlaut ein: «In rubriziertem Strafverfahren darf ich Ihnen – in Absprache mit dem Beschuldigten – mitteilen, dass wir hiermit die Berufung gegen das Urteil vom 26. September 2019 zurückziehen. Der Berufungsrückzug entbindet das Richteramt indessen nicht von der Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung, zumal eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist und für die Einleitung und Durchführung der angeordneten Massnahme wegleitend sein wird.»

E. 3 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurde eine Kopie des Schreibens «Rückzug der Berufung » vom 24. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie den Privatklägern zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 die Berufung angemeldet und mit Schreiben vom

24. Oktober 2019 mitgeteilt habe, dass diese zurückgezogen werde. Zur Erledigung des Verfahrens wurden die Verfahrensakten dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, am 29. Oktober 2019 zugestellt.

E. 4 Der Beschuldigte A.___ hielt dann in einem Schreiben, das am 30. Oktober 2019 beim Obergericht eingetroffen ist, fest, er akzeptiere das Urteil nicht und möchte es weiterziehen. Ausserdem verlangte er einen neuen amtlichen Verteidiger.

E. 5 Mit Verfügung vom 5. November 2019 hielt der Präsident der Strafkammer fest, es sei vorgesehen, die Berufung zufolge Rückzugs durch den amtlichen Verteidiger abzuschreiben. Der Beschuldigte könne sich dazu bis 15. November 2019 äussern. Mit Schreiben vom

E. 6 Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

-    2 Messer (Victorinox)

-    Hammer (Ayce)

-    Tabak inkl. Verpackung (Robidog-Sack)

-    Holzstiel

-    Whiskey-Flasche (Jack Daniels Old No 7)

E. 7 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde Rechtsanwalt Stefan Rolli als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt bis 19. Dezember 2019, um Willensmängel nach Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu machen und zu belegen sowie eine allfällige Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber Rechtsanwalt Ronny Scruzzi einzureichen.

E. 8 Am 19. Dezember 2019 hielt

Rechtsanwalt Rolli in einem Schreiben an die Strafkammer des Obergerichts

Folgendes fest: «Zwischen dem 14. Oktober 2019 (Berufungsanmeldung) und dem 24.

Oktober 2019 (Berufungsrückzug) fand offenbar eine persönliche Besprechung

zwischen der vormaligen Verteidigung und meinem Klienten statt. Anlässlich

dieser Besprechung sei meinem Klienten von seiner vormaligen Verteidigung

geraten worden, die Berufung zurückzuziehen, da die Berufung wohl aussichtslos

sei und mein Klient im Falle eines Berufungsrückzuges schneller mit der

angeordneten stationären therapeutischen Behandlung beginnen könne. Mein Klient

habe gegenüber der vormaligen Verteidigung auch anlässlich dieser Besprechung

nochmals ausdrücklich betont, mit der angeordneten therapeutischen Behandlung

nicht einverstanden zu sein, habe dann aber angesichts dessen anwaltlicher

Empfehlung nicht mehr länger gegen einen Berufungsrückzug opponiert. Als mein

Klient dann eine Kopie des Schreibens vom 24. Oktober 2019 (Berufungsrückzug)

erhalten habe, habe er umgehend schriftlich deponiert, mit dem Berufungsrückzug

keinesfalls einverstanden zu sein. Mein Klient hat während dem ganzen

Verfahrens stets ausdrücklich ausgeführt, mit der Anordnung einer stationären therapeutischen

Behandlung nicht einverstanden zu sein. Das dem auch heute noch so ist, belegen

seine Schreiben von Ende Oktober 2019 (undatiert, mit Eingang bei der

Obergerichtskanzlei am 30. Oktober 2019), 7., 11. und 13. November 2019.

Anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. September 2019

betonte mein Klient, er wolle jetzt einfach frei sein, er könne seine Therapie

auch von zu Hause machen, er werde auch regelmässig Medikamente einnehmen, er

habe das früher auch gemacht. An diesem Standpunkt hält mein Klient nach wie

vor fest – es sind keine Gründe ersichtlich, wieso mein Klient zwischen dem 26.

September 2019 und dem vermeintlichen Berufungsrückzug vom 24. Oktober 2019

seine Meinung diesbezüglich diametral geändert haben sollte. Bei dieser

Ausgangslage muss zu Gunsten meines Klienten davon ausgegangen werden, dass er

anlässlich der erwähnten Besprechung tatsächlich nicht aus freien Stücken und

nicht in voller Kenntnis der Tragweite seines Entscheides darauf verzichtete,

gegen den ihm offenbar von seiner vormaligen Verteidigung empfohlenen

Berufungsrückzug zu opponieren. Vor diesem Hintergrund obiger Ausführungen wird

beantragt, von der in Aussicht gestellten Abschreibung der Berufung abzusehen

und nach Eingang der schriftlichen Begründung des Urteils des Richteramts

Solothurn-Lebern den Berufungsführer Frist zur Einreichung einer

Berufungserklärung zu setzen.»

E. 9 Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde den Rechtsanwälten Rolli und Scruzzi Frist gesetzt zur Einreichung der Honorarnoten für Aufwendungen im Berufungsverfahren. Diese gingen am 21. respektive 22. Januar 2020 beim Gericht ein.

II.

1. Der einmal erklärte Rückzug eines Rechtsmittels oder eines Verzichts ist endgültig, d.h. die betreffende Partei kann nicht mehr (auch nicht während noch laufender Rechtsmittelfrist) darauf zurückkommen (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 386 StPO N 6; Niklaus Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2017, Art. 386 StPO N 7). Die Berufung des Beschuldigten gilt somit zufolge des erklärten Rückzuges als zurückgezogen, auch wenn der Beschuldigte nachher wieder darauf zurückkommen möchte (s. auch Entscheid STBER.2016.70 der Strafkammer des Obergerichts vom 20. März 2017, E. II.2).

Eine Rücknahme der Verzichts- oder Rückzugserklärung ist lediglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig (Martin Ziegler / Stefan Keller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 386 StPO N 4). Es braucht eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft, die die Partei zu ihrer Rückzugserklärung veranlasst hat (s. Art. 386 Abs. 3 StPO).

Dem Beschuldigten wurde der Wunsch erfüllt, einen neuen amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt zu bekommen. Dieser hat dann für den Beschuldigten mitgeteilt, dass er gegenüber der vormaligen Verteidigung auch anlässlich der Besprechung nochmals ausdrücklich betont habe, mit der angeordneten therapeutischen Behandlung nicht einverstanden zu sein, er dann aber angesichts der anwaltlichen Empfehlung nicht mehr länger gegen einen Berufungsrückzug opponiert habe. Er hat somit in diesem Zeitpunkt dem Rückzug der Berufung zugestimmt. Es wird weder eine Täuschung, eine Straftat noch eine unrichtige behördliche Auskunft geltend gemacht, die den Beschuldigten zu seiner Rückzugserklärung veranlasst hätte. Ein qualifizierter Willensmangel nach Art. 386 Abs. 3 StPO liegt damit nicht vor. Die Rückzugserklärung bleibt gültig und die Berufung ist zufolge Rückzugs abzuschreiben.

2. Damit es keine Unklarheiten betreffend weiterer Vertretung des Beschuldigten gibt (bzgl. eines allfälligen Rechtsmittels gegen diesen Beschluss), wird der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, formell aus dem amtlichen Mandat entlassen.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 370.95 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 1’580.80 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Stefan Rolli im Umfang von CHF 363.50 (Differenz zu vollem Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 230.00, da keine Honorarvereinbarung über einen höheren Stundenansatz eingereicht wurde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Staatsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, hat zufolge Rückzugs der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. September 2019 erhobene Berufung wird zufolge des mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 erklärten Rückzuges als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.Der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird aus dem amtlichen Mandat entlassen.

3.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 370.95 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1’580.80 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Stefan Rolli im Umfang von CHF 363.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5.Die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Staatsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Entscheids beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Haussener

E. 10 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 12'729.90 (Honorar CHF 10’911.00, Auslagen CHF 908.80, 7,7% MwSt CHF 910.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

E. 11 Das Amtsgericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

E. 12 Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 18'936.15, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

2. Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Scruzzi, meldete nach Erhalt des Urteilsdispositivs

am 14. Oktober 2019 schriftlich die Berufung an. Am 25. Oktober 2019 ging beim

Richteramt Solothurn-Lebern ein Schreiben von Rechtsanwalt Scruzzi (datiert mit

24. Oktober 2019) mit folgendem Wortlaut ein: «In rubriziertem Strafverfahren

darf ich Ihnen – in Absprache mit dem Beschuldigten – mitteilen, dass wir

hiermit die Berufung gegen das Urteil vom 26. September 2019 zurückziehen. Der

Berufungsrückzug entbindet das Richteramt indessen nicht von der Ausfertigung

einer schriftlichen Urteilsbegründung, zumal eine solche gesetzlich

vorgeschrieben ist und für die Einleitung und Durchführung der angeordneten

Massnahme wegleitend sein wird.»

3. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019

wurde eine Kopie des Schreibens «Rückzug der Berufung » vom 24. Oktober 2019

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie den Privatklägern zur

Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit

Schreiben vom 14. Oktober 2019 die Berufung angemeldet und mit Schreiben vom

24. Oktober 2019 mitgeteilt habe, dass diese zurückgezogen werde. Zur

Erledigung des Verfahrens wurden die Verfahrensakten dem Obergericht des

Kantons Solothurn, Strafkammer, am 29. Oktober 2019 zugestellt.

4. Der Beschuldigte A.___ hielt dann in

einem Schreiben, das am 30. Oktober 2019 beim Obergericht eingetroffen ist,

fest, er akzeptiere das Urteil nicht und möchte es weiterziehen. Ausserdem

verlangte er einen neuen amtlichen Verteidiger.

5. Mit Verfügung vom 5. November 2019

hielt der Präsident der Strafkammer fest, es sei vorgesehen, die Berufung

zufolge Rückzugs durch den amtlichen Verteidiger abzuschreiben. Der

Beschuldigte könne sich dazu bis 15. November 2019 äussern. Mit Schreiben vom

7. November 2019 verlangte der Beschuldigte erneut einen neuen amtlichen

Verteidiger, der den Fall an die obere Instanz zieht. Am 11. November 2019

schrieb der Beschuldigte wiederum einen Brief und bestätigte, den Fall

weiterziehen und einen neuen Anwalt zu wollen. Mit Brief vom 13. November 2019

hielt er erneut schriftlich fest, dass er mit dem amtlichen Verteidiger nicht

zufrieden sei. Er habe ihm gar nicht geholfen. Seine Strafe sei zu gross und er

könne nicht telefonieren. Er fühle sich deshalb von ihm nicht gut vertreten. Er

schlug Rechtsanwalt Stefan Rolli als neuen Verteidiger vor.

6. Mit Verfügung vom 27. November 2019

wurde dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Scruzzi, Frist gesetzt, um zu den

Umständen des Rückzuges der Berufung vom 24. Oktober 2019 und zum vom

Beschuldigten gestellten Antrag eines Anwaltswechsels Stellung zu nehmen. Mit

Schreiben vom 3. Dezember 2019 verwies Rechtsanwalt Scruzzi für die Umstände

des Rückzuges der Berufung auf seine bisherigen im Berufungsverfahren

getätigten Eingaben. Aufgrund seines Berufsgeheimnisses sei er nicht befugt,

weitere Angaben zu machen. Zum Antrag auf einen Anwaltswechsel hielt er fest,

dass seines Erachtens es das gute Recht des Beschuldigten sei, sich durch einen

Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen. In der vorliegenden Konstellation

mache es möglicherweise Sinn, ihm einen neuen Verteidiger zur Seite zu stellen.

Mit einem Wechsel des amtlichen Mandats auf den Kollegen Rechtsanwalt Stefan

Rolli sei er insofern auf jeden Fall einverstanden.

7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019

wurde Rechtsanwalt Stefan Rolli als neuer amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten eingesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt bis 19.

Dezember 2019, um Willensmängel nach Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu machen und

zu belegen sowie eine allfällige Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi einzureichen.

8. Am 19. Dezember 2019 hielt

Rechtsanwalt Rolli in einem Schreiben an die Strafkammer des Obergerichts

Folgendes fest: «Zwischen dem 14. Oktober 2019 (Berufungsanmeldung) und dem 24.

Oktober 2019 (Berufungsrückzug) fand offenbar eine persönliche Besprechung

zwischen der vormaligen Verteidigung und meinem Klienten statt. Anlässlich

dieser Besprechung sei meinem Klienten von seiner vormaligen Verteidigung

geraten worden, die Berufung zurückzuziehen, da die Berufung wohl aussichtslos

sei und mein Klient im Falle eines Berufungsrückzuges schneller mit der

angeordneten stationären therapeutischen Behandlung beginnen könne. Mein Klient

habe gegenüber der vormaligen Verteidigung auch anlässlich dieser Besprechung

nochmals ausdrücklich betont, mit der angeordneten therapeutischen Behandlung

nicht einverstanden zu sein, habe dann aber angesichts dessen anwaltlicher

Empfehlung nicht mehr länger gegen einen Berufungsrückzug opponiert. Als mein

Klient dann eine Kopie des Schreibens vom 24. Oktober 2019 (Berufungsrückzug)

erhalten habe, habe er umgehend schriftlich deponiert, mit dem Berufungsrückzug

keinesfalls einverstanden zu sein. Mein Klient hat während dem ganzen

Verfahrens stets ausdrücklich ausgeführt, mit der Anordnung einer stationären therapeutischen

Behandlung nicht einverstanden zu sein. Das dem auch heute noch so ist, belegen

seine Schreiben von Ende Oktober 2019 (undatiert, mit Eingang bei der

Obergerichtskanzlei am 30. Oktober 2019), 7., 11. und 13. November 2019.

Anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. September 2019

betonte mein Klient, er wolle jetzt einfach frei sein, er könne seine Therapie

auch von zu Hause machen, er werde auch regelmässig Medikamente einnehmen, er

habe das früher auch gemacht. An diesem Standpunkt hält mein Klient nach wie

vor fest – es sind keine Gründe ersichtlich, wieso mein Klient zwischen dem 26.

September 2019 und dem vermeintlichen Berufungsrückzug vom 24. Oktober 2019

seine Meinung diesbezüglich diametral geändert haben sollte. Bei dieser

Ausgangslage muss zu Gunsten meines Klienten davon ausgegangen werden, dass er

anlässlich der erwähnten Besprechung tatsächlich nicht aus freien Stücken und

nicht in voller Kenntnis der Tragweite seines Entscheides darauf verzichtete,

gegen den ihm offenbar von seiner vormaligen Verteidigung empfohlenen

Berufungsrückzug zu opponieren. Vor diesem Hintergrund obiger Ausführungen wird

beantragt, von der in Aussicht gestellten Abschreibung der Berufung abzusehen

und nach Eingang der schriftlichen Begründung des Urteils des Richteramts

Solothurn-Lebern den Berufungsführer Frist zur Einreichung einer

Berufungserklärung zu setzen.»

9. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020

wurde den Rechtsanwälten Rolli und Scruzzi Frist gesetzt zur Einreichung der

Honorarnoten für Aufwendungen im Berufungsverfahren. Diese gingen am 21.

respektive 22. Januar 2020 beim Gericht ein.

II.

1. Der einmal erklärte Rückzug eines

Rechtsmittels oder eines Verzichts ist endgültig, d.h. die betreffende Partei

kann nicht mehr (auch nicht während noch laufender Rechtsmittelfrist) darauf

zurückkommen (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 386 StPO N 6; Niklaus

Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2017, Art. 386

StPO N 7). Die Berufung des Beschuldigten gilt somit zufolge des erklärten

Rückzuges als zurückgezogen, auch wenn der Beschuldigte nachher wieder darauf

zurückkommen möchte (s. auch Entscheid STBER.2016.70 der Strafkammer des

Obergerichts vom 20. März 2017, E. II.2).

Eine Rücknahme der Verzichts- oder

Rückzugserklärung ist lediglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO

aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig (Martin Ziegler / Stefan

Keller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 386 StPO N 4). Es braucht

eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft, die

die Partei zu ihrer Rückzugserklärung veranlasst hat (s. Art. 386 Abs. 3 StPO).

Dem Beschuldigten wurde der Wunsch

erfüllt, einen neuen amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt zu bekommen.

Dieser hat dann für den Beschuldigten mitgeteilt, dass er gegenüber der

vormaligen Verteidigung auch anlässlich der Besprechung nochmals ausdrücklich

betont habe, mit der angeordneten therapeutischen Behandlung nicht

einverstanden zu sein, er dann aber angesichts der anwaltlichen Empfehlung

nicht mehr länger gegen einen Berufungsrückzug opponiert habe. Er hat somit in

diesem Zeitpunkt dem Rückzug der Berufung zugestimmt. Es wird weder eine

Täuschung, eine Straftat noch eine unrichtige behördliche Auskunft geltend

gemacht, die den Beschuldigten zu seiner Rückzugserklärung veranlasst hätte.

Ein qualifizierter Willensmangel nach Art. 386 Abs. 3 StPO liegt damit nicht

vor. Die Rückzugserklärung bleibt gültig und die Berufung ist zufolge Rückzugs

abzuschreiben.

2. Damit es keine Unklarheiten

betreffend weiterer Vertretung des Beschuldigten gibt (bzgl. eines allfälligen

Rechtsmittels gegen diesen Beschluss), wird der bisherige amtliche Verteidiger,

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, formell aus dem amtlichen Mandat entlassen.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren

gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 370.95 festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird für das Berufungsverfahren gemäss

der eingereichten Honorarnote auf CHF 1’580.80 festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers Rechtsanwalt Stefan Rolli im Umfang von CHF 363.50 (Differenz

zu vollem Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 230.00, da keine

Honorarvereinbarung über einen höheren Stundenansatz eingereicht wurde), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135

Abs. 4 StPO).

5. Die Kosten des Berufungsverfahren mit

einer Staatsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, hat zufolge

Rückzugs der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom4. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof,Barfüssergasse 28, Postfach 157,4502Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,amtlich verteidigt durchRechtsanwaltRonnyScruzzi,hier amtlich verteidigt durchRechtsanwaltStefanRolli,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffendRaub, etc.

zieht die Strafkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Am 26. September 2019 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.Es wird festgestellt, dass A.___ schuldlos die folgenden Straftaten begangen hat:

a)  Raub, begangen am 4. September 2018;

b)  mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen am 26. Juli 2018 und am 4. September 2018;

c)  Fahren in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), begangen am4. September 2018;

d)  mehrfacher geringfügiger Diebstahl, begangen am 26. Juli 2018 und am23. August 2018;

e)  mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 4. August 2018;

f)  Widerhandlung gegen das Gesetz über die Gebäudeversicherung, begangen am 6. August 2018.

2.Für A.___ wird eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

3.A.___ sind 352 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die therapeutische Behandlung angerechnet.

4.Zur Sicherung des Massnahmenvollzuges wird A.___ für weitere 4 Monate in Sicherheitshaft behalten, zurzeit vollzogen im Untersuchungsgefängnis Solothurn.

5.Der bei A.___ sichergestellte graue Pullover ist diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

6.Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

7.Der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 200.00 ist diesem nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

8.Das Begehren der B.___ AG Sicherheitsdienst, um Zusprechung von CHF 200.00 als Genugtuung ist abgewiesen.

9.A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:

-   CHF      33.90

B.___ AG Sicherheitsdienst,

-   CHF    200.00

B.___ AG, 4500 Solothurn,

-   CHF 5'491.40

C.___, 6002 Luzern

10.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf CHF 12'729.90 (Honorar CHF 10’911.00, Auslagen CHF 908.80, 7,7% MwSt CHF 910.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

11.Das Amtsgericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

12.Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, totalCHF 18'936.15, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Scruzzi, meldete nach Erhalt des Urteilsdispositivs am 14. Oktober 2019 schriftlich die Berufung an. Am 25. Oktober 2019 ging beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schreiben von Rechtsanwalt Scruzzi (datiert mit

24. Oktober 2019) mit folgendem Wortlaut ein: «In rubriziertem Strafverfahren darf ich Ihnen – in Absprache mit dem Beschuldigten – mitteilen, dass wir hiermit die Berufung gegen das Urteil vom 26. September 2019 zurückziehen. Der Berufungsrückzug entbindet das Richteramt indessen nicht von der Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung, zumal eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist und für die Einleitung und Durchführung der angeordneten Massnahme wegleitend sein wird.»

3. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurde eine Kopie des Schreibens «Rückzug der Berufung » vom 24. Oktober 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie den Privatklägern zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 die Berufung angemeldet und mit Schreiben vom

24. Oktober 2019 mitgeteilt habe, dass diese zurückgezogen werde. Zur Erledigung des Verfahrens wurden die Verfahrensakten dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, am 29. Oktober 2019 zugestellt.

4. Der Beschuldigte A.___ hielt dann in einem Schreiben, das am 30. Oktober 2019 beim Obergericht eingetroffen ist, fest, er akzeptiere das Urteil nicht und möchte es weiterziehen. Ausserdem verlangte er einen neuen amtlichen Verteidiger.

5. Mit Verfügung vom 5. November 2019 hielt der Präsident der Strafkammer fest, es sei vorgesehen, die Berufung zufolge Rückzugs durch den amtlichen Verteidiger abzuschreiben. Der Beschuldigte könne sich dazu bis 15. November 2019 äussern. Mit Schreiben vom

7. November 2019 verlangte der Beschuldigte erneut einen neuen amtlichen Verteidiger, der den Fall an die obere Instanz zieht. Am 11. November 2019 schrieb der Beschuldigte wiederum einen Brief und bestätigte, den Fall weiterziehen und einen neuen Anwalt zu wollen. Mit Brief vom 13. November 2019 hielt er erneut schriftlich fest, dass er mit dem amtlichen Verteidiger nicht zufrieden sei. Er habe ihm gar nicht geholfen. Seine Strafe sei zu gross und er könne nicht telefonieren. Er fühle sich deshalb von ihm nicht gut vertreten. Er schlug Rechtsanwalt Stefan Rolli als neuen Verteidiger vor.

6. Mit Verfügung vom 27. November 2019 wurde dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Scruzzi, Frist gesetzt, um zu den Umständen des Rückzuges der Berufung vom 24. Oktober 2019 und zum vom Beschuldigten gestellten Antrag eines Anwaltswechsels Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 verwies Rechtsanwalt Scruzzi für die Umstände des Rückzuges der Berufung auf seine bisherigen im Berufungsverfahren getätigten Eingaben. Aufgrund seines Berufsgeheimnisses sei er nicht befugt, weitere Angaben zu machen. Zum Antrag auf einen Anwaltswechsel hielt er fest, dass seines Erachtens es das gute Recht des Beschuldigten sei, sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen. In der vorliegenden Konstellation mache es möglicherweise Sinn, ihm einen neuen Verteidiger zur Seite zu stellen. Mit einem Wechsel des amtlichen Mandats auf den Kollegen Rechtsanwalt Stefan Rolli sei er insofern auf jeden Fall einverstanden.

7. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde Rechtsanwalt Stefan Rolli als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. Dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt bis 19. Dezember 2019, um Willensmängel nach Art. 386 Abs. 3 StPO geltend zu machen und zu belegen sowie eine allfällige Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber Rechtsanwalt Ronny Scruzzi einzureichen.

8. Am 19. Dezember 2019 hielt Rechtsanwalt Rolli in einem Schreiben an die Strafkammer des Obergerichts Folgendes fest: «Zwischen dem 14. Oktober 2019 (Berufungsanmeldung) und dem 24. Oktober 2019 (Berufungsrückzug) fand offenbar eine persönliche Besprechung zwischen der vormaligen Verteidigung und meinem Klienten statt. Anlässlich dieser Besprechung sei meinem Klienten von seiner vormaligen Verteidigung geraten worden, die Berufung zurückzuziehen, da die Berufung wohl aussichtslos sei und mein Klient im Falle eines Berufungsrückzuges schneller mit der angeordneten stationären therapeutischen Behandlung beginnen könne. Mein Klient habe gegenüber der vormaligen Verteidigung auch anlässlich dieser Besprechung nochmals ausdrücklich betont, mit der angeordneten therapeutischen Behandlung nicht einverstanden zu sein, habe dann aber angesichts dessen anwaltlicher Empfehlung nicht mehr länger gegen einen Berufungsrückzug opponiert. Als mein Klient dann eine Kopie des Schreibens vom 24. Oktober 2019 (Berufungsrückzug) erhalten habe, habe er umgehend schriftlich deponiert, mit dem Berufungsrückzug keinesfalls einverstanden zu sein. Mein Klient hat während dem ganzen Verfahrens stets ausdrücklich ausgeführt, mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung nicht einverstanden zu sein. Das dem auch heute noch so ist, belegen seine Schreiben von Ende Oktober 2019 (undatiert, mit Eingang bei der Obergerichtskanzlei am 30. Oktober 2019), 7., 11. und 13. November 2019. Anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. September 2019 betonte mein Klient, er wolle jetzt einfach frei sein, er könne seine Therapie auch von zu Hause machen, er werde auch regelmässig Medikamente einnehmen, er habe das früher auch gemacht. An diesem Standpunkt hält mein Klient nach wie vor fest – es sind keine Gründe ersichtlich, wieso mein Klient zwischen dem 26. September 2019 und dem vermeintlichen Berufungsrückzug vom 24. Oktober 2019 seine Meinung diesbezüglich diametral geändert haben sollte. Bei dieser Ausgangslage muss zu Gunsten meines Klienten davon ausgegangen werden, dass er anlässlich der erwähnten Besprechung tatsächlich nicht aus freien Stücken und nicht in voller Kenntnis der Tragweite seines Entscheides darauf verzichtete, gegen den ihm offenbar von seiner vormaligen Verteidigung empfohlenen Berufungsrückzug zu opponieren. Vor diesem Hintergrund obiger Ausführungen wird beantragt, von der in Aussicht gestellten Abschreibung der Berufung abzusehen und nach Eingang der schriftlichen Begründung des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern den Berufungsführer Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung zu setzen.»

9. Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde den Rechtsanwälten Rolli und Scruzzi Frist gesetzt zur Einreichung der Honorarnoten für Aufwendungen im Berufungsverfahren. Diese gingen am 21. respektive 22. Januar 2020 beim Gericht ein.

II.

1. Der einmal erklärte Rückzug eines Rechtsmittels oder eines Verzichts ist endgültig, d.h. die betreffende Partei kann nicht mehr (auch nicht während noch laufender Rechtsmittelfrist) darauf zurückkommen (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 386 StPO N 6; Niklaus Schmid: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2017, Art. 386 StPO N 7). Die Berufung des Beschuldigten gilt somit zufolge des erklärten Rückzuges als zurückgezogen, auch wenn der Beschuldigte nachher wieder darauf zurückkommen möchte (s. auch Entscheid STBER.2016.70 der Strafkammer des Obergerichts vom 20. März 2017, E. II.2).

Eine Rücknahme der Verzichts- oder Rückzugserklärung ist lediglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig (Martin Ziegler / Stefan Keller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 386 StPO N 4). Es braucht eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft, die die Partei zu ihrer Rückzugserklärung veranlasst hat (s. Art. 386 Abs. 3 StPO).

Dem Beschuldigten wurde der Wunsch erfüllt, einen neuen amtlichen Verteidiger zur Seite gestellt zu bekommen. Dieser hat dann für den Beschuldigten mitgeteilt, dass er gegenüber der vormaligen Verteidigung auch anlässlich der Besprechung nochmals ausdrücklich betont habe, mit der angeordneten therapeutischen Behandlung nicht einverstanden zu sein, er dann aber angesichts der anwaltlichen Empfehlung nicht mehr länger gegen einen Berufungsrückzug opponiert habe. Er hat somit in diesem Zeitpunkt dem Rückzug der Berufung zugestimmt. Es wird weder eine Täuschung, eine Straftat noch eine unrichtige behördliche Auskunft geltend gemacht, die den Beschuldigten zu seiner Rückzugserklärung veranlasst hätte. Ein qualifizierter Willensmangel nach Art. 386 Abs. 3 StPO liegt damit nicht vor. Die Rückzugserklärung bleibt gültig und die Berufung ist zufolge Rückzugs abzuschreiben.

2. Damit es keine Unklarheiten betreffend weiterer Vertretung des Beschuldigten gibt (bzgl. eines allfälligen Rechtsmittels gegen diesen Beschluss), wird der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, formell aus dem amtlichen Mandat entlassen.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 370.95 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 1’580.80 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Stefan Rolli im Umfang von CHF 363.50 (Differenz zu vollem Honorar zu einem Stundenansatz von CHF 230.00, da keine Honorarvereinbarung über einen höheren Stundenansatz eingereicht wurde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5. Die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Staatsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, hat zufolge Rückzugs der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die von A.___ gegen das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. September 2019 erhobene Berufung wird zufolge des mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 erklärten Rückzuges als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.Der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird aus dem amtlichen Mandat entlassen.

3.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 370.95 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1’580.80 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Stefan Rolli im Umfang von CHF 363.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5.Die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Staatsgebühr von CHF 250.00, total mit Auslagen CHF 350.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffendEntschädigung deramtlichen Verteidigung(Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) undder unentgeltlichen Rechtsbeistandschaftim Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kanninnert 10 Tagenseit Erhalt des begründeten Entscheids beim BundesstrafgerichtBeschwerdeeingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Haussener